81. Bundesgesetz, mit dem das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes |
Artikel 2 | Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes |
Artikel 1
Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2025, wird wie folgt geändert:Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 19 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 19, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 19a. | Entscheidungsfrist“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 46 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 46, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 46a. | Besondere Fälle der Familienzusammenführung“ |
3.Novellierungsanordnung 3, § 1 Abs. 2 lautet:Paragraph eins, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Fremde,
denen in Österreich internationaler Schutz zuerkannt wurde, oder die nicht bereits über einen Aufenthaltstitel nach diesem Bundesgesetz verfügen und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, über den noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, oder die über ein Aufenthaltsrecht nach dem 7. Hauptstück des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen, jeweils soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;denen in Österreich internationaler Schutz zuerkannt wurde, oder die nicht bereits über einen Aufenthaltstitel nach diesem Bundesgesetz verfügen und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, über den noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, oder die über ein Aufenthaltsrecht nach dem 7. Hauptstück des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, verfügen, jeweils soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;
die nach § 5 des Amtssitzgesetzes (ASG), BGBl. I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügen oderdie nach Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes (ASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, über einen Lichtbildausweis verfügen oder
die nach § 24 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt.“die nach Paragraph 24, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 2 Abs. 1 Z 9 wird nach der Wortfolge „Ehegatte oder“ die Wortfolge „zum Zeitpunkt seiner Antragstellung“ eingefügt.In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, wird nach der Wortfolge „Ehegatte oder“ die Wortfolge „zum Zeitpunkt seiner Antragstellung“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 2 Abs. 1 werden der Punkt am Ende der Z 22 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 23 und 24 angefügt:In Paragraph 2, Absatz eins, werden der Punkt am Ende der Ziffer 22, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 23 und 24 angefügt:
multifaktorielle Untersuchungsmethodik: ein auf drei individuellen medizinischen Untersuchungen (insbesondere körperliche, zahnärztliche und Röntgenuntersuchung) basierendes Modell zur Altersdiagnose nach dem Stand der Wissenschaft;
Statusverordnung: die Verordnung (EU) 2024/1347 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 2024/1347 vom 22.05.2024.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 3 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 3, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Satz 1 entscheidet über Aufenthaltstitel gemäß § 46a das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.“„Abweichend von Satz 1 entscheidet über Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 46 a, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 3 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 3, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Satz 1 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 3a entfallen die Wortfolgen „der Länder über Beschwerden gegen Entscheidungen“ und „nach Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses an den Landeshauptmann“.In Paragraph 3 a, entfallen die Wortfolgen „der Länder über Beschwerden gegen Entscheidungen“ und „nach Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses an den Landeshauptmann“.
9.Novellierungsanordnung 9, In den §§ 3b, 12 Abs. 6, 19 Abs. 10 und 12 und 37 Abs. 3 entfällt jeweils die Wortfolge „des Landes“.In den Paragraphen 3 b, 12, Absatz 6, 19, Absatz 10 und 12 und 37 Absatz 3, entfällt jeweils die Wortfolge „des Landes“.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 8 Abs. 1 Z 3 entfällt die Wort- und Zeichenfolge „ , unbeschadet des § 20d Abs. 2a AuslBG, “.In Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, entfällt die Wort- und Zeichenfolge „ , unbeschadet des Paragraph 20 d, Absatz 2 a, AuslBG, “.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 8 Abs. 1 Z 9 wird das Zitat „Z 6“ durch das Zitat „Z 8“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 9, wird das Zitat „Z 6“ durch das Zitat „Z 8“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 10 entfällt Abs. 1a.In Paragraph 10, entfällt Absatz eins a,
13.Novellierungsanordnung 13, § 10 Abs. 3 wird folgende Z 8 angefügt:Paragraph 10, Absatz 3, wird folgende Ziffer 8, angefügt:
dem Fremden nachträglich in Österreich internationaler Schutz zuerkannt wird, sofern es sich nicht um die Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ oder „Blaue Karte EU“ oder eine Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts handelt.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 10 Abs. 5 erster Satz wird nach dem Wort „abzuliefern“ die Wort- und Zeichenfolge „ ; dies gilt nicht im Falle der Ungültigkeit infolge des Ablaufs der Gültigkeitsdauer“ eingefügt.In Paragraph 10, Absatz 5, erster Satz wird nach dem Wort „abzuliefern“ die Wort- und Zeichenfolge „ ; dies gilt nicht im Falle der Ungültigkeit infolge des Ablaufs der Gültigkeitsdauer“ eingefügt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 12 Abs. 1 Z 1 und § 13 Abs. 1 wird nach dem Zitat „Abs. 4 und 5, “ jeweils das Zitat „46a, “ eingefügt und entfällt nach dem Zitat „49 Abs. 1“ jeweils das Zitat „ , 2“.In Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 13, Absatz eins, wird nach dem Zitat „Abs. 4 und 5, “ jeweils das Zitat „46a, “ eingefügt und entfällt nach dem Zitat „49 Absatz eins, jeweils das Zitat „ , 2“.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 12 Abs. 2 lautet der erste Satz:In Paragraph 12, Absatz 2, lautet der erste Satz:
„Anträge innerhalb eines Quotenjahres auf Erteilung eines der Quotenpflicht unterliegenden Aufenthaltstitels sind nach dem Datum und der Uhrzeit der Antragstellung bei der Behörde in das jeweils vom Landeshauptmann und in Bezug auf Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 46a ein nach Ländern untergliedertes, vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu führendes Register nach Quotenjahren und Quotenarten aufzunehmen und diesem Quotenjahr zuzuordnen.“„Anträge innerhalb eines Quotenjahres auf Erteilung eines der Quotenpflicht unterliegenden Aufenthaltstitels sind nach dem Datum und der Uhrzeit der Antragstellung bei der Behörde in das jeweils vom Landeshauptmann und in Bezug auf Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 46 a, ein nach Ländern untergliedertes, vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu führendes Register nach Quotenjahren und Quotenarten aufzunehmen und diesem Quotenjahr zuzuordnen.“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 12 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 12, Absatz 2, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 46a richtet sich die Zuordnung des Quotenplatzes zu einem Land nach dem Wohnsitz oder beabsichtigten Wohnsitz des Fremden.“„Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 46 a, richtet sich die Zuordnung des Quotenplatzes zu einem Land nach dem Wohnsitz oder beabsichtigten Wohnsitz des Fremden.“
18.Novellierungsanordnung 18, In § 12 Abs. 3 wird nach dem zweiten Satz der Satz „Zudem verringert sich diese Anzahl von Plätzen, wenn nach Erteilung eines Visums für die einmalige Einreise ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird. “ eingefügt; die Wortfolge „und in den Fällen des § 23 Abs. 2 mit Beauftragung der zuständigen Berufsvertretungsbehörde“ entfällt.In Paragraph 12, Absatz 3, wird nach dem zweiten Satz der Satz „Zudem verringert sich diese Anzahl von Plätzen, wenn nach Erteilung eines Visums für die einmalige Einreise ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird. “ eingefügt; die Wortfolge „und in den Fällen des Paragraph 23, Absatz 2, mit Beauftragung der zuständigen Berufsvertretungsbehörde“ entfällt.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 12 Abs. 4 und 7 wird nach dem Zitat „oder Abs. 4“ jeweils das Zitat „oder § 46a“ eingefügt.In Paragraph 12, Absatz 4 und 7 wird nach dem Zitat „oder Absatz 4, jeweils das Zitat „oder Paragraph 46 a, eingefügt.
