Auf Grund des § 2 Abs. 1 bis 3 des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, und des
§ 1 Abs. 5, 8 und 9, des § 16 sowie des § 17 Abs. 1 und 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl.
Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/1998, wird im Einvernehmen mit
den Bundesministern für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und für
Wirtschaft und Arbeit verordnet:
Inhaltsverzeichnis
1. HAUPTSTÜCK – Allgemeine Bestimmungen
§§ 1 bis 6
2. HAUPTSTÜCK – Allgemeine Hygienebestimmungen für Betriebe
§§ 7 bis 14
3. HAUPTSTÜCK – Besondere Bestimmungen für Elterntierbetriebe und Aufzuchtbetriebe für
Zuchtgeflügel
§§ 15 bis 28
1. Abschnitt – Betriebliche Arbeitsweise und Hygiene
§§ 15 bis 18
2. Abschnitt – Untersuchungsbestimmungen für Zuchtgeflügel
§§ 19 bis 27
3. Abschnitt – Behördliche Tötungsanordnungen
§ 28
4. HAUPTSTÜCK – Besondere Bestimmungen für Brütereien sowie Küken-, Geflügel- und
Jungtierlieferbetriebe
§§ 29 bis 34
5. HAUPTSTÜCK – Besondere Bestimmungen für Geflügelmastbetriebe
§§ 35 bis 38
6. HAUPTSTÜCK – Besondere Bestimmungen für Geflügelschlachtbetriebe
§ 39
7. HAUPTSTÜCK – Besondere Bestimmungen für den Handel mit anderen Mitgliedstaaten des
Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR)
§§ 40 bis 58
8. HAUPTSTÜCK – Schlussbestimmungen
§ 59
1. HAUPTSTÜCK
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für folgende Betriebe:
1. Geflügel-Elterntierbetriebe (Zucht- und Vermehrungsbetriebe),
2. Brütereien,
3. Küken- und Geflügel-Jungtierlieferbetriebe,
Auf Grund des Paragraph 2, Absatz eins bis 3 des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 1999,, und des
§ 1 Absatz 5,, 8 und 9, des Paragraph 16, sowie des Paragraph 17, Absatz eins und 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes, Bundesgesetzblatt
Nr. 522 aus 1982,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1998,, wird im Einvernehmen mit
den Bundesministern für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und für
Wirtschaft und Arbeit verordnet:
Inhaltsverzeichnis
1. HAUPTSTÜCK – Allgemeine Bestimmungen
§§ 1 bis 6
2. HAUPTSTÜCK – Allgemeine Hygienebestimmungen für Betriebe
§§ 7 bis 14
3. HAUPTSTÜCK – Besondere Bestimmungen für Elterntierbetriebe und Aufzuchtbetriebe für
Zuchtgeflügel
§§ 15 bis 28
1. Abschnitt – Betriebliche Arbeitsweise und Hygiene
§§ 15 bis 18
2. Abschnitt – Untersuchungsbestimmungen für Zuchtgeflügel
§§ 19 bis 27
3. Abschnitt – Behördliche Tötungsanordnungen
§ 28
4. HAUPTSTÜCK – Besondere Bestimmungen für Brütereien sowie Küken-, Geflügel- und
Jungtierlieferbetriebe
§§ 29 bis 34
5. HAUPTSTÜCK – Besondere Bestimmungen für Geflügelmastbetriebe
§§ 35 bis 38
6. HAUPTSTÜCK – Besondere Bestimmungen für Geflügelschlachtbetriebe
§ 39
7. HAUPTSTÜCK – Besondere Bestimmungen für den Handel mit anderen Mitgliedstaaten des
Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR)
§§ 40 bis 58
8. HAUPTSTÜCK – Schlussbestimmungen
§ 59
1. HAUPTSTÜCK
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für folgende Betriebe:
1. Geflügel-Elterntierbetriebe (Zucht- und Vermehrungsbetriebe),
2. Brütereien,
3. Küken- und Geflügel-Jungtierlieferbetriebe,
4.Ziffer 4 Aufzuchtbetriebe für Zuchtgeflügel,
5. Aufzuchtbetriebe für Junghennen,
6. Legehennenbetriebe,
7. Geflügelmastbetriebe und
8. Geflügelschlachtbetriebe.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
1. die Haltung von Geflügel, dessen Fleisch und Eier ausschließlich für den eigenen Verzehr durch
den Tierhalter, seine im Haushalt lebenden Familienangehörigen und seine Betriebsangehörigen
bestimmt ist, sowie den Ab-Hof-Verkauf von Eiern;
2. Betriebe, die ausschließlich zur Zucht und Haltung von Ziergeflügel dienen.
(3) Die Bestimmungen der Geflügelfleisch-Hygieneverordnung, BGBl. Nr. 403/1994, der Geflügel-
Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 404/1994, der Veterinärbehördlichen Einfuhr- und Binnenmarktverordnung
1998 (EBVO 1998), BGBl. II Nr. 26/1999, und des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl.
Nr. 177/1909, bleiben unberührt. Bei Feststellung einer nach dem TSG anzeigepflichtigen Tierseuche
oder bei Verdacht auf das Vorliegen einer solchen Krankheit ist nach den Bestimmungen des Tierseuchengesetzes
vorzugehen.
(4) Untersuchungen und Kontrollen im Rahmen von freiwilligen Gesundheitsprogrammen, die von
Vereinigungen zur Qualitätssicherung durchgeführt werden, können von der Bundesministerin für soziale
Sicherheit und Generationen als Untersuchungen und Kontrollen im Sinn dieser Verordnung anerkannt
werden. Die Anerkennung hat für die jeweiligen Untersuchungen und Kontrollen eines bestimmten
Programms durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu erfolgen.
(5) Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze oder -verordnungen oder auf unmittelbar
anwendbare Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft (EG) verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils
geltenden Fassung anzuwenden.
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
1. amtliche Probenahmen:
Probenahmen, die nach dieser Verordnung von einem amtlichen Tierarzt durchzuführen sind;
2. amtlicher Tierarzt:
ein vom Landeshauptmann für Kontrolluntersuchungen gemäß § 17 des Fleischuntersuchungsgesetzes
in Geflügel-Elterntierbetrieben, Brütereien und in Betrieben, welche Geflügel zur
Fleischgewinnung halten, bestellter Tierarzt oder der zuständige Amtstierarzt;
3. beauftragter Tierarzt (Betriebs- und Betreuungstierarzt):
ein gemäß § 3 Abs. 1 vom Betriebsinhaber herangezogener, unter Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde
stehender praktischer Tierarzt, der die in dieser Verordnung vorgesehenen Probenahmen
und Gesundheitskontrollen durchführt, so weit es sich nicht um amtliche Probenentnahmen
oder Gesundheitskontrollen handelt;
4. Betrieb:
eine betreuungsmäßig selbstständige Einheit beziehungsweise Einrichtung an ein und demselben
Standort, welche mindestens eine der nachstehenden Tätigkeitsbereiche (Betriebsarten oder
Produktionseinheiten) umfasst:
a) Geflügel-Elterntierbetrieb: Betrieb, der Geflügel zur Erzeugung von Bruteiern hält;
b) Brüterei: Betrieb, dessen Tätigkeit das Einlegen und Bebrüten von Bruteiern, den Schlupf und
die Lieferung von selbsterbrüteten Eintagsküken umfasst;
c) Küken- und Geflügel-Jungtierlieferbetrieb: Betrieb, der nicht selbst erbrütete Küken oder
Jungtiere in Verkehr bringt;
d) Aufzuchtbetrieb für Zuchtgeflügel: Betrieb, dessen Tätigkeit in der Haltung und Betreuung des
Zuchtgeflügels bis zur Lege- beziehungsweise Zuchtreife besteht;
e) Aufzuchtbetrieb für Junghennen: Betrieb, dessen Tätigkeit in der Haltung und Betreuung von
Junghennen bis zur Legereife besteht;
f) Legehennenbetrieb: Betrieb, in dem Legehennen zum Zwecke der Konsumeierproduktion
gehalten werden;
g) Geflügelmastbetrieb: Betrieb, in dem Geflügel zum Zwecke der Fleischerzeugung gehalten
wird, sowie ein Betrieb, der Geflügel zur Eierproduktion hält, wenn die Tiere am Ende der
Legenutzung zur Schlachtung bestimmt sind;
h) Geflügelschlachtbetrieb: Betrieb, der durch Schlachtung von Geflügel der Gewinnung von
Geflügelfleisch zum menschlichen Genuss dient;
Aufzuchtbetriebe für Zuchtgeflügel,
5. Aufzuchtbetriebe für Junghennen,
6. Legehennenbetriebe,
7. Geflügelmastbetriebe und
8. Geflügelschlachtbetriebe.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
1. die Haltung von Geflügel, dessen Fleisch und Eier ausschließlich für den eigenen Verzehr durch
den Tierhalter, seine im Haushalt lebenden Familienangehörigen und seine Betriebsangehörigen
bestimmt ist, sowie den Ab-Hof-Verkauf von Eiern;
2. Betriebe, die ausschließlich zur Zucht und Haltung von Ziergeflügel dienen.
(3) Die Bestimmungen der Geflügelfleisch-Hygieneverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1994,, der Geflügel-
Fleischuntersuchungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1994,, der Veterinärbehördlichen Einfuhr- und Binnenmarktverordnung
1998 (EBVO 1998), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 26 aus 1999,, und des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl.
Nr. 177/1909, bleiben unberührt. Bei Feststellung einer nach dem TSG anzeigepflichtigen Tierseuche
oder bei Verdacht auf das Vorliegen einer solchen Krankheit ist nach den Bestimmungen des Tierseuchengesetzes
vorzugehen.
(4) Untersuchungen und Kontrollen im Rahmen von freiwilligen Gesundheitsprogrammen, die von
Vereinigungen zur Qualitätssicherung durchgeführt werden, können von der Bundesministerin für soziale
Sicherheit und Generationen als Untersuchungen und Kontrollen im Sinn dieser Verordnung anerkannt
werden. Die Anerkennung hat für die jeweiligen Untersuchungen und Kontrollen eines bestimmten
Programms durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu erfolgen.
(5) Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze oder -verordnungen oder auf unmittelbar
anwendbare Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft (EG) verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils
geltenden Fassung anzuwenden.
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
1. amtliche Probenahmen:
Probenahmen, die nach dieser Verordnung von einem amtlichen Tierarzt durchzuführen sind;
2. amtlicher Tierarzt:
ein vom Landeshauptmann für Kontrolluntersuchungen gemäß Paragraph 17, des Fleischuntersuchungsgesetzes
in Geflügel-Elterntierbetrieben, Brütereien und in Betrieben, welche Geflügel zur
Fleischgewinnung halten, bestellter Tierarzt oder der zuständige Amtstierarzt;
3. beauftragter Tierarzt (Betriebs- und Betreuungstierarzt):
ein gemäß Paragraph 3, Absatz eins, vom Betriebsinhaber herangezogener, unter Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde
stehender praktischer Tierarzt, der die in dieser Verordnung vorgesehenen Probenahmen
und Gesundheitskontrollen durchführt, so weit es sich nicht um amtliche Probenentnahmen
oder Gesundheitskontrollen handelt;
4. Betrieb:
eine betreuungsmäßig selbstständige Einheit beziehungsweise Einrichtung an ein und demselben
Standort, welche mindestens eine der nachstehenden Tätigkeitsbereiche (Betriebsarten oder
Produktionseinheiten) umfasst:
a) Geflügel-Elterntierbetrieb: Betrieb, der Geflügel zur Erzeugung von Bruteiern hält;
b) Brüterei: Betrieb, dessen Tätigkeit das Einlegen und Bebrüten von Bruteiern, den Schlupf und
die Lieferung von selbsterbrüteten Eintagsküken umfasst;
c) Küken- und Geflügel-Jungtierlieferbetrieb: Betrieb, der nicht selbst erbrütete Küken oder
Jungtiere in Verkehr bringt;
d) Aufzuchtbetrieb für Zuchtgeflügel: Betrieb, dessen Tätigkeit in der Haltung und Betreuung des
Zuchtgeflügels bis zur Lege- beziehungsweise Zuchtreife besteht;
e) Aufzuchtbetrieb für Junghennen: Betrieb, dessen Tätigkeit in der Haltung und Betreuung von
Junghennen bis zur Legereife besteht;
f) Legehennenbetrieb: Betrieb, in dem Legehennen zum Zwecke der Konsumeierproduktion
gehalten werden;
g) Geflügelmastbetrieb: Betrieb, in dem Geflügel zum Zwecke der Fleischerzeugung gehalten
wird, sowie ein Betrieb, der Geflügel zur Eierproduktion hält, wenn die Tiere am Ende der
Legenutzung zur Schlachtung bestimmt sind;
h) Geflügelschlachtbetrieb: Betrieb, der durch Schlachtung von Geflügel der Gewinnung von
Geflügelfleisch zum menschlichen Genuss dient;
5.Ziffer 5 Brutabfälle:
Abfälle aus Brütereien, die beim Brut- und Schlupfvorgang anfallen, wie Schiereier, Steckenbleiber,
Eischalen, Brutstaub, Flaum und tote Küken;
6. Bruteier:
Eier von dem unter Z 9 definierten Geflügel, die zur Bebrütung bestimmt sind;
7. Desinfektion:
Maßnahmen zur Abtötung oder Inaktivierung der Erreger von Zoonosen und Geflügelkrankheiten;
8. Eintagsküken (Küken):
sämtliches Geflügel in einem Alter von weniger als 72 Stunden, das noch nicht gefüttert wurde;
Flugenten (Cairina moschata) oder Kreuzungen hievon jedoch auch dann, wenn sie bereits
gefüttert wurden;
9. Geflügel:
Hühner, Truthühner (Puten), Perlhühner, Enten, Gänse, Tauben, Wachteln, Rebhühner, Fasane
sowie Laufvögel (Flachbrustvögel oder Ratiten), die für die Zucht und Vermehrung, die Erzeugung
von Fleisch oder Konsumeiern oder die Aufstockung von Wildbeständen in Gefangenschaft
aufgezogen oder gehalten werden;
10. Herde:
eine Anzahl von Tieren mit annähernd gleichwertigem Gesundheitsstatus, die in einem gemeinsamen
Stallraum oder Auslauf gehalten werden und eine epidemiologische Einheit bilden, indem
sie über gemeinsamen Luftraum, gemeinsame Fütterungs- und Tränkeanlagen und sonstige
gemeinsame Betreuungseinrichtungen verfügen;
11. Nutzgeflügel:
Geflügel in einem Alter von 72 Stunden oder mehr, das für die Erzeugung von Fleisch und/oder
Konsumeiern oder die Aufstockung von Wildbeständen in Gefangenschaft aufgezogen oder
gehalten wird;
12. Probenahmen und Gesundheitskontrollen:
die in dieser Verordnung zur laufenden Gesundheitsüberwachung vorgesehenen Maßnahmen;
13. Quarantänestation:
Einrichtung, in der das Geflügel ohne direkten oder indirekten Kontakt mit anderem Geflügel in
möglichst vollständiger Isolierung gehalten wird, damit an diesem eine nach dem Tierseuchengesetz
vorgeschriebene Beobachtung (einschließlich Untersuchungen) im Zusammenhang mit
anzeigepflichtigen Tierseuchen durchgeführt werden kann;
14. Schlachtgeflügel:
Geflügel, das auf direktem Weg in einen Schlachtbetrieb verbracht wird, um dort so rasch wie
möglich, spätestens jedoch – sofern dem keine Tierschutzvorschriften entgegenstehen – 72 Stunden
nach dem Eintreffen, geschlachtet zu werden;
15. Veterinärkontrollen (Kontrolluntersuchungen):
Kontrolle des Betriebes durch den amtlichen Tierarzt zur Überwachung des in dieser Verordnung
vorgeschriebenen Gesundheitskontrollprogrammes und der sonstigen Bestimmungen dieser
Verordnung;
16. Ziergeflügel:
Geflügel, dessen Produkte nicht zum menschlichen Genuss bestimmt sind;
17. Zuchtgeflügel:
Geflügel in einem Alter von 72 Stunden oder mehr, das zur Erzeugung von Bruteiern bestimmt
ist;
18. zugelassenes Laboratorium:
eine gemäß § 27 des Fleischuntersuchungsgesetzes berechtigte Untersuchungsstelle.
§ 3. (1) Der Betriebsinhaber hat für Probenahmen und Gesundheitskontrollen nach dieser Verordnung
einen Tierarzt heranzuziehen (beauftragter Tierarzt). Der Betriebsinhaber hat den Namen und den
Berufssitz dieses Tierarztes der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu geben. Der Tierarzt muss für seine
Tätigkeit gemäß dieser Verordnung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid beauftragt werden.
Diese behördliche Beauftragung ist dann vorzunehmen, wenn keine Bedenken gemäß Abs. 2 oder 3
vorliegen. Über Bekanntgabe des Betriebsinhabers können auch stellvertretende beauftragte Tierärzte mit
Bescheid bestellt werden. Der beauftragte Tierarzt steht hinsichtlich seiner Aufgaben nach dieser
Verordnung unter Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Die Beauftragung des Tierarztes gemäß Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu
widerrufen, wenn
Brutabfälle:
Abfälle aus Brütereien, die beim Brut- und Schlupfvorgang anfallen, wie Schiereier, Steckenbleiber,
Eischalen, Brutstaub, Flaum und tote Küken;
6. Bruteier:
Eier von dem unter Ziffer 9, definierten Geflügel, die zur Bebrütung bestimmt sind;
7. Desinfektion:
Maßnahmen zur Abtötung oder Inaktivierung der Erreger von Zoonosen und Geflügelkrankheiten;
8. Eintagsküken (Küken):
sämtliches Geflügel in einem Alter von weniger als 72 Stunden, das noch nicht gefüttert wurde;
Flugenten (Cairina moschata) oder Kreuzungen hievon jedoch auch dann, wenn sie bereits
gefüttert wurden;
9. Geflügel:
Hühner, Truthühner (Puten), Perlhühner, Enten, Gänse, Tauben, Wachteln, Rebhühner, Fasane
sowie Laufvögel (Flachbrustvögel oder Ratiten), die für die Zucht und Vermehrung, die Erzeugung
von Fleisch oder Konsumeiern oder die Aufstockung von Wildbeständen in Gefangenschaft
aufgezogen oder gehalten werden;
10. Herde:
eine Anzahl von Tieren mit annähernd gleichwertigem Gesundheitsstatus, die in einem gemeinsamen
Stallraum oder Auslauf gehalten werden und eine epidemiologische Einheit bilden, indem
sie über gemeinsamen Luftraum, gemeinsame Fütterungs- und Tränkeanlagen und sonstige
gemeinsame Betreuungseinrichtungen verfügen;
11. Nutzgeflügel:
Geflügel in einem Alter von 72 Stunden oder mehr, das für die Erzeugung von Fleisch und/oder
Konsumeiern oder die Aufstockung von Wildbeständen in Gefangenschaft aufgezogen oder
gehalten wird;
12. Probenahmen und Gesundheitskontrollen:
die in dieser Verordnung zur laufenden Gesundheitsüberwachung vorgesehenen Maßnahmen;
13. Quarantänestation:
Einrichtung, in der das Geflügel ohne direkten oder indirekten Kontakt mit anderem Geflügel in
möglichst vollständiger Isolierung gehalten wird, damit an diesem eine nach dem Tierseuchengesetz
vorgeschriebene Beobachtung (einschließlich Untersuchungen) im Zusammenhang mit
anzeigepflichtigen Tierseuchen durchgeführt werden kann;
14. Schlachtgeflügel:
Geflügel, das auf direktem Weg in einen Schlachtbetrieb verbracht wird, um dort so rasch wie
möglich, spätestens jedoch – sofern dem keine Tierschutzvorschriften entgegenstehen – 72 Stunden
nach dem Eintreffen, geschlachtet zu werden;
15. Veterinärkontrollen (Kontrolluntersuchungen):
Kontrolle des Betriebes durch den amtlichen Tierarzt zur Überwachung des in dieser Verordnung
vorgeschriebenen Gesundheitskontrollprogrammes und der sonstigen Bestimmungen dieser
Verordnung;
16. Ziergeflügel:
Geflügel, dessen Produkte nicht zum menschlichen Genuss bestimmt sind;
17. Zuchtgeflügel:
Geflügel in einem Alter von 72 Stunden oder mehr, das zur Erzeugung von Bruteiern bestimmt
ist;
18. zugelassenes Laboratorium:
eine gemäß Paragraph 27, des Fleischuntersuchungsgesetzes berechtigte Untersuchungsstelle.
§ 3. (1) Der Betriebsinhaber hat für Probenahmen und Gesundheitskontrollen nach dieser Verordnung
einen Tierarzt heranzuziehen (beauftragter Tierarzt). Der Betriebsinhaber hat den Namen und den
Berufssitz dieses Tierarztes der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu geben. Der Tierarzt muss für seine
Tätigkeit gemäß dieser Verordnung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid beauftragt werden.
