Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 38 aus 1999,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
01.03.1999
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
(Übersetzung)
Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung
StF: BGBl. III Nr. 38/1999 (NR: GP XX RV 1088 AB 1181 S. 120. BR: AB 5683 S. 641.)
BGBl. III Nr. 138/2002 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 114/2006 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 121/2012 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 75/2016 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 6/2018 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 132/2025 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 65/2026 (K – Geltungsbereich)
Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
*Afghanistan römisch drei 114 aus 2006, *Albanien römisch drei 138 aus 2002, *Algerien römisch drei 138 aus 2002, *Andorra römisch drei 38 aus 1999, *Angola römisch drei 114 aus 2006, *Antigua/Barbuda römisch drei 138 aus 2002, *Äquatorialguinea römisch drei 38 aus 1999, *Argentinien römisch drei 138 aus 2002, *Äthiopien römisch drei 114 aus 2006, *Australien römisch drei 138 aus 2002, *Bahamas römisch drei 38 aus 1999, *Bangladesch römisch drei 138 aus 2002, *Barbados römisch drei 138 aus 2002, *Belarus römisch drei 114 aus 2006, *Belgien römisch drei 38 aus 1999, *Belize römisch drei 38 aus 1999, *Benin römisch drei 38 aus 1999, *Bhutan römisch drei 114 aus 2006, *Bolivien römisch drei 38 aus 1999, *Bosnien-Herzegowina römisch drei 38 aus 1999, *Botsuana römisch drei 138 aus 2002, *Brasilien römisch drei 138 aus 2002, *Brunei römisch drei 114 aus 2006, *Bulgarien römisch drei 38 aus 1999, *Burkina Faso römisch drei 38 aus 1999, *Burundi römisch drei 114 aus 2006, *Cabo Verde römisch drei 138 aus 2002, *Chile römisch drei 138 aus 2002, *Costa Rica römisch drei 138 aus 2002, *Côte d’Ivoire römisch drei 138 aus 2002, *Dänemark römisch drei 38 aus 1999, *Deutschland römisch drei 38 aus 1999, *Dominica römisch drei 138 aus 2002, *Dominikanische R römisch drei 138 aus 2002, *Dschibuti römisch drei 38 aus 1999, *Ecuador römisch drei 138 aus 2002, *El Salvador römisch drei 138 aus 2002, *Eritrea römisch drei 138 aus 2002, *Estland römisch drei 114 aus 2006,, römisch drei 132 aus 2025, K *Eswatini römisch drei 138 aus 2002, *Fidschi römisch drei 38 aus 1999, *Finnland römisch drei 121 aus 2012,, römisch drei 132 aus 2025, K *Frankreich römisch drei 38 aus 1999, *Gabun römisch drei 138 aus 2002, *Gambia römisch drei 114 aus 2006, *Ghana römisch drei 138 aus 2002, *Grenada römisch drei 38 aus 1999, *Griechenland römisch drei 114 aus 2006, *Guatemala römisch drei 138 aus 2002, *Guinea römisch drei 38 aus 1999, *Guinea-Bissau römisch drei 138 aus 2002, *Guyana römisch drei 114 aus 2006, *Haiti römisch drei 114 aus 2006, *Heiliger Stuhl römisch drei 38 aus 1999, *Honduras römisch drei 38 aus 1999, *Indonesien römisch drei 121 aus 2012, *Irak römisch drei 121 aus 2012, *Irland römisch drei 38 aus 1999, *Island römisch drei 138 aus 2002, *Italien römisch drei 138 aus 2002, *Jamaika römisch drei 38 aus 1999, *Japan römisch drei 38 aus 1999, *Jemen römisch drei 38 aus 1999, *Jordanien römisch drei 138 aus 2002, *Kambodscha römisch drei 138 aus 2002, *Kamerun römisch drei 114 aus 2006, *Kanada römisch drei 38 aus 1999, *Katar römisch drei 138 aus 2002, *Kenia römisch drei 138 aus 2002, *Kiribati römisch drei 138 aus 2002, *Kolumbien römisch drei 138 aus 2002, *Komoren römisch drei 114 aus 2006, *Kongo römisch drei 138 aus 2002, *Kongo/DR römisch drei 114 aus 2006, *Kroatien römisch drei 38 aus 1999, *Kuwait römisch drei 121 aus 2012, *Lesotho römisch drei 138 aus 2002, *Lettland römisch drei 114 aus 2006,, römisch drei 132 aus 2025, K *Libanon römisch drei 65 aus 2026, *Liberia römisch drei 138 aus 2002, *Liechtenstein römisch drei 138 aus 2002, *Litauen römisch drei 114 aus 2006,, römisch drei 132 aus 2025, K *Luxemburg römisch drei 138 aus 2002, *Madagaskar