Auf Grund des Paragraph 2, Absatz eins bis 3 des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 1999,, und des § 1 Absatz 5,, 8 und 9, des Paragraph 16, sowie des Paragraph 17, Absatz eins und 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1998,, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und für Wirtschaft und Arbeit verordnet: Inhaltsverzeichnis 1. HAUPTSTÜCK – Allgemeine Bestimmungen §§ 1 bis 6 2. HAUPTSTÜCK – Allgemeine Hygienebestimmungen für Betriebe §§ 7 bis 14 3. HAUPTSTÜCK – Besondere Bestimmungen für Elterntierbetriebe und Aufzuchtbetriebe für Zuchtgeflügel §§ 15 bis 28 1. Abschnitt – Betriebliche Arbeitsweise und Hygiene §§ 15 bis 18 2. Abschnitt – Untersuchungsbestimmungen für Zuchtgeflügel §§ 19 bis 27 3. Abschnitt – Behördliche Tötungsanordnungen § 28 4. HAUPTSTÜCK – Besondere Bestimmungen für Brütereien sowie Küken-, Geflügel- und Jungtierlieferbetriebe §§ 29 bis 34 5. HAUPTSTÜCK – Besondere Bestimmungen für Geflügelmastbetriebe §§ 35 bis 38 6. HAUPTSTÜCK – Besondere Bestimmungen für Geflügelschlachtbetriebe § 39 7. HAUPTSTÜCK – Besondere Bestimmungen für den Handel mit anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) §§ 40 bis 58 8. HAUPTSTÜCK – Schlussbestimmungen § 59 1. HAUPTSTÜCK Allgemeine Bestimmungen § 1. (1) Diese Verordnung gilt für folgende Betriebe: 1. Geflügel-Elterntierbetriebe (Zucht- und Vermehrungsbetriebe), 2. Brütereien, 3. Küken- und Geflügel-Jungtierlieferbetriebe,

Ziffer 4 Aufzuchtbetriebe für Zuchtgeflügel, 5. Aufzuchtbetriebe für Junghennen, 6. Legehennenbetriebe, 7. Geflügelmastbetriebe und 8. Geflügelschlachtbetriebe. (2) Diese Verordnung gilt nicht für 1. die Haltung von Geflügel, dessen Fleisch und Eier ausschließlich für den eigenen Verzehr durch den Tierhalter, seine im Haushalt lebenden Familienangehörigen und seine Betriebsangehörigen bestimmt ist, sowie den Ab-Hof-Verkauf von Eiern; 2. Betriebe, die ausschließlich zur Zucht und Haltung von Ziergeflügel dienen. (3) Die Bestimmungen der Geflügelfleisch-Hygieneverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1994,, der Geflügel- Fleischuntersuchungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1994,, der Veterinärbehördlichen Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 1998 (EBVO 1998), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 26 aus 1999,, und des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, bleiben unberührt. Bei Feststellung einer nach dem TSG anzeigepflichtigen Tierseuche oder bei Verdacht auf das Vorliegen einer solchen Krankheit ist nach den Bestimmungen des Tierseuchengesetzes vorzugehen. (4) Untersuchungen und Kontrollen im Rahmen von freiwilligen Gesundheitsprogrammen, die von Vereinigungen zur Qualitätssicherung durchgeführt werden, können von der Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen als Untersuchungen und Kontrollen im Sinn dieser Verordnung anerkannt werden. Die Anerkennung hat für die jeweiligen Untersuchungen und Kontrollen eines bestimmten Programms durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu erfolgen. (5) Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze oder -verordnungen oder auf unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft (EG) verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. § 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten: 1. amtliche Probenahmen: Probenahmen, die nach dieser Verordnung von einem amtlichen Tierarzt durchzuführen sind; 2. amtlicher Tierarzt: ein vom Landeshauptmann für Kontrolluntersuchungen gemäß Paragraph 17, des Fleischuntersuchungsgesetzes in Geflügel-Elterntierbetrieben, Brütereien und in Betrieben, welche Geflügel zur Fleischgewinnung halten, bestellter Tierarzt oder der zuständige Amtstierarzt; 3. beauftragter Tierarzt (Betriebs- und Betreuungstierarzt): ein gemäß Paragraph 3, Absatz eins, vom Betriebsinhaber herangezogener, unter Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde stehender praktischer Tierarzt, der die in dieser Verordnung vorgesehenen Probenahmen und Gesundheitskontrollen durchführt, so weit es sich nicht um amtliche Probenentnahmen oder Gesundheitskontrollen handelt; 4. Betrieb: eine betreuungsmäßig selbstständige Einheit beziehungsweise Einrichtung an ein und demselben Standort, welche mindestens eine der nachstehenden Tätigkeitsbereiche (Betriebsarten oder Produktionseinheiten) umfasst: a) Geflügel-Elterntierbetrieb: Betrieb, der Geflügel zur Erzeugung von Bruteiern hält; b) Brüterei: Betrieb, dessen Tätigkeit das Einlegen und Bebrüten von Bruteiern, den Schlupf und die Lieferung von selbsterbrüteten Eintagsküken umfasst; c) Küken- und Geflügel-Jungtierlieferbetrieb: Betrieb, der nicht selbst erbrütete Küken oder Jungtiere in Verkehr bringt; d) Aufzuchtbetrieb für Zuchtgeflügel: Betrieb, dessen Tätigkeit in der Haltung und Betreuung des Zuchtgeflügels bis zur Lege- beziehungsweise Zuchtreife besteht; e) Aufzuchtbetrieb für Junghennen: Betrieb, dessen Tätigkeit in der Haltung und Betreuung von Junghennen bis zur Legereife besteht; f) Legehennenbetrieb: Betrieb, in dem Legehennen zum Zwecke der Konsumeierproduktion gehalten werden; g) Geflügelmastbetrieb: Betrieb, in dem Geflügel zum Zwecke der Fleischerzeugung gehalten wird, sowie ein Betrieb, der Geflügel zur Eierproduktion hält, wenn die Tiere am Ende der Legenutzung zur Schlachtung bestimmt sind; h) Geflügelschlachtbetrieb: Betrieb, der durch Schlachtung von Geflügel der Gewinnung von Geflügelfleisch zum menschlichen Genuss dient;

Ziffer 5 Brutabfälle: Abfälle aus Brütereien, die beim Brut- und Schlupfvorgang anfallen, wie Schiereier, Steckenbleiber, Eischalen, Brutstaub, Flaum und tote Küken; 6. Bruteier: Eier von dem unter Ziffer 9, definierten Geflügel, die zur Bebrütung bestimmt sind; 7. Desinfektion: Maßnahmen zur Abtötung oder Inaktivierung der Erreger von Zoonosen und Geflügelkrankheiten; 8. Eintagsküken (Küken): sämtliches Geflügel in einem Alter von weniger als 72 Stunden, das noch nicht gefüttert wurde; Flugenten (Cairina moschata) oder Kreuzungen hievon jedoch auch dann, wenn sie bereits gefüttert wurden; 9. Geflügel: Hühner, Truthühner (Puten), Perlhühner, Enten, Gänse, Tauben, Wachteln, Rebhühner, Fasane sowie Laufvögel (Flachbrustvögel oder Ratiten), die für die Zucht und Vermehrung, die Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern oder die Aufstockung von Wildbeständen in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden; 10. Herde: eine Anzahl von Tieren mit annähernd gleichwertigem Gesundheitsstatus, die in einem gemeinsamen Stallraum oder Auslauf gehalten werden und eine epidemiologische Einheit bilden, indem sie über gemeinsamen Luftraum, gemeinsame Fütterungs- und Tränkeanlagen und sonstige gemeinsame Betreuungseinrichtungen verfügen; 11. Nutzgeflügel: Geflügel in einem Alter von 72 Stunden oder mehr, das für die Erzeugung von Fleisch und/oder Konsumeiern oder die Aufstockung von Wildbeständen in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten wird; 12. Probenahmen und Gesundheitskontrollen: die in dieser Verordnung zur laufenden Gesundheitsüberwachung vorgesehenen Maßnahmen; 13. Quarantänestation: Einrichtung, in der das Geflügel ohne direkten oder indirekten Kontakt mit anderem Geflügel in möglichst vollständiger Isolierung gehalten wird, damit an diesem eine nach dem Tierseuchengesetz vorgeschriebene Beobachtung (einschließlich Untersuchungen) im Zusammenhang mit anzeigepflichtigen Tierseuchen durchgeführt werden kann; 14. Schlachtgeflügel: Geflügel, das auf direktem Weg in einen Schlachtbetrieb verbracht wird, um dort so rasch wie möglich, spätestens jedoch – sofern dem keine Tierschutzvorschriften entgegenstehen – 72 Stunden nach dem Eintreffen, geschlachtet zu werden; 15. Veterinärkontrollen (Kontrolluntersuchungen): Kontrolle des Betriebes durch den amtlichen Tierarzt zur Überwachung des in dieser Verordnung vorgeschriebenen Gesundheitskontrollprogrammes und der sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung; 16. Ziergeflügel: Geflügel, dessen Produkte nicht zum menschlichen Genuss bestimmt sind; 17. Zuchtgeflügel: Geflügel in einem Alter von 72 Stunden oder mehr, das zur Erzeugung von Bruteiern bestimmt ist; 18. zugelassenes Laboratorium: eine gemäß Paragraph 27, des Fleischuntersuchungsgesetzes berechtigte Untersuchungsstelle. § 3. (1) Der Betriebsinhaber hat für Probenahmen und Gesundheitskontrollen nach dieser Verordnung einen Tierarzt heranzuziehen (beauftragter Tierarzt). Der Betriebsinhaber hat den Namen und den Berufssitz dieses Tierarztes der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu geben. Der Tierarzt muss für seine Tätigkeit gemäß dieser Verordnung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid beauftragt werden. Diese behördliche Beauftragung ist dann vorzunehmen, wenn keine Bedenken gemäß Absatz 2, oder 3 vorliegen. Über Bekanntgabe des Betriebsinhabers können auch stellvertretende beauftragte Tierärzte mit Bescheid bestellt werden. Der beauftragte Tierarzt steht hinsichtlich seiner Aufgaben nach dieser Verordnung unter Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde. (2) Die Beauftragung des Tierarztes gemäß Absatz eins, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu widerrufen, wenn

