Der Nationalrat hat beschlossen: Begriffsbestimmungen
S 1. (1) Düngemittel sind Stoffe, die Pflanzennährstoffe enthalten und dazu bestimmt sind, unmittelbar oder mittelbar Pflanzen zugeführt zu werden, um deren Wachstum zu fördern, deren Qualität zu verbessern oder deren Ertrag zu erhöhen.
(2) Zu den Düngemitteln gehören auch Wirtschaftsdünger, das sind tierische Ausscheidungen, Stallmist, Gülle und Jauche sowie Stroh und ähnliche Reststoffe aus der pflanzlichen Produktion, denen keine Nährstoffe zugesetzt wurden und auf welche die Begriffsbestimmung des Abs. 1 zutrifft. Bearbeitete Wirtschaftsdünger sind Wirtschaftsdünger, die durch chemische oder technische Verfahren oder Kompostierung verändert wurden. Das Verdünnen mit Wasser, das Belüften, das Durchmischen sowie das mechanische Zerkleinern gelten nicht als Bearbeitung. Den Wirtschaftsdüngern gleichgestellt sind unbehandelte Rinden, die zur sachgerechten Düngung auf forstlich genutzten Böden bestimmt sind.
§ 2. (1) Bodenhilfsstoffe sind Stoffe ohne wesentlichen Gehalt an pflanzenaufnehmbaren Nährstoffen, die den Boden biotisch, chemisch oder physikalisch beeinflussen, um seinen Zustand oder die Wirksamkeit von Düngemitteln zu verbessern, insbesondere Bodenimpfmittel, Bodenkrümler, Bodenstabilisatoren, Gesteinsmehl, Nitrifikationshemmer, Torf, Rinden und Rindenprodukte.
(2) Kultursubstrate sind Pflanzenerden, Mischungen auf der Grundlage von Torf und andere Substrate, auch in flüssiger Form, die den Pflanzen als Wurzelraum dienen, selbst wenn sie einen geringen Nährstoffgehalt aufweisen.
(3) Pflanzenhilfsmittel sind Stoffe ohne wesentlichen Nährstoffgehalt, die dazu bestimmt sind, auf die Pflanzen einzuwirken, die Widerstandsfähigkeit von Pflanzen zu erhöhen oder die Aufbereitung organischer Stoffe zu beeinflussen.
§ 3. Unter Inverkehrbringen ist das Einführen, das Befördern, das Vorrätighalten zum Verkauf, das Feilhalten, das Verkaufen und jedes sonstige Überlassen im geschäftlichen Verkehr zu verstehen. Dem Inverkehrbringen steht die Abgabe in Genossenschaften oder sonstigen Personenvereinigungen für deren Mitglieder gleich.
Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 4. Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf
1 Kohlendioxid und Wasser,
2. Pflanzenschutzmittel im Sinne des § 1 des Pfanzenschutzmittelgesetzes, BGBl. Nr. 476/1990, auch wenn diesen Nährstoffe zugesetzt wurden,
3. Abwasser und Abfälle, wie Klärschlamm, Klärschlammkompost, Fäkalien und Müllkompost,
4. Verbrennungsrückstände,
5. Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die nachweislich zu wissenschaftlichen Forschungs- oder Versuchszwecken in den dafür erforderlichen Mengen abgegeben werden,
6. Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die nachweislich für den Export bestimmt sind, ausgenommen EWG-Düngemittel für den Export in Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind,
7. Rohstofflieferungen, die nachweislich zum Zwecke der gewerbsmäßigen Weiterverarbeitung abgegeben werden,
8. Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die im Ausgangsvormerkverkehr (ausgenommen im
Der Nationalrat hat beschlossen: Begriffsbestimmungen
S 1. (1) Düngemittel sind Stoffe, die Pflanzennährstoffe enthalten und dazu bestimmt sind, unmittelbar oder mittelbar Pflanzen zugeführt zu werden, um deren Wachstum zu fördern, deren Qualität zu verbessern oder deren Ertrag zu erhöhen.
(2) Zu den Düngemitteln gehören auch Wirtschaftsdünger, das sind tierische Ausscheidungen, Stallmist, Gülle und Jauche sowie Stroh und ähnliche Reststoffe aus der pflanzlichen Produktion, denen keine Nährstoffe zugesetzt wurden und auf welche die Begriffsbestimmung des Absatz eins, zutrifft. Bearbeitete Wirtschaftsdünger sind Wirtschaftsdünger, die durch chemische oder technische Verfahren oder Kompostierung verändert wurden. Das Verdünnen mit Wasser, das Belüften, das Durchmischen sowie das mechanische Zerkleinern gelten nicht als Bearbeitung. Den Wirtschaftsdüngern gleichgestellt sind unbehandelte Rinden, die zur sachgerechten Düngung auf forstlich genutzten Böden bestimmt sind.
§ 2. (1) Bodenhilfsstoffe sind Stoffe ohne wesentlichen Gehalt an pflanzenaufnehmbaren Nährstoffen, die den Boden biotisch, chemisch oder physikalisch beeinflussen, um seinen Zustand oder die Wirksamkeit von Düngemitteln zu verbessern, insbesondere Bodenimpfmittel, Bodenkrümler, Bodenstabilisatoren, Gesteinsmehl, Nitrifikationshemmer, Torf, Rinden und Rindenprodukte.
(2) Kultursubstrate sind Pflanzenerden, Mischungen auf der Grundlage von Torf und andere Substrate, auch in flüssiger Form, die den Pflanzen als Wurzelraum dienen, selbst wenn sie einen geringen Nährstoffgehalt aufweisen.
(3) Pflanzenhilfsmittel sind Stoffe ohne wesentlichen Nährstoffgehalt, die dazu bestimmt sind, auf die Pflanzen einzuwirken, die Widerstandsfähigkeit von Pflanzen zu erhöhen oder die Aufbereitung organischer Stoffe zu beeinflussen.
§ 3. Unter Inverkehrbringen ist das Einführen, das Befördern, das Vorrätighalten zum Verkauf, das Feilhalten, das Verkaufen und jedes sonstige Überlassen im geschäftlichen Verkehr zu verstehen. Dem Inverkehrbringen steht die Abgabe in Genossenschaften oder sonstigen Personenvereinigungen für deren Mitglieder gleich.
Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 4. Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf
1 Kohlendioxid und Wasser,
2. Pflanzenschutzmittel im Sinne des Paragraph eins, des Pfanzenschutzmittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 476 aus 1990,, auch wenn diesen Nährstoffe zugesetzt wurden,
3. Abwasser und Abfälle, wie Klärschlamm, Klärschlammkompost, Fäkalien und Müllkompost,
4. Verbrennungsrückstände,
5. Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die nachweislich zu wissenschaftlichen Forschungs- oder Versuchszwecken in den dafür erforderlichen Mengen abgegeben werden,
6. Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die nachweislich für den Export bestimmt sind, ausgenommen EWG-Düngemittel für den Export in Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind,
7. Rohstofflieferungen, die nachweislich zum Zwecke der gewerbsmäßigen Weiterverarbeitung abgegeben werden,
8. Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die im Ausgangsvormerkverkehr (ausgenommen im
passivenpassiven Veredlungsverkehr) oder im Anweisungsverfahren gemäß § 116 Abs. 3 des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644, in der Fassung BGBl. Nr. 463/1992 entsprechend den Zollvorschriften in das Zollgebiet zurückgebracht werden,
9. Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die ausschließlich zur Verwendung in Aquarien bestimmt sind,
10. Gefährliche Abfälle und Problemstoffe im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990.
Inverkehrbringen von Düngemitteln,
Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und
Pflanzenhilfsmitteln
§ 5. (1) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie einem Typ entsprechen, der durch Verordnung gemäß § 6 zugelassen ist, oder wenn sie mit Bescheid gemäß § 9 a zugelassen worden sind. Dies gilt nicht für Wirtschaftsdünger.
