BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2026

Ausgegeben am 29. Juli 2026

Teil römisch eins

61. Bundesgesetz:

ESAP-Justizgesetz

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 28 Regierungsvorlage 526 Ausschussbericht 568 Sitzung 87,, Bundesrat:, Ausschussbericht 11849 Sitzung 993,, )

 

[CELEX-Nr.: 32023L2864]

61. Bundesgesetz, mit dem das Unternehmensgesetzbuch, das Aktiengesetz und das Übernahmegesetz geändert werden (ESAP-Justizgesetz – ESAP-JuG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Unternehmensgesetzbuchs

Das Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S 219 aus 1897,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2026,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 190, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Die Buchführung kann elektronisch erfolgen und die nach Paragraph 212, aufzubewahrenden Unterlagen können elektronisch gespeichert werden, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und urschriftgetreue Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist. Soweit solche Unterlagen elektronisch erstellt wurden, entfällt das Erfordernis der urschriftgetreuen Wiedergabe.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 281, werden Paragraph 281 a bis Paragraph 281 c, samt Überschriften eingefügt:

„Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal

Paragraph 281 a,

  1. Absatz eins,Die gesetzlichen Vertreter von Gesellschaften, die in den Anwendungsbereich des Paragraph 243 b, Absatz eins und Paragraph 267 a, Absatz eins, fallen, und Vertreter (Paragraph 3, Ziffer 4, Drittlandunternehmen-Berichterstattungsgesetz – DriBeG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,) von Gesellschaften oder Zweigniederlassungen, die in den Anwendungsbereich von Paragraph 2, Absatz eins, DriBeG fallen, haben folgende Unterlagen gleichzeitig mit der Offenlegung beim Firmenbuchgericht der Sammelstelle (Paragraph 281 b,) zu übermitteln, damit die Sammelstelle diese Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP) zugänglich macht:
    1. Ziffer eins
      den Lagebericht und den konsolidierten Lagebericht, beide einschließlich der gemäß Artikel 8, der Verordnung (EU) 2020/852 erforderlichen Informationen,
    2. Ziffer 2
      den Jahresabschluss und den Konzernabschluss,
    3. Ziffer 3
      den Bestätigungsvermerk und den Zusicherungsvermerk,
    4. Ziffer 4
      die Nachhaltigkeitsberichte betreffend Drittlandunternehmen samt Prüfungsurteil und gegebenenfalls die Erklärungen nach Paragraph 4, Absatz 3 und 4 DriBeG sowie
    5. Ziffer 5
      den Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen und den konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen.
  2. Absatz 2,Informationen sind in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2, Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen, ABl. Nr. L 2023/2859 vom 20. 12. 2023 (im Folgenden: ESAP-Verordnung) oder, sofern nach Unionsrecht oder nationalem Recht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2, Nummer 4 ESAP-Verordnung zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Die Übermittlung muss folgende Metadaten enthalten:
    1. Ziffer eins
      alle Namen der Gesellschaft oder Zweigniederlassung, auf die sich die Informationen beziehen, und, wenn es sich bei der Bericht erstattenden Gesellschaft um ein befreites Tochterunternehmen im Sinne von Paragraph 243 b, Absatz 7, oder Paragraph 267 a, Absatz 8, handelt, den Namen des Mutterunternehmens, das auf Gruppenebene Bericht erstattet;
    2. Ziffer 2
      die Rechtsträgerkennung der Gesellschaft oder Zweigniederlassung sowie – wenn es sich bei der Bericht erstattenden Gesellschaft um ein befreites Tochterunternehmen im Sinne von Paragraph 243 b, Absatz 7, oder Paragraph 267 a, Absatz 8, handelt –, soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Mutterunternehmens, das auf Gruppenebene Bericht erstattet, gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe b der ESAP-Verordnung;
    3. Ziffer 3
      die Größenklasse der Gesellschaft oder Zweigniederlassung gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe d der ESAP-Verordnung;
    4. Ziffer 4
      den Wirtschaftszweig bzw. die Wirtschaftszweige der wirtschaftlichen Tätigkeiten der Gesellschaft oder Zweigniederlassung gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe e der ESAP-Verordnung;
    5. Ziffer 5
      die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe c der ESAP-Verordnung und
    6. Ziffer 6
      eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
  4. Absatz 4,Hat ein Unternehmen die in Absatz eins, genannten Informationen der Oesterreichischen Kontrollbank AG gemäß Paragraph 123 a, BörseG 2018 übermittelt, um diese Informationen über das ESAP zugänglich zu machen, so gelten die Verpflichtungen gemäß Absatz eins, als erfüllt, sofern diese Informationen alle in Absatz 3, festgelegten Anforderungen an Metadaten erfüllen. Dieser Umstand ist anlässlich der Einreichung mitzuteilen.
  5. Absatz 5,Für die Zwecke von Absatz 3, Ziffer 2, sind die Unternehmen verpflichtet, sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen.
  6. Absatz 6,Die Bundesministerin für Justiz kann durch Verordnung nähere Vorgaben zu Art und Form der Übermittlung festlegen, insbesondere die zu verwendenden Dateiformate, anzugebende Metadaten sowie Vorgaben zur Identifizierung und Authentifizierung.