Ziffer eins der Tierarzt auf die Ausübung dieser Tätigkeit verzichtet oder 2. der Tierarzt dauernd unfähig ist, die ihm gemäß dieser Verordnung obliegenden Pflichten zu erfüllen oder 3. der Tierarzt wegen Übertretung nach Paragraph 50, des Fleischuntersuchungsgesetzes öfter als zweimal bestraft wurde. (3) Die Beauftragung des Tierarztes gemäß Absatz eins, kann von der Bezirksverwaltungsbehörde, entweder im Einvernehmen mit Betriebsinhaber und Tierarzt oder wenn durch schwere Mängel in der Ausführung der dem Tierarzt obliegenden Pflichten begründete Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit bestehen, widerrufen werden. (4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Beauftragung gemäß Absatz eins und den Widerruf gemäß Abs. 2 oder 3 dem Betriebsinhaber mitzuteilen. Dieser hat im Falle des Widerrufs einen anderen Tierarzt heranzuziehen und hiebei die Bestimmungen des Absatz eins, einzuhalten. (5) Beauftragungen auf Grund des Paragraph 3, Absatz eins, der Geflügelhygieneverordnung 1998, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 1998,, gelten als Beauftragungen im Sinne dieser Verordnung. (6) So weit Probenahmen vom Betriebsinhaber vorgenommen werden dürfen, hat dies nach Anleitung durch den beauftragten Tierarzt zu geschehen; die Bestimmungen der Paragraphen 12 und 24 des Tierärztegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975,, bleiben unberührt. (7) Amtliche Probenahmen, Veterinärkontrollen (Kontrolluntersuchungen) und sonstige behördliche Kontrollen sind vom amtlichen Tierarzt vorzunehmen. (8) Im Zuge der Meldungen nach Absatz eins, sind die Betriebe von der Bezirksverwaltungsbehörde zu registrieren, sofern dies nicht bereits nach anderen Bestimmungen erfolgt ist. § 4. (1) Die Proben sind in einem zugelassenen Laboratorium untersuchen zu lassen, wenn es sich nicht um Untersuchungen handelt, die mittels Schnelltest an Ort und Stelle durchgeführt werden. Sofern es sich um amtliche Probenahmen handelt, sind die Proben in einem zugelassenen Labor einer Gebietskörperschaft untersuchen zu lassen. (2) Die Untersuchung der Proben hat nach einem von der Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen anerkannten Testverfahren zu erfolgen. Die Bundesministerin hat die anerkannten Testverfahren in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundzumachen. § 5. (1) Der Betriebsinhaber hat jede erforderliche Unterstützung bei der Durchführung der Veterinärkontrollen (Kontrolluntersuchungen) und sonstigen behördlichen Maßnahmen zu gewähren. (2) Der Betriebsinhaber und der beauftragte Tierarzt haben die jeweils von ihnen durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnisse binnen 24 Stunden schriftlich oder mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung aufzuzeichnen. Der beauftragte Tierarzt hat die von ihm verfassten Aufzeichnungen ehestmöglich dem Betriebsinhaber zu übergeben. Dieses Protokoll ist vom Betriebsinhaber mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen beziehungsweise bei automationsunterstützter Datenverarbeitung auszudrucken. § 6. (1) Der Betriebsinhaber hat die im Rahmen dieser Verordnung vorgesehenen, durch ihn oder durch den beauftragten Tierarzt vorzunehmenden Probenahmen und Kontrollen (einschließlich damit verbundene Laboruntersuchungen) auf eigene Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen. (2) Die Gebühren für amtliche Probenahmen und Untersuchungen sowie für Veterinärkontrollen (Kontrolluntersuchungen) sind in Betrieben gemäß Paragraph eins, Absatz eins, vom Betriebsinhaber auf Grund des nach § 47 des Fleischuntersuchungsgesetzes vom Land festzulegenden Tarifes zu entrichten. (3) Kostenersatz und Förderungen durch Dritte bleiben unberührt. 2. HAUPTSTÜCK Allgemeine Hygienebestimmungen für Betriebe § 7. (1) In Betrieben gemäß Paragraph eins, Absatz eins, darf nur Wasser, das den bakteriologischen Anforderungen für Trinkwasser entspricht, verwendet werden. Der Nachweis hierüber ist, sofern nicht Wasser aus einer öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage verwendet wird, jährlich zu erbringen und auf Verlangen den behördlichen Kontrollorganen zur Einsicht vorzulegen. (2) In Betrieben gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,, 3, 4, 5, 6 und 7 darf nur Futter verwendet werden, bei dem geeignete Maßnahmen zur Verhinderung der Kontamination mit Salmonellen oder zur Abtötung allenfalls vorhandener Salmonellen angewendet wurden. Sofern nicht schon auf Grund der futtermittelrechtlichen

Vorschriften der Hersteller Proben von jeder Produktionscharge für einen bestimmten Zeitraum aufbewahren muss und sofern diese aufzubewahrende Produktionscharge durch entsprechende Aufzeichnung des Betriebsinhabers nicht jederzeit ermittelt werden kann, so ist von jeder Futterlieferung eine Probe in einer Menge von einem Kilogramm zu entnehmen, mit entsprechenden Angaben über Art, Menge, Herkunft und Lieferdatum zur versehen und verschlossen bis zur Schlachtung der damit gefütterten Tiere (längstens jedoch sechs Monate lang) auf geeignete Weise sicher aufzubewahren. Diese Proben sind auf Verlangen der Behörde unentgeltlich als Untersuchungsmaterial für Untersuchungen gemäß Paragraph 26, zur Verfügung zu stellen. (3) Betriebsanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Ausstattungsgegenstände müssen sich in einem guten Erhaltungszustand befinden, sodass Gewähr für die Einhaltung guter Hygienebedingungen gegeben ist und Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten leicht durchführbar sind. Dies ist durch laufende Wartung, Instandhaltung und Erneuerung der betreffenden Objekte sicherzustellen. (4) Lage, Anordnung und Produktionsweise der Anlagen, Einrichtungen und Gegenstände müssen für die jeweilige Produktionsart geeignet sein und die Verhinderung der Einschleppung und Ausbreitung von Krankheiten ermöglichen. (5) In den Betriebsgebäuden ist durch geeignete Vorkehrungen und Maßnahmen Vorsorge dafür zu treffen, dass das Eindringen von Insekten, Vögeln, Nagetieren und anderen tierischen Schädlingen möglichst hintangehalten wird. Fenster, Türen sowie Einrichtungen zur Beleuchtung und Stallklimaregulierung müssen entsprechend zweckmäßig gestaltet sein. Gebäudevorplätze sind zu befestigen; Außenmauern müssen frei zugänglich sein, Pflanzenbewuchs ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern. Sonstige Haustiere sind von den Betriebsräumen fernzuhalten. (6) Werden an einem Standort mehrere Produktionseinheiten betrieben oder mehrere Herden gehalten, so ist für eine klare Trennung zwischen den einzelnen Funktionsbereichen beziehungsweise Stallräumen zu sorgen. (7) Die Betriebe dürfen nur solches Geflügel halten, das den Bestimmungen dieser Verordnung unterliegt. Die Haltung von derartigem Geflügel hat jedoch klar getrennt von Ziergeflügel und anderen Vögeln zu erfolgen. § 8. Der Betriebsinhaber hat in Zusammenarbeit mit dem beauftragten Tierarzt Hygienevorschriften für die Produktion festzulegen und dem Betriebspersonal nachweislich zur Kenntnis zu bringen. § 9. (1) Das Betreten von Stallräumen und Brütereien ist nur mit eigens für den jeweiligen Bereich bereitzustellender Überbekleidung (einschließlich Kopfbedeckung) und bereitzustellendem Schuhwerk an den hiefür vorgesehenen Eingängen zulässig. Mehrmals verwendbares Schuhwerk ist vor dem Betreten und nach dem Verlassen der Räume zu desinfizieren. Zu diesem Zweck ist am Eingang eine Desinfektionsmöglichkeit einzurichten. Mehrmals verwendbare Überbekleidung ist regelmäßig zu reinigen und zu desinfizieren. (2) Der Betriebsinhaber hat dafür zu sorgen, dass betriebsfremde Personen Betriebe gemäß Paragraph eins, Abs. 1 nur mit seiner Zustimmung und in seiner Begleitung oder in Begleitung eines von ihm beauftragten Betriebsangehörigen und unter Einhaltung aller Hygieneerfordernisse betreten. Personen, die durch gesetzlichen Auftrag hiezu berechtigt sind, haben, sofern möglich und nicht Gefahr im Verzug besteht, vor dem Betreten den Betriebsinhaber hievon in Kenntnis zu setzen. § 10. (1) Vorräume, Stallräume und deren befestigte Ausläufe und Zugänge, sowie deren Einrichtungen und Geräte sind nach jedem Entfernen des Geflügels einer gründlichen Reinigung zu unterziehen. Die Reinigung hat Folgendes zu umfassen: 1. die Entfernung der Exkremente, der Einstreu, der Futterreste und der sonstigen Abfälle sowie eine gründliche Trockenreinigung und 2. die anzuschließende Nassreinigung. Nach der Reinigung ist eine Desinfektion durchzuführen. (2) Nach der Entfernung von Geflügel auf Grund von Maßnahmen im Sinne des Paragraph 27, sind die Verfahren zur Reinigung und Desinfektion vom amtlichen Tierarzt im jeweils erforderlichen Umfang festzulegen. Der Erfolg der Desinfektion ist durch bakteriologische Untersuchungen zu kontrollieren. Zu diesem Zweck sind 60 Proben von Stallboden und -wänden, Futter-, Tränke- und Stallklimaeinrichtungen sowie sonstigen kritischen Stellen der Stallungen nach Anweisung des amtlichen Tierarztes zu entnehmen. Die Proben dürfen für die Untersuchung zu einer Sammelprobe vereinigt werden. (3) Auf freien, nicht befestigten Flächen (Ausläufen) sind nach jedem Entfernen des Geflügels die Exkremente, Futterreste und sonstigen Abfälle so gründlich wie möglich zu entfernen. Zur Minimierung

