Staatsgrenze Österreich – Liechtenstein (Grenzzeichen)
Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1960,
Vertrag – Liechtenstein
Paragraph 0
01.10.1960
31.12.2007
17.03.1960
19/02 Staatsgrenzen
Verfassungsbestimmung (gem. Artikel römisch zwei, Ziffer 9, BVG, Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1964,)
Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum
Liechtenstein zur Feststellung der Staatsgrenze und Erhaltung der
Grenzzeichen.
StF: BGBl. Nr. 228/1960
BGBl. Nr. 59/1964 idF BGBl. Nr. 168/1968 (DFB) (NR: GP X RV 287 AB 373 S. 44. BR: S. 214.)
BGBl. Nr. 43/1991 (NR: GP XVII RV 1297 VV S. 152. BR: AB 3968 S. 533.)
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien am 20. Juli 1960.
Der vorliegende Vertrag ist gemäß seinem Artikel 18 am 1. Oktober 1960 in Kraft getreten.
Nachdem der Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Feststellung der Staatsgrenze und Erhaltung der Grenzzeichen, welcher also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen.
Der Bundespräsident der Republik Österreich und Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von Liechtenstein, von dem Wunsche geleitet, die gesamte gemeinsame Staatsgrenze im gegenseitigen Einverständnis festzustellen und für diese Grenze unter Bedachtnahme auf die Arbeiten einer gemischten österreichisch-liechtensteinischen Grenzkommission ein neues Grenzurkundenwerk zu schaffen, ferner von dem Wunsche geleitet, die so festgestellte Staatsgrenze auch in Hinkunft sichtbar zu erhalten, haben beschlossen, zu diesem Zwecke einen Vertrag zu schließen und haben hiefür als Bevollmächtigte ernannt:
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Dr. Paul Wilhelm-Heininger, Leiter der Rechtssektion im Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten.
Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von Liechtenstein
Herrn Alexander Frick, Regierungschef des Fürstentums Liechtenstein.
Die Bevollmächtigten haben nach Prüfung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehendes vereinbart:
Siehe dazu auch:
Staatsgrenzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1974,.
QR
19.11.2025
10000346
NOR11000347
N1196013407P