Kurztitel

Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1988,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

25.11.2013

Unterzeichnungsdatum

11.04.1980

Index

29/01 Zivilrecht

Langtitel

(Übersetzung)

ÜBEREINKOMMEN DER VEREINTEN NATIONEN ÜBER VERTRÄGE ÜBER DEN INTERNATIONALEN WARENKAUF

StF: BGBl. Nr. 96/1988 (NR: GP XVII RV 94 AB 271 S. 38. BR: AB 3371 S. 494.)

Änderung

BGBl. Nr. 175/1988 (K - Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 550/1988 (K - Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 235/1989 idF BGBl. III Nr. 89/2014 (VFB) (K - Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 261/1989 (K - Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 303/1990 (K - Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 505/1990 (K - Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 108/1991 (K - Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 302/1991 (K - Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 456/1991 (K - Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 264/1992 (K - Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 783/1992 (K - Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 843/1993 (K - Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 124/1994 (K - Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 168/1994 (K - Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 358/1994 (K - Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 542/1994 (K - Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 12/1995 (K - Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 136/1995 (K - Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 420/1995 (K - Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 608/1995 (K - Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 20/1997 (K - Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 79/1997 (K - Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 1/1998 (K - Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 49/1998 (K - Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 63/1998 (K - Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 84/1998 (K - Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 132/1998 (K - Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 6/1999 (K - Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 164/1999 (K - Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 208/1999 (K - Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 193/2000 (K - Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 108/2001 (K - Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 147/2001 (K - Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 221/2001 (K - Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 55/2002 (K - Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 245/2002 (K - Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 178/2005 (K - Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 75/2006 (K - Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 71/2007 (K - Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 95/2008 (K - Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 163/2008 (K - Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 1/2010 (K - Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 62/2010 (K - Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 63/2010 (K - Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 123/2011 (K - Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 55/2012 (K - Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 99/2012 idF BGBl. III Nr. 89/2014 (VFB) (K - Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 110/2012 idF BGBl. III Nr. 89/2014 (VFB) (K - Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 177/2012 (K - Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 23/2013 (K - Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 78/2013 (K - Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 270/2013 (K - Geltungsbereich)

Sprachen

Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

*Ägypten 96 aus 1988, *Albanien römisch drei 1 aus 2010, *Argentinien 96 aus 1988, *Australien 550 aus 1988, *Bahrain römisch drei 270 aus 2013, *Belgien römisch drei 20 aus 1997, *Benin römisch drei 123 aus 2011, *Bosnien-Herzegowina 542 aus 1994, *Brasilien römisch drei 78 aus 2013, *Bulgarien 108 aus 1991, *Burundi römisch drei 6 aus 1999, *Chile 303 aus 1990, *China 96 aus 1988,, römisch drei 23 aus 2013, *Dänemark 261 aus 1989,, römisch drei 110 aus 2012, *Deutschland/BRD 303 aus 1990, *Deutschland/DDR 261 aus 1989, *Dominikanische R römisch drei 62 aus 2010, *Ecuador 264 aus 1992, *El Salvador römisch drei 71 aus 2007, *Estland 843 aus 1993,, römisch drei 178 aus 2005, *Finnland 175 aus 1988,, römisch drei 99 aus 2012, *Frankreich 96 aus 1988, *Gabun römisch drei 178 aus 2005, *Georgien 12 aus 1995, *Griechenland römisch drei 63 aus 1998, *Guinea 302 aus 1991, *Honduras römisch drei 245 aus 2002, *Irak 505 aus 1990, *Island römisch drei 147 aus 2001,, römisch drei 178 aus 2005, *Israel römisch drei 55 aus 2002, *Italien 96 aus 1988, *Japan römisch drei 95 aus 2008, *Jugoslawien 96 aus 1988,, römisch drei 108 aus 2001, *Kanada 456 aus 1991,, 783 aus 1992,, römisch drei 178 aus 2005, *Kirgisistan römisch drei 178 aus 2005, *Kolumbien römisch drei 221 aus 2001, *Korea/R römisch drei 178 aus 2005, *Kroatien römisch drei 132 aus 1998, *Kuba 136 aus 1995, *Lesotho 96 aus 1988, *Lettland römisch drei 1 aus 1998,, römisch drei 177 aus 2012, *Libanon römisch drei 163 aus 2008, *Liberia römisch drei 178 aus 2005, *Litauen 420 aus 1995, *Luxemburg römisch drei 84 aus 1998, *Mauretanien römisch drei 208 aus 1999, *Mazedonien römisch drei 71 aus 2007, *Mexiko 175 aus 1988, *Moldau 136 aus 1995, *Mongolei römisch drei 49 aus 1998, *Montenegro römisch drei 71 aus 2007, *Neuseeland 136 aus 1995, *Niederlande 302 aus 1991, *Norwegen 235 aus 1989, *Paraguay römisch drei 75 aus 2006, *Peru römisch drei 164 aus 1999, *Polen 608 aus 1995, *Rumänien 456 aus 1991, *Russische F 124 aus 1994, *Sambia 96 aus 1988, *San Marino römisch drei 55 aus 2012, *Schweden 175 aus 1988,, 99 aus 2012, *Schweiz 303 aus 1990, *Singapur 420 aus 1995, *Slowakei 124 aus 1994, *Slowenien 358 aus 1994, *Spanien 108 aus 1991, *St. Vincent/Grenadinen römisch drei 193 aus 2000, *Syrien 96 aus 1988, *Tschechische R 168 aus 1994, *Tschechoslowakei 505 aus 1990, *Türkei römisch drei 63 aus 2010, *UdSSR 108 aus 1991, in der Fassung 517 aus 1991, (DFB) *Uganda 264 aus 1992, *Ukraine 303 aus 1990, *Ungarn 96 aus 1988,, 175 aus 1988, *Uruguay römisch drei 178 aus 2005, *USA 96 aus 1988, *Usbekistan römisch drei 79 aus 1997, *Weißrußland 303 aus 1990, *Zypern römisch drei 178/2005