der Kontamination mit unerwünschten Keimen sind vom Betriebsinhaber geeignete Maßnahmen der Weidepflege und Weidetechnik regelmäßig durchzuführen. (4) Aus den Stallräumen und -flächen entfernte Einstreu, Exkremente und sonstige Abfälle sind so zu lagern, dass eine Rückübertragung von Krankheitserregern auf Stallräume, -einrichtungen und -flächen möglichst ausgeschlossen ist. (5) Stallräume und -flächen dürfen erst nach Abschluss der Reinigung und Desinfektion gemäß Abs. 1, frühestens aber sieben Tage nach Ausstallung der letzten Herde, neuerlich mit Geflügel belegt werden. Diese Frist beträgt nach Maßnahmen im Sinne des Paragraph 27, (Feststellung einer Salmonelleninfektion) 14 Tage. (6) Brutabfälle, verendetes Geflügel, nicht genusstaugliches Geflügel, Schlachtabfälle und von behördlichen Maßnahmen im Sinne dieser Verordnung betroffene Tiere und Bruteier sind unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften über die Tierkörperverwertung zu beseitigen. Dieses Material ist bis zur Ablieferung in staub- und wasserdichten Behältern zu sammeln und zu verwahren. Die Entnahme von Materialproben ist nur zu Untersuchungszwecken gestattet. § 11. Schutzimpfungen gegen Salmonellen dürfen nach Maßgabe des Paragraph 12, TSG durchgeführt werden. Paragraph 12, Absatz 2, TSG ist in diesen Fällen anzuwenden; allfällige Untersagungsgründe gemäß Paragraph 12, Abs. 2 TSG sind von der Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen. § 12. (1) Bruteier, Eintagsküken, Jungtiere und sonstiges lebendes Geflügel dürfen entweder nur in Einwegbehältnissen oder in mehrmals verwendbaren Behältnissen, die leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind, transportiert werden. Die mehrmalige Verwendung von Behältnissen aus Holz ist verboten. (2) Einwegbehältnisse sind unmittelbar nach dem Gebrauch unschädlich zu beseitigen. (3) Mehrmals verwendbare Behältnisse sind unmittelbar nach jedem Gebrauch und vor der Wiederverwendung in dafür geeigneten Vorrichtungen gründlich zu reinigen und zu desinfizieren. (4) Fahrzeuge sind nach jeder Beförderung von lebendem Geflügel gründlich zu reinigen. Boden und Innenwände der Ladeaufbauten und -einrichtungen sind ebenfalls zu desinfizieren. (5) Die Beförderung von lebendem Geflügel zum Bestimmungsbetrieb hat so rasch wie möglich zu erfolgen. Während des Transportes ist darauf zu achten, dass das Austreten von Exkrementen verhindert und der Verlust von Federn und Einstreu so gering wie möglich gehalten wird und dass kein Kontakt mit anderen, nicht zur selben Sendung gehörenden Vögeln möglich ist (mit Ausnahme von Geflügel derselben Art und Kategorie, das die Bedingungen dieser Verordnung erfüllt und den gleichen Gesundheitsstatus aufweist). (6) Einschlägige Bestimmungen und Vorschriften über Tiertransporte bleiben unberührt. § 13. (1) Der Betriebsinhaber hat Anzeichen des Verdachtes auf eine von dieser Verordnung erfassten Krankheit unverzüglich dem beauftragten Tierarzt mitzuteilen. Dieser hat den Verdacht abzuklären. Bei Bestätigung desselben haben der Betriebsinhaber und der beauftragte Tierarzt die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zu verständigen. Anzeigepflichten nach dem Tierseuchengesetz bleiben unberührt. (2) Ein Verdacht gemäß Absatz eins, besteht jedenfalls dann, wenn innerhalb der ersten drei Lebenswochen mehr als fünf Prozent der Tiere erkranken oder verenden. § 14. (1) Betriebe, die dieser Verordnung unterliegen (ausgenommen Geflügelschlachtbetriebe) sind vom amtlichen Tierarzt regelmäßig nach einem vom Landeshauptmann nach veterinär- und sanitätshygienischen Erfordernissen zu erstellenden Plan zu kontrollieren. Die Kontrolle hat mindestens Folgendes zu umfassen: 1. die genaue Einhaltung des in dieser Verordnung vorgeschriebenen Gesundheitskontrollprogrammes und 2. eine vom amtlichen Tierarzt ohne Ankündigung durchzuführende Untersuchung des Gesundheitszustandes sämtlicher Herden jedes Betriebes sowie des Erhaltungszustandes und der Eignung der Gebäude, Räumlichkeiten, Einrichtungen und Ausstattungsgegenstände für die jeweilige Produktion unter Einhaltung der sonstigen Hygienebedingungen (regelmäßige Veterinärkontrolle); hiebei dürfen auch Proben für Laboruntersuchungen entnommen werden. (2) Die Kontrollhäufigkeit gemäß Absatz eins, ist unter Berücksichtigung von Art und Größe des Betriebes zu bemessen; dabei ist auch auf die Anzahl und Schwere jener Mängel Bedacht zu nehmen, die bei den

vorhergegangenen Kontrollen festgestellt wurden. Bei Betrieben gemäß dem 7. Hauptstück sind die Kontrollen zumindest jährlich durchzuführen. Bei den übrigen Betrieben darf der Abstand zwischen den Kontrollen nicht größer als drei Jahre sein. 3. HAUPTSTÜCK Besondere Bestimmungen für Geflügel-Elterntierbetriebe und Aufzuchtbetriebe für Zuchtgeflügel 1. Abschnitt Betriebliche Arbeitweise und Hygiene § 15. (1) Geflügel-Elterntier- und Aufzuchtbetriebe dürfen nur Tiere einstallen, die aus Herden stammen, bei denen Salmonella typhimurium, Salmonella enteritidis, Salmonella pullorum gallinarum und bei Puten auch Salmonella arizonae nicht nachgewiesen wurden. Dies ist durch Übergabe von Kopien jener Zeugnisse zu belegen, die gemäß Paragraph 18, für Herden zur Bruteierproduktion vorgeschrieben sind. (2) Werden die Tiere aus anderen Staaten bezogen, so haben diese den Bedingungen der Veterinärbehördlichen Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 1998 (EBVO 1998) zu entsprechen. § 16. (1) Geflügel-Elterntierbetriebe und Aufzuchtbetriebe für Zuchtgeflügel haben für jede Herde ein Herdenbestandsblatt mit folgenden Mindestangaben zu führen: 1. Anzahl der eingestallten Tiere, 2. Herkunft der Tiere, 3. Einstallungsdatum, 4. Herkunft der verwendeten Futtermittel, 5. Leistungsdaten, 6. Verluste und Abgänge; so weit sie das gewöhnliche Ausmaß überschreiten, sind deren Ursachen anzugeben, 7. Zeitpunkte des Auftretens und Arten etwaiger Krankheiten, 8. Ergebnisse der durchgeführten diagnostischen Untersuchungen, 9. durchgeführte Impfungen und Behandlungen (Art, Arzneimittel, Zeitpunkt der Verabreichung und etwaige Wartezeiten gemäß Paragraph 15, Absatz 6, des Lebensmittelgesetzes 1975 – LMG 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1975,) und 10. Art, Anwendungszeitraum und Wartezeiten gemäß den futtermittelrechtlichen Vorschriften bei der Verabreichung von Futtermittelzusatzstoffen und 11. Bestimmungsbetriebe der Bruteier beziehungsweise des Junggeflügels. (2) Die Aufzeichnungen nach Absatz eins, sowie eine Kopie jedes der gemäß Paragraph 15, vorgelegten Zeugnisse sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen. Abs. 1 Ziffer 9 und 10 gelten hinsichtlich einzuhaltender Wartezeiten nur bei Geflügel, welches am Ende der Legenutzung zur Gewinnung von Fleisch im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, des Fleischuntersuchungsgesetzes verwendet werden soll und bei unbebrüteten Eiern, die im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, Litera b, zu Eiprodukten verarbeitet werden sollen. Die Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz 6, LMG 1975 sowie der Rückstandskontrollverordnung, BGBl. Nr. 426/1997, hinsichtlich der Aufzeichnungspflicht durch den Tierarzt bleiben unberührt. § 17. (1) Bruteier sind mehrmals pro Tag einzusammeln und unmittelbar nach dem Einsammeln einer Desinfektion zu unterziehen. Verschmutzte Eier dürfen nicht als Bruteier verwendet werden und sind getrennt von Bruteiern zu lagern. (2) Bruteier dürfen nur abgegeben werden, wenn diese oder deren Verpackungen so gekennzeichnet sind, dass der Elterntierbetrieb jederzeit festgestellt werden kann. Insbesondere gelten dabei die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Erzeugung und Vermarktung von Bruteiern und Kücken von Hausgeflügel, Bundesgesetzblatt Nr. 580 aus 1995,. (3) Bruteier dürfen an Brütereien nur abgegeben werden, wenn sie aus Herden stammen, welche die Eignung nach Paragraph 18, besitzen. Dies ist durch Vorlage eines Zeugnisses gemäß Paragraph 18, nachzuweisen. § 18. Werden bei den Untersuchungen gemäß den Paragraphen 19 bis 21 keine Keimträger oder Reagenten festgestellt, so hat der beauftragte Tierarzt ein Zeugnis über die Eignung der Herde zur Bruteierproduktion auszustellen. Bruteier dürfen erst ab diesem Zeitpunkt abgegeben werden. Als Zeugnis im Sinne dieser Bestimmung gelten auch amtliche Gesundheitsbescheinigungen, welche nach der EBVO 1998 für zugelassene Betriebe ausgestellt wurden.