Diese behördliche Beauftragung ist dann vorzunehmen, wenn keine Bedenken gemäß Absatz 2, oder 3
vorliegen. Über Bekanntgabe des Betriebsinhabers können auch stellvertretende beauftragte Tierärzte mit
Bescheid bestellt werden. Der beauftragte Tierarzt steht hinsichtlich seiner Aufgaben nach dieser
Verordnung unter Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Die Beauftragung des Tierarztes gemäß Absatz eins, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu
widerrufen, wenn
1.Ziffer eins der Tierarzt auf die Ausübung dieser Tätigkeit verzichtet oder
2. der Tierarzt dauernd unfähig ist, die ihm gemäß dieser Verordnung obliegenden Pflichten zu
erfüllen oder
3. der Tierarzt wegen Übertretung nach § 50 des Fleischuntersuchungsgesetzes öfter als zweimal
bestraft wurde.
(3) Die Beauftragung des Tierarztes gemäß Abs. 1 kann von der Bezirksverwaltungsbehörde,
entweder im Einvernehmen mit Betriebsinhaber und Tierarzt oder wenn durch schwere Mängel in der
Ausführung der dem Tierarzt obliegenden Pflichten begründete Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit
bestehen, widerrufen werden.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Beauftragung gemäß Abs. 1 und den Widerruf gemäß
Abs. 2 oder 3 dem Betriebsinhaber mitzuteilen. Dieser hat im Falle des Widerrufs einen anderen Tierarzt
heranzuziehen und hiebei die Bestimmungen des Abs. 1 einzuhalten.
(5) Beauftragungen auf Grund des § 3 Abs. 1 der Geflügelhygieneverordnung 1998, BGBl. II
Nr. 188/1998, gelten als Beauftragungen im Sinne dieser Verordnung.
(6) So weit Probenahmen vom Betriebsinhaber vorgenommen werden dürfen, hat dies nach
Anleitung durch den beauftragten Tierarzt zu geschehen; die Bestimmungen der §§ 12 und 24 des
Tierärztegesetzes, BGBl. Nr. 16/1975, bleiben unberührt.
(7) Amtliche Probenahmen, Veterinärkontrollen (Kontrolluntersuchungen) und sonstige behördliche
Kontrollen sind vom amtlichen Tierarzt vorzunehmen.
(8) Im Zuge der Meldungen nach Abs. 1 sind die Betriebe von der Bezirksverwaltungsbehörde zu
registrieren, sofern dies nicht bereits nach anderen Bestimmungen erfolgt ist.
§ 4. (1) Die Proben sind in einem zugelassenen Laboratorium untersuchen zu lassen, wenn es sich
nicht um Untersuchungen handelt, die mittels Schnelltest an Ort und Stelle durchgeführt werden. Sofern
es sich um amtliche Probenahmen handelt, sind die Proben in einem zugelassenen Labor einer
Gebietskörperschaft untersuchen zu lassen.
(2) Die Untersuchung der Proben hat nach einem von der Bundesministerin für soziale Sicherheit
und Generationen anerkannten Testverfahren zu erfolgen. Die Bundesministerin hat die anerkannten
Testverfahren in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundzumachen.
§ 5. (1) Der Betriebsinhaber hat jede erforderliche Unterstützung bei der Durchführung der
Veterinärkontrollen (Kontrolluntersuchungen) und sonstigen behördlichen Maßnahmen zu gewähren.
(2) Der Betriebsinhaber und der beauftragte Tierarzt haben die jeweils von ihnen durchgeführten
Kontrollen und deren Ergebnisse binnen 24 Stunden schriftlich oder mittels automationsunterstützter
Datenverarbeitung aufzuzeichnen. Der beauftragte Tierarzt hat die von ihm verfassten Aufzeichnungen
ehestmöglich dem Betriebsinhaber zu übergeben. Dieses Protokoll ist vom Betriebsinhaber mindestens
drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen beziehungsweise
bei automationsunterstützter Datenverarbeitung auszudrucken.
§ 6. (1) Der Betriebsinhaber hat die im Rahmen dieser Verordnung vorgesehenen, durch ihn oder
durch den beauftragten Tierarzt vorzunehmenden Probenahmen und Kontrollen (einschließlich damit
verbundene Laboruntersuchungen) auf eigene Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen.
(2) Die Gebühren für amtliche Probenahmen und Untersuchungen sowie für Veterinärkontrollen
(Kontrolluntersuchungen) sind in Betrieben gemäß § 1 Abs. 1 vom Betriebsinhaber auf Grund des nach
§ 47 des Fleischuntersuchungsgesetzes vom Land festzulegenden Tarifes zu entrichten.
(3) Kostenersatz und Förderungen durch Dritte bleiben unberührt.
2. HAUPTSTÜCK
Allgemeine Hygienebestimmungen für Betriebe
§ 7. (1) In Betrieben gemäß § 1 Abs. 1 darf nur Wasser, das den bakteriologischen Anforderungen
für Trinkwasser entspricht, verwendet werden. Der Nachweis hierüber ist, sofern nicht Wasser aus einer
öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage verwendet wird, jährlich zu erbringen und auf Verlangen den
behördlichen Kontrollorganen zur Einsicht vorzulegen.
(2) In Betrieben gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5, 6 und 7 darf nur Futter verwendet werden, bei dem
geeignete Maßnahmen zur Verhinderung der Kontamination mit Salmonellen oder zur Abtötung allenfalls
vorhandener Salmonellen angewendet wurden. Sofern nicht schon auf Grund der futtermittelrechtlichen
der Tierarzt auf die Ausübung dieser Tätigkeit verzichtet oder
2. der Tierarzt dauernd unfähig ist, die ihm gemäß dieser Verordnung obliegenden Pflichten zu
erfüllen oder
3. der Tierarzt wegen Übertretung nach Paragraph 50, des Fleischuntersuchungsgesetzes öfter als zweimal
bestraft wurde.
(3) Die Beauftragung des Tierarztes gemäß Absatz eins, kann von der Bezirksverwaltungsbehörde,
entweder im Einvernehmen mit Betriebsinhaber und Tierarzt oder wenn durch schwere Mängel in der
Ausführung der dem Tierarzt obliegenden Pflichten begründete Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit
bestehen, widerrufen werden.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Beauftragung gemäß Absatz eins und den Widerruf gemäß
Abs. 2 oder 3 dem Betriebsinhaber mitzuteilen. Dieser hat im Falle des Widerrufs einen anderen Tierarzt
heranzuziehen und hiebei die Bestimmungen des Absatz eins, einzuhalten.
(5) Beauftragungen auf Grund des Paragraph 3, Absatz eins, der Geflügelhygieneverordnung 1998, Bundesgesetzblatt Teil 2,
Nr. 188 aus 1998,, gelten als Beauftragungen im Sinne dieser Verordnung.
(6) So weit Probenahmen vom Betriebsinhaber vorgenommen werden dürfen, hat dies nach
Anleitung durch den beauftragten Tierarzt zu geschehen; die Bestimmungen der Paragraphen 12 und 24 des
Tierärztegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975,, bleiben unberührt.
(7) Amtliche Probenahmen, Veterinärkontrollen (Kontrolluntersuchungen) und sonstige behördliche
Kontrollen sind vom amtlichen Tierarzt vorzunehmen.
(8) Im Zuge der Meldungen nach Absatz eins, sind die Betriebe von der Bezirksverwaltungsbehörde zu
registrieren, sofern dies nicht bereits nach anderen Bestimmungen erfolgt ist.
§ 4. (1) Die Proben sind in einem zugelassenen Laboratorium untersuchen zu lassen, wenn es sich
nicht um Untersuchungen handelt, die mittels Schnelltest an Ort und Stelle durchgeführt werden. Sofern
es sich um amtliche Probenahmen handelt, sind die Proben in einem zugelassenen Labor einer
Gebietskörperschaft untersuchen zu lassen.
(2) Die Untersuchung der Proben hat nach einem von der Bundesministerin für soziale Sicherheit
und Generationen anerkannten Testverfahren zu erfolgen. Die Bundesministerin hat die anerkannten
Testverfahren in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundzumachen.
§ 5. (1) Der Betriebsinhaber hat jede erforderliche Unterstützung bei der Durchführung der
Veterinärkontrollen (Kontrolluntersuchungen) und sonstigen behördlichen Maßnahmen zu gewähren.
(2) Der Betriebsinhaber und der beauftragte Tierarzt haben die jeweils von ihnen durchgeführten
Kontrollen und deren Ergebnisse binnen 24 Stunden schriftlich oder mittels automationsunterstützter
Datenverarbeitung aufzuzeichnen. Der beauftragte Tierarzt hat die von ihm verfassten Aufzeichnungen
ehestmöglich dem Betriebsinhaber zu übergeben. Dieses Protokoll ist vom Betriebsinhaber mindestens
drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen beziehungsweise
bei automationsunterstützter Datenverarbeitung auszudrucken.
§ 6. (1) Der Betriebsinhaber hat die im Rahmen dieser Verordnung vorgesehenen, durch ihn oder
durch den beauftragten Tierarzt vorzunehmenden Probenahmen und Kontrollen (einschließlich damit
verbundene Laboruntersuchungen) auf eigene Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen.
(2) Die Gebühren für amtliche Probenahmen und Untersuchungen sowie für Veterinärkontrollen
(Kontrolluntersuchungen) sind in Betrieben gemäß Paragraph eins, Absatz eins, vom Betriebsinhaber auf Grund des nach
§ 47 des Fleischuntersuchungsgesetzes vom Land festzulegenden Tarifes zu entrichten.
(3) Kostenersatz und Förderungen durch Dritte bleiben unberührt.
2. HAUPTSTÜCK
Allgemeine Hygienebestimmungen für Betriebe
§ 7. (1) In Betrieben gemäß Paragraph eins, Absatz eins, darf nur Wasser, das den bakteriologischen Anforderungen
für Trinkwasser entspricht, verwendet werden. Der Nachweis hierüber ist, sofern nicht Wasser aus einer
öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage verwendet wird, jährlich zu erbringen und auf Verlangen den
behördlichen Kontrollorganen zur Einsicht vorzulegen.
(2) In Betrieben gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,, 3, 4, 5, 6 und 7 darf nur Futter verwendet werden, bei dem
geeignete Maßnahmen zur Verhinderung der Kontamination mit Salmonellen oder zur Abtötung allenfalls
vorhandener Salmonellen angewendet wurden. Sofern nicht schon auf Grund der futtermittelrechtlichen
Vorschriften der Hersteller Proben von jeder Produktionscharge für einen bestimmten Zeitraum aufbewahren
muss und sofern diese aufzubewahrende Produktionscharge durch entsprechende Aufzeichnung
des Betriebsinhabers nicht jederzeit ermittelt werden kann, so ist von jeder Futterlieferung eine Probe in
einer Menge von einem Kilogramm zu entnehmen, mit entsprechenden Angaben über Art, Menge,
Herkunft und Lieferdatum zur versehen und verschlossen bis zur Schlachtung der damit gefütterten Tiere
(längstens jedoch sechs Monate lang) auf geeignete Weise sicher aufzubewahren. Diese Proben sind auf
Verlangen der Behörde unentgeltlich als Untersuchungsmaterial für Untersuchungen gemäß § 26 zur
Verfügung zu stellen.
(3) Betriebsanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Ausstattungsgegenstände müssen sich in einem
guten Erhaltungszustand befinden, sodass Gewähr für die Einhaltung guter Hygienebedingungen gegeben
ist und Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten leicht durchführbar sind. Dies ist durch laufende Wartung,
Instandhaltung und Erneuerung der betreffenden Objekte sicherzustellen.
(4) Lage, Anordnung und Produktionsweise der Anlagen, Einrichtungen und Gegenstände müssen
für die jeweilige Produktionsart geeignet sein und die Verhinderung der Einschleppung und Ausbreitung
von Krankheiten ermöglichen.
(5) In den Betriebsgebäuden ist durch geeignete Vorkehrungen und Maßnahmen Vorsorge dafür zu
treffen, dass das Eindringen von Insekten, Vögeln, Nagetieren und anderen tierischen Schädlingen
möglichst hintangehalten wird. Fenster, Türen sowie Einrichtungen zur Beleuchtung und Stallklimaregulierung
müssen entsprechend zweckmäßig gestaltet sein. Gebäudevorplätze sind zu befestigen;
Außenmauern müssen frei zugänglich sein, Pflanzenbewuchs ist durch geeignete Maßnahmen zu
verhindern. Sonstige Haustiere sind von den Betriebsräumen fernzuhalten.
(6) Werden an einem Standort mehrere Produktionseinheiten betrieben oder mehrere Herden
gehalten, so ist für eine klare Trennung zwischen den einzelnen Funktionsbereichen beziehungsweise
Stallräumen zu sorgen.
(7) Die Betriebe dürfen nur solches Geflügel halten, das den Bestimmungen dieser Verordnung
unterliegt. Die Haltung von derartigem Geflügel hat jedoch klar getrennt von Ziergeflügel und anderen
Vögeln zu erfolgen.
§ 8. Der Betriebsinhaber hat in Zusammenarbeit mit dem beauftragten Tierarzt Hygienevorschriften
für die Produktion festzulegen und dem Betriebspersonal nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
§ 9. (1) Das Betreten von Stallräumen und Brütereien ist nur mit eigens für den jeweiligen Bereich
bereitzustellender Überbekleidung (einschließlich Kopfbedeckung) und bereitzustellendem Schuhwerk an
den hiefür vorgesehenen Eingängen zulässig. Mehrmals verwendbares Schuhwerk ist vor dem Betreten
und nach dem Verlassen der Räume zu desinfizieren. Zu diesem Zweck ist am Eingang eine Desinfektionsmöglichkeit
einzurichten. Mehrmals verwendbare Überbekleidung ist regelmäßig zu reinigen und zu
desinfizieren.
(2) Der Betriebsinhaber hat dafür zu sorgen, dass betriebsfremde Personen Betriebe gemäß § 1
Abs. 1 nur mit seiner Zustimmung und in seiner Begleitung oder in Begleitung eines von ihm beauftragten
Betriebsangehörigen und unter Einhaltung aller Hygieneerfordernisse betreten. Personen, die durch
gesetzlichen Auftrag hiezu berechtigt sind, haben, sofern möglich und nicht Gefahr im Verzug besteht,
vor dem Betreten den Betriebsinhaber hievon in Kenntnis zu setzen.
§ 10. (1) Vorräume, Stallräume und deren befestigte Ausläufe und Zugänge, sowie deren Einrichtungen
und Geräte sind nach jedem Entfernen des Geflügels einer gründlichen Reinigung zu unterziehen.
Die Reinigung hat Folgendes zu umfassen:
1. die Entfernung der Exkremente, der Einstreu, der Futterreste und der sonstigen Abfälle sowie
eine gründliche Trockenreinigung und
2. die anzuschließende Nassreinigung.
Nach der Reinigung ist eine Desinfektion durchzuführen.
(2) Nach der Entfernung von Geflügel auf Grund von Maßnahmen im Sinne des § 27 sind die
Verfahren zur Reinigung und Desinfektion vom amtlichen Tierarzt im jeweils erforderlichen Umfang
festzulegen. Der Erfolg der Desinfektion ist durch bakteriologische Untersuchungen zu kontrollieren. Zu
diesem Zweck sind 60 Proben von Stallboden und -wänden, Futter-, Tränke- und Stallklimaeinrichtungen
sowie sonstigen kritischen Stellen der Stallungen nach Anweisung des amtlichen Tierarztes zu
entnehmen. Die Proben dürfen für die Untersuchung zu einer Sammelprobe vereinigt werden.
(3) Auf freien, nicht befestigten Flächen (Ausläufen) sind nach jedem Entfernen des Geflügels die
Exkremente, Futterreste und sonstigen Abfälle so gründlich wie möglich zu entfernen. Zur Minimierung
Vorschriften der Hersteller Proben von jeder Produktionscharge für einen bestimmten Zeitraum aufbewahren
muss und sofern diese aufzubewahrende Produktionscharge durch entsprechende Aufzeichnung
des Betriebsinhabers nicht jederzeit ermittelt werden kann, so ist von jeder Futterlieferung eine Probe in
einer Menge von einem Kilogramm zu entnehmen, mit entsprechenden Angaben über Art, Menge,
Herkunft und Lieferdatum zur versehen und verschlossen bis zur Schlachtung der damit gefütterten Tiere
(längstens jedoch sechs Monate lang) auf geeignete Weise sicher aufzubewahren. Diese Proben sind auf
Verlangen der Behörde unentgeltlich als Untersuchungsmaterial für Untersuchungen gemäß Paragraph 26, zur
Verfügung zu stellen.
(3) Betriebsanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Ausstattungsgegenstände müssen sich in einem
guten Erhaltungszustand befinden, sodass Gewähr für die Einhaltung guter Hygienebedingungen gegeben
ist und Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten leicht durchführbar sind. Dies ist durch laufende Wartung,
Instandhaltung und Erneuerung der betreffenden Objekte sicherzustellen.
(4) Lage, Anordnung und Produktionsweise der Anlagen, Einrichtungen und Gegenstände müssen
für die jeweilige Produktionsart geeignet sein und die Verhinderung der Einschleppung und Ausbreitung
von Krankheiten ermöglichen.
(5) In den Betriebsgebäuden ist durch geeignete Vorkehrungen und Maßnahmen Vorsorge dafür zu
treffen, dass das Eindringen von Insekten, Vögeln, Nagetieren und anderen tierischen Schädlingen
möglichst hintangehalten wird. Fenster, Türen sowie Einrichtungen zur Beleuchtung und Stallklimaregulierung
müssen entsprechend zweckmäßig gestaltet sein. Gebäudevorplätze sind zu befestigen;
Außenmauern müssen frei zugänglich sein, Pflanzenbewuchs ist durch geeignete Maßnahmen zu
verhindern. Sonstige Haustiere sind von den Betriebsräumen fernzuhalten.
(6) Werden an einem Standort mehrere Produktionseinheiten betrieben oder mehrere Herden
gehalten, so ist für eine klare Trennung zwischen den einzelnen Funktionsbereichen beziehungsweise
Stallräumen zu sorgen.
(7) Die Betriebe dürfen nur solches Geflügel halten, das den Bestimmungen dieser Verordnung
unterliegt. Die Haltung von derartigem Geflügel hat jedoch klar getrennt von Ziergeflügel und anderen
Vögeln zu erfolgen.
§ 8. Der Betriebsinhaber hat in Zusammenarbeit mit dem beauftragten Tierarzt Hygienevorschriften
für die Produktion festzulegen und dem Betriebspersonal nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
§ 9. (1) Das Betreten von Stallräumen und Brütereien ist nur mit eigens für den jeweiligen Bereich
bereitzustellender Überbekleidung (einschließlich Kopfbedeckung) und bereitzustellendem Schuhwerk an
den hiefür vorgesehenen Eingängen zulässig. Mehrmals verwendbares Schuhwerk ist vor dem Betreten
und nach dem Verlassen der Räume zu desinfizieren. Zu diesem Zweck ist am Eingang eine Desinfektionsmöglichkeit
einzurichten. Mehrmals verwendbare Überbekleidung ist regelmäßig zu reinigen und zu
desinfizieren.
(2) Der Betriebsinhaber hat dafür zu sorgen, dass betriebsfremde Personen Betriebe gemäß Paragraph eins,
Abs. 1 nur mit seiner Zustimmung und in seiner Begleitung oder in Begleitung eines von ihm beauftragten
Betriebsangehörigen und unter Einhaltung aller Hygieneerfordernisse betreten. Personen, die durch
gesetzlichen Auftrag hiezu berechtigt sind, haben, sofern möglich und nicht Gefahr im Verzug besteht,
vor dem Betreten den Betriebsinhaber hievon in Kenntnis zu setzen.
§ 10. (1) Vorräume, Stallräume und deren befestigte Ausläufe und Zugänge, sowie deren Einrichtungen
und Geräte sind nach jedem Entfernen des Geflügels einer gründlichen Reinigung zu unterziehen.
Die Reinigung hat Folgendes zu umfassen:
1. die Entfernung der Exkremente, der Einstreu, der Futterreste und der sonstigen Abfälle sowie
eine gründliche Trockenreinigung und
2. die anzuschließende Nassreinigung.
Nach der Reinigung ist eine Desinfektion durchzuführen.
(2) Nach der Entfernung von Geflügel auf Grund von Maßnahmen im Sinne des Paragraph 27, sind die
Verfahren zur Reinigung und Desinfektion vom amtlichen Tierarzt im jeweils erforderlichen Umfang
festzulegen. Der Erfolg der Desinfektion ist durch bakteriologische Untersuchungen zu kontrollieren. Zu
diesem Zweck sind 60 Proben von Stallboden und -wänden, Futter-, Tränke- und Stallklimaeinrichtungen
sowie sonstigen kritischen Stellen der Stallungen nach Anweisung des amtlichen Tierarztes zu
entnehmen. Die Proben dürfen für die Untersuchung zu einer Sammelprobe vereinigt werden.
