Auf Grund des Paragraph 7, Absatz 6 und 7 des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1994, und Bundesgesetzblatt Nr. 1105 aus 1994,, wird verordnet: Die Verordnung über die Kennzeichnung von Arzneispezialitäten, Bundesgesetzblatt Nr. 402 aus 1984,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 524 aus 1991, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph eins, Absatz 2, lautet: „(2) Soweit Paragraph 14, Absatz 2 und die Paragraphen 35 bis 39 nichts anderes bestimmen, hat die Kennzeichnung der Behältnisse und Außenverpackungen alle Angaben gemäß den Paragraphen 4 bis 19 zu enthalten und unter den Voraussetzungen der Paragraphen 20 bis 34 zusätzlich den jeweiligen Kennzeichnungsanforderungen dieser Bestimmungen zu entsprechen." 2. Der bisherige Paragraph 2, erhält die Bezeichnung Paragraph 2, Absatz eins, Paragraph 2, wird folgender Absatz 2, angefügt: „(2) Unbeschadet des Absatz eins, kann die Kennzeichnung auch in mehreren Sprachen abgefaßt sein, sofern in allen verwendeten Sprachen dieselben Angaben gemacht werden." 3. Paragraph 3, lautet: „§ 3. Mengen sind unter Verwendung jener Maßeinheiten anzugeben, die 1. dem Arzneibuch im Sinne des Paragraph eins, Arzneibuchgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1980,, entsprechen, 2. dem Maß- und Eichgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1994,, entsprechen, sofern keine Normen nach Ziffer eins, bestehen, oder 3. international anerkannt und gebräuchlich sind, sofern keine Normen nach Ziffer eins und 2 bestehen."

Ziffer 4 Paragraph 4, lautet: „§ 4. (1) Die Kennzeichung hat die Bezeichnung der Arzneispezialität zu enthalten. (2) Die Bezeichnung der Arzneispezialität ist so zu wählen, daß sie einen für die Arzneimittelsicherheit ausreichenden Informationsgehalt aufweist und nicht zur Verwechslung oder Irreführung geeignet ist. (3) Die Bezeichnung der Arzneispezialität muß zumindest aus einem Phantasiewort oder einer wissenschaftlich üblichen Bezeichnung bestehen. (4) Enthält die Bezeichnung kein Phantasiewort, so ist der wissenschaftlich üblichen Bezeichnung im Sinne des Absatz 3, eine Kurzbezeichung des Antragstellers oder des Herstellers anzufügen. (5) Gibt es für eine Arzneispezialität verschiedene Darreichungsformen, so ist die Darreichungsform, gibt es für eine Arzneispezialität verschiedene. Stärken, so ist die Stärke in der Bezeichnung anzugeben. (6) Bei Arzneispezialitäten, die nur einen Wirkstoff enthalten, hat die Kennzeichung die wissenschaftlich übliche Bezeichnung des Wirkstoffes zu enthalten, sofern diese nicht bereits Bestandteil der Bezeichnung der Arzneispezialität ist. Der Angabe des Wirkstoffes ist die Bezeichnung „Wirkstoff:" voranzustellen. (7) Bei Arzneispezialitäten zur ausschließlichen Anwendung an Tieren hat die Bezeichnung die Worte „für Tiere" zu enthalten." 5. Paragraph 5, samt Überschrift lautet: „Zulassungsinhaber § 5. (1) Die Kennzeichnung hat zu enthalten: 1. den Namen oder die Firma des Zulassungsinhabers und 2. den Ort, bei im Ausland ansässigen Zulassungsinhabern auch das jeweilige Land, in dem der Zulassungsinhaber ansässig ist. (2) Bei Arzneispezialitäten, deren Zulassungsinhaber der Betreiber einer inländischen öffentlichen Apotheke ist, hat die Kennzeichnung statt der Angabe gemäß Absatz eins, die Bezeichnung und den Ort der Apotheke zu enthalten. (3) Die Angaben gemäß Absatz eins, oder 2 müssen die eindeutige Identifizierung des Zulassungsinhabers sicherstellen. Ihnen ist die Bezeichnung „Zulassungsinhaber:" voranzustellen." 