BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2026

Ausgegeben am 28. Juli 2026

Teil römisch eins

57. Bundesgesetz:

Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011 und des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 28 Regierungsvorlage 502 Ausschussbericht 543 Sitzung 87,, Bundesrat:, Ausschussbericht 11844 Sitzung 994,, )

 

[CELEX-Nr.: 32024L0927]

57. Bundesgesetz, mit dem das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Investmentfondsgesetz 2011 und das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes

Artikel 2

Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes

Artikel 3

Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011

Artikel 4

Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018

Artikel 1
Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes

Das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Anlage 4 zu Paragraph 30, folgender Eintrag eingefügt:

„Anlage 5 zu Paragraph 14

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    die FMA jährlich und zusätzlich auf Verlangen über die wichtigsten Instrumente, mit denen er handelt, und über die größten Risiken und Konzentration der von ihm verwalteten AIF zu unterrichten, um der FMA eine effektive Überwachung der Systemrisiken zu ermöglichen;“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 33, lautet:

  1. Ziffer 33
    „Professioneller Anleger“ ist jeder Anleger, der gemäß den Paragraphen 66 und 67 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, als ein professioneller Kunde angesehen wird oder auf Antrag als ein professioneller Kunde behandelt werden kann.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 36, wird die Wortfolge „Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018, BGBl. römisch eins Nr. 107/2017“ durch die Wortfolge „WAG 2018“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 2, Absatz eins, werden folgende Ziffer 44 bis 49 angefügt:

  1. Ziffer 44
    „Zentralverwahrer“ ist ein Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2, Absatz eins, Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014,.
  2. Ziffer 45
    „Kapital des AIF“ ist das aggregierte eingebrachte Kapital und das noch nicht eingeforderte einem AIF zugesagte Kapital, berechnet auf der Grundlage der Beträge, die nach Abzug sämtlicher mittelbar oder unmittelbar von den Anlegern getragenen Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten für Anlagen zur Verfügung stehen.
  3. Ziffer 46
    „Kreditvergabe“ oder „Vergabe eines Kredits“ ist die Gewährung eines Kredits
    1. Litera a
      direkt durch einen AIF als ursprünglicher Kreditgeber oder
    2. Litera b
      indirekt über einen Dritten oder eine Zweckgesellschaft, die einen Kredit für den AIF oder in seinem Namen oder für einen AIFM oder in seinem Namen in Bezug auf den AIF vergibt, wenn der AIFM oder AIF an der Strukturierung des Kredits oder der Festlegung oder Vorabvereinbarung seiner Merkmale beteiligt ist, bevor er ein Kreditrisiko erlangt.
  4. Ziffer 47
    „Gesellschafterdarlehen“ ist ein Kredit, den ein AIF einem Unternehmen gewährt, an dem er direkt oder indirekt mindestens 5 vH des Kapitals oder der Stimmrechte hält, und der nicht unabhängig von den Kapitalinstrumenten, die der AIF an demselben Unternehmen hält, an Dritte verkauft werden darf.
  5. Ziffer 48
    „kreditvergebender AIF“ ist ein AIF,
    1. Litera a
      dessen Anlagestrategie hauptsächlich darin besteht, Kredite zu vergeben, oder
    2. Litera b
      dessen vergebene Kredite einen Nominalwert haben, der mindestens 50 vH seines Nettoinventarwerts ausmacht.
  6. Ziffer 49
    „hebelfinanzierter AIF“ ist ein AIF, dessen Risiko durch den AIFM, der ihn verwaltet, entweder durch Kreditaufnahme, Wertpapierleihe oder in Derivatpositionen eingebettete Hebelfinanzierungen oder auf andere Weise erhöht wird.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, wird am Ende der Litera c, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Litera d, angefügt:

  1. Litera d
    jede andere Funktion oder Tätigkeit, die der AIFM in Bezug auf einen AIF, den er gemäß Paragraph 4, verwaltet, oder in Bezug auf Dienstleistungen, die er gemäß diesem Absatz erbringt, bereits wahrnimmt, sofern ein potenzieller Interessenkonflikt, der durch die Erbringung dieser Funktion oder Tätigkeit für andere Parteien entsteht, angemessen ausgeräumt wird,“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 4, Absatz 4, werden folgende Ziffer 3 und 4 angefügt:

  1. Ziffer 3
    Verwaltung von Referenzwerten gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011,
  2. Ziffer 4
    Kreditdienstleistungen gemäß der Richtlinie (EU) 2021/2167.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 3 und 4 lautet:

  1. Ziffer 3
    ausschließlich die in Anlage 1 Ziffer 2, genannten Tätigkeiten zu erbringen,
  2. Ziffer 4
    die in Anlage 1 Ziffer eins, Litera a, genannten Dienstleistungen zu erbringen, ohne auch die in Anlage 1 Ziffer eins, Litera b, genannten zu erbringen; dasselbe gilt im umgekehrten Fall, oder“

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 4, Absatz 5, wird folgende Ziffer 5, angefügt:

  1. Ziffer 5
    die Verwaltung von Referenzwerten gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011 zu erbringen, die in den von ihnen verwalteten AIF verwendet werden.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 4, Absatz 6, erster und zweiter Satz lautet:

„Für die Erteilung und Rücknahme einer Konzession gemäß Absatz 4, Ziffer eins und 2 gelten Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 3,, Absatz 8 und 9, Paragraph 6 und die Paragraphen 73 bis 76 WAG 2018 sowie Paragraph 13, WPFG sinngemäß. AIFM, die zur Erbringung von Dienstleistungen gemäß Absatz 4, Ziffer eins und 2 in Bezug auf eines oder mehrere der in Paragraph eins, Ziffer 7, WAG 2018 angeführten Instrumente berechtigt sind, haben bei der Erbringung dieser Dienstleistungen Paragraph 29, Absatz eins bis 4 und 6, die Paragraphen 30 bis 33 und 38 bis 61 und Paragraphen 94 bis 96 WAG 2018 einzuhalten.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 5, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Konzession folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Auskünfte über die Personen, die die Geschäfte des AIFM tatsächlich führen, insbesondere in Bezug auf die in Anlage 1 genannten Funktionen, einschließlich
      1. Litera a
        einer Beschreibung der Funktion, des Titels und der Position der betreffenden Personen,
      2. Litera b
        einer Beschreibung der Berichtslinien und Zuständigkeiten der betreffenden Personen innerhalb und außerhalb des AIFM,
      3. Litera c
        eines Überblicks über den Zeitaufwand, den jede dieser Personen für jede Aufgabe einsetzt,
      4. Litera d
        einer Beschreibung der personellen und technischen Ressourcen, die die Aktivitäten der betreffenden Personen unterstützen
      sowie Informationen über einen eventuellen kontrollierenden Einfluss dieser Personen in Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten, die unter die in Paragraph 6, Absatz 3, angeführten Kategorien fallen;
    2. Ziffer eins a
      die offizielle Bezeichnung und die einschlägige Kennung des AIFM;
    3. Ziffer 2
      Auskünfte über die Identität aller Anteilseigner oder Mitglieder des AIFM, die eine qualifizierte Beteiligung an ihm halten, unabhängig davon, ob diese Beteiligung direkt oder indirekt ist oder es sich um natürliche oder juristische Personen handelt, sowie die Höhe dieser Beteiligungen, sowie Informationen über eventuelle Beteiligungen dieser Personen an Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten, die unter die in Paragraph 6, Absatz 3, angeführten Kategorien fallen;
    4. Ziffer 3
      einen Geschäftsplan, der neben der Organisationsstruktur des AIFM auch Angaben darüber enthält, wie der AIFM seinen Pflichten nach dem 2. bis 4. Teil und gegebenenfalls dem 5. bis 8. Teil dieses Bundesgesetzes und seinen Pflichten gemäß Artikel 3, Absatz eins,, Artikel 6, Absatz eins, Buchstabe a und Artikel 13, der Verordnung (EU) 2019 aus 2088, nachkommen will, sowie eine detaillierte Beschreibung der angemessenen personellen und technischen Ressourcen, die der AIFM zu diesem Zweck einsetzen wird, und die Anlagestrategien der AIF, zu deren Verwaltung der AIFM die Konzession beantragt hat;
    5. Ziffer 4
      Angaben über die Vergütungspolitik und -praxis gemäß Paragraph 11,; und
    6. Ziffer 5
      Angaben über Vereinbarungen, die zur Übertragung und Weiterübertragung von Funktionen gemäß Paragraph 18, an Dritte getroffen wurden, mit zumindest folgenden Angaben:
      1. Litera a
        für jeden Beauftragten
        1. Sub-Litera, a, a
          die offizielle Bezeichnung und die einschlägige Kennung,
        2. Sub-Litera, b, b
          das Land, in dem er ansässig ist, und
        3. Sub-Litera, c, c
          gegebenenfalls seine Aufsichtsbehörde,
      2. Litera b
        eine ausführliche Beschreibung der von dem AIFM eingesetzten personellen und technischen Ressourcen für
        1. Sub-Litera, a, a
          die Wahrnehmung der täglichen Aufgaben des Portfolio- oder Risikomanagements innerhalb des AIFM und
        2. Sub-Litera, b, b
          die Überwachung der übertragenen Tätigkeit,
      3. Litera c
        in Bezug auf jeden AIF, der von dem AIFM verwaltet wird oder den der AIFM zu verwalten beabsichtigt,
        1. Sub-Litera, a, a
          eine kurze Beschreibung der übertragenen Aufgaben des Portfoliomanagements, einschließlich der Frage, ob es sich bei jeder solchen Übertragung um eine anteilige oder vollständige Übertragung handelt, und
        2. Sub-Litera, b, b
          eine kurze Beschreibung der übertragenen Risikomanagementfunktion, einschließlich der Frage, ob es sich bei einer solchen Übertragung um eine anteilige oder vollständige Übertragung handelt, und
      4. Litera d
        eine Beschreibung der Maßnahmen im Rahmen der Sorgfaltspflichten, die der AIFM zur Überwachung der übertragenen Tätigkeit in regelmäßigen Abständen durchführen muss.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 5, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Die FMA hat ESMA vierteljährlich über die nach diesem Teil erteilten Konzessionen und Rücknahmen von Konzessionen und über alle Änderungen der Liste der AIF, die in der Union von zugelassenen AIFM verwaltet oder vermarktet werden, zu unterrichten.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    die Personen, die die Geschäfte des AIFM tatsächlich führen, ausreichend zuverlässig sind und auch in Bezug auf die Anlagestrategien der vom AIFM verwalteten AIF über ausreichende Erfahrung verfügen; die Namen dieser Personen sowie aller ihrer Nachfolger sind der FMA vom AIFM unverzüglich mitzuteilen; über die Geschäftsführung des AIFM haben mindestens zwei Personen zu bestimmen, die die genannten Bedingungen erfüllen und entweder auf Vollzeitbasis bei diesem AIFM beschäftigt sind oder leitende Mitglieder oder Mitglieder des Leitungsorgan des AIFM sind, die sich auf Vollzeitbasis zur Führung der Geschäfte dieses AIFM verpflichten und in der Union ansässig sind;“

