BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2026

Ausgegeben am 27. Februar 2026

Teil römisch eins

8. Bundesgesetz:

Vergaberechtsgesetz 2026

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 28 Regierungsvorlage 302 Ausschussbericht 316 Sitzung 57,, Bundesrat:, Ausschussbericht 11748 Sitzung 984,, )

 

[CELEX-Nr.: 32019L0633, 32019L1161, 32022L2041, 32022L2381, 32023L0970, 32023L1791, 32024L1760]

8. Bundesgesetz, mit dem das Bundesvergabegesetz 2018, das Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018, das Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012, das Bundesgesetz über die Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“ und das Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz geändert werden (Vergaberechtsgesetz 2026)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Bundesvergabegesetzes 2018

Artikel 2

Änderung des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018

Artikel 3

Änderung des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012

Artikel 4

Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“

Artikel 5

Änderung des Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetzes

Artikel 1
Änderung des Bundesvergabegesetzes 2018

Das Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 54 :

„§ 54.

Veröffentlichung und Standardisierung von Metadaten, der Kerndatenquelle und von Standardformularen“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zu den Paragraphen 94, 182 und Anhang römisch dreizehn.

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 223 :

„§ 223.

Veröffentlichung und Standardisierung von Metadaten, der Kerndatenquelle und von Standardformularen“

Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 265 :

„§ 265.

Besondere Bestimmungen betreffend die Energieeffizienz bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Oberschwellenbereich“

Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis entfällt in der Überschrift zum 5. Teil der Ausdruck „IMI,“.

Novellierungsanordnung 6, Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu den Anhängen römisch sechs bis VIII:

„Anhang römisch sechs

In die Bekanntmachung gemäß den Paragraphen 56 und 59 sowie in die Bekanntgabe gemäß den Paragraphen 61 und 62 aufzunehmende Angaben

Anhang römisch sieben

Weitere Vorgaben für die Bekanntmachung und Bekanntgabe

Anhang römisch acht

Vorgaben für die Veröffentlichung“

Novellierungsanordnung 7, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Anhang XIV:

„Anhang römisch vierzehn

Anforderungen an die Energieeffizienz gemäß den Paragraphen 95 und 265

Novellierungsanordnung 8, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Anhang XX:

„Anhang römisch zwanzig

In die Bekanntmachung gemäß den Paragraphen 225 und 229 sowie in die Bekanntgabe gemäß den Paragraphen 231 und 232 aufzunehmende Angaben“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 2, Ziffer 15, Litera a, Sub-Litera, g, g, wird der Ausdruck „4b, 5 und 6“ durch den Ausdruck „4b und 5“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 2, Ziffer 15, Litera a, Sub-Litera, j, j, wird die Wortfolge „mit Ausnahme der Zuschlagsentscheidung; die Entscheidung, mit welchem Unternehmer bzw. mit welchen Unternehmern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll“ durch die Wortfolge „ , wobei die Zuschlagsentscheidung die Entscheidung über den Abschluss der Rahmenvereinbarung darstellt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 2, Ziffer 20, werden folgende Ziffer 20 a und 20 b eingefügt:

  1. Ziffer 20 a
    Kerndaten sind Felder im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015 aus 1986, („elektronische Formulare – eForms“), Amtsblatt Nummer L 272 vom 25.10.2019 Seite 7, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2884, ABl. Nr. L 2023/2884 vom 21.12.2023.
  2. Ziffer 20 b
    Kerndatenquelle ist eine automationsunterstützt auslesbare Liste von Verweisen auf Standardformulare. Ein Standardformular darf nur aus einer einzigen Kerndatenquelle referenziert werden.“

Novellierungsanordnung 12, Nach Paragraph 2, Ziffer 23, wird folgende Ziffer 23 a, eingefügt:

  1. Ziffer 23 a
    Metadaten sind Daten, die vom Auftraggeber auf https://www.data.gv.at bereitgestellt werden und die einen Verweis auf eine Kerndatenquelle enthalten.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 2, Ziffer 33, lautet:

  1. Ziffer 33
    Standardformular ist ein Formular im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780, das je nach konkreter Bekanntmachung oder Bekanntgabe gemäß Artikel 2, in Verbindung mit Tabelle 1 des Anhanges dieser Verordnung aus einer Kombination aus Feldern gemäß Tabelle 2 des Anhanges dieser Verordnung besteht.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 2, Ziffer 47, wird die Zeichenfolge „28.03.2014 S. 65“ durch die Wortfolge „28.03.2014 S. 65, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2495, ABl. Nr. L 2023/2495 vom 16.11.2023, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 2023/90063 vom 03.11.2023“ ersetzt und die Wortfolge „Wasser-, Energie und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG, Amtsblatt Nummer L 94 vom 28.03.2014 Seite 243“ durch die Wortfolge „Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG, Amtsblatt Nummer L 94 vom 28.03.2014 Seite 243, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2496, ABl. Nr. L 2023/2496 vom 16.11.2023, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 2023/90064 vom 03.11.2023“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 2, Ziffer 48, Litera b, entfällt die Wortfolge „oder der Abschluss von Rahmenvereinbarungen“.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 4, Absatz 4, sowie die Paragraphen 94 und 182 samt Überschriften sowie Anhang römisch dreizehn entfallen.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 14, wird die Wortfolge „Z 4, 6 und 7 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 – WAG 2007, BGBl. römisch eins Nr. 60/2007“ durch die Wortfolge „Z 5, 7 und 8 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. römisch eins Nr. 107/2017“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 9, Absatz eins, wird nach Ziffer 21, folgende Ziffer 21 a, eingefügt:

  1. Ziffer 21 a
    Aufträge an die Europäische Kommission (Kommission), die gemäß den Vorschriften der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, ABl. Nr. L 2024/2509 vom 26.09.2024, als zentrale Beschaffungsstelle gehandelt oder ein gemeinsames Vergabeverfahren durchgeführt hat,“

Novellierungsanordnung 18a, In Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 24, wird der Ausdruck „§ 3 Ziffer 17, des Telekommunikationsgesetzes 2003 – TKG 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,, oder die Bereitstellung eines oder mehrerer elektronischer Kommunikationsdienste gemäß Paragraph 3, Ziffer 9, in Verbindung mit Ziffer 11, TKG 2003“ durch den Ausdruck „§ 4 Ziffer 9, des Telekommunikationsgesetzes 2021 – TKG 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2021,, oder die Bereitstellung eines oder mehrerer elektronischer Kommunikationsdienste gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, TKG 2021“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18b, In Paragraph 9, Absatz 2, wird die Wortfolge „Europäischen Kommission (Kommission)“ durch das Wort „Kommission“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18c, In Paragraph 15, Absatz 5 und Paragraph 16, Absatz 6, lautet jeweils der zweite Satz:

„Für die Wahl des Verfahrens zur Vergabe von Aufträgen im Unterschwellenbereich gilt als geschätzter Auftragswert der Wert des einzelnen Loses.“

Novellierungsanordnung 19, In den Paragraphen 19, Absatz eins, 48, Absatz 13, 192, Absatz eins, 217, Absatz 13, 303, Absatz 3 und 360 Absatz 2, 5 und 6 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und“ jeweils durch die Wortfolge „Die Bundesministerin für“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 19, Absatz eins, entfällt die Zeichenfolge „44, “.

Novellierungsanordnung 21, In den Paragraphen 19, Absatz 2, 192, Absatz 2 und 358 Absatz 2, wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und“ jeweils durch die Wortfolge „von der Bundesministerin für“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 20, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Im Vergabeverfahren ist auf die Umweltgerechtheit und Nachhaltigkeit der Leistung Bedacht zu nehmen. Dies kann insbesondere durch die Berücksichtigung ökologischer Aspekte (wie etwa Energieeffizienz, Materialeffizienz, Abfall- und Emissionsvermeidung, Bodenschutz, Reduktion der Flächeninanspruchnahme, Priorität der Lebenszykluskosten) oder des Tierschutzes bei der Beschreibung der Leistung, der Festlegung der technischen Spezifikationen, durch die Festlegung konkreter Eignungs- oder Zuschlagskriterien oder von Bedingungen im Leistungsvertrag erfolgen.“

Novellierungsanordnung 23, In den Paragraphen 20, Absatz 6 und 7 sowie 193 Absatz 6 und 7 wird jeweils das Wort „Zuschlagskriterien“ durch den Ausdruck „Eignungs- oder Zuschlagskriterien“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 26, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Ein Interessenkonflikt liegt jedenfalls dann vor, wenn Mitarbeiter
    1. Ziffer eins
      eines öffentlichen Auftraggebers,
    2. Ziffer 2
      einer vergebenden Stelle oder
    3. Ziffer 3
      eines Unternehmers, der Nebenbeschaffungstätigkeiten für einen öffentlichen Auftraggeber ausführt,
    an der Durchführung des Vergabeverfahrens beteiligt sind oder Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens nehmen können und direkt oder indirekt ein finanzielles, wirtschaftliches oder sonstiges persönliches Interesse haben, das ihre Unparteilichkeit und Unabhängigkeit im Rahmen des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte.“

Novellierungsanordnung 25, In den Paragraphen 36, Absatz eins, Ziffer 8, 37, Absatz eins, Ziffer 5 und 206 Absatz eins, Ziffer 10, wird nach dem Wort „einstellt,“ jeweils die Wortfolge „oder sich in einem Restrukturierungsverfahren befindet, von einem Restrukturierungsbeauftragten im Rahmen eines Restrukturierungsverfahrens“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 43, lautet:

Paragraph 43,

Bauaufträge können im Unterschwellenbereich im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, sofern dem öffentlichen Auftraggeber genügend geeignete Unternehmer bekannt sind, um einen freien und lauteren Wettbewerb sicherzustellen, und wenn der geschätzte Auftragswert 2 000 000 Euro nicht erreicht.“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 44, lautet:

Paragraph 44,

  1. Absatz eins,Im Unterschwellenbereich können Aufträge im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung vergeben werden.
  2. Absatz 2,Aufträge können im Unterschwellenbereich im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, wenn aufgrund einer besonders günstigen Gelegenheit, die sich für einen sehr kurzen Zeitraum ergeben hat, Waren oder Dienstleistungen von einem Unternehmer zu einem Preis beschafft werden können, der erheblich unter den marktüblichen Preisen liegt.“

Novellierungsanordnung 28, In den Paragraphen 46, Absatz eins und 47 Absatz eins, wird nach dem Ausdruck „20 Absatz eins bis 4 und 9 jeweils der Ausdruck „ , 26, 27“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 46, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Eine Direktvergabe ist ausschließlich zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      bei Bauaufträgen der geschätzte Auftragswert 200 000 Euro und
    2. Ziffer 2
      bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen der geschätzte Auftragswert den in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Betrag
    nicht erreicht.“

Novellierungsanordnung 30, In den Paragraphen 46, Absatz 3, zweiter Satz, 47 Absatz 6, zweiter Satz, 213 Absatz 3, zweiter Satz und 214 Absatz 6, zweiter Satz wird nach der Wortfolge „An Unternehmer,“ jeweils die Wortfolge „bei denen ein Restrukturierungsverfahren durchgeführt wird oder“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 46, erhält Absatz 4, die Absatzbezeichnung „(5)“. Nach Absatz 3, wird folgender Absatz 4, eingefügt:

  1. Absatz 4,Übersteigt der geschätzte Auftragswert 50 000 Euro, hat sich der öffentliche Auftraggeber um die Einholung von zumindest drei Angeboten oder unverbindlichen Preisauskünften zu bemühen, sofern dem nicht sachliche Gründe entgegenstehen.“

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 46, Absatz 5, wird nach dem Wort „Preisauskünfte“ die Wortfolge „sowie das Vorgehen gemäß Absatz 4, eingefügt.

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 47, Absatz 2 und 3 lautet:

  1. Absatz 2,Eine Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung ist ausschließlich zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert
    1. Ziffer eins
      bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen den in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Betrag und
    2. Ziffer 2
      bei Bauaufträgen 2 000 000 Euro
    nicht erreicht.
  2. Absatz 3,Der öffentliche Auftraggeber hat die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages mittels einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 bekannt zu machen. Sofern der öffentliche Auftraggeber ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse feststellt, hat er die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages mittels einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung gemäß Paragraph 56, bekannt zu machen und gemäß Paragraph 61, bekannt zu geben.“

Novellierungsanordnung 34, In den Paragraphen 48, Absatz 13 und 217 Absatz 13, wird die Wortfolge „Bundesminister für Finanzen“ jeweils durch das Wort „Bundeskanzler“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 5 und in Paragraph 219, Absatz eins, Ziffer 5, entfällt jeweils die Wortfolge „ , bei Bekanntmachungen in Österreich auch die Einstellung des dynamischen Beschaffungssystems“.

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 51, wird nach der Wortfolge „Amt für Veröffentlichungen“ die Wortfolge „der Europäischen Union (Amt für Veröffentlichungen)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 37, Paragraph 54, samt Überschrift lautet:

„Veröffentlichung und Standardisierung von Metadaten, der Kerndatenquelle und von Standardformularen

Paragraph 54,

  1. Absatz eins,Die Bundesministerin für Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung
    1. Ziffer eins
      nähere Festlegungen hinsichtlich der Darstellung, Struktur und Form der Kerndatenquelle sowie der Standardformulare und der Befüllung der Metadatenfelder erlassen, und
    2. Ziffer 2
      zu den in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 angeführten Feldern und Standardformularen ergänzende Felder und Standardformulare, soweit diese vom Amt für Veröffentlichungen zur Verfügung gestellt werden, festlegen und die Verwendung derartiger Felder und Standardformulare für Bekanntmachungen und Bekanntgaben gemäß diesem Abschnitt vorschreiben.
  2. Absatz 2,Das Unternehmensserviceportal hat Standardformulare, die über die Metadaten und die Kerndatenquellen zugänglich sind, in einer für natürliche Personen les- und suchbaren Weise anzubieten, wobei insbesondere die Suche nach einzelnen Kerndaten und nach einer Kombination derselben möglich sein muss. Dieser Dienst ist vom Unternehmensserviceportal im Internet kostenlos, direkt, uneingeschränkt und vollständig sowie grundsätzlich jederzeit zur Verfügung zu stellen. Das Unternehmensserviceportal hat die Standardformulare mindestens einmal täglich aktualisiert anzubieten und die Zeitpunkte der Aktualisierungen auf der Internet-Adresse des Dienstes gemäß dem zweiten Satz bekannt zu machen. Die Bundesministerin für Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung nähere Vorgaben zur Darstellung der Standardformulare und der Suchfunktion festlegen.“

Novellierungsanordnung 38, In den Paragraphen 55, Absatz 2, 63, 224, Absatz 2 und 233 wird das Wort „elektronisch“ jeweils durch die Wortfolge „unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 39, Paragraph 56, samt Überschrift lautet:

„Bekanntmachungen auf Unionsebene

Paragraph 56,

Der öffentliche Auftraggeber hat Bekanntmachungen auf Unionsebene gemäß Anhang römisch acht zu erstellen und dem Amt für Veröffentlichungen unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars unter Beachtung der Vorgaben gemäß Anhang römisch sieben elektronisch zu übermitteln. Als Übermittlung gilt auch die Zur-Verfügung-Stellung der Daten der Bekanntmachungen im Online-Verfahren. Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachung nachweisen können. Falls Daten online zur Verfügung gestellt werden, gilt als Absendung die Eintragung der Daten im Online-System.“

Novellierungsanordnung 40, In Paragraph 58, wird die Wortfolge „dem Amt für Veröffentlichungen unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars für Bekanntmachungen“ durch die Wortfolge „eine freiwillige Bekanntmachung gemäß Paragraph 56, bekanntmachen und darin“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 41, Paragraph 59, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Der öffentliche Auftraggeber hat Bekanntmachungen im Oberschwellenbereich zu veröffentlichen, indem er die Metadaten bereitstellt sowie die Kerndatenquelle und das einschlägige Standardformular unter Beachtung der Vorgaben gemäß Anhang römisch sieben zur Verfügung stellt. Der öffentliche Auftraggeber hat die Kerndatenquelle und das Standardformular in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig zur Verfügung zu stellen.“

Novellierungsanordnung 42, In den Paragraphen 59, Absatz 2, 64, Absatz 2, 229, Absatz 2 und 234 Absatz 2, wird die Wortfolge „Metadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren und der Kerndaten für Bekanntmachungen“ jeweils durch die Wortfolge „Bekanntmachungen gemäß Absatz eins, ersetzt.

Novellierungsanordnung 43, In den Paragraphen 59, Absatz 4, 64, Absatz 5, 229, Absatz 4 und 234 Absatz 5, wird dem Wort „bekanntmachen“ jeweils die Wortfolge „gemäß Absatz eins, vorangestellt und die Wortfolge „Metadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren und der Kerndaten für Bekanntmachungen“ jeweils durch das Wort „Bekanntmachung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 44, In den Paragraphen 61, Absatz eins und 231 Absatz eins, entfallen jeweils die Wortfolgen „ , jede abgeschlossene Rahmenvereinbarung“ und „ , nach Abschluss der Rahmenvereinbarung“ und wird nach der Wortfolge „die aufgrund von Rahmenvereinbarungen vergeben wurden“ jeweils die Wortfolge „und deren Auftragswert 50 000 Euro nicht erreicht“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 45, In den Paragraphen 61, Absatz 4, 62, Absatz 3, 231, Absatz 4 und 232 Absatz 3, wird die Wortfolge „den Abschluss von Rahmenvereinbarungen“ jeweils durch die Wortfolge „das Ergebnis eines Ideenwettbewerbes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 46, Paragraph 62, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Der öffentliche Auftraggeber hat nach Durchführung eines Vergabeverfahrens jeden vergebenen Auftrag und das Ergebnis jedes Ideenwettbewerbes bekannt zu geben, indem er die Metadaten bereitstellt sowie die Kerndatenquelle und das einschlägige Standardformular unter Beachtung der Vorgaben gemäß Anhang römisch sieben zur Verfügung stellt; davon ausgenommen sind Aufträge, die aufgrund von Rahmenvereinbarungen vergeben wurden und deren Auftragswert 50 000 Euro nicht erreicht. Der öffentliche Auftraggeber hat die Metadaten für mindestens 5 Jahre bereitzustellen und die Kerndatenquelle sowie das Standardformular in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig für mindestens 5 Jahre zur Verfügung zu stellen. Die Bekanntgabe hat spätestens 30 Tage nach Zuschlagserteilung bzw. nach Abschluss des Ideenwettbewerbes zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 47, In den Paragraphen 62, Absatz 2, 66, Absatz 2, 232, Absatz 2 und 237 Absatz 2, wird das Wort „gleichzeitig“ jeweils durch das Wort „gebündelt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 48, Paragraph 64, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Der öffentliche Auftraggeber hat Bekanntmachungen im Unterschwellenbereich zu veröffentlichen, indem er die Metadaten bereitstellt sowie die Kerndatenquelle und das einschlägige Standardformular unter Beachtung der Vorgaben gemäß Anhang römisch sieben zur Verfügung stellt. Der öffentliche Auftraggeber hat die Kerndatenquelle und das Standardformular in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig zur Verfügung zu stellen. Eine Bekanntmachung im Beschafferprofil darf nicht vor Verfügbarkeit der Bekanntmachung gemäß dem ersten Satz erfolgen. Im Beschafferprofil ist das Datum der Zur-Verfügung-Stellung des Standardformulars anzugeben.“

Novellierungsanordnung 49, Paragraph 64, Absatz 6, entfällt.

Novellierungsanordnung 50, Paragraph 66, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Ein öffentlicher Auftraggeber im Vollziehungsbereich des Bundes hat nach Durchführung eines Vergabeverfahrens, dessen Auftragswert oder Wertumfang oder Summe der Preisgelder mindestens 50 000 Euro beträgt, jeden vergebenen Auftrag und das Ergebnis jedes Ideenwettbewerbes bekannt zu geben, indem er die Metadaten bereitstellt sowie die Kerndatenquelle und das Standardformular unter Beachtung der Vorgaben gemäß Anhang römisch sieben zur Verfügung stellt; davon ausgenommen sind Aufträge, die aufgrund von Rahmenvereinbarungen vergeben wurden und deren Auftragswert 50 000 Euro nicht erreicht. Der öffentliche Auftraggeber hat die Metadaten für mindestens 5 Jahre bereitzustellen und die Kerndatenquelle sowie das Standardformular für Bekanntgaben in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig für mindestens 5 Jahre zur Verfügung zu stellen. Die Bekanntgabe hat spätestens 30 Tage nach Zuschlagserteilung bzw. nach Abschluss des Ideenwettbewerbes zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 51, In den Paragraphen 66, Absatz 3 und 237 Absatz 3, entfällt jeweils die Wortfolge „ , den Abschluss von Rahmenvereinbarungen“.

Novellierungsanordnung 52, Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 lautet:

  1. Ziffer eins
    der öffentliche Auftraggeber Kenntnis von einer rechtskräftigen Verurteilung des Unternehmers hat, die einen der folgenden Tatbestände betrifft: Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren (Paragraph 168 b, des Strafgesetzbuches – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,), Mitgliedschaft bei einer kriminellen Vereinigung oder Organisation (Paragraphen 278 und 278 a StGB), Terroristische Vereinigung, Terroristische Straftaten, Terrorismusfinanzierung oder Ausbildung für terroristische Zwecke (Paragraphen 278 b bis 278 e StGB), Missbrauch der Amtsgewalt, Bestechlichkeit, Vorteilsannahme, Vorteilsannahme zur Beeinflussung, Bestechung, Vorteilszuwendung, Vorteilszuwendung zur Beeinflussung, verbotene Intervention, Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten oder Verletzung des Amtsgeheimnisses (Paragraphen 302, 304 bis 310 StGB und Paragraph 10, des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984,), Betrug (Paragraphen 146 bis 148 StGB), Untreue (Paragraph 153, StGB), Geschenkannahme (Paragraph 153 a, StGB), Förderungsmissbrauch (Paragraph 153 b, StGB), Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB), Verrat von Staatsgeheimnissen (Paragraph 252, StGB), Sklaverei, Menschenhandel oder Grenzüberschreitender Prostitutionshandel (Paragraphen 104, 104 a und 217 StGB), Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen (Paragraph 282, StGB) bzw. einen entsprechenden Straftatbestand gemäß den Vorschriften des Landes, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, oder
  2. Ziffer 2
    ein Restrukturierungsverfahren durchgeführt wird oder über das Vermögen des Unternehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, oder“

Novellierungsanordnung 53, In Paragraph 78, Absatz eins, wird in Ziffer 11, Litera c, der Punkt durch den Ausdruck „ , oder“ ersetzt und es wird folgende Ziffer 12, angefügt:

  1. Ziffer 12
    der öffentliche Auftraggeber Kenntnis von einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens hat, durch die der Unternehmer von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen wurde.“

Novellierungsanordnung 54, Der Text des Paragraph 79, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, muss die Eignung hinsichtlich der Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit gemäß Paragraph 80, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4
    1. Ziffer eins
      spätestens zum Zeitpunkt des Ablaufes der für die Vorlage oder Vervollständigung von Nachweisen gemäß Paragraph 80, Absatz 3, gesetzten Frist,
    2. Ziffer 2
      spätestens zum Zeitpunkt des Zugriffes des öffentlichen Auftraggebers auf eine Datenbank gemäß Paragraph 80, Absatz 5,, oder
    3. Ziffer 3
      spätestens zum Zeitpunkt des Ablaufes der für die Mängelbehebung betreffend die Eignung gesetzten Frist
    vorliegen.“

Novellierungsanordnung 55, In Paragraph 80, Absatz 2, lautet der zweite Satz:

„Im Unterschwellenbereich ist der Bewerber oder Bieter jedenfalls auch zur Vorlage einer Erklärung darüber, dass er die vom öffentlichen Auftraggeber verlangten Eignungskriterien erfüllt und die festgelegten Nachweise auf Aufforderung unverzüglich beibringen kann (Eigenerklärung), berechtigt; im Oberschwellenbereich bedarf es dazu einer Festlegung des öffentlichen Auftraggebers.“

Novellierungsanordnung 56, In Paragraph 80, Absatz 3, wird im zweiten Satz nach dem Wort „Aufträgen“ die Wortfolge „ , ausgenommen solchen gemäß Paragraph 155, Absatz 3, Ziffer eins, oder Paragraph 155, Absatz 4, Ziffer eins,,“ eingefügt und entfällt die Wortfolge „bzw. vor Abschluss der Rahmenvereinbarung“.

Novellierungsanordnung 57, In den Paragraphen 82, Absatz 3 und 253 Absatz 3, wird die Wortfolge „Bundesministers für Finanzen“ jeweils durch die Wortfolge „Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 58, Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    er umfassend durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber an der Klärung aller Tatsachen und Umstände betreffend die Straftat oder Verfehlung und den dadurch verursachten Schaden mitgewirkt hat, und“

Novellierungsanordnung 59, Nach Paragraph 83, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Liegt bei einem Unternehmer der Ausschlussgrund gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 4, vor, ohne dass bereits eine rechtskräftige Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung vorliegt, gilt Absatz 2, Ziffer eins, nicht und Absatz 2, Ziffer 2, mit der Maßgabe, dass die aktive Zusammenarbeit laufend erfolgt. Weist der Unternehmer die Zuverlässigkeit gemäß dem ersten Satz nach, dürfen dieselben Anhaltspunkte für das Vorliegen des Ausschlussgrundes gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 4, nicht für einen Ausschluss gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 5, berücksichtigt werden.“

Novellierungsanordnung 60, Paragraph 83, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Ein Unternehmer, der durch eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen wurde, kann während des in dieser Entscheidung festgelegten Ausschlusszeitraumes seine Zuverlässigkeit nicht gemäß Absatz 2, 2 a und 3 glaubhaft machen.“

Novellierungsanordnung 61, In Paragraph 83, Absatz 5, sowie Paragraph 254, Absatz 5, wird die Wortfolge „Abs. 2 und 3“ jeweils durch die Wortfolge „Abs. 2, 2a und 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 62, In den Paragraphen 91, Absatz eins und 262 Absatz eins, entfällt jeweils die Wortfolge „und welche Vergabekontrollbehörde für die Kontrolle dieses Vergabeverfahrens zuständig ist“ und es wird jeweils folgender Satz angefügt:

„Weiters sind die für die Kontrolle dieses Vergabeverfahrens zuständige Vergabekontrollbehörde sowie jene Informationen anzugeben, die es einem Antragsteller ermöglichen, die Höhe der für einen Antrag zur Kontrolle des Vergabeverfahrens zu entrichtenden Gebühr (gegebenenfalls je Los) zu berechnen.“

Novellierungsanordnung 63, Paragraph 91, Absatz 4 und 5 lauten:

  1. Absatz 4,In den Ausschreibungsunterlagen ist anzugeben, ob der Zuschlag dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder dem Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilt werden soll. Der Zuschlag ist grundsätzlich dem aus der Sicht des öffentlichen Auftraggebers technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot zu erteilen, das aufgrund des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses entweder anhand eines Kostenmodells oder anhand von bekannt gegebenen Zuschlagskriterien zu ermitteln ist. Ein Zuschlag auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis ist nur zulässig, sofern es sich um eindeutig und vollständig beschriebene Leistungen handelt.
  2. Absatz 5,Bei der Vergabe folgender Leistungen hat der öffentliche Auftraggeber qualitätsbezogene umweltgerechte, nachhaltige, soziale, innovationsbezogene oder die Teilnahme von kleineren und mittleren Unternehmern fördernde Aspekte im Sinne des Paragraph 20, Absatz 5 bis 8 bei der Beschreibung der Leistung, der Festlegung der technischen Spezifikationen, der Eignungs- oder der Zuschlagskriterien oder bei der Festlegung der Bedingungen für die Ausführung des Auftrages festzulegen:
    1. Ziffer eins
      bei Dienstleistungen – insbesondere bei geistigen Dienstleistungen –, die im Verhandlungsverfahren gemäß Paragraph 34, Ziffer 2 bis 4 vergeben werden sollen, oder
    2. Ziffer 2
      bei unmittelbar personenbezogenen besonderen Dienstleistungen im Gesundheits- und Sozialbereich gemäß Anhang römisch sechzehn, oder
    3. Ziffer 3
      bei Verkehrsdiensten im öffentlichen Straßenpersonenverkehr gemäß dem Öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999 – ÖPNRV-G 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 1999,, wobei hier soziale Aspekte zu berücksichtigen sind, oder
    4. Ziffer 4
      bei der Beschaffung von Lebensmitteln, oder
    5. Ziffer 5
      bei Gebäudereinigungsdienstleistungen, oder
    6. Ziffer 6
      bei Bewachungsdienstleistungen.“

Novellierungsanordnung 64, Paragraph 91, Absatz 6, entfällt; die Absatz 7 bis 9 erhalten die Absatzbezeichnung „(6)“ bis „(8)“.

