Der Nationalrat hat beschlossen:
Geltungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen von Menschen.
§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz findet keine Anwendung auf die Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen
von Personen, denen Blut oder Blutbestandteile zu diagnostischen oder therapeutischen
Zwecken im Rahmen ihrer ärztlichen Behandlung entnommen werden.
(2) Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß gemäß Abs. 1 entnommenes Blut und
entnommene Blutbestandteile nicht in veränderter oder unveränderter Form an anderen Personen
angewandt werden.
(3) Dieses Bundesgesetz findet insofern keine Anwendung auf die Gewinnung von Blut oder
Blutbestandteilen, die zur klinischen Prüfung entnommen werden, als der zuständigen Ethikkommission
(§ 40 Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983 bzw. die zu § 8c des Krankenanstaltengesetzes, BGBl.
Nr. 1/1957, erlassenen Ausführungsbestimmungen) alle für die Beurteilung der Erforderlichkeit der
Abweichung von den Vorschriften dieses Bundesgesetzes notwendigen Unterlagen zur Verfügung gestellt
wurden und die Ethikkommission diese Abweichung im Sinne des Schutzes der Spender und
Versuchspersonen nach dem Stand der Wissenschaften für gerechtfertigt erachtet.
(4) Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß gemäß Abs. 3 entnommenes Blut und
entnommene Blutbestandteile nur im Rahmen der jeweiligen klinischen Prüfung angewandt werden.
Begriffsbestimmungen
§ 3. (1) Blut im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die einem Spender aus einem Blutgefäß entnommene
Körperflüssigkeit, die sich aus Blutplasma und aus korpuskulären Bestandteilen zusammensetzt.
(2) Blutbestandteile im Sinne dieses Bundesgesetzes sind das durch Auftrennung gewonnene Plasma
sowie die durch Auftrennung gewonnenen korpuskulären Anteile.
(3) Gewinnung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Entnahme von Blut oder die Auftrennung in
seine Bestandteile unmittelbar am Spender, einschließlich der Feststellung der gesundheitlichen Eignung
eines Spenders sowie der mit diesen Vorgängen verbundenen Spenderschutz- und Qualitätssicherungsmaßnahmen.
(4) Entnahme im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Vorgang der Abnahme von Blut.
(5) Auftrennung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Aufteilung des Blutes in seine korpuskulären
und flüssigen Bestandteile mittels eines Zellseparators unmittelbar am Spender.
(6) Zellseparator im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein in sich geschlossenes apparatives System
mit extrakorporalem Kreislauf zur Auftrennung des Blutes unmittelbar am Spender (apparative Apherese).
§ 4. Spender im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede Person, die den Willen zur Spende von Blut
oder Blutbestandteilen zur Anwendung an anderen Personen und für andere Personen gegenüber dem
beim Betrieb einer Blutspendeeinrichtung tätigen Personal bekundet.
§ 5. Blutspendeeinrichtung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede Organisationseinheit zur
Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Geltungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen von Menschen.
§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz findet keine Anwendung auf die Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen
von Personen, denen Blut oder Blutbestandteile zu diagnostischen oder therapeutischen
Zwecken im Rahmen ihrer ärztlichen Behandlung entnommen werden.
(2) Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß gemäß Absatz eins, entnommenes Blut und
entnommene Blutbestandteile nicht in veränderter oder unveränderter Form an anderen Personen
angewandt werden.
(3) Dieses Bundesgesetz findet insofern keine Anwendung auf die Gewinnung von Blut oder
Blutbestandteilen, die zur klinischen Prüfung entnommen werden, als der zuständigen Ethikkommission
(Paragraph 40, Arzneimittelgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983, bzw. die zu Paragraph 8 c, des Krankenanstaltengesetzes, Bundesgesetzblatt
Nr. 1 aus 1957,, erlassenen Ausführungsbestimmungen) alle für die Beurteilung der Erforderlichkeit der
Abweichung von den Vorschriften dieses Bundesgesetzes notwendigen Unterlagen zur Verfügung gestellt
wurden und die Ethikkommission diese Abweichung im Sinne des Schutzes der Spender und
Versuchspersonen nach dem Stand der Wissenschaften für gerechtfertigt erachtet.
(4) Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß gemäß Absatz 3, entnommenes Blut und
entnommene Blutbestandteile nur im Rahmen der jeweiligen klinischen Prüfung angewandt werden.
Begriffsbestimmungen
§ 3. (1) Blut im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die einem Spender aus einem Blutgefäß entnommene
Körperflüssigkeit, die sich aus Blutplasma und aus korpuskulären Bestandteilen zusammensetzt.
(2) Blutbestandteile im Sinne dieses Bundesgesetzes sind das durch Auftrennung gewonnene Plasma
sowie die durch Auftrennung gewonnenen korpuskulären Anteile.
(3) Gewinnung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Entnahme von Blut oder die Auftrennung in
seine Bestandteile unmittelbar am Spender, einschließlich der Feststellung der gesundheitlichen Eignung
eines Spenders sowie der mit diesen Vorgängen verbundenen Spenderschutz- und Qualitätssicherungsmaßnahmen.
(4) Entnahme im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Vorgang der Abnahme von Blut.
(5) Auftrennung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Aufteilung des Blutes in seine korpuskulären
und flüssigen Bestandteile mittels eines Zellseparators unmittelbar am Spender.
(6) Zellseparator im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein in sich geschlossenes apparatives System
mit extrakorporalem Kreislauf zur Auftrennung des Blutes unmittelbar am Spender (apparative Apherese).
§ 4. Spender im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede Person, die den Willen zur Spende von Blut
oder Blutbestandteilen zur Anwendung an anderen Personen und für andere Personen gegenüber dem
beim Betrieb einer Blutspendeeinrichtung tätigen Personal bekundet.
§ 5. Blutspendeeinrichtung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede Organisationseinheit zur
Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen.
Blutspendeeinrichtungen
§ 6. (1) Blut und Blutbestandteile dürfen nur in Blutspendeeinrichtungen, die eine Bewilligung
gemäß § 14 dieses Bundesgesetzes aufweisen, gewonnen werden.
(2) Jede Blutspendeeinrichtung hat die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft
und Technik erforderliche personelle, räumliche, betriebliche und technische Ausstattung aufzuweisen.
(3) Die Ausstattung muß so beschaffen sein, daß dem jeweiligen Stand der medizinischen
Wissenschaft und Technik entsprechend ein störungsfreier Organisationsablauf gewährleistet ist, die
erforderlichen Hygienestandards gewahrt werden und Spendern jederzeit eine notfallmedizinische
Erstversorgung zukommen kann.
(4) Jede Blutspendeeinrichtung hat über eine nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und
Technik ausreichende medizinische Ausrüstung für etwaige Zwischenfälle zu verfügen. Diese Ausrüstung
ist während des Betriebes einer Blutspendeeinrichtung in unmittelbarer Nähe der Abnahmeräumlichkeiten
aufzubewahren und jederzeit einsatzbereit zu halten.
(5) Die Vornahme einer manuellen Apherese zur Gewinnung von Blutbestandteilen ist nur in
Ausnahmefällen gestattet und bedarf neben einer Bewilligung gemäß § 14 einer gesonderten Bewilligung
des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
§ 7. (1) Für die Leitung jeder Blutspendeeinrichtung ist ein ärztlicher Leiter zu bestellen. Gleiches
gilt im Fall des § 14 Abs. 2.
(2) Für Fälle der Verhinderung des ärztlichen Leiters ist ein Stellvertreter zu berufen und dem
Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales unverzüglich namhaft zu machen.
(3) Der ärztliche Leiter und dessen Stellvertreter müssen
1. zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes in Österreich berechtigt sein und
2. die ihren Aufgaben entsprechenden besonderen Kenntnisse und Fertigkeiten aufweisen.
(4) Der ärztliche Leiter und bei dessen Verhinderung der Stellvertreter sind für alle medizinischen,
medizinisch-technischen und hygienischen Belange und den Einsatz des medizinischen Personals der
Blutspendeeinrichtung verantwortlich. Im Fall des § 14 Abs. 2 erstreckt sich die Verantwortung auf alle
gemeinsam bewilligten Einrichtungen.
(5) Der ärztliche Leiter und bei dessen Verhinderung der Stellvertreter haben während der
Betriebszeiten der gemäß § 14 bewilligten Blutspendeeinrichtung jederzeit erreichbar zu sein.
(6) Der Betrieb einer Blutspendeeinrichtung ist nur in Anwesenheit eines zur selbständigen Berufsausübung
in Österreich berechtigten Arztes, der die hiefür entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten
aufweist, zulässig.