(2) Es ist verboten, Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel in Verkehr zu bringen, die
1. bei sachgerechter Anwendung
a) die Fruchtbarkeit des Bodens oder
b) die Gesundheit von Menschen und Haustieren oder
c) den Naturhaushalt gefährden, oder
2. Verordnungen nach § 7 nicht entsprechen, oder
3. falsch bezeichnet sind oder sonst den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach § 8 nicht entsprechen, oder
4. Klärschlamm, Klärschlammkompost, Fäkalien oder Müllkompost enthalten, soweit nicht Abs. 3 Ausnahmen vorsieht.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz mit Verordnung unbelastete Klärschlämme und unbelastete Komposte biogenen Ursprungs zur Verwendung in Düngemitteln zulassen. In der Verordnung sind Art und Herkunft der Schlämme und der kompostierten Materialien sowie anzuwendende Herstellungs- und Reinigungsverfahren zu bestimmen.
Zulassung von Typen
§ 6. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz durch Verordnung Typen von Düngemitteln, ausgenommen Wirtschaftsdünger, von Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln zuzulassen.
(2) In Verordnungen nach Abs. 1 sind für jeden Typ nach dem Stand der Wissenschaft und Technologie Mindestanforderungen so festzusetzen, daß bei einer sachgerechten Anwendung nicht
1. die Fruchtbarkeit des Bodens oder
2. die Gesundheit von Menschen und Haustieren oder
3. den Naturhaushalt gefährdet und Düngemittel ferner 4 geeignet sind,
a) das Wachstum von Pflanzen hinreichend zu fördern oder
b) die Qualität der gedüngten Pflanzen zu
verbessern oder c) den Ertrag auf den gedüngten Flächen zu
erhöhen.
(3) In der Verordnung sind, soweit dies für den jeweiligen Typ erforderlich ist, insbesondere zu bestimmen:
1. die Bezeichnung der Typen,
2. die Zusammensetzung der Typen,
3. die Art der Erzeugung sowie der verwendeten Ausgangsmaterialien, wenn dies für die Beurteilung des Produktes notwendig ist,
4. äußere Merkmale,
5. Gehalte an Nebenbestandteilen,
6. bei Düngemitteln die bestimmenden Nährstoffe, deren Mindestgehalt sowie sonstige Bestandteile,
7 die Bedeutung an Nährstoffen nach ihren Formen und Löslichkeiten,
8. für die Wirkung oder Anwendung der Düngemittel wichtige Erfordernisse.
Schadstoffe
§ 7. (1) Schadstoffe sind Stoffe, deren Vorhandensein in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pfanzenhilfsmitteln bei sachgerechter Anwendung auf landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstlich nutzbaren Böden oder Pflanzen geeignet ist,
1. die Fruchtbarkeit des Bodens oder
2. die Gesundheit von Menschen und Haustieren oder
3. den Naturhaushalt zu gefährden.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat, soweit es zur Erhaltung der Fruchtbarkeit des Bodens, zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren sowie des Naturhaushaltes erforderlich ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz durch Verordnung zu bestimmen.
1. Schadstoffe, von denen in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und
Veredlungsverkehr) oder im Anweisungsverfahren gemäß Paragraph 116, Absatz 3, des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1992, entsprechend den Zollvorschriften in das Zollgebiet zurückgebracht werden,
9. Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die ausschließlich zur Verwendung in Aquarien bestimmt sind,
10. Gefährliche Abfälle und Problemstoffe im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,.
Inverkehrbringen von Düngemitteln,
Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und
Pflanzenhilfsmitteln
§ 5. (1) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie einem Typ entsprechen, der durch Verordnung gemäß Paragraph 6, zugelassen ist, oder wenn sie mit Bescheid gemäß Paragraph 9, a zugelassen worden sind. Dies gilt nicht für Wirtschaftsdünger.
(2) Es ist verboten, Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel in Verkehr zu bringen, die
1. bei sachgerechter Anwendung
a) die Fruchtbarkeit des Bodens oder
b) die Gesundheit von Menschen und Haustieren oder
c) den Naturhaushalt gefährden, oder
2. Verordnungen nach Paragraph 7, nicht entsprechen, oder
3. falsch bezeichnet sind oder sonst den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach Paragraph 8, nicht entsprechen, oder
4. Klärschlamm, Klärschlammkompost, Fäkalien oder Müllkompost enthalten, soweit nicht Absatz 3, Ausnahmen vorsieht.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz mit Verordnung unbelastete Klärschlämme und unbelastete Komposte biogenen Ursprungs zur Verwendung in Düngemitteln zulassen. In der Verordnung sind Art und Herkunft der Schlämme und der kompostierten Materialien sowie anzuwendende Herstellungs- und Reinigungsverfahren zu bestimmen.
Zulassung von Typen
§ 6. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz durch Verordnung Typen von Düngemitteln, ausgenommen Wirtschaftsdünger, von Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln zuzulassen.
(2) In Verordnungen nach Absatz eins, sind für jeden Typ nach dem Stand der Wissenschaft und Technologie Mindestanforderungen so festzusetzen, daß bei einer sachgerechten Anwendung nicht
1. die Fruchtbarkeit des Bodens oder
2. die Gesundheit von Menschen und Haustieren oder
3. den Naturhaushalt gefährdet und Düngemittel ferner 4 geeignet sind,
a) das Wachstum von Pflanzen hinreichend zu fördern oder
b) die Qualität der gedüngten Pflanzen zu
verbessern oder c) den Ertrag auf den gedüngten Flächen zu
erhöhen.
(3) In der Verordnung sind, soweit dies für den jeweiligen Typ erforderlich ist, insbesondere zu bestimmen:
1. die Bezeichnung der Typen,
2. die Zusammensetzung der Typen,
3. die Art der Erzeugung sowie der verwendeten Ausgangsmaterialien, wenn dies für die Beurteilung des Produktes notwendig ist,
4. äußere Merkmale,
5. Gehalte an Nebenbestandteilen,
6. bei Düngemitteln die bestimmenden Nährstoffe, deren Mindestgehalt sowie sonstige Bestandteile,
7 die Bedeutung an Nährstoffen nach ihren Formen und Löslichkeiten,
8. für die Wirkung oder Anwendung der Düngemittel wichtige Erfordernisse.
Schadstoffe
§ 7. (1) Schadstoffe sind Stoffe, deren Vorhandensein in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pfanzenhilfsmitteln bei sachgerechter Anwendung auf landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstlich nutzbaren Böden oder Pflanzen geeignet ist,
1. die Fruchtbarkeit des Bodens oder
2. die Gesundheit von Menschen und Haustieren oder
3. den Naturhaushalt zu gefährden.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat, soweit es zur Erhaltung der Fruchtbarkeit des Bodens, zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren sowie des Naturhaushaltes erforderlich ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz durch Verordnung zu bestimmen.
