79. Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (42. KFG-Novelle)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2026, wird wie folgt geändert:Das Kraftfahrgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2026,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 4 Abs. 7c wird folgender Abs. 7d eingefügt:Nach Paragraph 4, Absatz 7 c, wird folgender Absatz 7 d, eingefügt:
„(7d)Absatz 7 d,Fahrzeuge, mit denen Bau- und Aushubmaterialien (mineralische Rohstoffe und Erzeugnisse, Baustahlprodukte, Glas, etc.), Arbeitsausrüstung und Baumaschinen innerhalb einer Entfernung von 75 Kilometern Luftlinie transportiert werden und die mit einer Kippvorrichtung für die Ladefläche oder einem Ladekran ausgestattet sind, dürfen abweichend von den Bestimmungen des Abs. 7 und Abs. 7a im Rahmen der zulässigen Achslasten das Gesamtgewicht um das Eigengewicht der Kippvorrichtung oder des Ladekrans übersteigen, jedoch folgende Werte nicht überschreiten:Fahrzeuge, mit denen Bau- und Aushubmaterialien (mineralische Rohstoffe und Erzeugnisse, Baustahlprodukte, Glas, etc.), Arbeitsausrüstung und Baumaschinen innerhalb einer Entfernung von 75 Kilometern Luftlinie transportiert werden und die mit einer Kippvorrichtung für die Ladefläche oder einem Ladekran ausgestattet sind, dürfen abweichend von den Bestimmungen des Absatz 7 und Absatz 7 a, im Rahmen der zulässigen Achslasten das Gesamtgewicht um das Eigengewicht der Kippvorrichtung oder des Ladekrans übersteigen, jedoch folgende Werte nicht überschreiten:
Fahrzeuge mit zwei Achsen
20 000 kg,
Fahrzeuge mit drei Achsen
29 000 kg,
Fahrzeuge mit mehr als drei Achsen
37 000 kg,
Kraftwagen mit Anhänger
42 000 kg,
Sattelkraftfahrzeuge
42 000 kg.
Maßgeblich ist das im Genehmigungsdokument oder in einer gleichwertigen technischen Unterlage ausgewiesene Eigengewicht der fest mit dem Fahrzeug verbundenen Kippvorrichtung oder des fest verbundenen Ladekrans.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 24 Abs. 2 Z 2, § 24a Abs. 2 lit. b, § 40 Abs. 1 lit. a, § 48 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4, § 87 Abs. 1 und § 123a Abs. 2 Z 2 wird jeweils das Wort „Finanzverwaltung“ durch das Wort „Bundesfinanzverwaltung“ ersetzt.In Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 24 a, Absatz 2, Litera b,, Paragraph 40, Absatz eins, Litera a,, Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4,, Paragraph 87, Absatz eins und Paragraph 123 a, Absatz 2, Ziffer 2, wird jeweils das Wort „Finanzverwaltung“ durch das Wort „Bundesfinanzverwaltung“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 24 Abs. 5a wird folgender Abs. 5b eingefügt:Nach Paragraph 24, Absatz 5 a, wird folgender Absatz 5 b, eingefügt:
„(5b)Absatz 5 b,Die ermächtigten Stellen haben die Prüfnachweise in elektronischer Form zu erstellen und die erfassten Daten zu speichern und fünf Jahre lang aufzubewahren. Dabei dürfen neben Daten zum Fahrzeug und zum Fahrtenschreiber oder Geschwindigkeitsbegrenzer auch folgende personenbezogene Daten verarbeitet werden:
Name des Zulassungsbesitzers,
Kennzeichen und Fahrgestellnummer des Fahrzeuges,
Name der ermächtigten Stelle,
Werkstattkartennummer und
Diese Daten sind dem Landeshauptmann für Überprüfungen gemäß Abs. 5a zugänglich zu machen.“Diese Daten sind dem Landeshauptmann für Überprüfungen gemäß Absatz 5 a, zugänglich zu machen.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 28b Abs. 1 entfallen der sechste und siebente Satz.In Paragraph 28 b, Absatz eins, entfallen der sechste und siebente Satz.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 30a Abs. 9a wird im ersten Satz die Wortfolge „der Bundesminister für Finanzen und die Finanzbehörden“ durch die Wortfolge „die Einrichtungen der Bundesfinanzverwaltung“ und im zweiten Satz die Wortfolge „vom Bundesminister für Finanzen oder den Finanzbehörden“ durch die Wortfolge „von den Einrichtungen der Bundesfinanzverwaltung“ ersetzt.In Paragraph 30 a, Absatz 9 a, wird im ersten Satz die Wortfolge „der Bundesminister für Finanzen und die Finanzbehörden“ durch die Wortfolge „die Einrichtungen der Bundesfinanzverwaltung“ und im zweiten Satz die Wortfolge „vom Bundesminister für Finanzen oder den Finanzbehörden“ durch die Wortfolge „von den Einrichtungen der Bundesfinanzverwaltung“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 37 Abs. 2 lit. a wird nach dem Wort „Übereinstimmungsbescheinigung“ die Wortfolge „in Papierform oder in elektronischer Form“ eingefügt.In Paragraph 37, Absatz 2, Litera a, wird nach dem Wort „Übereinstimmungsbescheinigung“ die Wortfolge „in Papierform oder in elektronischer Form“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 37 Abs. 2b wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 37, Absatz 2 b, wird folgender Satz angefügt:
„Im Falle einer Übereinstimmungsbescheinigung in elektronischer Form gilt diese zusammen mit der Bestätigung über die Zulassung als Fahrzeug-Genehmigungsdokument.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 40 Abs. 4 lautet der fünfte Satz:In Paragraph 40, Absatz 4, lautet der fünfte Satz:
„Diese Verlässlichkeit liegt nicht vor, wenn der Antragsteller oder sein Bevollmächtigter oder ein beauftragter Transporteur innerhalb der letzten sechs Monate bewilligungspflichtige Transporte ohne Bewilligung oder mit einer gefälschten oder verfälschten Bewilligung durchgeführt haben oder wiederholt Sondertransport-Bescheid-Auflagen grob missachtet haben, oder eine solche Bewilligung wegen Missbrauchs aufgehoben worden ist.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 47 Abs. 1a wird die Wortfolge „den Finanzbehörden“ durch die Wortfolge „den Einrichtungen der Bundesfinanzverwaltung“ ersetzt.In Paragraph 47, Absatz eins a, wird die Wortfolge „den Finanzbehörden“ durch die Wortfolge „den Einrichtungen der Bundesfinanzverwaltung“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 47 Abs. 4 wird die Wortfolge „dem Bundesministerium für Finanzen und den Finanzbehörden“ durch die Wortfolge „den Einrichtungen der Bundesfinanzverwaltung“ und im fünften Satz das Wort „dritter“ durch das Wort „vierter“ ersetzt.In Paragraph 47, Absatz 4, wird die Wortfolge „dem Bundesministerium für Finanzen und den Finanzbehörden“ durch die Wortfolge „den Einrichtungen der Bundesfinanzverwaltung“ und im fünften Satz das Wort „dritter“ durch das Wort „vierter“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 48 Abs. 1 letzter Satz lautet:Paragraph 48, Absatz eins, letzter Satz lautet:
„Für Fahrzeuge im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Militärpolizei und der militärischen Nachrichtendienste sowie der Bundesfinanzverwaltung dürfen auch mehrere Deckkennzeichen pro Fahrzeug zugewiesen werden.“
12.Novellierungsanordnung 12, Nach § 48 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt:Nach Paragraph 48, Absatz eins a, wird folgender Absatz eins b, eingefügt:
„(1b)Absatz eins b,Auf Antrag des Bundesministers für Finanzen dürfen Deckkennzeichen auch zur Verwendung für Fahrzeuge ausländischer Zollbehörden, die nicht in Österreich zugelassen sind, zugewiesen werden. Von ausländischen Zollbehörden auf Grund von zwischenstaatlichen Vereinbarungen zur Verfügung gestellte Kennzeichen (Deckkennzeichen) dürfen vorübergehend von im Inland zugelassenen Fahrzeugen des Zollamtes Österreich verwendet werden. Sofern der Bundesminister für Finanzen zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann er völkerrechtliche Vereinbarungen schließen, welche die wechselseitige vorübergehende Zurverfügungstellung von Deckkennzeichen zum Inhalt haben.“Auf Antrag des Bundesministers für Finanzen dürfen Deckkennzeichen auch zur Verwendung für Fahrzeuge ausländischer Zollbehörden, die nicht in Österreich zugelassen sind, zugewiesen werden. Von ausländischen Zollbehörden auf Grund von zwischenstaatlichen Vereinbarungen zur Verfügung gestellte Kennzeichen (Deckkennzeichen) dürfen vorübergehend von im Inland zugelassenen Fahrzeugen des Zollamtes Österreich verwendet werden. Sofern der Bundesminister für Finanzen zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG ermächtigt ist, kann er völkerrechtliche Vereinbarungen schließen, welche die wechselseitige vorübergehende Zurverfügungstellung von Deckkennzeichen zum Inhalt haben.“
13.Novellierungsanordnung 13, Dem § 56 Abs. 1a wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 56, Absatz eins a, wird folgender Satz angefügt:
„Die Übertragung der Vorladung der Zulassungsbesitzer an den Landeshauptmann kann auf alle Fälle des Abs. 1 ausgedehnt werden.“„Die Übertragung der Vorladung der Zulassungsbesitzer an den Landeshauptmann kann auf alle Fälle des Absatz eins, ausgedehnt werden.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 57a Abs. 3 Z 3 wird die Wortfolge „drei Jahre nach der ersten Zulassung, zwei Jahre nach der ersten Begutachtung und ein Jahr nach der zweiten und nach jeder weiteren Begutachtung,“ durch die Wortfolge „vier Jahre nach der ersten Zulassung, jeweils zwei Jahre nach der ersten, zweiten und dritten Begutachtung und ein Jahr nach der vierten und nach jeder weiteren Begutachtung,“ ersetzt.In Paragraph 57 a, Absatz 3, Ziffer 3, wird die Wortfolge „drei Jahre nach der ersten Zulassung, zwei Jahre nach der ersten Begutachtung und ein Jahr nach der zweiten und nach jeder weiteren Begutachtung,“ durch die Wortfolge „vier Jahre nach der ersten Zulassung, jeweils zwei Jahre nach der ersten, zweiten und dritten Begutachtung und ein Jahr nach der vierten und nach jeder weiteren Begutachtung,“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, § 57a Abs. 3 dritter Satz lautet:Paragraph 57 a, Absatz 3, dritter Satz lautet:
„Die Begutachtung kann – ohne Wirkung für den Zeitpunkt der nächsten Begutachtung – auch in einem Zeitraum von vier Monaten vor dem vorgesehenen Begutachtungsmonat vorgenommen werden.“
16.Novellierungsanordnung 16, In § 57a Abs. 4 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „, eine zweite Ausfertigung des Gutachtens ist fünf Jahre lang aufzubewahren und den mit Angelegenheiten des Kraftfahrwesens befassten Behörden auf Verlangen vorzulegen“.In Paragraph 57 a, Absatz 4, zweiter Satz entfällt die Wortfolge „, eine zweite Ausfertigung des Gutachtens ist fünf Jahre lang aufzubewahren und den mit Angelegenheiten des Kraftfahrwesens befassten Behörden auf Verlangen vorzulegen“.
