Kurztitel

Vertrag über die Grundsätze, welche die Tätigkeiten der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraumes regeln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1968,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

26.02.1968

Unterzeichnungsdatum

27.01.1967

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Langtitel

(Übersetzung)

VERTRAG ÜBER DIE GRUNDSÄTZE, WELCHE DIE TÄTIGKEITEN DER STAATEN BEI DER ERFORSCHUNG UND NUTZUNG DES WELTRAUMES, EINSCHLIESSLICH DES MONDES UND ANDERER HIMMELSKÖRPER, REGELN

StF: BGBl. Nr. 103/1968 (NR: GP XI RV 509 AB 614 S. 63. BR: S. 259.)

Änderung

BGBl. Nr. 127/1973 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 145/1986 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 380/1989 (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

*Afghanistan 380 aus 1989, *Ägypten 127 aus 1973, *Antigua/Barbuda 380 aus 1989, *Äquatorialguinea 380 aus 1989, *Argentinien 127 aus 1973, *Australien 127 aus 1973, *Bahamas 145 aus 1986, *Bangladesch 145 aus 1986, *Barbados 127 aus 1973, *Belgien 145 aus 1986, *Benin 380 aus 1989, *Brasilien 127 aus 1973, *Bulgarien 127 aus 1973, *Burkina Faso 127 aus 1973, *Chile 145 aus 1986, *China 145 aus 1986, *Dänemark 127 aus 1973, *Deutschland/BRD 127 aus 1973, *Dominikanische R 127 aus 1973, *Ecuador 127 aus 1973, *El Salvador 127 aus 1973, *Fidschi 127 aus 1973, *Finnland 127 aus 1973, *Frankreich 127 aus 1973, *Indien 145 aus 1986, *Irak 127 aus 1973, *Irland 127 aus 1973, *Island 127 aus 1973, *Israel 145 aus 1986, *Italien 127 aus 1973, *Jamaika 127 aus 1973, *Japan 127 aus 1973, *Jemen/DVR 145 aus 1986, *Kanada 127 aus 1973, *Kenia 145 aus 1986, *Korea/R 127 aus 1973, *Kuwait 127 aus 1973, *Laos 127 aus 1973, *Libanon 127 aus 1973, *Libyen 127 aus 1973, *Madagaskar 127 aus 1973, *Mali 127 aus 1973, *Marokko 127 aus 1973, *Mauritius 127 aus 1973, *Mexiko 127 aus 1973, *Myanmar 127 aus 1973, *Nepal 127 aus 1973, *Neuseeland 127 aus 1973, *Niger 127 aus 1973, *Norwegen 127 aus 1973, *Pakistan 127 aus 1973, *Papua-Neuguinea 145 aus 1986, *Peru 145 aus 1986, *Polen 127 aus 1973, *Rumänien 127 aus 1973, *Sambia 145 aus 1986, *San Marino 127 aus 1973, *Schweden 127 aus 1973, *Schweiz 127 aus 1973, *Seychellen 145 aus 1986, *Sierra Leone 127 aus 1973, *Singapur 145 aus 1986, *Spanien 127 aus 1973, *Sri Lanka 380 aus 1989, *Südafrika 127 aus 1973, *Syrien 127 aus 1973, *Taiwan 127 aus 1973, *Thailand 127 aus 1973, *Tonga 127 aus 1973, *Tschechoslowakei 127 aus 1973, *Tunesien 127 aus 1973, *Türkei 127 aus 1973, *UdSSR 127 aus 1973, *Uganda 127 aus 1973, *Ungarn 127 aus 1973, *USA 127 aus 1973, *Venezuela 127 aus 1973, *Vereinigtes Königreich 127 aus 1973, *Vietnam 145 aus 1986, *Zypern 127/1973

Sonstige Textteile

Nachdem der am 27. Jänner 1967 in London, Moskau und Washington geschlossene Vertrag über die Grundsätze, welche die Tätigkeiten der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraumes, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, regeln, welcher also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für Landesverteidigung, vom Bundesminister für Bauten und Technik und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 23. Jänner 1968

Ratifikationstext

Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1986,)

Die österreichischen Ratifikationsurkunden sind am 26. Feber 1968 gemäß Artikel römisch vierzehn Absatz 2 des vorliegenden Vertrages bei den Depositarregierungen hinterlegt worden; gemäß seinem Artikel römisch vierzehn Absatz 4 ist der Vertrag für Österreich daher an diesem Tag in Kraft getreten.

