Der Nationalrat hat beschlossen: Inhaltsverzeichnis Artikel Gegenstand 1 Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 2 Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 3 Änderung des Zustellgesetzes 4 Änderung des Forstgesetzes 1975 5 Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959 6 Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 7 Änderung des Immissionsschutzgesetzes – Luft 8 Änderung des Strahlenschutzgesetzes 9 Aufhebung des Rattengesetzes 10 Aufhebung des Bazillen-Ausscheidergesetzes und der Durchführungsverordnung zum Bazillenausscheidergesetz 11 Änderung des Epidemiegesetzes 1950 12 Änderung des Tuberkulosegesetzes 13 Änderung des Ärztegesetzes 1998 14 Änderung des Dentistengesetzes 15 Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes 16 Änderung des MTD-Gesetzes 17 Änderung des Hebammengesetzes 18 Änderung des Apothekengesetzes 19 Änderung des Arzneimittelgesetzes 20 Änderung des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 21 Änderung des Krankenanstaltengesetzes 22 Aufhebung des Bundesgesetzes über natürliche Heilvorkommen und Kurorte 23 Änderung des Tierseuchengesetzes 24 Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 25 Änderung des Führerscheingesetzes 26 Änderung des Schifffahrtsgesetzes 27 Änderung des Luftfahrtgesetzes 28 Änderung der Gewerbeordnung 1994 29 Änderung des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen 30 Bundes-Berichtspflichtengesetz

Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2001, und das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2001,, wird wie folgt geändert: 1. Nach Paragraph 13, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt: „(4a) Zum Zweck der eindeutigen Identifikation von Verfahrensbeteiligten im elektronischen Verkehr mit der Behörde darf diese die ZMR-Zahl (Paragraph 16, Absatz 4, des Meldegesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,) als Ausgangsbasis für eine verwaltungsbereichsspezifisch unterschiedliche, abgeleitete und verschlüsselte Personenkennzeichnung verwenden. Die ZMR-Zahl darf auch auf den im elektronischen Verwaltungssystem für die Sozialversicherung (ELSY, Paragraph 31 a, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955) verwendeten Chipkarten als Ausgangszahl für die eindeutige Identifikation des Karteninhabers bei der Anwendung der elektronischen Signatur und der Verschlüsselung gespeichert werden. Die ZMR-Zahl darf von der Behörde anlässlich der elektronischen Identifikation nicht aufgezeichnet werden.“ 2. Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 9, angefügt: „(9) Die Behörde kann Anbringen und andere das Verfahren betreffende Unterlagen mit automationsunterstützter Datenverarbeitung erfassen. Diese Erfassung beeinträchtigt nicht die Beweiskraft, sofern sichergestellt ist, dass die so erfassten Unterlagen nachträglich nicht verändert werden können.“ 3. Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 8, angefügt: „(8) Niederschriften, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung, insbesondere unter Einsatz von Textverarbeitungsprogrammen, erstellt worden sind, bedürfen nicht der Unterschrift des Leiters der Amtshandlung und der beigezogenen Personen, wenn sichergestellt ist, dass auf andere Weise festgestellt werden kann, dass der Leiter der Amtshandlung den Inhalt der Niederschrift bestätigt hat. Es gilt Absatz 3, letzter Halbsatz.“ 4. Dem Paragraph 17, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt: „Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten kann Akteneinsicht auch im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung gestattet werden.“ 5. Paragraph 36, Absatz 2, lautet: „(2) Gegen den Bescheid, mit dem eine Ordnungs- oder Mutwillensstrafe verhängt wird, ist Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zulässig. Dies gilt nicht in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde. Der unabhängige Verwaltungssenat hat durch Einzelmitglied zu entscheiden.“ 6. Nach Paragraph 39, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt: „(2a) Sind nach den Verwaltungsvorschriften für ein Vorhaben mehrere Bewilligungen, Genehmigungen oder bescheidmäßige Feststellungen erforderlich und werden diese unter einem beantragt, so hat die Behörde die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden und mit den von anderen Behörden geführten Verfahren zu koordinieren. Eine getrennte Verfahrensführung ist zulässig, wenn diese im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.“ 7. Dem Paragraph 40, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt: „In verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 a,) abzuhaltende mündliche Verhandlungen sind von der Behörde tunlichst gemeinsam durchzuführen.“ 8. Nach Paragraph 58, wird folgender Paragraph 58 a, eingefügt: „§ 58a. In verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 a,) hat die Behörde über die nach den Verwaltungsvorschriften erforderlichen Bewilligungen oder Genehmigungen in einem Bescheid zu entscheiden. Der Spruch des Bescheides ist nach den jeweils angewendeten Verwaltungsvorschriften in Spruchpunkte zu gliedern. Die Behörde kann über einzelne oder mehrere Bewilligungen oder Genehmigungen gesondert absprechen, wenn dies zweckmäßig erscheint.“ 9. Paragraph 67 a, Absatz eins, letzter Satz wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: „Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern durch Einzelmitglied. In den Angelegenheiten der Ziffer eins, entscheiden sie über Anträge, für deren Erledigung sie als erste Instanz oder gemäß Paragraph 73, Absatz 2, zuständig sind, und über Berufungen gegen

Bescheide des Landeshauptmannes, der Landesregierung, einer sonstigen Behörde, deren Sprengel das gesamte Landesgebiet, soweit es sich nicht um das Gebiet des Landes Wien handelt, umfasst, oder eines Kollegialorgans durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen. Über Berufungen gegen verfahrensrechtliche Bescheide entscheiden sie durch Einzelmitglied.“ 10. Nach Paragraph 67 g, wird folgender Paragraph 67 h, samt Überschrift eingefügt: „Entscheidung über Berufungen nach den Verwaltungsvorschriften § 67h. (1) In den Angelegenheiten des Paragraph 67 a, Absatz eins, Ziffer eins, gilt Paragraph 66, mit der Maßgabe, dass der unabhängige Verwaltungssenat dann gemäß Paragraph 66, Absatz 4, in der Sache zu entscheiden hat, wenn die belangte Behörde dem nicht bei der Vorlage der Berufung unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. (2) Im Fall eines Widerspruchs der belangten Behörde hebt der unabhängige Verwaltungssenat den Bescheid auf, sofern dieser rechtswidrig ist. Rechtswidrigkeit liegt nicht vor, soweit die Gesetzgebung von einer bindenden Regelung des Verhaltens der Verwaltungsbehöde absieht und die Bestimmung dieses Verhaltens der Behörde selbst überlässt, die belangte Behörde aber davon im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.“ 11. Dem Paragraph 73, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt: „Sofern sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 a,) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.“ 12. Dem Paragraph 82, wird folgender Absatz 11, angefügt: „(11) Für den Übergang zu der durch das Verwaltungsreformgesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, geschaffenen Rechtslage gilt: 1. Paragraph 13, Absatz 4 a und 9, Paragraph 14, Absatz 8,, Paragraph 17, Absatz eins, letzter Satz, Paragraph 39, Absatz 2 a,, Paragraph 40, Absatz eins, letzter Satz, § 58a, Paragraph 67 a, Absatz eins,, Paragraph 73, Absatz eins, letzter Satz in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 treten mit 1. Jänner 2002, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag, in Kraft. Die Paragraphen 39, Absatz 2 a,, 40 Absatz eins, letzter Satz, 58a und 73 Absatz eins, letzter Satz in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 sind auf Verfahren, die zum In-Kraft- Tretens-Zeitpunkt anhängig sind, nicht anzuwenden. 2. Paragraph 67 h, in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 tritt mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des genannten Gesetzes folgenden Monatsersten, in Kraft. Er ist auf Verfahren, die zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt anhängig sind, nicht anzuwenden. 3. Paragraph 36, Absatz 2, in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 tritt mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monatsersten, spätestens jedoch mit 1. November 2002 in Kraft.“ Artikel 2 Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 Das Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2001,, wird wie folgt geändert: 1. Nach Paragraph 21, Absatz eins, werden folgende Absatz eins a und 1b eingefügt: „(1a) Die Behörde kann von der Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens absehen, wenn die Verfolgung aussichtslos erscheint oder der hiefür erforderliche Aufwand in einem Missverhältnis zum Grad und zur Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen steht. (1b) Unter den in Absatz eins, genannten Voraussetzungen können die Verwaltungsbehörden von der Erstattung einer Anzeige absehen.“ 2. In Paragraph 24, wird nach dem Ausdruck „67d,“ der Ausdruck „67h,“ eingefügt. 3. Paragraph 51 c, lautet: „§ 51c. Wenn in dem mit Berufung angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2000 € übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern durch Einzelmitglied. Ansonsten entscheiden sie, abgesehen von den gesetzlich besonders geregelten Fällen, durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen.“ 4. Paragraph 51 e, Absatz 3, Ziffer 3, lautet: „3. im angefochtenen Bescheid eine 500 € nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder“

Ziffer 5 Dem Paragraph 66 b, wird folgender Absatz 11, angefügt: „(11) Paragraph 21, Absatz eins a und 1b, Paragraph 24,, Paragraph 51 c, und Paragraph 51 e, Absatz 3, Ziffer 3, in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, treten mit 1. Jänner 2002, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des genannten Gesetzes folgenden Tag, in Kraft.“ Artikel 3 Änderung des Zustellgesetzes Das Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 137/ 2001, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph eins, Absatz 2, letzter Satz lautet: „Außer den Paragraphen 17 a,, 24 und 26a sowie 28 bis 30 gelten für solche Übermittlungen die Paragraphen 4,, 6, 7, 8, 8a, 9 und 13, für die telegrafische Übermittlung auch Paragraph 18, sinngemäß.“ 2. Nach Paragraph 17, wird folgender Paragraph 17 a, samt Überschrift eingefügt: „Elektronische Bereithaltung § 17a. (1) Soweit schriftliche Erledigungen im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden können, kann die Behörde den Empfänger an dieser Adresse auffordern, die zuzustellende Sendung an einer von der Behörde betriebenen technischen Einrichtung abzuholen. Die Bereithaltung der zuzustellenden Sendung an der genannten Einrichtung entspricht der Hinterlegung. Paragraph 17, Absatz 2, letzter Satz, Absatz 3 und Absatz 4, gilt sinngemäß. (2) Absatz eins, gilt nicht, wenn der Behörde eine Mitteilung zugegangen ist, dass der Empfänger unter seiner elektronischen Adresse nicht erreichbar ist. (3) Die Zustellung gilt, abgesehen von den sich aus Paragraph 17, Absatz 3, ergebenden Fällen, auch dann als nicht bewirkt, wenn der Empfänger innerhalb der Abholfrist glaubhaft macht, dass ihm die Abholung aus technischen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist.“ 3. Dem Paragraph 30, wird folgender Absatz 3, angefügt: „(3) Paragraph eins, Absatz 2, letzter Satz und Paragraph 17 a, samt Überschrift in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, treten mit 1. Jänner 2002, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des genannten Gesetzes folgenden Tag, in Kraft.“ Artikel 4 Änderung des Forstgesetzes 1975 Das Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2000, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 170, Absatz 5,, 7 und 8 entfallen; Absatz 6, erhält die Bezeichnung „(5)“. 2. In Paragraph 170, Absatz 5, (neu) wird die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ und der Strichpunkt vor dem letzten Halbsatz durch einen Punkt ersetzt; der letzte Halbsatz entfällt. 3. Dem Paragraph 170, wird folgender Absatz 6, angefügt: „(6) Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde, die sich auf gewerbliche Anlagen beziehen, entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat.“ 4. Dem Paragraph 179, wird folgender Absatz 6, angefügt: „(6) Paragraph 170, Absatz 5 und 6 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft. Zugleich treten Paragraph 170, Absatz 5,, 7 und 8 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft. In diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind nach der bis zum In-Kraft- Treten des Verwaltungsreformgesetzes 2001 geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.“ Artikel 5 Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959 Das Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 109/2001, wird wie folgt geändert: 1. In Paragraph 99, Absatz eins, entfallen die Litera d, samt Anhang C und g.

Ziffer 2 Dem Paragraph 101, wird folgender Absatz 4, angefügt: „(4) Auf mit der Errichtung, dem Betrieb oder der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (Paragraph 74, GewO 1994) in einem sachlichen Zusammenhang stehende wasserrechtliche Tatbestände (Paragraphen 98,, 99, 100), die gemäß Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG verbunden oder koordiniert werden, finden die Absatz eins und 2 keine Anwendung.“ 3. Nach Paragraph 101, wird folgender Paragraph 101 a, samt Überschrift eingefügt: „Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Anlagenverfahren § 101a. Über Berufungen gegen Bescheide, die über nachstehende mit der Errichtung, dem Betrieb oder der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (Paragraph 74, GewO 1994) verbundene Tatbestände absprechen, entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat: 1. Wasserentnahmen für Feuerlöschzwecke (Paragraphen 9 und 10); 2. Erd- und Wasserwärmepumpen (Paragraph 31 c, Absatz 6,); 3. Abwassereinleitungen in Gewässer (Paragraph 32, Absatz 2, Litera a,, b und e ausgenommen Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer; 4. Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (Paragraph 32, Absatz 2, Litera c,); 5. Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen (Paragraph 32 b,). Dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan kommt in diesen Verfahren, einschließlich der Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat und den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, zur Wahrung der wasserwirtschaftlichen Interessen Parteistellung zu.“ 4. Dem Paragraph 145, wird folgender Absatz 8, angefügt: „(8) Paragraph 101, Absatz 4 und Paragraph 101 a, samt Überschrift in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. römisch eins Nr. 65/2002, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft. Zugleich treten Paragraph 99, Absatz eins, Litera d und g sowie Anhang C außer Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen.“ Artikel 6 Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes Das Abfallwirtschaftsgesetz – AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 90/2000, die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2001, und das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001,, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 29, Absatz 16, entfällt der letzte Satz. 2. Paragraph 29, Absatz 17, entfällt. 3. Nach Paragraph 30 f, wird folgender Paragraph 30 g, eingefügt: „§ 30g. (1) Der Landeshauptmann als zuständige Anlagenbehörde kann mit der Durchführung eines Verfahrens ganz oder teilweise die Bezirksverwaltungsbehörde betrauen und diese auch ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden dadurch nicht berührt. (2) Über Berufungen gegen Bescheide des Landeshauptmanns oder der Bezirksverwaltungsbehörde als zuständige Anlagenbehörde nach diesem Bundesgesetz entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat des Landes.“ 4. Dem Art. römisch VIII wird folgender Absatz 14, angefügt: „(14) Paragraph 29, Absatz 16, und Paragraph 30 g, in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft. Zugleich tritt Paragraph 29, Absatz 17, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen.“ Artikel 7 Änderung des Immissionsschutzgesetzes – Luft Das Immissionsschutzgesetz – Luft, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 62/2001, wird wie folgt geändert:

Ziffer eins Im Paragraph 17, Absatz 2, wird die Wortfolge „der Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „die Bezirksverwaltungsbehörde,“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „ , ausgenommen das Berggesetz 1975,“. 2. Paragraph 17, Absatz 4, lautet: „(4) Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde oder des Landeshauptmannes entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat, sofern nicht nach den gemäß Absatz eins, für die Zuständigkeit anzuwendenden Verwaltungsvorschriften eine andere Rechtsmittelbehörde zuständig ist.“ 3. In Art. römisch VII wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt: „(3a) Paragraph 17, Absatz 2 und 4 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, tritt mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft. Die zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen.“ Artikel 8 Änderung des Strahlenschutzgesetzes Das Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzgesetz), BGBl. Nr. 227/1969, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1996, und BGBl. römisch eins Nr. 16/ 2000, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 41, Absatz eins, lautet: „(1) Zur Vollziehung der Teile römisch eins bis römisch III dieses Bundesgesetzes und der auf Grund derselben erlassenen Verordnungen sind in erster Instanz zuständig: 1. das Bundesministerium hinsichtlich a) der Kernreaktoren, b)des Umganges mit radioaktiven Stoffen, soweit es sich um die Herstellung von Kernbrennstoffen oder die Aufbereitung bestrahlter Kernbrennstoffe handelt, c) der Teilchenbeschleuniger, d) der Zulassung von Bauarten (Paragraphen 19 und 20), e) der Ermächtigungen nach Paragraph 35 und f) der im Paragraph 13, Absatz 3, genannten Anlagen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen, Anlagen für Strahleneinrichtungen und sonstige Strahlenquellen; 2. unbeschadet der Ziffer eins, a) für Betriebe, die dem Mineralrohstoffgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, unterliegen, die gemäß dem Mineralrohstoffgesetz zuständigen Behörden; b) auf den Gebieten des Eisbenbahn-, Luft- und Schiffsverkehrs sowie auf dem Gebiet des Post- und Telegrafenwesens die nach den für diese Gebiete maßgeblichen Rechtsvorschriften in erster Instanz zuständigen Behörden; 3. in allen übrigen Fällen die Bezirksverwaltungsbehörden.“ 2. Paragraph 41, Absatz 2, entfällt. 3. In Paragraph 41, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „auf Grund der Absatz eins, oder 2“. 4. Paragraph 41, Absatz 4, lautet: „(4) Über Berufungen gegen Entscheidungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, entscheidet die nach den dort genannten Verwaltungsvorschriften zuständige Rechtsmittelbehörde. Über Berufungen gegen Entscheidungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat.“ 5. In Paragraph 41, Absatz 5, erster Satz entfällt die Wortfolge „und des Absatz 4 “, 6. Paragraph 42, Absatz 2, lautet: „(2) Paragraph 41, Absatz eins,, 3, 4 und 5 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, tritt mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft; zugleich tritt Paragraph 41, Absatz 2, außer Kraft. Die zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen.“