Novellierungsanordnung 66, Paragraph 95, samt Überschrift lautet:

„Besondere Bestimmungen betreffend die Energieeffizienz bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Oberschwellenbereich

Paragraph 95,

  1. Absatz eins,Der öffentliche Auftraggeber hat bei der Vergabe von Lieferaufträgen im Oberschwellenbereich sicherzustellen, dass die beschafften Waren den in Anhang XIV genannten Anforderungen an die Energieeffizienz entsprechen, außer dies ist technisch nicht durchführbar.
  2. Absatz 2,Der öffentliche Auftraggeber hat bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Oberschwellenbereich sicherzustellen, dass bei der Erbringung der betreffenden Dienstleistungen ausschließlich Waren verwendet werden, die die in Anhang XIV genannten Anforderungen an die Energieeffizienz erfüllen, außer dies ist technisch nicht durchführbar. Diese Anforderung gilt nur für neue Waren, die von Dienstleistern ausschließlich oder teilweise zur Erbringung der betreffenden Dienstleistungen erworben werden.
  3. Absatz 3,Die Verpflichtungen gemäß Absatz eins und 2 gelten nicht, wenn sie die öffentliche Sicherheit untergraben oder die Reaktion auf Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit beeinträchtigen würden. Die Verpflichtungen gemäß Absatz eins und 2 gelten für Aufträge des Bundes nur insoweit, wie ihre Anwendung nicht im Gegensatz zu der Art und dem Hauptziel der Tätigkeiten des Bundesheeres steht.“

Novellierungsanordnung 67, In Paragraph 100, erhalten die Absatz 3 bis 6 die Absatzbezeichnungen „(4)“ bis „(7)“. Nach Absatz 2, wird folgender Absatz 3, eingefügt:

  1. Absatz 3,Sofern nicht Absatz 2, Ziffer 2, oder Paragraph 5 c, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 des Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetzes – FWBG, Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1977,, anwendbar ist, gelten abweichend von Absatz 2, für Lieferaufträge über Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse folgende Zahlungsfristen:
    1. Ziffer eins
      Bei Festlegung einer regelmäßigen Lieferung in der Ausschreibung darf die Zahlungsfrist bei verderblichen Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen gemäß Paragraph 5 b, Ziffer 4, FWBG 30 Tage und bei sonstigen Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen gemäß Paragraph 5 b, Ziffer eins, FWBG 60 Tage nicht übersteigen. Es ist vorzusehen, dass die Frist mit Ablauf des jeweiligen Lieferzeitraumes oder mit dem Tag der Festlegung des zu zahlenden Betrages für den jeweiligen Lieferzeitraum beginnt, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist; die Frist darf unabhängig davon spätestens einen Monat nach Beginn des jeweiligen Lieferzeitraumes beginnen.
    2. Ziffer 2
      Wenn in der Ausschreibung keine regelmäßige Lieferung festgelegt ist, darf die Zahlungsfrist bei verderblichen Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen gemäß Paragraph 5 b, Ziffer 4, FWBG 30 Tage und bei sonstigen Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen gemäß Paragraph 5 b, Ziffer eins, FWBG 60 Tage nicht übersteigen. Es ist vorzusehen, dass die Frist mit dem Tag der Lieferung oder mit dem Tag der Festlegung des zu zahlenden Betrages beginnt, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
    3. Ziffer 3
      Ist in der Ausschreibung vorgesehen, dass der öffentliche Auftraggeber den zu zahlenden Betrag festlegt, ist die Zahlungsfrist
      1. Litera a
        abweichend von Ziffer eins, mit Ablauf des jeweiligen Lieferzeitraums und
      2. Litera b
        abweichend von Ziffer 2, mit dem Tag der Lieferung
      festzulegen.“

Novellierungsanordnung 68, In Paragraph 100, Absatz 7, wird der Verweis „Abs. 1 bis 5“ durch den Verweis „Abs. 1 bis 6“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 69, In Paragraph 111, erhalten die Absatz 3 bis 7 die Absatzbezeichnungen „(4)“ bis „(8)“. Nach Absatz 2, wird folgender Absatz 3, eingefügt:

  1. Absatz 3,Sofern nicht Absatz 2, Ziffer 2, oder Paragraph 5 c, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 FWBG anwendbar ist, sind abweichend von Absatz 2, im Leistungsvertrag für Lieferaufträge über Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse bei sonstiger Nichtigkeit folgende Bedingungen bezüglich Zahlungsfristen zu beachten:
    1. Ziffer eins
      Bei Festlegung einer regelmäßigen Lieferung im Leistungsvertrag darf die Zahlungsfrist bei verderblichen Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen gemäß Paragraph 5 b, Ziffer 4, FWBG 30 Tage und bei sonstigen Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen gemäß Paragraph 5 b, Ziffer eins, FWBG 60 Tage nicht übersteigen. Es ist festzulegen, dass die Frist mit Ablauf des jeweiligen Lieferzeitraumes oder mit dem Tag der Festlegung des zu zahlenden Betrages für den jeweiligen Lieferzeitraum beginnt, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist; die Frist darf unabhängig davon spätestens einen Monat nach Beginn des jeweiligen Lieferzeitraumes beginnen.
    2. Ziffer 2
      Wenn im Leistungsvertrag keine regelmäßige Lieferung festgelegt ist, darf die Zahlungsfrist bei verderblichen Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen gemäß Paragraph 5 b, Ziffer 4, FWBG 30 Tage und bei sonstigen Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen gemäß Paragraph 5 b, Ziffer eins, FWBG 60 Tage nicht übersteigen. Es ist festzulegen, dass die Frist mit dem Tag der Lieferung oder mit dem Tag der Festlegung des zu zahlenden Betrages beginnt, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
    3. Ziffer 3
      Ist im Leistungsvertrag vorgesehen, dass der öffentliche Auftraggeber den zu zahlenden Betrag festlegt, ist die Zahlungsfrist
      1. Litera a
        abweichend von Ziffer eins, mit Ablauf des jeweiligen Lieferzeitraums und
      2. Litera b
        abweichend von Ziffer 2, mit dem Tag der Lieferung
      festzulegen.“

Novellierungsanordnung 70, In Paragraph 111, Absatz 7 und 8 wird der Verweis „Abs. 1 bis 5“ jeweils durch den Verweis „Abs. 1 bis 6“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 71, In den Paragraphen 118, Absatz eins und 285 Absatz eins, wird nach der Wortfolge „Waren, Bau- oder Dienstleistungen“ jeweils die Wortfolge „samt der für deren Funktionalität erforderlichen Nebenleistungen oder -produkte“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 72, In den Paragraphen 121, Absatz 5 und 288 Absatz 5, wird die Wortfolge „Ware, Bau- oder Dienstleitung“ jeweils durch die Wortfolge „Ware, Bau- oder Dienstleistung samt der für deren Funktionalität erforderlichen Nebenleistungen oder -produkte“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 73, Paragraph 122, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die Anzahl der aufzufordernden Unternehmer ist entsprechend der Leistung festzulegen und darf, sofern nicht sachliche Gründe für eine Unterschreitung vorliegen, nicht unter drei liegen. Die festgelegte Anzahl muss einen echten Wettbewerb gewährleisten und hat den besonderen Erfordernissen der zur Ausführung gelangenden Leistung Rechnung zu tragen. Der öffentliche Auftraggeber hat die Gründe für eine Unterschreitung festzuhalten.“

Novellierungsanordnung 73a, In den Paragraphen 138, Absatz 3 und 301 Absatz 2, entfällt jeweils die Wortfolge „ , die für den Nachweis der Eignung des Bieters nicht erforderlich sind, “ und es wird folgender Satz angefügt:

„Bei Ablehnung eines Subunternehmers kann der Bieter diesen ersetzen, sofern es dadurch nicht zu einer wesentlichen Änderung des Angebotes kommt.“

Novellierungsanordnung 74, Paragraph 138, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Insbesondere kann der öffentliche Auftraggeber das Angebot bei Fehlen jeglicher Bezugnahme auf die Eignung ausscheiden, ohne vorher vom Bieter eine Aufklärung verlangen zu müssen.“

Novellierungsanordnung 75, In Paragraph 143, Absatz 2, Ziffer 3, wird nach dem Wort „Rahmenvereinbarung“ die Wortfolge „gemäß Paragraph 155, Absatz 3 und nach dem Wort „Beschaffungssystems“ die Wortfolge „mit einem einzigen zugelassenen Teilnehmer“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 76, Paragraph 144, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Keine Stillhaltefrist besteht, wenn eine Leistung aufgrund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden soll.“

Novellierungsanordnung 77, In Paragraph 147, Absatz eins, entfällt der Ausdruck „ , über jede abgeschlossene Rahmenvereinbarung“.

Novellierungsanordnung 78, In Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer 2, entfällt der Ausdruck „ , der Rahmenvereinbarung“.

Novellierungsanordnung 79, In Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer 5, entfällt der Ausdruck „bzw. den Anteil an der Rahmenvereinbarung“.

Novellierungsanordnung 80, In Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer 7, entfällt der Ausdruck „ , den Abschluss einer Rahmenvereinbarung“.

Novellierungsanordnung 81, In den Paragraphen 147, Absatz 4, 309, Absatz 2, 358, Absatz 3 und 5, 360 Absatz 2 bis 4 und 362 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und“ jeweils durch die Wortfolge „der Bundesministerin für“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 82, In den Paragraphen 147, Absatz 4 und 309 Absatz 2, wird die Wortfolge „dessen Anfrage“ jeweils durch die Wortfolge „deren Anfrage“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 83, In Paragraph 150, Absatz 2, dritter Satz wird nach der Wortfolge „nicht offenen Verfahren“ und dem Wort „Verhandlungsverfahren“ jeweils die Wortfolge „im Unterschwellenbereich“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 84, In Paragraph 151, Absatz eins, wird nach der Zeichenfolge „21 bis 23“ die Zeichenfolge „ , 26, 27“ eingefügt, die Zeichenfolge „ , 91 Absatz eins bis 8 durch die Zeichenfolge „ , 91 Absatz eins bis 7 ersetzt und nach der Zeichenfolge „106“ die Zeichenfolge „ , 107“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 85, In Paragraph 151, Absatz 2, wird nach der Zeichenfolge „21 bis 23“ die Zeichenfolge „ , 26, 27“ eingefügt und die Zeichenfolge „91 Absatz eins, bis 8“ durch die Zeichenfolge „91 Absatz eins bis 7 ersetzt.

Novellierungsanordnung 86, In Paragraph 151, Absatz 2, wird die Zeichenfolge „ , 61 Absatz eins, 67, 68, durch die Zeichenfolge „ , 61, 62, 66 bis 68“ ersetzt, der Ausdruck „ , 4b, 5 und 6“ durch den Ausdruck „ , 4b und 5“ ersetzt und der Ausdruck „ , 61 Absatz eins,, der 4. Teil“ durch den Ausdruck „ , 61, 62, 66, der 4. Teil“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 87, Paragraph 151, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Besondere Dienstleistungsaufträge können im Wege einer Direktvergabe gemäß Paragraph 46 bis zu einem geschätzten Auftragswert von 200 000 Euro und im Wege einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung gemäß Paragraph 47 bis zu einem geschätzten Auftragswert von 300 000 Euro vergeben werden.“

Novellierungsanordnung 88, In den Paragraphen 153, Ziffer eins und 314 Absatz eins, Ziffer eins, entfällt jeweils die Wortfolge „ohne Zuschlagserteilung“.

Novellierungsanordnung 89, Paragraph 154, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die Paragraphen 143 bis 145 gelten mit der Maßgabe, dass bei Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmern in der Zuschlagsentscheidung auch die Merkmale und Vorteile aller erfolgreichen Angebote sowie gegebenenfalls auch die Gründe für eine Reihung der Unternehmer, mit denen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, bekannt zu geben sind.“

Novellierungsanordnung 90, Paragraph 154, Absatz 4, entfällt; die Absatz 5 und 6 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“ und „(5)“.

Novellierungsanordnung 91, In den Paragraphen 156, Absatz 2 und 317 Absatz 2, wird nach der Wortfolge „durchgeführt wird“ jeweils die Wortfolge „ , eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen wird“ und nach der Wortfolge „erteilt werden soll,“ jeweils die Wortfolge „bzw. der oder die Unternehmer, mit dem bzw. denen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 92, In Paragraph 178, Absatz eins, Ziffer 14, wird die Wortfolge „Z 4, 6 und 7 WAG 2007“ durch die Wortfolge „Z 5, 7 und 8 WAG 2018“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 93, In Paragraph 178, Absatz eins, wird nach Ziffer 21, folgende Ziffer 21 a, eingefügt:

  1. Ziffer 21 a
    Aufträge an die Kommission, die gemäß den Vorschriften der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, ABl. Nr. L 2024/2509 vom 26.09.2024, als zentrale Beschaffungsstelle gehandelt oder ein gemeinsames Vergabeverfahren durchgeführt hat,“

Novellierungsanordnung 94, In Paragraph 178, Absatz eins, Ziffer 29, wird die Zeichenfolge „ , und“ durch einen Beistrich ersetzt.

Novellierungsanordnung 95, In Paragraph 178, Absatz eins, Ziffer 30, wird der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 96, Paragraph 178, Absatz eins, wird folgende Ziffer 31, angefügt:

  1. Ziffer 31
    Aufträge, die von Sektorenauftraggebern vergeben werden und die Erbringung von nicht-kommerziellen Busverkehrsdiensten im Gebiet der Regionen, die im Zuständigkeitsbereich des Verkehrsverbundes Ost-Region liegen, sowie in der Region, die im Zuständigkeitsbereich des Oberösterreichischen Verkehrsverbunds liegt, ermöglichen.“

Novellierungsanordnung 97, Paragraph 183, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Ein Sektorenauftraggeber im Sinne des Absatz eins, hat jeden vergebenen Auftrag gemäß Paragraph 225, bekannt zu geben. Die Bekanntgabe ist dem Amt für Veröffentlichungen unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars spätestens 48 Tage nach Zuschlagserteilung bekannt zu geben. Paragraph 231, Absatz 4 und 5 sind sinngemäß anzuwenden. Darüber hinaus hat ein Sektorenauftraggeber gemäß Absatz eins, jeden vergebenen Auftrag bekannt zu geben, indem er die Metadaten bereitstellt sowie die Kerndatenquelle und das einschlägige Standardformular unter Beachtung der Vorgaben gemäß Anhang römisch sieben zur Verfügung stellt; davon ausgenommen sind Aufträge, die aufgrund von Rahmenvereinbarungen vergeben wurden. Der Sektorenauftraggeber hat die Metadaten für mindestens 5 Jahre bereitzustellen und die Kerndatenquelle sowie das Standardformular in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig für mindestens 5 Jahre zur Verfügung zu stellen. Die Bekanntgabe hat spätestens 48 Tage nach Zuschlagserteilung zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 98, In den Paragraphen 184, Absatz 4, 5 und 7, 329 Absatz 3, 359, Absatz 4, sowie in Paragraph 380, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 wird die Wortfolge „Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ jeweils durch die Wortfolge „Wirtschaft, Energie und Tourismus“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 99, In Paragraph 184, Absatz 4, fünfter Satz wird das Wort „zur“ durch das Wort „zu“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 100, In Paragraph 184, Absatz 4 und 5 wird die Wortfolge „des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres“ jeweils durch die Wortfolge „die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 101, In den Paragraphen 184, Absatz 4 und 5, 360 Absatz 5 und 380 Absatz eins, Ziffer eins, 5, 7 und 8 sowie Absatz 2, wird die Wortfolge „der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und“ jeweils durch die Wortfolge „die Bundesministerin für“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 101a, In Paragraph 188, Absatz 5 und Paragraph 189, Absatz 6, lautet jeweils der zweite Satz:

„Für die Wahl des Verfahrens zur Vergabe von Aufträgen im Unterschwellenbereich gilt als geschätzter Auftragswert der Wert des einzelnen Loses.“

Novellierungsanordnung 102, Paragraph 193, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Im Vergabeverfahren ist auf die Umweltgerechtheit und Nachhaltigkeit der Leistung Bedacht zu nehmen. Dies kann insbesondere durch die Berücksichtigung ökologischer Aspekte (wie etwa Energieeffizienz, Materialeffizienz, Abfall- und Emissionsvermeidung, Bodenschutz, Reduktion der Flächeninanspruchnahme, Priorität der Lebenszykluskosten) oder des Tierschutzes bei der Beschreibung der Leistung, der Festlegung der technischen Spezifikationen, durch die Festlegung konkreter Eignungs- oder Zuschlagskriterien oder von Bedingungen im Leistungsvertrag erfolgen.“

Novellierungsanordnung 103, Paragraph 199, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Ein Interessenkonflikt liegt jedenfalls dann vor, wenn Mitarbeiter
    1. Ziffer eins
      eines Sektorenauftraggebers,
    2. Ziffer 2
      einer vergebenden Stelle oder
    3. Ziffer 3
      eines Unternehmers, der Nebenbeschaffungstätigkeiten für einen Sektorenauftraggeber ausführt,
    an der Durchführung des Vergabeverfahrens beteiligt sind oder Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens nehmen können und direkt oder indirekt ein finanzielles, wirtschaftliches oder sonstiges persönliches Interesse haben, das ihre Unparteilichkeit und Unabhängigkeit im Rahmen des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte.“

Novellierungsanordnung 104, Paragraph 212, lautet:

Paragraph 212,

  1. Absatz eins,Der Sektorenauftraggeber kann bei der Vergabe von Aufträgen im Unterschwellenbereich frei zwischen dem offenen Verfahren, dem nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, dem Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung, der Rahmenvereinbarung, dem dynamischen Beschaffungssystem, dem wettbewerblichen Dialog und der Innovationspartnerschaft wählen.
  2. Absatz 2,Aufträge können im Unterschwellenbereich im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung oder im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, sofern dem Sektorenauftraggeber genügend geeignete Unternehmer bekannt sind, um einen freien und lauteren Wettbewerb sicherzustellen, und wenn
    1. Ziffer eins
      bei Bauaufträgen der geschätzte Auftragswert 2 000 000 Euro und
    2. Ziffer 2
      bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen der geschätzte Auftragswert 150 000 Euro
    nicht erreicht.“

Novellierungsanordnung 105, In den Paragraphen 213, Absatz eins und 214 Absatz eins, wird nach dem Ausdruck „193 Absatz eins bis 4 und 9 jeweils der Ausdruck „ , 199, 200“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 106, Paragraph 213, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Eine Direktvergabe ist ausschließlich zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      bei Bauaufträgen der geschätzte Auftragswert 200 000 Euro und
    2. Ziffer 2
      bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen der geschätzte Auftragswert 150 000 Euro
    nicht erreicht.“

Novellierungsanordnung 107, In Paragraph 213, erhält Absatz 4, die Absatzbezeichnung „(5)“. Nach Absatz 3, wird folgender Absatz 4, eingefügt:

  1. Absatz 4,Übersteigt der geschätzte Auftragswert 50 000 Euro, hat sich der Sektorenauftraggeber um die Einholung von zumindest drei Angeboten oder unverbindlichen Preisauskünften zu bemühen, sofern dem nicht sachliche Gründe entgegenstehen.“

Novellierungsanordnung 108, In Paragraph 213, Absatz 5, wird nach dem Wort „Preisauskünfte“ die Wortfolge „sowie das Vorgehen gemäß Absatz 4, eingefügt.

Novellierungsanordnung 109, Paragraph 214, Absatz 2 und 3 lautet:

  1. Absatz 2,Eine Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung ist ausschließlich zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert
    1. Ziffer eins
      bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen 200 000 Euro und
    2. Ziffer 2
      bei Bauaufträgen 2 000 000 Euro
    nicht erreicht.
  2. Absatz 3,Der Sektorenauftraggeber hat die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages mittels einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung gemäß Paragraph 234, Absatz eins und 2 bekannt zu machen. Sofern der Sektorenauftraggeber ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse feststellt, hat er die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages mittels einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung gemäß Paragraph 225, bekannt zu machen und gemäß Paragraph 231, bekannt zu geben.“

Novellierungsanordnung 110, In Paragraph 219, Absatz eins, Ziffer 6, entfällt die Wortfolge „ , bei Bekanntmachungen in Österreich auch die Einstellung des Prüfsystems“.

Novellierungsanordnung 111, Paragraph 223, samt Überschrift lautet:

„Veröffentlichung und Standardisierung von Metadaten, der Kerndatenquelle und von Standardformularen

Paragraph 223,

  1. Absatz eins,Die Bundesministerin für Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung
    1. Ziffer eins
      nähere Festlegungen hinsichtlich der Darstellung, Struktur und Form der Kerndatenquelle sowie der Standardformulare und der Befüllung der Metadatenfelder erlassen, und
    2. Ziffer 2
      zu den in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 angeführten Feldern und Standardformularen ergänzende Felder und Standardformulare, soweit diese vom Amt für Veröffentlichungen zur Verfügung gestellt werden, festlegen und die Verwendung derartiger Felder und Standardformulare für Bekanntmachungen und Bekanntgaben gemäß diesem Abschnitt vorschreiben.
  2. Absatz 2,Das Unternehmensserviceportal hat Standardformulare, die über die Metadaten und die Kerndatenquellen zugänglich sind, in einer für natürliche Personen les- und suchbaren Weise anzubieten, wobei insbesondere die Suche nach einzelnen Kerndaten und nach einer Kombination derselben möglich sein muss. Dieser Dienst ist vom Unternehmensserviceportal im Internet kostenlos, direkt, uneingeschränkt und vollständig sowie grundsätzlich jederzeit zur Verfügung zu stellen. Das Unternehmensserviceportal hat die Standardformulare mindestens einmal täglich aktualisiert anzubieten und die Zeitpunkte der Aktualisierungen auf der Internet-Adresse des Dienstes gemäß dem zweiten Satz bekannt zu machen. Die Bundesministerin für Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung nähere Vorgaben zur Darstellung der Standardformulare und der Suchfunktion festlegen.“

Novellierungsanordnung 112, Paragraph 225, samt Überschrift lautet:

„Bekanntmachungen auf Unionsebene

Paragraph 225,

Der Sektorenauftraggeber hat Bekanntmachungen auf Unionsebene gemäß Anhang römisch acht zu erstellen und dem Amt für Veröffentlichungen unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars unter Beachtung der Vorgaben gemäß Anhang römisch sieben elektronisch zu übermitteln. Als Übermittlung gilt auch die Zur-Verfügung-Stellung der Daten der Bekanntmachungen im Online-Verfahren. Der Sektorenauftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachung nachweisen können. Falls Daten online zur Verfügung gestellt werden, gilt als Absendung die Eintragung der Daten im Online-System.“

Novellierungsanordnung 112a, In Paragraph 227, wird die Wortfolge „dem Amt für Veröffentlichungen unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars für Bekanntmachungen“ durch die Wortfolge „eine freiwillige Bekanntmachung gemäß Paragraph 225, bekanntmachen und darin“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 113, Paragraph 229, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Der Sektorenauftraggeber hat Bekanntmachungen im Oberschwellenbereich zu veröffentlichen, indem er die Metadaten bereitstellt sowie die Kerndatenquelle und das einschlägige Standardformular unter Beachtung der Vorgaben gemäß Anhang römisch sieben zur Verfügung stellt. Der Sektorenauftraggeber hat die Kerndatenquelle und das Standardformular in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig zur Verfügung zu stellen.“

Novellierungsanordnung 114, Paragraph 232, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Der Sektorenauftraggeber hat nach Durchführung eines Vergabeverfahrens jeden vergebenen Auftrag und das Ergebnis jedes Ideenwettbewerbes bekannt zu geben, indem er die Metadaten bereitstellt sowie die Kerndatenquelle und das einschlägige Standardformular unter Beachtung der Vorgaben gemäß Anhang römisch sieben zur Verfügung stellt; davon ausgenommen sind Aufträge, die aufgrund von Rahmenvereinbarungen vergeben wurden und deren Auftragswert 50 000 Euro nicht erreicht. Der Sektorenauftraggeber hat die Metadaten für mindestens 5 Jahre bereitzustellen und die Kerndatenquelle sowie das Standardformular in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig für mindestens 5 Jahre zur Verfügung zu stellen. Die Bekanntgabe hat spätestens 30 Tage nach Zuschlagserteilung bzw. nach Abschluss des Ideenwettbewerbes zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 115, Paragraph 234, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Der Sektorenauftraggeber hat Bekanntmachungen im Unterschwellenbereich zu veröffentlichen, indem er die Metadaten bereitstellt sowie die Kerndatenquelle und das einschlägige Standardformular unter Beachtung der Vorgaben gemäß Anhang römisch sieben zur Verfügung stellt. Der Sektorenauftraggeber hat die Kerndatenquelle und das Standardformular in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig zur Verfügung zu stellen. Eine Bekanntmachung im Beschafferprofil darf nicht vor Verfügbarkeit der Bekanntmachung gemäß dem ersten Satz erfolgen. Im Beschafferprofil ist das Datum der Zur-Verfügung-Stellung des Standardformulars anzugeben.“

Novellierungsanordnung 116, Paragraph 234, Absatz 6, entfällt.

Novellierungsanordnung 117, Paragraph 237, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Ein Sektorenauftraggeber im Vollziehungsbereich des Bundes hat nach Durchführung eines Vergabeverfahrens, dessen Auftragswert oder Wertumfang oder Summe der Preisgelder mindestens 50 000 Euro beträgt, jeden vergebenen Auftrag und das Ergebnis jedes Ideenwettbewerbes bekannt zu geben, indem er die Metadaten bereitstellt sowie die Kerndatenquelle und das Standardformular unter Beachtung der Vorgaben gemäß Anhang römisch sieben zur Verfügung stellt; davon ausgenommen sind Aufträge, die aufgrund von Rahmenvereinbarungen vergeben wurden und deren Auftragswert 50 000 Euro nicht erreicht. Der Sektorenauftraggeber hat die Metadaten für mindestens 5 Jahre bereitzustellen und die Kerndatenquelle sowie das Standardformular für Bekanntgaben in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig für mindestens 5 Jahre zur Verfügung zu stellen. Die Bekanntgabe hat spätestens 30 Tage nach Zuschlagserteilung bzw. nach Abschluss des Ideenwettbewerbes zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 118, Paragraph 249, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Der Sektorenauftraggeber hat – unbeschadet des Absatz 6, – einen Unternehmer jederzeit von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Sektorenauftraggeber Kenntnis von einer rechtskräftigen Verurteilung des Unternehmers hat, die einen der folgenden Tatbestände betrifft: Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren (Paragraph 168 b, StGB), Mitgliedschaft bei einer kriminellen Vereinigung oder Organisation (Paragraphen 278 und 278 a StGB), Terroristische Vereinigung, Terroristische Straftaten, Terrorismusfinanzierung oder Ausbildung für terroristische Zwecke (Paragraphen 278 b bis 278 e StGB), Missbrauch der Amtsgewalt, Bestechlichkeit, Vorteilsannahme, Vorteilsannahme zur Beeinflussung, Bestechung, Vorteilszuwendung, Vorteilszuwendung zur Beeinflussung, verbotene Intervention, Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten oder Verletzung des Amtsgeheimnisses (Paragraphen 302, 304 bis 310 StGB und Paragraph 10, UWG), Betrug (Paragraphen 146 bis 148 StGB), Untreue (Paragraph 153, StGB), Geschenkannahme (Paragraph 153 a, StGB), Förderungsmissbrauch (Paragraph 153 b, StGB), Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB), Verrat von Staatsgeheimnissen (Paragraph 252, StGB), Sklaverei, Menschenhandel oder Grenzüberschreitender Prostitutionshandel (Paragraphen 104, 104 a und 217 StGB), Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen (Paragraph 282, StGB) bzw. einen entsprechenden Straftatbestand gemäß den Vorschriften des Landes, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, oder
    2. Ziffer 2
      der Sektorenauftraggeber Kenntnis von einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens hat, durch die der Unternehmer von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen wurde.
    Der Sektorenauftraggeber hat einen Unternehmer, der keine natürliche Person ist, von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen, wenn die Voraussetzung der Ziffer eins, in Bezug auf eine Person erfüllt ist, die Mitglied im Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan des Unternehmers ist oder die darin Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse hat.“

Novellierungsanordnung 119, Paragraph 249, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    ein Restrukturierungsverfahren durchgeführt wird oder über das Vermögen des Unternehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, oder“

Novellierungsanordnung 120, Der Text des Paragraph 250, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, muss die Eignung hinsichtlich der Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit gemäß Paragraph 251, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4
    1. Ziffer eins
      spätestens zum Zeitpunkt des Ablaufes der für die Vorlage oder Vervollständigung von Nachweisen gemäß Paragraph 251, Absatz 3, gesetzten Frist,
    2. Ziffer 2
      spätestens zum Zeitpunkt des Zugriffes des Sektorenauftraggebers auf eine Datenbank gemäß Paragraph 251, Absatz 5,, oder
    3. Ziffer 3
      spätestens zum Zeitpunkt des Ablaufes der für die Mängelbehebung zur Aufklärung von Mängeln betreffend die Eignung gesetzten Frist
    vorliegen.“

Novellierungsanordnung 121, In Paragraph 251, Absatz 3, wird im zweiten Satz nach dem Wort „Aufträgen“ die Wortfolge „ , ausgenommen solchen aufgrund von Rahmenvereinbarungen ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb,“ eingefügt und entfällt die Wortfolge „bzw. vor Abschluss der Rahmenvereinbarung“.

Novellierungsanordnung 122, Paragraph 254, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    er umfassend durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem Sektorenauftraggeber an der Klärung aller Tatsachen und Umstände betreffend die Straftat oder Verfehlung und den dadurch verursachten Schaden mitgewirkt hat, und“

Novellierungsanordnung 123, Nach Paragraph 254, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Liegt bei einem Unternehmer der Ausschlussgrund gemäß Paragraph 249, Absatz 2, Ziffer 3, vor, ohne dass bereits eine rechtskräftige Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung vorliegt, gilt Absatz 2, Ziffer eins, nicht und Absatz 2, Ziffer 2, mit der Maßgabe, dass die aktive Zusammenarbeit laufend erfolgt. Weist der Unternehmer die Zuverlässigkeit gemäß dem ersten Satz nach, dürfen dieselben Anhaltspunkte für das Vorliegen des Ausschlussgrundes gemäß Paragraph 249, Absatz 2, Ziffer 3, nicht für einen Ausschluss gemäß Paragraph 249, Absatz 2, Ziffer 4, berücksichtigt werden.“

Novellierungsanordnung 124, Paragraph 254, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Ein Unternehmer, der durch eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen wurde, kann während des in dieser Entscheidung festgelegten Ausschlusszeitraumes seine Zuverlässigkeit nicht gemäß Absatz 2, 2 a und 3 glaubhaft machen.“

Novellierungsanordnung 125, Paragraph 262, Absatz 3 und 4 lauten:

  1. Absatz 3,In den Ausschreibungsunterlagen ist anzugeben, ob der Zuschlag dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder dem Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilt werden soll. Der Zuschlag ist grundsätzlich dem aus der Sicht des Sektorenauftraggebers technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot zu erteilen, das aufgrund des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses entweder anhand eines Kostenmodells oder anhand von bekannt gegebenen Zuschlagskriterien zu ermitteln ist. Ein Zuschlag auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis ist nur zulässig, sofern es sich um eindeutig und vollständig beschriebene Leistungen handelt.
  2. Absatz 4,Bei der Vergabe folgender Leistungen hat der Sektorenauftraggeber qualitätsbezogene umweltgerechte, nachhaltige, soziale, innovationsbezogene oder die Teilnahme von kleineren und mittleren Unternehmern fördernde Aspekte im Sinne des Paragraph 193, Absatz 5 bis 8 bei der Beschreibung der Leistung, der Festlegung der technischen Spezifikationen, der Eignungs- oder der Zuschlagskriterien oder bei der Festlegung der Bedingungen für die Ausführung des Auftrages festzulegen:
    1. Ziffer eins
      bei geistigen Dienstleistungen, oder
    2. Ziffer 2
      bei unmittelbar personenbezogenen besonderen Dienstleistungen im Gesundheits- und Sozialbereich gemäß Anhang römisch sechzehn, oder
    3. Ziffer 3
      bei Verkehrsdiensten im öffentlichen Straßenpersonenverkehr gemäß dem ÖPNRV-G 1999, wobei hier soziale Aspekte zu berücksichtigen sind, oder
    4. Ziffer 4
      bei der Beschaffung von Lebensmitteln, oder
    5. Ziffer 5
      bei Gebäudereinigungsdienstleistungen, oder
    6. Ziffer 6
      bei Bewachungsdienstleistungen.“

Novellierungsanordnung 126, Paragraph 262, Absatz 5, entfällt; die Absatz 6 bis 8 erhalten die Absatzbezeichnung „(5)“ bis „(7)“.

