Strafgerichtliche Spezialuntersuchung - Mitteilung an die Lehranstalt
RGBl. Nr. 39 aus 1855, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,
BG
Paragraph 0
21.04.1855
31.12.1988
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 8,, RGBl. Nr. 260/1852
Verordnung des Justizministeriums vom 27. Februar 1855, wirksam für alle Kronländer mit Ausnahme der Militärgränze, wodurch, im Einvernehmen mit dem Unterrichtsministerium, angeordnet wird, daß von jeder wider einen Studirenden oder Schüler einer öffentlichen Lehranstalt eingeleiteten strafgerichtlichen Specialuntersuchung und von dem über dieselbe erfolgten Enderkenntnisse die Mittheilung an den Vorsteher der betreffenden Lehranstalt zu geschehen habe.
StF: RGBl. Nr. 39/1855
BGBl. Nr. 599/1988
Um die für einige öffentliche Lehranstalten bereits bestehenden Vorschriften über die Disciplinarbehandlung solcher Studirenden, die in eine strafgerichtliche Untersuchung verfallen, oder von einem Strafgerichte von einer ihnen angeschuldigten strafbaren Handlung nicht gänzlich schuldlos gesprochen werden, künftig allgemein in Anwendung bringen zu können, verordnet das Justizministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Cultus und öffentlichen Unterricht, wie folgt:
Hochschule, Studierender, Disziplinarbehandlung, Disziplinarmaßnahme, Spezialuntersuchung, Mitteilung
03.02.2025
10001663
NOR11001685
N2185514142R