20.Novellierungsanordnung 20, § 12 Abs. 8 lautet:Paragraph 12, Absatz 8, lautet:
„(8)Absatz 8,Aufenthaltstitel für Kinder gemäß § 21 Abs. 2 Z 4 unterliegen nicht der Quotenpflicht. Dies gilt ebenso für Kinder, die im Zeitraum zwischen der Antragstellung der Mutter und der Erteilung des Aufenthaltstitels geboren wurden. Wurde in den Fällen des § 21 Abs. 2 Z 4 dem Zusammenführenden der Status subsidiären Schutzes zuerkannt, gilt zudem die Voraussetzung des § 46a Abs. 2 Z 2 nicht.“Aufenthaltstitel für Kinder gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 4, unterliegen nicht der Quotenpflicht. Dies gilt ebenso für Kinder, die im Zeitraum zwischen der Antragstellung der Mutter und der Erteilung des Aufenthaltstitels geboren wurden. Wurde in den Fällen des Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 4, dem Zusammenführenden der Status subsidiären Schutzes zuerkannt, gilt zudem die Voraussetzung des Paragraph 46 a, Absatz 2, Ziffer 2, nicht.“
21.Novellierungsanordnung 21, In § 13 Abs. 2 wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt:In Paragraph 13, Absatz 2, wird nach Ziffer 2, folgende Ziffer 2 a, eingefügt:
Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen in den Fällen des § 46a,“Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen in den Fällen des Paragraph 46 a,,“
22.Novellierungsanordnung 22, In § 13 Abs. 2 Z 5 entfällt die Wortfolge „oder unselbständigen“.In Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5, entfällt die Wortfolge „oder unselbständigen“.
23.Novellierungsanordnung 23, In § 13 Abs. 7 wird die Wortfolge „im Vorjahr“ durch das Wort „zuletzt“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz 7, wird die Wortfolge „im Vorjahr“ durch das Wort „zuletzt“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, In § 19 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 19, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können Verlängerungsanträge, Zweckänderungsanträge, Anträge auf Ausstellung von Bescheinigungen des Daueraufenthalts oder Daueraufenthaltskarten sowie Anträge gemäß Abs. 11 Satz 2 auch im Wege des Datenfernverkehrs unter Inanspruchnahme der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) gemäß den §§ 4 ff des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, gestellt werden; dies gilt nicht für quotenpflichtige Zweckänderungen (§ 12 Abs. 1 Z 2). Das Vorliegen der technischen Voraussetzungen hat der Landeshauptmann für seine jeweilige örtliche Zuständigkeit und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für die von ihm durchzuführenden Verfahren mit Verordnung festzustellen.“Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können Verlängerungsanträge, Zweckänderungsanträge, Anträge auf Ausstellung von Bescheinigungen des Daueraufenthalts oder Daueraufenthaltskarten sowie Anträge gemäß Absatz 11, Satz 2 auch im Wege des Datenfernverkehrs unter Inanspruchnahme der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) gemäß den Paragraphen 4, ff des E-Government-Gesetzes (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, gestellt werden; dies gilt nicht für quotenpflichtige Zweckänderungen (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2,). Das Vorliegen der technischen Voraussetzungen hat der Landeshauptmann für seine jeweilige örtliche Zuständigkeit und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für die von ihm durchzuführenden Verfahren mit Verordnung festzustellen.“
25.Novellierungsanordnung 25, § 19 wird folgender Abs. 13 angefügt:Paragraph 19, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„(13)Absatz 13,Soweit in diesem Bundesgesetz Mitteilungen, Stellungnahmen und Gutachten anderer Behörden vorgesehen sind, können diese zurückgezogen, abgeändert oder widerrufen werden, solange noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen oder ein Verfahren zur Wiederaufnahme anhängig ist.“
26.Novellierungsanordnung 26, Nach § 19 wird folgender § 19a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 19, wird folgender Paragraph 19 a, samt Überschrift eingefügt:
„Entscheidungsfrist
§ 19a.Paragraph 19 a,
(1)Absatz eins,Soweit in Abs. 3 oder im 2. Teil nicht anderes bestimmt ist, sind Entscheidungen über die Erteilung von Aufenthaltstiteln von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde sowie gegebenenfalls von der zuständigen Behörde gemäß §§ 20d oder 20e AuslBG unverzüglich, längstens jedoch binnen 90 Tagen zu treffen.Soweit in Absatz 3, oder im 2. Teil nicht anderes bestimmt ist, sind Entscheidungen über die Erteilung von Aufenthaltstiteln von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde sowie gegebenenfalls von der zuständigen Behörde gemäß Paragraphen 20 d, oder 20e AuslBG unverzüglich, längstens jedoch binnen 90 Tagen zu treffen.
(2)Absatz 2,Die Frist nach Abs. 1 kann unter außergewöhnlichen und hinreichend begründeten Umständen, die mit der Komplexität des Antrags in Zusammenhang stehen, um 30 Tage verlängert werden, sofern dies dem Drittstaatsangehörigen vor deren Ablauf mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitgeteilt wird. Dies gilt nicht in Verfahren zur Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung“ gemäß §§ 64 oder 67.Die Frist nach Absatz eins, kann unter außergewöhnlichen und hinreichend begründeten Umständen, die mit der Komplexität des Antrags in Zusammenhang stehen, um 30 Tage verlängert werden, sofern dies dem Drittstaatsangehörigen vor deren Ablauf mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitgeteilt wird. Dies gilt nicht in Verfahren zur Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung“ gemäß Paragraphen 64, oder 67.
(3)Absatz 3,Die Frist nach Abs. 1 gilt nicht für die Erteilung folgender Aufenthaltstitel:Die Frist nach Absatz eins, gilt nicht für die Erteilung folgender Aufenthaltstitel:
„Niederlassungsbewilligung“ gemäß § 43;„Niederlassungsbewilligung“ gemäß Paragraph 43,;
„Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a Abs. 1 Z 2;„Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß Paragraph 43 a, Absatz eins, Ziffer 2,;
„Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ gemäß § 44;„Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ gemäß Paragraph 44,;
„Daueraufenthalt – EU“ gemäß § 45;„Daueraufenthalt – EU“ gemäß Paragraph 45,;
Aufenthaltstitel gemäß §§ 46, 46a, 47 und 69;Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 46, 46 a, 47 und 69;
„Aufenthaltsbewilligung“ gemäß §§ 59, 60, 63 und 66 sowie gemäß § 62, sofern diese letzterenfalls von einem Drittstaatsangehörigen beantragt wird, der gemäß § 1 Abs. 2 lit. e AuslBG oder § 1 Z 10 der Ausländerbeschäftigungsverordnung (AuslBVO), BGBl. Nr. 609/1990, vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist.“„Aufenthaltsbewilligung“ gemäß Paragraphen 59, 60, 63 und 66 sowie gemäß Paragraph 62,, sofern diese letzterenfalls von einem Drittstaatsangehörigen beantragt wird, der gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, AuslBG oder Paragraph eins, Ziffer 10, der Ausländerbeschäftigungsverordnung (AuslBVO), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1990,, vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist.“
27.Novellierungsanordnung 27, In § 20 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „des verlängerten“ die Wort- und Zeichenfolge „oder im Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 erteilten“ eingefügt.In Paragraph 20, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „des verlängerten“ die Wort- und Zeichenfolge „oder im Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 4, erteilten“ eingefügt.
27a.Novellierungsanordnung 27a, In § 21 Abs. 6 wird nach der Wort- und Zeichenfolge „Z 4 bis“ die Wort- und Zeichenfolge „6 sowie 7a bis“ eingefügt.In Paragraph 21, Absatz 6, wird nach der Wort- und Zeichenfolge „Z 4 bis“ die Wort- und Zeichenfolge „6 sowie 7a bis“ eingefügt.
