66. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 und das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes
Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2025 und die Bundesministeriengesetznovelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2025, und die Bundesministeriengesetznovelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 1 Abs. 2 Z 2 wird das Zitat „Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287“ durch „Landarbeitsgesetzes 2021, BGBl. I Nr. 78/2021“ ersetzt.Im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, wird das Zitat „Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287“ durch „Landarbeitsgesetzes 2021, BGBl. römisch eins Nr. 78/2021“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 14f Abs. 1 erster Satz entfällt die Wortfolge „ ; bei der Berechnung einer Abfertigung nach dem BUAG ist für die Berechnung der Monatsentgelte § 13d Abs. 2 BUAG mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf des letzten Monats vor der Inanspruchnahme der Teilpension als beendet gilt“.In Paragraph 14 f, Absatz eins, erster Satz entfällt die Wortfolge „ ; bei der Berechnung einer Abfertigung nach dem BUAG ist für die Berechnung der Monatsentgelte Paragraph 13 d, Absatz 2, BUAG mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf des letzten Monats vor der Inanspruchnahme der Teilpension als beendet gilt“.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 18b Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 18 b, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Von Sonderzahlungen (§ 49 Abs. 2 ASVG) sind Sonderbeiträge an den Fonds mit dem jeweils gleichen Hundertsatz zu entrichten.“„Von Sonderzahlungen (Paragraph 49, Absatz 2, ASVG) sind Sonderbeiträge an den Fonds mit dem jeweils gleichen Hundertsatz zu entrichten.“
3a.Novellierungsanordnung 3a, Nach § 18b Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 18 b, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,In den Abs. 1 Z 1 angeführten Kollektivverträgen kann festgelegt werden, dass abweichend von Abs. 1 die aufgrund der Kollektivverträge zu leistenden Beiträge vom Arbeitgeber direkt an den jeweiligen Sozialfonds geleistet werden können. Abs. 3 ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Im Fall einer derartigen Vereinbarung ist zugleich zu regeln, welche Daten im Zusammenhang mit der Beitragsleistung vom Arbeitgeber an den jeweiligen Sozialfonds zu übermitteln sind.“In den Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Kollektivverträgen kann festgelegt werden, dass abweichend von Absatz eins, die aufgrund der Kollektivverträge zu leistenden Beiträge vom Arbeitgeber direkt an den jeweiligen Sozialfonds geleistet werden können. Absatz 3, ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Im Fall einer derartigen Vereinbarung ist zugleich zu regeln, welche Daten im Zusammenhang mit der Beitragsleistung vom Arbeitgeber an den jeweiligen Sozialfonds zu übermitteln sind.“
3b.Novellierungsanordnung 3b, Nach § 18c wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 18 c, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Ein in § 18b Abs. 2 Z 3 genannter Sozialfonds kann auf die Zurverfügungstellung der Daten nach Abs. 1 verzichten. Dieser Verzicht ist nur rechtswirksam, wenn er unter Einhaltung einer Mindestfrist von drei Monaten zum 31. Dezember schriftlich erklärt wird. Ein Widerruf dieses Verzichts kann rechtswirksam unter Einhaltung einer Mindestfrist von drei Monaten zum 31. Dezember schriftlich erklärt werden.“Ein in Paragraph 18 b, Absatz 2, Ziffer 3, genannter Sozialfonds kann auf die Zurverfügungstellung der Daten nach Absatz eins, verzichten. Dieser Verzicht ist nur rechtswirksam, wenn er unter Einhaltung einer Mindestfrist von drei Monaten zum 31. Dezember schriftlich erklärt wird. Ein Widerruf dieses Verzichts kann rechtswirksam unter Einhaltung einer Mindestfrist von drei Monaten zum 31. Dezember schriftlich erklärt werden.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 19 Abs. 1 wird folgende Z 64 angefügt:Dem Paragraph 19, Absatz eins, wird folgende Ziffer 64, angefügt:
Die §§ 1 Abs. 2 Z 2, 14f Abs. 1, 18b Abs. 1 und 1a und 18c Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2026 treten mit 1. August 2026 in Kraft.“Die Paragraphen eins, Absatz 2, Ziffer 2, 14 f, Absatz eins, 18 b, Absatz eins, und 1a und 18c Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2026, treten mit 1. August 2026 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes
Das Bundesgesetz betreffend den Urlaub und die Abfertigung für Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz – BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/2025 und die Bundesministeriengesetznovelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz betreffend den Urlaub und die Abfertigung für Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz – BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2025, und die Bundesministeriengesetznovelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 3 wird das Zitat „und Abs. 2a“ durch folgendes Zitat „2a, 5 und 6“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 3, wird das Zitat „und Absatz 2 a, durch folgendes Zitat „2a, 5 und 6“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 2 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:Dem Paragraph 2, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:
„(5)Absatz 5,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Betriebe, die über eine unbeschränkte oder eingeschränkte Gewerbeberechtigung Metalltechnik im Sinne der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, verfügen. Zur Abgrenzung des Gewerbeumfangs und der damit verbundenen Tätigkeiten sind die Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der Ausbildungsvorschriften und eine Prüfungsordnung für den Lehrberuf Metalltechnik erlassen wird, Metalltechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 97/2022 in der Fassung BGBl. II Nr. 314/2022, sowie die mit 31. August 2024 in Kraft getretene Verordnung der Bundesinnung der Metalltechniker über die Meisterprüfung für das Handwerk Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau (Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau – Meisterprüfungsordnung) maßgeblich. Ferner finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Rahmen von auftragsbezogenen Ergänzungsarbeiten bei vorgehängten hinterlüfteten Fassaden keine Anwendung, auch wenn es sich um Tätigkeiten der in Abs. 1, 1a, 2, 2a und 3 aufgezählten Betriebsarten handelt.Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Betriebe, die über eine unbeschränkte oder eingeschränkte Gewerbeberechtigung Metalltechnik im Sinne der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, verfügen. Zur Abgrenzung des Gewerbeumfangs und der damit verbundenen Tätigkeiten sind die Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der Ausbildungsvorschriften und eine Prüfungsordnung für den Lehrberuf Metalltechnik erlassen wird, Metalltechnik-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2022, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 314 aus 2022,, sowie die mit 31. August 2024 in Kraft getretene Verordnung der Bundesinnung der Metalltechniker über die Meisterprüfung für das Handwerk Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau (Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau – Meisterprüfungsordnung) maßgeblich. Ferner finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Rahmen von auftragsbezogenen Ergänzungsarbeiten bei vorgehängten hinterlüfteten Fassaden keine Anwendung, auch wenn es sich um Tätigkeiten der in Absatz eins, eins a, 2, 2 a und 3 aufgezählten Betriebsarten handelt.