Ratifikationstext

Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 23 aus 2013,)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 29. Dezember 1987 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 99, Absatz 2, mit 1. Jänner 1989 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:

Ägypten, Argentinien, China, Frankreich, Italien, Jugoslawien, Lesotho, Sambia, Syrien, Ungarn und die Vereinigten Staaten.

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden haben folgende Staaten Erklärungen abgegeben:

gemäß Artikel 12 :, Litauen

gemäß Artikel 95 :, China, Slowakei, Tschechische Republik, Tschechoslowakische Sozialistische Republik, Vereinigte Staaten;

gemäß Artikel 96 :, Argentinien, Chile, Litauen, Russische Föderation, Sowjetunion, Ukraine, Weißrußland

Australien

Das Übereinkommen findet auf alle australischen Staaten und Festlandgebiete sowie auf alle Außengebiete mit Ausnahme jener der Weihnachtsinsel, der Kokosinseln und der Ashmore- und Cartierinseln Anwendung.

Bundesrepublik Deutschland:

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland vertritt die Ansicht, daß Vertragsparteien, die gemäß Artikel 95, des Vertrages eine Erklärung abgegeben haben, nicht als Vertragsstaaten im Sinne des Artikel eins, Absatz eins, Litera b, anzusehen sind. Folglich besteht keine Verpflichtung, diese Bestimmung anzuwenden – und die Bundesrepublik Deutschland übernimmt keine Verpflichtung zur Anwendung – wenn die Regeln des internationalen Privatrechts zur Anwendung des Rechts einer Partei führen, die eine Erklärung abgibt, daß Artikel eins, Absatz eins, Litera b, für sie nicht verbindlich ist. Unter Zugrundelegung dieses Sachverhalts gibt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gemäß An. 95 des Vertrages keine Erklärung ab.

Dänemark Zu Artikel 92, Absatz eins

Anmerkung, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 110 aus 2012,)

Zu Artikel 93, Absatz eins

Das Übereinkommen findet keine Anwendung auf die Färöer-Inseln und Grönland.

Zu Artikel 94, Absatz eins, vergleiche Absatz 3,)

Das Übereinkommen findet keine Anwendung auf Kaufverträge, wenn eine der Parteien ihre Niederlassung in Dänemark, Finnland, Norwegen oder Schweden und die andere Partei ihre Niederlassung in einem anderen der genannten Staaten hat.

Zu Artikel 94, Absatz 2

Das Übereinkommen findet keine Anwendung auf Kaufverträge, wenn eine der Parteien ihre Niederlassung in Dänemark, Finnland, Norwegen oder Schweden und die andere Partei ihre Niederlassung in Island hat.

Neben der bisherigen Erklärung zu Artikel 94, erklärt Dänemark, hinsichtlich Island gemäß Absatz eins,, hinsichtlich Finnland und Schweden gemäß Absatz eins, vergleiche Absatz 3 und hinsichtlich Norwegen gemäß Absatz 2,, dass das Übereinkommen keine Anwendung auf das Zustandekommen von Kaufverträge findet, wenn die Parteien ihre Niederlassung in Dänemark, Island, Finnland, Schweden oder Norwegen haben.

Finnland

  1. Ziffer eins
    Anmerkung, Erklärung zu Artikel 92, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2012,)
  2. Ziffer 2
    Unter Bezugnahme auf Artikel 94, Absatz eins und 2 findet das Übereinkommen keine Anwendung auf Kaufverträge, wenn die Parteien ihre Niederlassung in Finnland, Schweden, Dänemark, Island oder Norwegen haben.

Neben der bisherigen Erklärung zu Artikel 94, erklärt die Republik Finnland, hinsichtlich Island gemäß Absatz eins und anderenfalls gemäß Absatz 2,, dass das Übereinkommen keine Anwendung auf das Zustandekommen von Kaufverträgen findet, wenn die Parteien ihre Niederlassung in Finnland, Island, Dänemark, Norwegen oder Schweden haben.

Island:

Unter Bezugnahme auf Artikel 94, Absatz eins, findet das Übereinkommen keine Anwendung auf Kaufverträge und deren Zustandekommen, wenn die Parteien ihre Niederlassung in Dänemark, Finnland, Island, Norwegen oder Schweden haben.