römisch drei 138 aus 2002, *Malawi römisch drei 38 aus 1999, *Malaysia römisch drei 138 aus 2002, *Malediven römisch drei 138 aus 2002, *Mali römisch drei 38 aus 1999, *Malta römisch drei 138 aus 2002, *Marshallinseln römisch drei 132 aus 2025, *Mauretanien römisch drei 138 aus 2002, *Mauritius römisch drei 38 aus 1999, *Mexiko römisch drei 38 aus 1999, *Moldau römisch drei 138 aus 2002, *Monaco römisch drei 138 aus 2002, *Montenegro römisch drei 121 aus 2012, *Mosambik römisch drei 38 aus 1999, *Namibia römisch drei 38 aus 1999, *Nauru römisch drei 138 aus 2002, *Neuseeland römisch drei 38 aus 1999,, römisch drei 138 aus 2002,, römisch drei 114 aus 2006, *Nicaragua römisch drei 138 aus 2002, *Niederlande römisch drei 138 aus 2002,, römisch drei 75 aus 2016, *Niger römisch drei 138 aus 2002, *Nigeria römisch drei 138 aus 2002, *Nordmazedonien römisch drei 38 aus 1999, *Norwegen römisch drei 38 aus 1999, *Oman römisch drei 75 aus 2016, *Palästina römisch drei 6 aus 2018, *Palau römisch drei 121 aus 2012, *Panama römisch drei 38 aus 1999, *Papua-Neuguinea römisch drei 114 aus 2006, *Paraguay römisch drei 138 aus 2002, *Peru römisch drei 38 aus 1999, *Philippinen römisch drei 138 aus 2002, *Polen römisch drei 75 aus 2016,, römisch drei 65 aus 2026, K *Portugal römisch drei 138 aus 2002, *Ruanda römisch drei 138 aus 2002, *Rumänien römisch drei 138 aus 2002, *Salomonen römisch drei 138 aus 2002, *Sambia römisch drei 138 aus 2002, *Samoa römisch drei 38 aus 1999, *San Marino römisch drei 38 aus 1999, *São Tomé/Príncipe römisch drei 114 aus 2006, *Schweden römisch drei 138 aus 2002, *Schweiz römisch drei 38 aus 1999, *Senegal römisch drei 38 aus 1999, *Serbien-Montenegro römisch drei 114 aus 2006, *Seychellen römisch drei 138 aus 2002, *Sierra Leone römisch drei 138 aus 2002, *Simbabwe römisch drei 38 aus 1999, *Slowakei römisch drei 138 aus 2002, *Slowenien römisch drei 38 aus 1999, *Somalia römisch drei 121 aus 2012, *Spanien römisch drei 138 aus 2002, *Sri Lanka römisch drei 6 aus 2018, *St. Kitts/Nevis römisch drei 138 aus 2002, *St. Lucia römisch drei 138 aus 2002, *St. Vincent/Grenadinen römisch drei 138 aus 2002, *Südafrika römisch drei 38 aus 1999, *Sudan römisch drei 114 aus 2006, *Südsudan römisch drei 121 aus 2012, *Suriname römisch drei 114 aus 2006, *Tadschikistan römisch drei 138 aus 2002, *Tansania römisch drei 138 aus 2002, *Thailand römisch drei 138 aus 2002, *Timor-Leste römisch drei 114 aus 2006, *Togo römisch drei 138 aus 2002, *Tonga römisch drei 132 aus 2025, *Trinidad/Tobago römisch drei 38 aus 1999, *Tschad römisch drei 138 aus 2002, *Tschechische R römisch drei 138 aus 2002, *Tunesien römisch drei 138 aus 2002, *Türkei römisch drei 114 aus 2006, *Turkmenistan römisch drei 38 aus 1999, *Tuvalu römisch drei 121 aus 2012, *Uganda römisch drei 138 aus 2002, *Ukraine römisch drei 114 aus 2006, *Ungarn römisch drei 38 aus 1999, *Uruguay römisch drei 138 aus 2002, *Vanuatu römisch drei 114 aus 2006, *Venezuela römisch drei 138 aus 2002, *Vereinigtes Königreich römisch drei 38 aus 1999,, römisch drei 138 aus 2002,, römisch drei 114 aus 2006, *Zentralafrikanische R römisch drei 114 aus 2006, *Zypern römisch drei 114/2006
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 29. Juni 1998 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 17, Absatz eins, mit 1. März 1999 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommens ratifiziert, angenommen oder sind ihm beigetreten:
Andorra, Äquatorialguinea, Bahamas, Belgien, Belize, Benin, Bolivien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Burkina Faso, Dänemark, Deutschland, Dschibuti, Fidschi, Frankreich, Grenada, Guinea, Heiliger Stuhl, Honduras, Irland, Jamaika, Japan, Jemen, Kanada, Kroatien, Malawi, Mali, Mauritius, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Mexiko, Mosambik, Namibia, Niue, Norwegen, Panama, Peru, Samoa, San Marino, Schweiz, Senegal, Simbabwe, Slowenien, Südafrika, Trinidad und Tobago, Turkmenistan, Ungarn, Vereinigtes Königreich.
Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 18 des Übereinkommens, daß sie Artikel 1 Absatz 1 dieses Übereinkommens bis zu dessen Inkrafttreten vorläufig anwenden wird.
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten Erklärungen abgegeben:
Australien geht davon aus, dass im Zusammenhang mit Operationen, Übungen oder anderen militärischen Aktivitäten, die von den Vereinten Nationen genehmigt oder sonst in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht durchgeführt werden, die Teilnahme der australischen Streitkräfte oder von Einzelpersonen, die australische Staatsangehörigkeit besitzen oder in Australien ihren Aufenthalt haben, an solchen Operationen, Übungen oder anderen militärischen Aktivitäten, die in Verbindung mit den Streitkräften von Staaten durchgeführt werden, die keine Vertragsstaaten des Übereinkommens sind und an Aktivitäten teilnehmen, die nach dem Übereinkommen verboten sind, nicht per se als Verletzung des Übereinkommens betrachtet wird.
Australien geht davon aus, dass im Hinblick auf Artikel eins, Litera a, der Ausdruck „verwenden“ die tatsächliche physische Verlegung von Antipersonenminen bedeutet und einen indirekten oder zufälligen Nutzen aufgrund von Antipersonenminen, die von anderen Staaten oder Personen verlegt wurden, ausschließt. In Artikel eins, Litera c, wird von Australien das Wort „unterstützen“ so ausgelegt, dass damit die tatsächliche und direkte physische Teilnahme an einer gemäß dem Übereinkommen verbotenen Tätigkeit gemeint ist, nicht aber eine zulässige indirekte Unterstützung wie Sicherheitsleistungen für das mit solchen Aktivitäten befasste Personal eines Staates, der kein Vertragsstaat des Übereinkommens ist; das Wort „ermutigen“ so, dass damit die tatsächliche Aufforderung zur Durchführung einer nach dem Übereinkommen verbotenen Aktivität gemeint ist; und das Wort „veranlassen“ so, dass damit die aktive Verwendung von Drohungen oder Anreizen zur Durchführung einer gemäß dem Übereinkommen verbotenen Aktivität gemeint ist.
Betreffend Artikel 2, Absatz eins, geht Australien davon aus, dass die Definition von „Antipersonenminen“ befehlgezündete Munitionsarten nicht einschließt.
Betreffend die Artikel 4, 5, Absatz eins und 2 sowie 7 Absatz eins, Litera b und c geht Australien davon aus, dass der Ausdruck „Hoheitsgewalt oder Kontrolle“ sich auf das Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates oder auf ein Gebiet bezieht, für welches dieser Staat auf Grund eines Mandates der Vereinten Nationen oder einer Vereinbarung mit einem anderen Staat rechtlich verantwortlich ist, und das Eigentum an bzw. physischen Besitz von Antipersonenminen, nicht jedoch auf die vorübergehende Besetzung von bzw. den Aufenthalt in ausländischen Gebieten, in denen Antipersonenminen von anderen Staaten oder Personen verlegt wurden.
Chile erklärt, dass es Artikel eins, Absatz eins, dieses Übereinkommens vorläufig anwenden wird.