28.Novellierungsanordnung 28, In § 21a Abs. 4 werden die Z 3 und 4 durch folgende Z 3, 3a und 4 ersetzt:In Paragraph 21 a, Absatz 4, werden die Ziffer 3 und 4 durch folgende Ziffer 3, 3 a und 4 ersetzt:
die Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 41 Abs. 1, 41a Abs. 2 oder 4, 42, 50a Abs. 1, 43c oder 41a Abs. 1 sind, sofern letzterenfalls der Zusammenführende ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach § 41 Abs. 1 innehatte,die Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 41, Absatz eins, 41 a, Absatz 2, oder 4, 42, 50a Absatz eins, 43 c, oder 41a Absatz eins, sind, sofern letzterenfalls der Zusammenführende ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 41, Absatz eins, innehatte,
die Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels gemäß § 45 Abs. 1 sind, sofern der Zusammenführende ursprünglich einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 41 Abs. 1, 42, 50a Abs. 1 oder 43c innehatte,die Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 45, Absatz eins, sind, sofern der Zusammenführende ursprünglich einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 41, Absatz eins, 42, 50 a, Absatz eins, oder 43c innehatte,
die Familienangehörige von Fremden, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, sind und einen Aufenthaltstitel „Rot–Weiß–Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c oder § 46a beantragen oder“die Familienangehörige von Fremden, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, sind und einen Aufenthaltstitel „Rot–Weiß–Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, oder Paragraph 46 a, beantragen oder“
29.Novellierungsanordnung 29, In § 22 Abs. 1 wird nach dem Wort „Landeshauptmann“ die Wortfolge „oder den Antrag gemäß § 46a dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl“ eingefügt.In Paragraph 22, Absatz eins, wird nach dem Wort „Landeshauptmann“ die Wortfolge „oder den Antrag gemäß Paragraph 46 a, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl“ eingefügt.
30.Novellierungsanordnung 30, In § 22 Abs. 2 entfällt das Zitat „gemäß § 14 TP 6 Abs. 3 lit. a GebG“.In Paragraph 22, Absatz 2, entfällt das Zitat „gemäß Paragraph 14, TP 6 Absatz 3, Litera a, GebG“.
31.Novellierungsanordnung 31, In § 24 Abs. 1 entfällt das Wort „einmalige“.In Paragraph 24, Absatz eins, entfällt das Wort „einmalige“.
32.Novellierungsanordnung 32, Dem Text des § 26 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgende Abs. 2 bis 4 werden angefügt:Dem Text des Paragraph 26, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgende Absatz 2 bis 4 werden angefügt:
„(2)Absatz 2,Beabsichtigt der Inhaber eines Aufenthaltstitels, welcher zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber berechtigt, den Arbeitgeber zu wechseln oder – nach Eintritt der Arbeitslosigkeit (§ 28 Abs. 5a oder § 20d Abs. 7 AuslBG) – eine unselbständige Erwerbstätigkeit bei einem neuen Arbeitgeber aufzunehmen, und kommt auf ihn nicht § 20d Abs. 2a und 2b AuslBG zur Anwendung, so hat er dies der Behörde mitzuteilen; in dieser Mitteilung sind die Art der beabsichtigten unselbständigen Erwerbstätigkeit und der Arbeitgeber genau zu bezeichnen. Sie gilt, wenn der Fremde nicht bereits zuvor einen Antrag gemäß Abs. 1 erster Satz gestellt hat, als Zweckänderungsantrag auf den gleichen Aufenthaltstitel, der zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber berechtigt, sofern der Fremde nicht ausdrücklich einen anderen Aufenthaltstitel beantragt.Beabsichtigt der Inhaber eines Aufenthaltstitels, welcher zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber berechtigt, den Arbeitgeber zu wechseln oder – nach Eintritt der Arbeitslosigkeit (Paragraph 28, Absatz 5 a, oder Paragraph 20 d, Absatz 7, AuslBG) – eine unselbständige Erwerbstätigkeit bei einem neuen Arbeitgeber aufzunehmen, und kommt auf ihn nicht Paragraph 20 d, Absatz 2 a und 2 b AuslBG zur Anwendung, so hat er dies der Behörde mitzuteilen; in dieser Mitteilung sind die Art der beabsichtigten unselbständigen Erwerbstätigkeit und der Arbeitgeber genau zu bezeichnen. Sie gilt, wenn der Fremde nicht bereits zuvor einen Antrag gemäß Absatz eins, erster Satz gestellt hat, als Zweckänderungsantrag auf den gleichen Aufenthaltstitel, der zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber berechtigt, sofern der Fremde nicht ausdrücklich einen anderen Aufenthaltstitel beantragt.
(3)Absatz 3,Ergeht nicht spätestens 45 Tage nach Einlangen der Mitteilung gemäß Abs. 2 erster Satz eine Entscheidung über den Zweckänderungsantrag, so ist der Drittstaatsangehörige vorläufig zur Aufnahme jener Tätigkeit berechtigt, die vom Umfang des beantragten anderen Aufenthaltszwecks erfasst ist.Ergeht nicht spätestens 45 Tage nach Einlangen der Mitteilung gemäß Absatz 2, erster Satz eine Entscheidung über den Zweckänderungsantrag, so ist der Drittstaatsangehörige vorläufig zur Aufnahme jener Tätigkeit berechtigt, die vom Umfang des beantragten anderen Aufenthaltszwecks erfasst ist.
(4)Absatz 4,Abs. 3 gilt nicht für Aufenthaltstitel gemäß §§ 58, 58a, 59 und 62, letzterenfalls, sofern der Inhaber zum Zeitpunkt der Mitteilung eine gemäß § 1 Abs. 2 lit. e AuslBG oder § 1 Z 10 AuslBVO vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommene Tätigkeit ausübt oder bis zum Eintritt der Arbeitslosigkeit ausgeübt hat.“Absatz 3, gilt nicht für Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 58, 58 a, 59 und 62, letzterenfalls, sofern der Inhaber zum Zeitpunkt der Mitteilung eine gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, AuslBG oder Paragraph eins, Ziffer 10, AuslBVO vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommene Tätigkeit ausübt oder bis zum Eintritt der Arbeitslosigkeit ausgeübt hat.“
33.Novellierungsanordnung 33, In § 28 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:In Paragraph 28, wird nach Absatz 5, folgender Absatz 5 a, eingefügt:
„(5a)Absatz 5 a,Hat der Inhaber eines Aufenthaltstitels, welcher zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber berechtigt, seine Erwerbstätigkeit beendet und dies der Behörde ohne unnötigen Aufschub gemeldet, so ist unbeschadet des Abs. 6 bis zum Ablauf einer Frist von sechs Monaten, gerechnet ab dem Beginn der Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 1 Z 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 – AlVG, BGBl. Nr. 609/1977), von einer Entziehung gemäß Abs. 5 abzusehen; dies gilt nicht in den Fällen der §§ 59 und 62, letzterenfalls, sofern der Drittstaatsangehörige bislang eine gemäß § 1 Abs. 2 lit. e AuslBG oder § 1 Z 10 AuslBVO vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommene Tätigkeit ausgeübt hat. Die Frist gemäß Satz 1 verlängert sich um drei Monate, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass der frühere Arbeitgeber ihn unter den in § 28c Abs. 2 Z 1 AuslBG genannten Arbeitsbedingungen beschäftigt hat.“Hat der Inhaber eines Aufenthaltstitels, welcher zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber berechtigt, seine Erwerbstätigkeit beendet und dies der Behörde ohne unnötigen Aufschub gemeldet, so ist unbeschadet des Absatz 6 bis zum Ablauf einer Frist von sechs Monaten, gerechnet ab dem Beginn der Arbeitslosigkeit (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 – AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,), von einer Entziehung gemäß Absatz 5, abzusehen; dies gilt nicht in den Fällen der Paragraphen 59 und 62, letzterenfalls, sofern der Drittstaatsangehörige bislang eine gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, AuslBG oder Paragraph eins, Ziffer 10, AuslBVO vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommene Tätigkeit ausgeübt hat. Die Frist gemäß Satz 1 verlängert sich um drei Monate, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass der frühere Arbeitgeber ihn unter den in Paragraph 28 c, Absatz 2, Ziffer eins, AuslBG genannten Arbeitsbedingungen beschäftigt hat.“
34.Novellierungsanordnung 34, In § 28 Abs. 6 wird die Wort- und Zeichenfolge „Aufenthaltstitel gemäß §§ 41, 42, 43a Abs. 1 Z 1, 58 und 58a“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Aufenthaltstitel gemäß §§ 41, 42, 43a Abs. 1 Z 1, 49 Abs. 2 und 50a Abs. 1 sowie Aufenthaltsbewilligungen gemäß 58, 58a, 68 und 69, sofern mit letzteren ein Arbeitsmarktzugang verbunden ist,“ ersetzt.In Paragraph 28, Absatz 6, wird die Wort- und Zeichenfolge „Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 41, 42, 43 a, Absatz eins, Ziffer eins, 58 und 58 a durch die Wort- und Zeichenfolge „Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 41, 42, 43 a, Absatz eins, Ziffer eins, 49, Absatz 2 und 50 a Absatz eins, sowie Aufenthaltsbewilligungen gemäß 58, 58a, 68 und 69, sofern mit letzteren ein Arbeitsmarktzugang verbunden ist,“ ersetzt.