(3) Auf freien, nicht befestigten Flächen (Ausläufen) sind nach jedem Entfernen des Geflügels die
Exkremente, Futterreste und sonstigen Abfälle so gründlich wie möglich zu entfernen. Zur Minimierung
derder Kontamination mit unerwünschten Keimen sind vom Betriebsinhaber geeignete Maßnahmen der
Weidepflege und Weidetechnik regelmäßig durchzuführen.
(4) Aus den Stallräumen und -flächen entfernte Einstreu, Exkremente und sonstige Abfälle sind so zu
lagern, dass eine Rückübertragung von Krankheitserregern auf Stallräume, -einrichtungen und -flächen
möglichst ausgeschlossen ist.
(5) Stallräume und -flächen dürfen erst nach Abschluss der Reinigung und Desinfektion gemäß
Abs. 1, frühestens aber sieben Tage nach Ausstallung der letzten Herde, neuerlich mit Geflügel belegt
werden. Diese Frist beträgt nach Maßnahmen im Sinne des § 27 (Feststellung einer Salmonelleninfektion)
14 Tage.
(6) Brutabfälle, verendetes Geflügel, nicht genusstaugliches Geflügel, Schlachtabfälle und von
behördlichen Maßnahmen im Sinne dieser Verordnung betroffene Tiere und Bruteier sind unter
Einhaltung der einschlägigen Vorschriften über die Tierkörperverwertung zu beseitigen. Dieses Material
ist bis zur Ablieferung in staub- und wasserdichten Behältern zu sammeln und zu verwahren. Die
Entnahme von Materialproben ist nur zu Untersuchungszwecken gestattet.
§ 11. Schutzimpfungen gegen Salmonellen dürfen nach Maßgabe des § 12 TSG durchgeführt
werden. § 12 Abs. 2 TSG ist in diesen Fällen anzuwenden; allfällige Untersagungsgründe gemäß § 12
Abs. 2 TSG sind von der Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen in den „Amtlichen
Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.
§ 12. (1) Bruteier, Eintagsküken, Jungtiere und sonstiges lebendes Geflügel dürfen entweder nur in
Einwegbehältnissen oder in mehrmals verwendbaren Behältnissen, die leicht zu reinigen und zu
desinfizieren sind, transportiert werden. Die mehrmalige Verwendung von Behältnissen aus Holz ist
verboten.
(2) Einwegbehältnisse sind unmittelbar nach dem Gebrauch unschädlich zu beseitigen.
(3) Mehrmals verwendbare Behältnisse sind unmittelbar nach jedem Gebrauch und vor der
Wiederverwendung in dafür geeigneten Vorrichtungen gründlich zu reinigen und zu desinfizieren.
(4) Fahrzeuge sind nach jeder Beförderung von lebendem Geflügel gründlich zu reinigen. Boden und
Innenwände der Ladeaufbauten und -einrichtungen sind ebenfalls zu desinfizieren.
(5) Die Beförderung von lebendem Geflügel zum Bestimmungsbetrieb hat so rasch wie möglich zu
erfolgen. Während des Transportes ist darauf zu achten, dass das Austreten von Exkrementen verhindert
und der Verlust von Federn und Einstreu so gering wie möglich gehalten wird und dass kein Kontakt mit
anderen, nicht zur selben Sendung gehörenden Vögeln möglich ist (mit Ausnahme von Geflügel derselben
Art und Kategorie, das die Bedingungen dieser Verordnung erfüllt und den gleichen Gesundheitsstatus
aufweist).
(6) Einschlägige Bestimmungen und Vorschriften über Tiertransporte bleiben unberührt.
§ 13. (1) Der Betriebsinhaber hat Anzeichen des Verdachtes auf eine von dieser Verordnung erfassten
Krankheit unverzüglich dem beauftragten Tierarzt mitzuteilen. Dieser hat den Verdacht abzuklären.
Bei Bestätigung desselben haben der Betriebsinhaber und der beauftragte Tierarzt die Bezirksverwaltungsbehörde
unverzüglich zu verständigen. Anzeigepflichten nach dem Tierseuchengesetz bleiben
unberührt.
(2) Ein Verdacht gemäß Abs. 1 besteht jedenfalls dann, wenn innerhalb der ersten drei Lebenswochen
mehr als fünf Prozent der Tiere erkranken oder verenden.
§ 14. (1) Betriebe, die dieser Verordnung unterliegen (ausgenommen Geflügelschlachtbetriebe) sind
vom amtlichen Tierarzt regelmäßig nach einem vom Landeshauptmann nach veterinär- und sanitätshygienischen
Erfordernissen zu erstellenden Plan zu kontrollieren. Die Kontrolle hat mindestens
Folgendes zu umfassen:
1. die genaue Einhaltung des in dieser Verordnung vorgeschriebenen Gesundheitskontrollprogrammes
und
2. eine vom amtlichen Tierarzt ohne Ankündigung durchzuführende Untersuchung des Gesundheitszustandes
sämtlicher Herden jedes Betriebes sowie des Erhaltungszustandes und der Eignung der
Gebäude, Räumlichkeiten, Einrichtungen und Ausstattungsgegenstände für die jeweilige
Produktion unter Einhaltung der sonstigen Hygienebedingungen (regelmäßige Veterinärkontrolle);
hiebei dürfen auch Proben für Laboruntersuchungen entnommen werden.
(2) Die Kontrollhäufigkeit gemäß Abs. 1 ist unter Berücksichtigung von Art und Größe des Betriebes
zu bemessen; dabei ist auch auf die Anzahl und Schwere jener Mängel Bedacht zu nehmen, die bei den
Kontamination mit unerwünschten Keimen sind vom Betriebsinhaber geeignete Maßnahmen der
Weidepflege und Weidetechnik regelmäßig durchzuführen.
(4) Aus den Stallräumen und -flächen entfernte Einstreu, Exkremente und sonstige Abfälle sind so zu
lagern, dass eine Rückübertragung von Krankheitserregern auf Stallräume, -einrichtungen und -flächen
möglichst ausgeschlossen ist.
(5) Stallräume und -flächen dürfen erst nach Abschluss der Reinigung und Desinfektion gemäß
Abs. 1, frühestens aber sieben Tage nach Ausstallung der letzten Herde, neuerlich mit Geflügel belegt
werden. Diese Frist beträgt nach Maßnahmen im Sinne des Paragraph 27, (Feststellung einer Salmonelleninfektion)
14 Tage.
(6) Brutabfälle, verendetes Geflügel, nicht genusstaugliches Geflügel, Schlachtabfälle und von
behördlichen Maßnahmen im Sinne dieser Verordnung betroffene Tiere und Bruteier sind unter
Einhaltung der einschlägigen Vorschriften über die Tierkörperverwertung zu beseitigen. Dieses Material
ist bis zur Ablieferung in staub- und wasserdichten Behältern zu sammeln und zu verwahren. Die
Entnahme von Materialproben ist nur zu Untersuchungszwecken gestattet.
§ 11. Schutzimpfungen gegen Salmonellen dürfen nach Maßgabe des Paragraph 12, TSG durchgeführt
werden. Paragraph 12, Absatz 2, TSG ist in diesen Fällen anzuwenden; allfällige Untersagungsgründe gemäß Paragraph 12,
Abs. 2 TSG sind von der Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen in den „Amtlichen
Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.
§ 12. (1) Bruteier, Eintagsküken, Jungtiere und sonstiges lebendes Geflügel dürfen entweder nur in
Einwegbehältnissen oder in mehrmals verwendbaren Behältnissen, die leicht zu reinigen und zu
desinfizieren sind, transportiert werden. Die mehrmalige Verwendung von Behältnissen aus Holz ist
verboten.
(2) Einwegbehältnisse sind unmittelbar nach dem Gebrauch unschädlich zu beseitigen.
(3) Mehrmals verwendbare Behältnisse sind unmittelbar nach jedem Gebrauch und vor der
Wiederverwendung in dafür geeigneten Vorrichtungen gründlich zu reinigen und zu desinfizieren.
(4) Fahrzeuge sind nach jeder Beförderung von lebendem Geflügel gründlich zu reinigen. Boden und
Innenwände der Ladeaufbauten und -einrichtungen sind ebenfalls zu desinfizieren.
(5) Die Beförderung von lebendem Geflügel zum Bestimmungsbetrieb hat so rasch wie möglich zu
erfolgen. Während des Transportes ist darauf zu achten, dass das Austreten von Exkrementen verhindert
und der Verlust von Federn und Einstreu so gering wie möglich gehalten wird und dass kein Kontakt mit
anderen, nicht zur selben Sendung gehörenden Vögeln möglich ist (mit Ausnahme von Geflügel derselben
Art und Kategorie, das die Bedingungen dieser Verordnung erfüllt und den gleichen Gesundheitsstatus
aufweist).
(6) Einschlägige Bestimmungen und Vorschriften über Tiertransporte bleiben unberührt.
§ 13. (1) Der Betriebsinhaber hat Anzeichen des Verdachtes auf eine von dieser Verordnung erfassten
Krankheit unverzüglich dem beauftragten Tierarzt mitzuteilen. Dieser hat den Verdacht abzuklären.
Bei Bestätigung desselben haben der Betriebsinhaber und der beauftragte Tierarzt die Bezirksverwaltungsbehörde
unverzüglich zu verständigen. Anzeigepflichten nach dem Tierseuchengesetz bleiben
unberührt.
(2) Ein Verdacht gemäß Absatz eins, besteht jedenfalls dann, wenn innerhalb der ersten drei Lebenswochen
mehr als fünf Prozent der Tiere erkranken oder verenden.
§ 14. (1) Betriebe, die dieser Verordnung unterliegen (ausgenommen Geflügelschlachtbetriebe) sind
vom amtlichen Tierarzt regelmäßig nach einem vom Landeshauptmann nach veterinär- und sanitätshygienischen
Erfordernissen zu erstellenden Plan zu kontrollieren. Die Kontrolle hat mindestens
Folgendes zu umfassen:
1. die genaue Einhaltung des in dieser Verordnung vorgeschriebenen Gesundheitskontrollprogrammes
und
2. eine vom amtlichen Tierarzt ohne Ankündigung durchzuführende Untersuchung des Gesundheitszustandes
sämtlicher Herden jedes Betriebes sowie des Erhaltungszustandes und der Eignung der
Gebäude, Räumlichkeiten, Einrichtungen und Ausstattungsgegenstände für die jeweilige
Produktion unter Einhaltung der sonstigen Hygienebedingungen (regelmäßige Veterinärkontrolle);
hiebei dürfen auch Proben für Laboruntersuchungen entnommen werden.
(2) Die Kontrollhäufigkeit gemäß Absatz eins, ist unter Berücksichtigung von Art und Größe des Betriebes
zu bemessen; dabei ist auch auf die Anzahl und Schwere jener Mängel Bedacht zu nehmen, die bei den
vorhergegangenenvorhergegangenen Kontrollen festgestellt wurden. Bei Betrieben gemäß dem 7. Hauptstück sind die
Kontrollen zumindest jährlich durchzuführen. Bei den übrigen Betrieben darf der Abstand zwischen den
Kontrollen nicht größer als drei Jahre sein.
3. HAUPTSTÜCK
Besondere Bestimmungen für Geflügel-Elterntierbetriebe und Aufzuchtbetriebe für Zuchtgeflügel
1. Abschnitt
Betriebliche Arbeitweise und Hygiene
§ 15. (1) Geflügel-Elterntier- und Aufzuchtbetriebe dürfen nur Tiere einstallen, die aus Herden
stammen, bei denen Salmonella typhimurium, Salmonella enteritidis, Salmonella pullorum gallinarum und
bei Puten auch Salmonella arizonae nicht nachgewiesen wurden. Dies ist durch Übergabe von Kopien
jener Zeugnisse zu belegen, die gemäß § 18 für Herden zur Bruteierproduktion vorgeschrieben sind.
(2) Werden die Tiere aus anderen Staaten bezogen, so haben diese den Bedingungen der Veterinärbehördlichen
Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 1998 (EBVO 1998) zu entsprechen.
§ 16. (1) Geflügel-Elterntierbetriebe und Aufzuchtbetriebe für Zuchtgeflügel haben für jede Herde
ein Herdenbestandsblatt mit folgenden Mindestangaben zu führen:
1. Anzahl der eingestallten Tiere,
2. Herkunft der Tiere,
3. Einstallungsdatum,
4. Herkunft der verwendeten Futtermittel,
5. Leistungsdaten,
6. Verluste und Abgänge; so weit sie das gewöhnliche Ausmaß überschreiten, sind deren Ursachen
anzugeben,
7. Zeitpunkte des Auftretens und Arten etwaiger Krankheiten,
8. Ergebnisse der durchgeführten diagnostischen Untersuchungen,
9. durchgeführte Impfungen und Behandlungen (Art, Arzneimittel, Zeitpunkt der Verabreichung
und etwaige Wartezeiten gemäß § 15 Abs. 6 des Lebensmittelgesetzes 1975 – LMG 1975, BGBl.
Nr. 86/1975) und
10. Art, Anwendungszeitraum und Wartezeiten gemäß den futtermittelrechtlichen Vorschriften bei
der Verabreichung von Futtermittelzusatzstoffen und
11. Bestimmungsbetriebe der Bruteier beziehungsweise des Junggeflügels.
(2) Die Aufzeichnungen nach Abs. 1 sowie eine Kopie jedes der gemäß § 15 vorgelegten Zeugnisse
sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.
Abs. 1 Z 9 und 10 gelten hinsichtlich einzuhaltender Wartezeiten nur bei Geflügel, welches am Ende der
Legenutzung zur Gewinnung von Fleisch im Sinne des § 3 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes
verwendet werden soll und bei unbebrüteten Eiern, die im Sinne des § 27 Abs. 1 lit. b zu Eiprodukten
verarbeitet werden sollen. Die Bestimmungen des § 15 Abs. 6 LMG 1975 sowie der Rückstandskontrollverordnung,
BGBl. Nr. 426/1997, hinsichtlich der Aufzeichnungspflicht durch den Tierarzt
bleiben unberührt.
§ 17. (1) Bruteier sind mehrmals pro Tag einzusammeln und unmittelbar nach dem Einsammeln einer
Desinfektion zu unterziehen. Verschmutzte Eier dürfen nicht als Bruteier verwendet werden und sind
getrennt von Bruteiern zu lagern.
(2) Bruteier dürfen nur abgegeben werden, wenn diese oder deren Verpackungen so gekennzeichnet
sind, dass der Elterntierbetrieb jederzeit festgestellt werden kann. Insbesondere gelten dabei die
Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Erzeugung und
Vermarktung von Bruteiern und Kücken von Hausgeflügel, BGBl. Nr. 580/1995.
(3) Bruteier dürfen an Brütereien nur abgegeben werden, wenn sie aus Herden stammen, welche die
Eignung nach § 18 besitzen. Dies ist durch Vorlage eines Zeugnisses gemäß § 18 nachzuweisen.
§ 18. Werden bei den Untersuchungen gemäß den §§ 19 bis 21 keine Keimträger oder Reagenten
festgestellt, so hat der beauftragte Tierarzt ein Zeugnis über die Eignung der Herde zur Bruteierproduktion
auszustellen. Bruteier dürfen erst ab diesem Zeitpunkt abgegeben werden. Als Zeugnis im Sinne
dieser Bestimmung gelten auch amtliche Gesundheitsbescheinigungen, welche nach der EBVO 1998 für
zugelassene Betriebe ausgestellt wurden.
Kontrollen festgestellt wurden. Bei Betrieben gemäß dem 7. Hauptstück sind die
Kontrollen zumindest jährlich durchzuführen. Bei den übrigen Betrieben darf der Abstand zwischen den
Kontrollen nicht größer als drei Jahre sein.
3. HAUPTSTÜCK
Besondere Bestimmungen für Geflügel-Elterntierbetriebe und Aufzuchtbetriebe für Zuchtgeflügel
1. Abschnitt
Betriebliche Arbeitweise und Hygiene
§ 15. (1) Geflügel-Elterntier- und Aufzuchtbetriebe dürfen nur Tiere einstallen, die aus Herden
stammen, bei denen Salmonella typhimurium, Salmonella enteritidis, Salmonella pullorum gallinarum und
bei Puten auch Salmonella arizonae nicht nachgewiesen wurden. Dies ist durch Übergabe von Kopien
jener Zeugnisse zu belegen, die gemäß Paragraph 18, für Herden zur Bruteierproduktion vorgeschrieben sind.
(2) Werden die Tiere aus anderen Staaten bezogen, so haben diese den Bedingungen der Veterinärbehördlichen
Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 1998 (EBVO 1998) zu entsprechen.
§ 16. (1) Geflügel-Elterntierbetriebe und Aufzuchtbetriebe für Zuchtgeflügel haben für jede Herde
ein Herdenbestandsblatt mit folgenden Mindestangaben zu führen:
1. Anzahl der eingestallten Tiere,
2. Herkunft der Tiere,
3. Einstallungsdatum,
4. Herkunft der verwendeten Futtermittel,
5. Leistungsdaten,
6. Verluste und Abgänge; so weit sie das gewöhnliche Ausmaß überschreiten, sind deren Ursachen
anzugeben,
7. Zeitpunkte des Auftretens und Arten etwaiger Krankheiten,
8. Ergebnisse der durchgeführten diagnostischen Untersuchungen,
9. durchgeführte Impfungen und Behandlungen (Art, Arzneimittel, Zeitpunkt der Verabreichung
und etwaige Wartezeiten gemäß Paragraph 15, Absatz 6, des Lebensmittelgesetzes 1975 – LMG 1975, Bundesgesetzblatt
Nr. 86 aus 1975,) und
10. Art, Anwendungszeitraum und Wartezeiten gemäß den futtermittelrechtlichen Vorschriften bei
der Verabreichung von Futtermittelzusatzstoffen und
11. Bestimmungsbetriebe der Bruteier beziehungsweise des Junggeflügels.
(2) Die Aufzeichnungen nach Absatz eins, sowie eine Kopie jedes der gemäß Paragraph 15, vorgelegten Zeugnisse
sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.
Abs. 1 Ziffer 9 und 10 gelten hinsichtlich einzuhaltender Wartezeiten nur bei Geflügel, welches am Ende der
Legenutzung zur Gewinnung von Fleisch im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, des Fleischuntersuchungsgesetzes
verwendet werden soll und bei unbebrüteten Eiern, die im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, Litera b, zu Eiprodukten
verarbeitet werden sollen. Die Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz 6, LMG 1975 sowie der Rückstandskontrollverordnung,
BGBl. Nr. 426/1997, hinsichtlich der Aufzeichnungspflicht durch den Tierarzt
bleiben unberührt.
§ 17. (1) Bruteier sind mehrmals pro Tag einzusammeln und unmittelbar nach dem Einsammeln einer
Desinfektion zu unterziehen. Verschmutzte Eier dürfen nicht als Bruteier verwendet werden und sind
getrennt von Bruteiern zu lagern.
(2) Bruteier dürfen nur abgegeben werden, wenn diese oder deren Verpackungen so gekennzeichnet
sind, dass der Elterntierbetrieb jederzeit festgestellt werden kann. Insbesondere gelten dabei die
Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Erzeugung und
Vermarktung von Bruteiern und Kücken von Hausgeflügel, Bundesgesetzblatt Nr. 580 aus 1995,.
(3) Bruteier dürfen an Brütereien nur abgegeben werden, wenn sie aus Herden stammen, welche die
Eignung nach Paragraph 18, besitzen. Dies ist durch Vorlage eines Zeugnisses gemäß Paragraph 18, nachzuweisen.
§ 18. Werden bei den Untersuchungen gemäß den Paragraphen 19 bis 21 keine Keimträger oder Reagenten
festgestellt, so hat der beauftragte Tierarzt ein Zeugnis über die Eignung der Herde zur Bruteierproduktion
auszustellen. Bruteier dürfen erst ab diesem Zeitpunkt abgegeben werden. Als Zeugnis im Sinne
dieser Bestimmung gelten auch amtliche Gesundheitsbescheinigungen, welche nach der EBVO 1998 für
zugelassene Betriebe ausgestellt wurden.