(6)Absatz 6,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden Anwendung auf Metalltechnikbetriebe, die vorgehängte hinterlüftete Fassaden errichten, sofern die Fassadenelemente bei Naturstein, Kunststein oder Beton eine Materialstärke von 2 cm überschreiten, bei Faserzement eine Materialstärke bis zu 0,7 cm aufweisen oder eine maximale Flächengröße von 0,25 m² aufweisen (Wandschindel), die Fassadenelemente aus Holz montieren, die auftragsbezogen ausschließlich von einem anderen Betrieb hergestellte Sandwichpaneele montieren, die auftragsbezogen ausschließlich kleinformatige Metallplatten, die üblicherweise auf dem Dach verwendet werden und eine maximale Flächengröße von 0,25 m² aufweisen, auch auf der Fassade montieren, sofern diese nicht Teil einer vorgehängten hinterlüfteten Fassade sind. Die Zuordnung dieser Betriebe zu den jeweiligen Sachbereichen hat anhand der Tätigkeiten der in Abs. 1, 1a, 2, 2a und 3 aufgezählten Betriebsarten zu erfolgen.“Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden Anwendung auf Metalltechnikbetriebe, die vorgehängte hinterlüftete Fassaden errichten, sofern die Fassadenelemente bei Naturstein, Kunststein oder Beton eine Materialstärke von 2 cm überschreiten, bei Faserzement eine Materialstärke bis zu 0,7 cm aufweisen oder eine maximale Flächengröße von 0,25 m² aufweisen (Wandschindel), die Fassadenelemente aus Holz montieren, die auftragsbezogen ausschließlich von einem anderen Betrieb hergestellte Sandwichpaneele montieren, die auftragsbezogen ausschließlich kleinformatige Metallplatten, die üblicherweise auf dem Dach verwendet werden und eine maximale Flächengröße von 0,25 m² aufweisen, auch auf der Fassade montieren, sofern diese nicht Teil einer vorgehängten hinterlüfteten Fassade sind. Die Zuordnung dieser Betriebe zu den jeweiligen Sachbereichen hat anhand der Tätigkeiten der in Absatz eins, eins a, 2, 2 a und 3 aufgezählten Betriebsarten zu erfolgen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 13d Abs. 3a wird folgender Abs. 3b eingefügt:Nach Paragraph 13 d, Absatz 3 a, wird folgender Absatz 3 b, eingefügt:
„(3b)Absatz 3 b,Bei Inanspruchnahme einer Teilpension nach § 4a des APG ist zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Berechnung des Monatsentgelts die Beschäftigungszeit der Teilpension mit jener Stundenanzahl zu berücksichtigen, wie sie dem Arbeitsverhältnis vor Inanspruchnahme der Teilpension zugrunde lag. Wird die Teilpension nach § 4a APG im Anschluss an den Bezug von Überbrückungsgeld nach § 13l, an eine Altersteilzeit nach § 27 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609/1977, eine Bildungsteilzeit nach § 11a des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes – AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993, eine Wiedereingliederungsteilzeit nach § 13a AVRAG, eine Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach den §§ 14a, 14b oder 14d AVRAG in Anspruch genommen, ist zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Berechnung des Monatsentgelts diese Teilzeitbeschäftigung mit jener Stundenzahl zu berücksichtigen, wie sie dem Arbeitsverhältnis vor Antritt einer dieser Maßnahmen zugrunde lag. Bei der Berechnung der Monatsentgelte sind jeweils kollektivvertragliche Lohnerhöhungen zu berücksichtigen.“Bei Inanspruchnahme einer Teilpension nach Paragraph 4 a, des APG ist zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Berechnung des Monatsentgelts die Beschäftigungszeit der Teilpension mit jener Stundenanzahl zu berücksichtigen, wie sie dem Arbeitsverhältnis vor Inanspruchnahme der Teilpension zugrunde lag. Wird die Teilpension nach Paragraph 4 a, APG im Anschluss an den Bezug von Überbrückungsgeld nach Paragraph 13 l,, an eine Altersteilzeit nach Paragraph 27, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, eine Bildungsteilzeit nach Paragraph 11 a, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes – AVRAG, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, eine Wiedereingliederungsteilzeit nach Paragraph 13 a, AVRAG, eine Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach den Paragraphen 14 a, 14 b, oder 14d AVRAG in Anspruch genommen, ist zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Berechnung des Monatsentgelts diese Teilzeitbeschäftigung mit jener Stundenzahl zu berücksichtigen, wie sie dem Arbeitsverhältnis vor Antritt einer dieser Maßnahmen zugrunde lag. Bei der Berechnung der Monatsentgelte sind jeweils kollektivvertragliche Lohnerhöhungen zu berücksichtigen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 13d Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 13 d, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
„Enthält jener Kollektivvertrag, der auf das Arbeitsverhältnis vor dessen Beendigung anwendbar war, keine ausdrückliche Bestimmung zur Berechnung des anteiligen kollektivvertraglichen Weihnachtsgeldes, das zum Monatsentgelt zugeschlagen wird, hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse die Berechnungssystematik jenes Kollektivvertrages heranzuziehen, dem die meisten Arbeitnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes unterliegen.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 19 Abs. 6 lautet:Paragraph 19, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Aus außerordentlichen Erträgen, die sich aus dem Verfall von Urlaubsentgelten, Urlaubsabfindungen und Urlaubsersatzleistungen (§ 11) ergeben, kann eine Rücklage für sich aus der Anwendung der Sachbereiche der Urlaubs- und Abfertigungskasse ergebende Härtefälle gebildet werden.“Aus außerordentlichen Erträgen, die sich aus dem Verfall von Urlaubsentgelten, Urlaubsabfindungen und Urlaubsersatzleistungen (Paragraph 11,) ergeben, kann eine Rücklage für sich aus der Anwendung der Sachbereiche der Urlaubs- und Abfertigungskasse ergebende Härtefälle gebildet werden.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 23 Abs. 1 letzter Satz entfällt.Paragraph 23, Absatz eins, letzter Satz entfällt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 23 Abs. 2 lautet:Paragraph 23, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Das Einsichtsrecht der Urlaubs- und Abfertigungskasse nach Abs. 1 umfasst auch die Einsicht in sämtliche Unterlagen betreffend das besondere Konto für Urlaubsentgelte gemäß § 8 Abs. 3 sowie die Einsicht in Geschäftsunterlagen, um festzustellen, ob es sich bei den ausgeübten Tätigkeiten um Tätigkeiten gemäß § 2 oder um Tätigkeiten von Mischbetrieben gemäß § 3 handelt. Darüber hinaus erstreckt sich das Einsichtsrecht der Urlaubs- und Abfertigungskasse nach Abs. 1 auch auf jene Aufzeichnungen, die Zahlungen aus dem Arbeitsverhältnis an den Arbeitnehmer nachverfolgen lassen, soweit diese Unterlagen und Aufzeichnungen für die Feststellung der Zuschlagspflicht und die Berechnung der Zuschlagsleistung relevant sind. Zu diesen Aufzeichnungen zählen auch die Lohnunterlagen nach § 22 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz. Der Urlaubs- und Abfertigungskasse ist die Anfertigung von Ablichtungen der Unterlagen zu gestatten.“Das Einsichtsrecht der Urlaubs- und Abfertigungskasse nach Absatz eins, umfasst auch die Einsicht in sämtliche Unterlagen betreffend das besondere Konto für Urlaubsentgelte gemäß Paragraph 8, Absatz 3, sowie die Einsicht in Geschäftsunterlagen, um festzustellen, ob es sich bei den ausgeübten Tätigkeiten um Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, oder um Tätigkeiten von Mischbetrieben gemäß Paragraph 3, handelt. Darüber hinaus erstreckt sich das Einsichtsrecht der Urlaubs- und Abfertigungskasse nach Absatz eins, auch auf jene Aufzeichnungen, die Zahlungen aus dem Arbeitsverhältnis an den Arbeitnehmer nachverfolgen lassen, soweit diese Unterlagen und Aufzeichnungen für die Feststellung der Zuschlagspflicht und die Berechnung der Zuschlagsleistung relevant sind. Zu diesen Aufzeichnungen zählen auch die Lohnunterlagen nach Paragraph 22, Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz. Der Urlaubs- und Abfertigungskasse ist die Anfertigung von Ablichtungen der Unterlagen zu gestatten.“
7a.Novellierungsanordnung 7a, Dem § 23a wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 23 a, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Ergibt sich im Zuge einer Baustellenkontrolle ein begründeter Verdacht, ist die Urlaubs- und Abfertigungskasse berechtigt, die Übermittlung weiterer Geschäfts- und Lohnunterlagen vom Arbeitgeber unter Festsetzung einer angemessenen Frist zu verlangen; die Übermittlung kann auch elektronisch erfolgen.“
7b.Novellierungsanordnung 7b, § 25 wird folgender Abs. 9 angefügt:Paragraph 25, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9,Entrichtete Zuschläge sowie Sicherheiten und Pfändungspfandrechte, die für Zuschläge bestellt oder erworben wurden, können nicht nach der Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914, angefochten werden, wenn das Vermögen des Schuldners zumindest ausreicht, um die Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens zu decken (§ 71 Abs. 2 der Insolvenzordnung). Fehlt es an einem solchen Vermögen, ist die Anfechtung ausgeschlossen, soweit die Zuschläge sowie die dafür bestellten oder erworbenen Sicherheiten und Pfandrechte den Betrag von 4 000 Euro übersteigen.“Entrichtete Zuschläge sowie Sicherheiten und Pfändungspfandrechte, die für Zuschläge bestellt oder erworben wurden, können nicht nach der Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337 aus 1914,, angefochten werden, wenn das Vermögen des Schuldners zumindest ausreicht, um die Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens zu decken (Paragraph 71, Absatz 2, der Insolvenzordnung). Fehlt es an einem solchen Vermögen, ist die Anfechtung ausgeschlossen, soweit die Zuschläge sowie die dafür bestellten oder erworbenen Sicherheiten und Pfandrechte den Betrag von 4 000 Euro übersteigen.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 23e entfällt.Paragraph 23 e, entfällt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 31 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Die zuständigen Krankenversicherungsträger sind verpflichtet, der Urlaubs- und Abfertigungskasse zum Zweck der Erbringung von Leistungen, der Feststellung der Zuschlagspflicht, der Einbringung von Zuschlägen und der Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping folgende Daten im Wege des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger (§ 30c Abs. 1 Z 2 lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955) zu übermitteln: Namen des Erwerbstätigen, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Art der Erwerbstätigkeit (Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter bzw. Lehrling oder geringfügig beschäftigt als Arbeiter oder Angestellter oder Beschäftigung als freier Dienstnehmer oder als geringfügig beschäftigter freier Dienstnehmer, selbständig Erwerbstätiger), bei den Krankenversicherungsträgern gemeldete Versicherungszeiten, Bezeichnung des Dienstgebers und dessen Wirtschaftsklassenzuordnung sowie Zeitpunkt der Anmeldung und der Abmeldung des Erwerbstätigen, Beitragsgrundlagen (sofern vorhanden), Geldleistungen aus der Krankenversicherung, Leistungsbezüge vom Arbeitsmarkservice, Beginn und Ende der Vormerkung der Arbeitslosigkeit.