1. Schadstoffe, von denen in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und
Pflanzenhilfsmitteln keine nachweisbaren Anteile vorhanden sein dürfen, und 2. erlaubte Höchstgehalte anderer Schadstoffe in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln.
Kennzeichnung, Verpackung
§ 8. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, soweit es zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Haustieren, der Fruchtbarkeit des Bodens, des Naturhaushaltes, zum Schutz vor Täuschung oder im Interesse einer ausreichenden Information der beteiligten Verkehrskreise erforderlich ist, durch Verordnung
1. Bezeichnungen für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel festzulegen,
2. Art und Umfang der Kennzeichnung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln zu bestimmen,
3. anzuordnen, daß Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel nur verpackt, in Verpackungen oder Behältnissen von bestimmter Art oder mit bestimmtem Verschluß in Verkehr gebracht werden dürfen.
(2) In Verordnungen nach Abs. 1 sind insbesondere folgende Angaben vorzuschreiben :
1. bei Düngemitteln, ausgenommen Wirtschaftsdüngern,
a) Name (Firma) und Anschrift des Erzeugers oder des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen sowie Angabe des Erzeugungslandes,
b) Typenbezeichnung,
c) bei EWG-Düngemitteln die Angabe „EWG — DÜNGEMITTEL" in Großbuchstaben,
d) Handelsbezeichnung,
e) Gehalte an typenbestimmenden Bestandteilen, bei Nährstoffen auch deren Formen und Löslichkeiten,
f) Gehalte an Nebenbestandteilen,
g) Korngröße, Mahlfeinheit und Siebdurchgang, wenn diese produktspezifisch sind,
h) Art und Menge der Ausgangsprodukte, bei gemischten Düngemitteln die verwendeten Einzeldünger, i) Gewicht oder Volumen,
j) Anwendungsbereich und für die sachgerechte Anwendung, Lagerung und Behandlung wichtige Erfordernisse;
2. bei Wirtschaftsdüngern
a) Name (Firma) und Anschrift des Erzeugers oder des für das Inverkehrbringen
Verantwortlichen sowie Angabe des Erzeugungslandes,
b) Art und Bezeichnung,
c) Gewicht oder Volumen,
d) Anwendungsbereich und für die sachgerechte Anwendung, Lagerung und Behandlung wichtige Erfordernisse,
e) bei bearbeiteten Wirtschaftsdüngern die Art der Bearbeitung, die Gehalte an wertbestimmenden Bestandteilen und deren Löslichkeiten;
3. Bei Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln
a) Name (Firma) und Anschrift des Erzeugers oder des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen sowie Angabe des Erzeugungslandes,
b) Handelsbezeichnung,
c) eine Bezeichnung, aus der eindeutig hervorgehen muß, daß es sich um einen Bodenhilfsstoff, ein Kultursubstrat oder ein Pflanzenhilfsmittel handelt, wenn sich dies nicht ohnedies aus der Handelsbezeichnung ergibt,
d) Ausgangsmaterialien,
e) Gehalte an wertbestimmenden Bestandteilen, bei Nährstoffen auch deren Formen und Löslichkeiten,
f) Gehalte an Nebenbestandteilen,
g) Gewicht oder Volumen,
h) Anwendungsbereich und für die sachgerechte Anwendung, Lagerung und Behandlung wichtige Erfordernisse.
(3) Die nach Abs. 2 Z 2 vorgeschriebenen Kennzeichnungen sind bei unbearbeiteten Wirtschaftsdüngern nicht erforderlich, wenn sie von dem Betrieb, in dem sie anfallen, an andere zum eigenen Verbrauch abgegeben werden.
(4) Die vorgeschriebenen Kennzeichnungen sind in deutscher Sprache, deutlich sichtbar, haltbar sowie allgemein verständlich auf der äußeren Verpackung anzubringen. Andere Sprachen dürfen zusätzlich verwendet werden. Werden Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel unverpackt in Verkehr gebracht, so müssen die vorgeschriebenen Kennzeichnungen auf einem Warenbegleitpapier enthalten sein.
Toleranzen
§ 9. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat duldbare Abweichungen (Toleranzen) der Gehalte, deren Angaben gemäß Verordnung nach § 8 vorgeschrieben oder im Rahmen der vorgeschriebenen Kennzeichnung zulässig sind, von den bei der Überwachung festgestellten Gehalten durch Verordnung so festzusetzen, daß unvermeidbare Unsicherheiten bei der Herstellung, der Probenahme und der Analyse aufgefangen werden.
Pflanzenhilfsmitteln keine nachweisbaren Anteile vorhanden sein dürfen, und 2. erlaubte Höchstgehalte anderer Schadstoffe in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln.
Kennzeichnung, Verpackung
§ 8. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, soweit es zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Haustieren, der Fruchtbarkeit des Bodens, des Naturhaushaltes, zum Schutz vor Täuschung oder im Interesse einer ausreichenden Information der beteiligten Verkehrskreise erforderlich ist, durch Verordnung
1. Bezeichnungen für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel festzulegen,
2. Art und Umfang der Kennzeichnung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln zu bestimmen,
3. anzuordnen, daß Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel nur verpackt, in Verpackungen oder Behältnissen von bestimmter Art oder mit bestimmtem Verschluß in Verkehr gebracht werden dürfen.
(2) In Verordnungen nach Absatz eins, sind insbesondere folgende Angaben vorzuschreiben :
1. bei Düngemitteln, ausgenommen Wirtschaftsdüngern,
a) Name (Firma) und Anschrift des Erzeugers oder des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen sowie Angabe des Erzeugungslandes,
b) Typenbezeichnung,
c) bei EWG-Düngemitteln die Angabe „EWG — DÜNGEMITTEL" in Großbuchstaben,
d) Handelsbezeichnung,
e) Gehalte an typenbestimmenden Bestandteilen, bei Nährstoffen auch deren Formen und Löslichkeiten,
f) Gehalte an Nebenbestandteilen,
g) Korngröße, Mahlfeinheit und Siebdurchgang, wenn diese produktspezifisch sind,
h) Art und Menge der Ausgangsprodukte, bei gemischten Düngemitteln die verwendeten Einzeldünger, i) Gewicht oder Volumen,
j) Anwendungsbereich und für die sachgerechte Anwendung, Lagerung und Behandlung wichtige Erfordernisse;
2. bei Wirtschaftsdüngern
a) Name (Firma) und Anschrift des Erzeugers oder des für das Inverkehrbringen
Verantwortlichen sowie Angabe des Erzeugungslandes,
b) Art und Bezeichnung,
c) Gewicht oder Volumen,
d) Anwendungsbereich und für die sachgerechte Anwendung, Lagerung und Behandlung wichtige Erfordernisse,
e) bei bearbeiteten Wirtschaftsdüngern die Art der Bearbeitung, die Gehalte an wertbestimmenden Bestandteilen und deren Löslichkeiten;
3. Bei Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln
a) Name (Firma) und Anschrift des Erzeugers oder des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen sowie Angabe des Erzeugungslandes,
b) Handelsbezeichnung,
c) eine Bezeichnung, aus der eindeutig hervorgehen muß, daß es sich um einen Bodenhilfsstoff, ein Kultursubstrat oder ein Pflanzenhilfsmittel handelt, wenn sich dies nicht ohnedies aus der Handelsbezeichnung ergibt,
d) Ausgangsmaterialien,
e) Gehalte an wertbestimmenden Bestandteilen, bei Nährstoffen auch deren Formen und Löslichkeiten,
f) Gehalte an Nebenbestandteilen,
g) Gewicht oder Volumen,
h) Anwendungsbereich und für die sachgerechte Anwendung, Lagerung und Behandlung wichtige Erfordernisse.