(7) Die Gewinnung von Blut und von Blutbestandteilen hat unter Beachtung der in den
Berufsgesetzen für Angehörige von Gesundheitsberufen vorgesehenen Regelungen durch einen zur
selbständigen Berufsausübung in Österreich berechtigten Arzt zu erfolgen.
Spender
§ 8. (1) Blut und Blutbestandteile dürfen einem Spender nur mit seiner vorherigen schriftlichen
Zustimmung entnommen werden. Die Zustimmung zur Gewinnung hat freiwillig und ohne Zwang zu
erfolgen.
(2) Vor der ersten Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen ist der Spender über das dabei
angewendete Verfahren sowie über die mit einer Spende verbundenen möglichen Nebenwirkungen und
Gefahren für seine Gesundheit aufzuklären. Diese Aufklärung ist bei wiederholt spendenden Personen
einmal jährlich zu wiederholen.
(3) Der Spender ist auf die jederzeit bestehende Möglichkeit, einen freiwilligen Selbstausschluß
vornehmen zu können, besonders hinzuweisen.
(4) Es ist untersagt, Spendern von Blut oder Blutbestandteilen oder dritten Personen für eine Spende
einen Gewinn zukommen zu lassen oder zu versprechen.
(5) Der Schutz einer ausreichenden Privatsphäre des Spenders ist bei der Erhebung der Anamnese
und der Eignungsuntersuchung zu gewährleisten.
(6) Mitarbeiter der Blutspendeeinrichtung dürfen personenbezogene Daten des Spenders anderen
Mitarbeitern nur in jenem Ausmaß bekannt geben, als es zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
Blutspendeeinrichtungen
§ 6. (1) Blut und Blutbestandteile dürfen nur in Blutspendeeinrichtungen, die eine Bewilligung
gemäß Paragraph 14, dieses Bundesgesetzes aufweisen, gewonnen werden.
(2) Jede Blutspendeeinrichtung hat die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft
und Technik erforderliche personelle, räumliche, betriebliche und technische Ausstattung aufzuweisen.
(3) Die Ausstattung muß so beschaffen sein, daß dem jeweiligen Stand der medizinischen
Wissenschaft und Technik entsprechend ein störungsfreier Organisationsablauf gewährleistet ist, die
erforderlichen Hygienestandards gewahrt werden und Spendern jederzeit eine notfallmedizinische
Erstversorgung zukommen kann.
(4) Jede Blutspendeeinrichtung hat über eine nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und
Technik ausreichende medizinische Ausrüstung für etwaige Zwischenfälle zu verfügen. Diese Ausrüstung
ist während des Betriebes einer Blutspendeeinrichtung in unmittelbarer Nähe der Abnahmeräumlichkeiten
aufzubewahren und jederzeit einsatzbereit zu halten.
(5) Die Vornahme einer manuellen Apherese zur Gewinnung von Blutbestandteilen ist nur in
Ausnahmefällen gestattet und bedarf neben einer Bewilligung gemäß Paragraph 14, einer gesonderten Bewilligung
des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
§ 7. (1) Für die Leitung jeder Blutspendeeinrichtung ist ein ärztlicher Leiter zu bestellen. Gleiches
gilt im Fall des Paragraph 14, Absatz 2,
(2) Für Fälle der Verhinderung des ärztlichen Leiters ist ein Stellvertreter zu berufen und dem
Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales unverzüglich namhaft zu machen.
(3) Der ärztliche Leiter und dessen Stellvertreter müssen
1. zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes in Österreich berechtigt sein und
2. die ihren Aufgaben entsprechenden besonderen Kenntnisse und Fertigkeiten aufweisen.
(4) Der ärztliche Leiter und bei dessen Verhinderung der Stellvertreter sind für alle medizinischen,
medizinisch-technischen und hygienischen Belange und den Einsatz des medizinischen Personals der
Blutspendeeinrichtung verantwortlich. Im Fall des Paragraph 14, Absatz 2, erstreckt sich die Verantwortung auf alle
gemeinsam bewilligten Einrichtungen.
(5) Der ärztliche Leiter und bei dessen Verhinderung der Stellvertreter haben während der
Betriebszeiten der gemäß Paragraph 14, bewilligten Blutspendeeinrichtung jederzeit erreichbar zu sein.
(6) Der Betrieb einer Blutspendeeinrichtung ist nur in Anwesenheit eines zur selbständigen Berufsausübung
in Österreich berechtigten Arztes, der die hiefür entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten
aufweist, zulässig.
(7) Die Gewinnung von Blut und von Blutbestandteilen hat unter Beachtung der in den
Berufsgesetzen für Angehörige von Gesundheitsberufen vorgesehenen Regelungen durch einen zur
selbständigen Berufsausübung in Österreich berechtigten Arzt zu erfolgen.
Spender
§ 8. (1) Blut und Blutbestandteile dürfen einem Spender nur mit seiner vorherigen schriftlichen
Zustimmung entnommen werden. Die Zustimmung zur Gewinnung hat freiwillig und ohne Zwang zu
erfolgen.
(2) Vor der ersten Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen ist der Spender über das dabei
angewendete Verfahren sowie über die mit einer Spende verbundenen möglichen Nebenwirkungen und
Gefahren für seine Gesundheit aufzuklären. Diese Aufklärung ist bei wiederholt spendenden Personen
einmal jährlich zu wiederholen.
(3) Der Spender ist auf die jederzeit bestehende Möglichkeit, einen freiwilligen Selbstausschluß
vornehmen zu können, besonders hinzuweisen.
(4) Es ist untersagt, Spendern von Blut oder Blutbestandteilen oder dritten Personen für eine Spende
einen Gewinn zukommen zu lassen oder zu versprechen.
(5) Der Schutz einer ausreichenden Privatsphäre des Spenders ist bei der Erhebung der Anamnese
und der Eignungsuntersuchung zu gewährleisten.
(6) Mitarbeiter der Blutspendeeinrichtung dürfen personenbezogene Daten des Spenders anderen
Mitarbeitern nur in jenem Ausmaß bekannt geben, als es zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
(7)Absatz 7Der Spender ist durch einen Aushang in der Blutspendeeinrichtung oder auf andere geeignete
Weise darauf hinzuweisen, daß eine Blutspende keine angebrachte Methode zur Ermittlung seines HIV-
Status ist und mit rechtlichen Konsequenzen für den Spender verbunden sein kann.
Gesundheitliche Eignung
§ 9. (1) Spender von Blut und Blutbestandteilen müssen für die Gewinnung von Blut oder
Blutbestandteilen gesundheitlich geeignet sein.
(2) Die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung von Spendern ist durch einen hiezu qualifizierten
und zur selbständigen Berufsausübung in Österreich berechtigten Arzt vorzunehmen und hat dabei sowohl
den Gesundheitsschutz des Spenders als auch die einwandfreie Beschaffenheit des entnommenen Blutes
oder der entnommenen Blutbestandteile zu beachten.
Qualitätssicherung
§ 10. (1) Jede Blutspendeeinrichtung hat zur Sicherung der Qualität von Blut und Blutbestandteilen
ein Qualitätssicherungssystem bereitzustellen.
(2) Das Qualitätssicherungssystem hat jedenfalls festzulegen:
1. die Ziele der Qualitätssicherung,
2. die konkreten Aufgaben und Zuständigkeiten der in einer Blutspendeeinrichtung tätigen Personen
und den Organisationsplan,
3. die zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen vorgesehenen Verfahrensschritte,
4. den Umfang der Dokumentation und
5. die Mittel zur Sicherung einer einwandfreien Qualität des gewonnenen Blutes und der
gewonnenen Blutbestandteile.
Dokumentation
§ 11. (1) Jede Blutspendeeinrichtung ist verpflichtet, jede Gewinnung von Blut oder von Blutbestandteilen
zu dokumentieren.
(2) Die Dokumentation hat eine nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft lückenlose Nachvollziehbarkeit
der Transfusionskette, soweit dies in den Aufgabenbereich der Blutspendeeinrichtung
fällt, sicherzustellen.
