75. Bundesgesetz, mit dem das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:Das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 Z 9 letzter Satz lautet:Paragraph 3, Ziffer 9, letzter Satz lautet:
„Für Wasser für den menschlichen Gebrauch gilt auch die Abgabe zum Zweck der Gemeinschaftsversorgung als Inverkehrbringen, sofern diese nicht im Rahmen des familiären Verbandes oder zur Versorgung von ausschließlich privat und saisonal oder von zur Behirtung genutzten Hütten im Mittel- und Hochgebirge erfolgt.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 Z 15 lautet:Paragraph 3, Ziffer 15, lautet:
Amtlicher Tierarzt: der bestellte, in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehende Tierarzt gemäß § 24 Abs. 3 und der beauftragte freiberuflich tätige Tierarzt gemäß § 24 Abs. 4, der auch bei einem vom Landeshauptmann anerkannten Tiergesundheitsdienst gemäß § 64 Abs. 2 des Tierarzneimittelgesetzes – TAMG, BGBl. I Nr. 186/2023, tätig sein kann.“Amtlicher Tierarzt: der bestellte, in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehende Tierarzt gemäß Paragraph 24, Absatz 3 und der beauftragte freiberuflich tätige Tierarzt gemäß Paragraph 24, Absatz 4,, der auch bei einem vom Landeshauptmann anerkannten Tiergesundheitsdienst gemäß Paragraph 64, Absatz 2, des Tierarzneimittelgesetzes – TAMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2023,, tätig sein kann.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 5 Abs. 1 wird der Z 3 das Wort „oder“ angefügt; nach der Z 3 wird folgende Z 4 angefügt:In Paragraph 5, Absatz eins, wird der Ziffer 3, das Wort „oder“ angefügt; nach der Ziffer 3, wird folgende Ziffer 4, angefügt:
psychoaktive Stoffe enthalten, deren Verwendung nicht als herkömmlich zu bezeichnen ist,“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 24 Abs. 3 entfällt der letzte Satz.In Paragraph 24, Absatz 3, entfällt der letzte Satz.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 24 Abs. 5 lautet der letzte Satz:In Paragraph 24, Absatz 5, lautet der letzte Satz:
„Diese können in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder gemäß § 28 beauftragt werden.“„Diese können in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder gemäß Paragraph 28, beauftragt werden.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 25a Abs. 3 lautet der zweite Satz:In Paragraph 25 a, Absatz 3, lautet der zweite Satz:
„Die Bestimmungen der §§ 36, 37 und 39 finden sinngemäß Anwendung.“„Die Bestimmungen der Paragraphen 36, 37 und 39 finden sinngemäß Anwendung.“
7.Novellierungsanordnung 7, Der Text des § 26 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:Der Text des Paragraph 26, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,Die Abgabe von Wasser für den menschlichen Gebrauch an Angehörige des Bundesheeres im Rahmen von Einsätzen gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, oder im Rahmen von einsatznahen Ausbildungen und Übungen gemäß § 2 Abs. 3 und 4 WG 2001, obliegt den im Zuständigkeitsbereich der Bundesministerin für Landesverteidigung hierzu qualifizierten Angehörigen des Bundesheeres. Das Wasser muss geeignet sein, ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit getrunken oder verwendet zu werden.“Die Abgabe von Wasser für den menschlichen Gebrauch an Angehörige des Bundesheeres im Rahmen von Einsätzen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, oder im Rahmen von einsatznahen Ausbildungen und Übungen gemäß Paragraph 2, Absatz 3 und 4 WG 2001, obliegt den im Zuständigkeitsbereich der Bundesministerin für Landesverteidigung hierzu qualifizierten Angehörigen des Bundesheeres. Das Wasser muss geeignet sein, ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit getrunken oder verwendet zu werden.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 28 Abs. 2 wird die Wortfolge „Tierärztegesetz (TierÄG), BGBl. Nr. 16/1975“ durch die Wortfolge „Tierärztegesetz – TÄG, BGBl. I Nr. 171/2021“ ersetzt.In Paragraph 28, Absatz 2, wird die Wortfolge „Tierärztegesetz (TierÄG), BGBl. Nr. 16/1975“ durch die Wortfolge „Tierärztegesetz – TÄG, BGBl. römisch eins Nr. 171/2021“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 28 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 28, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Der Landeshauptmann kann für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung in Kleinbetrieben gemäß § 19 Fleischuntersuchungsverordnung 2006, BGBl. II Nr. 109/2006, im Bescheid festlegen, dass jene bei einem beauftragten Tierarzt angestellten Tierärzte vertretungsweise für diesen Tierarzt tätig werden dürfen, wenn die Ausbildungserfordernisse gemäß § 29 LMSVG erfüllt sind.