Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht sowie Erstes und Zweites Protokoll über die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 166 aus 1998,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
01.12.1998
31.10.2006
19.06.1980
29/02 Internationales Privatrecht
ÜBEREINKOMMEN über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu dem am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht sowie zu dem Ersten und dem Zweiten Protokoll über die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof (97/C 15/02)
StF: BGBl. III Nr. 166/1998 (NR: GP XX RV 1232 AB 1347 S. 135. BR: AB 5746 S. 643.)
BGBl. III Nr. 206/1998 (K - Geltungsbereich Ü, P1, P2)
BGBl. III Nr. 208/1998 (K der geltenden Fassung)
BGBl. III Nr. 89/1999 (K – Geltungsbereich Ü, P1, P2)
BGBl. III Nr. 8/2000 (K – Geltungsbereich Ü, P1, P2)
BGBl. III Nr. 36/2000 (K – Geltungsbereich Ü, P1, P2)
BGBl. III Nr. 57/2000 (K – Geltungsbereich Ü, P1, P2)
BGBl. III Nr. 125/2000 (K – Geltungsbereich Ü, P1, P2)
BGBl. III Nr. 217/2000 (K – Geltungsbereich Ü, P1, P2)
BGBl. III Nr. 194/2002 (K – Geltungsbereich Ü, P1, P2)
BGBl. III Nr. 119/2004 (K – Geltungsbereich Ü, P1, P2)
BGBl. III Nr. 3/2005 (K über Idat P1, P2)
Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch
*Belgien römisch drei 119 aus 2004, Ü, P1, P2, römisch drei 3 aus 2005, P1, P2 *Dänemark römisch drei 3 aus 2005, P1, P2 *Deutschland römisch drei 206 aus 1998, Ü, P1, P2, römisch drei 3 aus 2005, P1, P2 *Finnland römisch drei 89 aus 1999, Ü, P1, P2, römisch drei 3 aus 2005, P1, P2 *Frankreich römisch drei 125 aus 2000, Ü, P1, P2, römisch drei 3 aus 2005, P1, P2 *Griechenland römisch drei 8 aus 2000, Ü, P1, P2, römisch drei 3 aus 2005, P1, P2 *Irland römisch drei 3 aus 2005, P2 *Italien römisch drei 194 aus 2002, Ü, P1, P2, römisch drei 3 aus 2005, P1, P2 *Luxemburg römisch drei 36 aus 2000, Ü, P1, P2, römisch drei 3 aus 2005, P1, P2 *Niederlande römisch drei 166 aus 1998, Ü, P1, P2, römisch drei 8 aus 2000, Ü, P1, P2, römisch drei 3 aus 2005, P1, P2 *Portugal römisch drei 57 aus 2000, Ü, P1, P2, römisch drei 3 aus 2005, P1, P2 *Schweden römisch drei 166 aus 1998, Ü, P1, P2, römisch drei 3 aus 2005, P1, P2 *Spanien römisch drei 89 aus 1999, Ü, P1, P2, römisch drei 3 aus 2005, P1, P2 *Vereinigtes Königreich römisch drei 217 aus 2000, Ü, P1, P2, römisch drei 3 aus 2005, P1, P2
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 17. September 1998 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 6, für Österreich mit 1. Dezember 1998 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert: Niederlande und Schweden.
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN
HABEN den Wortlaut des dem Übereinkommen von Rom von 1980 als Anhang beigefügten Protokolls in der durch das Übereinkommen über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu dem Übereinkommen von 1980 sowie zu dem Ersten und dem Zweiten Protokoll von 1988 geänderten Fassung geprüft und
NEHMEN ZUR KENNTNIS, daß sich Dänemark, Finnland und Schweden bereit erklären zu prüfen, inwieweit es ihnen möglich sein wird, bei künftigen Änderungen ihres innerstaatlichen Rechts, das auf Fragen im Zusammenhang mit der Güterbeförderung zur See anzuwenden ist, das Verfahren des Artikels 23 des Übereinkommens von Rom von 1980 einzuhalten.
Einer Mitteilung des Generalsekretärs vom 25. Mai 1999 zufolge haben die Niederlande erklärt, dass das Übereinkommen auf die Niederlande und auf Aruba anwendbar ist.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Ziffer eins Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages: Übereinkommen über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu dem am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht sowie zu dem Ersten und dem Zweiten Protokoll über die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof wird genehmigt.
Ziffer 2 Gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG wird dieses Übereinkommen in seinen dänischen, englischen, finnischen, französischen, griechischen, irischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen, schwedischen und spanischen Sprachfassungen dadurch kundgemacht, daß diese im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegen.
Ziffer 3 Gemäß Artikel 50, Absatz 2, B-VG ist dieses Übereinkommen durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT –
IN DER ERWÄGUNG, daß die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich Schweden mit ihrem Beitritt zur Europäischen Union die Verpflichtung eingegangen sind, dem am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht beizutreten –
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: ...
1. Dokumentalistische Gliederung:
Übereinkommen samt Protokoll = Anlage 1
Erstes Protokoll = Anlage 2
Zweites Protokoll = Anlage 3
Liste der amtlichen Fassungen der kodifizierten Rechtsakte = Anlage 4
2. Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 13.1.2000 eingearbeitet.
e-rk3
EVÜ, Europäisches Schuldvertragsübereinkommen
19.11.2024
10003611
NOR11003640
N2199812772O