(3) Die Dokumentation in bezug auf den einzelnen Spender hat jedenfalls zu beinhalten:
1. den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht und den Hauptwohnsitz des
Spenders sowie eine etwaige Änderung dieser Daten ab Kenntnisnahme,
2. die schriftliche Einwilligung des Spenders zur Spende durch seine eigenhändige Unterschrift,
3. die Bestätigung des Spenders über die durchgeführte Aufklärung im Sinne des § 8 Abs. 2 und
Abs. 3 durch seine eigenhändige Unterschrift,
4. die Anamnese,
5. das Datum der Gewinnung und die Abnahmemenge von Blut oder Blutbestandteilen sowie eine
abnorme Dauer der Entnahme oder Auftrennung,
6. das Datum und die Ergebnisse der durchgeführten medizinischen Eignungsuntersuchung auf die
gesundheitliche Eignung und die einwandfreie Beschaffenheit des Blutes oder der Blutbestandteile
des Spenders,
7. die Feststellung eines dauernden oder zeitlich begrenzten Spenderausschlusses, die nach
ärztlicher Beurteilung bestimmte voraussichtliche Dauer eines zeitlich begrenzten Spenderausschlusses,
oder das Vorliegen eines freiwilligen Selbstausschlusses,
8. etwaige Zwischenfälle bei der Gewinnung,
9. das Datum und die Ergebnisse der am Blut des Spenders durchgeführten Laboruntersuchungen,
10. die Information des Spenders über erhöhte oder zu niedrige Werte, sofern diese nach dem Stand
der medizinischen Wissenschaft Rückschlüsse auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung
zulassen,
11. welche Medizinprodukte und in-vitro Diagnostika bei der Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen
eingesetzt wurden, sowie
12. den Vor- und Zunamen des die Gewinnung durchführenden Personals.
(4) Die Dokumentation ist durch mindestens zehn Jahre zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die
nach diesem Bundesgesetz zuständigen Kontrollorgane bereitzuhalten.
Der Spender ist durch einen Aushang in der Blutspendeeinrichtung oder auf andere geeignete
Weise darauf hinzuweisen, daß eine Blutspende keine angebrachte Methode zur Ermittlung seines HIV-
Status ist und mit rechtlichen Konsequenzen für den Spender verbunden sein kann.
Gesundheitliche Eignung
§ 9. (1) Spender von Blut und Blutbestandteilen müssen für die Gewinnung von Blut oder
Blutbestandteilen gesundheitlich geeignet sein.
(2) Die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung von Spendern ist durch einen hiezu qualifizierten
und zur selbständigen Berufsausübung in Österreich berechtigten Arzt vorzunehmen und hat dabei sowohl
den Gesundheitsschutz des Spenders als auch die einwandfreie Beschaffenheit des entnommenen Blutes
oder der entnommenen Blutbestandteile zu beachten.
Qualitätssicherung
§ 10. (1) Jede Blutspendeeinrichtung hat zur Sicherung der Qualität von Blut und Blutbestandteilen
ein Qualitätssicherungssystem bereitzustellen.
(2) Das Qualitätssicherungssystem hat jedenfalls festzulegen:
1. die Ziele der Qualitätssicherung,
2. die konkreten Aufgaben und Zuständigkeiten der in einer Blutspendeeinrichtung tätigen Personen
und den Organisationsplan,
3. die zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen vorgesehenen Verfahrensschritte,
4. den Umfang der Dokumentation und
5. die Mittel zur Sicherung einer einwandfreien Qualität des gewonnenen Blutes und der
gewonnenen Blutbestandteile.
Dokumentation
§ 11. (1) Jede Blutspendeeinrichtung ist verpflichtet, jede Gewinnung von Blut oder von Blutbestandteilen
zu dokumentieren.
(2) Die Dokumentation hat eine nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft lückenlose Nachvollziehbarkeit
der Transfusionskette, soweit dies in den Aufgabenbereich der Blutspendeeinrichtung
fällt, sicherzustellen.
(3) Die Dokumentation in bezug auf den einzelnen Spender hat jedenfalls zu beinhalten:
1. den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht und den Hauptwohnsitz des
Spenders sowie eine etwaige Änderung dieser Daten ab Kenntnisnahme,
2. die schriftliche Einwilligung des Spenders zur Spende durch seine eigenhändige Unterschrift,
3. die Bestätigung des Spenders über die durchgeführte Aufklärung im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2 und
Abs. 3 durch seine eigenhändige Unterschrift,
4. die Anamnese,
5. das Datum der Gewinnung und die Abnahmemenge von Blut oder Blutbestandteilen sowie eine
abnorme Dauer der Entnahme oder Auftrennung,
6. das Datum und die Ergebnisse der durchgeführten medizinischen Eignungsuntersuchung auf die
gesundheitliche Eignung und die einwandfreie Beschaffenheit des Blutes oder der Blutbestandteile
des Spenders,
7. die Feststellung eines dauernden oder zeitlich begrenzten Spenderausschlusses, die nach
ärztlicher Beurteilung bestimmte voraussichtliche Dauer eines zeitlich begrenzten Spenderausschlusses,
oder das Vorliegen eines freiwilligen Selbstausschlusses,
8. etwaige Zwischenfälle bei der Gewinnung,
9. das Datum und die Ergebnisse der am Blut des Spenders durchgeführten Laboruntersuchungen,
10. die Information des Spenders über erhöhte oder zu niedrige Werte, sofern diese nach dem Stand
der medizinischen Wissenschaft Rückschlüsse auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung
zulassen,
11. welche Medizinprodukte und in-vitro Diagnostika bei der Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen
eingesetzt wurden, sowie
12. den Vor- und Zunamen des die Gewinnung durchführenden Personals.
(4) Die Dokumentation ist durch mindestens zehn Jahre zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die
nach diesem Bundesgesetz zuständigen Kontrollorgane bereitzuhalten.
Spenderausweis
§ 12. (1) Für wiederholt spendende Personen von Vollblut kann ein Spenderausweis zur Identifikation
des Spenders angefertigt werden.
(2) Für jeden Spender von Blutbestandteilen ist im Rahmen der Erstspende ein Spenderausweis zur
Identifikation des Spenders anzufertigen.
(3) Jeder Spender darf sich nach Maßgabe von Abs. 4 nur einen Spenderausweis für die Spende von
Vollblut oder von Blutbestandteilen ausstellen lassen. Eine Änderung des Familien- oder Vornamens oder
des Hauptwohnsitzes ist bei der nächsten auf die Änderung folgenden Gewinnung von Blut oder
Blutbestandteilen vom Spender bekanntzugeben und von der Blutspendeeinrichtung ab Kenntnisnahme zu
dokumentieren.
(4) Bei Unleserlichkeit oder Unbrauchbarkeit eines Spenderausweises ist dieser, sofern der
Blutspendeeinrichtung vorliegend, mit einem Hinweis auf seine Ungültigkeit zu versehen und ein neuer
Ausweis auszustellen. Bei Verlust des Spenderausweises ist ein weiterer mit entsprechender Dokumentation
im Spenderdatenblatt anzufertigen. Solche Ausweise müssen mit einem entsprechenden Hinweis
versehen werden.
(5) Wird ein dauernder Spenderausschlußgrund festgestellt, so ist der Spenderausweis, sofern dieser
der Blutspendeeinrichtung vorliegt, von der Blutspendeeinrichtung entweder einzubehalten oder auf
Wunsch des Spenders, mit einem allgemein gehaltenen Hinweis auf seine Ungültigkeit versehen, zu
retournieren.
Verschwiegenheitspflicht
§ 13. (1) Jede in einer Blutspendeeinrichtung tätige oder tätig gewesene Person ist zur
Verschwiegenheit über alle ihr in Ausübung ihrer Tätigkeit anvertrauten oder bekannt gewordenen
Geheimnisse verpflichtet, sofern ihr nicht schon nach anderen gesetzlichen oder dienstrechtlichen
Vorschriften eine solche Verschwiegenheitspflicht auferlegt ist.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
1. die durch die Offenbarung des Geheimnisses bedrohte Person die in der Blutspendeeinrichtung
tätige oder tätig gewesene Person von der Geheimhaltung entbunden hat oder
2. die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der
öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege unbedingt erforderlich ist.
Erteilung der Betriebsbewilligung
§ 14. (1) Für den Betrieb einer Blutspendeeinrichtung ist eine Betriebsbewilligung des Bundesministers
für Arbeit, Gesundheit und Soziales erforderlich.
(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 kann für mobile und stationäre Blutspendeeinrichtungen
gemeinsam erfolgen, sofern diese funktionell-organisatorisch verbunden sind.
(3) Soll nach Erteilung der Betriebsbewilligung eine Änderung hinsichtlich des Betriebes einer
Blutspendeeinrichtung vorgenommen werden, die Auswirkungen auf den Gesundheitsschutz des Spenders
oder die einwandfreie Beschaffenheit des gewonnenen Blutes oder der gewonnenen Blutbestandteile
haben kann, so bedarf auch diese Änderung einer Bewilligung des Bundesministers für Arbeit,
Gesundheit und Soziales.