Ziffer 7 Nach Paragraph 42, wird folgender Paragraph 42 a, samt Überschrift eingefügt: „Verordnungen § 42a. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.“ Artikel 9 Aufhebung des Rattengesetzes Das Bundesgesetz betreffend die Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten durch das Überhandnehmen von Ratten, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1925,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, folgenden Tag außer Kraft. Artikel 10 Aufhebung des Bazillenausscheidergesetzes und der Durchführungsverordnung zum Bazillenausscheidergesetz (1) Das Bundesgesetz über die gesundheitliche Überwachung der mit der Herstellung und Abgabe von Nahrungs- und Genussmitteln befassten Personen (Bazillenausscheidergesetz), StGBl. Nr. 153/1945, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, folgenden Tag außer Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, für Handel und Wiederaufbau und für Volksernährung zur Durchführung des Gesetzes über die gesundheitliche Überwachung der mit der Herstellung und Abgabe von Nahrungs- und Genussmitteln befassten Personen, Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1946,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 358 aus 1969,, außer Kraft. Artikel 11 Änderung des Epidemiegesetzes 1950 Das Bundesgesetz über die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten (Epidemiegesetz 1950), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1974, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 36, Absatz 2, wird die Wortfolge „der Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „die Bezirksverwaltungsbehörde“ ersetzt. 2. Im Paragraph 43, Absatz 4, wird die Wortfolge „zur Handhabung des staatlichen Wirkungskreises in Sanitätsangelegenheiten berufenen Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung“ durch das Wort „Bezirksverwaltungsbehörde“ ersetzt. 3. Nach Paragraph 43, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt: „(5) Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.“ 4. Der bisherige Text des Paragraph 50, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgende Absatz 2 und 3 werden angefügt: „(2) Die Änderungen im Paragraph 36, Absatz 2, und Paragraph 43, Absatz 4, sowie Paragraph 43, Absatz 5, in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft. (3) Zum in Absatz 2, bestimmten In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt anhängige Verfahren sind nach der vor diesem Zeitpunkt in Kraft gestandenen Rechtslage durchzuführen.“ Artikel 12 Änderung des Tuberkulosegesetzes Das Bundesgesetz zur Bekämpfung der Tuberkulose (Tuberkulosegesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1968,, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1993, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, wird wie folgt geändert:

Ziffer eins Paragraph 45, Absatz 3, lautet: „(3) Die Entscheidung auf Übernahme der Behandlungskosten obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde. Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.“ 2. Paragraph 47, Absatz 2, lautet: „(2) Über Ansprüche, die nach Absatz eins, erhoben werden, entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde. Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.“ 3. Der bisherige Text des Paragraph 54, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgende Absatz 2 und 3 werden angefügt: „(2) Paragraph 45, Absatz 3, und Paragraph 47, Absatz 2, in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft. (3) Zum in Absatz 2, bestimmten In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt anhängige Verfahren sind nach der vor diesem Zeitpunkt in Kraft gestandenen Rechtslage durchzuführen.“ Artikel 13 Änderung des Ärztegesetzes 1998 Das Ärztegesetz 1998, BGBl. römisch eins Nr. 169, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 110/ 2001, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 9, samt Überschrift lautet: „Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin § 9. (1) Ausbildungsstätten gemäß Paragraph 7, Absatz 3, sind Krankenanstalten einschließlich der Universitätskliniken und Universitätsinstitute, die von der Österreichischen Ärztekammer als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannt worden sind. Hinsichtlich der Anerkennung von Universitätskliniken und Universitätsinstituten hat die Österreichische Ärztekammer das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur herzustellen. Die anerkannten Ausbildungsstätten sind in das von der Österreichischen Ärztekammer geführte Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin aufzunehmen. Soweit es sich um die Ausbildung in einem Wahlfach handelt, gelten auch die für die Ausbildung zum Facharzt anerkannten Ausbildungsstätten als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin. (2) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin ist zu erteilen, wenn die für die Ausbildung in Aussicht genommenen Abteilungen oder Organisationseinheiten über die erforderlichen krankenanstaltenrechtlichen Genehmigungen verfügen und gewährleistet ist, dass die Einrichtung 1. der Untersuchung und Behandlung bettlägeriger Kranker sowie der Vor- und Nachsorge dient; 2. für alle Gebiete, auf denen die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin erfolgt, über Abteilungen oder Organisationseinheiten (mehrere Abteilungen oder auch Teile von Abteilungen) verfügt, die von Fachärzten der betreffenden Sonderfächer geleitet werden; 3. im Hinblick auf die von ihr erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den in Ausbildung stehenden Ärzten die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen jeweils auf dem gesamten Gebiet vermittelt; 4. über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials verfügt. (3) Die Anerkennung einer Krankenanstalt als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin kann auch bei Fehlen von Abteilungen oder Organisationseinheiten auf den Gebieten Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Kinder- und Jugendheilkunde sowie Neurologie oder Psychiatrie erteilt werden, sofern eine praktische Ausbildung auf diesen Gebieten durch Fachärzte als Konsiliarärzte (Paragraph 2 a, Absatz eins, Litera a, des Krankenanstaltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,) im Rahmen der Krankenanstalt oder, unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses zur Krankenanstalt, im Rahmen von anerkannten fachärztlichen Lehrpraxen oder Lehrgruppenpraxen gewährleistet ist. In allen anderen Fällen, in denen die Krankenanstalt nicht über Abteilungen oder Organisationseinheiten auf allen der im Paragraph 7, Absatz 2, genannten Gebiete verfügt, ist eine entsprechend eingeschränkte Anerkennung zu erteilen.

  1. Absatz 4Bei der Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin kann hinsichtlich eines Gebietes gemäß Paragraph 7, Absatz 2, die Anrechenbarkeit der Ausbildungsdauer entsprechend zeitlich eingeschränkt werden, wenn die Krankenanstalt nicht das gesamte Gebiet umfasst oder die erbrachten medizinischen Leistungen nicht gewährleisten, dass sich die in Ausbildung stehenden Ärzte die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem gesamten Gebiet aneignen können. (5) Die Träger der anerkannten Ausbildungsstätten haben in kürzestmöglicher Zeit und unter Beachtung der für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin vorgesehenen Ausbildungszeiten in der Ausbildungsstätte für die bestqualifizierende Ausbildung der Turnusärzte zu sorgen. Der Leiter jener Abteilung, in deren Bereich die in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin stehenden Ärzte ihre Ausbildung absolvieren, ist zur Ausbildung, soweit es Organisationseinheiten (Teile von Abteilungen) betrifft, insbesondere auch zur Organisation der Ausbildung dieser Ärzte mit dem Ziel der selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin verpflichtet und dafür verantwortlich (Ausbildungsverantwortlicher). Er kann hiebei von einem zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt unterstützt werden (Ausbildungsassistent). Soweit es Organisationseinheiten (mehrere Abteilungen) betrifft, ist der ärztliche Leiter der anerkannten Ausbildungsstätte zur Organisation der Ausbildung dieser Ärzte verpflichtet. (6) Soweit es zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist, hat die Ausbildung auch begleitende theoretische Unterweisungen zu umfassen. Zur Erreichung des Ausbildungszieles ist ferner die Wochendienstzeit möglichst gleichmäßig bei einer Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden aufzuteilen; zusätzlich sind Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste zu absolvieren. (7) Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem Turnusarzt hinsichtlich jener Ausbildungsabschnitte, die nicht als Vollzeitausbildung zu absolvieren sind, Teilzeitbeschäftigung zur Pflege eines Kindes vereinbart werden. Paragraphen 15, ff des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, oder Paragraph 8, des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Wochendienstzeit um höchstens 40 vH der Kernarbeitszeit (Absatz 6,) herabgesetzt werden darf. Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste sind entsprechend eingeschränkt zu absolvieren. Die Gesamtdauer der Ausbildung wird, sofern Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, entsprechend verlängert. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat mit Verordnung festzulegen, welche Ausbildungsabschnitte sowohl in Ausbildungsstätten, die für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannt worden sind, als auch in Einrichtungen, die der medizinischen Erstversorgung dienen, als Vollzeitausbildung zu absolvieren sind. (8) Die in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin stehenden Ärzte sind vom Leiter der Ausbildungsstätte bis längstens 15. Jänner und 15. Juli eines jeden Jahres schriftlich im Wege der Landesärztekammer der Österreichischen Ärztekammer unter Angabe des Namens und des Geburtsdatums jeweils zum Stichtag 1. Jänner und 1. Juli eines jeden Jahres bekannt zu geben. (9) Eine rückwirkende Anerkennung von Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin ist nur auf Antrag und nur für einen Zeitraum zulässig, in dem die hiefür geltenden Voraussetzungen ohne Unterbrechung vorgelegen sind. Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin ist von der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn sich die für die Anerkennung als Ausbildungsstätte maßgeblichen Umstände geändert haben oder nachträglich hervorkommt, dass eine für die Anerkennung erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat. Betrifft die Entscheidung Universitätskliniken oder Universitätsinstitute, so hat die Österreichische Ärztekammer das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur herzustellen.“ 2. Paragraph 10, samt Überschrift lautet: „Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt § 10. (1) Ausbildungsstätten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, sind Abteilungen bzw. sonstige Organisationseinheiten von Krankenanstalten einschließlich der Universitätskliniken und Universitätsinstitute sowie Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung und arbeitsmedizinische Zentren gemäß Paragraph 80, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, die von der Österreichischen Ärztekammer als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannt worden sind. Hinsichtlich der Anerkennung von Universitätskliniken und Universitätsinstituten hat die Österreichische Ärztekammer das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur herzustellen. Die anerkannten Ausbildungsstätten sind in das von der Österreichischen Ärztekammer geführte Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt eines

Sonderfaches aufzunehmen. Die Ausbildung in einem Nebenfach kann auch an einer für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Ausbildungsstätte erfolgen. (2) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches ist zu erteilen, wenn die für die Ausbildung in Aussicht genommenen Abteilungen oder Organisationseinheiten über die erforderlichen krankenanstaltenrechtlichen Genehmigungen verfügen und gewährleistet ist, dass entsprechend den fachlichen Erfordernissen die Einrichtung 1.der mittelbaren oder unmittelbaren Untersuchung und Behandlung Kranker oder auch bettlägeriger Kranker, der Vor- und Nachsorge oder der Vorbeugung von Krankheiten dient; 2. für alle Gebiete, auf denen die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches erfolgt, über Abteilungen oder Organisationseinheiten (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2,) verfügt, die von Fachärzten des betreffenden Sonderfaches geleitet werden; unter Bedachtnahme auf die Besonderheit einzelner Sonderfächer kann für diese durch Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer festgelegt werden, dass die Leitung einer Abteilung oder Organisationseinheit durch Absolventen entsprechender naturwissenschaftlicher Studienrichtungen der Anerkennung nicht entgegensteht, sofern mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht des auszubildenden Arztes ein Facharzt des betreffenden Sonderfaches betraut worden ist; 3. im Hinblick auf die von ihr erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den in Ausbildung stehenden Ärzten die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen jeweils auf dem gesamten Gebiet vermittelt; 4. über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials verfügt; 5. neben dem Abteilungsverantwortlichen oder dem mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der in Ausbildung stehenden Ärzte betrauten Facharzt (Ziffer 2, zweiter Halbsatz) mindestens einen weiteren zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt des betreffenden Sonderfaches beschäftigt. (3) Gleichzeitig mit der Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches – ausgenommen Universitätskliniken, Universitätsinstitute und Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung – ist die Zahl der Ausbildungsstellen für die Ausbildung im Hauptfach, die wegen des Ausbildungserfolges nicht überschritten werden darf, unter Berücksichtigung der im Absatz 2, für die Anerkennung als Ausbildungsstätte genannten Voraussetzungen einschließlich der Zahl der ausbildenden Ärzte festzusetzen. In Universitätskliniken, Universitätsinstituten und Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung gilt die Zahl der jeweils im Rahmen von Dienstverhältnissen beschäftigten und zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Fachärzte des betreffenden Sonderfaches als Höchstzahl der Ausbildungsstellen für die Ausbildung im Hauptfach. Bei ihrer Besetzung sind die Bettenzahl, der Inhalt und Umfang der medizinischen Leistungen und der Ausbildungseinrichtungen entsprechend zu berücksichtigen. Die Zahl der zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Fachärzte des betreffenden Sonderfaches in Universitätskliniken, Universitätsinstituten und Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung sind vom Ausbildungsverantwortlichen bis längstens 15. Jänner und 15. Juli eines jeden Jahres schriftlich, auch per Telefax oder E-Mail im Wege der Landesärztekammer der Österreichischen Ärztekammer jeweils zum Stichtag 1. Jänner und 1. Juli eines jeden Jahres bekannt zu geben. (4) Für jede Ausbildungsstelle (Absatz 3,) – ausgenommen Universitätskliniken, Universitätsinstitute und Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung – ist neben dem Ausbildungsverantwortlichen oder dem mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der in Ausbildung stehenden Ärzte betrauten Facharzt (Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Halbsatz) mindestens ein weiterer zur selbstständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches zu beschäftigen. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen kann nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer im Rahmen der Ärzte-Ausbildungsordnung festlegen, dass diese Voraussetzung bei einer eingeschränkten Anerkennung als Ausbildungsstätte auch durch Fachärzte eines anderen Sonderfaches erfüllt wird, sofern das zu vermittelnde Gebiet durch den Umfang der Berufsberechtigung dieser Fachärzte abgedeckt wird. (5) Bei der Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches kann die Anrechenbarkeit der Ausbildungsdauer entsprechend zeitlich eingeschränkt werden, wenn die Einrichtung nicht das gesamte Gebiet des betreffenden Sonderfaches umfasst oder die erbrachten medizinischen Leistungen nicht gewährleisten, dass sich die in Ausbildung stehenden Ärzte die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem gesamten Gebiet aneignen können. (6) Die Träger der anerkannten Ausbildungsstätten haben in kürzestmöglicher Zeit und unter Beachtung der für die Ausbildung zum Facharzt vorgesehenen Ausbildungszeiten in der Ausbildungs-

