Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll
Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1966,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
28.05.1966
18.04.1961
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
(Übersetzung)
WIENER ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIPLOMATISCHE BEZIEHUNGEN. FAKULTATIVPROTOKOLL ÜBER DIE OBLIGATORISCHE BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN
StF: BGBl. Nr. 66/1966 (NR: GP X RV 738 AB 793 S. 84. BR: S. 230.)
BGBl. Nr. 212/1967 (K – Geltungsbereich Ü, F)
BGBl. Nr. 237/1970 (K – Geltungsbereich Ü, F)
BGBl. Nr. 390/1971 (K – Geltungsbereich Ü, F)
BGBl. Nr. 129/1973 (K – Geltungsbereich Ü, F)
BGBl. Nr. 460/1982 (K – Geltungsbereich Ü, F)
BGBl. Nr. 386/1985 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 159/1986 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 576/1986 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 413/1989 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 214/1993 (K – Geltungsbereich Ü, F)
BGBl. III Nr. 75/1997 (K – Geltungsbereich Ü, F)
BGBl. III Nr. 89/2006 (K – Geltungsbereich Ü, F)
BGBl. III Nr. 106/2007 (K – Geltungsbereich Ü, F)
BGBl. III Nr. 61/2010 (K – Geltungsbereich Ü, F)
BGBl. III Nr. 2/2013 (K – Geltungsbereich F)
BGBl. III Nr. 150/2013 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. III Nr. 212/2014 (K – Geltungsbereich F)
BGBl. III Nr. 35/2017 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. III Nr. 41/2018 (K – Geltungsbereich F)
BGBl. III Nr. 178/2018 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. III Nr. 180/2018 (K – Geltungsbereich F)
BGBl. III Nr. 90/2021 (K – Geltungsbereich Ü)
Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
*Afghanistan 66 aus 1966, Ü *Ägypten 66 aus 1966, Ü *Albanien 413 aus 1989, Ü *Algerien 66 aus 1966, Ü *Andorra römisch drei 75 aus 1997, Ü *Angola 214 aus 1993, Ü *Antigua/Barbuda römisch drei 35 aus 2017, Ü *Äquatorialguinea 460 aus 1982, Ü, römisch drei 212 aus 2014, F *Argentinien 66 aus 1966, Ü *Armenien römisch drei 75 aus 1997, Ü *Aserbaidschan 214 aus 1993, Ü *Äthiopien 460 aus 1982, Ü *Australien 237 aus 1970, Ü, F *Bahamas 460 aus 1982, Ü, F *Bahrain 129 aus 1973, Ü *Bangladesch 460 aus 1982, Ü *Barbados 237 aus 1970, Ü *Belarus 66 aus 1966, Ü *Belgien 237 aus 1970, Ü, F *Belize römisch drei 89 aus 2006, Ü *Benin 212 aus 1967, Ü *Bhutan 129 aus 1973, Ü *Bolivien 460 aus 1982, Ü *Bosnien-Herzegowina römisch drei 75 aus 1997, Ü, F *Botsuana 237 aus 1970, Ü, F *Brasilien 66 aus 1966, Ü *Brunei römisch drei 150 aus 2013, Ü *Bulgarien 237 aus 1970, in der Fassung 460 aus 1982, Ü, 214 aus 1993, F *Burkina Faso 413 aus 1989, Ü *Burundi 237 aus 1970, Ü *Cabo Verde 460 aus 1982, Ü *Chile 237 aus 1970, in der Fassung 460 aus 1982, Ü *China 237 aus 1970, Ü, 460 aus 1982, Ü *Costa Rica 66 aus 1966, Ü, F *Côte d’Ivoire 66 aus 1966, Ü *Dänemark 237 aus 1970, Ü, F *Deutschland/BRD 