(4) Die Bewilligungsverfahren nach diesem Bundesgesetz sind nach Möglichkeit zugleich mit nach
anderen Vorschriften erforderlichen Bewilligungsverfahren durchzuführen.
(5) Von jeder Betriebsbewilligung sind der zuständige Landeshauptmann und die örtlich zuständige
Bezirksverwaltungsbehörde vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales in Kenntnis zu
setzen.
(6) Unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse einer umgehenden und raschen Prüfung eines
Antrages auf Bewilligung einer Blutspendeeinrichtung hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und
Soziales ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber ein Jahr nach Einlangen des Antrages den Bescheid zu
erlassen.
(7) Bei der Bewilligung von Blutspendeeinrichtungen ist auf die Sicherstellung der Versorgung von
Empfängern von Blutprodukten in entsprechender Qualität und Menge sowie deren Verfügbarkeit zu
jeder Zeit Bedacht zu nehmen.
(8) Im Bewilligungsverfahren gemäß Abs. 1 sind die im selben örtlichen Einzugsbereich tätigen
einschlägigen Blutspendeeinrichtungen anzuhören.
Spenderausweis
§ 12. (1) Für wiederholt spendende Personen von Vollblut kann ein Spenderausweis zur Identifikation
des Spenders angefertigt werden.
(2) Für jeden Spender von Blutbestandteilen ist im Rahmen der Erstspende ein Spenderausweis zur
Identifikation des Spenders anzufertigen.
(3) Jeder Spender darf sich nach Maßgabe von Absatz 4, nur einen Spenderausweis für die Spende von
Vollblut oder von Blutbestandteilen ausstellen lassen. Eine Änderung des Familien- oder Vornamens oder
des Hauptwohnsitzes ist bei der nächsten auf die Änderung folgenden Gewinnung von Blut oder
Blutbestandteilen vom Spender bekanntzugeben und von der Blutspendeeinrichtung ab Kenntnisnahme zu
dokumentieren.
(4) Bei Unleserlichkeit oder Unbrauchbarkeit eines Spenderausweises ist dieser, sofern der
Blutspendeeinrichtung vorliegend, mit einem Hinweis auf seine Ungültigkeit zu versehen und ein neuer
Ausweis auszustellen. Bei Verlust des Spenderausweises ist ein weiterer mit entsprechender Dokumentation
im Spenderdatenblatt anzufertigen. Solche Ausweise müssen mit einem entsprechenden Hinweis
versehen werden.
(5) Wird ein dauernder Spenderausschlußgrund festgestellt, so ist der Spenderausweis, sofern dieser
der Blutspendeeinrichtung vorliegt, von der Blutspendeeinrichtung entweder einzubehalten oder auf
Wunsch des Spenders, mit einem allgemein gehaltenen Hinweis auf seine Ungültigkeit versehen, zu
retournieren.
Verschwiegenheitspflicht
§ 13. (1) Jede in einer Blutspendeeinrichtung tätige oder tätig gewesene Person ist zur
Verschwiegenheit über alle ihr in Ausübung ihrer Tätigkeit anvertrauten oder bekannt gewordenen
Geheimnisse verpflichtet, sofern ihr nicht schon nach anderen gesetzlichen oder dienstrechtlichen
Vorschriften eine solche Verschwiegenheitspflicht auferlegt ist.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
1. die durch die Offenbarung des Geheimnisses bedrohte Person die in der Blutspendeeinrichtung
tätige oder tätig gewesene Person von der Geheimhaltung entbunden hat oder
2. die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der
öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege unbedingt erforderlich ist.
Erteilung der Betriebsbewilligung
§ 14. (1) Für den Betrieb einer Blutspendeeinrichtung ist eine Betriebsbewilligung des Bundesministers
für Arbeit, Gesundheit und Soziales erforderlich.
(2) Die Bewilligung gemäß Absatz eins, kann für mobile und stationäre Blutspendeeinrichtungen
gemeinsam erfolgen, sofern diese funktionell-organisatorisch verbunden sind.
(3) Soll nach Erteilung der Betriebsbewilligung eine Änderung hinsichtlich des Betriebes einer
Blutspendeeinrichtung vorgenommen werden, die Auswirkungen auf den Gesundheitsschutz des Spenders
oder die einwandfreie Beschaffenheit des gewonnenen Blutes oder der gewonnenen Blutbestandteile
haben kann, so bedarf auch diese Änderung einer Bewilligung des Bundesministers für Arbeit,
Gesundheit und Soziales.
(4) Die Bewilligungsverfahren nach diesem Bundesgesetz sind nach Möglichkeit zugleich mit nach
anderen Vorschriften erforderlichen Bewilligungsverfahren durchzuführen.
(5) Von jeder Betriebsbewilligung sind der zuständige Landeshauptmann und die örtlich zuständige
Bezirksverwaltungsbehörde vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales in Kenntnis zu
setzen.
(6) Unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse einer umgehenden und raschen Prüfung eines
Antrages auf Bewilligung einer Blutspendeeinrichtung hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und
Soziales ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber ein Jahr nach Einlangen des Antrages den Bescheid zu
erlassen.
(7) Bei der Bewilligung von Blutspendeeinrichtungen ist auf die Sicherstellung der Versorgung von
Empfängern von Blutprodukten in entsprechender Qualität und Menge sowie deren Verfügbarkeit zu
jeder Zeit Bedacht zu nehmen.
(8) Im Bewilligungsverfahren gemäß Absatz eins, sind die im selben örtlichen Einzugsbereich tätigen
einschlägigen Blutspendeeinrichtungen anzuhören.
Voraussetzungen zur Bewilligung
§ 15. (1) Die Betriebsbewilligung ist zu erteilen, wenn
1. die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen vorliegen und die Betriebsanlage
sowie alle für den Betrieb erforderlichen medizinischen und technischen Einrichtungen
den geltenden Vorschriften auf dem Gebiet des Gesundheitsrechts entsprechen,
2. ein diesem Gesetz entsprechender ärztlicher Leiter bestellt und der Behörde namhaft gemacht
wurde,
3. die für die Art und den Umfang der Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen in der
Blutspendeeinrichtung erforderliche personelle, räumliche, betriebliche und technische Ausstattung
gegeben ist,
4. der Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich der in der Blutspendeeinrichtung tätigen Personen
festgelegt und in einem vorzulegenden Organisationsplan ausgewiesen ist,
5. die erforderlichen Einrichtungen für eine Dokumentation und eine dem Stand der medizinischen
Wissenschaft und Technik entsprechende Qualitätssicherung vorhanden sind.
(2) Die Betriebsbewilligung ist dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik entsprechend
an Bedingungen und Auflagen zu binden, sofern solche zur Erfüllung insbesondere zum Schutz
der Gesundheit des Spenders und der Gewährleistung der einwandfreien Beschaffenheit des gewonnenen
Blutes und der gewonnenen Blutbestandteile notwendig sind.
(3) Dem Ansuchen um Erteilung der Betriebsbewilligung sind folgende Unterlagen anzuschließen:
1. Name und Anschrift des Bewilligungswerbers,
2. eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der wesentlichen medizinischen
Geräte und sonstigen Betriebseinrichtungen,
3. die erforderlichen Pläne,
4. eine Aufstellung hinsichtlich der in Aussicht genommenen personellen Ausstattung und den
Organisationsplan über die Aufgaben und den Zuständigkeitsbereich des Personals,
5. die wesentlichen Angaben zu dem bereitzustellenden Qualitätssicherungssystem.
(4) Den Organen des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und den von diesen
beauftragten Sachverständigen ist
1. zu allen Räumlichkeiten der zu bewilligenden Blutspendeeinrichtung Zutritt und
2. in alle die Einrichtung betreffenden Unterlagen und Aufzeichnungen die erforderliche Einsicht
zu gewähren.
§ 16. Ergibt sich nach Erteilung einer Betriebsbewilligung, daß trotz Einhaltung der im
Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen der Schutz der Gesundheit der Spender oder die
einwandfreie Beschaffenheit des gewonnenen Blutes oder der gewonnenen Blutbestandteile nicht
ausreichend gesichert ist, so hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zur Erreichung
dieser Ziele andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben.
§ 17. Durch den Wechsel in der Person des Inhabers einer gemäß § 14 bewilligten Blutspendeeinrichtung
wird die Wirksamkeit dieser Bewilligung nicht berührt. Der Rechtsnachfolger hat dem
Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales den Wechsel in der Person des Inhabers unverzüglich
bekannt zu geben.
Betriebsüberprüfung
§ 18. (1) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes obliegt den
örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden unter Beiziehung eines Amtsarztes. Bei mobilen
Blutspendeeinrichtungen richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem jeweiligen Ort der Gewinnung
von Blut oder Blutbestandteilen.