17.Novellierungsanordnung 17, § 57a Abs. 4a entfällt.Paragraph 57 a, Absatz 4 a, entfällt.
18.Novellierungsanordnung 18, § 57a Abs. 6 lautet:Paragraph 57 a, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 lit. h ist dem Zulassungsbesitzer von Amts wegen anlässlich der Zulassung von der Behörde oder auf Verlangen von der Behörde oder einem gemäß Abs. 2 Ermächtigten eine Begutachtungsplakette auch ohne Überprüfung oder Begutachtung auszufolgen, wenn er nachweist, dass für das Fahrzeug gemäß Abs. 3 noch keine oder keine weitere Begutachtung fällig geworden ist. Die mit dem Kennzeichen versehene Begutachtungsplakette muss so am Fahrzeug angebracht sein, dass das Ende der gemäß Abs. 3 für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann.“Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz 2, Litera h, ist dem Zulassungsbesitzer von Amts wegen anlässlich der Zulassung von der Behörde oder auf Verlangen von der Behörde oder einem gemäß Absatz 2, Ermächtigten eine Begutachtungsplakette auch ohne Überprüfung oder Begutachtung auszufolgen, wenn er nachweist, dass für das Fahrzeug gemäß Absatz 3, noch keine oder keine weitere Begutachtung fällig geworden ist. Die mit dem Kennzeichen versehene Begutachtungsplakette muss so am Fahrzeug angebracht sein, dass das Ende der gemäß Absatz 3, für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann.“
19.Novellierungsanordnung 19, § 57c Abs. 5 Z 8 lautet:Paragraph 57 c, Absatz 5, Ziffer 8, lautet:
Abgabenbehörden des Bundes und das Amt für Betrugsbekämpfung sowie die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) und die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB), soweit das zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben notwendig ist; diese Stellen sind weiters befugt, auf die in der Begutachtungsplakettendatenbank gespeicherten Fahrzeugdaten zu Kennzeichen, Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN), Fahrzeug-ID, Fahrzeugklasse, Kilometerstand, Prüfergebnis, Status, Betriebsstunden, Firmenname, Datum der Begutachtung, Begutachtungsstellennummer, Gutachtennummer und Gutachtenart zuzugreifen, diese zu speichern und zu verarbeiten, soweit das zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben notwendig ist. Dazu zählen steuerliche Prüfungen, die Beurteilung und Überprüfung von Angaben zum Sachbezug sowie von NoVA-Pflicht und NoVA-Vergütungsanträgen.“
20.Novellierungsanordnung 20, In § 79 entfällt der letzte Satz.In Paragraph 79, entfällt der letzte Satz.
21.Novellierungsanordnung 21, Nach § 101 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt:Nach Paragraph 101, Absatz eins a, wird folgender Absatz eins b, eingefügt:
„(1b)Absatz eins b,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht dürfen im Zuge einer Kontrolle Firmenplomben zur Kontrolle der Ladung oder der Ladungssicherung öffnen, sofern der Lenker diese nicht freiwillig öffnet.“
22.Novellierungsanordnung 22, § 102 Abs. 3a lautet:Paragraph 102, Absatz 3 a, lautet:
„(3a)Absatz 3 a,Zum Zwecke der Erprobung von im Fahrzeug vorhandenen Assistenzsystemen, automatisierten oder vernetzten Fahrsystemen kann der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur durch Verordnung für eine bestimmte Zeit von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Regelungen zur Bedienung und Aufsicht eines Kraftfahrzeuges sowie den Pflichten eines Kraftfahrzeuglenkers festlegen, wenn eine solche Erprobung im überwiegenden Interesse der Verkehrssicherheit gelegen ist und sofern diese Systeme genehmigt sind oder den in der Verordnung festgelegten Anforderungen für Testzwecke entsprechen. Durch Verordnung ist festzusetzen,
1.Ziffer eins in welchen Verkehrssituationen,
2.Ziffer 2 auf welchen Arten von Straßen,
3.Ziffer 3 bis zu welchen Geschwindigkeitsbereichen,
4.Ziffer 4 bei welchen Fahrzeugen,
5.Ziffer 5 bei welchen Assistenzsystemen, automatisierten oder vernetzten Fahrsystemen eine Erprobung gestattet ist sowie
6.Ziffer 6 die Voraussetzungen an die Infrastruktur, die überwachenden Personen und falls gegeben an die technische oder organisatorische Aufsicht.
