Auf Grund der Paragraphen 14, Absatz eins, 18, Absatz 6 und 20 des Chemikaliengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1989, wird vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und auf Grund des Paragraph 24, Absatz eins, des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1989,, wird, soweit es sich um der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50 aus 1974,, unterliegende Betriebe handelt, vom Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, soweit es sich um Betriebe handelt, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1988,, unterliegen, vom Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und hinsichtlich der übrigen Betriebe vom Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet: Begriffsbestimmung § 1. (1) Asbest sind folgende in der Natur vorkommende Mineralfasern der Serpentingruppe, das ist Chrysotil, CAS-Nr. 12001-29-5 und der Amphibolgruppe, das sind Aktinolith, CAS-Nr. 13768-00-8, Amosit, CAS-Nr. 12172-73-5, Anthophyllit, CAS-Nr. 17068-78-9, Krokydolith, CAS-Nr. 12001-28-4 und Tremolit, CAS-Nr. 14567-73-8. (2) Asbesthaltige Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren im Sinne dieser Verordnung sind solche, die mehr als 0,1 Masseprozent Asbest enthalten. Verbot des Hersteilens, Inverkehrsetzens oder der Verwendung bestimmter asbesthaltiger Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren § 2. (1) Produkte, die amphibolasbesthaltige Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren enthalten, dürfen nicht hergestellt, in Verkehr gesetzt oder verwendet werden. (2) Folgende Produkte, die chrysotilasbesthaltige Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren enthalten, dürfen nicht hergestellt, in Verkehr gesetzt oder verwendet werden: 1. Spielwaren; 2. Raucherartikel wie Tabakpfeifen, Zigaretten- oder Zigarrenspitzen; 3. Anstrichmittel; 4. Kitte, Klebstoffe; 5. sonstige Gebrauchsgegenstände im Sinne des § 6 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, ausgenommen Rohre für Trinkwasserleitungen; 6. katalytische Siebe und Isoliervorrichtungen, die für mit Flüssiggas betriebene Heizgeräte bestimmt oder in diese eingebaut sind'; 7. Stoffe und Zubereitungen in Pulverform, die im Einzelhandel abgegeben werden; 8. Stoffe oder Zubereitungen zum Aufsprühen oder Aufspritzen; 9. faserverstärkte Polymere und Asphalte; 10. Mörtel- und Spachtelmassen; 11. Boden- und Straßenbeläge; 12. Filter und Filterhilfsmittel mit Ausnahme von Diaphragmen für Elektrolyseprozesse; 13. Leichtbauplatten (Raumgewicht < 1,0 g/cm³); 14. Isoliermaterialien oder Dämmstoffe (zB Filze, Papiere, Pappen) für a) Brandschutz, b) Schallschutz, c) Wärmeschutz, d) Kälteschutz, e) Feuchtigkeitsschutz;

