BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2026

Ausgegeben am 29. Juli 2026

Teil römisch eins

75. Bundesgesetz:

Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 28 Regierungsvorlage 518 Ausschussbericht 551 Sitzung 87,, Bundesrat:, Ausschussbericht 11855 Sitzung 994,, )

75. Bundesgesetz, mit dem das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, Ziffer 9, letzter Satz lautet:

„Für Wasser für den menschlichen Gebrauch gilt auch die Abgabe zum Zweck der Gemeinschaftsversorgung als Inverkehrbringen, sofern diese nicht im Rahmen des familiären Verbandes oder zur Versorgung von ausschließlich privat und saisonal oder von zur Behirtung genutzten Hütten im Mittel- und Hochgebirge erfolgt.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, Ziffer 15, lautet:

  1. Ziffer 15
    Amtlicher Tierarzt: der bestellte, in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehende Tierarzt gemäß Paragraph 24, Absatz 3 und der beauftragte freiberuflich tätige Tierarzt gemäß Paragraph 24, Absatz 4,, der auch bei einem vom Landeshauptmann anerkannten Tiergesundheitsdienst gemäß Paragraph 64, Absatz 2, des Tierarzneimittelgesetzes – TAMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2023,, tätig sein kann.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 5, Absatz eins, wird der Ziffer 3, das Wort „oder“ angefügt; nach der Ziffer 3, wird folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    psychoaktive Stoffe enthalten, deren Verwendung nicht als herkömmlich zu bezeichnen ist,“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 24, Absatz 3, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 24, Absatz 5, lautet der letzte Satz:

„Diese können in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder gemäß Paragraph 28, beauftragt werden.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 25 a, Absatz 3, lautet der zweite Satz:

„Die Bestimmungen der Paragraphen 36, 37 und 39 finden sinngemäß Anwendung.“

Novellierungsanordnung 7, Der Text des Paragraph 26, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Die Abgabe von Wasser für den menschlichen Gebrauch an Angehörige des Bundesheeres im Rahmen von Einsätzen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, oder im Rahmen von einsatznahen Ausbildungen und Übungen gemäß Paragraph 2, Absatz 3 und 4 WG 2001, obliegt den im Zuständigkeitsbereich der Bundesministerin für Landesverteidigung hierzu qualifizierten Angehörigen des Bundesheeres. Das Wasser muss geeignet sein, ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit getrunken oder verwendet zu werden.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 28, Absatz 2, wird die Wortfolge „Tierärztegesetz (TierÄG), BGBl. Nr. 16/1975“ durch die Wortfolge „Tierärztegesetz – TÄG, BGBl. römisch eins Nr. 171/2021“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 28, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Der Landeshauptmann kann für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung in Kleinbetrieben gemäß Paragraph 19, Fleischuntersuchungsverordnung 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,, im Bescheid festlegen, dass jene bei einem beauftragten Tierarzt angestellten Tierärzte vertretungsweise für diesen Tierarzt tätig werden dürfen, wenn die Ausbildungserfordernisse gemäß Paragraph 29, LMSVG erfüllt sind.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 28, Absatz 3 und Paragraph 99, Absatz eins, 2. Satz wird jeweils die Wortfolge „§ 2 Absatz 2, TierÄG“ durch die Wortfolge „§ 2 Ziffer eins, TÄG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 28, Absatz 8, Ziffer 2, wird folgender Satz angefügt:

„Eine Verlängerung auf Antrag ist nach Erreichen der Altersgrenze möglich, um die Durchführung der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchungstätigkeit in einem vom Landeshauptmann festzulegenden Übergangszeitraum zu gewährleisten.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 30, Absatz eins, wird die Wortfolge „des mehrjährigen nationalen Kontrollplans gemäß Artikel 109, ff. der Verordnung (EU) 2017/625“ durch die Wortfolge „des mehrjährigen nationalen Kontrollplans (MNKP) gemäß Paragraph 8, KoDiG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Dem Paragraph 36, Absatz eins, werden folgende Sätze angefügt:

„Dies gilt auch für den Internethandel. Im Fall eines in Österreich ansässigen Unternehmens, erfolgt die Probenahme am Firmensitz des Unternehmens, welches auf der Internetseite angegeben ist; im begründeten Einzelfall auch am Lagerort der Waren mit Unterstützung des Unternehmens. Die Möglichkeit einer Probenahme gemäß Artikel 36, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2017/625 bleibt davon unberührt.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 37, Absatz 2, entfällt der zweite Satz.