Die Regierung Kanadas geht davon aus, daß im Zusammenhang mit Operationen, Übungen oder anderen militärischen Tätigkeiten, die mit Zustimmung der Vereinten Nationen oder in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht durchgeführt werden, die bloße Teilnahme der kanadischen Streitkräfte oder kanadischer Einzelpersonen an Operationen, Übungen oder anderen militärischen Tätigkeiten, die gemeinsam mit den Streitkräften von Staaten durchgeführt werden, die keine Vertragsstaaten des Übereinkommens sind und die Tätigkeiten vornehmen, die nach dem Übereinkommen verboten sind, für sich allein nicht als Unterstützung, Ermutigung oder Veranlassung im Sinne des Artikel eins, Absatz eins, Litera c, verstanden würde.
gemäß Artikel 18, des Übereinkommens.
Montenegro geht davon aus, dass die reine Teilnahme der Streitkräfte von Montenegro oder ihrer Staatsangehörigen an der Planung oder der Ausführung von Einsätzen, Übungen oder anderen militärischen Tätigkeiten, wenn sie in Verbindung mit Streitkräften von Staaten, die nicht Vertragspartei des Übereinkommens sind, ausgeführt werden und gemäß dem Übereinkommen verbotene Tätigkeiten darstellen, in keinem Fall eine Unterstützung, Ermutigung oder Veranlassung im Sinne von Unterabsatz 1 Litera c, des Übereinkommens bedeutet.
Die Niederlande haben am 21. Februar 2014 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) ausgedehnt.
Die Regierung der Republik Polen geht davon aus, dass die bloße Teilnahme an der Planung oder Ausführung von Operationen, Übungen oder anderer militärischer Tätigkeit durch die Streitkräfte oder durch einzelne Staatsangehörige Polens, die gemeinsam mit den Streitkräften von Staaten, die keine Vertragsstaaten des Übereinkommens sind und die Tätigkeiten vornehmen, die nach diesem Übereinkommen verboten sind, für sich allein keine Hilfeleistung, Ermutigung oder Veranlassung zu den in Artikel eins, Absatz eins, Litera c, des Übereinkommens genannten Zwecken darstellt.
Gemäß Artikel 18, teilt Schweden mit, dass es Artikel eins, Absatz eins, des Übereinkommens provisorisch anwendet.
gemäß Artikel 18, des Übereinkommens.
Serbien und Montenegro geht davon aus, dass die reine Teilnahme der Streitkräfte von Serbien und Montenegro oder ihrer Staatsangehörigen an der Planung oder der Ausführung von Einsätzen, Übungen oder anderen militärischen Tätigkeiten, wenn sie in Verbindung mit Streitkräften von Staaten, die nicht Vertragspartei des Übereinkommens sind, ausgeführt werden und gemäß dem Übereinkommen verbotene Tätigkeiten darstellen, in keinem Fall eine Unterstützung, Ermutigung oder Veranlassung im Sinne von Unterabsatz 1 Litera c, des Übereinkommens bedeutet.
gemäß Artikel 18, des Übereinkommens.
Die Tschechische Republik geht davon aus, dass die bloße Teilnahme an der Planung oder Ausführung von Operationen, Übungen oder anderen militärischen Tätigkeiten durch die Streitkräfte der Tschechischen Republik oder durch einzelne Staatsangehörige der Tschechischen Republik, die gemeinsam mit den Streitkräften von Staaten, die keine Vertragsstaaten des Übereinkommens sind und die Tätigkeiten vornehmen, die nach diesem Übereinkommen verboten sind, für sich allein keine Hilfeleistung, Ermutigung oder Veranlassung zu den in Artikel eins, Absatz eins, Litera c, des Übereinkommens genannten Zwecken darstellt.
gemäß Artikel 18, des Übereinkommens.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs geht davon aus, daß die bloße Teilnahme an der Planung oder Ausführung von Operationen, Übungen oder anderen militärischen Tätigkeiten durch die Streitkräfte oder durch einzelne Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die gemeinsam mit den Streitkräften von Staaten, die keine Vertragsstaaten des Übereinkommens sind und die Tätigkeiten vornehmen, die nach diesem Übereinkommen verboten sind, für sich allein keine Hilfeleistung, Ermutigung oder Veranlassung zu den in Artikel eins, Absatz eins, Litera c, des Übereinkommens genannten Zwecken darstellt.
Das Vereinigte Königreich hat am 4. Dezember 2001 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Anguilla, Bermuda, Britische Jungferninseln, Britisches Antarktis-Territorium, Britisches Territorium im Indischen Ozean, Ducie und Oeno Inseln, Falklandinseln, Henderson, Caymaninseln, Montserrat, Pitcairn, St. Helena und abhängige Gebiete, Südgeorgien und Südliche Sandwichinseln, Turks- und Caicosinseln, Souveräne Stützpunkte Akrotiri und Dhekelia auf der Insel Zypern ausgedehnt.