(3) Die nach Absatz 2, Ziffer 2, vorgeschriebenen Kennzeichnungen sind bei unbearbeiteten Wirtschaftsdüngern nicht erforderlich, wenn sie von dem Betrieb, in dem sie anfallen, an andere zum eigenen Verbrauch abgegeben werden.
(4) Die vorgeschriebenen Kennzeichnungen sind in deutscher Sprache, deutlich sichtbar, haltbar sowie allgemein verständlich auf der äußeren Verpackung anzubringen. Andere Sprachen dürfen zusätzlich verwendet werden. Werden Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel unverpackt in Verkehr gebracht, so müssen die vorgeschriebenen Kennzeichnungen auf einem Warenbegleitpapier enthalten sein.
Toleranzen
§ 9. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat duldbare Abweichungen (Toleranzen) der Gehalte, deren Angaben gemäß Verordnung nach Paragraph 8, vorgeschrieben oder im Rahmen der vorgeschriebenen Kennzeichnung zulässig sind, von den bei der Überwachung festgestellten Gehalten durch Verordnung so festzusetzen, daß unvermeidbare Unsicherheiten bei der Herstellung, der Probenahme und der Analyse aufgefangen werden.
§ 9 a. (1) Sofern bestimmte Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel und nicht mineralische Düngemittel nicht bereits durch Verordnung gemäß § 6 typenmäßig zugelassen worden sind, bedürfen solche Erzeugnisse einer Zulassung durch Bescheid.
(2) Einem Antrag auf bescheidmäßige Zulassung von Erzeugnissen gemäß Abs. 1 ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz stattzugeben, wenn im Einzelfall die Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 2 gegeben sind, die Erzeugnisse keine Schadstoffe gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 enthalten und die erlaubten Höchstgehalte anderer Schadstoffe gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 nicht überschritten werden. Im Bescheid sind ferner nähere Anforderungen an die Kennzeichnung und Verpackung im Sinne des § 8 und allenfalls duldbare Toleranzen gemäß § 9 festzulegen sowie nähere Auflagen hinsichtlich der bestimmungsgemäßen Verwendung zu erteilen, sofern solche Auflagen zur Hintanhaltung von Gefährdungen gemäß § 5 Abs. 2 im Einzelfall erforderlich sind.
(3) Die Zulassung gemäß Abs. 2 kann befristet werden, wenn auf Grund der zu erwartenden Entwicklung der Wissenschaft und der Technologie in absehbarer Zeit eine neuerliche Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen notwendig erscheint.
(4) Dem Antrag auf Zulassung sind die zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen notwendigen Angaben und Unterlagen im Sinne des § 8 Abs. 2 anzuschließen.
(5) Die Zulassung gemäß Abs. 2 ist von Amts wegen mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz abzuändern oder aufzuheben, wenn sie nicht oder nicht mehr den Voraussetzungen des Abs. 2 entspricht.
Einfuhr
§ 10. (1) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel unterliegen bei der Einfuhr erst in dem Zeitpunkt diesem Bundesgesetz, in dem
1. sie dem Zollamt zwecks Verbringung in den freien Verkehr, in den Eingangsvormerkverkehr zum Ungewissen Verkauf oder in ein offenes Lager auf Vormerkrechnung gestellt werden oder
2. dem Zollamt eine Sammelanmeldung gemäß § 52 a Abs. 2 des Zollgesetzes 1988 abzugeben ist oder
3. über sie entgegen den Zollvorschriften verfügt wird — es sei denn, sie verbleiben im
gebundenen Verkehr oder werden nachweislich durchgeführt — oder
4. bei anderen als den unter Z 1 genannten Eingangsvormerkverkehren die Zollschuld für diese Waren unbedingt wird.
(2) Wenn Organe bei der zollamtlichen Abfertigung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln Wahrnehmungen machen, die Anlaß zu Zweifeln geben, ob die Ware den nach diesem Bundesgesetz gestellten Anforderungen entspricht, dann haben sie ihre Wahrnehmungen unverzüglich den Überwachungsbehörden nach § 11 mitzuteilen.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung kundzumachen, welche der in Abs. 1 genannten Waren nach der Gliederung des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr 155/1987) für die Überwachung bei der Einfuhr durch die Zollämter in Frage kommen.
Überwachungsbehörden
§ 11. (1) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes obliegt — mit Ausnahme der Einfuhr (§ 10) — in den Bundesländern
1. Wien, Niederösterreich, Burgenland und Steiermark der Landwirtschaftlich-chemischen Bundesanstalt in Wien,
2. Oberösterreich, Salzburg, Kärnten, Tirol und Vorarlberg der Bundesanstalt für Agrarbiologie in Linz.
(2) Die Bundesanstalten haben sich bei ihrer Überwachungstätigkeit nach Abs. 1 fachlich befähigter Personen als Aufsichtsorgane zu bedienen.
Befugnisse und Pflichten der Aufsichtsorgane
§ 12. (1) Die Aufsichtsorgane sind befugt, zu kontrollieren, ob Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechend in Verkehr gebracht werden. Die Kontrolle darf während der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten überall, wo diese Waren in Verkehr gebracht werden, erfolgen.
(2) Die Aufsichtsorgane sind ermächtigt, bei ihren Ermittlungen Daten, die der AMA gemäß § 53 i Abs. 1 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 291, in der Fassung BGBl. Nr. 330/1988, übermittelt wurden, für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz heranzuziehen.
§ 9 a. (1) Sofern bestimmte Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel und nicht mineralische Düngemittel nicht bereits durch Verordnung gemäß Paragraph 6, typenmäßig zugelassen worden sind, bedürfen solche Erzeugnisse einer Zulassung durch Bescheid.
(2) Einem Antrag auf bescheidmäßige Zulassung von Erzeugnissen gemäß Absatz eins, ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz stattzugeben, wenn im Einzelfall die Voraussetzungen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, gegeben sind, die Erzeugnisse keine Schadstoffe gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, enthalten und die erlaubten Höchstgehalte anderer Schadstoffe gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, nicht überschritten werden. Im Bescheid sind ferner nähere Anforderungen an die Kennzeichnung und Verpackung im Sinne des Paragraph 8 und allenfalls duldbare Toleranzen gemäß Paragraph 9, festzulegen sowie nähere Auflagen hinsichtlich der bestimmungsgemäßen Verwendung zu erteilen, sofern solche Auflagen zur Hintanhaltung von Gefährdungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, im Einzelfall erforderlich sind.
(3) Die Zulassung gemäß Absatz 2, kann befristet werden, wenn auf Grund der zu erwartenden Entwicklung der Wissenschaft und der Technologie in absehbarer Zeit eine neuerliche Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen notwendig erscheint.
(4) Dem Antrag auf Zulassung sind die zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen notwendigen Angaben und Unterlagen im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, anzuschließen.