Novellierungsanordnung 128, Paragraph 265, samt Überschrift lautet:

„Besondere Bestimmungen betreffend die Energieeffizienz bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Oberschwellenbereich

Paragraph 265,

  1. Absatz eins,Der Sektorenauftraggeber hat bei der Vergabe von Lieferaufträgen im Oberschwellenbereich sicherzustellen, dass die beschafften Waren den in Anhang XIV genannten Anforderungen an die Energieeffizienz entsprechen, außer dies ist technisch nicht durchführbar.
  2. Absatz 2,Der Sektorenauftraggeber hat bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Oberschwellenbereich sicherzustellen, dass bei der Erbringung der betreffenden Dienstleistungen ausschließlich Waren verwendet werden, die die in Anhang XIV genannten Anforderungen an die Energieeffizienz erfüllen, außer dies ist technisch nicht durchführbar. Diese Anforderung gilt nur für neue Waren, die von Dienstleistern ausschließlich oder teilweise zur Erbringung der betreffenden Dienstleistungen erworben werden.
  3. Absatz 3,Die Verpflichtungen gemäß Absatz eins und 2 gelten nicht, wenn sie die öffentliche Sicherheit untergraben oder die Reaktion auf Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit beeinträchtigen würden. Die Verpflichtungen gemäß Absatz eins und 2 gelten für Aufträge des Bundes nur insoweit, wie ihre Anwendung nicht im Gegensatz zu der Art und dem Hauptziel der Tätigkeiten des Bundesheeres steht.“

Novellierungsanordnung 129, In Paragraph 269, erhalten die Absatz 3 bis 6 die Absatzbezeichnungen „(4)“ bis „(7)“. Nach Absatz 2, wird folgender Absatz 3, eingefügt:

  1. Absatz 3,Abweichend von Absatz 2, gelten für Lieferaufträge über Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse folgende Zahlungsfristen:
    1. Ziffer eins
      Bei Festlegung einer regelmäßigen Lieferung in der Ausschreibung darf die Zahlungsfrist bei verderblichen Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen gemäß Paragraph 5 b, Ziffer 4, FWBG 30 Tage und bei sonstigen Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen gemäß Paragraph 5 b, Ziffer eins, FWBG 60 Tage nicht übersteigen. Es ist vorzusehen, dass die Frist mit Ablauf des jeweiligen Lieferzeitraumes oder mit dem Tag der Festlegung des zu zahlenden Betrages für den jeweiligen Lieferzeitraum beginnt, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist; die Frist darf unabhängig davon spätestens einen Monat nach Beginn des jeweiligen Lieferzeitraumes beginnen.
    2. Ziffer 2
      Wenn in der Ausschreibung keine regelmäßige Lieferung festgelegt ist, darf die Zahlungsfrist bei verderblichen Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen gemäß Paragraph 5 b, Ziffer 4, FWBG 30 Tage und bei sonstigen Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen gemäß Paragraph 5 b, Ziffer eins, FWBG 60 Tage nicht übersteigen. Es ist vorzusehen, dass die Frist mit dem Tag der Lieferung oder mit dem Tag der Festlegung des zu zahlenden Betrages beginnt, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
    3. Ziffer 3
      Ist in der Ausschreibung vorgesehen, dass der Sektorenauftraggeber den zu zahlenden Betrag festlegt, ist die Zahlungsfrist
      1. Litera a
        abweichend von Ziffer eins, mit Ablauf des jeweiligen Lieferzeitraums und
      2. Litera b
        abweichend von Ziffer 2, mit dem Tag der Lieferung
      festzulegen.“

Novellierungsanordnung 130, In Paragraph 269, Absatz 7, wird der Verweis „Abs. 1 bis 5“ durch den Verweis „Abs. 1 bis 6“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 131, In Paragraph 278, erhalten die Absatz 3 bis 7 die Bezeichnung „(4)“ bis „(8)“; nach Absatz 2, wird folgender Absatz 3, eingefügt:

  1. Absatz 3,Abweichend von Absatz 2, sind im Leistungsvertrag für Lieferaufträge über Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse bei sonstiger Nichtigkeit folgende Bedingungen bezüglich Zahlungsfristen zu beachten:
    1. Ziffer eins
      Bei Festlegung einer regelmäßigen Lieferung im Leistungsvertrag darf die Zahlungsfrist bei verderblichen Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen gemäß Paragraph 5 b, Ziffer 4, FWBG 30 Tage und bei sonstigen Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen gemäß Paragraph 5 b, Ziffer eins, FWBG 60 Tage nicht übersteigen. Es ist festzulegen, dass die Frist mit Ablauf des jeweiligen Lieferzeitraumes oder mit dem Tag der Festlegung des zu zahlenden Betrages für den jeweiligen Lieferzeitraum beginnt, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist; die Frist darf unabhängig davon spätestens einen Monat nach Beginn des jeweiligen Lieferzeitraumes beginnen.
    2. Ziffer 2
      Wenn im Leistungsvertrag keine regelmäßige Lieferung festgelegt ist, darf die Zahlungsfrist bei verderblichen Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen gemäß Paragraph 5 b, Ziffer 4, FWBG 30 Tage und bei sonstigen Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen gemäß Paragraph 5 b, Ziffer eins, FWBG 60 Tage nicht übersteigen. Es ist festzulegen, dass die Frist mit dem Tag der Lieferung oder mit dem Tag der Festlegung des zu zahlenden Betrages beginnt, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
    3. Ziffer 3
      Ist im Leistungsvertrag vorgesehen, dass der Sektorenauftraggeber den zu zahlenden Betrag festlegt, ist die Zahlungsfrist
      1. Litera a
        abweichend von Ziffer eins, mit Ablauf des jeweiligen Lieferzeitraums und
      2. Litera b
        abweichend von Ziffer 2, mit dem Tag der Lieferung
      festzulegen.“

Novellierungsanordnung 132, In Paragraph 278, Absatz 7 und 8 wird der Verweis „Abs. 1 bis 5“ jeweils durch den Verweis „Abs. 1 bis 6“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 133, In Paragraph 290, Absatz 5, lautet der dritte Satz:

„Liegt die vom Sektorenauftraggeber festgelegte Anzahl unter drei, so hat er die Gründe dafür zu dokumentieren.“

Novellierungsanordnung 133a, In Paragraph 303, Absatz 2, wird der Ausdruck „§ 3 Ziffer 11, TKG 2003“ durch den Ausdruck „§ 4 Ziffer eins, TKG 2021“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 134, In Paragraph 305, Absatz 2, Ziffer 3, wird nach dem Wort „Rahmenvereinbarung“ die Wortfolge „ , die nur mit einem Unternehmer abgeschlossen wurde,“ und nach dem Wort „Beschaffungssystems“ die Wortfolge „mit einem einzigen zugelassenen Teilnehmer“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 135, Paragraph 306, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Keine Stillhaltefrist besteht, wenn eine Leistung aufgrund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden soll.“

Novellierungsanordnung 136, In Paragraph 312, Absatz eins, wird nach der Zeichenfolge „194 bis 196“ die Zeichenfolge „ , 199, 200“ eingefügt und nach der Zeichenfolge „274“ die Zeichenfolge „ , 275“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 137, In Paragraph 312, Absatz 2, wird die Zeichenfolge „194 bis 196“ die Zeichenfolge „ , 199, 200“ eingefügt, die Zeichenfolge „ , 231 Absatz eins, 238, 239, durch die Zeichenfolge „ , 231, 232, 237 bis 239“ ersetzt, der Ausdruck „ , 4b, 5 und 6“ durch den Ausdruck „ , 4b und 5“ ersetzt und der Ausdruck „und 231 Absatz eins, durch den Ausdruck „ , 231, 232 und 237“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 138, Paragraph 312, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Besondere Dienstleistungsaufträge können im Wege einer Direktvergabe gemäß Paragraph 213 bis zu einem geschätzten Auftragswert von 200 000 Euro und im Wege einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung gemäß Paragraph 214 bis zu einem geschätzten Auftragswert von 300 000 Euro vergeben werden.“

Novellierungsanordnung 139, In Paragraph 315, Absatz eins, entfallen die Sätze vier bis sechs.

Novellierungsanordnung 140, Paragraph 315, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Paragraphen 305 bis 307 gelten mit der Maßgabe, dass bei Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmern in der Zuschlagsentscheidung auch die Merkmale und Vorteile aller erfolgreichen Angebote sowie gegebenenfalls auch die Gründe für eine Reihung der Unternehmer, mit denen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, bekannt zu geben sind.“

Novellierungsanordnung 141, In Paragraph 328, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „für die Einbringung eines Feststellungsantrags“.

Novellierungsanordnung 142, In Paragraph 331, wird die Wortfolge „Amtsführende Präsidenten eines Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien)“ durch das Wort „Bildungsdirektoren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 143, Paragraph 335, Absatz eins bis 3 lauten:

  1. Absatz eins,Ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Dem Antrag sind jene Unterlagen beizulegen, aus denen hervorgeht, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos ist. Der Antrag kann ab Beginn der in Paragraph 343, bzw. in Paragraph 354, Absatz 2, festgelegten Frist für die Geltendmachung der betreffenden Rechtswidrigkeit gestellt werden. Ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Nachprüfungsantrages gilt zugleich als Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung.
  2. Absatz 2,Paragraph 8 a, Absatz 7, erster Satz VwGVG gilt mit der Maßgabe, dass die Frist für die Einbringung des Nachprüfungsantrages, des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung oder des Feststellungsantrages mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwaltes zum Vertreter und die für die Erfüllung seiner Aufgaben im gerichtlichen Verfahren erforderlichen Unterlagen diesem zugestellt sind.
  3. Absatz 3,Paragraph 344, Absatz 3 und 4 bzw. Paragraph 354, Absatz 3, sind sinngemäß auf den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe anzuwenden. Wurde die Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Nachprüfungsantrages bewilligt, erstreckt sich die Verfahrenshilfe im Fall des Paragraph 344, Absatz 3, bzw. des Paragraph 353, Absatz 4, auch auf das Feststellungsverfahren.“

Novellierungsanordnung 144, Paragraph 336, Absatz 2, erhält die Absatzbezeichnung „(7)“. Nach Paragraph 336, Absatz eins, werden folgende Absatz 2 bis 6 eingefügt:

  1. Absatz 2,Behauptet der Antragsteller in einem Antrag, dass er
    1. Ziffer eins
      das betreffende Vergabeverfahren oder
    2. Ziffer 2
      die gesondert anfechtbare Entscheidung
    nicht bezeichnen kann, hat er die Gründe für diese Behauptung gesondert darzulegen. Der Antragsteller hat dazu insbesondere darzulegen, aufgrund welcher plausiblen Informationen er von der Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung oder der Existenz einer gesondert anfechtbaren Entscheidung ausgeht.
  2. Absatz 3,Ist die Begründung gemäß Absatz 2, nachvollziehbar und fehlen dem Antragsteller die Voraussetzungen gemäß den Paragraphen 342, Absatz eins, 350, Absatz eins, oder 353 Absatz eins, im Hinblick auf seine Angaben gemäß Paragraph 344, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 350, Absatz 2, Ziffer eins, bzw. Paragraph 354, Absatz eins, Ziffer eins, nicht offensichtlich, hat das Bundesverwaltungsgericht den im Antrag bezeichneten Auftraggeber unverzüglich aufzufordern, binnen fünf Tagen eine Aufstellung über alle aufgrund der Angaben des Antragstellers gemäß Paragraph 344, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 350, Absatz 2, Ziffer eins, bzw. Paragraph 354, Absatz eins, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vergabeverfahren samt gesondert anfechtbaren Entscheidungen in geordneter Form vorzulegen oder bekanntzugeben, dass keine Vergabeverfahren bzw. gesondert anfechtbaren Entscheidungen in Betracht kommen (Leermeldung).
  3. Absatz 4,In der Aufstellung gemäß Absatz 3, sind jedenfalls jeweils die Bezeichnung des Vergabeverfahrens, die Verfahrensart, sowie die ergangenen gesondert anfechtbaren Entscheidungen samt Datum ihrer Mitteilung anzuführen. Weiters ist anzugeben, ob und gegebenenfalls wann und wem der Zuschlag erteilt bzw. das Vergabeverfahren widerrufen wurde. Nimmt bzw. nahm der Antragsteller an einem in die Aufstellung aufzunehmenden Vergabeverfahren teil, hat der Auftraggeber dies in der Aufstellung nachvollziehbar darzulegen.
  4. Absatz 5,Das Bundesverwaltungsgericht hat die Aufstellung gemäß Absatz 3, bzw. die Leermeldung nach deren Einlangen unverzüglich an den Antragsteller zu übermitteln.
  5. Absatz 6,Die Absatz 2, bis 5 finden ausschließlich Anwendung auf Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich, für die zum Zeitpunkt der Antragstellung weder eine Bekanntmachung noch eine Bekanntgabe veröffentlicht war. Sonstige Vergabeverfahren sind nicht Gegenstand eines Verfahrens nach den Absatz 2 bis 5 und diesbezügliche Informationen sind vom Auftraggeber in die Aufstellung gemäß Absatz 3, nicht aufzunehmen.“

Novellierungsanordnung 145, Paragraph 340, samt Überschrift lautet:

„Gebühren

Paragraph 340,

  1. Absatz eins,Für Anträge gemäß den Paragraphen 342, Absatz eins, 350, Absatz eins und 353 Absatz eins und 2 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Absätze jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten.
  2. Absatz 2,Die Pauschalgebühr für Anträge gemäß Paragraph 350, Absatz eins, beträgt 100 Euro.
  3. Absatz 3,Die Pauschalgebühr für Anträge gemäß Paragraph 342, Absatz eins, sowie Paragraph 353, Absatz eins und 2 wird durch Gebührenkategorien abhängig vom geschätzten Auftragswert bzw. Auftragswert nach Maßgabe folgender Tabelle bestimmt:

Gebühren-kategorie

Geschätzter Auftragswert bzw. Auftragswert in Euro

Gebühr in Euro

größer als

kleiner gleich

1

0

500 000

400

2

500 000

1 500 000

2 000

3

1 500 000

Betrag gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4 *,)

5 500

4

Betrag gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4 *,)

15 000 000

15 000

5

15 000 000

50 000 000

25 000

6

50 000 000

(keine Begrenzung)

50 000

*) Gegebenenfalls in der Fassung der Kundmachung gemäß Paragraph 19, Absatz 2,; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens.
  1. Absatz 4,Für die Bestimmung der Gebührenkategorie gemäß Absatz 3, gilt überdies Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Bei Ideenwettbewerben tritt an Stelle des geschätzten Auftragswertes bzw. des Auftragswertes die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer;
    2. Ziffer 2
      Bezieht sich ein Antrag auf die Vergabe eines Loses, bestimmt sich die Gebührenkategorie nach dem geschätzten Wert bzw. dem Wert des Loses.
    3. Ziffer 3
      Bezieht sich ein Antrag auf die Vergabe von Aufträgen aufgrund von Rahmenvereinbarungen oder die Vergabe von Aufträgen aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems, die Ausschreibung eines Prüfsystems, die Ablehnung eines Antrages auf Aufnahme in ein Prüfsystem oder die Mitteilung über die beabsichtigte Aberkennung der Qualifikation in einem Prüfsystem, hat der Antragsteller einmalig eine Pauschalgebühr in Höhe der Gebührenkategorie 1 bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen bzw. der Gebührenkategorie 4 bei Bauaufträgen zu entrichten.
  2. Absatz 5,Die Höhe der zu entrichtenden Pauschalgebühr gemäß Absatz 3, reduziert sich
    1. Ziffer eins
      um 20%, wenn derselbe Antragsteller zum selben Vergabeverfahren bereits einen Antrag gemäß Paragraph 342, Absatz eins, oder gemäß Paragraph 353, Absatz eins, oder 2 eingebracht hat;
    2. Ziffer 2
      um 50%, wenn sich der Antrag gemäß Paragraph 342, Absatz eins, gegen eine der folgenden gesondert anfechtbaren Entscheidungen richtet: die Wahl des Vergabeverfahrens, die Bekanntmachung, die Ausschreibung, die Ausschreibungsunterlagen oder die vor Ablauf der Angebotsfrist ergangene Widerrufsentscheidung;
    3. Ziffer 3
      um 80% ab dem jeweils zweiten Antrag gemäß den Paragraphen 342, Absatz eins, oder 353 Absatz eins und 2, wenn sich eine Beschwerde auf die Vergabe mehrerer Lose eines Vorhabens bezieht, wobei zunächst das wertmäßig höchste Los zu vergebühren ist;
    4. Ziffer 4
      um 80% ab dem zweiten Antrag gemäß Paragraph 353, Absatz eins,, wenn in einer Beschwerde mehrere Anträge gemäß Paragraph 353, Absatz eins, betreffend dasselbe Vergabeverfahren eingebracht werden;
    5. Ziffer 5
      um 80%, wenn derselbe Antragsteller zur selben, bereits abgeschlossenen Rahmenvereinbarung oder zum selben, bereits eingerichteten dynamischen Beschaffungssystem oder Prüfsystem bereits einen Antrag gemäß Paragraph 342, Absatz eins, oder Paragraph 353, Absatz eins, eingebracht hat.
    Kommen für einen Antrag mehrere Reduktionen in Betracht, ist einmalig die höchste Reduktion anzuwenden.
  3. Absatz 6,Sind für den Antragsteller aus vom Auftraggeber verfügbar gemachten Unterlagen die für die Gebührenberechnung notwendigen Informationen gemäß Absatz 3, nicht ersichtlich, hat der Antragsteller eine Pauschalgebühr in Höhe der Gebührenkategorie 1 gemäß Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 5, zu entrichten. Für Anträge gemäß Paragraph 342, Absatz eins, sowie Paragraph 353, Absatz eins und 2, die eine Behauptung gemäß Paragraph 336, Absatz 2, enthalten, und für allfällige Anträge, die infolge von gemäß Paragraph 336, Absatz 2 bis 5 erlangten Informationen in der Beschwerde gestellt werden, hat der Antragsteller einmalig eine Pauschalgebühr in Höhe der Gebührenkategorie 1 bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen bzw. der Gebührenkategorie 4 bei Bauaufträgen zu entrichten.
  4. Absatz 7,Enthält die Bekanntmachung, die Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlage oder die Bekanntgabe eine unrichtige Gebührenkategorie, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Ist die angegebene Gebührenkategorie höher als jene, die sich aus Absatz 3, ergibt, hat der Antragsteller nur Pauschalgebühren in jener Höhe zu entrichten, die sich aus der korrekten Gebührenkategorie gemäß Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 5, ergeben; allenfalls bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuerstatten.
    2. Ziffer 2
      Ist die angegebene Gebührenkategorie niedriger als jene, die sich aus Absatz 3, ergibt, hat der Antragsteller nur Pauschalgebühren in jener Höhe zu entrichten, die sich aus der angegebenen Gebührenkategorie unter Berücksichtigung von Absatz 5, ergeben.
  5. Absatz 8,Die Höhe der zu entrichtenden Pauschalgebühr gemäß Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 5 bis 7 reduziert sich um 25%, wenn der Antrag vor Durchführung der mündlichen Verhandlung oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses zurückgezogen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuerstatten.
  6. Absatz 9,War dem Antragsteller die Entrichtung der Pauschalgebühr in ordnungsgemäßer Höhe aufgrund missbräuchlich unterbliebener oder missbräuchlich falscher Angaben durch den Auftraggeber nicht möglich, ist der Differenzbetrag zwischen der korrekt zu entrichtenden Pauschalgebühr gemäß Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 5 und der aufgrund den Absatz 6, in Verbindung mit Absatz 5, bzw. Absatz 7, in Verbindung mit Absatz 5, tatsächlich entrichteten Pauschalgebühr dem Bundesverwaltungsgericht vom Auftraggeber zu erstatten. Bilden die Auftraggeber eine Streitgenossenschaft, so haften sie dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber solidarisch.
  7. Absatz 10,Bieter- und Arbeitsgemeinschaften haben die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten.
  8. Absatz 11,Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.
  9. Absatz 12,Die Pauschalgebühren sind durch Barzahlung, Einzahlung mit Erlagschein oder mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte zu entrichten. Für die Entrichtung mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte hat das Bundesverwaltungsgericht die technisch-organisatorischen Voraussetzungen festzulegen und entsprechend bekannt zu machen.
  10. Absatz 13,Für Anträge gemäß Absatz eins und die Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht fallen keine Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,, an.“

Novellierungsanordnung 146, Paragraph 344, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    die Darstellung der maßgeblichen Leistungsbeschaffung einschließlich – soweit sie dem Antragsteller bekannt ist bzw. bekannt sein kann – der Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung,“

Novellierungsanordnung 147, In Paragraph 344, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Zeichenfolge „ , oder“ durch einen Punkt ersetzt und Ziffer 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 148, Paragraph 344, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Bei Vorlage einer Aufstellung des Auftraggebers gemäß Paragraph 336, Absatz 3, hat der Antragsteller binnen zehn Tagen nach Zustellung der Aufstellung die Beschwerde zu ergänzen und dabei insbesondere das Vergabeverfahren zu bezeichnen sowie einen Antrag gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung in einem Vergabeverfahren gemäß Absatz eins, Ziffer 6, zu stellen. Die Beschwerde gilt als ursprünglich in dieser Form eingebracht.“

Novellierungsanordnung 149, In Paragraph 345, Absatz 2, Ziffer eins, wird nach der Wortfolge „vergebenden Stelle sowie“ die Wortfolge „die Darstellung der maßgeblichen Leistungsbeschaffung und“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 150, Paragraph 345, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Im Fall einer Behauptung gemäß Paragraph 336, Absatz 2, ist die Bekanntmachung nach allfälliger Beschwerdeergänzung gemäß Paragraph 344, Absatz 5, zu aktualisieren.“

Novellierungsanordnung 151, In Paragraph 346, Absatz 3, zweiter Satz wird die Zeichenfolge „Abs. 1“ durch die Wortfolge „Abs. 1 oder der Aktualisierung der Bekanntmachung gemäß Paragraph 345, Absatz 7, ersetzt.

Novellierungsanordnung 152, Paragraph 348, wird folgender Satz angefügt:

„Im Fall einer Aufforderung an den Auftraggeber gemäß Paragraph 336, Absatz 3, verlängert sich diese Frist um zwei Wochen.“

Novellierungsanordnung 153, In Paragraph 350, Absatz 2, erhalten die Ziffer 2 bis 6 die Ziffernbezeichnungen „3“ bis „7“.

Novellierungsanordnung 154, Paragraph 350, Absatz 2, Ziffer eins, wird durch folgende Ziffer eins und 2 ersetzt:

  1. Ziffer eins
    die Darstellung der maßgeblichen Leistungsbeschaffung einschließlich – soweit sie dem Antragsteller bekannt ist bzw. bekannt sein kann – der Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der gesondert anfechtbaren Entscheidung,
  2. Ziffer 2
    die Bezeichnung des Auftraggebers, des Antragstellers und gegebenenfalls der vergebenden Stelle einschließlich deren elektronischer Adressen,“

Novellierungsanordnung 155, In den Paragraphen 350, Absatz 4 und 353 Absatz 4, wird das Wort „formlos“ jeweils durch die Wortfolge „mit Beschluss“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 156, Paragraph 350, Absatz 7, entfällt; Paragraph 350, Absatz 6, erhält die Absatzbezeichnung „(8)“.

Novellierungsanordnung 157, In Paragraph 350, Absatz 5, entfallen die Wortfolge „die Untersagung des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung,“ im ersten Satz sowie die beiden letzten Sätze; nach Absatz 5, werden folgende Absatz 6 und 7 eingefügt:

  1. Absatz 6,Anträgen auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die die Untersagung der Erteilung des Zuschlages, die Untersagung der Erklärung des Widerrufes oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehren, kommt ab Zugang der Verständigung gemäß Absatz 5 bis zur Entscheidung über den Antrag aufschiebende Wirkung zu. Der Auftraggeber bzw. die vergebende Stelle darf bis zur Entscheidung über den Antrag
    1. Ziffer eins
      bei sonstiger Nichtigkeit den Zuschlag nicht erteilen, bzw.
    2. Ziffer 2
      bei sonstiger Unwirksamkeit das Vergabeverfahren nicht widerrufen, bzw.
    3. Ziffer 3
      die Angebote nicht öffnen.
  2. Absatz 7,Enthält der Antrag eine Behauptung gemäß Paragraph 336, Absatz 2,, erstrecken sich die Wirkungen gemäß Absatz 6, auf alle aufgrund der Angaben des Antragstellers gemäß Paragraph 350, Absatz 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich. Für Vergabeverfahren, für die im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung eine Bekanntmachung veröffentlicht war, gelten die Wirkungen gemäß Absatz 6, nur, wenn im Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung das Vergabeverfahren wie in der Bekanntmachung bezeichnet ist.“

Novellierungsanordnung 158, In Paragraph 351, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „ , erfolgter Abschluss einer Rahmenvereinbarung“.

Novellierungsanordnung 159, Paragraph 351, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Hat der Auftraggeber trotz Aufforderung gemäß Paragraph 336, Absatz 3, keine Aufstellung und auch keine Leermeldung rechtzeitig erstattet, ist in einer einstweiligen Verfügung das betroffene Vergabeverfahren unter Bezugnahme auf die Leistungsbeschaffung zu umschreiben.“

Novellierungsanordnung 160, In Paragraph 352, Absatz 2, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Im Fall einer Aufforderung an den Auftraggeber gemäß Paragraph 336, Absatz 3, verlängert sich diese Frist um 14 Tage.“

Novellierungsanordnung 161, Paragraph 352, Absatz 3, erhält die Absatzbezeichnung „(4)“; nach Absatz 2, wird folgender Absatz 3, eingefügt:

  1. Absatz 3,Bei Vorlage einer Aufstellung des Auftraggebers gemäß Paragraph 336, Absatz 3, hat der Antragsteller binnen zehn Tagen nach Zustellung der Aufstellung die Beschwerde zu ergänzen und dabei insbesondere das Vergabeverfahren sowie die gesondert anfechtbare Entscheidung zu bezeichnen. Die Beschwerde gilt als ursprünglich in dieser Form eingebracht.“

Novellierungsanordnung 162, In Paragraph 353, Absatz eins, Schlussteil wird der Verweis „§ 334 Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 4 durch den Verweis „Z 1 bis 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 163, In Paragraph 353, Absatz 4, Ziffer eins, entfällt der Beistrich.

Novellierungsanordnung 164, Paragraph 354, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    die Darstellung der maßgeblichen Leistungsbeschaffung einschließlich – soweit sie dem Antragsteller bekannt ist bzw. bekannt sein kann – der Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens,“

Novellierungsanordnung 165, Paragraph 354, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Bei Vorlage einer Aufstellung des Auftraggebers gemäß Paragraph 336, Absatz 3, hat der Antragsteller binnen zehn Tagen nach Zustellung der Aufstellung die Beschwerde zu ergänzen und dabei insbesondere das Vergabeverfahren zu bezeichnen sowie das Begehren gemäß Absatz eins, Ziffer 7, zu stellen. Die Beschwerde gilt als ursprünglich in dieser Form eingebracht.“

Novellierungsanordnung 166, Paragraph 355, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Im Fall einer Aufforderung an den Auftraggeber gemäß Paragraph 336, Absatz 3, verlängert sich diese Frist um 14 Tage.“

Novellierungsanordnung 167, In Paragraph 356, Absatz 9, erster Satz und Absatz 10, zweiter Satz entfällt jeweils der Beistrich nach dem Wort „teilweise“.

Novellierungsanordnung 168, In der Überschrift zum 5. Teil entfällt die Zeichenfolge „IMI,“.

Novellierungsanordnung 169, In Paragraph 358, Absatz 2 und 4 wird die Wortfolge „den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und“ jeweils durch die Wortfolge „die Bundesministerin für“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 169a, In Paragraph 358, Absatz 2, wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten“ und die Wortfolge „vom Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 170, In Paragraph 359, Absatz eins, entfällt der zweite Satz.

Novellierungsanordnung 171, Paragraph 359, Absatz 2, entfällt und die Absatz 3 und 4 erhalten die Absatzbezeichnung „(2)“ und „(3)“.

Novellierungsanordnung 172, In Paragraph 359, Absatz 2, wird die Wortfolge „nach Absatz eins und Anfragen nach Absatz 2, können“ durch das Wort „kann“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 173, In Paragraph 359, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „gemäß Absatz eins, und 2“.