“„Die zuständigen Krankenversicherungsträger sind verpflichtet, der Urlaubs- und Abfertigungskasse zum Zweck der Erbringung von Leistungen, der Feststellung der Zuschlagspflicht, der Einbringung von Zuschlägen und der Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping folgende Daten im Wege des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger (Paragraph 30 c, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) zu übermitteln: Namen des Erwerbstätigen, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Art der Erwerbstätigkeit (Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter bzw. Lehrling oder geringfügig beschäftigt als Arbeiter oder Angestellter oder Beschäftigung als freier Dienstnehmer oder als geringfügig beschäftigter freier Dienstnehmer, selbständig Erwerbstätiger), bei den Krankenversicherungsträgern gemeldete Versicherungszeiten, Bezeichnung des Dienstgebers und dessen Wirtschaftsklassenzuordnung sowie Zeitpunkt der Anmeldung und der Abmeldung des Erwerbstätigen, Beitragsgrundlagen (sofern vorhanden), Geldleistungen aus der Krankenversicherung, Leistungsbezüge vom Arbeitsmarkservice, Beginn und Ende der Vormerkung der Arbeitslosigkeit.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 31 Abs. 1a lautet:Paragraph 31, Absatz eins a, lautet:
„(1a)Absatz eins a,Die zuständigen Träger der Pensionsversicherung sind verpflichtet, der Urlaubs- und Abfertigungskasse zum Zweck der Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Überbrückungsgeld gemäß § 13l oder Überbrückungsabgeltung gemäß § 13m sowie der Sicherstellung der finanziellen Deckung für eine Ausdehnung der Ansprüche gemäß § 13l Abs. 2 bis 4 durch Verordnung gemäß § 13l Abs. 6 hinsichtlich Arbeitnehmern, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen und die das 50. Lebensjahr erreicht haben, im Wege des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger (§ 30c Abs. 1 Z 2 lit. b ASVG) alle Versicherungszeiten, die für die Prüfung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension heranzuziehen sind, sowie Geldleistungen aus der Pensionsversicherung, mitzuteilen.“Die zuständigen Träger der Pensionsversicherung sind verpflichtet, der Urlaubs- und Abfertigungskasse zum Zweck der Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Überbrückungsgeld gemäß Paragraph 13 l, oder Überbrückungsabgeltung gemäß Paragraph 13 m, sowie der Sicherstellung der finanziellen Deckung für eine Ausdehnung der Ansprüche gemäß Paragraph 13 l, Absatz 2, bis 4 durch Verordnung gemäß Paragraph 13 l, Absatz 6, hinsichtlich Arbeitnehmern, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen und die das 50. Lebensjahr erreicht haben, im Wege des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger (Paragraph 30 c, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASVG) alle Versicherungszeiten, die für die Prüfung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension heranzuziehen sind, sowie Geldleistungen aus der Pensionsversicherung, mitzuteilen.“
11.Novellierungsanordnung 11, Nach § 31a Abs. 1 Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:Nach Paragraph 31 a, Absatz eins, Ziffer 3, wird folgende Ziffer 3 a, eingefügt:
folgende von den Abfrageberechtigten im Zuge der Datenabfrage mittels BauID-Karte auf der Baustelle abgerufene Daten: Datum, Ort und Uhrzeit der Abfrage, Name des Arbeitgebers, Firmenbuchnummer, Dienstgeberkontonummer, Umsatzsteueridentifikationsnummer, Kennziffer Unternehmensregister (KUR), Betriebssitz, Baustellenbezeichnung bzw. Baustellen-ID, Namen der Arbeitnehmer, Sozialversicherungsnummer der Arbeitnehmer und gegebenenfalls die Arbeitnehmerkennzahl; zusätzlich die abfragende Stelle; diese Daten sind nach Ablauf des fünften Kalenderjahres zu löschen;“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 31a Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 5 und 6 werden angefügt:In Paragraph 31 a, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 4, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 5 und 6 werden angefügt:
freiwillig im BauID-System erfasste Nachweise und sonstige Unterlagen betreffend Unterweisungen gemäß § 14 ASchG;freiwillig im BauID-System erfasste Nachweise und sonstige Unterlagen betreffend Unterweisungen gemäß Paragraph 14, ASchG;
folgende von Gemeinden und Gemeindeverbänden freiwillig gemeldete Daten: Baubeginn und Fertigstellung.“
13.Novellierungsanordnung 13, Dem § 31a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 31 a, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Die Einsicht der Abgabenbehörden kann unter Nutzung einer zwischen den Abgabenbehörden und der Urlaubs- und Abfertigungskasse eingerichteten Schnittstelle erfolgen.“
13a.Novellierungsanordnung 13a, In § 32 Abs. 2 Z 2 wird nach der Wortfolge „Unterlagen“ folgende Wortfolge „oder Gestattung zur Anfertigung von Ablichtungen dieser Unterlagen oder Übermittlung weiterer Unterlagen“ eingefügt.In Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 2, wird nach der Wortfolge „Unterlagen“ folgende Wortfolge „oder Gestattung zur Anfertigung von Ablichtungen dieser Unterlagen oder Übermittlung weiterer Unterlagen“ eingefügt.
14.Novellierungsanordnung 14, § 34 lautet:Paragraph 34, lautet:
„§ 34.Paragraph 34,
Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat ein Informationssystem (BauID-System)
zur Unterstützung der Einsichtsmöglichkeit von Arbeitnehmern insbesondere gemäß § 24 in die für sie bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse gespeicherten Daten,zur Unterstützung der Einsichtsmöglichkeit von Arbeitnehmern insbesondere gemäß Paragraph 24, in die für sie bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse gespeicherten Daten,
zur Unterstützung der Urlaubs- und Abfertigungskasse, des Amtes für Betrugsbekämpfung und der Österreichischen Gesundheitskasse bei der Vollziehung der ihnen zur Bekämpfung des Lohn- und Sozialdumpings und des Sozialbetrugs übertragenen gesetzlichen Aufgaben, insbesondere durch Verbesserung der Kontrollabläufe sowie der Identitätsfeststellung im Rahmen von Vorsprachen von Arbeitnehmern und bei Baustellenkontrollen sowie
zur Unterstützung der auf einer Baustelle tätigen Arbeitgeber bei ihren Prüf- und Dokumentationspflichten, wobei das BauID-System auch Arbeitgebern und natürliche Personen angeboten werden darf, die nicht § 2 Abs. 1 unterliegen,zur Unterstützung der auf einer Baustelle tätigen Arbeitgeber bei ihren Prüf- und Dokumentationspflichten, wobei das BauID-System auch Arbeitgebern und natürliche Personen angeboten werden darf, die nicht Paragraph 2, Absatz eins, unterliegen,
zu errichten und zu betreiben. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse kann sich einer GmbH im Sinne des § 18a als Dienstleisterin (BauID-GmbH) bedienen.“zu errichten und zu betreiben. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse kann sich einer GmbH im Sinne des Paragraph 18 a, als Dienstleisterin (BauID-GmbH) bedienen.“
15.Novellierungsanordnung 15, Die §§ 34a bis 34e samt Überschriften lauten:Die Paragraphen 34 a bis 34 e samt Überschriften lauten:
„Ausstellung einer BauID-Karte
§ 34a.Paragraph 34 a,
(1)Absatz eins,Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis diesem Bundesgesetz unterliegt, Arbeitnehmern nach § 33d sowie Personen, die Anwartschaften gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse erworben haben, jedoch in keinem Arbeitsverhältnis stehen, nach Feststellung ihrer Identität eine BauID-Karte auszustellen.Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis diesem Bundesgesetz unterliegt, Arbeitnehmern nach Paragraph 33 d, sowie Personen, die Anwartschaften gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse erworben haben, jedoch in keinem Arbeitsverhältnis stehen, nach Feststellung ihrer Identität eine BauID-Karte auszustellen.
(2)Absatz 2,Zum Zweck der Ausstellung der BauID-Karte ist die Urlaubs- und Abfertigungskasse ermächtigt, zur Feststellung der Identität als auch zur Aufbringung eines Lichtbildes auf der BauID-Karte in der Reihenfolge
aus dem Bestand nach § 22b Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839/1992,aus dem Bestand nach Paragraph 22 b, Passgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,,
aus den Beständen des Führerscheinregisters (§§ 16 ff. und 35 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997),aus den Beständen des Führerscheinregisters (Paragraphen 16, ff. und 35 des Führerscheingesetzes – FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,),
aus den Beständen des Zentralen Fremdenregisters (§ 26 des BFA-Verfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 87/2012)aus den Beständen des Zentralen Fremdenregisters (Paragraph 26, des BFA-Verfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
automationsunterstützt im Rahmen einer Online-Abfrage unter Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens (bPK) des Bereichs der Sozialversicherung abzufragen und im BauID-System das aktuellste in den Registern verfügbare Lichtbild des Arbeitnehmers zu speichern. Arbeitnehmer, für die kein Lichtbild verfügbar ist, haben ihre Identität gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse hinreichend nachzuweisen und im BauID-System ein Lichtbild hochzuladen. Für die Verarbeitung der Bilddaten ist die Urlaubs- und Abfertigungskasse Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO). Überdies steht der Benutzung eines Lichtbildwerks oder eines Lichtbilds im Sinne des § 74 des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, zu diesem Zweck das Urheberrecht nicht entgegen.automationsunterstützt im Rahmen einer Online-Abfrage unter Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens (bPK) des Bereichs der Sozialversicherung abzufragen und im BauID-System das aktuellste in den Registern verfügbare Lichtbild des Arbeitnehmers zu speichern. Arbeitnehmer, für die kein Lichtbild verfügbar ist, haben ihre Identität gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse hinreichend nachzuweisen und im BauID-System ein Lichtbild hochzuladen. Für die Verarbeitung der Bilddaten ist die Urlaubs- und Abfertigungskasse Verantwortliche nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 74 vom 04.03.2021 Seite 35 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO). Überdies steht der Benutzung eines Lichtbildwerks oder eines Lichtbilds im Sinne des Paragraph 74, des Urheberrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,, zu diesem Zweck das Urheberrecht nicht entgegen.