(5) Die Zulassung gemäß Absatz 2, ist von Amts wegen mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz abzuändern oder aufzuheben, wenn sie nicht oder nicht mehr den Voraussetzungen des Absatz 2, entspricht.
Einfuhr
§ 10. (1) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel unterliegen bei der Einfuhr erst in dem Zeitpunkt diesem Bundesgesetz, in dem
1. sie dem Zollamt zwecks Verbringung in den freien Verkehr, in den Eingangsvormerkverkehr zum Ungewissen Verkauf oder in ein offenes Lager auf Vormerkrechnung gestellt werden oder
2. dem Zollamt eine Sammelanmeldung gemäß Paragraph 52, a Absatz 2, des Zollgesetzes 1988 abzugeben ist oder
3. über sie entgegen den Zollvorschriften verfügt wird — es sei denn, sie verbleiben im
gebundenen Verkehr oder werden nachweislich durchgeführt — oder
4. bei anderen als den unter Ziffer eins, genannten Eingangsvormerkverkehren die Zollschuld für diese Waren unbedingt wird.
(2) Wenn Organe bei der zollamtlichen Abfertigung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln Wahrnehmungen machen, die Anlaß zu Zweifeln geben, ob die Ware den nach diesem Bundesgesetz gestellten Anforderungen entspricht, dann haben sie ihre Wahrnehmungen unverzüglich den Überwachungsbehörden nach Paragraph 11, mitzuteilen.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung kundzumachen, welche der in Absatz eins, genannten Waren nach der Gliederung des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr 155 aus 1987,) für die Überwachung bei der Einfuhr durch die Zollämter in Frage kommen.
Überwachungsbehörden
§ 11. (1) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes obliegt — mit Ausnahme der Einfuhr (Paragraph 10,) — in den Bundesländern
1. Wien, Niederösterreich, Burgenland und Steiermark der Landwirtschaftlich-chemischen Bundesanstalt in Wien,
2. Oberösterreich, Salzburg, Kärnten, Tirol und Vorarlberg der Bundesanstalt für Agrarbiologie in Linz.
(2) Die Bundesanstalten haben sich bei ihrer Überwachungstätigkeit nach Absatz eins, fachlich befähigter Personen als Aufsichtsorgane zu bedienen.
Befugnisse und Pflichten der Aufsichtsorgane
§ 12. (1) Die Aufsichtsorgane sind befugt, zu kontrollieren, ob Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechend in Verkehr gebracht werden. Die Kontrolle darf während der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten überall, wo diese Waren in Verkehr gebracht werden, erfolgen.
(2) Die Aufsichtsorgane sind ermächtigt, bei ihren Ermittlungen Daten, die der AMA gemäß Paragraph 53, i Absatz eins, des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 291, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1988,, übermittelt wurden, für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz heranzuziehen.
(3)Absatz 3Die Aufsichtsorgane dürfen unentgeltlich Proben im erforderlichen Ausmaß nehmen. Dem über die Ware Verfügungsberechtigten ist eine versiegelte Gegenprobe auszufolgen.
(4) Anläßlich der Probenahme ist vom Aufsichtsorgan eine Niederschrift anzufertigen und der für die Untersuchung gezogenen Probe beizulegen. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist dem Verfügungsberechtigten auszufolgen.
(5) Die Aufsichtsorgane haben bei der Kontrolle jede Störung und jedes Aufsehen tunlichst zu vermeiden.
Verfahren der Probenahme und der Untersuchung der Proben
§ 13. (1) Das Verfahren der Probenahme und der Untersuchung der Proben sowie Form und Gegenstand der Niederschrift (Probenbegleitschreiben) sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung zu regeln.
(2) In einer. Verordnung gemäß Abs. 1 sind insbesondere zu regeln: 1 Probenahmegeräte,
2. Anzahl und Umfang der Einzelproben,
3. Umfang der Sammelprobe,
4. Anzahl und Umfang der Endproben,
5. Entnahme und Bildung von Endproben,
6. Behandlung der Endproben, 7 Verwendung der Endproben, 8. Probenbegleitschreiben.
(3) Zur Untersuchung und Begutachtung der Proben sind
1. die Landwirtschaftlich-chemische Bundesanstalt und
2. die Bundesanstalt für Agrarbiologie
entsprechend deren Wirkungsbereich gemäß Bundesgesetz über die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 230/1982, und
3. akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umganges ihrer Akkreditierung (§ 11 AkkG, BGBl. Nr. 468/1992) befugt.
(4) Die Anstalten und Stellen gemäß Abs. 3 haben auf Verlangen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft Untersuchungen im Rahmen dieses Bundesgesetzes durchzuführen und hierüber Befunde und Gutachten zu erstatten.
(5) Soweit die Anstalten und Stellen gemäß Abs. 3 außenstehende fachkundige Personen, Institute oder Anstalten zur Untersuchung heranziehen, haben sie in ihrem Gutachten darauf ausdrücklich zu verweisen.
Beschlagnahme
§ 14. (1) Die Aufsichtsorgane haben Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel — erforderlichenfalls einschließlich der
Behältnisse oder der Verpackung — vorläufig zu beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, daß sie entgegen § 5 in Verkehr gebracht werden.
(2) Die Aufsichtsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme nach Abs. 1 der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Diese hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen. Anderenfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft.
(3) Das Verfügungsrecht über die gemäß Abs. 1 vorläufig beschlagnahmte Ware steht zunächst dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu. Ab Erlassung eines Beschlagnahmebescheides gemäß Abs. 2 steht das Verfügungsrecht über die beschlagnahmte Ware der Bezirksverwaltungsbehörde zu, die den Beschlagnahmebescheid erlassen hat.
(4) Über die vorläufige Beschlagnahme hat das Aufsichtsorgan und über die Beschlagnahme die Bezirksverwaltungsbehörde dem bisher Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung auszuhändigen, in welcher der Grund für die Beschlagnahme, der Ort der Lagerung sowie die Art und die Menge der beschlagnahmten Ware anzugeben sind.
(5) Die vorläufig beschlagnahmte oder die beschlagnahmte Ware ist im Betrieb zu belassen. Dies gilt nicht, wenn die sachgerechte Aufbewahrung nicht gewährleistet ist oder wenn bei Belassung der Ware ein Mißbrauch zu befürchten ist. Belassene Ware ist so zu verschließen oder zu kennzeichnen, daß ihre Veränderung ohne Verletzung des Behältnisses, des Verschlusses oder der Kennzeichnung nicht möglich ist. Der über die Ware bisher Verfügungsberechtigte ist vom Aufsichtsorgan oder von der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich auf die strafgerichtlichen Folgen der Verbringung oder Veränderung der beschlagnahmten Ware sowie der Verletzung des Dienstsiegels aufmerksam zu machen.
(6) Die Bewahrung der im Betrieb belassenen Ware vor Schäden obliegt dem bisher Verfügungsberechtigten. Sind hiezu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat der bisher Verfügungsberechtigte die Bezirksverwaltungsbehörde vorher zu verständigen, sofern nicht Gefahr im Verzug besteht. Die Maßnahmen sind in Anwesenheit eines Vertreters der Bezirksverwaltungsbehörde oder eines Aufsichtsorganes durchzuführen. Dieser hat über den Vorgang eine Niederschrift aufzunehmen, die die getroffenen Maßnahmen, die allfällige Entfernung des Dienstsiegels und dessen neuerliche Anbringung festzuhalten hat.
