69. Bundesgesetz, mit dem das Sterbeverfügungsgesetz geändert wird (Sterbeverfügungsgesetz-Novelle 2026 – StVfG-Nov 2026)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Sterbeverfügungsgesetz – StVfG, BGBl. I Nr. 242/2021, wird wie folgt geändert:Das Sterbeverfügungsgesetz – StVfG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 242 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 2 wird nach dem Wort „errichtet“ die Wortfolge „oder erneuert“ eingefügt.In Paragraph eins, Absatz 2, wird nach dem Wort „errichtet“ die Wortfolge „oder erneuert“ eingefügt.
1a.Novellierungsanordnung 1a, In § 1 Abs. 3 wird nach dem Wort „Wirkungen“ die Wendung „, die Erneuerung“ eingefügt.In Paragraph eins, Absatz 3, wird nach dem Wort „Wirkungen“ die Wendung „, die Erneuerung“ eingefügt.
1b.Novellierungsanordnung 1b, In § 6 Abs. 1 wird die Wort- und Zeichenfolge „Errichtung der Sterbeverfügung (§ 8)“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Errichtung (§ 8) oder Erneuerung (§ 8a) der Sterbeverfügung“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz eins, wird die Wort- und Zeichenfolge „Errichtung der Sterbeverfügung (Paragraph 8,)“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Errichtung (Paragraph 8,) oder Erneuerung (Paragraph 8 a,) der Sterbeverfügung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 6 Abs. 4 lautet:Paragraph 6, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Die Hilfe leistende Person darf nicht mit der Person ident sein, die die Aufklärung (§ 7) leistet, eine Bestätigung nach § 8 Abs. 1 dritter Satz ausstellt oder die Sterbeverfügung oder ihre Erneuerung dokumentiert.“Die Hilfe leistende Person darf nicht mit der Person ident sein, die die Aufklärung (Paragraph 7,) leistet, eine Bestätigung nach Paragraph 8, Absatz eins, dritter Satz ausstellt oder die Sterbeverfügung oder ihre Erneuerung dokumentiert.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 8 Abs. 1 wird der dritte Satz durch folgende Sätze ersetzt:In Paragraph 8, Absatz eins, wird der dritte Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Wird eine Sterbeverfügung nicht innerhalb eines Jahres nach der zweiten ärztlichen Aufklärung errichtet, so muss die sterbewillige Person eine von einer ärztlichen Person unterschriebene Bestätigung beibringen, die ein Jahr nach der Ausstellung gültig ist und folgende Inhalte bezogen auf den Zeitpunkt der Ausstellung umfasst:
die sterbewillige Person ist entscheidungsfähig,
sie hat einen im Sinne des § 6 Abs. 2 freien und selbstbestimmten Entschluss geäußert undsie hat einen im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, freien und selbstbestimmten Entschluss geäußert und
es liegt eine Krankheit im Sinne des § 6 Abs. 3 Z 1 oder Z 2 vor.es liegt eine Krankheit im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins, oder Ziffer 2, vor.
Für diese Bestätigung ist § 7 Abs. 4 anzuwenden. Die Sterbeverfügung muss innerhalb von fünf Jahren nach der ärztlichen Aufklärung über die Behandlungsalternativen errichtet werden.“Für diese Bestätigung ist Paragraph 7, Absatz 4, anzuwenden. Die Sterbeverfügung muss innerhalb von fünf Jahren nach der ärztlichen Aufklärung über die Behandlungsalternativen errichtet werden.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:Nach Paragraph 8, wird folgender Paragraph 8 a, eingefügt:
„Erneuerung
§ 8a.Paragraph 8 a,
(1)Absatz eins,Eine Sterbeverfügung kann wegen (drohenden) Ablaufs der Wirksamkeit oder nach Widerruf innerhalb von fünf Jahren ab ihrer Errichtung schriftlich erneuert werden. Dazu ist die Bestätigung einer ärztlichen Person nach § 8 Abs. 1 dritter Satz notwendig, die nicht älter als ein Jahr ist. Eine mehrmalige Erneuerung ist zulässig.Eine Sterbeverfügung kann wegen (drohenden) Ablaufs der Wirksamkeit oder nach Widerruf innerhalb von fünf Jahren ab ihrer Errichtung schriftlich erneuert werden. Dazu ist die Bestätigung einer ärztlichen Person nach Paragraph 8, Absatz eins, dritter Satz notwendig, die nicht älter als ein Jahr ist. Eine mehrmalige Erneuerung ist zulässig.
(2)Absatz 2,Die Erneuerung hat entweder vor einer ärztlichen Person oder vor einer dokumentierenden Person zu erfolgen. Diese hat vor der Errichtung der Erneuerung durch Einsichtnahme in das Sterbeverfügungsregister (§ 9 Abs. 2) zu überprüfen, ob bereits eine Sterbeverfügung vorliegt und ob die fünfjährige Frist nach Abs. 1 erster Satz noch nicht verstrichen ist. Ist zum Zeitpunkt der Erneuerung noch eine Sterbeverfügung gültig, so ist auf dem Dokument mit der Erneuerung zu vermerken, dass diese erst mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der bisherigen Sterbeverfügung gilt. Bei Zweifeln an der Entscheidungsfähigkeit ist die Dokumentation der Erneuerung abzulehnen.Die Erneuerung hat entweder vor einer ärztlichen Person oder vor einer dokumentierenden Person zu erfolgen. Diese hat vor der Errichtung der Erneuerung durch Einsichtnahme in das Sterbeverfügungsregister (Paragraph 9, Absatz 2,) zu überprüfen, ob bereits eine Sterbeverfügung vorliegt und ob die fünfjährige Frist nach Absatz eins, erster Satz noch nicht verstrichen ist. Ist zum Zeitpunkt der Erneuerung noch eine Sterbeverfügung gültig, so ist auf dem Dokument mit der Erneuerung zu vermerken, dass diese erst mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der bisherigen Sterbeverfügung gilt. Bei Zweifeln an der Entscheidungsfähigkeit ist die Dokumentation der Erneuerung abzulehnen.
