BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2026

Ausgegeben am 29. Juli 2026

Teil römisch eins

62. Bundesgesetz:

Budgetbegleitgesetz 2027-2028

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 28 Regierungsvorlage 523 Ausschussbericht 561 Sitzung 89. Bundesrat:, 11838 Ausschussbericht 11839 Sitzung 994.)

62. Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Kinderbetreuungsgeldgesetz, das Familienzeitbonusgesetz, das Universitätsgesetz 2002, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Parteiengesetz 2012, das Parteien-Förderungsgesetz 2012, das ORF-Gesetz, das Bundes-Sportförderungsgesetz 2017, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, die Exekutionsordnung, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz, das Justizbetreuungsagentur-Gesetz, das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz, das Unterhaltsvorschußgesetz 1985, die Jurisdiktionsnorm, die Notariatsordnung, die Zivilprozessordnung, das Gerichtsorganisationsgesetz, die Strafprozeßordnung 1975, das Sicherheitspolizeigesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Normverbrauchsabgabegesetz, das Alkoholsteuergesetz 2022, das Stabilitätsabgabegesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Bewertungsgesetz 1955, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, das Transparenzdatenbankgesetz 2012, das Börsegesetz 2018, das Bundesfinanzierungsgesetz, das Glücksspielgesetz, das Haftungsgesetz-Kärnten, das ABBAG-Gesetz, die Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung sowie Übertragung von unbeweglichem Bundesvermögen, das COVID-19-FondsG, das Finanzausgleichsgesetz 2024, das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022, das BFW-Gesetz, das BVWG-Gesetz, das Altlastensanierungsgesetz, das Waldfondsgesetz, das Umweltförderungsgesetz, das Wasserstoffförderungsgesetz, das Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz, die Straßenverkehrsordnung 1960, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das IEF-Service-GmbH-Gesetz, das Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung, das Freiwilligengesetz, das Bundesgesetz, mit dem das eEltern-Kind-Pass-Gesetz, das Eltern-Kind-Pass-Gesetz, das Kinderbetreuungsgeldgesetz und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert werden, das eEltern-Kind-Pass-Gesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert sowie ein Paketsteuergesetz und ein Wald-Wasser-Resilienzgesetz erlassen werden (Budgetbegleitgesetz 2027-2028)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel

Gegenstand

 

1. Abschnitt

Familie

1

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

2

Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes

3

Änderung des Familienzeitbonusgesetzes

 

2. Abschnitt

Wissenschaft und Forschung

4

Änderung des Universitätsgesetzes 2002

 

3. Abschnitt

Pensionsrecht im öffentlichen Dienst

5

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

6

Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

7

Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

 

4. Abschnitt

Parteien, Medien und Sport

8

Änderung des Parteiengesetzes 2012

9

Änderung des Parteien-Förderungsgesetzes 2012

10

Änderung des ORF-Gesetzes

11

Änderung des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017

 

5. Abschnitt

Justiz und Inneres

12

Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches

13

Änderung der Exekutionsordnung

14

Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

15

Änderung des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes

16

Änderung des Justizbetreuungsagentur-Gesetzes

17

Änderung des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes

18

Änderung des Unterhaltsvorschußgesetzes 1985

19

Änderung der Jurisdiktionsnorm

20

Änderung der Notariatsordnung

21

Änderung der Zivilprozessordnung

22

Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes

23

Änderung der Strafprozeßordnung 1975

24

Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

 

6. Abschnitt

Finanzen

25

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

26

Änderung des Körperschaftssteuergesetzes1988

27

Änderung des Umgründungssteuergesetzes

28

Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes

29

Änderung des Alkoholsteuergesetzes 2022

30

Änderung des Stabilitätsabgabegesetzes

31

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

32

Änderung des Bewertungsgesetzes 1955

33

Änderung der Bundesabgabenordnung

34

Änderung des Finanzstrafgesetzes

35

Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012

36

Änderung des Börsegesetzes 2018

37

Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes

38

Änderung des Glücksspielgesetzes

39

Änderung des Haftungsgesetzes-Kärnten

40

Änderung des ABBAG-Gesetzes

41

Änderung der Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung sowie Übertragung von unbeweglichem Bundesvermögen

42

Änderung des COVID-19-FondsG

43

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2024

44

Paketsteuergesetz

45

Änderung des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022

 

7. Abschnitt

Land- und Forstwirtschaft, Klima und Umwelt

46

Änderung des BFW-Gesetzes

47

Änderung des BVWG-Gesetzes

48

Änderung des Altlastensanierungsgesetzes

49

Wald-Wasser-Resilienzgesetz

50

Änderung des Waldfondsgesetzes

51

Änderung des Umweltförderungsgesetzes

52

Änderung des Wasserstoffförderungsgesetzes

 

8. Abschnitt

Infrastruktur und Mobilität

53

Änderung des Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetzes

54

Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960

 

9. Abschnitt

Soziales und Arbeit

55

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

56

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

57

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

58

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

59

Änderung des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes

60

Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

61

Änderung des IEF-Service-GmbH-Gesetzes

62

Änderung des Bundesgesetzes über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung

63

Änderung des Freiwilligengesetzes

64

Änderung des Bundesgesetzes, mit dem das eEltern-Kind-Pass-Gesetz, das Eltern-Kind-Pass-Gesetz, das Kinderbetreuungsgeldgesetz und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert werden

65

Änderung des eEltern-Kind-Pass-Gesetzes

66

Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

67

Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes

68

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

1. Abschnitt
Familie

Artikel 1
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Das Bundesgesetz betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967), Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 39, Absatz 2, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    vom Aufkommen an Einkommensteuer ist ein im jeweiligen Finanzausgleichsgesetz festzulegender Betrag vor Abzug aller darin vorgesehenen Ertragsanteile jährlich in monatlich gleich hohen Teilbeträgen dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen;“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 41, Absatz 4, Litera f, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 41, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:

„Ab dem Kalenderjahr 2028 beträgt der Beitrag 2,7 v.H. der Beitragsgrundlage.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 42 a, entfällt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 55, Absatz 68, wird die Wortfolge „2026 und 2027“ durch die Wortfolge „2026 bis 2028“ und der Ausdruck „BGBl. römisch eins Nr. 25/2025“ durch den Ausdruck „BGBl. römisch eins Nr. 97/2024“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 55, wird folgender Absatz 72, angefügt:

  1. Absatz 72,Für das Inkrafttreten der vom Budgetbegleitgesetz 2027-2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, erfassten Bestimmungen gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 41, Absatz 5, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft und ist erstmals in Bezug auf das Kalenderjahr 2028 anzuwenden. Gleichzeitig tritt Paragraph 42 a, außer Kraft.
    2. Ziffer 2
      Paragraph 39, Absatz 2, Litera b, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2028 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 41, Absatz 4, Litera f, außer Kraft.
    3. Ziffer 3
      Paragraph 55, Absatz 68, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes

Das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 50, wird dem mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2025, neu erlassenen Absatz nach Absatz 37, die Absatzbezeichnung „(38)“ vorangestellt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 50, wird folgender Absatz 50, angefügt:

  1. Absatz 50,Die Absatzbezeichnung des Absatz 38, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 50, wird folgender Paragraph 51, angefügt:

Paragraph 51,

  1. Absatz eins,Paragraph 3, Absatz eins a,, Paragraph 24 a, Absatz 2 a und Paragraph 33, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2022, sowie Paragraph 24 d, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, kommen für die Kalenderjahre 2026 bis 2028 nicht zur Anwendung.
  2. Absatz 2,Paragraph 51, Absatz eins, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Familienzeitbonusgesetzes

Das Bundesgesetz über die Gewährung eines Bonus für Väter während der Familienzeit (Familienzeitbonusgesetz – FamZeitbG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 12, Absatz 10, wird die Wortfolge „2026 und 2027“ durch die Wortfolge „2026 bis 2028“ und der Ausdruck „BGBl. römisch eins Nr. 115/2023“ durch den Ausdruck „BGBl. römisch eins Nr. 174/2022“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11,Paragraph 12, Absatz 10, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

2. Abschnitt
Wissenschaft und Forschung

Artikel 4
Änderung des Universitätsgesetzes 2002

Das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Dem Paragraph 143, werden folgende Absatz 108 und 109 angefügt:

  1. Absatz 108,Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat den Gesamtbetrag im Sinn des Absatz 102 und dessen Aufteilung auf Budgetsäulen für die Leistungsvereinbarungsperiode 2025 bis 2027 im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen erneut festzusetzen und darüber das Einvernehmen gemäß Paragraph 60, BHG herzustellen.
  2. Absatz 109,Paragraph 143, Absatz 108, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

3. Abschnitt
Pensionsrecht im öffentlichen Dienst

Artikel 5
Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Bundesgesetz über die Pensionsansprüche der Bundesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen (Pensionsgesetz 1965 – PG. 1965), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 13 a, Absatz 2 c, wird die Jahreszahl „2015“ durch die Jahreszahl „2027“ und in der ersten Zeile der Tabelle der Ausdruck „150%“ durch den Ausdruck „100%“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 41, wird folgender Absatz 13, angefügt:

  1. Absatz 13,Paragraph 823, ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass zum Gesamtpensionseinkommen einer Person auch die Teilpension nach Paragraph 99 a,, hochgerechnet auf 100%, zählt.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 41 a, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,Paragraph 13 a, Absatz 2 c, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, gilt auch für Personen, die am 1. Jänner 2027 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 109, wird folgender Absatz 97, angefügt:

  1. Absatz 97,In der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 41, Absatz 13, mit dem der Kundmachung folgenden Tag,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 13 a, Absatz 2 c und Paragraph 41 a, Absatz 9, mit 1. Jänner 2027.“

Artikel 6
Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Bundestheaterbediensteten (Bundestheaterpensionsgesetz – BThPG.), Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Pensionsanpassungsgesetz 2026, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 14, angefügt:

  1. Absatz 14,Paragraph 823, ASVG ist sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 54, angefügt:

  1. Absatz 54,Paragraph 11, Absatz 14, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 7
Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen (Bundesbahn-Pensionsgesetz – BB-PG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Pensionsanpassungsgesetz 2026, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 37, wird folgender Absatz 13, angefügt:

  1. Absatz 13,Paragraph 823, ASVG ist sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 62, wird folgender Absatz 44, angefügt:

  1. Absatz 44,Paragraph 37, Absatz 13, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

4. Abschnitt
Parteien, Medien und Sport

Artikel 8
Änderung des Parteiengesetzes 2012

Das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Ziffer 5 b, Litera j und k wird jeweils nach dem Wort „angehört“ ein Beistrich eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Ziffer 5 b, Litera j, wird die Wortfolge „Bundes- oder Landesregierungsmitglieder“ durch die Wortfolge „Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre oder Mitglieder der Landesregierung“ und die Wortfolge „im jeweiligen Impressum“ durch die Wortfolge „im Zuge der Offenlegung im Sinne des Paragraph 25, des Mediengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,,“ ersetzt und nach der Wortfolge „dieses Regierungsmitglieds“ die Wortfolge „bzw. Staatssekretärs“ sowie jeweils nach der Wortfolge „das Regierungsmitglied“ die Wortfolge „bzw. der Staatssekretär“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 16, erhält der mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2025, angefügte Absatz 12, die Absatzbezeichnung „(13)“ und wird in Absatz 13, (neu) im Klammerausdruck das Wort „Impressum“ durch das Wort „Offenlegung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 14, angefügt:

  1. Absatz 14,Paragraph 2, Ziffer 5 b, Litera j und k sowie Paragraph 16, Absatz 13, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Paragraph 2, Ziffer 5 b, Litera j, ist jedoch auf alle bis dahin von Büromitarbeitern der Staatssekretäre zur Verfügung gestellten Inhalte und Beiträge mit der Maßgabe anzuwenden, dass die im letzten Halbsatz von Paragraph 2, Ziffer 5 b, Litera j, formulierten Erfordernisse (Kennzeichnung, Offenlegung) entfallen.“

Artikel 9
Änderung des Parteien-Förderungsgesetzes 2012

Das Bundesgesetz über Förderungen des Bundes für politische Parteien (Parteien-Förderungsgesetz 2012 – PartFörG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 5, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, werden für die Jahre 2026, 2027 und 2028 für die in Paragraph eins, Absatz 2, erster Satz, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph eins, Absatz 3 und Paragraph 2, Absatz 2, angeführten Beträge keine Anpassungen an die Veränderungen des Verbraucherpreisindex vorgenommen. Derart unberücksichtigt gebliebene Veränderungen des Verbraucherpreisindex bleiben auch bei zukünftigen Valorisierungen gemäß Absatz eins, außer Betracht.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Paragraph 5, Absatz 2, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 10
Änderung des ORF-Gesetzes

Das Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G), Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,, zuletzt geändert durch das EMFG-Begleitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2026,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Titel wird der Klammerausdruck „(ORF-Gesetz, ORF-G)“ durch den Klammerausdruck „(ORF-Gesetz – ORF-G)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 7, wird folgende Ziffer 7 a, eingefügt:

  1. Ziffer 7 a
    die Genehmigung von und die Beschlussfassung über Strukturmaßnahmen (Paragraph 31, Absatz 11,);“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 31, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „der nach den Absatz 11 bis 16 festzulegenden Kompensation, sowie“.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 31, Absatz 11, lautet:

  1. Absatz 11,Der Österreichische Rundfunk hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Strukturmaßnahmen zur mittelfristigen substanziellen Reduktion der Kostenbasis zu setzen. Die Generaldirektorin bzw. der Generaldirektor hat zu diesem Zweck dem Stiftungsrat jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte zu den folgenden Bereichen zur Genehmigung vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      zur nachhaltigen Reduktion der operativen Personalkosten,
    2. Ziffer 2
      zur nachhaltigen Reduktion der Sachkosten innerhalb der Gemeinkosten und
    3. Ziffer 3
      zur Steigerung der Produktionseffizienz durch innovative Produktionsmethoden.
    Diese Strukturmaßnahmen sind von der Generaldirektorin bzw. dem Generaldirektor so festzulegen, dass mittelfristig ein ausgeglichenes Ergebnis vor Steuern sichergestellt werden kann. Die vom Stiftungsrat genehmigten Strukturmaßnahmen sind unverzüglich der Prüfungskommission (Paragraph 40,) zu übermitteln, die binnen sechs Wochen eine Stellungnahme abzugeben hat, ob sie den in Ziffer eins bis 3 geregelten Anforderungen entsprechen. Gibt die Prüfungskommission innerhalb der Frist keine Stellungnahme ab, ist davon auszugehen, dass aus ihrer Sicht keine Einwände bestehen. Die Generaldirektorin bzw. der Generaldirektor hat die Strukturmaßnahmen und die etwaige Stellungnahme der Prüfungskommission dem Stiftungsrat vorzulegen, der die Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte nach den Vorgaben dieses Absatzes bis zum 31. Dezember jeden Jahres zu beschließen hat. Der Beschluss ist unverzüglich der Prüfungskommission (Paragraph 40,) und der Regulierungsbehörde zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 31, entfallen die Absatz 12 bis 16,

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 31, Absatz 19, Ziffer eins, 20 und 21 wird die Zahl „710“ jeweils durch die Zahl „780“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 31, Absatz 20 a, wird nach dem Wort „sicherstellt“ die Wortfolge „und Strukturmaßnahmen zur mittelfristigen substanziellen Reduktion der Kostenbasis im Sinne von Absatz 11, Ziffer eins und 2 beschlossen hat“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 49, wird folgender Absatz 28, angefügt:

  1. Absatz 28,Der Titel, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 7 a,, Paragraph 31, Absatz 3, 11, 19, 20, 20 a und 21, Paragraph 50, Absatz 13, sowie Paragraph 50, Absatz 18, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 31, Absatz 12 bis 16 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 50, Absatz 13, entfällt in Ziffer eins, die Wortfolge „, welche insbesondere das Fortlaufen der Bestimmungen gemäß Paragraph 31, Absatz 11 und 12 berücksichtigt“ und wird in Ziffer 2, die Wortfolge „der Verfahrensbestimmungen gemäß Paragraph 31, Absatz 11 bis 16 durch die Wortfolge „der Bestimmungen in Paragraph 31, Absatz 11, ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 50, wird folgender Absatz 18, angefügt:

  1. Absatz 18,Für die bescheidmäßige Feststellung der Regulierungsbehörde, ob im Kalenderjahr 2026 alle Voraussetzungen für die Gewährung der in Paragraph 31, Absatz 11 bis 13 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, geregelten Kompensation erfüllt wurden, sowie für die bescheidmäßige Festsetzung und Gewährung der Kompensation für Zeiträume vor dem 1. Jänner 2027 durch das Finanzamt für Großbetriebe sind die Bestimmungen in Paragraph 31, Absatz 11 bis 16 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, anzuwenden.“

Artikel 11
Änderung des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017

Das Bundesgesetz betreffend die Förderung des Sports (Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 – BSFG 2017), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 44, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Paragraph 45, Absatz 5, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 45, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Abweichend von Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 7, leistet der Bund in den Jahren 2027 und 2028 Ersatz für die notwendigen Administrativaufwendungen der Gesellschaft in der Höhe von jeweils mindestens 1,6 Millionen Euro jährlich.“

5. Abschnitt
Justiz und Inneres

Artikel 12
Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946 aus 1811,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 569, wird die Wortfolge „vor Gericht oder“ durch die Wortfolge „vor einem“ und die Wortfolge „Das Gericht oder der“ durch das Wort „Der“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 577, wird die Wendung „außergerichtlich oder gerichtlich, schriftlich oder mündlich und“ durch die Wendung „privat oder notariell, mündlich mit Zeugen oder“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 581, samt Überschrift und Paragraph 582, entfallen.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 589, entfällt die Wortfolge „die Gerichtsbediensteten und“.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 723, entfällt die Wortfolge „mündliche gerichtliche oder“.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 1503, Absatz 27, letzter Satz wird das Datum „30. Juni 2028“ durch das Datum „31. Dezember 2028“ und das Datum „1. Juli 2028“ durch das Datum „1. Jänner 2029“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 1503, wird folgender Absatz 31, angefügt:

  1. Absatz 31,Die Paragraphen 569, 577, 589 und 723 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, treten mit 1. August 2026 in Kraft; Paragraph 581, samt Überschrift und Paragraph 582, treten mit Ablauf des 31. Juli 2026 außer Kraft. Die Gültigkeit der vor dem 1. August 2026 nach diesen Bestimmungen errichteten und bei Gericht hinterlegten letztwilligen Anordnungen bleibt von den Änderungen unberührt.“

Artikel 13
Änderung der Exekutionsordnung

Das Gesetz über das Executions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung – EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, zuletzt geändert durch die Gerichtsvollzieher-Vergütungs-Novelle 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2023,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 74 a, wird folgender Paragraph 74 b, samt Überschrift eingefügt:

„Barauslagen des Kinder- und Jugendhilfeträgers

Paragraph 74 b,

  1. Absatz eins,Vertritt ein Kinder- und Jugendhilfeträger einen Minderjährigen als betreibenden Gläubiger in einem Exekutionsverfahren zur Hereinbringung einer Unterhaltsforderung, so sind die dem Minderjährigen zu ersetzenden, durch die Führung der Exekution verursachten notwendigen Barauslagen mangels Nachweises höherer Kosten mit einem Pauschalbetrag zu bestimmen.
  2. Absatz 2,Der Pauschalbetrag beträgt
    1. Ziffer eins
      bei Exekutionen bis zu einem Gesamtbetrag der vollstreckbaren Forderung von 5 000 Euro
      100 Euro,
       
    2. Ziffer 2
      darüber hinaus zuzüglich pro angefangene 1 000 Euro
      20 Euro,
       
    höchstens jedoch 500 Euro. Der Gesamtbetrag der vollstreckbaren Forderung ist durch Zusammenrechnung des Rückstandes und, sofern künftig fällig werdende Forderungen in Exekution gezogen werden, deren einfachen Jahresbetrages zu ermitteln.
  3. Absatz 3,Sind an ein und demselben gerichtlichen Verfahren mehrere Minderjährige beteiligt, so gebührt der Pauschalbetrag (Absatz 2,) jedem von ihnen.
  4. Absatz 4,Bei Exekutionen von Vereinbarungen nach Paragraph 42, des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 (B-KJHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013,, gerichtlichen Entscheidungen nach Paragraph 43, B-KJHG und Rechtsansprüchen, die auf den Kinder- und Jugendhilfeträger übergegangen sind, und damit zusammenhängenden Rechtsstreitigkeiten gelten für den Ersatz der Kosten des Kinder- und Jugendhilfeträgers – sofern ihm ein Kostenersatzanspruch zusteht – die Pauschalbeträge nach Absatz 2 und 3,

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 474, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Der Fahrtkostenersatz beträgt, wenn das Vollzugsgebiet zum überwiegenden Teil
    1. Ziffer eins
      in einem mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erschlossenen städtischen Kerngebiet liegt
      1,44 Euro,
    2. Ziffer 2
      in einem verbauten städtischen oder in einem Agglomerationsgebiet liegt, in dem ein Vollzug mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich ist
      2,09 Euro,
    3. Ziffer 3
      in einem durchschnittlich bis dichter verbauten ländlichen Gebiet liegt
      3,05 Euro,
    4. Ziffer 4
      1. Litera a
        in einem dünn und verstreut besiedelten ländlichen Gebiet liegt
        4,08 Euro und
      2. Litera b
        in einem sehr dünn und verstreut besiedelten sowie weit ausgedehnten ländlichen Gebiet liegt
        4,85 Euro.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 505, wird folgender Paragraph 506, samt Überschrift angefügt:

„Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung zum Budgetbegleitgesetz 2027-2028

Paragraph 506,

In der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, treten in Kraft:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 74 b, samt Überschrift mit 1. Oktober 2026; die Bestimmung ist auf Fälle anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 30. September 2026 gestellt wird;
  2. Ziffer 2
    Paragraph 474, Absatz eins, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

Artikel 14
Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

Das Bundesgesetz über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz – GGG), Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Nachhaltigkeitsberichtsgesetz,Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, wird nach der Wortfolge „angeführten Verfahren“ die Wendung „ , außer im Fall der Litera d,,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Ziffer eins, wird die Litera c, durch folgende Litera c und d ersetzt:

  1. Litera c
    für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz sowie für die in der Anmerkung 1a zur Tarifpost 2 und in der Anmerkung 1a zur Tarifpost 3 angeführten Verfahren, außer im Fall der Litera d,, mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift, für das sozialgerichtliche Verfahren (Tarifpost 1 Z römisch zwei) mit der Zustellung der Entscheidung jener Instanz, in der der Dolmetscher gemäß Paragraph 75, Absatz 4, ASGG beigezogen wurde, an den Versicherungsträger; wird eine Berufung nach mündlicher Verkündung des Urteils angemeldet, so entsteht ein Viertel der Pauschalgebühr für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter Instanz bereits mit der Anmeldung der Berufung. Dieser Betrag ist aber nur dann zu entrichten, wenn die Berufung nicht erhoben wird, und wird mit Verstreichen der vierwöchigen Berufungsfrist ab Zustellung des vollschriftlichen Urteils fällig;
  2. Litera d
    für Verfahren über die Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den Paragraphen 382 b, 382 c und 382 d EO, sobald die Entscheidung der jeweiligen Instanz rechtskräftig ist;“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 7, Absatz eins, erhält die Ziffer eins a, die Bezeichnung „1b.“, nach der Ziffer eins, wird folgende Ziffer eins a, (neu) eingefügt:

  1. Ziffer eins a
    für die Gebühr nach Tarifpost 1 Anmerkung 9 dritter Satz der Gegner der gefährdeten Partei, wenn die einstweilige Verfügung erlassen wurde; wenn keine einstweilige Verfügung erlassen wurde, entfällt eine Gebührenpflicht; für die Gebühren nach Tarifpost 2 Anmerkung 6 dritter Satz und Tarifpost 3 Anmerkung 6 dritter Satz die Rechtsmittel erhebende Partei, wenn ihr Rechtsmittel oder zumindest eines ihrer Rechtsmittel auch nur zum Teil erfolglos geblieben sind; ist sie hingegen mit ihrem Begehren zur Gänze durchgedrungen, entfällt eine Gebührenpflicht;“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 16, Absatz 2, wird die Wendung „§ 49 Absatz 2, Ziffer 2 a und 2 b JN angeführten Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis“ durch die Wendung „§ 49 Absatz 2, Ziffer 2 a bis 2 d JN angeführten Streitigkeiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 18, Absatz 2, wird folgende Ziffer 5, angefügt:

  1. Ziffer 5
    Im Fall der Vorschreibung eines Viertels der Pauschalgebühr bei Anmeldung einer Berufung, die nicht erhoben wird, bemisst sich die Pauschalgebühr nach dem Teil des Streitwerts, mit dem die die Berufung anmeldende Partei unterlegen ist.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 25, Absatz 4, wird nach der Wendung „Körperschaften,“ die Wendung „Körperschaften öffentlichen Rechtes,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 31 a, Absatz eins, erster Satz wird nach der Wortfolge „festen Gebühren“ die Wendung „ , Mindest- und Höchstgebühren“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 31 a, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Wenn die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung eines höheren Streitwerts oder einer geänderten Bemessungsgrundlage neu berechnet wird, und die Gebühr zwischen der ersten Entrichtung auf Basis der ursprünglichen Bemessungsgrundlage und dem Zeitpunkt der Neuberechnung aufgrund des Absatz eins, erhöht wurde, so ist bei der Ermittlung der Ergänzungsgebühr anstelle der tatsächlich entrichteten Pauschalgebühr jener Gebührenbetrag einzurechnen, der dem entrichteten Betrag nach der Erhöhung entsprechen würde.“

Novellierungsanordnung 9, In der Tarifpost 1 Anmerkung 2 entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 10, In der Tarifpost 1 lautet die Anmerkung 9:

Ziffer 9 Für Verfahren erster Instanz, die sich auf die in Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 a bis 2 d JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 410 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 7 gelten auch für diese Verfahren. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den Paragraphen 382 b, 382 c und 382 d EO außerhalb eines Zivilprozesses betragen abweichend von Anmerkung 2 die Pauschalgebühren 205 Euro.“

Novellierungsanordnung 11, In der Tarifpost 2 Anmerkung 1a entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 12, In der Tarifpost 2 lautet die Anmerkung 6:

Ziffer 6 Für Verfahren zweiter Instanz, die sich auf die in Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 a bis 2 d JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 449 Euro. Die Anmerkungen 1 und 1a gelten auch für diese Verfahren. Für Verfahren zweiter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den Paragraphen 382 b, 382 c und 382 d EO betragen abweichend von Anmerkung 1a die Pauschalgebühren 224 Euro.“

Novellierungsanordnung 13, In der Tarifpost 3 Anmerkung 1a entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 14, In der Tarifpost 3 lautet die Anmerkung 6:

Ziffer 6 Für Verfahren dritter Instanz, die sich auf die in Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 a bis 2 d JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 671 Euro. Die Anmerkungen 1 und 1a gelten auch für diese Verfahren. Für Verfahren dritter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den Paragraphen 382 b, 382 c und 382 d EO betragen abweichend von Anmerkung 1a die Pauschalgebühren 335 Euro.“

Novellierungsanordnung 15, In der Tarifpost 9 Litera e, Ziffer 17, wird nach der Wortfolge „Körperschaften öffentlichen Rechts“ die Wortfolge „und der Österreichischen Nationalbank“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 16, In der Tarifpost 9 wird nach der Anmerkung 4 folgende Anmerkung 4a eingefügt:

Ziffer 4 a Eine Mitteilung oder eine Anregung, auf die das Grundbuchsgericht von Amts wegen tätig wird, löst keine Eingabengebühr aus.“

Novellierungsanordnung 17, In der Tarifpost 9 wird der Anmerkung 5 folgender Satz angefügt:

„Das gilt nicht für Eintragungen, die vorgenommen werden, um eine vorangegangene Löschung zu berichtigen, die ausschließlich auf einem Gerichtsfehler beruht.“

Novellierungsanordnung 18, In der Tarifpost 9 Anmerkung 16 wird nach dem Wort „Abfragen“ die Wortfolge „über JustizOnline“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 19, In der Tarifpost 9 wird nach der Anmerkung 16 folgende Anmerkung 17 angefügt:

Ziffer 17 Wenn Eigentümer Einlagezahlen unmittelbar elektronisch über JustizOnline abfragen, bei denen sie selbst im B-Blatt aufscheinen, entfällt die Gebühr nach Tarifpost 9 Litera e, Ziffer eins, Bei Miteigentum an der Liegenschaft setzt dies voraus, dass die Abfrage auf den eigenen Eigentümernamen eingeschränkt wird.“

Novellierungsanordnung 20, In der Tarifpost 11 Litera c, entfällt die Ziffer 2,

Novellierungsanordnung 21, In der Tarifpost 15 Anmerkung 5 entfällt der Klammerausdruck.

Novellierungsanordnung 22, Dem Artikel römisch sechs, wird folgende Ziffer 85, angefügt:

  1. Ziffer 85
    Für das Inkrafttreten der Bestimmungen in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, gilt Folgendes:
    1. Litera a
      Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, c und d, Paragraph 7,, Paragraph 18, Absatz 2,, die Tarifpost 1 Anmerkungen 2 und 9, die Tarifpost 2 Anmerkungen 1a und 6 sowie die Tarifpost 3 Anmerkungen 1a und 6 treten mit 1. Oktober 2026 in Kraft und sind auf Fälle anzuwenden, in denen die Gebührenpflicht nach dem 30. September 2026 entsteht;
    2. Litera b
      Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 25, Absatz 4,, Paragraph 31 a, Absatz eins und 3, die Tarifpost 9 Litera e, Ziffer 17, sowie die Tarifpost 9 Anmerkungen 4a und 16 und die Tarifpost 15 Anmerkung 5 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft;
    3. Litera c
      die Tarifpost 9 Anmerkung 5 tritt mit 1. August 2026 in Kraft und ist auf Eintragungen anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2026 vorgenommen werden;
    4. Litera d
      die Tarifpost 9 Anmerkung 17 tritt mit 1. Oktober 2026 in Kraft und ist auf Abfragen anzuwenden, die nach dem 30. September 2026 vorgenommen werden;
    5. Litera e
      die Tarifpost 11 Litera c, Ziffer 2, tritt mit 1. August 2026 außer Kraft;
    6. Litera f
      Paragraph 31 a, ist auf die neu geregelten oder geänderten Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung jeweils die für März 2026 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex ist.“

Artikel 15
Änderung des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes

Das Gerichtliche Einbringungsgesetz (GEG), Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962,, zuletzt geändert durch Zivilverfahrens-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz eins, wird nach dem dritten Satz folgender Satz eingefügt:

„Minderjährige Kinder können in außerstreitigen Verfahren in Kindschaftsangelegenheiten nicht zum Ersatz herangezogen werden.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 9, Absatz 4, wird der Betrag „30 000 Euro“ durch den Betrag „50 000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 19 a, wird folgender Absatz 21, angefügt:

  1. Absatz 21,Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 9, Absatz 4, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, treten mit 1. Oktober 2026 in Kraft. Paragraph 2, Absatz eins, ist auf Fälle anzuwenden, in denen der Kostenersatzanspruch des Bundes nach dem 30. September 2026 entsteht. Paragraph 9, Absatz 4, ist auf Anträge um Stundung oder Nachlass anzuwenden, die nach dem 30. September 2026 bei der Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien eingebracht werden.“

Artikel 16
Änderung des Justizbetreuungsagentur-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Errichtung einer Justizbetreuungsagentur (Justizbetreuungsagentur-Gesetz – JBA-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2008,, zuletzt geändert durch das Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

In Paragraph 30, Absatz 5, entfällt der zweite Satz.

Artikel 17
Änderung des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes

Das Bundesgesetz über Hypothekar- und Immobilienkreditverträge und sonstige Kreditierungen zu Gunsten von Verbrauchern (Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz – HIKrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 2, wird der Ausdruck „1%“ durch den Ausdruck „3%“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 31, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 2, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft und ist auf Kreditverträge und Kreditierungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 geschlossen beziehungsweise gewährt werden.“

Artikel 18
Änderung des Unterhaltsvorschußgesetzes 1985

Das Bundesgesetz über die Gewährung von Vorschüssen auf den Unterhalt von Kindern (Unterhaltsvorschußgesetz 1985 – UVG), Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Zweite Bundesrechtsbereinigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 31, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Er kann die Einbringungsstelle um die Hereinbringung der Forderung ersuchen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 32, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Für den Präsidenten des Oberlandesgerichts gilt – soweit ihm ein Kostenersatzanspruch zusteht – Paragraph 74 b, EO entsprechend.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 33, Absatz eins, wird im ersten Satz das Wort „Unterhaltsbeiträge“ durch die Wortfolge „Unterhalts- bzw. Rückersatzbeiträge“ ersetzt und im zweiten Satz nach dem Wort „Unterhaltsforderungen“ die Wortfolge „bzw. der Rückersatzforderungen des Bundes“ eingefügt; der letzte Satz lautet:

„Als letztes Mittel der Abhilfe kann der Präsident des Oberlandesgerichts im Einvernehmen mit der für die Angelegenheiten des Familienlastenausgleichs zuständigen Bundesministerin sowie mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen auf die Forderung ganz oder teilweise verzichten.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Wortfolge „der Bundesminister für Justiz“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Justiz“ sowie die Wortfolge „dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „der für die Angelegenheiten des Familienlastenausgleichs zuständigen Bundesministerin“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 37, wird folgender Absatz 14, angefügt:

  1. Absatz 14,Paragraph 31, Absatz eins, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 32, Absatz 2,, Paragraph 33, Absatz eins und Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. Oktober 2026 in Kraft. Paragraph 32, Absatz 2, ist auf Fälle anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 30. September 2026 gestellt wird.“

Artikel 19
Änderung der Jurisdiktionsnorm

Das Gesetz über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen (Jurisdiktionsnorm – JN), RGBl. Nr. 111 aus 1895,, zuletzt geändert durch das Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift zu Paragraph 121, lautet:

„Beglaubigung von Unterschriften und Abschriften“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 121, wird der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt und es entfällt die Wortfolge „und die gerichtliche Aufnahme letztwilliger Anordnungen“.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 123, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Paragraph 121, samt Überschrift in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, tritt mit 1. August 2026 in Kraft.“

Artikel 20
Änderung der Notariatsordnung

Die Notariatsordnung (NO), RGBl. Nr. 75 aus 1871,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2026,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 67, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Wird ein Notariatsakt über einen Erbvertrag oder über eine andere letztwillige Anordnung aufgenommen, so sind auch die Paragraphen 569, 587 bis 589 und 591 ABGB zu beachten.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 70, erster Satz werden die Wortfolge „Auf- und Entgegennahme“ durch das Wort „Aufnahme“ und der Verweis „§§ 569, 581, 582 und 587 bis 591 ABGB“ durch den Verweis „§§ 569, 587 bis 589 und 591 ABGB“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 73, Absatz 3 und Paragraph 74, entfallen.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 75, Absatz eins, wird das Wort „gerichtlichen“ durch das Wort „notariellen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 75, Absatz 2, entfällt die Wendung „ , und wenn der Widerruf eine dem Notare übergebene schriftliche letztwillige Anordnung betrifft, auf dieser selbst und nicht blos auf dem Umschlage“.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 96, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „und den dem Notar übergebenen schriftlichen letztwilligen Anordnungen“.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 111, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „mündlich oder schriftlich“.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 111, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 189, wird folgender Absatz 22, angefügt:

  1. Absatz 22,Paragraph 67, Absatz eins,, Paragraph 70,, Paragraph 75, Absatz eins und 2, Paragraph 96, Absatz eins,, Paragraph 111, Absatz eins, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, treten mit 1. August 2026 in Kraft; Paragraph 73, Absatz 3 und Paragraph 74, sowie Paragraph 111, Absatz 2, treten mit Ablauf des 31. Juli 2026 außer Kraft. Die Gültigkeit der vor dem 1. August 2026 nach diesen Bestimmungen errichteten und bei einem Notar hinterlegten letztwilligen Anordnungen bleiben von den Änderungen unberührt.“

Artikel 21
Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung (ZPO), RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 501, Absatz eins,, Paragraph 517, Absatz eins und Paragraph 518, Absatz 3, wird der Betrag „2 700 Euro“ jeweils durch den Betrag „3 500 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 636, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Paragraph 501, Absatz eins,, Paragraph 517, Absatz eins und Paragraph 518, Absatz 3, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft und sind anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. Dezember 2026 liegt.“

Artikel 22
Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes

Das Gesetz, womit Vorschriften über die Besetzung, innere Einrichtung und Geschäftsordnung der Gerichte erlassen werden (Gerichtsorganisationsgesetz – GOG), RGBl. Nr. 217 aus 1896,, zuletzt geändert durch das Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 89 q, wird folgender Paragraph 89 r, samt Überschrift eingefügt:

„Aufbewahrung von Protokolldaten

Paragraph 89 r,

Protokolldaten über Abfragen aus dem Grundbuch (Paragraph 6, GUG) und aus dem Firmenbuch (Paragraph 34, FBG) sind drei Jahre lang aufzubewahren und danach zu löschen.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 98, wird folgender Absatz 36, angefügt:

  1. Absatz 36,Paragraph 89 r, samt Überschrift in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist auch auf Protokolldaten anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt gespeichert wurden.“

Artikel 23
Änderung der Strafprozeßordnung 1975

Die Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 6 a, wird die Zahl „50.000“ jeweils durch die Zahl „100 000“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 32, Absatz eins a, wird das Wort „sowie“ am Ende der Ziffer 6, durch einen Strichpunkt ersetzt; in Ziffer 7, entfällt die Wortfolge „sowie sonstige strafbare Handlungen, die qualifiziert im Rahmen oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (Paragraph 278, StGB) begangen werden“.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 514, wird folgender Absatz 59, angefügt:

  1. Absatz 59,Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 6 a und Paragraph 32, Absatz eins a, Ziffer 6 und 7 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, treten mit 1. August 2026 in Kraft.“

Artikel 24
Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

Das Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz – SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 81, Absatz eins und eins a, Paragraph 82, Absatz eins,, Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraph 83 a, Absatz eins und Paragraph 83 b, Absatz eins, wird jeweils der Betrag „500“ durch den Betrag „750“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 94, wird folgender Absatz 59, angefügt:

  1. Absatz 59,Paragraph 81, Absatz eins und eins a, Paragraph 82, Absatz eins,, Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraph 83 a, Absatz eins und Paragraph 83 b, Absatz eins, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“

6. Abschnitt
Finanzen

Artikel 25
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Bundesgesetz über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2026,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 8, lautet:

  1. Ziffer 8
    Aufwendungen und Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes bis zu insgesamt 300 Euro (Höchstbetrag pro Kalenderjahr) nach Maßgabe des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7 a, zweiter und dritter Satz, soweit diese nicht als Aufwendungen für ein Arbeitszimmer gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, berücksichtigt werden. Stehen derartige Ausgaben auch mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Zusammenhang, sind sie zur Gänze entweder als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben zu berücksichtigen; eine Aufteilung hat zu unterbleiben.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2029 beginnen: Wertpapiere gemäß Paragraph 14, Absatz 7, Ziffer 4,, die dem Anlagevermögen eines inländischen Betriebes oder einer inländischen Betriebsstätte ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet werden, vorbehaltlich Absatz 5, Ziffer 2 und 3,

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 10, Absatz 5, Ziffer 2 und 3 lautet:

  1. Ziffer 2
    Im Fall des Ausscheidens von Wertpapieren gemäß Absatz 3, Ziffer 2, unterbleibt insoweit der gewinnerhöhende Ansatz, als im Jahr des Ausscheidens begünstigte Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatz 3, Ziffer eins,, die die Voraussetzungen für den Freibetrag erfüllen, angeschafft oder hergestellt werden (Ersatzbeschaffung). Auf den Fristenlauf des angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgutes wird die Behaltedauer der ausgeschiedenen Wertpapiere gemäß Absatz 3, Ziffer 2, angerechnet. Die Frist kann jedoch nicht vor jenem Zeitpunkt enden, zu dem die Frist für die ausgeschiedenen Wertpapiere gemäß Absatz 3, Ziffer 2, geendet hätte. Soweit Wirtschaftsgüter der Ersatzbeschaffung dienen, kann ein Freibetrag nicht in Anspruch genommen werden. Wirtschaftsgüter, die der Ersatzbeschaffung dienen, sind als solche im Verzeichnis gemäß Absatz 7, auszuweisen.
  2. Ziffer 3
    Werden Wertpapiere gemäß Absatz 3, Ziffer 2,, für die ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen wurde, vorzeitig getilgt, können zur Vermeidung einer Nachversteuerung anstelle begünstigter körperlicher Wirtschaftsgüter innerhalb von zwei Monaten nach der vorzeitigen Tilgung auch Wertpapiere gemäß Absatz 3, Ziffer 2, angeschafft werden (Wertpapierersatzbeschaffung). In den ersatzbeschafften Wertpapieren gemäß Absatz 3, Ziffer 2, setzt sich der Lauf der Frist gemäß Absatz 3, hinsichtlich der vorzeitig getilgten Wertpapiere gemäß Absatz 3, Ziffer 2, unverändert fort. Soweit Wertpapiere gemäß Absatz 3, Ziffer 2, der Ersatzbeschaffung dienen, kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag nicht in Anspruch genommen werden. Wertpapiere gemäß Absatz 3, Ziffer 2,, die der Ersatzbeschaffung dienen, sind im Verzeichnis gemäß Absatz 7, als solche auszuweisen.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7, wird der Klammerausdruck „(zB Werkzeug und Berufskleidung)“durch den Klammerausdruck „(zB Werkzeug, Berufskleidung oder digitale Arbeitsmittel)“ ersetzt; der zweite Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7 a, lautet:

  1. Ziffer 7 a
    Ausgaben und Beträge eines Arbeitnehmers, bei dem keine Ausgaben für ein Arbeitszimmer gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, berücksichtigt werden, für ergonomisch geeignetes Mobiliar (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) für einen vom Arbeitnehmer in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz bis zu insgesamt 300 Euro (Höchstbetrag pro Kalenderjahr), wenn der Arbeitnehmer auf Grund einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung seine berufliche Tätigkeit (auch) in der Wohnung ausgeübt hat. Übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten insgesamt den Höchstbetrag, kann der Überschreitungsbetrag innerhalb des Höchstbetrages jeweils ab dem Folgejahr geltend gemacht werden. Ziffer 8, ist nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 17, Absatz eins und Absatz 3 a, Ziffer 3, Litera a, entfällt jeweils die Wortfolge „das Arbeitsplatzpauschale gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 8,,“.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 26, Ziffer 9, lautet:

  1. Ziffer 9
    Der Wert der digitalen Arbeitsmittel, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für seine berufliche Tätigkeit unentgeltlich überlässt.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 30, Absatz 4, wird in der Ziffer eins, der Prozentsatz „40%“ durch den Prozentsatz „30%“ und in der Ziffer 2, der Prozentsatz „86%“ durch den Prozentsatz „80%“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 30 b, Absatz 6, wird der Prozentsatz „40%“ durch den Prozentsatz „30%“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 33, Absatz eins a, entfällt die Wortfolge „die Einkunftsgrenzen des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 8, Litera b,,“.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 33, Absatz 3 a, erhalten die Ziffer 4, 6 und 7 die Bezeichnungen „7.“ bis „9.“.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 33, Absatz 3 a, Ziffer 3, Litera c bis e werden die Bezeichnungen „c)“ bis „e)“ durch die Ziffernbezeichnungen „4.“ bis „6.“ ersetzt; die Ziffer 4 bis 6 (neu) werden nach der Ziffer 3, eingereiht.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 33, Absatz 3 a, Ziffer 3, wird durch folgende Ziffer 2 und 3 ersetzt:

  1. Ziffer 2
    Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Absatz 4, Ziffer 3, zusteht, ist der Familienbonus Plus in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:
    1. Litera a
      Wenn das Kind das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder ein anderes Kind, welches das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gemäß Paragraph 2, Absatz 5, FLAG haushaltszugehörig ist:
      • Strichaufzählung
        beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Ziffer eins, zustehende Betrag oder
      • Strichaufzählung
        beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Ziffer eins, zustehenden Betrages.
      Ein Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 4, FLAG bezogen wird, ist einem Kind gleichgestellt, das das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
    2. Litera b
      Wenn kein Kind die Voraussetzung gemäß Litera a, erfüllt:
      • Strichaufzählung
        beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner 75% des nach Ziffer eins, zustehenden Betrages und beim anderen Anspruchsberechtigten 25% des nach Ziffer eins, zustehenden Betrages oder
      • Strichaufzählung
        beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Ziffer eins, zustehenden Betrages.
    3. Litera c
      Gibt es für ein Kind nur einen Anspruchsberechtigten, ist bei diesem der nach Ziffer eins, zustehende Betrag zu berücksichtigen.
  2. Ziffer 3
    Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Absatz 4, Ziffer 3, zusteht, ist der Familienbonus Plus in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:
    1. Litera a
      Wenn das Kind das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet hat:
      • Strichaufzählung
        beim Familienbeihilfenberechtigten oder beim Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Ziffer eins, zustehende Betrag oder
      • Strichaufzählung
        beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Ziffer eins, zustehenden Betrages.
      Ein Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 4, FLAG bezogen wird, ist einem Kind gleichgestellt, das das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
    2. Litera b
      Wenn das Kind die Voraussetzung gemäß Litera a, nicht erfüllt:
      • Strichaufzählung
        beim Familienbeihilfenberechtigten oder beim Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, 75% des nach Ziffer eins, zustehenden Betrages und beim anderen Anspruchsberechtigten 25% des nach Ziffer eins, zustehenden Betrages oder
      • Strichaufzählung
        beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Ziffer eins, zustehenden Betrages.
      Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 33, Absatz 3 a, Ziffer 4, (neu) wird die Wortfolge „gemäß Litera a und b“ durch die Wortfolge „gemäß Ziffer 2 und 3 und die Wortfolge „nach Ziffer eins, oder Ziffer 2, durch die Wortfolge „nach Ziffer eins, ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 33, Absatz 3 a, Ziffer 6, (neu) wird im zweiten Satz die Wortfolge „gemäß Litera a, oder b“ durch die Wortfolge „gemäß Ziffer 2, oder 3“ ersetzt; der letzte Satz lautet:

„Wird der Antrag zurückgezogen, kann der andere Antragsberechtigte den nach Ziffer 2, oder 3 zustehenden Betrag beantragen.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 33, Absatz 3 a, Ziffer 7, (neu) erster Satz wird die Wortfolge „im Sinne der Ziffer 3, durch die Wortfolge „im Sinne der Ziffer 2, ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 12, Litera f, entfällt.