Novellierungsanordnung 15, Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Die FMA hat ESMA zum Zweck der Erstellung des Berichts gemäß Artikel 12, Absatz 4, der Richtlinie 2011/61/EU und im Einklang mit Artikel 35, der Verordnung (EU) Nr. 1095 aus 2010, einmalig Daten über Kosten, einschließlich aller Gebühren, Entgelte und sonstiger Kosten, die mittelbar oder unmittelbar von den Anlegern oder dem AIFM im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des AIF getragen werden und die direkt oder indirekt dem AIF zugeordnet werden sollen, zu übermitteln. Die FMA hat diese Daten ESMA im Rahmen ihrer Befugnisse zur Verfügung zu stellen, zu denen auch die Befugnis gehört, AIFM gemäß Paragraph 56, Absatz 2, zur Übermittlung von Informationen zu verpflichten.“

Novellierungsanordnung 16, Nach Paragraph 12, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Verwaltet ein AIFM einen AIF auf Initiative eines Dritten oder beabsichtigt dies, einschließlich Fällen, in denen dieser AIF den Namen eines als Initiator auftretenden Dritten verwendet oder in denen ein AIFM einen als Initiator auftretenden Dritten als Beauftragten gemäß Paragraph 18, bestellt, so hat der AIFM der FMA unter Berücksichtigung etwaiger Interessenkonflikte ausführliche Erläuterungen und Belege für die Einhaltung der Absatz eins und 2 vorzulegen. Der AIFM hat insbesondere darzulegen, welche angemessenen Schritte er unternommen hat, um Interessenkonflikte zu verhindern, die sich aus der Beziehung zu dem Dritten ergeben, oder, falls sich diese Konflikte nicht verhindern lassen, wie er diese Interessenkonflikte ermittelt, handhabt, überwacht und gegebenenfalls offenlegt, damit sie die Interessen des AIF und seiner Anleger nicht beeinträchtigen.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 13, Absatz 3, wird am Ende der Ziffer 3, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    er hat bei der Kreditvergabe für wirksame Strategien, Verfahren und Prozesse für die Vergabe zu sorgen.“

Novellierungsanordnung 18, Nach Paragraph 13, Absatz 3 a, werden folgende Absatz 3 b und 3 c eingefügt:

  1. Absatz 3 b,Für die Zwecke von Absatz 3, Ziffer 4, haben AIFM, die AIF verwalten, die Kredite vergeben oder über Dritte Kreditrisiken erlangen, auch wirksame Strategien, Verfahren und Prozesse für die Bewertung des Kreditrisikos sowie die Verwaltung und Überwachung ihres Kreditportfolios umzusetzen, diese Strategien, Verfahren und Prozesse auf dem neuesten Stand und wirksam zu halten und sie regelmäßig, mindestens jedoch einmal pro Jahr, zu überprüfen.
  2. Absatz 3 c,Unbeschadet Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gelten die in Absatz 3, Ziffer 4 und Absatz 3 b, genannten Anforderungen nicht für die Vergabe von Gesellschafterdarlehen, wenn der Nominalwert dieser Darlehen insgesamt 150 vH des Kapitals des AIF nicht übersteigt.“

Novellierungsanordnung 19, Nach Paragraph 13, Absatz 4, werden folgende Absatz 4 a bis 4 j eingefügt:

  1. Absatz 4 a,Unbeschadet der Schwellenwerte, Beschränkungen und Bedingungen gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 345 aus 2013,, (EU) Nr. 346 aus 2013, und (EU) 2015/760 hat ein AIFM sicherzustellen, dass in Fällen, in denen ein von ihm verwalteter AIF Kredite vergibt, der Nominalwert der von diesem AIF an einen einzelnen Kreditnehmer vergebenen Kredite insgesamt 20 vH des Kapitals des AIF nicht übersteigt, wenn es sich bei dem Kreditnehmer um einen der folgenden Akteure handelt:
    1. Ziffer eins
      ein Finanzunternehmen gemäß Paragraph 5, Ziffer 28, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,,
    2. Ziffer 2
      einen AIF oder
    3. Ziffer 3
      einen OGAW.
  2. Absatz 4 b,Ein AIFM hat sicherzustellen, dass die Hebelfinanzierung eines von ihm verwalteten kreditvergebenden AIF, wenn es sich um einen offenen AIF handelt, nicht mehr als 175 vH ausmacht und wenn es sich um einen geschlossenen AIF handelt, nicht mehr als 300 vH ausmacht, wobei
    1. Ziffer eins
      die Hebelfinanzierung des kreditvergebenden AIF als das Verhältnis zwischen dem Risiko dieses AIF, berechnet nach der Commitment-Methode, die in Artikel 8, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 231 aus 2013, festgelegt ist, und seinem Nettoinventarwert, ausgedrückt wird, und
    2. Ziffer 2
      Kreditvereinbarungen, die vollständig durch vertragliche Kapitalverpflichtungen von Anlegern des kreditvergebenden AIF abgedeckt sind, für die Zwecke der Berechnung des in Ziffer eins, genannten Verhältnisses nicht als Risiko gelten.
    Verstößt ein kreditvergebender AIF gegen die in diesem Absatz festgelegten Anforderungen und liegt der Verstoß außerhalb der Kontrolle des AIFM, der ihn verwaltet, so hat der AIFM innerhalb einer angemessenen Frist die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Situation zu korrigieren, wobei er den Interessen der Anleger des kreditvergebenden AIF gebührend Rechnung zu tragen hat. Unbeschadet der Befugnisse der FMA gemäß Paragraph 23, Absatz 3, gelten die Anforderungen dieses Absatzes nicht für einen kreditvergebenden AIF, dessen Kreditvergabe ausschließlich in der Vergabe von Gesellschafterdarlehen besteht, sofern der Nominalwert dieser Darlehen insgesamt 150 vH des Kapitals dieses AIF nicht übersteigt.
  3. Absatz 4 c,Die in Absatz 4 a, festgelegte Anlagebeschränkung von 20 vH
    1. Ziffer eins
      gilt ab dem in den Vertragsbedingungen oder der Satzung oder dem Prospekt des AIF genannten Datum, das nicht mehr als 24 Monate nach dem Tag der ersten Zeichnung von Anteilen des AIF liegen darf,
    2. Ziffer 2
      gilt nicht mehr, sobald der AIFM mit der Veräußerung der Vermögenswerte des AIF beginnt, um die Anteile seiner Anleger als Teil der Auflösung des AIF zurücknehmen zu können, und
    3. Ziffer 3
      ist vorübergehend auszusetzen, wenn das Kapital des AIF erhöht oder verringert wird.
    Die Aussetzung gemäß Ziffer 3, ist auf den unbedingt erforderlichen Zeitraum zu begrenzen, wobei den Interessen der Anleger des AIF gebührend Rechnung zu tragen ist, und darf in keinem Fall länger als zwölf Monate dauern.
  4. Absatz 4 d,Der in Absatz 4 c, Ziffer eins, genannte Anwendungszeitpunkt hat den besonderen Merkmalen und Eigenschaften der von dem AIFM anzulegenden Vermögenswerte Rechnung zu tragen. Unter außergewöhnlichen Umständen kann die FMA eine Verlängerung dieser Frist um bis zu höchstens zwölf Monate genehmigen, wenn ein ausreichend begründeter Anlageplan vorgelegt wird.
  5. Absatz 4 e,Der AIFM hat sicherzustellen, dass ein AIF, den er verwaltet, keine Kredite an die folgenden Einheiten vergibt:
    1. Ziffer eins
      den AIFM oder die Mitarbeiter dieses AIFM;
    2. Ziffer 2
      die Verwahrstelle des AIF oder die Unternehmen, denen die Verwahrstelle gemäß Paragraph 19, Funktionen in Bezug auf den AIF übertragen hat;
    3. Ziffer 3
      ein Unternehmen, dem der AIFM gemäß Paragraph 18, Funktionen übertragen hat, oder das Personal dieses Unternehmens;
    4. Ziffer 4
      ein Unternehmen innerhalb derselben Gruppe im Sinne von Paragraph 189 a, Ziffer 8, des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219 aus 1897,, wie der AIFM, es sei denn, es handelt sich um ein Finanzunternehmen, das ausschließlich Kreditnehmer finanziert, die nicht unter den Ziffer eins bis 3 dieses Absatzes genannt sind.
  6. Absatz 4 f,Vergibt ein AIF Kredite, sind die Erlöse aus den Krediten abzüglich etwaiger zulässiger Verwaltungsgebühren diesem AIF in voller Höhe zuzurechnen. Alle Kosten und Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung des Kredits sind gemäß Paragraph 21, anzugeben.
  7. Absatz 4 g,AIF, die Kredite vergeben, ist es untersagt, Kredite an Verbraucher gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, des Konsumentenschutzgesetzes – KSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, zu vergeben. Außerdem ist AIF die Erbringung von Kreditdienstleistungen für solche Verbraucher in Österreich untersagt.
  8. Absatz 4 h,Es ist AIFM untersagt, AIF zu verwalten, die Kredite vergeben, wenn die Anlagestrategie dieser AIF ganz oder teilweise darin besteht, Kredite zu dem alleinigen Zweck zu vergeben, diese Kredite oder Risiken auf Dritte zu übertragen.
  9. Absatz 4 i,Ein AIFM hat sicherzustellen, dass der von ihm verwaltete AIF 5 vH des Nominalwerts jedes vom AIF vergebenen und anschließend auf Dritte übertragenen Kredits wie folgt einbehält:
    1. Ziffer eins
      Bei Krediten mit einer Laufzeit von bis zu acht Jahren oder bei Krediten, die Verbrauchern gewährt werden, ist der Betrag unabhängig von ihrer Laufzeit bis zur Fälligkeit einzubehalten.
    2. Ziffer 2
      Bei sonstigen Krediten ist der Betrag für einen Zeitraum von mindestens acht Jahren einzubehalten.
  10. Absatz 4 j,Die Anforderung gemäß Absatz 4 i, gilt nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      der AIFM mit der Veräußerung der Vermögenswerte des AIF beginnt, um als Teil der Auflösung des AIF Anteile zurücknehmen zu können,
    2. Ziffer 2
      der Verkauf für die Einhaltung der gemäß Artikel 215, AEUV erlassenen restriktiven Maßnahmen oder der Produktanforderungen erforderlich ist,
    3. Ziffer 3
      der Verkauf des Kredits erforderlich ist, damit der AIFM die Anlagestrategie des von ihm verwalteten AIF im besten Interesse der Anleger des AIF umsetzen kann, oder
    4. Ziffer 4
      der Verkauf des Kredits auf eine Verschlechterung des mit dem Kredit verbundenen Risikos zurückzuführen ist, die der AIFM im Rahmen seines in Absatz 3 bis 3 c genannten Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht und des Risikomanagements festgestellt hat, und der Käufer beim Kauf des Kredits über diese Verschlechterung informiert wird,
    wobei der AIFM auf Ersuchen der FMA nachzuweisen hat, dass er die Bedingungen für die Anwendung der einschlägigen Ausnahme erfüllt.“

Novellierungsanordnung 20, Dem Paragraph 14, werden folgende Absatz 3 bis 10 angefügt:

  1. Absatz 3,Unbeschadet der Schwellenwerte, Beschränkungen und Bedingungen gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 345 aus 2013,, (EU) Nr. 346 aus 2013, und (EU) 2015/760 hat ein AIFM sicherzustellen, dass der von ihm verwaltete kreditvergebende AIF ein geschlossener Fonds ist. Abweichend kann ein kreditvergebender AIF ein offener Fonds sein, sofern der AIFM, der ihn verwaltet, gegenüber der FMA nachweisen kann, dass das Liquiditätsrisikomanagementsystem des AIF mit der Anlagestrategie und der Rücknahmepolitik des AIFM vereinbar ist.
  2. Absatz 4,Um sicherzustellen, dass die Absatz eins und 2 eingehalten werden, hat ein AIFM, der einen offenen AIF verwaltet, unter den in Anlage 5 Ziffer 2 bis 8 genannten Instrumenten mindestens zwei geeignete Liquiditätsmanagement-Instrumente auszuwählen, nachdem er die Eignung dieser Instrumente im Hinblick auf die verfolgte Anlagestrategie, das Liquiditätsprofil und die Rücknahmepolitik des AIF bewertet hat. Der AIFM hat diese Instrumente in die Vertragsbedingungen oder die Satzung des AIF aufzunehmen, damit sie im Interesse der Anleger des AIF eingesetzt werden können. Diese Auswahl darf sich nicht nur auf die in Anlage 5 Ziffer 5 und 6 genannten Instrumente beschränken.
  3. Absatz 5,Abweichend von Absatz 4, kann ein AIFM beschließen, für einen von ihm verwalteten AIF nur ein einziges der in Anlage 5 Ziffer 2 bis 8 genannten Liquiditätsmanagement-Instrumente auszuwählen, wenn dieser AIF als Geldmarktfonds gemäß der Verordnung (EU) 2017/1131 zugelassen ist.
  4. Absatz 6,Der AIFM hat detaillierte Strategien und Verfahren für die Aktivierung und Deaktivierung eines ausgewählten Liquiditätsmanagement-Instruments sowie die operativen und administrativen Vorkehrungen für den Einsatz eines solchen Instruments umzusetzen. Die Auswahl im Sinne der Absatz 4 und 5 sowie die detaillierten Strategien und Verfahren für die Aktivierung und Deaktivierung sind der FMA mitzuteilen.
  5. Absatz 7,Die Sachauskehr gemäß Anlage 5 Ziffer 8, darf nur aktiviert werden, um Rücknahmeverlangen professioneller Anleger zu erfüllen und wenn die Sachauskehr einem proportionalen Anteil an den von dem AIF gehaltenen Vermögenswerten entspricht.
  6. Absatz 7 a,Abweichend von Absatz 7, muss die Sachauskehr nicht einem proportionalen Anteil an den vom AIF gehaltenen Vermögenswerten entsprechen, wenn der AIF ausschließlich an professionelle Anleger vertrieben wird oder wenn das Ziel der Anlagepolitik dieses AIF darin besteht, die Zusammensetzung eines bestimmten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden, und dieser AIF ein börsengehandelter Fonds gemäß Paragraph eins, Ziffer 10, WAG 2018 ist.
  7. Absatz 8,Ein AIFM, der einen offenen AIF verwaltet, kann im Interesse der AIF-Anleger die Zeichnung, den Rückkauf oder die Rücknahme von AIF-Anteilen gemäß Anlage 5 Ziffer eins, vorübergehend aussetzen oder, wenn diese Instrumente in den Vertragsbedingungen oder der Satzung des AIF enthalten sind, andere aus Anlage 5 Ziffer 2 bis 8 ausgewählte Liquiditätsmanagement-Instrumente gemäß Absatz 4 bis 7 a aktivieren oder deaktivieren. Der AIFM kann im Interesse der AIF-Anleger auch die in Anlage 5 Ziffer 9, genannte Abspaltung illiquider Anlagen aktivieren. Ein AIFM darf solche Aussetzungen von Zeichnungen, Rückkäufen und Rücknahmen oder die Abspaltung illiquider Anlagen nur in außergewöhnlichen Fällen einsetzen, wenn Umstände vorliegen, die dies erforderlich machen, und es unter Berücksichtigung der Interessen der AIF-Anleger gerechtfertigt ist.
  8. Absatz 9,Ein AIFM hat unverzüglich die FMA zu informieren, wenn er
    1. Ziffer eins
      das in Anlage 5 Ziffer eins, genannte Liquiditätsmanagement-Instrument aktiviert oder deaktiviert oder
    2. Ziffer 2
      eines der in Anlage 5 Ziffer 2 bis 8 genannten Liquiditätsmanagement-Instrumente in einer Weise aktiviert oder deaktiviert, die nicht dem normalen Geschäftsverlauf gemäß den Vertragsbedingungen oder der Satzung des AIF entspricht.
    Ein AIFM hat die FMA innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor der Aktivierung oder Deaktivierung des in Anlage 5 Ziffer 9, genannten Liquiditätsmanagement-Instruments über diese Aktivierung oder Deaktivierung zu unterrichten. In den in diesem Absatz genannten Fällen hat der AIFM auch die AIF-Anleger in geeigneter und in den Vertragsbedingungen vereinbarter Art und Weise über die Aktivierung und Deaktivierung von Liquiditätsmanagement-Instrumenten zu informieren.
  9. Absatz 10,Die FMA hat die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM, ESMA und im Falle von potenziellen Risiken für die Stabilität und die Integrität des Finanzsystems den durch die Verordnung (EU) Nr. 1092 aus 2010, eingesetzten Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) unverzüglich über alle gemäß Absatz 9, eingegangenen Meldungen zu informieren.“