6. Paragraph 14, Absatz 2, lautet: „(2) Bei Bündelpackungen sind die darin enthaltenen Einzelpackungen zusätzlich durch den Hinweis „Teil einer Bündelpackung, Einzelverkauf unzulässig" zu kennzeichnen. Die Außenverpackung der Bündelpackung hat zumindest die Angaben gemäß Paragraph 4, (Bezeichnung), Paragraph 14, (Inhaltsmenge), Paragraph 15, (Arzneiform), Paragraph 16, (Art der Anwendung), Paragraph 17, (Chargenbezeichnung) und Paragraph 18, (Verfalldatum) sowie eine Kurzbezeichnung des Zulassungsinhabers und den Hinweis „Bündelpackung, Verkauf in Teilmengen unzulässig" zu enthalten. Ist diese Außenverpackung durchsichtig, muß sie keine Kennzeichnung aufweisen." 7. Paragraph 17, lautet: „§ 17. Die Kennzeichnung hat die Chargenbezeichnung gemäß Paragraph 2, Absatz 5, des Arzneimittelgesetzes zu enthalten. Der Chargenbezeichnung ist eine der Bezeichnungen „Charg. B." „Ch. B." „Charg. Nr." Ch. Nr." oder „Ch." voranzustellen." 8. Paragraph 18, Absatz eins, lautet: „(1) Die Kennzeichnung hat ein Verfalldatum zu enthalten, das zumindest nach Monat und Jahr einen Zeitpunkt angibt, der das Ende der Laufzeit, berechnet vom Herstellungsdatum an, angibt oder innerhalb dieser Laufzeit liegt." 9. Paragraph 18, Absatz 3, entfällt. 10. Paragraph 20, samt Überschrift lautet: „Monopräparate § 20. Bei Arzneispezialitäten, die nur einen Wirkstoff enthalten, hat die Kennzeichnung die wissenschaftlich übliche Bezeichnung des Wirkstoffes zu enthalten, sofern diese nicht bereits Bestandteil der Bezeichnung der Arzneispezialität ist."

Ziffer 11 Paragraph 23, lautet: „§ 23. Arzneispezialitäten, die die Reaktionsfähigkeit und Verkehrstüchtigkeit beeinträchtigen können, sind mit dem Hinweis „Achtung: dieses Arzneimittel kann die Reaktionsfähigkeit und Verkehrstüchtigkeit beeinträchtigen" zu kennzeichnen. Diesem Hinweis ist ein deutlich sieht- und erkennbares Gefahrenzeichen gemäß Paragraph 50, Ziffer 16, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch die Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 819 aus 1994, voranzustellen, ohne daß dabei den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch die Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 819 aus 1994,, hinsichtlich der Farbe des Gefahrenzeichens entsprochen werden muß." 12. Paragraph 31, lautet: „§ 31. (1) Arzneispezialitäten, deren Charge gemäß Paragraph 26, des Arzneimittelgesetzes freigegeben wurde, sind durch den Hinweis „Charge staatlich freigegeben" zu kennzeichnen. (2) Arzneispezialitäten, für die eine Ausnahme gemäß Paragraph 26, Absatz 3, des Arzneimittelgesetzes verfügt wurde, sind mit dem Hinweis „Charge verkehrsfähig" zu kennzeichnen." 13. Die Paragraphen 33 bis 36 samt Überschriften lauten: „Anwendungsgebiete § 33. Bei Arzneispezialitäten, die ohne ärztliche Verschreibung abgegeben werden dürfen, hat die Kennzeichnung Angaben über alle in der Gebrauchsinformation angeführten Anwendungsgebiete zu enthalten. Die Verwendung von Überbegriffen ist zulässig. Schadlose Beseitigung § 34. Bei Arzneispezialitäten, die auf Grund ihrer besonderen Art durch den Verbraucher oder Anwender nicht über den Hausmüll schadlos entsorgt werden können, hat die Kennzeichnung Angaben über die besonderen Vorsichtsmaßnahmen für die schadlose Beseitigung zu enthalten. Enthält jedoch die Gebrauchsinformation entsprechende Angaben, so ist dieser Vorschrift entsprochen, wenn die Kennzeichnung einen Hinweis auf die jeweiligen Angaben in der Gebrauchsinformation enthält. Ausnahmen § 35. Behältnisse in Form von Blisterpackungen müssen, sofern es sich um Innenverpackungen handelt, zumindest durch Angaben gemäß Paragraph 4, (Bezeichnung), Paragraph 17, (Chargenbezeichnung) und Paragraph 18, (Verfalldatum) sowie durch die