BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2026

Ausgegeben am 29. Juli 2026

Teil römisch eins

80. Bundesgesetz:

Änderung des Luftfahrtgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 28 IA 951/A Ausschussbericht 579 Sitzung 85,, Bundesrat:, 11833 Ausschussbericht 11856 Sitzung 994,, )

80. Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Luftfahrtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2024,, die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2024, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu den Paragraphen 24 l und 24 m, :

„§ 24l.

Persönlichkeitsrechte und Datenschutz

Paragraph 24 m,

Sicherheitszonen bei Militärflugplätzen“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 120 a, :

„§ 120a.

Festlegung von Flugverfahren (Flugrouten) und Allgemeine Flugsicherungsanordnungen“

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 145 c, folgender Eintrag zu Paragraph 145 d, eingefügt:

„§ 145d.

Dokumentendatenbank“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 8, Absatz 2, lautet der Einleitungssatz:

„Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat nach Maßgabe der Sicherheit der Luftfahrt oder anderer öffentlicher Interessen durch Verordnung festzulegen,“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 9, Absatz 2 a, wird nach dem Wort „entgegenstehen“ ein Beistrich gesetzt und danach die Wortfolge „oder an dem Einsatz ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 9, Absatz 3, wird nach dem Wort „Militärluftfahrzeugen“ die Wortfolge „und Luftfahrzeugen im Dienste des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Inneres“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 10, Absatz 2, wird nach dem Wort „Notlandung“ die Wortfolge „oder einer Sicherheitslandung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 12, Absatz 3, wird das Wort „Ultraleichtflugzeuge“ durch das Wort „Ultraleichtluftfahrzeuge“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer 2, wird nach der Wortfolge „beantragt worden ist“ die Wortfolge „oder innerhalb von fünf Jahren ab Antragstellung die Ausstellung dieser Beurkundungen nicht erfolgt ist“ angefügt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Punkt am Satzende durch die Zeichen- und Wortfolge „ , oder“ ersetzt und danach folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    es sich um
    1. Litera a
      ein historisches Luftfahrzeug im Sinne von Anhang römisch eins Ziffer eins, Litera a, (i) der Verordnung (EU) 2018/1139 mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis zu 5700 kg, das nicht von der Ziffer 2, umfasst ist und für das vormals ein Lufttüchtigkeitszeugnis entsprechend Anhang 8 AIZ ausgestellt worden ist, oder
    2. Litera b
      ein Amateurbau-Luftfahrzeug im Sinne von Anhang römisch eins Ziffer eins, Litera c, der Verordnung (EU) 2018/1139
    handelt, das entweder ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis oder eine Fluggenehmigung von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Zivilluftfahrt-Konferenz (ECAC) innehat und die Lärmwerte den für die jeweilige Luftfahrzeugkategorie geltenden österreichischen Bestimmungen entsprechen sowie nicht gewerblich sowie ausschließlich im Sichtflug bei Tag verwendet wird und sich nicht länger als 30 Tage pro Kalenderjahr im österreichischen Staatsgebiet befindet und die dem Paragraph 164, oder der Verordnung (EG) Nr. 785 aus 2004, entsprechenden Versicherungen aufrecht vorhanden sind.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 18, Absatz 2, wird im Einleitungssatz das Wort „Halters“ durch die Wortfolge „Halters oder der Halterin“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    die Prüfung der ausländischen Urkunden ergeben hat, dass von einer dem Interesse der Sicherheit der Luftfahrt entsprechenden Verwendung des jeweiligen Luftfahrzeuges unter Bedachtnahme auf insbesondere die Art und Gewicht des Luftfahrzeuges, die Herkunft der vorgelegten Urkunden sowie den Zweck und die Dauer der Verwendung im österreichischen Luftraum ausgegangen werden kann,“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 18, Absatz 2, entfällt der Schlusssatz.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 19, Absatz eins, wird der Punkt am Ende des Satzes durch einen Beistrich ersetzt und danach folgender Halbsatz angefügt:

„außer der aktuelle Status der jeweiligen Urkunde kann über eine Datenbankabfrage (Paragraph 145 d,) bei der für die Ausstellung der Urkunde zuständigen Behörde überprüft werden.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 7, wird die Wortfolge „Verkehrssicherheit, der Lufttüchtigkeit oder der Betriebstüchtigkeit“ durch das Wort „Lufttüchtigkeit“ ersetzt und es entfällt im Klammerausdruck die Wortfolge „bzw. Betriebstüchtigkeitsanweisungen“.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, entfällt der Klammerausdruck „(Paragraph 24 f und Paragraph 24 g,)“.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 23, lautet der erste Satz:

„Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt durch Verordnung festzulegen, ob und inwieweit ziviles Luftfahrtgerät einer Beurkundung als lufttüchtig (Paragraph 17, sinngemäß) durch die Austro Control GmbH oder einer aufgrund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde bedarf und die gemäß Paragraph 21, Absatz eins, zu erlassenden Verordnungen auf ziviles Luftfahrtgerät anzuwenden sind.“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 24 a, Absatz eins, wird das Wort „Betriebstüchtigkeit“ durch das Wort „Lufttüchtigkeit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 24 f, entfällt der Absatz 6,

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 24 j, Absatz eins, wird im letzten Satz die Wortfolge „den Zoll“ durch die Wortfolge „das Zollamt Österreich und das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 24 j, Absatz 2, lauten die ersten beiden Sätze:

„Geographische UAS-Gebiete gemäß Artikel 15, der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 können vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, soweit dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist, oder von der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion, soweit dies zu Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit erforderlich ist, oder von jedem anderen Bundesminister bzw. jeder anderen Bundesministerin in seinem bzw. ihrem jeweiligen Wirkungsbereich, mit Verordnung festgelegt werden. Diese Verordnungen können luftfahrtüblich kundgemacht werden.“

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 24 j, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Geographische UAS-Gebiete gemäß Artikel 15, der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, welche im Interesse der Landesverteidigung erforderlich sind, können vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Landesverteidigung mit Verordnung festgelegt werden. Diese Verordnungen können luftfahrtüblich kundgemacht werden.“

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 24 j, Absatz 3, wird der letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Der Betreiber oder die Betreiberin (Paragraph 13, sinngemäß) ist dafür verantwortlich, dass jedes von ihm bzw. ihr betriebene unbemannte Luftfahrzeug ordnungsgemäß versichert ist. Bei unbemannten Luftfahrzeugen der „offenen“ sowie der „speziellen“ Kategorie im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 und beim Betrieb in Modellflugvereinigungen gemäß Artikel 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 ist es zulässig, dass an Stelle einer Haftpflichtversicherung für jedes einzelne unbemannte Luftfahrzeug eine pauschale Haftpflichtversicherung für sämtliche von einem Betreiber oder einer Betreiberin betriebene unbemannte Luftfahrzeuge abgeschlossen werden kann.“

Novellierungsanordnung 24, Dem Paragraph 24 j, Absatz 8, wird folgender Satz angefügt:

„Die Registrierungsbehörde hat den Sicherheitsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben für sicherheits-, kriminal- oder grenzpolizeiliche Zwecke die im Registrierungssystem und in den mit dem Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen im Zusammenhang stehenden Systemen eingetragenen Daten im Wege der automationsunterstützten Datenübermittlung zur Verfügung zu stellen.“

Novellierungsanordnung 25, Dem Paragraph 24 j, Absatz 9, wird folgender Satz angefügt:

„Andere Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich auf unbemannte Luftfahrzeuge beziehen, umfassen sowohl unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 bzw. Klasse 2 sowie unbemannte Luftfahrzeuge im Sinne der unionsrechtlichen Regelungen, soweit nicht Unionsrecht anzuwenden ist oder etwas anderes bestimmt ist.“

Novellierungsanordnung 26, Dem Paragraph 24 j, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,Zuständige Behörde im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2021/664 über einen Rechtsrahmen für den U-Space, Amtsblatt Nummer L 139 vom 23.4.2021 Seite 161, sowie für die etwaige Ausweisung von U-Space-Lufträumen gemäß dieser Durchführungsverordnung ist der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur. Die aufgrund dieser Durchführungsverordnung zulässigen begleitenden und ausführenden Regelungen können mit Verordnung festgelegt werden, die luftfahrtüblich kundgemacht werden kann. Im Fall der Ausweisung von U-Space-Lufträumen wird für die Bereitstellung der gemeinsamen Informationsdienste für die Gesamtheit der U-Space-Lufträume die Austro Control GmbH als exklusiver einziger Anbieter benannt. Davon abweichend kann in der Verordnung über die Ausweisung eines U-Space-Luftraums festgelegt werden, dass die gemeinsamen Informationsdienste nicht von einem einzigen exklusiven Anbieter zu erbringen sind, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gelegen ist und das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht entgegensteht.“

Novellierungsanordnung 27, Nach Paragraph 24 l, wird folgender Paragraph 24 m, samt Überschrift eingefügt:

„Sicherheitszonen bei Militärflugplätzen

Paragraph 24 m,

Der Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge in Sicherheitszonen bei Militärflugplätzen ist nur mit Zustimmung der örtlich zuständigen Militärflugleitung zulässig.“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 33, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur kann unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt durch Verordnung bestimmen, ob und inwieweit bei Fallschirmspringern oder Fallschirmspringerinnen, Piloten oder Pilotinnen von Ultraleichtluftfahrzeugen, Piloten oder Pilotinnen von Hänge- und Paragleitern sowie Piloten oder Pilotinnen von motorisierten Hänge- und Paragleitern von einem Nachweis gemäß Absatz eins, abgesehen werden kann.“

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 33, Absatz 5, entfällt die Wortfolge „§ 41 oder“.