35.Novellierungsanordnung 35, In § 28 Abs. 7 wird das Zitat „gemäß Abs. 5 oder 6“ durch das Zitat „gemäß Abs. 6“ ersetzt.In Paragraph 28, Absatz 7, wird das Zitat „gemäß Absatz 5, oder 6“ durch das Zitat „gemäß Absatz 6, ersetzt.
36.Novellierungsanordnung 36, In § 29 Abs. 4 wird das Zitat „Z 25 AsylG 2005“ durch das Zitat „Z 23“ ersetzt.In Paragraph 29, Absatz 4, wird das Zitat „Z 25 AsylG 2005“ durch das Zitat „Z 23“ ersetzt.
37.Novellierungsanordnung 37, § 30 wird folgender Abs. 4 angefügt:Paragraph 30, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Ein Antrag ist überdies abzuweisen, wenn zwischen dem Zusammenführenden und dem Familienangehörigen tatsächliche familiäre Beziehungen nicht oder nicht mehr bestehen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Familienangehörige ein Akteur gemäß Art. 6 der Statusverordnung ist, von dem eine Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden für den Zusammenführenden ausgeht.“Ein Antrag ist überdies abzuweisen, wenn zwischen dem Zusammenführenden und dem Familienangehörigen tatsächliche familiäre Beziehungen nicht oder nicht mehr bestehen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Familienangehörige ein Akteur gemäß Artikel 6, der Statusverordnung ist, von dem eine Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden für den Zusammenführenden ausgeht.“
38.Novellierungsanordnung 38, In § 33 Abs. 2 wird im zweiten Satz das Zitat „des § 20f Abs. 4“ durch das Zitat „der §§ 20d Abs. 9 und 20f Abs. 4“ ersetzt.In Paragraph 33, Absatz 2, wird im zweiten Satz das Zitat „des Paragraph 20 f, Absatz 4, durch das Zitat „der Paragraphen 20 d, Absatz 9 und 20 f Absatz 4, ersetzt.
39.Novellierungsanordnung 39, In § 33 Abs. 3 wird die Wort- und Zeichenfolge „von Drittstaatsangehörigen mit einer Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (§ 58) oder einer Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (§ 58a)“ durch das Zitat „gemäß § 69“ und das Zitat „§ 20f Abs. 4“ jeweils durch das Zitat „§§ 20d Abs. 9 oder 20f Abs. 4“ ersetzt.In Paragraph 33, Absatz 3, wird die Wort- und Zeichenfolge „von Drittstaatsangehörigen mit einer Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (Paragraph 58,) oder einer Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (Paragraph 58 a,)“ durch das Zitat „gemäß Paragraph 69 und das Zitat „§ 20f Absatz 4, jeweils durch das Zitat „§§ 20d Absatz 9, oder 20f Absatz 4, ersetzt.
40.Novellierungsanordnung 40, In § 34 Abs. 1 und 2 und § 36 Abs. 1 und 4 entfällt jeweils die Wortfolge „der Länder“.In Paragraph 34, Absatz eins und 2 und Paragraph 36, Absatz eins und 4 entfällt jeweils die Wortfolge „der Länder“.
41.Novellierungsanordnung 41, In § 40 Abs. 1a wird die Wortfolge „Nach der Übermittlung hat die Behörde die Daten zu löschen und die Bundesanstalt“ durch die Wortfolge „Die Bundesanstalt hat“ ersetzt.In Paragraph 40, Absatz eins a, wird die Wortfolge „Nach der Übermittlung hat die Behörde die Daten zu löschen und die Bundesanstalt“ durch die Wortfolge „Die Bundesanstalt hat“ ersetzt.
42.Novellierungsanordnung 42, Den §§ 41 Abs. 3, 42 Abs. 2, 58 Abs. 2 und 58a Abs. 2 wird jeweils folgender Schlussteil angefügt:Den Paragraphen 41, Absatz 3, 42, Absatz 2, 58, Absatz 2 und 58 a Absatz 2, wird jeweils folgender Schlussteil angefügt:
„Ergibt sich aus der Abfrage von der Behörde zugänglichen Registern oder aus Informationen, die bei der Behörde offenkundig sind, dass eine Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 oder 5 fehlt, ist der Antrag auch in diesem Fall ohne Einholung der Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abzuweisen.“„Ergibt sich aus der Abfrage von der Behörde zugänglichen Registern oder aus Informationen, die bei der Behörde offenkundig sind, dass eine Erteilungsvoraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, oder 5 fehlt, ist der Antrag auch in diesem Fall ohne Einholung der Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abzuweisen.“
43.Novellierungsanordnung 43, § 41a wird folgender Abs. 12 angefügt:Paragraph 41 a, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„(12)Absatz 12,Ergibt sich aus der Abfrage von der Behörde zugänglichen Registern oder aus Informationen, die bei der Behörde offenkundig sind, dass eine Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 oder 5 fehlt, ist der Antrag auch in diesem Fall ohne Einholung der Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abzuweisen.“Ergibt sich aus der Abfrage von der Behörde zugänglichen Registern oder aus Informationen, die bei der Behörde offenkundig sind, dass eine Erteilungsvoraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, oder 5 fehlt, ist der Antrag auch in diesem Fall ohne Einholung der Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abzuweisen.“
44.Novellierungsanordnung 44, § 42 Abs. 5 lautet:Paragraph 42, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, denen in Österreich internationaler Schutz zuerkannt wurde. Wird dem Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ der internationale Schutz gemäß Art. 14 oder 19 der Statusverordnung entzogen, so ist ihm bei weiterem Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 1a von Amts wegen und gebührenfrei ein Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ ohne Eintragung des internationalen Schutzes bis zum Ende der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Aufenthaltstitels auszustellen.“Absatz eins, gilt auch für Drittstaatsangehörige, denen in Österreich internationaler Schutz zuerkannt wurde. Wird dem Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ der internationale Schutz gemäß Artikel 14, oder 19 der Statusverordnung entzogen, so ist ihm bei weiterem Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, oder 1a von Amts wegen und gebührenfrei ein Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ ohne Eintragung des internationalen Schutzes bis zum Ende der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Aufenthaltstitels auszustellen.“
45.Novellierungsanordnung 45, In § 43a Abs. 1 Z 1 wird das Zitat „Z 6“ durch das Zitat „Z 8“ ersetzt.In Paragraph 43 a, Absatz eins, Ziffer eins, wird das Zitat „Z 6“ durch das Zitat „Z 8“ ersetzt.