(3)Absatz 3,Die BauID-Karte ist mit einer technisch geeigneten Funktion zum Datenaustausch auszustatten und hat jedenfalls den Namen und ein Lichtbild des Arbeitnehmers sowie eine Kartennummer zu enthalten.
(4)Absatz 4,Sowohl Personen im Sinne des Abs. 1, die sich nach dem Zugang der BauID-Karte im BauID-System registrieren, als auch Arbeitgeber, die diesem Bundesgesetz unterliegen und einen Dienstleistungsvertrag mit der Urlaubs- und Abfertigungskasse abgeschlossen haben, können das BauID-System unentgeltlich nutzen.Sowohl Personen im Sinne des Absatz eins,, die sich nach dem Zugang der BauID-Karte im BauID-System registrieren, als auch Arbeitgeber, die diesem Bundesgesetz unterliegen und einen Dienstleistungsvertrag mit der Urlaubs- und Abfertigungskasse abgeschlossen haben, können das BauID-System unentgeltlich nutzen.
(5)Absatz 5,Personen, die nicht diesem Bundesgesetz unterliegen, können die Ausstellung einer BauID-Karte zur Teilnahme am BauID-System mit der Urlaubs- und Abfertigungskasse oder, sofern sie sich einer Dienstleisterin bedient, mit der BauID-GmbH entgeltlich vereinbaren, sofern sie Tätigkeiten auf Baustellen verrichten und ihre Identität hinreichend nachgewiesen ist. Zum Zweck der Identitätsfeststellung bei Ausstellung der Karte sowie zur Aufbringung eines Lichtbildes auf der BauID-Karte kann die Urlaubs- und Abfertigungskasse oder, sofern sie sich einer Dienstleisterin bedient, die BauID-GmbH die Register nach Maßgabe des Abs. 2 abfragen und im BauID-System das aktuellste in den Registern verfügbare Lichtbild dieser Person speichern. Abs. 2 dritter und vierter Satz gilt sinngemäß.Personen, die nicht diesem Bundesgesetz unterliegen, können die Ausstellung einer BauID-Karte zur Teilnahme am BauID-System mit der Urlaubs- und Abfertigungskasse oder, sofern sie sich einer Dienstleisterin bedient, mit der BauID-GmbH entgeltlich vereinbaren, sofern sie Tätigkeiten auf Baustellen verrichten und ihre Identität hinreichend nachgewiesen ist. Zum Zweck der Identitätsfeststellung bei Ausstellung der Karte sowie zur Aufbringung eines Lichtbildes auf der BauID-Karte kann die Urlaubs- und Abfertigungskasse oder, sofern sie sich einer Dienstleisterin bedient, die BauID-GmbH die Register nach Maßgabe des Absatz 2, abfragen und im BauID-System das aktuellste in den Registern verfügbare Lichtbild dieser Person speichern. Absatz 2, dritter und vierter Satz gilt sinngemäß.
(6)Absatz 6,Arbeitgeber, die nicht diesem Bundesgesetz unterliegen, können die Nutzung des BauID-Systems gegen Entgelt mit der Urlaubs- und Abfertigungskasse oder, sofern sie sich einer Dienstleisterin bedient, mit der BauID-GmbH vertraglich vereinbaren.
Datenverarbeitung im BauID-System
§ 34b.Paragraph 34 b,
(1)Absatz eins,Die Urlaubs- und Abfertigungskasse als Betreiberin des BauID-Systems ist hinsichtlich der in § 34a Abs. 1 genannten Personen ermächtigt, zu nachfolgenden Zwecken im BauID-System folgende Daten zu verarbeiten:Die Urlaubs- und Abfertigungskasse als Betreiberin des BauID-Systems ist hinsichtlich der in Paragraph 34 a, Absatz eins, genannten Personen ermächtigt, zu nachfolgenden Zwecken im BauID-System folgende Daten zu verarbeiten:
Zur Ausstellung der BauID-Karte:
Arbeitnehmerdaten: Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Lichtbild, Dokumente zur Identifikationsfeststellung, wenn kein Lichtbild in den in § 34a Abs. 2 genannten Registern verfügbar ist, Wohnadresse oder Zustelladresse, Kontaktdaten, Sozialversicherungsnummer, Arbeitnehmerkennzeichen, Nationalität;Arbeitnehmerdaten: Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Lichtbild, Dokumente zur Identifikationsfeststellung, wenn kein Lichtbild in den in Paragraph 34 a, Absatz 2, genannten Registern verfügbar ist, Wohnadresse oder Zustelladresse, Kontaktdaten, Sozialversicherungsnummer, Arbeitnehmerkennzeichen, Nationalität;
Arbeitgeberdaten: Firmenname und -adresse, Firmenbuchnummer, Dienstgeberkontonummer, Umsatzsteueridentifikationsnummer, Kennziffer Unternehmensregister (KUR), Betriebssitz, Gewerbeberechtigung oder Unternehmensgegenstand sowie das Betriebskennzeichen;
Zur Abfrage durch den Arbeitnehmer: Abfrageprotokoll (Scanprotokoll) seiner BauID-Karte, seine aktuellen im BauID-System enthaltenen Daten gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 3 lit. a bis g;Zur Abfrage durch den Arbeitnehmer: Abfrageprotokoll (Scanprotokoll) seiner BauID-Karte, seine aktuellen im BauID-System enthaltenen Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 3, Litera a bis g;
Zur Abfrage von Daten mittels Verwendung der BauID-Karte auf einer Baustelle (Arbeitsstätte) zu Kontrollzwecken die unter Z 1 und Z 2 genannten Daten sowie zusätzlich:Zur Abfrage von Daten mittels Verwendung der BauID-Karte auf einer Baustelle (Arbeitsstätte) zu Kontrollzwecken die unter Ziffer eins und Ziffer 2, genannten Daten sowie zusätzlich:
die den Beginn und das Ende des Beschäftigungsverhältnisses, den Ort bzw. die Orte der Beschäftigung, die Art der Tätigkeit und Verwendung, die kollektivvertragliche Einstufung, Ausbildungs- und Qualifizierungsnachweise, die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit, bei Teilzeit das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit, die Baustellenbezeichnung und -adresse sowie bei entsandten und überlassenen Arbeitnehmern zusätzlich die Baustellenidentifikationsnummer und den zuständigen Sozialversicherungsträger;
die durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse beim Träger der Krankenversicherung nach § 31 Abs. 1 zu erhebenden Daten hinsichtlich des Zeitpunktes der Anmeldung und gegebenenfalls der Abmeldung der Erwerbstätigkeit als Arbeiter oder Angestellter bzw. Lehrling oder geringfügig beschäftigt als Arbeiter oder Angestellter oder Beschäftigung als freier Dienstnehmer oder als selbständig Erwerbstätiger, der Bezeichnung des Dienstgebers und der Dienstgeberkontonummer;die durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse beim Träger der Krankenversicherung nach Paragraph 31, Absatz eins, zu erhebenden Daten hinsichtlich des Zeitpunktes der Anmeldung und gegebenenfalls der Abmeldung der Erwerbstätigkeit als Arbeiter oder Angestellter bzw. Lehrling oder geringfügig beschäftigt als Arbeiter oder Angestellter oder Beschäftigung als freier Dienstnehmer oder als selbständig Erwerbstätiger, der Bezeichnung des Dienstgebers und der Dienstgeberkontonummer;
bei entsandten und überlassenen Arbeitnehmern die Angabe, ob eine Meldung nach § 19 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz vorliegt, sowie die Transaktionsnummer ZKO, den Ort bzw. die Orte der Beschäftigung, die Baustellenidentifikationsnummer, die Art der Tätigkeit und Verwendung des Arbeitnehmers, den zuständigen Sozialversicherungsträger, die Staatsangehörigkeit und die Angabe in der Meldung nach § 19 Abs. 5b Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz hinsichtlich einer elektronischen Bereithaltung;bei entsandten und überlassenen Arbeitnehmern die Angabe, ob eine Meldung nach Paragraph 19, Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz vorliegt, sowie die Transaktionsnummer ZKO, den Ort bzw. die Orte der Beschäftigung, die Baustellenidentifikationsnummer, die Art der Tätigkeit und Verwendung des Arbeitnehmers, den zuständigen Sozialversicherungsträger, die Staatsangehörigkeit und die Angabe in der Meldung nach Paragraph 19, Absatz 5 b, Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz hinsichtlich einer elektronischen Bereithaltung;
bei ausländischen Arbeitnehmern die im Arbeitsmarktservice für die konkrete Beschäftigung auf der Baustelle dokumentierte Genehmigung, Bestätigung oder Aufenthaltsberechtigung gemäß § 3 Abs. 1 des AuslBG;bei ausländischen Arbeitnehmern die im Arbeitsmarktservice für die konkrete Beschäftigung auf der Baustelle dokumentierte Genehmigung, Bestätigung oder Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des AuslBG;
bei Fremden die durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse aus den Beständen des Zentralen Fremdenregisters erhobenen Daten über die Einreise- und Aufenthaltsberechtigungen; dies kann unter Nutzung einer zwischen dem Bundesminister für Inneres und der Urlaubs- und Abfertigungskasse eingerichteten Schnittstelle erfolgen;
vom Arbeitgeber in das BauID-System eingegebene Unterlagen gemäß §§ 21 und 22 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz;vom Arbeitgeber in das BauID-System eingegebene Unterlagen gemäß Paragraphen 21 und 22 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz;
das Scanprotokoll einer BauID-Karte sowie die GPS-Koordinaten des Abfrageortes;
die von Gemeindeverbänden und Gemeinden in die Baustellendatenbank eingegebenen Baubeginns- und Fertigungstellungsanzeigen;
freiwillig im BauID-System erfasste Nachweise und sonstige Unterlagen betreffend Unterweisungen gemäß § 14 ASchG.freiwillig im BauID-System erfasste Nachweise und sonstige Unterlagen betreffend Unterweisungen gemäß Paragraph 14, ASchG.
