Übereinkommen über die Legitimation durch nachfolgende Ehe
Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1976,
Vertrag - Multilateral
Paragraph 0
08.02.1976
10.09.1970
29/01 Zivilrecht
(Übersetzung)
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE LEGITIMATION DURCH NACHFOLGENDE EHE
StF: BGBl. Nr. 102/1976 (NR: GP XIII RV 1067 AB 1387 S. 134. BR: AB 1306 S. 338.)
BGBl. Nr. 326/1976 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 552/1977 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 542/1978 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 429/1983 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 332/1987 (K – Geltungsbereich)
*Frankreich 102 aus 1976, *Griechenland 332 aus 1987, *Italien 542 aus 1978, *Luxemburg 429 aus 1983, *Niederlande 552 aus 1977, *Türkei 326/1976
Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 332 aus 1987,)
Die Ermächtigung zur Vornahme der in Artikel 11, Absatz eins, des Übereinkommens vorgesehenen Notifikation wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; nach Mitteilung des Schweizerischen Bundesrates ist das Übereinkommen gemäß seinem Artikel 12, Absatz eins, am 8. Feber 1976 für Österreich und Frankreich in Kraft getreten.
(Übersetzung)
Die Republik Österreich erklärt in Anwendung des Artikels 2, daß sie sich das Recht vorbehält, die Legitimation nicht als wirksam anzusehen:
Frankreich hat gemäß Artikel 15, des Übereinkommens erklärt, daß die Bestimmungen des Übereinkommens auf die Gesamtheit des Hoheitsgebietes der Französischen Republik Anwendung finden.
Bei dieser Gelegenheit hat Griechenland den anläßlich der Unterzeichnung des Übereinkommens erklärten Vorbehalt bestätigt, wonach es sich in Anwendung des Artikel 2, das Recht vorbehält, die Legitimation als nicht wirksam anzusehen:
Nach Mitteilung des Schweizerischen Bundesrates hat Italien am 6. Juli 1978 den Abschluß des Verfahrens notifiziert, das nach seinem Verfassungsrecht für die Anwendung des Übereinkommens über die Legitimation durch nachfolgende Ehe in seinem Hoheitsgebiet erforderlich ist. Diese Notifikation enthält den in Artikel 13, erster Absatz vorgesehenen Vorbehalt.
Nach Mitteilung des Schweizerischen Bundesrates hat Luxemburg am 11. Juli 1983 den Abschluß des Verfahrens notifiziert, das nach seinem Verfassungsrecht für die Anwendung des Übereinkommens über die Legitimation durch nachfolgende Ehe in seinem Hoheitsgebiet erforderlich ist.
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde haben die Niederlande gemäß Artikel 2 Buchstaben b und c des Übereinkommens den Vorbehalt erklärt, daß eine Legitimation, die den Bestimmungen des innerstaatlichen Heimatrechts des Vaters oder der Mutter entspricht, in den Niederlanden und auf den Niederländischen Antillen dennoch nicht als wirksam angesehen wird, wenn einer der Partner der Ehe, die die Legitimation zur Folge hat, niederländischer Staatsbürger ist und die Ehe in dem betreffenden Hoheitsgebiet des Königreichs nicht vor dem Standesbeamten geschlossen oder diese Ehe in einem fremden Staat nicht entsprechend dem Recht dieses Landes geschlossen worden ist.
Die Republik Türkei erklärt gemäß Artikel 2 Buchstaben a, b und c, daß sie sich das Recht vorbehält, die Legitimation nicht als wirksam anzusehen:
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage und Vorbehalt der Republik Österreich wird genehmigt.
Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens, Mitglieder der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen,
in dem Wunsch, die Legitimation unehelicher Kinder sowie die Anerkennung und die Eintragung von Legitimationen, die im Ausland eingetreten sind, durch die Annahme einheitlicher Regeln zu erleichtern,
haben folgendes vereinbart:
1. Der deutsche Text ist eine für Österreich, Deutschland und die Schweiz hergestellte amtliche Übersetzung.
2. Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 25.07.1987 eingearbeitet.
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CIEC
25.09.2025
10002366
NOR11002389
N2197614471R