46.Novellierungsanordnung 46, In § 45 Abs. 3 Z 3 wird die Wortfolge „Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Fremder, dem internationaler Schutz zuerkannt wurde, “ ersetzt.In Paragraph 45, Absatz 3, Ziffer 3, wird die Wortfolge „Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Fremder, dem internationaler Schutz zuerkannt wurde, “ ersetzt.
47.Novellierungsanordnung 47, In § 45 entfällt Abs. 8.In Paragraph 45, entfällt Absatz 8,
48.Novellierungsanordnung 48, § 45 Abs. 12 lautet:Paragraph 45, Absatz 12, lautet:
„(12)Absatz 12,Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen als Personen, denen in Österreich internationaler Schutz zuerkannt wurde, rechtmäßig aufhältig waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie
die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, IntG) erfüllt haben.
Der Zeitraum zwischen Einreichung des Antrages auf internationalen Schutz (§ 17 Abs. 2 bis 4 AsylG 2005) und der Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß Art. 24 der Statusverordnung ist zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.“Der Zeitraum zwischen Einreichung des Antrages auf internationalen Schutz (Paragraph 17, Absatz 2 bis 4 AsylG 2005) und der Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß Artikel 24, der Statusverordnung ist zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.“
49.Novellierungsanordnung 49, § 45 wird folgender Abs. 13 angefügt: Paragraph 45, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„(13)Absatz 13,Wird dem Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ der internationale Schutz in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat gemäß Art. 14 oder 19 der Statusverordnung entzogen, so ist ihm bei weiterem Bestehen des Aufenthaltsrechts von Amts wegen und gebührenfrei ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ ohne Eintragung des internationalen Schutzes auszustellen.“Wird dem Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ der internationale Schutz in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 14, oder 19 der Statusverordnung entzogen, so ist ihm bei weiterem Bestehen des Aufenthaltsrechts von Amts wegen und gebührenfrei ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ ohne Eintragung des internationalen Schutzes auszustellen.“
50.Novellierungsanordnung 50, In § 46 Abs. 1 Z 2 lautet lit. c:In Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, lautet lit. c:
ein Fremder, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, ist und der Antragsteller kein Familienangehöriger nach § 46a Abs. 5 ist,“ein Fremder, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, ist und der Antragsteller kein Familienangehöriger nach Paragraph 46 a, Absatz 5, ist,“
51.Novellierungsanordnung 51, § 46 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:Paragraph 46, werden folgende Absatz 7 und 8 angefügt:
„(7)Absatz 7,Die Behörde hat in den Fällen des Abs. 1 Z 2 lit. c eine Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einzuholen, ob dem Zusammenführenden die Flüchtlingseigenschaft zukommt und ein Verfahren zum Entzug der Flüchtlingseigenschaft anhängig ist.Die Behörde hat in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, eine Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einzuholen, ob dem Zusammenführenden die Flüchtlingseigenschaft zukommt und ein Verfahren zum Entzug der Flüchtlingseigenschaft anhängig ist.
(8)Absatz 8,Während eines Verfahrens zur Beendigung des Aufenthaltsrechts des Zusammenführenden ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.“Während eines Verfahrens zur Beendigung des Aufenthaltsrechts des Zusammenführenden ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.“
52.Novellierungsanordnung 52, Nach § 46 wird folgender § 46a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 46, wird folgender Paragraph 46 a, samt Überschrift eingefügt:
„Besondere Fälle der Familienzusammenführung
§ 46a.Paragraph 46 a,
(1)Absatz eins,Zusammenführende im Sinne der nachstehenden Absätze sind Drittstaatsangehörige, denen in Österreich internationaler Schutz zuerkannt wurde.
(2)Absatz 2,Familienangehörigen (Abs. 5) von Zusammenführenden ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, undFamilienangehörigen (Absatz 5,) von Zusammenführenden ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und
ein Quotenplatz vorhanden ist, und
sofern dem Zusammenführenden der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, dieser Status vor wenigstens zwei Jahren rechtskräftig zuerkannt wurde.
(3)Absatz 3,Erfolgt die Antragstellung gemäß Abs. 2 auf Familienzusammenführung zu einem Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, gelten die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 als erfüllt.Erfolgt die Antragstellung gemäß Absatz 2, auf Familienzusammenführung zu einem Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 als erfüllt.
(4)Absatz 4,Handelt es sich beim Antragsteller gemäß Abs. 2 um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen (Abs. 5 Z 2 und 3), dem internationaler Schutz zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 als erfüllt.Handelt es sich beim Antragsteller gemäß Absatz 2, um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen (Absatz 5, Ziffer 2 und 3), dem internationaler Schutz zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 als erfüllt.
(5)Absatz 5,Familienangehörige gemäß Abs. 2 sindFamilienangehörige gemäß Absatz 2, sind
der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Zusammenführenden, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft jeweils bereits vor der Einreise des Zusammenführenden bestanden hat,
die Eltern eines Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, sofern der Fremde zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz ein unbegleiteter Minderjähriger war und der Antrag gemäß Abs. 2 innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder längstens drei Monate nach Eintritt der Volljährigkeit gestellt wird,die Eltern eines Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, sofern der Fremde zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz ein unbegleiteter Minderjähriger war und der Antrag gemäß Absatz 2, innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder längstens drei Monate nach Eintritt der Volljährigkeit gestellt wird,
die Eltern eines zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Abs. 2 minderjährigen Fremden, dem der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, sofern er zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz ein unbegleiteter Minderjähriger war,die Eltern eines zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Absatz 2, minderjährigen Fremden, dem der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, sofern er zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz ein unbegleiteter Minderjähriger war,
die zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Abs. 2 minderjährigen ledigen Kinder eines Zusammenführenden, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkinder, oderdie zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Absatz 2, minderjährigen ledigen Kinder eines Zusammenführenden, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkinder, oder
die volljährigen Kinder, einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder, eines Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, sofern das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz des Fremden minderjährig war und der Antrag gemäß Abs. 2 innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt wird.die volljährigen Kinder, einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder, eines Fremden, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, sofern das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz des Fremden minderjährig war und der Antrag gemäß Absatz 2, innerhalb von längstens drei Monaten nach rechtskräftiger Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt wird.
Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Abs. 2 bereits vollendet haben. Lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels.Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Absatz 2, bereits vollendet haben. Lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels.
(6)Absatz 6,Ein Antrag, der später als drei Monate nach dem maßgeblichen Zeitpunkt (Abs. 3 und 5) gestellt wird, gilt auch dann als fristwahrend gestellt, wennEin Antrag, der später als drei Monate nach dem maßgeblichen Zeitpunkt (Absatz 3 und 5) gestellt wird, gilt auch dann als fristwahrend gestellt, wenn
der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Antrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und
der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird, oder
ein Anbringen betreffend die Antragstellung binnen drei Monaten eingebracht wird und die Antragstellung aus Gründen, die der Einflusssphäre des Antragstellers entzogen sind, nicht fristgerecht erfolgt.
§ 71 Abs. 5 AVG gilt.Paragraph 71, Absatz 5, AVG gilt.
