Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten
Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1969,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
12.07.1969
24.04.1963
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
(Übersetzung)
WIENER ÜBEREINKOMMEN ÜBER KONSULARISCHE BEZIEHUNGEN
StF: BGBl. Nr. 318/1969 (NR: GP XI RV 973 AB 1148 S. 131. BR: S. 274.)
BGBl. Nr. 238/1970 (K – Geltungsbereich Ü, F)
BGBl. Nr. 391/1971 (K – Geltungsbereich Ü, F)
BGBl. Nr. 474/1972 (K – Geltungsbereich Ü, F)
BGBl. Nr. 312/1974 (K – Geltungsbereich Ü, F)
BGBl. Nr. 279/1976 (K – Geltungsbereich Ü, F)
BGBl. Nr. 287/1979 (K – Geltungsbereich Ü, F)
BGBl. Nr. 461/1982 (K – Geltungsbereich Ü, F)
BGBl. Nr. 228/1986 (K – Geltungsbereich Ü, F)
BGBl. Nr. 381/1989 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 4/1990 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 194/1992 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 330/1994 (K – Geltungsbereich Ü, F)
BGBl. III Nr. 76/1997 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. III Nr. 66/1999 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. III Nr. 159/2001 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. III Nr. 64/2006 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. III Nr. 67/2006 (K – Geltungsbereich F)
BGBl. III Nr. 83/2008 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. III Nr. 84/2008 (K – Geltungsbereich F)
BGBl. III Nr. 60/2010 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. III Nr. 3/2013 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. III Nr. 149/2013 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. III Nr. 38/2019 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. III Nr. 48/2019 (K – Geltungsbereich F)
BGBl. III Nr. 89/2021 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. III Nr. 168/2021 (K – Geltungsbereich Ü)
Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
*Ägypten 318 aus 1969, Ü *Albanien 194 aus 1992, Ü *Algerien 318 aus 1969, Ü *Andorra römisch drei 66 aus 1999, Ü *Angola 194 aus 1992, Ü *Antigua/Barbuda 381 aus 1989, Ü *Äquatorialguinea 287 aus 1979, Ü *Argentinien 318 aus 1969, Ü *Armenien 330 aus 1994, Ü *Aserbaidschan 330 aus 1994, Ü *Australien 312 aus 1974, Ü, F *Bahamas 287 aus 1979, Ü *Bahrain 330 aus 1994, Ü *Bangladesch 287 aus 1979, Ü *Barbados 330 aus 1994, Ü *Belarus 381 aus 1989, Ü *Belgien 391 aus 1971, Ü, F *Belize römisch drei 159 aus 2001, Ü *Benin 287 aus 1979, Ü *Bhutan 461 aus 1982, Ü *Bolivien 391 aus 1971, Ü *Bosnien-Herzegowina 330 aus 1994, Ü *Botsuana römisch drei 83 aus 2008, Ü; römisch drei 84 aus 2008, F *Brasilien 318 aus 1969, Ü *Brunei römisch drei 149 aus 2013, Ü *Bulgarien 4 aus 1990, Ü; 330 aus 1994, F *Burkina Faso 318 aus 1969, Ü, F *Cabo Verde 461 aus 1982, Ü *Chile 318 aus 1969, Ü *China 461 aus 1982, Ü *Costa Rica 318 aus 1969, Ü *Dänemark 312 aus 1974, Ü, F *Deutschland/BRD 474 aus 1972, Ü, F *Deutschland/DDR 381 aus 1989, Ü *Dominica 4 aus 1990, Ü *Dominikanische R 318 aus 1969, Ü, F *Dschibuti 287 aus 1979, Ü *Ecuador 318 aus 1969, Ü *El Salvador 312 aus 1974, Ü *Eritrea römisch drei 76 aus 1997, Ü *Estland 194 aus 1992, Ü; 330 aus 1994, F *Eswatini römisch drei 38 aus 2019, Ü *Fidschi 474 aus 1972, Ü *Finnland 461 aus 1982, Ü, F *Frankreich 391 aus 1971, Ü, F *Gabun 318 aus 1969, Ü, F *Gambia römisch drei 149 aus 2013, Ü *Georgien 330 aus 1994, Ü *Ghana 318 aus 1969, Ü *Grenada 330 aus 1994, Ü *Griechenland 279 aus 1976, Ü *Guatemala 312 aus 1974, Ü *Guinea 381 aus 1989, Ü *Guyana 312 aus 1974, Ü *Haiti 287 aus 1979, Ü *Heiliger Stuhl 391 aus 1971, Ü *Honduras 318 aus 1969, Ü *Indien 287 aus 1979, Ü, F *Indonesien 461 aus 1982, Ü *Irak 238 aus 1970, Ü *Iran 279 aus 1976, Ü, F *Irland 318 aus 1969, Ü *Island 287 aus 1979, Ü; 461 aus 1982, F *Italien 391 aus 1971, Ü, F *Jamaika 279 aus 1976, Ü *Japan 228 aus 1986, Ü, F *Jemen 381 aus 1989, Ü *Jordanien 312 aus 1974, Ü *Jugoslawien 318 aus 1969, Ü *Jugoslawien/BR römisch drei 159 aus 2001, Ü *Kambodscha römisch drei 83 aus 2008, Ü *Kamerun 318 aus 1969, Ü *Kanada 279 aus 1976, Ü *Kasachstan römisch drei 76 aus 1997, Ü *Katar römisch drei 66 aus 1999, in der Fassung römisch drei 159 aus 2001, Ü *Kenia 318 aus 1969, Ü, F *Kirgisistan römisch drei 76 aus 1997, Ü *Kiribati 461 aus 1982, Ü *Kolumbien 474 aus 1972, Ü *Kongo/DR 287 aus 1979, Ü *Korea/DVR 228 aus 1986, Ü *Korea/R 287 aus 1979, Ü, F *Kroatien 330 aus 1994, Ü *Kuba 318 aus 1969, Ü *Kuwait 279 aus 1976, Ü *Laos 312 aus 1974, Ü, F *Lesotho 474 aus 1972, Ü *Lettland 194 aus 1992, Ü *Libanon 279 aus 1976, Ü *Liberia 228 aus 1986, Ü *Libyen römisch drei 66 aus 1999, Ü *Liechtenstein 318 aus 1969, Ü, F *Litauen 194 aus 1992, Ü; römisch drei 48 aus 2019, F *Luxemburg 474 aus 1972, Ü, F *Madagaskar 318 aus 1969, Ü, F *Malawi 461 aus 1982, Ü, F *Malaysia 194 aus 1992, Ü *Malediven 194 aus 1992, Ü *Mali 318 aus 1969, Ü *Malta römisch drei 66 aus 1999, Ü *Marokko 287 aus 1979, Ü *Marshallinseln 194 aus 1992, Ü *Mauretanien römisch drei 159 aus 2001, Ü *Mauritius 238 aus 1970, Ü, F *Mexiko 318 aus 1969, Ü; römisch drei 67 aus 2006, F *Mikronesien 194 aus 1992, Ü *Moldau 330 aus 1994, Ü *Monaco römisch drei 64 aus 2006, Ü *Mongolei 381 aus 1989, Ü *Montenegro römisch drei 83 aus 2008, Ü *Mosambik 228 aus 1986, Ü *Myanmar römisch drei 76 aus 1997, Ü *Namibia 330 aus 1994, Ü *Nauru römisch drei 3 aus 2013, Ü *Nepal 318 aus 1969, Ü, F *Neuseeland 279 aus 1976, Ü, F *Nicaragua 279 aus 1976, Ü; 330 aus 1994, F *Niederlande 228 aus 1986, Ü, F *Niger 318 aus 1969, Ü; 287 aus 1979, F *Nigeria 318 aus 1969, Ü *Nordmazedonien 330 aus 1994, Ü *Norwegen 461 aus 1982, Ü, F *Oman 279 aus 1976, Ü, F *Pakistan 318 aus 1969, Ü; 279 aus 1976, F *Palästina römisch drei 38 aus 2019, Ü *Panama 318 aus 1969, Ü, F *Papua-Neuguinea 279 aus 1976, Ü *Paraguay 238 aus 1970, Ü; 391 aus 1971, F *Peru 287 aus 1979, Ü; römisch drei 48 aus 2019, F *Philippinen 318 aus 1969, Ü, F *Polen 461 aus 1982, Ü *Portugal 474 aus 1972, Ü; römisch drei 159 aus 2001, Ü *Ruanda 279 aus 1976, Ü *Rumänien 474 aus 1972, Ü; römisch drei 84 aus 2008, F *Salomonen römisch drei 89 aus 2021, Ü *Sambia römisch