Novellierungsanordnung 18, Dem Paragraph 124 b, Ziffer 356, wird folgender Satz angefügt:

„Für sämtliche von diesen Elektrizitätsunternehmen nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Jänner 2026 angeschaffte und hergestellte Wirtschaftsgüter beträgt abweichend von Paragraph 7, Absatz eins a, der auf den jeweiligen Buchwert (Restbuchwert) anzuwendende Prozentsatz höchstens 10 % in Wirtschaftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2030 beginnen.“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 124 b, Ziffer 475, wird der Ausdruck „und 2027“ durch den Ausdruck „bis 2028“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Dem Paragraph 124 b, werden folgende Ziffer 495 bis 499 angefügt:

  1. Ziffer 495
    Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 8,, Paragraph 17, Absatz eins und 3 a Ziffer 3, Litera a, sowie Paragraph 33, Absatz eins a, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, sind erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 beginnen.
  2. Ziffer 496
    Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, ist letztmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2027 beginnen. Paragraph 10, Absatz 5, Ziffer 2 und 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft und ist sinngemäß auch für Wertpapiere anzuwenden, die in vor dem 1. Jänner 2027 beginnenden Wirtschaftsjahren angeschafft wurden.
  3. Ziffer 497
    Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7 und 7 a, Paragraph 26, Ziffer 9,, Paragraph 33, Absatz 3 a und Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 12, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft und sind erstmalig anzuwenden,
    • Strichaufzählung
      wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2027,
    • Strichaufzählung
      wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2026 enden.
  4. Ziffer 498
    Paragraph 30, Absatz 4 und Paragraph 30 b, Absatz 6, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, sind erstmalig auf Grundstücksveräußerungen nach dem 31. Dezember 2026 anzuwenden.
  5. Ziffer 499
    Paragraph 129, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 6, Ziffer 5, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, ist erstmalig für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 enden.“

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 129, Absatz 2, Ziffer 4, zweiter Teilstrich wird der Klammerausdruck „(Paragraph 33, Absatz 3 a, Ziffer 5,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 33, Absatz 3 a,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 129, Absatz 2, Ziffer 4, vierter Teilstrich lautet:

Novellierungsanordnung 23, Dem Paragraph 129, Absatz 6, wird folgende Ziffer 5, angefügt:

  1. Ziffer 5
    Wird der Familienbonus Plus für ein Kind zur Gänze berücksichtigt, darf der Arbeitgeber diesen nur bis zu dem Monat berücksichtigen, in dem die Voraussetzungen gemäß Paragraph 33, Absatz 3 a, Ziffer 2, Litera a, oder Ziffer 3, Litera a, vorliegen. Nach Ablauf dieses Monats ist dem Arbeitgeber neuerlich eine Erklärung gemäß Absatz 2, Ziffer 4, mit den dort vorgesehenen Nachweisen vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln.“

Artikel 26
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Bundesgesetz über die Besteuerung des Einkommens von Körperschaften (Körperschaftsteuergesetz 1988 – KStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 8, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Ist der Gesellschafter eine natürliche Person und besteht zum Bilanzstichtag eine Verrechnungsforderung der Gesellschaft gegenüber diesem Gesellschafter oder einer ihm nahestehenden Person, ist diese Forderung bis zum Ablauf des Bilanzstichtages der Gesellschaft auszugleichen. Dies gilt auch bei mittelbaren Beteiligungsverhältnissen. Ein Ausgleich kann auch durch Umwandlung der Verrechnungsforderung in eine den Grundsätzen der Fremdüblichkeit entsprechende Forderung aus einem Kreditvertrag erfolgen (insbesondere Schriftlichkeit, laufende Verzinsung und Rückzahlungsverpflichtung). Erfolgt kein Ausgleich zum Bilanzstichtag, gilt der Forderungsbetrag mit dem der Beschlussfassung über die Aufstellung des Jahresabschlusses im Sinne des Paragraph 222, Absatz eins, des Unternehmensgesetzbuches folgenden Tag, spätestens aber nach fünf Monaten, als offen ausgeschüttet und zugeflossen im Sinne des Paragraph 95, Absatz 3, Ziffer eins, des Einkommensteuergesetzes 1988. Dies gilt nur, soweit der Forderungsbetrag 50 000 Euro übersteigt.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 22, Absatz eins, wird durch folgende Absatz eins und eins a ersetzt:

  1. Absatz eins,Die Körperschaftsteuer vom Einkommen (Paragraph 7, Absatz 2,) beträgt 23%. Für Einkommensteile über 1 000 000 Euro erhöht sich der Steuersatz auf 24%. Dies gilt sinngemäß für die Körperschaftsteuer vom Gesamtbetrag der Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, Dabei bleiben ausländische Einkünfte, die von der Besteuerung im Inland ausgenommen sind, außer Ansatz.
  2. Absatz eins a,Die Körperschaftsteuer vom Gesamtbetrag der Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 beträgt 23%.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 24, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Die Körperschaftsteuer nicht unter Paragraph 7, Absatz 3, fallender unbeschränkt Steuerpflichtiger und beschränkt Steuerpflichtiger gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins,, ausgenommen in den Fällen des Paragraph 99, Absatz 2, Ziffer eins, des Einkommensteuergesetzes 1988, gilt nicht als abgegolten, wenn die abgezogenen Steuern niedriger sind als die auf die zugrunde liegenden Einkünfte entfallende Steuerschuld, die sich bei Anwendung von Paragraph 22, Absatz eins, im Rahmen der Veranlagung ergäbe.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 24, Absatz 7, Ziffer eins, wird der Ausdruck „7,5%“ durch den Ausdruck „7,75%“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Vor Paragraph 24 a, Absatz 3, vorletzter Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Auf das Gruppeneinkommen ist Paragraph 22, Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Steuersatz für Einkommensteile des Gruppeneinkommens über 1 000 000 Euro 24% beträgt.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 26 c, werden folgende Ziffer 101 und 102 angefügt:

  1. Ziffer 101
    Paragraph 8, Absatz 2 a, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, ist erstmals auf Wirtschaftsjahre, die im Kalenderjahr 2027 enden, anzuwenden.

      102.

  1. Litera a
    Paragraph 22, Absatz eins und eins a, Paragraph 24, Absatz 2 a, sowie Paragraph 24 a, Absatz 3,, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, treten mit 1. Jänner 2028 in Kraft und sind erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen.
  2. Litera b
    Bei Unternehmensgruppen gemäß Paragraph 9, sind Paragraph 22, Absatz eins und Paragraph 24 a, Absatz 3,, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, erstmalig bei der Veranlagung des Gruppeneinkommens für Wirtschaftsjahre des Gruppenträgers anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen.
  3. Litera c
    Paragraph 24, Absatz 7, Ziffer eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026, tritt mit 1. Jänner 2028 in Kraft und ist erstmalig auf Zahlungen anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2028 erfolgen.
  4. Litera d
    Für Körperschaften im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, gilt für die Festsetzung von Vorauszahlungen für das Jahr 2028 und die Folgejahre Folgendes: Liegt der Festsetzung von Vorauszahlungen die Körperschaftsteuerschuld eines Kalenderjahres vor 2028 basierend auf einem (Gruppen-)Einkommen von mehr als 1 000 000 Euro zu Grunde, ist der sich nach Maßgabe von Paragraph 45, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 ergebende Betrag an Vorauszahlungen um 4,5% zu erhöhen. Wurde das Einkommen unter Berücksichtigung eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres ermittelt, ist der Betrag an Vorauszahlungen für das Jahr 2029 zu erhöhen; bei Unternehmensgruppen ist dabei auf das Wirtschaftsjahr des Gruppenträgers abzustellen.“

Artikel 27
Änderung des Umgründungssteuergesetzes

Das Umgründungssteuergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, letzter Teilstrich lautet:

Novellierungsanordnung 2, Im 3. Teil wird folgende Ziffer 42, angefügt:

  1. Ziffer 42
    Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, letzter Teilstrich in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, tritt mit 1. Jänner 2028 in Kraft und ist erstmalig auf Umwandlungen mit einem Stichtag nach dem 31. Dezember 2027 anzuwenden.“

Artikel 28
Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes

Das Bundesgesetz, mit dem eine Abgabe für den Normverbrauch von Kraftfahrzeugen eingeführt wird (Normverbrauchsabgabegesetz – NoVAG 1991), Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 6, Absatz 6, Ziffer 2, wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend kann für Kraftfahrzeuge, für die ausschließlich ein CO2-Emissionswert nach dem Neuen Europäischen Fahrzyklus („NEFZ“) vorliegt, der CO2-Emissionswert mit dem 1,27-fachen dieses Wertes angenommen werden.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 6, Absatz 8, wird nach der Wortfolge „aber gemäß Paragraph 3, befreit waren“ die Wortfolge „ , sowie für Vorgänge gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, Litera a, betreffend Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. März 2022 erstmalig in der Ukraine zugelassen wurden, durchgehend in der Ukraine zugelassen waren und auf Personen zugelassen werden, die aufgrund einer Verordnung gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AsylG 2005 über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht verfügen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 29, angefügt:

  1. Absatz 29,Paragraph 6, Absatz 6, Ziffer 2 und Absatz 8, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 29
Änderung des Alkoholsteuergesetzes 2022

Das Bundesgesetz über eine Verbrauchsteuer auf Alkohol und alkoholhaltige Waren (Alkoholsteuergesetz 2022 – AlkStG 2022), Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Abgabenänderungsgesetz 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Alkoholsteuer beträgt 1 560 Euro je 100 l A (Regelsatz).“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 95, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Paragraph 2, Absatz eins, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft. Paragraph 2, Absatz eins, in der Fassung vor dem genannten Bundesgesetz ist weiterhin auf Erzeugnisse anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2027 entstanden ist.“

Artikel 30
Änderung des Stabilitätsabgabegesetzes

Das Bundesgesetz, mit dem eine Stabilitätsabgabe von Kreditinstituten eingeführt wird (Stabilitätsabgabegesetz – StabAbgG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, lautet:

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Stabilitätsabgabe beträgt für Kalenderjahre bis einschließlich 2029 für jene Teile der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 2,,
    1. Ziffer eins
      die einen Betrag von 300 Millionen Euro überschreiten und 20 Milliarden Euro nicht überschreiten,
      0,033%,
       
    2. Ziffer 2
      die einen Betrag von 20 Milliarden Euro überschreiten,
      0,041%.
       
  2. Absatz 2,Die Stabilitätsabgabe beträgt für Kalenderjahre ab 2030 für jene Teile der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 2,,
    1. Ziffer eins
      die einen Betrag von 300 Millionen Euro überschreiten und 20 Milliarden Euro nicht überschreiten,
      0,024%,
       
    2. Ziffer 2
      die einen Betrag von 20 Milliarden Euro überschreiten,
      0,029%.“
       

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Ziffer eins, wird der Prozentsatz „35%“ durch den Prozentsatz „20%“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 4, Ziffer 2, wird der Prozentsatz „65%“ durch den Prozentsatz „50%“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „Kalenderjahre 2025 und 2026“ durch die Wortfolge „Kalenderjahre 2025 bis einschließlich 2029“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    1. Litera a
      Die Sonderzahlung beträgt für die Kalenderjahre 2025 bis einschließlich 2028 für jene Teile der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 2,,
      • Strichaufzählung
        die einen Betrag von 300 Millionen Euro überschreiten und 20 Milliarden Euro nicht überschreiten
        0,050%,
         
      • Strichaufzählung
        die einen Betrag von 20 Milliarden Euro überschreiten
        0,061%.
         
    2. Litera b
      Die Sonderzahlung beträgt für das Kalenderjahr 2029 für jene Teile der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 2,,
      • Strichaufzählung
        die einen Betrag von 300 Millionen Euro überschreiten und 20 Milliarden Euro nicht überschreiten
        0,015%,
         
      • Strichaufzählung
        die einen Betrag von 20 Milliarden Euro überschreiten
        0,018%.“
         

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12,Paragraph 3 und Paragraph 5, Absatz eins, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft und sind erstmals für Zahlungen anzuwenden, die für Abgabenschulden geleistet werden, die nach dem 31. Dezember 2026 entstehen. Paragraph 4, Ziffer eins und 2 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2030 in Kraft und ist erstmals für Zahlungen anzuwenden, die für Abgabenschulden geleistet werden, die nach dem 31. Dezember 2029 entstehen.“

Artikel 31
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Bundesgesetz über die Besteuerung der Umsätze (Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2026,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2, wird folgender Schlussteil angefügt:

„Liegt im Zusammenhang mit der Einfuhr von Gegenständen ein Verdacht auf das Vorliegen eines Finanzvergehens gemäß Paragraph 80, FinStrG vor, können die Ämter der Bundesfinanzverwaltung mit Bescheid für die Dauer von bis zu zwei Jahren eine verpflichtende Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer gemäß Ziffer eins, vorsehen.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 28, wird folgender Absatz 70, angefügt:

  1. Absatz 70,Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft und ist erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte im Zusammenhang mit Einfuhren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.“

Artikel 32
Änderung des Bewertungsgesetzes 1955

Das Bundesgesetz über die Bewertung von Vermögenschaften (Bewertungsgesetz 1955 – BewG 1955), Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Abgabenänderungsgesetz 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Satz wird nach der Wortfolge „aus Verkäufen“ die Wortfolge „oder einem Verkauf im Sinne des Absatz 4, eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Der gemeine Wert ist aus einem einzelnen Verkauf abzuleiten, wenn Gegenstand des Verkaufs ein vergleichbarer Anteil (insbesondere bezüglich Beteiligungsausmaß und Rechte) ist oder die Vergleichbarkeit durch Zu- und Abschläge gewährleistet werden kann. Dies gilt auch, wenn der zu bewertende (anteilige) Anteil in weiterer Folge veräußert wird; diesfalls stellt der Verkauf ein rückwirkendes Ereignis gemäß Paragraph 295 a, BAO hinsichtlich des sich aus der Bewertung ergebenden Abgabenanspruchs dar.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 86, wird folgender Absatz 24, angefügt:

  1. Absatz 24,Paragraph 13, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, ist erstmals auf nach dem 10. Juni 2026 zu bewertende Vorgänge anzuwenden.“

Artikel 33
Änderung der Bundesabgabenordnung

Das Bundesgesetz über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung – BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 48 c, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11,Die Abgabenbehörden sind berechtigt, personenbezogene und nicht personenbezogene Daten, die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zum Zweck der Feststellung des Einheitswertes auf der Grundlage von Paragraph 80, Absatz 5, Ziffer 2, BewG 1955 übermittelt worden sind, auch zum Zweck der Erhebung von Abgaben einschließlich des automationsunterstützten Risikomanagements zu verarbeiten.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 158, Absatz 4 g, wird folgender Absatz 4 h, eingefügt:

  1. Absatz 4 h,Der Bundesminister für Justiz ist verpflichtet, spätestens am ersten Werktag nach der Grundbuchseintragung dem Bundesminister für Finanzen zum Zweck der Erhebung von Abgaben einschließlich des automationsunterstützten Risikomanagements über eine elektronische Schnittstelle Änderungen von Grundbuchseintragungen im Sinn des Paragraph 80, Absatz 5, Ziffer eins, BewG 1955 oder von Pfandrechten, vorbehaltenen Pfandrechten oder Wohnungseigentum in strukturierter Form mitzuteilen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz mit Verordnung die Mitteilung weiterer Änderungen von Grundbuchseintragungen vorzusehen, wenn dies zum Zweck der Erhebung von Abgaben einschließlich des automationsunterstützten Risikomanagements erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 323, erhält der mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2025, angefügte Absatz 90, die Absatzbezeichnung „(91)“; folgender Absatz 92, wird angefügt:

  1. Absatz 92,Paragraph 48 c, Absatz 11,, Paragraph 158, Absatz 4 h,, die Absatzbezeichnung des Paragraph 323, Absatz 91, sowie Paragraph 324, samt Überschrift in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 324, wird durch folgenden Paragraph 324, samt Überschrift ersetzt:

„Vollziehung

Paragraph 324,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der Paragraphen 82, 158, Absatz 3 und 4 h, 160, 229 und 233 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.“

Artikel 34
Änderung des Finanzstrafgesetzes

Das Bundesgesetz betreffend das Finanzstrafrecht und das Finanzstrafverfahrensrecht (Finanzstrafgesetz – FinStrG.), Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Titel wird die Abkürzung FinStrG. durch die Abkürzung FinStrG ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 35, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben macht sich schuldig, wer, ohne den Tatbestand des Absatz eins, zu erfüllen, vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht
    1. Litera a
      eine Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben bewirkt oder
    2. Litera b
      Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2, des Umsatzsteuergesetzes 1994 zu Unrecht in Anspruch nimmt.
    Die Abgabenverkürzung ist bewirkt, wenn eine entstandene Eingangs- oder Ausgangsabgabenschuld bei ihrer Entstehung nicht oder zu niedrig festgesetzt wird und in den Fällen des Paragraph 33, Absatz 3, Litera b bis f, Die unrechtmäßige Inanspruchnahme des Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2, des Umsatzsteuergesetzes 1994 gilt als bewirkt, wenn dem Zollschuldner der festgesetzte Eingangsabgabenbetrag mitgeteilt wird.“

Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift zu Paragraph 43, lautet:

„Verbotene Herstellung von Tabakwaren oder tabakverwandten Produkten“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 43, wird in den Absatz eins, 2 und 3 nach der Wendung „von Tabakwaren“ jeweils die Wendung „oder tabakverwandten Produkten“ eingefügt; in Absatz 2, wird nach der Wendung „ , Tabakwaren“ die Wendung „oder tabakverwandte Produkte“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 44, Absatz eins, wird die Wendung „des Handels mit Monopolgegenständen“ durch die Wendung „des Handels mit Waren nach Paragraph eins, des Tabakmonopolgesetzes 1996 (TabMG 1996), Bundesgesetzblatt Nr. 830 aus 1995,, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1996,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 44, Absatz 2, wird der Begriff „Monopolgegenstände“ jeweils durch die Wendung „Waren nach Paragraph eins, TabMG 1996“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 46, Absatz eins, Litera a, wird die Wendung „Monopolgegenstände oder Erzeugnisse aus Monopolgegenständen“ durch die Wendung „Waren nach Paragraph eins, TabMG 1996 oder Erzeugnisse aus solchen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 265, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11,Der Titel in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 35, Absatz 2,, die Überschrift zu Paragraph 43,, Paragraph 43, Absatz eins bis 3, Paragraph 44, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 46, Absatz eins, Litera a, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft.“

Artikel 35
Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012

Das Bundesgesetz über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Abgabenänderungsgesetz 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Bezeichnung und Überschrift des Abschnitts 7b:

„Abschnitt 7b, Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Europäischen Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) und dem Klima-Sozialfonds (KSF)“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu den Paragraphen 40 bis 40 e, :

„§ 40.

Erfassung von ARF- und KSF-Leistungen

Paragraph 40 a,

ARF- und KSF-Leistungsarten

Paragraph 40 b,

Mitteilungen zu ARF- und KSF-Leistungen

Paragraph 40 c,

Inhalt der ARF- und KSF-Mitteilungen

Paragraph 40 d,

Nachträgliche Zweckwidmung von ARF- und KSF-Mitteln

Paragraph 40 e,

Verwendungskontrolle von ARF- und KSF-Leistungen“

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu Paragraph 40 f,

Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 40 k, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 40l.