Ziffer 2 Abschnitt Untersuchungsbestimmungen für Zuchtgeflügel § 19. (1) Der Betriebsinhaber hat zu veranlassen, dass vom beauftragten Tierarzt jede Elterntierherde von Hühnern (Gallus gallus) oder Puten (Meleagris gallopavo) nach folgendem Plan auf Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium und Salmonella pullorum gallinarum untersucht wird: 1. Zuchtgeflügelbestände (Aufzuchtphase) a) Bei zu Zuchtzwecken aufgezogenem Geflügel sind die Proben zumindest bei Eintagsküken, bei Jungtieren im Alter von vier Wochen sowie zwei Wochen vor Eintritt in die Legephase zu entnehmen und auf Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium und Salmonella pullorum gallinarum zu untersuchen. b) Es sind folgende Proben zu entnehmen: aa) bei Eintagsküken die Windeln oder Einstreu von mindestens 250 Küken und zusätzlich – sofern vorhanden – maximal zehn verendete Küken; bb) bei Jungtieren im Alter von vier Wochen und bei Probenahmen zwei Wochen vor Eintritt in die Legephase Kotmischproben, die sich aus gesonderten Proben frischen Kots mit einem Gewicht von jeweils mindestens einem Gramm zusammensetzen; diese sind nach dem Zufallsprinzip an verschiedenen Stellen jenes Stallraumes zu entnehmen, in dem die Tiere gehalten werden; hat eine Herde in ein und demselben Betrieb zu mehr als einem Gebäude freien Zugang, so sind in jedem der zur Geflügelhaltung dienenden Gebäudekomplexe des Betriebes solche Proben zu entnehmen; ebenso sind Auslaufflächen miteinzubeziehen; cc) die Anzahl der verschiedenen, für eine Kotmischprobe zu entnehmenden Kotproben ist wie folgt zu bestimmen: a) In allen Geflügelbeständen sind während der Legephase mindestens alle zwei Wochen Stichproben vorzunehmen und auf Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium zu untersuchen. b) In Geflügelzuchtbeständen, deren Eier an Brütereien mit einer Brutkapazität von weniger als 1000 Eiern je Brutdurchgang geliefert werden, müssen die Stichproben nach Litera a, im Elterntierbetrieb vorgenommen werden; diese haben aus gesonderten Proben frischen Kots zu bestehen und sind nach den unter Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, b, b und cc angeführten Kriterien zu entnehmen. c) Bei Geflügelzuchtbeständen, deren Eier an eine Brüterei mit einer Brutkapazität von mindestens 1000 Eiern je Brutdurchgang geliefert werden, müssen die Stichproben in der Brüterei entnommen werden. Die Proben müssen Folgendes umfassen: aa) eine Mekonium-Mischprobe, die bei 250 Küken (bei kleineren Herden von allen Tieren) entnommen wird, welche aus jenen Eiern geschlüpft sind, die aus den einzelnen Zuchtbeständen an die Brüterei geliefert wurden, oder bb) Proben der Körper von 50 Küken, die entweder in der Schale verendet oder aus Eiern ausgebrütet worden sind, welche aus den einzelnen Zuchtbeständen an die Brüterei geliefert wurden. d) Die Probenahmen gemäß Litera a bis c können vom Betriebsinhaber oder von einem von diesem beauftragten Betriebsangehörigen vorgenommen werden. Alle acht Wochen sind jedoch amtliche Probenahmen durchzuführen, wobei die Bestimmungen von Litera a bis c sinngemäß anzuwenden sind.

Litera e Der Betriebsinhaber hat der Bezirksverwaltungsbehörde bei Aufnahme der Tätigkeit sowie bei Änderung des Bestimmungsbetriebes (Brüterei) bekannt zu geben, ob die Probenahmen nach lit. b oder nach Litera c, durchgeführt werden. Im Falle der Durchführung nach Litera c, ist die Brüterei bekannt zu geben. 3. Untersuchung auf Salmonella pullorum gallinarum (Legephase) a) So weit dies nicht bereits im Zuge der Untersuchungen nach Ziffer 2, erfolgt ist, hat der Betriebsinhaber bei einer Legeleistung von mindestens 10% eine Untersuchung auf Salmonella pullorum gallinarum durch den beauftragten Tierarzt zu veranlassen. Bei männlichen Tieren ist diese Untersuchung ab der 20. Lebenswoche durchzuführen. Diese Untersuchung ist jährlich zu wiederholen. b) Als Untersuchungsmaterial sind zu verwenden: aa) Kotproben für eine bakteriologische Untersuchung, die nach den unter Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, b, b, und cc angeführten Kriterien zu entnehmen sind, oder bb) Blutproben für eine serologische Untersuchung, deren Anzahl nach der Tabelle unter Ziffer eins, lit. b Sub-Litera, c, c, festzulegen ist. c) Tiere, die einer Impfung gegen Salmonellen unterzogen wurden, sind hinsichtlich der Untersuchung auf Salmonella pullorum gallinarum einer bakteriologischen Untersuchung zu unterziehen. (2) Bei den Untersuchungen nach Absatz eins, sind auch andere, auftretende Salmonellenarten zu erfassen. § 20. Zuchtbestände von Puten sind zusätzlich einer Untersuchung auf Salmonella arizonae zu unterziehen. Diese hat nach den unter Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Bedingungen zu erfolgen. Paragraph 19, Absatz 2, gilt ebenfalls. § 21. (1) Bei Zuchtgeflügel – mit Ausnahme von Hühnern und Puten – hat der Betriebsinhaber regelmäßig Untersuchungen auf Salmonella pullorum gallinarum, Salmonella typhimurium und Salmonella enteritidis durch den beauftragten Tierarzt zu veranlassen. (2) Diese Untersuchungen sind wenigstens bei Legebeginn und anschließend einmal pro Jahr vorzunehmen. (3) Die Anzahl und Art der Proben sowie deren Entnahme- und Untersuchungsmethoden haben den Bestimmungen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 zu entsprechen. Paragraph 19, Absatz 2, gilt ebenfalls. § 22. (1) Die von den einzelnen Herden entnommenen Proben dürfen pro Herde zu Analysezwecken zu einer Sammelprobe vereinigt werden; dies gilt jedoch nicht für Blutproben zur serologischen Untersuchung. (2) Den zur Untersuchung eingesandten Proben ist ein Begleitschein mit folgenden Angaben anzuschließen: 1. Art und Umfang der Probe sowie Probenahmeverfahren, 2. Bestimmung dieser Verordnung, auf Grund derer die Probenentnahme erfolgt ist, 3. Herkunft, Alter und Bestandsgröße der Herde, 4. Geflügelart (zum Beispiel Pute oder Huhn) und Nutzungsart (zum Beispiel Legeelterntiere oder Mastelterntiere) und 5. bei gegen Salmonellen geimpften Tieren Zeitpunkt der Impfung(en) und genaue Bezeichnung des verwendeten Impfstoffes. § 23. (1) Das Untersuchungslaboratorium hat die Ergebnisse der Untersuchungen gemäß den Paragraphen 19, bis 21 nachweislich dem Betriebsinhaber mitzuteilen. Dieser hat den beauftragten Tierarzt des Herkunftsbetriebes und den Herkunftsbetrieb hievon in Kenntnis zu setzen. (2) Ergeben die Untersuchungen einen positiven Befund auf Salmonellen, so haben das Untersuchungslaboratorium und der hievon verständigte Betriebsinhaber zusätzlich zu den Bestimmungen des Absatz eins, unverzüglich die für den Tierhaltungsbetrieb zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen. (3) Stammen die untersuchten Proben von gegen Salmonellen geimpften Tieren, so ist von einer Meldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde nach Absatz 2, abzusehen, wenn bei der Untersuchung durch das zugelassene Laboratorium ausschließlich die zur Impfung verwendeten Salmonellenstämme nachgewiesen wurden. § 24. (1) Unbebrütete Eier einer Herde, bei der die Untersuchungen nach den Paragraphen 19 bis 21 einen positiven Befund im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, auf Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella pullorum gallinarum oder Salmonella arizonae ergeben haben, sind

Ziffer eins bis zur Überprüfung des Ergebnisses gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, gesondert zu verwahren oder 2. nach Paragraph 27, Ziffer eins, Litera b, einer Behandlung zu unterziehen oder nach den einschlägigen Vorschriften über die Tierkörperbeseitigung unschädlich zu beseitigen. (2) Die Maßnahmen gemäß Absatz eins, gelten auch für bereits an die Brüterei gelieferte Eier dieser Herden. Zu diesem Zweck ist die Brüterei vom Betriebsinhaber des Lieferbetriebes über einen positiven Untersuchungsbefund unverzüglich zu verständigen. § 25. (1) Bei Herden, bei denen die Stichproben einen positiven Befund ergeben haben, ist wie folgt vorzugehen: 1. Nach Meldung des Auftretens von Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella pullorum gallinarum oder Salmonella arizonae gemäß Paragraph 23, Absatz 2, hat die Bezirksverwaltungsbehörde zur Bestätigung der ersten Ergebnisse den Bestand unverzüglich einer amtlichen Probenahme zu unterziehen. 2. Bei der amtlichen Probenahme nach Ziffer eins, ist in jeder Herde eine Stichprobe zu entnehmen, wobei die Anzahl der Proben nach der Tabelle gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, c, c, festgelegt werden muss. Die Proben sind von der Leber, den Eierstöcken und den Eingeweiden einer entsprechenden Anzahl von getöteten beziehungsweise unmittelbar vor Probenahme verendeten Tieren zu entnehmen und auf Salmonellen gemäß Ziffer eins, zu untersuchen. Für die Untersuchung dürfen Organproben von jeweils fünf Tieren zu einer Sammelprobe vereinigt werden, wobei jedoch Darmproben von anderen Proben getrennt zu vereinigen sind. (2) Bei der Feststellung sonstiger Salmonellen unterliegt die betroffene Herde hinsichtlich der Ermittlung der Kontaminationsquelle dem Paragraph 26,, und hinsichtlich Sperrverfügungen ist im Sinne des Paragraph 27, Z 1 Litera a,, c, Ziffer 2 und Ziffer 4, vorzugehen. Weitere Untersuchungen sind in Abständen von jeweils zwei Wochen nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, durchzuführen. (3) Die Maßnahmen nach Absatz 2, können aufgehoben werden, wenn zwei aufeinander folgende Untersuchungen nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, negative Befunde ergeben haben. (4) Ergeben zwei aufeinander folgende Kotuntersuchungen gemäß Absatz 2, positive Befunde mit sonstigen Salmonellen, so sind Untersuchungen nach Absatz eins, Ziffer 2, durchzuführen. (5) Das Probenmaterial ist vom Tierbesitzer unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Paragraph 6, Absatz 3, gilt auch hier. § 26. Bei Verdacht oder wenn es zur Ermittlung der Kontaminationsquelle notwendig ist, hat der amtliche Tierarzt 1. Untersuchungen auf Salmonellen auch bei Futter, Wasser und beim Betriebspersonal zu veranlassen, 2. zu prüfen, ob die Vorschriften und Kontrollen betreffend Beseitigung und Verarbeitung von tierischen Abfällen eingehalten wurden, 3. die Maßnahmen zur Gewährleistung von salmonellenfreiem Futter gemäß Paragraph 7, Absatz 2, zu kontrollieren und 4. jede weitere, geeignete Untersuchung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. § 27. Im Falle der Bestätigung des Verdachtes einer Infektion der Herde ist wie folgt vorzugehen: 1. Wird bei einer Überprüfung nach Paragraph 25, das Auftreten von Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella pullorum gallinarum oder Salmonella arizonae in einem Gebäude oder auf einer Auslauffläche bestätigt, so gelten die nachstehenden Bestimmungen: a) Die Tiere dürfen nur mit Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde mittels Bescheid und nur zu folgenden Zwecken aus dem betreffenden Gebäude verbracht werden: aa) Tötung und unschädliche Beseitigung gemäß den einschlägigen Vorschriften über die Tierkörperverwertung oder bb) Schlachtung des klinisch gesunden Geflügels in einem von der Bezirksverwaltungsbehörde bezeichneten Schlachtbetrieb gemäß Paragraph 7, der Geflügelfleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 404/1994; der für den Schlachtbetrieb zuständige Fleischuntersuchungstierarzt ist von dieser Entscheidung mindestens drei Tage vor der Verbringung in Kenntnis zu setzen; hiebei ist eine Bestätigung (Gesundheitsbescheinigung) gemäß Paragraph 38, Absatz 5, vorzulegen. b) Die unbebrüteten Eier aus dem betreffenden Gebäude sind entweder gemäß den einschlägigen Vorschriften über die Tierkörperverwertung unschädlich zu beseitigen oder nach geeigneter Kennzeichnung unter Überwachung zu einem für die Herstellung und Behandlung von Eiprodukten zugelassenen Betrieb zu verbringen; diese sind dort entsprechend den Anforde-