(2)Absatz 2,Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist ermächtigt, zu Kontrollzwecken die in Abs. 1 Z 3 lit. a genannten Daten, soweit sie in der Arbeitnehmer- und Betriebsauskunft der Urlaubs- und Abfertigungskasse vorhanden sind, automationsunterstützt über eine Schnittstelle in das BauID-System zu übermitteln.Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist ermächtigt, zu Kontrollzwecken die in Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, genannten Daten, soweit sie in der Arbeitnehmer- und Betriebsauskunft der Urlaubs- und Abfertigungskasse vorhanden sind, automationsunterstützt über eine Schnittstelle in das BauID-System zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Die Ermächtigung der Urlaubs- und Abfertigungskasse als Betreiberin des BauID-Systems bei Verwendung der BauID-Karte auf einer Baustelle (Arbeitsstätte) zur Verarbeitung der Daten gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b bis g, sowie für die in Abs. 1 Z 4 genannten und vom Arbeitgeber freiwillig ins System eingegebene Daten, gilt auch für die Datenverarbeitung hinsichtlich Personen gemäß § 34a Abs. 5. Die zuständigen Krankenversicherungsträger sind verpflichtet, der Urlaubs- und Abfertigungskasse als Betreiberin des BauID-Systems die in Abs. 1 Z 3 lit. b, die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz des Amtes für Betrugsbekämpfung die in Abs. 1 Z 3 lit. c genannten Daten und das Arbeitsmarktservice die in Abs. 1 Z 3 lit. d genannten Daten von Personen gemäß § 34a Abs. 5, deren Arbeitsverhältnis nicht diesem Bundesgesetz unterliegt, automationsunterstützt in einer für die Urlaubs- und Abfertigungskasse als Betreiberin des BauID-Systems technisch geeigneten Form zur Verfügung zu stellen. Der Bundesminister für Inneres hat der Urlaubs- und Abfertigungskasse als Betreiberin des BauID-Systems die in Abs. 1 Z 3 lit. e genannten Daten automationsunterstützt in einer für die Urlaubs- und Abfertigungskasse technisch geeigneten Form zur Verfügung zu stellen.Die Ermächtigung der Urlaubs- und Abfertigungskasse als Betreiberin des BauID-Systems bei Verwendung der BauID-Karte auf einer Baustelle (Arbeitsstätte) zur Verarbeitung der Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera b bis g, sowie für die in Absatz eins, Ziffer 4, genannten und vom Arbeitgeber freiwillig ins System eingegebene Daten, gilt auch für die Datenverarbeitung hinsichtlich Personen gemäß Paragraph 34 a, Absatz 5, Die zuständigen Krankenversicherungsträger sind verpflichtet, der Urlaubs- und Abfertigungskasse als Betreiberin des BauID-Systems die in Absatz eins, Ziffer 3, Litera b,, die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz des Amtes für Betrugsbekämpfung die in Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, genannten Daten und das Arbeitsmarktservice die in Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, genannten Daten von Personen gemäß Paragraph 34 a, Absatz 5,, deren Arbeitsverhältnis nicht diesem Bundesgesetz unterliegt, automationsunterstützt in einer für die Urlaubs- und Abfertigungskasse als Betreiberin des BauID-Systems technisch geeigneten Form zur Verfügung zu stellen. Der Bundesminister für Inneres hat der Urlaubs- und Abfertigungskasse als Betreiberin des BauID-Systems die in Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, genannten Daten automationsunterstützt in einer für die Urlaubs- und Abfertigungskasse technisch geeigneten Form zur Verfügung zu stellen.
(4)Absatz 4,Zum Zweck der Registrierung und Ausstellung von BauID-Karten für Personen gemäß § 34a Abs. 5 und Arbeitgeber gemäß § 34a Abs. 6 dürfen folgende Daten von der Urlaubs- und Abfertigungskasse als Betreiberin des BauID-Systems oder, sofern sie sich einer Dienstleisterin bedient, von der BauID-GmbH verarbeitet werden:Zum Zweck der Registrierung und Ausstellung von BauID-Karten für Personen gemäß Paragraph 34 a, Absatz 5 und Arbeitgeber gemäß Paragraph 34 a, Absatz 6, dürfen folgende Daten von der Urlaubs- und Abfertigungskasse als Betreiberin des BauID-Systems oder, sofern sie sich einer Dienstleisterin bedient, von der BauID-GmbH verarbeitet werden:
Arbeitnehmerdaten: Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Lichtbild, Dokumente zur Identifikationsfeststellung, sofern kein Lichtbild in den in § 34a Abs. 2 genannten Registern verfügbar ist, Wohnadresse oder Zustelladresse, Kontaktdaten, Sozialversicherungsnummer, Nationalität;Arbeitnehmerdaten: Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Lichtbild, Dokumente zur Identifikationsfeststellung, sofern kein Lichtbild in den in Paragraph 34 a, Absatz 2, genannten Registern verfügbar ist, Wohnadresse oder Zustelladresse, Kontaktdaten, Sozialversicherungsnummer, Nationalität;
Arbeitgeberdaten: Firmenname und -adresse, Firmenbuchnummer, Dienstgeberkontonummer, Umsatzsteueridentifikationsnummer, Kennziffer Unternehmensregister (KUR), Betriebssitz, Gewerbe-berechtigung oder Unternehmensgegenstand sowie das Betriebskennzeichen.
Umfang der Datenabfrage mittels BauID-Karte
§ 34c.Paragraph 34 c,
(1)Absatz eins,Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat sicherzustellen, dass bei Datenabfrage mittels BauID-Karte auf der Baustelle die für Baustellenkontrollen zuständigen Bediensteten der Urlaubs- und Abfertigungskasse sowie des Amtes für Betrugsbekämpfung und der Österreichischen Gesundheitskasse zum in § 34 Z 2 genannten Zweck auf die in § 34b Abs. 1 Z 1 und Z 3 lit. a bis h genannten Daten zugreifen können.Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat sicherzustellen, dass bei Datenabfrage mittels BauID-Karte auf der Baustelle die für Baustellenkontrollen zuständigen Bediensteten der Urlaubs- und Abfertigungskasse sowie des Amtes für Betrugsbekämpfung und der Österreichischen Gesundheitskasse zum in Paragraph 34, Ziffer 2, genannten Zweck auf die in Paragraph 34 b, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, Litera a bis h genannten Daten zugreifen können.