“„Der Landeshauptmann kann für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung in Kleinbetrieben gemäß Paragraph 19, Fleischuntersuchungsverordnung 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,, im Bescheid festlegen, dass jene bei einem beauftragten Tierarzt angestellten Tierärzte vertretungsweise für diesen Tierarzt tätig werden dürfen, wenn die Ausbildungserfordernisse gemäß Paragraph 29, LMSVG erfüllt sind.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 28 Abs. 3 und § 99 Abs. 1 2. Satz wird jeweils die Wortfolge „§ 2 Abs. 2 TierÄG“ durch die Wortfolge „§ 2 Z 1 TÄG“ ersetzt.In Paragraph 28, Absatz 3 und Paragraph 99, Absatz eins, 2. Satz wird jeweils die Wortfolge „§ 2 Absatz 2, TierÄG“ durch die Wortfolge „§ 2 Ziffer eins, TÄG“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 28 Abs. 8 Z 2 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 28, Absatz 8, Ziffer 2, wird folgender Satz angefügt:
„Eine Verlängerung auf Antrag ist nach Erreichen der Altersgrenze möglich, um die Durchführung der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchungstätigkeit in einem vom Landeshauptmann festzulegenden Übergangszeitraum zu gewährleisten.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 30 Abs. 1 wird die Wortfolge „des mehrjährigen nationalen Kontrollplans gemäß Art. 109 ff. der Verordnung (EU) 2017/625“ durch die Wortfolge „des mehrjährigen nationalen Kontrollplans (MNKP) gemäß § 8 KoDiG“ ersetzt.In Paragraph 30, Absatz eins, wird die Wortfolge „des mehrjährigen nationalen Kontrollplans gemäß Artikel 109, ff. der Verordnung (EU) 2017/625“ durch die Wortfolge „des mehrjährigen nationalen Kontrollplans (MNKP) gemäß Paragraph 8, KoDiG“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, Dem § 36 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:Dem Paragraph 36, Absatz eins, werden folgende Sätze angefügt:
„Dies gilt auch für den Internethandel. Im Fall eines in Österreich ansässigen Unternehmens, erfolgt die Probenahme am Firmensitz des Unternehmens, welches auf der Internetseite angegeben ist; im begründeten Einzelfall auch am Lagerort der Waren mit Unterstützung des Unternehmens. Die Möglichkeit einer Probenahme gemäß Art. 36 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 bleibt davon unberührt.“„Dies gilt auch für den Internethandel. Im Fall eines in Österreich ansässigen Unternehmens, erfolgt die Probenahme am Firmensitz des Unternehmens, welches auf der Internetseite angegeben ist; im begründeten Einzelfall auch am Lagerort der Waren mit Unterstützung des Unternehmens. Die Möglichkeit einer Probenahme gemäß Artikel 36, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2017/625 bleibt davon unberührt.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 37 Abs. 2 entfällt der zweite Satz.In Paragraph 37, Absatz 2, entfällt der zweite Satz.
15.Novellierungsanordnung 15, Dem § 37 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 37, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Diese Informationspflicht entfällt für den Fall, dass das Monitoring der Sammlung von Daten für eine erweiterte Risikobewertung dient. Auch kann die Bewertung der Probe im Einzelfall entfallen.“
16.Novellierungsanordnung 16, In § 38 Abs. 1 Z 2 wird folgender Satzteil angefügt:In Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, wird folgender Satzteil angefügt:
„oder ihnen am Firmensitz oder im begründeten Einzelfall am Lagerort der Waren die aus dem Internethandel zur Beprobung ausgewählte Ware in der erforderlichen Anzahl und derselben Charge zur Verfügung stellen,“
17.Novellierungsanordnung 17, § 39 Abs. 1 Z 1 lautet :Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, lautet :
die Einschränkung oder das Verbot des Inverkehrbringens oder der Verwendung, einschließlich des Verbotes des Anbietens oder Bewerbens im Internet oder der Abschaltung der vom Unternehmer betriebenen oder genutzten Internetseiten;“
18.Novellierungsanordnung 18, § 39 Abs. 1 Z 10 und 11 lautet:Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 10 und 11 lautet:
die Information der Abnehmer – einschließlich Unternehmer im Internet – und Verbraucher;
die Anpassung der Kennzeichnung, einschließlich produktbezogener Informationen, die in elektronischer Form erfolgen;“
19.Novellierungsanordnung 19, In § 42 Abs. 3 wird die Wortfolge „gesundheitschädlicher Waren“ durch die Wortfolge „gesundheitsschädlicher Waren“ ersetzt.In Paragraph 42, Absatz 3, wird die Wortfolge „gesundheitschädlicher Waren“ durch die Wortfolge „gesundheitsschädlicher Waren“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, § 61 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
der Wahrnehmung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften für zusätzlich erforderliche amtliche Kontrollen, auch dann, wenn sich der Verstoß auf einen von einer Privatperson geäußerten Verdacht der Nichteinhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften gründet oder“
