Europäisches Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften
Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1983,
Vertrag - Multilateral
Paragraph 0
19.01.1983
15.09.2015
21.05.1980
19/17 Gebietskörperschaften
Europäisches Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften
StF: BGBl. Nr. 52/1983 (NR: GP XV RV 982 AB 1115 S. 118. BR: AB 2528 S. 425.)
BGBl. Nr. 388/1985 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 408/1994 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 90/2000 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 139/2010 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 140/2010 (K – Geltungsbereich Z)
BGBl. III Nr. 64/2011 (K – Geltungsbereich P2)
BGBl. III Nr. 87/2013 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 88/2013 (K – Geltungsbereich Z)
BGBl. III Nr. 165/2014 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 166/2014 (K – Geltungsbereich Z)
BGBl. III Nr. 167/2014 (K – Geltungsbereich P2)
Englisch, Französisch
*Österreich römisch drei 105 aus 2005, Z *Albanien römisch drei 105 aus 2005, Z, römisch drei 178 aus 2006, P2, römisch drei 139 aus 2010, *Armenien römisch drei 105 aus 2005, Z, römisch drei 178 aus 2006, P2, römisch drei 139 aus 2010, *Aserbaidschan römisch drei 105 aus 2005, Z, römisch drei 178 aus 2006, P2, römisch drei 139 aus 2010, *Belgien 408 aus 1994,, römisch drei 178 aus 2006, P2, römisch drei 140 aus 2010, Z, römisch drei 64 aus 2011, P2 *Bosnien-Herzegowina römisch drei 139 aus 2010,, römisch drei 140 aus 2010, Z, römisch drei 64 aus 2011, P2 *Bulgarien römisch drei 90 aus 2000,, römisch drei 178 aus 2006, P2, römisch drei 140 aus 2010, Z *Dänemark 52 aus 1983,, römisch drei 139 aus 2010, *Deutschland römisch drei 105 aus 2005, Z, römisch drei 178 aus 2006, P2 *Deutschland/BRD 52 aus 1983, *Finnland 408 aus 1994, *Frankreich 388 aus 1985,, 408 aus 1994,, römisch drei 105 aus 2005, Z, römisch drei 64 aus 2011, P2 *Georgien römisch drei 139 aus 2010, *Irland 52 aus 1983, *Italien 388 aus 1985, *Kroatien römisch drei 139 aus 2010, *Lettland römisch drei 90 aus 2000,, römisch drei 105 aus 2005, Z *Liechtenstein 388 aus 1985, *Litauen römisch drei 90 aus 2000,, römisch drei 105 aus 2005, Z, römisch drei 178 aus 2006, P2 *Luxemburg 388 aus 1985,, römisch drei 105 aus 2005, Z, römisch drei 178 aus 2006, P2 *Moldau römisch drei 90 aus 2000,, römisch drei 105 aus 2005, Z, römisch drei 178 aus 2006, P2 *Monaco römisch drei 139 aus 2010,, römisch drei 140 aus 2010, Z, römisch drei 64 aus 2011, P2 *Montenegro römisch drei 64 aus 2011, P2, römisch drei 87 aus 2013,, römisch drei 88 aus 2013, Z *Niederlande 52 aus 1983,, römisch drei 105 aus 2005, Z, römisch drei 178 aus 2006, P2 *Norwegen 52 aus 1983,, römisch drei 140 aus 2010, Z, römisch drei 64 aus 2011, P2 *Polen 408 aus 1994, *Portugal 408 aus 1994, *Rumänien römisch drei 139 aus 2010, *Russische F römisch drei 139 aus 2010,, römisch drei 140 aus 2010, Z, römisch drei 64 aus 2011, P2 *Schweden 52 aus 1983,, römisch drei 105 aus 2005, Z, römisch drei 178 aus 2006, P2 *Schweiz 52 aus 1983,, römisch drei 105 aus 2005, Z, römisch drei 178 aus 2006, P2 *Slowakei römisch drei 90 aus 2000,, römisch drei 105 aus 2005, Z, römisch drei 178 aus 2006, P2 *Slowenien römisch drei 105 aus 2005, Z, römisch drei 178 aus 2006, P2, römisch drei 139 aus 2010, *Spanien 408 aus 1994, *Tschechische R römisch drei 90 aus 2000, *Türkei römisch drei 139 aus 2010, *Ukraine 408 aus 1994,, römisch drei 105 aus 2005, Z, römisch drei 178 aus 2006, P2 *Ungarn 408 aus 1994,, römisch drei 90 aus 2000,, römisch drei 139 aus 2010, *Zypern römisch drei 165 aus 2014,, römisch drei 166 aus 2014, Z, römisch drei 167 aus 2014, P2
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 18. Oktober 1982 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Rahmenübereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 9, Absatz 3, am 19. Jänner 1983 für Österreich in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats sind derzeit nachstehende Staaten Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens:
Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Land Berlin), Dänemark (vorbehaltlich der Anwendung auf die Färoer-Inseln und Grönland), Irland, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Schweden und Schweiz.