2.Ziffer 2 Abschnitt
Untersuchungsbestimmungen für Zuchtgeflügel
§ 19. (1) Der Betriebsinhaber hat zu veranlassen, dass vom beauftragten Tierarzt jede Elterntierherde
von Hühnern (Gallus gallus) oder Puten (Meleagris gallopavo) nach folgendem Plan auf Salmonella
enteritidis, Salmonella typhimurium und Salmonella pullorum gallinarum untersucht wird:
1. Zuchtgeflügelbestände (Aufzuchtphase)
a) Bei zu Zuchtzwecken aufgezogenem Geflügel sind die Proben zumindest bei Eintagsküken,
bei Jungtieren im Alter von vier Wochen sowie zwei Wochen vor Eintritt in die Legephase zu
entnehmen und auf Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium und Salmonella pullorum
gallinarum zu untersuchen.
b) Es sind folgende Proben zu entnehmen:
aa) bei Eintagsküken die Windeln oder Einstreu von mindestens 250 Küken und zusätzlich –
sofern vorhanden – maximal zehn verendete Küken;
bb) bei Jungtieren im Alter von vier Wochen und bei Probenahmen zwei Wochen vor Eintritt
in die Legephase Kotmischproben, die sich aus gesonderten Proben frischen Kots mit
einem Gewicht von jeweils mindestens einem Gramm zusammensetzen; diese sind nach
dem Zufallsprinzip an verschiedenen Stellen jenes Stallraumes zu entnehmen, in dem die
Tiere gehalten werden; hat eine Herde in ein und demselben Betrieb zu mehr als einem
Gebäude freien Zugang, so sind in jedem der zur Geflügelhaltung dienenden Gebäudekomplexe
des Betriebes solche Proben zu entnehmen; ebenso sind Auslaufflächen miteinzubeziehen;
cc) die Anzahl der verschiedenen, für eine Kotmischprobe zu entnehmenden Kotproben ist
wie folgt zu bestimmen:
a) In allen Geflügelbeständen sind während der Legephase mindestens alle zwei Wochen Stichproben
vorzunehmen und auf Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium zu untersuchen.
b) In Geflügelzuchtbeständen, deren Eier an Brütereien mit einer Brutkapazität von weniger als
1000 Eiern je Brutdurchgang geliefert werden, müssen die Stichproben nach lit. a im Elterntierbetrieb
vorgenommen werden; diese haben aus gesonderten Proben frischen Kots zu
bestehen und sind nach den unter Z 1 lit. b sublit. bb und cc angeführten Kriterien zu entnehmen.
c) Bei Geflügelzuchtbeständen, deren Eier an eine Brüterei mit einer Brutkapazität von
mindestens 1000 Eiern je Brutdurchgang geliefert werden, müssen die Stichproben in der
Brüterei entnommen werden. Die Proben müssen Folgendes umfassen:
aa) eine Mekonium-Mischprobe, die bei 250 Küken (bei kleineren Herden von allen Tieren)
entnommen wird, welche aus jenen Eiern geschlüpft sind, die aus den einzelnen
Zuchtbeständen an die Brüterei geliefert wurden, oder
bb) Proben der Körper von 50 Küken, die entweder in der Schale verendet oder aus Eiern
ausgebrütet worden sind, welche aus den einzelnen Zuchtbeständen an die Brüterei
geliefert wurden.
d) Die Probenahmen gemäß lit. a bis c können vom Betriebsinhaber oder von einem von diesem
beauftragten Betriebsangehörigen vorgenommen werden. Alle acht Wochen sind jedoch
amtliche Probenahmen durchzuführen, wobei die Bestimmungen von lit. a bis c sinngemäß
anzuwenden sind.
Abschnitt
Untersuchungsbestimmungen für Zuchtgeflügel
§ 19. (1) Der Betriebsinhaber hat zu veranlassen, dass vom beauftragten Tierarzt jede Elterntierherde
von Hühnern (Gallus gallus) oder Puten (Meleagris gallopavo) nach folgendem Plan auf Salmonella
enteritidis, Salmonella typhimurium und Salmonella pullorum gallinarum untersucht wird:
1. Zuchtgeflügelbestände (Aufzuchtphase)
a) Bei zu Zuchtzwecken aufgezogenem Geflügel sind die Proben zumindest bei Eintagsküken,
bei Jungtieren im Alter von vier Wochen sowie zwei Wochen vor Eintritt in die Legephase zu
entnehmen und auf Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium und Salmonella pullorum
gallinarum zu untersuchen.
b) Es sind folgende Proben zu entnehmen:
aa) bei Eintagsküken die Windeln oder Einstreu von mindestens 250 Küken und zusätzlich –
sofern vorhanden – maximal zehn verendete Küken;
bb) bei Jungtieren im Alter von vier Wochen und bei Probenahmen zwei Wochen vor Eintritt
in die Legephase Kotmischproben, die sich aus gesonderten Proben frischen Kots mit
einem Gewicht von jeweils mindestens einem Gramm zusammensetzen; diese sind nach
dem Zufallsprinzip an verschiedenen Stellen jenes Stallraumes zu entnehmen, in dem die
Tiere gehalten werden; hat eine Herde in ein und demselben Betrieb zu mehr als einem
Gebäude freien Zugang, so sind in jedem der zur Geflügelhaltung dienenden Gebäudekomplexe
des Betriebes solche Proben zu entnehmen; ebenso sind Auslaufflächen miteinzubeziehen;
cc) die Anzahl der verschiedenen, für eine Kotmischprobe zu entnehmenden Kotproben ist
wie folgt zu bestimmen:
a) In allen Geflügelbeständen sind während der Legephase mindestens alle zwei Wochen Stichproben
vorzunehmen und auf Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium zu untersuchen.
b) In Geflügelzuchtbeständen, deren Eier an Brütereien mit einer Brutkapazität von weniger als
1000 Eiern je Brutdurchgang geliefert werden, müssen die Stichproben nach Litera a, im Elterntierbetrieb
vorgenommen werden; diese haben aus gesonderten Proben frischen Kots zu
bestehen und sind nach den unter Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, b, b und cc angeführten Kriterien zu entnehmen.
c) Bei Geflügelzuchtbeständen, deren Eier an eine Brüterei mit einer Brutkapazität von
mindestens 1000 Eiern je Brutdurchgang geliefert werden, müssen die Stichproben in der
Brüterei entnommen werden. Die Proben müssen Folgendes umfassen:
aa) eine Mekonium-Mischprobe, die bei 250 Küken (bei kleineren Herden von allen Tieren)
entnommen wird, welche aus jenen Eiern geschlüpft sind, die aus den einzelnen
Zuchtbeständen an die Brüterei geliefert wurden, oder
bb) Proben der Körper von 50 Küken, die entweder in der Schale verendet oder aus Eiern
ausgebrütet worden sind, welche aus den einzelnen Zuchtbeständen an die Brüterei
geliefert wurden.
d) Die Probenahmen gemäß Litera a bis c können vom Betriebsinhaber oder von einem von diesem
beauftragten Betriebsangehörigen vorgenommen werden. Alle acht Wochen sind jedoch
amtliche Probenahmen durchzuführen, wobei die Bestimmungen von Litera a bis c sinngemäß
anzuwenden sind.
e)Litera e Der Betriebsinhaber hat der Bezirksverwaltungsbehörde bei Aufnahme der Tätigkeit sowie bei
Änderung des Bestimmungsbetriebes (Brüterei) bekannt zu geben, ob die Probenahmen nach
lit. b oder nach lit. c durchgeführt werden. Im Falle der Durchführung nach lit. c ist die
Brüterei bekannt zu geben.
3. Untersuchung auf Salmonella pullorum gallinarum (Legephase)
a) So weit dies nicht bereits im Zuge der Untersuchungen nach Z 2 erfolgt ist, hat der
Betriebsinhaber bei einer Legeleistung von mindestens 10% eine Untersuchung auf Salmonella
pullorum gallinarum durch den beauftragten Tierarzt zu veranlassen. Bei männlichen Tieren ist
diese Untersuchung ab der 20. Lebenswoche durchzuführen. Diese Untersuchung ist jährlich
zu wiederholen.
b) Als Untersuchungsmaterial sind zu verwenden:
aa) Kotproben für eine bakteriologische Untersuchung, die nach den unter Z 1 lit. b sublit. bb
und cc angeführten Kriterien zu entnehmen sind, oder
bb) Blutproben für eine serologische Untersuchung, deren Anzahl nach der Tabelle unter Z 1
lit. b sublit. cc festzulegen ist.
c) Tiere, die einer Impfung gegen Salmonellen unterzogen wurden, sind hinsichtlich der
Untersuchung auf Salmonella pullorum gallinarum einer bakteriologischen Untersuchung zu
unterziehen.
(2) Bei den Untersuchungen nach Abs. 1 sind auch andere, auftretende Salmonellenarten zu erfassen.
§ 20. Zuchtbestände von Puten sind zusätzlich einer Untersuchung auf Salmonella arizonae zu
unterziehen. Diese hat nach den unter § 19 Abs. 1 Z 3 genannten Bedingungen zu erfolgen. § 19 Abs. 2
gilt ebenfalls.
§ 21. (1) Bei Zuchtgeflügel – mit Ausnahme von Hühnern und Puten – hat der Betriebsinhaber
regelmäßig Untersuchungen auf Salmonella pullorum gallinarum, Salmonella typhimurium und
Salmonella enteritidis durch den beauftragten Tierarzt zu veranlassen.
(2) Diese Untersuchungen sind wenigstens bei Legebeginn und anschließend einmal pro Jahr
vorzunehmen.
(3) Die Anzahl und Art der Proben sowie deren Entnahme- und Untersuchungsmethoden haben den
Bestimmungen gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 und 3 zu entsprechen. § 19 Abs. 2 gilt ebenfalls.
§ 22. (1) Die von den einzelnen Herden entnommenen Proben dürfen pro Herde zu Analysezwecken
zu einer Sammelprobe vereinigt werden; dies gilt jedoch nicht für Blutproben zur serologischen
Untersuchung.
(2) Den zur Untersuchung eingesandten Proben ist ein Begleitschein mit folgenden Angaben anzuschließen:
1. Art und Umfang der Probe sowie Probenahmeverfahren,
2. Bestimmung dieser Verordnung, auf Grund derer die Probenentnahme erfolgt ist,
3. Herkunft, Alter und Bestandsgröße der Herde,
4. Geflügelart (zum Beispiel Pute oder Huhn) und Nutzungsart (zum Beispiel Legeelterntiere oder
Mastelterntiere) und
5. bei gegen Salmonellen geimpften Tieren Zeitpunkt der Impfung(en) und genaue Bezeichnung des
verwendeten Impfstoffes.
§ 23. (1) Das Untersuchungslaboratorium hat die Ergebnisse der Untersuchungen gemäß den §§ 19
bis 21 nachweislich dem Betriebsinhaber mitzuteilen. Dieser hat den beauftragten Tierarzt des
Herkunftsbetriebes und den Herkunftsbetrieb hievon in Kenntnis zu setzen.
(2) Ergeben die Untersuchungen einen positiven Befund auf Salmonellen, so haben das
Untersuchungslaboratorium und der hievon verständigte Betriebsinhaber zusätzlich zu den Bestimmungen
des Abs. 1 unverzüglich die für den Tierhaltungsbetrieb zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu
verständigen.
(3) Stammen die untersuchten Proben von gegen Salmonellen geimpften Tieren, so ist von einer
Meldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde nach Abs. 2 abzusehen, wenn bei der Untersuchung durch
das zugelassene Laboratorium ausschließlich die zur Impfung verwendeten Salmonellenstämme nachgewiesen
wurden.
§ 24. (1) Unbebrütete Eier einer Herde, bei der die Untersuchungen nach den §§ 19 bis 21 einen
positiven Befund im Sinne des § 23 Abs. 2 auf Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium,
Salmonella pullorum gallinarum oder Salmonella arizonae ergeben haben, sind
Der Betriebsinhaber hat der Bezirksverwaltungsbehörde bei Aufnahme der Tätigkeit sowie bei
Änderung des Bestimmungsbetriebes (Brüterei) bekannt zu geben, ob die Probenahmen nach
lit. b oder nach Litera c, durchgeführt werden. Im Falle der Durchführung nach Litera c, ist die
Brüterei bekannt zu geben.
3. Untersuchung auf Salmonella pullorum gallinarum (Legephase)
a) So weit dies nicht bereits im Zuge der Untersuchungen nach Ziffer 2, erfolgt ist, hat der
Betriebsinhaber bei einer Legeleistung von mindestens 10% eine Untersuchung auf Salmonella
pullorum gallinarum durch den beauftragten Tierarzt zu veranlassen. Bei männlichen Tieren ist
diese Untersuchung ab der 20. Lebenswoche durchzuführen. Diese Untersuchung ist jährlich
zu wiederholen.
b) Als Untersuchungsmaterial sind zu verwenden:
aa) Kotproben für eine bakteriologische Untersuchung, die nach den unter Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, b, b,
und cc angeführten Kriterien zu entnehmen sind, oder
bb) Blutproben für eine serologische Untersuchung, deren Anzahl nach der Tabelle unter Ziffer eins,
lit. b Sub-Litera, c, c, festzulegen ist.
c) Tiere, die einer Impfung gegen Salmonellen unterzogen wurden, sind hinsichtlich der
Untersuchung auf Salmonella pullorum gallinarum einer bakteriologischen Untersuchung zu
unterziehen.
(2) Bei den Untersuchungen nach Absatz eins, sind auch andere, auftretende Salmonellenarten zu erfassen.
§ 20. Zuchtbestände von Puten sind zusätzlich einer Untersuchung auf Salmonella arizonae zu
unterziehen. Diese hat nach den unter Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Bedingungen zu erfolgen. Paragraph 19, Absatz 2,
gilt ebenfalls.
§ 21. (1) Bei Zuchtgeflügel – mit Ausnahme von Hühnern und Puten – hat der Betriebsinhaber
regelmäßig Untersuchungen auf Salmonella pullorum gallinarum, Salmonella typhimurium und
Salmonella enteritidis durch den beauftragten Tierarzt zu veranlassen.
(2) Diese Untersuchungen sind wenigstens bei Legebeginn und anschließend einmal pro Jahr
vorzunehmen.
(3) Die Anzahl und Art der Proben sowie deren Entnahme- und Untersuchungsmethoden haben den
Bestimmungen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 zu entsprechen. Paragraph 19, Absatz 2, gilt ebenfalls.
§ 22. (1) Die von den einzelnen Herden entnommenen Proben dürfen pro Herde zu Analysezwecken
zu einer Sammelprobe vereinigt werden; dies gilt jedoch nicht für Blutproben zur serologischen
Untersuchung.
(2) Den zur Untersuchung eingesandten Proben ist ein Begleitschein mit folgenden Angaben anzuschließen:
1. Art und Umfang der Probe sowie Probenahmeverfahren,
2. Bestimmung dieser Verordnung, auf Grund derer die Probenentnahme erfolgt ist,
3. Herkunft, Alter und Bestandsgröße der Herde,
4. Geflügelart (zum Beispiel Pute oder Huhn) und Nutzungsart (zum Beispiel Legeelterntiere oder
Mastelterntiere) und
5. bei gegen Salmonellen geimpften Tieren Zeitpunkt der Impfung(en) und genaue Bezeichnung des
verwendeten Impfstoffes.
§ 23. (1) Das Untersuchungslaboratorium hat die Ergebnisse der Untersuchungen gemäß den Paragraphen 19,
bis 21 nachweislich dem Betriebsinhaber mitzuteilen. Dieser hat den beauftragten Tierarzt des
Herkunftsbetriebes und den Herkunftsbetrieb hievon in Kenntnis zu setzen.
(2) Ergeben die Untersuchungen einen positiven Befund auf Salmonellen, so haben das
Untersuchungslaboratorium und der hievon verständigte Betriebsinhaber zusätzlich zu den Bestimmungen
des Absatz eins, unverzüglich die für den Tierhaltungsbetrieb zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu
verständigen.
(3) Stammen die untersuchten Proben von gegen Salmonellen geimpften Tieren, so ist von einer
Meldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde nach Absatz 2, abzusehen, wenn bei der Untersuchung durch
das zugelassene Laboratorium ausschließlich die zur Impfung verwendeten Salmonellenstämme nachgewiesen
wurden.
§ 24. (1) Unbebrütete Eier einer Herde, bei der die Untersuchungen nach den Paragraphen 19 bis 21 einen
positiven Befund im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, auf Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium,
Salmonella pullorum gallinarum oder Salmonella arizonae ergeben haben, sind
1.Ziffer eins bis zur Überprüfung des Ergebnisses gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 gesondert zu verwahren oder
2. nach § 27 Z 1 lit. b einer Behandlung zu unterziehen oder nach den einschlägigen Vorschriften
über die Tierkörperbeseitigung unschädlich zu beseitigen.
(2) Die Maßnahmen gemäß Abs. 1 gelten auch für bereits an die Brüterei gelieferte Eier dieser
Herden. Zu diesem Zweck ist die Brüterei vom Betriebsinhaber des Lieferbetriebes über einen positiven
Untersuchungsbefund unverzüglich zu verständigen.
§ 25. (1) Bei Herden, bei denen die Stichproben einen positiven Befund ergeben haben, ist wie folgt
vorzugehen:
1. Nach Meldung des Auftretens von Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella
pullorum gallinarum oder Salmonella arizonae gemäß § 23 Abs. 2 hat die Bezirksverwaltungsbehörde
zur Bestätigung der ersten Ergebnisse den Bestand unverzüglich einer amtlichen
Probenahme zu unterziehen.
2. Bei der amtlichen Probenahme nach Z 1 ist in jeder Herde eine Stichprobe zu entnehmen, wobei
die Anzahl der Proben nach der Tabelle gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 lit. b sublit. cc festgelegt werden
muss. Die Proben sind von der Leber, den Eierstöcken und den Eingeweiden einer entsprechenden
Anzahl von getöteten beziehungsweise unmittelbar vor Probenahme verendeten Tieren zu
entnehmen und auf Salmonellen gemäß Z 1 zu untersuchen. Für die Untersuchung dürfen
Organproben von jeweils fünf Tieren zu einer Sammelprobe vereinigt werden, wobei jedoch
Darmproben von anderen Proben getrennt zu vereinigen sind.
(2) Bei der Feststellung sonstiger Salmonellen unterliegt die betroffene Herde hinsichtlich der
Ermittlung der Kontaminationsquelle dem § 26, und hinsichtlich Sperrverfügungen ist im Sinne des § 27
Z 1 lit. a, c, Z 2 und Z 4 vorzugehen. Weitere Untersuchungen sind in Abständen von jeweils zwei
Wochen nach § 19 Abs. 1 Z 1 durchzuführen.
(3) Die Maßnahmen nach Abs. 2 können aufgehoben werden, wenn zwei aufeinander folgende
Untersuchungen nach § 19 Abs. 1 Z 1 negative Befunde ergeben haben.
(4) Ergeben zwei aufeinander folgende Kotuntersuchungen gemäß Abs. 2 positive Befunde mit
sonstigen Salmonellen, so sind Untersuchungen nach Abs. 1 Z 2 durchzuführen.
(5) Das Probenmaterial ist vom Tierbesitzer unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. § 6 Abs. 3 gilt
auch hier.
§ 26. Bei Verdacht oder wenn es zur Ermittlung der Kontaminationsquelle notwendig ist, hat der
amtliche Tierarzt
1. Untersuchungen auf Salmonellen auch bei Futter, Wasser und beim Betriebspersonal zu
veranlassen,
2. zu prüfen, ob die Vorschriften und Kontrollen betreffend Beseitigung und Verarbeitung von
tierischen Abfällen eingehalten wurden,
3. die Maßnahmen zur Gewährleistung von salmonellenfreiem Futter gemäß § 7 Abs. 2 zu
kontrollieren und
4. jede weitere, geeignete Untersuchung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
§ 27. Im Falle der Bestätigung des Verdachtes einer Infektion der Herde ist wie folgt vorzugehen:
1. Wird bei einer Überprüfung nach § 25 das Auftreten von Salmonella enteritidis, Salmonella
typhimurium, Salmonella pullorum gallinarum oder Salmonella arizonae in einem Gebäude oder
auf einer Auslauffläche bestätigt, so gelten die nachstehenden Bestimmungen:
a) Die Tiere dürfen nur mit Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde mittels Bescheid und
nur zu folgenden Zwecken aus dem betreffenden Gebäude verbracht werden:
aa) Tötung und unschädliche Beseitigung gemäß den einschlägigen Vorschriften über die
Tierkörperverwertung oder
bb) Schlachtung des klinisch gesunden Geflügels in einem von der Bezirksverwaltungsbehörde
bezeichneten Schlachtbetrieb gemäß § 7 der Geflügelfleischuntersuchungsverordnung,
BGBl. Nr. 404/1994; der für den Schlachtbetrieb zuständige Fleischuntersuchungstierarzt
ist von dieser Entscheidung mindestens drei Tage vor der Verbringung in Kenntnis
zu setzen; hiebei ist eine Bestätigung (Gesundheitsbescheinigung) gemäß § 38 Abs. 5
vorzulegen.
b) Die unbebrüteten Eier aus dem betreffenden Gebäude sind entweder gemäß den einschlägigen
Vorschriften über die Tierkörperverwertung unschädlich zu beseitigen oder nach geeigneter
Kennzeichnung unter Überwachung zu einem für die Herstellung und Behandlung von
Eiprodukten zugelassenen Betrieb zu verbringen; diese sind dort entsprechend den Anforde-
bis zur Überprüfung des Ergebnisses gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, gesondert zu verwahren oder
2. nach Paragraph 27, Ziffer eins, Litera b, einer Behandlung zu unterziehen oder nach den einschlägigen Vorschriften
über die Tierkörperbeseitigung unschädlich zu beseitigen.