drei 38 aus 2019, Ü *Samoa 381 aus 1989, Ü *São Tomé/Príncipe römisch drei 66 aus 1999, Ü *Saudi-Arabien 381 aus 1989, Ü *Schweden 279 aus 1976, Ü, F *Schweiz 318 aus 1969, Ü, F *Senegal 318 aus 1969, Ü, F *Seychellen 461 aus 1982, Ü, F *Sierra Leone römisch drei 38 aus 2019, Ü *Simbabwe 194 aus 1992, Ü *Singapur römisch drei 64 aus 2006, Ü *Slowakei 330 aus 1994, Ü; römisch drei 67 aus 2006, F *Slowenien 330 aus 1994, Ü *Somalia 318 aus 1969, Ü *Spanien 238 aus 1970, Ü; römisch drei 48 aus 2019, F *Sri Lanka römisch drei 83 aus 2008, Ü *St. Kitts/Nevis römisch drei 60 aus 2010, Ü *St. Lucia römisch drei 66 aus 1999, Ü *St. Vincent/Grenadinen römisch drei 64 aus 2006, Ü *Südafrika 4 aus 1990, Ü *Sudan römisch drei 76 aus 1997, Ü *Suriname 461 aus 1982, Ü *Syrien 287 aus 1979, Ü *Tadschikistan römisch drei 66 aus 1999, Ü *Tansania 287 aus 1979, Ü *Thailand römisch drei 64 aus 2006, Ü *Timor-Leste römisch drei 64 aus 2006, Ü *Togo 228 aus 1986, Ü *Tonga 279 aus 1976, Ü *Trinidad/Tobago 318 aus 1969, Ü *Tschechische R 330 aus 1994, Ü *Tschechoslowakei 318 aus 1969, Ü *Tunesien 318 aus 1969, Ü *Türkei 279 aus 1976, Ü *Turkmenistan römisch drei 66 aus 1999, Ü *Tuvalu 228 aus 1986, Ü *UdSSR 381 aus 1989, Ü *Uganda römisch drei 168 aus 2021, Ü *Ukraine 381 aus 1989, Ü *Ungarn 381 aus 1989, Ü; 330 aus 1994, F *Uruguay 238 aus 1970, in der Fassung 461 aus 1982, Ü *USA 238 aus 1970, Ü, F; römisch drei 67 aus 2006, F K *Usbekistan 330 aus 1994, Ü *Vanuatu 381 aus 1989, Ü *Venezuela 318 aus 1969, Ü *Vereinigte Arabische Emirate 287 aus 1979, Ü *Vereinigtes Königreich 474 aus 1972, Ü, F; 461 aus 1982, Ü, F; römisch drei 66 aus 1999, Ü; römisch drei 67 aus 2006, F *Vietnam 312 aus 1974, Ü, F; 330 aus 1994, Ü *Zypern 279 aus 1976, Ü
Nachdem das am 24. April 1963 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegte Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen mit dem Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen, vom Bundesminister für Landesverteidigung, vom Bundesminister für Bauten und Technik und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Die Ratifikationsurkunde ist am 12. Juni 1969 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden. Das vorliegende Übereinkommen und das Fakultativprotokoll treten daher gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Übereinkommens und Artikel römisch acht Absatz 2 des Fakultativprotokolls für Österreich am 12. Juli 1969 in Kraft.
Bisher gehören dem Übereinkommen folgende weitere Staaten an: Algerien, Argentinien, Brasilien, Chile, Costa Rica, Dominikanische Republik, Ecuador, Gabon, Ghana, Honduras, Irland, Jugoslawien, Kamerun, Kenia, Kuba, Liechtenstein, Madagaskar, Mali, Mexiko, Nepal, Niger, Nigeria, Obervolta, Pakistan, Panama, Philippinen, Schweiz, Senegal, Somalia, Trinidad und Tobago, Tschechoslowakei, Tunesien, Venezuela, Vereinigte Arabische Republik.
Dem Fakultativprotokoll gehören bisher folgende weitere Staaten an: Dominikanische Republik, Gabon, Kenia, Liechtenstein, Madagaskar, Nepal, Obervolta, Panama, Philippinen, Schweiz, Senegal.