Im Falle von Testfahrten kann durch Verordnung auch die Ausstellung einer Testbescheinigung durch den Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur für die Testorganisation vorgesehen werden, wenn im Vorfeld bereits ausreichend Tests virtuell und real mit dem zu testenden System stattgefunden haben. Soweit dies nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit nötig ist, sind in die Testbescheinigung die entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit aufzunehmen. Wurde die Verkehrs- und Betriebssicherheit im Zuge der Testfahrten gefährdet oder ist es zu einem Verkehrsunfall gekommen, so kann die Testbescheinigung vom Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur widerrufen werden oder es können weitere Testfahrten vorübergehend untersagt werden.“
23.Novellierungsanordnung 23, § 102 Abs. 3b entfällt.Paragraph 102, Absatz 3 b, entfällt.
24.Novellierungsanordnung 24, In § 102 Abs. 5 wird der Punkt am Ende der lit. i durch einen Strichpunkt ersetzt; nach der lit. i wird folgende lit. j eingefügt:In Paragraph 102, Absatz 5, wird der Punkt am Ende der Litera i, durch einen Strichpunkt ersetzt; nach der Litera i, wird folgende Litera j, eingefügt:
bei Fahrzeugen der Klassen N2, N3 und O mit einem XL-Aufbau das entsprechende XL-Zertifikat.“
25.Novellierungsanordnung 25, In § 102 Abs. 11a und § 134 Abs. 1 Z 5 und Abs. 1a Z 3 wird jeweils die Wortfolge „in der Fassung BGBl. III Nr. 69/2010,“ durch die Wortfolge „in der Fassung BGBl. III Nr. 110/2025,“ ersetzt.In Paragraph 102, Absatz 11 a und Paragraph 134, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz eins a, Ziffer 3, wird jeweils die Wortfolge „in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 69 aus 2010,,“ durch die Wortfolge „in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 110 aus 2025,,“ ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, In § 102 Abs. 11c wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 102, Absatz 11 c, wird folgender Satz angefügt:
„Werden die Kontrollen nicht von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführt, sondern von Organen der Straßenaufsicht der Behörde, dann haben diese Kontrollorgane die Bestimmungen dieses Absatzes zu beachten, wobei die Übermittlung der Aufzeichnungen an den Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur im Wege des Landeshauptmannes und die Übermittlung der Positivkontrollen, wenn das Unternehmen auch im Unternehmensregister nicht auffindbar ist, direkt an die Behörde zu erfolgen hat.“
27.Novellierungsanordnung 27, In § 102 Abs. 11d wird die Wortfolge „in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993“ durch die Wortfolge „in der Fassung BGBl. III Nr. 110/2025“ ersetzt.In Paragraph 102, Absatz 11 d, wird die Wortfolge „in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993“ durch die Wortfolge „in der Fassung BGBl. römisch drei Nr. 110/2025“ ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, § 103c Abs. 4 lautet:Paragraph 103 c, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Die Risikoeinstufung erfolgt automatisch nach der in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/695 zur Festlegung von Regeln für die Anwendung der Richtlinie 2006/22/EG hinsichtlich der gemeinsamen Formel für die Berechnung der Risikoeinstufung von Verkehrsunternehmen, ABl. Nr. L 129 vom 03.05.2022 S. 33, festgelegten Formel auf Basis der rechtskräftigen Bestrafungen und eingegangenen Meldungen über Kontrollen, die zu keiner Beanstandung geführt haben (Straßenkontrollen sowie Betriebskontrollen). Änderungen und Behebungen von Strafbescheiden innerhalb von zwei Jahren sind im Risikoeinstufungssystem zu berücksichtigen. Für die Schwere der Verstöße ist § 134 Abs. 1b maßgebend (Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG). Bei technischen Mängeln oder Ladungssicherungsmängeln ergibt sich die Mängeleinstufung aus dem Gutachten bzw. Prüfbericht über die technische Unterwegskontrolle. Bei den sonstigen Verstößen ergibt sich die Einstufung aus Anhang I der Verordnung (EU) 2016/403.“Die Risikoeinstufung erfolgt automatisch nach der in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/695 zur Festlegung von Regeln für die Anwendung der Richtlinie 2006/22/EG hinsichtlich der gemeinsamen Formel für die Berechnung der Risikoeinstufung von Verkehrsunternehmen, Amtsblatt Nummer L 129 vom 03.05.2022 Seite 33, festgelegten Formel auf Basis der rechtskräftigen Bestrafungen und eingegangenen Meldungen über Kontrollen, die zu keiner Beanstandung geführt haben (Straßenkontrollen sowie Betriebskontrollen). Änderungen und Behebungen von Strafbescheiden innerhalb von zwei Jahren sind im Risikoeinstufungssystem zu berücksichtigen. Für die Schwere der Verstöße ist Paragraph 134, Absatz eins b, maßgebend (Anhang römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG). Bei technischen Mängeln oder Ladungssicherungsmängeln ergibt sich die Mängeleinstufung aus dem Gutachten bzw. Prüfbericht über die technische Unterwegskontrolle. Bei den sonstigen Verstößen ergibt sich die Einstufung aus Anhang römisch eins der Verordnung (EU) 2016/403.“
29.Novellierungsanordnung 29, In § 109 Abs. 1 lit. f wird das Wort „Fahrschullehrerberechtigung“ durch das Wort „Fahrschullehrberechtigung“ ersetzt.In Paragraph 109, Absatz eins, Litera f, wird das Wort „Fahrschullehrerberechtigung“ durch das Wort „Fahrschullehrberechtigung“ ersetzt.