stätte für die bestqualifizierende Ausbildung der Turnusärzte zu sorgen. Der Leiter jener Abteilung, in deren Bereich die in Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches stehenden Ärzte ihre Ausbildung absolvieren, ist zur Ausbildung, soweit es Organisationseinheiten (Teile von Abteilungen) betrifft, insbesondere auch zur Organisation der Ausbildung dieser Ärzte mit dem Ziel der selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt des jeweiligen Sonderfaches verpflichtet und dafür verantwortlich (Ausbildungsverantwortlicher). Er kann hiebei von einem zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt des jeweiligen Sonderfaches unterstützt werden (Ausbildungsassistent). Soweit es Organisationseinheiten (mehrere Abteilungen) betrifft, ist der ärztliche Leiter der anerkannten Ausbildungsstätte zur Organisation der Ausbildung dieser Ärzte verpflichtet. (7) Soweit es zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist, hat die Ausbildung auch begleitende theoretische Unterweisungen zu umfassen. Zur Erreichung des Ausbildungszieles ist ferner die Wochendienstzeit möglichst gleichmäßig bei einer Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden aufzuteilen; zusätzlich sind, sofern fachlich erforderlich, Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste zu absolvieren. (8) Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem Turnusarzt Teilzeitbeschäftigung zur Pflege eines Kindes vereinbart werden. Paragraphen 15, ff des Mutterschutzgesetzes 1979 oder Paragraph 8, des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Wochendienstzeit um höchstens die Hälfte der Kernarbeitszeit (Absatz 7,) herabgesetzt werden darf. Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste sind entsprechend eingeschränkt zu absolvieren. Die Gesamtdauer der Ausbildung wird, sofern Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, entsprechend verlängert. (9) Die in Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches stehenden Ärzte sind vom Ausbildungsverantwortlichen bis längstens 15. Jänner und 15. Juli eines jeden Jahres schriftlich, auch per Telefax oder E-Mail im Wege der Landesärztekammer der Österreichischen Ärztekammer unter Angabe des Namens und des Geburtsdatums jeweils zum Stichtag 1. Jänner und 1. Juli eines jeden Jahres bekannt zu geben. (10) Eine rückwirkende Anerkennung von Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches oder Festsetzung von Ausbildungsstellen ist nur auf Antrag und nur für einen Zeitraum zulässig, in dem die hiefür geltenden Voraussetzungen ohne Unterbrechung vorgelegen sind. Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches oder die Festsetzung einer Ausbildungsstelle ist von der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn sich die für die Anerkennung als Ausbildungsstätte oder für die Festsetzung der Ausbildungsstelle maßgeblichen Umstände geändert haben oder nachträglich hervorkommt, dass eine hiefür erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat. Betrifft die Entscheidung Universitätskliniken oder Universitätsinstitute, so hat die Österreichische Ärztekammer das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur herzustellen. (11) Die Ausbildungsverantwortlichen haben den in Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches stehenden Ärzten auf Verlangen nach der Hälfte der Ausbildungszeit im Hauptfach eine Bestätigung über die bis dahin vermittelten Kenntnisse und Erfahrungen auszustellen. (12) Die Österreichische Ärztekammer kann auf Antrag des Trägers einer anerkannten Ausbildungsstätte unter Wahrung der Qualität der Ausbildung sowie hinsichtlich der Universitätskliniken und Universitätsinstitute im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur über Abs. 3 hinaus weitere Ausbildungsstellen festsetzen, die ausschließlich von Personen gemäß Paragraph 8, Absatz 5, besetzt werden können, sofern die Ausbildungskosten, einschließlich der Kosten aus Arbeitsverhältnissen, nachweislich aus Mitteln des Herkunftstaates, der Weltgesundheitsorganisation, von Einrichtungen der Entwicklungshilfe oder anderen vergleichbaren internationalen oder supranationalen Organisationen getragen werden.“ 3. Paragraph 11, samt Überschrift lautet: „Ausbildungsstätten für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches § 11. (1) Ausbildungsstätten für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches sind Abteilungen bzw. sonstige Organisationseinheiten von Krankenanstalten einschließlich der Universitätskliniken und Universitätsinstitute sowie Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung, die von der Österreichischen Ärztekammer als Ausbildungsstätten für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches anerkannt worden sind. Hinsichtlich der Anerkennung von Universitätskliniken und Universitätsinstituten hat die Österreichische Ärztekammer das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur herzustellen. Die anerkannten Ausbildungsstätten sind in das von der Österreichischen Ärztekammer geführte Verzeichnis der

anerkannten Ausbildungsstätten für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches aufzunehmen. (2) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches ist zu erteilen, wenn die für die Ausbildung in Aussicht genommenen Abteilungen oder Organisationseinheiten über die erforderlichen krankenanstaltenrechtlichen Genehmigungen verfügen und gewährleistet ist, dass entsprechend den fachlichen Erfordernissen die Einrichtung 1. der mittelbaren oder unmittelbaren Untersuchung und Behandlung Kranker oder auch bettlägeriger Kranker, der Vor- und Nachsorge oder der Vorbeugung von Krankheiten dient; 2. für das Teilgebiet, auf dem die ergänzende spezielle Ausbildung eines Sonderfaches erfolgt, über Abteilungen oder Organisationseinheiten (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2,) verfügt, die von Fachärzten mit einer ergänzenden speziellen Ausbildung auf diesem Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches geleitet werden; unter Bedachtnahme auf die Besonderheit einzelner Sonderfächer kann für diese durch Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer festgelegt werden, dass die Leitung einer Abteilung oder Organisationseinheit durch Absolventen entsprechender naturwissenschaftlicher Studienrichtungen der Anerkennung nicht entgegensteht, sofern mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht des auszubildenden Arztes ein Facharzt mit einer ergänzenden speziellen Ausbildung auf dem jeweiligen Teilgebiet betraut worden ist; 3. im Hinblick auf die von ihr erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den in Ausbildung stehenden Ärzten die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen jeweils auf dem gesamten Teilgebiet vermittelt; 4. über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials verfügt; 5. neben dem Abteilungsverantwortlichen oder dem mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der in Ausbildung stehenden Ärzte betrauten Facharzt (Ziffer 2, zweiter Halbsatz) mindestens einen weiteren zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt, der selbst über eine ergänzende spezielle Ausbildung auf dem jeweiligen Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches verfügt, beschäftigt. (3) Gleichzeitig mit der Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches – ausgenommen Universitätskliniken, Universitätsinstitute und Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung – ist die Zahl der Ausbildungsstellen für die Ausbildung im bezeichnungsrelevanten Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches, die wegen des Ausbildungserfolges nicht überschritten werden darf, unter Berücksichtigung der im Absatz 2, für die Anerkennung als Ausbildungsstätte genannten Voraussetzungen einschließlich der Zahl der ausbildenden Ärzte festzusetzen. In Universitätskliniken, Universitätsinstituten und Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung gilt die Zahl der jeweils im Rahmen von Dienstverhältnissen beschäftigten und zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Fachärzte mit ergänzender spezieller Ausbildung auf dem jeweiligen Teilgebiet als Höchstzahl der Ausbildungsstellen im bezeichnungsrelevanten Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches. Bei ihrer Besetzung sind die Bettenzahl, der Inhalt und Umfang der medizinischen Leistungen und der Ausbildungseinrichtungen entsprechend zu berücksichtigen. Die Zahl der zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Fachärzte mit ergänzender spezieller Ausbildung auf dem jeweiligen Teilgebiet in Universitätskliniken, Universitätsinstituten und Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung sind vom Ausbildungsverantwortlichen bis längstens 15. Jänner und 15. Juli eines jeden Jahres schriftlich, auch per Telefax oder E-Mail im Wege der Landesärztekammer der Österreichischen Ärztekammer jeweils zum Stichtag 1. Jänner und 1. Juli eines jeden Jahres bekannt zu geben. (4) Bei der Anerkennung als Ausbildungsstätte für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches kann die Anrechenbarkeit der Ausbildungsdauer entsprechend zeitlich eingeschränkt werden, wenn die Einrichtung nicht das gesamte Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches umfasst oder die erbrachten medizinischen Leistungen nicht gewährleisten, dass sich die in Ausbildung stehenden Ärzte die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem gesamten Teilgebiet aneignen können. (5) Die Träger der anerkannten Ausbildungsstätten haben in kürzestmöglicher Zeit und unter Beachtung der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches vorgesehenen Ausbildungszeiten in der Ausbildungsstätte für die bestqualifizierende Ausbildung der Turnusärzte zu sorgen. Der Leiter jener Abteilung, in deren Bereich Ärzte die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches absolvieren, ist zur Ausbildung, soweit es Organisationseinheiten (Teile von Abteilungen) betrifft, insbesondere auch zur Organisation der Ausbildung dieser Ärzte

verpflichtet und dafür verantwortlich (Ausbildungsverantwortlicher). Er kann hiebei von einem zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt mit einer ergänzenden speziellen Ausbildung auf dem jeweiligen Teilgebiet unterstützt werden (Ausbildungsassistent). Soweit es Organisationseinheiten (mehrere Abteilungen) betrifft, ist der ärztliche Leiter der anerkannten Ausbildungsstätte zur Organisation der Ausbildung dieser Ärzte verpflichtet. (6) Soweit es zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist, hat die Ausbildung auch begleitende theoretische Unterweisungen zu umfassen. Zur Erreichung des Ausbildungszieles ist ferner die Wochendienstzeit möglichst gleichmäßig bei einer Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden aufzuteilen; zusätzlich sind, sofern fachlich erforderlich, Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste zu absolvieren. (7) Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem Turnusarzt Teilzeitbeschäftigung zur Pflege eines Kindes vereinbart werden. Paragraphen 15, ff des Mutterschutzgesetzes 1979 oder Paragraph 8, des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Wochendienstzeit um höchstens die Hälfte der Kernarbeitszeit (Absatz 6,) herabgesetzt werden darf. Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste sind entsprechend eingeschränkt zu absolvieren. Die Gesamtdauer der Ausbildung wird, sofern Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, entsprechend verlängert. (8) Eine rückwirkende Anerkennung von Ausbildungsstätten für die ergänzende Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches oder Festsetzung von Ausbildungsstellen ist nur auf Antrag und nur für einen Zeitraum zulässig, in dem die hiefür geltenden Voraussetzungen ohne Unterbrechung vorgelegen sind. Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches oder die Festzsetzung einer Ausbildungsstelle ist von der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn sich die für die Anerkennung als Ausbildungsstätte oder für die Festsetzung der Ausbildungsstelle maßgeblichen Umstände geändert haben oder nachträglich hervorkommt, dass eine hiefür erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat. Betrifft die Entscheidung Universitätskliniken oder Universitätsinstitute, so hat die Österreichische Ärztekammer das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur herzustellen. (9) Die Österreichische Ärztekammer kann auf Antrag des Trägers einer anerkannten Ausbildungsstätte unter Wahrung der Qualität der Ausbildung sowie hinsichtlich der Universitätskliniken und Universitätsinstitute im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur über Abs. 3 hinaus weitere Ausbildungsstellen festsetzen, die ausschließlich von Personen gemäß Paragraph 8, Absatz 5, besetzt werden können, sofern die Ausbildungskosten, einschließlich der Kosten aus Arbeitsverhältnissen, nachweislich aus Mitteln des Herkunftstaates, der Weltgesundheitsorganisation, von Einrichtungen der Entwicklungshilfe oder anderen vergleichbaren internationalen oder supranationalen Organisationen getragen werden.“ 4. Paragraph 12, samt Überschrift lautet: „Lehrpraxen § 12. (1) Als anerkannte Lehrpraxen im Sinne der Paragraphen 7, Absatz 4 und 8 Absatz 2, gelten die Ordinationsstätten jener Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte, denen von der Österreichischen Ärztekammer die Bewilligung zur Ausbildung von Ärzten zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt erteilt worden ist. Solche Ärzte sind in das von der Österreichischen Ärztekammer geführte Verzeichnis der Lehrpraxisinhaber aufzunehmen. (2) Die Bewilligung gemäß Absatz eins, darf nur bei Erfüllung der nachfolgenden Bedingungen erteilt werden: 1. der Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt muss über die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche Berufserfahrung und Patientenfrequenz verfügen; 2. die Ordinationsstätte muss die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche Ausstattung, insbesondere in apparativer Hinsicht, aufweisen. (3) Der Lehrpraxisinhaber ist zur Ausbildung des Turnusarztes mit dem Ziel der Vorbereitung auf die Tätigkeit als niedergelassener Arzt verpflichtet. Im Rahmen einer Lehrpraxis darf jeweils nur ein Arzt ausgebildet werden. Diese praktische Ausbildung hat – ausgenommen die Fälle des Paragraph 9, Absatz 3, erster Satz – im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zum Lehrpraxisinhaber zu erfolgen und mindestens 35 Wochenstunden untertags zu umfassen. (4) Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem Turnusarzt Teilzeitbeschäftigung zur Pflege eines Kindes vereinbart werden. Paragraphen 15, ff des Mutterschutzgesetzes 1979 oder Paragraph 8, des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Wochendienstzeit bei Turnuszeiten in

Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin um höchstens 40 vH, bei Turnusärzten in Ausbildung zum Facharzt um höchstens die Hälfte herabgesetzt werden darf. Die Mindestdauer sowie die Höchstdauer der Ausbildung im Rahmen einer Lehrpraxis werden, sofern Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, entsprechend verlängert. (5) Die Bewilligung ist von der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen, wenn hervorkommt, dass eines der im Absatz 2, angeführten Erfordernisse schon ursprünglich nicht gegeben war oder nachträglich weggefallen ist.“ 5. Paragraph 12 a, samt Überschrift lautet: „Lehrgruppenpraxen § 12a. (1) Als anerkannte Lehrgruppenpraxen im Sinne der Paragraphen 7, Absatz 4 und 8 Absatz 2, gelten jene Gruppenpraxen (Paragraph 52 a,), denen von der Österreichischen Ärztekammer die Bewilligung zur Ausbildung von Ärzten zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt erteilt worden ist. Solche Lehrgruppenpraxen sind in das von der Österreichischen Ärztekammer geführte Verzeichnis der Lehrgruppenpraxen aufzunehmen. (2) Die Bewilligung gemäß Absatz eins, darf nur bei Erfüllung der nachfolgenden Voraussetzungen erteilt werden: 1. die Gruppenpraxis muss die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche Ausstattung, insbesondere in apparativer Hinsicht, und die erforderliche Patientenfrequenz aufweisen; 2. die Gruppenpraxis muss gewährleisten, dass die erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den in Ausbildung stehenden Ärzten die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen in ambulanten Untersuchungen und Behandlungen vermitteln; 3. für die Ausbildung muss zumindest ein zur selbstständigen Berufsausübung berechtigter Arzt des betreffenden medizinischen Faches, der über die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche Berufserfahrung verfügt (Ausbildungsverantwortlicher), in der Gruppenpraxis als Gesellschafter während der Öffnungszeit der Gruppenpraxis tätig sein; 4. der Ausbildungsverantwortliche muss in einem solchen Ausmaß in der Lehrgruppenpraxis tätig sein, dass eine Tätigkeit des Turnusarztes nur unter Anleitung und Aufsicht eines für die Ausbildung verantwortlichen Arztes gewährleistet ist. (3) Gleichzeitig mit der Anerkennung als Lehrgruppenpraxis ist die Zahl der Turnusärzte, die wegen des Ausbildungserfolges nicht überschritten werden darf, unter Berücksichtigung der im Absatz 2, für die Anerkennung als Lehrgruppenpraxis genannten Voraussetzungen, festzusetzen. Bei Lehrgruppenpraxen für die Ausbildung zum Facharzt ist darüber hinaus zu bestimmen für welche(s) medizinische Sonderfächer(fach) die Bewilligung erfolgt. (4) Die Gesellschafter einer Lehrgruppenpraxis sind zur Ausbildung der Turnusärzte mit dem Ziel der Vorbereitung auf die Tätigkeit als niedergelassener Arzt verpflichtet. Sie haben in möglichst kurzer Zeit und unter Beachtung der für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt im Rahmen der Lehrgruppenpraxis vorgesehenen Ausbildungszeiten in der Lehrgruppenpraxis für die bestqualifizierende Ausbildung der Turnusärzte zu sorgen. Im Rahmen einer Lehrgruppenpraxis darf jeweils pro Fachgebiet nur ein Turnusarzt ausgebildet werden. Diese praktische Ausbildung hat im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zur Gruppenpraxis zu erfolgen und mindestens 35 Wochenstunden untertags zu umfassen. (5) Die praktische Ausbildung ist zur Erreichung des Ausbildungszieles möglichst gleichmäßig bei einer Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden untertags auf die Arbeitstage der Woche aufzuteilen. (6) Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem Turnusarzt Teilzeitbeschäftigung zur Pflege eines Kindes vereinbart werden. Paragraphen 15, ff des Mutterschutzgesetzes 1979 oder Paragraph 8, des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Wochendienstzeit bei Turnusärzten in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin um höchstens 40 vH, bei Turnusärzten in Ausbildung zum Facharzt um höchstens die Hälfte herabgesetzt werden darf. Die Mindestdauer sowie die Höchstdauer der Ausbildung im Rahmen einer Lehrpraxis werden, sofern Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, entsprechend verlängert. (7) Die Bewilligung ist von der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen, wenn hervorkommt, dass eines der im Absatz 2, angeführten Erfordernisse schon ursprünglich nicht gegeben war oder nachträglich weggefallen ist. Die Zahl der Turnusärzte ist von der Österreichischen Ärztekammer neu festzusetzen, wenn hervorkommt, dass eine Voraussetzung für die Entscheidung gemäß Absatz 3, schon ursprünglich nicht gegeben war oder nachträglich weggefallen ist bzw. sich maßgeblich geändert hat.“

