BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2026

Ausgegeben am 29. Juli 2026

Teil römisch eins

65. Bundesgesetz:

Änderung des Ärztegesetzes 1998 und des Suchtmittelgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 28 Regierungsvorlage 532 Ausschussbericht 546 Sitzung 87,, Bundesrat:, Ausschussbericht 11851 Sitzung 994,, )

65. Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 und das Suchtmittelgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Ärztegesetzes 1998

Artikel 2

Änderung des Suchtmittelgesetzes

Artikel 1
Änderung des Ärztegesetzes 1998

Das Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 6 a, Absatz eins, wird das Wort „neunmonatige“ durch das Wort „sechsmonatige“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 1a, In Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Zahl „254“ durch die Zahl „257“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 1b, In Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4 und Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, entfällt jeweils das Wort „neunmonatigen“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 7 und Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 7, wird jeweils nach der Wortfolge „zumindest über“ die Wortfolge „ eine Ärztin/einen Arzt für Allgemeinmedizin mit zumindest dreijähriger freiberuflicher Berufserfahrung oder“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, wird nach der Wortfolge „im Ambulatorium“ die Wortfolge „ oder deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 13 b, wird in der Ziffer eins, das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt und in der Ziffer 2, das Wort „ sowie“ angefügt; nach der Ziffer 2, wird folgende Ziffer 3, eingefügt:

  1. Ziffer 3
    Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, des Bundesgesetzes über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen (ÄsthOpG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2012,,“

Novellierungsanordnung 4a, In Paragraph 14, Absatz eins, wird der Beistrich am Ende der Ziffer 5, durch das Wort „sowie“ ersetzt, entfällt die Ziffer 6 und erhält die bisherige Ziffer 7, die Ziffernbezeichnung „6.“.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 15, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „§ 8 Absatz eins, oder“ die Wortfolge „ die Weiterbildungserfordernisse gemäß Paragraph 11 a, oder“ eingefügt; nach der Ziffer 3, wird folgende Ziffer 3 a, eingefügt:

  1. Ziffer 3 a
    Diplom über die erfolgreiche Weiterbildung in einer Spezialisierung (Spezialisierungsdiplom) oder“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 27, Absatz eins, wird in Ziffer 16, das Wort „sowie“ durch einen Beistrich und in Ziffer 17, der Punkt durch das Wort „sowie“ ersetzt; nach Ziffer 17, wird folgende Ziffer 18, eingefügt:

  1. Ziffer 18
    Hinweise auf die Bewilligung zur Haltung einer Hausapotheke gemäß Paragraph 29, des Apothekengesetzes (ApoG), RGBl. Nr. 5 aus 1907,.“

Novellierungsanordnung 7, Der Schlussteil des Paragraph 27, Absatz eins, lautet:

„Die Liste ist hinsichtlich der Daten gemäß Ziffer eins, 2, 5, 7 bis 13, 15 (Paragraphen 62 und 138), 16 (Paragraph 56,) und 18 öffentlich, wobei in Ärzteverzeichnissen und bei Auskünften aus der Ärzteliste von den Ärzten bekannt gegebene medizinische Tätigkeitsbereiche sowie über die Ordinationstelefonnummer hinausgehende Kommunikationseinrichtungen ebenfalls veröffentlicht werden dürfen. Der öffentliche Teil der Liste ist von der Österreichischen Ärztekammer in geeigneter Weise im Internet allgemein zugänglich zu machen.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 27 a, Absatz 2 und Paragraph 27 b, Absatz 2, wird in Ziffer 16, jeweils das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt, in Ziffer 17, jeweils der Punkt durch das Wort „sowie“ ersetzt und jeweils folgende Ziffer 18, angefügt:

  1. Ziffer 18
    Hinweise auf die Bewilligung zur Haltung einer Hausapotheke gemäß Paragraph 29, ApoG.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 31, Absatz eins und 2 lautet:

  1. Absatz eins,Ärztinnen/Ärzte, die die Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufs als
    1. Ziffer eins
      Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin oder approbierte Ärztinnen/Ärzte oder
    2. Ziffer 2
      Fachärztinnen/Fachärzte für Allgemeinmedizin und Familienmedizin
    erfüllen, sind zur selbständigen Ausübung einer allgemeinmedizinischen (Ziffer eins,) oder einer allgemein- und familienmedizinischen Tätigkeit (Ziffer 2,) berechtigt, gleichgültig, ob diese Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird.
  2. Absatz 2,Ärztinnen/Ärzte, die die Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufs als Fachärztin/Facharzt für ein von Absatz eins, Ziffer 2, verschiedenes Sonderfach der Heilkunde erfüllen, sind zur selbständigen Ausübung auf diesem Teilgebiet der Heilkunde als Sonderfach berechtigt, gleichgültig, ob diese Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 31, Absatz 3, wird im Einleitungsteil das Wort „Fachärzte“ durch die Wortfolge „Fachärztinnen/Fachärzte gemäß Absatz 2, ersetzt; in Ziffer 6, entfällt die Wortfolge „im Hinblick auf“.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 41, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8,Arbeitsinspektionsärztinnen/Arbeitsinspektionsärzte gemäß Paragraph 17, Absatz eins, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1993,, von der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann ermächtigte Ärztinnen/Ärzte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, des Unterbringungsgesetzes (UbG), Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990,, sowie Epidemieärztinnen/Epidemieärzte gemäß Paragraph 27, Absatz eins, des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, gelten als Amtsärztinnen/Amtsärzte im Sinne dieses Bundesgesetzes.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 47 a, Absatz eins, wird in der Ziffer eins, die Zahl „11“ durch die Zahl „12“ und in der Ziffer 2, die Zeichenfolge „11a“ durch die Zeichenfolge „12a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 49, Absatz 2, entfällt das Wort „aber“.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 49, Absatz 7, wird in der Ziffer 2, nach dem Wort „gemäß“ der Ausdruck „§ 2 Ziffer 9, Litera a, Sub-Litera, b, b und Sub-Litera, c, c, sowie“ eingefügt; im Schlussteil wird die Wortfolge „von Teilnehmerrechten gemäß Paragraph 16, durch die Wortfolge „des Widerspruchsrechts gemäß Paragraph 15, Absatz 2 und Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 49, Absatz 8, wird im Einleitungsteil nach dem Ausdruck „Abs. 7“ der Ausdruck „Z 1 bis 3“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 51, Absatz eins, wird der Ausdruck „Abs. 8“ durch den Ausdruck „Abs. 7“ ersetzt; nach dem Wort „ermöglichen“ wird die Wortfolge „ , wobei eine erste Kopie der Dokumentation unentgeltlich zur Verfügung zu stellen ist“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 52 c, Absatz 4, wird die Zahl „5“ durch die Zahl „4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 3, wird in der Litera d, das Wort „sowie“ durch einen Beistrich und in der Litera e, der Beistrich durch den Ausdruck„ , sowie“ ersetzt; der Schlussteil wird durch folgende Litera f und folgenden Schlussteil ersetzt:

  1. Litera f
    eine vorläufige Untersagung der Berufsausübung gemäß Paragraph 62
keine Einstellung der Berufsausübung darstellen,“

Novellierungsanordnung 20, Nach Paragraph 62, Absatz 4 a, wird folgender Absatz 4 b, eingefügt:

  1. Absatz 4 b,In Verfahren gemäß Absatz eins, Ziffer eins, erstreckt sich die Mitwirkungspflicht der Ärztin/des Arztes insbesondere darauf, ihr/ihm zur Verfügung stehende ärztliche Befunde und Gutachten oder andere Informationen zu ihrem/seinem Gesundheitszustand, soweit diese für die Beurteilung der Gefährdung des öffentlichen Wohls und der Gefahr in Verzug bedeutsam sind, vorzulegen. Wird der Mitwirkungspflicht nicht oder nicht ausreichend nachgekommen, hat das Gericht Akten oder Aktenbestandteile zur Feststellung der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, auf Ersuchen der Landeshauptfrau/des Landeshauptmanns zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 66 b, Absatz 4, wird die Wortfolge „§ 107 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. römisch eins Nr. 70/2003“ durch die Wortfolge „§ 174 Absatz eins, des Telekommunikationsgesetzes 2021 – TKG 2021, BGBl. römisch eins Nr. 190/2021“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Dem Paragraph 86, Absatz 3, werden folgende Sätze angefügt:

„Beschlüsse in Personalangelegenheiten können auch durch schriftliche Abstimmung gefasst werden. Dazu sind alle Mitglieder des Präsidiums anzuschreiben. Ein Beschluss kommt gültig zustande, wenn die Antwort von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Präsidiums bei der Ärztekammer eingelangt ist.“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 86, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Seine Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, wobei über jeden Antrag gesondert abzustimmen ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin/des Präsidenten den Ausschlag (Dirimierungsrecht). Stimmenthaltungen, leere und ungültige Stimmzettel sind bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Eine von der Vollversammlung gewählte Vizepräsidentin/Ein von der Vollversammlung gewählter Vizepräsident hat nur dann ein Stimmrecht, wenn die Präsidentin/der Präsident an der Sitzung nicht teilnimmt. Beschlüsse in dringenden Angelegenheiten sind dem Vorstand ohne Verzug vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 125, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Die Präsidentin/Der Präsident leitet die Geschäfte und fertigt die Geschäftsstücke. Sie/Er entscheidet mit Bescheid in den Verfahren gemäß Paragraph 117 c, Absatz eins, Ziffer 6, sowie gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, ÄsthOpG. Jede Ausfertigung von Geschäftsstücken der Österreichischen Ärztekammer, die eine finanzielle Angelegenheit betrifft, ist vom Finanzreferenten unter Beisetzung der Funktionsbezeichnung „Finanzreferent“ mitzuzeichnen. Die Vertretung der Österreichischen Ärztekammer in Gesellschaften und sonstigen Einrichtungen, an denen diese beteiligt ist, erfolgt durch die Präsidentin/den Präsidenten auf Grundlage der Beschlüsse der zuständigen Organe, wobei die Finanzreferentin/der Finanzreferent beratend beizuziehen ist. Sofern die Präsidentin/der Präsident und die Finanzreferentin/der Finanzreferent derselben Kurie angehören, muss zusätzlich zu diesen ein Mitglied der anderen Kurie beratend beigezogen werden.“

Novellierungsanordnung 25, Dem Paragraph 128, Absatz 3, werden folgende Sätze angefügt:

„Beschlüsse in Personalangelegenheiten können auch durch schriftliche Abstimmung gefasst werden. Dazu sind alle Mitglieder des Präsidiums anzuschreiben. Ein Beschluss kommt gültig zustande, wenn die Antwort von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Präsidiums bei der Österreichischen Ärztekammer eingelangt ist.“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 128, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Für die gültige Beschlussfassung im Präsidium ist die Stimmabgabe von mindestens drei Mitgliedern des Präsidiums erforderlich. Das Präsidium entscheidet mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei über jeden Antrag gesondert abzustimmen ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag (Dirimierungsrecht). Stimmenthaltungen, leere und ungültige Stimmzettel sind bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Beschlüsse in dringenden Angelegenheiten sind dem Vorstand ohne Verzug vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 204, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    das MTD-Gesetz 2024 – MTDG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2024,,“

Novellierungsanordnung 28, Nach Paragraph 254 a, werden folgende Paragraph 254 b und Paragraph 254 c, samt Überschriften eingefügt:

„Schlussbestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2026,

Paragraph 254 b,

  1. Absatz eins,Zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärztinnen/Ärzte, die am 1. Juli 2026 über eine Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke gemäß Paragraph 29, ApoG verfügen, haben dies bis spätestens 30. Juni 2027 der Österreichischen Ärztekammer zu melden.
  2. Absatz 2,Personen, die
    1. Ziffer eins
      zwischen 29. März 2024 und 31. Juli 2026 ein Doktorat der gesamten Heilkunde erworben oder einen gleichwertigen, im Ausland erworbenen akademischen Grad in Österreich als Doktorat der Heilkunde nostrifiziert haben,
    2. Ziffer 2
      zwischen dem 1. September 2025 und dem 31. Juli 2026 die Basisausbildung begonnen haben,
    3. Ziffer 3
      einen Antrag gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2024, gestellt haben, oder
    4. Ziffer 4
      die Basisausbildung ab dem 1. August 2026 beginnen,
    haben die Basisausbildung in der Dauer von zumindest sechs Monaten zu absolvieren.
  3. Absatz 3,Absolvierte Zeiten der Basisausbildung können nicht auf die Dauer der allgemeinmedizinischen Ausbildung, der Sonderfach-Grundausbildung oder der Sonderfach-Schwerpunktausbildung angerechnet werden.
  4. Absatz 4,Anträge gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2024, gelten als zurückgezogen.
  5. Absatz 5,Für die gesamte Basisausbildung anerkannte Ausbildungsstätten gemäß Paragraph 6 a, Absatz 3, Ziffer 2, gelten weiterhin als solche.
  6. Absatz 6,Für einen Teil der Basisausbildung anerkannte Ausbildungsstätten gemäß Paragraph 6 a, Absatz 3, Ziffer 2, gelten hinsichtlich Personen, die die Basisausbildung in der Dauer von zumindest sechs Monaten zu absolvieren haben, in einem aliquoten Anerkennungsausmaß weiterhin als für die Basisausbildung anerkannt.
  7. Absatz 7,Verordnungen auf Grundlage dieses Bundesgesetzes dürfen bereits vor seinem Inkrafttreten erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2026, in Kraft treten.

In- und Außerkrafttretensbestimmung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2026,

Paragraph 254 c,

  1. Absatz eins,Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, , Paragraph 14, Absatz eins,, und Paragraph 31, Absatz eins bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2026, treten mit 1. Juni 2026 rückwirkend in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 13 b,, Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 27, Absatz eins,, Paragraph 27 a, Absatz 2,, Paragraph 27 b, Absatz 2,, Paragraph 41, Absatz 8,, Paragraph 47 a, Absatz eins,, Paragraph 49, Absatz 2, 7 und 8, Paragraph 51, Absatz eins,, Paragraph 52 c, Absatz 4,, Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 62, Absatz 4 b,, Paragraph 66 b, Absatz 4,, Paragraph 86, Absatz 3 und 4, Paragraph 125, Absatz 4,, Paragraph 128, Absatz 3 und 4, Paragraph 204, Ziffer 5,, Paragraph 254 b, Absatz eins und 7 samt Überschrift, Paragraph 260, Ziffer eins und Paragraph 262, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2026, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz außer Kraft.
  3. Absatz 3,Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 7 und Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2026, treten rückwirkend mit 29. März 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Mai 2030 außer Kraft. Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 7 und Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2024, treten mit 1. Juni 2030 wieder in Kraft.
  4. Absatz 4,Paragraph 6 a, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4 und Paragraph 254 b, Absatz 2 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2026, treten mit 1. August 2026 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 260, Ziffer eins, wird vor dem Wort „gemäß“ die Wortfolge „bis 31. Mai 2032 “ eingefügt.

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 260, Ziffer eins, Litera d, lautet:

  1. Litera d
    Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die fachärztliche Prüfung – PO 2026, Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer, Nr. 5 aus 2025, veröffentlicht am 17.12.2025, auf der Website der Österreichischen Ärztekammer (www.aerztekammer.at), oder“

Novellierungsanordnung 31, Dem Paragraph 262, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Ein Antrag kann bis 31. Mai 2032 gestellt werden.“

Artikel 2
Änderung des Suchtmittelgesetzes

Das Suchtmittelgesetz (SMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

In Paragraph 47, Absatz 26, wird die Zahl „2026“ ersetzt durch die Zahl „2028“.

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