Die im Artikel 3, Absatz eins, erwähnten, einen Bestandteil des Rahmenübereinkommens bildenden Muster und Grundrisse von Vereinbarungen, Satzungen und Verträgen haben folgenden Wortlaut:
Anmerkung, siehe Anlage 1)
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde folgende Erklärungen abgegeben:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Rahmenübereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil römisch drei des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 106]:
Zypern
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie nicht in der Lage sei, die Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens in seinen von der Republik Armenien besetzten Gebieten zu garantieren bis diese Gebiete von dieser die Besatzung befreit sind.
Die Republik Aserbaidschan erklärt unter Bezugnahme auf Artikel 3, Absatz 2, des Übereinkommens, dass seine Anwendung den Abschluss von zwischenstaatlichen Abkommen mit der anderen betroffenen Vertragspartei bedarf.
Die dänische Regierung hat mit Wirkung vom 1. Januar 2007 entschieden, die gemäß Artikel 2, des Übereinkommens zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebene Erklärung zurückzuziehen, und folgende neuen Erklärung bezüglich dem Anwendungsbereich des Übereinkommens in Dänemark abzugeben.
In Dänemark tritt das Übereinkommen nur in Bezug auf Gemeinden („kommuner“) und Regionen („regioner“) in Kraft.
Finnland beabsichtigt gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Europäischen Rahmenübereinkommens über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit –zwischen Gebietskörperschaften den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens auf die in Finnland für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zuständigen Gemeinden und Gemeindebünde zu begrenzen.
Anmerkung, Erklärung zu Artikel 3 Absatz 2, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1994,)
Georgien erklärt, dass es gemäß Artikel 3, Absatz 2, des Übereinkommens im Anwendungsbereich dieses Übereinkommens grenzüberschreitende Zusammenarbeit durch den Abschluss von zwischenstaatlichen Abkommen mit anderen Vertragsparteien dieses Übereinkommens durchführen wird.
Georgien erklärt, dass es bis zur Wiederherstellung der territorialen Integrität Georgiens, das Übereinkommen nicht auf dem Gebiet der Autonomen Republik Abchasien und dem ehemaligen Autonomen Gebiet Südossetien zur Anwendung gelangt, wo Georgien nicht in der Lage ist, seine volle Gerichtsbarkeit auszuüben.
Mit Bezug auf Artikel 3 Absatz 2, des Übereinkommens erklärt die Italienische Regierung, daß seine Anwendung vom Abschluß zwischenstaatlicher Vereinbarungen abhängig gemacht wird.
Die Italienische Regierung bestätigt weiters die bei der Unterzeichnung erfolgte Erklärung:
Gemäß Artikel 3, Absatz 5, des Rahmenübereinkommens erklärt Lettland, dass die für Kontrolle, Aufsicht oder Überwachung hinsichtlich der betreffenden Gebietskörpferschaften zuständige Behörde ist:
The Ministry of Environmental Protection and Regional Development
Administration of Local Government Affairs
Elizabetes str. 2,
Riga, LV – 1340, LATVIA
In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikel 2, Absatz 2, des Rahmenübereinkommens, gibt das Fürstentum Monaco an, dass der Anwendungsbereich des Übereinkommens auf die Gebietskörperschaft von Monaco beschränkt ist, wobei das Gebiet von Monaco eine Gebietskörperschaft ist, deren Grenzen den Staatsgrenzen entsprechen. Das Fürstentum will den Anwendungsbereich der Zusammenarbeit, innerhalb der Zuständigkeit des Stadtrates von Monaco, auf das folgende Objekt begrenzen: Organisation von kulturellen, Erholungs-, Kunst- und Freizeitveranstaltungen.
Gemäß den Bestimmungen des Artikel 3, Absatz 5, des Rahmenübereinkommens nennt das Fürstentum Monaco den Staatsminister als zuständige Behörde zur Ausübung der Kontrolle in Bezug auf die Gebietskörperschaft Monaco.
Rumänien stellt fest, dass die Durchsetzung der Rahmenkonvention, gemäß Artikel eins, dem Abschluss zwischenstaatlicher Vereinbarungen nachrangig ist und dass der Bereich der Durchsetzung der Bestimmungen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit streng auf das Gebiet der Grenzregionen beschränkt ist.