(2) Sofern die Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen durch mobile Blutspendeeinrichtungen
nicht öffentlich bekannt gemacht wird, ist der Leiter einer Blutspendeeinrichtung verpflichtet, der örtlich
zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde den Ort und die Zeit der geplanten Blutspendeaktionen mittels
Sammelmeldungen für ein Monat im voraus anzukündigen, von dieser Sammelmeldung nicht erfaßte
Blutspendeaktionen sind spätestens zwei Tage vor Aufnahme der Gewinnung anzukündigen. Blutspendeaktionen,
deren Dringlichkeit eine derartige Meldung nicht zuläßt, sind von der Meldepflicht ausgenommen.
(3) Den Organen der zur Überwachung der Blutspendeeinrichtung zuständigen Behörde und den von
ihr beigezogenen Sachverständigen ist
Voraussetzungen zur Bewilligung
§ 15. (1) Die Betriebsbewilligung ist zu erteilen, wenn
1. die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen vorliegen und die Betriebsanlage
sowie alle für den Betrieb erforderlichen medizinischen und technischen Einrichtungen
den geltenden Vorschriften auf dem Gebiet des Gesundheitsrechts entsprechen,
2. ein diesem Gesetz entsprechender ärztlicher Leiter bestellt und der Behörde namhaft gemacht
wurde,
3. die für die Art und den Umfang der Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen in der
Blutspendeeinrichtung erforderliche personelle, räumliche, betriebliche und technische Ausstattung
gegeben ist,
4. der Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich der in der Blutspendeeinrichtung tätigen Personen
festgelegt und in einem vorzulegenden Organisationsplan ausgewiesen ist,
5. die erforderlichen Einrichtungen für eine Dokumentation und eine dem Stand der medizinischen
Wissenschaft und Technik entsprechende Qualitätssicherung vorhanden sind.
(2) Die Betriebsbewilligung ist dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik entsprechend
an Bedingungen und Auflagen zu binden, sofern solche zur Erfüllung insbesondere zum Schutz
der Gesundheit des Spenders und der Gewährleistung der einwandfreien Beschaffenheit des gewonnenen
Blutes und der gewonnenen Blutbestandteile notwendig sind.
(3) Dem Ansuchen um Erteilung der Betriebsbewilligung sind folgende Unterlagen anzuschließen:
1. Name und Anschrift des Bewilligungswerbers,
2. eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der wesentlichen medizinischen
Geräte und sonstigen Betriebseinrichtungen,
3. die erforderlichen Pläne,
4. eine Aufstellung hinsichtlich der in Aussicht genommenen personellen Ausstattung und den
Organisationsplan über die Aufgaben und den Zuständigkeitsbereich des Personals,
5. die wesentlichen Angaben zu dem bereitzustellenden Qualitätssicherungssystem.
(4) Den Organen des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und den von diesen
beauftragten Sachverständigen ist
1. zu allen Räumlichkeiten der zu bewilligenden Blutspendeeinrichtung Zutritt und
2. in alle die Einrichtung betreffenden Unterlagen und Aufzeichnungen die erforderliche Einsicht
zu gewähren.
§ 16. Ergibt sich nach Erteilung einer Betriebsbewilligung, daß trotz Einhaltung der im
Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen der Schutz der Gesundheit der Spender oder die
einwandfreie Beschaffenheit des gewonnenen Blutes oder der gewonnenen Blutbestandteile nicht
ausreichend gesichert ist, so hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zur Erreichung
dieser Ziele andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben.
§ 17. Durch den Wechsel in der Person des Inhabers einer gemäß Paragraph 14, bewilligten Blutspendeeinrichtung
wird die Wirksamkeit dieser Bewilligung nicht berührt. Der Rechtsnachfolger hat dem
Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales den Wechsel in der Person des Inhabers unverzüglich
bekannt zu geben.
Betriebsüberprüfung
§ 18. (1) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes obliegt den
örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden unter Beiziehung eines Amtsarztes. Bei mobilen
Blutspendeeinrichtungen richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem jeweiligen Ort der Gewinnung
von Blut oder Blutbestandteilen.
(2) Sofern die Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen durch mobile Blutspendeeinrichtungen
nicht öffentlich bekannt gemacht wird, ist der Leiter einer Blutspendeeinrichtung verpflichtet, der örtlich
zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde den Ort und die Zeit der geplanten Blutspendeaktionen mittels
Sammelmeldungen für ein Monat im voraus anzukündigen, von dieser Sammelmeldung nicht erfaßte
Blutspendeaktionen sind spätestens zwei Tage vor Aufnahme der Gewinnung anzukündigen. Blutspendeaktionen,
deren Dringlichkeit eine derartige Meldung nicht zuläßt, sind von der Meldepflicht ausgenommen.
(3) Den Organen der zur Überwachung der Blutspendeeinrichtung zuständigen Behörde und den von
ihr beigezogenen Sachverständigen ist
1.Ziffer eins während der Betriebszeiten zu allen Räumlichkeiten der Blutspendeeinrichtung Zutritt zu
gewähren,
2. auf ihr Verlangen in alle Unterlagen und Aufzeichnungen die erforderliche Einsicht zu gewähren,
und
3. die Entnahme von Proben in der für eine Untersuchung erforderlichen Menge zu ermöglichen.
(4) Die Überprüfungen sind außer bei Gefahr in Verzug oder wenn die begründete Annahme besteht,
daß die Wirksamkeit der Amtshandlung dadurch beeinträchtigt werden könnte, vorher anzukündigen.
(5) Es ist darauf Bedacht zu nehmen, daß jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung
des Betriebes der Blutspendeeinrichtung vermieden wird.
(6) Die entnommenen Proben sind, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und hiedurch nicht ihre
einwandfreie Beurteilung vereitelt wird, in drei gleiche Teile zu teilen. Zwei Teile davon sind amtlich zu
verschließen, ein Teil ist der Partei zu Beweiszwecken zu überlassen. Über die Probenentnahme ist dem
Leiter der Blutspendeeinrichtung eine Bestätigung auszufolgen.
(7) Für die gemäß Abs. 3 Z 3 in Verbindung mit Abs. 6 entnommenen Proben gebührt keine
Entschädigung.
§ 19. (1) Erlangt die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde Kenntnis von Verletzungen
dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung, so hat sie
unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens hievon unverzüglich den
Landeshauptmann und den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu verständigen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat der Blutspendeeinrichtung die ehestmögliche Beseitigung
von Mißständen bescheidmäßig aufzutragen. Werden diese nicht innerhalb einer zu setzenden Frist
beseitigt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Betrieb der Blutspendeeinrichtung bis zur Erfüllung
des Mängelbeseitigungsauftrages mit Bescheid vorläufig zu untersagen und hievon den Landeshauptmann
und den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu verständigen.
(3) In Fällen unmittelbar drohender Gefahr für die Gesundheit von Menschen hat die Bezirksverwaltungsbehörde
nach vorangegangener Verständigung des Inhabers, oder wenn eine solche nicht
möglich ist, des ärztlichen Leiters, auch ohne vorangegangenes Verfahren und vor Erlassung eines
Bescheides den Betrieb der Blutspendeeinrichtung an Ort und Stelle zu untersagen; hierüber ist jedoch
binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffenen Maßnahmen
außer Kraft treten.
(4) Ist offenkundig, daß eine Blutspendeeinrichtung ohne eine Bewilligung gemäß § 14 betrieben
wird, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines
Bescheides den Betrieb der Blutspendeeinrichtung an Ort und Stelle zu untersagen. Ein schriftlicher
Bescheid hierüber ist unverzüglich zu erlassen.
(5) Bescheide gemäß Abs. 2, 3 und 4 sind sofort vollstreckbar. Bescheide gemäß Abs. 2 treten,
sofern sie nicht kürzer befristet sind, mit Ablauf eines Jahres ab dem Tag der Vollstreckbarkeit außer
Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der Einrichtung wird die Wirksamkeit des
Bescheides nicht berührt.
(6) Wenn die Voraussetzungen für die Erlassung von Bescheiden gemäß Abs. 2 und 3 nicht mehr
vorliegen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag die mit den Bescheiden getroffenen Maßnahmen
zu widerrufen. Mit Erlassung eines Betriebsbewilligungsbescheides gemäß § 14 tritt der Bescheid gemäß
Abs. 4 außer Kraft.