(3)Absatz 3,Die ärztliche oder die dokumentierende Person kann die Erneuerung entweder auf dem Dokument der bisherigen Sterbeverfügung vermerken oder ein neues Dokument ausstellen. Das Dokument hat zu enthalten:
Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift des gewöhnlichen Aufenthalts der sterbewilligen Person;
eine schriftliche Bestätigung der ärztlichen oder dokumentierenden Person, dass
die sterbewillige Person ihren im Sinn des § 6 Abs. 2 freien und selbstbestimmten Entschluss anlässlich der Erneuerung der Sterbeverfügung bekräftigt hat;die sterbewillige Person ihren im Sinn des Paragraph 6, Absatz 2, freien und selbstbestimmten Entschluss anlässlich der Erneuerung der Sterbeverfügung bekräftigt hat;
dass Entscheidungsfähigkeit der sterbewilligen Person ärztlich bestätigt wurde und kein Hinweis darauf vorliegt, dass sie im Zeitpunkt der Errichtung beeinträchtigt wäre;
die Dosierungsanordnung (§ 7 Abs. 2 Z 2).die Dosierungsanordnung (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2,).
(4)Absatz 4,Die ärztliche oder die dokumentierende Person hat unmittelbar nach der Erneuerung der Sterbeverfügung diese in das Sterbeverfügungsregister einzutragen und dabei folgende Informationen an das Sterbeverfügungsregister zu melden:
Identifikationsdaten der sterbewilligen Person;
Datum der ärztlichen Bestätigung und der Erneuerung der Sterbeverfügung;
Identifikationsdaten der bestätigenden ärztlichen Person und allenfalls der dokumentierenden Person;
Identifikationsdaten des Facharztes bzw. der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin oder der klinischen Psychologin bzw. des klinischen Psychologen bei einer Abklärung nach § 7 Abs. 4.“Identifikationsdaten des Facharztes bzw. der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin oder der klinischen Psychologin bzw. des klinischen Psychologen bei einer Abklärung nach Paragraph 7, Absatz 4,
5.Novellierungsanordnung 5, In § 9 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 8 Abs. 4“ durch den Ausdruck „§ 8 Abs. 4, § 8a Abs. 4“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 2, wird der Ausdruck „§ 8 Absatz 4, durch den Ausdruck „§ 8 Absatz 4,, Paragraph 8 a, Absatz 4, ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 10 Abs. 2 lautet:Paragraph 10, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Eine Sterbeverfügung verliert ihre Wirksamkeit, wenn sie die sterbewillige Person widerruft oder zu erkennen gibt, dass sie nicht mehr wirksam sein soll, sowie nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Errichtung oder ihrer Erneuerung.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 10 Abs. 3 lautet:Paragraph 10, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Die für die Aufbewahrung verantwortliche Person hat die Abschrift der Sterbeverfügung (§ 9 Abs. 1) zehn Jahre nach ihrer Errichtung zu vernichten, wenn die sterbewillige Person keine längere Aufbewahrung verfügt. Die Frist beginnt mit jeder Erneuerung einer Sterbeverfügung neu zu laufen.“Die für die Aufbewahrung verantwortliche Person hat die Abschrift der Sterbeverfügung (Paragraph 9, Absatz eins,) zehn Jahre nach ihrer Errichtung zu vernichten, wenn die sterbewillige Person keine längere Aufbewahrung verfügt. Die Frist beginnt mit jeder Erneuerung einer Sterbeverfügung neu zu laufen.“
8.Novellierungsanordnung 8, Dem Text des § 14 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:Dem Text des Paragraph 14, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 1 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 1 und 4, § 8 Abs. 1, § 8a samt Überschrift, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2 und 3 in der Fassung der Sterbeverfügungs-Novelle 2026 – StVfG-Nov 2026, BGBl. I Nr. 69/2026 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 8 Abs. 1 dritter und vierter Satz gilt für Bestätigungen, die nach diesem Zeitpunkt ausgestellt werden. § 8 Abs. 1 fünfter Satz gilt für Sterbeverfügungen, die nach diesem Zeitpunkt errichtet werden. § 8a und § 10 Abs. 2 und 3 gelten auch für Sterbeverfügungen, die vor dem Inkrafttreten der Sterbeverfügungsgesetz-Novelle 2026 errichtet wurden. Die Erneuerung von Sterbeverfügungen vor einer ärztlichen Person gemäß § 8a ist ab 1. Februar 2027 zulässig.“Paragraph eins, Absatz 2 und 3, Paragraph 6, Absatz eins und 4, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 8 a, samt Überschrift, Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz 2 und 3 in der Fassung der Sterbeverfügungs-Novelle 2026 – StVfG-Nov 2026, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2026, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Paragraph 8, Absatz eins, dritter und vierter Satz gilt für Bestätigungen, die nach diesem Zeitpunkt ausgestellt werden. Paragraph 8, Absatz eins, fünfter Satz gilt für Sterbeverfügungen, die nach diesem Zeitpunkt errichtet werden. Paragraph 8 a und Paragraph 10, Absatz 2 und 3 gelten auch für Sterbeverfügungen, die vor dem Inkrafttreten der Sterbeverfügungsgesetz-Novelle 2026 errichtet wurden. Die Erneuerung von Sterbeverfügungen vor einer ärztlichen Person gemäß Paragraph 8 a, ist ab 1. Februar 2027 zulässig.“
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