Novellierungsanordnung 21, Der Einleitungsteil des Paragraph 18, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Der AIFM ist berechtigt, eine oder mehrere der in Anlage 1 genannten Funktionen oder in Paragraph 4, Absatz 4, genannten Dienstleistungen an Dritte zu übertragen. Folgende Voraussetzungen müssen dabei erfüllt sein:“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    der AIFM muss nachweisen können, dass der betreffende Beauftragte über die erforderliche Qualifikation verfügt und in der Lage ist, die betreffenden Funktionen wahrzunehmen und die Dienstleistungen zu erbringen, dass er sorgfältig ausgewählt wurde und dass der AIFM in der Lage ist, jederzeit die übertragenen Aufgaben wirksam zu überwachen, jederzeit weitere Anweisungen an den Beauftragten zu erteilen und die Übertragung mit sofortiger Wirkung zurückzunehmen, wenn dies im Interesse der Anleger ist.“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 18, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die Pflichten des AIFM gegenüber dem AIF und seinen Anlegern gemäß diesem Bundesgesetz bleiben durch eine solche Übertragung oder durch eine weitere Unterbeauftragung unberührt. Der AIFM haftet jedenfalls für das Verhalten des Dritten wie für sein eigenes Verhalten. Der AIFM darf seine Aufgaben nicht in einem Umfang übertragen, der darauf hinausläuft, dass er im Grunde nicht länger als Verwalter des AIF oder als Erbringer der in Paragraph 4, Absatz 4, genannten Dienstleistungen angesehen werden kann und der ihn zu einer bloßen Briefkastenfirma werden lässt.“

Novellierungsanordnung 24, Nach Paragraph 18, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Der AIFM hat sicherzustellen, dass die Wahrnehmung der in Anlage 1 genannten Aufgaben und die Erbringung der in Paragraph 4, Absatz 4, genannten Dienstleistungen diesem Bundesgesetz entsprechen. Diese Verpflichtung gilt unabhängig vom aufsichtsrechtlichen Status oder vom Standort eines Beauftragten oder Unterbeauftragten.“

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 18, Absatz 4 und 5 wird jeweils nach dem Wort „Funktionen“ die Wortfolge „oder Dienstleistungen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 26, Dem Paragraph 18, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Abweichend von Absatz eins bis 5 gilt ungeachtet jeglicher Vertriebsvereinbarung zwischen dem AIFM und der Vertriebsstelle in Fällen, in denen die in Anlage 1 Ziffer 2, Litera b, genannte Vertriebsfunktion von einer oder mehreren Vertriebstellen wahrgenommen wird, die in eigenem Namen handelt bzw. handeln und die AIF im Einklang mit der Richtlinie 2014/65/EU oder über Versicherungsanlageprodukte gemäß der Richtlinie (EU) 2016/97 vertreibt bzw. vertreiben, diese Funktion nicht als eine den Anforderungen der Absatz eins bis 5 unterliegende Übertragung.“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Bei EU-AIF im Herkunftsmitgliedstaat des AIF, außer der betreffende Herkunftsmitgliedstaat des AIF hat vom Wahlrecht gemäß Artikel 21, Absatz 5 a, der Richtlinie 2011/61/EU Gebrauch gemacht und die Heranziehung einer Verwahrstelle aus einem anderen Mitgliedstaat wurde von der zuständigen Behörde gestattet;“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 19, Absatz 6, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    die Mitgliedstaaten, in denen die Anteile des Nicht-EU-AIF vertrieben werden sollen, und, soweit verschieden, der Herkunftsmitgliedstaat des AIFM, haben mit dem Drittland, in dem die Verwahrstelle ihren Sitz hat, eine Vereinbarung unterzeichnet, die den Standards des Artikel 26, des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vollständig entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, einschließlich multilateraler Steuerabkommen, gewährleistet und dieses Drittland ist nicht in Anhang römisch eins der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt;“

Novellierungsanordnung 29, Nach Paragraph 19, Absatz 6, wird folgender Absatz 6 a, eingefügt:

  1. Absatz 6 a,Die Bedingungen des Absatz 6, Ziffer 3 und 4 gelten zum Zeitpunkt der Bestellung der Verwahrstelle. Wird ein Drittland, in dem eine Verwahrstelle ihren Sitz hat, entsprechend Absatz 6, Ziffer 3, als Drittland mit hohem Risiko gemäß Paragraph 2, Ziffer 16, FM-GwG eingestuft oder entsprechend Absatz 6, Ziffer 4, in den Anhang römisch eins der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgenommen, so ist innerhalb einer angemessenen Frist eine neue Verwahrstelle zu bestellen, wobei den Interessen der Anleger gebührend Rechnung zu tragen ist. Diese Frist darf höchstens zwei Jahre betragen.“

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 19, Absatz 11, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    die Verwahrstelle ist bei der Auswahl und Bestellung eines Dritten, dem sie Teile ihrer Aufgaben übertragen möchte, mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vorgegangen, es sei denn, bei diesem Dritten handelt es sich um einen Zentralverwahrer, der in seiner Eigenschaft als Zentralverwahrer auf Investorenseite gemäß dem aufgrund von Artikel 29, Absatz 3 und Artikel 48, Absatz 10, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, erlassenen delegierten Rechtsakt handelt, und geht weiterhin bei der regelmäßigen Überprüfung und laufenden Kontrolle von Dritten, denen sie Teile ihrer Aufgaben übertragen hat, und von Vereinbarungen des Dritten hinsichtlich der ihm übertragenen Aufgaben mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vor, und“

Novellierungsanordnung 31, Der Schlussteil des Paragraph 19, Absatz 11, lautet:

„Der Dritte kann seinerseits diese Funktionen unter den gleichen Bedingungen weiter übertragen. In diesem Fall gilt Absatz 13, entsprechend für die jeweils Beteiligten. Für die Zwecke dieses Paragraphen ist die Erbringung von Dienstleistungen durch einen Zentralverwahrer, der in seiner Eigenschaft als Zentralverwahrer auf Emittentenseite gemäß dem aufgrund von Artikel 29, Absatz 3 und Artikel 48, Absatz 10, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, erlassenen delegierten Rechtsakt handelt, nicht als Übertragung von Verwahrfunktionen der Verwahrstelle zu betrachten. Für die Zwecke dieses Paragraphen gilt die Erbringung von Dienstleistungen durch einen Zentralverwahrer, der in seiner Eigenschaft als Zentralverwahrer auf Investorenseite gemäß dem genannten delegierten Rechtsakt handelt, als Übertragung von Verwahrfunktionen der Verwahrstelle.“

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 19, Absatz 16, lautet:

