Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht
Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1975,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
03.06.1975
04.05.1971
29/02 Internationales Privatrecht
(Übersetzung)
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DAS AUF STRASSENVERKEHRSUNFÄLLE ANZUWENDENDE RECHT
StF: BGBl. Nr. 387/1975 (NR: GP XIII RV 1275 AB 1386 S. 134. BR: AB 1305 S. 338.)
BGBl. Nr. 607/1975 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 325/1976 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 584/1978 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 501/1980 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 654/1986 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 514/1987 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 274/1993 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 626/1993 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 12/1994 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 191/2001 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 28/2002 (NR: GP XXI RV 746 AB 876 S. 83. BR: AB 6545 S. 683.) (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 139/2002 (NR: GP XXI RV 768 AB 999 S. 95. BR: AB 6589 S. 685.) (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 119/2012 (K – Geltungsbereich)
Englisch, Französisch
*Österreich römisch drei 28 aus 2002,, römisch drei 139 aus 2002, *Belarus römisch drei 28 aus 2002, *Belgien 387 aus 1975, *Bosnien-Herzegowina 12 aus 1994, *Frankreich 387 aus 1975, *Jugoslawien 607 aus 1975, *Jugoslawien/BR römisch drei 191 aus 2001, *Kroatien 626 aus 1993, *Lettland römisch drei 139 aus 2002, *Luxemburg 501 aus 1980, *Montenegro römisch drei 119 aus 2012, *Niederlande 584 aus 1978,, römisch drei 119 aus 2012, *Nordmazedonien 12 aus 1994, *Schweiz 654 aus 1986, *Serbien römisch drei 119 aus 2012, *Slowakei 626 aus 1993, *Slowenien 274 aus 1993, *Spanien 514 aus 1987, *Tschechische R 274 aus 1993, *Tschechoslowakei 325/1976
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 12. März 1975 hinterlegt. Das Übereinkommen ist nach der am 4. April 1975 erfolgten Hinterlegung der dritten Ratifikationsurkunde gemäß seinem Artikel 17 erster Absatz zwischen Österreich, Belgien und Frankreich am 3. Juni 1975 in Kraft getreten.
Erklärung
Die Republik Österreich erklärt nach Artikel 18 Absatz 4 des Übereinkommens über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht die Annahme des Beitritts der Republik Belarus zum vorliegenden Übereinkommen.
ERKLÄRUNG
Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 18 Absatz 4 des Übereinkommens über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht die Annahme des Beitritts der Republik Lettland zu diesem Übereinkommen.
Serbien
Infolge der Erklärung über die Unabhängigkeit des Staates Montenegro sowie gemäß Artikel 60, der Verfassungsurkunde der Staatenunion von Serbien und Montenegro wird die Republik Serbien die internationale Rechtspersönlichkeit der Staatenunion von Serbien und Montenegro weiterführen, was auch von der Nationalversammlung der Republik Serbien anlässlich ihrer Sitzung vom 5. Juni 2006 bestätigt wurde.
Niederlande
Das Königreich der Niederlande bestand aus drei Teilen: den Niederlanden, den Niederländischen Antillen und Aruba. Die Niederländischen Antillen bestanden aus den Inseln Curaçao, Sint Maarten, Bonaire, Sint Eustatius und Saba. Mit Wirkung vom 10. Oktober 2010 hörten die Niederländischen Antillen auf als Teil des Königreichs der Niederlande zu bestehen. Seit diesem Tag besteht das Königreich aus vier Teilen: den Niederlanden, Aruba, Curaçao und Sint Maarten. Curaçao und Sint Maarten genießen ebenso wie Aruba – und bis 10. Oktober 2010 die Niederländischen Antillen – innerhalb des Königreichs innere Selbstverwaltung.
Es handelt sich hier um eine Änderung der internen verfassungsrechtlichen Struktur des Königreichs der Niederlande. Das Königreich der Niederlande bleibt unverändert das Völkerrechtssubjekt, mit dem völkerrechtliche Übereinkommen abgeschlossen werden. Die Änderung der Struktur des Königreiches hat daher keine Konsequenzen für die Gültigkeit der für die Niederländischen Antillen vom Königreich ratifizierten internationalen Übereinkommen. Diese Übereinkommen, einschließlich etwaiger gemachter Vorbehalte, gelten weiterhin für Curaçao und Sint Maarten.
Die übrigen Inseln, die Teil der Niederländischen Antillen waren – Bonaire, Sint Eustatius und Saba – wurden Bestandteil der Niederlande und bilden als solche „den karibischen Teil der Niederlande“. Die bisher für die Niederländischen Antillen geltenden Übereinkommen gelten auch weiterhin für diese Inseln; jedoch wird nunmehr die Regierung der Niederlande die Verantwortung für die Umsetzung dieser Übereinkommen innehaben.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens –
in dem Wunsch, gemeinsame Bestimmungen über das auf die außervertragliche zivilrechtliche Haftung bei Straßenverkehrsunfällen anzuwendende Recht festzulegen, –
haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Übereinkommen zu schließen, und haben folgende Bestimmungen vereinbart:
1. Der deutsche Text ist eine zwischen Österreich, BRD und der Schweiz abgestimmte amtliche Übersetzung.
2. Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 29.8.2012 eingearbeitet.
e-rk3
Haager Straßenverkehrsübereinkommen, Kollisionsrecht, Kollisionsnorm, Verweisungsnorm, Deliktsstatut
13.06.2025
10002339
NOR11002362
N2197514480R