Novellierungsanordnung 15, Dem Paragraph 37, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Diese Informationspflicht entfällt für den Fall, dass das Monitoring der Sammlung von Daten für eine erweiterte Risikobewertung dient. Auch kann die Bewertung der Probe im Einzelfall entfallen.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, wird folgender Satzteil angefügt:

„oder ihnen am Firmensitz oder im begründeten Einzelfall am Lagerort der Waren die aus dem Internethandel zur Beprobung ausgewählte Ware in der erforderlichen Anzahl und derselben Charge zur Verfügung stellen,“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, lautet :

  1. Ziffer eins
    die Einschränkung oder das Verbot des Inverkehrbringens oder der Verwendung, einschließlich des Verbotes des Anbietens oder Bewerbens im Internet oder der Abschaltung der vom Unternehmer betriebenen oder genutzten Internetseiten;“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 10 und 11 lautet:

  1. Ziffer 10
    die Information der Abnehmer – einschließlich Unternehmer im Internet – und Verbraucher;
  2. Ziffer 11
    die Anpassung der Kennzeichnung, einschließlich produktbezogener Informationen, die in elektronischer Form erfolgen;“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 42, Absatz 3, wird die Wortfolge „gesundheitschädlicher Waren“ durch die Wortfolge „gesundheitsschädlicher Waren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    der Wahrnehmung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften für zusätzlich erforderliche amtliche Kontrollen, auch dann, wenn sich der Verstoß auf einen von einer Privatperson geäußerten Verdacht der Nichteinhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften gründet oder“

Novellierungsanordnung 21, Der Text des Paragraph 62, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Gebühren gemäß Absatz eins, verändern sich jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt, wenn die Indexerhöhung mehr als 2% beträgt. Ist dies nicht der Fall, ist diese Indexerhöhung im Folgejahr bzw. in den Folgejahren dafür, ob und in welcher Höhe eine Änderung gemäß dem ersten Satz eintritt, maßgeblich. Die sich ändernden Beträge sind von der Agentur auf zwei Kommastellen kaufmännisch zu runden und auf der Homepage der Agentur kundzumachen. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.“

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 64, Absatz 6 und Paragraph 66, Absatz 2, wird jeweils die Wortfolge „auf volle 10 Cent“ durch die Wortfolge „auf zwei Kommastellen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 90, Absatz 4, Ziffer eins, wird der Ausdruck „§§ 9 Absatz eins,,“ durch den Ausdruck „§§ 5 Absatz eins, Ziffer 4, 9, Absatz eins,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, Dem Paragraph 95, werden folgende Absatz 40 und 41 angefügt:

  1. Absatz 40,Die Paragraph 3, Ziffer 9, und 15, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3 und 4, Paragraph 24, Absatz 3 und 5, Paragraph 25 a, Absatz 3,, Paragraph 26,, Paragraph 28, Absatz 2 und 3, Paragraph 28, Absatz 8, Ziffer 2,, Paragraph 30, Absatz eins,, Paragraph 36, Absatz eins,, Paragraph 37, Absatz 2,, Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, 10 und 11, Paragraph 42, Absatz 3,, Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 90, Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 99, Absatz eins,, Paragraph 106, Ziffer 2 und Paragraph 107, Ziffer 4 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2026, treten mit 1. September 2026 in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung über Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 1998,, außer Kraft.
  2. Absatz 41,Die Paragraphen 62,, 64 Absatz 6 und 66 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2026, treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 99, Absatz eins, 1. Satz wird nach der Wortfolge „§ 2 Absatz 2, TierÄG“ die Wortfolge „ ,Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975, in der zum Ablauf des 20. Jänner 2006 geltenden Fassung,“ angefügt.

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 106, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch Amtsblatt Nummer L 435 vom 23. Dezember 2020 Seite 1),“

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 107, entfällt Ziffer 4,; die Ziffer 5 bis 9 erhalten die Ziffernbezeichnungen „4.“ bis „8“.

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 107, Ziffer 6, (neu) lautet:

  1. Ziffer 6
    der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Paragraphen 46 und 64 Absatz 2 und 3;“

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