(2)Absatz 2,Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat zum in § 34 Z 3 genannten Zweck sicherzustellen, dass ein Generalunternehmer bei Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer Baustelle auf die Daten hinsichtlich des Vorliegens einer Anmeldung zur Sozialversicherung, des Vorliegens einer geringfügigen Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter oder Beschäftigung als freier Dienstnehmer oder als selbständig Erwerbstätiger, des Vorliegens einer Meldung nach § 22 sowie zusätzlich bei entsandten und überlassenen Arbeitnehmern auf die Angabe, ob eine Meldung nach § 19 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz vorliegt und bei ausländischen Arbeitnehmern auf die in § 34b Abs. 1 Z 3 lit. d bis f genannten Daten zugreifen kann. Darüber hinaus hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse zum in § 34 Z 3 genannten Zweck sicherzustellen, dass ein Baustellenverantwortlicher im Zuge der Datenabfrage mittels BauID Karte auf der Baustelle zum Zweck der leichteren Überprüfung der erforderlichen Meldungen für den Arbeitnehmer auf die in § 34b Abs. 1 Z 1 lit. a mit Ausnahme der Sozialversicherungsnummer genannten Daten, das Betriebskennzeichen sowie der zum Zeitpunkt der Abfrage enthaltenen Anmeldung der Erwerbstätigkeit als Arbeiter oder Angestellter bzw. Lehrling oder geringfügig beschäftigt als Arbeiter oder Angestellter oder Beschäftigung als freier Dienstnehmer oder als selbständig Erwerbstätiger, der Bezeichnung des Dienstgebers und der Dienstgeberkontonummer, sowie der Daten nach § 34b Abs. 1 Z 3 lit. g eingeschränkt auf eigene Scanprotokolle und der die eigene Baustelle betreffenden Daten nach § 34b Abs. 1 Z 4 sowie zusätzlich bei entsandten und überlassenen Arbeitnehmern auf die in § 34b Abs. 1 lit. c genannten Daten und bei ausländischen Arbeitnehmern auf die in § 34b Abs. 1 Z 3 lit. d bis f genannten Daten zugreifen kann.Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat zum in Paragraph 34, Ziffer 3, genannten Zweck sicherzustellen, dass ein Generalunternehmer bei Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer Baustelle auf die Daten hinsichtlich des Vorliegens einer Anmeldung zur Sozialversicherung, des Vorliegens einer geringfügigen Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter oder Beschäftigung als freier Dienstnehmer oder als selbständig Erwerbstätiger, des Vorliegens einer Meldung nach Paragraph 22, sowie zusätzlich bei entsandten und überlassenen Arbeitnehmern auf die Angabe, ob eine Meldung nach Paragraph 19, Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz vorliegt und bei ausländischen Arbeitnehmern auf die in Paragraph 34 b, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d bis f genannten Daten zugreifen kann. Darüber hinaus hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse zum in Paragraph 34, Ziffer 3, genannten Zweck sicherzustellen, dass ein Baustellenverantwortlicher im Zuge der Datenabfrage mittels BauID Karte auf der Baustelle zum Zweck der leichteren Überprüfung der erforderlichen Meldungen für den Arbeitnehmer auf die in Paragraph 34 b, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, mit Ausnahme der Sozialversicherungsnummer genannten Daten, das Betriebskennzeichen sowie der zum Zeitpunkt der Abfrage enthaltenen Anmeldung der Erwerbstätigkeit als Arbeiter oder Angestellter bzw. Lehrling oder geringfügig beschäftigt als Arbeiter oder Angestellter oder Beschäftigung als freier Dienstnehmer oder als selbständig Erwerbstätiger, der Bezeichnung des Dienstgebers und der Dienstgeberkontonummer, sowie der Daten nach Paragraph 34 b, Absatz eins, Ziffer 3, Litera g, eingeschränkt auf eigene Scanprotokolle und der die eigene Baustelle betreffenden Daten nach Paragraph 34 b, Absatz eins, Ziffer 4, sowie zusätzlich bei entsandten und überlassenen Arbeitnehmern auf die in Paragraph 34 b, Absatz eins, Litera c, genannten Daten und bei ausländischen Arbeitnehmern auf die in Paragraph 34 b, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d bis f genannten Daten zugreifen kann.
(3)Absatz 3,Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat sicherzustellen, dass ein Arbeitnehmer zum Zweck des § 34 Z 1 mittels seiner BauID-Karte auf die Daten gemäß § 34b Abs. 1 Z 1 lit. a, Z 2 und Z 3 lit. a bis g zugreifen kann.Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat sicherzustellen, dass ein Arbeitnehmer zum Zweck des Paragraph 34, Ziffer eins, mittels seiner BauID-Karte auf die Daten gemäß Paragraph 34 b, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, Ziffer 2 und Ziffer 3, Litera a bis g zugreifen kann.
Weiterverarbeitung der Abfrageergebnisse
§ 34d.Paragraph 34 d,
(1)Absatz eins,Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs berechtigt, zum Zweck der Erbringung von Leistungen an Arbeitnehmer, zur Feststellung der Zuschlagspflicht von Arbeitgebern und der Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping und Sozialbetrug auf folgende Daten aus dem BauID-System zuzugreifen und weiterzuverarbeiten: Datum, Ort und Uhrzeit der Abfrage, Name des Arbeitgebers, Firmenbuchnummer, Dienstgeberkontonummer, Umsatzsteueridentifikationsnummer, Kennziffer Unternehmensregister (KUR), Betriebssitz, Baustellenbezeichnung bzw. Baustellen-ID, Namen der Arbeitnehmer, Sozialversicherungsnummer der Arbeitnehmer, deren Staatsangehörigkeit und gegebenenfalls die Arbeitnehmerkennzahl, zusätzlich die abfragende Stelle, Lichtbilder, Abfrageergebnisse, Baubeginn und Fertigstellung.
(2)Absatz 2,Kontrollorgane des Amtes für Betrugsbekämpfung und Prüforgane der Krankenversicherungsträger sind im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs zum Zwecke der Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping und Sozialbetrug berechtigt, auf die durch ihre Abfrage erhobenen Daten gemäß Abs. 1 auf der Baustelle (Arbeitsstätte) zuzugreifen und diese weiterzuverarbeiten.Kontrollorgane des Amtes für Betrugsbekämpfung und Prüforgane der Krankenversicherungsträger sind im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs zum Zwecke der Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping und Sozialbetrug berechtigt, auf die durch ihre Abfrage erhobenen Daten gemäß Absatz eins, auf der Baustelle (Arbeitsstätte) zuzugreifen und diese weiterzuverarbeiten.
Verantwortlichkeiten und Datensicherheitsmaßnahmen
§ 34e.Paragraph 34 e,
(1)Absatz eins,Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist als Betreiberin des Systems Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO für die von ihr nach den §§ 34a bis 34d verarbeiteten Daten. Sofern sich die Urlaubs- und Abfertigungskasse als Betreiberin des Systems der BauID-GmbH als Dienstleisterin bedient, ist diese hinsichtlich der von ihr verarbeiteten Daten gesetzliche Auftragsverarbeiterin im Sinne des Art. 4 Z 8 DSGVO. Sie ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist als Betreiberin des Systems Verantwortliche im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO für die von ihr nach den Paragraphen 34 a bis 34 d verarbeiteten Daten. Sofern sich die Urlaubs- und Abfertigungskasse als Betreiberin des Systems der BauID-GmbH als Dienstleisterin bedient, ist diese hinsichtlich der von ihr verarbeiteten Daten gesetzliche Auftragsverarbeiterin im Sinne des Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO. Sie ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen.
(2)Absatz 2,Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat ein sicheres Verfahren zur Datenabfrage mittels der BauID-Karte sicherzustellen und den Zugriff auf die von ihr verarbeiteten Daten mittels der BauID-Karte zu dokumentieren. Innerhalb der Organisation der Urlaubs- und Abfertigungskasse sind die Zugangsberechtigungen und Zugriffsrechte auf die in den § 34b Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten personenbezogenen Daten zu regeln. Die im BauID-System erfassten und verarbeiteten personenbezogenen Daten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, jedenfalls nach Ablauf von fünf Jahren nach der letztmaligen Verwendung der BauID-Karte. Die Abfrageprotokolle sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, jedenfalls nach Ablauf von drei Jahren nach Abfrage. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat auf Basis eines IT-Sicherheitskonzeptes alle getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen zu dokumentieren. Aus dieser Dokumentation muss hervorgehen, ob sowohl der Zugriff als auch die Weitergabe der Daten ordnungsgemäß erfolgt und die Daten Unbefugten nicht zugänglich sind.“Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat ein sicheres Verfahren zur Datenabfrage mittels der BauID-Karte sicherzustellen und den Zugriff auf die von ihr verarbeiteten Daten mittels der BauID-Karte zu dokumentieren. Innerhalb der Organisation der Urlaubs- und Abfertigungskasse sind die Zugangsberechtigungen und Zugriffsrechte auf die in den Paragraph 34 b, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 genannten personenbezogenen Daten zu regeln. Die im BauID-System erfassten und verarbeiteten personenbezogenen Daten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, jedenfalls nach Ablauf von fünf Jahren nach der letztmaligen Verwendung der BauID-Karte. Die Abfrageprotokolle sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, jedenfalls nach Ablauf von drei Jahren nach Abfrage. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat auf Basis eines IT-Sicherheitskonzeptes alle getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen zu dokumentieren. Aus dieser Dokumentation muss hervorgehen, ob sowohl der Zugriff als auch die Weitergabe der Daten ordnungsgemäß erfolgt und die Daten Unbefugten nicht zugänglich sind.“
