Kurztitel

Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie Protokoll betreffend die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 167 aus 1998,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

01.12.1998

Unterzeichnungsdatum

29.11.1996

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Beachte

Das Übereinkommen samt Protokoll, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 209 aus 1998,, wurde aus Zweckmäßigkeitsgründen als Anlage 1 dokumentiert.

Langtitel

ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN BEITRITT DER REPUBLIK ÖSTERREICH, DER REPUBLIK FINNLAND UND DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN SOWIE ZUM PROTOKOLL BETREFFEND DIE AUSLEGUNG DIESES ÜBEREINKOMMENS DURCH DEN GERICHTSHOF IN DER FASSUNG DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN BEITRITT DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK, IRLANDS UND DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND, DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN BEITRITT DER REPUBLIK GRIECHENLAND UND DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN BEITRITT DES KÖNIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK

StF: BGBl. III Nr. 167/1998 (NR: GP XX RV 1285 AB 1348 S. 135. BR: AB 5747 S. 643.)

Änderung

BGBl. III Nr. 207/1998 (K – Geltungsbereich Ü, P)

BGBl. III Nr. 209/1998 (K der geltenden Fassung)

BGBl. III Nr. 10/1999 (K – Geltungsbereich Ü, P)

BGBl. III Nr. 72/1999 (K – Geltungsbereich Ü, P)

BGBl. III Nr. 102/1999 (K – Geltungsbereich Ü, P)

BGBl. III Nr. 184/1999 (K – Geltungsbereich Ü, P)

BGBl. III Nr. 192/1999

BGBl. III Nr. 209/1999 (K – Geltungsbereich Ü, P)

BGBl. III Nr. 37/2000 (K – Geltungsbereich Ü, P)

BGBl. III Nr. 53/2000

BGBl. III Nr. 126/2000 (K – Geltungsbereich Ü, P)

BGBl. III Nr. 218/2000 (K – Geltungsbereich Ü, P)

Sprachen

Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch

Vertragsparteien

*Dänemark römisch drei 167 aus 1998, Ü, P *Deutschland römisch drei 207 aus 1998, Ü, P *Finnland römisch drei 72 aus 1999, Ü, P *Frankreich römisch drei 126 aus 2000, Ü, P *Griechenland römisch drei 184 aus 1999, Ü, P *Irland römisch drei 209 aus 1999, Ü, P *Italien römisch drei 102 aus 1999, Ü, P *Luxemburg römisch drei 37 aus 2000, Ü, P *Niederlande römisch drei 167 aus 1998, Ü, P, römisch drei 72 aus 1999, Ü, P *Portugal römisch drei 209 aus 1999, Ü, P *Schweden römisch drei 10 aus 1999, Ü, P *Spanien römisch drei 72 aus 1999, Ü, P *Vereinigtes Königreich römisch drei 218 aus 2000, Ü, P

Ratifikationstext

Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 72 aus 1999,)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 17. September 1998 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 16, für Österreich mit 1. Dezember 1998 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert: Niederlande und Dänemark (ohne Färöer und Grönland).

Erklärung der Republik Österreich, zu Artikel römisch vier Absatz 2, des Protokolls zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

Die Republik Österreich erklärt, daß gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke, die in einem anderen Vertragsstaat als Österreich ausgefertigt worden sind und einer in dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich befindlichen Person zugestellt werden sollen, von den gerichtlichen Amtspersonen des Staates, in dem sie ausgefertigt worden sind, nicht unmittelbar den gerichtlichen Amtspersonen der Republik Österreich übersandt werden dürfen.

Niederlande

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge haben die Niederlande anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde erklärt, daß das Übereinkommen auch auf Aruba anwendbar ist.

Schweden

Vorbehalt:

Schweden akzeptiert nicht das in Artikel römisch vier Absatz 2 des Protokolls beschriebene Verfahren, wonach Schriftstücke auch von den gerichtlichen Amtspersonen des Staates, in dem sie angefertigt worden sind, unmittelbar den gerichtlichen Amtspersonen des Staates übersandt werden können, in dessen Hoheitsgebiet sich die Person befindet, für welche das Schriftstück bestimmt ist.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages: Übereinkommen über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof in der Fassung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Griechenland und des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik samt Erklärung der Republik Österreich zu Artikel römisch vier, Absatz 2, des Protokolls zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen wird genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG wird dieses Übereinkommen in seinen dänischen, englischen, finnischen, französischen, griechischen, irischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen, schwedischen und spanischen Sprachfassungen dadurch kundgemacht, daß diese im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegen.

Präambel

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT –

IN DER ERWÄGUNG, daß die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich Schweden mit ihrem Beitritt zur Europäischen Union die Verpflichtung eingegangen sind, dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie dem Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof in der Fassung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Griechenland und des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik beizutreten und zu diesem Zweck mit den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft Verhandlungen im Hinblick auf die erforderlichen Anpassungen aufzunehmen,

IN DEM BEWUSSTSEIN, daß die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) am 16. September 1988 in Lugano das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen 1) geschlossen haben, mit dem die Grundsätze des Brüsseler Übereinkommens auf die Staaten ausgedehnt werden, die Vertragsparteien des genannten Übereinkommens werden –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

__________________

1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1996,

Anmerkung

1. Dokumentalistische Gliederung:

Übereinkommen samt Protokoll = Anlage 1

Liste der amtlichen Fassungen der kodifizierten Rechtsakte = Anlage 2

2. Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 16.4.1999 eingearbeitet.

Schlagworte

e-rk3

Zivilsache

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2026

Gesetzesnummer

10003612

Dokumentnummer

NOR11003641

alte Dokumentnummer

N2199812781O