30.Novellierungsanordnung 30, § 112 Abs. 2 erster Satz lautet:Paragraph 112, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Der vollständige Fahrschultarif ist auf der Website der Fahrschule an leicht auffindbarer Stelle zu veröffentlichen.“
31.Novellierungsanordnung 31, In § 113 Abs. 3 wird der Klammerausdruck „(Abs. 1)“ durch den Klammerausdruck „(Abs. 1a)“ ersetzt.In Paragraph 113, Absatz 3, wird der Klammerausdruck „(Absatz eins,)“ durch den Klammerausdruck „(Absatz eins a,)“ ersetzt.
32.Novellierungsanordnung 32, In § 114b Abs. 1 Z 2 wird das Wort „und“ vor „Geburtsdatum“ durch einen Beistrich ersetzt und nach „Geburtsdatum,“ wird die Wortfolge „Wohnsitz, das bereichsspezifische Personenkennzeichen Verkehr und Technik,“ eingefügt.In Paragraph 114 b, Absatz eins, Ziffer 2, wird das Wort „und“ vor „Geburtsdatum“ durch einen Beistrich ersetzt und nach „Geburtsdatum,“ wird die Wortfolge „Wohnsitz, das bereichsspezifische Personenkennzeichen Verkehr und Technik,“ eingefügt.
33.Novellierungsanordnung 33, In § 114b Abs. 1 Z 3 wird das Wort „und“ vor „Geburtsdatum“ durch einen Beistrich ersetzt und nach „Geburtsdatum,“ wird die Wortfolge „Wohnsitz, das bereichsspezifische Personenkennzeichen Verkehr und Technik,“ eingefügt.In Paragraph 114 b, Absatz eins, Ziffer 3, wird das Wort „und“ vor „Geburtsdatum“ durch einen Beistrich ersetzt und nach „Geburtsdatum,“ wird die Wortfolge „Wohnsitz, das bereichsspezifische Personenkennzeichen Verkehr und Technik,“ eingefügt.
34.Novellierungsanordnung 34, In § 114b Abs. 1 Z 5 lit. e wird das Wort „und“ vor „Geburtsdatum“ durch einen Beistrich ersetzt und nach „Geburtsdatum“ wird die Wortfolge „, Wohnsitz und das bereichsspezifische Personenkennzeichen Verkehr und Technik“ eingefügt.In Paragraph 114 b, Absatz eins, Ziffer 5, Litera e, wird das Wort „und“ vor „Geburtsdatum“ durch einen Beistrich ersetzt und nach „Geburtsdatum“ wird die Wortfolge „, Wohnsitz und das bereichsspezifische Personenkennzeichen Verkehr und Technik“ eingefügt.
35.Novellierungsanordnung 35, Dem § 114b Abs. 1 Z 5 wird folgender Schlussteil angefügt:Dem Paragraph 114 b, Absatz eins, Ziffer 5, wird folgender Schlussteil angefügt:
„Bei der Erfassung der Daten betreffend Fahrlehrer und Instruktoren hat die Mehrphasenkommission eine ZMR-Abfrage durchzuführen. Anschließend wird diesen Personen das bereichsspezifische Personenkennzeichen Verkehr und Technik zugewiesen, um die gespeicherten Personen eindeutig zu identifizieren und um Doppelspeicherungen von Personen zu vermeiden.“
36.Novellierungsanordnung 36, § 114b Abs. 2 Z 2 lit. e entfällt.Paragraph 114 b, Absatz 2, Ziffer 2, Litera e, entfällt.