16.Novellierungsanordnung 16, Dem § 40 werden folgende Abs. 51 und 52 angefügt:Dem Paragraph 40, werden folgende Absatz 51 und 52 angefügt:
„(51)Absatz 51,§ 13d Abs. 3b und 4, § 19 Abs. 6, § 23 Abs. 1 und 2, § 23a Abs. 4, § 25 Abs. 9, § 31 Abs. 1 und 1a, § 31a Abs. 1 und 3, § 32 Abs. 2 Z 2, § 34, sowie die §§ 34a bis 34e samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2026 treten mit 1. August 2026 in Kraft. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist verpflichtet, Arbeitnehmern, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens in einem aufrechten Arbeitsverhältnis befinden, bis spätestens 30. Juni 2029 eine BauID-Karte auszustellen. § 25 Abs. 9 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes ist nur auf Insolvenzverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2026 eröffnet werden. § 32 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes ist nur auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 1. September 2026 verwirklicht werden. § 23e tritt mit Ablauf des 31. Juli 2026 außer Kraft. § 2 Abs. 3, 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2026 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 13 d, Absatz 3 b und 4, Paragraph 19, Absatz 6,, Paragraph 23, Absatz eins und 2, Paragraph 23 a, Absatz 4,, Paragraph 25, Absatz 9,, Paragraph 31, Absatz eins und eins a, Paragraph 31 a, Absatz eins und 3, Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 34,, sowie die Paragraphen 34 a bis 34 e samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2026, treten mit 1. August 2026 in Kraft. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist verpflichtet, Arbeitnehmern, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens in einem aufrechten Arbeitsverhältnis befinden, bis spätestens 30. Juni 2029 eine BauID-Karte auszustellen. Paragraph 25, Absatz 9, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes ist nur auf Insolvenzverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2026 eröffnet werden. Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes ist nur auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 1. September 2026 verwirklicht werden. Paragraph 23 e, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2026 außer Kraft. Paragraph 2, Absatz 3, 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2026, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(52)Absatz 52,Für Spenglerbetriebe, die gemäß § 43 in das System der Urlaubs- und Abfertigungskasse einbezogen wurden, kann bis spätestens 31. Oktober 2026 bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse beantragt werden, dass sie mit Ablauf des Zuschlagszeitraumes Dezember 2026 nicht mehr in das System der Urlaubs- und Abfertigungskasse einbezogen sind, sofern im Betrieb ausschließlich vorgehängte hinterlüftete Fassaden ausgenommen solche nach § 2 Abs. 6 montiert werden, eine unbeschränkte oder eingeschränkte Gewerbeberechtigung Metalltechnik vorliegt sowie die vorgeschriebenen und fälligen Zuschlagsleistungen entrichtet sind. Ein solcher Antrag kann auch bis spätestens 31. Oktober 2027 gestellt werden; diesfalls endet die Einbeziehung in das System der Urlaubs- und Abfertigungskasse mit Ablauf des Zuschlagszeitraumes Dezember 2027. Bestreitet die Urlaubs- und Abfertigungskasse das Vorliegen der Voraussetzungen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Urlaubs- und Abfertigungskasse mit Bescheid festzustellen, ob der Spenglerbetrieb weiterhin in das System der Urlaubs- und Abfertigungskasse einzubeziehen ist; § 25 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden. Hinsichtlich der vorgeschriebenen Zuschlagsleistungen von Betrieben, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2026 bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse erfasst sind, über eine uneingeschränkte oder eingeschränkte Gewerbeberechtigung Metalltechnik verfügen und auf die § 2 Abs. 5 BUAG, nicht jedoch § 2 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2026 anzuwenden ist, ist der Vorstand der Urlaubs- und Abfertigungskasse ermächtigt, einen Beschluss betreffend die weitere Behandlung dieser Zuschläge zu fassen; dabei ist § 25 Abs. 1b zu berücksichtigen.“Für Spenglerbetriebe, die gemäß Paragraph 43, in das System der Urlaubs- und Abfertigungskasse einbezogen wurden, kann bis spätestens 31. Oktober 2026 bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse beantragt werden, dass sie mit Ablauf des Zuschlagszeitraumes Dezember 2026 nicht mehr in das System der Urlaubs- und Abfertigungskasse einbezogen sind, sofern im Betrieb ausschließlich vorgehängte hinterlüftete Fassaden ausgenommen solche nach Paragraph 2, Absatz 6, montiert werden, eine unbeschränkte oder eingeschränkte Gewerbeberechtigung Metalltechnik vorliegt sowie die vorgeschriebenen und fälligen Zuschlagsleistungen entrichtet sind. Ein solcher Antrag kann auch bis spätestens 31. Oktober 2027 gestellt werden; diesfalls endet die Einbeziehung in das System der Urlaubs- und Abfertigungskasse mit Ablauf des Zuschlagszeitraumes Dezember 2027. Bestreitet die Urlaubs- und Abfertigungskasse das Vorliegen der Voraussetzungen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Urlaubs- und Abfertigungskasse mit Bescheid festzustellen, ob der Spenglerbetrieb weiterhin in das System der Urlaubs- und Abfertigungskasse einzubeziehen ist; Paragraph 25, Absatz 6, ist sinngemäß anzuwenden. Hinsichtlich der vorgeschriebenen Zuschlagsleistungen von Betrieben, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2026, bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse erfasst sind, über eine uneingeschränkte oder eingeschränkte Gewerbeberechtigung Metalltechnik verfügen und auf die Paragraph 2, Absatz 5, BUAG, nicht jedoch Paragraph 2, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2026, anzuwenden ist, ist der Vorstand der Urlaubs- und Abfertigungskasse ermächtigt, einen Beschluss betreffend die weitere Behandlung dieser Zuschläge zu fassen; dabei ist Paragraph 25, Absatz eins b, zu berücksichtigen.“
Artikel 3
Änderung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes
Das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, BGBl. I Nr. 44/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/2024 und die Bundesministeriengesetznovelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:Das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2024, und die Bundesministeriengesetznovelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 22 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 22, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 22a. | Bereithaltung von Lohnunterlagen mittels BauID-Karte“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 19 Abs. 5a wird folgender Abs. 5b eingefügt:Nach Paragraph 19, Absatz 5 a, wird folgender Absatz 5 b, eingefügt:
„(5b)Absatz 5 b,Für Arbeitnehmer im Sinne des § 33d BUAG und für andere Arbeitnehmer, für die nach dem BUAG eine Bau-ID Karte ausgestellt worden ist, ist in der Meldung nach Abs. 1 anzugeben, für welche Arbeitnehmer die nach den §§ 21 und 22 erforderlichen Unterlagen unter Verwendung einer BauID-Karte nach § 34a BUAG bereitgehalten werden sollen.“Für Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph 33 d, BUAG und für andere Arbeitnehmer, für die nach dem BUAG eine Bau-ID Karte ausgestellt worden ist, ist in der Meldung nach Absatz eins, anzugeben, für welche Arbeitnehmer die nach den Paragraphen 21, und 22 erforderlichen Unterlagen unter Verwendung einer BauID-Karte nach Paragraph 34 a, BUAG bereitgehalten werden sollen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 22 wird folgender § 22a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 22, wird folgender Paragraph 22 a, samt Überschrift eingefügt:
„Bereithaltung der Lohnunterlagen mittels BauID-Karte
§ 22a.Paragraph 22 a,
(1)Absatz eins,Arbeitgeber im Sinne des § 19 Abs. 1 und Beschäftiger im Sinne des § 19 Abs. 4 können im Fall von Arbeitnehmern im Sinne des § 33d BUAG und für andere Arbeitnehmer, für die nach dem BUAG eine BauID-Karte ausgestellt worden ist, die Unterlagen nach den §§ 21, ausgenommen Abs. 1 Z 2, und 22 und die Transaktionsnummer ZKO am Arbeitsort unter Verwendung der BauID-Karte nach § 34a BUAG bereithalten, sofern dies in der Meldung nach § 19 Abs. 5b angeführt ist. Die Bereithaltung der Unterlagen mit der BauID-Karte gilt als elektronische Bereithaltung im Sinne der §§ 21 und 22. Gleiches gilt für die Bereitstellung der Unterlagen durch den Überlasser an den Beschäftiger. Das Amt für Betrugsbekämpfung kann bei der Kontrolle mit der Kartennummer die zur BauID-Karte gespeicherten Daten abrufen, wenn die BauID-Karte eines Arbeitnehmers nicht vorgelegt werden kann.Arbeitgeber im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins und Beschäftiger im Sinne des Paragraph 19, Absatz 4, können im Fall von Arbeitnehmern im Sinne des Paragraph 33 d, BUAG und für andere Arbeitnehmer, für die nach dem BUAG eine BauID-Karte ausgestellt worden ist, die Unterlagen nach den Paragraphen 21,, ausgenommen Absatz eins, Ziffer 2,, und 22 und die Transaktionsnummer ZKO am Arbeitsort unter Verwendung der BauID-Karte nach Paragraph 34 a, BUAG bereithalten, sofern dies in der Meldung nach Paragraph 19, Absatz 5 b, angeführt ist. Die Bereithaltung der Unterlagen mit der BauID-Karte gilt als elektronische Bereithaltung im Sinne der Paragraphen 21, und 22. Gleiches gilt für die Bereitstellung der Unterlagen durch den Überlasser an den Beschäftiger. Das Amt für Betrugsbekämpfung kann bei der Kontrolle mit der Kartennummer die zur BauID-Karte gespeicherten Daten abrufen, wenn die BauID-Karte eines Arbeitnehmers nicht vorgelegt werden kann.