  1. Absatz 16,Die Verwahrstelle hat ihren zuständigen Behörden, den zuständigen Behörden des AIF und des AIFM auf Anfrage alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten hat. Unterscheiden sich die zuständigen Behörden des AIF oder des AIFM von denen der Verwahrstelle, hat die FMA
    1. Ziffer eins
      als zuständige Behörde der Verwahrstelle den zuständigen Behörden des AIF und des AIFM alle erhaltenen Informationen, die für die Ausübung der Aufsichtsbefugnisse dieser Behörden von Belang sind, unverzüglich zur Verfügung zu stellen und
    2. Ziffer 2
      als zuständige Behörde des AIF und des AIFM den zuständigen Behörden der Verwahrstelle alle Informationen, die für die Ausübung der Aufsichtsbefugnisse dieser Behörden von Belang sind, unverzüglich zur Verfügung zu stellen.“

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 19, Absatz 18, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    die AIF im Einklang mit ihrer Hauptanlagestrategie in der Regel
    1. Litera a
      nicht in Vermögenswerte investieren, die gemäß Absatz 8, Ziffer eins, verwahrt werden müssen, oder
    2. Litera b
      in Emittenten oder nicht börsennotierten Unternehmen investieren, um nach Paragraphen 24, ff möglicherweise die Kontrolle über solche Unternehmen zu erlangen.“

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    die Namensgebung des AIF, eine Beschreibung der Anlagestrategie und der Ziele des AIF, Angaben über den Sitz eines eventuellen Master-AIF und über den Sitz der Zielfonds, wenn es sich bei dem AIF um einen Dachfonds handelt, eine Beschreibung der Art der Vermögenswerte, in die der AIF investieren darf, der Techniken, die er einsetzen darf und aller damit verbundenen Risiken, etwaiger Anlagebeschränkungen, der Umstände, unter denen der AIF eine Hebelfinanzierung einsetzen kann, Art und Herkunft der zulässigen Hebelfinanzierung und damit verbundener Risiken, sonstiger Beschränkungen für den Einsatz von Hebelfinanzierungen und Vereinbarungen über Sicherheiten und über die Wiederverwendung von Vermögenswerten, sowie des maximalen Umfangs der Hebelfinanzierung, den der AIFM für Rechnung des AIF einsetzen darf;“

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 8, lautet:

  1. Ziffer 8
    eine Beschreibung des Liquiditätsrisikomanagements des AIF, einschließlich der Rücknahmerechte unter normalen und außergewöhnlichen Umständen, der bestehenden Rücknahmevereinbarungen mit den Anlegern und der Möglichkeit und der Bedingungen für den Einsatz der gemäß Paragraph 14, Absatz 4 bis 7 ausgewählten Liquiditätsmanagement-Instrumente;“

Novellierungsanordnung 36, Nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 9, wird folgende Ziffer 9 a, eingefügt:

  1. Ziffer 9 a
    eine Liste der Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten, die vom AIFM im Zusammenhang mit dem Betrieb des AIF getragen werden und die direkt und indirekt dem AIF zugeordnet werden;“

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 21, Absatz 4, wird am Ende der Ziffer 3, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 4 bis 6 angefügt:

  1. Ziffer 4
    die Zusammensetzung des Portfolios der vergebenen Kredite;
  2. Ziffer 5
    auf Jahresbasis über sämtliche Gebühren, Entgelte und sonstige Kosten, die direkt oder indirekt von den Anlegern getragen wurden;
  3. Ziffer 6
    auf Jahresbasis jedes Mutterunternehmen, jedes Tochterunternehmen oder jede Zweckgesellschaft, die in Bezug auf die Anlagen des AIF oder im Namen des AIFM genutzt wurde.“

Novellierungsanordnung 38, Paragraph 22, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Der AIFM hat die FMA regelmäßig über die Märkte und Instrumente, auf oder mit denen er für Rechnung des von ihm verwalteten AIF handelt, zu unterrichten. Der AIFM hat in Bezug auf jedem von ihm verwalteten AIF Informationen zu den Instrumenten, mit denen er handelt, zu den Märkten, in denen er Mitglied ist oder am Handel aktiv teilnimmt, sowie zu den Risiken und Vermögenswerten jedes AIF vorzulegen. Diese Angaben haben die Kennungen zu umfassen, die erforderlich sind, um die bereitgestellten Daten über Vermögenswerte, AIF und AIFM mit anderen aufsichtlichen oder öffentlich zugänglichen Datenquellen zu verknüpfen.“

Novellierungsanordnung 39, Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 lautet:

  1. Ziffer 3
    das gegenwärtige Risikoprofil des AIF, einschließlich des Marktrisikos, des Liquiditätsrisikos, des Risikos des Ausfalls der Gegenpartei, sonstiger Risiken, einschließlich des operativen Risikos, und des Gesamtbetrags der vom AIF eingesetzten Hebelfinanzierung;
  2. Ziffer 4
    Informationen über Übertragungsvereinbarungen in Bezug auf Funktionen der Portfolioverwaltung oder des Risikomanagements wie folgt:
    1. Litera a
      Angaben zu den Beauftragten unter Angabe ihres Namens und ihres Wohnsitzes oder des satzungsmäßigen Sitzes oder der Zweigniederlassung, ob sie enge Verbindungen zum AIFM haben, ob sie für die Zwecke der Vermögensverwaltung zugelassene oder beaufsichtigte Unternehmen sind, gegebenenfalls zu ihrer Aufsichtsbehörde, einschließlich der Kennungen der Beauftragten, die erforderlich sind, um die bereitgestellten Informationen mit anderen aufsichtlichen oder öffentlich zugänglichen Datenquellen zu verknüpfen;
    2. Litera b
      die Zahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten, die der AIFM für die laufenden Portfolioverwaltungs- und Risikomanagementaufgaben innerhalb des betreffenden AIFM einsetzt;
    3. Litera c
      eine Liste und Beschreibung der Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Funktionen der Portfolioverwaltung und des Risikomanagements, die übertragen werden;
    4. Litera d
      im Falle der Übertragung einer Portfolioverwaltungsfunktion der Betrag und der prozentuale Anteil der AIF-Vermögenswerte, die Übertragungsvereinbarungen in Bezug auf die Portfolioverwaltungsfunktion unterliegen;
    5. Litera e
      die Zahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten, die der AIFM zur Überwachung der Übertragungsvereinbarungen einsetzt;
    6. Litera f
      die Anzahl und die Daten der regelmäßigen Überprüfungen im Rahmen der Sorgfaltspflichten, die der AIFM zur Überwachung der übertragenen Tätigkeit durchführt, eine Liste der ermittelten Probleme und gegebenenfalls der zur Behebung dieser Probleme ergriffenen Maßnahmen sowie den Zeitpunkt, bis zu dem diese Maßnahmen umgesetzt werden müssen;
    7. Litera g
      im Falle von Vereinbarungen über die Weiterübertragung die nach den Litera a, c und d erforderlichen Informationen über die Unterbeauftragten und die Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Funktionen der Portfolioverwaltung und des Risikomanagements, die weiterübertragen werden;
    8. Litera h
      Datum des Beginns und des Auslaufens der Übertragungsvereinbarungen und der Vereinbarungen über die Weiterübertragung;“

Novellierungsanordnung 40, In Paragraph 22, Absatz 2, wird am Ende der Ziffer 5, der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Ziffer 6, angefügt:

  1. Ziffer 6
    die Liste der Mitgliedstaaten, in denen die Anteile des AIF vom AIFM oder von einer Vertriebsstelle, die im Namen dieses AIFM handelt, tatsächlich vertrieben werden.“

Novellierungsanordnung 41, Paragraph 23, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die FMA hat sämtliche Informationen zu den ihrer Aufsicht unterliegenden AIFM, die gemäß Paragraph 22, erhoben wurden, sowie die gemäß Paragraph 5, erhobenen Informationen anderen zuständigen Behörden, ESMA, EBA, EIOPA und dem ESRB nach den in Paragraph 61 und Artikel 50, der Richtlinie 2011/61/EU festgelegten Verfahren zur Verfügung zu stellen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die FMA hat ferner sämtliche Informationen zu den ihrer Aufsicht unterliegenden AIFM, die gemäß Paragraph 22, erhoben wurden, dem ESZB allein für statistische Zwecke nach den in Paragraph 61 und Artikel 50, der Richtlinie 2011/61/EU vorgesehenen Verfahren zur Verfügung zu stellen. Zudem hat die FMA unverzüglich nach den in Paragraph 61 und Artikel 50, der Richtlinie 2011/61/EU vorgesehenen Verfahren sowie bilateral die zuständigen Behörden der direkt betroffenen Mitgliedstaaten zu unterrichten, falls von einem ihrer Aufsicht unterliegenden AIFM oder einem von diesem AIFM verwalteten AIF ein erhebliches Gegenparteirisiko für ein Kreditinstitut oder sonstige systemrelevante Institute in anderen Mitgliedstaaten oder für die Stabilität des Finanzsystems in einem anderen Mitgliedstaat ausgehen könnte.“

