Europäische Menschenrechtskonvention (Protokoll Nr. 2)
Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,
Vertrag - Multilateral
Paragraph 0
21.09.1970
31.10.1998
EMRK
06.05.1963
19/05 Menschenrechte
Verfassungsbestimmung
PROTOKOLL Nr. 2 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten, durch das dem Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte die Zuständigkeit zur Erstattung von Gutachten
übertragen wird.
StF: BGBl. Nr. 329/1970
BGBl. III Nr. 30/1998 (NR: GP XIX RV 85 AB 236 S. 42.
BR: AB 5044 S. 602.)
Englisch, Französisch
Mitgliedstaaten siehe Stammvertrag, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom
Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom
Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen, vom Bundesminister für Landesverteidigung, vom Bundesminister für Bauten und Technik und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 21. April 1967
Die österreichische Ratifikationsurkunde zum vorliegenden Protokoll wurde am 29. Mai 1967 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt. Das Protokoll ist gemäß seinem Artikel 5 Absatz 2 am 21. September 1970 in Kraft getreten.
Derzeit gehören dem Protokoll folgende weitere Staaten an:
Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Schweden, Türkei, Vereinigtes Königreich und Zypern.
Für die Regierung der Republik Österreich:
Mit dem Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme
Für die Regierung des Königreiches Belgien:
Mit dem Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland:
Mit dem Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme
Für die Regierung von Irland:
Mit dem Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme
Für die Regierung der Italienischen Republik:
Mit dem Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme
Für die Regierung des Großherzogtumes Luxemburg:
Mit dem Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme
Für die Regierung des Königreiches der Niederlande:
Mit dem Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme
Für die Regierung des Königreiches Norwegen:
Mit dem Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme
Für die Regierung des Königreiches Schweden:
Mit dem Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme
Für die Regierung der Türkischen Republik:
Mit dem Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme
Nachdem das verfassungsändernde Protokoll Nr. 2 vom 6. Mai 1963 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die Zuständigkeit zur Erstattung von Gutachten übertragen wird, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen.
Die Mitgliedstaaten des Europarates, die dieses Protokoll unterzeichnen,
im Hinblick auf die Bestimmungen der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im folgenden als „Konvention“ bezeichnet), insbesondere auf ihren Artikel 19, durch den neben anderen Organen ein Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (im folgenden als „Gerichtshof“ bezeichnet) errichet wird,
in der Erwägung, daß es angebracht ist, dem Gerichtshof die Zuständigkeit zu übertragen, unter bestimmten Bedingungen Gutachten zu erstatten,
haben folgendes vereinbart:
08.08.2025
10000480
NOR11000482
N1197016965S