(7)Absatz 7,Soll der Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach § 11 Abs. 3 zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist.Soll der Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach Paragraph 11, Absatz 3, zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist.
(8)Absatz 8,Während eines Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes des Zusammenführenden ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.“Während eines Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes des Zusammenführenden ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.“
53.Novellierungsanordnung 53, § 47 wird folgender Abs. 6 angefügt:Paragraph 47, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Ergibt sich aus der Abfrage von der Behörde zugänglichen Registern oder aus Informationen, die bei der Behörde offenkundig sind, dass eine Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 oder 5 fehlt, ist der Antrag auch in diesem Fall ohne Einholung der Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abzuweisen.“Ergibt sich aus der Abfrage von der Behörde zugänglichen Registern oder aus Informationen, die bei der Behörde offenkundig sind, dass eine Erteilungsvoraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, oder 5 fehlt, ist der Antrag auch in diesem Fall ohne Einholung der Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abzuweisen.“
54.Novellierungsanordnung 54, In § 49 Abs. 3 lautet der Einleitungsteil:In Paragraph 49, Absatz 3, lautet der Einleitungsteil:
„Entscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abs. 2 sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde und der zuständigen Behörde gemäß § 20d AuslBG unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen ab Einbringung des Antrages, zu treffen. Von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist abzusehen, wenn der Antrag“„Entscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Absatz 2, sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde und der zuständigen Behörde gemäß Paragraph 20 d, AuslBG unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen ab Einbringung des Antrages, zu treffen. Von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist abzusehen, wenn der Antrag“
55.Novellierungsanordnung 55, In § 49 Abs. 3 entfällt Z 2; Z 3 erhält die Ziffernbezeichnung „2.“In Paragraph 49, Absatz 3, entfällt Ziffer 2,; Ziffer 3, erhält die Ziffernbezeichnung „2.“
56.Novellierungsanordnung 56, In § 49 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:In Paragraph 49, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 a,Ergibt sich aus der Abfrage von der Behörde zugänglichen Registern oder aus Informationen, die bei der Behörde offenkundig sind, dass eine Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 oder 5 fehlt, ist der Antrag auch in diesem Fall ohne Einholung der Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abzuweisen.“Ergibt sich aus der Abfrage von der Behörde zugänglichen Registern oder aus Informationen, die bei der Behörde offenkundig sind, dass eine Erteilungsvoraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, oder 5 fehlt, ist der Antrag auch in diesem Fall ohne Einholung der Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abzuweisen.“
57.Novellierungsanordnung 57, In § 50 Abs. 2 wird nach dem Wort „Behörde“ die Wort- und Zeichenfolge „über die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ sowie über die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung“ “ eingefügt.In Paragraph 50, Absatz 2, wird nach dem Wort „Behörde“ die Wort- und Zeichenfolge „über die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ sowie über die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung“ “ eingefügt.
58.Novellierungsanordnung 58, In § 50a Abs. 1 zweiter Satz wird nach dem Wort „gilt“ die Wort- und Zeichenfolge „unbeschadet des Abs. 5 sinngemäß“ eingefügt.In Paragraph 50 a, Absatz eins, zweiter Satz wird nach dem Wort „gilt“ die Wort- und Zeichenfolge „unbeschadet des Absatz 5, sinngemäß“ eingefügt.
59.Novellierungsanordnung 59, In § 50a Abs. 2 und 4 wird jeweils die Wort- und Zeichenfolge „der Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) oder des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG 2005) zukommt“ durch die Wortfolge „in Österreich internationaler Schutz zuerkannt wurde“ ersetzt.In Paragraph 50 a, Absatz 2 und 4 wird jeweils die Wort- und Zeichenfolge „der Status des Asylberechtigten (Paragraph 3, AsylG 2005) oder des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, AsylG 2005) zukommt“ durch die Wortfolge „in Österreich internationaler Schutz zuerkannt wurde“ ersetzt.
60.Novellierungsanordnung 60, In § 50a Abs. 5 lautet der dritte Satz:In Paragraph 50 a, Absatz 5, lautet der dritte Satz:
„Entscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abs. 1 oder 3 sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde und der zuständigen Behörde gemäß § 20d Abs. 1 AuslBG binnen einer Frist von 30 Tagen zu treffen.“„Entscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Absatz eins, oder 3 sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde und der zuständigen Behörde gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, AuslBG binnen einer Frist von 30 Tagen zu treffen.“
61.Novellierungsanordnung 61, In § 54a Abs. 3 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 54 a, Absatz 3, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„§ 24 Abs. 1 vierter und fünfter Satz gilt.“„§ 24 Absatz eins, vierter und fünfter Satz gilt.“
62.Novellierungsanordnung 62, In § 56 entfällt Abs. 3.In Paragraph 56, entfällt Absatz 3,
63.Novellierungsanordnung 63, § 64 Abs. 1 Z 2 bis 5 lauten:Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 lauten:
ein ordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, Privathochschule oder Privatuniversität gemäß dem Privathochschulgesetz (PrivHG), BGBl. I Nr. 77/2020, öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule gemäß dem Hochschulgesetz 2005 (HG), BGBl. I Nr. 30/2006, absolvieren,ein ordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, Privathochschule oder Privatuniversität gemäß dem Privathochschulgesetz (PrivHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,, öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule gemäß dem Hochschulgesetz 2005 (HG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, absolvieren,
ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, eines Hochschullehrganges gemäß § 9 des Fachhochschulgesetzes (FHG), BGBl. Nr. 340/1993, eines Hochschullehrganges oder eines Universitätslehrganges gemäß § 10a PrivHG oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 HG absolvieren, dieses mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst und nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient,ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß Paragraph 56, des Universitätsgesetzes 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, eines Hochschullehrganges gemäß Paragraph 9, des Fachhochschulgesetzes (FHG), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, eines Hochschullehrganges oder eines Universitätslehrganges gemäß Paragraph 10 a, PrivHG oder eines Hochschullehrganges gemäß Paragraph 39, HG absolvieren, dieses mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst und nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient,
ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 UG, eines Hochschullehrganges gemäß § 9 FHG, eines Hochschullehrganges oder eines Universitätslehrganges gemäß § 10a PrivHG oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 HG absolvieren, welches auf die in der Zulassungsentscheidung vorgeschriebene Ergänzungsprüfung vorbereitet,ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß Paragraph 56, UG, eines Hochschullehrganges gemäß Paragraph 9, FHG, eines Hochschullehrganges oder eines Universitätslehrganges gemäß Paragraph 10 a, PrivHG oder eines Hochschullehrganges gemäß Paragraph 39, HG absolvieren, welches auf die in der Zulassungsentscheidung vorgeschriebene Ergänzungsprüfung vorbereitet,
ein außerordentliches Studium zur Herstellung der Gleichwertigkeit ihres ausländischen Studienabschlusses gemäß § 90 Abs. 4 UG, § 6 Abs. 6 FHG oder § 68 Abs. 4 HG absolvieren,“ein außerordentliches Studium zur Herstellung der Gleichwertigkeit ihres ausländischen Studienabschlusses gemäß Paragraph 90, Absatz 4, UG, Paragraph 6, Absatz 6, FHG oder Paragraph 68, Absatz 4, HG absolvieren,“
64.Novellierungsanordnung 64, In § 64 entfällt Abs. 6; Abs. 7 erhält die Absatzbezeichnung „(6)“.In Paragraph 64, entfällt Absatz 6,; Absatz 7, erhält die Absatzbezeichnung „(6)“.