rungen der Eiprodukteverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1996,, einer Hitzebehandlung zu unterziehen. c) Bei Herden, die im gleichen Gebäude aufgestallt sind und bei denen die Untersuchungen nach den Paragraphen 19 bis 21 keinen Verdacht ergeben haben, kann mit Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde mittels Bescheid von Maßnahmen im Sinne der Litera a und b Abstand genommen werden, wenn der beauftragte Tierarzt bestätigt, dass die betreffenden Herden auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktionen hinsichtlich Unterbringung, Haltung, Betreuung und Fütterung vollständig gesonderte Produktionseinheiten darstellen, sodass sich die betreffende Infektion nicht von einer Herde auf eine andere ausbreiten kann. 2. Nach Entfernung der von Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella pullorum gallinarum beziehungsweise Salmonella arizonae befallenen Bestände aus der Betriebsstätte ist diese einer gründlichen Reinigung und Desinfektion entsprechend dem vom amtlichen Tierarzt gemäß Paragraph 10, Absatz 2, festgelegten Verfahren zu unterziehen. Bei der Wiederbelegung mit Geflügel ist sicherzustellen, dass dieses den Bedingungen des Paragraph 15, entspricht. 3. Für bereits in eine Brüterei gelieferte Bruteier gilt Paragraph 34, 4.Auf Grund der Ergebnisse von Untersuchungen gemäß Paragraph 26, zur Ermittlung der Kontaminationsquelle kann die Bezirksverwaltungsbehörde erforderlichenfalls mittels Bescheid Arbeitsvorschriften zur Hintanhaltung einer neuerlichen Infektion festlegen. 3. Abschnitt Behördliche Tötungsanordnungen § 28. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat mit Bescheid die Tötung jener, diesem Hauptstück unterliegenden Tiere anzuordnen, bei denen das Auftreten von Salmonellen durch eine Untersuchung nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, amtlich bestätigt wurde. (2) Für die Entschädigung der Tierbesitzer gilt das 2. Hauptstück des Tiergesundheitsgesetzes. 4. HAUPTSTÜCK Besondere Bestimmungen für Brütereien sowie Küken- und Geflügel-Jungtierlieferbetriebe § 29. (1) Die Betriebsanlagen, Räumlichkeiten, Einrichtungen und Ausstattungsgegenstände in Brütereien müssen aus geeigneten Materialien bestehen und so gestaltet sein, dass sie leicht gereinigt und desinfiziert werden können. Böden und Wände müssen aus widerstandsfähigem, wasserundurchlässigem und abwaschbarem Material bestehen, Ausstattungsgegenstände müssen glatte, Wasser abweisende Oberflächen haben. (2) Die Anordnung der Betriebsräumlichkeiten hat so zu erfolgen, dass der Arbeitsablauf von der Anlieferung der Bruteier bis zur Abgabe der Küken nur in eine Richtung erfolgen kann und eine Übertragung von Krankheitserregern zwischen Bruteiern und Küken verhindert wird. Es ist für eine entsprechende Trennung in mindestens folgende Funktionsbereiche zu sorgen: 1. Lagerung und Klassifizierung der Bruteier, 2. Desinfektion, 3. Vor-Bebrüten, 4. Schlupf und 5. Sortieren und Verpacken der Küken für den Versand. § 30. (1) Brütereien dürfen Bruteier nur von solchen Elterntierherden beziehen, deren Eignung zur Bruteierproduktion durch Vorlage eines Zeugnisses gemäß Paragraph 18, nachgewiesen wurde. (2) Küken- und Geflügel-Jungtierlieferbetriebe dürfen nur solche Küken und Jungtiere beziehen, die von Elterntierherden stammen, deren Eignung zur Bruteierproduktion durch Vorlage eines Zeugnisses gemäß Paragraph 18, nachgewiesen wurde. (3) Werden Bruteier, Küken oder Jungtiere aus anderen Staaten bezogen, so ist die Eignung im Sinne der Absatz eins und 2 durch die Vorlage einer Gesundheitsbescheinigung gemäß EBVO 1998 nachzuweisen. (4) Brütereien sowie Küken- und Geflügel-Jungtierlieferbetriebe dürfen nur solche Küken beziehungsweise Jungtiere in Verkehr bringen, die von Elterntierherden stammen, deren Eignung zur Bruteierproduktion gemäß den Absatz eins bis 3 nachgewiesen wurde. § 31. (1) Brütereien sowie Küken- und Geflügel-Jungtierlieferbetriebe haben schriftliche Aufzeichnungen mit folgenden Angaben (so weit zutreffend) zu führen: 1. Eingangsdatum und Zahl der zugegangenen Bruteier oder Tiere,

Ziffer 2 Herkunftsbetrieb der Bruteier oder Tiere, 3. Schlupfergebnisse in Brütereien, 4. festgestellte Anomalien oder Krankheitssymptome, 5. Verluste und Abgänge; so weit sie das gewöhnliche Ausmaß überschreiten, sind deren Ursachen anzugeben, 6. durchgeführte Impfungen oder andere Behandlungen, 7. durchgeführte Untersuchungen und ihre Ergebnisse, 8. Bestimmungsbetriebe der abgegebenen Tiere. (2) Die Aufzeichnungen nach Absatz eins, sowie je eine Kopie der gemäß Paragraph 30, Absatz eins bis 3 vorgelegten Zeugnisse und Bescheinigungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen. § 32. (1) In Brütereien sind die Bruteier vor Brutbeginn einer Desinfektion zu unterziehen. (2) Die Vorbrüter sind regelmäßig nach einem entsprechenden Plan zu reinigen und zu desinfizieren. Die Schlupfapparate (Schlupfbrüter) einschließlich deren Zubehör sowie die Sortierräume und die dabei verwendeten Geräte und Ausstattungsgegenstände sind nach jedem Schlupf gründlich zu reinigen und zu desinfizieren. (3) Die Betriebsräume und sonstigen Ausstattungsgegenstände sind sauber zu halten und während der Betriebsperiode mindestens einmal wöchentlich zu desinfizieren. § 33. (1) Zur Überwachung des Hygienezustandes in der Brüterei sind während der Betriebsperiode durch den beauftragten Tierarzt regelmäßig im Abstand von jeweils sechs Wochen 60 Proben zu sammeln. Als Proben sind insbesondere Flaum und Staub aus Schlupfabteilungen und deren Zubehör sowie Abstriche von Brütereiwänden und sonstigen Einrichtungsgegenständen zu nehmen. Die Proben sind entsprechend ihrer Herkunft zu drei Sammelproben zu vereinigen und einer bakteriologischen Untersuchung in einem zugelassenen Laboratorium zu unterziehen. (2) Zur Überwachung auf Salmonella pullorum gallinarum (und bei Puten auch auf Salmonella arizonae) sind in der Brüterei von jenen Bruteiern, die aus Betrieben stammen, die dem 7. Hauptstück unterliegen, durch den beauftragten Tierarzt mindestens einmal in sechs Wochen 1. eine Sammelprobe von Kükenflaum, Schalenresten und Mekonium aus jedem Brüter und 2. 20 Proben bestehend aus Steckenbleibern oder getöteten Küken zweiter Wahl aus jeder Ursprungsherde, die am Tag der Probennahme im Brüter vorhanden ist, zu entnehmen und in einem zugelassenen Laboratorium untersuchen zu lassen. Die Proben jeder Herde dürfen zu einer Sammelprobe vereinigt werden. (3) In Brütereien mit einer Brutkapazität von mindestens 1000 Eiern je Brutdurchgang gelten zusätzlich die Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, § 34. (1) Bei Verdacht auf Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella pullorum gallinarum oder Salmonella arizonae auf Grund von Untersuchungen nach den Paragraphen 19 bis 21 sind sämtliche Bruteier der betroffenen Herde gemäß Paragraph 24, abzusondern beziehungsweise zu behandeln oder zu beseitigen. Sämtliche Bruteier einer Brüterei, die von Herden stammen, in denen das Auftreten dieser Salmonellenarten nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, bestätigt wurde, sind gemäß den einschlägigen Vorschriften über die Tierkörperverwertung unschädlich zu beseitigen. (2) Bei Verdacht oder bei Bestätigung eines Verdachtes auf das Vorliegen einer Infektion mit anderen Arten von Salmonellen ist eine zusätzliche Bruteibegasung während des Schlupfes durchzuführen. (3) Hinsichtlich der Meldung von positiven Befunden gelten die Bestimmungen des Paragraph 23, (4) Bei Verdacht kann der amtliche Tierarzt eine Untersuchung des Betriebspersonals im Sinne des § 26 veranlassen. 5. HAUPTSTÜCK Besondere Bestimmungen für Geflügelmastbetriebe § 35. Geflügelmastbetriebe dürfen nur solche Küken und Jungtiere einstallen, die von Elterntierherden stammen, deren Eignung zur Bruteierproduktion durch Vorlage eines Zeugnisses im Sinne des § 18 nachgewiesen wurde.