Das Vereinigte Königreich hat am 3. April 2002 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Guernsey, Jersey und die Insel Man ausgedehnt.
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages: Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung samt Erklärung der Republik Österreich wird genehmigt.
2. Gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG hat die Kundmachung der Fassungen des Übereinkommens in arabischer, chinesischer, französischer, russischer und spanischer Sprache dadurch zu erfolgen, daß sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
Die Vertragsstaaten –
ENTSCHLOSSEN, das Leiden und Sterben zu beenden, das durch Antipersonenminen verursacht wird, die jede Woche Hunderte von Menschen, überwiegend unschuldige, wehrlose Zivilpersonen und insbesondere Kinder, töten oder verstümmeln, die wirtschaftliche Entwicklung und den Wiederaufbau behindern, die Rückführung von Flüchtlingen und die Rückkehr von Binnenvertriebenen erschweren und noch Jahre nach ihrer Verlegung weitere schwerwiegende Folgen nach sich ziehen,
ÜBERZEUGT von der Notwendigkeit, daß sie auf wirksame und aufeinander abgestimmte Weise ihr möglichstes beitragen, um sich der Herausforderung zu stellen, die auf der ganzen Welt verlegten Antipersonenminen zu räumen und deren Vernichtung sicherzustellen,
IN DEM WUNSCH, bei der Unterstützung der Fürsorge und Rehabilitation einschließlich der sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung von Minenopfern ihr möglichstes zu tun,
IN DER ERKENNTNIS, daß ein vollständiges Verbot von Antipersonenminen auch eine wichtige vertrauensbildende Maßnahme darstellen würde,
ERFREUT über die Annahme des Protokolls über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung zu dem Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, und mit dem Aufruf, daß dieses Protokoll bald durch alle Staaten ratifiziert wird, die dies noch nicht getan haben,
SOWIE ERFREUT über die Resolution 51/45 S der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1996, in der alle Staaten eindringlich aufgefordert werden, mit Nachdruck den Abschluß eines wirksamen, rechtsverbindlichen internationalen Übereinkommens zum Zweck des Verbots des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen zu verfolgen,
ERFREUT FERNER über die Maßnahmen, die in den letzten Jahren sowohl einseitig als auch mehrseitig mit dem Ziel des Verbots, der Beschränkung oder der Aussetzung des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen ergriffen worden sind,
UNTER BETONUNG der Rolle des öffentlichen Gewissens bei der Förderung der Grundsätze der Menschlichkeit, erkennbar an dem Ruf nach einem vollständigen Verbot von Antipersonenminen, und in Anerkennung der diesbezüglichen Anstrengungen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung, der Internationalen Kampagne gegen Landminen und zahlreicher anderer nichtstaatlicher Organisationen weltweit,
EINGEDENK der Erklärung von Ottawa vom 5. Oktober 1996 und der Erklärung von Brüssel vom 27. Juni 1997, in denen die Staatengemeinschaft eindringlich aufgefordert wird, ein rechtsverbindliches internationales Übereinkommen auszuhandeln, durch das der Einsatz, die Lagerung, die Herstellung und die Weitergabe von Antipersonenminen verboten werden,
DEM WUNSCH Nachdruck verleihend, alle Staaten für den Beitritt zu diesem Übereinkommen zu gewinnen, sowie entschlossen, in allen einschlägigen Gremien, darunter den Vereinten Nationen, der Abrüstungskonferenz, regionalen Organisationen und Gruppierungen sowie Überprüfungskonferenzen zum Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, nach besten Kräften auf seine weltweite Geltung hinzuwirken,
GESTÜTZT auf den Grundsatz des humanitären Völkerrechts, nach dem die an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien kein unbeschränktes Recht in der Wahl der Methoden und Mittel der Kriegführung haben, auf den Grundsatz, nach dem es verboten ist, in bewaffneten Konflikten Waffen, Geschosse und Materialien sowie Methoden der Kriegführung zu verwenden, die geeignet sind, überflüssige Verletzungen oder unnötige Leiden zu verursachen, und auf den Grundsatz, nach dem zwischen Zivilpersonen und Kombattanten unterschieden werden muß –
sind wie folgt übereingekommen:
Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 29.04.2016 eingearbeitet.
e-rk3,
Rotkreuzbewegung
21.05.2026
10001582
NOR11001604
N1199957550L