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 40, Absatz eins, lautet der Einleitungssatz:

„Ausländische Erlaubnisse berechtigen zur Ausübung der in Paragraph 25, angeführten Tätigkeiten in Österreich, wenn“.

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 43, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „oder gemäß Paragraph 41, gleichgestellten“.

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 44, Absatz 4, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    1. Litera a
      die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staates besitzt sowie, falls sein Wohnsitz nicht im Inland gelegen ist und Zustellungen nicht durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes oder auf andere Weise sichergestellt sind, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland bestellt hat, oder
    2. Litera b
      eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft ist, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staates gegründet worden ist und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Union oder in einem durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staat hat sowie, falls diese keinen zur Empfangnahme von Urkunden befugten Vertreter mit Wohnsitz im Inland hat und Zustellungen nicht durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes oder auf andere Weise sichergestellt sind, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland bestellt hat, und“

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 57 a, Absatz eins, wird nach der Zitierung „Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011,,“ die Zitierung „in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/723 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Anerkennung von Drittlandszertifizierungen von Piloten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011,, Amtsblatt Nummer L 170 vom 2.6.2020 Seite 1, in der Verordnung (EU) 2018/395 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen sowie für die Lizenzerteilung für die Flugbesatzung von Ballonen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139, Amtsblatt Nummer L 71 vom 14.3.2018 Seite 10, in der Durchführungsverordnung (EU) 2018 aus 1976, zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen sowie für die Lizenzerteilung für die Flugbesatzung von Segelflugzeugen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139, Amtsblatt Nummer L 326 vom 20.12.2018 Seite 64,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 57 a, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Zuständige nationale Behörde gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011,, der Verordnung (EU) 2018/395, der Durchführungsverordnung (EU) 2018 aus 1976, sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2020/723 ist der Österreichische Aero Club in Bezug auf
    1. Ziffer eins
      Segelflugpilotenlizenzen (SPL),
    2. Ziffer 2
      Ballonpilotenlizenzen (BPL),
    3. Ziffer 3
      Pilotenlizenzen für Tragschrauber (GPL) und
    4. Ziffer 4
      Ausbildungsorganisationen sowie das Prüfungswesen für die in Ziffer eins bis 3 genannten Lizenzen.“

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 58, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Flugplätze sind Land- und Wasserflächen, die zur ständigen Benützung für den Abflug und für die Landung von Luftfahrzeugen sowie den dazugehörenden Flug- und Flugplatzbetrieb samt Bodeneinrichtungen und Flugsicherungsanlagen bestimmt sind (Landflugplätze, Wasserflugplätze). Die Bestimmung einer Land- oder Wasserfläche als Flugplatz erfolgt mit der Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung (Paragraph 68,), wobei sich die Größe der Fläche an den Erfordernissen des jeweiligen Betriebsumfanges zu richten hat, oder durch die Errichtung als Militärflugplatz gemäß Paragraph 82,

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 58, Absatz 3, wird die Wortfolge „erteilt worden ist“ durch die Wortfolge „und eine Betriebsaufnahmebewilligung gemäß Paragraph 73, erteilt worden ist oder eine entsprechende Errichtung eines Militärflugplatzes erfolgt ist“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, Paragraph 59, lautet:

Paragraph 59,

Bodeneinrichtungen sind Bauten, Anlagen und sonstige ortsfeste Einrichtungen, die sich auf Flugplätzen befinden und die ganz oder zum überwiegenden Teil für die geordnete Abwicklung des Flugplatz- oder Flugbetriebes notwendig oder zweckmäßig sind, wie zB Bewegungs- und Abstellflächen für Luftfahrzeuge, Hangars, Abfertigungsgebäude, Verwaltungsgebäude, Fracht- und sonstige Betriebsgebäude, Parkmöglichkeiten sowie Hotels. Flugsicherungsanlagen gemäß Paragraph 122, gelten nicht als Bodeneinrichtungen. Eine im Anhang 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, festgelegte UVP-Pflicht der genannten Bauten, Anlagen oder anderen ortsfesten Einrichtungen bleibt unberührt.“

Novellierungsanordnung 38, Nach Paragraph 60, wird folgender Paragraph 60 a, samt Überschrift eingefügt:

„Sonstige ortsfeste Einrichtungen

Paragraph 60 a,

Bauten, Anlagen oder andere ortsfeste Einrichtungen, die nicht als Bodeneinrichtungen (Paragraph 59,) oder Flugsicherungsanlagen (Paragraph 122,) gelten, dürfen auf einem Zivilflugplatz nur errichtet oder abgeändert werden, wenn die für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde (Paragraph 68, Absatz 2,) der Errichtung oder Abänderung zugestimmt hat. Diese Zustimmung ist auf Antrag des Zivilflugplatzhalters zu erteilen, wenn das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird und durch das Ausmaß der Einrichtungen sowie deren Nutzungszweck keine Beeinträchtigung des Flug- und Flugplatzbetriebes zu gewärtigen ist. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Einlangen des Antrages von der zuständigen Behörde dem Antragsteller mitgeteilt wird, dass die Zustimmung verweigert wird. Der Antragsteller kann darüber die Erlassung eines Bescheides verlangen. Werden die sonstigen ortsfesten Einrichtung ohne die erforderliche Zustimmung errichtet oder abgeändert, hat die für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde ( Paragraph 68, Absatz 2,) von Amts wegen den Abbruch der Einrichtung vorzuschreiben, sofern nicht eine nachträgliche Zustimmung der zuständigen Behörde erteilt werden kann.“

Novellierungsanordnung 39, In Paragraph 62, Absatz 4, wird die Zitierung „79,, 80a, 93 Absatz eins, Ziffer 2, durch die Zitierung „79, 80a, 93 Absatz eins, Ziffer eins, ersetzt.

Novellierungsanordnung 40, In Paragraph 68, Absatz eins, wird das Wort „betrieben“ durch das Wort „errichtet“ ersetzt und es wird nach dem Wort „Zivilflugplatzes“ der Klammerausdruck „(Änderung der Zivilflugplatz-Bewilligung)“ angefügt.

Novellierungsanordnung 41, Paragraph 69, lautet:

Paragraph 69,

  1. Absatz eins,Im Antrag auf Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung sind anzugeben
    1. Ziffer eins
      die Art des geplanten Zivilflugplatzes (Paragraphen 63 bis 65),
    2. Ziffer 2
      die geplanten Bodeneinrichtungen,
    3. Ziffer 3
      die Arten der Zivilluftfahrzeuge, die diesen Zivilflugplatz benützen sollen,
    4. Ziffer 4
      die Auswirkungen des Vorhabens auf Rechte Dritter,
    5. Ziffer 5
      die geplanten Betriebszeiten,
    6. Ziffer 6
      der Nachweis der für das Vorhaben erforderlichen finanziellen Mittel (Finanzierungsplan),
    7. Ziffer 7
      eine planliche Darstellung der Zivilflugplatzgrenzen und der projektierten Bodeneinrichtungen sowie Angabe sämtlicher betroffener Grundstücke unter Anführung des Eigentümers/der Eigentümerin und unter Anschluss eines Grundstückverzeichnisses, das nicht älter als sechs Wochen ist, und
    8. Ziffer 8
      eine planliche Darstellung des Schutzbereiches (Paragraphen 35, ff der Zivilflugplatz-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1972, - ZFV) oder einer allenfalls erforderlichen Sicherheitszone (Paragraph 88,) samt den voraussichtlichen Hindernissen, nach Lage und Höhe bezeichnet, sofern diese Daten nicht bereits im Zentralen Luftfahrthindernisregister (Paragraph 96 b,) vorhanden sind. Im Fall einer Sicherheitszone sind auch sämtliche von der Sicherheitszone betroffenen Grundstücke unter Anschluss eines Grundstückverzeichnisses, das nicht älter als sechs Wochen ist, anzugeben.
  2. Absatz 2,Im Falle eines Antrages auf Bewilligung einer Änderung der Zivilflugplatz-Bewilligung sind lediglich jene Angaben gemäß Absatz eins, zu machen und entsprechende Unterlagen vorzulegen, die für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind.
  3. Absatz 3,Die Unterlagen gemäß Absatz eins und 2 sind der Behörde in fünffacher Ausfertigung zu übermitteln. Die Behörde kann die Vorlage zusätzlicher Ausfertigungen der Antragsunterlagen verlangen, wenn dies für den weiteren Verfahrensverlauf erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 42, Paragraph 70, lautet:

Paragraph 70,

  1. Absatz eins,Die zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde (Paragraph 68,) hat bei einer Errichtung oder Erweiterung eines Zivilflugplatzes nach Einlangen des Antrages gemäß Paragraph 69, vorerst zu prüfen, ob die in Aussicht genommene Land- oder Wasserfläche im Hinblick auf ihre Größe und Beschaffenheit sowie auf die Beschaffenheit ihrer Umgebung für den geplanten Zweck geeignet ist und ob die Größe der Fläche den Erfordernissen des geplanten Betriebsumfanges entspricht. Ergibt diese Prüfung, dass dies nicht der Fall ist, so ist der Antrag, sofern keine Verbesserung möglich ist, abzuweisen.
  2. Absatz 2,Bei allen Vorhaben ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Landesverteidigung herzustellen sowie eine Stellungnahme der Austro Control GmbH und der vom Vorhaben betroffenen Gemeinden einzuholen.
  3. Absatz 3,Vor Erlassung des Bescheides über die Zivilflugplatz-Bewilligung ist in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Paragraphen 40 bis 44 g des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sind anzuwenden, wobei die Anberaumung der mündlichen Verhandlung zusätzlich durch Anschlag an der Amtstafel der vom Vorhaben betroffenen Gemeinden kundzumachen ist.“

Novellierungsanordnung 43, Paragraph 72, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Der Bescheid über die Zivilflugplatz-Bewilligung hat zu bestimmen
    1. Ziffer eins
      die Art des Zivilflugplatzes (Paragraphen 63 bis 65),
    2. Ziffer 2
      die Arten der Luftfahrzeuge, die diesen Zivilflugplatz unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit und die zweckmäßige Gestaltung des Luftverkehrs benützen dürfen,
    3. Ziffer 3
      die Art des Flugbetriebes,
    4. Ziffer 4
      die Betriebszeiten,
    5. Ziffer 5
      die Zivilflugplatzgrenzen,
    6. Ziffer 6
      den Schutzbereich oder den Inhalt der allenfalls in Aussicht genommenen Sicherheitszonen-Verordnung,
    7. Ziffer 7
      den Auftrag zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung bis zu einem Höchstbetrag von 145 Millionen Euro nach Maßgabe des Betriebsumfanges,
    8. Ziffer 8
      einen angemessenen Zeitraum, innerhalb dessen die Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung beantragt werden muss, und
    9. Ziffer 9
      Bedingungen und Auflagen, soweit sie mit Rücksicht auf die Bestimmungen des Paragraph 71, Absatz eins, zur Wahrung der öffentlichen Interessen und unter Bedachtnahme auf die Verkehrsaufgaben des Zivilflugplatzes erforderlich sind.
    Die Ziffer 7, ist nicht anzuwenden, wenn der Bewilligungswerber oder die Bewilligungswerberin eine Gebietskörperschaft ist, die den Zivilflugplatz ausschließlich im Gefolge ihrer Hoheitsverwaltung betreiben will. Im Falle einer Änderung der Zivilflugplatz-Bewilligung hat der Bescheid lediglich jene Angaben gemäß Absatz eins, zu beinhalten, die im Hinblick auf die Änderung erforderlich sind.“

Novellierungsanordnung 44, Dem Paragraph 72, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Die vor Inkrafttreten der Bestimmung gemäß Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2026, in Anwendung anderer Rechtsgrundlagen erteilten Genehmigungen der Betriebszeiten werden zu einem Bestandteil der jeweiligen Zivilflugplatz-Bewilligung.“

Novellierungsanordnung 45, Paragraph 74, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Der Betrieb von Zivilflugplätzen sowie das Verhalten auf diesen ist unter Bedachtnahme auf das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt durch Verordnung des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur zu regeln. Im Hinblick auf Krankenhaus-Hubschrauberlandeflächen (Paragraph 80 b,) können Sonderbestimmungen erlassen werden, soweit dies zweckmäßig ist und dadurch nicht die Sicherheit der Luftfahrt beeinträchtigt wird.“

Novellierungsanordnung 46, Paragraph 77, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Zivilflugplatz-Bewilligung ist von der zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde (Paragraph 68, Absatz 2,) zu widerrufen oder einzuschränken, wenn
    1. Ziffer eins
      eine der Voraussetzungen gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Litera b und c nicht mehr gegeben ist oder eine der Voraussetzungen gemäß Paragraph 71, Absatz eins, im Zeitpunkt der Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert oder
    2. Ziffer 2
      der Inhaber der Zivilflugplatz-Bewilligung nicht innerhalb des gemäß Paragraph 72, Absatz eins, Litera d, festgesetzten Zeitraumes um die Betriebsaufnahmebewilligung angesucht hat oder
    3. Ziffer 3
      die Betriebsaufnahmebewilligung rechtskräftig versagt worden ist oder
    4. Ziffer 4
      der Flugplatzbetrieb länger als ein Jahr geruht hat oder
    5. Ziffer 5
      der Flugplatzbetrieb gemäß Paragraph 76, untersagt worden ist und die festgestellten Mängel nicht fristgerecht behoben wurden oder
    6. Ziffer 6
      gegebenenfalls das Zeugnis gemäß der Verordnung (EU) Nr. 139 aus 2014, rechtskräftig versagt oder widerrufen worden ist oder
    7. Ziffer 7
      die mit der Zivilflugplatz-Bewilligung bestimmte Fläche (Paragraph 58, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr für den Flug- und Flugplatzbetrieb samt Bodeneinrichtungen und Flugsicherungsanlagen erforderlich ist. In diesem Fall hat sich der Widerruf auf den nicht mehr erforderlichen Teil der Fläche zu beschränken. Im Fall einer Zustimmung gemäß Paragraph 60 a, darf der Widerruf nur erfolgen, wenn der zuständigen Behörde vom Zivilflugplatzhalter mitgeteilt wird, dass die sonstige ortsfeste Einrichtung nicht mehr genutzt wird.“

Novellierungsanordnung 47, Dem Paragraph 77, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt auch für den beabsichtigten gänzlichen oder teilweisen Verzicht auf Vorhaben, die Flughäfen (Paragraph 64,) betreffen und für die eine Genehmigung nach dem UVP-G 2000 erteilt wurde.“

Novellierungsanordnung 48, Paragraph 78, lautet:

Paragraph 78,

  1. Absatz eins,Eine Bodeneinrichtung auf einem Zivilflugplatz (zivile Bodeneinrichtung) darf nur mit Bewilligung der für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde (Paragraph 68,) errichtet oder wesentlich geändert werden.
  2. Absatz 2,Den Bewilligungen gemäß Absatz eins, kommt dingliche Wirkung zu.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur kann unter Bedachtnahme auf das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt mit Verordnung festlegen, dass abweichend von Absatz eins, bestimmte Vorhaben geringen Umfanges, die keine Auswirkungen auf Dritte haben können, ohne Bewilligung im eigenen Verantwortungsbereich des Zivilflugplatzhalters errichtet und/oder wesentlich abgeändert werden dürfen. Der Zivilflugplatzhalter kann jedoch auch für die Errichtung und/oder wesentliche Änderung der von dieser Verordnung umfassten zivilen Bodeneinrichtungen eine Bewilligung der gemäß Absatz eins, zuständigen Behörde beantragen.
  4. Absatz 4,Der Zivilflugplatzhalter hat der zuständigen Behörde die Fertigstellung eines gemäß Absatz eins, bewilligten Vorhabens oder Teilen davon vor Inbetriebnahme anzuzeigen. Dieser Fertigstellunganzeige ist eine Bestätigung über die bewilligungsgemäße Ausführung unter Angabe allfälliger geringfügiger Abweichungen anzuschließen. Geringfügige Abweichungen sind Änderungen in der Bauausführung, die das Wesen des Vorhabens nicht ändern und die dem Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht entgegenstehen. Geringfügige Abweichungen sind von der zuständigen Behörde ohne nachträgliche Bewilligung zu akzeptieren.
  5. Absatz 5,Vor der Entscheidung über einen Antrag für eine Bewilligung einer zivilen Bodeneinrichtung ist der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Landesverteidigung zu hören, wenn von der zivilen Bodeneinrichtung eine Beeinträchtigung von ortsfesten Einrichtungen der Luftraumüberwachung oder von ortsfesten Anlagen für die Sicherheit der Militärluftfahrt verursacht werden könnte.
  6. Absatz 6,Für zivile Bodeneinrichtungen ist keine Bewilligung gemäß Paragraph 92 und Paragraph 94, erforderlich.“

Novellierungsanordnung 49, Paragraph 79, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Eine Bewilligung gemäß Paragraph 78, Absatz eins, ist auf Antrag des Zivilflugplatzhalters oder der Zivilflugplatzhalterin zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 59, erfüllt werden und das Vorhaben dem Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht entgegensteht und dem diesbezüglichen Stand der Technik entspricht.“

