Kurztitel

Zollabkommen über Erleichterungen für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1962,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

21.12.1962

Außerkrafttretensdatum

28.12.1994

Unterzeichnungsdatum

08.06.1961

Index

39/04 Zollabkommen

Langtitel

(Übersetzung)

Zollabkommen über Erleichterungen für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen.

StF: BGBl. Nr. 336/1962

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Ägypten 285 aus 1967, *Australien 285 aus 1967, *Belgien 159 aus 1972, *Bulgarien 285 aus 1967, *Dänemark 285 aus 1967, *Deutschland/BRD 285 aus 1967, *Dominikanische R 285 aus 1967, *Finnland 285 aus 1967, *Frankreich 285 aus 1967, *Griechenland 336 aus 1962, *Großbritannien 285 aus 1967, *Irland 285 aus 1967, *Island 159 aus 1972, *Israel 285 aus 1967, *Italien 285 aus 1967, *Jugoslawien 285 aus 1967, *Kambodscha 285 aus 1967, *Kuba 336 aus 1962, *Liechtenstein 285 aus 1967, *Luxemburg 159 aus 1972, *Madagaskar 336 aus 1962, *Marokko 285 aus 1967, *Niederlande 285 aus 1967, *Niger 336 aus 1962, *Norwegen 285 aus 1967, *Papua-Neuguinea 159 aus 1972, *Portugal 336 aus 1962, *Rumänien 285 aus 1967, *Schweden 285 aus 1967, *Schweiz 285 aus 1967, *Spanien 285 aus 1967, *Südafrika 159 aus 1972, *Suriname 285 aus 1967, *Tschechoslowakei 336 aus 1962, *Ungarn 285 aus 1967, *Zentralafrikanische R 336/1962

Sonstige Textteile

Nachdem das Zollabkommen über Erleichterungen für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen, vom 8. Juni 1961, welches also lautet:

...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 25. August 1962

Ratifikationstext

Die Ratifikationsurkunde ist am 20. September 1962 beim Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens hinterlegt worden. Das vorliegende Zollabkommen ist daher gemäß seinem Artikel 19 Absatz 2 für Österreich am 21. Dezember 1962 in Kraft getreten.

Bisher gehören diesem Zollabkommen folgende weitere Staaten an:

Griechenland, Kuba, Madagaskar, Niger, Portugal, Tschechoslowakei, Zentralafrikanische Republik.

Präambel/Promulgationsklausel

PRÄAMBEL.

Die Signatarstaaten dieses Abkommens,

die im Rahmen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens unter Mitwirkung der Europäischen Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen (ECE) und der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) zusammengetreten sind,

Sub-Litera, i, n Anbetracht der von Vertretern des internationalen Handels und von anderen interessierten Kreisen unterbreiteten Vorschläge,

vom Wunsche geleitet, Erleichterungen für Waren zu gewähren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen wirtschaftlichen, technischen, religiösen, erzieherischen, wissenschaftlichen, kulturellen oder karitativen Charakters ausgestellt werden sollen,

Sub-Litera, i, n der Überzeugung, daß die Einführung allgemeiner Vorschriften über die Zollbehandlung derartiger Waren dem internationalen Handel beträchtliche Vorteile bieten und den internationalen Austausch von Ideen und Wissen fördern wird,

sind wie folgt übereingekommen:

Schlagworte

Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1967,, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1972,

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2025

Gesetzesnummer

10003953

Dokumentnummer

NOR11003989

alte Dokumentnummer

N3196212745T