Folgende Staaten haben anläßlich der Unterzeichnung bzw. der Ratifikation des Übereinkommens oder des Beitritts hiezu nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. sonstige Erklärungen abgegeben:
Die Vereinigte Arabische Republik hat zum Übereinkommen folgende Vorbehalte erklärt beziehungsweise folgende Erklärungen abgegeben:
Ziffer eins Artikel 46 Absatz 1 betreffend die Befreiung von der Ausländermeldepflicht und der Aufenthaltsgenehmigung gilt nicht für die Bediensteten des Verwaltungs- oder technischen Personals.
Ziffer 2 Artikel 49 betreffend die Befreiung von der Besteuerung gilt nur für Konsuln, deren Ehegattinnen und minderjährige Kinder. Diese Befreiung kann nicht auf die Bediensteten des Verwaltungs- oder technischen Personals und auf die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals erstreckt werden.
Ziffer 3 Artikel 62 betreffend die Befreiung von Zöllen und Steuern auf Gegenstände für den amtlichen Gebrauch einer von einem Honorarkonsul geleiteten konsularischen Vertretung gilt nicht.
Ziffer 4 Artikel 65 wird nicht anerkannt. Honorarkonsuln können nicht von der Ausländermeldepflicht und der Aufenthaltsgenehmigung befreit werden.
Ziffer 5 Die Vereinigte Arabische Republik ist der Auffassung, daß die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten nur Konsuln, deren Ehegattinnen und minderjährigen Kindern zu gewähren sind und nicht auf ihre anderen Familienangehörigen erstreckt werden können.“
Barbados legt die Mitgliedern einer konsularischen Vertretung durch Artikel 44, Absatz 3, gewährte Befreiung von der Verpflichtung, Zeugnis über Angelegenheiten zu geben, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zusammenhängen, als nur auf Handlungen bezüglich aus, hinsichtlich derer Konsuln sowie Bedienstete des Verwaltungs- oder technischen Personals gemäß den Bestimmungen des Artikel 43, des Übereinkommens Immunität von der Jurisdiktion der Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates genießen.
Belize legt die Mitgliedern einer konsularischen Vertretung durch Artikel 44, Absatz 3, gewährte Befreiung von der Verpflichtung, Zeugnis über Angelegenheiten zu geben, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zusammenhängen, als nur auf Handlungen bezüglich aus, hinsichtlich derer Konsuln sowie Bedienstete des Verwaltungs- oder technischen Personals gemäß den Bestimmungen des Artikel 43, des Übereinkommens Immunität von der Jurisdiktion der Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Empfangstaates zu genießen.
Belize erklärt ferner, dass es Kapitel römisch zwei des Übereinkommens als für alle Berufsbedienstete des Verwaltungs- oder technischen Personals geltend betrachtet, einschließlich jener, die an einer konsularischen Vertretung beschäftigt sind, die von einem Honorarkonsul geleitet wird.
Bulgarien hat anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde erklärt, daß gemäß den Bestimmungen des Artikel 31, Absatz 2, bei Feuer oder anderen Unfällen die Behörden des Empfangsstaates die konsularischen Räumlichkeiten im Beisein eines Vertreters des Entsendestaates oder nachdem alle angemessenen Schritte zur Erlangung der Zustimmung des Leiters der konsularischen Vertretung unternommen wurden, betreten dürfen.
Bezüglich Artikel 5, Buchstabe j: In Dänemark von ausländischen Staaten errichtete konsularische Vertretungen dürfen, außer auf Grund eines besonderen Abkommens, Rechtshilfeersuchen nicht erledigen und dürfen gerichtliche und außergerichtliche Urkunden nur in bürgerlichen oder in Handelsrechtssachen übermitteln.
„Indem die Deutsche Demokratische Republik dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen beitritt, behält sie sich gemäß Artikel 73, des Übereinkommens das Recht vor, Übereinkünfte mit anderen Vertragsstaaten zu schließen, um in bezug auf bilaterale Beziehungen die Bestimmungen zu ergänzen und zu vervollständigen. Dies betrifft insbesondere den Status, die Vorrechte und Immunitäten der unabhängigen konsularischen Vertretungen und ihrer Mitglieder, als auch die konsularischen Aufgaben.“
Fidschi legt die Mitgliedern einer konsularischen Vertretung durch Artikel 44 Absatz 3 gewährte Befreiung von der Verpflichtung, Zeugnis über Angelegenheiten zu geben, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zusammenhängen, als nur auf Handlungen bezüglich aus, hinsichtlich derer Konsuln sowie Bedienstete des Verwaltungs- oder technischen Personals gemäß den Bestimmungen des Artikels 43 des Übereinkommens Immunität von der Jurisdiktion der Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates genießen.