In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikel 2, Absatz 2, der Rahmenkonvention, erklärt Rumänien, dass die Bestimmungen des Rahmenübereinkommens auf Gemeinden angewendet werden sollen, beziehungsweise Gebietskörperschaften, die designiert wurden um regionalen Kompetenzen auszuüben, die nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen Landkreise sind, und Kreisräte sowie Gemeinden und Gebietskörperschaften mit der Kompetenz auf dem Gebiet der Ausübung lokaler Funktionen, welche nach den geltenden Rechtsvorschriften, Gemeinden und Städte, sowie deren Gemeinderäte aus den Grenzregionen.
Die Slowakei erklärt gemäß Artikel 3, Absatz 2, des Rahmenübereinkommens, dass dessen Anwendung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen abhängig gemacht wird.
Artikel 3 Absatz 2:
Das Königreich Spanien erklärt gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Übereinkommens, daß dessen Anwendung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen abhängig gemacht wird, die zuvor mit der betreffenden Vertragspartei geschlossen wurden.
Andernfalls erfordert die Wirksamkeit von Vereinbarungen über grenzüberschreitende Zusammenarbeit, die von Gebietskörperschaften oder Organen unterzeichnet werden, die ausdrückliche Zustimmung der Regierungen der betreffenden Parteien.
Artikel 3 Absatz 5:
Das Königreich Spanien gibt gemäß Artikel 3 Absatz 5 des Übereinkommens bekannt, daß folgende Behörden für die Kontrolle, Aufsicht oder Überwachung der betreffenden Gebietskörperschaften zuständig sind das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und das Ministerium für Öffentliche Verwaltung.
Dieses Übereinkommen, welches im Hinblick auf die Kooperation der lokalen Verwaltungen der Staaten, mit denen die Türkei diplomatische Beziehungen unterhält, in Kraft tritt, soll nur für die speziellen Provinzverwaltungen, Gemeinden, Dörfer und Kommunalverbände gültig sein, die zu diesem Zweck in der Türkei gegründet wurden.
Die Republik Ungarn gibt hiermit bekannt, daß gemäß Absatz 2 Artikel 2 dieses Übereinkommens und in Übereinstimmung mit den nach ungarischem Recht erlassenen Verordnungen die nachstehenden ungarischen Behörden bis auf Widerruf dieser Erklärung in den Geltungsbereich des Europäischen Rahmenübereinkommens über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietsköperschaften fallen:
Ferner hat Ungarn am 11. Dezember 1998 gemäß Artikel 3, Absatz 5, die zuständigen Behörden wie folgt bekanntgegeben:
Metropolitan Public Administration Office
(Fõvárosi Közigazgatási Hivatal)
County Public Administration Office
(Megyei Közigazgatási Hivatal)
Ferner hat Zypern am 17. Juli 2014 gemäß den Bestimmungen des Artikel 3, Absatz 5, des Rahmenübereinkommens, nach seiner Rechtsordnung den Innenminister oder eine von ihm autorisierte Person als zuständige Behörde zur Ausübung der Kontrolle, Aufsicht oder Überwachung in Bezug auf die Gebietskörperschaften, sowohl für die Umsetzung des Rahmenübereinkommens als auch dessen Protokolle, benannt.
DIE MITGLIEDSTAATEN des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen -
IN DER ERWÄGUNG, daß es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen und die Zusammenarbeit zwischen ihnen zu fördern;
IN DER ERWÄGUNG, daß nach Artikel 1 der Satzung des Europarats dieses Ziel insbesondere durch den Abschluß von Abkommen auf dem Gebiet der Verwaltung verwirklicht wird;
IN DER ERWÄGUNG, daß der Europarat bestrebt ist, die Mitwirkung der Gebietskörperschaften Europas bei der Verwirklichung seiner Ziele zu gewährleisten;
ANGESICHTS der Bedeutung, die der Zusammenarbeit zwischen den Gebietskörperschaften der Grenzgebiete in Bereichen wie der Regional-, Stadt- und Landentwicklung, dem Umweltschutz, der Verbesserung der öffentlichen Infrastruktur und der Dienstleistungen für den Bürger sowie der gegenseitigen Hilfe im Unglücks- und Katastrophenfall bei der Verfolgung dieses Zieles zukommen kann;
IN DER ERWÄGUNG, daß die Erfahrung gezeigt hat, daß die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden und Regionen Europas die wirksame Durchführung ihrer Aufgabe erleichtern und insbesondere zur Erschließung und Entwicklung der Grenzgebiete beitragen kann;
ENTSCHLOSSEN, diese Zusammenarbeit soweit wie möglich zu fördern und auf diese Weise zum wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt der Grenzgebiete und zum Zusammengehörigkeitsgefühl der Völker Europas beizutragen -
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
1) Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 05.09.2014 eingearbeitet.
2) vergleiche Zusatzprotokoll, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 105 aus 2005, und Protokoll Nr. 2, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 178 aus 2006,
e-rk3
15.12.2022
10000761
NOR11000763
N1198312796R