Ziffer 6 Paragraph 13, samt Überschrift lautet: „Lehrambulatorien § 13. (1) Lehrambulatorien im Sinne der Paragraphen 7, Absatz 4 und 8 Absatz 2, sind jene Krankenanstalten in der Betriebsform selbstständiger Ambulatorien, die von der Österreichischen Ärztekammer als Lehrambulatorien für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannt worden sind. Die anerkannten Lehrambulatorien sind in das von der Österreichischen Ärztekammer geführte Verzeichnis der anerkannten Lehrambulatorien aufzunehmen. (2) Die Anerkennung als Lehrambulatorium ist zu erteilen, wenn gewährleistet ist, dass 1. für die Ausbildung ein zur selbstständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches zur Verfügung steht (Ausbildungsverantwortlicher) und neben diesem mindestens ein weiterer zur selbstständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches beschäftigt ist; 2. der Ausbildungsverantwortliche oder dessen Stellvertreter in einem solchen Ausmaß beschäftigt wird, dass durch deren Anwesenheit während der Betriebszeiten des Lehrambulatoriums eine Tätigkeit der Turnusärzte nur unter Anleitung und Aufsicht eines für die Ausbildung verantwortlichen Arztes erfolgen kann; 3. die erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den in Ausbildung stehenden Ärzten die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen in ambulanten Untersuchungen und Behandlungen vermitteln; 4. das Lehrambulatorium über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials verfügt; 5. die im Absatz 6, vorgesehenen wöchentlichen Ausbildungszeiten durch die Betriebszeiten eingehalten werden. (3) Gleichzeitig mit der Anerkennung als Lehrambulatorium ist die Zahl der Ausbildungsstellen, die wegen des Ausbildungserfolges nicht überschritten werden darf, unter Berücksichtigung der im Absatz 2, für die Anerkennung als Lehrambulatorium genannten Voraussetzungen einschließlich der Zahl der ausbildenden Ärzte festzusetzen. (4) Für jede Ausbildungsstelle ist neben dem Ausbildungsverantwortlichen mindestens ein weiterer zur selbstständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches zu beschäftigen. (5) Die Träger der Lehrambulatorien haben in kürzestmöglicher Zeit und unter Beachtung der für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt im Rahmen eines Lehrambulatoriums vorgesehenen Ausbildungszeiten im Lehrambulatorium für die bestqualifizierende Ausbildung der Turnusärzte zu sorgen. Der Ausbildungsverantwortliche ist zur Ausbildung dieser Ärzte mit dem Ziel der selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt des jeweiligen Sonderfaches verpflichtet. Er kann hiebei von einem zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt des jeweiligen Sonderfaches unterstützt werden (Ausbildungsassistent). (6) Die praktische Ausbildung ist zur Erreichung des Ausbildungszieles möglichst gleichmäßig bei einer Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden untertags auf die Arbeitstage der Woche aufzuteilen. (7) Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem Turnusarzt Teilzeitbeschäftigung zur Pflege eines Kindes vereinbart werden. Paragraphen 15, ff des Mutterschutzgesetzes 1979 oder Paragraph 8, des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Wochendienstzeit bei Turnusärzten in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin um höchstens 40 vH, bei Turnusärzten in Ausbildung zum Facharzt um höchstens die Hälfte der Kernarbeitszeit (Absatz 6,) herabgesetzt werden darf. Die Mindestdauer sowie die Höchstdauer der Ausbildung im Rahmen eines Lehrambulatoriums wird, sofern Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, entsprechend verlängert. (8) Die in Ausbildung stehenden Turnusärzte sind vom Leiter des Lehrambulatoriums bis längstens 15. Jänner und 15. Juli eines jeden Jahres schriftlich im Wege der Landesärztekammer der Österreichischen Ärztekammer unter Angabe des Namens und des Geburtsdatums jeweils zum Stichtag 1. Jänner und 1. Juli eines jeden Jahres bekannt zu geben. (9) Eine rückwirkende Anerkennung von Lehrambulatorien oder Festsetzung von Ausbildungsstellen ist nur auf Antrag und nur für einen Zeitraum zulässig, in dem die hiefür geltenden Voraussetzungen ohne Unterbrechung vorgelegen sind. Die Anerkennung als Lehrambulatorium oder Festsetzung einer Ausbildungsstelle ist von der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen, wenn sich die für die Anerkennung als Lehrambulatorium oder für die Festsetzung einer Ausbildungsstelle maßgeblichen Umstände

geändert haben oder nachträglich hervorkommt, dass eine hiefür erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat.“ 7. Nach Paragraph 13, wird folgender Paragraph 13 a, samt Überschrift eingefügt: „Rechtsmittelverfahren § 13a. Bescheide der Österreichischen Ärztekammer in den Angelegenheiten der Paragraphen 9,, 10, 11, 12, 12a und 13 können durch Berufung unmittelbar beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes, in dessen Bereich die Anerkennung der Ausbildungseinrichtung beabsichtigt ist, angefochten werden.“ 8. Paragraph 15, Absatz 4, lautet: „(4) Gegen Bescheide der Österreichischen Ärztekammer gemäß Absatz 3, steht die Berufung an den Landeshauptmann offen, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz oder, wenn der Arzt keinen Hauptwohnsitz in Österreich hat, der zuletzt in Österreich innegehabte Hauptwohnsitz oder, sofern ein solcher nicht bestanden hat, der letzte Wohnsitz oder Aufenthalt des Arztes in Österreich gelegen ist.“ 9. Paragraph 22, Absatz 3, lautet: „(3) Gegen Bescheide der Österreichischen Ärztekammer gemäß Absatz 2, steht die Berufung an den Landeshauptmann offen, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz oder, wenn ein Hauptwohnsitz in Österreich nicht besteht, der zuletzt in Österreich innegehabte Hauptwohnsitz oder, sofern ein solcher nicht bestanden hat, der letzte Wohnsitz oder Aufenthalt des Facharztes für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde in Österreich gelegen ist.“ 10. Paragraph 24, samt Überschrift lautet: „Verordnung über die Ärzte-Ausbildung § 24. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der medizinisch-wissenschaftlichen und zahnmedizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer durch Verordnung Näheres zu bestimmen über 1. die für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt vorzusehenden Ausbildungserfordernisse einschließlich Inhalt, Art und Dauer der Ausbildung, ausgenommen die Arztprüfung (Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin und Facharztprüfung), 2. die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches sowie über 3. den Erfolgsnachweis für die praktische Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt, hinsichtlich der Ausgestaltung und Form von Rasterzeugnissen und Prüfungszertifikaten jedoch nur, soweit die Österreichische Ärztekammer nicht nähere Vorschriften erlassen hat.“ 11. Paragraph 25, samt Überschrift lautet: „Lehr- und Lernzielkatalog § 25. Die Österreichische Ärztekammer kann unter Beachtung der Bestimmungen über die Ärzteausbildung Näheres über die von den Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen und Lehrambulatorien nach Inhalt und Umfang zu erbringenden medizinischen bzw. zahnmedizinischen Leistungen bestimmen (Lehr- und Lernzielkatalog).“ 12. Paragraph 28, lautet: „§ 28. Gegen Bescheide der Österreichischen Ärztekammer gemäß Paragraph 27, Absatz 8, steht die Berufung an den Landeshauptmann offen, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz oder, wenn der Arzt keinen Hauptwohnsitz in Österreich hat, der zuletzt in Österreich innegehabte Hauptwohnsitz oder, sofern ein solcher nicht bestanden hat, der letzte Wohnsitz oder Aufenthalt des Arztes in Österreich oder, sofern auch ein solcher nicht besteht, der in Aussicht genommene Wohnsitz, Berufssitz oder Dienstort gelegen ist.“ 13. Paragraph 32, samt Überschrift lautet: „Selbstständige Berufsausübung auf Grund einer Bewilligung § 32. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat Personen, die 1. im Ausland eine Berechtigung zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes erworben haben, 2. nicht gemäß den Paragraphen 4,, 5, 18 oder 19 zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind, 3. die allgemeinen Erfordernisse des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 oder des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 erfüllen und

Ziffer 4 einen Qualifikationsnachweis gemäß Paragraph 4, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, oder Paragraph 4, Absatz 5, Z 2 oder gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 in Verbindung mit einer Bescheinigung nach Paragraph 44, Absatz 2, oder gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 oder Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, oder gemäß Paragraph 18, Absatz 3, oder 4 oder Paragraph 19, Abs. 1 Ziffer 2,, 3, 4 oder 5 oder Absatz 2, erbringen, eine auf höchstens drei Jahre befristete Bewilligung zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder Zahnarzt in Krankenanstalten oder Justizanstalten zu erteilen. (2) Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung gemäß Absatz eins, ist 1. der Nachweis, dass die Bewilligung zur Aufrechterhaltung einer ausreichenden allgemein ärztlichen, fachärztlichen oder zahnärztlichen Betreuung der Patienten erforderlich ist und ein gemäß § 31 zur selbstständigen Berufsausübung in Österreich berechtigter Arzt trotz Ausschreibung im jeweiligen offiziellen Presseorgan der Österreichischen Ärztekammer und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger nicht zur Verfügung steht, und 2. die Bestätigung des Dienstgebers über den beabsichtigten Abschluss eines Dienstverhältnisses mit dem Antragsteller. (3) Personen, denen eine Bewilligung gemäß Absatz eins, erteilt worden ist, sind nicht berechtigt, den ärztlichen Beruf freiberuflich außerhalb der im Bewilligungsbescheid genannten Krankenanstalt oder Justizanstalt auszuüben. Eine selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes in einer anderen als der im Bewilligungsbescheid genannten Krankenanstalt oder Justizanstalt ist nur zum Zwecke von kurzfristigen Urlaubs- oder Krankheitsvertretungen im Falle eines identen Rechtsträgers zulässig. (4) Die Bewilligung ist 1. der nach dem Dienstort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie 2. dem Landeshauptmann, in dessen Bereich die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit beabsichtigt ist, in Abschrift zur Kenntnis zu bringen. (5) Die Österreichische Ärztekammer hat eine Bewilligung gemäß Absatz eins, zurückzunehmen, wenn hervorkommt, dass 1. eines der in den Absatz eins, oder 2 angeführten Erfordernisse schon ursprünglich nicht gegeben war oder 2. ein Erfordernis gemäß Absatz eins, nachträglich weggefallen ist. (6) Bei Fortbestand des Bedarfs hat die Österreichische Ärztekammer auf Antrag weitere, jeweils mit drei Jahren zu befristende Bewilligungen zu erteilen. (7) Personen, denen eine Bewilligung gemäß Absatz eins, erteilt wurde, sind unter Hinweis auf die Bewilligung in die Ärzteliste gemäß Paragraph 27, einzutragen, ein Ärzteausweis gemäß Paragraph 27, Absatz 7, ist nicht auszustellen. (8) Eine Bewilligung gemäß Absatz eins, erlischt, wenn 1. die ärztliche Tätigkeit in der Krankenanstalt oder Justizanstalt, für die die Bewilligung erteilt worden ist, vor Fristablauf beendet worden ist oder 2. das allgemeine Erfordernis gemäß Paragraph 4, Absatz 2, oder Paragraph 18, Absatz 2, erfüllt und eine Eintragung in die Ärzteliste gemäß Paragraph 27, als Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder Zahnarzt erfolgt ist.“ 14. Paragraph 33, lautet: „§ 33. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat Personen, die 1. im Ausland eine Berechtigung zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes erworben haben, 2. nicht gemäß den Paragraphen 4,, 5, 18 oder 19 zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind, 3. die allgemeinen Erfordernisse des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 oder des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 erfüllen und 4. einen Qualifikationsnachweis gemäß Paragraph 4, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, oder Paragraph 4, Absatz 5, Z 2 oder gemäß Paragraph 5, Abs. l Ziffer 2, oder 3 in Verbindung mit einer Bescheinigung nach Paragraph 44, Absatz 2, oder gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 oder Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, oder gemäß Paragraph 18, Absatz 3, oder 4 oder gemäß § 19 Absatz eins, Ziffer 2,, 3, 4 oder 5 oder Absatz 2, erbringen, eine auf höchstens drei Jahre befristete Bewilligung zur freiberuflichen Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder Zahnarzt zu erteilen. (2) Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung gemäß Absatz eins, ist der Nachweis, dass die Bewilligung zur Aufrechterhaltung einer ausreichenden allgemein ärztlichen, fachärztlichen oder zahnärzt-

lichen Betreuung der Patienten in dem für den Berufssitz in Aussicht genommenen Ort und dessen Einzugsgebiet erforderlich ist und ein gemäß Paragraph 31, zur selbstständigen Berufsausübung in Österreich berechtigter Arzt trotz Ausschreibung im jeweiligen offiziellen Presseorgan der Österreichischen Ärztekammer und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger nicht zur Verfügung steht. (3) Personen, denen eine Bewilligung gemäß Absatz eins, erteilt worden ist, sind berechtigt, den ärztlichen Beruf auch im Rahmen konsiliarärztlicher Tätigkeiten auszuüben. (4) Die Bewilligung ist 1. der nach dem Berufssitz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie 2. dem Landeshauptmann, in dessen Bereich die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit beabsichtigt ist, in Abschrift zur Kenntnis zu bringen. (5) Die Österreichische Ärztekammer hat eine Bewilligung gemäß Absatz eins, zurückzunehmen, wenn hervorkommt, dass 1. eines der in den Absatz eins, oder 2 angeführten Erfordernisse schon ursprünglich nicht gegeben war oder 2. ein Erfordernis gemäß Absatz eins, nachträglich weggefallen ist. (6) Bei Fortbestand des Bedarfs hat die Österreichische Ärztekammer auf Antrag weitere, jeweils mit drei Jahren zu befristende Bewilligungen zu erteilen. (7) Personen, denen eine Bewilligung gemäß Absatz eins, erteilt wurde, sind unter Hinweis auf die Bewilligung in die Ärzteliste gemäß Paragraph 27, einzutragen, ein Ärzteausweis gemäß Paragraph 27, Absatz 7, ist nicht auszustellen. (8) Eine Bewilligung gemäß Absatz eins, erlischt, wenn 1. die ärztliche Tätigkeit in dem Ort oder dessen Einzugsgebiet, für den die Bewilligung erteilt worden ist, vor Fristablauf beendet worden ist oder 2. das allgemeine Erfordernis gemäß Paragraph 4, Absatz 2, oder Paragraph 18, Absatz 2, erfüllt und eine Eintragung in die Ärzteliste gemäß Paragraph 27, als Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder Zahnarzt erfolgt ist.“ 15. Paragraph 35, samt Überschrift lautet: „Ärztliche Tätigkeit in unselbstständiger Stellung zu Studienzwecken § 35. (1) Eine ärztliche Tätigkeit nur in unselbstständiger Stellung und nur zu Studienzwecken dürfen ausüben 1. Ärzte, die nicht österreichische Staatsbürger oder Staatsangehörige der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, sofern sie nicht über eine Berechtigung gemäß den Paragraphen 32, oder 33 verfügen, sowie 2. Ärzte, die österreichische Staatsbürger oder Staatsangehörige der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, jedoch nicht gemäß den Paragraphen 4,, 5, 18 oder 19 zur ärztlichen Berufsausübung berechtigt sind oder deren medizinische oder zahnmedizinische Doktorate nicht den Erfordernissen des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, oder Absatz 3, Ziffer eins und 2 oder des Paragraph 18, Absatz 3, oder 4 Ziffer eins, entsprechen. (2) Die im Absatz eins, genannten Ärzte dürfen in unselbstständiger Stellung und zu Studienzwecken tätig werden 1. an Universitätskliniken oder in Universitätsinstituten im Rahmen der ihnen zugewiesenen Obliegenheiten mit Bewilligung des Klinik- bzw. Institutsvorstandes bis zur Dauer eines Jahres; 2. an allen übrigen Krankenanstalten bzw. medizinisch-wissenschaftlichen Anstalten, die Ausbildungsstätten im Sinne der Paragraphen 9,, 10 oder 11 sind, im Rahmen der ihnen zugewiesenen Obliegenheiten mit Bewilligung der Österreichischen Ärztekammer jeweils bis zur Dauer eines Jahres. (3) Bewilligungen gemäß Absatz 2,, die Ärzten, die am 31. Dezember 1995 bereits seit mindestens sechs Jahren eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben und die zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr vollendet haben, erteilt worden sind, können zeitlich unbefristet verlängert werden. Voraussetzung hiefür ist, dass keine Bedenken hinsichtlich der fachlichen Eignung vorliegen. Über Anträge auf zeitlich unbefristete Verlängerung entscheidet die Österreichische Ärztekammer, hinsichtlich der Ärzte, die an Universitätskliniken und -instituten tätig sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur. (4) In allen anderen als den im Absatz 3, genannten Fällen kann die Verlängerung einer Bewilligung gemäß Absatz 2, durch den Klinik- bzw. Institutsvorstand oder durch die Österreichische Ärztekammer nur