21.Novellierungsanordnung 21, Der Text des § 62 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:Der Text des Paragraph 62, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,Gebühren gemäß Abs. 1 verändern sich jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt, wenn die Indexerhöhung mehr als 2% beträgt. Ist dies nicht der Fall, ist diese Indexerhöhung im Folgejahr bzw. in den Folgejahren dafür, ob und in welcher Höhe eine Änderung gemäß dem ersten Satz eintritt, maßgeblich. Die sich ändernden Beträge sind von der Agentur auf zwei Kommastellen kaufmännisch zu runden und auf der Homepage der Agentur kundzumachen. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.“Gebühren gemäß Absatz eins, verändern sich jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt, wenn die Indexerhöhung mehr als 2% beträgt. Ist dies nicht der Fall, ist diese Indexerhöhung im Folgejahr bzw. in den Folgejahren dafür, ob und in welcher Höhe eine Änderung gemäß dem ersten Satz eintritt, maßgeblich. Die sich ändernden Beträge sind von der Agentur auf zwei Kommastellen kaufmännisch zu runden und auf der Homepage der Agentur kundzumachen. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.“
22.Novellierungsanordnung 22, In § 64 Abs. 6 und § 66 Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „auf volle 10 Cent“ durch die Wortfolge „auf zwei Kommastellen“ ersetzt.In Paragraph 64, Absatz 6 und Paragraph 66, Absatz 2, wird jeweils die Wortfolge „auf volle 10 Cent“ durch die Wortfolge „auf zwei Kommastellen“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, In § 90 Abs. 4 Z 1 wird der Ausdruck „§§ 9 Abs. 1,“ durch den Ausdruck „§§ 5 Abs. 1 Z 4, 9 Abs. 1,“ ersetzt.In Paragraph 90, Absatz 4, Ziffer eins, wird der Ausdruck „§§ 9 Absatz eins,,“ durch den Ausdruck „§§ 5 Absatz eins, Ziffer 4, 9, Absatz eins,,“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, Dem § 95 werden folgende Abs. 40 und 41 angefügt:Dem Paragraph 95, werden folgende Absatz 40 und 41 angefügt:
„(40)Absatz 40,Die § 3 Z 9 und 15, § 5 Abs. 1 Z 3 und 4, § 24 Abs. 3 und 5, § 25a Abs. 3, § 26, § 28 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 8 Z 2, § 30 Abs. 1, § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 2, § 38 Abs. 1 Z 2, § 39 Abs. 1 Z 1, 10 und 11, § 42 Abs. 3, § 61 Abs. 1 Z 1, § 90 Abs. 4 Z 1, § 99 Abs. 1, § 106 Z 2 und § 107 Z 4 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2026 treten mit 1. September 2026 in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung über Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung, BGBl. II Nr. 112/1998, außer Kraft.Die Paragraph 3, Ziffer 9, und 15, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3 und 4, Paragraph 24, Absatz 3 und 5, Paragraph 25 a, Absatz 3,, Paragraph 26,, Paragraph 28, Absatz 2 und 3, Paragraph 28, Absatz 8, Ziffer 2,, Paragraph 30, Absatz eins,, Paragraph 36, Absatz eins,, Paragraph 37, Absatz 2,, Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, 10 und 11, Paragraph 42, Absatz 3,, Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 90, Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 99, Absatz eins,, Paragraph 106, Ziffer 2 und Paragraph 107, Ziffer 4 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2026, treten mit 1. September 2026 in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung über Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 1998,, außer Kraft.
(41)Absatz 41,Die §§ 62, 64 Abs. 6 und 66 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2026 treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft.“Die Paragraphen 62,, 64 Absatz 6 und 66 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2026, treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft.“
25.Novellierungsanordnung 25, In § 99 Abs. 1 1. Satz wird nach der Wortfolge „§ 2 Abs. 2 TierÄG“ die Wortfolge „ ,BGBl. Nr. 16/1975 in der zum Ablauf des 20. Jänner 2006 geltenden Fassung,“ angefügt.In Paragraph 99, Absatz eins, 1. Satz wird nach der Wortfolge „§ 2 Absatz 2, TierÄG“ die Wortfolge „ ,Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975, in der zum Ablauf des 20. Jänner 2006 geltenden Fassung,“ angefügt.
26.Novellierungsanordnung 26, § 106 Z 2 lautet:Paragraph 106, Ziffer 2, lautet:
Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. Nr. L 435 vom 23. Dezember 2020 S. 1),“Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch Amtsblatt Nummer L 435 vom 23. Dezember 2020 Seite 1),“
27.Novellierungsanordnung 27, In § 107 entfällt Z 4; die Z 5 bis 9 erhalten die Ziffernbezeichnungen „4.“ bis „8“.In Paragraph 107, entfällt Ziffer 4,; die Ziffer 5 bis 9 erhalten die Ziffernbezeichnungen „4.“ bis „8“.
28.Novellierungsanordnung 28, § 107 Z 6 (neu) lautet:Paragraph 107, Ziffer 6, (neu) lautet:
der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der §§ 46 und 64 Abs. 2 und 3;“der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Paragraphen 46 und 64 Absatz 2 und 3;“
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