Novellierungsanordnung 50, Dem Paragraph 79, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Die gemäß Paragraph 78, Absatz eins, zuständige Behörde kann Bodeneinrichtungen jederzeit auf Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes überprüfen. Den befugten Organen der Behörde sind vom dinglich Berechtigten zu diesem Zweck Zutritt zu allen Teilen einer Bodeneinrichtung zu gestatten sowie alle notwendigen Auskünfte zu erteilen. Werden Mängel festgestellt, ist deren Behebung unter Setzung einer angemessenen Frist vorzuschreiben. Bei Gefährdung des Interesses der Sicherheit der Luftfahrt ist die Benützung der zivilen Bodeneinrichtung von der zuständigen Behörde oder dem befugten Organ bis zur Behebung der Mängel im erforderlichen Umfang zu untersagen.“

Novellierungsanordnung 51, Der Text des bisherigen Paragraph 80, erhält die Absatzbezeichnung „(3)“. Davor werden folgende Absatz eins und 2 eingefügt:

  1. Absatz eins,Ist eine zivile Bodeneinrichtung ohne Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 78, Absatz 3, oder 4 ohne Bewilligung errichtet oder wesentlich abgeändert worden, hat die zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde (Paragraph 68,) dem Zivilflugplatzhalter oder der Zivilflugplatzhalterin unter Festsetzung einer Frist von nicht länger als drei Monaten die Beantragung einer nachträglichen Bewilligung vorzuschreiben. Wird dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen, hat die Behörde den Abbruch der Bodeneinrichtung zu verfügen.
  2. Absatz 2,Eine bewilligte zivile Bodeneinrichtung darf vom Zivilflugplatzhalter nur abgetragen werden, wenn er dies der für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde (Paragraph 68,) angezeigt hat und von der Behörde nicht innerhalb eines Monates nach Einlangen der Anzeige mitgeteilt wird, dass der Abtragung der Bodeneinrichtung das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt entgegensteht. Der Zivilflugplatzhalter oder die Zivilflugplatzhalterin kann über den Inhalt dieser Mitteilung die Ausstellung eines Bescheides verlangen.“

Novellierungsanordnung 52, Paragraph 80 b, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die gemäß Absatz 2, bewilligten Landeflächen sind der Austro Control GmbH von der zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde (Paragraph 68, Absatz 2,) unter Angabe zumindest der Größe der Landefläche sowie der vorhandenen technischen Einrichtungen und der in unmittelbarer Nähe befindlichen Umgebung für Zwecke des Flugberatungsdienstes zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 53, In der Überschrift zu Paragraph 94 und in Paragraph 94, Absatz eins, wird jeweils das Wort „elektrischer“ durch das Wort „elektromagnetischer“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 54, In Paragraph 95 a, Absatz 4, wird nach der Wortfolge „Austro Control GmbH“ die Wortfolge „für Zwecke des Flugberatungsdienstes“ eingefügt und es entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 55, Dem Paragraph 96, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Bei Gefahr im Verzug hat die zuständige Behörde die im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlichen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Eigentümer nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.“

Novellierungsanordnung 56, In Paragraph 96, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Über die Pflicht zur Leistung des Kostenersatzes gemäß Absatz eins, entscheidet die gemäß Absatz eins, zuständige Behörde. In der Entscheidung ist auszusprechen, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist der Kostenersatz zu leisten ist. Gegen diese Entscheidung ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten auf Antrag des Eigentümers eine gerichtliche Entscheidung im Verfahren außer Streitsachen beantragt wird.“

Novellierungsanordnung 57, In Paragraph 96 b, Absatz 4, wird die Wortfolge „luftfahrtüblich kundzumachen“ durch die Wortfolge „für die Zwecke des Flugberatungsdienstes zu verwenden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 58, In Paragraph 102, Absatz eins, wird nach dem Wort „Segelflugzeugen“ die Wortfolge „einschließlich Motorseglern“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 59, Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    unter Berücksichtigung des Bedarfes ein angemessener Zeitraum, innerhalb dessen die Betriebsaufnahmebewilligung oder ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis gemäß den anzuwendenden unionsrechtlichen oder nationalen Bestimmungen beantragt oder eine Erklärung über die Fähigkeit und Mittel zur Erfüllung der Verantwortlichkeiten abgegeben werden muss, und“

Novellierungsanordnung 60, Paragraph 116, Absatz 2, lautet:.

  1. Absatz 2,Zivilluftfahrzeuge dürfen nur an Personen vermietet werden, die den zur Führung des betreffenden Luftfahrzeuges erforderlichen Zivilluftfahrerschein besitzen. Im Falle von juristischen Personen hat der Mieter oder die Mieterin sicherzustellen, dass der jeweilige verantwortliche Pilot diese Voraussetzungen erfüllt.“

Novellierungsanordnung 61, Paragraph 117, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Vermietungsbewilligung ist zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Antragsteller oder die Antragstellerin die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staates besitzt und, falls sein Wohnsitz nicht im Inland gelegen ist und Zustellungen nicht durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes oder auf andere Weise sichergestellt sind, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland bestellt hat, oder
    2. Ziffer 2
      der Antragsteller oder die Antragstellerin eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft ist, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staates gegründet worden ist und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Union oder in einem durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staat hat sowie, falls diese keinen zur Empfangnahme von Urkunden befugten Vertreter mit Wohnsitz im Inland hat und Zustellungen nicht durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes oder auf andere Weise sichergestellt sind, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland bestellt hat, und
    3. Ziffer 3
      der Antragsteller oder die Antragstellerin verlässlich und Halter oder Halterin der zu vermietenden Luftfahrzeuge ist und
    4. Ziffer 4
      die Sicherheit des Betriebes gewährleistet und
    5. Ziffer 5
      die für die Vermietung in Aussicht genommenen Zivilluftfahrzeuge
      1. Litera a
        die österreichische Staatszugehörigkeit besitzen oder
      2. Litera b
        die Staatszugehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staates besitzen und die Zulässigkeit der Verwendung im Fluge auf Grund von unionsrechtlichen Bestimmungen als anerkannt gilt. Die Bestimmung des Absatz 2, bleibt unberührt.“

Novellierungsanordnung 62, In Paragraph 119, Absatz 3, wird die Wortfolge „(EG) Nr. 549 aus 2004, zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“), Amtsblatt Nummer L 96 vom 31.3.2004 Seite 1“ durch die Wortfolge „(EU) 2024/2803 zur Verwirklichung des Einheitlichen Europäischen Luftraums (Neufassung), ABl. Nr. L 2024/2803 vom 11.11.2024“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 63, In Paragraph 120, Absatz eins, wird die Wortfolge „"Art". 9 der Verordnung (EG) Nr. 550 aus 2004, über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“), Amtsblatt Nummer L 96 vom 31.3.2004 Seite 10,“ durch die Wortfolge „"Art". 10 der Verordnung (EU) 2024/2803“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 64, In Paragraph 120, Absatz 2, wird die Wortfolge „"Art". 6 und 7 der Flugsicherungsdienste-Verordnung“ durch die Wortfolge „der Verordnung (EU) 2024/2803 und gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 65, Dem Paragraph 120, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Ermächtigungen zur Erbringung von Flugsicherungsdiensten, die vor dem 1. Juli 2008 mit Bescheid erteilt worden sind, sind mit 1. Juli 2008 nicht mehr gültig.“

Novellierungsanordnung 66, In Paragraph 120, Absatz 3, wird jeweils die Wortfolge „"Art". 7 der Flugsicherungsdienste-Verordnung zertifizierten“ durch die Wortfolge „der Verordnung (EU) 2024/2803 berechtigten“ sowie die Wortfolge „"Art". 2 Absatz 4, der Flugsicherungsdienste-Verordnung“ durch die Wortfolge „"Art". 6 der Verordnung (EU) 2024/2803“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 67, Dem Paragraph 120, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Die Austro Control GmbH ist die zuständige Behörde für die Gestaltung der Luftraumstrukturen gemäß Artikel 3, Absatz 8, der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373.“

Novellierungsanordnung 68, Paragraph 120 a, samt Überschrift lautet:

„Festlegung von Flugverfahren (Flugrouten) und allgemeine Flugsicherungsanordnungen