„Zu An. 35 Absatz eins und Artikel 58, Absatz eins :, Finnland gewährt weder den konsularischen Vertretungen, die von Honorarkonsuln geleitet werden, das Recht, sich diplomatischer oder konsularischer Kuriere und diplomatischer oder konsularischer Dienstpostsendungen zu bedienen, noch gewährt es den Regierungen, diplomatischen Missionen und anderen konsularischen Vertretungen das Recht, sich dieser Mittel im Verkehr mit den von Honorarkonsuln geleiteten konsularischen Vertretungen zu bedienen, es sei denn, Finnland hätte hiezu in Sonderfällen seine Zustimmung erteilt.“
Bezüglich der Bestimmungen des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe c des Übereinkommens über konsularische Beziehungen ist die Italienische Regierung der Ansicht, daß das Recht eines Konsuls, Angehörige seines Staates, die aus irgendeinem Grund in Untersuchungshaft sind, zu besuchen und in deren Namen zu handeln, nicht aufgehoben werden darf, insoweit es im allgemeinen Recht verankert ist. Die Italienische Regierung wird daher auf der Grundlage der Gegenseitigkeit handeln.
„Die Arabische Republik Jemen ist der Auffassung, daß die in Artikel 46, Absatz eins und Artikel 49, enthaltenen Worte,die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen' auf Mitglieder konsularischer Vertretungen, ihre Ehegatten und minderjährigen Kinder zum Zwecke der von ihnen genossenen Vorrechte und Immunitäten beschränkt sind.
Wenn triftige und zwingende Gründe für die Vermutung sprechen, daß die konsularische Dienstpostsendung Gegenstände oder Substanzen enthält, die in Artikel 35, Absatz 4, des Übereinkommens nicht angeführt sind, behält sich die Arabische Republik Jemen das Recht vor zu verlangen, daß die Dienstpostsendung in Gegenwart eines Vertreters der betroffenen konsularischen Vertretung geöffnet wird. Sofern das Konsulat sich weigert diesem Verlangen zu entsprechen, wird die Dienstpostsendung an ihren Herkunftsort zurückgesendet.
Die Arabische Republik Jemen ist berechtigt, von konsularischen Vertretern eingeführte Nahrungsmittel zu prüfen, ob sie hinsichtlich Menge und Art der Liste entsprechen, die von diesen den Zollbehörden und der Protokollabteilung des Außenministeriums übergeben wurde, um die Genehmigung für die zollfreie Einfuhr zu erhalten.“
1. Artikel 35, Absatz 3 :
Die Regierung Katars behält sich das Recht vor, die konsularische Dienstpostsendung in folgenden Fällen zu öffnen:
2. Artikel 46, Absatz eins :
Die in diesem Artikel gewährten Rechte erstrecken sich nicht auf die Bediensteten des Verwaltungspersonals und auf deren Familienangehörige.
3. Artikel 49 :
Von konsularischen Vertretungen beschäftigtes örtliches Personal ist nicht von den in diesem Artikel angeführten Steuern und sonstigen Abgaben, die durch innerstaatliche Rechtsvorschriften auferlegt werden, befreit.
Das Königreich Lesotho legt die Mitgliedern einer konsularischen Vertretung durch Artikel 44 Absatz 3 gewährte Befreiung von der Verpflichtung, Zeugnis über Angelegenheiten zu geben, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zusammenhängen, oder die darauf bezüglichen amtlichen Korrespondenzen und Schriftstücke vorzulegen, als sich nicht auf Angelegenheiten, Korrespondenzen oder Schriftstücke erstreckend aus, die mit der Verwaltung des Nachlasses eines Verstorbenen zusammenhängen, hinsichtlich dessen einem Mitglied einer konsularischen Vertretung Vertretungsbefugnis erteilt worden ist.