66 aus 1966, Ü, F *Deutschland/DDR 460 aus 1982, Ü *Dominica 413 aus 1989, Ü, römisch drei 89 aus 2006, F *Dominikanische R 66 aus 1966, Ü, F *Dschibuti 460 aus 1982, Ü *Ecuador 66 aus 1966, Ü, F *El Salvador 66 aus 1966, Ü *Eritrea römisch drei 75 aus 1997, Ü *Estland 214 aus 1993, Ü, F *Eswatini 237 aus 1970, Ü *Fidschi 129 aus 1973, Ü, F *Finnland 237 aus 1970, Ü, F *Frankreich 390 aus 1971, Ü, F *Gabun 66 aus 1966, Ü, F *Gambia römisch drei 150 aus 2013, Ü *Georgien römisch drei 75 aus 1997, Ü *Ghana 66 aus 1966, Ü *Grenada 214 aus 1993, Ü *Griechenland 390 aus 1971, Ü *Guatemala 66 aus 1966, Ü *Guinea 390 aus 1971, Ü, F *Guinea-Bissau römisch drei 75 aus 1997, Ü *Guyana 129 aus 1973, Ü *Haiti 460 aus 1982, Ü *Heiliger Stuhl 66 aus 1966, Ü *Honduras 237 aus 1970, Ü *Indien 66 aus 1966, Ü, F *Indonesien 460 aus 1982, Ü *Irak 66 aus 1966, Ü, F *Iran 66 aus 1966, Ü, F *Irland 212 aus 1967, Ü *Island 390 aus 1971, Ü, F *Israel 390 aus 1971, Ü *Italien 237 aus 1970, Ü, F *Jamaika 66 aus 1966, Ü *Japan 66 aus 1966, Ü, F *Jemen/AR 576 aus 1986, Ü *Jemen/DVR 460 aus 1982, Ü *Jordanien 129 aus 1973, Ü *Jugoslawien 66 aus 1966, Ü, F *Kambodscha 66 aus 1966, Ü, F *Kamerun 460 aus 1982, Ü *Kanada 212 aus 1967, Ü *Kasachstan römisch drei 75 aus 1997, Ü *Katar 576 aus 1986, Ü *Kenia 66 aus 1966, Ü, F *Kirgisistan römisch drei 75 aus 1997, Ü *Kiribati 460 aus 1982, Ü *Kolumbien 460 aus 1982, Ü *Komoren römisch drei 106 aus 2007, Ü *Kongo 66 aus 1966, Ü *Kongo/DR 66 aus 1996, Ü, F *Korea/DVR 460 aus 1982, Ü *Korea/R 390 aus 1971, Ü, 460 aus 1982, F *Kroatien römisch drei 75 aus 1997, Ü *Kuba 66 aus 1966, Ü *Kuwait 237 aus 1970, Ü, 214 aus 1993, F *Laos 66 aus 1966, Ü, F *Lesotho 237 aus 1970, Ü *Lettland 214 aus 1993, Ü *Libanon 390 aus 1971, Ü *Liberia 66 aus 1966, Ü, römisch drei 89 aus 2006, F *Libyen 460 aus 1982, Ü *Liechtenstein 66 aus 1966, Ü, F *Litauen 214 aus 1993, Ü, römisch drei 2 aus 2013, F *Luxemburg 212 aus 1967, Ü, F *Madagaskar 66 aus 1966, Ü, F *Malawi 66 aus 1966, Ü, 460 aus 1982, F *Malaysia 66 aus 1966, Ü, F *Malediven römisch drei 61 aus 2010, Ü *Mali 237 aus 1970, Ü *Malta 212 aus 1967, Ü, F *Marokko 237 aus 1970, Ü *Marshallinseln 214 aus 1993, Ü *Mauretanien 66 aus 1966, Ü *Mauritius 237 aus 1970, Ü, F *Mexiko 66 aus 1966, Ü *Mikronesien 214 aus 1993, Ü *Moldau 214 aus 1993, Ü *Monaco römisch drei 89 aus 2006, Ü *Mongolei 212 aus 1967, Ü, 214 aus 1993, Ü *Montenegro römisch drei 106 aus 2007, Ü, F *Mosambik 460 aus 1982, Ü *Myanmar 460 aus 1982, Ü *Namibia 214 aus 1993, Ü *Nauru 460 aus 1982, Ü, römisch drei 2 aus 2013, F *Nepal 66 aus 1966, Ü, F *Neuseeland 390 aus 1971, Ü, F *Nicaragua 460 aus 1982, Ü, 214 aus 1993, F *Niederlande 386 aus 1985, Ü, 214 aus 1993, F *Niger 66 aus 1966, Ü, 212 aus 1967, F *Nigeria 237 aus 1970, Ü *Nordmazedonien römisch drei 75 aus 1997, Ü, F *Norwegen 237 aus 1970, Ü, F *Oman 460 aus 1982, Ü, F *Pakistan 66 aus 1966, Ü, 