Abkommen zur Regelung der Vormundschaft über Minderjährige
StGBl. Nr. 304/1920
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
23.07.1920
22.04.1995
12.06.1902
29/02 Internationales Privatrecht
Zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 18, des Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen, Bundesgesetzblatt Nr. 446 aus 1975,, in Verbindung mit dem Beitritt Italiens zum Übereinkommen, Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1995,.
Abkommen zur Regelung der Vormundschaft über Minderjährige. Vom 12. Juni 1902.
StF: StGBl. Nr. 304/1920
*Italien 304/1920
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs, Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen usw. und Apostolischer König von Ungarn, Seine Majestät der König der Belgier, Seine Majestät der König von Spanien, der Präsident der Französischen Republik, Seine Majestät der König von Italien, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg, Herzog zu Nassau, Ihre Majestät die Königin der Niederlande, Seine Majestät der König von Portugal und Algarvien usw., Seine Majestät der König von Schweden und Norwegen, im Namen Schwedens, und der Schweizerische Bundesrat:
von dem Wunsch geleitet, gemeinsame Bestimmungen zur Regelung der Vormundschaft über Minderjährige zu treffen,
sind übereingekommen, zu diesem Zwecke ein Abkommen zu schließen und haben zu Ihren Bevollmächtigten ernannt:
Anmerkung, es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
welche, nachdem sie sich ihrer Vollmachten mitgeteilt und sie in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende Bestimmungen übereingekommen sind:
Das Abkommen wurde zwar von Österreich am 12.6.1902 unterzeichnet, in der Folge aber nicht ratifiziert. Es hat jedoch gemäß Artikel 234, des Staatsvertrages von St. Germain, StGBl. Nr. 303 aus 1920,, zwischen Österreich und jenen alliierten und assoziierten Staaten, die ihm angehören (Belgien, Italien, Portugal und Rumänien) Geltung erlangt. Zwar wurde auch die Geltung gegenüber dem deutschen Reich durch Kundmachung vom 16.1.1925, Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1925,, festgestellt, jedoch kurze Zeit später in Artikel 9, des Vormundschaftsabkommen zwischen beiden Staaten vom 5.2.1927, Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1927,, vereinbart, daß die Bestimmungen des Haager Vormundschaftsabkommens im Verhältnis zwischen den beiden Staaten keine Anwendung finden. Nur mit Italien wurde durch Notenwechsel der beiden Regierungen einverständlich die Wiederanwendbarkeit festgestellt (JABl. Nr. 52 aus 1954,). Das Haager Minderjährigenschutzabkommen 1961, Bundesgesetzblatt Nr. 446 aus 1975,, trat nach Artikel 18, Absatz eins, im Verhältnis der Vertragsstaaten zueinander an die Stelle des Vormundschaftsabkommens 1902; Italien gehört seit dem 23.4.1995 dem Minderjährigenschutzabkommen an.
e-rk
08.09.2025
10001747
NOR11001769
N2192025532S