Entziehung von Bewilligungen
§ 20. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Betriebsbewilligung zu
entziehen, wenn
1. eine Voraussetzung zur Erteilung der Betriebsbewilligung gemäß der §§ 14 ff weggefallen ist
oder Mängelbeseitigungsaufträgen im Sinne des § 19 Abs. 2 zweimal nicht nachgekommen
worden ist oder
2. hervorkommt, daß eine solche Voraussetzung bereits bei Erteilung der Betriebsbewilligung nicht
erfüllt war oder
3. der Inhaber der Betriebsbewilligung wegen Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
gemäß § 22 Abs. 1 innerhalb von fünf Jahren mindestens zweimal bestraft worden ist
und die dabei verhängten Geldstrafen insgesamt einen Betrag von 100000 S übersteigen oder
während der Betriebszeiten zu allen Räumlichkeiten der Blutspendeeinrichtung Zutritt zu
gewähren,
2. auf ihr Verlangen in alle Unterlagen und Aufzeichnungen die erforderliche Einsicht zu gewähren,
und
3. die Entnahme von Proben in der für eine Untersuchung erforderlichen Menge zu ermöglichen.
(4) Die Überprüfungen sind außer bei Gefahr in Verzug oder wenn die begründete Annahme besteht,
daß die Wirksamkeit der Amtshandlung dadurch beeinträchtigt werden könnte, vorher anzukündigen.
(5) Es ist darauf Bedacht zu nehmen, daß jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung
des Betriebes der Blutspendeeinrichtung vermieden wird.
(6) Die entnommenen Proben sind, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und hiedurch nicht ihre
einwandfreie Beurteilung vereitelt wird, in drei gleiche Teile zu teilen. Zwei Teile davon sind amtlich zu
verschließen, ein Teil ist der Partei zu Beweiszwecken zu überlassen. Über die Probenentnahme ist dem
Leiter der Blutspendeeinrichtung eine Bestätigung auszufolgen.
(7) Für die gemäß Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 6, entnommenen Proben gebührt keine
Entschädigung.
§ 19. (1) Erlangt die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde Kenntnis von Verletzungen
dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung, so hat sie
unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens hievon unverzüglich den
Landeshauptmann und den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu verständigen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat der Blutspendeeinrichtung die ehestmögliche Beseitigung
von Mißständen bescheidmäßig aufzutragen. Werden diese nicht innerhalb einer zu setzenden Frist
beseitigt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Betrieb der Blutspendeeinrichtung bis zur Erfüllung
des Mängelbeseitigungsauftrages mit Bescheid vorläufig zu untersagen und hievon den Landeshauptmann
und den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu verständigen.
(3) In Fällen unmittelbar drohender Gefahr für die Gesundheit von Menschen hat die Bezirksverwaltungsbehörde
nach vorangegangener Verständigung des Inhabers, oder wenn eine solche nicht
möglich ist, des ärztlichen Leiters, auch ohne vorangegangenes Verfahren und vor Erlassung eines
Bescheides den Betrieb der Blutspendeeinrichtung an Ort und Stelle zu untersagen; hierüber ist jedoch
binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffenen Maßnahmen
außer Kraft treten.
(4) Ist offenkundig, daß eine Blutspendeeinrichtung ohne eine Bewilligung gemäß Paragraph 14, betrieben
wird, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines
Bescheides den Betrieb der Blutspendeeinrichtung an Ort und Stelle zu untersagen. Ein schriftlicher
Bescheid hierüber ist unverzüglich zu erlassen.
(5) Bescheide gemäß Absatz 2,, 3 und 4 sind sofort vollstreckbar. Bescheide gemäß Absatz 2, treten,
sofern sie nicht kürzer befristet sind, mit Ablauf eines Jahres ab dem Tag der Vollstreckbarkeit außer
Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der Einrichtung wird die Wirksamkeit des
Bescheides nicht berührt.
(6) Wenn die Voraussetzungen für die Erlassung von Bescheiden gemäß Absatz 2 und 3 nicht mehr
vorliegen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag die mit den Bescheiden getroffenen Maßnahmen
zu widerrufen. Mit Erlassung eines Betriebsbewilligungsbescheides gemäß Paragraph 14, tritt der Bescheid gemäß
Abs. 4 außer Kraft.
Entziehung von Bewilligungen
§ 20. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Betriebsbewilligung zu
entziehen, wenn
1. eine Voraussetzung zur Erteilung der Betriebsbewilligung gemäß der Paragraphen 14, ff weggefallen ist
oder Mängelbeseitigungsaufträgen im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, zweimal nicht nachgekommen
worden ist oder
2. hervorkommt, daß eine solche Voraussetzung bereits bei Erteilung der Betriebsbewilligung nicht
erfüllt war oder
3. der Inhaber der Betriebsbewilligung wegen Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
gemäß Paragraph 22, Absatz eins, innerhalb von fünf Jahren mindestens zweimal bestraft worden ist
und die dabei verhängten Geldstrafen insgesamt einen Betrag von 100000 S übersteigen oder
4.Ziffer 4 der Inhaber der Betriebsbewilligung wegen schwerwiegender Verletzungen von Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes gemäß § 22 Abs. 2 innerhalb von fünf Jahren mindestens zweimal bestraft
worden ist.
Verordnungsermächtigung
§ 21. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann durch Verordnung nähere
Bestimmungen darüber erlassen,
1. welche Erfordernisse ein Spender gemäß § 9 erfüllen muß, insbesondere im Hinblick auf seinen
Gesundheitsschutz, hinsichtlich der einwandfreien Beschaffenheit des gewonnenen Blutes sowie
der gewonnenen Blutbestandteile, welche Untersuchungen vorzunehmen sind und welche
Untersuchungsergebnisse zeitlich begrenzt oder dauernd die gesundheitliche Eignung als Spender
ausschließen, in welcher Menge und in welchen zeitlichen Abständen einem Spender Blut und
Blutbestandteile entnommen werden dürfen und welche Maßnahmen zum Schutz der Privatsphäre
und im Hinblick auf die gegenüber dem Spender bestehende Fürsorgepflicht zu treffen
sind;
2. in welcher Form die Identität des Spenders zu dokumentieren ist, durch wen, in welcher Art und
in welchem Umfang die Erfassung, Verarbeitung und Weitergabe der Daten sowie die
Dokumentation gemäß § 11 und § 12 vorzunehmen ist;
3. welche Anforderungen an die erforderliche räumliche und technische Ausstattung sowie an die
einzuhaltenden Hygienestandards, weiters an ein ausreichendes Qualitätssicherungssystem und
einen Organisationsplan zu stellen sind;
4.welche personelle Mindestausstattung eine Blutspendeeinrichtung aufweisen muß, welche
besonderen Kenntnisse und Fertigkeiten ein Leiter oder dessen Stellvertreter sowie die bei der
Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen eingesetzten Ärzte und das sonst eingesetzte
Personal aufzuweisen haben und an welchen Einschulungs-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen
diese Personen teilnehmen müssen.
Strafbestimmungen
§ 22. (1) Wer
1. entgegen § 8 Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 5 Blut oder Blutbestandteile gewinnt, die Hinweisverpflichtung
nach § 8 Abs. 7 verletzt oder entgegen § 8 Abs. 6 personenbezogene Daten anderen
Mitarbeitern mitteilt,
2. der Dokumentationspflicht gemäß § 11 oder § 12 nicht nachkommt,
3. als Rechtsnachfolger die Meldepflicht gemäß § 17 verletzt,
4. die Meldung gemäß § 18 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, oder
5. den in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Anordnungen
und Verboten zuwiderhandelt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100000 S zu bestrafen.
(2) Wer
1. entgegen § 2 Abs. 2 oder Abs. 4 Blut oder Blutbestandteile an anderen Personen anwendet,
2. entgegen § 6 Blut oder Blutbestandteile gewinnt,
3. entgegen § 7 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 oder Abs. 6 Blut oder Blutbestandteile gewinnt,
4. sich bei der Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen nicht im Sinne des § 7 Abs. 3 oder
Abs. 7 qualifizierten und geeigneten Personals bedient,
5. entgegen § 8 Abs. 1 oder § 9 Blut oder Blutbestandteile gewinnt,
6. entgegen § 8 Abs. 4 einem Spender oder einem Dritten für seine Spende einen Gewinn
zukommen läßt oder verspricht,
7. die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 13 verletzt,
8. eine Blutspendeeinrichtung ohne Bewilligung gemäß § 14 betreibt oder bei Vorliegen einer
wesentlichen Änderung im Sinne des § 14 Abs. 3 eine Blutspendeeinrichtung ohne die erforderliche
Bewilligung weiterbetreibt,
9. eine Blutspendeeinrichtung entgegen der ihm erteilten Bewilligung gemäß § 14 Abs. 1 bis 3 oder
entgegen der ihm erteilten Bedingungen und Auflagen gemäß § 15 Abs. 2 oder § 16 betreibt,
10. eine Amtshandlung gemäß § 18 Abs. 3 verhindert oder beeinträchtigt,
11. ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Blutspendeeinrichtung gemäß § 23 betreibt und
die Anordnungen gemäß § 23 Abs. 3 erster Satz nicht befolgt oder den Betrieb entgegen § 23
Abs. 3 letzter Satz oder Abs. 4 weiterführt, oder
der Inhaber der Betriebsbewilligung wegen schwerwiegender Verletzungen von Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes gemäß Paragraph 22, Absatz 2, innerhalb von fünf Jahren mindestens zweimal bestraft
worden ist.