Paragraph 120 a,

  1. Absatz eins,Die Austro Control GmbH hat die zur sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Flugverkehrs erforderlichen An- und Abflugverfahren und Verfahren für den Streckenflug (Flugrouten) mit Verordnung festzulegen. Es ist dabei auf die Abwehr von den der Allgemeinheit aus dem Luftverkehr drohenden Gefahren, wie insbesondere eine möglichst geringe Immissionsbelastung, Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Außer in Fällen von geringfügigen oder temporären, sechs Monate nicht überschreitenden Änderungen schon bestehender Flugrouten oder in Fällen von Gefahr im Verzug ist der Entwurf der Verordnung über Instrumentenan- und -abflugverfahren bei Flughäfen samt den dazugehörenden Informationen und Erläuterungen der Gründe für die Einführung der geplanten Verordnung sowie eines Berichts über die voraussichtlichen Umwelt- und Lärmauswirkungen im Internet unter der Adresse der Austro Control GmbH kundzumachen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass jedermann berechtigt ist, innerhalb einer von der Austro Control GmbH festzulegenden, sechs Wochen nicht unterschreitenden Frist eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
  3. Absatz 3,Die Austro Control GmbH hat eine begründete Äußerung zu den eingebrachten Stellungnahmen im Internet unter der Adresse der Austro Control GmbH zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4,Die Austro Control GmbH ist verpflichtet, jährlich einen Bericht über die tatsächliche zahlenmäßige Nutzung der Instrumentenan- und -abflugverfahren an Flughäfen im vorangegangenen Kalenderjahr und die dabei jeweils zum Einsatz gekommenen An- und Abflugverfahren zu erstellen und diesen Bericht bis spätestens 30. Juni des Jahres im Internet unter der Adresse der Austro Control GmbH sowie des Bundesministeriums für Innovation, Mobilität und Infrastruktur zu veröffentlichen.
  5. Absatz 5,Die Austro Control GmbH und die gemäß Paragraph 120, Absatz 2, betrauten Flugsicherungsorganisationen können im Rahmen der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Flugsicherungsaufgaben die zur sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Flugverkehrs erforderlichen allgemeinen Anordnungen treffen. Es ist dabei auf die Abwehr von den der Allgemeinheit aus dem Luftverkehr drohenden Gefahren, wie insbesondere eine möglichst geringe Immissionsbelastung, Bedacht zu nehmen.
  6. Absatz 6,Die Regelungen gemäß Absatz eins und 5 sind in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.“

Novellierungsanordnung 69, Paragraph 120 c, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur ist die nationale Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikel 4, der Verordnung (EU) 2024/2803 sowie des Artikel 3 Ziffer 34, der Verordnung (EU) 2018/1139.“

Novellierungsanordnung 70, In der Überschrift zu Paragraph 120 d, entfällt die Wortfolge „und Beauftragung von qualifizierten Stellen“.

Novellierungsanordnung 71, In Paragraph 120 d, entfallen die Absatz 2 und 3 und die bisherige Absatzbezeichnung „(1)“.

Novellierungsanordnung 72, In Paragraph 120 d, (neu) wird die Wortfolge „"Art". 7 der Flugsicherungsdienste-Verordnung“ durch die Wortfolge „der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf deren Grundlage erlassenen Durchführungsrechtsakte und delegierten Rechtsakte“ sowie die Wortfolge „Anhanges römisch zwei der Flugsicherungsdienste-Verordnung“ durch die Wortfolge „"Art". 41 Absatz 3 a, der Verordnung (EU) 2018/1139“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 73, In Paragraph 121 a, Ziffer 2, wird die Wortfolge „"Art". 2 Absatz 3 und Absatz 4, der Flugsicherungsdienste-Verordnung“ durch die Wortfolge „"Art". 6 der Verordnung (EU) 2024/2803“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 74, Dem Paragraph 122, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Flugsicherungsanlagen, für die eine Genehmigung gemäß Paragraph 78, Absatz eins, erteilt wurde, gelten als gemäß Absatz eins, bewilligte Flugsicherungsanlagen.“

Novellierungsanordnung 75, Paragraph 122, Absatz 2 a, lautet:

  1. Absatz 2 a,Die Flugsicherungsorganisationen haben dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur die Fertigstellung eines gemäß Absatz eins, bewilligten Vorhabens oder Teilen davon vor Inbetriebnahme anzuzeigen. Dieser Fertigstellunganzeige ist eine Bestätigung über die bewilligungsgemäße Ausführung unter Angabe allfälliger geringfügiger Abweichungen anzuschließen. Geringfügige Abweichungen sind Änderungen in der Bauausführung, die das Wesen des Vorhabens nicht ändern und die dem Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht entgegenstehen. Geringfügige Abweichungen sind von der zuständigen Behörde ohne nachträgliche Bewilligung zu akzeptieren.“

Novellierungsanordnung 76, In Paragraph 122, wird nach Absatz 2 a, folgender Absatz 2 b, eingefügt:

  1. Absatz 2 b,Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur kann jederzeit die Übereinstimmung der Flugsicherungsanlage auf Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes überprüfen. Werden Mängel festgestellt, ist deren Behebung unter Setzung einer angemessenen Frist vorzuschreiben. Bei Gefährdung des Interesses der Sicherheit der Luftfahrt ist die Benützung der Flugsicherungsanlage bis zur Behebung der Mängel im erforderlichen Umfang zu untersagen.“

Novellierungsanordnung 77, Paragraph 122, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Für die Bemessung und Festlegung der für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der zur Wahrnehmung von Flugsicherungsdiensten gemäß Paragraph 120, Absatz eins und 2 benannten Flugsicherungsorganisationen zu entrichtenden Gebühren ist die Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum, Amtsblatt Nummer L 56 vom 25.2.2019 Seite 1, maßgeblich. Für nicht vom Anwendungsbereich dieser Verordnung umfasste Flugsicherungsdienste hat der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur die für die Inanspruchnahme dieser Dienste und Einrichtungen der zur Wahrnehmung von Flugsicherungsdiensten gemäß Paragraph 120, Absatz eins und 2 benannten Flugsicherungsorganisationen zu entrichtenden Gebühren mit Verordnung unter Berücksichtigung des Vollkostenprinzips festzulegen. Die Höhe der Gebührensätze ist vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur spätestens zwei Wochen vor der jeweiligen Gültigkeit im Internet auf der Homepage des Bundesministeriums für Innovation, Mobilität und Technologie kundzumachen. Die näheren Bestimmungen über die Vorschreibung und Einhebung der Gebühren sind mit Verordnung des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Finanzen festzulegen. Die Einbringung der Gebühren hat auf dem Zivilrechtsweg zu erfolgen. Die gesetzlichen Verzugszinsen sind vorzuschreiben. Für Flugsicherungsstreckengebühren treten an die Stelle der gesetzlichen Verzugszinsen die von der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (EUROCONTROL) beschlossenen und vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur kundgemachten Verzugszinsen. Andere bundesgesetzliche Bestimmungen über die Vorschreibung und Einhebung von Flugsicherungsstreckengebühren bleiben unberührt. Die zur Wahrnehmung von Flugsicherungsdiensten gemäß Paragraph 120, Absatz eins und 2 benannten Flugsicherungsorganisationen sind berechtigt, im Falle von Gebührenrückständen die Erbringung der Flugsicherungsdienste gegenüber dem Gebührenschuldner bis zur Bezahlung des entgangenen Betrages nach vorheriger schriftlicher Warnung einzustellen.“

Novellierungsanordnung 78, In Paragraph 122, wird nach Absatz 5, folgender Absatz 5 a, eingefügt:

  1. Absatz 5 a,Der Leistungsplan gemäß Artikel 16, der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 ist vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur anzunehmen und im Internet auf der Homepage des Bundesministeriums für Innovation, Mobilität und Infrastruktur kundzumachen.“

Novellierungsanordnung 79, Paragraph 123 a, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Abs. 1 kommt nicht zur Anwendung, wenn die bedarfsgerechte Steuerung der Nachtkennzeichnung des betreffenden Luftfahrthindernisses in der Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 91, ausgeschlossen wurde oder der Eigentümer des Luftfahrthindernisses von der bedarfsgerechten Steuerung der Nachtkennzeichnung keinen Gebrauch macht.“

Novellierungsanordnung 80, Paragraph 124, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat unter Bedachtnahme auf eine sichere und rasche Abwicklung des Luftverkehrs und zur Abwehr der der Allgemeinheit aus dem Luftverkehr drohenden Gefahren die in Paragraph 119, bezeichneten Aufgaben der Flugsicherung und das Verhalten im Luftverkehr, insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Bewegungen der Luftfahrzeuge im Luftraum und am Boden,
    2. Ziffer 2
      die beim Flug einzuhaltenden Flughöhen sowie
    3. Ziffer 3
      die anzuwendenden Signale und Zeichen
    durch Verordnung zu regeln. Soweit unionsrechtliche Bestimmungen über gemeinsame Luftverkehrsregeln in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923 aus 2012, festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. Zuständige nationale Behörde im Sinne dieser Bestimmungen ist die Austro Control GmbH. Soweit jedoch der zuständigen nationalen Behörde Aufsichtsbefugnisse im Hinblick auf die Flugsicherungsorganisationen zukommen, ist Paragraph 120 c, Absatz 2, anzuwenden. Die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923 aus 2012, zulässigen nationalen Übergangsbestimmungen und begleitenden oder ausführenden Regelungen sowie Sonderregelungen und Ausnahmen können vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt mit Verordnung festgelegt werden. Die zulässigen Ausnahmen von der Flugplanpflicht bei grenzüberschreitenden Flügen und die Aussetzung dieser Ausnahmen sowie Sonderregelungen über den Flugplaninhalt können luftfahrtüblich kundgemacht werden.“

Novellierungsanordnung 81, In Paragraph 126, Absatz eins, wird vor dem Wort „Wettbewerbe“ die Wortfolge „Für Publikum öffentlich zugängliche“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 82, Dem Paragraph 126, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Vor der Erteilung der Bewilligung ist der Austro Control GmbH Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“

Novellierungsanordnung 83, In Paragraph 128, Absatz eins, wird die Wortfolge „Das Steigenlassen“ durch die Wortfolge „Der Betrieb von mit dem Korb am Boden festgezurrten Fesselballonen sowie das Steigenlassen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 84, In Paragraph 128, Absatz 4, wird die Wortfolge „steigen gelassen werden“ durch die Wortfolge „steigen gelassen bzw. im Fall von mit dem Korb am Boden festgezurrten Fesselballonen betrieben werden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 85, In Paragraph 131, Absatz 4, wird nach der Wortfolge „Flugbetrieb mit Segelflugzeugen“ die Wortfolge „sowie für die Lizenzerteilung für die Flugbesatzung von Segelflugzeugen“ eingefügt und es entfallen die Zitierungen „ABl. Nr. L 71 vom 14.3.2018 S. 10,“ und „ABl. Nr. L 326 vom 20.12.2018 S. 64,“.