(2) Die Maßnahmen gemäß Absatz eins, gelten auch für bereits an die Brüterei gelieferte Eier dieser
Herden. Zu diesem Zweck ist die Brüterei vom Betriebsinhaber des Lieferbetriebes über einen positiven
Untersuchungsbefund unverzüglich zu verständigen.
§ 25. (1) Bei Herden, bei denen die Stichproben einen positiven Befund ergeben haben, ist wie folgt
vorzugehen:
1. Nach Meldung des Auftretens von Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella
pullorum gallinarum oder Salmonella arizonae gemäß Paragraph 23, Absatz 2, hat die Bezirksverwaltungsbehörde
zur Bestätigung der ersten Ergebnisse den Bestand unverzüglich einer amtlichen
Probenahme zu unterziehen.
2. Bei der amtlichen Probenahme nach Ziffer eins, ist in jeder Herde eine Stichprobe zu entnehmen, wobei
die Anzahl der Proben nach der Tabelle gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, c, c, festgelegt werden
muss. Die Proben sind von der Leber, den Eierstöcken und den Eingeweiden einer entsprechenden
Anzahl von getöteten beziehungsweise unmittelbar vor Probenahme verendeten Tieren zu
entnehmen und auf Salmonellen gemäß Ziffer eins, zu untersuchen. Für die Untersuchung dürfen
Organproben von jeweils fünf Tieren zu einer Sammelprobe vereinigt werden, wobei jedoch
Darmproben von anderen Proben getrennt zu vereinigen sind.
(2) Bei der Feststellung sonstiger Salmonellen unterliegt die betroffene Herde hinsichtlich der
Ermittlung der Kontaminationsquelle dem Paragraph 26,, und hinsichtlich Sperrverfügungen ist im Sinne des Paragraph 27,
Z 1 Litera a,, c, Ziffer 2 und Ziffer 4, vorzugehen. Weitere Untersuchungen sind in Abständen von jeweils zwei
Wochen nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, durchzuführen.
(3) Die Maßnahmen nach Absatz 2, können aufgehoben werden, wenn zwei aufeinander folgende
Untersuchungen nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, negative Befunde ergeben haben.
(4) Ergeben zwei aufeinander folgende Kotuntersuchungen gemäß Absatz 2, positive Befunde mit
sonstigen Salmonellen, so sind Untersuchungen nach Absatz eins, Ziffer 2, durchzuführen.
(5) Das Probenmaterial ist vom Tierbesitzer unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Paragraph 6, Absatz 3, gilt
auch hier.
§ 26. Bei Verdacht oder wenn es zur Ermittlung der Kontaminationsquelle notwendig ist, hat der
amtliche Tierarzt
1. Untersuchungen auf Salmonellen auch bei Futter, Wasser und beim Betriebspersonal zu
veranlassen,
2. zu prüfen, ob die Vorschriften und Kontrollen betreffend Beseitigung und Verarbeitung von
tierischen Abfällen eingehalten wurden,
3. die Maßnahmen zur Gewährleistung von salmonellenfreiem Futter gemäß Paragraph 7, Absatz 2, zu
kontrollieren und
4. jede weitere, geeignete Untersuchung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
§ 27. Im Falle der Bestätigung des Verdachtes einer Infektion der Herde ist wie folgt vorzugehen:
1. Wird bei einer Überprüfung nach Paragraph 25, das Auftreten von Salmonella enteritidis, Salmonella
typhimurium, Salmonella pullorum gallinarum oder Salmonella arizonae in einem Gebäude oder
auf einer Auslauffläche bestätigt, so gelten die nachstehenden Bestimmungen:
a) Die Tiere dürfen nur mit Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde mittels Bescheid und
nur zu folgenden Zwecken aus dem betreffenden Gebäude verbracht werden:
aa) Tötung und unschädliche Beseitigung gemäß den einschlägigen Vorschriften über die
Tierkörperverwertung oder
bb) Schlachtung des klinisch gesunden Geflügels in einem von der Bezirksverwaltungsbehörde
bezeichneten Schlachtbetrieb gemäß Paragraph 7, der Geflügelfleischuntersuchungsverordnung,
BGBl. Nr. 404/1994; der für den Schlachtbetrieb zuständige Fleischuntersuchungstierarzt
ist von dieser Entscheidung mindestens drei Tage vor der Verbringung in Kenntnis
zu setzen; hiebei ist eine Bestätigung (Gesundheitsbescheinigung) gemäß Paragraph 38, Absatz 5,
vorzulegen.
b) Die unbebrüteten Eier aus dem betreffenden Gebäude sind entweder gemäß den einschlägigen
Vorschriften über die Tierkörperverwertung unschädlich zu beseitigen oder nach geeigneter
Kennzeichnung unter Überwachung zu einem für die Herstellung und Behandlung von
Eiprodukten zugelassenen Betrieb zu verbringen; diese sind dort entsprechend den Anforde-
rungenrungen der Eiprodukteverordnung, BGBl. Nr. 527/1996, einer Hitzebehandlung zu unterziehen.
c) Bei Herden, die im gleichen Gebäude aufgestallt sind und bei denen die Untersuchungen nach
den §§ 19 bis 21 keinen Verdacht ergeben haben, kann mit Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde
mittels Bescheid von Maßnahmen im Sinne der lit. a und b Abstand genommen
werden, wenn der beauftragte Tierarzt bestätigt, dass die betreffenden Herden auf Grund ihrer
Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktionen hinsichtlich Unterbringung, Haltung, Betreuung
und Fütterung vollständig gesonderte Produktionseinheiten darstellen, sodass sich die
betreffende Infektion nicht von einer Herde auf eine andere ausbreiten kann.
2. Nach Entfernung der von Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella pullorum
gallinarum beziehungsweise Salmonella arizonae befallenen Bestände aus der Betriebsstätte ist
diese einer gründlichen Reinigung und Desinfektion entsprechend dem vom amtlichen Tierarzt
gemäß § 10 Abs. 2 festgelegten Verfahren zu unterziehen. Bei der Wiederbelegung mit Geflügel
ist sicherzustellen, dass dieses den Bedingungen des § 15 entspricht.
3. Für bereits in eine Brüterei gelieferte Bruteier gilt § 34.
4.Auf Grund der Ergebnisse von Untersuchungen gemäß § 26 zur Ermittlung der
Kontaminationsquelle kann die Bezirksverwaltungsbehörde erforderlichenfalls mittels Bescheid
Arbeitsvorschriften zur Hintanhaltung einer neuerlichen Infektion festlegen.
3. Abschnitt
Behördliche Tötungsanordnungen
§ 28. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat mit Bescheid die Tötung jener, diesem Hauptstück
unterliegenden Tiere anzuordnen, bei denen das Auftreten von Salmonellen durch eine Untersuchung
nach § 25 Abs. 1 Z 2 amtlich bestätigt wurde.
(2) Für die Entschädigung der Tierbesitzer gilt das 2. Hauptstück des Tiergesundheitsgesetzes.
4. HAUPTSTÜCK
Besondere Bestimmungen für Brütereien sowie Küken- und Geflügel-Jungtierlieferbetriebe
§ 29. (1) Die Betriebsanlagen, Räumlichkeiten, Einrichtungen und Ausstattungsgegenstände in
Brütereien müssen aus geeigneten Materialien bestehen und so gestaltet sein, dass sie leicht gereinigt und
desinfiziert werden können. Böden und Wände müssen aus widerstandsfähigem, wasserundurchlässigem
und abwaschbarem Material bestehen, Ausstattungsgegenstände müssen glatte, Wasser abweisende
Oberflächen haben.
(2) Die Anordnung der Betriebsräumlichkeiten hat so zu erfolgen, dass der Arbeitsablauf von der
Anlieferung der Bruteier bis zur Abgabe der Küken nur in eine Richtung erfolgen kann und eine
Übertragung von Krankheitserregern zwischen Bruteiern und Küken verhindert wird. Es ist für eine
entsprechende Trennung in mindestens folgende Funktionsbereiche zu sorgen:
1. Lagerung und Klassifizierung der Bruteier,
2. Desinfektion,
3. Vor-Bebrüten,
4. Schlupf und
5. Sortieren und Verpacken der Küken für den Versand.
§ 30. (1) Brütereien dürfen Bruteier nur von solchen Elterntierherden beziehen, deren Eignung zur
Bruteierproduktion durch Vorlage eines Zeugnisses gemäß § 18 nachgewiesen wurde.
(2) Küken- und Geflügel-Jungtierlieferbetriebe dürfen nur solche Küken und Jungtiere beziehen, die
von Elterntierherden stammen, deren Eignung zur Bruteierproduktion durch Vorlage eines Zeugnisses
gemäß § 18 nachgewiesen wurde.
(3) Werden Bruteier, Küken oder Jungtiere aus anderen Staaten bezogen, so ist die Eignung im Sinne
der Abs. 1 und 2 durch die Vorlage einer Gesundheitsbescheinigung gemäß EBVO 1998 nachzuweisen.
(4) Brütereien sowie Küken- und Geflügel-Jungtierlieferbetriebe dürfen nur solche Küken
beziehungsweise Jungtiere in Verkehr bringen, die von Elterntierherden stammen, deren Eignung zur
Bruteierproduktion gemäß den Abs. 1 bis 3 nachgewiesen wurde.
§ 31. (1) Brütereien sowie Küken- und Geflügel-Jungtierlieferbetriebe haben schriftliche Aufzeichnungen
mit folgenden Angaben (so weit zutreffend) zu führen:
1. Eingangsdatum und Zahl der zugegangenen Bruteier oder Tiere,
der Eiprodukteverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1996,, einer Hitzebehandlung zu unterziehen.
c) Bei Herden, die im gleichen Gebäude aufgestallt sind und bei denen die Untersuchungen nach
den Paragraphen 19 bis 21 keinen Verdacht ergeben haben, kann mit Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde
mittels Bescheid von Maßnahmen im Sinne der Litera a und b Abstand genommen
werden, wenn der beauftragte Tierarzt bestätigt, dass die betreffenden Herden auf Grund ihrer
Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktionen hinsichtlich Unterbringung, Haltung, Betreuung
und Fütterung vollständig gesonderte Produktionseinheiten darstellen, sodass sich die
betreffende Infektion nicht von einer Herde auf eine andere ausbreiten kann.
2. Nach Entfernung der von Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella pullorum
gallinarum beziehungsweise Salmonella arizonae befallenen Bestände aus der Betriebsstätte ist
diese einer gründlichen Reinigung und Desinfektion entsprechend dem vom amtlichen Tierarzt
gemäß Paragraph 10, Absatz 2, festgelegten Verfahren zu unterziehen. Bei der Wiederbelegung mit Geflügel
ist sicherzustellen, dass dieses den Bedingungen des Paragraph 15, entspricht.
3. Für bereits in eine Brüterei gelieferte Bruteier gilt Paragraph 34,
4.Auf Grund der Ergebnisse von Untersuchungen gemäß Paragraph 26, zur Ermittlung der
Kontaminationsquelle kann die Bezirksverwaltungsbehörde erforderlichenfalls mittels Bescheid
Arbeitsvorschriften zur Hintanhaltung einer neuerlichen Infektion festlegen.
3. Abschnitt
Behördliche Tötungsanordnungen
§ 28. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat mit Bescheid die Tötung jener, diesem Hauptstück
unterliegenden Tiere anzuordnen, bei denen das Auftreten von Salmonellen durch eine Untersuchung
nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, amtlich bestätigt wurde.
(2) Für die Entschädigung der Tierbesitzer gilt das 2. Hauptstück des Tiergesundheitsgesetzes.
4. HAUPTSTÜCK
Besondere Bestimmungen für Brütereien sowie Küken- und Geflügel-Jungtierlieferbetriebe
§ 29. (1) Die Betriebsanlagen, Räumlichkeiten, Einrichtungen und Ausstattungsgegenstände in
Brütereien müssen aus geeigneten Materialien bestehen und so gestaltet sein, dass sie leicht gereinigt und
desinfiziert werden können. Böden und Wände müssen aus widerstandsfähigem, wasserundurchlässigem
und abwaschbarem Material bestehen, Ausstattungsgegenstände müssen glatte, Wasser abweisende
Oberflächen haben.
(2) Die Anordnung der Betriebsräumlichkeiten hat so zu erfolgen, dass der Arbeitsablauf von der
Anlieferung der Bruteier bis zur Abgabe der Küken nur in eine Richtung erfolgen kann und eine
Übertragung von Krankheitserregern zwischen Bruteiern und Küken verhindert wird. Es ist für eine
entsprechende Trennung in mindestens folgende Funktionsbereiche zu sorgen:
1. Lagerung und Klassifizierung der Bruteier,
2. Desinfektion,
3. Vor-Bebrüten,
4. Schlupf und
5. Sortieren und Verpacken der Küken für den Versand.
§ 30. (1) Brütereien dürfen Bruteier nur von solchen Elterntierherden beziehen, deren Eignung zur
Bruteierproduktion durch Vorlage eines Zeugnisses gemäß Paragraph 18, nachgewiesen wurde.
(2) Küken- und Geflügel-Jungtierlieferbetriebe dürfen nur solche Küken und Jungtiere beziehen, die
von Elterntierherden stammen, deren Eignung zur Bruteierproduktion durch Vorlage eines Zeugnisses
gemäß Paragraph 18, nachgewiesen wurde.
(3) Werden Bruteier, Küken oder Jungtiere aus anderen Staaten bezogen, so ist die Eignung im Sinne
der Absatz eins und 2 durch die Vorlage einer Gesundheitsbescheinigung gemäß EBVO 1998 nachzuweisen.
(4) Brütereien sowie Küken- und Geflügel-Jungtierlieferbetriebe dürfen nur solche Küken
beziehungsweise Jungtiere in Verkehr bringen, die von Elterntierherden stammen, deren Eignung zur
Bruteierproduktion gemäß den Absatz eins bis 3 nachgewiesen wurde.
§ 31. (1) Brütereien sowie Küken- und Geflügel-Jungtierlieferbetriebe haben schriftliche Aufzeichnungen
mit folgenden Angaben (so weit zutreffend) zu führen:
1. Eingangsdatum und Zahl der zugegangenen Bruteier oder Tiere,
2.Ziffer 2 Herkunftsbetrieb der Bruteier oder Tiere,
3. Schlupfergebnisse in Brütereien,
4. festgestellte Anomalien oder Krankheitssymptome,
5. Verluste und Abgänge; so weit sie das gewöhnliche Ausmaß überschreiten, sind deren Ursachen
anzugeben,
6. durchgeführte Impfungen oder andere Behandlungen,
7. durchgeführte Untersuchungen und ihre Ergebnisse,
8. Bestimmungsbetriebe der abgegebenen Tiere.
(2) Die Aufzeichnungen nach Abs. 1 sowie je eine Kopie der gemäß § 30 Abs. 1 bis 3 vorgelegten
Zeugnisse und Bescheinigungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der
Behörde zur Einsicht vorzulegen.
§ 32. (1) In Brütereien sind die Bruteier vor Brutbeginn einer Desinfektion zu unterziehen.
(2) Die Vorbrüter sind regelmäßig nach einem entsprechenden Plan zu reinigen und zu desinfizieren.
Die Schlupfapparate (Schlupfbrüter) einschließlich deren Zubehör sowie die Sortierräume und die dabei
verwendeten Geräte und Ausstattungsgegenstände sind nach jedem Schlupf gründlich zu reinigen und zu
desinfizieren.
(3) Die Betriebsräume und sonstigen Ausstattungsgegenstände sind sauber zu halten und während
der Betriebsperiode mindestens einmal wöchentlich zu desinfizieren.
§ 33. (1) Zur Überwachung des Hygienezustandes in der Brüterei sind während der Betriebsperiode
durch den beauftragten Tierarzt regelmäßig im Abstand von jeweils sechs Wochen 60 Proben zu
sammeln. Als Proben sind insbesondere Flaum und Staub aus Schlupfabteilungen und deren Zubehör
sowie Abstriche von Brütereiwänden und sonstigen Einrichtungsgegenständen zu nehmen. Die Proben
sind entsprechend ihrer Herkunft zu drei Sammelproben zu vereinigen und einer bakteriologischen
Untersuchung in einem zugelassenen Laboratorium zu unterziehen.
(2) Zur Überwachung auf Salmonella pullorum gallinarum (und bei Puten auch auf Salmonella
arizonae) sind in der Brüterei von jenen Bruteiern, die aus Betrieben stammen, die dem 7. Hauptstück
unterliegen, durch den beauftragten Tierarzt mindestens einmal in sechs Wochen
1. eine Sammelprobe von Kükenflaum, Schalenresten und Mekonium aus jedem Brüter und
2. 20 Proben bestehend aus Steckenbleibern oder getöteten Küken zweiter Wahl aus jeder
Ursprungsherde, die am Tag der Probennahme im Brüter vorhanden ist,
zu entnehmen und in einem zugelassenen Laboratorium untersuchen zu lassen. Die Proben jeder Herde
dürfen zu einer Sammelprobe vereinigt werden.
(3) In Brütereien mit einer Brutkapazität von mindestens 1000 Eiern je Brutdurchgang gelten
zusätzlich die Bestimmungen des § 19 Abs. 1 Z 2 lit. c.
§ 34. (1) Bei Verdacht auf Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella pullorum
gallinarum oder Salmonella arizonae auf Grund von Untersuchungen nach den §§ 19 bis 21 sind sämtliche
Bruteier der betroffenen Herde gemäß § 24 abzusondern beziehungsweise zu behandeln oder zu
beseitigen. Sämtliche Bruteier einer Brüterei, die von Herden stammen, in denen das Auftreten dieser
Salmonellenarten nach § 25 Abs. 1 Z 2 bestätigt wurde, sind gemäß den einschlägigen Vorschriften über
die Tierkörperverwertung unschädlich zu beseitigen.
(2) Bei Verdacht oder bei Bestätigung eines Verdachtes auf das Vorliegen einer Infektion mit
anderen Arten von Salmonellen ist eine zusätzliche Bruteibegasung während des Schlupfes
durchzuführen.
(3) Hinsichtlich der Meldung von positiven Befunden gelten die Bestimmungen des § 23.
(4) Bei Verdacht kann der amtliche Tierarzt eine Untersuchung des Betriebspersonals im Sinne des
§ 26 veranlassen.
5. HAUPTSTÜCK
Besondere Bestimmungen für Geflügelmastbetriebe
§ 35. Geflügelmastbetriebe dürfen nur solche Küken und Jungtiere einstallen, die von Elterntierherden
stammen, deren Eignung zur Bruteierproduktion durch Vorlage eines Zeugnisses im Sinne des
§ 18 nachgewiesen wurde.
Herkunftsbetrieb der Bruteier oder Tiere,
3. Schlupfergebnisse in Brütereien,
4. festgestellte Anomalien oder Krankheitssymptome,
5. Verluste und Abgänge; so weit sie das gewöhnliche Ausmaß überschreiten, sind deren Ursachen
anzugeben,
6. durchgeführte Impfungen oder andere Behandlungen,
7. durchgeführte Untersuchungen und ihre Ergebnisse,
8. Bestimmungsbetriebe der abgegebenen Tiere.
(2) Die Aufzeichnungen nach Absatz eins, sowie je eine Kopie der gemäß Paragraph 30, Absatz eins bis 3 vorgelegten
Zeugnisse und Bescheinigungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der
Behörde zur Einsicht vorzulegen.
§ 32. (1) In Brütereien sind die Bruteier vor Brutbeginn einer Desinfektion zu unterziehen.
(2) Die Vorbrüter sind regelmäßig nach einem entsprechenden Plan zu reinigen und zu desinfizieren.
Die Schlupfapparate (Schlupfbrüter) einschließlich deren Zubehör sowie die Sortierräume und die dabei
verwendeten Geräte und Ausstattungsgegenstände sind nach jedem Schlupf gründlich zu reinigen und zu
desinfizieren.
(3) Die Betriebsräume und sonstigen Ausstattungsgegenstände sind sauber zu halten und während
der Betriebsperiode mindestens einmal wöchentlich zu desinfizieren.
§ 33. (1) Zur Überwachung des Hygienezustandes in der Brüterei sind während der Betriebsperiode
durch den beauftragten Tierarzt regelmäßig im Abstand von jeweils sechs Wochen 60 Proben zu
sammeln. Als Proben sind insbesondere Flaum und Staub aus Schlupfabteilungen und deren Zubehör
sowie Abstriche von Brütereiwänden und sonstigen Einrichtungsgegenständen zu nehmen. Die Proben
sind entsprechend ihrer Herkunft zu drei Sammelproben zu vereinigen und einer bakteriologischen
Untersuchung in einem zugelassenen Laboratorium zu unterziehen.