Verordnungsermächtigung
§ 21. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann durch Verordnung nähere
Bestimmungen darüber erlassen,
1. welche Erfordernisse ein Spender gemäß Paragraph 9, erfüllen muß, insbesondere im Hinblick auf seinen
Gesundheitsschutz, hinsichtlich der einwandfreien Beschaffenheit des gewonnenen Blutes sowie
der gewonnenen Blutbestandteile, welche Untersuchungen vorzunehmen sind und welche
Untersuchungsergebnisse zeitlich begrenzt oder dauernd die gesundheitliche Eignung als Spender
ausschließen, in welcher Menge und in welchen zeitlichen Abständen einem Spender Blut und
Blutbestandteile entnommen werden dürfen und welche Maßnahmen zum Schutz der Privatsphäre
und im Hinblick auf die gegenüber dem Spender bestehende Fürsorgepflicht zu treffen
sind;
2. in welcher Form die Identität des Spenders zu dokumentieren ist, durch wen, in welcher Art und
in welchem Umfang die Erfassung, Verarbeitung und Weitergabe der Daten sowie die
Dokumentation gemäß Paragraph 11 und Paragraph 12, vorzunehmen ist;
3. welche Anforderungen an die erforderliche räumliche und technische Ausstattung sowie an die
einzuhaltenden Hygienestandards, weiters an ein ausreichendes Qualitätssicherungssystem und
einen Organisationsplan zu stellen sind;
4.welche personelle Mindestausstattung eine Blutspendeeinrichtung aufweisen muß, welche
besonderen Kenntnisse und Fertigkeiten ein Leiter oder dessen Stellvertreter sowie die bei der
Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen eingesetzten Ärzte und das sonst eingesetzte
Personal aufzuweisen haben und an welchen Einschulungs-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen
diese Personen teilnehmen müssen.
Strafbestimmungen
§ 22. (1) Wer
1. entgegen Paragraph 8, Absatz 2,, Absatz 3, oder Absatz 5, Blut oder Blutbestandteile gewinnt, die Hinweisverpflichtung
nach Paragraph 8, Absatz 7, verletzt oder entgegen Paragraph 8, Absatz 6, personenbezogene Daten anderen
Mitarbeitern mitteilt,
2. der Dokumentationspflicht gemäß Paragraph 11, oder Paragraph 12, nicht nachkommt,
3. als Rechtsnachfolger die Meldepflicht gemäß Paragraph 17, verletzt,
4. die Meldung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, oder
5. den in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Anordnungen
und Verboten zuwiderhandelt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100000 S zu bestrafen.
(2) Wer
1. entgegen Paragraph 2, Absatz 2, oder Absatz 4, Blut oder Blutbestandteile an anderen Personen anwendet,
2. entgegen Paragraph 6, Blut oder Blutbestandteile gewinnt,
3. entgegen Paragraph 7, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 5, oder Absatz 6, Blut oder Blutbestandteile gewinnt,
4. sich bei der Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen nicht im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, oder
Abs. 7 qualifizierten und geeigneten Personals bedient,
5. entgegen Paragraph 8, Absatz eins, oder Paragraph 9, Blut oder Blutbestandteile gewinnt,
6. entgegen Paragraph 8, Absatz 4, einem Spender oder einem Dritten für seine Spende einen Gewinn
zukommen läßt oder verspricht,
7. die Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 13, verletzt,
8. eine Blutspendeeinrichtung ohne Bewilligung gemäß Paragraph 14, betreibt oder bei Vorliegen einer
wesentlichen Änderung im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, eine Blutspendeeinrichtung ohne die erforderliche
Bewilligung weiterbetreibt,
9. eine Blutspendeeinrichtung entgegen der ihm erteilten Bewilligung gemäß Paragraph 14, Absatz eins bis 3 oder
entgegen der ihm erteilten Bedingungen und Auflagen gemäß Paragraph 15, Absatz 2, oder Paragraph 16, betreibt,
10. eine Amtshandlung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, verhindert oder beeinträchtigt,
11. ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Blutspendeeinrichtung gemäß Paragraph 23, betreibt und
die Anordnungen gemäß Paragraph 23, Absatz 3, erster Satz nicht befolgt oder den Betrieb entgegen Paragraph 23,
Abs. 3 letzter Satz oder Absatz 4, weiterführt, oder
12.Ziffer 12 eine gemäß § 3 des Plasmapheresegesetzes, BGBl. Nr. 427/1975, bewilligte Plasmapheresestelle
entgegen den gemäß § 24 Abs. 3 letzter Satz erteilten Auflagen oder Bedingungen betreibt oder
Anordnungen gemäß § 24 Abs. 5 erster Satz nicht befolgt oder den Betrieb entgegen § 24 Abs. 5
und Abs. 6 weiterführt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500000 S zu bestrafen.
Gleiches gilt, wenn aus einer Tat gemäß Abs. 1 eine schwerwiegende Gefahr für Leben oder Gesundheit
einer Person entstanden oder der Täter bereits zweimal nach Abs. 1 bestraft worden ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 23. (1) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eine Blutspendeeinrichtung,
ausgenommen Plasmapheresestellen, die gemäß § 3 des Plasmapheresegesetzes bewilligt wurden, betreibt
und diesen Betrieb weiterführen möchte, hat dies innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen und beim Bundesminister für Arbeit,
Gesundheit und Soziales eine Betriebsbewilligung gemäß § 14 zu beantragen.
(2) Bis zur Entscheidung über den nach Abs. 1 gestellten Antrag dürfen bestehende Blutspendeeinrichtungen
weiterbetrieben werden, sofern der Schutz der Gesundheit des Spenders und die einwandfreie
Beschaffenheit des gewonnenen Blutes und der Blutbestandteile gewährleistet sind.
(3) Bereits vor der Entscheidung über den nach Abs. 1 gestellten Antrag hat der Bundesminister für
Arbeit, Gesundheit und Soziales unverzüglich die Beseitigung von Mißständen mit Bescheid anzuordnen,
die geeignet sind, das Leben oder die Gesundheit von Spendern oder die einwandfreie Beschaffenheit des
gewonnenen Blutes oder der gewonnenen Blutbestandteile zu gefährden. Bei Gefahr in Verzug ist die
Blutspendeeinrichtung durch den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu schließen.
(4) Unterläßt der Betreiber einer Blutspendeeinrichtung die Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde
und die Antragstellung für eine Betriebsbewilligung an den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit
und Soziales innerhalb der angegebenen Frist, oder wird seitens des Betreibers der Blutspendeeinrichtung
den Anordnungen gemäß Abs. 3 nicht entsprochen, so hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und
Soziales den Betrieb der Blutspendeeinrichtung mit Bescheid zu untersagen.
§ 24. (1) Betriebsbewilligungen gemäß § 3 des Plasmapheresegesetzes gelten mit dem Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes als Betriebsbewilligungen gemäß § 14 dieses Bundesgesetzes.
(2) Der Inhaber einer Betriebsbewilligung gemäß § 3 des Plasmapheresegesetzes, der diesen Betrieb
weiterführen möchte, hat dies binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem
Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales anzuzeigen.
(3) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat innerhalb von drei Jahren ab
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Überprüfung dieser Plasmapheresestellen einschließlich eines
Ortsaugenscheins vorzunehmen. Ergibt diese Überprüfung, daß der Schutz der Gesundheit des Spenders
und die einwandfreie Beschaffenheit des gewonnenen Blutes und der Blutbestandteile nicht ausreichend
gewährleistet sind, sind entsprechende Auflagen oder Bedingungen vorzuschreiben.
(4) Aus Anlaß dieser Überprüfung und des durchgeführten Ortsaugenscheins kann von Amts wegen
ein Bewilligungsverfahren im Sinne des § 14 Abs. 3 hinsichtlich einzelner Teile der Betriebsanlage sowie
der für den Betrieb erforderlichen medizinischen und technischen Einrichtungen eingeleitet werden,
sofern der Schutz der Gesundheit des Spenders und die einwandfreie Beschaffenheit des gewonnenen
Blutes und der Blutbestandteile ansonsten nicht ausreichend gewährleistet sind.