Novellierungsanordnung 174, Paragraph 360, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Jeder Auftraggeber hat bis zum 10. Februar jeden Jahres der Bundesministerin für Justiz bzw. bei Auftraggebern, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, der jeweiligen Landesregierung statistische Aufstellungen gemäß Absatz 5, über die im vorangegangenen Jahr vergebenen Preisgelder bzw. Aufträge, mit Ausnahme der aufgrund von Rahmenvereinbarungen vergebenen Aufträge, zu übermitteln. Der Auftraggeber darf mit der Übermittlung der statistischen Aufstellungen einen Dritten beauftragen.“

Novellierungsanordnung 175, Paragraph 360, Absatz 5, Ziffer eins bis 3 werden durch folgende Ziffer eins, bis 5 ersetzt:

  1. Ziffer eins
    die Gesamtzahl aller in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Aufträge und Ideenwettbewerbe im Oberschwellenbereich, mit Ausnahme der aufgrund von Rahmenvereinbarungen vergebenen Aufträge,
  2. Ziffer 2
    die Anzahl der Unternehmer, die in Verfahren gemäß Ziffer eins, Angebote bzw. Wettbewerbsarbeiten abgegeben haben,
  3. Ziffer 3
    die Anzahl der kleinen oder mittleren Unternehmen (KMU) im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, Amtsblatt Nummer L 124 vom 20.05.2003 Seite 36, die in Verfahren gemäß Ziffer eins, ein Angebot bzw. eine Wettbewerbsarbeit abgegeben haben,
  4. Ziffer 4
    die Anzahl der KMU, die in den Verfahren gemäß Ziffer eins, den Zuschlag erhalten haben bzw. als Parteien der Rahmenvereinbarung bzw. Wettbewerbsgewinner ermittelt wurden, und
  5. Ziffer 5
    den Gesamtwert aller in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Aufträge und Wettbewerbe im Unterschwellenbereich, mit Ausnahme der aufgrund von Rahmenvereinbarungen vergebenen Aufträge, wobei eine stichprobenartige Schätzung zur Ermittlung dieses Wertes zulässig ist.“

Novellierungsanordnung 176, In Paragraph 360, Absatz 5, wird im Schlussteil nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Sofern dies einer homogeneren und effizienteren Abwicklung der Berichterstattung dient, kann die Bundesministerin für Justiz abweichend zu Absatz eins, mit Verordnung die zentrale elektronische Einmeldung der statistischen Aufstellungen im Wege eines zentralen elektronischen Meldesystems vorschreiben; in diesem Fall entfällt die Verpflichtung gemäß Absatz 2,

Novellierungsanordnung 177, In Paragraph 362, wird im zweiten Satz das Wort „Dieser“ durch das Wort „Diese“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 178, In Paragraph 365, Absatz 3, Ziffer 3, Litera b, wird die Wortfolge „Erwerb oder Insolvenz“ durch die Wortfolge „Erwerb, Insolvenz oder Restrukturierung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 180, In Paragraph 369, Absatz eins, wird die Wortfolge „oder die aufgrund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen“ durch die Wortfolge „ , die aufgrund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 181, In Paragraph 371, wird nach dem Wort „wurde“ die Wortfolge „oder aufgrund unmittelbar anwendbarem Unionsrecht nicht weiter erfüllt werden darf“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 182, Paragraph 373, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Abweichend von Absatz 2, ist eine Schadenersatzklage unzulässig, wenn die Erklärung des Widerrufes eines Vergabeverfahrens zulässig war, aber die behauptete Verursachung der Erklärung des Widerrufes in einem Verstoß besteht, der im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens hätte geltend gemacht werden können.“

Novellierungsanordnung 183, Paragraph 375, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Wer als Auftraggeber, dessen Organe nicht gemäß Artikel 20, B-VG weisungsgebunden sind, seine Bekanntmachungs-, Bekanntgabe-, Zur-Verfügung-Stellungs-, Mitteilungs- oder Auskunftspflichten gemäß den Paragraphen 9, Absatz 2, 35, Absatz 3, 36, Absatz 2, 37, Absatz 2, 50, 52, 56, 57, 59 bis 62, 64 bis 66, 89, 138 Absatz 6, 178, Absatz 2, 181, Absatz 5, 183, Absatz 2, 219, 221, 225, 226, 228 bis 232, 234 bis 237, 260, 301 Absatz 4, 360 bis 362 und 365 Absatz 4, verletzt oder als von einem Verfahren zwischen der Republik Österreich und der Kommission betroffener Auftraggeber, betroffene vergebende Stelle oder betroffener Unternehmer der Vorlagepflicht gemäß Paragraph 358, nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 184, Dem Paragraph 376, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2026, neu gefassten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 265 und zu Anhang römisch vierzehn, die Paragraphen 2, Ziffer 15, Litera a, Sub-Litera, g, g und Sub-Litera, j, j,, 2 Ziffer 47, 2, Ziffer 48, Litera b,, 9 Absatz eins, Ziffer 14,, Ziffer 21 a und Ziffer 24, 9, Absatz 2, 15, Absatz 5, 16, Absatz 6, 19, 20, Absatz 5 bis 7, 26 Absatz 2, 36, Absatz eins, Ziffer 8, 37, Absatz eins, Ziffer 5, 43, 44, 46, 47, Absatz eins bis 3 und 6, 48 Absatz 13, 78, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 sowie Ziffer 11, Litera c und Ziffer 12, 79, 80, Absatz 2 und 3, 82 Absatz 3, 83, Absatz 2, Ziffer 2, sowie die Absatz 2 a, 4 und 5, 91 Absatz eins und 4 bis 8, 95 samt Überschrift, 100 Absatz 3 bis 7, 111 Absatz 3 bis 8, 118 Absatz eins, 121, Absatz 5, 122, Absatz 3, 138, Absatz 3 und 4, 143 Absatz 2, Ziffer 3, 144, Absatz eins, 147, Absatz eins und 4, 150 Absatz 2, 151, Absatz eins, 2 und 6, 153 Ziffer eins, 154, Absatz 3 bis 6, 156 Absatz 2, 178, Absatz eins, Ziffer 14, 21 a und 29 bis 31, 183 Absatz 2, 184, Absatz 4, 5 und 7, 188 Absatz 5, 189, Absatz 6, 192, 193, Absatz 5 bis 7, 199 Absatz 2, 206, Absatz eins, Ziffer 10, 212, 213, 214, Absatz eins bis 3 und 6, 217 Absatz 13, 249, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 250, 251, Absatz 3, 253, Absatz 3, 254, Absatz 2, Ziffer 2, sowie die Absatz 2 a, 4 und 5, 262 Absatz eins und 3 bis 7, 265 samt Überschrift, 269 Absatz 3 bis 7, 278 Absatz 3 bis 8, 285 Absatz eins, 288, Absatz 5, 290, Absatz 5, 301, Absatz 2, 303, Absatz 2 und 3, 305 Absatz 2, Ziffer 3, 306, Absatz eins, 309, Absatz 2, 312, Absatz eins, 2 und 6, 314 Absatz eins, Ziffer eins, 315, Absatz eins und 2, 317 Absatz 2, 328, Absatz eins, 329, Absatz 3, 331, 335, Absatz eins bis 3, 356 Absatz 9 und 10, die Überschrift zum 5. Teil, die Paragraphen 358, Absatz 2 bis 5, 359, 360, 362, 365 Absatz 3, Ziffer 3, Litera b,, 369 Absatz eins, 371, 373, Absatz 3, 375, Absatz eins, 380, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 sowie Absatz 2 und 3, 381 Absatz 2 und 382 samt Überschrift, Anhang römisch drei, Anhang römisch neun, Anhang römisch zehn, Anhang römisch vierzehn und Anhang römisch achtzehn treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Zugleich treten die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den Paragraphen 94, 182,, der Ausdruck in der Überschrift zum 5. Teil und der Eintrag zu Anhang römisch dreizehn, die Paragraphen 4, Absatz 4, 94 und 182 samt Überschriften sowie Anhang römisch dreizehn sowie die folgenden Verordnungen und Kundmachungen außer Kraft:
      1. Litera a
        Verordnung der Bundesregierung, mit der für die Funktion des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden, des Senatsvorsitzenden sowie eines Berichterstatters der Bundes-Vergabekontrollkommission ein angemessener Aufwandsersatz sowie für die sonstigen Mitglieder der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes die Höhe der Sitzungsgelder festgesetzt wird, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2003,,
      2. Litera b
        Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Festsetzung eines Aufwandersatzes für die sonstigen Mitglieder des Bundesvergabeamtes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 2007,,
      3. Litera c
        Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Entscheidung der Kommission zur Freistellung der Erzeugung von Strom in Österreich von der Anwendung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 350 aus 2008,,
      4. Litera d
        Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Bekanntmachung eines Antrags auf Freistellung von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste durch die Europäische Kommission, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2009,,
      5. Litera e
        Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über den Beschluss der Kommission zur Ausnahme bestimmter Dienste des Postsektors in Österreich von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 72 aus 2011,,
      6. Litera f
        Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Bekanntmachung eines Antrags auf Freistellung von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste durch die Europäische Kommission, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 472 aus 2013,, und die
      7. Litera g
        Verordnung der Bundesministerin für Justiz betreffend die Anpassung von im Bundesvergabegesetz 2018 festgesetzten Schwellenwerten (Schwellenwerteverordung 2025), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 167 aus 2025,.
    2. Ziffer 2
      Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den Paragraphen 54, 223, sowie den Anhängen römisch sechs bis römisch acht und römisch zwanzig, Paragraph 2, Ziffer 20 a, 20 b, 23 a und 33, die Paragraphen 50, Absatz eins, Ziffer 5, 51, 54, samt Überschrift, 55 Absatz 2, 56, samt Überschrift, 58, 59 Absatz eins, 2 und 4, 61 Absatz eins und 4, 62 Absatz eins bis 3, 63, 64 Absatz eins, 2 und 5, 66, 219 Absatz eins, Ziffer 5 und 6, 223 samt Überschrift, 224 Absatz 2, 225, samt Überschrift, 227, 229 Absatz eins, 2 und 4, 231 Absatz eins und 4, 232 Absatz eins bis 3, 233, 234 Absatz eins, 2 und 5, 237 Absatz eins bis 3 sowie die Anhänge römisch sechs bis römisch acht und römisch zwanzig treten mit 1. Oktober 2026 in Kraft. Zugleich treten die Paragraphen 64, Absatz 6 und 234 Absatz 6, sowie die Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, mit der die Standardisierung des Kerndatenformates und die Befüllung der Metadatenfelder festgelegt werden (Kerndaten-Verordnung – Kerndaten-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 2019,, außer Kraft.
    3. Ziffer 3
      Die Paragraphen 336, Absatz 2 bis 7, 340 samt Überschrift, 344 Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, 345, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 7, 346, Absatz 3, 348, 350, Absatz 2, sowie Absatz 4 bis 8, 351 Absatz 2 und 3, 352 Absatz 2 bis 4, 353 Absatz eins und 4, 354 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 5, sowie 355 Absatz 2, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Zugleich treten Paragraph 344, Absatz 2, Ziffer 3, sowie die Verordnung der Bundesregierung betreffend die Pauschalgebühr für die Inanspruchnahme des Bundesverwaltungsgerichtes in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (BVwG-Pauschalgebührenverordnung Vergabe 2018 – BVwG-PauschGebV Vergabe 2018), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2018,, außer Kraft.
    4. Ziffer 4
      Paragraph 360, Absatz 5, Ziffer eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018, ist auf Rahmenvereinbarungen, Wettbewerbe bzw. Aufträge, mit Ausnahme der aufgrund von Rahmenvereinbarungen vergebenen Aufträge, weiterhin anzuwenden, die im Jahr 2025 abgeschlossen, durchgeführt bzw. vergeben werden.
    5. Ziffer 5
      Für zum Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Ziffer eins und 3 bereits eingeleitete bzw. beendete Vergabeverfahren gilt Folgendes:
      1. Litera a
        Bereits eingeleitete Vergabeverfahren sind nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.
      2. Litera b
        Bereits beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Verfahren sind vom Bundesverwaltungsgericht nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage fortzuführen.
      3. Litera c
        Hinsichtlich bereits beendeter Vergabeverfahren richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage.
      4. Litera d
        Abweichend von Litera a und c sind die in Ziffer 3, angeführten Bestimmungen auf Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, die nach dem Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Ziffer 3, anhängig werden, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 184a, In Paragraph 380, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres“ jeweils durch die Wortfolge „die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 185, In Paragraph 380, Absatz eins, Ziffer 4, wird die Wortfolge „359 Absatz 4 d, u, r, c, h, die Wortfolge „359 Absatz 3, ersetzt.

Novellierungsanordnung 186, In Paragraph 380, Absatz eins, Ziffer 5, wird die Wortfolge „Bundesminister für Finanzen“ durch das Wort „Bundeskanzler“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 186a, Paragraph 380, Absatz eins, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    der Paragraphen 54, Absatz 2, erster bis dritter Satz und 223 Absatz 2, erster bis dritter Satz der Bundeskanzler,“.

Novellierungsanordnung 187, In Paragraph 380, Absatz eins, Ziffer 7, entfällt die Wortfolge „des Absatz 2, und“ und wird die Wortfolge „und 373“ durch die Wortfolge „ , 373 und 380 Absatz 3, ersetzt.

Novellierungsanordnung 187a, Paragraph 380, Absatz eins, Ziffer 8, lautet:

  1. Ziffer 8
    der Paragraph 54, Absatz eins und Absatz 2, letzter Satz sowie 223 Absatz eins und Absatz 2, letzter Satz die Bundesministerin für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,“.

Novellierungsanordnung 188, In Paragraph 380, Absatz eins, Ziffer 9, wird die Wortfolge „betroffen ist, dieser Bundesminister“ durch die Wortfolge „oder einer Bundesministerin betroffen ist, dieser Bundesminister oder diese Bundesministerin“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 189, In Paragraph 380, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „oder andere Daten zur Berechnung der über die gesamte Lebensdauer anfallenden Kosten von Straßenfahrzeugen heranzuziehen sind“.

Novellierungsanordnung 190, Paragraph 380, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Die in Paragraph 340, Absatz 2 und 3 genannten Pauschalgebühren vermindern oder erhöhen sich jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5% dieser Indexzahl und in der Folge 5% der zuletzt für die Valorisierung maßgebenden Indexzahl nicht übersteigen. Bei der Berechnung der neuen Beträge und Pauschalgebühren ist kaufmännisch auf ganze Euro zu runden. Die Bundesministerin für Justiz hat die durch die Valorisierung geänderten Beträge und Pauschalgebühren im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Die neu festgesetzten Beträge und Pauschalgebühren gelten ab dem der Kundmachung folgenden Monatsersten.“

Novellierungsanordnung 191, In Paragraph 381, Absatz 2, wird die Wortfolge „Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts“ durch die Wortfolge „alle Geschlechter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 192, Paragraph 382, samt Überschrift lautet:

„Bezugnahme auf Rechtsakte der Union

Paragraph 382,

Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Union umgesetzt bzw. berücksichtigt:

  1. Ziffer eins
    Verordnung (EWG, EURATOM) Nr. 1182/71 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine, Amtsblatt Nummer L 124 vom 08.06.1971 Seite 1.
  2. Ziffer 2
    Richtlinie 89/665/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (Rechtsmittelrichtlinie), Amtsblatt Nummer L 395 vom 30.12.1989 Seite 33, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe, Amtsblatt Nummer L 94 vom 28.03.2014 Seite 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2497, ABl. Nr. L 2023/2497 vom 16.11.2023, zuletzt berichtigt durch Amtsblatt Nummer L 192 vom 21.07.2022 Seite 37.
  3. Ziffer 3
    Richtlinie 92/13/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (Sektorenrechtsmittelrichtlinie), Amtsblatt Nummer L 76 vom 23.03.1992 Seite 14, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe, Amtsblatt Nummer L 94 vom 28.03.2014 Seite 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2497, ABl. Nr. L 2023/2497 vom 16.11.2023, zuletzt berichtigt durch Amtsblatt Nummer L 192 vom 21.07.2022 Seite 37.
  4. Ziffer 4
    Richtlinie 94/22/EG über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen, Amtsblatt Nummer L 164 vom 30.06.1994 Seite 3, in der Fassung der Verordnung (EU) 2018 aus 1999,, Amtsblatt Nummer L 328 vom 21.12.2018 Seite 1.
  5. Ziffer 5
    Verordnung (EG) Nr. 2195 aus 2002, über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV), Amtsblatt Nummer L 340 vom 16.12.2002 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2022/943 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen des Anhangs römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 2195 aus 2002, des Europäischen Parlaments und des Rates über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV), Amtsblatt Nummer L 164 vom 20.06.2022 Seite 6, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 330 vom 18.12.2003 Seite 34.
  6. Ziffer 6
    Richtlinie 2007/24/EG zur Aufhebung der Richtlinie 71/304/EWG zur Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet der öffentlichen Bauaufträge und bei öffentlichen Bauaufträgen, die an die Auftragnehmer über ihre Agenturen oder Zweigniederlassungen vergeben werden, Amtsblatt Nummer L 154 vom 14.06.2007 Seite 22.
  7. Ziffer 7
    Verordnung (EG) Nr. 1370 aus 2007, über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70, Amtsblatt Nummer L 315 vom 03.12.2007 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/2338 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370 aus 2007, hinsichtlich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste, Amtsblatt Nummer L 354 vom 23.12.2016 Seite 22.
  8. Ziffer 8
    Entscheidung 2008/585/EG zur Freistellung der Erzeugung von Strom in Österreich von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste, Amtsblatt Nummer L 188 vom 16.07.2008 Seite 28.
  9. Ziffer 9
    Richtlinie 2009/52/EG über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen, Amtsblatt Nummer L 168 vom 30.06.2009 Seite 24, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 208 vom 03.08.2012 Seite 22.
  10. Ziffer 10
    Richtlinie 2009/81/EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG, Amtsblatt Nummer L 216 vom 20.08.2009 Seite 76, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2510, ABl. Nr. L 2023/2510 vom 16.11.2023, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 192 vom 21.07.2022 Seite 36.
  11. Ziffer 11
    Beschluss 2010/142/EU zur Ausnahme bestimmter Dienste des Postsektors in Österreich von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG, Amtsblatt Nummer L 56 vom 06.03.2010 Seite 8.
  12. Ziffer 12
    Richtlinie 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, Amtsblatt Nummer L 48 vom 23.02.2011 Seite 1.
  13. Ziffer 13
    Richtlinie 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe, Amtsblatt Nummer L 94 vom 28.03.2014 Seite 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2497, ABl. Nr. L 2023/2497 vom 16.11.2023, zuletzt berichtigt durch Amtsblatt Nummer L 192 vom 21.07.2022 Seite 37.
  14. Ziffer 14
    Richtlinie 2014/24/EU über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG, Amtsblatt Nummer L 94 vom 28.03.2014 Seite 65, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2495, ABl. Nr. L 2023/2495 vom 16.11.2023, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 2023/90063 vom 03.11.2023.
  15. Ziffer 15
    Richtlinie 2014/25/EU über Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG, Amtsblatt Nummer L 94 vom 28.03.2014 Seite 243, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2496, ABl. Nr. L 2023/2496 vom 16.11.2023, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 2023/90064 vom 03.11.2023.
  16. Ziffer 16
    Richtlinie 2014/55/EU über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen, Amtsblatt Nummer L 133 vom 06.05.2014 Seite 1.
  17. Ziffer 17
    Durchführungsbeschluss 2014/184/EU zur Ausnahme bestimmter Dienste des Postsektors in Österreich von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste, Amtsblatt Nummer L 101 vom 04.04.2014 Seite 4, in der Fassung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/131, Amtsblatt Nummer L 21 vom 26.01.2017 Seite 103.
  18. Ziffer 18
    Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 zur Einführung des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung, Amtsblatt Nummer L 3 vom 06.01.2016 Seite 16.
  19. Ziffer 19
    Durchführungsbeschluss (EU) 2016 aus 1804, über die Durchführungsmodalitäten für die Anwendung der Artikel 34 und 35 der Richtlinie 2014/25/EU über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste, Amtsblatt Nummer L 275 vom 12.10.2016 Seite 39.
  20. Ziffer 20
    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/132 zur Anwendbarkeit von Artikel 34 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates auf Verträge zur Bereitstellung von Flughafeninfrastruktur für den Frachtverkehr in Österreich, Amtsblatt Nummer L 21 vom 26.01.2017 Seite 105.
  21. Ziffer 21
    Durchführungsbeschluss (EU) 2017 aus 1870, über die Veröffentlichung der Fundstelle der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und die Liste von Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU, Amtsblatt Nummer L 266 vom 17.10.2017 Seite 19.
  22. Ziffer 22
    Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Amtsblatt Nummer L 328 vom 21.12.2018 Seite 82, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001,, der Verordnung (EU) 2018 aus 1999, und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652, ABl. Nr. L 2023/2413 vom 31.10.2023, zuletzt berichtigt durch Amtsblatt Nummer L 41 vom 22.02.2022 Seite 37.
  23. Ziffer 23
    Richtlinie (EU) 2019/633 über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette, Amtsblatt Nummer L 111 vom 25.04.2019 Seite 59.
  24. Ziffer 24
    Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen, Amtsblatt Nummer L 151 vom 07.06.2019 Seite 70.
  25. Ziffer 25
    Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015 aus 1986, („elektronische Formulare – eForms“), Amtsblatt Nummer L 272 vom 25.10.2019 Seite 7, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2884, ABl. Nr. L 2023/2884 vom 21.12.2023.
  26. Ziffer 26
    Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V), Amtsblatt Nummer L 258 vom 20.07.2021 Seite 1.
  27. Ziffer 27
    Durchführungsbeschluss (EU) 2022/418 über die Anwendbarkeit des Artikels 34 der Richtlinie 2014/25/EU auf nicht-kommerzielle Busverkehrsdienste in österreichischen Regionen im Zuständigkeitsbereich der regionalen Verkehrsverbünde Verkehrsverbund Ost-Region (VOR) und Oberösterreichischer Verkehrsverbund (OÖVV), Amtsblatt Nummer L 85 vom 14.03.2022 Seite 119.
  28. Ziffer 28
    Verordnung (EU) 2022/1031 über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum Unionsmarkt für öffentliche Aufträge und Konzessionen und über die Verfahren zur Unterstützung von Verhandlungen über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den Märkten für öffentliche Aufträge und Konzessionen von Drittländern (Instrument betreffend das internationale Beschaffungswesen — IPI), Amtsblatt Nummer L 173 vom 30.06.2022 Seite 1.
  29. Ziffer 29
    Richtlinie (EU) 2022 aus 2041, über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 275 vom 25.10.2022 Seite 33.
  30. Ziffer 30
    Richtlinie (EU) 2022/2381 zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern unter den Direktoren börsennotierter Gesellschaften und über damit zusammenhängende Maßnahmen, Amtsblatt Nummer L 315 vom 07.12.2022 Seite 44.
  31. Ziffer 31
    Verordnung (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen, Amtsblatt Nummer L 330 vom 23.12.2022 Seite 1.
  32. Ziffer 32
    Richtlinie (EU) 2023/970 zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch Entgelttransparenz und Durchsetzungsmechanismen, Amtsblatt Nummer L 132 vom 17.05.2023 Seite 21.
  33. Ziffer 33
    Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG, Amtsblatt Nummer L 191 vom 28.07.2023 Seite 1, zuletzt geändert durch die (EU) 2025/1561 in Bezug auf die Pflichten der Wirtschaftsakteure hinsichtlich der Strategien zur Erfüllung der für Batterien geltenden Sorgfaltspflicht, ABl. Nr. L 2025/1561 vom 30.07.2025, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 2025/90794 vom 08.10.2025.
  34. Ziffer 34
    Richtlinie (EU) 2023/1791 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955, Amtsblatt Nummer L 231 vom 20.09.2023 Seite 1.
  35. Ziffer 35
    Verordnung (EU) 2023/2675 über den Schutz der Union und ihrer Mitgliedstaaten vor wirtschaftlichem Zwang durch Drittländer, ABl. Nr. L 2023/2675 vom 07.12.2023, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 2024/90409 vom 10.07.2024.
  36. Ziffer 36
    Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und zur Ersetzung der Richtlinien 2008/99/EG und 2009/123/EG, ABl. Nr. L 2024/1203 vom 30.04.2024.
  37. Ziffer 37
    Richtlinie (EU) 2024/1760 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019 aus 1937, und der Verordnung (EU) 2023/2859, ABl. Nr. L 2024/1760 vom 05.07.2024.“

Novellierungsanordnung 193, Anhang römisch drei lautet:

„Anhang römisch drei

Liste der zentralen öffentlichen Auftraggeber*)

  1. Ziffer eins
    Bundeskanzleramt
  2. Ziffer 2
    Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport
  3. Ziffer 3
    Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten
  4. Ziffer 4
    Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
  5. Ziffer 5
    Bundesministerium für Bildung
  6. Ziffer 6
    Bundesministerium für Finanzen
  7. Ziffer 7
    Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung
  8. Ziffer 8
    Bundesministerium für Inneres
  9. Ziffer 9
    Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur
  10. Ziffer 10
    Bundesministerium für Justiz
  11. Ziffer 11
    Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft
  12. Ziffer 12
    Bundesministerium für Landesverteidigung**)
  13. Ziffer 13
    Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus
  14. Ziffer 14
    AIT Austrian Institute of Technology GmbH
  15. Ziffer 15
    Bundesbeschaffung GmbH.
  16. Ziffer 16
    Bundesrechenzentrum GmbH

*) Sofern sich aufgrund einer Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, Änderungen im Zusammenhang mit den nachfolgend aufgeführten Bundesministerien ergeben, so treten an Stelle der im Anhang genannten Bundesministerien deren Nachfolger. Sofern sich Änderungen im Zusammenhang mit anderen im Anhang genannten zentralen öffentlichen Auftraggebern ergeben, so treten an deren Stelle ihre Rechtsnachfolger.

**) Vgl. dazu die Warenliste in Anhang römisch vier.“

Novellierungsanordnung 194, Die Überschrift von Anhang römisch sechs lautet:

„In die Bekanntmachung gemäß den Paragraphen 56 und 59 sowie in die Bekanntgabe gemäß den Paragraphen 61 und 62 aufzunehmende Angaben“

Novellierungsanordnung 195, Anhang römisch acht entfällt; der bisherige Anhang römisch sieben erhält die Bezeichnung „Anhang VIII“.

Novellierungsanordnung 196, Nach Anhang römisch sechs wird folgender Anhang römisch sieben eingefügt:

„Anhang römisch sieben

Weitere Vorgaben für die Bekanntmachung und Bekanntgabe

1. Verpflichtungen zur Befüllung der Standardformulare im Ober- und Unterschwellenbereich

  1. Litera a
    Folgende Felder bzw. Kerndaten sind, sofern diese im einschlägigen Standardformular verfügbar sind, im Ober- und Unterschwellenbereich verpflichtend auszufüllen:
    1. Sub-Litera, a, a
      „BT-06 Strategische Beschaffung“
    2. Sub-Litera, b, b
      „BT-777 Strategische Beschaffung – Beschreibung“ ist verpflichtend auszufüllen, außer in „BT-06 Strategische Beschaffung“ wird angegeben, dass keine strategische Beschaffung vorliegt
    3. Sub-Litera, c, c
      „BT-805 Grüne Beschaffung – Kriterien“ ist verpflichtend auszufüllen, wenn in „BT-06 Strategische Beschaffung“ die Vornahme grüner Beschaffung angegeben wird
    4. Sub-Litera, d, d
      „BT-774 Grüne Beschaffung“ ist verpflichtend auszufüllen, wenn in „BT-06 Strategische Beschaffung“ die Vornahme grüner Beschaffung angegeben wird
    5. Sub-Litera, e, e
      „BT-775 Soziale Beschaffung“ ist verpflichtend auszufüllen, wenn in „BT-06 Strategische Beschaffung“ die Vornahme sozialer Beschaffung angegeben wird
    6. Sub-Litera, f, f
      „BT-776 Innovationsfördernde Auftragsvergabe“ ist verpflichtend auszufüllen, wenn in „BT-06 Strategische Beschaffung“ die Vornahme innovativer Beschaffung angegeben wird
    7. Sub-Litera, g, g
      „BT-754 Zugänglichkeit“ ist verpflichtend auszufüllen, wenn in „BT-06 Strategische Beschaffung“ die Vornahme sozialer Beschaffung angegeben wird und Anforderungen der Barrierefreiheit berücksichtigt werden
    8. Sub-Litera, h, h
      „BT-755 Zugänglichkeit – Begründung“ ist verpflichtend auszufüllen, wenn die gegenständliche Leistung zur Nutzung durch natürliche Personen vorgesehen ist, aber von der Verpflichtung gemäß Paragraph 107, Absatz eins, bzw. Paragraph 275, abgesehen wird bzw. wurde
    9. Sub-Litera, i, i
      Bei einem Vergabeverfahren zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung: „BT-271 Rahmenvereinbarung – Höchstwert“; gegebenenfalls „BT-557 Rahmenvereinbarung – Höchstwert – Loskennung“ sowie „BT-157 Rahmenvereinbarung – Höchstwert“
    10. Sub-Litera, j, j
      Bei einem Vergabeverfahren, bei dem Straßenfahrzeuge im Geltungsbereich des Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2021,, beschafft bzw. eingesetzt werden: „BT-717 Richtlinie zur Förderung sauberer Fahrzeuge“, „BT-735 CVD – Vertragsart“, „BT-723 Fahrzeugklasse“, „BT-715 Fahrzeuge“, „BT-725 Emissionsfreie Fahrzeuge“ sowie „BT-716 Saubere Fahrzeuge“
    11. Sub-Litera, k, k
      „BT-151 Auftrag – URL“ ist verpflichtend auszufüllen, sofern der Vertrag veröffentlicht wurde
  2. Litera b
    Folgende Felder bzw. Kerndaten sind, sofern diese im einschlägigen Standardformular verfügbar sind, wie folgt zu befüllen:
    1. Sub-Litera, a, a
      „BT-501 Organisation – Kennung“ mit der Stammzahl des Auftraggebers bzw. des Auftragnehmers bzw. der Partei der Rahmenvereinbarung, gemäß Paragraph 6, Absatz 3, E-GoVG, wobei bei Arbeits- oder Bietergemeinschaften die Stammzahl jedes an dieser beteiligten Unternehmens anzugeben ist; die Stammzahl ist bei natürlichen Personen nicht anzugeben
    2. Sub-Litera, b, b
      „BT-777 Strategische Beschaffung – Beschreibung“ gegebenenfalls auch mit der Angabe, nach welchem Kriterienkatalog beschafft wird bzw. wurde (naBe-Aktionsplan Bund, NÖ Fahrplan Nachhaltige Beschaffung, Ökoleitfaden Land OÖ, ÖkoBeschaffungsService Vbg, ÖkoKauf Wien, sonstiger)
    3. Sub-Litera, c, c
      Sind Anträge auf Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen vor Zuschlagserteilung vom Antragsteller zurückgezogen worden und gab es in diesem Zusammenhang Vereinbarungen, Übereinkünfte, Zusagen, Absprachen, Versprechungen oder dergleichen mit dem Auftraggeber (insbesondere im Hinblick auf eine Änderung oder Berichtigung der Ausschreibungsunterlagen, einen Ersatz der Pauschalgebühren, einen Kostenersatz oder sonstige Zahlungen), sind deren wesentliche Details bei der Bekanntgabe gemäß den Paragraphen 62, 66, 232, oder 237 in „BT-798 Nachprüfung – Antrag zurückgezogen, Begründung“ offenzulegen und ist „BT-796 Nachprüfung – Antrag zurückgezogen“ zu befüllen. Eine Unterlassung der Bekanntgabe dieser Informationen kann nicht mit einer Vertraulichkeitsvereinbarung zwischen Antragsteller und Auftraggeber gerechtfertigt werden.