Sammelstelle

Paragraph 281 b,

  1. Absatz eins,Sammelstelle für die Zugänglichmachung der Informationen nach Paragraph 281 a, über das ESAP ist die Bundesministerin für Justiz, die sich dazu der Bundesrechenzentrum GmbH als Auftragsverarbeiter zu bedienen hat (Paragraph 89 f, GOG). Die Bundesministerin für Justiz hat technisch sicherzustellen, dass durch die Einreichung der entsprechenden Unterlagen beim Firmenbuchgericht auch die Übermittlung nach Paragraph 281 a, Absatz eins, bewirkt wird. Für den Zeitpunkt der Übermittlung gilt Paragraph 89 d, Absatz eins, GOG, für die Verantwortung für eine Datenverfremdung gilt Paragraph 89 e, GOG.
  2. Absatz 2,Die Bundesministerin für Justiz ist auch Sammelstelle für andere Informationen nach der Bilanz-Richtlinie, die Unternehmen mit Sitz in Österreich freiwillig über das ESAP zugänglich machen.

Überwachung der Übermittlungspflicht

Paragraph 281 c,

  1. Absatz eins,Das Firmenbuchgericht, bei dem die Unterlagen nach Paragraph 281 a, Absatz eins, eingereicht werden müssen, ist zur Überwachung der Übermittlungspflicht nach Paragraph 281 a, zuständig.
  2. Absatz 2,Ein Zwangsstrafverfahren zur Erzwingung der Einreichung der Unterlagen nach Paragraph 283, ist auch zur Erzwingung der Übermittlung nach Paragraph 281 a, zu führen. Soweit Unterlagen nicht den Vorschriften des Paragraph 281 a, Absatz 2 und 3 oder allfälliger delegierter Rechtsakte oder Verordnungen nach Paragraph 281 a, Absatz 6, entsprechen, sind die gesetzlichen Vertreter aufzufordern, die Unterlagen den Vorschriften entsprechend binnen vier Wochen nach Zustellung der Aufforderung zu übermitteln. Wenn die Frist verstrichen ist, ohne dass die Unterlagen den Vorschriften entsprechend übermittelt wurden, hat das Firmenbuchgericht ein Zwangsstrafverfahren nach Paragraph 283, zu führen, bis die Unterlagen vorschriftsgemäß übermittelt sind.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 287, Absatz eins, wird das Zitat „§ 281“ durch die Wendung „§§ 281 bis 281c“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 906, wird folgender Absatz 57, angefügt:

  1. Absatz 57,Paragraph 190, Absatz 5,, Paragraph 281 a bis Paragraph 281 c, samt Überschriften und Paragraph 287, Absatz eins, in der Fassung des ESAP-Justizgesetzes – ESAP-JuG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2026,, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 190, Absatz 5, ist auch auf Unterlagen anzuwenden, bei denen am Tag des Inkrafttretens die Aufbewahrungsfrist (Paragraph 212,) noch nicht abgelaufen ist. Die Verpflichtung zur Übermittlung von Unterlagen nach Paragraph 281 a, gilt ab dem 10. Jänner 2028 für Unterlagen, für die die gesetzlichen Vorschriften eine Einreichfrist vorsehen, die nach diesem Zeitpunkt endet.“

Artikel 2
Änderung des Aktiengesetzes

Das Aktiengesetz – AktG, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2026,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 78 e, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 78 e, werden folgende Paragraphen 78 f bis 78 h samt Überschriften eingefügt:

„Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal

Paragraph 78 f,

  1. Absatz eins,Der Vorstand einer börsenotierten Gesellschaft hat folgende Unterlagen gleichzeitig mit ihrer Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft der Sammelstelle (Paragraph 78 g,) zu übermitteln, um diese Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP) zugänglich zu machen:
    1. Ziffer eins
      die Vergütungspolitik (Paragraphen 78 a und 78 b),
    2. Ziffer 2
      den Vergütungsbericht (Paragraphen 78 c bis 78 e),
    3. Ziffer 3
      die Bekanntmachung von Geschäften mit nahestehenden Unternehmen und Personen (Paragraph 95 a, Absatz 5 und 8) sowie
    4. Ziffer 4
      die Bekanntmachung der in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse und des Abstimmungsergebnisses (Paragraph 128, Absatz 2,).
    Die Übermittlung an die Sammelstelle hat durch Einreichung der Informationen bei dem für die Gesellschaft zuständigen Firmenbuchgericht zu erfolgen. Die Informationen sind nicht in die Urkundensammlung aufzunehmen.
  2. Absatz 2,Informationen sind in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2023/2859 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen, ABl. Nr. L 2023/2859 vom 20. 12. 2023 (ESAP-Verordnung), oder, sofern nach Unionsrecht oder nationalem Recht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2, Absatz 4, der ESAP-Verordnung zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Die Übermittlung hat folgende Metadaten zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      alle Namen der Gesellschaft, auf die sich die Informationen beziehen,
    2. Ziffer 2
      die Rechtsträgerkennung der Gesellschaft gemäß Artikel 7, Absatz 4, Litera b, der ESAP-Verordnung,
    3. Ziffer 3
      die Größenklasse der Gesellschaft gemäß Artikel 7, Absatz 4, Litera d, der ESAP-Verordnung,
    4. Ziffer 4
      den Wirtschaftszweig bzw. die Wirtschaftszweige der wirtschaftlichen Tätigkeiten der Gesellschaft gemäß Artikel 7, Absatz 4, Litera e, der ESAP-Verordnung,
    5. Ziffer 5
      die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7, Absatz 4, Litera c, der ESAP-Verordnung sowie
    6. Ziffer 6
      die Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
    Für die Zwecke von Ziffer 2, sind die Unternehmen verpflichtet, sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen.
  4. Absatz 4,Die Bundesministerin für Justiz kann durch Verordnung nähere Vorgaben zu Art und Form der Übermittlung festlegen, insbesondere die zu verwendenden Dateiformate, anzugebende Metadaten sowie Vorgaben zur Identifizierung und Authentifizierung.

Sammelstelle

Paragraph 78 g,

  1. Absatz eins,Sammelstelle für die Zugänglichmachung der Informationen nach Paragraph 78 f, über das ESAP ist die Bundesministerin für Justiz, die sich dazu der Bundesrechenzentrum GmbH als Auftragsverarbeiter zu bedienen hat (Paragraph 89 f, GOG). Für den Zeitpunkt der Übermittlung gilt Paragraph 89 d, Absatz eins, GOG sinngemäß. Für die Frage der Verantwortung für eine Datenverfremdung gilt Paragraph 89 e, GOG sinngemäß.
  2. Absatz 2,Die Bundesministerin für Justiz ist auch Sammelstelle für andere Informationen nach der Richtlinie 2007/36/EG über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften, Amtsblatt Nummer L 184 vom 14.7.2007 Seite 17, die Gesellschaften mit Sitz in Österreich freiwillig über das ESAP zugänglich machen.

Überwachung der Übermittlungspflicht

Paragraph 78 h,

  1. Absatz eins,Das für die Gesellschaft zuständige Firmenbuchgericht hat die Einhaltung der Übermittlungspflicht nach Paragraph 78 f, zu überwachen und die Übermittlung gegebenenfalls nach Paragraph 24, FBG zu erzwingen.
  2. Absatz 2,Soweit Unterlagen nicht den Vorschriften des Paragraph 78 f, Absatz 2 und 3 sowie allfälliger delegierter Rechtsakte oder Verordnungen nach Paragraph 78 f, Absatz 4, entsprechen, ist der Vorstand aufzufordern, die Unterlagen den Vorschriften entsprechend binnen vier Wochen nach Zustellung der Aufforderung zu übermitteln. Wenn die Frist verstrichen ist, ohne dass die Unterlagen den Vorschriften entsprechend übermittelt wurden, hat das Firmenbuchgericht nach Paragraph 24, FBG vorzugehen, bis die Unterlagen vorschriftsgemäß übermittelt sind.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 262, wird folgender Absatz 49, angefügt:

  1. Absatz 49,Die Paragraphen 78 f bis 78 h samt Überschriften in der Fassung des ESAP-Justizgesetzes – ESAP-JuG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2026,, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und sind auf Informationen anzuwenden, die nach dem 9. Jänner 2030 zu veröffentlichen sind. Paragraph 78 e, Absatz 3, tritt mit Ablauf des 9. Jänner 2030 außer Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Übernahmegesetzes

Das Übernahmegesetz – ÜbG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 30 a, werden folgende Paragraphen 30 b bis 30 d samt Überschriften eingefügt:

„Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal

Paragraph 30 b,

  1. Absatz eins,Der Bieter oder die Zielgesellschaft haben folgende Unterlagen gleichzeitig mit ihrer Veröffentlichung der Sammelstelle (Paragraph 30 c,) zu übermitteln, um diese Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP) zugänglich zu machen:
    1. Ziffer eins
      die Absicht, ein Angebot zu stellen (Paragraph 5, Absatz 2 und 4),
    2. Ziffer 2
      die Angebotsunterlage (Paragraph 11, Absatz eins,) und allfällige Änderungen des Angebots (Paragraph 15, Absatz 2,),
    3. Ziffer 3
      die Äußerung der Zielgesellschaft zum Angebot (Paragraph 14, Absatz 3,),
    4. Ziffer 4
      die Entscheidung der Zielgesellschaft, welche Aufsichtsstelle zuständig ist (Paragraph 27 c, Absatz eins, Ziffer 3,) sowie
    5. Ziffer 5
      allfällige weitere Äußerungen oder Berichtigungen des Bieters oder der Zielgesellschaft (Paragraph 18,).
    Die Übermittlung an die Sammelstelle hat durch Einreichung der Informationen bei der Übernahmekommission zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Informationen sind in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2023/2859 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen, ABl. Nr. L 2023/2859 (ESAP-Verordnung) vom 20. 12. 2023, oder, sofern nach Unionsrecht oder nationalem Recht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2, Absatz 4, der ESAP-Verordnung zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Die Übermittlung hat folgende Metadaten zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      alle Namen der Zielgesellschaft oder des Bieters, auf die bzw. den sich die Informationen beziehen,
    2. Ziffer 2
      die Rechtsträgerkennung der Zielgesellschaft oder des Bieters gemäß Artikel 7, Absatz 4, Litera b, der ESAP-Verordnung,
    3. Ziffer 3
      die Größenklasse der Zielgesellschaft oder des Bieters gemäß Artikel 7, Absatz 4, Litera d, der ESAP-Verordnung,
    4. Ziffer 4
      den Wirtschaftszweig bzw. die Wirtschaftszweige der wirtschaftlichen Tätigkeiten der Zielgesellschaft oder des Bieters gemäß Artikel 7, Absatz 4, Litera e, der ESAP-Verordnung,
    5. Ziffer 5
      die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7, Absatz 4, Litera c, der ESAP-Verordnung sowie
    6. Ziffer 6
      die Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
    Für die Zwecke von Ziffer 2, sind die Zielgesellschaft und der Bieter verpflichtet, sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen.

Sammelstelle

Paragraph 30 c,

  1. Absatz eins,Sammelstelle für die Zugänglichmachung der Informationen nach Paragraph 30 b, über das ESAP ist die Übernahmekommission.
  2. Absatz 2,Die Übernahmekommission ist auch Sammelstelle für andere Informationen nach der Richtlinie 2004/25/EG betreffend Übernahmeangebote, Amtsblatt Nummer L 142 vom 30.4.2004 Seite 12, die Zielgesellschaften oder Bieter mit Sitz in Österreich freiwillig über das ESAP zugänglich machen.

Überwachung der Übermittlungspflicht

Paragraph 30 d,

Die Übernahmekommission hat die Einhaltung der Übermittlungspflicht nach Paragraph 30 b, zu überwachen und erforderlichenfalls Strafen zu verhängen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „sowie Paragraph 30, Absatz 5, durch die Wortfolge „ , Paragraph 30, Absatz 5, sowie Paragraph 30 b, ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „sowie Paragraph 30, Absatz 5, durch die Wortfolge „ , Paragraph 30, Absatz 5, sowie Paragraph 30 b, ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 37, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11,Die Paragraphen 30 b bis 30 d samt Überschriften sowie Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in der Fassung des ESAP-Justizgesetzes – ESAP-JuG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2026,, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und sind auf Informationen anzuwenden, die nach dem 9. Jänner 2030 zu veröffentlichen sind.“

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