§ 36. (1) Geflügelmastbetriebe haben für jede Herde ein Herdenbestandsblatt mit folgenden Mindestangaben zu führen: 1. Anzahl der eingestallten Tiere, 2. Herkunftsbetrieb der Tiere, 3. Einstallungsdatum, 4. Herkunft der verwendeten Futtermittel, 5. Leistungsdaten (wie zum Beispiel Gewichtszunahmen, Futterverwertung und Wasserverbrauch) sowie gegebenenfalls Abweichungen vom Rassendurchschnitt, soweit sie das gewöhnliche Ausmaß überschreiten, 6. Verluste und Abgänge; soweit sie das gewöhnliche Ausmaß überschreiten, sind deren Ursachen anzugeben, 7. Zeitpunkte des Auftretens und Arten etwaiger Krankheiten, 8. Zeitpunkt(e) aller durchgeführten diagnostischen Untersuchungen sowie deren Ergebnisse, 9. durchgeführte Impfungen und Behandlungen (Art, Arzneimittel, Zeitpunkt der Verabreichung und etwaige Wartezeiten im Sinne des Paragraph 15, Absatz 6, LMG 1975), 10. Art, Anwendungszeitraum und Wartezeiten gemäß den futtermittelrechtlichen Vorschriften von verabreichten Futtermittelzusatzstoffen, 11. Ergebnisse aller durchgeführten amtlichen Untersuchungen im Bestand und 12. voraussichtliche(r) Schlachttermin(e) und Anzahl der jeweils zur Schlachtung vorgesehenen Tiere. (2) Die Aufzeichnungen nach Absatz eins, sowie je eine Kopie der gemäß Paragraph 35, vorgelegten Zeugnisse und der gemäß Paragraph 38, Absatz 5, ausgestellten Bestätigung (Gesundheitsbescheinigung) sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren, und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen. Die Bestimmungen des § 15 Absatz 6, LMG 1975 (Aufzeichnungspflicht durch den Tierarzt) sowie der Rückstandskontrollverordnung, BGBl. römisch II Nr. 426/1997, bleiben unberührt. § 37. Der Betriebsinhaber hat frühestens drei Wochen vor der beabsichtigten Schlachtung zu veranlassen, dass vom beauftragten Tierarzt Kloakentupfer-Proben von neun Tieren jeder Herde entnommen und in einem zugelassenen Laboratorium auf Salmonellen untersucht werden. Bei Schlachtung der Herde in mehreren Partien ist diese Untersuchung bei den noch zu schlachtenden Tieren zu wiederholen, wenn ein Teil der Herde später als 30 Tage nach der Probenentnahme geschlachtet wird. § 38. (1) Geflügel darf nur geschlachtet werden, wenn es innerhalb von drei Tagen vor der Schlachtung und nach Vorliegen des Ergebnisses der Untersuchung gemäß Paragraph 37, vom beauftragten Tierarzt oder im Verhinderungsfall vom für den Mastbetrieb zuständigen Fleischuntersuchungstierarzt im Herkunftsbetrieb einer Schlachttieruntersuchung unterzogen wurde und hiebei 1. weder Anzeichen einer nach dem Tierseuchengesetz (TSG) anzeigepflichtigen Krankheit noch ein diesbezüglicher Verdacht festgestellt wurde und 2. keine Krankheit, Verletzung oder Störung des Allgemeinbefindens vorliegt, durch welche zu erwarten ist, dass die Verwendbarkeit des Fleisches für den menschlichen Genuss beeinträchtigt oder ausgeschlossen ist. Bei dieser Untersuchung sind auch die Aufzeichnungen nach Paragraph 36, zu überprüfen und die Einhaltung allfälliger Wartezeiten zu kontrollieren. Hierüber ist eine Bestätigung (Gesundheitsbescheinigung) gemäß Abs. 5 auszustellen. (2) Wird die Herde in mehreren Partien, jedoch innerhalb von 16 Tagen geschlachtet, so sind dem für den Schlachtbetrieb zuständigen Fleischuntersuchungstierarzt die Aufzeichnungen nach Paragraph 36, Absatz eins, beim Eintreffen jeder Teilpartie der Herde im Schlachtbetrieb zur Einsichtnahme und Beurteilung zur Verfügung zu stellen. Der Betriebsinhaber hat hiefür in das Herdenbestandsblatt nach Paragraph 36, Absatz eins, jene Angaben einzutragen, die zur Identifizierung des Schlachtgeflügels erforderlich sind (Name und Anschrift des Geflügelmastbetriebes, Transportmittel, sonstige Identitätskennzeichen). ( 3) Ist der Zeitraum zwischen der Schlachtung der ersten und der letzten Partie gemäß Absatz 2, größer als 16 Tage, so ist für jene Partien, die erst nach Ablauf der sechszehntägigen Frist geschlachtet werden, eine neuerliche Untersuchung gemäß Absatz eins, erforderlich. (4) Wenn die Lieferung der Tiere zur Schlachtung gemäß Absatz 2, durchgeführt werden soll, so hat dies der Betriebsinhaber zumindest sieben Tage vor Eintreffen der Tiere im Schlachtbetrieb dem Fleischuntersuchungstierarzt schriftlich bekannt zu geben. Eine solche Meldung gilt bis auf Widerruf für alle weiteren Herden.