2. Zusätzliche Vorgaben für Bekanntmachungen und Bekanntgaben im Unterschwellenbereich in Österreich

  1. Litera a
    Bei einer Bekanntmachung bzw. Bekanntgabe im Unterschwellenbereich in Österreich kann entweder das einschlägige Standardformular gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 oder folgendes Standardformular verwendet werden:
    1. Sub-Litera, a, a
      bei einer Bekanntmachung einer Vorinformation gemäß Paragraph 65, das Standardformular E2 gemäß Tabelle 2 des Anhanges der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780;
    2. Sub-Litera, b, b
      bei einer Bekanntmachung einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung gemäß Paragraph 235, das Standardformular E2 gemäß Tabelle 2 des Anhanges der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780;
    3. Sub-Litera, c, c
      bei einer Bekanntmachung gemäß den Paragraphen 47, Absatz 3, 64, 213, Absatz 3, oder 234 das Standardformular E3 gemäß Tabelle 2 des Anhanges der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780;
    4. Sub-Litera, d, d
      bei einer Bekanntgabe gemäß den Paragraphen 47, Absatz 3, 66, 213, Absatz 3, oder 237 das Standardformular E4 gemäß Tabelle 2 des Anhanges der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780.
  2. Litera b
    Folgende Kerndaten sind, sofern diese im einschlägigen Standardformular verfügbar sind, verpflichtend auszufüllen:
    1. Sub-Litera, a, a
      „BT-105 Verfahren – Art“ mit einem der folgenden Werte: offenes Verfahren, nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, nicht offenes Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung, Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung, Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung, Rahmenvereinbarung, dynamisches Beschaffungssystem, wettbewerblicher Dialog, Innovationspartnerschaft, Direktvergabe, Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung, offener Wettbewerb, nicht offener Wettbewerb, geladener Wettbewerb
    2. Sub-Litera, b, b
      „BT-765 Rahmenvereinbarung“
    3. Sub-Litera, c, c
      Sofern das Vergabeverfahren nicht widerrufen wurde: „BT-161 Bekanntmachung – Wert“.

3. Geheimhaltung bei einer Bekanntgabe in Österreich im Ober- und Unterschwellenbereich

Bei Kerndaten, die aus den in Paragraphen 62, Absatz 3,, Paragraph 66, Absatz 3, 232, Absatz 3, bzw. 237 Absatz 3, angeführten Gründen zunächst nicht veröffentlicht werden können, sind diese bei Bekanntgaben in Österreich zunächst nicht anzugeben und es sind die Kerndaten „BT-195 Keine Veröffentlichung – Kennung“, „BT-196 Keine Veröffentlichung – Begründung: Beschreibung“, „BT-197 Keine Veröffentlichung – Begründungscode“ und „BT-198 Keine Veröffentlichung – Zugriffsdatum“ auszufüllen. Mit dem im Kerndatum „BT-198 Keine Veröffentlichung – Zugriffsdatum“ angegebenen Zeitpunkt sind die betroffenen Kerndaten auszufüllen und das Standardformular ist aktualisiert bekannt zu geben.

4. Technische Vorgaben bei Bekanntmachungen und Bekanntgaben in Österreich im Ober- und Unterschwellenbereich

Bei Bekanntmachungen und Bekanntgaben in Österreich im Ober- und Unterschwellenbereich sind nur jene Versionen des Software Development Kit zu verwenden, die auf europäischer Ebene vom Amt für Veröffentlichungen akzeptiert werden und die nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 und nach diesem Bundesgesetz verpflichtend zu befüllenden Felder enthalten. Dabei ist die verwendete Version im Feld „OPT-002-notice“ anzugeben.“

Novellierungsanordnung 197, In Anhang römisch acht wird in der Überschrift zu Ziffer eins, die Wortfolge „auf Unionsebene“ angefügt.

Novellierungsanordnung 198, In Anhang römisch acht Ziffer 3, wird der Ausdruck „http://simap.europa.eu“ durch den Ausdruck „https://ted.europa.eu“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 199, In Anhang römisch neun entfällt der 28. Spiegelstrich.

Novellierungsanordnung 200, In Anhang römisch zehn Absatz 4, wird im Schlussteil die Wortfolge „dieser Wert“ durch die Wortfolge „dieser Werte“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 201, Anhang IVX wird durch folgenden Anhang römisch vierzehn ersetzt:

„Anhang römisch vierzehn

Anforderungen an die Energieeffizienz gemäß den Paragraphen 95 und 265

Bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sind folgende Anforderungen zu beachten:

  1. Litera a
    Soweit Waren von einer gemäß der Verordnung (EU) 2017/1369 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU, Amtsblatt Nummer L 198 vom 28.07.2017 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/740 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222 aus 2009,, Amtsblatt Nummer L 177 vom 05.06.2020 Seite 1, erlassenen Delegierten Verordnung oder einer entsprechenden Durchführungsverordnung erfasst werden, sind Waren zu beschaffen, die das Kriterium der Zugehörigkeit zur höchstmöglichen Energieeffizienzklasse erfüllen.
  2. Litera b
    Soweit Waren, die nicht unter Litera a, fallen, von einer der Durchführungsverordnung gemäß der Richtlinie 2009/125/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, Amtsblatt Nummer L 285 vom 31.10.2009 Seite 10, in der Fassung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, Amtsblatt Nummer L 315 vom 14.11.2012 Seite 1, erfasst werden, sind Waren zu beschaffen, die die in der jeweiligen Durchführungsverordnung festgelegten Referenzwerte für die Energieeffizienz erfüllen.
  3. Litera c
    Es sind Reifen zu beschaffen, die das Kriterium der Zugehörigkeit zur höchsten Energieeffizienzklasse gemäß der Festlegung durch die Verordnung (EU) 2020/740 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222 aus 2009,, Amtsblatt Nummer L 177 vom 05.06.2020 Seite 1, zuletzt berichtigt durch Amtsblatt Nummer L 382 vom 28.10.2021 Seite 52, erfüllen. Der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber kann jedoch auch Reifen mit den besten Nasshaftungseigenschaften oder dem geringsten Abrollgeräusch beschaffen, sofern dies aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt ist.“

Novellierungsanordnung 202, In Anhang römisch achtzehn Ziffer 6, wird das Wort „Vergabefahren“ durch das Wort „Vergabeverfahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 203, Die Überschrift von Anhang römisch zwanzig lautet:

„In die Bekanntmachung gemäß den Paragraphen 225 und 229 sowie in die Bekanntgabe gemäß den Paragraphen 231 und 232 aufzunehmende Angaben“

Artikel 2
Änderung des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018

Das Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 – BVergGKonz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 30 :

„§ 30.

Veröffentlichung und Standardisierung von Metadaten, der Kerndatenquelle und von Standardformularen“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 56, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 56a.

Besondere Bestimmungen betreffend die Energieeffizienz bei Dienstleistungskonzessionen im Oberschwellenbereich“

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu den Anhängen römisch fünf bis VII:

„Anhang römisch fünf

In die Bekanntmachung gemäß den Paragraphen 31 und 33 sowie in die Bekanntgabe gemäß den Paragraphen 34 und 35 aufzunehmende Angaben

Anhang römisch sechs

Weitere Vorgaben für die Bekanntmachung und Bekanntgabe

Anhang römisch sieben

Vorgaben für die Veröffentlichung“

Novellierungsanordnung 4, Dem Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag angefügt:

„Anhang römisch neun

Anforderungen an die Energieeffizienz gemäß Paragraph 56 a

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 2, Ziffer 11, Litera a, Sub-Litera, a, a, wird der Ausdruck „ , 5 und 6“ durch den Ausdruck „und 5“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 2, Ziffer 11, Litera a, Sub-Litera, b, b, entfällt der Ausdruck „die Widerrufsentscheidung;“.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 2, werden nach Ziffer 12, folgende Ziffer 12 a und 12 b eingefügt:

  1. Ziffer 12 a
    Kerndaten sind Felder im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015 aus 1986, („elektronische Formulare – eForms“), ABl. L Nr. 272 vom 25.10.2019 S. 7, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2884, ABl. Nr. L 2023/2884 vom 21.12.2023.
  2. Ziffer 12 b
    Kerndatenquelle ist eine automationsunterstützt auslesbare Liste von Verweisen auf Standardformulare. Ein Standardformular darf nur aus einer einzigen Kerndatenquelle referenziert werden.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 2, Ziffer 14, Litera c, wird die Wortfolge „das für den Auftraggeber technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot ermittelt wird“ durch die Wortfolge „jenes Angebot ermittelt wird, das für den Auftraggeber den besten wirtschaftlichen Gesamtvorteil bietet“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 2, wird nach Ziffer 14, folgende Ziffer 14 a, eingefügt:

  1. Ziffer 14 a
    Metadaten sind Daten, die vom Auftraggeber auf https://www.data.gv.at bereitgestellt werden und die einen Verweis auf eine Kerndatenquelle enthalten.“

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 2, Ziffer 17, wird folgende Ziffer 17 a, eingefügt:

  1. Ziffer 17 a
    Standardformular ist ein Formular im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780, das je nach konkreter Bekanntmachung oder Bekanntgabe gemäß Artikel 2, in Verbindung mit Tabelle 1 des Anhanges dieser Verordnung aus einer Kombination aus Feldern gemäß Tabelle 2 des Anhanges dieser Verordnung besteht.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 17, wird die Wortfolge „Z 4, 6 und 7 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 – WAG 2007, BGBl. römisch eins Nr. 60/2007“ durch die Wortfolge „Z 5, 7 und 8 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. römisch eins Nr. 107/2017“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11a, In Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 27, wird der Ausdruck „§ 3 Ziffer 17, des Telekommunikationsgesetzes 2003 – TKG 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,, oder die Bereitstellung eines oder mehrerer elektronischer Kommunikationsdienste gemäß Paragraph 3, Ziffer 9, in Verbindung mit Ziffer 11, TKG 2003“ durch den Ausdruck „§ 4 Ziffer 9, des Telekommunikationsgesetzes 2021 – TKG 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2021,, oder die Bereitstellung eines oder mehrerer elektronischer Kommunikationsdienste gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, TKG 2021“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 11, Absatz 3, wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin für“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 13, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Die Laufzeit einer Dienstleistungskonzession von mehr als fünf Jahren ist auch dann zulässig, wenn und soweit dies im Hinblick auf die Verwirklichung der konkret verfolgten sozialen Vertragsziele erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 14, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Im Konzessionsvergabeverfahren ist auf die Umweltgerechtheit und Nachhaltigkeit der Leistung Bedacht zu nehmen. Dies kann insbesondere durch die Berücksichtigung ökologischer Aspekte (wie etwa Energieeffizienz, Materialeffizienz, Abfall- und Emissionsvermeidung, Bodenschutz, Reduktion der Flächeninanspruchnahme, Priorität der Lebenszykluskosten) oder des Tierschutzes bei der Beschreibung der Leistung, der Festlegung der technischen Spezifikationen, durch die Festlegung konkreter Eignungs- oder Zuschlagskriterien oder von Bedingungen im Leistungsvertrag erfolgen.“

Novellierungsanordnung 15, In den Paragraphen 14, Absatz 6 und 7 wird jeweils das Wort „Zuschlagskriterien“ durch den Ausdruck „Eignungs- oder Zuschlagskriterien“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 25, Absatz eins und 2 wird nach de Ziffer „16“ jeweils der Ausdruck „ , 20“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 25, Absatz 2, wird der Ausdruck „34 Absatz eins, 38, 39, 44 bis 52 durch den Ausdruck „34, 35, 37 bis 39, 44 bis 52“ ersetzt, der Ausdruck „ , 4b, 5 und 6“ durch den Ausdruck „ , 4b und 5“ ersetzt und der Ausdruck „und 34 Absatz eins, durch den Ausdruck „ , 34, 35 und 37“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 26, Absatz 7, wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin für“ und die Wortfolge „Bundesminister für Finanzen“ durch das Wort „Bundeskanzler“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 30, samt Überschrift lautet:

„Veröffentlichung und Standardisierung von Metadaten, der Kerndatenquelle und von Standardformularen

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Die Bundesministerin für Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung
    1. Ziffer eins
      nähere Festlegungen hinsichtlich der Darstellung, Struktur und Form der Kerndatenquelle sowie der Standardformulare und der Befüllung der Metadatenfelder erlassen, und
    2. Ziffer 2
      zu den in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 angeführten Feldern und Standardformularen ergänzende Felder und Standardformulare, soweit diese vom Amt für Veröffentlichungen zur Verfügung gestellt werden, festlegen und die Verwendung derartiger Felder und Standardformulare für Bekanntmachungen und Bekanntgaben gemäß diesem Abschnitt vorschreiben.
  2. Absatz 2,Das Unternehmensserviceportal hat Standardformulare, die über die Metadaten und die Kerndatenquellen zugänglich sind, in einer für natürliche Personen les- und suchbaren Weise anzubieten, wobei insbesondere die Suche nach einzelnen Kerndatenfeldern und nach einer Kombination derselben möglich sein muss. Dieser Dienst ist vom Unternehmensserviceportal im Internet kostenlos, direkt, uneingeschränkt und vollständig sowie grundsätzlich jederzeit zur Verfügung zu stellen. Das Unternehmensserviceportal hat die Standardformulare mindestens einmal täglich aktualisiert anzubieten und die Zeitpunkte der Aktualisierungen auf der Internet-Adresse des Dienstes gemäß dem zweiten Satz bekannt zu machen. Die Bundesministerin für Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung nähere Vorgaben zur Darstellung der Standardformulare und der Suchfunktion festlegen.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 31, samt Überschrift lautet:

„Bekanntmachungen auf Unionsebene

Paragraph 31,

Der Auftraggeber hat Bekanntmachungen auf Unionsebene gemäß Anhang römisch sieben zu erstellen und dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (Amt für Veröffentlichungen) unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars unter Beachtung der Vorgaben gemäß Anhang römisch sechs elektronisch zu übermitteln. Als Übermittlung gilt auch die Zur-Verfügung-Stellung der Daten der Bekanntmachungen im Online-Verfahren. Der Auftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachung nachweisen können. Falls Daten online zur Verfügung gestellt werden, gilt als Absendung die Eintragung der Daten im Online-System.“

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 32, wird die Wortfolge „dem Amt für Veröffentlichungen unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars für Bekanntmachungen“ durch die Wortfolge „eine freiwillige Bekanntmachung gemäß Paragraph 31, bekanntmachen und darin“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 33, Absatz eins und 2 lauten:

  1. Absatz eins,Der Auftraggeber hat Bekanntmachungen im Oberschwellenbereich zu veröffentlichen, indem er die Metadaten bereitstellt sowie die Kerndatenquelle und das einschlägige Standardformular unter Beachtung der Vorgaben gemäß Anhang römisch sechs zur Verfügung stellt. Der Auftraggeber hat die Kerndatenquelle und das Standardformular in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Die Verfügbarkeit der Bekanntmachung gemäß Absatz eins, muss zumindest bis zum Ablauf der Angebotsfrist gewährleistet sein.“

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 33, Absatz 4, wird dem Wort „bekanntmachen“ die Wortfolge „gemäß Absatz eins, vorangestellt und die Wortfolge „Metadaten der Kerndaten von Konzessionsvergabeverfahren und der Kerndaten für Bekanntmachungen“ durch das Wort „Bekanntmachung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, Den Paragraphen 34, 35 und 37 wird jeweils folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Abweichend zu Absatz eins, dürfen bestimmte Angaben über die Konzessionsvergabe dann nicht veröffentlicht werden, wenn deren Bekanntgabe die Vollziehung von Gesetzen behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmers schädigen oder den freien und lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmern beeinträchtigen würde.“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 35, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Der Auftraggeber hat nach Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens jeden vergebenen Konzessionsvertrag bekannt zu geben, indem er die Metadaten bereitstellt sowie die Kerndatenquelle und das einschlägige Standardformular unter Beachtung der Vorgaben gemäß Anhang römisch sechs zur Verfügung stellt. Der Auftraggeber hat die Metadaten für mindestens 5 Jahre bereitzustellen und die Kerndatenquelle sowie das Standardformular in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig für mindestens 5 Jahre zur Verfügung zu stellen. Die Bekanntgabe hat spätestens 48 Tage nach Zuschlagserteilung zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 26, In den Paragraphen 35, Absatz 2 und 37 Absatz 2, wird das Wort „gleichzeitig“ jeweils durch das Wort „gebündelt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 36, samt Überschrift lautet:

„Bekanntmachungen in Österreich

  1. Absatz eins,Der Auftraggeber hat Bekanntmachungen im Unterschwellenbereich zu veröffentlichen, indem er die Metadaten bereitstellt sowie die Kerndatenquelle und das einschlägige Standardformular unter Beachtung der Vorgaben gemäß Anhang römisch sechs zur Verfügung stellt. Der Auftraggeber hat die Kerndatenquelle und das Standardformular in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig zur Verfügung zu stellen. Eine Bekanntmachung im Beschafferprofil darf nicht vor Verfügbarkeit der Bekanntmachung gemäß dem ersten Satz erfolgen. Im Beschafferprofil ist das Datum der Zur-Verfügung-Stellung des Standardformulars anzugeben.
  2. Absatz 2,Die Verfügbarkeit der Bekanntmachung gemäß Absatz eins, muss zumindest bis zum Ablauf der Angebotsfrist gewährleistet sein.
  3. Absatz 3,Sofern der Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich zulässig ist, kann der Auftraggeber die Entscheidung, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll, gemäß Absatz eins, bekanntmachen. Die Verfügbarkeit der Bekanntmachung muss zumindest für zehn Tage gewährleistet sein.“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 37, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Ein Auftraggeber im Vollziehungsbereich des Bundes hat nach Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens, dessen Wert mindestens 50 000 Euro beträgt, jeden vergebenen Konzessionsvertrag bekannt zu geben, indem er die Metadaten bereitstellt sowie die Kerndatenquelle und das Standardformular unter Beachtung der Vorgaben gemäß Anhang römisch sechs zur Verfügung stellt. Der Auftraggeber hat die Metadaten für mindestens 5 Jahre bereitzustellen und die Kerndatenquelle und das Standardformular für Bekanntgaben in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig für mindestens 5 Jahre zur Verfügung zu stellen. Die Bekanntgabe hat spätestens 48 Tage nach Zuschlagserteilung zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins und 2 lautet:

  1. Ziffer eins
    der öffentliche Auftraggeber oder öffentliche Sektorenauftraggeber Kenntnis von einer rechtskräftigen Verurteilung des Unternehmers hat, die einen der folgenden Tatbestände betrifft: Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren (Paragraph 168 b, des Strafgesetzbuches – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,), Mitgliedschaft bei einer kriminellen Vereinigung oder Organisation (Paragraphen 278 und 278 a StGB), Terroristische Vereinigung, Terroristische Straftaten, Terrorismusfinanzierung oder Ausbildung für terroristische Zwecke (Paragraphen 278 b bis 278 e StGB), Missbrauch der Amtsgewalt, Bestechlichkeit, Vorteilsannahme, Vorteilsannahme zur Beeinflussung, Bestechung, Vorteilszuwendung, Vorteilszuwendung zur Beeinflussung, verbotene Intervention, Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten oder Verletzung des Amtsgeheimnisses (Paragraphen 302, 304 bis 310 StGB und Paragraph 10, des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984,), Betrug (Paragraphen 146 bis 148 StGB), Untreue (Paragraph 153, StGB), Geschenkannahme (Paragraph 153 a, StGB), Förderungsmissbrauch (Paragraph 153 b, StGB), Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB), Verrat von Staatsgeheimnissen (Paragraph 252, StGB), Sklaverei, Menschenhandel oder Grenzüberschreitender Prostitutionshandel (Paragraphen 104, 104 a und 217 StGB), Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen (Paragraph 282, StGB) bzw. einen entsprechenden Straftatbestand gemäß den Vorschriften des Landes, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, oder
  2. Ziffer 2
    ein Restrukturierungsverfahren durchgeführt wird oder über das Vermögen des Unternehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, oder“

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 12, Litera c, wird der Punkt durch den Ausdruck „ , oder“ ersetzt und folgende Ziffer 13, angefügt:

  1. Ziffer 13
    der Auftraggeber Kenntnis von einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens hat, durch die der Unternehmer von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen wurde.“

Novellierungsanordnung 31, Der Text des Paragraph 45, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, muss die Eignung hinsichtlich der Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4
    1. Ziffer eins
      spätestens zum Zeitpunkt des Ablaufes der für die Vorlage oder Vervollständigung von Nachweisen gemäß Paragraph 46, Absatz 3, gesetzten Frist,
    2. Ziffer 2
      spätestens zum Zeitpunkt des Zugriffes des Auftraggebers auf eine Datenbank gemäß Paragraph 46, Absatz 5,, oder
    3. Ziffer 3
      spätestens zum Zeitpunkt des Ablaufes der für die Mängelbehebung betreffend die Eignung gesetzten Frist
    vorliegen.“

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 48, Absatz 2, wird die Wortfolge „Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortfolge „Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    er umfassend durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem Auftraggeber an der Klärung aller Tatsachen und Umstände betreffend die Straftat oder Verfehlung und den dadurch verursachten Schaden mitgewirkt hat, und“

Novellierungsanordnung 34, Nach Paragraph 49, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Liegt bei einem Unternehmer der Ausschlussgrund gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 4, vor, ohne dass bereits eine rechtskräftige Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung vorliegt, gilt Absatz 2, Ziffer eins, nicht und Absatz 2, Ziffer 2, mit der Maßgabe, dass die aktive Zusammenarbeit laufend erfolgt. Weist der Unternehmer die Zuverlässigkeit gemäß dem ersten Satz nach, dürfen dieselben Anhaltspunkte für das Vorliegen des Ausschlussgrundes gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 4, nicht für einen Ausschluss gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 5, berücksichtigt werden.“

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 49, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Ein Unternehmer, der durch eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens von der Teilnahme an Konzessionsvergabeverfahren ausgeschlossen wurde, kann während des in dieser Entscheidung festgelegten Ausschlusszeitraumes seine Zuverlässigkeit nicht gemäß Absatz 2, 2 a und 3 glaubhaft machen.“

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 49, Absatz 5, wird die Wortfolge „Abs. 2 und 3“ durch die Wortfolge „Abs. 2, 2a und 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, In Paragraphen 53, Absatz eins und 78 Absatz 3, Ziffer 3, wird das Wort „Vergabeverfahren“ jeweils durch das Wort „Konzessionsvergabeverfahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 55, Ziffer 2, wird der Beistrich durch die Wortfolge „sowie jene Informationen, die es einem Antragsteller ermöglichen, die Höhe der für einen Antrag zur Kontrolle des Konzessionsvergabeverfahrens zu entrichtenden Gebühr (gegebenenfalls je Los) zu berechnen,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 40, Nach Paragraph 56, wird folgender Paragraph 56 a, samt Überschrift eingefügt:

„Besondere Bestimmungen betreffend die Energieeffizienz bei Dienstleistungskonzessionen im Oberschwellenbereich

Paragraph 56 a,

  1. Absatz eins,Der Auftraggeber hat bei der Vergabe von Dienstleistungskonzessionen im Oberschwellenbereich sicherzustellen, dass bei der Erbringung der betreffenden Dienstleistungskonzessionen ausschließlich Waren verwendet werden, die die in Anhang IX genannten Anforderungen an die Energieeffizienz erfüllen, außer dies ist technisch nicht durchführbar. Diese Anforderung gilt nur für neue Waren, die von Dienstleistern ausschließlich oder teilweise zur Erbringung der betreffenden Dienstleistungskonzessionen erworben werden.
  2. Absatz 2,Die Verpflichtung gemäß Absatz eins, gilt nicht, wenn sie die öffentliche Sicherheit untergraben oder die Reaktion auf Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit beeinträchtigt würden. Die Verpflichtung gemäß Absatz eins, gilt für Aufträge des Bundes nur insoweit, wie ihre Anwendung nicht im Gegensatz zu der Art und dem Hauptziel der Tätigkeiten des Bundesheeres steht.“

Novellierungsanordnung 40a, In Paragraph 68, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „ , die für den Nachweis der Eignung des Bieters nicht erforderlich sind, “ und es wird folgender Satz angefügt:

„Bei Ablehnung eines Subunternehmers kann der Bieter diesen ersetzen, sofern es dadurch nicht zu einer wesentlichen Änderung des Angebotes kommt.“

Novellierungsanordnung 41, Paragraph 68, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Insbesondere kann der Auftraggeber das Angebot bei Fehlen jeglicher Bezugnahme auf die Eignung ausscheiden, ohne vorher vom Bieter eine Aufklärung verlangen zu müssen.“

Novellierungsanordnung 42, Paragraph 71, lautet:

Paragraph 71,

Von den Angeboten, die nach dem Ausscheiden übrig bleiben, ist der Zuschlag gemäß den Angaben in der Ausschreibung jenem Angebot zu erteilen, mit dem der beste wirtschaftliche Gesamtvorteil für den Auftraggeber erzielt wird.“

Novellierungsanordnung 43, Paragraph 79, Absatz eins bis 3 lauten:

  1. Absatz eins,Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Dem Antrag sind jene Unterlagen beizulegen, aus denen hervorgeht, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos ist. Der Antrag kann ab Beginn der in Paragraph 87, bzw. in Paragraph 98, Absatz 2, festgelegten Frist für die Geltendmachung der betreffenden Rechtswidrigkeit gestellt werden. Ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Nachprüfungsantrages gilt zugleich als Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung.
  2. Absatz 2,Paragraph 8 a, Absatz 7, erster Satz VwGVG gilt mit der Maßgabe, dass die Frist für die Einbringung des Nachprüfungsantrages, des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung oder des Feststellungsantrages mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwaltes zum Vertreter und die für die Erfüllung seiner Aufgaben im gerichtlichen Verfahren erforderlichen Unterlagen diesem zugestellt sind.
  3. Absatz 3,Paragraph 88, Absatz 3 und 4 bzw. Paragraph 98, Absatz 3, sind sinngemäß auf den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe anzuwenden. Wurde die Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Nachprüfungsantrages bewilligt, erstreckt sich die Verfahrenshilfe im Fall des Paragraph 88, Absatz 3, bzw. des Paragraph 97, Absatz 4, auch auf das Feststellungsverfahren.“

Novellierungsanordnung 44, Paragraph 80, Absatz 2, erhält die Absatzbezeichnung „(7)“. Nach Paragraph 80, Absatz eins, werden folgende Absatz 2 bis 6 eingefügt:

  1. Absatz 2,Behauptet der Antragsteller in einem Antrag, dass er
    1. Ziffer eins
      das betreffende Konzessionsvergabeverfahren oder
    2. Ziffer 2
      die gesondert anfechtbare Entscheidung
    nicht bezeichnen kann, hat er die Gründe für diese Behauptung gesondert darzulegen. Der Antragsteller hat dazu insbesondere darzulegen, aufgrund welcher plausiblen Informationen er von der Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung oder der Existenz einer gesondert anfechtbaren Entscheidung ausgeht.
  2. Absatz 3,Ist die Begründung gemäß Absatz 2, nachvollziehbar und fehlen dem Antragsteller die Voraussetzungen gemäß den Paragraphen 86, Absatz eins, 94, Absatz eins, oder 97 Absatz eins, im Hinblick auf seine Angaben gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer eins, bzw. Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer eins, nicht offensichtlich, hat das Bundesverwaltungsgericht den im Antrag bezeichneten Auftraggeber unverzüglich aufzufordern, binnen fünf Tagen eine Aufstellung über alle aufgrund der Angaben des Antragstellers gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer eins, bzw. Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer eins, in Betracht kommenden Konzessionsvergabeverfahren oder gesondert anfechtbaren Entscheidungen in geordneter Form vorzulegen oder bekanntzugeben, dass keine Konzessionsvergabeverfahren bzw. gesondert anfechtbaren Entscheidungen in Betracht kommen (Leermeldung).
  3. Absatz 4,In der Aufstellung gemäß Absatz 3, sind jedenfalls jeweils die Bezeichnung des Konzessionsvergabeverfahrens sowie die ergangenen gesondert anfechtbaren Entscheidungen samt Datum ihrer Mitteilung anzuführen. Weiters ist anzugeben, ob und gegebenenfalls wann der Zuschlag erteilt bzw. das Konzessionsvergabeverfahren widerrufen wurde. Nimmt bzw. nahm der Antragsteller an einem in die Aufstellung aufzunehmenden Konzessionsvergabeverfahren teil, hat der Auftraggeber dies in der Aufstellung nachvollziehbar darzulegen.
  4. Absatz 5,Das Bundesverwaltungsgericht hat die Aufstellung gemäß Absatz 3, bzw. die Leermeldung nach deren Einlangen unverzüglich an den Antragsteller zu übermitteln.
  5. Absatz 6,Die Absatz 2, bis 5 finden ausschließlich Anwendung auf Konzessionsvergabeverfahren im Oberschwellenbereich, für die zum Zeitpunkt der Antragstellung weder eine Bekanntmachung noch eine Bekanntgabe veröffentlicht war. Sonstige Konzessionsvergabeverfahren sind nicht Gegenstand eines Verfahrens nach den Absatz 2 bis 5 und diesbezügliche Informationen sind vom Auftraggeber in die Aufstellung gemäß Absatz 3, nicht aufzunehmen.“

