Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Tunesien)
Bundesgesetzblatt Nr. 516 aus 1978,
Vertrag – Tunesien
Paragraph 0
04.09.1978
23.06.1977
39/03 Doppelbesteuerung
Die Änderungen auf Grund des MLI Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2018,) können nicht eindeutig zugeordnet werden, vergleiche daher die „synthetisierte“ Version des DBA Tunesien plus MLI, als Anlage 1 dokumentiert.
(Übersetzung)
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Tunesien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
StF: BGBl. Nr. 516/1978 (NR: GP XIV RV 741 AB 789 S. 86. BR: AB 1800 S. 373.)
BGBl. III Nr. 93/2018 (NR: GP XXV RV 1670 AB 1732 S. 190. BR: AB 9848 S. 870.)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 6. Juli 1978 in Tunis ausgetauscht; das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 28, Absatz 2, am 4. September 1978 in Kraft getreten.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich und die Republik Tunesien sind, von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu schließen, übereingekommen wie folgt:
Dokumentalistische Gliederung:
Generierter Text des MLI und des Abkommens = Anlage 1
e-rk3, DBA
11.11.2025
10004270
NOR11004306
N3197812712T