(5) Bereits vor einer Überprüfung gemäß Abs. 3 hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und
Soziales unverzüglich die Beseitigung von Mißständen mit Bescheid anzuordnen, die geeignet sind, das
Leben oder die Gesundheit von Spendern oder die einwandfreie Beschaffenheit des Blutes oder der
Blutbestandteile zu gefährden. Bei Gefahr in Verzug ist die Blutspendeeinrichtung durch den Bundesminister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu schließen.
(6) Unterläßt der Inhaber einer Betriebsbewilligung gemäß § 3 des Plasmapheresegesetzes die
Anzeige an den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales innerhalb der angegebenen Frist,
oder wird den Anordnungen gemäß Abs. 3 oder Abs. 5 nicht entsprochen, so hat der Bundesminister für
Arbeit, Gesundheit und Soziales die Betriebsbewilligung zu entziehen.
eine gemäß Paragraph 3, des Plasmapheresegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1975,, bewilligte Plasmapheresestelle
entgegen den gemäß Paragraph 24, Absatz 3, letzter Satz erteilten Auflagen oder Bedingungen betreibt oder
Anordnungen gemäß Paragraph 24, Absatz 5, erster Satz nicht befolgt oder den Betrieb entgegen Paragraph 24, Absatz 5,
und Absatz 6, weiterführt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500000 S zu bestrafen.
Gleiches gilt, wenn aus einer Tat gemäß Absatz eins, eine schwerwiegende Gefahr für Leben oder Gesundheit
einer Person entstanden oder der Täter bereits zweimal nach Absatz eins, bestraft worden ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 23. (1) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eine Blutspendeeinrichtung,
ausgenommen Plasmapheresestellen, die gemäß Paragraph 3, des Plasmapheresegesetzes bewilligt wurden, betreibt
und diesen Betrieb weiterführen möchte, hat dies innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen und beim Bundesminister für Arbeit,
Gesundheit und Soziales eine Betriebsbewilligung gemäß Paragraph 14, zu beantragen.
(2) Bis zur Entscheidung über den nach Absatz eins, gestellten Antrag dürfen bestehende Blutspendeeinrichtungen
weiterbetrieben werden, sofern der Schutz der Gesundheit des Spenders und die einwandfreie
Beschaffenheit des gewonnenen Blutes und der Blutbestandteile gewährleistet sind.
(3) Bereits vor der Entscheidung über den nach Absatz eins, gestellten Antrag hat der Bundesminister für
Arbeit, Gesundheit und Soziales unverzüglich die Beseitigung von Mißständen mit Bescheid anzuordnen,
die geeignet sind, das Leben oder die Gesundheit von Spendern oder die einwandfreie Beschaffenheit des
gewonnenen Blutes oder der gewonnenen Blutbestandteile zu gefährden. Bei Gefahr in Verzug ist die
Blutspendeeinrichtung durch den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu schließen.
(4) Unterläßt der Betreiber einer Blutspendeeinrichtung die Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde
und die Antragstellung für eine Betriebsbewilligung an den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit
und Soziales innerhalb der angegebenen Frist, oder wird seitens des Betreibers der Blutspendeeinrichtung
den Anordnungen gemäß Absatz 3, nicht entsprochen, so hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und
Soziales den Betrieb der Blutspendeeinrichtung mit Bescheid zu untersagen.
§ 24. (1) Betriebsbewilligungen gemäß Paragraph 3, des Plasmapheresegesetzes gelten mit dem Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes als Betriebsbewilligungen gemäß Paragraph 14, dieses Bundesgesetzes.
(2) Der Inhaber einer Betriebsbewilligung gemäß Paragraph 3, des Plasmapheresegesetzes, der diesen Betrieb
weiterführen möchte, hat dies binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem
Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales anzuzeigen.
(3) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat innerhalb von drei Jahren ab
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Überprüfung dieser Plasmapheresestellen einschließlich eines
Ortsaugenscheins vorzunehmen. Ergibt diese Überprüfung, daß der Schutz der Gesundheit des Spenders
und die einwandfreie Beschaffenheit des gewonnenen Blutes und der Blutbestandteile nicht ausreichend
gewährleistet sind, sind entsprechende Auflagen oder Bedingungen vorzuschreiben.
(4) Aus Anlaß dieser Überprüfung und des durchgeführten Ortsaugenscheins kann von Amts wegen
ein Bewilligungsverfahren im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, hinsichtlich einzelner Teile der Betriebsanlage sowie
der für den Betrieb erforderlichen medizinischen und technischen Einrichtungen eingeleitet werden,
sofern der Schutz der Gesundheit des Spenders und die einwandfreie Beschaffenheit des gewonnenen
Blutes und der Blutbestandteile ansonsten nicht ausreichend gewährleistet sind.
(5) Bereits vor einer Überprüfung gemäß Absatz 3, hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und
Soziales unverzüglich die Beseitigung von Mißständen mit Bescheid anzuordnen, die geeignet sind, das
Leben oder die Gesundheit von Spendern oder die einwandfreie Beschaffenheit des Blutes oder der
Blutbestandteile zu gefährden. Bei Gefahr in Verzug ist die Blutspendeeinrichtung durch den Bundesminister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu schließen.
(6) Unterläßt der Inhaber einer Betriebsbewilligung gemäß Paragraph 3, des Plasmapheresegesetzes die
Anzeige an den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales innerhalb der angegebenen Frist,
oder wird den Anordnungen gemäß Absatz 3, oder Absatz 5, nicht entsprochen, so hat der Bundesminister für
Arbeit, Gesundheit und Soziales die Betriebsbewilligung zu entziehen.
§ 25. (1) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Männer
und Frauen gleichermaßen.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer
jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 26. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und
Soziales betraut.
§ 27. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten das Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über
die Vornahme der Plasmapherese (Plasmapheresegesetz), BGBl. Nr. 427/1975 sowie die Verordnung des
Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 21. April 1978 zur Durchführung des Plasmapheresegesetzes
(Plasmapherese-Verordnung), BGBl. Nr. 231/1978, außer Kraft.
(2) Die Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, des Medizinproduktegesetzes,
BGBl. Nr. 657/1996, und der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, bleiben von diesem Bundesgesetz
unberührt.
§ 28. Bereits anhängige Anträge auf Bewilligung einer Plasmapheresestelle nach dem Plasmapheresegesetz
gelten mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Anträge auf Bewilligung einer
Blutspendeeinrichtung nach diesem Bundesgesetz. Die Verwaltungsakten sind vom Landeshauptmann
unverzüglich an den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales weiterzuleiten. Der Lauf der
Entscheidungsfrist gemäß § 14 Abs. 6 beginnt für den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und
Soziales mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neu zu laufen.
§ 29. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2) Mit 1. Jänner 2002 wird in § 22 Abs. 1 der Ausdruck „100000 S“ durch den Ausdruck
„7270 Euro“ und in § 22 Abs. 2 der Ausdruck „500000 S“ durch den Ausdruck „36340 Euro“ ersetzt.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem auf seine Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden, sie dürfen frühestens zugleich mit dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
§ 25. (1) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Männer
und Frauen gleichermaßen.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer
jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 26. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und
Soziales betraut.
§ 27. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten das Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über
die Vornahme der Plasmapherese (Plasmapheresegesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1975, sowie die Verordnung des
Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 21. April 1978 zur Durchführung des Plasmapheresegesetzes
(Plasmapherese-Verordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1978,, außer Kraft.
(2) Die Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, des Medizinproduktegesetzes,
BGBl. Nr. 657/1996, und der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, bleiben von diesem Bundesgesetz
unberührt.
§ 28. Bereits anhängige Anträge auf Bewilligung einer Plasmapheresestelle nach dem Plasmapheresegesetz
gelten mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Anträge auf Bewilligung einer
Blutspendeeinrichtung nach diesem Bundesgesetz. Die Verwaltungsakten sind vom Landeshauptmann
unverzüglich an den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales weiterzuleiten. Der Lauf der
Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 14, Absatz 6, beginnt für den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und
Soziales mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neu zu laufen.
§ 29. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2) Mit 1. Jänner 2002 wird in Paragraph 22, Absatz eins, der Ausdruck „100000 S“ durch den Ausdruck
„7270 Euro“ und in Paragraph 22, Absatz 2, der Ausdruck „500000 S“ durch den Ausdruck „36340 Euro“ ersetzt.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem auf seine Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden, sie dürfen frühestens zugleich mit dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
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