37.Novellierungsanordnung 37, In § 116 Abs. 2 lautet der Einleitungsteil:In Paragraph 116, Absatz 2, lautet der Einleitungsteil:
„Zur Erlangung einer Fahrlehrberechtigung sind folgende Module in der angegebenen Reihenfolge zu absolvieren, wobei die Module 1, 2 und 3 sowie in weiterer Folge die Module 5 und 6 und gegebenenfalls das Ausbildungsmodul für die Fahrschullehrberechtigung auch gleichzeitig absolviert werden dürfen:“
38.Novellierungsanordnung 38, Nach § 116 Abs. 8 wird folgender Abs. 8a eingefügt:Nach Paragraph 116, Absatz 8, wird folgender Absatz 8 a, eingefügt:
„(8a)Absatz 8 a,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat jedes Mal, wenn sie einen Antrag auf Erteilung oder Ausdehnung einer Fahrlehrberechtigung oder einer Fahrschullehrberechtigung oder auf Umtausch des Fahrlehrausweises erhält, eine ZMR-Abfrage durchzuführen. Anschließend wird diesen Personen das bereichsspezifische Personenkennzeichen Verkehr und Technik zugewiesen, um die gespeicherten Personen eindeutig zu identifizieren und um Doppelspeicherungen von Personen zu vermeiden. Weiters ist die Bezirksverwaltungsbehörde berechtigt, auf die im Führerscheinregister gespeicherten Daten gemäß § 16a Abs. 1 Z 1 lit. a bis j, Z 3 lit. a bis c, Z 4 lit b und c, jedoch nur hinsichtlich Entziehung einer Lenkberechtigung oder Ausspruch eines Lenkverbotes, Befristungen, Einschränkungen und Auflagen, und Z 5 lit. a, b, d, e, f und g FSG der Antragsteller zuzugreifen und diese zu verwenden.“Die Bezirksverwaltungsbehörde hat jedes Mal, wenn sie einen Antrag auf Erteilung oder Ausdehnung einer Fahrlehrberechtigung oder einer Fahrschullehrberechtigung oder auf Umtausch des Fahrlehrausweises erhält, eine ZMR-Abfrage durchzuführen. Anschließend wird diesen Personen das bereichsspezifische Personenkennzeichen Verkehr und Technik zugewiesen, um die gespeicherten Personen eindeutig zu identifizieren und um Doppelspeicherungen von Personen zu vermeiden. Weiters ist die Bezirksverwaltungsbehörde berechtigt, auf die im Führerscheinregister gespeicherten Daten gemäß Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, bis j, Ziffer 3, Litera a, bis c, Ziffer 4, Litera b, und c, jedoch nur hinsichtlich Entziehung einer Lenkberechtigung oder Ausspruch eines Lenkverbotes, Befristungen, Einschränkungen und Auflagen, und Ziffer 5, Litera a, b, d, e, f, und g FSG der Antragsteller zuzugreifen und diese zu verwenden.“
39.Novellierungsanordnung 39, § 116 Abs. 10 erster Satz lautet:Paragraph 116, Absatz 10, erster Satz lautet:
„Die Fahrlehrberechtigung oder die Fahrschullehrberechtigung ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind; dies gilt jedoch hinsichtlich der Fahrschullehrberechtigung nicht bei der Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung.“
40.Novellierungsanordnung 40, In § 123 Abs. 2a siebenter Satz und § 134 Abs. 4 erster Satz wird jeweils der Betrag „2 180“ durch „6 500“ ersetzt.In Paragraph 123, Absatz 2 a, siebenter Satz und Paragraph 134, Absatz 4, erster Satz wird jeweils der Betrag „2 180“ durch „6 500“ ersetzt.
41.Novellierungsanordnung 41, § 123 Abs. 3a entfällt.Paragraph 123, Absatz 3 a, entfällt.