Novellierungsanordnung 86, In Paragraph 131, Absatz 5, wird nach dem Wort „vorzuschreiben“ ein Beistrich gesetzt und danach die Wortfolge „außer der aktuelle Status des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses kann über eine Datenbankabfrage (Paragraph 145 d,) bei der zuständigen Behörde überprüft werden“ angefügt.

Novellierungsanordnung 87, In Paragraph 131, Absatz 6, wird die Wortfolge „Urkunden (Paragraph 12,) vorzuschreiben“ durch die Wortfolge „österreichischen Urkunden (Paragraph 12,) vorzuschreiben, außer der aktuelle Status der jeweiligen Urkunde kann über eine Datenbankabfrage (Paragraph 145 d,) bei der für die Ausstellung der Urkunde zuständigen Behörde überprüft werden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 88, Paragraph 134 a, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Zum Zweck der Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß Absatz eins, hat der Zivilflugplatzhalter die personenbezogenen Daten jener Personen, die sich bei ihm um die Ausstellung eines Flughafenausweises beworben haben, mindestens vier Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur vorzulegen. Diese Daten haben den Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls den oder die früheren Namen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, den Geburtsort (einschließlich des Geburtslandes), die Staatsangehörigkeiten, die Vornamen der Eltern, den Hauptwohnsitz, die Beschäftigungsverhältnisse, Aus- und Weiterbildungen und jegliche Lücken während der letzten fünf Jahre, ausländische Strafregisterbescheinigungen oder vergleichbare Nachweise der Wohnsitzstaaten der letzten fünf Jahre in beglaubigter Übersetzung in deutscher oder englischer Sprache, welche zumindest die Wohnsitzzeiten im jeweiligen Staat abdecken müssen, die Angabe der Art der beabsichtigten Tätigkeit und die Zustimmung zur Überprüfung der Zuverlässigkeit sowie zur Übermittlung des Ergebnisses der Überprüfung an den Zivilflugplatzhalter zu enthalten. Weiters ist hinsichtlich der Identität der zu überprüfenden Person eine Kopie eines Reisepasses, Personalausweises, Identitätsausweises (Paragraph 35 a, SPG), Fremdenpasses oder Konventionsreisepasses vorzulegen. “

Novellierungsanordnung 89, Paragraph 134 a, Absatz 3, erster und zweiter Satz lautet:

„Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat die erforderlichen personenbezogenen Daten (Vor- und Familienname, frühere Namen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, den Vornamen der Eltern sowie die Staatsbürgerschaft) unverzüglich den Sicherheitsbehörden zum Zweck der Mitwirkung an der Zuverlässigkeitsüberprüfung (Paragraph 140 d,) zu übermitteln. Der Zivilflugplatzhalter darf den Flughafenausweis nur ausstellen, wenn der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur nicht spätestens bis zum Zeitpunkt der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit mitgeteilt hat, dass gegen die überprüfte Person Bedenken gemäß Absatz 7, Ziffer eins bis 5 bestehen.“

Novellierungsanordnung 90, In Paragraph 134 a, werden nach Absatz 3, folgende Absatz 3 a und 3 b eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Der Zivilflugplatzhalter oder die betroffene Person können im Falle einer Mitteilung gemäß Absatz 3,, dass gegen die überprüfte Person Bedenken gemäß Absatz 7, bestehen, beim Bundesminister bzw. bei der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur die bescheidmäßige Feststellung der nicht bestehenden Zuverlässigkeit beantragen, wobei die Parteistellung im Falle des Absatz 7, Ziffer eins bis 3 lediglich im Hinblick auf die Behauptung der Verarbeitung unrichtiger personenbezogener Daten besteht. Der Zivilflugplatzhalter hat die betroffene Person unverzüglich darüber zu informieren, dass Bedenken gegen das Vorliegen der Zuverlässigkeit gemäß Absatz 7, bestehen.
  2. Absatz 3 b,Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat einen Antrag gemäß Absatz 3 a, unverzüglich den Sicherheitsbehörden zum Zweck der Mitwirkung an der Zuverlässigkeitsüberprüfung (Paragraph 140 d,) zu übermitteln. Diese übermitteln in weiterer Folge Informationen aus geschützten Quellen, soweit diese für die Beurteilung der Zuverlässigkeit im Sinne des Absatz 7, Ziffer 4 und 5 erforderlich sind, in Form eines Behördenzeugnisses an den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur. Das Behördenzeugnis hat eine zusammenfassende Einschätzung auf Grundlage der dem Verfassungsschutz vorliegenden Erkenntnisse zu enthalten. Es ist dabei sicherzustellen, dass keine Rückschlüsse auf die Herkunft oder die Art der gewonnenen Informationen möglich sind. Das Behördenzeugnis stellt eine öffentliche Urkunde dar und darf ausschließlich für Zwecke der Feststellung der nicht bestehenden Zuverlässigkeit gemäß Absatz 7, Ziffer 4 und 5 herangezogen werden.“

Novellierungsanordnung 91, In Paragraph 134 a, Absatz 4, wird die Zitierung „Abs. 1 bis 3“ durch die Zitierung „Abs. 1 bis 3a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 92, In Paragraph 134 a, Absatz 5, wird die Zitierung „Abs. 1 bis 3“ durch die Zitierung „Abs. 1 bis 3b“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 93, In Paragraph 134 a, Absatz 6, wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur“ und die Wortfolge „vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 94, Dem Paragraph 134 a, Absatz 6, wird folgender Satz angefügt:

„Die Bestimmungen der Absatz 3 a und 3 b sind sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 95, Paragraph 134 a, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,Für alle Zuverlässigkeitsüberprüfungen gilt, dass die Zuverlässigkeit der zu überprüfenden Person nicht gegeben ist, wenn dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur von den Sicherheitsbehörden gemäß Paragraph 140 d, übermittelt wird, dass
    1. Ziffer eins
      die Person wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig gerichtlich zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder Geldstrafe von mindestens 360 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, oder
    2. Ziffer 2
      gegen die Person ein Strafverfahren wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, anhängig ist, und die strafbare Handlung mit mindestens drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, oder
    3. Ziffer 3
      gegen die Person ein aufrechtes Waffenverbot nach dem Waffengesetz 1996 – WaffG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, besteht, oder
    4. Ziffer 4
      die Person ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder
    5. Ziffer 5
      die Person ein Naheverhältnis zu einer kriminellen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld Verbrechen, andere erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben oder Vergehen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005,, (insbesondere Schlepperei) begangen werden oder nicht ausgeschlossen werden können.
    Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, des Strafgesetzbuches – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.“

Novellierungsanordnung 96, In Paragraph 134 a, Absatz 8, entfällt die Wortfolge „oder hat sich die Person einer Sicherheitsüberprüfung gemäß dem Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011 – LSG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, unterzogen,“.