Kurzbezeichnung des Zulassungsinhabers gekennzeichnet sein. Hiebei muß sichergestellt sein, daß die Angaben gemäß Paragraph 4, (Bezeichnung) bis zur Entnahme der letzten Darreichungseihheit lesbar sind. Die Angaben gemäß Paragraph 4, (Bezeichnung) müssen die Darreichungsform nicht beinhalten, wenn dadurch die Arzneimittelsicherheit nicht gefährdet ist. § 36. Behältnisse, deren Rauminhalt 10 ml nicht übersteigt, müssen, sofern es sich um Innenverpackungen handelt, zumindest durch Angaben gemäß Paragraph 4, (Bezeichnung), Paragraph 14, (Inhaltsmenge), Paragraph 17, (Chargenbezeichnung) und Paragraph 18, (Verfalldatum) sowie erforderlichenfalls mit Angaben gemäß Paragraph 16, (Art der Anwendung) gekennzeichnet sein. Bei Arzneispezialitäten zur Injektion hat die Kennzeichnung zutreffendenfalls die Angabe des Lösungsmittels zu enthalten, sofern es sich nicht um Aqua ad injectionem handelt. Die Angaben gemäß Paragraph 4, (Bezeichnung) müssen die Darreichungsform nicht beinhalten, wenn dadurch die Arzneimittelsicherheit nicht gefährdet ist." 14. Nach Paragraph 39, werden folgende Paragraphen 40 bis 42 samt Überschriften angefügt: „Europäische Union § 40. (1) Arzneispezialitäten, denen in einem gegenseitigen Anerkennungsverfahren von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß den unter Bedachtnahme auf die Richtlinien 65/65/EWG (ABl. Nr. 22 vom 9. Februar 1965), 75/318/EWG (ABl. Nr. L147 vom 9. Juni 1975) und 75/319/EWG (ABl. Nr. L147 vom 9. Juni 1975), zuletzt jeweils geändert durch die Richtlinie 93/39/ EWG (ABl. Nr. L 214 vom 24. August 1993), oder den unter Bedachtnahme auf die Richtlinien 8l/ 851/EWG (ABl. Nr. 317 vom 6. November 1981) und 81/852/EWG (ABl. Nr. 317 vom 6. November 1981), zuletzt jeweils geändert durch die Richtlinie 93/40/EWG (ABl. Nr. L 214 vom 24. August 1993), erlassenen nationalen Vorschriften die Zulassung für das Inverkehrbringen erteilt wurde, gelten als den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend. (2) Arzneispezialitäten im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 (ABl. Nr. L 214 vom 24. August 1993) sind vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen.

Inkrafttreten § 4L (1) Paragraph eins, Absatz 2,, die Paragraphen 2 bis 5, Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 17,, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 20,, Paragraph 23,, Paragraph 31,, die Paragraphen 33 bis 36, Paragraph 40 und Paragraph 42, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 193 aus 1995, treten mit 1. April 1995 in Kraft. (2) Paragraph 18, Absatz 3, tritt mit 1. April 1995 außer Kraft. Übergangsbestimmungen § 42. (1) Die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 524 aus 1991, gilt für Arzneispezialitäten, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 524 aus 1991, zugelassen waren, erst, wenn deren Kennzeichnung gemäß Paragraphen 24,, 24a oder 88 des Arzneimittelgesetzes geändert wird. (2) Die Kennzeichnung für Arzneispezialitäten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 193 aus 1995, zugelassen wurden, muß unbeschadet der Geltung des Absatz 3 bis zur ersten Vorlage gemäß Paragraph 19 a, Arzneimittelgesetz an die im Paragraph 41, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 193 aus 1995, genannten Vorschriften angeglichen werden. (3) Arzneispezialitäten, die gemäß Paragraph 23, zu kennzeichnen sind und die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 193 aus 1995, zugelassen wurden, dürfen vom Zulassungsinhaber ab dem 1.Juli 1996 nur abgegeben werden, wenn die Kennzeichnung das Gefahrenzeichen im Sinne des Paragraph 23, aufweist."

Krammer