Novellierungsanordnung 42, Paragraph 35, Absatz 3, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, hat mit Österreich eine Vereinbarung unterzeichnet, die den Standards gemäß Artikel 26, des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vollständig entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, gegebenenfalls einschließlich multilateraler Abkommen über die Besteuerung, gewährleistet, und das entsprechende Drittland ist nicht in Anhang römisch eins der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt.“

Novellierungsanordnung 43, Paragraph 36, Absatz 3, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, hat mit Österreich eine Vereinbarung unterzeichnet, die den Standards gemäß Artikel 26, des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vollständig entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, gegebenenfalls einschließlich multilateraler Abkommen über die Besteuerung, gewährleistet, und das entsprechende Drittland ist nicht in Anhang römisch eins der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt.“

Novellierungsanordnung 44, Dem Paragraph 38, Absatz eins, wird folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    Das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, hat mit Österreich eine Vereinbarung unterzeichnet, die den Standards gemäß Artikel 26, des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vollständig entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, gegebenenfalls einschließlich etwaiger multilateraler Abkommen über die Besteuerung, gewährleistet, und das entsprechende Drittland ist nicht in Anhang römisch eins der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt.“

Novellierungsanordnung 45, Paragraph 39, Absatz 5, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIFM seinen Sitz hat, hat mit Österreich eine Vereinbarung unterzeichnet, die den Standards gemäß Artikel 26, des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vollständig entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, einschließlich etwaiger multilateraler Abkommen über die Besteuerung, gewährleistet, und das entsprechende Drittland ist nicht in Anhang römisch eins der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt;“

Novellierungsanordnung 46, In Paragraph 39, Absatz 5, wird nach der Aufzählung folgender Schlussteil eingefügt:

„Wird ein Drittland, in dem der Nicht-EU-AIFM seinen Sitz hat, gemäß Ziffer 4, als Drittland mit hohem Risiko gemäß Paragraph 2, Ziffer 16, FM-GwG eingestuft oder gemäß Ziffer 5, in den Anhang römisch eins der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke nach der Zulassung des Nicht-EU-AIFM aufgenommen, hat der Nicht-EU-AIFM innerhalb einer angemessenen Frist die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Situation in Bezug auf die von ihm verwalteten AIF zu bereinigen, wobei er den Interessen der Anleger gebührend Rechnung zu tragen hat. Die Frist darf höchstens zwei Jahre betragen.“

Novellierungsanordnung 47, Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, hat mit Österreich eine Vereinbarung unterzeichnet, die den Standards gemäß Artikel 26, des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vollständig entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, gegebenenfalls einschließlich multilateraler Abkommen über die Besteuerung, gewährleistet, und das entsprechende Drittland ist nicht in Anhang römisch eins der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt.“

Novellierungsanordnung 48, Paragraph 47, Absatz 5, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIFM oder Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, hat mit Österreich eine Vereinbarung unterzeichnet, die den Standards gemäß Artikel 26, des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vollständig entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, gegebenenfalls einschließlich multilateraler Abkommen über die Besteuerung, gewährleistet und das entsprechende Drittland ist nicht in Anhang römisch eins der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt;“

Novellierungsanordnung 49, In Paragraph 48, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 6, der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt, am Ende der Ziffer 7, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und nach der Ziffer 7, folgende Ziffer 8, angefügt:

  1. Ziffer 8
    sofern er über eine Konzession gemäß dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes verfügt, AIF, die die Bedingungen des Absatz 8 g, erfüllen (Arbeitnehmerbeteiligungs-Fonds).“

Novellierungsanordnung 50, Nach Paragraph 48, Absatz 8 f, werden folgende Absatz 8 g und 8 h eingefügt:

  1. Absatz 8 g,Die FMA hat einen Arbeitnehmerbeteiligungs-Fonds zum Vertrieb an Privatkunden zu bewilligen, welcher
    1. Ziffer eins
      überwiegend in Anteile eines bestimmten Unternehmens investiert und
    2. Ziffer 2
      im Privatkundenvertrieb ausschließlich im Rahmen eines Arbeitnehmerbeteiligungssystems oder Arbeitnehmersparplans an Beschäftigte des Unternehmens, in dessen Anteile der AIF überwiegend investiert, oder der mit ihm verbundenen Unternehmen vertrieben wird.
  2. Absatz 8 h,Dem Antrag auf Bewilligung eines Arbeitnehmerbeteiligungs-Fonds zum Vertrieb an Privatkunden sind beizufügen:
    1. Ziffer eins
      im Falle, dass der Arbeitnehmerbeteiligungs-Fonds keinen Prospekt gemäß KMG 2019 zu erstellen hat, die Informationen gemäß Paragraph 21,;
    2. Ziffer 2
      der letzte Jahresbericht gemäß Paragraph 20,;
    3. Ziffer 3
      eine Bestätigung des AIFM, dass die Bedingungen des Absatz 8 g, eingehalten werden.“

Novellierungsanordnung 51, Nach Paragraph 49, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Inländische AIFM oder EU-AIFM mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, welche einen EU-AIF verwalten, der überwiegend in Anteile eines bestimmten Unternehmens investiert, können einen solchen EU-AIF aus einem anderen Mitgliedstaat in Österreich an die Beschäftigten dieses Unternehmens oder der mit ihm verbundenen Unternehmen im Rahmen von Arbeitnehmerbeteiligungssystemen oder Arbeitnehmersparplänen vertreiben, wenn der EU-AIF die Anforderungen, die im Herkunftsmitgliedstaat des EU-AIF gelten, erfüllt.“

Novellierungsanordnung 52, Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer 10, lautet:

  1. Ziffer 10
    im Interesse der Anleger unter außergewöhnlichen Umständen und nach Konsultation des AIFM von den AIFM zu verlangen, das Liquiditätsmanagement-Instrument gemäß Anlage 5 Ziffer eins, zu aktivieren oder zu deaktivieren, wenn Risiken für den Anlegerschutz oder die Finanzstabilität bestehen, die bei vernünftiger und ausgewogener Betrachtung eine solche Aktivierung oder Deaktivierung erforderlich machen,“

Novellierungsanordnung 53, Paragraph 58, erster Satz lautet:

„Die FMA kann unter Bedachtnahme auf die europäischen Gepflogenheiten durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen und Übermittlungen gemäß Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 4, 5 und 5 a, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz 6 und 9, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz eins bis 5 und 7, Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 28 a, Absatz 4,, Paragraph 29, Absatz 2 und 5, Paragraph 30, Absatz 2 und 6, Paragraph 32, Absatz 2, 3 und 6, Paragraph 33 a, Absatz 3 und 5, Paragraph 35, Absatz 2 und 6, Paragraph 36, Absatz 2 und 7, Paragraph 38, Absatz 2, 6 und 7, Paragraph 39, Absatz eins und 9, Paragraph 40, Absatz 2, 4 und 9, Paragraph 42, Absatz 3, 5 und 10, Paragraph 44, Absatz 2, 3 und 5, Paragraph 47, Absatz 3, 7 und 8, Paragraph 48, Absatz 6, 8, 8 b, 8 d, 8 f, 8 h und 10, Paragraph 49, Absatz 2, 3, 9 und 11 dieses Bundesgesetzes sowie Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 13,, Paragraph 15, Absatz 4 bis 6, Paragraph 17, Absatz 5 und 7 und Paragraph 19, Absatz 2, des Wagniskapitalfondsgesetzes – WKFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2023,, ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen haben sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben.“

Novellierungsanordnung 54, In Paragraph 59, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „für ein Gerichtsverfahren“ die Wortfolge „oder für unter das Steuerrecht fallende Fälle“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 55, Paragraph 59, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Alle zwischen der FMA, den zuständigen Behörden, ESMA, EBA, EIOPA und dem ESRB im Rahmen dieses Bundesgesetzes und der Richtlinie 2011/61/EU ausgetauschten Informationen sind als vertraulich zu betrachten, es sei denn:
    1. Ziffer eins
      ESMA, die FMA oder die betreffende zuständige Behörde oder eine andere Behörde oder Stelle erklärt zum Zeitpunkt der Mitteilung, dass diese Informationen offengelegt werden können,
    2. Ziffer 2
      die Offenlegung ist für ein Gerichtsverfahren erforderlich oder
    3. Ziffer 3
      die offengelegten Informationen werden in einer Zusammenfassung oder in einer aggregierten Form verwendet, bei der die einzelnen Finanzmarktteilnehmer nicht identifiziert werden können.“

Novellierungsanordnung 56, Nach Paragraph 59, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Absatz 2 und 3 stehen dem Informationsaustausch zwischen der FMA und den Abgabenbehörden gemäß den Paragraphen 49 und 50 der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, nicht entgegen. Stammen die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat, so dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die sie offengelegt haben, gemäß dem ersten Satz weitergegeben werden.“