65.Novellierungsanordnung 65, In § 67 entfällt Abs. 3.In Paragraph 67, entfällt Absatz 3,
66.Novellierungsanordnung 66, § 79 lautet samt Überschrift:Paragraph 79, lautet samt Überschrift:
„Sprachliche Gleichbehandlung
§ 79.Paragraph 79,
Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf alle Geschlechter in gleicher Weise.“
67.Novellierungsanordnung 67, § 81 werden folgende Abs. 49 bis 52 angefügt:Paragraph 81, werden folgende Absatz 49 bis 52 angefügt:
„(49)Absatz 49,Soweit durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2026 Entscheidungsfristen geändert oder neu festgesetzt werden, sind diese nur in Verfahren, die ab dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes anhängig wurden, maßgeblich.Soweit durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2026, Entscheidungsfristen geändert oder neu festgesetzt werden, sind diese nur in Verfahren, die ab dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes anhängig wurden, maßgeblich.
(50)Absatz 50,Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 in der Fassung vor dem 12. Juni 2026, über die bis dahin nicht entschieden wurde, gelten als Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46a Abs. 2 weiter. § 22 gilt nicht. § 46a Abs. 5 gilt mit der Maßgabe, dass Ehegatten und eingetragene Partner das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vollendet haben müssen.Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung vor dem 12. Juni 2026, über die bis dahin nicht entschieden wurde, gelten als Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 46 a, Absatz 2, weiter. Paragraph 22, gilt nicht. Paragraph 46 a, Absatz 5, gilt mit der Maßgabe, dass Ehegatten und eingetragene Partner das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vollendet haben müssen.
(51)Absatz 51,Anträge in den Fällen, in denen nach § 75 Abs. 40 oder 41 AsylG 2005 vorzugehen ist, sowie Anträge gemäß Abs. 50 unterliegen einer separat in der Niederlassungsverordnung festzulegenden Quotenart gemäß § 13 Abs. 2. Abweichend von § 12 Abs. 2 erster Satz sind diese Anträge nach dem Datum der Antragsstellung gemäß § 35 AsylG 2005 in der Fassung vor dem 12. Juni 2026 in das Register gemäß § 12 Abs. 2 aufzunehmen und dem Quotenjahr zuzuordnen. Die Berufsvertretungsbehörde hat vor Weiterleitung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 in der Fassung vor dem 12. Juni 2026 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Datum der Antragsstellung zu vermerken. Außerdem hat die Berufsvertretungsbehörde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Namen des Antragstellers und das Datum der Antragstellung in den gerichtlich anhängigen Verfahren (§ 75 Abs. 40 und 41 AsylG 2005) innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2026 zu übermitteln. Steht bei mehreren am selben Tag gestellten Anträgen im Sinne des ersten Satzes nur für einen Teil dieser Anträge ein Quotenplatz zur Verfügung, ist allen diesen Anträgen ein Quotenplatz zuzuordnen.Anträge in den Fällen, in denen nach Paragraph 75, Absatz 40, oder 41 AsylG 2005 vorzugehen ist, sowie Anträge gemäß Absatz 50, unterliegen einer separat in der Niederlassungsverordnung festzulegenden Quotenart gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Abweichend von Paragraph 12, Absatz 2, erster Satz sind diese Anträge nach dem Datum der Antragsstellung gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung vor dem 12. Juni 2026 in das Register gemäß Paragraph 12, Absatz 2, aufzunehmen und dem Quotenjahr zuzuordnen. Die Berufsvertretungsbehörde hat vor Weiterleitung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung vor dem 12. Juni 2026 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Datum der Antragsstellung zu vermerken. Außerdem hat die Berufsvertretungsbehörde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Namen des Antragstellers und das Datum der Antragstellung in den gerichtlich anhängigen Verfahren (Paragraph 75, Absatz 40 und 41 AsylG 2005) innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2026, zu übermitteln. Steht bei mehreren am selben Tag gestellten Anträgen im Sinne des ersten Satzes nur für einen Teil dieser Anträge ein Quotenplatz zur Verfügung, ist allen diesen Anträgen ein Quotenplatz zuzuordnen.
(52)Absatz 52,In Beschwerdeverfahren gemäß § 75 Abs. 40 AsylG 2005 sind Anträge gemäß §§ 19 Abs. 8, 21 Abs. 3 und 46a Abs. 7 zulässig.In Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 40, AsylG 2005 sind Anträge gemäß Paragraphen 19, Absatz 8, 21, Absatz 3 und 46 a Absatz 7, zulässig.
(53)Absatz 53,Bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2026 anhängige Verfahren gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c sind nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes zu Ende zu führen.“Bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2026, anhängige Verfahren gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, sind nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes zu Ende zu führen.“
68.Novellierungsanordnung 68, § 82 Abs. 3 lautet:Paragraph 82, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Verordnungen oder Regierungsübereinkommen auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Novellen können bereits ab dem auf die Kundmachung folgenden Tag erlassen oder abgeschlossen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle in Kraft gesetzt werden.“
69.Novellierungsanordnung 69, § 82 wird folgender Abs. 44 angefügt:Paragraph 82, wird folgender Absatz 44, angefügt:
„(44)Absatz 44,Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 19a und § 46a sowie die §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 Z 9 und 22 bis 24, 3 Abs. 1 und 2, 3a, 3b, 8 Abs. 1 Z 3 und 9, 10 Abs. 3 Z 8 und Abs. 5, 12, 13 Abs. 1, 2 Z 2a und 5 und Abs. 7, 19 Abs. 1a, 10, 12 und 13, 19a samt Überschrift, 20 Abs. 2, 21a Abs. 4 Z 3, 3a und 4, 22, 24 Abs. 1, 26, 28 Abs. 5a bis 7, 29 Abs. 4, 30 Abs. 4, 33 Abs. 2 und 3, 34 Abs. 1 und 2, 36 Abs. 1 und 4, 37 Abs. 3, 40 Abs. 1a, der Schlussteil des 41 Abs. 3, 41a Abs. 12, der Schlussteil des 42 Abs. 2 sowie Abs. 5, 43a Abs. 1 Z 1, 45 Abs. 3 Z 3, Abs. 12 und 13, 46 Abs. 1 Z 2 lit. c, Abs. 7 und 8, 46a samt Überschrift, 47 Abs. 6, 49 Abs. 3 und 3a, 50 Abs. 2, 50a Abs. 1, 2, 4 und 5, 54a Abs. 3, der Schlussteil des 58 Abs. 2, der Schlussteil des 58a Abs. 2, 64 Abs. 1 und 6, 79, 81 Abs. 49 bis 52 und 83 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2026 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 12. Juni 2026, in Kraft. In der Fassung vor Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes treten mit dem im ersten Satz genannten Zeitpunkt die §§ 10 Abs. 1a, 45 Abs. 8, 56 Abs. 3, 64 Abs. 6 und 67 Abs. 3 außer Kraft.“Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 19 a und Paragraph 46 a, sowie die Paragraphen eins, Absatz 2, 2, Absatz eins, Ziffer 9 und 22 bis 24, 3 Absatz eins und 2, 3 a, 3 b, 8 Absatz eins, Ziffer 3 und 9, 10 Absatz 3, Ziffer 8 und Absatz 5, 12, 13, Absatz eins, 2, Ziffer 2 a und 5 und Absatz 7, 19, Absatz eins a, 10, 12 und 13, 19 a samt Überschrift, 20 Absatz 2, 21 a, Absatz 4, Ziffer 3, 3 a und 4, 22, 24 Absatz eins, 26, 28, Absatz 5 a bis 7, 29 Absatz 4, 30, Absatz 4, 33, Absatz 2 und 3, 34 Absatz eins und 2, 36 Absatz eins und 4, 37 Absatz 3, 40, Absatz eins a,, der Schlussteil des 41 Absatz 3, 41 a, Absatz 12,, der Schlussteil des 42 Absatz 2, sowie Absatz 5, 43 a, Absatz eins, Ziffer eins, 45, Absatz 3, Ziffer 3,, Absatz 12 und 13, 46 Absatz eins, Ziffer 2, Litera c,, Absatz 7 und 8, 46 a samt Überschrift, 47 Absatz 6, 49, Absatz 3 und 3 a, 50 Absatz 2, 50 a, Absatz eins, 2, 4 und 5, 54 a Absatz 3,, der Schlussteil des 58 Absatz 2,, der Schlussteil des 58a Absatz 2, 64, Absatz eins und 6, 79, 81 Absatz 49 bis 52 und 83 Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2026, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 12. Juni 2026, in Kraft. In der Fassung vor Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes treten mit dem im ersten Satz genannten Zeitpunkt die Paragraphen 10, Absatz eins a, 45, Absatz 8, 56, Absatz 3, 64, Absatz 6 und 67 Absatz 3, außer Kraft.“
70.Novellierungsanordnung 70, In § 83 Z 1 wird nach dem Zitat „§§ 13“ das Zitat „Abs. 1, 2 und 5 bis 8“ eingefügt.In Paragraph 83, Ziffer eins, wird nach dem Zitat „§§ 13“ das Zitat „Abs. 1, 2 und 5 bis 8“ eingefügt.
