Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Slowakei)
Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1979,
Vertrag – Slowakei
Paragraph 0
01.01.1993
07.03.1978
39/03 Doppelbesteuerung
1. Die Änderungen auf Grund des MLI Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2018,) können nicht eindeutig zugeordnet werden, vergleiche daher die „synthetisierte“ Version des DBA Slowakei plus MLI, als Anlage 1 dokumentiert.
2. Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.
Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel Bundesgesetzblatt Nr. 1046 aus 1994,) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt.
Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung verzichtet. Ein „Beachte“ befindet sich in jedem Dokument, unabhängig davon, ob es betroffen ist.
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
StF: BGBl. Nr. 34/1979 (NR: GP XIV RV 848 AB 974 S. 98. BR: AB 1866 S. 378.)
BGBl. Nr. 1046/1994 (NR: GP XVIII RV 1504 AB 1725 S. 168. BR: AB 4828 S. 588.)
BGBl. III Nr. 93/2018 (NR: GP XXV RV 1670 AB 1732 S. 190. BR: AB 9848 S. 870.)
Deutsch, Tschechisch
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. Dezember 1978 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 28, Absatz 2, am 12. Feber 1979 in Kraft.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmig.
Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsident der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik,
im Bewußtsein des Bedürfnisses, den Handel zu erleichtern und die wirtschaftliche Zusammenarbeit im Einklang mit der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa zu fördern,
sind übereingekommen, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu schließen.
Zu diesem Zweck haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Anmerkung, es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:
e-rk3
DBA
26.08.2025
10004295
NOR11004331
N3197914244A