Novellierungsanordnung 97, In Paragraph 134 a, wird nach Absatz 8, folgender Absatz 8 a, eingefügt:

  1. Absatz 8 a,Die Staatsanwaltschaften haben den Sicherheitsbehörden über deren Ersuchen zum Zweck der Überprüfung der Zuverlässigkeit nach Maßgabe des Paragraph 76, Absatz 4, StPO Informationen darüber, ob gegen die zu überprüfende Person ein Strafverfahren nach Absatz 7, Ziffer 2, anhängig ist sowie die diesem Verfahren zugrundeliegenden Tatbestände zu übermitteln. Ersuchen der Sicherheitsbehörden haben im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (Paragraphen 89 a, ff des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. 217 aus 1896,) unter Anschluss vorhandener polizeilicher Aktenzeichen zu erfolgen. Die Übermittlung dieser Informationen ist erst ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Bestimmung zulässig.“

Novellierungsanordnung 98, In Paragraph 134 a, Absatz 9, wird die Wortfolge „Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur“ ersetzt und es wird nach dem Wort „Sicherheitsbehörden“ die Wortfolge „oder von Ermittlungen nach der Strafprozeßordnung 1975 - StPO, BGBl. Nr. 631/1975“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 99, In Paragraph 135, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Der Such- und Rettungsdienst Point of Contact (SPOC) für Notsender im COSPAS-SARSAT-System liegt bei der Austro Control GmbH.“

Novellierungsanordnung 100, In Paragraph 139 a, Absatz eins und Absatz 2, wird jeweils nach der Wortfolge „Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte“ die Wortfolge „als Abteilung der Schienen-Control GmbH“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 101, Paragraph 139 a, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Die Schienen-Control GmbH hat in Verwaltungsstrafverfahren betreffend Verstöße gegen die Bestimmungen gemäß Absatz eins bis Absatz 3, sowie der Verordnung (EG) Nr. 261 aus 2004, und der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2006, Parteistellung. Sie ist berechtigt, in alle Verfahrensakten Einsicht zu nehmen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen sowie Beschwerde gemäß Artikel 132, Absatz 4, B-VG an das zuständige Verwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben und dabei die Einhaltung der Bestimmungen gemäß Absatz eins bis Absatz 3, sowie der Verordnung (EG) Nr. 261 aus 2004, und der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2006, geltend zu machen.“

Novellierungsanordnung 102, In Paragraph 140 a, wird die Zitierung „§§ 70 Absatz 2 und 3 durch die Zitierung „§§ 70 Absatz 2, ersetzt.

Novellierungsanordnung 103, In Paragraph 140 b, Absatz 3, lautet der zweite Satz:

“Diese Gebühren unterliegen der Bewilligung durch den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur und sind im Internet auf der jeweiligen Homepage der Beauftragten zu veröffentlichen“ .

Novellierungsanordnung 104, Paragraph 140 b, Absatz 3, letzter Satz lautet:

„Die Abrechnung hat auf Grund der tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen bzw. der tatsächlich entgangenen Einnahmen zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 105, In Paragraph 140 d, Absatz 2, wird die Wortfolge „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur“ ersetzt und es lautet der zweite Satz:

„Dabei ist dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur von den Sicherheitsbehörden das Vorliegen eines Umstandes gemäß Paragraph 134 a, Absatz 7, Ziffer eins bis 3 bekannt zu geben oder in den Fällen des Paragraph 134 a, Absatz 7, Ziffer 4 und 5 mitzuteilen, ob gegen die überprüfte Person sicherheitspolizeiliche Bedenken bestehen.“

Novellierungsanordnung 106, Paragraph 140 d, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Für die Überprüfung der Zuverlässigkeit gebührt dem Bund von den Unternehmen, für die diese Personen tätig werden, als Ersatz ein Pauschalbetrag. Hierzu hat der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Finanzen, dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Inneres und dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Justiz durch Verordnung einen Pauschalbetrag festzusetzen, der sich nach den durchschnittlichen Aufwendungen der Sicherheitsbehörden, des Bundesministeriums für Innovation, Mobilität und Infrastruktur und der Justiz zu richten hat.“

Novellierungsanordnung 107, Paragraph 141, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Unternehmer oder Unternehmerinnen von Zivilluftfahrerschulen bzw. von Schulen für sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal, Unternehmer oder Unternehmerinnen von Instandhaltungs-, Instandhaltungshilfs-, Entwicklungs- oder Herstellungsbetrieben, Unternehmer oder Unternehmerinnen von Betrieben zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, Halter oder Halterinnen von Zivilflugplätzen, Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmungen und Luftverkehrsunternehmungen haben den Aufsichtsbehörden jede im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt oder der Luftverkehrsstatistik erforderliche Auskunft über ihren Betrieb zu erteilen und soweit zur ordnungsgemäßen Ausübung der Aufsicht erforderlich den Zutritt zu allen Betriebsräumlichkeiten zu gewähren.“

Novellierungsanordnung 108, In Paragraph 141, Absatz 4, wird der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufsicht erforderlich ist, haben die verantwortlichen Piloten oder Pilotinnen, die Zivilluftfahrzeughalter oder Zivilluftfahrzeughalterinnen, die Passagiere, die Zivilflugplatzhalter oder Zivilflugplatzhalterinnen, die Flugsicherungsstellen, die Betreiber oder Betreiberinnen von selbständig im Fluge verwendbarem Luftfahrtgerät sowie die Betreiber oder Betreiberinnen von unbemannten Luftfahrzeugen jede im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderliche Auskunft zu erteilen und auf Verlangen Einsicht in die an Bord mitzuführenden Dokumente oder sonstige Dokumente zu gewähren. Die Bestimmung des Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 109, In Paragraph 144, Absatz eins, lautet der erste Satz:

„Der Zivilluftfahrtbeirat ist bei Vorliegen von Beratungsgegenständen im Sinne von Paragraph 143, Absatz eins, zweiter Satz, jedoch jedenfalls zumindest zweimal im Kalenderjahr, sowie außerdem dann einzuberufen, wenn dies die Hälfte der Beiratsmitglieder schriftlich verlangt.“

Novellierungsanordnung 110, Paragraph 145, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Für österreichische Militärluftfahrzeuge im Einsatz
    1. Ziffer eins
      gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c des Wehrgesetzes 2001 oder
    2. Ziffer 2
      gegen Luftfahrzeuge, welche die österreichische Lufthoheit verletzen,
    und für Zivilluftfahrzeuge sowie unbemannte Luftfahrzeuge, die im Dienste des Bundes im Bereich der Sicherheitsverwaltung, der Kriminalpolizei, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Verkehrsbeobachtung, des Such- und Rettungsdienstes (SAR) sowie der Bundesfinanzverwaltung eingesetzt sind, gelten die Bestimmungen betreffend kontrollierte Lufträume (Paragraph 3,), Luftraumbeschränkungen (Paragraph 4,), Außenlandungen und Außenabflüge (Paragraph 9,), geographische UAS-Gebiete (Paragraph 24 j, Absatz 2,), die Zivilflugplatz-Betriebsordnung (Paragraph 74, Absatz eins,) und die Luftverkehrsregeln (Paragraph 124,) nicht, soweit dies für den Einsatzzweck oder die damit in Zusammenhang stehenden unmittelbaren vor- und nachbereitenden Maßnahmen erforderlich ist und die Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird. Für Rettungsflüge im Zusammenhang mit dem SAR sind jedenfalls die Bestimmungen über medizinische Hubschraubernoteinsätze (HEMS) im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 965 aus 2012, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 111, In Paragraph 145, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Im Fall eines Einsatzes gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, des Wehrgesetzes 2001 sowie in Ausübung der Befugnisse gemäß Paragraph 26, Absatz 2, des Militärbefugnisgesetzes (MBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,, gegen Luftfahrzeuge, welche die österreichische Lufthoheit verletzen, haben bemannte und unbemannte Militärluftfahrzeuge Vorrang vor allen anderen Luftfahrzeugen im Einsatz im Sinne des Absatz eins, Für andere Einsatzflüge nach Absatz eins, sind Vorrangregeln in einem Übereinkommen des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Landesverteidigung mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur festzulegen.“

Novellierungsanordnung 112, Paragraph 145, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Vor Einflug von Zivilluftfahrzeugen und unbemannten Luftfahrzeugen im Sinne des Absatz eins, in Luftraumbeschränkungsgebiete, die gemäß Paragraph 5, Absatz 4
    1. Ziffer eins
      zur Abwehr von Verletzungen der Lufthoheit oder
    2. Ziffer 2
      zur Vorbereitung eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, des Wehrgesetzes 2001 bei Gefahr im Verzuge oder
    3. Ziffer 3
      zur Durchführung eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, des Wehrgesetzes 2001
    festgelegt werden, ist die Zustimmung des für das jeweilige Gebiet zuständigen militärischen Kommandos oder, wenn in der Verordnung festgelegt wurde, dass die verantwortlichen Piloten von Zivilluftfahrzeugen oder unbemannten Luftfahrzeugen den Anweisungen der für das Luftraumbeschränkungsgebiet jeweils zuständigen militärischen Organe beim Ein-, Aus-, Durchflug oder Betrieb nachkommen müssen, die Freigabe der örtlich zuständigen Militärflugleitung einzuholen.“

Novellierungsanordnung 113, Paragraph 145, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Einsatzflüge gelten als operationeller Flugverkehr im Sinne von Artikel 4, Absatz 3, der gemeinsamen Luftverkehrsregeln gemäß der Verordnung (EU) Nr. 923 aus 2012, und fallen somit nicht unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung.“

Novellierungsanordnung 114, Nach Paragraph 145 c, wird folgender Paragraph 145 d, samt Überschrift eingefügt:

„Dokumentendatenbank

Paragraph 145 d,

Die gemäß diesem Bundesgesetz oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zur Ausstellung von öffentlichen Urkunden oder Bescheiden zuständigen Behörden können auf diesen Dokumenten einen Link oder einen Code anbringen, mit dem eine direkte Verbindung zu einer von der jeweils zuständigen Behörde betriebenen Datenbank mit folgenden Informationen über das Dokument hergestellt werden kann

  1. Ziffer eins
    ausstellende Behörde, Datum der Ausstellung,
  2. Ziffer 2
    die Referenznummer des Dokuments (z. B. das Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen des betroffenen Luftfahrzeuges, die Lizenznummer, die Geschäftszahl der Behörde bzw. die Nummer des Zeugnisses), sowie
  3. Ziffer 3
    Status des Dokumentes hinsichtlich der zum Zeitpunkt der Abfrage vorliegenden Verfügbarkeit oder nicht mehr bzw. nicht mehr gänzlich vorliegenden Verfügbarkeit (ausgesetzt, limitiert, zurückgestellt oder widerrufen bzw. eingezogen).“

Novellierungsanordnung 115, In Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 3, werden die Litera h bis k durch folgende Litera h bis j ersetzt:

  1. Litera h
    der Verordnung (EU) 2024/2803 zur Verwirklichung des Einheitlichen Europäischen Luftraumes sowie den aufgrund dieser Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten,
  2. Litera i
    der Durchführungsverordnung (EU) 2021/664 über einen Rechtsrahmen für den U-Space,
  3. Litera j
    der Verordnung (EU) 2015/640 über zusätzliche Anforderungen an die Lufttüchtigkeit für bestimmte Betriebsarten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 106 vom 24.4.2015 Seite 18,“

Novellierungsanordnung 116, In Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 3, lit. ee wird nach dem Wort „Segelflugzeugen“ die Wortfolge „sowie für die Lizenzerteilung für die Flugbesatzung von Segelflugzeugen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 117, Im Schlussteil des Paragraph 169, Absatz eins, wird der Satz „In Fällen der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen ohne die nach Paragraph 102, erforderlichen Bewilligungen ist eine Geldstrafe von mindestens 3 630 Euro zu verhängen.“ durch die Sätze „In Fällen der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen ohne die nach Paragraph 102, erforderlichen Bewilligungen ist eine Geldstrafe von mindestens 3 630 Euro, bei Verwaltungsübertretungen gemäß Ziffer 3, Litera s und t ist eine Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro, zu verhängen. Sofern unbemannte Luftfahrzeuge den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung bilden, können diese unbemannten Luftfahrzeuge unter den Voraussetzungen des Paragraph 17, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, für verfallen erklärt werden.“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 118, In Paragraph 169, Absatz 3, entfallen die letzten beiden Sätze.

Novellierungsanordnung 119, Paragraph 169, Absatz 5, erster Halbsatz lautet:

„Die Bezirksverwaltungsbehörde kann vom Halter oder von der Halterin eines nach dem Kennzeichen bestimmten Zivilluftfahrzeuges oder vom Betreiber oder von der Betreiberin eines nach der Registrierungsnummer bestimmten unbemannten Luftfahrzeuges Auskünfte darüber verlangen,“.

Novellierungsanordnung 120, In Paragraph 169, Absatz 5, dritter Satz wird das Wort „Halter“ durch die Wortfolge „Halter oder die Halterin bzw. der Betreiber oder die Betreiberin“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 121, In Paragraph 171, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „ermächtigten Organen,“ die Wortfolge „den von einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gemäß Paragraph 141, Absatz 4, ermächtigten Organen,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 122, In Paragraph 172 a, Absatz eins, wird die Wortfolge „oder die NOTAM (Notice to Airmen)“ durch die Wortfolge „ , die NOTAM (Notice to Airmen), das einheitliche digitale Datenformat oder jedes andere Luftfahrtinformationsprodukt im Sinn der unionsrechtlichen Begriffsbestimmungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 123, Dem Paragraph 173, werden folgende Absatz 49 bis 52 angefügt:

  1. Absatz 49,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz 2 a und 3, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 16, Absatz 3,, Paragraph 18, Absatz eins und 2, Paragraph 19, Absatz eins,, Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz eins,, Paragraph 23,, Paragraph 24 a, Absatz eins,, Paragraph 24 j, Absatz eins, 3, 9 und 10, Paragraph 33, Absatz 3 und 5, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 43, Absatz 2,, Paragraph 44, Absatz 4,, Paragraph 57 a, Absatz eins und 5, Paragraph 58, Absatz eins und 3, Paragraph 59,, Paragraph 60 a, samt Überschrift, Paragraph 62, Absatz 4,, Paragraph 68, Absatz eins,, Paragraph 69,, Paragraph 70,, Paragraph 72, Absatz eins und 4, Paragraph 74, Absatz eins,, Paragraph 77, Absatz eins und 2, Paragraph 78,, Paragraph 79, Absatz eins und 3, Paragraph 80,, Paragraph 80 b, Absatz 3,, die Überschrift zu Paragraph 94 und Paragraph 94, Absatz eins,, Paragraph 95 a, Absatz 4,, Paragraph 96, Absatz eins und eins a, Paragraph 96 b, Absatz 4,, Paragraph 102, Absatz eins,, Paragraph 107, Absatz 2,, Paragraph 116, Absatz 2,, Paragraph 117, Absatz eins,, Paragraph 119, Absatz 3,, Paragraph 120, Absatz eins bis 3 und 7, Paragraph 120 a, samt Überschrift, Paragraph 120 c, Absatz 2,, die Überschrift zu Paragraph 120 d und Paragraph 120 d, (neu), Paragraph 121 a,, Paragraph 122, Absatz 2, 2 a, 2 b, 5 und 5 a, Paragraph 123 a, Absatz 2,, Paragraph 124, Absatz 2,, Paragraph 126, Absatz eins und 5, Paragraph 128, Absatz eins und 4, Paragraph 131, Absatz 4 bis 6, Paragraph 134 a, Absatz 2 bis 9, 135 Absatz eins a,, Paragraph 139 a, Absatz eins, 2 und 4, Paragraph 140 a,, Paragraph 140 b, Absatz 3,, Paragraph 140 d, Absatz 2 und 3, Paragraph 141, Absatz 2 und 4, Paragraph 144, Absatz eins,, Paragraph 145, Absatz eins, eins a, 2 und 4, Paragraph 145 d, samt Überschrift, Paragraph 169, Absatz eins, 3 und 5, Paragraph 171, Absatz eins,, Paragraph 172 a, Absatz eins, sowie Paragraph 175, Absatz 3 und 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2026,, treten mit 1. September 2026 in Kraft. Gleichzeitig treten die Absatzbezeichnung (1) in Paragraph 120 d, sowie Paragraph 120 d, Absatz 2 und 3 außer Kraft. Paragraph 24 j, Absatz 2 und 2 a und Paragraph 24 m, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2026, treten mit 1. Oktober 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 24 f, Absatz 6, außer Kraft. Paragraph 24 j, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2026, tritt mit 31. März 2027 in Kraft.
  2. Absatz 50,Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2026, auf Flugplätzen bestehenden Bauten, Anlagen und andere ortsfeste Einrichtungen, die Bodeneinrichtungen gemäß Paragraph 59, oder sonstige ortsfeste Einrichtungen gemäß Paragraph 60 a, sind und keine Bewilligung bzw. Zustimmung gemäß diesem Bundesgesetz innehaben, gelten als gemäß Paragraph 60 a, zugestimmt oder gemäß Paragraph 78, Absatz eins, oder Absatz 2, bewilligt, sofern diese nicht gemäß Paragraph 78, Absatz 3, ohne Bewilligung errichtet oder wesentlich abgeändert werden dürfen.
  3. Absatz 51,Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2026, bereits zur Errichtung bewilligte zivile Bodeneinrichtungen kann abweichend von Paragraph 78, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2026, die Bewilligung zur Benützung der Bodeneinrichtung beantragt werden.
  4. Absatz 52,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2026, dürfen bereits vor dem 1. September 2026 erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.“

Novellierungsanordnung 124, Paragraph 175, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Mit der Vollziehung des Paragraph 24 j, Absatz 2, ist, soweit es sich um die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit handelt, der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Inneres betraut. Soweit der Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers bzw. einer anderen Bundesministerin betroffen ist, ist dieser bzw. diese mit der Vollziehung des Paragraph 24 j, Absatz 2, betraut. Mit der Vollziehung des Paragraph 24 j, Absatz 2 a, ist der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Landesverteidigung betraut. Mit der Vollziehung des Paragraph 145, ist, soweit es sich um den Einsatz von Zivilluftfahrzeugen und unbemannten Luftfahrzeugen im Dienste des Bundes handelt, der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Inneres bzw. für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur betraut. Mit der Vollziehung des Paragraph 145, Absatz 2, ist der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Inneres bzw. für Finanzen bzw. für Innovation, Mobilität und Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Landesverteidigung betraut.“

Novellierungsanordnung 125, Paragraph 175, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Mit der Vollziehung des Paragraph 140 d, sind der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Inneres, der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Justiz und der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen betraut.“

Van der Bellen

Stocker