  1. Absatz 5Der beauftragte Tierarzt (im Verhinderungsfall der zuständige Fleischuntersuchungstierarzt) hat über die Ergebnisse der nach Absatz eins und der nach Paragraph 37, durchgeführten Untersuchungen eine Bestätigung (Gesundheitsbescheinigung) auszustellen. Diese Bestätigung muss mindestens folgende Angaben enthalten: 1. Name und Anschrift des Geflügelmastbetriebes (Ursprungsbetrieb), 2. Name und Anschrift des Schlachtbetriebes, 3. Angabe des Transportmittels (bei Transport in einen Schlachtbetrieb), 4.Identifizierung des Schlachtgeflügels nach Art, Zahl und allfälligen sonstigen Identitätskennzeichen, 5. Datum und Uhrzeit der Untersuchung gemäß Absatz eins,, 6. Zeitpunkt und Ergebnis der letzten durchgeführten Salmonellenkontrolle gemäß Paragraph 37 und 7. die Bestätigung, dass das zur Schlachtung bestimmte Geflügel für klinisch gesund befunden wurde sowie dass keine Anzeichen und auch kein Verdacht auf eine nach dem Tierseuchengesetz anzeigepflichtige Krankheit bestehen und dass auch sonst keine Verdachtsmomente bestehen, welche die Verwendbarkeit des Fleisches als Lebensmittel beeinträchtigen oder ausschließen könnten. 6. HAUPTSTÜCK Besondere Bestimmungen für Geflügelschlachtbetriebe § 39. (1) Geflügelschlachtbetriebe dürfen Schlachtgeflügel nur übernehmen, wenn 1. für jede Sendung eine Bestätigung (Gesundheitsbescheinigung) gemäß Paragraph 38, Absatz 5, vorgelegt wird oder 2. für jede Herde unter Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 38, Absatz 2, das Herdenbestandsblatt nach § 36 Absatz eins, vorgelegt wird oder 3. für Sendungen von Schlachtgeflügel, die aus anderen Staaten bezogen werden, eine Bescheinigung vorgelegt wird, die den Bestimmungen der EBVO 1998 entspricht. (2) Die Bestätigungen beziehungsweise Bescheinigungen gemäß Absatz eins, sind vom Betriebsinhaber mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen. 7. HAUPTSTÜCK Besondere Bestimmungen für den Handel mit anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) § 40. (1) Betriebe, die beabsichtigen, Geflügel oder Bruteier von Geflügel in andere Vertragsstaaten des EWR zu verbringen, unterliegen zusätzlich zu den sonstigen Bestimmungen auch dem 7. Hauptstück dieser Verordnung. (2) Werden Geflügel und Bruteier in kleinen Partien von weniger als 20 Tieren beziehungsweise Eiern für den Handel mit anderen Vertragsstaaten des EWR in Verkehr gebracht, so müssen diese abweichend von den besonderen Bestimmungen dieses Hauptstückes nur die Bedingungen des Paragraph 47, sowie des Paragraph 52, erfüllen. Dies gilt jedoch nicht für Sendungen von Laufvögeln oder Bruteiern von Laufvögeln. (3) Werden von einem Vertragsstaat des EWR besondere zusätzliche, von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften anerkannte Garantien nach den Artikel 13 und 14 der Richtlinie des Rates 90/539/ EWG, ABl. Nr. L 303 vom 31. Oktober 1990, verlangt, so müssen diese unbeschadet der Bestimmungen dieser Verordnung erfüllt werden. Diese zusätzlichen Garantien sind von der Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundzumachen. (4) Die besonderen Bestimmungen für den Handel mit anderen Vertragsstaaten des EWR gelten nicht für Geflügel, das für Ausstellungen, Leistungsschauen oder Wettbewerbe bestimmt ist. § 41. (1) Betriebe, welche diesem Hauptstück unterliegen, bedürfen einer Zulassung im Sinne des § 49 EBVO 1998 und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde dahingehend zu überprüfen, ob die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden. Die Betriebsinhaber haben sich für die Überprüfung bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzumelden. (2) Wird bei einer Überprüfung gemäß Absatz eins, oder bei einer späteren behördlichen Kontrolle festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung nicht oder nicht mehr gegeben sind, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Verlangen der Partei hierüber mit Bescheid abzusprechen.
  1. Absatz 3Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Landeshauptmann das Ergebnis der Überprüfungen und Kontrollen mitzuteilen. Dieser hat der Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen mindestens einmal jährlich eine Liste jener Betriebe zu übermitteln, bei denen die Voraussetzungen für eine Zulässigerklärung gemäß Absatz 4, gegeben sind. Der Landeshauptmann hat auch alle Änderungen dieser Liste unverzüglich der Bundesministerin schriftlich bekannt zu geben. (4) Die Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen hat die Betriebe und Einrichtungen gemäß Absatz 3, durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zuzulassen, wenn das Überprüfungsverfahren nach Absatz eins, ergeben hat, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung gemäß dieser Verordnung vorliegen. Die Zulassung wird mit dem Tag der Veröffentlichung wirksam. Den zugelassenen Betrieben ist eine Kennnummer zuzuordnen, deren Zusammensetzung dem Paragraph 2, der Verordnung über Erzeugung und Vermarktung von Bruteiern und Kücken von Hausgeflügel, Bundesgesetzblatt Nr. 580 aus 1995,, zu entsprechen hat. (5) Eine Zulassung im Sinne der Absatz eins bis 4 ist bei jenen Betrieben nicht erforderlich, die ausschließlich Schlachtgeflügel oder Geflügel zur Aufstockung von Wildbeständen in Verkehr bringen. § 42. (1) Die Zulassung eines Betriebes gemäß Paragraph 41, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde in folgenden Fällen mit Bescheid auszusetzen: 1. Wenn bei einer gemäß Paragraph 14, dieser Verordnung vorgesehenen Kontrolle durch den amtlichen Tierarzt festgestellt wird, dass den Bedingungen dieser Verordnung hinsichtlich Hygiene, Einrichtung oder Funktionsweise von Anlagen oder Ausstattungsgegenständen nicht mehr entsprochen wird; 2. wenn den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zur ständigen Gesundheitsüberwachung nur unzureichend entsprochen wird beziehungsweise wenn seitens des Betriebsinhabers die dafür erforderliche Unterstützung nicht gewährt wird oder wenn die vorgesehenen Aufzeichnungen nur mangelhaft geführt werden; 3. bis zur Klärung eines im Betrieb bestehenden Verdachtes auf Geflügelpest oder Newcastle- Krankheit gemäß der Geflügelpest-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 465 aus 1995,, oder gemäß der NCD- Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1995,, jedenfalls auch dann, wenn a) sich der Betrieb nach der jeweils betreffenden, genannten Verordnung in einer eingerichteten Schutz- oder Überwachungszone befindet oder b) der Betrieb Geflügel oder Bruteier aus einem Betrieb erhalten hat, der sich in einer solchen Schutz- oder Überwachungszone befindet, oder c) wenn zwischen dem Betrieb und einem Herd der Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit ein anderer Kontakt stattgefunden hat, durch den eine Infektion erfolgt sein könnte; 4. bis zur Durchführung von a) Untersuchungen nach Paragraph 25, (amtliche Probenahme nach posititivem Befund bei Salmonellen) oder b) neuerlichen Untersuchungen durch den amtlichen Tierarzt, wenn die im Paragraph 45, vorgesehenen Kontrollen auf eine Infektion mit Mycoplasma gallisepticum beziehungsweise Mycoplasma meleagridis hindeuten; 5.bis zur Vollziehung geeigneter Maßnahmen, die der amtliche Tierarzt auf Grund von Sachverhalten gemäß Ziffer eins, oder 2 angeordnet hat. (2) Der Aussetzungsbescheid nach Absatz eins, ist aufzuheben, wenn der Grund für die Aussetzung nicht mehr gegeben ist. § 43. (1) Die Zulassung eines Betriebes gemäß Paragraph 41, ist zu entziehen, wenn 1.in dem betreffenden Betrieb die Geflügelpest oder die Newcastle-Krankheit gemäß der Geflügelpest-Verordnung oder der NCD-Verordnung festgestellt wurde, 2. durch eine Untersuchung nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 4, das Vorliegen einer Infektion mit Salmonellen beziehungsweise Mykoplasmen bestätigt wird oder 3. die auf Grund von Sachverhalten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 angeordneten Maßnahmen auch nach Ablauf einer vom amtlichen Tierarzt gestellten Frist nicht durchgeführt wurden. (2) Der Entzug einer Zulassung gemäß Absatz eins, hat durch Kundmachung im Sinne des Paragraph 41, Absatz 4, zu erfolgen. Für das Verfahren gilt Paragraph 41, Absatz 2 und 3. § 44. Betriebe dürfen nach Erfüllung folgender Bedingungen erneut gemäß Paragraph 41, zugelassen werden: 1. bei Zulassungsentzug wegen des Auftretens von Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit a)nach Durchführung der in der Geflügelpest-Verordnung beziehungsweise der NCD- Verordnung für Seuchengehöfte vorgesehenen Maßnahmen und b) nach Aufhebung der Schutz- und Überwachungszone;

Ziffer 2 bei Zulassungsentzug wegen Infektionen mit Salmonella pullorum gallinarum, Salmonella arizonae, Salmonella typhimurium oder Salmonella enteritidis a) nach Durchführung der gemäß Paragraph 27, vorgesehenen Maßnahmen und b) nachdem bei allen sonstigen sich im selben Betrieb befindlichen Herden zwei Veterinärkontrollen (Kontrolluntersuchungen nach dem Untersuchungsschema gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, lit. b oder Ziffer 3, Litera b und c) im Abstand von mindestens 21 Tagen mit negativem Ergebnis durchgeführt wurden; 3. bei Zulassungsentzug wegen Infektionen mit Mycoplasma gallisepticum oder Mycoplasma meleagridis, nachdem in der Herde zwei Veterinärkontrollen (Kontrolluntersuchungen nach dem Untersuchungsschema gemäß Paragraph 45, Absatz 2 und 3) im Abstand von mindestens 60 Tagen mit negativem Ergebnis durchgeführt wurden. § 45. (1) Unbeschadet der gemäß den Paragraphen 19,, 20, 21, 33 und 37 vorgesehenen Untersuchungen sind bei Zuchtgeflügel der nachstehenden Arten mindestens folgende Untersuchungen auf die genannten Erreger durchzuführen (Gesundheitskontrollprogramm): 1. bei Hühnern: Untersuchungen auf Infektionen mit Mycoplasma gallisepticum; 2. bei Puten: Untersuchungen auf Infektionen mit Mycoplasma gallisepticum und Mycoplasma meleagridis. (2) Für die Untersuchung auf Mycoplasma gallisepticum und Mycoplasma meleagridis sind durch den beauftragten Tierarzt Proben in der in Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, c, c, festgelegten Anzahl pro Herde zu folgenden Zeitpunkten zu entnehmen: 1. bei Hühnern im Alter von 16 Wochen und bei Puten im Alter von 20 Wochen; 2. bei Legebeginn; 3. anschließend laufende Probenahmen im Abstand von höchstens zwölf Wochen. (3) Als Probenmaterial dürfen je nach Fall Blut, Sperma, Abstriche beziehungsweise Tupferproben von Tracheen, Luftsäcken oder Kloaken sowie Eintagsküken verwendet werden. Die gleichzeitige Verwendung von gemäß Paragraphen 19 bis 21 entnommenem Probenmaterial ist zulässig. (4) Begründet eine vom beauftragten Tierarzt durchgeführte Untersuchung den Verdacht auf eine der in Absatz eins, genannten Infektionen, so sind zur Bestätigung dieses Verdachtes die Proben an ein zugelassenes Laboratorium einzusenden und einer serologischen beziehungsweise bakteriologischen Untersuchung unterziehen zu lassen. (5) Sofern bei Untersuchungen von Eintagsküken Luftsackentzündungen oder entsprechende Veränderungen festgestellt werden, dürfen diese – sofern sie eindeutig auf eine Infektion durch Mykoplasmen hinweisen – auch allein zur Diagnosestellung herangezogen werden. § 46. (1) Ergibt eine Untersuchung nach Paragraph 45, einen positiven Befund, so ist hievon die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen und gemäß den Paragraphen 42 und 43 vorzugehen. (2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann von Maßnahmen gemäß den Paragraphen 42 bis 44 für gesunde Herden eines befallenen Betriebes Abstand nehmen, wenn durch den beauftragten Tierarzt bestätigt wird, dass die betreffenden Herden auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktionen hinsichtlich Unterbringung, Haltung und Fütterung im Sinne des Paragraph 27, Ziffer eins, Litera c, vollständig gesonderte Produktionseinheiten darstellen, sodass sich die betreffende Infektion nicht von einer Herde auf die andere ausbreiten kann. § 47. (1) Zum Zeitpunkt des Versandes von Bruteiern, Eintagsküken, Zucht-, Nutz- oder Schlachtgeflügel gelten für den Ursprungsbetrieb folgende Bedingungen: 1.Der Ursprungsbetrieb darf keinen tierseuchenrechtlichen Beschränkungen für Geflügel unterworfen sein; 2. der Ursprungsbetrieb darf auch nicht in einem Gebiet liegen, für welches tierseuchenrechtliche Beschränkungen betreffend Geflügel bestehen; 3. die Ursprungsherde muss frei von klinischen Symptomen einer ansteckenden Geflügelkrankheit und frei von einem diesbezüglichen Verdacht sein. (2) Für Impfungen dürfen nur Impfstoffe verwendet werden, die gemäß dem Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983, zugelassen sind. § 48. (1) Die Ursprungsherden der Bruteier müssen sich zum Zeitpunkt des Versandes bereits seit mehr als sechs Wochen in einem nach Paragraph 41, zugelassenen Betrieb befinden.