460 aus 1982, F *Palästina römisch drei 35 aus 2017, Ü, römisch drei 41 aus 2018, F *Panama 66 aus 1966, Ü, F *Papua-Neuguinea 460 aus 1982, Ü *Paraguay 237 aus 1970, Ü, F *Peru 237 aus 1970, Ü *Philippinen 66 aus 1966, Ü, F *Polen 66 aus 1966, Ü *Portugal 237 aus 1970, Ü, 129 aus 1973, Ü *Ruanda 66 aus 1966, Ü *Rumänien 237 aus 1970, Ü, römisch drei 61 aus 2010, F *Salomonen römisch drei 90 aus 2021, Ü *Sambia 159 aus 1986, Ü *Samoa 413 aus 1989, Ü *San Marino 66 aus 1966, Ü *São Tomé/Príncipe 386 aus 1985, Ü *Saudi-Arabien 460 aus 1982, Ü *Schweden 212 aus 1967, Ü, F *Schweiz 66 aus 1966, Ü, F *Senegal 129 aus 1973, Ü *Serbien-Montenegro römisch drei 89 aus 2006, Ü, F *Seychellen 460 aus 1982, Ü, F *Sierra Leone 66 aus 1966, Ü *Simbabwe 214 aus 1993, Ü *Singapur römisch drei 89 aus 2006, Ü *Slowakei römisch drei 75 aus 1997, Ü, römisch drei 89 aus 2006, F *Slowenien 214 aus 1993, in der Fassung römisch drei 75 aus 1997, Ü, römisch drei 89 aus 2006, F *Somalia 237 aus 1970, Ü *Spanien 237 aus 1970, Ü, römisch drei 2 aus 2013, F *Sri Lanka 460 aus 1982, Ü, F *St. Kitts/Nevis römisch drei 61 aus 2010, Ü *St. Lucia 413 aus 1989, Ü *St. Vincent/Grenadinen römisch drei 89 aus 2006, Ü, F *Südafrika 214 aus 1993, Ü *Sudan 460 aus 1982, Ü *Suriname 214 aus 1993, Ü, F *Syrien 460 aus 1982, Ü *Tadschikistan römisch drei 75 aus 1997, Ü *Tansania 66 aus 1966, Ü, F *Thailand 576 aus 1986, Ü *Timor-Leste römisch drei 89 aus 2006, Ü *Togo 390 aus 1971, Ü *Tonga 460 aus 1982, Ü *Trinidad/Tobago 66 aus 1966, Ü *Tschad 460 aus 1982, Ü *Tschechische R 214 aus 1993, Ü *Tschechoslowakei 66 aus 1966, Ü *Tunesien 237 aus 1970, Ü *Türkei 386 aus 1985, Ü *Turkmenistan römisch drei 75 aus 1997, Ü *Tuvalu 386 aus 1985, Ü *UdSSR 66 aus 1966, Ü *Uganda 66 aus 1966, Ü *Ukraine 66 aus 1966, Ü *Ungarn 66 aus 1966, Ü, 214 aus 1993, F *Uruguay 237 aus 1970, Ü *USA 129 aus 1973, Ü, F; römisch drei 180 aus 2018, F K *Usbekistan 214 aus 1993, Ü *Vanuatu römisch drei 178 aus 2018, Ü *Venezuela 66 aus 1966, Ü *Vereinigte Arabische Emirate 460 aus 1982, Ü *Vereinigtes Königreich 66 aus 1966, Ü, F *Vietnam 460 aus 1982, Ü *Zentralafrikanische R 460 aus 1982, Ü, F *Zypern 237 aus 1970, Ü
Nachdem das am 18. April 1961 in Wien unterzeichnete Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen mit dem Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten, welche also lauten: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen samt Fakultativprotokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft, vom Bundesminister für Landesverteidigung und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Die Ratifikationsurkunde ist am 28. April 1966 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden. Das vorliegende Übereinkommen und das Fakultativprotokoll treten daher gemäß Artikel 2 des Übereinkommens und Artikel römisch acht Absatz 2 des Fakultativprotokolls für Österreich am 28. Mai 1966 in Kraft.