(2)Absatz 2,Arbeitgeber und Beschäftiger sind verpflichtet, die Kartennummern der BauID-Karten für die in Abs. 1 genannten Arbeitnehmer während der Dauer der Beschäftigung (im Inland) oder des Zeitraums der Entsendung bereitzuhalten.“Arbeitgeber und Beschäftiger sind verpflichtet, die Kartennummern der BauID-Karten für die in Absatz eins, genannten Arbeitnehmer während der Dauer der Beschäftigung (im Inland) oder des Zeitraums der Entsendung bereitzuhalten.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 28 wird in der Z 4 die Wortfolge „übermittelt,“ durch die Wortfolge „übermittelt oder“ ersetzt und folgende Z 5 eingefügt:In Paragraph 28, wird in der Ziffer 4, die Wortfolge „übermittelt,“ durch die Wortfolge „übermittelt oder“ ersetzt und folgende Ziffer 5, eingefügt:
Arbeitgeber oder Beschäftiger entgegen § 22a Abs. 2 die Kartennummern der BauID-Karten nicht bereithält,“Arbeitgeber oder Beschäftiger entgegen Paragraph 22 a, Absatz 2, die Kartennummern der BauID-Karten nicht bereithält,“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 72 wird folgender Abs. 14 angefügt:Dem Paragraph 72, wird folgender Absatz 14, angefügt:
„(14)Absatz 14,Das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2026 tritt mit 1. August 2026 in Kraft. Die §§ 19 Abs. 5b, 22a samt Überschrift und 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2026 treten mit 1. August 2026 in Kraft und sind auf Entsendungen und Überlassungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 begonnen haben.“Das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2026, tritt mit 1. August 2026 in Kraft. Die Paragraphen 19, Absatz 5 b, 22 a, samt Überschrift und 28 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2026, treten mit 1. August 2026 in Kraft und sind auf Entsendungen und Überlassungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 begonnen haben.“
Artikel 4
Änderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957
Das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 – BSchEG, BGBl. Nr. 129/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2024 und die Bundesministeriengesetznovelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:Das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 – BSchEG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2024, und die Bundesministeriengesetznovelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 1 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:Dem Paragraph eins, werden folgende Absatz 6 und 7 angefügt:
„(6)Absatz 6,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Betriebe, die über eine unbeschränkte oder eingeschränkte Gewerbeberechtigung Metalltechnik im Sinne der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, verfügen. Zur Abgrenzung des Gewerbeumfangs und der damit verbundenen Tätigkeiten sind die Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der Ausbildungsvorschriften und eine Prüfungsordnung für den Lehrberuf Metalltechnik erlassen wird, Metalltechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 97/2022 in der Fassung BGBl. II Nr. 314/2022, sowie die mit 31. August 2024 in Kraft getretene Verordnung der Bundesinnung der Metalltechniker über die Meisterprüfung für das Handwerk Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau (Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau – Meisterprüfungsordnung) maßgeblich. Ferner finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Rahmen von auftragsbezogenen Ergänzungsarbeiten bei vorgehängten hinterlüfteten Fassaden keine Anwendung, auch wenn es sich um Tätigkeiten der in Abs. 1, 1a, 2, 2a und 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes – BUAG, BGBl. Nr. 414/1972, aufgezählten Betriebsarten handelt.Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Betriebe, die über eine unbeschränkte oder eingeschränkte Gewerbeberechtigung Metalltechnik im Sinne der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, verfügen. Zur Abgrenzung des Gewerbeumfangs und der damit verbundenen Tätigkeiten sind die Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der Ausbildungsvorschriften und eine Prüfungsordnung für den Lehrberuf Metalltechnik erlassen wird, Metalltechnik-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2022, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 314 aus 2022,, sowie die mit 31. August 2024 in Kraft getretene Verordnung der Bundesinnung der Metalltechniker über die Meisterprüfung für das Handwerk Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau (Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau – Meisterprüfungsordnung) maßgeblich. Ferner finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Rahmen von auftragsbezogenen Ergänzungsarbeiten bei vorgehängten hinterlüfteten Fassaden keine Anwendung, auch wenn es sich um Tätigkeiten der in Absatz eins, eins a, 2, 2 a und 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes – BUAG, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, aufgezählten Betriebsarten handelt.
(7)Absatz 7,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden Anwendung auf Metalltechnikbetriebe, die vorgehängte hinterlüftete Fassaden errichten, sofern die Fassadenelemente bei Naturstein, Kunststein oder Beton eine Materialstärke von 2 cm überschreiten, bei Faserzement eine Materialstärke bis zu 0,7 cm aufweisen oder eine maximale Flächengröße von 0,25 m² aufweisen (Wandschindel), die Fassadenelemente aus Holz montieren, die auftragsbezogen ausschließlich von einem anderen Betrieb hergestellte Sandwichpaneele montieren, die auftragsbezogen ausschließlich kleinformatige Metallplatten, die üblicherweise auf dem Dach verwendet werden und eine maximale Flächengröße von 0,25 m² aufweisen, auch auf der Fassade montieren, sofern diese nicht Teil einer vorgehängten hinterlüfteten Fassade sind.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 4 Abs. 3 lautet:Paragraph 4, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Ein Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung besteht in der Zeit vom 1. November bis 31. Oktober für höchstens 320 ausfallende Arbeitsstunden.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 12 Abs. 7 lautet:Paragraph 12, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7,Nicht benötigte Schlechtwetterentschädigungsbeiträge sind möglichst zinsenbringend sowie in einer den Vorschriften über die Veranlagung von Mündelgeld entsprechenden Art und Weise anzulegen, soweit Abs. 8 nichts anderes bestimmt. Liquiditätsaushilfen mit der Urlaubs- und Abfertigungskasse sind zulässig.“Nicht benötigte Schlechtwetterentschädigungsbeiträge sind möglichst zinsenbringend sowie in einer den Vorschriften über die Veranlagung von Mündelgeld entsprechenden Art und Weise anzulegen, soweit Absatz 8, nichts anderes bestimmt. Liquiditätsaushilfen mit der Urlaubs- und Abfertigungskasse sind zulässig.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 12 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8,Abweichend von Abs. 7 darf eine Veranlagung in folgenden Vermögensgegenständen erfolgen:Abweichend von Absatz 7, darf eine Veranlagung in folgenden Vermögensgegenständen erfolgen:
in verzinslichen Wertpapieren, die in Euro von Mitgliedstaaten des EWR begeben wurden, oder
in auf Euro lautenden Einlagen bei inländischen Kreditinstituten,
deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird. Für die Beurteilung der Bonität können Mindest-Ratings der vom Markt anerkannten Rating-Agenturen herangezogen werden. Veranlagungen in Aktien und Aktienfonds sind nicht zulässig.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 19 wird folgender Abs. 19 angefügt:Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 19, angefügt:
„(19)Absatz 19,§ 12 Abs. 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2026 tritt mit 1. August 2026 in Kraft. § 1 Abs. 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2026 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2026 tritt mit 1. November 2026 in Kraft. Betriebe, die unter § 40 Abs. 52 BUAG fallen, können für Zeiträume, in denen das BUAG nicht mehr zur Anwendung kommt, keine Rückerstattung nach § 8 beantragen. Für diese Zeiträume entfällt auch die Beitragspflicht nach § 12 Abs. 4.“Paragraph 12, Absatz 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2026, tritt mit 1. August 2026 in Kraft. Paragraph eins, Absatz 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2026, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 4, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2026, tritt mit 1. November 2026 in Kraft. Betriebe, die unter Paragraph 40, Absatz 52, BUAG fallen, können für Zeiträume, in denen das BUAG nicht mehr zur Anwendung kommt, keine Rückerstattung nach Paragraph 8, beantragen. Für diese Zeiträume entfällt auch die Beitragspflicht nach Paragraph 12, Absatz 4,
Artikel 5
Änderung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993
Das Bundesgesetz über die Arbeitsinspektion (Arbeitsinspektionsgesetz 1993 – ArbIG), BGBl. Nr. 27/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2024 und die Bundesministeriengesetznovelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Arbeitsinspektion (Arbeitsinspektionsgesetz 1993 – ArbIG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2024, und die Bundesministeriengesetznovelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 20 Abs. 8 lautet:Paragraph 20, Absatz 8, lautet:
„(8)Absatz 8,Die Arbeitsinspektion ist berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in die Baustellendatenbank der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (§ 31a des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes – BUAG, BGBl. Nr. 414/1972 in der geltenden Fassung) zu nehmen, um die Daten von Meldungen nach § 97 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 und von Vorankündigungen nach § 6 Bauarbeitenkoordinationsgesetz –BauKG, BGBl. I Nr. 37/1999 sowie Nachweise und sonstige Unterlagen betreffend Unterweisungen gemäß § 14 ASchG abzurufen. Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (§ 14 BUAG) ist verpflichtet, der Arbeitsinspektion Zugang zu diesen Daten und Unterlagen einzuräumen.“Die Arbeitsinspektion ist berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in die Baustellendatenbank der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (Paragraph 31 a, des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes – BUAG, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972, in der geltenden Fassung) zu nehmen, um die Daten von Meldungen nach Paragraph 97, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, und von Vorankündigungen nach Paragraph 6, Bauarbeitenkoordinationsgesetz –BauKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 1999, sowie Nachweise und sonstige Unterlagen betreffend Unterweisungen gemäß Paragraph 14, ASchG abzurufen. Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (Paragraph 14, BUAG) ist verpflichtet, der Arbeitsinspektion Zugang zu diesen Daten und Unterlagen einzuräumen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 25 wird folgender Abs. 17 angefügt:Dem Paragraph 25, wird folgender Absatz 17, angefügt:
„(17)Absatz 17,§ 20 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2026 tritt mit 1. Juli 2026 in Kraft.“Paragraph 20, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2026, tritt mit 1. Juli 2026 in Kraft.“
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