(7) Wenn die vorläufig beschlagnahmte oder die beschlagnahmte Ware nicht im Betrieb belassenDie Aufsichtsorgane dürfen unentgeltlich Proben im erforderlichen Ausmaß nehmen. Dem über die Ware Verfügungsberechtigten ist eine versiegelte Gegenprobe auszufolgen.
(4) Anläßlich der Probenahme ist vom Aufsichtsorgan eine Niederschrift anzufertigen und der für die Untersuchung gezogenen Probe beizulegen. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist dem Verfügungsberechtigten auszufolgen.
(5) Die Aufsichtsorgane haben bei der Kontrolle jede Störung und jedes Aufsehen tunlichst zu vermeiden.
Verfahren der Probenahme und der Untersuchung der Proben
§ 13. (1) Das Verfahren der Probenahme und der Untersuchung der Proben sowie Form und Gegenstand der Niederschrift (Probenbegleitschreiben) sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung zu regeln.
(2) In einer. Verordnung gemäß Absatz eins, sind insbesondere zu regeln: 1 Probenahmegeräte,
2. Anzahl und Umfang der Einzelproben,
3. Umfang der Sammelprobe,
4. Anzahl und Umfang der Endproben,
5. Entnahme und Bildung von Endproben,
6. Behandlung der Endproben, 7 Verwendung der Endproben, 8. Probenbegleitschreiben.
(3) Zur Untersuchung und Begutachtung der Proben sind
1. die Landwirtschaftlich-chemische Bundesanstalt und
2. die Bundesanstalt für Agrarbiologie
entsprechend deren Wirkungsbereich gemäß Bundesgesetz über die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, Bundesgesetzblatt Nr. 230 aus 1982,, und
3. akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umganges ihrer Akkreditierung (Paragraph 11, AkkG, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,) befugt.
(4) Die Anstalten und Stellen gemäß Absatz 3, haben auf Verlangen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft Untersuchungen im Rahmen dieses Bundesgesetzes durchzuführen und hierüber Befunde und Gutachten zu erstatten.
(5) Soweit die Anstalten und Stellen gemäß Absatz 3, außenstehende fachkundige Personen, Institute oder Anstalten zur Untersuchung heranziehen, haben sie in ihrem Gutachten darauf ausdrücklich zu verweisen.
Beschlagnahme
§ 14. (1) Die Aufsichtsorgane haben Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel — erforderlichenfalls einschließlich der
Behältnisse oder der Verpackung — vorläufig zu beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, daß sie entgegen Paragraph 5, in Verkehr gebracht werden.
(2) Die Aufsichtsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme nach Absatz eins, der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Diese hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen. Anderenfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft.
(3) Das Verfügungsrecht über die gemäß Absatz eins, vorläufig beschlagnahmte Ware steht zunächst dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu. Ab Erlassung eines Beschlagnahmebescheides gemäß Absatz 2, steht das Verfügungsrecht über die beschlagnahmte Ware der Bezirksverwaltungsbehörde zu, die den Beschlagnahmebescheid erlassen hat.
(4) Über die vorläufige Beschlagnahme hat das Aufsichtsorgan und über die Beschlagnahme die Bezirksverwaltungsbehörde dem bisher Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung auszuhändigen, in welcher der Grund für die Beschlagnahme, der Ort der Lagerung sowie die Art und die Menge der beschlagnahmten Ware anzugeben sind.
(5) Die vorläufig beschlagnahmte oder die beschlagnahmte Ware ist im Betrieb zu belassen. Dies gilt nicht, wenn die sachgerechte Aufbewahrung nicht gewährleistet ist oder wenn bei Belassung der Ware ein Mißbrauch zu befürchten ist. Belassene Ware ist so zu verschließen oder zu kennzeichnen, daß ihre Veränderung ohne Verletzung des Behältnisses, des Verschlusses oder der Kennzeichnung nicht möglich ist. Der über die Ware bisher Verfügungsberechtigte ist vom Aufsichtsorgan oder von der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich auf die strafgerichtlichen Folgen der Verbringung oder Veränderung der beschlagnahmten Ware sowie der Verletzung des Dienstsiegels aufmerksam zu machen.
(6) Die Bewahrung der im Betrieb belassenen Ware vor Schäden obliegt dem bisher Verfügungsberechtigten. Sind hiezu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat der bisher Verfügungsberechtigte die Bezirksverwaltungsbehörde vorher zu verständigen, sofern nicht Gefahr im Verzug besteht. Die Maßnahmen sind in Anwesenheit eines Vertreters der Bezirksverwaltungsbehörde oder eines Aufsichtsorganes durchzuführen. Dieser hat über den Vorgang eine Niederschrift aufzunehmen, die die getroffenen Maßnahmen, die allfällige Entfernung des Dienstsiegels und dessen neuerliche Anbringung festzuhalten hat.
(7) Wenn die vorläufig beschlagnahmte oder die beschlagnahmte Ware nicht im Betrieb belassen
werdenwerden kann, so hat der bisher Verfügungsberechtigte die Transport- und die Lagerkosten zu tragen. Über die Kostenersatzpflicht entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid.
(8) Während der vorläufigen Beschlagnahme und der Beschlagnahme dürfen Proben der Ware nur über Auftrag der zuständigen Behörde entnommen werden.
Verfall
§ 15. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel nach deren Beschlagnahme gemäß § 14 als Sicherungsmaßnahme für verfallen zu erklären, wenn sie entgegen § 5 in Verkehr gebracht wurden und wenn der Betroffene nicht durch nachweisliche Maßnahmen gewährleistet, daß nach Freigabe der Ware den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Rechnung getragen wird.
(2) Der Verfall darf nicht ausgesprochen werden, wenn der Wert der Ware außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf steht und mit der Freigabe der Ware keine Gefahr für die Fruchtbarkeit des Bodens oder für die Gesundheit von Menschen oder Tieren oder für den Naturhaushalt verbunden ist.
(3) Die verfallene Ware ist bestmöglich zu verwerten, sofern dies nicht möglich ist, unschädlich auf Kosten des früheren Eigentümers zu vernichten. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist nach Abzug der Transport-, Lager- und Verwertungskosten dem früheren Eigentümer der Ware auszufolgen.
Meldepflicht
§ 16. Wer beabsichtigt, gewerblich Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel in Verkehr zu bringen, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unter Anführung des verantwortlichen Betriebsinhabers, dessen Anschrift beziehungsweise Firmensitz, des Umfanges seiner Gewerbeberechtigung, der Art und Bezeichnung der Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel anzuzeigen.
Pflichten der Geschäfts- und Betriebsinhaber
§ 17 (1) Die Geschäfts- und Betriebsinhaber, die Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel in Verkehr bringen, haben den Aufsichtsorganen
1. alle Orte und Beförderungsmittel bekanntzugeben, die dem Inverkehrbringen dienen, und den Zutritt zu diesen Orten und Beförderungsmitteln sowie die kostenlose Entnahme von Proben zu gestatten,
2. die zur Kontrolle notwendigen Auskünfte, insbesondere über die bei der Herstellung verwendeten Stoffe, über die Herkunft und die Absatzwege der Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel zu erteilen, soweit dies möglich und zumutbar ist,
3. die für die Durchführung der Kontrolle notwendigen Urkunden und schriftlichen Unterlagen in den Betriebsräumen vorzulegen,
4. bei der Besichtigung und Probenahme Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, sowie entsprechende Geräte zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Geschäfts- und Betriebsinhaber haben dafür zu sorgen, daß die im Abs. 1 genannten Pflichten auch während ihrer Abwesenheit zu den üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten erfüllt werden.