Novellierungsanordnung 45, Paragraph 84, samt Überschrift lautet:

„Gebühren

Paragraph 84,

  1. Absatz eins,Für Anträge gemäß den Paragraphen 86, Absatz eins, 94, Absatz eins und 97 Absatz eins und 2 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Absätze jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten.
  2. Absatz 2,Die Pauschalgebühr für Anträge gemäß Paragraph 94, Absatz eins, beträgt 100 Euro.
  3. Absatz 3,Die Pauschalgebühr für Anträge gemäß Paragraph 86, Absatz eins, sowie Paragraph 97, Absatz eins und 2 wird durch Gebührenkategorien abhängig vom geschätzten Auftragswert bzw. Auftragswert nach Maßgabe folgender Tabelle bestimmt:

Gebühren-kategorie

Geschätzter Auftragswert bzw. Auftragswert in Euro

Gebühr in Euro

größer als

kleiner gleich

1

0

500 000

400

2

500 000

1 500 000

2 000

3

1 500 000

Betrag gemäß Paragraph 11, Absatz eins *,)

5 500

4

Betrag gemäß Paragraph 11, Absatz eins *,)

15 000 000

15 000

5

15 000 000

50 000 000

25 000

6

50 000 000

(keine Begrenzung)

50 000

*) Gegebenenfalls in der Fassung der Kundmachung gemäß Paragraph 11, Absatz 3,; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Einleitung des Konzessionsvergabeverfahrens.
  1. Absatz 4,Bezieht sich ein Antrag auf die Vergabe eines Loses, bestimmt sich die Gebührenkategorie gemäß Absatz 3, nach dem geschätzten Wert bzw. dem Wert des Loses.
  2. Absatz 5,Die Höhe der zu entrichtenden Pauschalgebühr gemäß Absatz 3, reduziert sich
    1. Ziffer eins
      um 20% wenn derselbe Antragsteller zum selben Konzessionsvergabeverfahren bereits einen Antrag gemäß Paragraph 86, Absatz eins, oder gemäß Paragraph 97, Absatz eins, oder 2 eingebracht hat;
    2. Ziffer 2
      um 50% wenn sich der Antrag gemäß Paragraph 86, Absatz eins, gegen eine der folgenden gesondert anfechtbaren Entscheidungen richtet: die Wahl des Vergabeverfahrens und die Ausschreibung;
    3. Ziffer 3
      um 80% ab dem jeweils zweiten Antrag gemäß den Paragraphen 86, Absatz eins, oder 97 Absatz eins und 2, wenn sich eine Beschwerde auf die Vergabe mehrerer Lose eines Vorhabens bezieht, wobei zunächst das wertmäßig höchste Los zu vergebühren ist;
    4. Ziffer 4
      um 80% ab dem zweiten Antrag gemäß Paragraph 97, Absatz eins,, wenn in einer Beschwerde mehrere Anträge Paragraph 97, Absatz eins, betreffend dasselbe Konzessionsvergabeverfahren eingebracht werden.
    Kommen für einen Antrag mehrere Reduktionen in Betracht, ist einmalig die höchste Reduktion anzuwenden.
  3. Absatz 6,Sind für den Antragsteller aus vom Auftraggeber zur Verfügung stehenden Unterlagen die für die Gebührenberechnung notwendigen Informationen gemäß Absatz 3, nicht ersichtlich, hat der Antragsteller eine Pauschalgebühr in Höhe der Gebührenkategorie 1 gemäß Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 5, zu entrichten. Für Anträge gemäß Paragraph 86, Absatz eins, sowie Paragraph 97, Absatz eins und 2, die eine Behauptung gemäß Paragraph 80, Absatz 2, enthalten, und für allfällige Anträge, die infolge von gemäß Paragraph 80, Absatz 2 bis 5 erlangten Informationen in der Beschwerde gestellt werden, hat der Antragsteller einmalig eine Pauschalgebühr in Höhe der Gebührenkategorie 4 zu entrichten.
  4. Absatz 7,Enthält die Ausschreibung oder die Bekanntgabe eine unrichtige Gebührenkategorie gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Ist die angegebene Gebührenkategorie höher als jene, die sich aus Absatz 3, ergibt, hat der Antragsteller nur Pauschalgebühren in jener Höhe zu entrichten, die sich aus der korrekten Gebührenkategorie gemäß Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 5, ergeben; allenfalls bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuerstatten.
    2. Ziffer 2
      Ist die angegebene Gebührenkategorie niedriger als jene, die sich aus Absatz 3, ergibt, hat der Antragsteller nur Pauschalgebühren in jener Höhe zu entrichten, die sich aus der angegebenen Gebührenkategorie unter Berücksichtigung von Absatz 5, ergeben.
  5. Absatz 8,Die Höhe der zu entrichtenden Pauschalgebühr gemäß Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 5 bis 7 reduziert sich um 25% wenn der Antrag vor Durchführung der mündlichen Verhandlung oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses zurückgezogen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuerstatten.
  6. Absatz 9,War dem Antragsteller die Entrichtung der Pauschalgebühr in ordnungsgemäßer Höhe aufgrund missbräuchlich unterbliebener oder missbräuchlich falscher Angaben durch den Auftraggeber nicht möglich, ist der Differenzbetrag zwischen der korrekt zu entrichtenden Pauschalgebühr gemäß Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 5 und der aufgrund den Absatz 6, in Verbindung mit Absatz 5, bzw. Absatz 7, in Verbindung mit Absatz 5, tatsächlich entrichteten Pauschalgebühr dem Bundesverwaltungsgericht vom Auftraggeber zu erstatten.
  7. Absatz 10,Bieter- und Arbeitsgemeinschaften haben die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten.
  8. Absatz 11,Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.
  9. Absatz 12,Die Pauschalgebühren sind durch Barzahlung, Einzahlung mit Erlagschein oder mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte zu entrichten. Für die Entrichtung mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte hat das Bundesverwaltungsgericht die technisch-organisatorischen Voraussetzungen festzulegen und entsprechend bekannt zu machen.
  10. Absatz 13,Für Anträge gemäß Absatz eins und die Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht fallen keine Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,, an.“

Novellierungsanordnung 46, Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    die Darstellung der maßgeblichen Leistungsbeschaffung einschließlich – soweit sie dem Antragsteller bekannt ist bzw. bekannt sein kann – der Bezeichnung des betreffenden Konzessionsvergabeverfahrens sowie der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung,“

Novellierungsanordnung 47, In Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Zeichenfolge „ , oder“ durch einen Punkt ersetzt und Ziffer 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 48, Paragraph 88, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Bei Vorlage einer Aufstellung des Auftraggebers gemäß Paragraph 80, Absatz 3, hat der Antragsteller binnen zehn Tagen nach Zustellung der Aufstellung die Beschwerde zu ergänzen und dabei insbesondere das Konzessionsvergabeverfahren zu bezeichnen sowie einen Antrag gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung in einem Konzessionsvergabeverfahren gemäß Absatz eins, Ziffer 6, zu stellen. Die Beschwerde gilt als ursprünglich in dieser Form eingebracht.“

Novellierungsanordnung 49, In Paragraph 89, Absatz 2, Ziffer eins, wird nach der Wortfolge „vergebenden Stelle sowie“ die Wortfolge „die Darstellung der maßgeblichen Leistungsbeschaffung und“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 50, Paragraph 89, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Im Fall einer Behauptung gemäß Paragraph 80, Absatz 2, ist die Bekanntmachung nach allfälliger Beschwerdeergänzung gemäß Paragraph 88, Absatz 5, zu aktualisieren.“

Novellierungsanordnung 51, In Paragraph 90, Absatz 3, wird die Zeichenfolge „Abs. 1“ durch die Zeichenfolge „Abs. 1 oder der Aktualisierung der Bekanntmachung gemäß Paragraph 89, Absatz 7, ersetzt.

Novellierungsanordnung 52, Paragraph 92, wird folgender Satz angefügt:

„Im Fall einer Aufforderung an den Auftraggeber gemäß Paragraph 80, Absatz 3, verlängert sich die Frist um zwei Wochen.“

Novellierungsanordnung 53, In Paragraph 94, Absatz 2, erhalten die Ziffer 2 bis 6 die Ziffernbezeichnungen „3“ bis „7“.

Novellierungsanordnung 54, Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer eins, wird durch folgende Ziffer eins und 2 ersetzt:

  1. Ziffer eins
    die Darstellung der maßgeblichen Leistungsbeschaffung einschließlich – soweit sie dem Antragsteller bekannt ist bzw. bekannt sein kann – der Bezeichnung des betreffenden Konzessionsvergabeverfahrens sowie der gesondert anfechtbaren Entscheidung,
  2. Ziffer 2
    die Bezeichnung des Auftraggebers, des Antragstellers und gegebenenfalls der vergebenden Stelle einschließlich deren elektronischer Adressen,“

Novellierungsanordnung 55, In den Paragraphen 94, Absatz 4 und 97 Absatz 4, wird das Wort „formlos“ jeweils durch die Wortfolge „mit Beschluss“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 56, Paragraph 94, Absatz 7, entfällt; Paragraph 94, Absatz 6, erhält die Absatzbezeichnung „(8)“.

Novellierungsanordnung 57, In Paragraph 94, Absatz 5, entfallen die beiden letzten Sätze; nach Absatz 5, werden folgende Absatz 6 und 7 eingefügt:

  1. Absatz 6,Anträgen auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die die Untersagung der Erteilung des Zuschlages, die Untersagung der Erklärung des Widerrufes oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehren, kommt ab Zugang der Verständigung gemäß Absatz 5, vom Einlangen des Antrages bis zur Entscheidung über den Antrag aufschiebende Wirkung zu. Der Auftraggeber bzw. die vergebende Stelle darf bis zur Entscheidung über den Antrag
    1. Ziffer eins
      bei sonstiger Nichtigkeit den Zuschlag nicht erteilen bzw.
    2. Ziffer 2
      bei sonstiger Unwirksamkeit das Konzessionsvergabeverfahren nicht widerrufen, bzw.
    3. Ziffer 3
      die Angebote nicht öffnen.
  2. Absatz 7,Enthält der Antrag eine Behauptung gemäß Paragraph 80, Absatz 3,, erstrecken sich die Wirkungen gemäß Absatz 6, auf alle aufgrund der Angaben des Antragstellers gemäß Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Konzessionsvergabeverfahren im Oberschwellenbereich. Für Konzessionsvergabeverfahren, für die im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung eine Bekanntmachung veröffentlicht war, gelten die Wirkungen gemäß Absatz 6, jedenfalls nur, wenn im Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung das Konzessionsvergabeverfahren wie in der Bekanntmachung bezeichnet ist.“

Novellierungsanordnung 58, Paragraph 95, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Hat der Auftraggeber trotz Aufforderung gemäß Paragraph 80, Absatz 3, keine Aufstellung und auch keine Leermeldung rechtzeitig erstattet, kann in einer einstweiligen Verfügung das betroffene Konzessionsvergabeverfahren unter Bezugnahme auf die Leistungsbeschaffung umschrieben werden.“

Novellierungsanordnung 59, In Paragraph 96, Absatz 2, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Im Fall einer Aufforderung an den Auftraggeber gemäß Paragraph 80, Absatz 3, verlängert sich die Frist um 14 Tage.“

Novellierungsanordnung 60, Paragraph 96, Absatz 3, erhält die Absatzbezeichnung „(4)“; nach Absatz 2, wird folgender Absatz 3, eingefügt:

  1. Absatz 3,Bei Vorlage einer Aufstellung des Auftraggebers gemäß Paragraph 80, Absatz 3, hat der Antragsteller binnen zehn Tagen nach Zustellung der Aufstellung die Beschwerde zu ergänzen und dabei insbesondere das Konzessionsvergabeverfahren sowie die gesondert anfechtbare Entscheidung zu bezeichnen. Die Beschwerde gilt als ursprünglich in dieser Form eingebracht.“

Novellierungsanordnung 61, In Paragraph 97, Absatz eins, Schlussteil wird der Verweis „§ 78 Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 4 durch den Verweis „Z 1 bis 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 62, In Paragraph 97, Absatz 4, Ziffer eins, entfällt der Beistrich.

Novellierungsanordnung 63, Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    die Darstellung der maßgeblichen Leistungsbeschaffung einschließlich – soweit sie dem Antragsteller bekannt ist bzw. bekannt sein kann – der Bezeichnung des betreffenden Konzessionsvergabeverfahrens,“

Novellierungsanordnung 64, Paragraph 98, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Bei Vorlage einer Aufstellung des Auftraggebers gemäß Paragraph 80, Absatz 3, hat der Antragsteller binnen zehn Tagen nach Zustellung der Aufstellung die Beschwerde zu ergänzen und dabei insbesondere das Konzessionsvergabeverfahren zu bezeichnen sowie das Begehren gemäß Absatz eins, Ziffer 7, zu stellen. Die Beschwerde gilt als ursprünglich in dieser Form eingebracht.“

Novellierungsanordnung 65, Paragraph 99, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Im Fall einer Aufforderung an den Auftraggeber gemäß Paragraph 80, Absatz 3, verlängert sich die Frist um 14 Tage.“

Novellierungsanordnung 66, In Paragraph 100, Absatz 8, Ziffer 2, wird der Verweis „§ 36 Absatz 4, durch den Verweis „§ 36 Absatz 3, ersetzt.

Novellierungsanordnung 67, In Paragraph 100, Absatz 9, erster Satz und Absatz 10, zweiter Satz entfällt jeweils der Beistrich nach dem Wort „teilweise“.

Novellierungsanordnung 68, In Paragraph 102, Absatz 2, wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten“ und die Wortfolge „vom Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten“ersetzt.

Novellierungsanordnung 69, In Paragraph 102, Absatz 2 und 4 wird die Wortfolge „den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung, und“ jeweils durch die Wortfolge „die Bundesministerin für“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 70, In Paragraph 102, Absatz 2, wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung, und“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin für“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 71, In Paragraph 102, Absatz 3 und 5 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung, und“ jeweils durch die Wortfolge „der Bundesministerin für“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 72, In den Paragraphen 103, Absatz eins und 2 und 105 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und“ jeweils durch die Wortfolge „der Bundesministerin für“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 73, In Paragraph 103, Absatz 3, wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin für“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 74, In Paragraph 105, wird im zweiten Satz das Wort „Dieser“ durch das Wort „Diese“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 75, In Paragraph 108, Absatz 3, Ziffer 3, Litera b, wird die Wortfolge „Erwerb oder Insolvenz“ durch die Wortfolge „Erwerb, Insolvenz oder Restrukturierung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 77, In Paragraph 112, Absatz eins, wird die Wortfolge „oder die aufgrund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen“ durch die Wortfolge „ , die aufgrund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 78, In Paragraph 114, wird nach dem Wort „wurde“ die Wortfolge „oder aufgrund unmittelbar anwendbarem Unionsrecht nicht weiter erfüllt werden darf“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 79, Paragraph 116, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Abweichend von Absatz 2, ist eine Schadenersatzklage unzulässig, wenn die Erklärung des Widerrufes eines Konzessionsvergabeverfahrens zulässig war, aber die behauptete Verursachung der Erklärung des Widerrufes in einem Verstoß besteht, der im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens geltend gemacht hätte werden können.“

Novellierungsanordnung 80, In Paragraph 117, Absatz eins, wird nach der Zahl „37“ der Ausdruck „ , 53“ eingefügt, der Ausdruck „Bekanntgabe- Mitteilungs-, oder Auskunftspflichten“ durch den Ausdruck „Bekanntgabe-, Zur-Verfügung-Stellungs-, Mitteilungs- oder Auskunftspflichten“ ersetzt und entfällt das Wort „unverzüglich“.

Novellierungsanordnung 81, In Paragraph 118, Absatz 5, wird im Einleitungsteil der Ausdruck „"Art". XXX“ durch den Verweis „"Art". 4“ und in Paragraph 118, Absatz 5, Ziffer 2, das Wort „Konzessionsvergabever47fahrens“ durch das Wort „Konzessionsvergabeverfahrens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 82, Dem Paragraph 118, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2026, neu gefassten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 56 a, sowie zu Anhang römisch neun, die Paragraphen 2, Ziffer 11, Litera a, Sub-Litera, a, a und Sub-Litera, b, b, sowie Ziffer 14, Litera c,, 8 Absatz eins, Ziffer 17 und Ziffer 27, 11, Absatz 3, 13, Absatz 2, 14, Absatz 5 bis 7, 25 Absatz eins und 2, 26 Absatz 7, 34, Absatz 3, 35, 37, Absatz 3, 44, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 sowie Ziffer 12, Litera c und Ziffer 13, 45, 48, Absatz 2, 49, Absatz 2, Ziffer 2, sowie Absatz 2 a, 4 und 5, 53 Absatz eins, 55, Ziffer 2 und Ziffer 9, 56 a, samt Überschrift, 68 Absatz 3 und 4, 71, 78 Absatz 3, Ziffer 3, 79, Absatz eins bis 3, 100 Absatz 9 und 10, 102 Absatz 2 bis 5, 103 Absatz eins bis 3, 105, 108 Absatz 3, Ziffer 3, Litera b,, 112 Absatz eins, 114, 116, Absatz 3, 117, Absatz eins, 118, Absatz 5, 121, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 sowie Absatz 2, 122, Absatz 2,, Paragraph 123, samt Überschrift und Anhang römisch zwei sowie Anhänge römisch acht und römisch neun treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
    2. Ziffer 2
      Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 30, sowie den Anhängen römisch fünf bis römisch sieben, Paragraph 2, Ziffer 12 a, 12 b, 14 a und 17 a, die Paragraphen 30, samt Überschrift, 31 samt Überschrift, 32, 33 Absatz eins, 2 und 4, 35 Absatz eins und 2, 36 samt Überschrift, 37 Absatz eins und 2, 100 Absatz 8, Ziffer 2, sowie die Anhänge römisch fünf bis römisch sieben treten mit 1. Oktober 2026 in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz über die Festlegung des Publikationsmediums für Bekanntmachungen gemäß dem Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 (Publikationsmedienverordnung Verteidigung und Sicherheit 2019), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 364 aus 2018,, außer Kraft.
    3. Ziffer 3
      Die Paragraphen 80, Absatz 2 bis 7, 84 samt Überschrift, 88 Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, 89, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 7, 90, Absatz 3, 92, 94, Absatz 2 und 4 bis 8, 95 Absatz 3, 96, Absatz 2 bis 4, 97 Absatz eins und 4, 98 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 5, 99, Absatz 2, sowie 121 Absatz 3,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Zugleich tritt Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 3, außer Kraft.
    4. Ziffer 4
      Für zum Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Ziffer eins und 3 bereits eingeleitete bzw. beendete Vergabeverfahren gilt Folgendes:
      1. Litera a
        Bereits eingeleitete Vergabeverfahren sind nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.
      2. Litera b
        Bereits beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Verfahren sind vom Bundesverwaltungsgericht nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage fortzuführen.
      3. Litera c
        Hinsichtlich bereits beendeter Vergabeverfahren richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage.
      4. Litera d
        Abweichend von Litera a und c sind die in Ziffer 3, angeführten Bestimmungen auf Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, die nach dem Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Ziffer 3, anhängig werden, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 83, In Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer eins und 3 sowie Absatz 2, wird die Wortfolge „der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 84, In Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 85, In Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wortfolge „Bundesminister für Finanzen“ durch das Wort „Bundeskanzler“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 86, Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 lautet:

  1. Ziffer 4
    des Paragraph 30, Absatz 2, erster bis dritter Satz der Bundeskanzler,
  2. Ziffer 5
    der Paragraphen 11, Absatz 3, 33, Absatz eins, 103, Absatz eins und 3, 104, 105, 116 und 121 Absatz 3, die Bundesministerin für Justiz,
  3. Ziffer 6
    des Paragraph 30, Absatz eins und Absatz 2, letzter Satz die Bundesministerin für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,“.

Novellierungsanordnung 87, In Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer 7, wird die Wortfolge „betroffen ist, dieser Bundesminister, und“ durch die Wortfolge „oder einer Bundesministerin betroffen ist, dieser Bundesminister oder diese Bundesministerin und“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 88, Paragraph 121, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Die in Paragraph 84, Absatz 2 und 3 genannten Pauschalgebühren vermindern oder erhöhen sich jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5% dieser Indexzahl und in der Folge 5% der zuletzt für die Valorisierung maßgebenden Indexzahl nicht übersteigen. Bei der Berechnung der neuen Pauschalgebühren ist kaufmännisch auf ganze Euro zu runden. Die Bundesministerin für Justiz hat die durch die Valorisierung geänderten Pauschalgebühren im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Die neu festgesetzten Pauschalgebühren gelten ab dem der Kundmachung folgenden Monatsersten.“

Novellierungsanordnung 89, In Paragraph 122, Absatz 2, wird die Wortfolge „Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts“ durch die Wortfolge „alle Geschlechter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 90, Paragraph 123, samt Überschrift lautet:

„Bezugnahme auf Rechtsakte der Union

Paragraph 123,

Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Union umgesetzt bzw. berücksichtigt:

  1. Ziffer eins
    Verordnung (EWG, EURATOM) Nr. 1182/71 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine, Amtsblatt Nummer L 124 vom 08.06.1971 Seite 1.
  2. Ziffer 2
    Richtlinie 89/665/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (Rechtsmittelrichtlinie), Amtsblatt Nummer L 395 vom 30.12.1989 Seite 33, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe, Amtsblatt Nummer L 94 vom 28.03.2014 Seite 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2497, ABl. Nr. L 2023/2497 vom 16.11.2023, zuletzt berichtigt durch Amtsblatt Nummer L 192 vom 21.07.2022 Seite 37.
  3. Ziffer 3
    Richtlinie 92/13/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (Sektorenrechtsmittelrichtlinie), Amtsblatt Nummer L 76 vom 23.03.1992 Seite 14, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe, Amtsblatt Nummer L 94 vom 28.03.2014 Seite 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2497, ABl. Nr. L 2023/2497 vom 16.11.2023, zuletzt berichtigt durch Amtsblatt Nummer L 192 vom 21.07.2022 Seite 37.
  4. Ziffer 4
    Verordnung (EG) Nr. 2195 aus 2002, über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV), Amtsblatt Nummer L 340 vom 16.12.2002 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2022/943 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen des Anhangs römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 2195 aus 2002, des Europäischen Parlaments und des Rates über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV), Amtsblatt Nummer L 164 vom 20.06.2022 Seite 6, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 330 vom 18.12.2003 Seite 34.
  5. Ziffer 5
    Verordnung (EG) Nr. 1370 aus 2007, über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70, Amtsblatt Nummer L 315 vom 03.12.2007 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/2338 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370 aus 2007, hinsichtlich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste, Amtsblatt Nummer L 354 vom 23.12.2016 Seite 22.
  6. Ziffer 6
    Entscheidung 2008/585/EG zur Freistellung der Erzeugung von Strom in Österreich von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste, Amtsblatt Nummer L 188 vom 16.07.2008 Seite 28.
  7. Ziffer 7
    Richtlinie 2009/81/EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG, Amtsblatt Nummer L 216 vom 20.08.2009 Seite 76, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 192 vom 21.07.2022 Seite 36, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2510 zur Änderung der Richtlinie 2009/81/EG im Hinblick auf die Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge, ABl. Nr. L 2023/2510 vom 16.11.2023.
  8. Ziffer 8
    Beschluss 2010/142/EU zur Ausnahme bestimmter Dienste des Postsektors in Österreich von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG, Amtsblatt Nummer L 56 vom 06.03.2010 Seite 8.
  9. Ziffer 9
    Richtlinie 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe, Amtsblatt Nummer L 94 vom 28.03.2014 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 114 vom 05.05.2015 Seite 24, zuletzt berichtigt durch Amtsblatt Nummer L 192 vom 21.07.2022 Seite 37, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2497 zur Änderung der Richtlinie 2014/23/EU im Hinblick auf die Schwellenwerte für Konzessionen, ABl. Nr. L 2023/2497 vom 16.11.2023.
  10. Ziffer 10
    Richtlinie 2014/24/EU über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG, Amtsblatt Nummer L 94 vom 28.03.2014 Seite 65, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 2023/90063 vom 03.11.2023, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2495 zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU im Hinblick auf die Schwellenwerte für öffentliche Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe, ABl. Nr. L 2023/2495 vom 16.11.2023.
  11. Ziffer 11
    Richtlinie 2014/25/EU über Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG, Amtsblatt Nummer L 94 vom 28.03.2014 Seite 243, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 2023/90064 vom 03.11.2023, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2496 zur Änderung der Richtlinie 2014/25/EU im Hinblick auf die Schwellenwerte für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe, ABl. Nr. L 2023/2496 vom 16.11.2023.
  12. Ziffer 12
    Richtlinie 2014/55/EU über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen, Amtsblatt Nummer L 133 vom 06.05.2014 Seite 1.
  13. Ziffer 13
    Durchführungsbeschluss (EU) 2016 aus 1804, über die Durchführungsmodalitäten für die Anwendung der Artikel 34 und 35 der Richtlinie 2014/25/EU über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste, Amtsblatt Nummer L 275 vom 12.10.2016 Seite 39.
  14. Ziffer 14
    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/132 zur Anwendbarkeit von Artikel 34 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates auf Verträge zur Bereitstellung von Flughafeninfrastruktur für den Frachtverkehr in Österreich, Amtsblatt Nummer L 21 vom 26.01.2017 Seite 105.
  15. Ziffer 15
    Durchführungsbeschluss (EU) 2017 aus 1870, über die Veröffentlichung der Fundstelle der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und die Liste von Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU, Amtsblatt Nummer L 266 vom 17.10.2017 Seite 19.
  16. Ziffer 16
    Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015 aus 1986, („elektronische Formulare – eForms“), Amtsblatt Nummer L 272 vom 25.10.2019 Seite 7, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2884, ABl. Nr. L 2023/2884 vom 21.12.2023.
  17. Ziffer 17
    Verordnung (EU) 2022/1031 über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum Unionsmarkt für öffentliche Aufträge und Konzessionen und über die Verfahren zur Unterstützung von Verhandlungen über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den Märkten für öffentliche Aufträge und Konzessionen von Drittländern (Instrument betreffend das internationale Beschaffungswesen — IPI), Amtsblatt Nummer L 173 vom 30.06.2022 Seite 1.
  18. Ziffer 18
    Richtlinie (EU) 2022 aus 2041, über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 275 vom 25.10.2022 Seite 33.
  19. Ziffer 19
    Richtlinie (EU) 2022/2381 zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern unter den Direktoren börsennotierter Gesellschaften und über damit zusammenhängende Maßnahmen, Amtsblatt Nummer L 315 vom 07.12.2022 Seite 44.
  20. Ziffer 20
    Verordnung (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen, Amtsblatt Nummer L 330 vom 23.12.2022 Seite 1.
  21. Ziffer 21
    Richtlinie (EU) 2023/970 zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch Entgelttransparenz und Durchsetzungsmechanismen, Amtsblatt Nummer L 132 vom 17.05.2023 Seite 21.
  22. Ziffer 22
    Richtlinie (EU) 2023/1791 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955, ABL. Nr. L 231 vom 20.09.2023 S. 1.
  23. Ziffer 23
    Verordnung (EU) 2023/2675 über den Schutz der Union und ihrer Mitgliedstaaten vor wirtschaftlichem Zwang durch Drittländer, ABl. Nr. L 2023/2675 vom 07.12.2023, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 2024/90409 vom 10.07.2024.
  24. Ziffer 24
    Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und zur Ersetzung der Richtlinien 2008/99/EG und 2009/123/EG, ABl. Nr. L 2024/1203 vom 30.04.2024.
  25. Ziffer 25
    Richtlinie (EU) 2024/1760 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019 aus 1937, und der Verordnung (EU) 2023/2859, ABl. Nr. L 2024/1760 vom 05.07.2024.“

Novellierungsanordnung 91, In Anhang römisch zwei Ziffer 6, wird das Wort „Vergabefahren“ durch das Wort „Vergabeverfahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 92, Die Überschrift von Anhang römisch fünf lautet:

„In die Bekanntmachung gemäß den Paragraphen 31 und 33 sowie in die Bekanntgabe gemäß den Paragraphen 34 und 35 aufzunehmende Angaben“

Novellierungsanordnung 93, Anhang römisch sieben entfällt; der bisherige Anhang römisch sechs erhält die Bezeichnung „Anhang VII“.

