Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen: Artikel 1. (1) Die Republik Österreich führt das mit Gesetz vom 8. Mai 1919, St. G. Bl. Nr. 257, eingeführte Staatswappen, das die Zusammenarbeit der wichtigsten werktätigen Schichten; der Arbeiterschaft durch das Symbol des Hammers, der Bauernschaft durch das Symbol der Sichel und des Bürgertums durch das Symbol der den Adlerkopf schmückenden
Stadtmauerkrone, versinnbildlicht, wieder ein. Dieses Wappen wird zur Erinnerung an die Wiedererringung der Unabhängigkeit Österreichs und den Wiederaufbau des Staatswesens im Jahre 1945 dadurch ergänzt, daß eine gesprengte Eisenkette die beiden Fänge des Adlers umschließt. (2) Die Zeichnung des Staatswappens ist aus der einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlage Anmerkung: Die Zeichnung des Staatswappens folgt aus drucktechnischen Gründen in einem der nächsten Stücke. ersichtlich. Artikel 2. Die Farben der Republik Österreich sind rot-weiß-rot, die Flaggen und Banner, die von staatlichen Behörden, Einrichtungen und Anstalten geführt werden, zeigen im Mittelfeld das Wappen der Republik. Artikel 3. (1) Das Staatssiegel trägt rings um das in Artikel 1 beschriebene Staatswappen im oberen Halbkreis die Aufschrift „Republik Österreich". (2) Der Siegelstock wird vom Staatskanzler verwahrt. Artikel 4. In den von den staatlichen Ämtern zu führenden Hartdruck- oder Farbstampiglien kann der Text gekürzt werden: „Rep. Österreich". Artikel 5. Die in der Republik Österreich ausgegebenen Wertzeichen (Staatsnoten, Banknoten, Briefmarken usw.) tragen — abgesehen von ihrer sonstigen Ausstattung — entweder das volle oder das gekürzte Bild des Staatssiegels oder bloß die Aufschrift „Republik Österreich". Artikel 6. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist die Staatskanzlei betraut.
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