  1. Absatz 2Handelt es sich bei der Ursprungsherde um NCD-geimpfte Tiere, so ist die Herde entweder 1. innerhalb von 72 Stunden vor dem Versand vom beauftragten Tierarzt, im Verhinderungsfall vom zuständigen amtlichen Tierarzt, auf das Freisein von klinischen Symptomen einer ansteckenden Krankheit und auf das Freisein von einem diesbezüglichen Seuchenverdacht zu untersuchen oder 2. einmal pro Monat vom beauftragten Tierarzt, im Verhinderungsfall vom zuständigen amtlichen Tierarzt, auf Krankheitssymptome zu untersuchen; in diesem letzteren Fall darf zum Zeitpunkt des Versandes die letzte Untersuchung höchstens 31 Tage zurückliegen; der aktuelle Gesundheitsstatus der Herde ist durch Prüfung diesbezüglicher Aufzeichnungen gemäß Paragraph 16, sowie anhand von neuesten Informationen, welche von der für die Herde verantwortlichen Person innerhalb von 72 Stunden vor dem Versand vorzulegen sind, zu bewerten; geben diese Aufzeichnungen und Informationen Anlass zu einem Krankheitsverdacht, so muss der beauftragte oder amtliche Tierarzt die Herde gemäß Ziffer eins, untersuchen, um auszuschließen, dass eine ansteckende Geflügelkrankheit vorliegt. (3) Die Bruteier müssen desinfiziert und gemäß der Verordnung über Erzeugung und Vermarktung von Bruteiern und Kücken von Hausgeflügel, Bundesgesetzblatt Nr. 580 aus 1995,, gekennzeichnet worden sein. § 49. Eintagsküken müssen 1. aus Bruteiern hervorgegangen sein, die den Bestimmungen dieser Verordnung (insbesondere Paragraph 47, Abs. 1 und Paragraph 48,) entsprechen, und 2. zum Zeitpunkt des Versandes frei von jeglichen Symptomen einer Krankheit und auf Grund von Aufzeichnungen nach Paragraph 31, frei von jedem diesbezüglichen Verdacht sein. § 50. Zucht- und Nutzgeflügel (mit Ausnahme von Geflügel zur Aufstockung von Wildbeständen) muss 1. sich seit dem Schlupf oder seit mehr als sechs Wochen vor dem Versand in einem nach Paragraph 41, zugelassenen Betrieb befunden haben und 2. innerhalb von 48 Stunden vor dem Versand vom beauftragten Tierarzt, im Verhinderungsfall vom zuständigen amtlichen Tierarzt, auf die Einhaltung der Bedingungen gemäß Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 3, untersucht worden sein. § 51. Schlachtgeflügel muss 1. sich seit dem Schlupf oder seit mehr als 21 Tagen im selben Betrieb befunden haben und 2. innerhalb von fünf Tagen vor dem Versand vom beauftragten Tierarzt, im Verhinderungsfall vom zuständigen amtlichen Tierarzt, auf die Einhaltung der Bedingungen gemäß Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 3, untersucht worden sein. § 52. Für Geflügel, das für die Aufstockung von Wildbeständen bestimmt ist, gilt Folgendes: 1. Es muss sich seit dem Schlupf oder seit mehr als 21 Tagen im selben Betrieb befunden haben; 2. es darf mindestens zwei Wochen vor dem Versand nicht mit neu in die Herde aufgenommenem Geflügel in Kontakt gekommen sein; 3.es muss innerhalb von 48 Stunden vor dem Versand vom beauftragten Tierarzt, im Verhinderungsfall vom zuständigen amtlichen Tierarzt, auf die Einhaltung der Bedingungen gemäß Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 3, untersucht worden sein. § 53. (1) Geflügel und Bruteier in Partien von weniger als 20 Tieren oder Eiern müssen zum Zeitpunkt ihres Versandes aus Herden stammen, die 1. die Bedingungen gemäß Paragraph 47, erfüllen und 2. sich seit dem Schlupf oder seit mindestens drei Monaten im Gebiet des EWR befinden. (2) Alle Zuchttiere einer Sendung müssen innerhalb eines Monats vor dem Versand bei serologischen Untersuchungen auf Salmonella pullorum gallinarum negativ reagiert haben oder – sofern sie einer Impfung gegen Salmonellen unterzogen wurden – muss bei einer bakteriologischen Untersuchung der Tiere ein negatives Ergebnis erzielt worden sein. Die Anzahl der zu entnehmenden Blutproben beziehungsweise Kotproben ist nach der Tabelle gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, c, c, festzulegen. (3) Bei Bruteiern und Eintagsküken ist die Ursprungsherde innerhalb von drei Monaten vor dem Versand einer serologischen oder bakteriologischen Untersuchung im Sinne des Absatz 2, auf Salmonella pullorum gallinarum zu unterziehen. § 54. Beim Versand in einen Vertragsstaat des EWR oder in eine Region eines Vertragsstaates des EWR, dessen beziehungsweise deren Status durch die Kommission der EG gemäß Artikel 12, Absatz 2, der

Richtlinie 90/539/EWG als „nicht gegen Newcastle-Krankheit impfend“ anerkannt worden ist, gelten zusätzlich folgende Bedingungen: 1. Bruteier müssen aus Herden stammen, die a) nicht geimpft sind oder b) mit einem inaktivierten Impfstoff geimpft sind oder c) mit einem lebenden Impfstoff geimpft sind, wenn die Impfung mindestens 30 Tage vor dem Einsammeln der Eier vorgenommen wurde. 2. Eintagsküken müssen a) aus Bruteiern hervorgegangen sein, welche die Bedingungen nach Ziffer eins, erfüllen oder b) aus einer Brüterei stammen, durch deren Einrichtung und Arbeitsmethode sichergestellt ist, dass diese Eier völlig getrennt von solchen Eiern bebrütet werden, welche die Bedingungen nach Ziffer eins, nicht erfüllen. 3. Für Zucht- und Nutzgeflügel gilt Folgendes: a) Es darf nicht gegen Newcastle-Krankheit geimpft sein; b) es muss 14 Tage lang vor dem Versand in einem Betrieb oder in einer Quarantänestation unter Überwachung des amtlichen Tierarztes isoliert worden sein; dabei darf keinerlei Geflügel, das sich im Ursprungsbetrieb oder in der Quarantänestation befand, während 21 Tagen vor dem Versand gegen Newcastle-Krankheit geimpft worden sein und kein Vogel außer den zur Sendung gehörenden Tieren während dieses Zeitraums in den Betrieb oder die Quarantänestation verbracht worden sein; weiters darf in der Quarantänestation keinerlei Impfung vorgenommen werden; c)es muss vom amtlichen Tierarzt innerhalb von 14 Tagen vor dem Versand einer repräsentativen serologischen Untersuchung zur Feststellung von Antikörpern gegen Erreger der Newcastle-Krankheit (gemäß Entscheidung der Kommission 92/340/EWG, ABl. Nr. L 188 vom 8. Juli 1992) mit negativem Befund unterzogen worden sein. 4. Schlachtgeflügel muss aus Herden stammen, die folgende Voraussetzungen erfüllen: a) Wenn die Tiere nicht gegen die Newcastle-Krankheit geimpft sind, so müssen sie den Anforderungen der Ziffer 3, Litera c, entsprechen; b) wenn sie geimpft sind, müssen sie vom amtlichen Tierarzt innerhalb von 14 Tagen vor dem Versand auf der Grundlage einer repräsentativen Stichprobe einem Test zur Isolierung des Virus der Newcastle-Krankheit unterzogen worden sein. § 55. (1) Für Schachteln, Käfige und sonstige Transportbehälter, in denen Bruteier oder Eintagsküken transportiert werden, gilt Folgendes: 1. Sie dürfen ausschließlich Bruteier oder Eintagsküken enthalten, die nach Geflügelart, -kategorie und -typ identisch sind und aus demselben Betrieb stammen; 2. sie müssen mit folgenden Angaben versehen sein: a) Name des EWR-Ursprungsvertragsstaates und der Ursprungsregion des Vertragsstaates, b) Kennnummer des Ursprungsbetriebes gemäß Paragraph 41, Absatz 4,, c) Anzahl der in jedem Behälter befindlichen Eier oder Küken und d) Geflügelart, zu der die Eier oder Küken gehören. (2) Werden Transportbehältnisse gemäß Absatz eins, für die Beförderung zu größeren Verpackungseinheiten zusammengefasst, so sind auf diesen die Anzahl der zusammengefassten Behältnisse sowie die unter Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Angaben zu vermerken. § 56. Für Schachteln, Käfige und sonstige Transportbehälter, in denen Zucht- oder Nutzgeflügel transportiert wird, gilt Folgendes: 1. Sie dürfen nur Geflügel enthalten, das nach Art, Kategorie und Typ identisch ist und aus demselben Betrieb stammt; 2. sie müssen mit der Kennnummer des Ursprungsbetriebes gemäß Paragraph 41, Absatz 4, versehen sein. § 57. Lebendes Geflügel darf nicht durch ein Gebiet transportiert werden, das tierseuchenrechtlichen Beschränkungen für Geflügel unterworfen ist („Schutz- und Überwachungszone“ gemäß der Geflügelpest- Verordnung oder der NCD-Verordnung), außer wenn dieser Transport über die vom Landeshauptmann bestimmten Fernverkehrsstraßen oder Eisenbahnstrecken geführt wird. § 58. Für Geflügel und Bruteier im Handel mit anderen Vertragsstaaten des EWR muss während des Transportes nach dem Bestimmungsort eine Gesundheitsbescheinigung mitgeführt werden, die 1. mit dem entsprechenden Muster nach Anhang römisch IV der Richtlinie 90/539/EWG übereinstimmt,

Ziffer 2 am Verladetag in der (den) Amtssprache(n) des Versandmitgliedstaates und des Bestimmungsmitgliedstaates ausgefertigt wurde, 3. eine Geltungsdauer von fünf Tagen hat, 4. nur aus einem Blatt besteht, 5. grundsätzlich nur für einen einzigen Empfänger bestimmt ist und 6. mit Stempel und Unterschrift eines amtlichen Tierarztes versehen ist, die sich farblich von der Bescheinigung abheben. 8. HAUPTSTÜCK Schlussbestimmungen § 59. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ersten Tag des auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft. (2) Die Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz zur Vermeidung der Verbreitung von Salmonellen bei Geflügel betreffend Gesundheitskontrollen und Hygienemaßnahmen in Geflügel-Betrieben (Geflügelhygieneverordnung 1998), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 1998,, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

Sickl