bis zur Dauer eines Jahres oder bis zum Abschluss einer wissenschaftlichen Arbeit, längstens aber bis zur Dauer von drei Jahren, erfolgen. Die Erteilung einer neuen Bewilligung ist frühestens nach Ablauf von fünf Jahren, gerechnet vom Ablauf einer vorangegangenen Bewilligung, möglich. (5) Den im Absatz eins, angeführten Ärzten sind auch Personen mit abgeschlossener medizinischer oder zahnmedizinischer Hochschulbildung gleichgestellt, die ihre Studien in Ländern zurückgelegt haben, in denen der Erwerb des akademischen Grades eines „Doctor medicinae universae“ oder „Doctor medicinae dentalis“ zur Erlangung der Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht erforderlich ist. In solchen Fällen ist jedoch von den in Betracht kommenden Personen der Nachweis zu erbringen, dass sie die fachlichen Erfordernisse zur Ausübung des ärztlichen Berufes in jenem Land besitzen, in dem sie die Berechtigung erworben haben. (6) Eine Bewilligung gemäß Absatz 2, oder eine Verlängerung gemäß Absatz 3, oder 4 ist zu versagen, wenn durch die Tätigkeit des Arztes die postpromotionelle Ausbildung (Turnus) österreichischer Ärzte oder von Ärzten, die Staatsangehörige einer der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, gefährdet wird. Vor Erteilung einer Bewilligung gemäß Absatz 2, oder einer Verlängerung gemäß Absatz 3, oder 4 ist die Ärztekammer des Bundeslandes, in dem die ärztliche Tätigkeit ausgeübt wird, zu hören. Die Verlängerung einer gemäß Absatz 2, Ziffer eins, erteilten Bewilligung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Jede Bewilligung gemäß Abs. 2 und jede Verlängerung gemäß Absatz 3, oder 4 ist der nach dem Dienstort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem der Arzt seine Tätigkeit ausübt, zur Kenntnis zu bringen. (7) Ärzte, denen eine Bewilligung gemäß Absatz 2, oder eine Verlängerung gemäß Absatz 3, oder 4 erteilt worden ist, sind nicht berechtigt, ärztliche Tätigkeiten außerhalb der Einrichtung, für die die Bewilligung erteilt worden ist, oder ärztliche Tätigkeiten, die den Rahmen der ihnen in dieser Einrichtung zugewiesenen Obliegenheiten überschreiten, auszuüben. (8) Paragraph 27, über die Eintragung in die Ärzteliste und Paragraph 59, über das Erlöschen der Berechtigung zur Berufsausübung sind auf die im Absatz eins, genannten Ärzte sinngemäß anzuwenden.“ 16. Nach Paragraph 35, wird folgender Paragraph 35 a, samt Überschrift eingefügt: „Rechtsmittelverfahren § 35a. Bescheide der Österreichischen Ärztekammer in den Angelegenheiten der Paragraphen 32,, 33 und 35 können durch Berufung unmittelbar beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes, in dessen Bereich die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit beabsichtigt ist, angefochten werden.“ 17. Paragraph 39, Absatz 2, lautet: „(2) Eine außerhalb Österreichs absolvierte Ausbildung auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin ist von der Österreichischen Ärztekammer als einer Ausbildung gemäß Paragraph 38, gleichwertig anzuerkennen, wenn die Ausbildung die für die betriebsärztliche Betreuung der Arbeitnehmer erforderlichen Kenntnisse vermittelt hat. Die Anerkennung kann an Bedingungen und Auflagen, insbesondere hinsichtlich eines Nachweises von Kenntnissen über die maßgeblichen Arbeitnehmerschutzvorschriften, geknüpft werden.“ 18. Nach Paragraph 39, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, eingefügt: „(3) Bescheide der Österreichischen Ärztekammer gemäß Absatz 2, können durch Berufung unmittelbar beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes, in dessen Bereich die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit beabsichtigt ist, angefochten werden.“ 18a. Paragraph 49, Absatz eins, lautet: „(1) Ein Arzt ist verpflichtet, jeden von ihm in ärztliche Beratung oder Behandlung übernommenen Gesunden und Kranken ohne Unterschied der Person gewissenhaft zu betreuen. Er hat sich laufend im Rahmen anerkannter Fortbildungsprogramme der Ärztekammern in den Bundesländern oder der Österreichischen Ärztekammer oder im Rahmen anerkannter ausländischer Fortbildungsprogramme fortzubilden und nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung sowie unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften das Wohl der Kranken und den Schutz der Gesunden zu wahren.“ 19. Paragraph 118, Absatz 3, Ziffer 8, lautet: „8. die Durchführung aller Maßnahmen, die diese Aufgaben und die damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten sowie insbesondere die Angelegenheiten gemäß Paragraphen 9,, 10, 11, 12, 12a, 13, 32, 33, 35 und 39 Absatz 2 und 3 betreffen, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes. Bei Besorgung dieser Angelegenheiten hat die Österreichische Ärztekammer das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden.“

Ziffer 20 Dem Paragraph 210, wird folgender Absatz 6, angefügt: „(6) Die zum 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten anhängigen Verfahren gemäß den Paragraphen 9,, 10, 11, 12, 12a, 13, 32, 33, 35 und 39 Absatz 2 und 3 sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage durchzuführen und abzuschließen.“ 21. Dem Paragraph 214, wird folgender Absatz 12, angefügt: „(12) Paragraphen 9,, 10, 11, 12, 12a, 13, 13a, 15 Absatz 4,, 22 Absatz 3,, 24, 25, 28, 32, 33, 35, 35a, 39 Absatz 2 und 3, 118 Absatz 3, Ziffer 8 und Paragraph 210, Absatz 6, in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen. Paragraph 49, Absatz eins, in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, tritt mit 1. Jänner 2002, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.“ Artikel 14 Änderung des Dentistengesetzes Das Dentistengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 107/ 2000, wird wie folgt geändert: § 4 Absatz 5, zweiter und dritter Satz entfällt. Artikel 15 Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 1999, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2000,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 36, Absatz eins bis 3 lautet: „(1) Die beabsichtigte Aufnahme einer freiberuflichen Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege ist der auf Grund des in Aussicht genommenen Berufssitzes zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden, wobei folgende Unterlagen vorzulegen sind: 1. ein Qualifikationsnachweis gemäß Paragraphen 28 bis 31, 2. eine Strafregisterbescheinigung oder bei EWR-Staatsangehörigen ein gleichwertiger Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaates, die bzw. der nicht älter als drei Monate ist, und 3. ein ärztliches Zeugnis über die körperliche und geistige Eignung, das nicht älter als drei Monate ist. (2) Anlässlich der Meldung gemäß Absatz eins, hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen für die Berufsausübung zu prüfen und die freiberufliche Berufsausübung unverzüglich, längstens binnen drei Monaten, zu untersagen, sofern eine oder mehrere Voraussetzungen nicht vorliegen. Im Falle der Untersagung der freiberuflichen Berufsausübung ist unverzüglich ein Verfahren betreffend die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Paragraph 40, einzuleiten. (3) Gegen eine Untersagung gemäß Absatz 2, kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.“ 2. Paragraph 36, Absatz 5, entfällt. 3. In Paragraph 37, Absatz 3, wird die Wortfolge „dem örtlich zuständigen Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde“ ersetzt. 4. In Paragraph 40, Absatz eins, wird die Wortfolge „Der Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „Die auf Grund des Berufssitzes oder Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde“ ersetzt. 5. Paragraph 40, Absatz 2 und 3 lautet: „(2) Anlässlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, sind 1. das Diplom gemäß Paragraph 28, oder der Zulassungsbescheid gemäß Paragraph 29, Absatz 5, oder Paragraph 30, Absatz 2, oder der Nostrifikationsbescheid gemäß Paragraph 32, Absatz 7 und 2. der Berufsausweis (Paragraph 10,) einzuziehen sowie die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu benachrichtigen. (3) Wenn 1. die Voraussetzungen gemäß Paragraph 27, Absatz eins, vorliegen und

Ziffer 2 gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken mehr bestehen, ist die Berufsberechtigung auf Antrag der Person, der die Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, entzogen wurde, durch die auf Grund des Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wieder zu erteilen. Die eingezogenen Unterlagen sind wieder auszufolgen sowie die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu benachrichtigen.“ 6. Dem Paragraph 40, wird folgender Absatz 4, angefügt: „(4) Gegen Bescheide gemäß Absatz eins, kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.“ 7. In Paragraph 91, Absatz eins, wird die Wortfolge „Der Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „Die auf Grund des Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde“ ersetzt. 8. Dem Paragraph 91, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt: „Die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen sind zu benachrichtigen.“ 9. Paragraph 91, Absatz 3, lautet: „(3) Wenn 1. die Voraussetzungen gemäß Paragraph 85, vorliegen und 2. gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken mehr bestehen, ist die Berufsberechtigung auf Antrag der Person, der die Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, entzogen wurde, durch die auf Grund des Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wieder zu erteilen. Die eingezogenen Unterlagen sind wieder auszufolgen sowie die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu benachrichtigen.“ 10. Dem Paragraph 91, wird folgender Absatz 4, angefügt: „(4) Gegen Bescheide gemäß Absatz eins, kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.“ 11. In Paragraph 105 a, Absatz eins, Ziffer 4, wird die Wortfolge „§ 36 Absatz eins,, 4 und 5,“ ersetzt durch „§ 36 Absatz eins und 4,“. 12. Dem Paragraph 117, wird folgender Absatz 5, angefügt: „(5) Paragraph 36, Absatz eins bis 3, Paragraph 37, Absatz 3,, Paragraph 40,, Paragraph 91, und Paragraph 105 a, Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, sowie der Entfall des Paragraph 36, Absatz 5, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft.“ Artikel 16 Änderung des MTD-Gesetzes Das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD- Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 7 a, Absatz 2 und 3 lautet: „(2) Die beabsichtigte Aufnahme einer freiberuflichen Ausübung der in Absatz eins, genannten gehobenen medizinisch-technischen Dienste ist der auf Grund des in Aussicht genommenen Berufssitzes zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden, wobei folgende Unterlagen vorzulegen sind: 1. ein Qualifikationsnachweis gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, oder Absatz 3,, 2. eine Strafregisterbescheinigung oder bei EWR-Staatsangehörigen ein gleichwertiger Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaates, die bzw. der nicht älter als drei Monate ist, und 3. ein ärztliches Zeugnis über die körperliche und geistige Eignung, das nicht älter als drei Monate ist. (3) Anlässlich der Meldung gemäß Absatz 2, hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen für die Berufsausübung zu prüfen und die freiberufliche Berufsausübung unverzüglich, längstens binnen drei Monaten, zu untersagen, sofern eine oder mehrere Voraussetzungen nicht vorliegen. Im Falle der Untersagung der freiberuflichen Berufsausübung ist unverzüglich ein Verfahren betreffend die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Paragraph 12, einzuleiten.“

Ziffer 2 Paragraph 7 a, Absatz 5, lautet: „(5) Gegen eine Untersagung gemäß Absatz 3, kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.“ 3. In Paragraph 8, Absatz 3, wird die Wortfolge „dem Landeshauptmann“ ersetzt durch die Wortfolge „der Bezirksverwaltungsbehörde“. 4. In Paragraph 12, Absatz eins, wird die Wortfolge „Der Landeshauptmann“ ersetzt durch die Wortfolge „Die auf Grund des Berufssitzes oder Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde“. 5. Paragraph 12, Absatz 2 und 3 lautet: „(2) Anlässlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, sind 1. das österreichische Diplom oder 2. die Zulassung zur Berufsausübung gemäß Paragraph 6 b, oder 3. der Nostrifikationsbescheid sowie 4. der Berufsausweis einzuziehen sowie die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu benachrichtigen. (3) Bestehen gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung durch Personen, deren Berechtigung gemäß Absatz eins, entzogen wurde, keine Bedenken mehr, ist auf Antrag die Berufsberechtigung durch die auf Grund des Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wieder zu erteilen. Die eingezogenen Unterlagen sind wieder auszufolgen sowie die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu benachrichtigen.“ 6. Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 4, angefügt: „(4) Gegen Bescheide gemäß Absatz eins, kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.“ 7. Dem Paragraph 36, wird folgender Absatz 6, angefügt: „(6) Paragraph 7 a, Absatz 2,, 3 und 5, Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 12, in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. römisch eins Nr. 65/2002, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft.“ Artikel 17 Änderung des Hebammengesetzes Das Hebammengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 1999, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2000,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 12, Absatz 6, lautet: „(6) EWR-Staatsangehörigen, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Absatz eins bis 5 ausgestellt wurde, ist vom Österreichischen Hebammengremium auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung als Hebamme zu erteilen.“ 2. Paragraph 12, werden folgende Absatz 7 bis 9 angefügt: „(7) Die Antragstellerin/Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen körperlichen und geistigen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit als Voraussetzung für die Zulassung zur Berufsausübung vorzulegen. (8) Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat innerhalb von drei Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen. (9) Bescheide des Österreichischen Hebammengremiums gemäß Absatz 6, können durch Berufung unmittelbar beim unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz oder der in Aussicht genommene Wohnsitz, Berufssitz oder Dienstort gelegen ist, angefochten werden.“ 3. Paragraph 19, Absatz 2 bis 5 entfällt. Die bisherigen Absätze 6, 7 und 8 erhalten die Absatzbezeichnung „(2)“, „(3)“ und „(4)“. 4. Paragraph 19, Absatz 4, (neu) lautet: „(4) Jede Begründung und Änderung eines Berufssitzes ist dem Österreichischen Hebammengremium anzuzeigen.“ 5. In Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 3, wird folgende Wortfolge angefügt: „Zulassung zur Berufsausübung gemäß Paragraph 12 ;, “,