Artikel 62, betreffend die Befreiung von Gegenständen, die zum Gebrauch einer von einem Honorarkonsul geleiteten konsularischen Vertretung bestimmt sind, von Zöllen gilt nicht.
Artikel 65, gilt nicht, da Honorarkonsuln nicht von den Verpflichtungen hinsichtlich der Ausländermeldepflicht und der Aufenthaltsgenehmigung befreit werden können.
Mexiko hat den die Enteignung konsularischer Räumlichkeiten betreffenden Teil des Artikels 31 Absatz 4 des Übereinkommens nicht anerkannt.
Soweit die Artikel 74 und 76 betroffen sind: Die Republik Mosambik ist der Meinung, daß diese Bestimmungen unvereinbar sind mit dem Prinzip, daß multilaterale internationale Verträge, deren Zweck bzw. Verhandlungsgegenstand von Interesse für die gesamte internationale Gemeinschaft sind, für die allgemeine Teilnahme offenstehen sollten.
Unter Bezugnahme auf Artikel 35, Absatz eins und Artikel 58, Absatz eins, betreffend die Verkehrsfreiheit räumt die Regierung von Myanmar den von Honorarkonsuln geleiteten konsularischen Vertretungen nicht das Recht ein, sich diplomatischer oder konsularischer Kuriere und diplomatischer oder konsularischer Dienstpostsendungen zu bedienen oder den Regierungen, diplomatischen Missionen und anderen konsularischen Vertretungen das Recht, sich dieser Mittel im Verkehr mit den von Honorarkonsuln geleiteten konsularischen Vertretungen zu bedienen, es sei denn, Myanmar hat hiezu in einzelnen Fällen zugestimmt.
Darüber hinaus wird die Regierung von Myanmar im Hinblick auf die in Artikel 58, Absatz 2, vorgesehenen Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten den von Honorarkonsuln geleiteten konsularischen Vertretungen keine Befreiung von der Ausländermeldepflicht und Aufenthaltsgenehmigung gewähren.
Unter Bezugnahme auf Artikel 62, wird den von Honorarkonsuln geleiteten konsularischen Vertretungen keine Befreiung von Zöllen und Steuern für Gegenstände, die für ihren amtlichen Gebrauch bestimmt sind, gewährt, es sei denn, Myanmar hat hiezu in jedem einzelnen Fall seine Zustimmung erteilt.
Das Königreich der Niederlande legt das Kapitel römisch zwei des Übereinkommens so aus, daß es auf alle Karrierebeamte und Angestellte eines Konsulates Anwendung findet, eingeschlossen jener, die einem konsularischen Postenzugeteilt sind, der von einem Honorarkonsul geleitet wird.
Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Portugal am 27. April 1999 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Macao ausgedehnt und in der Folge die Ausdehnung mit Wirksamkeit vom 20. Dezember 1999 für erloschen erklärt.
„Die Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Urkunden ist auf Zivilrechts- und Handelssachen beschränkt und erfolgt in allen anderen Fällen nur auf Grund einer Sondervereinbarung.
Die im Übereinkommen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten werden nur dem konsularischen Personal, dessen Ehegatten und minderjährigen Kindern gewährt und nicht auf andere Familienmitglieder erstreckt.
Die in Kapitel römisch drei vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten betreffend Honorarkonsuln und von solchen Konsuln geleitete konsularische Vertretungen sind auf konsularische Vertretungen beschränkt, wo der Honorarkonsul ein saudi-arabischer Staatsbürger ist. Konsularische Vertretungen, die von einem Honorarkonsul geleitet werden, sind nicht berechtigt, sich der in Artikel 35, des Übereinkommens angeführten konsularischen Mittel der Korrespondenz und Dienstpostsendung zu bedienen. Regierungen, diplomatische Vertretungen oder andere konsularische Vertretungen dürfen sich solcher Mittel der Korrespondenz in ihrem Verkehr mit Honorarkonsulaten nicht bedienen, es sei denn, dies geschieht im Rahmen der in Sonderfällen vereinbarten Bedingungen.“
„Zu Artikel 35 Absatz 1 und Artikel 58 Absatz 1:
Schweden gewährt weder den konsularischen Vertretungen, die von Honorarkonsuln geleitet werden, das Recht, sich diplomatischer oder konsularischer Kuriere und diplomatischer oder konsularischer Dienstpostsendungen zu bedienen, noch gewährt es den Regierungen, diplomatischen Missionen und anderen konsularischen Vertretungen das Recht, sich dieser Mittel im Verkehr mit den von Honorarkonsuln geleiteten konsularischen Vertretungen zu bedienen, es sei denn, Schweden hätte hiezu in Sonderfällen seine Zustimmung erteilt.“
Für die Syrische Arabische Republik besteht keine Verpflichtung, Artikel 49, der Konvention auf sur place-Kräfte anzuwenden, die von Konsulaten beschäftigt werden, oder sie von Steuern und Abgaben zu befreien.