Veröffentlichung von Leistungen im Zusammenhang mit dem Klima- Sozialfonds (KSF)“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 8, Absatz 7, Ziffer eins, wird der Ausdruck „§ 30 Absatz 5, durch den Ausdruck „§ 30 Absatz 5 a, ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 17, lautet:

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Abfrageberechtigte Stelle für eine Leistung ist jede Einrichtung,
    1. Ziffer eins
      die an der Abwicklung einer Leistung in Bezug auf einen Leistungsempfänger (Paragraph 13,) oder einen Leistungsverpflichteten (Paragraph 14,) beteiligt ist,
    2. Ziffer 2
      für deren Aufgabe die Verarbeitung von aus dem Transparenzportal abrufbaren Daten zum Zweck der Gewährung, Einstellung oder Rückforderung einer Leistung erforderlich ist und
    3. Ziffer 3
      die im Zuge der Leistungsangebotsermittlung (Paragraph 21,) als abfrageberechtigte oder als leistende Stelle bezeichnet worden ist.
  2. Absatz 2,Abfrageberechtigt ist auch jede Einrichtung, die im Rahmen der Abwicklung eines Förderprogrammes der Europäischen Union nach den jeweiligen unionsrechtlichen oder nationalen Rechtsvorschriften als Aufsichtsbehörde oder Koordinierungsstelle benannt wurde.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 10, wird nach dem Wort „handelt“ die Wortfolge „und sofern vorhanden das Beihilfeninstrument, Angaben zur Unternehmensgröße und Ort, der Nominalbetrag der Beihilfe sowie die Art und das Ziel der Beihilfe“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 25, Absatz 2, zweiter Satz entfällt die Wortfolge „bei steuerlichen Ersparnissen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Litera b, sowie“.

Novellierungsanordnung 9, Im Einleitungsteil des Paragraph 32, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „oder nach Eingabe der von den Abgabenbehörden gemäß Paragraph eins, der FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006), Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 97, erteilten Teilnehmeridentifikation, Benutzeridentifikation und des persönlichen Passworts“.

Novellierungsanordnung 10, Die Überschrift des Abschnitts 7b lautet:

„Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Europäischen Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) und dem Klima-Sozialfonds (KSF)“

Novellierungsanordnung 11, Die Überschrift zu Paragraph 40, lautet:

„Erfassung von ARF- und KSF-Leistungen“

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 40, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:

  1. Absatz 3,Für alle Leistungen, die über Mittel des Klima-Sozialfonds gemäß der Verordnung (EU) 2023/955 zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1060, Amtsblatt Nummer L 130 vom 16.5.2023 Seite 1, finanziert werden (KSF-Leistungen), sind eigene Leistungsangebote anzulegen.
  2. Absatz 4,Ein eigenes Leistungsangebot ist auch dann anzulegen, wenn ein bestehendes Leistungsangebot aufgestockt wird. Die Bezeichnung der Leistungsangebote hat einheitlich mit den Worten „KSF“ zu beginnen. In die Beschreibung der Leistungsangebote ist ein Hinweis mit dem Wortlaut „finanziert von der Europäischen Union – Klima-Sozialfonds“ aufzunehmen.“

Novellierungsanordnung 13, Die Überschrift zu Paragraph 40 a, lautet:

„ARF- und KSF-Leistungsarten“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 40 a, wird die Ziffer 6, durch folgende Ziffer 6 und 7 ersetzt:

  1. Ziffer 6
    übrige Leistungen, die entweder aus ARF- oder KSF-Mitteln finanziert werden;
  2. Ziffer 7
    Maßnahmen, die nicht unter Paragraph 4, Absatz eins, oder Ziffer eins bis 6 fallen, aber Teil des nationalen Aufbau- und Resilienzplans oder Klima-Sozialplans sind.“

Novellierungsanordnung 15, Die Überschrift zu Paragraph 40 b, lautet:

„Mitteilungen zu ARF- und KSF-Leistungen“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 40 b, Absatz 2, wird im Einleitungsteil und in der Ziffer 6, der Ausdruck „ARF-Leistungen“ jeweils durch die Wortfolge „ARF- oder KSF-Leistungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 40 b, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Liegt eine aus ARF- oder KSF-Mitteln, nationalen Mitteln und/oder anderen Unionsfonds kofinanzierte Leistung vor, so sind die jeweiligen Anteile dieser Mittel bei der Mitteilung betragsmäßig anzugeben. Bei KSF-Leistungen ist zusätzlich auch der Gesamtbetrag der öffentlichen Mittel für diese Leistung anzugeben.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 40 b, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 19, Die Überschrift zu Paragraph 40 c, lautet:

„Inhalt der ARF- und KSF-Mitteilungen“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 40 c, werden die Absatz eins und 2 durch folgende Absatz eins bis 2 a ersetzt:

  1. Absatz eins,Mitteilungen auf ARF- oder KSF-Leistungen
    1. Ziffer eins
      haben unverzüglich zu erfolgen,
    2. Ziffer 2
      sind als ARF- oder KSF-Mitteilungen zu kennzeichnen und
    3. Ziffer 3
      ausschließlich auf die neu angelegten ARF- oder KSF-Leistungsangebote zu melden.
  2. Absatz 2,Zusätzlich zu den in Paragraph 25, Absatz eins, genannten Datensätzen haben Mitteilungen zu ARF- oder KSF-Leistungen
    1. Ziffer eins
      den Namen des Endempfängers der Mittel,
    2. Ziffer 2
      den Namen von Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, wenn der Endempfänger ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Unionsrechts oder des nationalen Rechts über die Vergabe öffentlicher Aufträge ist, sowie
    3. Ziffer 3
      Angaben zu Wirkungsindikatoren
    zu enthalten.
  3. Absatz 2 a,Zusätzlich zu den in Absatz 2, genannten Datensätzen haben Mitteilungen zu KSF-Leistungen
    1. Ziffer eins
      die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Endempfänger, Auftragnehmer und Unterauftragnehmer sowie
    2. Ziffer 2
      Namen und Geburtsdatum sowie Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder der wirtschaftlichen Eigentümer eines Endempfängers oder Auftragnehmers
    zu enthalten.“

Novellierungsanordnung 21, Nach Paragraph 40 c, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Mitteilungen im Sinne des Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, für KSF-Leistungen an zusätzliche Vorgaben der Europäischen Kommission durch Verordnung anzupassen.“

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 40 c, Absatz 4, wird der Ausdruck „ARF-Leistungen“ durch die Wortfolge „ARF- oder KSF-Leistungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 40 c, Absatz 5, wird nach dem Wort „ARF-Mitteilungen“ die Wortfolge „sowie für KSF-Leistungen und KSF-Mitteilungen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 24, Die Paragraphen 40 d und 40 e samt Überschriften lauten:

„Nachträgliche Zweckwidmung von ARF- und KSF-Mitteln

Paragraph 40 d,

Werden ARF- oder KSF-Mittel bereits erbrachten Leistungen nachträglich zweckgewidmet, so sind bereits in die Transparenzdatenbank übermittelte Mitteilungen unverzüglich nachträglich als ARF- oder KSF-Mitteilung zu kennzeichnen, um die in Paragraph 40 c, Absatz 2, sowie in der Transparenzdatenbank-ARF-Verordnung oder Paragraph 40, Absatz 2 und 2 a sowie in der Transparenzdatenbank-KSF-Verordnung zusätzlich festgelegten Datensätze zu ergänzen und einem ARF- oder KSF-Leistungsangebot zuzuordnen. Bei kofinanzierten Leistungen ist entsprechend Paragraph 40 b, Absatz 3, vorzugehen.

Verwendungskontrolle von ARF- und KSF-Leistungen

Paragraph 40 e,

Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, personenbezogene Daten und Auswertungen über ARF- und KSF-Leistungen an Organe der Europäischen Union zu Kontrollzwecken zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 40 f, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 26, Nach Paragraph 40 k, wird folgender Paragraph 40 l, samt Überschrift eingefügt:

„Veröffentlichung von Leistungen im Zusammenhang mit dem Klima und Sozialfonds (KSF)

Paragraph 40 l,

Zur Erfüllung der Transparenzpflichten der Verordnung (EU) 2023/955 ist der Bundesminister für Finanzen berechtigt, die nach der genannten Verordnung zur Veröffentlichung bestimmten personenbezogenen Daten über Endempfänger und Leistungsverpflichtete (Paragraph 14,), Auftrag- und Unterauftragnehmer von KSF-Leistungen (Paragraph 40, Absatz 3,) am Transparenzportal anzuzeigen.“

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 42, Absatz eins, wird der Strichpunkt am Ende der Ziffer eins, durch einen Beistrich ersetzt; die Ziffer 2 und 3 lauten:

  1. Ziffer 2
    der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler hinsichtlich des Paragraph 39, Absatz eins und 2 und des Paragraph 25, Absatz eins a,,
  2. Ziffer 3
    die Bundesregierung hinsichtlich des Paragraph 20, sowie“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 42, Absatz 3 und 4 entfällt.

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 43, Absatz 8, Ziffer eins, wird die Wortfolge „der Abschnitt 7b (Paragraphen 40 bis 40 f) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2031 außer Kraft.“ durch einen Strichpunkt ersetzt; der letzte Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 30, Dem Paragraph 43, wird folgender Absatz 19, angefügt:

  1. Absatz 19,Die Einträge zu Bezeichnung und Überschrift des Abschnitts 7b und zu den Paragraphen 40 bis 40 e im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 8, Absatz 7, Ziffer eins,, Paragraph 17,, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 10 und Absatz 2,, der Einleitungsteil des Paragraph 32, Absatz eins,, die Überschrift des Abschnitts 7b, die Überschrift zu Paragraph 40,, Paragraph 40, Absatz 3 und 4, die Überschrift zu Paragraph 40 a,, Paragraph 40 a, Ziffer 6 und 7, die Überschrift zu Paragraph 40 b,, Paragraph 40 b, Absatz 2 und 3, die Überschrift zu Paragraph 40 c,, Paragraph 40 c, Absatz eins, 2, 2 a, 3 a, 4 und 5, Paragraph 40 d, samt Überschrift, Paragraph 40 e, samt Überschrift, Paragraph 40 l, samt Überschrift, Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sowie Paragraph 43, Absatz 8, Ziffer eins, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 40 b, Absatz 4, sowie Paragraph 42, Absatz 3 und 4 außer Kraft. Der Eintrag zu Paragraph 40 f, im Inhaltsverzeichnis und Paragraph 40 f, samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. Jänner 2027 außer Kraft.“

Artikel 36
Änderung des Börsegesetzes 2018

Das Bundesgesetz über die Wertpapier- und allgemeinen Warenbörsen 2018 (Börsegesetz 2018 – BörseG 2018), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2026,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 119, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Abweichend von Absatz 3, können der Bund oder andere regionale Gebietskörperschaften für die von ihnen begebenen Wertpapiere, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, selbst als Zahlstelle fungieren.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 194, wird folgender Absatz 17, angefügt:

  1. Absatz 17,Paragraph 119, Absatz 3 a, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 37
Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Verwaltung und Koordination der Finanz- und sonstigen Bundesschulden (Bundesfinanzierungsgesetz – BFinG), Bundesgesetzblatt Nr. 763 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 2, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Die von der ÖBFA im Namen und auf Rechnung des Bundes begebenen Bundeswertpapiere müssen zum Zeitpunkt der Begebung nicht an einen Dritten übertragen werden und können ohne Gegenleistung begeben werden. Die Bundeswertpapiere und der Anteil der Forderung, der nicht an einen Dritten übertragen wurde, bestehen rechtsgültig ab dem Zeitpunkt der Begebung. Solange die ÖBFA im Namen und auf Rechnung des Bundes diese Bundeswertpapiere hält, bleiben alle damit verbrieften Rechte aufgehoben, bis das Bundeswertpapier an einen Dritten übertragen wird.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 16, angefügt:

  1. Absatz 16,Paragraph 2, Absatz eins a, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 38
Änderung des Glücksspielgesetzes

Das Glücksspielgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:

„Bundesgesetz über das Glücksspielwesen (Glücksspielgesetz – GSpG)“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 60, wird folgende Überschrift vorangestellt:

„In- und Außerkrafttreten; Übergangsrecht“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 60, werden folgende Absatz 51 und 52 angefügt:

  1. Absatz 51,Abweichend von Paragraph 20, stellt der Bund für das Kalenderjahr 2027 und 2028 jeweils einen Betrag von 120 Millionen Euro zur Verfügung.
  2. Absatz 52,Der Titel, die Überschrift zu Paragraph 60,, Paragraph 60, Absatz 51,, die Überschrift zu Paragraph 61, sowie Paragraph 61, Ziffer eins, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 61, wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Vollziehung“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 61, Ziffer eins, wird die Wortfolge „für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Artikel 39
Änderung des Haftungsgesetzes-Kärnten

Das Haftungsgesetz-Kärnten, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph eins, wird folgender Paragraph eins a, samt Überschrift eingefügt:

„Rechtsformwechselnde Umwandlung des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds

Paragraph eins a,

  1. Absatz eins,Der Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds (Paragraph 2, des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds-Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2015,) kann unter der Voraussetzung einer entsprechenden landesgesetzlichen Ermächtigung durch Umwandlungsbeschluss in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt werden, deren Anteile zum Zeitpunkt der Umwandlung zur Gänze im Eigentum des Landes Kärnten stehen. Die Umwandlung wird mit Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch wirksam, wobei allfällige Mängel des Formwechsels die Wirkungen der Eintragung unberührt lassen. Im Firmenbuch ist einzutragen, dass die Gesellschaft durch Umwandlung nach diesem Bundesgesetz aus dem Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds hervorgegangen ist.
  2. Absatz 2,Der vom landesgesetzlich bestimmten zuständigen Organ zu fassende, notariell zu beurkundende Umwandlungsbeschluss hat den Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft und deren Eröffnungsbilanz, die auf einen nicht mehr als neun Monate seit der Anmeldung zum Firmenbuch zurückliegenden Stichtag aufzustellen ist, zu enthalten. Der Nennbetrag des Stammkapitals muss mindestens 100 000 Euro betragen und kann durch bestehendes Eigenkapital des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds aufgebracht werden. Im Rahmen der Umwandlung kann ein Teil des Eigenkapitals des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds in eine Verbindlichkeit gegenüber dem Land Kärnten umgewandelt werden, sofern und soweit damit die Befriedigung der sonstigen Gläubiger nicht gefährdet und die Fähigkeit der Gesellschaft, ihre sonstigen Verpflichtungen zur erfüllen, nicht beeinträchtigt wird. Im Umwandlungsbeschluss sind auch die ersten Geschäftsführer der Gesellschaft zu bestellen. Diese haben die Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
  3. Absatz 3,Von der Eintragung der Umwandlung an besteht der Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds GmbH) weiter. Die rechtliche und wirtschaftliche Identität des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds bleibt durch die Umwandlung unverändert. Sämtliche Rechte und Pflichten des Kärntner-Ausgleichszahlungs-Fonds sowie sämtliche Rechte seiner Gläubiger, insbesondere aus den Angeboten gemäß Paragraph 2 a, des Finanzmarktstabilitätsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2008,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2018,, bleiben durch die Umwandlung unberührt.
  4. Absatz 4,Der Vorstand des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds hat gemäß Paragraph 6 a, des GmbH-Gesetzes, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 24, des Aktiengesetzes (AktG), Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,, einen Gründungsbericht zu erstellen, der von einem Gründungsprüfer nach Paragraph 25, Absatz 2 bis 5 sowie Paragraphen 26 und 27 AktG zu prüfen ist.
  5. Absatz 5,Die in den Absatz eins bis 3 genannten Vorgänge sind auf Ebene des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds bzw. der fortan bestehenden Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds GmbH sowie auf Ebene des Landes Kärnten von der Körperschaftsteuer befreit. Dies gilt auch für eine Zinskomponente im Zusammenhang mit der Tilgung der Verbindlichkeit gemäß Absatz 2, sowie den anschließenden Erwerb und die Übernahme der Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds GmbH durch die ABBAG – Abbaumanagementgesellschaft des Bundes (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer 9, des ABBAG-Gesetzes) sowie in weiterer Folge für sämtliche Gewinne bzw. Verluste, die unmittelbar aus der Verwaltung des im Rahmen der Umwandlung übernommenen Vermögens resultieren.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, entfällt der Ausdruck „– GGG“.

Novellierungsanordnung 3, Dem Text des Paragraph 5, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph eins a, samt Überschrift, Paragraph 2,, die Bezeichnung des Paragraph 5, Absatz eins, sowie Paragraph 6, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 6, lautet:

Paragraph 6,

Mit der Vollziehung ist hinsichtlich

  1. Ziffer eins
    der Befreiung von Gebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz der Bundesminister für Justiz;
  2. Ziffer 2
    des Paragraph eins a, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;
  3. Ziffer 3
    der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen
betraut.“

Artikel 40
Änderung des ABBAG-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die die Einrichtung und den Betrieb einer Abbaumanagementgesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2014,, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Ausdruck „§ 1 FinStaG“ die Wortfolge „sowie der Erwerb und die Übernahme des in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelten Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds (Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds GmbH) gemäß dem Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds-Gesetz, LGBl. Nr. 65/2015“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz 2, entfällt das Wort „sowie“ am Ende der Ziffer 7 und wird der Punkt am Ende der Ziffer 8, durch den Ausdruck „ , sowie“ ersetzt; folgende Ziffer 9, wird angefügt:

  1. Ziffer 9
    der Erwerb und die Übernahme der Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds GmbH, das Ausüben von Eigentumsrechten sowie das Halten und die Verwaltung von Anteilen an der Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds GmbH sowie die Erbringung von Dienstleistungen und das Ergreifen von Maßnahmen, die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds GmbH geboten sind.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7 bis 9 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 41
Änderung der Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung sowie Übertragung von unbeweglichem Bundesvermögen

Die Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung sowie Übertragung von unbeweglichem Bundesvermögen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:

„Bundesgesetz, mit dem eine Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung sowie Übertragung von unbeweglichem Bundesvermögen erteilt wird“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Die Bezeichnung des Paragraph 2, lautet „§ 2.“.

Novellierungsanordnung 4, Dem Text des Paragraph 4, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Der Titel, die Bezeichnung des Paragraph 2 und die Absatzbezeichnung des Paragraph 4, Absatz eins, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph eins, außer Kraft.“

Artikel 42
Änderung des COVID-19-FondsG

Das Bundesgesetz über die Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (COVID-19-FondsG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, Absatz 4 bis 6 entfällt.

Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift zu Paragraph 4, lautet:

„In- und Außerkrafttreten“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 4, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:

  1. Absatz 5,Die Überschrift zu Paragraph 4, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 3, Absatz 4 bis 6 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
  2. Absatz 6,Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.“

Artikel 43
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2024

Das Bundesgesetz, mit dem der Finanzausgleich für die Jahre 2024 bis 2028 geregelt wird und sonstige finanzausgleichsrechtliche Bestimmungen getroffen werden (Finanzausgleichsgesetz 2024 – FAG 2024), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 29 a, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 29b.

Zweckzuschuss an die Länder zur Unterstützung von Investitionen“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 10, Absatz eins und in Paragraph 11, Absatz eins, wird jeweils nach dem Wort „Mineralölsteuer“ die Wortfolge „ , die Paketsteuer“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 10, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Der Teilung unterliegt der Reinertrag der Abgaben, der sich nach Abzug der Rückvergütungen und der für eine Mitwirkung bei der Abgabeneinhebung allenfalls gebührenden Vergütungen und bei der Einkommensteuer nach Abzug des im Sinne des Paragraph 39, Absatz 2, Litera b, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 mit jährlich 1 300 000 000 € festgelegten Betrags, der dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen ist (Abgeltungsbetrag), ergibt.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 14, Absatz eins, wird im dritten Satz nach dem Wort „Guthaben“ die Wortfolge „und für Resteingänge aus Abgaben, deren Rechtsgrundlagen außer Kraft getreten sind,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 29 a, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „Errichtung durch gemeinnützige Bauvereinigungen“ der Ausdruck „ , Gemeinden“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 29 a, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Vom Anteil eines jeden Landes am Zuschuss gemäß Absatz eins, entfallen 25 % auf das Jahr 2024, 50 % auf das Jahr 2025 und 25 % auf das Jahr 2026. Zuschüsse, die von einem Land in den Jahren 2024 bis 2026 nicht in Anspruch genommen werden, können bis zu einem Ausmaß von 50 % des auf das jeweilige Jahr entfallenden Zuschusses von diesem Land in späteren Jahren, spätestens jedoch im Jahr 2027, in Anspruch genommen werden.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 29 a, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 29 a, Absatz 11, wird nach der Jahreszahl „2026“ die Wortfolge „ , bei einer Übertragung von Mitteln in das Jahr 2027 (Absatz 2,) bis 2027,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 29 a, wird folgender Absatz 13, angefügt:

  1. Absatz 13,Länder, die in den Jahren 2022 und 2023 einen höheren Durchschnitt an zugesicherten Wohnungen im Neubaubereich als im Durchschnitt der Jahre 2020 und 2021 aufweisen, haben die Möglichkeit, abweichend von Absatz 12, den Durchschnitt der Jahre 2020 und 2021 als Maßstab für den Nachweis der Zusätzlichkeit zu verwenden. Wenn sich ein Land für diese Möglichkeit entscheidet, dann gilt für den Zweckzuschuss für Neubauförderung gemäß Absatz eins, Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Abweichend von Absatz 2, entfallen vom Anteil dieses Landes 25 % auf das Jahr 2026, 50 % auf das Jahr 2027 und 25 % auf das Jahr 2028. Zuschüsse, die von einem Land in den Jahren 2026 und 2027 nicht in Anspruch genommen werden, können bis zu einem Ausmaß von 50 % des auf das jeweilige Jahr entfallenden Zuschusses von diesem Land in späteren Jahren, spätestens jedoch im Jahr 2028, in Anspruch genommen werden. Für den Zweckzuschuss gemäß Absatz eins, für Sanierungsförderung gilt die Aufteilung auf die Jahre gemäß Absatz 2,
    2. Ziffer 2
      Abweichend von Absatz 11, ist Bedingung für die Gewährung, dass diese Bundesmittel in den Jahren 2026 bis 2028 zusätzlich zu der aus Landesmitteln finanzierten Wohnbauförderung verwendet werden.“

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 29 a, wird folgender Paragraph 29 b, samt Überschrift eingefügt:

„Zweckzuschuss an die Länder zur Unterstützung von Investitionen

Paragraph 29 b,

  1. Absatz eins,Der Bund gewährt den Ländern einen Zweckzuschuss in Höhe von 166,86 Millionen Euro.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Bundesgesetzes zur Gewährung eines Zweckzuschusses an die Länder zur Unterstützung von Investitionen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2022,, sind anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird.
  3. Absatz 3,Der Bund überweist von diesem Zweckzuschuss
    1. Ziffer eins
      50 Millionen Euro bis 18. September 2026 und
    2. Ziffer 2
      die restlichen Mittel in den Jahren 2029 bis 2031 in drei gleich großen Tranchen jeweils bis zum 15. Jänner. Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, dass eine oder mehrere dieser Tranchen oder Teile davon in früheren Jahren zu einem in der Verordnung festzulegenden Termin überwiesen werden, wenn die budgetäre Entwicklung des Bundeshaushalts diese Verschiebung ermöglicht, ohne die Einhaltung der unionsrechtlichen Verpflichtungen sowie der Verpflichtungen des Bundes aus dem Österreichischen Stabilitätspakt 2025 zu gefährden.
  4. Absatz 4,Die Aufteilung des Zweckzuschusses erfolgt in folgendem Verhältnis (in Millionen Euro):

Burgenland

5,592

Kärnten

10,869

Niederösterreich

31,546

Oberösterreich

27,475

Salzburg

10,724

Steiermark

23,332

Tirol

14,301

Vorarlberg

7,629

Wien

35,392

Summe

166,860

  1. Absatz 5,Die Länder berichten dem Bund bis Ende des Jahres 2027 über die Verwendung der 50 Millionen Euro gemäß Absatz 3, Ziffer eins und binnen eines Jahres nach der letzten Überweisung über die Verwendung der restlichen Mittel gemäß Absatz 3, Ziffer 2,

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 32, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Paragraph 10, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026, tritt mit 1. Jänner 2028 in Kraft.“

Artikel 44
Bundesgesetz über die Besteuerung der Zustellung von Paketen (Paketsteuergesetz – PakStG)

Steuergegenstand

Paragraph eins,

Der Paketsteuer unterliegt die Zustellung von Paketen im Inland im Rahmen von Versandhandelsumsätzen von Versandhändlern.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Eine „Zustellung“ liegt vor, wenn das Paket in die Verfügungsmacht des Empfängers gelangt. Von einer Zustellung ist auszugehen, solange der Versandhändler nicht nachweist, dass das Paket nie in die Verfügungsmacht des Empfängers gelangt ist.
  2. Absatz 2,„Paket“ bezeichnet eine Postsendung im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 10, des Postmarktgesetzes – PMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2009,, wobei Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften nur umfasst sind, wenn sie in Postpaketen zugestellt werden.
  3. Absatz 3,„Versandhandelsumsätze“ liegen vor bei Lieferungen eines Unternehmers im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 – UStG 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, an einen Abnehmer gemäß Artikel 3, Absatz 4, UStG 1994 – Anhang (Binnenmarkt), wenn die Gegenstände durch den Lieferer oder für dessen Rechnung versandt oder befördert werden, einschließlich jene, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist. Dies gilt nur für Lieferungen, die im Rahmen eines Fernabsatzvertrages im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2014,, ausgeführt werden.
  4. Absatz 4,„Versandhändler“ ist ein Unternehmer, der Versandhandelsumsätze ausführt und dessen Versandhandelsumsätze mit Gegenständen, die in Paketen gemäß Absatz 2, versandt oder befördert wurden, im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr 100 Millionen Euro überschritten haben. Versandhandelsumsätze, die ein Unternehmer durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem unterstützt, gelten für Zwecke dieses Bundesgesetzes als von diesem Unternehmer ausgeführt.

Höhe der Steuer

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Steuer beträgt 2 Euro pro zugestelltem Paket.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, können Versandhändler die Steuer pro Bestellung, die zu einer Zustellung gemäß Paragraph eins, führt, berechnen. Diese Entscheidung gilt für alle Bestellungen innerhalb eines Erklärungszeitraumes.

Steuerschuldner

Paragraph 4,

Steuerschuldner ist der Versandhändler.

Entstehung der Steuerschuld

Paragraph 5,

Die Steuerschuld entsteht im Zeitpunkt der Annahme der Zahlung für den Versandhandelsumsatz, im Rahmen dessen das Paket zugestellt werden soll. Die entstandene Steuerschuld kann nach der Zustellung des Pakets nicht mehr entfallen.

Steuererklärung

Paragraph 6,

Der Versandhändler hat die Steuer selbst zu berechnen. Spätestens am letzten Tag des auf den Erklärungszeitraum (Paragraph 7,) folgenden Monats ist die Steuererklärung für diesen Erklärungszeitraum einzureichen. Die Übermittlung der Erklärung ist nur elektronisch im Verfahren FinanzOnline, und zwar im Weg der Datenstromübermittlung oder im Weg eines Webservices zulässig.

Erklärungszeitraum

Paragraph 7,

Der Erklärungszeitraum ist das Kalendervierteljahr.

Berichtigung

Paragraph 8,

Treten Gründe für eine Berichtigung nach der Einreichung der Erklärung gemäß Paragraph 6, ein, hat diese in der nächsten Erklärung zu erfolgen.

Fiskalvertreter

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Versandhändler, die weder im Inland noch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Sitz, Ort der Geschäftsleitung oder Betriebsstätte haben, sind verpflichtet, zeitgerecht vor der Einreichung der ersten Steuererklärung gemäß Paragraph 6, einen zugelassenen Bevollmächtigten (Fiskalvertreter) im Sinn des Absatz 2,, der auch Zustellungsbevollmächtigter sein muss, zu beauftragen und dem Finanzamt bekannt zu geben. Andere als im ersten Satz genannte Versandhändler können einen zugelassenen Bevollmächtigten (Fiskalvertreter) im Sinn des Absatz 2, beauftragen.
  2. Absatz 2,Zugelassene Fiskalvertreter sind Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte und Notare mit Wohnsitz oder Sitz im Inland.

Fälligkeit

Paragraph 10,

Die Steuer ist spätestens am letzten Tag (Fälligkeitstag) des auf den Erklärungszeitraum folgenden Monats zu entrichten.

Festsetzung der Steuer

Paragraph 11,

Unterlässt der Versandhändler die Einreichung der Steuererklärung pflichtwidrig oder erweist sich die Steuererklärung als unvollständig oder die Selbstberechnung als unrichtig, hat das zuständige Finanzamt die Steuer festzusetzen. Die festgesetzte Steuer hat den in Paragraph 10, genannten Fälligkeitstag.

Zuständigkeit

Paragraph 12,

Für die Erhebung der Paketsteuer ist jenes Finanzamt zuständig, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Steuerschuldners zuständig ist.

Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten

Paragraph 13,

Der Versandhändler ist verpflichtet, Aufzeichnungen zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung zu führen und sieben Jahre aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind über Aufforderung des zuständigen Finanzamts elektronisch zu übermitteln.

Vollziehung

Paragraph 14,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Verweisungen

Paragraph 15,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird und nichts anderes bestimmt ist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Evaluierung

Paragraph 16,

Der Bundesminister für Finanzen hat die Paketsteuer im Jahr 2029 zu evaluieren und dabei auch die Notwendigkeit einer Anpassung der Umsatzgrenze zu prüfen. Der Evaluierungsbericht ist bis 30. April 2029 dem Nationalrat vorzulegen.

Inkrafttreten

Paragraph 17,

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 2026 in Kraft und ist auf Zustellungen anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 30. September 2026 entsteht.

Artikel 45
Änderung des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022

Das Bundesgesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Treibhausgasemissionen (Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 – NEHG 2022), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2024, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, wird die Jahreszahl „2027“ durch die Jahreszahl „2028“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 9, samt Überschrift lautet:

„Handelsphasen

Paragraph 9,

Der nationale Emissionszertifikatehandel beginnt mit 1. Oktober 2022 und wird bis zum 31. Dezember 2027 fortgesetzt. Er wird in zwei Phasen unterteilt:

  1. Ziffer eins
    Einführungsphase ab dem 1. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 und
  2. Ziffer 2
    Überführungsphase ab dem 1. Jänner 2025“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 24, Absatz 2, wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:

„In den Jahren 2026 und 2027 steht die Entlastungsmaßnahme gemäß Paragraph 25, mit einer budgetären Obergrenze von jeweils jährlich maximal 50 Mio. Euro zur Verfügung.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 25, Absatz 3, wird vor den letzten Satz folgender Satz eingefügt:

„Für die Jahre 2026 und 2027 wird die Mehrbelastung bezogen auf einen Liter Gasöl unter Berücksichtigung der budgetären Obergrenzen gemäß Paragraph 24, Absatz 2 und der erwarteten Antragssumme mittels Verordnung festgelegt.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 32, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „zu dem gemäß Paragraph 15, Absatz 3, festgelegten Fälligkeitszeitpunkt“ durch die Wortfolge „zum 30. September eines jeden Jahres“ ersetzt; die Wortfolge „in der Phase gemäß Paragraph 9, Ziffer eins, entfällt.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 34, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Paragraph eins,, Paragraph 9, samt Überschrift sowie Paragraph 32, Absatz eins, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 24, Absatz 2, sowie Paragraph 25, Absatz 3, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit Ablauf des Tages, an dem jeweils die beihilfenrechtlichen Voraussetzungen vollständig erfüllt sind, in Kraft; der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft den Zeitpunkt des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt kundzumachen.“

7. Abschnitt
Land- und Forstwirtschaft, Klima und Umwelt

Artikel 46
Änderung des BFW-Gesetzes

Das Bundesgesetz, mit dem ein Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft als Anstalt öffentlichen Rechts errichtet und das Bundesamt für Wald eingerichtet wird (BFW-Gesetz – BFWG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 8, Absatz 3, wird nach dem dritten Satz folgender Satz eingefügt:

„Ab dem Jahr 2027 beträgt die Basiszuwendung jährlich 26 Millionen Euro.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 27, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Paragraph 8, Absatz 3, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 47
Änderung des BVWG-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Gründung der landwirtschaftlichen Bundesversuchswirtschaften Gesellschaft m. b. H. (BVWG-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 794 aus 1996,, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,Die Gesellschaft und von ihr gegründete Tochtergesellschaften sind berechtigt, ihrer Firma das Bundeswappen beizufügen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Absatz 11, dritter bis sechster Satz lautet:

„Der Aufsichtsrat besteht aus acht Mitgliedern. Drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende, werden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft bestellt. Zwei Mitglieder werden vom Bundesminister für Finanzen bestellt. Drei weitere Mitglieder werden als Dienstnehmervertreter durch die Organe der Dienstnehmer entsandt.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph eins a, werden folgende Absatz 3 bis 5 angefügt:

  1. Absatz 3,Der Gesellschaft werden alle Liegenschaften
    1. Ziffer eins
      der EZ 90059 der KG 81115 Kematen mit allen Grundstücksnummern sowie
    2. Ziffer 2
      die in Anhang römisch drei angeführten Liegenschaften (HBLFA Raumberg-Gumpenstein)
    in das Eigentum übertragen. Im Fall der Ziffer eins, wird der Eigentumsübergang mit 1. Jänner 2027 wirksam, sofern bis dahin die in Absatz 4, angeführten Verträge abgeschlossen worden sind. Im Fall der Ziffer 2, wird der Eigentumsübergang mit 1. Juli 2027 wirksam, sofern bis dahin die in Absatz 5, angeführten Verträge abgeschlossen worden sind. Der Erwerb, die nachhaltige Bewirtschaftung und eine allfällige Verwertung der angeführten Liegenschaften einschließlich der darauf befindlichen Objekte stellt einen Gesellschaftszweck der Gesellschaft dar.
  2. Absatz 4,Die Gesellschaft hat die ihr gemäß Absatz 3, Ziffer eins, übertragenen Liegenschaften einer schrittweisen bestmöglichen Verwertung zuzuführen. Die Verwertung hat im Rahmen von öffentlichen Feilbietungen stattzufinden. Verkäufe, Einräumungen von Rechten oder Bestandgaben ohne öffentliche Feilbietung sind nur an Gebietskörperschaften zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zulässig. Die Gesellschaft hat die jeweiligen Verkaufserlöse oder Erlöse aus Baurechtseinräumungen aus den ihr gemäß Absatz 3, Ziffer eins, übertragenen Liegenschaften, abzüglich einer prozentuellen Erfolgsbeteiligung der Gesellschaft und den der Gesellschaft nachweislich angefallenen, angemessenen Kosten aus der Anentwicklung und Verwertung der Liegenschaften, an den Bund auszuschütten. Die näheren Modalitäten der Verwertung der Liegenschaften und der Ausschüttung der Veräußerungserlöse sind vertraglich zwischen dem Bund (Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft) und der Gesellschaft zu regeln. Die Verträge sind bis zum Ablauf des 1. Jänner 2027 abzuschließen.
  3. Absatz 5,Die Gesellschaft hat für die ihr gemäß Absatz 3, Ziffer 2, übertragenen Liegenschaften an den Bundesminister für Finanzen ein Entgelt zu leisten. Die Höhe des Entgelts ist anhand eines von einem befugten Sachverständigen zu erstellenden Wertermittlungsgutachtens festzulegen. Die Modalitäten für die Ermittlung und die Zahlung des Entgeltes sind vertraglich zwischen dem Bund (Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft) und der Gesellschaft zu regeln. Des Weiteren sind auch die Modalitäten der Bewirtschaftung und einer allfälligen Verwertung, im Falle einer Verwertung insbesondere die Weiterveräußerung von Teilflächen durch die Gesellschaft an Dritte, vertraglich zwischen dem Bund (Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft) und der Gesellschaft zu regeln. Die Verträge sind bis zum Ablauf des 1. Juli 2027 abzuschließen.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Text des Paragraph 14, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Für das Inkrafttreten der vom Budgetbegleitgesetz 2027-2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, betroffenen Bestimmungen gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Paragraph eins, Absatz 7,, Paragraph eins a, Absatz 3 bis 5 sowie Anhang römisch drei in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
    2. Ziffer 2
      Paragraph eins, Absatz 11, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft. Die Bestellung oder Entsendung weiterer Aufsichtsratsmitglieder mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2027 kann bereits ab dem auf die Kundmachung folgenden Tag erfolgen.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Anhang römisch zwei wird folgender Anhang römisch drei angefügt:

„Anhang römisch drei

KG-Nummer

Katastralgemeinde

EZ

GSt. Nr.

Ausmaß [m²]

67302

Altirdning

16

574

33959

67302

Altirdning

16

580

120658

67302

Altirdning

16

590

2057

67302

Altirdning

16

591

644

67302

Altirdning

16

593

266

67302

Altirdning

16

597

12723

67302

Altirdning

16

616

39736

67302

Altirdning

16

681

4800

67302

Altirdning

16

792

9761

67302

Altirdning

16

793

46408

67302

Altirdning

16

835

46283

67302

Altirdning

16

838

16951

67302

Altirdning

16

603/2

102138

67302

Altirdning

16

667/1

7141

67302

Altirdning

16

667/2

526

67302

Altirdning

16

672/1

20265

67302

Altirdning

16

761/4

3760

67302

Altirdning

16

67303-54

17035

67302

Altirdning

16

67307-595

24756

67302

Altirdning

16

67307-597

26278

67302

Altirdning

16

67307-652

41462

67302

Altirdning

16

67307-654

15655

67302

Altirdning

16

67307-655

14353

67302

Altirdning

16

67307-656

50095

67302

Altirdning

16

67307-670

51988

67302

Altirdning

16

67307-673

4694

67302

Altirdning

16

67307-674

30703

67302

Altirdning

16

67307-687

53229

67302

Altirdning

16

67307-688

23188

67302

Altirdning

16

67307-743

18556

67302

Altirdning

16

67307-747

1433

67302

Altirdning

16

67311-317

11642

67302

Altirdning

16

67311-318/2

25000

67302

Altirdning

16

67314-1

729

67302

Altirdning

16

67314-4

11266

67302

Altirdning

16

67314-28

10558

67302

Altirdning

16

67314-332/2

174

67302

Altirdning

16

67314-815

50043

67307

Irdning

427

640

16160

67307

Irdning

427

672

60710

67311

Neuhaus

206

243

2616

67311

Neuhaus

206

252

8592

67311

Neuhaus

206

253

9186

67311

Neuhaus

206

254

1352

67311

Neuhaus

206

255

1428

67311

Neuhaus

206

256

27363

67311

Neuhaus

206

259

5557

67311

Neuhaus

206

260

13757

67311

Neuhaus

206

262

7862

67311

Neuhaus

206

266

3183

67311

Neuhaus

206

267

21303

67311

Neuhaus

206

268

7996

67311

Neuhaus

206

269

234

67311

Neuhaus

206

270

2923

67311

Neuhaus

206

271

10104

67311

Neuhaus

206

355

25242

67311

Neuhaus

206

356

1289

67311

Neuhaus

206

357

6452

67311

Neuhaus

206

359

124

67311

Neuhaus

206

363

49260

67311

Neuhaus

206

364

655

67311

Neuhaus

206

365

320

67311

Neuhaus

206

366

16829

67311

Neuhaus

206

1127

706

67311

Neuhaus

206

1227

121

67311

Neuhaus

206

.110

10706

67311

Neuhaus

206

.112/1

133

67311

Neuhaus

206

.114

835

67311

Neuhaus

206

.116

43

67311

Neuhaus

206

.141

32

67311

Neuhaus

206

.180

83

67311

Neuhaus

206

.181

36

67311

Neuhaus

206

241/1

2376

67311

Neuhaus

206

245/1

18704

67311

Neuhaus

206

245/2

1999

67311

Neuhaus

206

272/1

31496

67311

Neuhaus

206

354/1

11293

67311

Neuhaus

206

354/3

997

67311

Neuhaus

206

367/1

15649

67311

Neuhaus

206

367/2

2329

67311

Neuhaus

206

368/1

37224

67311

Neuhaus

206

368/3

429

67311

Neuhaus

206

374/1

1516

67311

Neuhaus

206

375/1

18806

67311

Neuhaus

206

375/2

2184

67311

Neuhaus

206

375/3

754

67311

Neuhaus

206

377/2

1173

67311

Neuhaus

206

380/1

38004

67311

Neuhaus

206

380/3

2164

67311

Neuhaus

206

404/3

22374

67311

Neuhaus

449

377/1

1574

67314

Raumberg

314

7

33244

67314

Raumberg

314

509

1775

Artikel 48
Änderung des Altlastensanierungsgesetzes

Das Bundesgesetz zur Finanzierung und Durchführung der Altlastensanierung (Altlastensanierungsgesetz – ALSAG), Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989,, zuletzt geändert durch die ALSAG-Novelle 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2024,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Artikel römisch eins, Paragraph 3, Absatz eins a, wird der Ziffer eins, folgende Wortfolge angefügt:

„sowie Gesteinsmaterialien mit geogenen Asbestgehalten, sofern diese Materialien zulässigerweise abgelagert oder in die ursprünglichen Lagerstätten zurückgeführt werden,“

Novellierungsanordnung 2, Dem Artikel römisch sieben, wird folgender Absatz 28, angefügt:

  1. Absatz 28,Artikel römisch eins, Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer eins, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 49
Bundesgesetz zur Stärkung der Resilienz in den Bereichen Wald und Wasser (Wald-Wasser-Resilienzgesetz – WWRG)

Ziele

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Ziele dieses Bundesgesetzes sind
    1. Ziffer eins
      die beschleunigte Anpassung an die Folgen des Klimawandels und die nachhaltige Verbesserung der Widerstandsfähigkeit und Funktionsfähigkeit von Ökosystemen und deren Wiederherstellung (Renaturierung) als Grundlage einer hohen Lebensqualität im gesamten Bundesgebiet,
    2. Ziffer 2
      die Entwicklung vitaler, artenreicher und klimafitter Wälder zur bestmöglichen Gewährleistung deren ökologischer, ökonomischer und gesellschaftlicher Funktionen im Rahmen einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung,
    3. Ziffer 3
      die Stärkung und der Ausbau der stofflichen Verwendung von Holz im Sinne der Bioökonomie als aktiver Beitrag zum Klimaschutz bei gleichzeitiger Sicherung von Wertschöpfung und Arbeitsplätzen in den Regionen Österreichs sowie
    4. Ziffer 4
      die nachhaltige Verbesserung des ökologischen Zustands der Gewässer und des Wasserkreislaufs.
  2. Absatz 2,Die Ziele gemäß Absatz eins, sind durch die Sicherstellung einer nachhaltigen und bedarfsgerechten Mittelbereitstellung für Finanzierungsinstrumente in den Bereichen Wald und Wasser zu verwirklichen.

Finanzierung

Paragraph 2,

Zur Erreichung der Ziele gemäß Paragraph eins, Absatz eins, können für Finanzierungsinstrumente in den Bereichen Wald und Wasser unbeschadet bestehender Dotierungen Bundesmittel in den Jahren 2027 und 2028 zugesagt werden. Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Mittel können neuerlich zugesagt oder vergeben werden.

Vollziehung

Paragraph 3,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft betraut.