Bisher gehören dem Übereinkommen folgende weitere Staaten an: Afghanistan, Algerien, Argentinien, Brasilien, Costa Rica, Bundesrepublik Deutschland, Dominikanische Republik, Ecuador, Elfenbeinküste, El Salvador, Gabon, Ghana, Guatemala, Heiliger Stuhl, Indien, Irak, Iran, Jamaika, Japan, Jugoslawien, Kambodscha, Kenia, Kongo (Brazzaville), Kongo (Leopoldville), Kuba, Laos, Liberia, Liechtenstein, Madagaskar, Malawi, Malaysia, Mauretanien, Mexiko, Nepal, Niger, Pakistan, Panama, Philippinen, Polen, Rwanda, San Marino, Schweiz, Sierra Leone, Tansania, Trinidad und Tobago, Tschechoslowakei, Uganda, Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik, Ungarn, Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, Venezuela, Vereinigte Arabische Republik, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik.
Dem Fakultativprotokoll gehören bisher folgende weitere Staaten an: Costa Rica, Bundesrepublik Deutschland, Dominikanische Republik, Ecuador, Gabon, Indien, Irak, Iran, Japan, Jugoslawien, Kambodscha, Kenia, Kongo (Leopoldville), Laos, Liechtenstein, Madagaskar, Malaysia, Nepal, Panama, Philippinen, Schweiz, Tansania, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.
Die nachstehenden Staaten haben Vorbehalte zu dem Übereinkommen gemacht, die in deutscher Übersetzung folgenden Wortlaut haben:
Vorbehalte der Vereinigten Arabischen Republik
Ziffer eins Artikel 37 Absatz 2 wird nicht angewendet.
Ziffer 2 Es versteht sich, daß der Beitritt zu diesem Übereinkommen keineswegs eine Anerkennung Israels durch die Regierung der Vereinigten Arabischen Republik bedeutet. Weiters entstehen keine vertraglichen Beziehungen zwischen der Vereinigten Arabischen Republik und Israel.“
Hinsichtlich Artikel 27, Absatz 2,, betreffend „diplomatisches Kuriergepäck“, behält sich die Regierung des Staates von Bahrain das Recht vor, diplomatisches Kuriergepäck zu öffnen, falls ernstliche Gründe für die Annahme sprechen, daß es Gegenstände enthält, deren Ein- oder Ausfuhr gesetzlich verboten ist.
Mit dem Vorbehalt, daß Artikel 37 des Übereinkommens nur auf der Grundlage der Gegenseitigkeit anwendbar sein soll.
Die Regierung der Volksrepublik China erklärt einen Vorbehalt betreffend die in Artikel 14 und 16 enthaltenen Bestimmungen über die Nuntien und den Vertreter des Heiligen Stuhls.
Zu Artikel 11 Absatz 1: „Entsprechend dem Grundsatz der Gleichberechtigung der Staaten ist die Deutsche Demokratische Republik der Ansicht, daß jede Meinungsverschiedenheit über den Personalstand einer diplomatischen Mission durch Vereinbarung zwischen dem Entsende- und dem Empfangsstaat zu regeln ist.“
Die Regierung der Französischen Republik ist der Ansicht, daß Artikel 38 Absatz 1 so auszulegen ist, daß einem Diplomaten, der Angehöriger des Empfangsstaates oder in demselben ständig ansässig ist, Immunität von der Gerichtsbarkeit und Unverletzlichkeit lediglich in bezug auf die von diesem Diplomaten in Ausübung seiner Tätigkeit vorgenommenen Amtshandlung gewährt wird.