Novellierungsanordnung 94, Nach Anhang römisch fünf wird folgender Anhang römisch sechs eingefügt:

„Anhang römisch sechs

Weitere Vorgaben für die Bekanntmachung und Bekanntgabe

1. Verpflichtungen zur Befüllung der Standardformulare im Ober- und Unterschwellenbereich

  1. Litera a
    Folgende Felder bzw. Kerndaten sind, sofern diese im einschlägigen Standardformular verfügbar sind, im Ober- und Unterschwellenbereich verpflichtend auszufüllen:
    1. Sub-Litera, a, a
      „BT-06 Strategische Beschaffung“
    2. Sub-Litera, b, b
      „BT-777 Strategische Beschaffung – Beschreibung“ ist verpflichtend auszufüllen, außer in „BT-06 Strategische Beschaffung“ wird angegeben, dass keine strategische Beschaffung vorliegt
    3. Sub-Litera, c, c
      „BT-805 Grüne Beschaffung – Kriterien“ ist verpflichtend auszufüllen, wenn in „BT-06 Strategische Beschaffung“ die Vornahme grüner Beschaffung angegeben wird
    4. Sub-Litera, d, d
      „BT-774 Grüne Beschaffung“ ist verpflichtend auszufüllen, wenn in „BT-06 Strategische Beschaffung“ die Vornahme grüner Beschaffung angegeben wird
    5. Sub-Litera, e, e
      „BT-775 Soziale Beschaffung“ ist verpflichtend auszufüllen, wenn in „BT-06 Strategische Beschaffung“ die Vornahme sozialer Beschaffung angegeben wird
    6. Sub-Litera, f, f
      „BT-776 Innovationsfördernde Auftragsvergabe“ ist verpflichtend auszufüllen, wenn in „BT-06 Strategische Beschaffung“ die Vornahme innovativer Beschaffung angegeben wird
    7. Sub-Litera, g, g
      „BT-754 Zugänglichkeit“ ist verpflichtend auszufüllen, wenn in „BT-06 Strategische Beschaffung“ die Vornahme sozialer Beschaffung angegeben wird und Anforderungen der Barrierefreiheit berücksichtigt werden
    8. Sub-Litera, h, h
      „BT-755 Zugänglichkeit – Begründung“ ist verpflichtend auszufüllen, wenn die gegenständliche Leistung zur Nutzung durch natürliche Personen vorgesehen ist, aber von der Verpflichtung gemäß Paragraph 60, Absatz eins, abgesehen wird bzw. wurde
    9. Sub-Litera, i, i
      Bei einem Vergabeverfahren, bei dem Straßenfahrzeuge im Geltungsbereich des Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2021, bzw. eingesetzt werden: „BT-717 Richtlinie zur Förderung sauberer Fahrzeuge“, „BT-735 CVD – Vertragsart“, „BT-723 Fahrzeugklasse“, „BT-715 Fahrzeuge“, „BT-725 Emissionsfreie Fahrzeuge“ sowie „BT-716 Saubere Fahrzeuge“
    10. Sub-Litera, j, j
      „BT-151 Auftrag – URL“ ist verpflichtend auszufüllen, sofern der Vertrag veröffentlicht wurde
  2. Litera b
    Folgende Felder bzw. Kerndaten sind, sofern diese im einschlägigen Standardformular verfügbar sind, wie folgt zu befüllen:
    1. Sub-Litera, a, a
      „BT-501 Organisation – Kennung“ mit der Stammzahl des Auftraggebers bzw. des Konzessionärs gemäß Paragraph 6, Absatz 3, E-GoVG, wobei bei Arbeits- oder Bietergemeinschaften die Stammzahl jedes an dieser beteiligten Unternehmens anzugeben ist; die Stammzahl ist bei natürlichen Personen nicht anzugeben
    2. Sub-Litera, b, b
      „BT-777 Strategische Beschaffung – Beschreibung“ gegebenenfalls auch mit der Angabe, nach welchem Kriterienkatalog beschafft wird bzw. wurde (naBe-Aktionsplan Bund, NÖ Fahrplan Nachhaltige Beschaffung, Ökoleitfaden Land OÖ, ÖkoBeschaffungsService Vbg, ÖkoKauf Wien, sonstiger)
    3. Sub-Litera, c, c
      Sind Anträge auf Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen vor Zuschlagserteilung vom Antragsteller zurückgezogen worden und gab es in diesem Zusammenhang Vereinbarungen, Übereinkünfte, Zusagen, Absprachen, Versprechungen oder dergleichen mit dem Auftraggeber (insbesondere im Hinblick auf eine Änderung oder Berichtigung der Ausschreibungsunterlagen, einen Ersatz der Pauschalgebühren, einen Kostenersatz oder sonstige Zahlungen), sind deren wesentliche Details bei der Bekanntgabe gemäß den Paragraphen 35, oder 37 in „BT-798 Nachprüfung – Antrag zurückgezogen, Begründung“ offenzulegen und ist „BT-796 Nachprüfung – Antrag zurückgezogen“ zu befüllen. Eine Unterlassung der Bekanntgabe dieser Informationen kann nicht mit einer Vertraulichkeitsvereinbarung zwischen Antragsteller und Auftraggeber gerechtfertigt werden.

2. Zusätzliche Vorgaben für Bekanntmachungen und Bekanntgaben im Unterschwellenbereich in Österreich

  1. Litera a
    Bei einer Bekanntmachung bzw. Bekanntgabe im Unterschwellenbereich in Österreich kann entweder das einschlägige Standardformular gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 oder folgendes Standardformular verwendet werden:
    1. Sub-Litera, a, a
      bei einer Bekanntmachung gemäß Paragraph 36, das Standardformular E3 gemäß Tabelle 2 des Anhanges der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780;
    2. Sub-Litera, b, b
      bei einer Bekanntgabe gemäß Paragraph 37, das Standardformular E4 gemäß Tabelle 2 des Anhanges der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780.
  2. Litera b
    Folgende Kerndaten sind, sofern diese im einschlägigen Standardformular verfügbar sind, verpflichtend auszufüllen:
    1. Sub-Litera, a, a
      „BT-105 Verfahren – Art“
    2. Sub-Litera, b, b
      Sofern das Vergabeverfahren nicht widerrufen wurde: „BT-161 Bekanntmachung – Wert“.

3. Geheimhaltung bei einer Bekanntgabe in Österreich im Ober- und Unterschwellenbereich

Bei Kerndaten, die aus den in Paragraphen 35, Absatz 3, bzw. Paragraph 37, Absatz 3, angeführten Gründen zunächst nicht veröffentlicht werden können, sind diese bei Bekanntgaben in Österreich zunächst nicht anzugeben und es sind die Kerndaten „BT-195 Keine Veröffentlichung – Kennung“, „BT-196 Keine Veröffentlichung – Begründung: Beschreibung“, „BT-197 Keine Veröffentlichung – Begründungscode“ und „BT-198 Keine Veröffentlichung – Zugriffsdatum“ auszufüllen. Mit dem im Kerndatum „BT-198 Keine Veröffentlichung – Zugriffsdatum“ angegebenen Zeitpunkt sind die betroffenen Kerndaten auszufüllen und das Standardformular ist aktualisiert bekannt zu geben.

4. Technische Vorgaben bei Bekanntmachungen und Bekanntgaben in Österreich im Ober- und Unterschwellenbereich

Bei Bekanntmachungen und Bekanntgaben in Österreich im Ober- und Unterschwellenbereich sind nur jene Versionen des Software Development Kit zu verwenden, die auf europäischer Ebene vom Amt für Veröffentlichungen akzeptiert werden und die nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 und nach diesem Bundesgesetz verpflichtend zu befüllenden Felder enthalten. Dabei ist die verwendete Version im Feld „OPT-002-notice“ anzugeben.“

Novellierungsanordnung 95, In Anhang römisch sieben wird in der Überschrift zu Ziffer eins, die Wortfolge „auf Unionsebene“ angehängt.

Novellierungsanordnung 96, In Anhang römisch sieben Ziffer 2, wird der Ausdruck „http://simap.europa.eu“ durch den Ausdruck „https://ted.europa.eu“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 97, Anhang römisch acht wird durch folgende Anhänge römisch acht und römisch neun ersetzt:

„Anhang römisch acht

Liste der zentralen öffentlichen Auftraggeber*)

  1. Ziffer eins
    Bundeskanzleramt
  2. Ziffer 2
    Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport
  3. Ziffer 3
    Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten
  4. Ziffer 4
    Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
  5. Ziffer 5
    Bundesministerium für Bildung
  6. Ziffer 6
    Bundesministerium für Finanzen
  7. Ziffer 7
    Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung
  8. Ziffer 8
    Bundesministerium für Inneres
  9. Ziffer 9
    Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur
  10. Ziffer 10
    Bundesministerium für Justiz
  11. Ziffer 11
    Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft
  12. Ziffer 12
    Bundesministerium für Landesverteidigung**)
  13. Ziffer 13
    Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus
  14. Ziffer 14
    AIT Austrian Institute of Technology GmbH
  15. Ziffer 15
    Bundesbeschaffung GmbH
  16. Ziffer 16
    Bundesrechenzentrum GmbH

*) Sofern sich aufgrund einer Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, Änderungen im Zusammenhang mit den nachfolgend aufgeführten Bundesministerien ergeben, so treten an Stelle der im Anhang genannten Bundesministerien deren Nachfolger. Sofern sich Änderungen im Zusammenhang mit anderen im Anhang genannten zentralen öffentlichen Auftraggebern ergeben, so treten an deren Stelle ihre Rechtsnachfolger.

Anhang römisch neun

Anforderungen an die Energieeffizienz gemäß Paragraph 56 a

Bei der Vergabe von Dienstleistungskonzessionen sind folgende Anforderungen zu beachten:

  1. Litera a
    Soweit Waren von einer gemäß der Richtlinie Verordnung (EU) 2017/1369 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU, Amtsblatt Nummer L 198 vom 28.07.2017 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/740 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222 aus 2009,, Amtsblatt Nummer L 177 vom 05.06.2020 Seite 1, erlassenen Delegierten Verordnung oder einer entsprechenden Durchführungsverordnung erfasst werden, sind Waren zu erwerben, die das Kriterium der Zugehörigkeit zur höchstmöglichen Energieeffizienzklasse erfüllen.
  2. Litera b
    Soweit Waren, die nicht unter Litera a, fallen, von einer der Durchführungsverordnung gemäß der Richtlinie 2009/125/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, Amtsblatt Nummer L 285 vom 31.10.2009 Seite 10, in der Fassung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, Amtsblatt Nummer L 315 vom 14.11.2012 Seite 1, erfasst werden, sind Waren zu erwerben, die die in der jeweiligen Durchführungsverordnung festgelegten Referenzwerte für die Energieeffizienz erfüllen.
  3. Litera c
    Es sind Reifen zu erwerben, die das Kriterium der Zugehörigkeit zur höchsten Energieeffizienzklasse gemäß der Festlegung durch die Verordnung (EU) 2020/740 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222 aus 2009,, Amtsblatt Nummer L 177 vom 05.06.2020 Seite 1, zuletzt berichtigt durch Amtsblatt Nummer L 382 vom 28.10.2021 Seite 52, erfüllen. Der Auftraggeber kann jedoch auch den Erwerb von Reifen mit den besten Nasshaftungseigenschaften oder dem geringsten Abrollgeräusch vorschreiben, sofern dies aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt ist.“

Artikel 3
Änderung des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012

Das Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Vergaberechtsreformgesetz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu Paragraph 38, nach dem Wort „der“ das Wort „beabsichtigten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 41 :

„§ 41.

Zusätzliche Bekanntmachung auf Unionsebene“

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 41, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 41a.

Veröffentlichung und Standardisierung von Metadaten, der Kerndatenquelle und von Standardformularen“

Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu Paragraph 42, folgende Einträge eingefügt:

„§ 42a.

Bekanntmachung einer Vorinformation auf Unionsebene

Paragraph 42 b,

Freiwillige Bekanntmachung eines Vergabeverfahrens auf Unionsebene“

Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis entfällt in den Einträgen zu den Paragraphen 44 und 47 jeweils die Wortfolge „und in sonstigen Medien“.

Novellierungsanordnung 6, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 45 :

„§ 45.

Bekanntmachung einer Vorinformation in Österreich“

Novellierungsanordnung 7, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 46 :

„§ 46.

Bekanntgaben auf Unionsebene“

Novellierungsanordnung 8, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 46, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 46a.

Bekanntgaben in Österreich“

Novellierungsanordnung 9, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 47, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 47a.

Bekanntgaben in Österreich“

Novellierungsanordnung 10, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu Anhang römisch sechs die Zeichenfolge „45, 46“ durch die Zeichenfolge „42, 44 bis 46“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu den Anhängen römisch acht und IX:

Anhang VIII:

Weitere Vorgaben für die Bekanntmachung und Bekanntgabe

Anhang IX:

Vorgaben für die Veröffentlichung“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 3, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, d, d, wird die Wortfolge „mit Ausnahme der Zuschlagsentscheidung; die Entscheidung, mit welchem Unternehmer bzw. mit welchen Unternehmern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll“ durch die Wortfolge „ , wobei die Zuschlagsentscheidung die Entscheidung über den Abschluss der Rahmenvereinbarung darstellt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Nach Paragraph 3, Ziffer 20, werden folgende Ziffer 20 a und 20 b eingefügt:

  1. Ziffer 20 a
    Kerndaten sind Felder im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015 aus 1986, („elektronische Formulare – eForms“), Amtsblatt Nummer L 272 vom 25.10.2019 Seite 7, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2884, ABl. Nr. L 2023/2884 vom 21.12.2023.
  2. Ziffer 20 b
    Kerndatenquelle ist eine automationsunterstützt auslesbare Liste von Verweisen auf Standardformulare. Ein Standardformular darf nur aus einer einzigen Kerndatenquelle referenziert werden.“

Novellierungsanordnung 14, Nach Paragraph 3, Ziffer 24, wird folgende Ziffer 24 a, eingefügt:

  1. Ziffer 24 a
    Metadaten sind Daten, die vom Auftraggeber auf https://www.data.gv.at bereitgestellt werden und die einen Verweis auf eine Kerndatenquelle enthalten.“

Novellierungsanordnung 15, Nach Paragraph 3, Ziffer 31, wird folgende Ziffer 31 a, eingefügt:

  1. Ziffer 31 a
    Standardformular ist ein Formular im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780, das je nach konkreter Bekanntmachung oder Bekanntgabe gemäß Artikel 2, in Verbindung mit Tabelle 1 des Anhanges dieser Verordnung aus einer Kombination aus Feldern gemäß Tabelle 2 des Anhanges dieser Verordnung besteht.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 3, Ziffer 44, entfällt die Wortfolge „oder für Auftraggeber Rahmenvereinbarungen über Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen abschließt“.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 7, wird der Wortfolge „durchgeführt wird“ das Wort „gemeinsam“ vorangestellt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 9, Absatz eins, wird in Ziffer 21, am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und es werden folgende Ziffer 22 und 23 angefügt:

  1. Ziffer 22
    Aufträge an einen öffentlichen Auftraggeber gemäß Artikel eins, Ziffer 17, der Richtlinie 2009/81/EG, der ein gemeinsames Vergabeverfahren durchgeführt und seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens hat,
  2. Ziffer 23
    Aufträge an die Kommission, die gemäß den Vorschriften der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, ABl. Nr. L 2024/2509 vom 26.9.2024, als zentrale Beschaffungsstelle gehandelt oder ein gemeinsames Vergabeverfahren durchgeführt hat.“

Novellierungsanordnung 18a, In Paragraph 13, Absatz 5 und Paragraph 14, Absatz 6, lautet jeweils der zweite Satz:

„Für die Wahl des Verfahrens zur Vergabe von Aufträgen im Unterschwellenbereich gilt als geschätzter Auftragswert der Wert des einzelnen Loses.“

Novellierungsanordnung 19, In den Paragraphen 16, Absatz eins und 110 Absatz 3, wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und“ jeweils durch die Wortfolge „Die Bundesministerin für“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 16, Absatz eins, wird die Zeichenfolge „30 Absatz eins und 9 durch die Zeichenfolge „30 Absatz eins und 8 ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, In den Paragraphen 16, Absatz 2 und 138 Absatz 2, wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und“ jeweils durch die Wortfolge „von der Bundesministerin für“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, In den Paragraphen 25, Ziffer 10 und 31 Absatz eins, Ziffer 2, wird nach dem Wort „einstellt“ jeweils die Wortfolge „oder sich in einem Restrukturierungsverfahren befindet, von einem Restrukturierungsbeauftragten im Rahmen eines Restrukturierungsverfahrens“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 30, Absatz eins, dritter und vierter Satz lauten:

„Sofern eine Bekanntmachung zur Gewährleistung eines angemessenen Grades von Öffentlichkeit geboten ist, ist diese gemäß Paragraph 47, bekanntzumachen. Eine Bekanntmachung ist jedenfalls bei Aufträgen erforderlich, deren geschätzter Auftragswert 200 000 Euro übersteigt.“

Novellierungsanordnung 24, In den Paragraphen 30, Absatz 3, zweiter Satz, 32 Absatz 4, zweiter Satz, 33 Absatz 6, zweiter Satz und 57 Absatz 2, wird nach der Wortfolge „An Unternehmer,“ jeweils die Wortfolge „bei denen ein Restrukturierungsverfahren durchgeführt wird oder“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 30, Absatz 8, entfällt; Absatz 9, erhält die Absatzbezeichnung „(8)“.

Novellierungsanordnung 25a, In den Paragraphen 32, Absatz eins und 33 Absatz eins, wird nach dem Ausdruck „17 Absatz eins bis 4 jeweils der Ausdruck „ , 21“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 32, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Eine Direktvergabe ist ausschließlich zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      bei Bauaufträgen der geschätzte Auftragswert 200 000 Euro und
    2. Ziffer 2
      bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen der geschätzte Auftragswert 150 000 Euro
    nicht erreicht.“

Novellierungsanordnung 26a, Paragraph 32, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Übersteigt der geschätzte Auftragswert 50 000 Euro, hat sich der Auftraggeber um die Einholung von zumindest drei Angeboten oder unverbindlichen Preisauskünften zu bemühen, sofern dem nicht sachliche Gründe entgegenstehen.“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 33, Absatz 2 und 3 lautet:

  1. Absatz 2,Eine Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung ist ausschließlich zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert
    1. Ziffer eins
      bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen 200 000 Euro und
    2. Ziffer 2
      bei Bauaufträgen 2 000 000 Euro
    nicht erreicht.
  2. Absatz 3,Der Auftraggeber hat die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages mittels einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung gemäß Paragraph 47, Absatz eins und 2 bekannt zu machen. Sofern der Auftraggeber ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse feststellt, hat er die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages mittels einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung gemäß Paragraph 42, bekannt zu machen und gemäß Paragraph 46, bekannt zu geben.“

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 36, Absatz eins, wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Justiz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28a, In Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Wortfolge „des Gemeinsamen Vokabulars für das öffentliche Auftragswesen (CPV)“ durch die Wortfolge „des „Gemeinsamen Vokabulars für öffentliche Aufträge“ (CPV) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 213 aus 2008, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2195 aus 2002, über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) und der Vergaberichtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG im Hinblick auf die Überarbeitung des Vokabulars, Amtsblatt Nummer L 74 vom 15.03.2008 Seite 1“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 36, Absatz 3 und Paragraph 148, Absatz eins, Ziffer eins und 6 sowie Absatz 2, erster Satz und Absatz 3, wird die Wortfolge „der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, In den Paragraphen 37, 138, Absatz 3 und 5 und 148 Absatz eins, Ziffer 5, sowie Absatz 4, wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 37, wird im zweiten Satz das Wort „Dieser“ durch das Wort „Diese“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, In der Überschrift von Paragraph 38, wird nach dem Wort „der“ das Wort „beabsichtigten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 41, samt Überschrift lautet:

„Zusätzliche Bekanntmachung auf Unionsebene

Paragraph 41,

Der Auftraggeber kann Bekanntmachungen, die nicht einer Bekanntmachungsverpflichtung gemäß diesem Bundesgesetz unterliegen, dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (Amt für Veröffentlichungen) unter Verwendung allenfalls existierender einschlägiger Standardformulare für Bekanntmachungen bekannt geben.“

Novellierungsanordnung 34, Nach Paragraph 41, wird folgender Paragraph 41 a, samt Überschrift eingefügt:

„Veröffentlichung und Standardisierung von Metadaten, der Kerndatenquelle und von Standardformularen

Paragraph 41 a,

  1. Absatz eins,Die Bundesministerin für Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung
    1. Ziffer eins
      nähere Festlegungen hinsichtlich der Darstellung, Struktur und Form der Kerndatenquelle sowie der Standardformulare und der Befüllung der Metadatenfelder erlassen, und
    2. Ziffer 2
      zu den in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 angeführten Feldern und Standardformularen ergänzende Felder und Standardformulare, soweit diese vom Amt für Veröffentlichungen zur Verfügung gestellt werden, festlegen und die Verwendung derartiger Felder und Standardformulare für Bekanntmachungen und Bekanntgaben gemäß diesem Abschnitt vorschreiben.
  2. Absatz 2,Das Unternehmensserviceportal hat Standardformulare, die über die Metadaten und die Kerndatenquellen zugänglich sind, in einer für natürliche Personen les- und suchbaren Weise anzubieten, wobei insbesondere die Suche nach einzelnen Kerndaten und nach einer Kombination derselben möglich sein muss. Dieser Dienst ist vom Unternehmensserviceportal im Internet kostenlos, direkt, uneingeschränkt und vollständig sowie grundsätzlich jederzeit zur Verfügung zu stellen. Das Unternehmensserviceportal hat die Standardformulare mindestens einmal täglich aktualisiert anzubieten und die Zeitpunkte der Aktualisierungen auf der Internet-Adresse des Dienstes gemäß dem zweiten Satz bekannt zu machen. Die Bundesministerin für Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung nähere Vorgaben zur Darstellung der Standardformulare und der Suchfunktion festlegen.“

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 42, wird durch die folgenden Paragraphen 42 bis 42 b samt Überschriften ersetzt:

„Bekanntmachungen auf Unionsebene

Paragraph 42,

Der Auftraggeber hat Bekanntmachungen auf Unionsebene gemäß Anhang römisch neun zu erstellen und dem Amt für Veröffentlichungen unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars unter Beachtung der Vorgaben gemäß Anhang römisch acht elektronisch zu übermitteln. Als Übermittlung gilt auch die Zur-Verfügung-Stellung der Daten der Bekanntmachungen im Online-Verfahren. Der Auftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachung nachweisen können. Falls Daten online zur Verfügung gestellt werden, gilt als Absendung die Eintragung der Daten im Online-System.

Bekanntmachung einer Vorinformation auf Unionsebene

Paragraph 42 a,

  1. Absatz eins,Sofern der Auftraggeber von der Möglichkeit der Verkürzung der Angebotsfrist gemäß Paragraph 53, Gebrauch machen möchte, muss er eine Vorinformation gemäß Paragraph 42, bekanntmachen. Die Vorinformation kann überdies im Beschafferprofil des Auftraggebers veröffentlicht werden. Die Vorinformation darf nicht im Beschafferprofil veröffentlicht werden, bevor der Auftraggeber unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars eine entsprechende Bekanntmachung über die Veröffentlichung der Vorinformation an das Amt für Veröffentlichungen abgesendet hat. Im Beschafferprofil ist das Datum der Absendung der Bekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen anzugeben.
  2. Absatz 2,Die Vorinformation hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      bei Lieferaufträgen, aufgeschlüsselt nach Warengruppen gemäß den Positionen des CPV, den geschätzten Gesamtwert aller Aufträge oder Rahmenvereinbarungen, die der Auftraggeber in den nächsten zwölf Monaten zu vergeben oder abzuschließen beabsichtigt;
    2. Ziffer 2
      bei Dienstleistungsaufträgen, aufgeschlüsselt nach den Kategorien der Dienstleistungen gemäß Anhang römisch drei, den geschätzten Gesamtwert aller Aufträge oder Rahmenvereinbarungen, die der Auftraggeber in den nächsten zwölf Monaten zu vergeben oder abzuschließen beabsichtigt;
    3. Ziffer 3
      bei Bauaufträgen die wesentlichen Merkmale aller Aufträge oder Rahmenvereinbarungen, die der Auftraggeber zu vergeben oder abzuschließen beabsichtigt;
    Die Vorinformation ist so bald als möglich nach Genehmigung des Vorhabens, für das der Auftraggeber die Aufträge zu vergeben oder die Rahmenvereinbarungen abzuschließen beabsichtigt, an das Amt für Veröffentlichungen zur Bekanntmachung zu übermitteln oder im Beschafferprofil bekanntzumachen.
  3. Absatz 3,In der Vorinformation ist auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, ausdrücklich hinzuweisen.

Freiwillige Bekanntmachung eines Vergabeverfahrens auf Unionsebene

Paragraph 42 b,

Sofern der Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung im Oberschwellenbereich zulässig ist, kann der Auftraggeber eine freiwillige Bekanntmachung gemäß Paragraph 42, bekanntmachen und darin die Entscheidung bekannt geben, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll.“

Novellierungsanordnung 36, Die Paragraphen 44 bis 46 samt Überschriften werden durch die folgenden Paragraphen 44 bis 46 a ersetzt:

„Bekanntmachungen in Österreich

Paragraph 44,

  1. Absatz eins,Der Auftraggeber hat Bekanntmachungen im Oberschwellenbereich zu veröffentlichen, indem er die Metadaten bereitstellt sowie die Kerndatenquelle und das einschlägige Standardformular unter Beachtung der Vorgaben gemäß Anhang römisch acht zur Verfügung stellt. Der Auftraggeber hat die Kerndatenquelle und das Standardformular in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Die Verfügbarkeit der Bekanntmachungen gemäß Absatz eins, muss zumindest bis zum Ablauf der Angebotsfrist gewährleistet sein.
  3. Absatz 3,Weitere Bekanntmachungen in sonstigen geeigneten Publikationsmedien stehen dem Auftraggeber frei.
  4. Absatz 4,Sofern der Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung im Oberschwellenbereich zulässig ist, kann der Auftraggeber die Entscheidung, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll, gemäß Absatz eins, bekanntmachen. Die Verfügbarkeit der Bekanntmachung muss zumindest für zehn Tage gewährleistet sein.
  5. Absatz 5,Eine Bekanntmachung gemäß Absatz eins, 3, oder 4 darf nicht vor dem Tag der Absendung der Bekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen veröffentlicht werden. Die Bekanntmachung darf ausschließlich jene Informationen enthalten, die in der an das Amt für Veröffentlichungen abgesendeten Bekanntmachung enthalten sind oder die in einer Vorinformation in einem Beschafferprofil veröffentlicht wurden. Die Bekanntmachung hat das Datum der Absendung der Bekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen bzw. das Datum der Veröffentlichung im Beschafferprofil anzugeben.

Bekanntmachung einer Vorinformation in Österreich

Paragraph 45,

  1. Absatz eins,Sofern der Auftraggeber von der Möglichkeit der Verkürzung der Angebotsfrist gemäß Paragraph 53, Gebrauch machen möchte, muss er eine Vorinformation in Österreich gemäß Paragraph 44, bekanntmachen.
  2. Absatz 2,Die Vorinformation hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      bei Lieferaufträgen, aufgeschlüsselt nach Warengruppen gemäß den Positionen des CPV, den geschätzten Gesamtwert aller Aufträge oder Rahmenvereinbarungen, die der Auftraggeber in den nächsten zwölf Monaten zu vergeben oder abzuschließen beabsichtigt;
    2. Ziffer 2
      bei Dienstleistungsaufträgen, aufgeschlüsselt nach den Kategorien der Dienstleistungen gemäß Anhang römisch drei, den geschätzten Gesamtwert aller Aufträge oder Rahmenvereinbarungen, die der Auftraggeber in den nächsten zwölf Monaten zu vergeben oder abzuschließen beabsichtigt;
    3. Ziffer 3
      bei Bauaufträgen die wesentlichen Merkmale aller Aufträge oder Rahmenvereinbarungen, die der Auftraggeber zu vergeben oder abzuschließen beabsichtigt.
    Eine zusätzliche Veröffentlichung im Beschafferprofil ist zulässig.
  3. Absatz 3,In der Vorinformation ist auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, ausdrücklich hinzuweisen.

Bekanntgaben auf Unionsebene

Paragraph 46,

  1. Absatz eins,Der Auftraggeber hat nach Durchführung eines Vergabeverfahrens dem Amt für Veröffentlichungen jeden vergebenen Auftrag gemäß Paragraph 42, bekannt zu geben; davon ausgenommen sind Aufträge, die aufgrund von Rahmenvereinbarungen vergeben wurden und deren Auftragswert 100 000 Euro nicht erreicht. Die Bekanntgabe ist dem Amt für Veröffentlichungen unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars spätestens 48 Tage nach Zuschlagserteilung zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Hat der Auftraggeber eine Bekanntmachung im Wege einer Vorinformation gemäß Paragraph 45, Absatz 2, veröffentlicht und beschließt er, auf Grundlage dieser Vorinformation während ihrer Gültigkeitsdauer keine weitere Auftragsvergabe mehr vorzunehmen, so hat er dies in der Bekanntgabe gemäß Absatz eins, anzugeben.
  3. Absatz 3,Abweichend zu Absatz eins, dürfen bestimmte Angaben über die Auftragsvergabe dann nicht veröffentlicht werden, wenn deren Bekanntgabe die Vollziehung von Gesetzen behindern, dem öffentlichen Interesse, insbesondere den Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen des Bundes oder eines Landes zuwiderlaufen oder die berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmer schädigen oder den freien und lauteren Wettbewerb zwischen den Unternehmern beeinträchtigen würde.