Ziffer 6 Dem Paragraph 53, wird folgender Absatz 4, angefügt: „(4) Die Organe des Österreichischen Hebammengremiums gemäß Paragraph 45, Ziffer 2 und 3 sind vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen abzuberufen, wenn sie ihre Befugnisse überschreiten, ihre Aufgaben vernachlässigen oder beschlussunfähig werden. Bei Abberufung des Gremialvorstandes hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen einen Regierungskommissär zu ernennen und mit der provisorischen Geschäftsführung bis zur Durchführung der Wahlen zu betrauen. Bei Abberufung des Präsidiums ist Paragraph 49, Absatz 6, anzuwenden.“ 7. In Paragraph 54 a, Absatz eins, Ziffer 4, in der Wortfolge „§ 19 Absatz 2,, 6 und 8“ entfällt „2,“. 8. Nach Paragraph 61, wird folgender Paragraph 61 a, eingefügt: „§ 61a. Die zum 1. Jänner 2003 anhängigen Verfahren gemäß Paragraph 12, sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.“ 9. Dem Paragraph 62, wird folgender Absatz 5, angefügt: „(5) Paragraph 12, Absatz 6 bis 9, Paragraph 19, Absatz 2 bis 4, Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 53, Absatz 4,, Paragraph 54 a, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 61 a, in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Zugleich tritt Paragraph 19, Absatz 2 bis 8 in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.“ Artikel 18 Änderung des Apothekengesetzes Das Gesetz betreffend die Regelung des Apothekenwesens (Apothekengesetz), RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2001,, die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2001, und das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, wird wie folgt geändert: 1. Nach Paragraph 3 a, wird ein folgender Paragraph 3 b, eingefügt: „§ 3b. Über Anträge auf Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die andere Vertragsparteien des EWR-Abkommens den Staatsangehörigen der Vertragsparteien zur Ausübung des Apothekerberufs ausstellen, entscheidet die Österreichische Apothekerkammer. Der Bescheid ist spätestens drei Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller den Antrag und die Unterlagen vollständig eingereicht hat, zu erlassen.“ 2. In Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz wird die Wortfolge „In der Konzessionsurkunde“ durch die Wortfolge „Im Konzessionsbescheid“ ersetzt. 3. Paragraph 12, Absatz 4 und 5 lauten: „(4) Vereinbarungen jeder Art über Errichtung und Betrieb einer öffentlichen Apotheke gemäß Abs. 2 sowie Änderungen solcher Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch die Österreichische Apothekerkammer. Entsprechen Vereinbarungen oder Änderungen derselben nicht den in Absatz 2, geforderten Voraussetzungen, ist die Genehmigung zu versagen. Den Absatz eins bis 3 widersprechende Erklärungen, Vereinbarungen oder Beschlüsse jeder Art sowie Treuhandverträge sind für die Vertragspartner rechtsunwirksam. (5) Bestehende Vereinbarungen gemäß Absatz 4, können von der Österreichischen Apothekerkammer jederzeit nachgeprüft werden. Liegen die Konzessionsvoraussetzungen gemäß Absatz eins bis 3 nicht mehr vor, so hat die Österreichische Apothekerkammer die Zurücknahme der Konzession durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen.“ 4. Paragraph 14, lautet: „§ 14. (1) Die Verlegung einer Apotheke innerhalb des festgesetzten Standortes (Paragraph 9, Absatz 2,) bedarf der Genehmigung durch die Österreichische Apothekerkammer. (2) Die Verlegung einer öffentlichen Apotheke an einen anderen Standort ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 10, zutreffen und überdies von dem neuen Standort aus der Bedarf des Gebietes besser befriedigt werden kann.“ 5. In Paragraph 17, Absatz 3, entfällt der zweite Satz. Der erste Satz lautet: „(3) Pachtverträge sowie deren Änderung bedürfen der Genehmigung durch die Österreichische Apothekerkammer.“ 6. Paragraph 17, Absatz 4, lautet: „(4) Bestehende Pachtverträge können von der Österreichischen Apothekerkammer jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag eines Vertragsteiles nachgeprüft werden. Ergibt die Nachprüfung einen der

Sub-Litera, i, n Absatz 3, angeführten Versagungsgründe, so hat die Österreichische Apothekerkammer die Genehmigung des Pachtvertrages zurückzunehmen. Dem Absatz 3, widersprechende Erklärungen, Vereinbarungen oder Beschlüsse jeder Art sowie Treuhandverträge sind für Verpächter und Pächter rechtsunwirksam.“ 7. In Paragraph 17, Absatz 6, wird die Wortfolge „der Landeshauptmann nach Anhören der Österreichischen Apothekerkammer“ durch die Wortfolge „die Österreichische Apothekerkammer“ ersetzt. 8. Paragraph 17 a, zweiter Satz lautet: „Dieser bedarf der Genehmigung durch die Österreichische Apothekerkammer.“ 9. Paragraph 17 b, Absatz eins, lautet: „(1) Ist der Konzessionsinhaber, der Pächter oder der verantwortliche Leiter vorübergehend verhindert, den Betrieb der Apotheke selbst zu führen, so hat er einen geeigneten Stellvertreter zu bestellen und gleichzeitig der Österreichischen Apothekerkammer namhaft zu machen. Wenn der Konzessionsinhaber, der Pächter oder der verantwortliche Leiter durch mehr als sechs Wochen ununterbrochen an der Führung des Betriebes der Apotheke verhindert ist, so hat er die Genehmigung des Stellvertreters durch die Österreichische Apothekerkammer zu erwirken. Die Österreichische Apothekerkammer hat die Genehmigung zu erteilen, wenn der Stellvertreter den Erfordernissen des Paragraph 3, Absatz eins, entspricht.“ 10. Paragraph 44, erhält die Überschrift „Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde“. 11. In Paragraph 44, Absatz eins, wird die Wortfolge „den politischen Bezirksbehörden (Bezirkshauptmannschaften, Kommunalämtern der mit eigenen Statuten versehenen Gemeinden), in deren Bezirken“ durch die Wortfolge „der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich“ ersetzt. 12. In Paragraph 44, Absatz 2, wird die Wortfolge „zuständige politische Behörde erster Instanz“ durch die Wortfolge „Bezirksverwaltungsbehörde“ ersetzt. 13. Paragraph 45, erhält die Überschrift „Berufung“. 14. Paragraph 45, Absatz 2, lautet: „(2) Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden. Gegen Bescheide des Landeshauptmannes und Bescheide der Österreichischen Apothekerkammer kann Berufung an den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen erhoben werden.“ 15. Paragraph 46, Absatz eins, lautet: „(1) Ein Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer bestehenden Apotheke ist bei der Österreichischen Apothekerkammer einzubringen. Ein Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Verwaltungsgebiet der Standort der Apotheke in Aussicht genommen ist, einzubringen.“ 16. In Paragraph 47, Absatz eins, wird die Wortfolge „Der Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „Die Bezirksverwaltungsbehörde“ ersetzt. 17. In Paragraph 47, Absatz 2, wird die Wortfolge „vom Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „von der Bezirksverwaltungsbehörde“ ersetzt. 18. In Paragraph 48, Absatz eins, wird die Wortfolge „politische Landesbehörde“ durch die Wortfolge „Bezirksverwaltungsbehörde“ ersetzt. 19. Paragraph 48, Absatz 3, lautet: „(3) Gleichzeitig mit der Verlautbarung der Kundmachung in der amtlichen Zeitung hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine Ausfertigung der Kundmachung der zuständigen Standesvertretung der Apotheker und der Ärztekammer zu übermitteln.“ 20. Paragraph 49, Absatz eins und Absatz 4, entfallen. 21. Paragraph 49, Absatz 2, erhält die Bezeichnung „(1)“. Das Wort „Behörde“ wird durch das Wort „Bezirksverwaltungsbehörde“ ersetzt. 22. Paragraph 49, Absatz 3, erhält die Bezeichnung „(2)“. Die Wortfolge „die Einvernehmung dieser Gemeinden und eventuell der Bezirksvertretungen in gleicher Weise durch die zuständige politische Behörde erster Instanz zu veranlassen“ wird durch die Wortfolge „das Einvernehmen dieser Gemeinden und gegebenenfalls anderer Bezirksverwaltungsbehörden in gleicher Weise durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erzielen“ ersetzt.

Ziffer 23 Paragraph 50, lautet: „§ 50. Nach Durchführung der Erhebungen gemäß Paragraph 49, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die zuständige Standesvertretung der Apotheker und die Ärztekammer einzuladen, innerhalb von vier Wochen beim Amtssitz der Bezirksverwaltungsbehörde Einsicht in das Gesuch und die Gesuchsbeilagen zu nehmen und allenfalls in dieser Frist eine Äußerung abzugeben.“ 24. In Paragraph 51, Absatz eins, wird die Wortfolge „politische Landesbehörde“ durch das Wort „Bezirksverwaltungsbehörde“ ersetzt. 25. Paragraph 51, Absatz 2, lautet: „(2) Kommen in dem im Paragraph 49, Absatz eins, vorgesehenen Fall mit Rücksicht auf den für die Apotheke gewählten Standort auch Gemeinden des Verwaltungsgebietes anderer Bezirksverwaltungsbehörden in Betracht, so hat die gemäß Absatz eins, zuständige Behörde über die Konzessionserteilung im Einvernehmen mit diesen Bezirksverwaltungsbehörden zu entscheiden. Wenn zwischen den Bezirksverwaltungsbehörden eines Landes eine Übereinstimmung nicht zustande kommt, entscheidet der Landeshauptmann. Wenn zwischen den Bezirksverwaltungsbehörden mehrerer Länder eine Übereinstimmung nicht zustande kommt, entscheidet der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen.“ 26. In Paragraph 51, Absatz 3, wird die Wortfolge „des Landeshauptmannes“ durch die Wortfolge „der Bezirksverwaltungsbehörde“ sowie die Wortfolge „das Bundeskanzleramt“ durch die Wortfolge „den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes“ ersetzt. 27. Paragraph 54, lautet: „§ 54. Zuständig für die Genehmigung der Verlegung einer öffentlichen Apotheke gemäß Paragraph 14, Abs. 2, einer Filialapotheke oder einer Anstaltsapotheke ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Vor der Entscheidung sind die Österreichische Apothekerkammer und die örtlich zuständige Ärztekammer zu hören.“ 28. In Paragraph 55, Absatz eins, wird das Wort „Bezirksverwaltungsbehörde“ durch die Wortfolge „Österreichischen Apothekerkammer“ ersetzt. 29. Der bisherige Text des Paragraph 68 a, erhält die Bezeichnung „(1)“. Es werden folgende Absatz 2 und 3 angefügt: „(2) Die Paragraphen 9, Absatz 2,, 12 Absatz 4 und 5, 14, 17 Absatz 3 und 4, 17 Absatz 6,, 17a, 17b Absatz eins,, 44 samt Überschrift, 45 samt Überschrift, 46 Absatz eins,, 47 Absatz eins und 2, 48 Absatz eins und 3, 49, 50, 51 Absatz eins bis 3, 54 und 55 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft. Die zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen. (3) Paragraph 3 b, tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen.“ Artikel 19 Änderung des Arzneimittelgesetzes Das Arzneimittelgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 7, lautet: „7. natürliche Heilvorkommen und Produkte aus einem natürlichen Heilvorkommen im Sinne des § 42a Absatz 2, des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, sofern nicht deren Zusammensetzung durch die Beifügung von Stoffen mit Einfluss auf die Wirksamkeit verändert wurde, oder auf Grund der Wissenschaften auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch unerwünschte Wirkungen beim Menschen zu erwarten sind,“ 2. In Paragraph 95, erhalten die Absatz 7 und 8 die Bezeichnungen „(8)“ und „(9)“. Als neuer Absatz 7, wird eingefügt: „(7) Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 7, in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, tritt mit 1. Jänner 2002, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des genannten Gesetzes folgenden Tag in Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen.“

Artikel 20 Änderung des Arzneiwareneinfuhrgesetzes Das Arzneiwareneinfuhrgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 179 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert: 1. In Paragraph eins, wird das Wort „und“ am Ende der Ziffer 5, durch einen Beistrich und der Punkt am Ende der Ziffer 6, durch das Wort „und“ ersetzt. Nach Paragraph eins, Ziffer 6, wird folgende Ziffer 7, angefügt: „7. Produkte natürlicher Heilvorkommen der Unternummern 2201 10, 2201 90, ex 2501 00, ex 2503 90, ex 2002 90 und 3004 90.“ 2. Nach Paragraph 2, wird folgender Paragraph 2 a, eingefügt: „§ 2a. Die Einfuhr von Waren im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 7, ist – wenn diese im Inland unter Anführung medizinischer Indikationen in Verkehr gebracht werden sollten – nur zulässig, wenn dafür eine Einfuhrbewilligung erteilt worden ist. Die Einfuhrbewilligung ist zu erteilen, wenn gegen die Gewinnung, die Lagerung, den Transport, die Indikationen, die Zusammensetzung und die therapeutischen Anwendungsformen aus gesundheitlicher Sicht keine Bedenken bestehen. Die Einfuhrbewilligung ist auf einen Zeitraum von fünf Jahren zu befristen.“ 3. Paragraph 3, Absatz eins, lautet: „(1) Zur Antragstellung auf Erteilung einer Einfuhrbewilligung im Sinne des Paragraph 2, sind nur öffentliche Apotheken, Anstaltsapotheken sowie andere in einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) zum Vertrieb von Arzneiwaren befugte pharmazeutische Unternehmer berechtigt.“ 4. Paragraph 4, lautet: „§ 4. (1) Zur Entscheidung über Anträge gemäß Paragraph 2, ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, zur Entscheidung über Anträge gemäß Paragraph 2 a, ist der Landeshauptmann zuständig. (2) Wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis liegt, kann der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen die Landeshauptmänner auch im Hinblick auf Paragraph 2, ermächtigen, Einfuhrbewilligungen an Antragsteller zu erteilen, die ihren Sitz in dem betreffenden Bundesland haben.“ 5. Paragraph 5 a, erhält die Bezeichnung Paragraph 5 b, Paragraph 5 a, lautet: „§ 5a. Eine Einfuhrbewilligung gemäß Paragraph 2 a, ist nicht erforderlich für 1. Ursprungsprodukte einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum, die im Ursprungsland in Verkehr gebracht werden dürfen, 2. Heilwässer, die von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als natürliche Mineralwässer im Sinne der Richtlinie 80/777/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern anerkannt sind, 3. die Einfuhr von Produkten im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 7, für den Eigenbedarf der einführenden Person.“ 6. Paragraph 6, Absatz 2, lautet: „(2) Die dem Täter oder Mitschuldigen gehörigen Waren, die den Gegenstand der strafbaren Handlung bilden, können für verfallen erklärt werden, wenn die Tat vorsätzlich begangen worden ist. Auf den Verfall kann auch selbständig erkannt werden, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann.“ 7. Paragraph 7, lautet: „§ 7. Zur Sicherung des Verfalls oder zu Zwecken der Beweissicherung können Waren im Sinne des § 1 auch durch die Organe der Zollverwaltung beschlagnahmt werden. Diese Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde ungesäumt anzuzeigen und die beschlagnahmten Waren dieser abzuliefern.“ 8. Nach Paragraph 8, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt: „(4) Paragraph eins, Ziffer 7,, Paragraph 2 a,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4,, die Paragraphen 5 a und 5b, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz 2, in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, treten mit 1. Jänner 2002, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des genannten Gesetzes folgenden Tag in Kraft. Die zum 1. Jänner 2002 anhängigen Verfahren sind nach der vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage weiterzuführen.“

Ziffer 9 Paragraph 9, Absatz 2, lautet: „(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 2 a und der Paragraphen 5 bis 5b, soweit Angelegenheiten des Zolltarifes oder des Zollrechts berührt sind, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, hinsichtlich des Paragraph 7,, soweit Organe der Zollverwaltung tätig werden, der Bundesminister für Finanzen und im Übrigen der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen betraut.“ Artikel 21 Änderung des Krankenanstaltengesetzes Das Krankenanstaltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2001, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,, wird wie folgt geändert: Titel 1 1. Der Titel lautet: „Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG)“ 2. (Grundsatzbestimmung) Nach Paragraph 42, wird folgendes Hauptstück F eingefügt: „Hauptstück F Kuranstalten Definitionen § 42a. (1) Kuranstalten sind Einrichtungen, die der stationären oder ambulanten Anwendung medizinischer Behandlungsarten dienen, die sich aus einem ortsgebundenen natürlichen Heilvorkommen oder dessen Produkten im Sinne des Absatz 2, ergeben. (2) Natürliche Heilvorkommen sind ortsgebundene natürliche Vorkommen, die auf Grund besonderer Eigenschaften und ohne Veränderung ihrer natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen. (3) Neben den in Absatz eins, genannten Behandlungsarten ist in Kuranstalten auch die Anwendung solcher Zusatztherapien zulässig, die zur Ergänzung der Kurbehandlung nach ärztlicher Anordnung angewendet werden und bei denen nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft davon auszugehen ist, dass die ärztliche Aufsicht über den Betrieb ausreicht, um schädliche Wirkungen auf das Leben oder die Gesundheit der behandelten Personen auszuschließen. Die Behandlung im Rahmen von Zusatztherapien hat nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft zu erfolgen. Kuranstalten § 42b. (1) Der Betrieb einer Kuranstalt bedarf einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. (2) Eine Betriebsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn insbesondere 1. das Eigentumsrecht oder sonstige Nutzungsrechte des Bewerbers an der für eine Kuranstalt in Aussicht genommenen Betriebsanlage nachgewiesen sind, 2. die für den unmittelbaren Betrieb der Kuranstalt erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen vorhanden sind und die Betriebsanlage sowie alle medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen den Sicherheitsvorschriften entsprechen, 3. die Aufsicht über den Betrieb durch einen Arzt, der in Österreich zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt ist und Kenntnisse auf dem Gebiet der Balneologie und Kurortemedizin besitzt, gewährleistet ist, und auch die sonstige personelle Ausstattung gesichert ist, 4. gegen den Bewerber keine Bedenken bestehen, 5. allenfalls angebotene Zusatztherapien den Voraussetzungen des Paragraph 42 a, Absatz 3, entsprechen und 6. gegen die für den inneren Betrieb der Kuranstalt vorgesehenen Anstaltsordnung keine Bedenken bestehen. (3) Wesentliche räumliche Änderungen der Kuranstalt sowie wesentliche Änderungen im Leistungsangebot, insbesondere Zusatztherapien, bedürfen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. (4) Durch die Landesgesetzgebung sind Vorschriften über die Sperre von Kuranstalten, die entgegen den Bestimmungen des Absatz 2 und 3 betrieben werden, sowie Bestimmungen über die Verpachtung oder den Übergang auf einen anderen Rechtsträger zu erlassen. Kuranstaltsordnung § 42c. (1) Der innere Betrieb einer Kuranstalt ist durch eine Kuranstaltsordnung zu regeln. Diese hat insbesondere folgende Bereiche zu regeln:

Ziffer eins Die Aufgaben und Einrichtungen der Kuranstalt, 2. die Grundzüge ihrer Verwaltung und ihrer Betriebsform, 3. die Dienstobliegenheiten der in der Kuranstalt beschäftigten Personen, 4. die dem aufsichtführenden Arzt zukommenden Aufgaben wie Erstellung des Kurplans und die damit zusammenhängenden Anfangs-, Zwischen- und Enduntersuchungen, 5. eine Aufstellung der sich aus dem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergebenden Behandlungsarten und den angebotenen Zusatztherapien, 6. Maßnahmen der Qualitätssicherung, 7. die zum Schutz der Nichtraucher getroffenen Maßnahmen, 8. das in der Kuranstalt zu beobachtende Verhalten und 9. Informations- und Beschwerdemöglichkeiten. (2) Die Kuranstaltsordnung und jede wesentliche Änderung derselben ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Entspricht diese nicht dem Absatz eins,, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde deren Genehmigung zu versagen. (3) Die Kuranstaltsordnung ist in der Kuranstalt so aufzulegen, dass sie für jedermann zugänglich ist. § 42d. Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde nach Paragraphen 42 b und 42c kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.“ 3. Die Paragraphen 60 bis 62 lauten: „§ 60. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben unter Beiziehung der ihnen als Gesundheitsbehörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden Amtsärzte in den Krankenanstalten und Kuranstalten ihres örtlichen Wirkungsbereiches die Einhaltung der sanitären Vorschriften, die auf Grund des Ersten Teiles dieses Bundesgesetzes erlassen wurden, zu überwachen. (2) Organen der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden ist jederzeit – bei Krankenanstalten in der Betriebsform selbständiger Ambulatorien und Kuranstalten während der Betriebszeit – auch unangemeldet zu allen Räumlichkeiten, Apparaten, sonstigen Anlagen und Einrichtungen der Krankenanstalt bzw. Kuranstalt Zutritt zu gewähren. Auf ihr Verlangen ist diesen Organen in alle Unterlagen Einsicht zu gewähren, die den Betrieb der Anstalt betreffen. Die Einsicht nehmenden Organe sind auch berechtigt, von den eingesehenen Unterlagen kostenlos Abschriften und Kopien herzustellen. (3) Erlangt eine Bezirksverwaltungsbehörde davon Kenntnis, dass in einer Krankenanstalt oder Kuranstalt ihres örtlichen Wirkungsbereiches sanitäre Vorschriften im Sinne des Absatz eins, verletzt werden bzw. verletzt wurden, so hat sie hievon unverzüglich den Landeshauptmann zu benachrichtigen. Ist nach den der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt gewordenen Umständen damit zu rechnen, dass eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Pfleglingen einer Krankenanstalt bzw. Kurgästen einer Kuranstalt gegeben ist, so hat sie unverzüglich eine Einschau in der Krankenanstalt bzw. Kuranstalt gemäß Absatz 2, vorzunehmen und dem Landeshauptmann hievon zu berichten. § 61. Werden in einer Krankenanstalt oder Kuranstalt sanitäre Vorschriften im Sinne des Paragraph 60, Absatz eins, verletzt, so hat der Landeshauptmann dem Rechtsträger die eheste Beseitigung der Missstände mit Bescheid aufzutragen. Im Wiederholungsfall sowie dann, wenn derartige anders nicht zu behebende gesundheitliche Missstände vorliegen, dass die Krankenanstalt oder Kuranstalt den Anforderungen der Gesundheitspflege nicht mehr entspricht, kann der Landeshauptmann die teilweise oder gänzliche Weiterführung des Betriebes einer Krankenanstalt oder Kuranstalt untersagen. § 62. (1) Wer Amtshandlungen im Sinne des Paragraph 60, Absatz 2, verhindert oder beeinträchtigt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2180 € zu bestrafen. (2) Der Versuch ist strafbar.“ 4. (Grundsatzbestimmung) Nach Paragraph 63, wird folgender Paragraph 63 a, eingefügt: „§ 63a. (Grundsatzbestimmung) Bewilligungen und Genehmigungen, die den Rechtsträgern von Kuranstalten auf Grund der in Ausführung des Bundesgesetzes über natürliche Heilvorkommen und Kurorte erlassenen landesgesetzlichen Regelungen erteilt worden sind, bleiben bestehen.“ 5. Paragraph 67, Absatz eins, lautet: „(1) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Artikel 15, Absatz 8, B-VG hinsichtlich der im Ersten Teil und im Paragraph 63 a, dieses Bundesgesetzes enthaltenen Angelegenheiten ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen betraut.“

Titel 2 (1) Titel 1 tritt mit 1. Jänner 2002, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, folgenden Tag in Kraft. (2) Die Länder haben die Ausführungsbestimmungen zu Titel 1 Ziffer 2 und 4 innerhalb eines Jahres nach dem genannten In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt zu erlassen. Artikel 22 Aufhebung des Bundesgesetzes über natürliche Heilvorkommen und Kurorte Das Bundesgesetz über natürliche Heilvorkommen und Kurorte, Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1958,, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 1998, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, tritt hinsichtlich 1. (Grundsatzbestimmung) seines römisch eins. Teiles wie auch 2. seiner übrigen Teile mit Ablauf des 31. Dezember 2001, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, folgenden Tag außer Kraft. Artikel 23 Änderung des Tierseuchengesetzes Das Gesetz betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen (Tierseuchengesetz), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, wird wie folgt geändert: 1. In Paragraph 34, Absatz 5, erster Satz wird die Wortfolge „politischen Landesbehörden“ durch das Wort „Bezirksverwaltungsbehörde“ ersetzt. 2. In Paragraph 34, Absatz 5, wird am Ende der Litera b, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende lit. c bis e angefügt: „c) schwer wiegende Verkehrsinteressen die besonders beschleunigte Unterdrückung der Seuche notwendig machen; d) die Tiere nach Anwendung des diagnostischen Verfahrens gemäß Absatz 2, durch einen entsprechenden Zeitraum unter Sperre gehalten wurden, ohne dass der bestehende Verdacht der Ansteckung behoben werden konnte, und e) der Absperrung unterworfene Tiere in verbotswidriger Benutzung oder außerhalb der ihnen angewiesenen Räumlichkeiten oder an Orten, zu welchen der Zutritt für sie verboten ist, angetroffen werden.“ 3. Paragraph 34, Absatz 6, entfällt; Absatz 7, erhält die Bezeichnung „(6)“. 4. Paragraph 76, lautet: „§ 76. Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.“ 5. Dem Paragraph 77, wird folgender Absatz 4, angefügt: „(4) Paragraph 34, Absatz 5, und 6 sowie Paragraph 76, in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft; zugleich tritt Paragraph 34, Absatz 6, in der zuvor geltenden Fassung außer Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen.“ Artikel 24 Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 Das Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. römisch eins Nr. 146/1998 und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2000,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 57 a, Absatz 3, lautet: „(3) Die wiederkehrende Begutachtung ist jeweils zum Jahrestag der ersten Zulassung, auch wenn diese im Ausland erfolgte, oder zum Jahrestag des von der Behörde festgelegten Zeitpunktes vorzunehmen: 1. bei Kraftfahrzeugen, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klasse M1 gemäß Ziffer 3 und historische Kraftfahrzeuge gemäß Ziffer 4,, jährlich, 2. bei Anhängern, ausgenommen solche nach Ziffer 3,, jährlich,

Ziffer 3 bei Kraftfahrzeugen der Klasse M1, ausgenommen Taxis, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge und bei Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf und die a) nur eine Achse oder zwei Achsen mit einem Radstand bis zu 1 m haben und deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 1700 kg nicht überschreitet oder b) landwirtschaftliche Anhänger sind oder c) dazu bestimmt sind, mit Krafträdern, ausgenommen Motorfahrrädern, gezogen zu werden, drei Jahre nach der ersten Zulassung, zwei Jahre nach der ersten Begutachtung und ein Jahr nach der zweiten und nach jeder weiteren Begutachtung, 4. bei historischen Kraftfahrzeugen mit einem Baujahr vor 1960 alle zwei Jahre. Über Antrag des Zulassungsbesitzers kann die Zulassungsbehörde einen anderen Tag als den Jahrestag der ersten Zulassung als Zeitpunkt für die wiederkehrende Begutachtung festsetzen. Die Begutachtung kann – ohne Wirkung für den Zeitpunkt der nächsten Begutachtung – auch in der Zeit vom Beginn des dem vorgesehenen Zeitpunkt vorausgehenden Kalendermonates bis zum Ablauf des vierten darauffolgenden Kalendermonates vorgenommen werden. Wurde der Nachweis über den Zeitpunkt der ersten Zulassung nicht erbracht, so hat die Behörde den Zeitpunkt der ersten Begutachtung festzusetzen. Als wiederkehrende Begutachtung gilt auch eine Einzelprüfung des Fahrzeuges gemäß Paragraph 31, Absatz 3, oder eine besondere Überprüfung gemäß Paragraph 56 Punkt “, 2. Paragraph 108, Absatz 3, lautet: „(3) Die Errichtung einer Fahrschule und die Verlegung ihres Standortes bedürfen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde; die Verlegung des Standortes ist nur innerhalb desselben Bundeslandes zulässig. Der Betrieb der Fahrschule darf erst aufgenommen werden, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde die Genehmigung hiezu erteilt hat (Paragraph 112, Absatz eins,). In der Bewilligung zur Errichtung einer Fahrschule ist anzuführen, für welche Klassen und Unterklassen von Kraftfahrzeugen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, und 2 FSG Lenker ausgebildet werden dürfen. Die Fahrschulbewilligung und die Betriebsgenehmigung (Paragraph 112, Absatz eins,) gelten nach dem Tod ihres Besitzers auch für einen hinterbliebenen Ehegatten und für Nachkommen ersten Grades bis zur Vollendung ihres 30. Lebensjahres. Der Ehegatte oder der Nachkomme hat den Tod des Fahrschulbesitzers unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu geben. Paragraph 41, Absatz eins bis 3, Absatz 4, erster Satz GewO 1994 und Paragraphen 42 bis 45 GewO 1994 gelten sinngemäß.“ 3. In Paragraph 109, Absatz 2 und Absatz 3, wird jeweils die Wortfolge „Der Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „Die Bezirksverwaltungsbehörde“ ersetzt. 4. Paragraph 109, Absatz 5 und Absatz 6, lauten: „(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat bei Prüfung der persönlichen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Litera e bis h auch die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem anderen EWR-Vertragsstaat erworbenen Qualifikationen im Sinne der Richtlinie des Rates Nr. 92/51/EWG, ABl. Nr. L 209 vom 24. Juli 1992, S 25, über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG entsprechend zu berücksichtigen und zu beurteilen, ob und inwieweit diese den nationalen Erfordernissen entsprechen. Sie hat hierüber binnen vier Monaten zu entscheiden. (6) Ist auf Grund der gemäß Absatz eins und Absatz 5, vorgelegten Zeugnisse und Befähigungsnachweise die von einem Antragsteller in einem EWR-Vertragsstaat erworbene Ausbildung oder Befähigung im Hinblick auf die durch diese vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse nicht als dem entsprechenden inländischen Nachweis gleichwertig anzusehen, ist die Gleichstellung gemäß Absatz eins, in Verbindung mit Abs. 5 nach Maßgabe der folgenden Absätze unter der Bedingung auszusprechen, dass die fehlende Qualifikation vom Antragsteller durch die Absolvierung einer ergänzenden inländischen fachlichen Tätigkeit von bestimmter Dauer oder eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung nachzuweisen ist.“ 5. In Paragraph 112, Absatz eins, wird die Wortfolge „Der Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „Die Bezirksverwaltungsbehörde“ ersetzt. 6. In Paragraph 112, Absatz 4, wird die Wortfolge „des Landeshauptmannes“ durch die Wortfolge „der Bezirksverwaltungsbehörde“ ersetzt. 7. In Paragraph 113, Absatz 2, Litera a, wird die Wortfolge „vom Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „von der Bezirksverwaltungsbehörde“ ersetzt. 8. In Paragraph 113, Absatz 4, wird die Wortfolge „des Landeshauptmannes“ durch die Wortfolge „der Bezirksverwaltungsbehörde“ ersetzt.

Ziffer 9 In Paragraph 114, Absatz eins, wird die Wortfolge „dem Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „der Bezirksverwaltungsbehörde“ sowie die Wortfolge „Der Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „Die Bezirksverwaltungsbehörde“ ersetzt. 10. In Paragraph 114, Absatz 2, wird die Wortfolge „dem Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „der Bezirksverwaltungsbehörde“ ersetzt. 11. In Paragraph 114, Absatz 5, wird die Wortfolge „des Landeshauptmannes“ durch die Wortfolge „der Bezirksverwaltungsbehörde“ ersetzt. 12. In Paragraph 114, Absatz 7, wird die Wortfolge „Der Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „Die Bezirksverwaltungsbehörde“, die Wortfolge „des Landeshauptmannes“ durch die Wortfolge „der Bezirksverwaltungsbehörde“ sowie das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ ersetzt. 13. In Paragraph 115, Absatz 3, wird die Wortfolge „Der Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „Die Bezirksverwaltungsbehörde“ ersetzt. 14. Paragraph 116, Absatz eins, lautet: „(1) Die Berechtigung, als Fahrschullehrer an einer Fahrschule theoretischen und praktischen Unterricht zu erteilen, darf nur Personen erteilt werden, bei denen die im Paragraph 109, Absatz eins, Litera b und g angeführten Voraussetzungen vorliegen und die ein in Österreich gültiges Reifeprüfungszeugnis besitzen oder jedenfalls während des letzten Jahres und insgesamt mindestens fünf Jahre lang während der letzten acht Jahre vor der Einbringung des Antrages als Fahrlehrer tätig waren. Paragraph 2, Absatz eins bis 3 FSG gilt mit der Maßgabe, dass die Fahrschullehrerberechtigung für die Klasse C oder D oder die Unterklasse C1 nicht auch die Fahrschullehrerberechtigung für die Klassen B, F und G umfasst. Bei der Erteilung der Fahrschullehrerberechtigung sind die Bestimmungen des Paragraph 109, über die Gleichwertigkeit der Ausbildung und die Ausdehnung auf weitere Klassen oder Unterklassen von Fahrzeugen sowie die Berücksichtigung von in anderen EWR-Vertragsstaaten erworbenen Ausbildungen und Befähigungen sinngemäß anzuwenden.“ 15. Paragraph 116, Absatz 2, entfällt. 16. In Paragraph 116, Absatz 2 a, wird die Wortfolge „der Landeshauptmann“ sowie die Wortfolge „den Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „die Bezirksverwaltungsbehörde“ und das Wort „dessen“ durch das Wort „deren“ ersetzt. 17. In Paragraph 116, Absatz 3, wird die Wortfolge „der Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „die Bezirksverwaltungsbehörde“ ersetzt. 18. In Paragraph 116, Absatz 4, wird die Wortfolge „der Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „die Bezirksverwaltungsbehörde“ ersetzt. 19. Paragraph 116, Absatz 5, lautet: „(5) Die Fahrschullehrerberechtigung ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind; dies gilt jedoch nicht bei der Entziehung der Lenkberechtigung wegen eines körperlichen Gebrechens.“ 20. Paragraph 116, Absatz 6, entfällt. 21. Paragraph 117, Absatz eins, lautet: „(1) Die Berechtigung, als Fahrlehrer an einer Fahrschule praktischen Fahrunterricht zu erteilen, darf nur Personen erteilt werden, die die im Paragraph 109, Absatz eins, Litera b und g angeführten Voraussetzungen erfüllen; § 2 Absatz eins bis 3 FSG gilt mit der Maßgabe, dass die Fahrlehrerberechtigung für die Klasse C oder D oder die Unterklasse C1 nicht auch die Fahrlehrerberechtigung für die Klassen B, F und G umfasst. Die Bestimmungen des Paragraph 109, Absatz 3 und Absatz 5 bis 9 und Paragraph 116, Absatz 2 a,, 3 und 4 sind auf Fahrlehrer sinngemäß anzuwenden. Die Fahrlehrerberechtigung ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind.“ 22. In Paragraph 119, Absatz 2, wird die Wortfolge „des Landeshauptmannes“ durch die Wortfolge „der Bezirksverwaltungsbehörde“ sowie das Wort „dessen“ durch das Wort „deren“ ersetzt. 23. In Paragraph 122 a, Absatz 4, wird die Wortfolge „der Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „die Bezirksverwaltungsbehörde“ ersetzt. 24. Paragraph 123, Absatz eins, lautet: „(1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer

Bundespolizeibehörde diese, und in zweiter Instanz der Landeshauptmann zuständig. Entscheidet der Landeshauptmann in erster Instanz, haben über dagegen eingebrachte Berufungen die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern zu entscheiden.“ 25. Nach Paragraph 123, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt: „(1a) Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde in den Angelegenheiten der Paragraphen 108 bis 117, § 119 Absatz 2, und Paragraph 122 a, Absatz 4, kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.“ 26. Nach Paragraph 132, Absatz 9, wird folgender Absatz 10, angefügt: „(10) Die Begutachtungsfristen gemäß Paragraph 57 a, Absatz 3, in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, gelten auch für bereits vor dem In-Kraft-Treten der genannten Bestimmung (Paragraph 139, Absatz 9,) zugelassene Fahrzeuge. Der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, für das nunmehr eine längere Frist gilt, als auf der Lochmarkierung der Begutachtungsplakette ersichtlich ist, hat die Möglichkeit, bei einer zur Ausfolgung oder Anbringung einer Begutachtungsplakette berechtigten Stelle die Ausfolgung oder Anbringung einer gemäß Paragraph 57 a, Absatz 3, in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 gelochten Begutachtungsplakette zu verlangen.“ 27. Dem Paragraph 133, wird folgender Absatz 10, angefügt: „(10) Vor dem 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten, vom Landeshauptmann erteilte Genehmigungen, Bewilligungen und Berechtigungen in Angelegenheiten des römisch XI. Abschnittes sowie ausgestellte Fahrlehrer- und Fahrschullehrerausweise bleiben, sofern nichts anderes bestimmt ist, weiter gültig. Vor Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, erteilte Probefahrlehrer- und Probefahrschullehrerberechtigungen gelten für die Dauer ihrer Befristung weiter.“ 28. Dem Paragraph 135, wird folgender Absatz 9, angefügt: „(9) Für den Übergang zu der durch das Verwaltungsreformgesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, geschaffenen Rechtslage gilt: 1. Paragraph 57 a, Absatz 3, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2002, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag, in Kraft. 2. Paragraph 108, Absatz 2 und 3, Paragraph 109, Absatz 2,, 3, 5 und 6, Paragraph 112, Absatz eins und 4, Paragraph 113, Absatz 2 und 4, Paragraph 114, Abs. 1, 2, 5 und 7, Paragraph 115, Absatz 3,, Paragraph 116, Absatz 2 a,, 3 und 4, Paragraph 119, Absatz 2,, Paragraph 122 a, Absatz 4 und Paragraph 123, Abs. 1a in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. In diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen.“ Artikel 25 Änderung des Führerscheingesetzes Das Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz – FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2001,) wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 35, Absatz eins, lautet: „(1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese zuständig. Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeibehörde entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern.“ 2. Dem Paragraph 36, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt: „Über die gegen Bescheide des Landeshauptmannes eingebrachten Berufungen haben die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern zu entscheiden.“ 3. In Paragraph 41, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt: „(1a) Für die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Verwaltungsreformgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, anhängigen Verfahren bleiben Paragraph 35, Absatz eins und Paragraph 36, Absatz eins, in der vorher geltenden Fassung maßgeblich.“ 4. Dem Paragraph 43, wird folgender Absatz 11, angefügt: „(11) Paragraph 35, Absatz eins, und Paragraph 36, Absatz eins, in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungs-

reformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen.“ Artikel 26 Änderung des Schifffahrtsgesetzes Das Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Schifffahrtsgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 1998, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2000,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 37, Absatz 2, lautet: „(2) Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.“ 2. Paragraph 49, Absatz 9, entfällt. Der bisherige Paragraph 49, Absatz 10, erhält die Absatzbezeichnung „(9)“. 3. Paragraph 71, Absatz eins, lautet: „(1) Behörde erster Instanz im Sinne dieses Teiles ist die Bezirksverwaltungsbehörde.“ 4. Paragraph 71, Absatz 2, lautet: „(2) Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.“ 5. Paragraph 71, Absatz 3 und 4 entfallen. Die Absatz 5,, 6 und 7 des Paragraph 71, erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“, „(4)“ und „(5)“. 6. Nach Paragraph 149, Absatz 5, wird folgender Absatz 6, angefügt: „(6) Paragraph 37,, Paragraph 49 und Paragraph 71, in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft. In diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen.“ Artikel 27 Änderung des Luftfahrtgesetzes Das Luftfahrtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, zuletzt geändert durch die Druckfehlerberichtigung BGBl. römisch eins Nr. 194/1999 und das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2000,, wird wie folgt geändert: 1. In den Paragraphen 67, Absatz 2,, 68 Absatz 2,, 70 Absatz 3,, 78 Absatz 3,, 80, 99 Absatz 4 und 170 Absatz 2, wird die Wortfolge „der Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „die Bezirksverwaltungsbehörde“ ersetzt. 2. In Paragraph 169, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „vom Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „von der Bezirksverwaltungsbehörde“ ersetzt. 3. In Paragraph 169, Absatz eins, letzter Satz wird die Wortfolge „den Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „die Bezirksverwaltungsbehörde“ ersetzt. 4. Nach Paragraph 170, wird folgender Paragraph 170 a, eingefügt: „§ 170a. Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.“ 5. Nach Paragraph 173, Absatz 9, wird folgender Absatz 10, angefügt: „(10) Paragraph 67, Absatz 2,, Paragraph 68, Absatz 2,, Paragraph 70, Absatz 3,, Paragraph 78, Absatz 3,, Paragraph 80,, Paragraph 99, Absatz 4,, Paragraph 169, Absatz eins,, Paragraph 170, Abs. 2 und Paragraph 170 a, in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft. In diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen.“ Artikel 28 Änderung der Gewerbeordnung 1994 Die Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 121/2000, die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2001, und das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 136/ 2001, werden wie folgt geändert: 1. In den Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera h,, 74 Absatz 2 und 4, 77a Absatz 5,, 79 Absatz eins,, 79a Absatz eins,, 79b, 80 Absatz 3,, 81a Ziffer 2,, 81b Absatz eins,, 81c Absatz eins,, 81d, 84c Absatz 2,, 84d Absatz 2,, 84e, 84f Absatz eins,, 353 Ziffer 3,, 354, 356 Absatz eins,, 356a Absatz 2,

und Paragraph 359 b, Absatz eins, entfällt jeweils der Klammerausdruck „(Paragraphen 333,, 334, 335)“; in Paragraph 84 d, Absatz 3, wird die Wortfolge „unter die Paragraphen 333,, 334, 335 fallenden Behörden“ durch die Wortfolge „unter den Paragraph 333, fallenden Behörden“ ersetzt. 2. Paragraph 77 a, Absatz 6 bis 10 entfällt. 3. Im Paragraph 81 a, Ziffer 2, wird die Wortfolge „in den nach Paragraph 77 a, Absatz 6, mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften“ durch die Wortfolge „in den nach Paragraph 356 b, Absatz eins, mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften“ ersetzt. 4. Paragraph 334, entfällt. 5. Paragraph 335, entfällt. 6. Im Paragraph 356 a, Absatz eins, letzter Satz wird der Verweis auf „§ 77a Absatz 6 “, durch den Verweis auf „§ 356b Abs. 1“ ersetzt. 7. Paragraph 356 b, Absatz eins bis 3 lautet: „(1) Bei nach diesem Bundesgesetz genehmigungspflichtigen Betriebsanlagen, zu deren Errichtung, Betrieb oder Änderung auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes eine Genehmigung (Bewilligung) zum Schutz vor Auswirkungen der Anlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Anlage erforderlich ist, entfallen, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, gesonderte Genehmigungen (Bewilligungen) nach diesen anderen Verwaltungsvorschriften, es sind aber deren materiellrechtliche Genehmigungs-(Bewilligungs-)Regelungen bei Erteilung der Genehmigung anzuwenden. Dem Verfahren sind Sachverständige für die von den anderen Verwaltungsvorschriften erfassten Gebiete beizuziehen. Die Betriebsanlagengenehmigung bzw. Betriebsanlagenänderungsgenehmigung gilt auch als entsprechende Genehmigung (Bewilligung) nach den anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes. Die Mitanwendung der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung, bezieht sich auf folgende mit Errichtung, Betrieb oder Änderung der Betriebsanlage verbundene Maßnahmen: 1. Wasserentnahmen für Feuerlöschzwecke (Paragraphen 9 und 10 WRG 1959); 2. Erd- und Wasserwärmepumpen (Paragraph 31 c, Absatz 6, WRG 1959); 3. Abwassereinleitungen in Gewässer (Paragraph 32, Absatz 2, Litera a,, b und e WRG 1959), ausgenommen Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer; 4. Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, WRG 1959); 5. Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen (Paragraph 32 b, WRG 1959). Insbesondere sind die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 betreffend Stand der Technik einschließlich der Gewährung von Ausnahmen vom Stand der Technik, persönliche Ladung von Parteien, Emissions- und Immissionsbegrenzungen sowie Überwachung jedenfalls mitanzuwenden. Dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan (Paragraph 55, Absatz 4, WRG 1959) kommt in allen Verfahren, durch die wasserwirtschaftliche Interessen berührt werden, Parteistellung zur Wahrung dieser Interessen einschließlich der Beschwerdelegitimation vor den Gerichten öffentlichen Rechts zu. (2) Die Behörde hat das Betriebsanlagengenehmigungsverfahren gemäß Absatz eins, mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren, wenn nach anderen nicht gemäß Absatz eins, mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften eine Genehmigung, Bewilligung oder eine Anzeige zum Schutz vor Auswirkungen der Betriebsanlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Betriebsanlage erforderlich ist. (3) Die nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes im Sinne des Absatz eins, bestehenden behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung der Anlage, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung, zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung, der Wiederverleihung von Rechten sind von der Behörde, hinsichtlich des Wasserrechtsgesetzes 1959 nur für die im Absatz eins, Ziffer eins bis 5 genannten Maßnahmen, wahrzunehmen. Die Zuständigkeit des Landeshauptmanns nach Paragraph 17, des Altlastensanierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 760 aus 1992,, bleibt unberührt. Die Bestimmungen betreffend die allgemeine Gewässeraufsicht (Paragraphen 130 f, f, WRG 1959) bleiben unberührt.“ 8. Paragraph 356 b, Absatz 6, lautet: „(6) Absatz 3, ist hinsichtlich der Aufgaben und Befugnisse, die nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 27, in der jeweils geltenden Fassung den Arbeitsinspektionen obliegen, nicht anzuwenden.“

Ziffer 9 Im Paragraph 358, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „der Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „die Behörde“ ersetzt. 10. Paragraph 359 a, lautet wie folgt: „§ 359a. Entscheidungen in erster Instanz in Verfahren betreffend Betriebsanlagen können unmittelbar beim unabhängigen Verwaltungssenat angefochten werden.“ 11. Dem Paragraph 382, wird folgender Absatz 10, angefügt: „(10) Die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera h,, 74 Absatz 2 und 4, 77a Absatz 5,, 79 Absatz eins,, 79a Absatz eins,, 79b, 80 Absatz 3,, 81a Ziffer 2,, 81b Absatz eins,, 81c Absatz eins,, 81d, 84c Absatz 2,, 84d Absatz 2 und 3, 84e, 84f Absatz eins,, 353 Ziffer 3,, 354, 356 Abs. 1, 356a Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2,, 356b Absatz eins bis 3 und 6, 358 Absatz eins,, 359a und 359b Absatz eins, in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig treten die Paragraphen 77 a, Absatz 6 bis 10, 334 und 335 außer Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossene Verfahren betreffend Betriebsanlagen verbleibt es bei der bisherigen Rechtslage.“ Artikel 29 Änderung des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen Das Bundesgesetz zur Begrenzung der von Dampfkesselanlagen ausgehenden Luftverunreinigungen (Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen – LRG-K), Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1988,, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2000, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,, wird wie folgt geändert: 1. In Paragraph 14, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“. Der zweite Satz entfällt. Folgender Abs. 2 wird angefügt: „(2) Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.“ 2. Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 6, angefügt: „(6) Paragraph 14, in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, tritt mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft. In diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen.“ Artikel 30 Bundes-Berichtspflichtengesetz Übermittlungspflicht von Aufzeichnungspflichtigen § 1. Wer nach bundesgesetzlichen Vorschriften oder auf Grund von Anordnungen der Behörde verpflichtet ist, Aufzeichnungen zu führen, hat jene Daten, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht andere Stellen zuständig sind, der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln, die erforderlich sind, um gemeinschaftsrechtliche oder internationale Aufzeichnungs-, Melde- und Berichtspflichten zu erfüllen. Die Vorlage ist gebührenfrei. Berichtspflicht der Bezirksverwaltungsbehörde § 2. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht andere Stellen zuständig sind, dem Landeshauptmann jene Daten zu übermitteln, die erforderlich sind, um gemeinschaftsrechtliche oder internationale Aufzeichnungs-, Melde- und Berichtspflichten zu erfüllen. Zuständigkeit des Landeshauptmanns § 3. Der Landeshauptmann ist, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht andere Stellen zuständig sind, zuständige Behörde für die Sammlung und Bearbeitung der Daten, die erforderlich sind, um gemeinschaftsrechtliche oder internationale Aufzeichnungs-, Melde- und Berichtspflichten zu erfüllen. Zuständigkeit des Bundesministers; Berichtsverordnung § 4. (1) Der jeweils zuständige Bundesminister ist zuständige Behörde für die Bekanntgabe jener Daten an die zuständigen Gemeinschaftsorgane, die erforderlich sind, um gemeinschaftsrechtliche oder internationale Aufzeichnungs-, Melde- und Berichtspflichten im Zusammenhang mit Anlagen zu erfüllen. Er hat durch Verordnung getrennt nach Sachbereichen im Einzelnen zu bestimmen, für welche Daten eine

Übermittlungspflicht besteht und in welcher Weise, insbesondere hinsichtlich der Art der Übermittlung, des Aufbaus und der Form, ihm diese Daten zu übermitteln sind. (2) Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind verpflichtet, den jeweils zuständigen Bundesminister bei der Erfüllung der Aufzeichnungs-, Melde- und Berichtspflichten zu unterstützen, wobei eine weitgehende zentrale Datenverarbeitung anzustreben ist. Verhältnis zu anderen Aufzeichnungs-, Melde- und Berichtspflichten § 5. In anderen Verwaltungsvorschriften vorgesehene Aufzeichnungs-, Melde- und Berichtspflichten werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. Einbindung der Länder § 6. Im Rahmen der Vorbereitung der Erlassung von Gesetzen und Verordnungen durch den Bund kann der zuständige Bundesminister erforderlichenfalls die Länder einbinden, um die erforderlichen Auskünfte über die Vollziehung zu erlangen. Vollziehung § 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist jeder Bundesminister in seinem Wirkungsbereich betraut. In-Kraft-Treten § 8. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2002, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, folgenden Tag in Kraft.

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