Kanada

Kanada hat anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Alberta, Britisch Kolumbien, Manitoba, Neubraunschweig, Neufundland, Neuschottland, Ontario, Prinz Edward Inseln und die Nordwest Gebiete erstreckt.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Kanada den Geltungsbereich des Übereinkommens auf folgende weitere Gebiete ausgedehnt:

Quebec und Saskatchewan mit Wirksamkeit vom 1. Mai 1992 und Yukon Territorium mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993.

Die Regierung Kanadas erklärt gemäß Artikel 93, des Übereinkommens, dass dieses zusätzlich zu den Provinzen Alberta, Britisch Kolumbien, Manitoba, New Brunswick, Neufundland und Labrador, Nova Scotia, Ontario, Prince Edward Island, Quebec und Saskatchewan sowie die Northwest Territories und das Yukon Territory auch auf das Gebiet von Nunavut ausgedehnt wird.

Norwegen

  1. Ziffer eins
    Unter Bezugnahme auf Artikel 92, erachtet sich Norwegen nicht an den Teil römisch zwei (Abschluß des Vertrages) gebunden.
  2. Ziffer 2
    Unter Bezugnahme auf Artikel 94, Absatz eins und 2 findet das Übereinkommen keine Anwendung auf Kaufverträge, wenn die Parteien ihre Niederlassung in Norwegen, Dänemark, Finnland, Island oder Schweden haben.

Paraguay

Die Republik Paraguay erklärt, in Übereinstimmung mit Artikel 12 und Artikel 96, des Übereinkommens, dass Bestimmungen von Artikel 11,, Artikel 29, oder des Teils römisch zwei des Übereinkommens, die für den Abschluss eines Kaufvertrages, seine Änderung oder Aufhebung durch Vereinbarung oder für Angebote, eine Annahme oder eine sonstige Willenserklärung eine andere als die schriftliche Form gestatten, nicht gelten, wenn eine Vertragspartei ihre geschäftliche Niederlassung in Paraguay hat.

Schweden

  1. Ziffer eins
    Anmerkung, Erklärung zu Artikel 92, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2012,)
  2. Ziffer 2
    Unter Bezugnahme auf Artikel 94, Absatz eins und 2 findet das Übereinkommen keine Anwendung auf Kaufverträge, wenn die Parteien ihre Niederlassung in Finnland, Schweden, Dänemark, Island oder Norwegen haben.

Neben der bisherigen Erklärung zu Artikel 94, erklärt Schweden, hinsichtlich Island gemäß Absatz eins,, hinsichtlich Finnland gemäß Absatz eins, vergleiche Absatz 3 und anderenfalls gemäß Absatz 2,, dass das Übereinkommen keine Anwendung auf das Zustandekommen von Kaufverträgen findet, wenn die Parteien ihre Niederlassung in Schweden, Finnland, Dänemark, Island oder Norwegen haben.

Singapur

erklärt gemäß Artikel 95,, daß es sich nicht an "Art". l Abs. l Litera b, gebunden erachtet und daß es das Übereinkommen nur zwischen jenen Parteien anwenden wird, die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, wenn diese Staaten Vertragsstaaten sind.

St. Vincent und die Grenadinen

Anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat St. Vincent und die Grenadinen erklärt, dass es sich nicht an Artikel eins, Absatz eins, Litera b, des Übereinkommens gebunden erachtet.

Ungarn

Ungarn hat neben einer Erklärung gemäß Artikel 96, auch erklärt, daß die allgemeinen Bedingungen über Lieferungen von Waren zwischen Organisationen der Mitgliedstaaten des Rates für gegenseitige wirtschaftliche Zusammenarbeit den Bestimmungen des Artikel 90, des Übereinkommens unterliegen.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES ÜBEREINKOMMENS,

IM HINBLICK AUF die allgemeinen Ziele der Entschließungen, die von der Sechsten Außerordentlichen Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen über die Errichtung einer neuen Weltwirtschaftsordnung angenommen worden sind,

IN DER ERWÄGUNG, daß die Entwicklung des internationalen Handels auf der Grundlage der Gleichberechtigung und des gegenseitigen Nutzens ein wichtiges Element zur Förderung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Staaten ist,

IN DER MEINUNG, daß die Annahme einheitlicher Bestimmungen, die auf Verträge über den internationalen Warenkauf Anwendung finden und die verschiedenen Gesellschafts-, Wirtschafts- und Rechtsordnungen berücksichtigen, dazu beitragen würde, die rechtlichen Hindernisse im internationalen Handel zu beseitigen und seine Entwicklung zu fördern,

HABEN folgendes VEREINBART:

Anmerkung

1. Vorbehalte, Erklärungen, etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 29.1.2013 eingearbeitet.

2. Die Berichtigungen der Verlautbarung (VFB) Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 89 aus 2014, wurden berücksichtigt.

Schlagworte

e-rk,

Belarus

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025

Gesetzesnummer

10002854

Dokumentnummer

NOR11002877

alte Dokumentnummer

N2198810639A