Ziffer 15 Hitzeschutzkleidung für Temperaturen unter 500 °C; 16. Dichtungen und Packungen, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird; 17. Reibbeläge für Maschinen und Industrieanlagen, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird. (3) Der für die Vollziehung des Arbeitnehmerschutzgesetzes zuständige Bundesminister hat gemäß Paragraph 24, Absatz 6, des Arbeitnehmerschutzgesetzes für bestimmte Anwendungen und Produktgruppen Abweichungen von den Vorschriften dieser Verordnung mit Bescheid zuzulassen, insoweit hiedurch die Belange des Arbeitnehmerschutzes nicht beeinträchtigt werden und der Hersteller oder Importeur eines asbesthaltigen Produktes mit einem Gutachten einer staatlich autorisierten Prüfstelle darlegt, daß nach dem Stand der Technik gesundheitlich weniger bedenkliche oder unbedenkliche Ersatzstoffe nicht verfügbar sind oder auf Grund besonderer Konstruktionsverhältnisse nur asbesthaltige Ersatzteile verwendet werden können. (4) Die Gutachten gemäß Absatz 3, dürfen im Zeitpunkt ihrer Vorlage beim zuständigen Bundesminister nicht älter als sechs Monate sein. Bescheide gemäß Absatz 3, sind auf eine drei Jahre nicht überschreitende Zeitdauer zu befristen. (5) Asbesthaltige Produkte, für die gemäß Absatz 3, Abweichungen von den Vorschriften dieser Verordnung zugelassen worden sind, dürfen auch hergestellt und in Verkehr gesetzt werden. (6) Verbote oder Beschränkungen des Inverkehrbringens von Gebrauchsgegenständen auf Grund des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, sowie Verbote oder Beschränkungen auf Grund des Arbeitnehmerschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,, die über die Vorschriften dieser Verordnung hinausgehen, werden nicht berührt. Bremsanlagen und Kupplungen von Fahrzeugen § 3. (1) Asbesthaltige Brems- oder Kupplungsbeläge für Fahrzeuge dürfen nicht mehr in Verkehr gesetzt werden, wenn es technisch möglich und verkehrsrechtlich zulässig ist, hinsichtlich ihrer Wirkung mindestens gleichwertige asbestfreie Beläge zu verwenden und diese Beläge angeboten werden. (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie veröffentlicht einmal jährlich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" eine Liste der Fahrzeugtypen, für die asbestfreie Beläge angeboten werden. Asbestzementprodukte § 4. (1) Asbesthaltige Faserzementprodukte für den Hochbaubereich und für den Tiefbaubereich (Platten mit einem Raumgewicht ≥ 1,0 g/cm³ für Innenräume, Fassaden und Dächer, Formstücke sowie Rohre), bei denen mangels einer entsprechenden Vorkonfektionierung eine Bearbeitung mit Maschinen oder Geräten notwendig ist, dürfen vom Hersteller, Importeur oder Händler an Verarbeiter oder Letztabnehmer nur abgegeben werden, wenn die Bearbeitung und Verlegung durch gewerberechtlich befugte Personen erfolgt. (2) Asbesthaltige Faserzementplatten für Dächer oder Fassaden, die einer Abwitterung unterliegen, dürfen ab 1. Juli 1990 nur mit einer asbestfreien Deckschicht hergestellt und in Verkehr gesetzt werden. Diese Anforderung ist jedenfalls erfüllt bei Produkten, die den ÖNORMEN B 3421 (Faserzement- Dachplatten) oder B 3422 (Faserzement- Wellplatten), beide ausgegeben am 1. Juni 1988, erhältlich beim Österr. Normungsinstitut, Heinestraße 38, Postfach 130, A-1021 Wien, entsprechen. (3) Ab 1. Jänner 1994 ist das Inverkehrsetzen von Asbestzementprodukten für den Hochbaubereich (Platten mit einem Raumgewicht 1,0 g/cm³ für Innenräume, Fassaden und Dächer sowie Formstücke) verboten. Kennzeichnung asbesthaltiger Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren § 5. Asbesthaltige Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren sowie deren Verpackungen sind gemäß den Vorschriften der Anlage zu kennzeichnen. Die Kennzeichnungspflichten auf Grund der Chemikalienverordnung, BGBl. Nr. 208 aus 1989,, bleiben unberührt. Übergangsbestimmung § 6. (1) Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen und vor Inkrafttreten hergestellt oder in Verkehr gesetzt worden sind, dürfen noch bis 31. Dezember 1990 abgegeben werden. (2) Asbesthaltige Reibbeläge für die Erstausrüstung oder die Nachrüstung 1. von Maschinen oder Industrieanlagen, die vor dem 31. Dezember 1991 in Betrieb genommen werden, oder 2. von Maschinen oder Industrieanlagen, die sich bereits in Betrieb befinden, dürfen noch bis 31. Dezember 1993 hergestellt und in Verkehr gesetzt werden. (3) Asbesthaltige Dichtungen und Packungen dürfen noch bis 31. Dezember 1993 hergestellt und in Verkehr gesetzt werden. (4) Die vor Ablauf der in Absatz eins bis 3 und Paragraph 4, Abs. 3 genannten Fristen oder während der Geltungsdauer einer Ausnahmegenehmigung ge-

mäß Paragraph 2, Absatz 3, zulässigerweise hergestellten oder in Verkehr gesetzten asbesthaltigen Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren dürfen weiter verwendet werden.

Flemming Geppert