Bekanntgaben in Österreich

Paragraph 46 a,

  1. Absatz eins,Der Auftraggeber hat nach Durchführung eines Vergabeverfahrens jeden vergebenen Auftrag bekannt zu geben, indem er die Metadaten bereitstellt sowie die Kerndatenquelle und das einschlägige Standardformular unter Beachtung der Vorgaben gemäß Anhang römisch acht zur Verfügung stellt; davon ausgenommen sind Aufträge, die aufgrund von Rahmenvereinbarungen vergeben wurden und deren Auftragswert 100 000 Euro nicht erreicht. Der Auftraggeber hat die Metadaten für mindestens 5 Jahre bereitzustellen und die Kerndatenquelle sowie das Standardformular in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig für mindestens 5 Jahre zur Verfügung zu stellen. Die Bekanntgabe hat spätestens 48 Tage nach Zuschlagserteilung zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Abweichend zu Absatz eins, letzter Satz kann der Auftraggeber Aufträge, die aufgrund einer Rahmenvereinbarung vergeben worden sind, gebündelt spätestens 48 Tage nach Ende des jeweiligen Jahresquartals gemäß Absatz eins, bekannt geben.
  3. Absatz 3,Abweichend zu Absatz eins, dürfen bestimmte Angaben über die Auftragsvergabe oder den Abschluss von Rahmenvereinbarungen dann nicht veröffentlicht werden, wenn deren Bekanntgabe die Vollziehung von Gesetzen behindern, dem öffentlichen Interesse, insbesondere den Verteidigungs- und/oder Sicherheitsinteressen des Bundes oder eines Landes zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmers schädigen oder den freien und lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmern beeinträchtigen würde.“

Novellierungsanordnung 37, Paragraph 47, samt Überschrift wird durch die folgenden Paragraphen 47 und 47 a jeweils samt Überschrift ersetzt:

„Bekanntmachungen in Österreich

Paragraph 47,

  1. Absatz eins,Der Auftraggeber hat Bekanntmachungen im Unterschwellenbereich zu veröffentlichen, indem er die Metadaten bereitstellt sowie die Kerndatenquelle und das einschlägige Standardformular unter Beachtung der Vorgaben gemäß Anhang römisch acht zur Verfügung stellt. Der Auftraggeber hat die Kerndatenquelle und das Standardformular in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig zur Verfügung zu stellen. Eine Bekanntmachung im Beschafferprofil darf nicht vor Verfügbarkeit der Bekanntmachung gemäß dem ersten Satz erfolgen. Im Beschafferprofil ist das Datum der Zur-Verfügung-Stellung des Standardformulars anzugeben.
  2. Absatz 2,Die Verfügbarkeit der Bekanntmachung muss zumindest bis zum Ablauf der Angebotsfrist gewährleistet sein.
  3. Absatz 3,Weitere Bekanntmachungen in sonstigen geeigneten Publikationsmedien stehen dem Auftraggeber frei.
  4. Absatz 4,Sofern der Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich zulässig ist, kann der Auftraggeber die Entscheidung, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll, gemäß Absatz eins, bekanntmachen. Die Verfügbarkeit der Bekanntmachung muss zumindest für zehn Tage gewährleistet sein.

Bekanntgaben in Österreich

Paragraph 47 a,

  1. Absatz eins,Ein Auftraggeber im Vollziehungsbereich des Bundes hat nach Durchführung eines Vergabeverfahrens, dessen Auftragswert oder Wertumfang mindestens 100 000 Euro beträgt, jeden vergebenen Auftrag bekannt zu geben, indem er die Metadaten bereitstellt sowie die Kerndatenquelle und das Standardformular unter Beachtung der Vorgaben gemäß Anhang römisch acht zur Verfügung stellt; davon ausgenommen sind Aufträge, die aufgrund von Rahmenvereinbarungen vergeben wurden und deren Auftragswert 100 000 Euro nicht erreicht. Der Auftraggeber hat die Metadaten für mindestens 5 Jahre bereitzustellen und die Kerndatenquelle sowie das Standardformular für Bekanntgaben in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig für mindestens 5 Jahre zur Verfügung zu stellen. Die Bekanntgabe hat spätestens 48 Tage nach Zuschlagserteilung zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Abweichend zu Absatz eins, letzter Satz kann der Auftraggeber Aufträge, die aufgrund einer Rahmenvereinbarung vergeben worden sind, gebündelt spätestens 48 Tage nach Ende des jeweiligen Jahresquartals gemäß Absatz eins, bekannt geben.
  3. Absatz 3,Abweichend zu Absatz eins, dürfen bestimmte Angaben über die Auftragsvergabe oder den Abschluss von Rahmenvereinbarungen dann nicht veröffentlicht werden, wenn deren Bekanntgabe die Vollziehung von Gesetzen behindern, dem öffentlichen Interesse, insbesondere den Verteidigungs- und/oder Sicherheitsinteressen des Bundes oder eines Landes zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmers schädigen oder den freien und lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmern beeinträchtigen würde.“

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 53, wird der Ausdruck „Bekanntmachung gemäß den Paragraphen 38 und 42 der Kommission eine Vorinformation gemäß Paragraph 45, zur Veröffentlichung übermittelt hat“ durch den Ausdruck „Bekanntmachung gemäß Paragraph 42, eine Vorinformation gemäß den Paragraphen 42 a, Absatz eins und 45 Absatz eins, bekannt gemacht hat“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 39, In den Paragraphen 54, Absatz eins und 55 Ziffer 2, entfällt jeweils die Wortfolge „nach den vom Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz gemäß Paragraph 42, kundgemachten Verfahren für die Übermittlung von Bekanntmachungen und Mitteilungen“.

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins und 2 lautet:

  1. Ziffer eins
    der Auftraggeber Kenntnis von einer rechtskräftigen Verurteilung gegen sie oder – sofern es sich um juristische Personen, eingetragene Personengesellschaften oder Arbeitsgemeinschaften handelt – gegen in deren Geschäftsführung tätige physische Personen hat, die einen der folgenden Tatbestände betrifft: Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren (Paragraph 168 b, des Strafgesetzbuches – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,), Mitgliedschaft bei einer kriminellen Vereinigung oder Organisation (Paragraphen 278 und 278 a StGB), Terroristische Vereinigung, Terroristische Straftaten, Terrorismusfinanzierung oder Ausbildung für terroristische Zwecke (Paragraphen 278 b bis 278 e StGB), Missbrauch der Amtsgewalt, Bestechlichkeit, Vorteilsannahme, Vorteilsannahme zur Beeinflussung, Bestechung, Vorteilszuwendung, Vorteilszuwendung zur Beeinflussung, verbotene Intervention, Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten oder Verletzung des Amtsgeheimnisses (Paragraphen 302, 304 bis 310 StGB und Paragraph 10, des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984,), Betrug (Paragraphen 146 bis 148 StGB), Untreue (Paragraph 153, StGB), Geschenkannahme (Paragraph 153 a, StGB), Förderungsmissbrauch (Paragraph 153 b, StGB), Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB), Verrat von Staatsgeheimnissen (Paragraph 252, StGB), Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen (Paragraph 282, StGB) bzw. einen entsprechenden Straftatbestand gemäß den Vorschriften des Landes, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, oder
  2. Ziffer 2
    ein Restrukturierungsverfahren durchgeführt wird oder über das Vermögen des Unternehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde,“

Novellierungsanordnung 41, In Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 7, wird der Ausdruck „ , oder“ durch das Satzzeichen „ , “ ersetzt.

Novellierungsanordnung 42, In Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 8, wird der Punkt durch den Ausdruck „ , oder“ ersetzt und folgende Ziffer 9, angefügt:

  1. Ziffer 9
    der Auftraggeber Kenntnis von einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens hat, durch die der Unternehmer von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen wurde.“

Novellierungsanordnung 43, Der Text des Paragraph 58, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, muss die Eignung hinsichtlich der Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4
    1. Ziffer eins
      spätestens zum Zeitpunkt des Ablaufes der für die Vorlage oder Vervollständigung von Nachweisen gemäß Paragraph 59, Absatz 3, gesetzten Frist,
    2. Ziffer 2
      spätestens zum Zeitpunkt des Zugriffes des Auftraggebers auf ein Verzeichnis gemäß Paragraph 59, Absatz 5,, oder
    3. Ziffer 3
      spätestens zum Zeitpunkt des Ablaufes der für die Mängelbehebung betreffend die Eignung gesetzten Frist
    vorliegen.“

Novellierungsanordnung 44, Paragraph 59, Absatz 3, zweiter Satz lautet:

„Bei der Vergabe von Aufträgen, ausgenommen solchen gemäß Paragraph 130, Absatz 3, oder Paragraph 130, Absatz 4, Ziffer eins,, und beim Abschluss von Rahmenvereinbarungen im Oberschwellenbereich hat der Auftraggeber vor Zuschlagserteilung bzw. vor Abschluss der Rahmenvereinbarung die Vorlage der festgelegten Nachweise vom Zuschlagsempfänger bzw. von der Partei bzw. den Parteien der Rahmenvereinbarung jedenfalls zu verlangen; bei einer Vergabe in Losen gilt dies nur, wenn der geschätzte Wert des einzelnen Loses den in Paragraph 10, Absatz eins, genannten jeweiligen Schwellenwert erreicht.“

Novellierungsanordnung 45, In Paragraph 61, Absatz eins, wird die Wortfolge „Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortfolge „Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 46, In Paragraph 61, Absatz 2, Ziffer eins, wird nach der Wortfolge „dem Strafregister“ die Wortfolge „ , der Registerauskunft für Verbände gemäß Paragraph 89 m, des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 2171896,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 47, In den Paragraphen 61, Absatz 4, 104, Absatz 6, sowie 148 Absatz eins, Ziffer 3 und 4 wird die Wortfolge „Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ jeweils durch die Wortfolge „Wirtschaft, Energie und Tourismus“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 48, In Paragraph 61, Absatz 4, wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 49, In den Paragraphen 61, Absatz 4 und 138 Absatz 2 und 4 wird die Wortfolge „den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und“ jeweils durch die Wortfolge „die Bundesministerin für“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 50, Paragraph 62, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Ein Unternehmer, der durch eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen wurde, kann während des in dieser Entscheidung festgelegten Ausschlusszeitraumes seine Zuverlässigkeit nicht gemäß Absatz 2 und 3 glaubhaft machen.“

Novellierungsanordnung 52, In Paragraph 87, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „in den einschlägigen Publikationsmedien“.

Novellierungsanordnung 53, In Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer 3, wird nach dem Wort „Rahmenvereinbarung“ die Wortfolge „gemäß Paragraph 130, Absatz 3, eingefügt.

Novellierungsanordnung 54, In Paragraph 108, wird in Absatz eins, folgender Satz angefügt:

„Keine Stillhaltefrist besteht, wenn eine Leistung aufgrund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden soll.“

Novellierungsanordnung 55, In Paragraph 112, Absatz eins, entfällt der Ausdruck „ , über jede abgeschlossene Rahmenvereinbarung“.

Novellierungsanordnung 56, In Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 2, entfällt die Wortfolge „oder der Rahmenvereinbarung“.

Novellierungsanordnung 57, In Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 8, entfällt der Ausdruck „bzw. den Anteil an der Rahmenvereinbarung“.

Novellierungsanordnung 58, In Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 9, entfällt die Wortfolge „oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung“.

Novellierungsanordnung 59, Paragraph 112, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Die Erstellung eines Vergabevermerkes gemäß Absatz eins, ist bei Aufträgen, die auf Grundlage von Rahmenvereinbarungen gemäß Paragraph 30, Absatz 3, oder 4 Ziffer eins, vergeben wurden, nicht erforderlich.“

Novellierungsanordnung 60, Paragraph 118, samt Überschrift lautet:

„Bestimmungen über Bekanntmachungen von Subaufträgen

Paragraph 118,

  1. Absatz eins,Bekanntmachungen über die Vergabe von Subaufträgen haben gemäß den Paragraphen 42, 43, 44 und gegebenenfalls 47 zu erfolgen. Der erfolgreiche Bieter hat in den Bekanntmachungen sämtliche andere von ihm für sinnvoll erachteten Angaben anzugeben. Erforderlichenfalls ist die Zustimmung des Auftraggebers zur Veröffentlichung bestimmter Informationen einzuholen.
  2. Absatz 2,Eine Bekanntmachung über die Vergabe von Subaufträgen ist nicht erforderlich, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 25, erfüllt sind. Für freiwillige Bekanntmachungen gelten die Paragraphen 41 und 42 b,

Novellierungsanordnung 61, In Paragraph 123, Absatz eins, wird die Zahl „41“ durch den Ausdruck „42, 42b“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 62, Paragraph 123, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Sofern eine Bekanntmachung zur Gewährleistung eines angemessenen Grades von Öffentlichkeit geboten ist, ist diese gemäß Paragraph 44, bekanntzumachen. Im Oberschwellenbereich sind vergebene nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge gemäß den Paragraphen 46 und 46 a bekanntzugeben.“

Novellierungsanordnung 63, In Paragraph 129, Absatz 3, entfallen die Sätze sechs bis acht.

Novellierungsanordnung 64, Paragraph 129, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Die Paragraphen 107 bis 109 gelten mit der Maßgabe, dass bei einer Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmern in der Zuschlagsentscheidung auch die Merkmale und Vorteile aller erfolgreichen Angebote sowie gegebenenfalls auch die Gründe für eine Reihung der Unternehmer, mit denen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, bekannt zu geben sind.“

Novellierungsanordnung 64a, In Paragraph 138, Absatz 2, wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten“ und die Wortfolge „vom Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 65, Paragraph 144, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Wer als Auftraggeber, dessen Organe nicht gemäß Artikel 20, B-VG weisungsgebunden sind, oder als von einem Verfahren im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes zwischen der Republik Österreich und der Kommission betroffene vergebende Stelle oder betroffener Unternehmer seine Bekanntmachungs-, Bekanntgabe-, Mitteilungs-, Auskunfts- oder Vorlagepflichten gemäß den Paragraphen 36, 37, 42, 42 a, 44, 46, 46 a, 47, 47 a, oder 138 oder gemäß dem Paragraph 336, Absatz eins, BVergG 2018 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 66, Dem Paragraph 145, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2026, neu gefassten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die Paragraphen 3, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, d, d und Ziffer 44, 9, Absatz eins, Ziffer 7, sowie Ziffer 21 bis 23, 13 Absatz 5, 14, Absatz 6, 16, 25, Ziffer 10, 30, Absatz 3, 31, Absatz eins, Ziffer 2, 32, 33, Absatz eins bis 3 und 6, 36 Absatz eins und 2 Ziffer eins, sowie Absatz 3, 37, 57, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Ziffer 7 bis 9 sowie Absatz 2, 58, 59, Absatz 3, 61, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, 62, Absatz 4, 104, Absatz 6, 107, Absatz 2, Ziffer 3, 108, Absatz eins, 110, Absatz 3, 112, Absatz eins und 4, 129 Absatz 3 und 4, 138 Absatz 2 bis 5, 148 Absatz eins, Ziffer eins bis 5, 9 und 10 sowie Absatz 2 bis 4, 144 Absatz eins, 149, Absatz 2, 150, Ziffer 2, und 3 sowie Ziffer 7 bis 9 und Anhang römisch fünf treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
    2. Ziffer 2
      Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den Paragraphen 38, 41, 41 a, 42 a, 42 b, 44, 45, 46, 46 a, 47, 47 a, sowie den Anhängen römisch sechs, römisch acht und römisch neun, die Paragraphen 3, Ziffer 20 a, 20 b, 24 a und 31 a, 30 Absatz eins, 8 und 9, die Überschrift von Paragraph 38,, die Paragraphen 41 bis 42 b jeweils samt Überschrift, 44 bis 47a jeweils samt Überschrift, 53, 54 Absatz eins, 55, Ziffer 2, 87, Absatz eins, 118, samt Überschrift, 123 Absatz eins und 4, 148 Absatz eins, Ziffer 7 und 8 sowie 150 Ziffer 5 und Anhang römisch sechs, römisch acht und römisch neun treten mit 1. Oktober 2026 in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz über die Festlegung des Publikationsmediums für Bekanntmachungen gemäß dem Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 (Publikationsmedienverordnung Verteidigung und Sicherheit 2019), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 364 aus 2018,, außer Kraft.
    3. Ziffer 3
      Für zum Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Ziffer eins, bereits eingeleitete bzw. beendete Vergabeverfahren gilt Folgendes:
      1. Litera a
        Bereits eingeleitete Vergabeverfahren sind nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.
      2. Litera b
        Bereits beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Verfahren sind vom Bundesverwaltungsgericht nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage fortzuführen.
      3. Litera c
        Hinsichtlich bereits beendeter Vergabeverfahren richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage.“

Novellierungsanordnung 66a, In Paragraph 148, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres“ jeweils durch die Wortfolge „die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 67, In Paragraph 148, Absatz eins, Ziffer 5, wird die Wortfolge „der Bundesminister“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 68, Paragraph 148, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 erhalten die Ziffernbezeichnungen „9“ und „10“.

Novellierungsanordnung 69, Nach Paragraph 148, Absatz eins, Ziffer 6, werden folgende Ziffer 7 und 8 eingefügt:

  1. Ziffer 7
    des Paragraph 41 a, Absatz eins und Absatz 2, letzter Satz die Bundesministerin für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,
  2. Ziffer 8
    des Paragraph 41 a, Absatz 2, erster bis dritter Satz der Bundeskanzler,“

Novellierungsanordnung 70, In Paragraph 148, Absatz eins, Ziffer 9, wird die Wortfolge „betroffen ist, dieser Bundesminister“ durch die Wortfolge „oder einer Bundesministerin betroffen ist, dieser Bundesminister oder diese Bundesministerin“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 71, In Paragraph 148, Absatz 2, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 72, In Paragraph 148, Absatz 4, wird die Wortfolge „Der Bundesminister“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 73, In Paragraph 149, Absatz 2, wird die Wortfolge „Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts“ durch die Wortfolge „alle Geschlechter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 74, In Paragraph 150, Ziffer 2, wird die Wortfolge „Verordnung (EG) Nr. 569 aus 2009, zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle; Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle – Vierter Teil, Amtsblatt Nummer L 188 vom 18.07.2009 Seite 14“ durch die Wortfolge „Verordnung (EU) 2022/943 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen des Anhangs römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 2195 aus 2002, des Europäischen Parlaments und des Rates über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV), Amtsblatt Nummer L 164 vom 20.06.2022 Seite 6, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 330 vom 18.12.2003 Seite 34“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 75, In Paragraph 150, Ziffer 3, wird die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/2367 zur Änderung der Richtlinie 2009/81/EG im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren, Amtsblatt Nummer L 337 vom 19.12.2017 Seite 22“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 192 vom 21.07.2022 Seite 36, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2510 zur Änderung der Richtlinie 2009/81/EG im Hinblick auf die Schwellenwerte für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge, ABl. Nr. L 2023/2510 vom 16.11.2023“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 76, Paragraph 150, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015 aus 1986, („elektronische Formulare – eForms“), Amtsblatt Nummer L 272 vom 25.10.2019 Seite 7, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2884, ABl. Nr. L 2023/2884 vom 21.12.2023.“

Novellierungsanordnung 77, Paragraph 150, werden folgende Ziffer 7 bis 9 angefügt:

  1. Ziffer 7
    Verordnung (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen, Amtsblatt Nummer L 330 vom 23.12.2022 Seite 1.
  2. Ziffer 8
    Verordnung (EU) 2023/2675 über den Schutz der Union und ihrer Mitgliedstaaten vor wirtschaftlichem Zwang durch Drittländer, ABl. Nr. L 2023/2675 vom 07.12.2023, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 2024/90409 vom 10.07.2024.
  3. Ziffer 9
    Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und zur Ersetzung der Richtlinien 2008/99/EG und 2009/123/EG, ABl. Nr. L 2024/1203 vom 30.04.2024.“

Novellierungsanordnung 78, In Anhang römisch fünf entfällt in lit. A, B und C jeweils der 18. Spiegelstrich.

Novellierungsanordnung 79, In der Überschrift zu Anhang römisch sechs wird die Zeichenfolge „45, 46“ durch die Zeichenfolge „42, 44 bis 46“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 80, Anhang römisch acht und römisch neun lauten:

„Anhang römisch acht

Weitere Vorgaben für die Bekanntmachung und Bekanntgabe

1. Verpflichtungen zur Befüllung der Standardformulare im Ober- und Unterschwellenbereich

  1. Litera a
    Folgende Felder bzw. Kerndaten sind, sofern diese im einschlägigen Standardformular verfügbar sind, im Ober- und Unterschwellenbereich verpflichtend auszufüllen:
    1. Sub-Litera, a, a
      Bei einem Vergabeverfahren zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung: „BT-271 Rahmenvereinbarung – Höchstwert“; gegebenenfalls „BT-557 Rahmenvereinbarung – Höchstwert – Loskennung“ sowie „BT-157 Rahmenvereinbarung – Höchstwert“
  2. Litera b
    Folgende Felder bzw. Kerndaten sind, sofern diese im einschlägigen Standardformular verfügbar sind, wie folgt zu befüllen:
    1. Sub-Litera, a, a
      „BT-501 Organisation – Kennung“ mit der Stammzahl des Auftraggebers bzw. des Auftragnehmers bzw. der Partei der Rahmenvereinbarung, gemäß Paragraph 6, Absatz 3, E-GoVG, wobei bei Arbeits- oder Bietergemeinschaften die Stammzahl jedes an dieser beteiligten Unternehmens anzugeben ist; die Stammzahl ist bei natürlichen Personen nicht anzugeben
    2. Sub-Litera, b, b
      Sind Anträge auf Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen vor Zuschlagserteilung vom Antragsteller zurückgezogen worden und gab es in diesem Zusammenhang Vereinbarungen, Übereinkünfte, Zusagen, Absprachen, Versprechungen oder dergleichen mit dem Auftraggeber (insbesondere im Hinblick auf eine Änderung oder Berichtigung der Ausschreibungsunterlagen, einen Ersatz der Pauschalgebühren, einen Kostenersatz oder sonstige Zahlungen), sind deren wesentliche Details bei der Bekanntgabe gemäß den Paragraphen 46 a, oder 47a in „BT-798 Nachprüfung – Antrag zurückgezogen, Begründung“ offenzulegen und ist „BT-796 Nachprüfung – Antrag zurückgezogen“ zu befüllen. Eine Unterlassung der Bekanntgabe dieser Informationen kann nicht mit einer Vertraulichkeitsvereinbarung zwischen Antragsteller und Auftraggeber gerechtfertigt werden.

2. Zusätzliche Vorgaben für Bekanntmachungen und Bekanntgaben im Unterschwellenbereich in Österreich

  1. Litera a
    Bei einer Bekanntmachung bzw. Bekanntgabe im Unterschwellenbereich in Österreich kann entweder das einschlägige Standardformular gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 oder folgendes Standardformular verwendet werden:
    1. Sub-Litera, a, a
      bei einer Bekanntmachung gemäß den Paragraphen 33, Absatz 3 und 47 das Standardformular E3 gemäß Tabelle 2 des Anhanges der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780;
    2. Sub-Litera, b, b
      bei einer Bekanntgabe gemäß den Paragraphen 33, Absatz 3 und 47 a das Standardformular E4 gemäß Tabelle 2 des Anhanges der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780.
  2. Litera b
    Folgende Kerndaten sind, sofern diese im einschlägigen Standardformular verfügbar sind, verpflichtend auszufüllen:
    1. Sub-Litera, a, a
      „BT-105 Verfahren – Art“ mit einem der folgenden Werte: nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung, Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung, Rahmenvereinbarung, wettbewerblicher Dialog, Direktvergabe, Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung
    2. Sub-Litera, b, b
      „BT-765 Rahmenvereinbarung“
    3. Sub-Litera, c, c
      Sofern das Vergabeverfahren nicht widerrufen wurde: „BT-161 Bekanntmachung – Wert“.

3. Geheimhaltung bei einer Bekanntgabe in Österreich im Ober- und Unterschwellenbereich

Bei Kerndaten, die aus den in Paragraphen 46, Absatz 3, bzw. 47a Absatz 3, angeführten Gründen zunächst nicht veröffentlicht werden können, sind diese bei Bekanntgaben in Österreich zunächst nicht anzugeben und es sind die Kerndaten „BT-195 Keine Veröffentlichung – Kennung“, „BT-196 Keine Veröffentlichung – Begründung: Beschreibung“, „BT-197 Keine Veröffentlichung – Begründungscode“ und „BT-198 Keine Veröffentlichung – Zugriffsdatum“ auszufüllen. Mit dem im Kerndatum „BT-198 Keine Veröffentlichung – Zugriffsdatum“ angegebenen Zeitpunkt sind die betroffenen Kerndaten auszufüllen und das Standardformular ist aktualisiert bekannt zu geben.

4. Technische Vorgaben bei Bekanntmachungen und Bekanntgaben in Österreich im Ober- und Unterschwellenbereich

Bei Bekanntmachungen und Bekanntgaben in Österreich im Ober- und Unterschwellenbereich sind nur jene Versionen des Software Development Kit zu verwenden, die auf europäischer Ebene vom Amt für Veröffentlichungen akzeptiert werden und die nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 und nach diesem Bundesgesetz verpflichtend zu befüllenden Felder enthalten. Dabei ist die verwendete Version im Feld „OPT-002-notice“ anzugeben.

Anhang römisch neun

Vorgaben für die Veröffentlichung

1. Veröffentlichung der Bekanntmachungen auf Unionsebene

  1. Litera a
    Die Standardformulare für Bekanntmachungen sind vom Auftraggeber an das Amt für Veröffentlichungen zu übermitteln. Sie werden gemäß den folgenden Bestimmungen veröffentlicht:
    1. Sub-Litera, a, a
      Die Bekanntmachungen werden vom Amt für Veröffentlichungen oder im Fall der Vorinformation bzw. einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung in einem Beschafferprofil vom Auftraggeber veröffentlicht.
    2. Sub-Litera, b, b
      Der Auftraggeber kann alle Bekanntmachungen im Internet in einem „Beschafferprofil“ gemäß Ziffer 2, Litera b, veröffentlichen.
    3. Sub-Litera, c, c
      Das Amt für Veröffentlichungen stellt dem Auftraggeber eine Bescheinigung über die Veröffentlichung der Bekanntmachung aus.

2. Veröffentlichung zusätzlicher Informationen

Das Beschafferprofil kann Vorinformationen, Angaben über laufende Ausschreibungen, geplante Aufträge, vergebene Aufträge, widerrufene Verfahren sowie alle sonstigen Informationen von allgemeinem Interesse wie Kontaktstelle, Telefon- und Faxnummer, Postanschrift und E-Mail-Adresse enthalten.

3. Format und Verfahren für die elektronische Übermittlung der Bekanntmachungen

Format und Verfahren für die elektronische Übermittlung von Bekanntmachungen sind unter der Internetadresse „https://ted.europa.eu“ abrufbar.“

Artikel 4
Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“

Das Bundesgesetz über die Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 9, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 18, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 9, samt Überschrift tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2026, außer Kraft.“

Artikel 5
Änderung des Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Beschaffung und den Einsatz sauberer Straßenfahrzeuge – SFBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Ziffer 4, Litera b, Sub-Litera, a, a, wird die Wortfolge „§ 2 Ziffer eins, des Bundesgesetzes zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2018,,“ durch die Wortfolge „"Art". 2 Ziffer 4, der Verordnung (EU) 2023 aus 1804, über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU, Amtsblatt Nummer L 234 vom 22.09.2023 Seite 1,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Ziffer 4, Litera b, Sub-Litera, b, b, wird die Wortfolge „§ 2 Ziffer 2, des Bundesgesetzes zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe“ durch die Wortfolge „"Art". 2 Ziffer 22, der Verordnung (EU) 2023/1804“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 4, Ziffer 2, wird die Wortfolge „der Klassen römisch eins und A gemäß Artikel 3, Nrn. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 661 aus 2009, über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit, Amtsblatt Nummer L 200 vom 31.7.2009 Seite 1“ durch die Wortfolge „der Klasse M3 gemäß Artikel 9, Absatz 6, der Verordnung (EU) 2019/2144 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 78 aus 2009,, (EG) Nr. 79 aus 2009, und (EG) Nr. 661 aus 2009, sowie der Verordnungen (EG) Nr. 631 aus 2009,, (EU) Nr. 406 aus 2010,, (EU) Nr. 672 aus 2010,, (EU) Nr. 1003 aus 2010,, (EU) Nr. 1005 aus 2010,, (EU) Nr. 1008 aus 2010,, (EU) Nr. 1009 aus 2010,, (EU) Nr. 19 aus 2011,, (EU) Nr. 109 aus 2011,, (EU) Nr. 458 aus 2011,, (EU) Nr. 65 aus 2012,, (EU) Nr. 130 aus 2012,, (EU) Nr. 347 aus 2012,, (EU) Nr. 351 aus 2012,, (EU) Nr. 1230 aus 2012, und (EU) 2015/166 der Kommission, Amtsblatt Nummer L 325 vom 16.12.2019 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 398 vom 11.11.2021 Seite 29, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1122 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2144, um den regulatorischen Entwicklungen in Bezug auf die vom Weltforum für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa angenommenen Änderungen der UN-Regelungen Nr. 25, 34, 79, 100, 117, 127 und 152 und neuen UN-Regelungen Nr. 167, 169 und 171 Rechnung zu tragen, ABl. Nr. L 2025/1122 vom 12.08.2025“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 6, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Die Zuschlagserteilung zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung ist für die Zurechnung nicht zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 7, entfällt Absatz eins,; die Absatz 2 bis 6 erhalten die Absatzbezeichnungen „(1)“ bis „(5)“.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 7, Absatz 3, (neu) und 4 (neu) wird der Verweis „Abs. 1 bis 3“ jeweils durch den Verweis „Abs. 1 und 2“ ersetzt sowie in Absatz 4, (neu) der Verweis „Abs. 4“ durch den Verweis „Abs. 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 8, Ziffer 2, wird der Verweis „Abs. 1 bis 3“ durch den Verweis „Abs. 1 oder 2“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 12, Absatz 5, wird die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Richtlinie 2019/1161 zur Änderung der Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge, Amtsblatt Nummer L 188 vom 12.7.2019 Seite 116“ durch die Wortfolge „zuletzt geändert durch den Beschluss (EU) 2024/1254 zur Änderung der Richtlinien 2009/12/EG, 2009/33/EG und (EU) 2022 aus 1999, und der Richtlinie 96/67/EG im Hinblick auf bestimmte Berichtspflichten in den Bereichen Straßenverkehr und Luftfahrt, ABl. Nr. L 2024/1254 vom 30.04.2024, zuletzt berichtigt durch Amtsblatt Nummer L 220 vom 07.09.2023 Seite 23“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 12, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Die Paragraphen 2, Ziffer 4, Litera b, Sub-Litera, a, a und Sub-Litera, b, b,, 4 Ziffer 2, 6, Absatz eins, 7, 8, Ziffer 2 und 12 Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2026, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.“

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