Das Vereinigte Königreich hat dieselbe Erklärung abgegeben, wobei das Wort „Fidschi“ durch die Worte „Das Vereinigte Königreich“ zu ersetzen ist. Ferner hat es erklärt, daß es Kapitel römisch zwei des Übereinkommens als für alle Berufsbediensteten des Verwaltungs- oder technischen Personals geltend betrachtet, einschließlich jener, die an einer konsularischen Vertretung beschäftigt sind, die von einem Honorarkonsul geleitet wird.
Mit Note vom 18. Feber 1982 teilte der Generalsekretär der Vereinten Nationen mit, daß sich die Ratifikation des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen und des Fakultativprotokolls über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten durch das Vereinigte Königreich Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1972,) auch auf folgende Gebiete erstreckt: Assoziierte Staaten (Antigua, Dominica, Grenada, St. Christopher -Nevis-Anguilla, St. Lucia und St. Vincent) und die territorialen Hoheitsgebiete des Vereinigten Königreiches sowie das Britische Protektorat der Salomon-Inseln.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge ist die Anwendung des Übereinkommens auf Hongkong auf Grund einer Erklärung des Vereinigten Königreichs mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1997 erloschen.
Die Anwendung des Fakultativprotokolls auf Hongkong ist auf Grund einer Erklärung des Vereinigten Königreichs mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1997 erloschen.
Vietnam gewährt weder den konsularischen Vertretungen, die von Honorarkonsuln geleitet werden, das Recht, sich diplomatischer, konsularischer Kuriere, diplomatischer und konsularischer Dienstpostsendungen oder kodierter oder chiffrierter Mitteilungen zu bedienen, noch gewährt es anderen Regierungen, ihren diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen das Recht, sich dieser Mittel im Verkehr mit den von Honorarkonsuln geleiteten konsularischen Vertretungen zu bedienen, es sei denn, Vietnam hätte hiezu in einem Sonderfall seine ausdrückliche Zustimmung erteilt.
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,
eingedenk dessen, daß zwischen den Völkern von alters her konsularische Beziehungen aufgenommen worden sind,
Sub-Litera, i, n Anbetracht der in der Satzung der Vereinten Nationen verkündeten Ziele und Grundsätze in bezug auf die souveräne Gleichheit der Staaten, die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit sowie auf die Förderung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Nationen,
Sub-Litera, i, n der Erwägung, daß die Konferenz der Vereinten Nationen über die diplomatischen Beziehungen und Immunitäten das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen angenommen hat, das am 18. April 1961 zur Unterzeichnung aufgelegt worden ist,
überzeugt, daß ein internationales Übereinkommen über konsularische Beziehungen, Vorrechte und Immunitäten ebenfalls geeignet ist, ungeachtet der unterschiedlichen Verfassungs- und Sozialordnungen der Nationen zur Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen ihnen beizutragen,
Sub-Litera, i, n der Erkenntnis, daß diese Vorrechte und Immunitäten nicht dem Zweck dienen, einzelne zu bevorzugen, sondern zum Ziel haben, den konsularischen Vertretungen die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Namen ihres Staates zu gewährleisten,
unter Bekräftigung des Grundsatzes, daß die Regeln des Völkergewohnheitsrechts auch weiterhin für alle Fragen gelten, die nicht ausdrücklich in diesem Übereinkommen geregelt sind,
haben folgendes vereinbart:
1. Das Fakultativprotokoll wurde als Anlage 1 dokumentiert.
2. Siehe in diesem Zusammenhang auch das Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten, Bundesgesetzblatt Nr. 488 aus 1977,.
3. Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 12.4.2006 eingearbeitet.
e-rk3
Konsulat, Gesandtschaft
26.09.2022
10000467
NOR11000469
N1196917561S