(2) Zur Überwachung auf Salmonella pullorum gallinarum (und bei Puten auch auf Salmonella
arizonae) sind in der Brüterei von jenen Bruteiern, die aus Betrieben stammen, die dem 7. Hauptstück
unterliegen, durch den beauftragten Tierarzt mindestens einmal in sechs Wochen
1. eine Sammelprobe von Kükenflaum, Schalenresten und Mekonium aus jedem Brüter und
2. 20 Proben bestehend aus Steckenbleibern oder getöteten Küken zweiter Wahl aus jeder
Ursprungsherde, die am Tag der Probennahme im Brüter vorhanden ist,
zu entnehmen und in einem zugelassenen Laboratorium untersuchen zu lassen. Die Proben jeder Herde
dürfen zu einer Sammelprobe vereinigt werden.
(3) In Brütereien mit einer Brutkapazität von mindestens 1000 Eiern je Brutdurchgang gelten
zusätzlich die Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c,
§ 34. (1) Bei Verdacht auf Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella pullorum
gallinarum oder Salmonella arizonae auf Grund von Untersuchungen nach den Paragraphen 19 bis 21 sind sämtliche
Bruteier der betroffenen Herde gemäß Paragraph 24, abzusondern beziehungsweise zu behandeln oder zu
beseitigen. Sämtliche Bruteier einer Brüterei, die von Herden stammen, in denen das Auftreten dieser
Salmonellenarten nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, bestätigt wurde, sind gemäß den einschlägigen Vorschriften über
die Tierkörperverwertung unschädlich zu beseitigen.
(2) Bei Verdacht oder bei Bestätigung eines Verdachtes auf das Vorliegen einer Infektion mit
anderen Arten von Salmonellen ist eine zusätzliche Bruteibegasung während des Schlupfes
durchzuführen.
(3) Hinsichtlich der Meldung von positiven Befunden gelten die Bestimmungen des Paragraph 23,
(4) Bei Verdacht kann der amtliche Tierarzt eine Untersuchung des Betriebspersonals im Sinne des
§ 26 veranlassen.
5. HAUPTSTÜCK
Besondere Bestimmungen für Geflügelmastbetriebe
§ 35. Geflügelmastbetriebe dürfen nur solche Küken und Jungtiere einstallen, die von Elterntierherden
stammen, deren Eignung zur Bruteierproduktion durch Vorlage eines Zeugnisses im Sinne des
§ 18 nachgewiesen wurde.
§ 36. (1) Geflügelmastbetriebe haben für jede Herde ein Herdenbestandsblatt mit folgenden Mindestangaben
zu führen:
1. Anzahl der eingestallten Tiere,
2. Herkunftsbetrieb der Tiere,
3. Einstallungsdatum,
4. Herkunft der verwendeten Futtermittel,
5. Leistungsdaten (wie zum Beispiel Gewichtszunahmen, Futterverwertung und Wasserverbrauch)
sowie gegebenenfalls Abweichungen vom Rassendurchschnitt, soweit sie das gewöhnliche
Ausmaß überschreiten,
6. Verluste und Abgänge; soweit sie das gewöhnliche Ausmaß überschreiten, sind deren Ursachen
anzugeben,
7. Zeitpunkte des Auftretens und Arten etwaiger Krankheiten,
8. Zeitpunkt(e) aller durchgeführten diagnostischen Untersuchungen sowie deren Ergebnisse,
9. durchgeführte Impfungen und Behandlungen (Art, Arzneimittel, Zeitpunkt der Verabreichung
und etwaige Wartezeiten im Sinne des § 15 Abs. 6 LMG 1975),
10. Art, Anwendungszeitraum und Wartezeiten gemäß den futtermittelrechtlichen Vorschriften von
verabreichten Futtermittelzusatzstoffen,
11. Ergebnisse aller durchgeführten amtlichen Untersuchungen im Bestand und
12. voraussichtliche(r) Schlachttermin(e) und Anzahl der jeweils zur Schlachtung vorgesehenen
Tiere.
(2) Die Aufzeichnungen nach Abs. 1 sowie je eine Kopie der gemäß § 35 vorgelegten Zeugnisse und
der gemäß § 38 Abs. 5 ausgestellten Bestätigung (Gesundheitsbescheinigung) sind mindestens drei Jahre
lang aufzubewahren, und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen. Die Bestimmungen des
§ 15 Abs. 6 LMG 1975 (Aufzeichnungspflicht durch den Tierarzt) sowie der Rückstandskontrollverordnung,
BGBl. II Nr. 426/1997, bleiben unberührt.
§ 37. Der Betriebsinhaber hat frühestens drei Wochen vor der beabsichtigten Schlachtung zu
veranlassen, dass vom beauftragten Tierarzt Kloakentupfer-Proben von neun Tieren jeder Herde
entnommen und in einem zugelassenen Laboratorium auf Salmonellen untersucht werden. Bei Schlachtung
der Herde in mehreren Partien ist diese Untersuchung bei den noch zu schlachtenden Tieren zu
wiederholen, wenn ein Teil der Herde später als 30 Tage nach der Probenentnahme geschlachtet wird.
§ 38. (1) Geflügel darf nur geschlachtet werden, wenn es innerhalb von drei Tagen vor der Schlachtung
und nach Vorliegen des Ergebnisses der Untersuchung gemäß § 37 vom beauftragten Tierarzt oder
im Verhinderungsfall vom für den Mastbetrieb zuständigen Fleischuntersuchungstierarzt im Herkunftsbetrieb
einer Schlachttieruntersuchung unterzogen wurde und hiebei
1. weder Anzeichen einer nach dem Tierseuchengesetz (TSG) anzeigepflichtigen Krankheit noch
ein diesbezüglicher Verdacht festgestellt wurde und
2. keine Krankheit, Verletzung oder Störung des Allgemeinbefindens vorliegt, durch welche zu
erwarten ist, dass die Verwendbarkeit des Fleisches für den menschlichen Genuss beeinträchtigt
oder ausgeschlossen ist.
Bei dieser Untersuchung sind auch die Aufzeichnungen nach § 36 zu überprüfen und die Einhaltung
allfälliger Wartezeiten zu kontrollieren. Hierüber ist eine Bestätigung (Gesundheitsbescheinigung) gemäß
Abs. 5 auszustellen.
(2) Wird die Herde in mehreren Partien, jedoch innerhalb von 16 Tagen geschlachtet, so sind dem für
den Schlachtbetrieb zuständigen Fleischuntersuchungstierarzt die Aufzeichnungen nach § 36 Abs. 1 beim
Eintreffen jeder Teilpartie der Herde im Schlachtbetrieb zur Einsichtnahme und Beurteilung zur
Verfügung zu stellen. Der Betriebsinhaber hat hiefür in das Herdenbestandsblatt nach § 36 Abs. 1 jene
Angaben einzutragen, die zur Identifizierung des Schlachtgeflügels erforderlich sind (Name und Anschrift
des Geflügelmastbetriebes, Transportmittel, sonstige Identitätskennzeichen).
( 3) Ist der Zeitraum zwischen der Schlachtung der ersten und der letzten Partie gemäß Abs. 2 größer
als 16 Tage, so ist für jene Partien, die erst nach Ablauf der sechszehntägigen Frist geschlachtet werden,
eine neuerliche Untersuchung gemäß Abs. 1 erforderlich.
(4) Wenn die Lieferung der Tiere zur Schlachtung gemäß Abs. 2 durchgeführt werden soll, so hat
dies der Betriebsinhaber zumindest sieben Tage vor Eintreffen der Tiere im Schlachtbetrieb dem
Fleischuntersuchungstierarzt schriftlich bekannt zu geben. Eine solche Meldung gilt bis auf Widerruf für
alle weiteren Herden.
§ 36. (1) Geflügelmastbetriebe haben für jede Herde ein Herdenbestandsblatt mit folgenden Mindestangaben
zu führen:
1. Anzahl der eingestallten Tiere,
2. Herkunftsbetrieb der Tiere,
3. Einstallungsdatum,
4. Herkunft der verwendeten Futtermittel,
5. Leistungsdaten (wie zum Beispiel Gewichtszunahmen, Futterverwertung und Wasserverbrauch)
sowie gegebenenfalls Abweichungen vom Rassendurchschnitt, soweit sie das gewöhnliche
Ausmaß überschreiten,
6. Verluste und Abgänge; soweit sie das gewöhnliche Ausmaß überschreiten, sind deren Ursachen
anzugeben,
7. Zeitpunkte des Auftretens und Arten etwaiger Krankheiten,
8. Zeitpunkt(e) aller durchgeführten diagnostischen Untersuchungen sowie deren Ergebnisse,
9. durchgeführte Impfungen und Behandlungen (Art, Arzneimittel, Zeitpunkt der Verabreichung
und etwaige Wartezeiten im Sinne des Paragraph 15, Absatz 6, LMG 1975),
10. Art, Anwendungszeitraum und Wartezeiten gemäß den futtermittelrechtlichen Vorschriften von
verabreichten Futtermittelzusatzstoffen,
11. Ergebnisse aller durchgeführten amtlichen Untersuchungen im Bestand und
12. voraussichtliche(r) Schlachttermin(e) und Anzahl der jeweils zur Schlachtung vorgesehenen
Tiere.
(2) Die Aufzeichnungen nach Absatz eins, sowie je eine Kopie der gemäß Paragraph 35, vorgelegten Zeugnisse und
der gemäß Paragraph 38, Absatz 5, ausgestellten Bestätigung (Gesundheitsbescheinigung) sind mindestens drei Jahre
lang aufzubewahren, und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen. Die Bestimmungen des
§ 15 Absatz 6, LMG 1975 (Aufzeichnungspflicht durch den Tierarzt) sowie der Rückstandskontrollverordnung,
BGBl. römisch II Nr. 426/1997, bleiben unberührt.
§ 37. Der Betriebsinhaber hat frühestens drei Wochen vor der beabsichtigten Schlachtung zu
veranlassen, dass vom beauftragten Tierarzt Kloakentupfer-Proben von neun Tieren jeder Herde
entnommen und in einem zugelassenen Laboratorium auf Salmonellen untersucht werden. Bei Schlachtung
der Herde in mehreren Partien ist diese Untersuchung bei den noch zu schlachtenden Tieren zu
wiederholen, wenn ein Teil der Herde später als 30 Tage nach der Probenentnahme geschlachtet wird.
§ 38. (1) Geflügel darf nur geschlachtet werden, wenn es innerhalb von drei Tagen vor der Schlachtung
und nach Vorliegen des Ergebnisses der Untersuchung gemäß Paragraph 37, vom beauftragten Tierarzt oder
im Verhinderungsfall vom für den Mastbetrieb zuständigen Fleischuntersuchungstierarzt im Herkunftsbetrieb
einer Schlachttieruntersuchung unterzogen wurde und hiebei
1. weder Anzeichen einer nach dem Tierseuchengesetz (TSG) anzeigepflichtigen Krankheit noch
ein diesbezüglicher Verdacht festgestellt wurde und
2. keine Krankheit, Verletzung oder Störung des Allgemeinbefindens vorliegt, durch welche zu
erwarten ist, dass die Verwendbarkeit des Fleisches für den menschlichen Genuss beeinträchtigt
oder ausgeschlossen ist.
Bei dieser Untersuchung sind auch die Aufzeichnungen nach Paragraph 36, zu überprüfen und die Einhaltung
allfälliger Wartezeiten zu kontrollieren. Hierüber ist eine Bestätigung (Gesundheitsbescheinigung) gemäß
Abs. 5 auszustellen.
(2) Wird die Herde in mehreren Partien, jedoch innerhalb von 16 Tagen geschlachtet, so sind dem für
den Schlachtbetrieb zuständigen Fleischuntersuchungstierarzt die Aufzeichnungen nach Paragraph 36, Absatz eins, beim
Eintreffen jeder Teilpartie der Herde im Schlachtbetrieb zur Einsichtnahme und Beurteilung zur
Verfügung zu stellen. Der Betriebsinhaber hat hiefür in das Herdenbestandsblatt nach Paragraph 36, Absatz eins, jene
Angaben einzutragen, die zur Identifizierung des Schlachtgeflügels erforderlich sind (Name und Anschrift
des Geflügelmastbetriebes, Transportmittel, sonstige Identitätskennzeichen).
( 3) Ist der Zeitraum zwischen der Schlachtung der ersten und der letzten Partie gemäß Absatz 2, größer
als 16 Tage, so ist für jene Partien, die erst nach Ablauf der sechszehntägigen Frist geschlachtet werden,
eine neuerliche Untersuchung gemäß Absatz eins, erforderlich.
(4) Wenn die Lieferung der Tiere zur Schlachtung gemäß Absatz 2, durchgeführt werden soll, so hat
dies der Betriebsinhaber zumindest sieben Tage vor Eintreffen der Tiere im Schlachtbetrieb dem
Fleischuntersuchungstierarzt schriftlich bekannt zu geben. Eine solche Meldung gilt bis auf Widerruf für
alle weiteren Herden.
(5)Absatz 5Der beauftragte Tierarzt (im Verhinderungsfall der zuständige Fleischuntersuchungstierarzt) hat
über die Ergebnisse der nach Abs. 1 und der nach § 37 durchgeführten Untersuchungen eine Bestätigung
(Gesundheitsbescheinigung) auszustellen. Diese Bestätigung muss mindestens folgende Angaben
enthalten:
1. Name und Anschrift des Geflügelmastbetriebes (Ursprungsbetrieb),
2. Name und Anschrift des Schlachtbetriebes,
3. Angabe des Transportmittels (bei Transport in einen Schlachtbetrieb),
4.Identifizierung des Schlachtgeflügels nach Art, Zahl und allfälligen sonstigen
Identitätskennzeichen,
5. Datum und Uhrzeit der Untersuchung gemäß Abs. 1,
6. Zeitpunkt und Ergebnis der letzten durchgeführten Salmonellenkontrolle gemäß § 37 und
7. die Bestätigung, dass das zur Schlachtung bestimmte Geflügel für klinisch gesund befunden
wurde sowie dass keine Anzeichen und auch kein Verdacht auf eine nach dem Tierseuchengesetz
anzeigepflichtige Krankheit bestehen und dass auch sonst keine Verdachtsmomente bestehen,
welche die Verwendbarkeit des Fleisches als Lebensmittel beeinträchtigen oder ausschließen
könnten.
6. HAUPTSTÜCK
Besondere Bestimmungen für Geflügelschlachtbetriebe
§ 39. (1) Geflügelschlachtbetriebe dürfen Schlachtgeflügel nur übernehmen, wenn
1. für jede Sendung eine Bestätigung (Gesundheitsbescheinigung) gemäß § 38 Abs. 5 vorgelegt
wird oder
2. für jede Herde unter Einhaltung der Bestimmungen des § 38 Abs. 2 das Herdenbestandsblatt nach
§ 36 Abs. 1 vorgelegt wird oder
3. für Sendungen von Schlachtgeflügel, die aus anderen Staaten bezogen werden, eine Bescheinigung
vorgelegt wird, die den Bestimmungen der EBVO 1998 entspricht.
(2) Die Bestätigungen beziehungsweise Bescheinigungen gemäß Abs. 1 sind vom Betriebsinhaber
mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde
zur Einsicht vorzulegen.
7. HAUPTSTÜCK
Besondere Bestimmungen für den Handel mit anderen Mitgliedstaaten des Europäischen
Wirtschaftsraumes (EWR)
§ 40. (1) Betriebe, die beabsichtigen, Geflügel oder Bruteier von Geflügel in andere Vertragsstaaten
des EWR zu verbringen, unterliegen zusätzlich zu den sonstigen Bestimmungen auch dem 7. Hauptstück
dieser Verordnung.
(2) Werden Geflügel und Bruteier in kleinen Partien von weniger als 20 Tieren beziehungsweise
Eiern für den Handel mit anderen Vertragsstaaten des EWR in Verkehr gebracht, so müssen diese
abweichend von den besonderen Bestimmungen dieses Hauptstückes nur die Bedingungen des § 47 sowie
des § 52 erfüllen. Dies gilt jedoch nicht für Sendungen von Laufvögeln oder Bruteiern von Laufvögeln.
(3) Werden von einem Vertragsstaat des EWR besondere zusätzliche, von der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften anerkannte Garantien nach den Art. 13 und 14 der Richtlinie des Rates 90/539/
EWG, ABl. Nr. L 303 vom 31. Oktober 1990, verlangt, so müssen diese unbeschadet der Bestimmungen
dieser Verordnung erfüllt werden. Diese zusätzlichen Garantien sind von der Bundesministerin für soziale
Sicherheit und Generationen in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundzumachen.
(4) Die besonderen Bestimmungen für den Handel mit anderen Vertragsstaaten des EWR gelten
nicht für Geflügel, das für Ausstellungen, Leistungsschauen oder Wettbewerbe bestimmt ist.
§ 41. (1) Betriebe, welche diesem Hauptstück unterliegen, bedürfen einer Zulassung im Sinne des
§ 49 EBVO 1998 und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde dahingehend zu überprüfen, ob die
Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden. Die Betriebsinhaber haben sich für die
Überprüfung bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzumelden.
(2) Wird bei einer Überprüfung gemäß Abs. 1 oder bei einer späteren behördlichen Kontrolle
festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung nicht oder nicht mehr gegeben sind, so hat die
Bezirksverwaltungsbehörde auf Verlangen der Partei hierüber mit Bescheid abzusprechen.
Der beauftragte Tierarzt (im Verhinderungsfall der zuständige Fleischuntersuchungstierarzt) hat
über die Ergebnisse der nach Absatz eins und der nach Paragraph 37, durchgeführten Untersuchungen eine Bestätigung
(Gesundheitsbescheinigung) auszustellen. Diese Bestätigung muss mindestens folgende Angaben
enthalten:
1. Name und Anschrift des Geflügelmastbetriebes (Ursprungsbetrieb),
2. Name und Anschrift des Schlachtbetriebes,
3. Angabe des Transportmittels (bei Transport in einen Schlachtbetrieb),
4.Identifizierung des Schlachtgeflügels nach Art, Zahl und allfälligen sonstigen
Identitätskennzeichen,
5. Datum und Uhrzeit der Untersuchung gemäß Absatz eins,,
6. Zeitpunkt und Ergebnis der letzten durchgeführten Salmonellenkontrolle gemäß Paragraph 37 und
7. die Bestätigung, dass das zur Schlachtung bestimmte Geflügel für klinisch gesund befunden
wurde sowie dass keine Anzeichen und auch kein Verdacht auf eine nach dem Tierseuchengesetz
anzeigepflichtige Krankheit bestehen und dass auch sonst keine Verdachtsmomente bestehen,
welche die Verwendbarkeit des Fleisches als Lebensmittel beeinträchtigen oder ausschließen
könnten.
6. HAUPTSTÜCK
Besondere Bestimmungen für Geflügelschlachtbetriebe
§ 39. (1) Geflügelschlachtbetriebe dürfen Schlachtgeflügel nur übernehmen, wenn
1. für jede Sendung eine Bestätigung (Gesundheitsbescheinigung) gemäß Paragraph 38, Absatz 5, vorgelegt
wird oder
2. für jede Herde unter Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 38, Absatz 2, das Herdenbestandsblatt nach
§ 36 Absatz eins, vorgelegt wird oder
3. für Sendungen von Schlachtgeflügel, die aus anderen Staaten bezogen werden, eine Bescheinigung
vorgelegt wird, die den Bestimmungen der EBVO 1998 entspricht.
(2) Die Bestätigungen beziehungsweise Bescheinigungen gemäß Absatz eins, sind vom Betriebsinhaber
mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde
zur Einsicht vorzulegen.
7. HAUPTSTÜCK
Besondere Bestimmungen für den Handel mit anderen Mitgliedstaaten des Europäischen
Wirtschaftsraumes (EWR)
§ 40. (1) Betriebe, die beabsichtigen, Geflügel oder Bruteier von Geflügel in andere Vertragsstaaten
des EWR zu verbringen, unterliegen zusätzlich zu den sonstigen Bestimmungen auch dem 7. Hauptstück
dieser Verordnung.
(2) Werden Geflügel und Bruteier in kleinen Partien von weniger als 20 Tieren beziehungsweise
Eiern für den Handel mit anderen Vertragsstaaten des EWR in Verkehr gebracht, so müssen diese
abweichend von den besonderen Bestimmungen dieses Hauptstückes nur die Bedingungen des Paragraph 47, sowie
des Paragraph 52, erfüllen. Dies gilt jedoch nicht für Sendungen von Laufvögeln oder Bruteiern von Laufvögeln.
(3) Werden von einem Vertragsstaat des EWR besondere zusätzliche, von der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften anerkannte Garantien nach den Artikel 13 und 14 der Richtlinie des Rates 90/539/
EWG, ABl. Nr. L 303 vom 31. Oktober 1990, verlangt, so müssen diese unbeschadet der Bestimmungen
dieser Verordnung erfüllt werden. Diese zusätzlichen Garantien sind von der Bundesministerin für soziale
Sicherheit und Generationen in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundzumachen.