Die Regierung der Französischen Republik erklärt, daß die Bestimmungen der zwischen Frankreich und fremden Staaten in Kraft stehenden zweiseitigen Abkommen durch die Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht berührt werden.
„Mit dem Vorbehalt, daß Artikel 37 Absatz 2 auf der Grundlage der Gegenseitigkeit angewendet wird.“
Ziffer eins Die Arabische Republik Jemen hat das Recht, von diplomatischen Vertretern oder diplomatischen Missionen eingeführte Lebensmittel zu prüfen, um festzustellen, ob sie in Menge und Art mit jener Liste übereinstimmen, die den Zollbehörden und der Protokollabteilung des Außenministeriums zwecks Erlangung der Genehmigung zur zollfreien Einfuhr gemäß Artikel 36, des Übereinkommens vorgelegt wurde.
Ziffer 2 Wenn ernsthafte und begründete Annahme vorliegt, daß das Kuriergepäck Waren oder Gegenstände enthält, die nicht in Artikel 27, Absatz 4, des Übereinkommens angeführt sind, behält sich die Arabische Republik Jemen das Recht vor, eine Öffnung des Gepäckstückes in Anwesenheit eines Vertreters der betreffenden Botschaft zu verlangen. Falls die Botschaft es ablehnt, diesem Ersuchen nachzukommen, wird das Gepäckstück an seinen Herkunftsort zurückgeschickt.
Ziffer 3 Vorbehalt betreffend die in Artikel 37, Absatz 2, des Übereinkommens vorgesehenen Privilegien und Immunitäten in Bezug auf die Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals der Mission:
die Arabische Republik Jemen wird die Bestimmungen dieses Absatzes nur auf der Grundlage der Gegenseitigkeit anwenden.
Inhaltlich gleicher Vorbehalt zu Artikel 11 Absatz 1 wie die Deutsche Demokratische Republik.
„Die in Artikel 37 Absatz 2 des genannten Übereinkommens vorgesehenen diplomatischen Immunitäten und Vorrechte, die im Völkergewohnheitsrecht und in der Staatenpraxis zugunsten von Missionschefs und Mitgliedern des diplomatischen Personals der Mission anerkannt und zugestanden werden, können von der Königlich Kambodschanischen Regierung anderen Kategorien des Missionspersonals, einschließlich des Verwaltungs- und technischen Personals, nicht gewährt werden.“
Die Regierung von Katar behält sich das Recht vor, das Kuriergepäck in den nachstehenden zwei Fällen zu öffnen:
Ziffer eins bei in flagranti festgestelltem Mißbrauch des Kuriergepäcks für ungesetzliche, den Zwecken der diesbezüglichen Bestimmungen über die Immunität widersprechenden Absichten, indem diesem andere als in Absatz 4, des genannten Artikels angeführte diplomatische Schriftstücke und für den dienstlichen Gebrauch bestimmte Gegenstände beigeschlossen werden, was den Bestimmungen des Übereinkommens und dem internationalen Recht und Gewohnheit widerspricht.
In einem solchen Fall werden sowohl das Außenministerium als auch die betreffende Mission benachrichtigt. Das Gepäckstück wird nicht geöffnet, außer mit Zustimmung des Außenministeriums. Die Schmuggelware wird in Beisein eines Vertreters des Ministeriums und der Mission beschlagnahmt.
Ziffer 2 Bei begründeten Hinweisen oder Verdacht, daß die genannten Verletzungen verübt worden sind.
In einem solchen Fall wird das Gepäckstück nicht geöffnet, außer mit Zustimmung des Außenministeriums und in Beisein eines Mitglieds der betreffenden Mission. Falls die Erlaubnis zum Öffnen des Gepäckstückes verweigert wird, wird es an den Herkunftsort zurückgeschickt.
Der Staat Katar erachtet sich nicht an Artikel 37, Absatz 2, gebunden.