42.Novellierungsanordnung 42, Dem § 132 werden folgende Abs. 37 bis 39 angefügt:Dem Paragraph 132, werden folgende Absatz 37 bis 39 angefügt:
„(37)Absatz 37,Im Hinblick auf die Änderungen des § 57a Abs. 3 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2026 gelten folgende Übergangsregelungen:Im Hinblick auf die Änderungen des Paragraph 57 a, Absatz 3, durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2026, gelten folgende Übergangsregelungen:
Die Begutachtungsfristen gemäß § 57a Abs. 3 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2026 gelten auch für bereits vor dem 19. Mai 2027 zugelassene Fahrzeuge. Der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, für das nach dem 19. Mai 2027 eine längere Frist gilt, als auf der Lochmarkierung der Begutachtungsplakette ersichtlich ist, hat die Möglichkeit, bei einer zur Ausfolgung einer Begutachtungsplakette berechtigten Stelle die Ausfolgung einer gemäß § 57a Abs. 3 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2026 gelochten Begutachtungsplakette zu verlangen, ohne dass eine Begutachtung durchgeführt werden muss (Austauschplakette). Dabei ist der Termin der nächsten Begutachtung wie folgt festzusetzen: Für Fahrzeuge, die bislang noch keine erste Begutachtung absolviert haben, erfolgt die erste Begutachtung vier Jahre nach der erstmaligen Zulassung und richten sich die weiteren Termine nach § 57a Abs. 3 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2026. Wurden bereits eine oder mehrere Begutachtungen durchgeführt, so erfolgt die nächste und jede weitere Begutachtung zwei Jahre nach der letzten Begutachtung, wobei spätestens im zehnten Jahr nach der Erstzulassung und danach, jährlich eine Begutachtung zu erfolgen hat. Wird die Begutachtung trotzdem zu dem auf der Lochmarkierung der Begutachtungsplakette ersichtlichen Termin durchgeführt, so erfolgt die nächste und jede weitere Begutachtung zwei Jahre nach dieser Begutachtung, wobei spätestens im zehnten Jahr nach der Erstzulassung und danach, jährlich eine Begutachtung zu erfolgen hat.Die Begutachtungsfristen gemäß Paragraph 57 a, Absatz 3, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2026, gelten auch für bereits vor dem 19. Mai 2027 zugelassene Fahrzeuge. Der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, für das nach dem 19. Mai 2027 eine längere Frist gilt, als auf der Lochmarkierung der Begutachtungsplakette ersichtlich ist, hat die Möglichkeit, bei einer zur Ausfolgung einer Begutachtungsplakette berechtigten Stelle die Ausfolgung einer gemäß Paragraph 57 a, Absatz 3, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2026, gelochten Begutachtungsplakette zu verlangen, ohne dass eine Begutachtung durchgeführt werden muss (Austauschplakette). Dabei ist der Termin der nächsten Begutachtung wie folgt festzusetzen: Für Fahrzeuge, die bislang noch keine erste Begutachtung absolviert haben, erfolgt die erste Begutachtung vier Jahre nach der erstmaligen Zulassung und richten sich die weiteren Termine nach Paragraph 57 a, Absatz 3, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2026,. Wurden bereits eine oder mehrere Begutachtungen durchgeführt, so erfolgt die nächste und jede weitere Begutachtung zwei Jahre nach der letzten Begutachtung, wobei spätestens im zehnten Jahr nach der Erstzulassung und danach, jährlich eine Begutachtung zu erfolgen hat. Wird die Begutachtung trotzdem zu dem auf der Lochmarkierung der Begutachtungsplakette ersichtlichen Termin durchgeführt, so erfolgt die nächste und jede weitere Begutachtung zwei Jahre nach dieser Begutachtung, wobei spätestens im zehnten Jahr nach der Erstzulassung und danach, jährlich eine Begutachtung zu erfolgen hat.
Bis zur Anbringung der Austauschplakette gilt die auf der Lochmarkierung der bisherigen Begutachtungsplakette ersichtliche Begutachtungsfrist.
Für Fahrzeuge, deren Stichtag für die wiederkehrende Begutachtung in den Monaten Februar bis Juli liegt, gelten für die Begutachtung im Jahr 2027 die gemäß § 57a Abs. 3 dritter Satz vorgesehenen Fristen entsprechend der bis zum 18. Mai 2027 geltenden Rechtslage auch nach dem 18. Mai 2027 weiter. Für Fahrzeuge, deren Stichtag für die wiederkehrende Begutachtung in den Monaten August bis Oktober liegt, gilt für die Begutachtung im Jahr 2027 zusätzlich eine Fristverlängerung bis inklusive November 2027.Für Fahrzeuge, deren Stichtag für die wiederkehrende Begutachtung in den Monaten Februar bis Juli liegt, gelten für die Begutachtung im Jahr 2027 die gemäß Paragraph 57 a, Absatz 3, dritter Satz vorgesehenen Fristen entsprechend der bis zum 18. Mai 2027 geltenden Rechtslage auch nach dem 18. Mai 2027 weiter. Für Fahrzeuge, deren Stichtag für die wiederkehrende Begutachtung in den Monaten August bis Oktober liegt, gilt für die Begutachtung im Jahr 2027 zusätzlich eine Fristverlängerung bis inklusive November 2027.
Eine Austauschplakette darf nicht ausgestellt werden, wenn das letzte in der Begutachtungsplakettendatenbank gespeicherte Gutachten gemäß § 57a oder § 56 einen schweren Mangel oder einen Mangel mit Gefahr im Verzug ausweist.Eine Austauschplakette darf nicht ausgestellt werden, wenn das letzte in der Begutachtungsplakettendatenbank gespeicherte Gutachten gemäß Paragraph 57 a, oder Paragraph 56, einen schweren Mangel oder einen Mangel mit Gefahr im Verzug ausweist.
Die zur Ausfolgung einer Begutachtungsplakette berechtigten Stellen dürfen für die Ausfolgung der Austauschplakette, die nicht im Zuge einer Begutachtung erfolgt, neben dem jedenfalls zu verrechnenden Plakettenpreis einen Kostenersatz von maximal 10 Euro einheben.