Artikel 50
Änderung des Waldfondsgesetzes

Das Bundesgesetz betreffend die Errichtung eines Fonds zur Abgeltung von Borkenkäferschäden, zur Förderung klimafitter, artenreicher Wälder und zur Stärkung der Verwendung des Rohstoffes Holz (Waldfondsgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:

„Bundesgesetz betreffend die Errichtung eines Fonds zur Förderung klimafitter, artenreicher Wälder und zur Stärkung der Resilienz sowie der holzbasierten Bioökonomie (Waldresilienzfondsgesetz)“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Ziffer eins bis 5 lautet:

  1. Ziffer eins
    Wiederherstellung und nachhaltige Verbesserung der Resilienz und der Kohlenstoffspeicherfähigkeit von Waldökosystemen,
  2. Ziffer 2
    Reduzierung des Befalls österreichischer Wälder durch Schadorganismen,
  3. Ziffer 3
    Entwicklung von an den Klimawandel angepassten Wäldern,
  4. Ziffer 4
    Stärkung der Biodiversität im Wald sowie
  5. Ziffer 5
    Stärkung und Ausbau der holzbasierten Bioökonomie zur Steigerung der stofflichen Nutzung des Rohstoffes Holz als aktiver Beitrag zum Klimaschutz.“

Novellierungsanordnung 2a, Die Überschrift zu Paragraph 2, lautet:

„Waldresilienzfonds/Waldfonds“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Für den Waldresilienzfonds können in den Finanzjahren 2027 und 2028 unbeschadet bestehender Dotierungen insgesamt 54 Millionen Euro aus den Mitteln des Bundes zugesagt werden.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 3, Ziffer eins und 2 lautet:

  1. Ziffer eins
    Rasche Wiederaufforstung mit standortstauglichen Bäumen zur Reduktion der unbestockten Waldfläche nach Schadereignissen und Pflegemaßnahmen nach Schadereignissen;
  2. Ziffer 2
    Maßnahmen zur Regulierung der Baumartenzusammensetzung zur Entwicklung von an den Klimawandel angepassten Wäldern;“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 3, entfallen die Ziffer 3 und 7,

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 3, Ziffer 9, lautet:

  1. Ziffer 9
    Maßnahmen zur Stärkung der holzbasierten Bioökonomie zur Steigerung der stofflichen Nutzung des Rohstoffes Holz;“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 4, Absatz 3, entfällt der Ausdruck „Z 1 und 2 sowie Ziffer 4 bis 10,

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 4, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 6, entfallen Absatz eins und eins a; die Absatz 2 und 3 erhalten die Absatzbezeichnungen „(1)“ und „(2)“; in Absatz eins, (neu) wird der Ausdruck „gemäß Absatz eins, durch den Ausdruck „nach den Richtlinien gemäß Paragraph 5, ersetzt; in Absatz 2, (neu) wird das Wort „Waldfonds“ durch den Ausdruck „Waldresilienzfonds/Waldfonds“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Der Titel, Paragraph eins, Ziffer eins bis 5, die Überschrift zu Paragraph 2,, Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 3, Ziffer eins, 2 und 9, Paragraph 4, Absatz 3, sowie Paragraph 6, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, treten mit 1. Februar 2027 in Kraft. Im selben Zeitpunkt treten Paragraph 3, Ziffer 3 und 7 sowie Paragraph 4, Absatz 4, außer Kraft.“

Artikel 51
Änderung des Umweltförderungsgesetzes

Das Umweltförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Ziffer 2, wird nach dem Wort „Rohstoffen“ die Wortfolge „durch Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Gewährung von Förderungen nach diesem Bundesgesetz dient auch der Umsetzung einschlägiger Richtlinien der Europäischen Union, insbesondere im Bereich des Umwelt- und Klimaschutzes und der Energieeffizienz, sowie der Erreichung der damit verbundenen nationalen Zielvorgaben. Bei der Vergabe der Mittel ist sicherzustellen, dass die Zielerreichung im Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben in effizienter und effektiver Weise erfolgt. Insgesamt soll damit im Einklang mit der nationalen und unionsrechtlichen Zielsetzung der Klimaneutralität und der Energieeffizienz (als Beitrag zur Umsetzung des Prinzips „Energieeffizienz an erster Stelle“) für einen umfassenden Umweltschutz ein Beitrag zur nachhaltigen Dekarbonisierung des Wirtschaftssystems und zur Vermeidung und Reduktion von Umweltbelastungen geleistet werden. Dabei ist insbesondere nach ökologischer Prioritätensetzung vorzugehen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 6, Absatz 2 e, wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:

„Zusätzlich können in den Jahren 2027 und 2028 auf Basis des Wald-Wasser-Resilienzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, unbeschadet des im 4. Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan festzustellenden Finanzierungsbedarfs zur Erreichung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie, für Zwecke der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer gemäß den Paragraphen 16 a, ff Förderungen zugesagt oder Maßnahmen gemäß Paragraph 12, Absatz 9, finanziert werden, deren Ausmaß insgesamt dem Barwert von höchstens 37 Millionen Euro entsprechen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 6, Absatz 2 f, lautet:

  1. Absatz 2 f,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann für Zwecke der Umweltförderung im Inland (Paragraphen 23, ff), in Angelegenheiten des Energieeffizienz-Fonds und der Transformation der Industrie jedoch der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus,
    1. Ziffer eins
      Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die in den Jahren 2009 bis 2020 jeweils einen Barwert von insgesamt maximal 90,238 Millionen Euro entsprechen; im Jahr 2020 erhöht sich der Betrag um bis zu 20 Millionen Euro, wobei die Förderungen hiezu auch im Jahr 2021 zugesagt werden können; zusätzlich können der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft und der Bundesminister für Finanzen für die Jahre 2009 und 2010 weitere Zusagerahmen für Förderungen im Rahmen von Konjunkturpaketen festlegen; weiters kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft für Zwecke der thermischen Sanierung und für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen mit dem Bundesminister für Finanzen für die Jahre 2011 bis 2020 weitere Zusagerahmen festlegen;
    2. Ziffer eins a
      weitere Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die in den Jahren 2023 bis 2026 insgesamt einem maximalen Barwert von 751 Millionen Euro entsprechen, sowie in den Jahren 2027 bis 2031 jeweils einem maximalen Barwert von 145 Millionen Euro entsprechen, wobei Förderungen hiezu auch in den Folgejahren zugesagt und ausbezahlt werden können, sofern das Ansuchen im Jahr des jeweiligen Zusagerahmens gestellt ist; der maximale Barwert erhöht sich
      1. Litera a
        für die Jahre 2023 bis 2030 um jenen Betrag, der zur Erfüllung insbesondere der Energieeffizienzziele und Energieeinsparverpflichtungen gemäß der Energieeffizienz-Richtlinie sowie allfälliger nationaler Vorgaben für zusätzliche Förderungen und Aufträge zur Verbesserung der Energieeffizienz erforderlich ist, wobei das sich daraus ergebende Zusagevolumen, zuzüglich jener aus den zusätzlichen Zusagen und Aufträgen zulasten des Energieeffizienz-Fonds gemäß Ziffer eins b, dritter Satz, bis zum Jahr 2030 den Betrag von 190 Millionen Euro je Kalenderjahr nicht überschreiten darf;
    3. Ziffer eins b
      für Zwecke der thermisch-energetischen Sanierung und für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen („Sanierungsoffensive des Bundes“) weitere Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die im Jahr 2026 einem Barwert von maximal 360 Millionen Euro; aufgeteilt in den Jahren 2027 bis 2031 in jährlich maximale Barwerte von 179 Millionen Euro für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen und von 181 Millionen Euro für Zwecke der thermisch-energetischen Sanierung, wobei Förderungen und Aufträge für Zwecke der thermisch-energetischen Sanierung als Finanzierungszuschuss gewährt werden können; der maximale Barwert für die Jahre 2023 bis 2030 erhöht sich um jenen Betrag zulasten des Energieeffizienz-Fonds, der – unter Einrechnung der zusätzlichen Förderungen und Aufträge gemäß Ziffer eins a, Litera a, – zur Erfüllung insbesondere der Energieeffizienzziele und Energieeinsparverpflichtungen gemäß der Energieeffizienz-Richtlinie sowie allfälliger nationaler Vorgaben für zusätzliche Förderungen und Aufträge zur Verbesserung der Energieeffizienz erforderlich ist; bei Bedarf können Mittel gemäß Ziffer eins c, herangezogen werden, soweit die Erreichung der Zwecke gemäß Ziffer eins c, dadurch nicht gefährdet erscheint;
    4. Ziffer eins c
      für die Unterstützung von einkommensschwachen Haushalten in Wohngebäuden, insbesondere Ein- und Zweifamilienhäuser, Reihenhäuser sowie mehrgeschoßige Wohnbauten zur Abdeckung erhöhter Kosten infolge von thermisch-energetischen Sanierungsmaßnahmen und für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen in den Jahren 2023 bis 2031 insgesamt einen Barwert von maximal 1 000 Millionen Euro zur Verfügung stellen, wobei
      1. Litera a
        die Mittel in den Jahren 2023 bis 2026 den Ländern zur Verfügung gestellt werden und die Mittelbereitstellung an die Gewährung einer Förderung von Maßnahmen, die im Rahmen der Förderungen gemäß Ziffer eins b, gesetzt wurden, und von einschlägigen Förderungen durch die Länder gebunden sind; die Länder haben zudem den Nachweis zu erbringen, dass durch die Bundesmittel keine Landesmittel ersetzt werden; der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hat die näheren Bedingungen für die Bereitstellung dieser Mittel festzulegen;
      2. Litera b
        in den Jahren 2027 bis 2031 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft Förderungen zusagen und Aufträge erteilen kann;
      bei Bedarf können Mittel gemäß Ziffer eins b, herangezogen werden, soweit die Erreichung der Zwecke gemäß Ziffer eins b, dadurch nicht gefährdet erscheint;
    5. Ziffer 2
      für Zwecke der Ausweitung und Dekarbonisierung von Fernwärme- und Fernkältesystemen gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins a, Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die in den Jahren 2021 bis 2030 insgesamt einem Barwert von 266,9 Millionen Euro entsprechen, wobei der jährliche Barwert jedenfalls 15 Millionen Euro beträgt; nicht ausgeschöpfte Zusagerahmen eines Jahres können auch in die Folgejahre übertragen werden;
    6. Ziffer 3
      für Zwecke der Transformation der Industrie (Paragraph 23, Absatz 4,) Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die in den Jahren 2023 und 2024 einem Barwert von insgesamt 575 Millionen und in den Jahren 2025 bis 2030 einem Barwert von jährlich maximal 400 Millionen Euro entsprechen.
    Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Förderungsmittel gemäß Ziffer eins bis eins c können neuerlich zugesagt oder vergeben werden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, im Rahmen seiner Zuständigkeit der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus, kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine Erhöhung der Zusagevolumina gemäß Ziffer eins bis eins c sowie diese Zusage- und Unterstützungsvolumina für die Folgejahre festlegen, wenn dies zur Erreichung der nationalen und europäischen Klimaschutzziele erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 6, Absatz 2 h, lautet:

  1. Absatz 2 h,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann für Zwecke der Kreislaufwirtschaft Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die im Jahr 2026 einem Barwert von maximal 81 Millionen Euro, sowie in den Jahren 2027 bis 2031 einem jährlichen maximalen Barwert von 51 Millionen Euro entsprechen. Nicht zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene oder nicht in Anspruch genommene Mittel eines Jahres können auch in Folgejahren zugesagt oder eingesetzt werden.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 6 a, lautet:

Paragraph 6 a,

  1. Absatz eins,Für Förderungen nach diesem Bundesgesetz kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft ungeachtet des Einsatzes nationaler Mittel auch Europäische Mittel heranziehen.
  2. Absatz 2,Für den Österreichischen Aufbau- und Resilienzplan 2020 – 2026 (ÖARP) gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Für die im ÖARP festgelegten Investitionen der Kreislaufwirtschaft (Paragraph 48 m, Absatz eins,) sowie die Investitionen des Flächenrecyclings (Paragraph 48 n,) hat die Bedeckung der Förderungen und Aufträge ausschließlich aus den für diese Zwecke vorgesehenen Mittel des Europäischen Wiederaufbaufonds zu erfolgen; soweit diese Förderungen und Aufträge im Rahmen der Umweltförderung im Inland abgewickelt werden, werden diese nicht in die Zusagerahmen gemäß (Paragraph 6, Absatz 2 f, Ziffer eins a,) eingerechnet.
    2. Ziffer 2
      Die im ÖARP festgelegten Förderungen und Aufträge von Investitionen betreffend den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen werden in den gemäß Paragraph 6, Absatz 2 f, Ziffer eins b, festgelegten Zusagerahmen eingerechnet.
  3. Absatz 3,Für die sonstigen im ÖARP oder in Programmen anderer Europäischer Finanzierungsmechanismen festgelegten Investitionen gemäß dem 3. und 5b. Abschnitt hat die Bedeckung der Förderungen und Aufträge aus den für diese Zwecke vorgesehenen Mittel des Europäischen Wiederaufbaufonds oder der sonstigen Europäischen Finanzierungsmechanismen zu erfolgen, wobei keine Einrechnung in die Zusagerahmen und Unterstützungsvolumina gemäß Paragraph 6, Absatz 2 f, erfolgt und die Mittel gemäß Paragraph 6, Absatz eins a, Ziffer 2, nicht reduziert werden.
  4. Absatz 4,Die gesamten Kosten der Abwicklung der Förderungen und Aufträge, bei denen Europäische Mittel herangezogen werden, werden aus den nationalen Mitteln gemäß Paragraph 6, Absatz eins b, Ziffer 2,, Ziffer 3,, Ziffer 6 und Ziffer 7, bedeckt.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 12, Absatz 4, wird nach dem Wort „Förderungsansuchen“ die Wortfolge „– vorbehaltlich eines Befassungsverzichtes gemäß Paragraph 9, Absatz 2, –“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 4, wird die Wortfolge „– unter Einrechnung von Abwärme im Sinne von Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, –“ durch die Wortfolge „– unter Berücksichtigung von Abwärme gemäß den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den unionsrechtlichen Vorgaben für effiziente Fernwärme- und Fernkältesysteme –“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 23, Absatz eins, letzter Satz wird das Wort „Umweltschutz“ durch den Ausdruck „Klima- und Umweltschutz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 23, Absatz 2, wird das Wort „Energieeffizienz-Richtlinie“ durch die Wortfolge „Richtlinie 2012/27/EU, Amtsblatt Nummer L 315 vom 14.11.2012 Seite 1, in der Fassung der Richtlinie 2018/2002/EU, Amtsblatt Nummer L 328 vom 21.12.2018 Seite 210, sowie der Richtlinie (EU) 2023/1791, Amtsblatt Nummer L 231 vom 20.9.-2023 Seite 1, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, lautet:

  1. Litera c
    zum Ausbau und zur Dekarbonisierung von Fernwärmeleitungs- und Fernkälteleitungssystemen einschließlich der damit verbundenen Infrastrukturanlagen und -leitungen, von Wärme- und Kälteerzeugungsanlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien und Abwärme sowie von Gebäudeanschlüssen,“

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 53, wird folgender Absatz 34, angefügt:

  1. Absatz 34,Paragraph eins, Ziffer 2,, Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz 2 e, 2 f und 2 h, Paragraph 6 a,, Paragraph 12, Absatz 4,, Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2, sowie Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 52
Änderung des Wasserstoffförderungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Förderung der Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs (Wasserstoffförderungsgesetz – WFöG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2024,, in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 8, Absatz eins, wird die Jahreszahl „2026“ jeweils durch die Jahreszahl „2027“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 7, wird die Wortfolge „Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus“ ersetzt; die Wortfolge „sowie dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft“ entfällt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 8, Absatz 4, wird die Wortfolge „von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „vom Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 8, Absatz 5, wird die Wortfolge „der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 9, wird die Wortfolge „der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 10, wird die Wortfolge „sind die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „ist der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Die Überschrift zu Paragraph 11, lautet:

„Inkrafttreten“

Novellierungsanordnung 8, Dem Text des Paragraph 11, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 7,, Paragraph 8, Absatz eins, 4 und 5, Paragraph 9,, Paragraph 10,, die Überschrift zu Paragraph 11, sowie die Bezeichnung des Paragraph 11, Absatz eins, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

8. Abschnitt
Infrastruktur und Mobilität

Artikel 53
Änderung des Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Errichtung einer Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft (Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz – SCHIG), Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, samt Überschrift lautet:

„Aufgaben

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH obliegt insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Vergabe von Aufträgen und der Abschluss von Verträgen mit Dritten über die Mitfinanzierung, Errichtung einschließlich der Verwertung von Schieneninfrastruktur, beispielsweise in Form eines Public-Private-Partnership-Modell, sowie die Abwicklung von damit verbundenen Projekten, wobei im Falle, dass Zahlungsverpflichtungen durch die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH eingegangen werden, vorher das Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen herzustellen ist;
    2. Ziffer 2
      die Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung von Zuschussverträgen und der sechsjährigen Rahmenplanung gemäß Paragraph 42, des Bundesbahngesetzes, insbesondere bei der Zahlungsabwicklung, und Mitwirkung bei der Kontrolle im Bereich der Finanzierung der Schieneninfrastruktur, die Überwachung vertraglicher Verpflichtungen gemäß Paragraph 45, des Bundesbahngesetzes und Paragraph 4, des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“ sowie die Überprüfung von Finanzierungsbeiträgen an Privatbahnen gemäß Paragraph 4, des Privatbahngesetzes 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2004,, in der jeweils geltenden Fassung;
    3. Ziffer 3
      die Besorgung aller Geschäfte und Tätigkeiten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig oder nützlich erscheinen und der diskriminierungsfreien Entwicklung und Verbesserung des Eisenbahnwesens sowie neuer Eisenbahntechnologien auf dem Schienennetz dienen sowie alle damit zusammenhängenden Geschäfte und Tätigkeiten, die das Ergebnis der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH verbessern helfen sowie die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen für den Schienenbereich;
    4. Ziffer 4
      die Besorgung aller Geschäfte und Tätigkeiten einer akkreditierten Prüfstelle (benannten Stelle) auf dem Gebiete des Eisenbahnwesens;
    5. Ziffer 5
      nach Übertragung durch ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Aufgabe einer Zuweisungsstelle oder entgelterhebenden Stelle gemäß dem 6. Teil des Eisenbahngesetzes 1957;
    6. Ziffer 6
      die Geschäftsführung der Sachverständigenkommission gemäß Paragraph 48, Absatz 4, des Eisenbahngesetzes 1957;
    7. Ziffer 7
      die Wahrnehmung der Aufgaben zur Errichtung und Verwaltung von Registern, wie sie der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH gemäß dem Eisenbahngesetz 1957 oder in einer in Durchführung des Eisenbahngesetzes 1957 ergehenden Verordnung übertragen sind;
    8. Ziffer 8
      nach Einholung der Zustimmung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur der Abschluss von Verträgen über die Bestellung gemeinwirtschaftlicher Leistungen gemäß Paragraph 48, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1992,, in der jeweils geltenden Fassung und Paragraph 3, des Privatbahngesetzes 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2004,, in der jeweils geltenden Fassung im Zusammenhang mit Paragraph 7, des Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetzes 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung und deren Abwicklung.
    9. Ziffer 9
      nach Einholung der Zustimmung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur der Abschluss von Verträgen über die Bestellung gemeinwirtschaftlicher Leistungen im überregionalen oder Bundesländergrenzen überschreitenden Kraftfahrlinienverkehr und deren Abwicklung. Kraftfahrlinienverkehre im Sinne dieser Bestimmung sind Verkehre, die nicht oder nur unzureichend an das bestehende Netz im öffentlichen Verkehr, insbesondere an den Schienenpersonenverkehr, angebunden sind und nur gemeinwirtschaftlich bzw. nicht-kommerziell geführt werden können. Die Bestellung und Finanzierung solcher Verkehre ist dabei jedenfalls vorab zwischen Bund und den betreffenden Bundesländern abzustimmen.
    10. Ziffer 10
      nach Einholung der Zustimmung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur die Vergabe und der Abschluss von Verträgen über die Bestellung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen des Güterverkehrs auf Güterverkehrsverbindungen der Rollenden Landstraße sowie deren Abwicklung.
  2. Absatz 2,Die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendigen Informationen und Daten sind von den betreffenden Unternehmen zeitgerecht, projektsbezogen, vollständig und unentgeltlich an die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH zu übermitteln. Davon umfasst sind jedenfalls sämtliche Informationen und Daten von Verkehrsinfrastrukturunternehmen und Verkehrsunternehmen, die die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigt. Soweit zweckmäßig, stellt die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hiefür eine Schnittstelle zur Verfügung, über die die Unternehmen die Daten zu übermitteln haben. Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH ist berechtigt Form und Umfang der Meldungen festzulegen, sofern sich diese Anforderungen nicht aus unmittelbar anzuwendenden unionsrechtlichen oder sonstigen bundesrechtlichen Rechtsvorschriften ergeben.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4 und Paragraph 6, wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ jeweils durch die Wortfolge „der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 4, wird das Wort „Dieser“ durch die Wortfolge „Diese bzw. dieser“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 5, Absatz 3 und 4 lautet:

  1. Absatz 3,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Namen des Bundes zur Finanzierung von Vorhaben gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, für Anleihen, Darlehen, Kredite und sonstige Kreditoperationen der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH, einschließlich der damit verbundenen Finanzierungskosten, eine Haftung gemäß Paragraph 82, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, in der jeweils geltenden Fassung zu übernehmen.
  2. Absatz 4,Der Bund, vertreten durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur gemeinsam mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, hat dafür zu sorgen, dass der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH die zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, 9 und 10 und zur Aufrechterhaltung ihrer Liquidität und des Eigenkapitals erforderlichen Mittel im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Aufgaben zur Verfügung stehen.“

Novellierungsanordnung 5, Die Paragraphen 10 bis 13 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 7.“, „8.“, „§ 9.“ und „§ 11.“.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 9, (neu) samt Überschrift wird durch folgende Paragraphen 9 und 10 samt Überschriften ersetzt:

„Vollziehung

Paragraph 9,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des Paragraph 5, Absatz 3 und des Paragraph 7, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und des Paragraph 6, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des Paragraph 8, Absatz eins bis 2 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur betraut.