Falls der Staat Kuwait Grund zur Annahme hat, daß das diplomatische Kuriergepäck etwas enthält, das gemäß Artikel 27 Absatz 4 des Übereinkommens nicht als Kuriergepäck befördert werden darf, ist er der Ansicht, berechtigt zu sein, zu verlangen, daß das Kuriergepäck in Anwesenheit des Vertreters der (betreffenden) diplomatischen Mission geöffnet werde. Falls diese Aufforderung von dem Vertreter des Entsendestaates abgelehnt wird, wird das diplomatische Kuriergepäck an seinen Herkunftsort zurückgesendet.
Die Regierung Kuwaits erklärt, daß ihr Beitritt zum Übereinkommen weder eine Anerkennung „Israels“ noch die Aufnahme durch das Übereinkommen geregelter Beziehungen mit ihm bedeutet.
Die Sozialistische Libysche Arabische Volks-Dschamahirija erklärt, sich nur im Falle von Gegenseitigkeit an Artikel 37 Absatz 3 gebunden zu erachten. Falls die Behörden der Sozialistischen Libyschen Arabischen Volks-Dschamahirija Grund zur Annahme haben, daß das diplomatische Kuriergepäck etwas enthält, das gemäß Artikel 27 Absatz 4 nicht als Kuriergepäck befördert werden darf, ist sie der Ansicht, berechtigt zu sein, zu verlangen, daß das Kuriergepäck in Anwesenheit des Vertreters der betreffenden diplomatischen Mission geöffnet werde. Falls diese Aufforderung von dem Vertreter des Entsendestaates abgelehnt wird, wird das diplomatische Kuriergepäck an seinen Herkunftsort zurückgesendet.
Das Königreich Marokko tritt dem Übereinkommen mit dem Vorbehalt bei, daß Artikel 37 Absatz 2 keine Anwendung findet.
Zu Artikel römisch vier, des Fakultativprotokolls betreffend die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten, daß die in diesem Protokoll enthaltenen Bedingungen auch auf Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung oder Anwendung des Fakultativprotokolls über den Erwerb der Staatsangehörigkeit ergeben, angewendet werden sollen.
Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 11, Absatz eins, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1993,)
Unter Bezugnahme auf die Artikel 48 und 50 erachtet es die Regierung der Mongolischen Volksrepublik für nötig, auf den diskriminierenden Charakter der Artikel 48 und 50 des Wiener Übereinkommens aufmerksam zu machen und erklärt, daß das Übereinkommen, da es Angelegenheiten zum Gegenstande hat, die die Interessen aller Staaten berühren, auch dem Beitritt aller Staaten offen stehen sollte.
„Unter dem Vorbehalt hinsichtlich des Artikels 8 Absatz 3 des Übereinkommens, daß die vorherige Zustimmung der Königlich Nepalesischen Regierung für die Ernennung eines Angehörigen eines dritten Staates, der nicht gleichzeitig Angehöriger des Entsendestaates ist, zum Mitglied des diplomatischen Personals einer Mission in Nepal erforderlich ist.“
Anläßlich des Beitritts des Königreichs der Niederlande zum Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen erklärt das Königreich der Niederlande, daß es die Worte, nicht, ausschließlich durch Wirkung des Rechts des Empfangsstaates' in Artikel römisch zwei des Fakultativprotokolls betreffend den Erwerb der Staatsbürgerschaft in dem Sinne auslegt, daß der Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Abstammung nicht als Erwerb der Staatsbürgerschaft ausschließlich durch Wirkung des Rechts angesehen wird.
Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 37 Absatz 2 zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1973,)
(Die Regierung von Sambia) wünscht nicht, daß die Vorbehalte und Erklärungen, die vom Vereinigten Königreich in bezug auf gewisse Vorbehalte und Erklärungen zu den Artikeln 27 (3), 37 (2) und 11 (1) des genannten Übereinkommens abgefaßt wurden, beibehalten werden.
Nach eingeführter Praxis wird Sambia ab dem Datum als Mitglied des Übereinkommens betrachtet, ab dem es die Verantwortung für seine internationalen Beziehungen übernahm.
Inhaltlich gleicher Vorbehalt zu Artikel 27 Absatz 4 wie Libyen.