Kosten der Untersuchung
§ 18. (1) Wurden bei einer Nachschau Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit rechtskräftigem Bescheid festgestellt, so hat die Partei die Kosten der Nachschau, der Probenahme und, bei nicht entsprechender Zusammensetzung der Probe, auch die Kosten der Untersuchung zu tragen.
(2) Die Kosten der Nachschau, der Probenahme und der Untersuchung nach Abs. 1 sind durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft in einem Tarif, der auf einer Durchschnittsberechnung der tatsächlich erwachsenden Kosten zu beruhen hat, zu bestimmen. Hiebei ist dafür zu sorgen, daß darin die nach den Allgemeinen Vorschriften über die Reisegebühren der Bundesbediensteten im Durchschnitt zu berechnenden Reisekosten und die durchschnittlichen Kosten einer Probenahme volle Deckung finden.
(3) Im Verwaltungsstrafverfahren ist im Straferkenntnis dem Beschuldigten der Ersatz der Kosten der Nachschau, Probenahme und Untersuchung sowie der Verwertung oder Vernichtung verfallener Ware vorzuschreiben. Die Kosten der Untersuchung sind unmittelbar an die jeweilige Untersuchungsanstalt zu entrichten.
Strafbestimmungen
§ 19. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengeren Strafen bedroht ist,
kann, so hat der bisher Verfügungsberechtigte die Transport- und die Lagerkosten zu tragen. Über die Kostenersatzpflicht entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid.
(8) Während der vorläufigen Beschlagnahme und der Beschlagnahme dürfen Proben der Ware nur über Auftrag der zuständigen Behörde entnommen werden.
Verfall
§ 15. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel nach deren Beschlagnahme gemäß Paragraph 14, als Sicherungsmaßnahme für verfallen zu erklären, wenn sie entgegen Paragraph 5, in Verkehr gebracht wurden und wenn der Betroffene nicht durch nachweisliche Maßnahmen gewährleistet, daß nach Freigabe der Ware den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Rechnung getragen wird.
(2) Der Verfall darf nicht ausgesprochen werden, wenn der Wert der Ware außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf steht und mit der Freigabe der Ware keine Gefahr für die Fruchtbarkeit des Bodens oder für die Gesundheit von Menschen oder Tieren oder für den Naturhaushalt verbunden ist.
(3) Die verfallene Ware ist bestmöglich zu verwerten, sofern dies nicht möglich ist, unschädlich auf Kosten des früheren Eigentümers zu vernichten. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist nach Abzug der Transport-, Lager- und Verwertungskosten dem früheren Eigentümer der Ware auszufolgen.
Meldepflicht
§ 16. Wer beabsichtigt, gewerblich Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel in Verkehr zu bringen, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unter Anführung des verantwortlichen Betriebsinhabers, dessen Anschrift beziehungsweise Firmensitz, des Umfanges seiner Gewerbeberechtigung, der Art und Bezeichnung der Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel anzuzeigen.
Pflichten der Geschäfts- und Betriebsinhaber
§ 17 (1) Die Geschäfts- und Betriebsinhaber, die Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel in Verkehr bringen, haben den Aufsichtsorganen
1. alle Orte und Beförderungsmittel bekanntzugeben, die dem Inverkehrbringen dienen, und den Zutritt zu diesen Orten und Beförderungsmitteln sowie die kostenlose Entnahme von Proben zu gestatten,
2. die zur Kontrolle notwendigen Auskünfte, insbesondere über die bei der Herstellung verwendeten Stoffe, über die Herkunft und die Absatzwege der Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel zu erteilen, soweit dies möglich und zumutbar ist,
3. die für die Durchführung der Kontrolle notwendigen Urkunden und schriftlichen Unterlagen in den Betriebsräumen vorzulegen,
4. bei der Besichtigung und Probenahme Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, sowie entsprechende Geräte zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Geschäfts- und Betriebsinhaber haben dafür zu sorgen, daß die im Absatz eins, genannten Pflichten auch während ihrer Abwesenheit zu den üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten erfüllt werden.
Kosten der Untersuchung
§ 18. (1) Wurden bei einer Nachschau Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit rechtskräftigem Bescheid festgestellt, so hat die Partei die Kosten der Nachschau, der Probenahme und, bei nicht entsprechender Zusammensetzung der Probe, auch die Kosten der Untersuchung zu tragen.
(2) Die Kosten der Nachschau, der Probenahme und der Untersuchung nach Absatz eins, sind durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft in einem Tarif, der auf einer Durchschnittsberechnung der tatsächlich erwachsenden Kosten zu beruhen hat, zu bestimmen. Hiebei ist dafür zu sorgen, daß darin die nach den Allgemeinen Vorschriften über die Reisegebühren der Bundesbediensteten im Durchschnitt zu berechnenden Reisekosten und die durchschnittlichen Kosten einer Probenahme volle Deckung finden.
(3) Im Verwaltungsstrafverfahren ist im Straferkenntnis dem Beschuldigten der Ersatz der Kosten der Nachschau, Probenahme und Untersuchung sowie der Verwertung oder Vernichtung verfallener Ware vorzuschreiben. Die Kosten der Untersuchung sind unmittelbar an die jeweilige Untersuchungsanstalt zu entrichten.
Strafbestimmungen
§ 19. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengeren Strafen bedroht ist,
begehtbegeht eine Verwaltungsübertretung und ist unbeschadet der Rechtsfolgen nach § 87 Abs. 1 Z 2 lit. a und § 91 Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen
1. mit Geldstrafe bis zu 200000 S, wer
a) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel entgegen § 5 in Verkehr bringt,
b) die Anzeige entgegen § 16 nicht oder nicht
rechtzeitig erstattet, c) dem § 17 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 oder Abs. 2
zuwiderhandelt;
2. mit Geldstrafe bis zu 50000 S, wer dem § 17 Abs. 1 Z 2 zuwiderhandelt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt ein Jahr.
(4) Eine Umwandlung der Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe findet auch im Falle der Uneinbringlichkeit nicht statt.
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 20. (1) Durch dieses Bundesgesetz wird das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl. Nr. 448, nicht berührt.
(2) An jeder Börse im Sinne des Reichsgesetzes, RGBl. Nr. 10/1903, an der gemäß ihrem Statut Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel und sonstige landwirtschaftliche Betriebsmittel, landwirtschaftliche Produkte, Be- und Verarbeitungsprodukte aus solchen Produkten sowie Hilfs- und Schutzmittel zur Herstellung, Verpackung oder Lagerung solcher. Produkte gehandelt und die damit in Verbindung stehenden Geschäfte und Hilfsgeschäfte, insbesondere Versicherungs-, Fracht-, Vermittlungs- und Einlagerungsgeschäfte getätigt werden, ist ein Schiedsgericht nach Maßgabe der Art. XIII a bis XXVII EGZPO einzurichten.