Bericht an den Nationalrat

Paragraph 10,

Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat in dem gemäß Paragraph 49, des Bundesbahngesetzes alljährlich dem Nationalrat vorzulegenden Bericht über die von ihm bestellten gemeinwirtschaftlichen Leistungen und die eingetretenen Veränderungen auch über die gemeinwirtschaftlichen Leistungen nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 9 und 10 zu berichten.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 11, (neu) wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Paragraph 3, samt Überschrift, Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz 3 und 4, Paragraph 6,, die Paragraphenbezeichnungen der Paragraphen 7 bis 11, Paragraph 9, samt Überschrift sowie Paragraph 10, samt Überschrift in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 54
Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960

Das Bundesgesetz, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960), Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2026,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 99, Absatz 2 d, wird die Zahl „150“ durch die Zahl „200“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 99, Absatz 2 e, wird der Ausdruck „300 bis 5000“ durch den Ausdruck „400 bis 6000“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 100, Absatz 5 c, entfällt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 103, wird folgender Absatz 30, angefügt:

  1. Absatz 30,Paragraph 99, Absatz 2 d und 2 e in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 100, Absatz 5 c, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.“

9. Abschnitt
Soziales und Arbeit

Artikel 55
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2026,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Vor Paragraph 31 c, Absatz 2, Ziffer 3, wird folgende Ziffer eins, eingefügt:

  1. Ziffer eins
    Bezieherinnen und Beziehern einer Waisenpension nach diesem Bundesgesetz oder dem GSVG,“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 31 c, Absatz 4, wird der Ausdruck „§ 31 Absatz 5, Ziffer 34, durch den Ausdruck „§ 30a Absatz eins, Ziffer 33, ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 31 c, Absatz 5, Ziffer eins, wird der Ausdruck „Abs. 2 Ziffer eins bis 7 durch den Ausdruck „Abs. 2 Ziffer eins bis 8 ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 32 a, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Vom Dachverband ist jährlich ein Bericht über die im Vertragspartner/innenbereich aufgedeckten nicht rechts-, einzel- oder gesamtvertragskonformen Vorgehensweisen und die damit verbundenen Rückforderungssummen zu erstellen und zusammen mit Empfehlungen über mögliche Präventionsmaßnahmen im Internet zu veröffentlichen. Die Versicherungsträger haben dem Dachverband die nach Absatz eins, von ihnen ermittelten Daten zu diesem Zweck in einer vom Dachverband einheitlich festgelegten, entsprechend aufbereiteten und nachvollziehbaren Form zur Verfügung zu stellen.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 42 c, Absatz 3, wird nach dem Wort „Beiträge“ die Wortfolge „samt Verzugszinsen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 42 c, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Als Beiträge gelten dabei auch Beiträge, Abgaben und Umlagen, die der Versicherungsträger nach anderen Bundesgesetzen einhebt.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 13, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    bei Bezug von Notstandshilfe (oder erweiterter Überbrückungshilfe) 92 % und nach Ablauf eines Jahres ab der erstmaligen Zuerkennung von Notstandshilfe 69% des Wertes nach Litera a,;“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 31, entfällt die Wortfolge „ , und ein Telearbeitspauschale, wenn und soweit dieses nach Paragraph 26, Ziffer 9, Litera a, EStG 1988 nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehört“.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 108, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Höchstbeitragsgrundlage: Im Jahr 2027 beläuft sich die Höchstbeitragsgrundlage für den Kalendertag auf 231 Euro, vervielfacht mit der Aufwertungszahl für das Jahr 2027 und zuzüglich von 5 Euro. Für das Kalenderjahr 2028 ergibt sich die Höchstbeitragsgrundlage aus der Vervielfachung der Höchstbeitragsbeitragsgrundlage im Jahr 2027 mit der Aufwertungszahl des Kalenderjahres 2028 und zuzüglich von 1,67 Euro. Für jedes weitere Folgekalenderjahr ergibt sich die Höchstbeitragsgrundlage aus der Vervielfachung der letztgültigen Höchstbeitragsgrundlage mit der Aufwertungszahl des jeweiligen Folgekalenderjahres. Die Höchstbeitragsgrundlage ist auf den vollen Eurobetrag zu runden.“

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 300, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Für Bezieher/innen einer Pension aus dem Versicherungsfall des Alters umfasst die Rehabilitation ausschließlich Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation gemäß Paragraph 302, Absatz eins, Ziffer eins und eins a ASVG.“

Novellierungsanordnung 11, Dem bisherigen Text des Paragraph 459 f, wird die Bezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Die Krankenversicherungsträger haben den Trägern der Pensionsversicherung zur Feststellung und Überprüfung des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland im Jänner eines jeden Kalenderjahres zu Personen, die eine Ausgleichszulage zu einer Pension beziehen und in mindestens zwei Quartalen der vier vorangegangenen Kalenderjahre eine oder mehrere Krankenbehandlungen im Ausland in Anspruch genommen haben, folgende Daten zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Namen (Familienname und Vorname), Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer;
    2. Ziffer 2
      Kalenderdatum der Inanspruchnahme der Krankenbehandlung im Ausland;
    3. Ziffer 3
      Name des Staates, in dem die Inanspruchnahme der Krankenbehandlung erfolgt ist.“

Novellierungsanordnung 12, Nach Paragraph 822, wird folgender Paragraph 823, samt Überschrift angefügt:

„Pensionsanpassung 2027

Paragraph 823,

  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 108 h, Absatz eins, erster Satz sowie Absatz 2 und 2 a ist die Pensionserhöhung für das bzw. im Kalenderjahr 2027 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Absatz 2,) ist zu erhöhen
    1. Ziffer eins
      wenn es nicht mehr als 6 930 € monatlich beträgt, um 2,95%;
    2. Ziffer 2
      wenn es über 6 930 € monatlich beträgt, um 204,44 €.
    Auf den so ermittelten Erhöhungsbetrag ist Paragraph 108 h, Absatz eins a, erster Satz entsprechend anzuwenden.
  2. Absatz 2,Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2026 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, dritter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, der Bonus nach Paragraph 299 a,, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2026 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2026 durch die Anwendung des Paragraph 264, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2026 darauf Anspruch hat. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2026 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach Paragraph 264, Absatz 6, oder einer Verminderung nach Paragraph 264, Absatz 6 a, gebührt hat;
    2. Ziffer 2
      eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2026 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach Paragraph 254, Absatz 6 und 7 ergebenden Anteilspension gebührt hat;
    3. Ziffer 3
      eine Teilpension nach Paragraph 4 a, APG in der Höhe, die sich bei Teilung der Teilpension durch jenen Faktor ergibt, der dem prozentuellen Ausmaß der Arbeitszeitreduktion nach Paragraph 4 a, Absatz 3, APG entspricht.
    Zum Gesamtpensionseinkommen zählen auch die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, und nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, die im Dezember 2026 gebühren und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2027 unterliegen.
  3. Absatz 3,Bezieht eine Person eine oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 2, zählen, so ist jede einzelne Pension entweder mit dem Prozentsatz nach Absatz eins, Ziffer eins, oder – im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 204,44 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht.
  4. Absatz 4,Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2026 durch die Anwendung des Paragraph 264, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Absatz eins und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Faktor 1,0295 zu vervielfachen.
  5. Absatz 5,Abweichend von Paragraph 293, Absatz 2, sind die Ausgleichszulagenrichtsätze einschließlich der Richtsatzerhöhung für Kinder für das Kalenderjahr 2027 mit dem Faktor 1,033 zu vervielfachen.
  6. Absatz 6,Abweichend von Paragraph 299 a, Absatz 9, sind für das Kalenderjahr 2027 die Beträge nach Paragraph 299 a, Absatz eins bis 6 mit dem Faktor 1,0295 zu vervielfachen.
  7. Absatz 7,Rechtsträger, die Leistungen nach Absatz 2, dritter und letzter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem zuständigen Pensionsversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2026 im Wege der zu diesem Zweck beim Dachverband eingerichteten Meldeschiene mitzuteilen. Auf dieselbe Weise hat der Pensionsversicherungsträger sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 2, mitzuteilen.“

Novellierungsanordnung 13, Nach Paragraph 823, wird folgender Paragraph 824, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel 55, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,

Paragraph 824,

  1. Absatz eins,Paragraph 31 c, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 4 und Absatz 5, Ziffer eins,, Paragraph 42 c, Absatz 3, sowie Paragraph 300, Absatz eins, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 32 a, Absatz 4,, Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 13, Litera b,, Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 31,, Paragraph 108, Absatz 3 und Paragraph 459 f, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft.
  3. Absatz 2 a,Der Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz ist abweichend von Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz für das Kalenderjahr 2027 nicht zu vervielfachen.
  4. Absatz 3,Paragraph 108 i, ist im Jahr 2028 nicht anzuwenden.“

Artikel 56
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz – GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 27 f, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Der auf die anspruchsberechtigten Personen entfallende Pauschalbetrag beträgt
    1. Ziffer eins
      bei einer Beitragsgrundlage bis 500,00 Euro 45,00 Euro;
    2. Ziffer 2
      bei einer Beitragsgrundlage von 500,01 bis 600 Euro 55,00 Euro;
    3. Ziffer 3
      bei einer Beitragsgrundlage von 600,01 bis 700,00 Euro 65,00 Euro;
    4. Ziffer 4
      bei einer Beitragsgrundlage von 700,01 bis 800,00 Euro 75,00 Euro;
    5. Ziffer 5
      bei einer Beitragsgrundlage von 800,01 bis 900,00 Euro 85,00 Euro;
    6. Ziffer 6
      bei einer Beitragsgrundlage von 900,01 bis 1 000,00 Euro 95,00 Euro;
    7. Ziffer 7
      bei einer Beitragsgrundlage von 1 000,01 bis 1 100,00 Euro 105,00 Euro;
    8. Ziffer 8
      bei einer Beitragsgrundlage von 1 100,01 bis 1 200,00 Euro 105,00 Euro;
    9. Ziffer 9
      bei einer Beitragsgrundlage von 1 200,01 bis 1 300,00 Euro 112,50 Euro;
    10. Ziffer 10
      bei einer Beitragsgrundlage von 1 300,01 bis 1 400,00 Euro 120,00 Euro;
    11. Ziffer 11
      bei einer Beitragsgrundlage von 1 400,01 bis 1 500,00 Euro 130,00 Euro;
    12. Ziffer 12
      bei einer Beitragsgrundlage von 1 500,01 bis 1 600,00 Euro 140,00 Euro;
    13. Ziffer 13
      bei einer Beitragsgrundlage von 1 600,01 bis 1 700,00 Euro 147,50 Euro;
    14. Ziffer 14
      bei einer Beitragsgrundlage von 1 700,01 bis 1 800,00 Euro 157,50 Euro;
    15. Ziffer 15
      bei einer Beitragsgrundlage von 1 800,01 bis 1 900,00 Euro 155,00 Euro;
    16. Ziffer 16
      bei einer Beitragsgrundlage von 1 900,01 bis 2 000,00 Euro 140,00 Euro;
    17. Ziffer 17
      bei einer Beitragsgrundlage von 2 000,01 bis 2 100,00 Euro 122,50 Euro;
    18. Ziffer 18
      bei einer Beitragsgrundlage von 2 100,01 bis 2 200,00 Euro 100,00 Euro;
    19. Ziffer 19
      bei einer Beitragsgrundlage von 2 200,01 bis 2 300,00 Euro 77,50 Euro;
    20. Ziffer 20
      bei einer Beitragsgrundlage von 2 300,01 bis 2 400,00 Euro 52,50 Euro;
    21. Ziffer 21
      bei einer Beitragsgrundlage von 2 400,01 bis 2 900,00 Euro 30,00 Euro.“

Novellierungsanordnung 1a, Paragraph 27 f, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 1b, Dem Paragraph 157, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Für Bezieher/innen einer Pension aus dem Versicherungsfall des Alters umfasst die Rehabilitation ausschließlich Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation gemäß Paragraph 160, Absatz eins, Ziffer eins und eins a GSVG.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 426, wird folgender Paragraph 427, samt Überschrift angefügt:

„Pensionsanpassung 2027

Paragraph 427,

  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 50, Absatz eins, erster Satz sowie Absatz 2 und 2 a ist die Pensionserhöhung für das bzw. im Kalenderjahr 2027 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Absatz 2,) ist zu erhöhen
    1. Ziffer eins
      wenn es nicht mehr als 6 930 € monatlich beträgt, um 2,95%;
    2. Ziffer 2
      wenn es über 6 930 € monatlich beträgt, um 204,44 €.
    Auf den so ermittelten Erhöhungsbetrag ist Paragraph 50, Absatz eins a, erster Satz entsprechend anzuwenden.
  2. Absatz 2,Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2026 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 2, dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, der Bonus nach Paragraph 156 a,, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2026 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2026 durch die Anwendung des Paragraph 145, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2026 darauf Anspruch hat. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2026 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach Paragraph 145, Absatz 6, oder einer Verminderung nach Paragraph 145, Absatz 6 a, gebührt hat;
    2. Ziffer 2
      eine Erwerbsunfähigkeitspension in der Höhe, in der sie im Dezember 2026 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach Paragraph 132, Absatz 5 und 6 ergebenden Anteilspension gebührt hat;
    3. Ziffer 3
      eine Teilpension nach Paragraph 4 a, APG in der Höhe, die sich bei Teilung der Teilpension durch jenen Faktor ergibt, der dem prozentuellen Ausmaß der Arbeitszeitreduktion nach Paragraph 4 a, Absatz 3, APG entspricht.
    Zum Gesamtpensionseinkommen zählen auch die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, und nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, die im Dezember 2026 gebühren und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2027 unterliegen.
  3. Absatz 3,Bezieht eine Person eine oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 2, zählen, so ist jede einzelne Pension entweder mit dem Prozentsatz nach Absatz eins, Ziffer eins, oder – im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 204,44 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht.
  4. Absatz 4,Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2026 durch die Anwendung des Paragraph 145, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Absatz eins und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Faktor 1,0295 zu vervielfachen.
  5. Absatz 5,Abweichend von Paragraph 150, Absatz 2, sind die Ausgleichszulagenrichtsätze einschließlich der Richtsatzerhöhung für Kinder für das Kalenderjahr 2027 mit dem Faktor 1,033 zu vervielfachen.
  6. Absatz 6,Abweichend von Paragraph 156 a, Absatz 9, sind für das Kalenderjahr 2027 die Beträge nach Paragraph 156 a, Absatz eins bis 6 mit dem Faktor 1,0295 zu vervielfachen.
  7. Absatz 7,Rechtsträger, die Leistungen nach Absatz 2, dritter und letzter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem zuständigen Pensionsversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2026 im Wege der zu diesem Zweck beim Dachverband eingerichteten Meldeschiene mitzuteilen. Auf dieselbe Weise hat der Pensionsversicherungsträger sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 2, mitzuteilen.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 427, wird folgender Paragraph 428, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel 56, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,

Paragraph 428,

  1. Absatz eins,Paragraph 157, Absatz eins, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 27 f, Absatz 2, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft.
  3. Absatz 3,Paragraph 27 f, samt Überschrift in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.“

Artikel 57
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Sozialversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 24, Absatz 2, zweiter Satz lautet:

„Dieser Beitrag wird aufgebracht

  1. Ziffer eins
    durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 17,4 % der Beitragsgrundlage,
  2. Ziffer 2
    durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe von 5,4 % der Beitragsgrundlage.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 24 d, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 150, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Für Bezieher/innen einer Pension aus dem Versicherungsfall des Alters umfasst die Rehabilitation ausschließlich Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation gemäß Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins und eins a BSVG.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 363, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 420, wird folgender Paragraph 421, samt Überschrift angefügt:

„Pensionsanpassung 2027

Paragraph 421,

  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 46, Absatz eins, erster Satz sowie Absatz 2 und 2 a ist die Pensionserhöhung für das bzw. im Kalenderjahr 2027 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Absatz 2,) ist zu erhöhen
    1. Ziffer eins
      wenn es nicht mehr als 6 930 € monatlich beträgt, um 2,95%;
    2. Ziffer 2
      wenn es über 6 930 € monatlich beträgt, um 204,44 €.
    Auf den so ermittelten Erhöhungsbetrag ist Paragraph 46, Absatz eins a, erster Satz entsprechend anzuwenden.
  2. Absatz 2,Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2026 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2, dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, der Bonus nach Paragraph 147 a,, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2026 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2026 durch die Anwendung des Paragraph 136, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2026 darauf Anspruch hat. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2026 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach Paragraph 136, Absatz 6, oder einer Verminderung nach Paragraph 136, Absatz 6 a, gebührt hat;
    2. Ziffer 2
      eine Erwerbsunfähigkeitspension in der Höhe, in der sie im Dezember 2026 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach Paragraph 123, Absatz 5 und 6 ergebenden Anteilspension gebührt hat;
    3. Ziffer 3
      eine Teilpension nach Paragraph 4 a, APG in der Höhe, die sich bei Teilung der Teilpension durch jenen Faktor ergibt, der dem prozentuellen Ausmaß der Arbeitszeitreduktion nach Paragraph 4 a, Absatz 3, APG entspricht.
    Zum Gesamtpensionseinkommen zählen auch die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, und nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, die im Dezember 2026 gebühren und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2027 unterliegen.
  3. Absatz 3,Bezieht eine Person eine oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 2, zählen, so ist jede einzelne Pension entweder mit dem Prozentsatz nach Absatz eins, Ziffer eins, oder – im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 204,44 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht.
  4. Absatz 4,Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2026 durch die Anwendung des Paragraph 136, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Absatz eins und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Faktor 1,0295 zu vervielfachen.
  5. Absatz 5,Abweichend von Paragraph 141, Absatz 2, sind die Ausgleichszulagenrichtsätze einschließlich der Richtsatzerhöhung für Kinder für das Kalenderjahr 2027 mit dem Faktor 1,033 zu vervielfachen.
  6. Absatz 6,Abweichend von Paragraph 147 a, Absatz 9, sind für das Kalenderjahr 2027 die Beträge nach Paragraph 147 a, Absatz eins bis 6 mit dem Faktor 1,0295 zu vervielfachen.
  7. Absatz 7,Rechtsträger, die Leistungen nach Absatz 2, dritter und letzter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem zuständigen Pensionsversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2026 im Wege der zu diesem Zweck beim Dachverband eingerichteten Meldeschiene mitzuteilen. Auf dieselbe Weise hat der Pensionsversicherungsträger sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 2, mitzuteilen.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 421, wird folgender Paragraph 422, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel 57, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,

Paragraph 422,

  1. Absatz eins,Paragraph 150, Absatz eins, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 24, Absatz 2, zweiter Satz in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft.
  3. Absatz 3,Paragraph 24 d, samt Überschrift und Paragraph 363, Absatz 4, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.“

Artikel 58
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter (Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2026,, wird wie folgt geändert:

Nach Paragraph 297, wird folgender Paragraph 298, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel 58, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,

Paragraph 298,

Paragraph 85 b, ist im Jahr 2028 nicht anzuwenden.“

Artikel 59
Änderung des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes

Das Bundesgesetz zur Verbesserung der Sozialbetrugsbekämpfung (Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz – SBBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, wird nach dem Wort „Geldtransaktionen“ die Wortfolge „ , Haftungen nach den Paragraphen 9, und 9a“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 1a, In Paragraph 7, wird die Wortfolge „nach den Paragraphen 153 c bis 153 e StGB“ durch die Wortfolge „von gerichtlich strafbaren Sozialbetrugshandlungen nach Paragraph 2, durch Unternehmen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift zu Paragraph 9, lautet:

„Haftung für Entgelt und für Beiträge und Umlagen an die Krankenversicherung“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 9, Absatz eins und 2 lautet:

  1. Absatz eins,Der/Die Auftrag gebende Unternehmer/in haftet, wenn er/sie zum Zeitpunkt der Auftragserteilung wusste oder wissen musste, dass es sich beim Auftrag nehmenden Unternehmen oder einem nachfolgend beauftragten Unternehmen um ein Scheinunternehmen nach Paragraph 8, handelt, zusätzlich zum Scheinunternehmen als Bürg/e/in und Zahler/in nach Paragraph 1357, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946 aus 1811,, für Ansprüche auf das gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt und die entsprechenden an österreichische Krankenversicherungsträger abzuführenden Beiträge und Umlagen (Paragraph 58, Absatz 6, ASVG) für Arbeitsleistungen im Rahmen der Beauftragung der beim Scheinunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer/innen. Die Haftung wird mit der rechtskräftigen Feststellung des Scheinunternehmens begründet und umfasst den Zeitraum ab Beauftragung.
  2. Absatz 2,Die Haftung des Auftrag gebenden Unternehmers nach Absatz eins, erstreckt sich auf die Ansprüche, die von jedem weiteren beauftragten Unternehmen für die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer zu entrichten sind, das vom rechtskräftig festgestellten Scheinunternehmen oder von einem nachfolgenden Unternehmen beauftragt wurde.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 9, werden folgende Absatz 3 bis 5 angefügt:

  1. Absatz 3,Ansprüche aus der Haftung nach Absatz eins, und 2 für Beiträge und Umlagen sind vom zuständigen Träger der Krankenversicherung im Zivilrechtsweg vor den zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufenen Gerichten geltend zu machen.
  2. Absatz 4,Ansprüche nach Paragraph 13 a, IESG bleiben von der Haftung nach Absatz eins, und 2 unberührt.
  3. Absatz 5,Erachtet ein Organ der Bundesfinanzverwaltung die Voraussetzung für eine Haftung gemäß Paragraph 9 a, Absatz eins, oder 2 für gegeben, hat sie die für die Geltendmachung der Haftung nach Absatz eins, oder 2 relevanten Informationen dem Träger der Krankenversicherung (Paragraph 23, Absatz eins, ASVG) zu übermitteln. Soweit Haftungen für Entgelt, deren Forderungen auf den Insolvenz-Entgeltfonds übergegangen sind (Paragraph 11, IESG), betroffen sind, hat das Organ der Bundesfinanzverwaltung die für die Geltendmachung der Haftung erforderlichen Informationen der IEF-Service-GmbH zur Verfügung zu stellen. Die Übermittlung hat über die Datenbank nach Paragraph 5, zu erfolgen und ist auf das für diesen Zweck notwendige Maß zu beschränken. Auf die Verarbeitung in der Datenbank finden die Bestimmungen zur Datenbank einschließlich jene zu Protokollierungen, Datensicherheitsmaßnahmen und Löschungen sinngemäß Anwendung.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 9, wird folgender Paragraph 9 a, samt Überschrift eingefügt:

„Haftung für auftragsbezogene Abgaben

Paragraph 9 a,

  1. Absatz eins,Der/Die Auftrag gebende Unternehmer/in haftet, wenn er/sie zum Zeitpunkt der Auftragserteilung wusste oder wissen musste, dass es sich beim Auftrag nehmenden Unternehmen oder einem nachfolgend beauftragten Unternehmen um ein Scheinunternehmen nach Paragraph 8, handelt, für Lohnsteuer gemäß Paragraph 47, des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, für Arbeitsleistungen im Rahmen der Beauftragung der beim Scheinunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer/innen, weiters für die Umsatzsteuer gemäß Paragraph eins, Umsatzsteuergesetz 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, die sich aus dem Auftrag ergibt. Die Haftung wird mit der rechtskräftigen Feststellung des Scheinunternehmens begründet und umfasst den Zeitraum ab Beauftragung.
  2. Absatz 2,Die Haftung des Auftrag gebenden Unternehmers nach Absatz eins, erstreckt sich auf jene Ansprüche im Sinne des Absatz eins,, die von jedem weiteren beauftragten Unternehmen zu entrichten sind, das vom rechtskräftig festgestellten Scheinunternehmen oder von einem nachfolgenden Unternehmen beauftragt wurde. Absatz eins, letzter Satz ist anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Haftung nach Absatz eins, und 2 für Abgaben ist von der Abgabenbehörde mit Haftungsbescheid (Paragraph 224, Absatz eins, BAO) geltend zu machen.
  4. Absatz 4,Erachtet ein Organ der Bundesfinanzverwaltung die Voraussetzung für eine Haftung gemäß Absatz eins, oder 2 für gegeben, hat sie die für die Geltendmachung der Haftung relevanten Informationen dem zuständigen Finanzamt zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 11, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    des Paragraph 5, Absatz 2,, des Paragraph 8 a,, des Paragraph 9, Absatz 5 und des Paragraph 9 a, der Bundesminister für Finanzen,“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 11, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    des Paragraph 9, die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, soweit nicht in diesem Absatz andere Zuständigkeiten festgelegt sind.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 7,, Paragraph 9, samt Überschrift, Paragraph 9 a, samt Überschrift sowie Paragraph 11, Ziffer 2 und 6 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft.“

Artikel 60
Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Sicherung von Arbeitnehmeransprüchen im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers (Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz – IESG), Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,,wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 11, Absatz eins, dritter Satz lautet:

„Mit dem Forderungsübergang gehen auch sämtliche vertragliche und gesetzlich angeordnete Rechte des Anspruchsberechtigten gegenüber Dritten hinsichtlich der gesicherten Ansprüche unter Bedachtnahme auf Absatz 3, über, soweit für sie Insolvenz-Entgelt gewährt wurde.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 12, Absatz 2, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 14, Absatz 2 und 3 wird das Wort „Arbeitsentgeltunterlagen“ jeweils durch das Wort „Arbeitsunterlagen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Die Überschriften zu den Paragraphen 20 bis 43 entfallen.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 20, entfällt die Paragraphenbezeichnung; die Absatz eins bis 3 erhalten die Absatzbezeichnungen „(46)“ bis „(48)“ und werden nach Paragraph 17 a, Absatz 45, (neu) eingereiht.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 21, entfällt die Paragraphenbezeichnung; die Absatz eins bis 3 erhalten die Absatzbezeichnungen „(49)“ bis „(51)“ und werden nach Paragraph 17 a, Absatz 48, (neu) eingereiht.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 22, entfällt die Paragraphenbezeichnung; die Absatz eins bis 3 erhalten die Absatzbezeichnungen „(52)“ bis „(54)“ und werden nach Paragraph 17 a, Absatz 51, (neu) eingereiht.

Novellierungsanordnung 8, Dem jeweiligen Text der Paragraphen 23 und 24 werden die Absatzbezeichnungen „(55)“ und „(56)“ vorangestellt.

Novellierungsanordnung 9, In den Paragraphen 23 und 24 entfallen die Paragraphenbezeichnungen; die Absatz 55 und 56 werden nach Paragraph 17 a, Absatz 54, (neu) eingereiht.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 25, entfällt die Paragraphenbezeichnung; die Absatz eins bis 5 erhalten die Absatzbezeichnungen „(57)“ bis „(61)“ und werden nach Paragraph 17 a, Absatz 56, (neu) eingereiht.

Novellierungsanordnung 11, Dem jeweiligen Text der Paragraphen 26 bis 43 werden die Absatzbezeichnungen „(62)“ bis „(79)“ vorangestellt.

Novellierungsanordnung 12, In den Paragraphen 26 bis 43 entfallen die Paragraphenbezeichnungen; die Absatz 62 bis 79 werden nach Paragraph 17 a, Absatz 61, (neu) eingereiht.

Novellierungsanordnung 13, Dem Paragraph 17 a, wird folgender Absatz 80, angefügt:

  1. Absatz 80,Die Absatzbezeichnungen des Paragraph 17 a, Absatz 46 bis 79 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig treten die Bezeichnungen und die Überschriften der Paragraphen 20 bis 43 außer Kraft. Paragraph 11, Absatz eins, sowie Paragraph 14, Absatz 2 und 3 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft. Paragraph 12, Absatz 2, letzter Satz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.“

Artikel 61
Änderung des IEF-Service-GmbH-Gesetzes

Das Bundesgesetz, mit dem eine IAF-Service GmbH gegründet wird (IEF-Service-GmbH-Gesetz – IEFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 218 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 19, Absatz eins, Einleitungsteil lautet:

„Die IEF-Service GmbH ist zur Verarbeitung folgender personenbezogener Daten ermächtigt, soweit dies für die im hoheitlichen und privatwirtschaftlichen Bereich gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist:“

Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift zu Paragraph 27, lautet:

„In- und Außerkrafttreten“

Novellierungsanordnung 3, Dem Text des Paragraph 27, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt.

Novellierungsanordnung 4, Die Überschriften zu den Paragraphen 29 bis 33 entfallen.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 29, entfallen die Paragraphenbezeichnung und der Absatz 2,; Absatz eins, erhält die Absatzbezeichnung „(2)“ und wird nach Paragraph 27, Absatz eins, (neu) eingereiht.

Novellierungsanordnung 6, Dem jeweiligen Text der Paragraphen 30 bis 33 werden die Absatzbezeichnungen „(3)“ bis „(6)“ vorangestellt.

Novellierungsanordnung 7, In den Paragraphen 30, bis 33 entfallen die Paragraphenbezeichnungen; die Absatz 3, bis 6 werden nach Paragraph 27, Absatz 2, (neu) eingereiht.

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 27, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Die Überschrift zu Paragraph 27 und die Bezeichnungen des Paragraph 27, Absatz eins bis 6 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig treten die Bezeichnungen und die Überschriften der Paragraphen 29, bis 33 sowie Paragraph 29, Absatz 2, außer Kraft. Paragraph 19, Absatz eins, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft.“

Artikel 62
Änderung des Bundesgesetzes über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung

Das Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung (ABBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Ziffer 2, wird vor dem Strichpunkt am Ende der Litera h, die Wortfolge „und – bei Gefahr im Verzug – die Geltendmachung von Haftungen gemäß Paragraph 9 a, SBBG“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Paragraph 3, Ziffer 2, Litera h, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 63
Änderung des Freiwilligengesetzes

Das Bundesgesetz zur Förderung von freiwilligem Engagement (Freiwilligengesetz – FreiwG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2023,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, Absatz 4, entfällt das Wort „jährlich“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 46, Absatz 17, wird der Ausdruck „BGBI. I“ durch den Ausdruck „BGBl. I“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 46, wird folgender Absatz 18, angefügt:

  1. Absatz 18,Paragraph 4, Absatz 4, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, tritt mit 1. Oktober 2026 in Kraft.“

Artikel 64
Änderung des Bundesgesetzes, mit dem das eEltern-Kind-Pass-Gesetz,
das Eltern-Kind-Pass-Gesetz, das Kinderbetreuungsgeldgesetz und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert werden

Das Bundesgesetz, mit dem das eEltern-Kind-Pass-Gesetz, das Eltern-Kind-Pass-Gesetz, das Kinderbetreuungsgeldgesetz und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Artikel 2, wird nach der Ziffer 8, folgende Ziffer 8 a, eingefügt:

»8a. In Paragraph 4, Absatz 2, wird die Wortfolge „die Krankenanstalt, in dem“ durch die Wortfolge „die Krankenanstalt, in der“ ersetzt.«

Novellierungsanordnung 2, In Artikel 2, Ziffer 9, wird die Wortfolge „Diese weiteren Kontaktdaten“ durch die Wortfolge „Diese weiteren selbstständig eingetragenen Daten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Artikel 2, Ziffer 14, entfällt in der Litera e, die Wortfolge „einer Verordnung gemäß“.

Novellierungsanordnung 4, In Artikel 2, Ziffer 15, wird in Absatz 3 a, die Wortfolge „und sofern das bPK-GH verfügbar ist“ durch die Wortfolge „sofern das bPK-GH verfügbar ist“ und die Wortfolge „BGBl. römisch eins Nr. 9/1992“ durch die Wortfolge „BGBl. Nr. 9/1992“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4a, In Artikel 2, Ziffer 16, wird Paragraph 4, Absatz 4, durch folgenden Absatz 4, ersetzt:

  1. Absatz 4,Zu den Gesundheitsdiensteanbietern werden im eEKP der Schwangeren und des Kindes folgende Daten verarbeitet: Name des Gesundheitsdiensteanbieters; bei Gesundheitsdiensteanbietern, die keine natürlichen Personen sind, zusätzlich die Bezeichnung des Rechtsträgers, OID und die nach einer Verordnung nach Paragraph 28, Absatz eins, GTelG 2012 festgelegte Rolle, derer sich der Gesundheitsdiensteanbieter bei der Datenverarbeitung bedient. Diese Daten werden nach erfolgter Identifizierung und Authentifizierung automatisiert aus dem eHealth-Verzeichnisdienst (Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2 und Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 9, GTelG 2012) ermittelt; sowie der Name der natürlichen Person, welche die Daten im Auftrag des Gesundheitsdiensteanbieters tatsächlich verarbeitet hat. Der Name des Gesundheitsdiensteanbieters, die OID und der Name der natürlichen Person, welche die Daten im Auftrag des Gesundheitsdiensteanbieters tatsächlich verarbeitet hat, sind jeweils im eEKP der Schwangeren und des Kindes zu speichern.“

Novellierungsanordnung 5, Artikel 2, Ziffer 18, lautet:

„18. Paragraph 4, Absatz 6, lautet:

„(6) Der eEKP der Schwangeren oder eines Kindes sind nach deren Tod zu schließen. Zu diesem Zweck ermittelt der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin die Sterbedaten im Wege der automationsunterstützten Abfrage des Patient/inn/enindex (Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 18, GTelG 2012). Hiefür ist das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit (bPK GH) zu verwenden. Die Übermittlung hat auf elektronischem Weg in geeigneter Form zu erfolgen. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin hat sicherzustellen, dass die zu Lebzeiten des Kindes Obsorgeberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 5, auch nach dessen Ableben auf die Daten des verstorbenen Kindes zugreifen können.“ “

Novellierungsanordnung 6, In Artikel 2, Ziffer 23, wird der Beistrich am Ende der Ziffer eins und 7 jeweils durch die Wortfolge „und auf die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, jeweils selbstständig von der Schwangeren oder den Obsorgeberechtigten eingetragenen Daten,“, der Beistrich am Ende der Ziffer 4, durch die Wortfolge „und auf die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, jeweils selbstständig von der Schwangeren eingetragenen Daten,“ und der Beistrich am Ende der Ziffer 5 und 6 jeweils durch die Wortfolge „und auf die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, jeweils selbstständig von den Obsorgeberechtigten eingetragenen Daten,“ ersetzt; der Ziffer 9, wird die Wortfolge „auf die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, jeweils selbstständig von der Schwangeren oder den Obsorgeberechtigten eingetragenen Daten und“ angefügt; in der Ziffer 10, wird die Wortfolge „§ 4 Absatz 3 und Absatz 3 c, durch die Wortfolge „§ 4 Absatz 3, 3 c und 4 ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Artikel 2, Ziffer 26, lautet:

„26. In Paragraph 5, Absatz 6, wird im Einleitungsteil nach der Wortfolge „die Gesundheitsdiensteanbieter“ ein Beistrich eingefügt; in der Ziffer 4, wird die Wortfolge „bis zum Ende des jeweiligen in der Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, festgelegten Untersuchungsraums zuzüglich einer“ durch das Wort „eine“ ersetzt.“

Novellierungsanordnung 8, In Artikel 2, Ziffer 30, wird in Absatz 2 a, die Wortfolge „gemäß Paragraph 4, Absatz 3 und Absatz 3 c, durch die Wortfolge „gemäß Paragraph 4, Absatz 3, 3 c und 4 ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Artikel 2, Ziffer 35, lautet:

„35. Paragraph 13, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Ab dem 1. Oktober 2027 sind die nach diesem Bundesgesetz zu speichernden Daten zu Schwangerschaften, die ab diesem Tag ärztlich festgestellt werden und den daraus hervorgehenden Kindern sowie die Daten zu Kindern, die ab dem 1.März 2028 geboren werden ausschließlich im eEKP zu dokumentieren. Mittels Verordnung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin können davon abweichend für bestimmte Regionen frühere Verpflichtungstermine (Pilotphasen) festgelegt werden. Die Verarbeitung von Daten im eEKP gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ist ab 1. Oktober 2026 auch vor den Verpflichtungsterminen elektronisch zulässig. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin hat ein Steuerungsgremium einzurichten, welches die Pilotphasen begleitet und evaluiert sowie die bundesweite Ausrollung steuert. Mittels Verordnung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin im Einvernehmen mit dem für Familienangenden zuständigen Bundesminister/ der für Familienagenden zuständigen Bundesministerin ist jedenfalls bis zum bundesweiten Vollbetrieb ein Eltern-Kind-Pass aufzulegen.““

Artikel 65
Änderung des eEltern-Kind-Pass-Gesetzes

Das Bundesgesetz, mit dem nähere Regelungen zu einem Elektronischen Eltern-Kind-Pass getroffen werden (eEltern-Kind-Pass-Gesetz – EKPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2023,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 12, wird die Wortfolge „und des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 115/2025“ durch die Wortfolge „des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2025, und des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 12, Ziffer eins, wird der Ausdruck „01. Jänner“ durch den Ausdruck „1. Jänner“ ersetzt.

Artikel 66
Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik (Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz – AMPFG), Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2 a, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Wird der im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes veranschlagte Wert für Altersteilzeitgeld unterschritten, kann dieser Unterschreitungsbetrag im Ausmaß von bis zu zwei Dritteln für arbeitsmarktpolitische Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz aus der zweckgebundenen Rücklage im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entnommen werden. Ausgehend von den Zugangszahlen zur Altersteilzeit im Zeitraum November 2026 bis Mai 2027 kann im Jahr 2028 ein Vorgriff auf absehbare Einsparungen beim Altersteilzeitgeld im Jahr 2028 erfolgen. Sobald die tatsächliche Höhe der Einsparungen feststeht, ist eine im Jahr 2028 eingetretene Über- oder Unterdeckung im Jahr 2029 auszugleichen. Diese Regelung ist in gleicher Weise für das Jahr 2029 anzuwenden“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 6 a, wird die Jahreszahl „2027“ durch die Jahreszahl „2029“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 87, angefügt:

  1. Absatz 87,Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 6 a,, Paragraph 13, Absatz 2, sowie Paragraph 15, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft. Paragraph 14, Absatz eins, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, tritt mit 1. Jänner 2029 in Kraft“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Paragraph 2 a, samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. Paragraph 2 a, Absatz eins bis 4 und 7 ist für zum 31. Dezember 2026 aufrechte Dienstverhältnisse weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass der gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, zum 31. Dezember 2026 geltende Beitragssatz im jeweiligen Kalenderjahr wie folgt beträgt:
    1. Ziffer eins
      Beitragssatz gemäß Ziffer eins, für zum 31. Dezember 2026 aufrechte Dienstverhältnisse

2027

0,5 vH

2028

1,0 vH

2029

1,5 vH

2030

2,0 vH

2031

2,5 vH;

  1. Ziffer 2
    Beitragssatz gemäß Ziffer 2, für zum 31. Dezember 2026 aufrechte Dienstverhältnisse

2027

1,5 vH

2028

2,0 vH

2029

2,5 vH;

  1. Ziffer 3
    Beitragssatz gemäß Ziffer 3, für zum 31. Dezember 2026 aufrechte Dienstverhältnisse

2027

2,5 vH.

Paragraph 2 a, Absatz eins bis 4 und 7 ist für nach dem 31. Dezember 2026 beginnende Dienstverhältnisse weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Beitragssatz gemäß Ziffer eins, im Jahr 2027 1,0 vH und im Jahr 2028 2,0 vH beträgt und der Beitragssatz gemäß Ziffer 2, im Jahr 2027 2,0 vH beträgt. Für Lehrlinge beträgt der Beitragssatz (Dienstnehmer) gemäß Paragraph 2, Absatz eins, höchstens 1,15 Prozent.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 13, Absatz 2, letzter Satz lautet:

„Von den Mitteln für diese Personengruppen sind im Bundesdurchschnitt 30 vH für arbeitsplatznahe Qualifizierungen (Programm AQUA, Implacementstiftungen), Eingliederungsbeihilfen und Kombilohn zu verwenden.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat den Lehrlingsstellen der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft als Beitrag zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 19 c, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, Mittel aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik im Ausmaß von jährlich bis zu 285 Mio. € zur Verfügung zu stellen.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 15, lautet:

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zur Sicherstellung der Finanzierung besonderer arbeitsmarktpolitischer Projekte insbesondere für Jugendliche, Frauen und Ältere Mittel im Ausmaß von 230 Millionen Euro im Jahr 2027 und von jeweils 215 Millionen Euro in den Jahren 2028 und 2029 der Arbeitsmarktrücklage gemäß Paragraph 50, AMSG zuzuführen. Dieser Zuführungsbetrag an die Arbeitsmarktrücklage gemäß Paragraph 50, AMSG ist jährlich beginnend mit dem Jahr 2030 mit dem Anpassungsfaktor des betreffenden Kalenderjahres gemäß Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf volle Eurobeträge zu runden.
  2. Absatz 2,Der Betrag ist längstens bis zum 30. September des jeweiligen Kalenderjahres der Arbeitsmarktrücklage zuzuführen.“

Artikel 67
Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes

Das Bundesgesetz über das Arbeitsmarktservice (Arbeitsmarktservicegesetz – AMSG), Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 34, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8,Beihilfen sind zuzüglich der Umsatzsteuer, die sich aufgrund des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, ergibt, zu erbringen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 47, Absatz 3, wird in der Ziffer eins, die Wortfolge „50 Millionen Schilling“ jeweils durch die Wortfolge „zehn Millionen Euro“ ersetzt; in den Ziffer 4 und 5 wird die Wortfolge „5 Millionen Schilling“ jeweils durch die Wortfolge „eine Million Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 78, wird folgender Absatz 57, angefügt:

  1. Absatz 57,Paragraph 34, Absatz 8, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft und ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 ausgeführt werden oder sich ereignen. Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer eins, 4 und 5 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft.“

Artikel 68
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, lautet:

  1. Litera e
    Personen, denen eine im Paragraph 22, Absatz eins, genannte Leistung zuerkannt wurde oder welche die Anspruchsvoraussetzungen für eine im Paragraph 22, Absatz eins, genannte Leistung erfüllen, ab dem Beginn des folgenden Kalendermonats;“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „auf Grund ihres Lebensalters“.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 22, Absatz eins, entfällt der letzte Satz

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 22, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Der Ausschluss des Anspruches gemäß Absatz eins, gilt auch bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen oder bei Bezug vergleichbarer ausländischer Pensionsleistungen oder vergleichbarer Pensionsleistungen internationaler Organisationen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 25, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b, oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (Paragraph 50,), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit Arbeitslosigkeit gemäß Paragraph 12, ausschließt. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) ist für zumindest sechs Wochen, für jede weitere Betretung bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft für acht Wochen, zurückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (Paragraph 2, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,) für die Dauer von acht Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und in Absatz 5, wird die Wortfolge „bis zur Höchstbeitragsgrundlage“ jeweils durch die Wortfolge „bis zu 75 Prozent der Höchstbeitragsgrundlage“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 27, Absatz 5, vorletzter Satz lautet:

„Der abzugeltende Anteil beträgt 80 vH des zusätzlichen Aufwandes.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 39 b, Absatz 6, wird der Ausdruck „und 2027“ durch den Ausdruck „bis einschließlich 2028“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 70, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen gilt auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.“

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 79, werden folgende Absatz 193 und 194 angefügt:

  1. Absatz 193,Paragraph eins, Absatz 2, Litera e,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz eins und 3, Paragraph 39 b, Absatz 6 und Paragraph 70, Absatz 3, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft. Paragraph 25, Absatz 2, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026, tritt mit 1. September 2026 in Kraft und gilt für Sachverhalte, die sich nach Ablauf des 31. August 2026 ereignet haben.
  2. Absatz 194,Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und Absatz 5, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, tritt mit 1. November 2026 in Kraft und gilt für Altersteilzeitvereinbarungen, deren Laufzeit nach Ablauf des 31. Oktober 2026 beginnt. Besteht der Anspruch auf Altersteilzeitgeld erst nach Beginn der Laufzeit, so richtet sich die Berechnung des Lohnausgleiches und der Aufwandsersatz nach dem Zeitpunkt des Anspruchsbeginns.“

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 80, wird folgender Absatz 20, angefügt:

  1. Absatz 20,Paragraph 22, Absatz eins, letzter Satz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. Für Ansprüche, deren Leistungsbezug bis Ablauf des 31. Dezember 2026 begonnen hat und keine Unterbrechungen von mehr als 62 Tagen aufweist, ist Paragraph 22, Absatz eins, letzter Satz weiterhin anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 82, Absatz 7, wird folgender Satz angefügt:

„§ 27 Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und Absatz 5, erster Satz in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, ist auf Blockzeitvereinbarungen anzuwenden, deren Laufzeit nach dem 31. Oktober 2026 beginnt. Besteht der Anspruch auf Altersteilzeitgeld erst nach Beginn der Laufzeit, so richtet sich die Berechnung des Lohnausgleiches nach dem Zeitpunkt des Anspruchsbeginns.“

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