(38)Absatz 38,Für Fahrzeuge mit ukrainischen Kennzeichen, die gemäß der bis zum Inkrafttreten des § 79 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 79/2026 geltenden Fassung von der einschränkenden Frist von einem Jahr ausgenommen waren und bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in das Bundesgebiet eingebracht wurden, beginnt die Frist von einem Jahr ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu laufen. Die Frist von einem Monat gemäß § 82 Absatz 8 beträgt für Fahrzeuge mit ukrainischen Kennzeichen, die von Personen verwendet werden, die aufgrund einer Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht verfügen und bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in das Bundesgebiet eingebracht wurden, zehn Monate und beginnt mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu laufen.Für Fahrzeuge mit ukrainischen Kennzeichen, die gemäß der bis zum Inkrafttreten des Paragraph 79, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2026, geltenden Fassung von der einschränkenden Frist von einem Jahr ausgenommen waren und bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in das Bundesgebiet eingebracht wurden, beginnt die Frist von einem Jahr ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu laufen. Die Frist von einem Monat gemäß Paragraph 82, Absatz 8 beträgt für Fahrzeuge mit ukrainischen Kennzeichen, die von Personen verwendet werden, die aufgrund einer Verordnung gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AsylG 2005 über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht verfügen und bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in das Bundesgebiet eingebracht wurden, zehn Monate und beginnt mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu laufen.
(39)Absatz 39,§ 112 Abs. 1a gilt ab 1. Jänner 2028 auch für Betriebsgenehmigungen, die vor dem 1. Jänner 2024 erteilt worden sind.“Paragraph 112, Absatz eins a, gilt ab 1. Jänner 2028 auch für Betriebsgenehmigungen, die vor dem 1. Jänner 2024 erteilt worden sind.“
43.Novellierungsanordnung 43, Dem § 135 wird folgender Abs. 51 angefügt:Dem Paragraph 135, wird folgender Absatz 51, angefügt:
„(51)Absatz 51,Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2026 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch das genannte Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen gilt Folgendes:Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2026, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch das genannte Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen gilt Folgendes:
§ 4 Abs. 7d, § 24 Abs. 2 Z 2, § 24a Abs. 2 lit. b, § 28b Abs. 1, § 30a Abs. 9a, § 37 Abs. 2 lit. a, § 37 Abs. 2b, § 40 Abs. 1 und 4, § 47 Abs. 1a und 4, § 48 Abs. 1, 1b und 4, § 56 Abs. 1a, § 57a Abs. 4 und 6, § 79, § 87 Abs. 1, § 101 Abs. 1b, § 102 Abs. 3a, 11a, 11c und 11d, § 103c Abs. 4, § 109 Abs. 1 lit. f, § 112 Abs. 2, § 113 Abs. 3, § 114b Abs. 1 Z 2, 3 und 5, § 116 Abs. 2, 8a und 10, § 123a Abs. 2 Z 2, § 132 Abs. 38 und 39 und § 134 Abs. 1 Z 5 und Abs. 1a Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; zugleich treten § 57a Abs. 4a, § 102 Abs. 3b, § 114b Abs. 2 Z 2 lit. e und § 123 Abs. 3a außer Kraft;Paragraph 4, Absatz 7 d,, Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 24 a, Absatz 2, Litera b,, Paragraph 28 b, Absatz eins,, Paragraph 30 a, Absatz 9 a,, Paragraph 37, Absatz 2, Litera a,, Paragraph 37, Absatz 2 b,, Paragraph 40, Absatz eins und 4, Paragraph 47, Absatz eins a, und 4, Paragraph 48, Absatz eins, eins b und 4, Paragraph 56, Absatz eins a,, Paragraph 57 a, Absatz 4, und 6, Paragraph 79,, Paragraph 87, Absatz eins,, Paragraph 101, Absatz eins b,, Paragraph 102, Absatz 3 a, 11 a, 11 c und 11 d, Paragraph 103 c, Absatz 4,, Paragraph 109, Absatz eins, Litera f,, Paragraph 112, Absatz 2,, Paragraph 113, Absatz 3,, Paragraph 114 b, Absatz eins, Ziffer 2,, 3 und 5, Paragraph 116, Absatz 2, 8 a, und 10, Paragraph 123 a, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 132, Absatz 38 und 39 und Paragraph 134, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz eins a, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2026, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; zugleich treten Paragraph 57 a, Absatz 4 a,, Paragraph 102, Absatz 3 b,, Paragraph 114 b, Absatz 2, Ziffer 2, Litera e und Paragraph 123, Absatz 3 a, außer Kraft;
§ 57a Abs. 3 und § 132 Abs. 37 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2026 treten mit 19. Mai 2027 in Kraft;Paragraph 57 a, Absatz 3 und Paragraph 132, Absatz 37, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2026, treten mit 19. Mai 2027 in Kraft;
§ 102 Abs. 5, § 123 Abs. 2a und § 134 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2026 treten mit 1. Oktober 2026 in Kraft;Paragraph 102, Absatz 5,, Paragraph 123, Absatz 2 a und Paragraph 134, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2026, treten mit 1. Oktober 2026 in Kraft;
§ 24 Abs. 5b und § 57c Abs. 5 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2026 treten mit 1. Dezember 2026 in Kraft.“Paragraph 24, Absatz 5 b und Paragraph 57 c, Absatz 5, Ziffer 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2026, treten mit 1. Dezember 2026 in Kraft.“
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