Nachstehend angeführte Staaten haben anläßlich der Ratifikation oder des Beitrittes folgende Erklärungen abgegeben:

Brasilien:

Die Brasilianische Regierung legt Artikel 10, des Vertrages als ausdrückliche Anerkennung aus, daß die Gewährung von Beobachtungseinrichtungen durch die Vertragsparteien Abkommen zwischen den betreffenden Staaten unterliegt.

China:

Die Volksrepublik China erklärt die Unterzeichnung und Ratifikation des genannten Vertrages am 27. Jänner 1967 bzw. am 24. Juli 1970 durch Behörden von Taiwan, die widerrechtlich den Namen China verwendeten, für gesetzeswidrig, null und nichtig.

Madagaskar:

Die Regierung der Republik Madagaskar ist der Ansicht, daß die Bestimmungen des Artikel 10, in keiner Weise den Grundsatz der nationalen Souveränität des Staates berühren können, der seine Entscheidungsfreiheit hinsichtlich der möglichen Einrichtung ausländischer Beobachtungsbasen auf seinem Hoheitsgebiet beibehält und weiterhin das Recht besitzt, in jedem Fall die Bedingungen für eine solche Einrichtung festzusetzen.

Vereinigtes Königreich:

Dieser Vertrag gilt für Südrhodesien erst dann, wenn die Regierung des Vereinigten Königreiches die anderen Depositarregierungen davon unterrichtet, daß sie in der Lage ist zu gewährleisten, daß die durch den Vertrag auferlegten Verpflichtungen bezüglich des genannten Gebietes zur Gänze erfüllt werden können.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragsstaaten,

im Bewußtsein der großen Aussichten, die sich der Menschheit als ein Ergebnis des Eintritts des Menschen in den Weltraum eröffnen,

in der Erkenntnis des gemeinsamen Interesses der Menschheit am Fortschritt der Erforschung und Nutzung des Weltraumes für friedliche Zwecke,

im Glauben, daß die Erforschung und Nutzung des Weltraumes zum Wohle aller Völker ohne Rücksicht auf den Grad ihrer wirtschaftlichen oder wissenschaftlichen Entwicklung durchgeführt werden sollte,

vom Wunsche geleitet, zu einer umfassenden internationalen Zusammenarbeit in den wissenschaftlichen wie auch den rechtlichen Fragen der Erforschung und Nutzung des Weltraumes für friedliche Zwecke beizutragen,

im Glauben, daß eine solche Zusammenarbeit zur Entwicklung des gegenseitigen Verständnisses und zur Stärkung freundschaftlicher Beziehungen zwischen Staaten und Völkern beitragen wird,

unter Hinweis auf Resolution 1962 (römisch achtzehn), die unter dem Titel „Deklaration der Rechtsgrundsätze, welche die Aktivitäten der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraumes regeln“ von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 13. Dezember 1963 einstimmig angenommen wurde,

unter Hinweis auf Resolution 1884 (römisch achtzehn), welche die Staaten auffordert, keinerlei Objekte, die Kernwaffen oder irgendwelche andere Massenvernichtungswaffen tragen, in eine Umlaufbahn um die Erde zu bringen oder solche Waffen auf Himmelskörpern zu installieren, und welche von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 17. Oktober 1963 einstimmig angenommen wurde,

unter Berücksichtigung der Resolution 110 (römisch zwei) der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 3. November 1947, welche Propaganda verurteilt, die dazu dient oder geeignet ist, eine Bedrohung des Friedens, einen Friedensbruch oder eine Angriffshandlung hervorzurufen oder zu unterstützen, und in der Erwägung, daß diese Resolution auf den Weltraum anwendbar ist,

in der Überzeugung, daß ein Vertrag über die Grundsätze, welche die Tätigkeiten der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraumes, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, regeln, den Zielen und Grundsätzen der Satzung der Vereinten Nationen dienlich sein wird,

sind wie folgt übereingekommen:

Anmerkung

1. Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 13.3.1986 eingearbeitet.

2. Siehe dazu auch:

Übereinkommen über die Rettung und die Rückführung von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1970,;

Übereinkommen über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände, Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1980,;

Übereinkommen über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen, Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1980,;

Übereinkommen zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten auf dem Mond und anderen Himmelskörpern, Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1984,.

Schlagworte

e-rk3,

Astronaut, Rakete

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2022

Gesetzesnummer

10000455

Dokumentnummer

NOR11000457

alte Dokumentnummer

N1196820938S