Vorbehalt zu Artikel 11 Absatz 1 des Übereinkommens:
„Entsprechend dem Grundsatz der Gleichberechtigung der Staaten ist die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken der Ansicht, daß jede Meinungsverschiedenheit über den Personalbestand einer diplomatischen Mission durch Vereinbarung zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat zu regeln ist.“
Die Vorbehalte der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepubliken und der Weißrussischen Sozialistischen Sowjetrepublik zu Artikel 11 Absatz 1 des Übereinkommens entsprechen inhaltlich diesem Vorbehalt.
Die in Artikel 37 Absatz 2 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen aus 1961 vorgesehenen diplomatischen Immunitäten und Vorrechte, die im Völkergewohnheitsrecht und in der Staatenpraxis zugunsten von Missionschefs und Mitgliedern des diplomatischen Personals der Mission anerkannt und zugestanden werden, können von der Regierung der Demokratischen Republik Sudan, ausgenommen im Falle von Gegenseitigkeit, anderen Kategorien des Missionspersonals nicht gewährt werden. Die Regierung der Demokratischen Republik Sudan behält sich das Recht vor, Artikel 38 so auszulegen, daß einem Diplomaten, der Staatsangehöriger des Sudan oder im Sudan ständig ansässig ist, jedwede Immunität von der Gerichtsbarkeit und Unverletzlichkeit, selbst wenn es sich um Amtshandlungen des Diplomaten in Ausübung seiner Tätigkeit handelt, nicht gewährt wird.
Die in Artikel 36 Absatz 1 angeführte Befreiung wird dem Verwaltungs- und technischen Personal einer Mission nur während der ersten sechs Monate nach Ankunft im Empfangsstaat gewährt.
Anmerkung, Vorbehalt siehe Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken):
Der Vorbehalt der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepubliken zu Artikel 11 Absatz 1 des Übereinkommens entspricht inhaltlich diesem Vorbehalt.
„Gemäß der Verfassung von Venezuela sind alle venezolanischen Staatsangehörigen vor dem Gesetze gleich und keiner darf besondere Vorrechte genießen; aus diesem Grund wird ein formeller Vorbehalt zu Artikel 38 des Übereinkommens gemacht.“
Anmerkung, Vorbehalt siehe Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken)
Der Vorbehalt der Weißrussischen Sozialistischen Sowjetrepublik zu Artikel 11 Absatz 1 des Übereinkommens entspricht inhaltlich diesem Vorbehalt.
Das Ausmaß der in Artikel 37 Absatz 2 für das Verwaltungs- und technische Personal und deren Familienmitgliedern gewährten Vorrechte und Immunitäten sollten im einzelnen durch die Vertragsstaaten vereinbart werden.
DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES ÜBEREINKOMMENS
EINGEDENK DESSEN, daß die Völker aller Staaten von alters her die besondere Stellung des Diplomaten anerkannt haben,
IN ANBETRACHT der in der Satzung der Vereinten Nationen verkündeten Ziele und Grundsätze in bezug auf die souveräne Gleichheit der Staaten, die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und auf die Förderung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Nationen,
ÜBERZEUGT, daß ein internationales Übereinkommen über den diplomatischen Verkehr, diplomatische Vorrechte und Immunitäten geeignet ist, ungeachtet der unterschiedlichen Verfassungs- und Sozialordnungen der Nationen zur Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen ihnen beizutragen,
IN DER ERKENNTNIS, daß diese Vorrechte und Immunitäten nicht dem Zweck dienen, Einzelne zu bevorzugen, sondern zum Ziel haben, den diplomatischen Missionen als Vertretung von Staaten die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewährleisten,
UNTER BEKRÄFTIGUNG des Grundsatzes, daß die Regeln des Völkergewohnheitsrecht auch weiterhin für alle Fragen gelten sollen, die nicht ausdrücklich in diesem Übereinkommen geregelt sind,
HABEN folgendes VEREINBART:
1. Siehe in diesem Zusammenhang das Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten, Bundesgesetzblatt Nr. 488 aus 1977,.
2. Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 10.5.1997 eingearbeitet.
e-rk3,
Botschaft, Gesandtschaft
21.02.2024
10000418
NOR11000420
N1196613415R