(4) Die besonderen Bestimmungen für den Handel mit anderen Vertragsstaaten des EWR gelten
nicht für Geflügel, das für Ausstellungen, Leistungsschauen oder Wettbewerbe bestimmt ist.
§ 41. (1) Betriebe, welche diesem Hauptstück unterliegen, bedürfen einer Zulassung im Sinne des
§ 49 EBVO 1998 und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde dahingehend zu überprüfen, ob die
Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden. Die Betriebsinhaber haben sich für die
Überprüfung bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzumelden.
(2) Wird bei einer Überprüfung gemäß Absatz eins, oder bei einer späteren behördlichen Kontrolle
festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung nicht oder nicht mehr gegeben sind, so hat die
Bezirksverwaltungsbehörde auf Verlangen der Partei hierüber mit Bescheid abzusprechen.
(3)Absatz 3Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Landeshauptmann das Ergebnis der Überprüfungen und
Kontrollen mitzuteilen. Dieser hat der Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen
mindestens einmal jährlich eine Liste jener Betriebe zu übermitteln, bei denen die Voraussetzungen für
eine Zulässigerklärung gemäß Abs. 4 gegeben sind. Der Landeshauptmann hat auch alle Änderungen
dieser Liste unverzüglich der Bundesministerin schriftlich bekannt zu geben.
(4) Die Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen hat die Betriebe und Einrichtungen
gemäß Abs. 3 durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zuzulassen, wenn das
Überprüfungsverfahren nach Abs. 1 ergeben hat, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung gemäß
dieser Verordnung vorliegen. Die Zulassung wird mit dem Tag der Veröffentlichung wirksam. Den
zugelassenen Betrieben ist eine Kennnummer zuzuordnen, deren Zusammensetzung dem § 2 der
Verordnung über Erzeugung und Vermarktung von Bruteiern und Kücken von Hausgeflügel, BGBl.
Nr. 580/1995, zu entsprechen hat.
(5) Eine Zulassung im Sinne der Abs. 1 bis 4 ist bei jenen Betrieben nicht erforderlich, die
ausschließlich Schlachtgeflügel oder Geflügel zur Aufstockung von Wildbeständen in Verkehr bringen.
§ 42. (1) Die Zulassung eines Betriebes gemäß § 41 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde in
folgenden Fällen mit Bescheid auszusetzen:
1. Wenn bei einer gemäß § 14 dieser Verordnung vorgesehenen Kontrolle durch den amtlichen
Tierarzt festgestellt wird, dass den Bedingungen dieser Verordnung hinsichtlich Hygiene,
Einrichtung oder Funktionsweise von Anlagen oder Ausstattungsgegenständen nicht mehr
entsprochen wird;
2. wenn den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zur ständigen Gesundheitsüberwachung
nur unzureichend entsprochen wird beziehungsweise wenn seitens des Betriebsinhabers
die dafür erforderliche Unterstützung nicht gewährt wird oder wenn die vorgesehenen
Aufzeichnungen nur mangelhaft geführt werden;
3. bis zur Klärung eines im Betrieb bestehenden Verdachtes auf Geflügelpest oder Newcastle-
Krankheit gemäß der Geflügelpest-Verordnung, BGBl. Nr. 465/1995, oder gemäß der NCD-
Verordnung, BGBl. Nr. 466/1995, jedenfalls auch dann, wenn
a) sich der Betrieb nach der jeweils betreffenden, genannten Verordnung in einer eingerichteten
Schutz- oder Überwachungszone befindet oder
b) der Betrieb Geflügel oder Bruteier aus einem Betrieb erhalten hat, der sich in einer solchen
Schutz- oder Überwachungszone befindet, oder
c) wenn zwischen dem Betrieb und einem Herd der Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit ein
anderer Kontakt stattgefunden hat, durch den eine Infektion erfolgt sein könnte;
4. bis zur Durchführung von
a) Untersuchungen nach § 25 (amtliche Probenahme nach posititivem Befund bei Salmonellen)
oder
b) neuerlichen Untersuchungen durch den amtlichen Tierarzt, wenn die im § 45 vorgesehenen
Kontrollen auf eine Infektion mit Mycoplasma gallisepticum beziehungsweise Mycoplasma
meleagridis hindeuten;
5.bis zur Vollziehung geeigneter Maßnahmen, die der amtliche Tierarzt auf Grund von
Sachverhalten gemäß Z 1 oder 2 angeordnet hat.
(2) Der Aussetzungsbescheid nach Abs. 1 ist aufzuheben, wenn der Grund für die Aussetzung nicht
mehr gegeben ist.
§ 43. (1) Die Zulassung eines Betriebes gemäß § 41 ist zu entziehen, wenn
1.in dem betreffenden Betrieb die Geflügelpest oder die Newcastle-Krankheit gemäß der
Geflügelpest-Verordnung oder der NCD-Verordnung festgestellt wurde,
2. durch eine Untersuchung nach § 42 Abs. 1 Z 4 das Vorliegen einer Infektion mit Salmonellen
beziehungsweise Mykoplasmen bestätigt wird oder
3. die auf Grund von Sachverhalten gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 angeordneten Maßnahmen auch nach
Ablauf einer vom amtlichen Tierarzt gestellten Frist nicht durchgeführt wurden.
(2) Der Entzug einer Zulassung gemäß Abs. 1 hat durch Kundmachung im Sinne des § 41 Abs. 4 zu
erfolgen. Für das Verfahren gilt § 41 Abs. 2 und 3.
§ 44. Betriebe dürfen nach Erfüllung folgender Bedingungen erneut gemäß § 41 zugelassen werden:
1. bei Zulassungsentzug wegen des Auftretens von Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit
a)nach Durchführung der in der Geflügelpest-Verordnung beziehungsweise der NCD-
Verordnung für Seuchengehöfte vorgesehenen Maßnahmen und
b) nach Aufhebung der Schutz- und Überwachungszone;
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Landeshauptmann das Ergebnis der Überprüfungen und
Kontrollen mitzuteilen. Dieser hat der Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen
mindestens einmal jährlich eine Liste jener Betriebe zu übermitteln, bei denen die Voraussetzungen für
eine Zulässigerklärung gemäß Absatz 4, gegeben sind. Der Landeshauptmann hat auch alle Änderungen
dieser Liste unverzüglich der Bundesministerin schriftlich bekannt zu geben.
(4) Die Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen hat die Betriebe und Einrichtungen
gemäß Absatz 3, durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zuzulassen, wenn das
Überprüfungsverfahren nach Absatz eins, ergeben hat, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung gemäß
dieser Verordnung vorliegen. Die Zulassung wird mit dem Tag der Veröffentlichung wirksam. Den
zugelassenen Betrieben ist eine Kennnummer zuzuordnen, deren Zusammensetzung dem Paragraph 2, der
Verordnung über Erzeugung und Vermarktung von Bruteiern und Kücken von Hausgeflügel, Bundesgesetzblatt
Nr. 580 aus 1995,, zu entsprechen hat.
(5) Eine Zulassung im Sinne der Absatz eins bis 4 ist bei jenen Betrieben nicht erforderlich, die
ausschließlich Schlachtgeflügel oder Geflügel zur Aufstockung von Wildbeständen in Verkehr bringen.
§ 42. (1) Die Zulassung eines Betriebes gemäß Paragraph 41, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde in
folgenden Fällen mit Bescheid auszusetzen:
1. Wenn bei einer gemäß Paragraph 14, dieser Verordnung vorgesehenen Kontrolle durch den amtlichen
Tierarzt festgestellt wird, dass den Bedingungen dieser Verordnung hinsichtlich Hygiene,
Einrichtung oder Funktionsweise von Anlagen oder Ausstattungsgegenständen nicht mehr
entsprochen wird;
2. wenn den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zur ständigen Gesundheitsüberwachung
nur unzureichend entsprochen wird beziehungsweise wenn seitens des Betriebsinhabers
die dafür erforderliche Unterstützung nicht gewährt wird oder wenn die vorgesehenen
Aufzeichnungen nur mangelhaft geführt werden;
3. bis zur Klärung eines im Betrieb bestehenden Verdachtes auf Geflügelpest oder Newcastle-
Krankheit gemäß der Geflügelpest-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 465 aus 1995,, oder gemäß der NCD-
Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1995,, jedenfalls auch dann, wenn
a) sich der Betrieb nach der jeweils betreffenden, genannten Verordnung in einer eingerichteten
Schutz- oder Überwachungszone befindet oder
b) der Betrieb Geflügel oder Bruteier aus einem Betrieb erhalten hat, der sich in einer solchen
Schutz- oder Überwachungszone befindet, oder
c) wenn zwischen dem Betrieb und einem Herd der Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit ein
anderer Kontakt stattgefunden hat, durch den eine Infektion erfolgt sein könnte;
4. bis zur Durchführung von
a) Untersuchungen nach Paragraph 25, (amtliche Probenahme nach posititivem Befund bei Salmonellen)
oder
b) neuerlichen Untersuchungen durch den amtlichen Tierarzt, wenn die im Paragraph 45, vorgesehenen
Kontrollen auf eine Infektion mit Mycoplasma gallisepticum beziehungsweise Mycoplasma
meleagridis hindeuten;
5.bis zur Vollziehung geeigneter Maßnahmen, die der amtliche Tierarzt auf Grund von
Sachverhalten gemäß Ziffer eins, oder 2 angeordnet hat.
(2) Der Aussetzungsbescheid nach Absatz eins, ist aufzuheben, wenn der Grund für die Aussetzung nicht
mehr gegeben ist.
§ 43. (1) Die Zulassung eines Betriebes gemäß Paragraph 41, ist zu entziehen, wenn
1.in dem betreffenden Betrieb die Geflügelpest oder die Newcastle-Krankheit gemäß der
Geflügelpest-Verordnung oder der NCD-Verordnung festgestellt wurde,
2. durch eine Untersuchung nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 4, das Vorliegen einer Infektion mit Salmonellen
beziehungsweise Mykoplasmen bestätigt wird oder
3. die auf Grund von Sachverhalten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 angeordneten Maßnahmen auch nach
Ablauf einer vom amtlichen Tierarzt gestellten Frist nicht durchgeführt wurden.
(2) Der Entzug einer Zulassung gemäß Absatz eins, hat durch Kundmachung im Sinne des Paragraph 41, Absatz 4, zu
erfolgen. Für das Verfahren gilt Paragraph 41, Absatz 2 und 3.
§ 44. Betriebe dürfen nach Erfüllung folgender Bedingungen erneut gemäß Paragraph 41, zugelassen werden:
1. bei Zulassungsentzug wegen des Auftretens von Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit
a)nach Durchführung der in der Geflügelpest-Verordnung beziehungsweise der NCD-
Verordnung für Seuchengehöfte vorgesehenen Maßnahmen und
b) nach Aufhebung der Schutz- und Überwachungszone;
2.Ziffer 2 bei Zulassungsentzug wegen Infektionen mit Salmonella pullorum gallinarum, Salmonella
arizonae, Salmonella typhimurium oder Salmonella enteritidis
a) nach Durchführung der gemäß § 27 vorgesehenen Maßnahmen und
b) nachdem bei allen sonstigen sich im selben Betrieb befindlichen Herden zwei Veterinärkontrollen
(Kontrolluntersuchungen nach dem Untersuchungsschema gemäß § 19 Abs. 1 Z 2
lit. b oder Z 3 lit. b und c) im Abstand von mindestens 21 Tagen mit negativem Ergebnis
durchgeführt wurden;
3. bei Zulassungsentzug wegen Infektionen mit Mycoplasma gallisepticum oder Mycoplasma
meleagridis, nachdem in der Herde zwei Veterinärkontrollen (Kontrolluntersuchungen nach dem
Untersuchungsschema gemäß § 45 Abs. 2 und 3) im Abstand von mindestens 60 Tagen mit
negativem Ergebnis durchgeführt wurden.
§ 45. (1) Unbeschadet der gemäß den §§ 19, 20, 21, 33 und 37 vorgesehenen Untersuchungen sind
bei Zuchtgeflügel der nachstehenden Arten mindestens folgende Untersuchungen auf die genannten
Erreger durchzuführen (Gesundheitskontrollprogramm):
1. bei Hühnern:
Untersuchungen auf Infektionen mit Mycoplasma gallisepticum;
2. bei Puten:
Untersuchungen auf Infektionen mit Mycoplasma gallisepticum und Mycoplasma meleagridis.
(2) Für die Untersuchung auf Mycoplasma gallisepticum und Mycoplasma meleagridis sind durch
den beauftragten Tierarzt Proben in der in § 19 Abs. 1 Z 1 lit. b sublit. cc festgelegten Anzahl pro Herde
zu folgenden Zeitpunkten zu entnehmen:
1. bei Hühnern im Alter von 16 Wochen und bei Puten im Alter von 20 Wochen;
2. bei Legebeginn;
3. anschließend laufende Probenahmen im Abstand von höchstens zwölf Wochen.
(3) Als Probenmaterial dürfen je nach Fall Blut, Sperma, Abstriche beziehungsweise Tupferproben
von Tracheen, Luftsäcken oder Kloaken sowie Eintagsküken verwendet werden. Die gleichzeitige
Verwendung von gemäß §§ 19 bis 21 entnommenem Probenmaterial ist zulässig.
(4) Begründet eine vom beauftragten Tierarzt durchgeführte Untersuchung den Verdacht auf eine der
in Abs. 1 genannten Infektionen, so sind zur Bestätigung dieses Verdachtes die Proben an ein
zugelassenes Laboratorium einzusenden und einer serologischen beziehungsweise bakteriologischen
Untersuchung unterziehen zu lassen.
(5) Sofern bei Untersuchungen von Eintagsküken Luftsackentzündungen oder entsprechende
Veränderungen festgestellt werden, dürfen diese – sofern sie eindeutig auf eine Infektion durch
Mykoplasmen hinweisen – auch allein zur Diagnosestellung herangezogen werden.
§ 46. (1) Ergibt eine Untersuchung nach § 45 einen positiven Befund, so ist hievon die
Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen und gemäß den §§ 42 und 43 vorzugehen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann von Maßnahmen gemäß den §§ 42 bis 44 für gesunde
Herden eines befallenen Betriebes Abstand nehmen, wenn durch den beauftragten Tierarzt bestätigt wird,
dass die betreffenden Herden auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktionen hinsichtlich
Unterbringung, Haltung und Fütterung im Sinne des § 27 Z 1 lit. c vollständig gesonderte
Produktionseinheiten darstellen, sodass sich die betreffende Infektion nicht von einer Herde auf die
andere ausbreiten kann.
§ 47. (1) Zum Zeitpunkt des Versandes von Bruteiern, Eintagsküken, Zucht-, Nutz- oder Schlachtgeflügel
gelten für den Ursprungsbetrieb folgende Bedingungen:
1.Der Ursprungsbetrieb darf keinen tierseuchenrechtlichen Beschränkungen für Geflügel
unterworfen sein;
2. der Ursprungsbetrieb darf auch nicht in einem Gebiet liegen, für welches tierseuchenrechtliche
Beschränkungen betreffend Geflügel bestehen;
3. die Ursprungsherde muss frei von klinischen Symptomen einer ansteckenden Geflügelkrankheit
und frei von einem diesbezüglichen Verdacht sein.
(2) Für Impfungen dürfen nur Impfstoffe verwendet werden, die gemäß dem Arzneimittelgesetz,
BGBl. Nr. 185/1983, zugelassen sind.
§ 48. (1) Die Ursprungsherden der Bruteier müssen sich zum Zeitpunkt des Versandes bereits seit
mehr als sechs Wochen in einem nach § 41 zugelassenen Betrieb befinden.
bei Zulassungsentzug wegen Infektionen mit Salmonella pullorum gallinarum, Salmonella
arizonae, Salmonella typhimurium oder Salmonella enteritidis
a) nach Durchführung der gemäß Paragraph 27, vorgesehenen Maßnahmen und
b) nachdem bei allen sonstigen sich im selben Betrieb befindlichen Herden zwei Veterinärkontrollen
(Kontrolluntersuchungen nach dem Untersuchungsschema gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2,
lit. b oder Ziffer 3, Litera b und c) im Abstand von mindestens 21 Tagen mit negativem Ergebnis
durchgeführt wurden;
3. bei Zulassungsentzug wegen Infektionen mit Mycoplasma gallisepticum oder Mycoplasma
meleagridis, nachdem in der Herde zwei Veterinärkontrollen (Kontrolluntersuchungen nach dem
Untersuchungsschema gemäß Paragraph 45, Absatz 2 und 3) im Abstand von mindestens 60 Tagen mit
negativem Ergebnis durchgeführt wurden.
§ 45. (1) Unbeschadet der gemäß den Paragraphen 19,, 20, 21, 33 und 37 vorgesehenen Untersuchungen sind
bei Zuchtgeflügel der nachstehenden Arten mindestens folgende Untersuchungen auf die genannten
Erreger durchzuführen (Gesundheitskontrollprogramm):
1. bei Hühnern:
Untersuchungen auf Infektionen mit Mycoplasma gallisepticum;
2. bei Puten:
Untersuchungen auf Infektionen mit Mycoplasma gallisepticum und Mycoplasma meleagridis.
(2) Für die Untersuchung auf Mycoplasma gallisepticum und Mycoplasma meleagridis sind durch
den beauftragten Tierarzt Proben in der in Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, c, c, festgelegten Anzahl pro Herde
zu folgenden Zeitpunkten zu entnehmen:
1. bei Hühnern im Alter von 16 Wochen und bei Puten im Alter von 20 Wochen;
2. bei Legebeginn;
3. anschließend laufende Probenahmen im Abstand von höchstens zwölf Wochen.
(3) Als Probenmaterial dürfen je nach Fall Blut, Sperma, Abstriche beziehungsweise Tupferproben
von Tracheen, Luftsäcken oder Kloaken sowie Eintagsküken verwendet werden. Die gleichzeitige
Verwendung von gemäß Paragraphen 19 bis 21 entnommenem Probenmaterial ist zulässig.
(4) Begründet eine vom beauftragten Tierarzt durchgeführte Untersuchung den Verdacht auf eine der
in Absatz eins, genannten Infektionen, so sind zur Bestätigung dieses Verdachtes die Proben an ein
zugelassenes Laboratorium einzusenden und einer serologischen beziehungsweise bakteriologischen
Untersuchung unterziehen zu lassen.
(5) Sofern bei Untersuchungen von Eintagsküken Luftsackentzündungen oder entsprechende
Veränderungen festgestellt werden, dürfen diese – sofern sie eindeutig auf eine Infektion durch
Mykoplasmen hinweisen – auch allein zur Diagnosestellung herangezogen werden.
§ 46. (1) Ergibt eine Untersuchung nach Paragraph 45, einen positiven Befund, so ist hievon die
Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen und gemäß den Paragraphen 42 und 43 vorzugehen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann von Maßnahmen gemäß den Paragraphen 42 bis 44 für gesunde
Herden eines befallenen Betriebes Abstand nehmen, wenn durch den beauftragten Tierarzt bestätigt wird,
dass die betreffenden Herden auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktionen hinsichtlich
Unterbringung, Haltung und Fütterung im Sinne des Paragraph 27, Ziffer eins, Litera c, vollständig gesonderte
Produktionseinheiten darstellen, sodass sich die betreffende Infektion nicht von einer Herde auf die
andere ausbreiten kann.
§ 47. (1) Zum Zeitpunkt des Versandes von Bruteiern, Eintagsküken, Zucht-, Nutz- oder Schlachtgeflügel
gelten für den Ursprungsbetrieb folgende Bedingungen:
1.Der Ursprungsbetrieb darf keinen tierseuchenrechtlichen Beschränkungen für Geflügel
unterworfen sein;
2. der Ursprungsbetrieb darf auch nicht in einem Gebiet liegen, für welches tierseuchenrechtliche
Beschränkungen betreffend Geflügel bestehen;
3. die Ursprungsherde muss frei von klinischen Symptomen einer ansteckenden Geflügelkrankheit
und frei von einem diesbezüglichen Verdacht sein.
(2) Für Impfungen dürfen nur Impfstoffe verwendet werden, die gemäß dem Arzneimittelgesetz,
BGBl. Nr. 185/1983, zugelassen sind.
§ 48. (1) Die Ursprungsherden der Bruteier müssen sich zum Zeitpunkt des Versandes bereits seit
mehr als sechs Wochen in einem nach Paragraph 41, zugelassenen Betrieb befinden.
