Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung gewisser Doppelbesteuerungsfälle
Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1928,
Vertrag - Schweiz
Paragraph 0
14.03.1928
28.08.2020
13.02.1928
39/03 Doppelbesteuerung
Der Vertrag ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 124 aus 2020, als beendet anzusehen.
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, im Namen des Kantons St. Gallen, zur Vermeidung gewisser Doppelbesteuerungsfälle.
StF: BGBl. Nr. 96/1928
BGBl. Nr. 97/1928 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 176/1929 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 165/1931 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 101/1933 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 361/1933 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 57/1936 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 139/1936 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 168/1937 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 124/2020
*Kanton Appenzell Innerrhoden 97 aus 1928, *Kanton Basel-Land 97 aus 1928, *Kanton Basel-Stadt 97 aus 1928, *Kanton Bern 57 aus 1936, *Kanton Freiburg 176 aus 1929, *Kanton Genf 176 aus 1929, *Kanton Glarus 139 aus 1936, *Kanton Graubünden 176 aus 1929, *Kanton Luzern 101 aus 1933,, 361 aus 1933, *Kanton Margau 97 aus 1928, *Kanton Neuenburg 97 aus 1928, *Kanton Obwalden 97 aus 1928, *Kanton Thurgau 97 aus 1928, *Kanton Unterwalden nid dem Wald 165 aus 1931, *Kanton Zug 168 aus 1937, *Kanton Zürich 97/1928
Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt den am 24. Oktober 1927 in Wien unterfertigten Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung gewisser Doppelbesteuerungsfälle samt Schlußprotokoll, welcher also lautet: …
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Finanzen gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 13. Februar 1928.
Der Austausch der Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Vertrage hat am 14. März 1928 stattgefunden. Der Vertrag ist sohin gemäß seinem Artikel römisch acht im Verhältnis zwischen Österreich und dem Kanton St. Gallen mit diesem Tage in Kraft getreten.
Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat namens des Kantons Bern die Beitrittserklärung zu dem im Bundesgesetzblatt unter Nr. 96 aus 1928 kundgemachten Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Namen des Kantons St. Gallen vom 24. Oktober 1927 gemäß Ziffer 6 des Schlußprotokolls zu diesem Vertrag und die Gegenrechtserklärung, betreffend die Besteuerung der Handels- und Gewerbeunternehmungen, gemäß Ziffer 7 des Schlußprotokolls abgegeben.
Die Bestimmungen des Vertrages finden zwischen Österreich und dem Kanton Bern auf die die Zeit vom 1. Jänner 1935 an betreffenden Steuern anwendung.
Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat namens des Kantons Glarus die Beitrittserklärung zu dem im Bundesgesetzblatt unter Nr. 96 aus 1928 kundgemachten Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, im Namen des Kantons St. Gallen, vom 24. Oktober 1927 gemäß Ziffer 6 des Schlußprotokolls zu diesem Vertrag und die Gegenrechtserklärung, betreffend die Besteuerung der Handels- und Gewerbeunternehmungen, gemäß Ziffer 7 des Schlußprotokolls abgegeben.
Die Bestimmungen des Vertrages finden zwischen Österreich und dem Kanton Glarus mit Wirksamkeit für die Zeit vom 1. Jänner 1936 an betreffenden Steuern Anwendung.
Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat namens des Kantons Luzern die Beitrittserklärung zu dem im Bundesgesetzblatt unter Nr. 96 aus 1928 kundgemachten Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, im Namen des Kantons St. Gallen, vom 24. Oktober 1927 gemäß Ziffer 6 des Schlußprotokolls zu diesem Vertrag abgegeben.
Die Bestimmungen des Vertrages finden zwischen Österreich und dem Kanton Luzern mit Wirksamkeit für die die Zeit vom 1. Jänner 1936 an betreffenden Steuern Anwendung.
Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat namens des Kantons Luzern bekanntgegeben, daß der Kanton Luzern gemäß Ziffer 7, Satz 2, des Schlußprotokolls zu dem im Bundesgesetzblatt unter Nr. 96 aus 1928 kundgemachten Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, im Namen des Kantons St. Gallen, vom 24. Oktober 1927 die Gegenrechtserklärung bezüglich der Besteuerung der Handels- und Gewerbeunternehmungen abgegeben hat.
Die Bestimmungen dieser Vertragsstelle finden zwischen Österreich und dem Kanton Luzern auf die Steuern Anwendung, die die Zeit vom 1. Jänner 1933 an betreffen.
Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat namens des Kantons Unterwalden nid dem Wald die Beitrittserklärung zu dem im Bundesgesetzblatt unter Nr. 96 aus 1928 kundgemachten Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, im Namen des Kantons St. Gallen vom 24. Oktober 1927, gemäß Ziffer 6 des Schlußprotokolls zu diesem Vertrag und die Gegenrechtserklärung, betreffend die Besteuerung der Handels- und Gewerbeunternehmungen, gemäß Ziffer 7 des Schlußprotokolls abgegeben.
Die Bestimmungen des Vertrages finden zwischen Österreich und dem Kanton Unterwalden nid dem Wald mit Wirksamkeit für die die Zeit vom 1. Jänner 1931 an betreffenden Steuern Anwendung.
Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat namens des Kantons Zug die Beitrittserklärung zu dem im Bundesgesetzblatt unter Nr. 96 aus 1928 kundgemachten Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, im Namen des Kantons St. Gallen, vom 24. Oktober 1927 gemäß Ziffer 6 des Schlußprotokolls zu diesem Vertrag und die Gegenrechtserklärung, betreffend die Besteuerung der Handels- und Gewerbeunternehmungen, gemäß Ziffer 7 des Schlußprotokolls abgegeben.
Die Bestimmungen des Vertrages finden zwischen Österreich und dem Kanton Zug mit Wirksamtkeit für die die Zeit vom 1. Jänner 1937 an betreffenden Steuern Anwendung.
Die Republik Österreich und die Schweizerische Eidgenossenschaft, im Namen des Kantons St. Gallen, vom Wunsche geleitet, die Doppelbesteuerung in gewissen Fällen zu vermeiden, sind übereingekommen, den nachstehenden Vertrag abzuschließen und haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Anmerkung, Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)
Die Bevollmächtigten haben, nachdem sie einander ihre Vollmachten mitgeteilt und diese als richtig befunden haben, folgendes vereinbart:
31.01.2023
10003760
NOR11003794
N3192812650T