Artikel 2
Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2025, wird wie folgt geändert:Das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In den §§ 3 Abs. 1, 2 und 3 sowie 28 Abs. 1 Z 1 lit. a entfällt jeweils die Wort- und Zeichenfolge „(§ 20f Abs. 4)““ und werden nach der Wortfolge „Blaue Karte EU“ jeweils ein abschließendes Anführungszeichen sowie nach dem Wort „Arbeitsmarkt“ jeweils die Wort- und Zeichenfolge „ , Aufenthaltsbewilligung „Grenzgänger““ eingefügt.In den Paragraphen 3, Absatz eins, 2 und 3 sowie 28 Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, entfällt jeweils die Wort- und Zeichenfolge „(Paragraph 20 f, Absatz 4,)““ und werden nach der Wortfolge „Blaue Karte EU“ jeweils ein abschließendes Anführungszeichen sowie nach dem Wort „Arbeitsmarkt“ jeweils die Wort- und Zeichenfolge „ , Aufenthaltsbewilligung „Grenzgänger““ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 4 Abs. 3 wird das Wort „oder“ am Ende der Z 12 durch einen Punkt ersetzt; Z 13 entfällt.In Paragraph 4, Absatz 3, wird das Wort „oder“ am Ende der Ziffer 12, durch einen Punkt ersetzt; Ziffer 13, entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 20d wird nach Abs. 2a folgender Abs. 2b eingefügt:In Paragraph 20 d, wird nach Absatz 2 a, folgender Absatz 2 b, eingefügt:
„(2b)Absatz 2 b,Für Inhaber eines Aufenthaltstitels, der zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber berechtigt, sind Abs. 1 und 2 bei einem Arbeitgeberwechsel mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Inhaber eines solchen Aufenthaltstitels nach Ablauf einer Frist von 45 Tagen ab Antragstellung die beantragte neue Beschäftigung vorläufig aufnehmen kann. Die Frist kann durch eine Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice an den Antragsteller gehemmt werden, wenn die Prüfung durch den Antragsteller verzögert wurde.“Für Inhaber eines Aufenthaltstitels, der zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber berechtigt, sind Absatz eins und 2 bei einem Arbeitgeberwechsel mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Inhaber eines solchen Aufenthaltstitels nach Ablauf einer Frist von 45 Tagen ab Antragstellung die beantragte neue Beschäftigung vorläufig aufnehmen kann. Die Frist kann durch eine Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice an den Antragsteller gehemmt werden, wenn die Prüfung durch den Antragsteller verzögert wurde.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 20d Abs. 7 lautet:Paragraph 20 d, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7,Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat Inhabern einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“, einer „Blauen Karte EU“, einer „Niederlassungsbewilligung – Künstler“, einer Aufenthaltsbewilligung „Grenzgänger“ und einer Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ gemäß § 69 NAG, die zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt, vor einer Mitteilung an die Aufenthaltsbehörde, dass die für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, eine Frist von zumindest sechs Monaten einzuräumen, innerhalb der sie zur Arbeitssuche berechtigt sind. Die Frist läuft ab dem Beginn der Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 1 Z 1 AlVG) und verlängert sich um drei Monate, wenn der Arbeitnehmer glaubhaft macht, dass der frühere Arbeitgeber ihn unter den in § 28c Abs. 2 Z 1 genannten Arbeitsbedingungen beschäftigt hat.“Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat Inhabern einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“, einer „Blauen Karte EU“, einer „Niederlassungsbewilligung – Künstler“, einer Aufenthaltsbewilligung „Grenzgänger“ und einer Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ gemäß Paragraph 69, NAG, die zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt, vor einer Mitteilung an die Aufenthaltsbehörde, dass die für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, eine Frist von zumindest sechs Monaten einzuräumen, innerhalb der sie zur Arbeitssuche berechtigt sind. Die Frist läuft ab dem Beginn der Arbeitslosigkeit (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG) und verlängert sich um drei Monate, wenn der Arbeitnehmer glaubhaft macht, dass der frühere Arbeitgeber ihn unter den in Paragraph 28 c, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Arbeitsbedingungen beschäftigt hat.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 20d wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 20 d, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9,Für Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ gemäß § 69 NAG ist das Verfahren nach Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden, sofern dieser Aufenthaltstitel Zugang zum Arbeitsmarkt gewähren soll. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat in diesem Fall zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind.“Für Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ gemäß Paragraph 69, NAG ist das Verfahren nach Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden, sofern dieser Aufenthaltstitel Zugang zum Arbeitsmarkt gewähren soll. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat in diesem Fall zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 20e Abs. 1 wird nach dem Wort „Arbeitsmarktservice“ die Wortfolge „binnen sechs Wochen“ eingefügt.In Paragraph 20 e, Absatz eins, wird nach dem Wort „Arbeitsmarktservice“ die Wortfolge „binnen sechs Wochen“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 27a Abs. 3 Z 1 entfällt der Verweis „gemäß § 69 Abs. 3 NAG“ und wird nach dem Wort „Arbeitsmarkt“ die Wort- und Zeichenfolge „oder eine Aufenthaltsbewilligung „Grenzgänger““ eingefügt.In Paragraph 27 a, Absatz 3, Ziffer eins, entfällt der Verweis „gemäß Paragraph 69, Absatz 3, NAG“ und wird nach dem Wort „Arbeitsmarkt“ die Wort- und Zeichenfolge „oder eine Aufenthaltsbewilligung „Grenzgänger““ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 34 wird folgender Abs. 64 angefügt:Dem Paragraph 34, wird folgender Absatz 64, angefügt:
„(64)Absatz 64,Die §§ 3 Abs. 1, 2 und 3, 4 Abs. 3 Z 12, 20d Abs. 2b, 7 und 9, 20e Abs. 1, 27a Abs. 3 Z 1 und 28 Abs. 1 Z 1 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2026 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 12. Juni 2026, in Kraft. § 4 Abs. 3 Z 13 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 12. Juni 2026, außer Kraft.“Die Paragraphen 3, Absatz eins, 2 und 3, 4 Absatz 3, Ziffer 12, 20 d, Absatz 2 b, 7 und 9, 20 e Absatz eins, 27 a, Absatz 3, Ziffer eins und 28 Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2026, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 12. Juni 2026, in Kraft. Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 13, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 12. Juni 2026, außer Kraft.“
Van der Bellen
Stocker