(2)Absatz 2Handelt es sich bei der Ursprungsherde um NCD-geimpfte Tiere, so ist die Herde entweder
1. innerhalb von 72 Stunden vor dem Versand vom beauftragten Tierarzt, im Verhinderungsfall vom
zuständigen amtlichen Tierarzt, auf das Freisein von klinischen Symptomen einer ansteckenden
Krankheit und auf das Freisein von einem diesbezüglichen Seuchenverdacht zu untersuchen oder
2. einmal pro Monat vom beauftragten Tierarzt, im Verhinderungsfall vom zuständigen amtlichen
Tierarzt, auf Krankheitssymptome zu untersuchen; in diesem letzteren Fall darf zum Zeitpunkt
des Versandes die letzte Untersuchung höchstens 31 Tage zurückliegen; der aktuelle Gesundheitsstatus
der Herde ist durch Prüfung diesbezüglicher Aufzeichnungen gemäß § 16 sowie
anhand von neuesten Informationen, welche von der für die Herde verantwortlichen Person
innerhalb von 72 Stunden vor dem Versand vorzulegen sind, zu bewerten; geben diese Aufzeichnungen
und Informationen Anlass zu einem Krankheitsverdacht, so muss der beauftragte oder
amtliche Tierarzt die Herde gemäß Z 1 untersuchen, um auszuschließen, dass eine ansteckende
Geflügelkrankheit vorliegt.
(3) Die Bruteier müssen desinfiziert und gemäß der Verordnung über Erzeugung und Vermarktung
von Bruteiern und Kücken von Hausgeflügel, BGBl. Nr. 580/1995, gekennzeichnet worden sein.
§ 49. Eintagsküken müssen
1. aus Bruteiern hervorgegangen sein, die den Bestimmungen dieser Verordnung (insbesondere § 47
Abs. 1 und § 48) entsprechen, und
2. zum Zeitpunkt des Versandes frei von jeglichen Symptomen einer Krankheit und auf Grund von
Aufzeichnungen nach § 31 frei von jedem diesbezüglichen Verdacht sein.
§ 50. Zucht- und Nutzgeflügel (mit Ausnahme von Geflügel zur Aufstockung von Wildbeständen)
muss
1. sich seit dem Schlupf oder seit mehr als sechs Wochen vor dem Versand in einem nach § 41
zugelassenen Betrieb befunden haben und
2. innerhalb von 48 Stunden vor dem Versand vom beauftragten Tierarzt, im Verhinderungsfall vom
zuständigen amtlichen Tierarzt, auf die Einhaltung der Bedingungen gemäß § 47 Abs. 1 Z 3
untersucht worden sein.
§ 51. Schlachtgeflügel muss
1. sich seit dem Schlupf oder seit mehr als 21 Tagen im selben Betrieb befunden haben und
2. innerhalb von fünf Tagen vor dem Versand vom beauftragten Tierarzt, im Verhinderungsfall vom
zuständigen amtlichen Tierarzt, auf die Einhaltung der Bedingungen gemäß § 47 Abs. 1 Z 3
untersucht worden sein.
§ 52. Für Geflügel, das für die Aufstockung von Wildbeständen bestimmt ist, gilt Folgendes:
1. Es muss sich seit dem Schlupf oder seit mehr als 21 Tagen im selben Betrieb befunden haben;
2. es darf mindestens zwei Wochen vor dem Versand nicht mit neu in die Herde aufgenommenem
Geflügel in Kontakt gekommen sein;
3.es muss innerhalb von 48 Stunden vor dem Versand vom beauftragten Tierarzt, im
Verhinderungsfall vom zuständigen amtlichen Tierarzt, auf die Einhaltung der Bedingungen
gemäß § 47 Abs. 1 Z 3 untersucht worden sein.
§ 53. (1) Geflügel und Bruteier in Partien von weniger als 20 Tieren oder Eiern müssen zum
Zeitpunkt ihres Versandes aus Herden stammen, die
1. die Bedingungen gemäß § 47 erfüllen und
2. sich seit dem Schlupf oder seit mindestens drei Monaten im Gebiet des EWR befinden.
(2) Alle Zuchttiere einer Sendung müssen innerhalb eines Monats vor dem Versand bei
serologischen Untersuchungen auf Salmonella pullorum gallinarum negativ reagiert haben oder – sofern
sie einer Impfung gegen Salmonellen unterzogen wurden – muss bei einer bakteriologischen Untersuchung
der Tiere ein negatives Ergebnis erzielt worden sein. Die Anzahl der zu entnehmenden
Blutproben beziehungsweise Kotproben ist nach der Tabelle gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 lit. b sublit. cc
festzulegen.
(3) Bei Bruteiern und Eintagsküken ist die Ursprungsherde innerhalb von drei Monaten vor dem
Versand einer serologischen oder bakteriologischen Untersuchung im Sinne des Abs. 2 auf Salmonella
pullorum gallinarum zu unterziehen.
§ 54. Beim Versand in einen Vertragsstaat des EWR oder in eine Region eines Vertragsstaates des
EWR, dessen beziehungsweise deren Status durch die Kommission der EG gemäß Art. 12 Abs. 2 der
Handelt es sich bei der Ursprungsherde um NCD-geimpfte Tiere, so ist die Herde entweder
1. innerhalb von 72 Stunden vor dem Versand vom beauftragten Tierarzt, im Verhinderungsfall vom
zuständigen amtlichen Tierarzt, auf das Freisein von klinischen Symptomen einer ansteckenden
Krankheit und auf das Freisein von einem diesbezüglichen Seuchenverdacht zu untersuchen oder
2. einmal pro Monat vom beauftragten Tierarzt, im Verhinderungsfall vom zuständigen amtlichen
Tierarzt, auf Krankheitssymptome zu untersuchen; in diesem letzteren Fall darf zum Zeitpunkt
des Versandes die letzte Untersuchung höchstens 31 Tage zurückliegen; der aktuelle Gesundheitsstatus
der Herde ist durch Prüfung diesbezüglicher Aufzeichnungen gemäß Paragraph 16, sowie
anhand von neuesten Informationen, welche von der für die Herde verantwortlichen Person
innerhalb von 72 Stunden vor dem Versand vorzulegen sind, zu bewerten; geben diese Aufzeichnungen
und Informationen Anlass zu einem Krankheitsverdacht, so muss der beauftragte oder
amtliche Tierarzt die Herde gemäß Ziffer eins, untersuchen, um auszuschließen, dass eine ansteckende
Geflügelkrankheit vorliegt.
(3) Die Bruteier müssen desinfiziert und gemäß der Verordnung über Erzeugung und Vermarktung
von Bruteiern und Kücken von Hausgeflügel, Bundesgesetzblatt Nr. 580 aus 1995,, gekennzeichnet worden sein.
§ 49. Eintagsküken müssen
1. aus Bruteiern hervorgegangen sein, die den Bestimmungen dieser Verordnung (insbesondere Paragraph 47,
Abs. 1 und Paragraph 48,) entsprechen, und
2. zum Zeitpunkt des Versandes frei von jeglichen Symptomen einer Krankheit und auf Grund von
Aufzeichnungen nach Paragraph 31, frei von jedem diesbezüglichen Verdacht sein.
§ 50. Zucht- und Nutzgeflügel (mit Ausnahme von Geflügel zur Aufstockung von Wildbeständen)
muss
1. sich seit dem Schlupf oder seit mehr als sechs Wochen vor dem Versand in einem nach Paragraph 41,
zugelassenen Betrieb befunden haben und
2. innerhalb von 48 Stunden vor dem Versand vom beauftragten Tierarzt, im Verhinderungsfall vom
zuständigen amtlichen Tierarzt, auf die Einhaltung der Bedingungen gemäß Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 3,
untersucht worden sein.
§ 51. Schlachtgeflügel muss
1. sich seit dem Schlupf oder seit mehr als 21 Tagen im selben Betrieb befunden haben und
2. innerhalb von fünf Tagen vor dem Versand vom beauftragten Tierarzt, im Verhinderungsfall vom
zuständigen amtlichen Tierarzt, auf die Einhaltung der Bedingungen gemäß Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 3,
untersucht worden sein.
§ 52. Für Geflügel, das für die Aufstockung von Wildbeständen bestimmt ist, gilt Folgendes:
1. Es muss sich seit dem Schlupf oder seit mehr als 21 Tagen im selben Betrieb befunden haben;
2. es darf mindestens zwei Wochen vor dem Versand nicht mit neu in die Herde aufgenommenem
Geflügel in Kontakt gekommen sein;
3.es muss innerhalb von 48 Stunden vor dem Versand vom beauftragten Tierarzt, im
Verhinderungsfall vom zuständigen amtlichen Tierarzt, auf die Einhaltung der Bedingungen
gemäß Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 3, untersucht worden sein.
§ 53. (1) Geflügel und Bruteier in Partien von weniger als 20 Tieren oder Eiern müssen zum
Zeitpunkt ihres Versandes aus Herden stammen, die
1. die Bedingungen gemäß Paragraph 47, erfüllen und
2. sich seit dem Schlupf oder seit mindestens drei Monaten im Gebiet des EWR befinden.
(2) Alle Zuchttiere einer Sendung müssen innerhalb eines Monats vor dem Versand bei
serologischen Untersuchungen auf Salmonella pullorum gallinarum negativ reagiert haben oder – sofern
sie einer Impfung gegen Salmonellen unterzogen wurden – muss bei einer bakteriologischen Untersuchung
der Tiere ein negatives Ergebnis erzielt worden sein. Die Anzahl der zu entnehmenden
Blutproben beziehungsweise Kotproben ist nach der Tabelle gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, c, c,
festzulegen.
(3) Bei Bruteiern und Eintagsküken ist die Ursprungsherde innerhalb von drei Monaten vor dem
Versand einer serologischen oder bakteriologischen Untersuchung im Sinne des Absatz 2, auf Salmonella
pullorum gallinarum zu unterziehen.
§ 54. Beim Versand in einen Vertragsstaat des EWR oder in eine Region eines Vertragsstaates des
EWR, dessen beziehungsweise deren Status durch die Kommission der EG gemäß Artikel 12, Absatz 2, der
Richtlinie 90/539/EWG als „nicht gegen Newcastle-Krankheit impfend“ anerkannt worden ist, gelten
zusätzlich folgende Bedingungen:
1. Bruteier müssen aus Herden stammen, die
a) nicht geimpft sind oder
b) mit einem inaktivierten Impfstoff geimpft sind oder
c) mit einem lebenden Impfstoff geimpft sind, wenn die Impfung mindestens 30 Tage vor dem
Einsammeln der Eier vorgenommen wurde.
2. Eintagsküken müssen
a) aus Bruteiern hervorgegangen sein, welche die Bedingungen nach Z 1 erfüllen oder
b) aus einer Brüterei stammen, durch deren Einrichtung und Arbeitsmethode sichergestellt ist,
dass diese Eier völlig getrennt von solchen Eiern bebrütet werden, welche die Bedingungen
nach Z 1 nicht erfüllen.
3. Für Zucht- und Nutzgeflügel gilt Folgendes:
a) Es darf nicht gegen Newcastle-Krankheit geimpft sein;
b) es muss 14 Tage lang vor dem Versand in einem Betrieb oder in einer Quarantänestation unter
Überwachung des amtlichen Tierarztes isoliert worden sein; dabei darf keinerlei Geflügel, das
sich im Ursprungsbetrieb oder in der Quarantänestation befand, während 21 Tagen vor dem
Versand gegen Newcastle-Krankheit geimpft worden sein und kein Vogel außer den zur
Sendung gehörenden Tieren während dieses Zeitraums in den Betrieb oder die Quarantänestation
verbracht worden sein; weiters darf in der Quarantänestation keinerlei Impfung vorgenommen
werden;
c)es muss vom amtlichen Tierarzt innerhalb von 14 Tagen vor dem Versand einer
repräsentativen serologischen Untersuchung zur Feststellung von Antikörpern gegen Erreger
der Newcastle-Krankheit (gemäß Entscheidung der Kommission 92/340/EWG, ABl. Nr. L 188
vom 8. Juli 1992) mit negativem Befund unterzogen worden sein.
4. Schlachtgeflügel muss aus Herden stammen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) Wenn die Tiere nicht gegen die Newcastle-Krankheit geimpft sind, so müssen sie den
Anforderungen der Z 3 lit. c entsprechen;
b) wenn sie geimpft sind, müssen sie vom amtlichen Tierarzt innerhalb von 14 Tagen vor dem
Versand auf der Grundlage einer repräsentativen Stichprobe einem Test zur Isolierung des
Virus der Newcastle-Krankheit unterzogen worden sein.
§ 55. (1) Für Schachteln, Käfige und sonstige Transportbehälter, in denen Bruteier oder
Eintagsküken transportiert werden, gilt Folgendes:
1. Sie dürfen ausschließlich Bruteier oder Eintagsküken enthalten, die nach Geflügelart, -kategorie
und -typ identisch sind und aus demselben Betrieb stammen;
2. sie müssen mit folgenden Angaben versehen sein:
a) Name des EWR-Ursprungsvertragsstaates und der Ursprungsregion des Vertragsstaates,
b) Kennnummer des Ursprungsbetriebes gemäß § 41 Abs. 4,
c) Anzahl der in jedem Behälter befindlichen Eier oder Küken und
d) Geflügelart, zu der die Eier oder Küken gehören.
(2) Werden Transportbehältnisse gemäß Abs. 1 für die Beförderung zu größeren Verpackungseinheiten
zusammengefasst, so sind auf diesen die Anzahl der zusammengefassten Behältnisse sowie die
unter Abs. 1 Z 2 angeführten Angaben zu vermerken.
§ 56. Für Schachteln, Käfige und sonstige Transportbehälter, in denen Zucht- oder Nutzgeflügel
transportiert wird, gilt Folgendes:
1. Sie dürfen nur Geflügel enthalten, das nach Art, Kategorie und Typ identisch ist und aus
demselben Betrieb stammt;
2. sie müssen mit der Kennnummer des Ursprungsbetriebes gemäß § 41 Abs. 4 versehen sein.
§ 57. Lebendes Geflügel darf nicht durch ein Gebiet transportiert werden, das tierseuchenrechtlichen
Beschränkungen für Geflügel unterworfen ist („Schutz- und Überwachungszone“ gemäß der Geflügelpest-
Verordnung oder der NCD-Verordnung), außer wenn dieser Transport über die vom Landeshauptmann
bestimmten Fernverkehrsstraßen oder Eisenbahnstrecken geführt wird.
§ 58. Für Geflügel und Bruteier im Handel mit anderen Vertragsstaaten des EWR muss während des
Transportes nach dem Bestimmungsort eine Gesundheitsbescheinigung mitgeführt werden, die
1. mit dem entsprechenden Muster nach Anhang IV der Richtlinie 90/539/EWG übereinstimmt,
Richtlinie 90/539/EWG als „nicht gegen Newcastle-Krankheit impfend“ anerkannt worden ist, gelten
zusätzlich folgende Bedingungen:
1. Bruteier müssen aus Herden stammen, die
a) nicht geimpft sind oder
b) mit einem inaktivierten Impfstoff geimpft sind oder
c) mit einem lebenden Impfstoff geimpft sind, wenn die Impfung mindestens 30 Tage vor dem
Einsammeln der Eier vorgenommen wurde.
2. Eintagsküken müssen
a) aus Bruteiern hervorgegangen sein, welche die Bedingungen nach Ziffer eins, erfüllen oder
b) aus einer Brüterei stammen, durch deren Einrichtung und Arbeitsmethode sichergestellt ist,
dass diese Eier völlig getrennt von solchen Eiern bebrütet werden, welche die Bedingungen
nach Ziffer eins, nicht erfüllen.
3. Für Zucht- und Nutzgeflügel gilt Folgendes:
a) Es darf nicht gegen Newcastle-Krankheit geimpft sein;
b) es muss 14 Tage lang vor dem Versand in einem Betrieb oder in einer Quarantänestation unter
Überwachung des amtlichen Tierarztes isoliert worden sein; dabei darf keinerlei Geflügel, das
sich im Ursprungsbetrieb oder in der Quarantänestation befand, während 21 Tagen vor dem
Versand gegen Newcastle-Krankheit geimpft worden sein und kein Vogel außer den zur
Sendung gehörenden Tieren während dieses Zeitraums in den Betrieb oder die Quarantänestation
verbracht worden sein; weiters darf in der Quarantänestation keinerlei Impfung vorgenommen
werden;
c)es muss vom amtlichen Tierarzt innerhalb von 14 Tagen vor dem Versand einer
repräsentativen serologischen Untersuchung zur Feststellung von Antikörpern gegen Erreger
der Newcastle-Krankheit (gemäß Entscheidung der Kommission 92/340/EWG, ABl. Nr. L 188
vom 8. Juli 1992) mit negativem Befund unterzogen worden sein.
4. Schlachtgeflügel muss aus Herden stammen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) Wenn die Tiere nicht gegen die Newcastle-Krankheit geimpft sind, so müssen sie den
Anforderungen der Ziffer 3, Litera c, entsprechen;
b) wenn sie geimpft sind, müssen sie vom amtlichen Tierarzt innerhalb von 14 Tagen vor dem
Versand auf der Grundlage einer repräsentativen Stichprobe einem Test zur Isolierung des
Virus der Newcastle-Krankheit unterzogen worden sein.
§ 55. (1) Für Schachteln, Käfige und sonstige Transportbehälter, in denen Bruteier oder
Eintagsküken transportiert werden, gilt Folgendes:
1. Sie dürfen ausschließlich Bruteier oder Eintagsküken enthalten, die nach Geflügelart, -kategorie
und -typ identisch sind und aus demselben Betrieb stammen;
2. sie müssen mit folgenden Angaben versehen sein:
a) Name des EWR-Ursprungsvertragsstaates und der Ursprungsregion des Vertragsstaates,
b) Kennnummer des Ursprungsbetriebes gemäß Paragraph 41, Absatz 4,,
c) Anzahl der in jedem Behälter befindlichen Eier oder Küken und
d) Geflügelart, zu der die Eier oder Küken gehören.
(2) Werden Transportbehältnisse gemäß Absatz eins, für die Beförderung zu größeren Verpackungseinheiten
zusammengefasst, so sind auf diesen die Anzahl der zusammengefassten Behältnisse sowie die
unter Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Angaben zu vermerken.
§ 56. Für Schachteln, Käfige und sonstige Transportbehälter, in denen Zucht- oder Nutzgeflügel
transportiert wird, gilt Folgendes:
1. Sie dürfen nur Geflügel enthalten, das nach Art, Kategorie und Typ identisch ist und aus
demselben Betrieb stammt;
2. sie müssen mit der Kennnummer des Ursprungsbetriebes gemäß Paragraph 41, Absatz 4, versehen sein.
§ 57. Lebendes Geflügel darf nicht durch ein Gebiet transportiert werden, das tierseuchenrechtlichen
Beschränkungen für Geflügel unterworfen ist („Schutz- und Überwachungszone“ gemäß der Geflügelpest-
Verordnung oder der NCD-Verordnung), außer wenn dieser Transport über die vom Landeshauptmann
bestimmten Fernverkehrsstraßen oder Eisenbahnstrecken geführt wird.
§ 58. Für Geflügel und Bruteier im Handel mit anderen Vertragsstaaten des EWR muss während des
Transportes nach dem Bestimmungsort eine Gesundheitsbescheinigung mitgeführt werden, die
1. mit dem entsprechenden Muster nach Anhang römisch IV der Richtlinie 90/539/EWG übereinstimmt,
2.Ziffer 2 am Verladetag in der (den) Amtssprache(n) des Versandmitgliedstaates und des Bestimmungsmitgliedstaates
ausgefertigt wurde,
3. eine Geltungsdauer von fünf Tagen hat,
4. nur aus einem Blatt besteht,
5. grundsätzlich nur für einen einzigen Empfänger bestimmt ist und
6. mit Stempel und Unterschrift eines amtlichen Tierarztes versehen ist, die sich farblich von der
Bescheinigung abheben.
8. HAUPTSTÜCK
Schlussbestimmungen
§ 59. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ersten Tag des auf ihre Kundmachung folgenden Monats in
Kraft.
(2) Die Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz zur
Vermeidung der Verbreitung von Salmonellen bei Geflügel betreffend Gesundheitskontrollen und
Hygienemaßnahmen in Geflügel-Betrieben (Geflügelhygieneverordnung 1998), BGBl. II Nr. 188/1998,
tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
am Verladetag in der (den) Amtssprache(n) des Versandmitgliedstaates und des Bestimmungsmitgliedstaates
ausgefertigt wurde,
3. eine Geltungsdauer von fünf Tagen hat,
4. nur aus einem Blatt besteht,
5. grundsätzlich nur für einen einzigen Empfänger bestimmt ist und
6. mit Stempel und Unterschrift eines amtlichen Tierarztes versehen ist, die sich farblich von der
Bescheinigung abheben.
8. HAUPTSTÜCK
Schlussbestimmungen
§ 59. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ersten Tag des auf ihre Kundmachung folgenden Monats in
Kraft.
(2) Die Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz zur
Vermeidung der Verbreitung von Salmonellen bei Geflügel betreffend Gesundheitskontrollen und
Hygienemaßnahmen in Geflügel-Betrieben (Geflügelhygieneverordnung 1998), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 1998,,
tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
Sickl