(3) Die Schiedsgerichtsordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz.
(4) Die Funktion des Schiedsrichters ist ein unbesoldetes Ehrenamt und persönlich auszuüben. Die Funktionsperiode der Schiedsrichter dauert vier Jahre; die mehrmalige Ausübung der Funktion ist zulässig. Die Schiedsrichter sind durch das auf Grund des Statuts hiezu berufene Organ der Börse zu bestellen. Die Gesamtheit der Schiedsrichter bildet das Schiedsrichterkollegium. Bei der Bestellung des Schiedsrichterkollegiums ist auf eine fachliche Ausgewogenheit zwischen Sachverständigen aus den landwirtschaftlichen und wirtschaftlichen Bereichen Bedacht zu nehmen. Nähere
Bestimmungen über die Bildung und Zusammensetzung der Schiedsgerichte, insbesondere durch Wahl der Schiedsrichter durch die Parteien, sind in der Schiedsgerichtsordnung festzulegen.
(5) An der Börse erfolgen durch das auf Grund der Statuten hiezu berufene Organ Notierungen (unverbindliche Empfehlungen für Großhandelsabgabepreise) auf Grund von
1. Preiserfahrungen aus Geschäftsabschlüssen seit der letzten Notierung an dieser Börse („Notierung") oder
2. Preiseinschätzungen für seit der letzten Notierung an dieser Börse nicht gehandelte Verkehrsgegenstände („nominelle Notierung").
Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 21. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Düngemittelgesetz, BGBl. Nr. 488/1985, in der Fassung BGBl. Nr. 360/1989 außer Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft
1. die Düngemitteltypenverordnung, BGBl. Nr. 63/1986, idF BGBl. Nr. 624/1988,
2. die Düngemittel-Kennzeichnungs- und Verpackungsverordnung, BGBl. Nr. 64/1986,
3. die Düngemittel-Toleranzenverordnung, BGBl. Nr. 499/1987,
4. die Düngemittel-Untersuchungsgebührenverordnung, BGBl. Nr. 66/1986, idF BGBl. Nr. 944/1993,
5. die Düngemittel-Einfuhrverordnung, BGBl. Nr. 568/1989.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nach dem Düngemittelgesetz, BGBl. Nr. 488/1985, in der Fassung BGBl. Nr. 360/1989, zugelassenen und in das Düngemittelregister eingetragenen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen mit der der Zulassung entsprechenden Kennzeichnung und Zusammensetzung zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Verkehr gebracht werden.
Verweisungen auf andere Bundesgesetze
§ 22. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung zu verstehen.
Vollziehung
§ 23. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich
1. der §§ 6, 7, 8, 9 und 9 a der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen
eine Verwaltungsübertretung und ist unbeschadet der Rechtsfolgen nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Paragraph 91, Absatz eins und 2 der Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen
1. mit Geldstrafe bis zu 200000 S, wer
a) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel entgegen Paragraph 5, in Verkehr bringt,
b) die Anzeige entgegen Paragraph 16, nicht oder nicht
rechtzeitig erstattet, c) dem Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 oder 4 oder Absatz 2 z, u, w, i, d, e, r, h, a, n, d, e, l, t, ;, 2, mit Geldstrafe bis zu 50000 S, wer dem Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, zuwiderhandelt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt ein Jahr.
(4) Eine Umwandlung der Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe findet auch im Falle der Uneinbringlichkeit nicht statt.
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 20. (1) Durch dieses Bundesgesetz wird das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl. Nr. 448, nicht berührt.
(2) An jeder Börse im Sinne des Reichsgesetzes, RGBl. Nr. 10/1903, an der gemäß ihrem Statut Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel und sonstige landwirtschaftliche Betriebsmittel, landwirtschaftliche Produkte, Be- und Verarbeitungsprodukte aus solchen Produkten sowie Hilfs- und Schutzmittel zur Herstellung, Verpackung oder Lagerung solcher. Produkte gehandelt und die damit in Verbindung stehenden Geschäfte und Hilfsgeschäfte, insbesondere Versicherungs-, Fracht-, Vermittlungs- und Einlagerungsgeschäfte getätigt werden, ist ein Schiedsgericht nach Maßgabe der Art. römisch XIII a bis römisch 27 EGZPO einzurichten.
(3) Die Schiedsgerichtsordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz.
(4) Die Funktion des Schiedsrichters ist ein unbesoldetes Ehrenamt und persönlich auszuüben. Die Funktionsperiode der Schiedsrichter dauert vier Jahre; die mehrmalige Ausübung der Funktion ist zulässig. Die Schiedsrichter sind durch das auf Grund des Statuts hiezu berufene Organ der Börse zu bestellen. Die Gesamtheit der Schiedsrichter bildet das Schiedsrichterkollegium. Bei der Bestellung des Schiedsrichterkollegiums ist auf eine fachliche Ausgewogenheit zwischen Sachverständigen aus den landwirtschaftlichen und wirtschaftlichen Bereichen Bedacht zu nehmen. Nähere
Bestimmungen über die Bildung und Zusammensetzung der Schiedsgerichte, insbesondere durch Wahl der Schiedsrichter durch die Parteien, sind in der Schiedsgerichtsordnung festzulegen.
(5) An der Börse erfolgen durch das auf Grund der Statuten hiezu berufene Organ Notierungen (unverbindliche Empfehlungen für Großhandelsabgabepreise) auf Grund von
1. Preiserfahrungen aus Geschäftsabschlüssen seit der letzten Notierung an dieser Börse („Notierung") oder
2. Preiseinschätzungen für seit der letzten Notierung an dieser Börse nicht gehandelte Verkehrsgegenstände („nominelle Notierung").
Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 21. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Düngemittelgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 488 aus 1985,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1989, außer Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft
1. die Düngemitteltypenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1986,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1988,,
2. die Düngemittel-Kennzeichnungs- und Verpackungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1986,,
3. die Düngemittel-Toleranzenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 499 aus 1987,,
4. die Düngemittel-Untersuchungsgebührenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1986,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 944 aus 1993,,
5. die Düngemittel-Einfuhrverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 568 aus 1989,.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nach dem Düngemittelgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 488 aus 1985,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1989,, zugelassenen und in das Düngemittelregister eingetragenen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen mit der der Zulassung entsprechenden Kennzeichnung und Zusammensetzung zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Verkehr gebracht werden.
Verweisungen auf andere Bundesgesetze
§ 22. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung zu verstehen.
Vollziehung
§ 23. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich
1. der Paragraphen 6,, 7, 8, 9 und 9 a der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen
mitmit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz,
2. des § 20 Abs. 3 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,
3. des § 10 sowie des § 20, soweit diese Bestimmung seine Zuständigkeit betrifft, der Bundesminister für Finanzen und
4. aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut.
Inkrafttreten
§ 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1994 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Wirksamkeit gesetzt werden.
dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz,
2. des Paragraph 20, Absatz 3, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,
3. des Paragraph 10, sowie des Paragraph 20,, soweit diese Bestimmung seine Zuständigkeit betrifft, der Bundesminister für Finanzen und
4. aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut.
Inkrafttreten
§ 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1994 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen jedoch frühestens mit dem im Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt in Wirksamkeit gesetzt werden.
Klestil Vranitzky