Novellierungsanordnung 57, Paragraph 61, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Hat die FMA als zuständige Behörde angemessene Gründe zu der Vermutung, dass ein nicht ihrer Aufsicht unterliegender AIFM gegen dieses Bundesgesetz oder die Richtlinie 2011/61/EU verstößt oder verstoßen hat, so hat sie dies ESMA und den zuständigen Behörden des Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaats des betreffenden AIFM so genau wie möglich mitzuteilen. Ist die FMA die zuständige Behörde, die diese Informationen empfängt, hat sie geeignete Maßnahmen zu ergreifen und ESMA und die zuständigen Behörden, von denen sie informiert wurde, über den Ausgang dieser Maßnahmen und so weit wie möglich über wesentliche zwischenzeitlich eingetretene Entwicklungen zu unterrichten. Die Befugnisse der FMA als zuständiger Behörde, die die Information vorgelegt hat, werden durch diesen Absatz nicht berührt.“

Novellierungsanordnung 58, Dem Paragraph 61, werden folgende Absatz 5 bis 10 angefügt:

  1. Absatz 5,Macht die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eines AIFM von den Befugnissen gemäß Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer 10, Gebrauch, so hat sie die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM, ESMA und, falls potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB darüber zu unterrichten.
  2. Absatz 6,Die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats eines AIFM kann die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM ersuchen, die in Artikel 46, Absatz 2, Buchstabe j der Richtlinie 2011/61/EU festgelegten Befugnisse auszuüben, wobei sie die Gründe für das Ersuchen anzugeben und ESMA und, falls potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB davon in Kenntnis zu setzen hat.
  3. Absatz 7,Stimmt die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM einem Ersuchen gemäß Artikel 50, Absatz 5 b, der Richtlinie 2011/61/EU nicht zu, so hat sie die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM, ESMA und, sofern der ESRB gemäß Artikel 50, Absatz 5 b, der Richtlinie 2011/61/EU über das Ersuchen unterrichtet wurde, den ESRB hiervon unter Angabe der Gründe für die Nichtzustimmung zu unterrichten.
  4. Absatz 8,Handelt die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM nicht im Einklang mit der Stellungnahme der ESMA gemäß Artikel 50, Absatz 5 d, der Richtlinie 2011/61/EU oder beabsichtigt sie nicht, dieser Stellungnahme nachzukommen, so hat sie ESMA und die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM unter Angabe der Gründe für ihre Nichtbefolgung oder ihre entsprechende Absicht zu unterrichten.
  5. Absatz 9,Die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats eines AIFM kann in begründeten Fällen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM ersuchen, unverzüglich die Befugnisse gemäß Artikel 46, Absatz 2, mit Ausnahme von Buchstabe j der Richtlinie 2011/61/EU auszuüben, wobei sie die Gründe für ihr Ersuchen so genau wie möglich anzugeben und ESMA und, falls potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB davon in Kenntnis zu setzen hat.
  6. Absatz 10,Die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM hat im Falle eines Ersuchens gemäß Artikel 50, Absatz 5 f, erster Unterabsatz der Richtlinie 2011/61/EU unverzüglich die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM, ESMA und, falls potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB über die ausgeübten Befugnisse und ihre Erkenntnisse zu unterrichten.“

Novellierungsanordnung 59, Dem Paragraph 67, werden folgende Absatz 10 bis 13 angefügt:

  1. Absatz 10,Bei AIFM, die kreditvergebende AIF verwalten, die vor dem 15. April 2024 aufgelegt wurden, wird bis zum 16. April 2029 davon ausgegangen, dass sie Paragraph 13, Absatz 4 a bis 4 d und Paragraph 14, Absatz 3, einhalten. Wenn der Nominalwert der von einem AIF an einen einzelnen Kreditnehmer vergebenen Kredite oder die Hebelfinanzierung eines AIF über den in Paragraph 13, Absatz 4 a, oder 4b genannten Obergrenzen liegt, dürfen die AIFM, die diese AIF verwalten, diesen Wert oder diese Hebelfinanzierung bis zum 16. April 2029 nicht erhöhen. Liegt der Nominalwert der von einem AIF an einen einzelnen Kreditnehmer vergebenen Kredite oder die Hebelfinanzierung eines AIF unter den in Paragraph 13, Absatz 4 a, oder 4b genannten Obergrenzen, dürfen AIFM, die diese AIF verwalten, diesen Wert oder diese Hebelfinanzierung nicht über diese Obergrenzen hinaus erhöhen.
  2. Absatz 11,Bei AIFM, die kreditvergebende AIF verwalten, die vor dem 15. April 2024 aufgelegt wurden und die nach dem 15. April 2024 kein zusätzliches Kapital aufnehmen, wird davon ausgegangen, dass sie Paragraph 13, Absatz 4 a bis 4 d und Paragraph 14, Absatz 3, in Bezug auf diese AIF einhalten.
  3. Absatz 12,Ungeachtet der Absatz 10 und 11 kann sich ein AIFM, der kreditvergebende AIF verwaltet, die vor dem 15. April 2024 aufgelegt wurden, dafür entscheiden, Paragraph 13, Absatz 4 a bis 4 d und Paragraph 14, Absatz 3, zu befolgen, sofern er die FMA darüber in Kenntnis setzt.
  4. Absatz 13,Wenn AIF vor dem 15. April 2024 Kredite vergeben haben, können die AIFM diese AIF weiterhin verwalten, ohne Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 4 und Paragraph 13, Absatz 4 e bis 4 j in Bezug auf diese Kredite einzuhalten.“

Novellierungsanordnung 60, Paragraph 71, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060 aus 2009, und (EU) Nr. 1095 aus 2010,, Amtsblatt Nummer L 174 vom 01.07.2011 Seite 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927, ABl. Nr. L 2024/927 vom 26.03.2024;“

Novellierungsanordnung 61, Paragraph 71, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), Amtsblatt Nummer L 302 vom 17.11.2009 Seite 32, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/2994, ABl. Nr. L 2024/2994 vom 04.12.2024;“

Novellierungsanordnung 62, In Paragraph 71, Absatz 2, wird am Ende der Ziffer 34, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 35 bis 40 angefügt:

  1. Ziffer 35
    Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231 aus 2013, zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung, Amtsblatt Nummer L 83 vom 22.03.2013 Seite 1, in der Fassung der delegierten Verordnung (EU) 2024/382, ABl. Nr. L 2024/382 vom 23.01.2024;
  2. Ziffer 36
    Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.06.2014 Seite 84, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2845, ABl. Nr. L 2023/2845 vom 27.12.2023;
  3. Ziffer 37
    Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014,, Amtsblatt Nummer L 171 vom 29.06.2016 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2025/914, ABl. Nr. L 2025/914 vom 19.05.2025;
  4. Ziffer 38
    Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU, Amtsblatt Nummer L 438 vom 08.12.2021 Seite 1;
  5. Ziffer 39
    Verordnung (EU) Nr. 1092 aus 2010, über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, Amtsblatt Nummer L 331 vom 15.12.2010, Seite 1;
  6. Ziffer 40
    Richtlinie (EU) 2016/97 über Versicherungsvertrieb, Amtsblatt Nummer L 25 vom 02.02.2016 Seite 19, in der Fassung der delegierten Verordnung (EU) 2024/896 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/97 durch technische Regulierungsstandards zur Anpassung der Grundbeträge in Euro für die Berufshaftpflichtversicherung und die finanzielle Leistungsfähigkeit von Versicherungsvermittlern, Rückversicherungsvermittlern und Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit, ABl. Nr. L 2024/896 vom 20.03.2024.“

Novellierungsanordnung 63, Dem Paragraph 71 a, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12,Das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2026, dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 zur Änderung der Richtlinien 2011/61/EU und 2009/65/EG im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds, ABl. Nr. L 2024/927 vom 26.03.2024.“

Novellierungsanordnung 64, Dem Paragraph 74, wird folgender Absatz 24, angefügt:

  1. Absatz 24,Das Inhaltsverzeichnis zu Anlage 5 zu Paragraph 14,, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 44 bis 49, Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, Litera c, und d, Ziffer 3 und 4, Absatz 5, Ziffer 3 bis 5 und Absatz 6,, Paragraph 5, Absatz 2 und 5, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 12, Absatz 2 a,, Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 3 und 4, Absatz 3 b, 3 c und Absatz 4 a bis 4 j, Paragraph 14, Absatz 3 bis 10, der Einleitungsteil des Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 7,, Absatz 3, 3 a und 4 bis 6, Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer eins,, Absatz 6, Ziffer 4,, Absatz 6 a, Absatz 11, Ziffer 3,, der Schlussteil des Paragraph 19, Absatz 11,, Paragraph 19, Absatz 16,, Absatz 18, Ziffer 2,, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, 8 und 9 a, Absatz 4, Ziffer 3 bis 6, Paragraph 23, Absatz 2,, Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 47, Absatz 5, Ziffer 3,, Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 6 bis 8, Absatz 8 g und 8 h, Paragraph 49, Absatz eins a,, Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer 10,, Paragraph 58,, Paragraph 59, Absatz 2, 3 und 3 a, Paragraph 61, Absatz 4 bis 10, Paragraph 67, Absatz 10 bis 13, Paragraph 71, Absatz 2, Ziffer eins, 3 und 34 bis 40, Paragraph 71 a, Absatz 12,, Anlage 1 zu Paragraph 4, Ziffer 2, Litera c bis e und Anlage 5 zu Paragraph 14, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2026, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 22, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 3 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2026, treten mit 16. April 2027 in Kraft. Paragraph 35, Absatz 3, Ziffer 3,, Paragraph 36, Absatz 3, Ziffer 3,, Paragraph 39, Absatz 5, Ziffer 5,, der Schlussteil des Paragraph 39, Absatz 5 und Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2026, treten gemäß dem von der Europäischen Kommission nach Artikel 67 Absatz 6, der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen delegierten Rechtsakt und erst ab dem darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 2, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 65, In Anlage 1 zu Paragraph 4, wird am Ende der Ziffer 2, Litera c, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden der Ziffer 2, folgende Litera d und e angefügt:

  1. Litera d
    Gewährung von Krediten im Namen des AIF;
  2. Litera e
    Verwaltung von Verbriefungszweckgesellschaften.“

Novellierungsanordnung 66, Nach der Anlage 4 zu Paragraph 30, wird folgende Anlage 5 zu Paragraph 14, eingefügt:

„Anlage 5 zu Paragraph 14

Liquiditätsmanagement-Instrumente für AIFM, die offene AIF verwalten
  1. Ziffer eins
    Aussetzung von Zeichnungen, Rückkäufen und Rücknahmen: Die Aussetzung von Zeichnungen, Rückkäufen und Rücknahmen bedeutet, dass den Anteilinhabern bzw. -eignern die Zeichnung, der Rückkauf oder die Rückgabe von Anteilen des Fonds vorübergehend untersagt wird.
  2. Ziffer 2
    Rücknahmebeschränkung: Eine Rücknahmebeschränkung bedeutet eine vorübergehende und teilweise Beschränkung des Rechts der Anteilinhaber bzw. -eigner auf Rückgabe ihrer Anteile, sodass die Anleger nur einen bestimmten Teil ihrer Anteile zurückgeben können.
  3. Ziffer 3
    Verlängerung der Kündigungsfristen: Die Verlängerung der Kündigungsfrist bedeutet, dass die Kündigungsfrist über eine dem Fonds angemessene Mindestfrist hinaus verlängert wird, die die Anteilinhaber bzw. -eigner den Fondsmanagern vor der Rückgabe ihrer Anteile einräumen müssen.
  4. Ziffer 4
    Rückgabegebühr: Die Rückgabegebühr ist eine Gebühr, die innerhalb einer vorgegebenen Bandbreite unter Berücksichtigung der Liquiditätskosten von den Anteilinhabern bzw. -eignern bei der Rückgabe von Anteilen an den Fonds gezahlt und mit der sichergestellt wird, dass Anteilinhaber bzw. -eigner, die im Fonds verbleiben, nicht unangemessen benachteiligt werden.
  5. Ziffer 5
    Swing Pricing: Bei Swing Pricing handelt es sich um einen im Voraus festgelegten Mechanismus, bei dem der Nettoinventarwert der Anteile eines Investmentfonds durch Anwendung eines Faktors (Swing-Faktor) angepasst wird, der die Liquiditätskosten berücksichtigt.
  6. Ziffer 6
    Dual Pricing: Bei Dual Pricing handelt es sich um einen im Voraus festgelegten Mechanismus, bei dem die Zeichnungs-, Rückkaufs- und Rücknahmepreise für die Anteile eines Investmentfonds festgelegt werden, indem der Nettoinventarwert pro Anteil um einen Faktor, der die Liquiditätskosten abbildet, angepasst wird.
  7. Ziffer 7
    Verwässerungsschutzgebühr: Die Verwässerungsschutzgebühr ist eine Gebühr, die ein Anteilinhaber bzw. -eigner bei der Zeichnung, dem Rückkauf oder der Rücknahme von Anteilen an den Fonds zahlt, die den Fonds für die aufgrund des Umfangs dieser Transaktion entstandenen Liquiditätskosten entschädigt und sicherstellt, dass andere Anteilinhaber bzw. -eigner nicht in ungerechtfertigter Weise benachteiligt werden.
  8. Ziffer 8
    Sachauskehr: Die Sachauskehr bedeutet, dass vom Fonds gehaltene Vermögenswerte anstelle von Bargeld übertragen werden, um Auszahlungsaufträge von Anteilinhabern bzw. -eignern zu erfüllen.
  9. Ziffer 9
    Abspaltung illiquider Anlagen (Side Pockets): Bei der Abspaltung illiquider Anlagen geht es darum, dass bestimmte Vermögenswerte, deren wirtschaftliche oder rechtliche Merkmale sich erheblich verändert haben oder aufgrund außergewöhnlicher Umstände unsicher geworden sind, von den anderen Vermögenswerten des Fonds getrennt werden.“

Artikel 2
Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes

Das Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 3, wird das Wort „Rückgabefrist“ durch die Wortfolge „Behalte- und Rückgabefrist“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 2, wird folgender Absatz 14, angefügt:

  1. Absatz 14,Die FMA kann unter Bedachtnahme auf die europäischen Gepflogenheiten durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen und Übermittlungen gemäß der Paragraphen 15, 16, 34 und 35 dieses Bundesgesetzes ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen haben sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien können Fondsvermögen von ihnen verwalteter Immobilienfonds mit Zustimmung des Aufsichtsrats und mit Zustimmung der Depotbank und nach Einholung der Bewilligung der Finanzmarktaufsichtsbehörde, im Wege einer übertragenden Übernahme oder einer Neubildung, zusammenlegen und das aus der Vereinigung entstandene Fondsvermögen ab dem Zusammenlegungsstichtag als Immobilienfonds auf Grund dieses Bundesgesetzes verwalten, soferne der Zusammenlegungsstichtag unter Einhaltung einer mindestens dreimonatigen Ankündigungsfrist veröffentlicht wird. Die Bewilligung ist von der Finanzmarktaufsichtsbehörde zu erteilen, wenn die Interessen aller Anteilinhaber ausreichend gewahrt sind. Die Zusammenlegung eines Immobilienspezialfonds mit einem anderen Immobilienfonds, der kein Immobilienspezialfonds ist, ist nicht zulässig. Die Zusammenlegung eines Immobilienspezialfonds mit einem anderen Immobilienspezialfonds bedarf keiner Bewilligung der FMA. In der Veröffentlichung bzw. in den Mitteilungen an die Anteilsinhaber sind die von der Zusammenlegung betroffenen Immobilienfonds, der Bewilligungsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde, Angaben über den Anteilumtausch, Angaben über die den zusammengelegten oder den neugebildeten Immobilienfonds verwaltende Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien, ein allfälliger Depotbankwechsel und die ab dem Zusammenlegungsstichtag geltenden Fondsbestimmungen anzuführen. Bruchteilsanteile sind bar abzugelten. Die Veröffentlichung kann unterbleiben, wenn die Verschmelzung sämtlichen Anteilinhabern gemäß Paragraph 19, Absatz 2 und 3 nachweislich mitgeteilt wird. In diesem Fall gelten die Interessen der Anteilinhaber als ausreichend gewahrt und die Verschmelzung tritt mit dem in der Mitteilung angegebenen Tag, frühestens jedoch 30 Tage nach Mitteilung an die Anteilinhaber, in Kraft.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 11, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Für die Dauer der Aktivierung eines Liquiditätsmanagement-Instruments finden die Freibeträge im Sinne des Paragraph 43 a, Absatz 2 a, keine Anwendung.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 13, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Im Falle einer Abwicklung gemäß Paragraph 17, ist ein Abwicklungsbericht je Rechnungsjahr und zum Stichtag der Abwicklung zu erstellen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 13, Absatz 2, letzter Satz lautet:

„Der Rechenschaftsbericht und der Abwicklungsbericht sind innerhalb von vier Monaten, der Halbjahresbericht ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende des Berichtszeitraumes zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 13, Absatz 3, dritter Satz wird nach der Wortfolge „geprüfte Rechenschaftsbericht“ die Wortfolge „oder im Falle der Abwicklung der Abwicklungsbericht“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 13, Absatz 5, wird nach der Wortfolge „geprüfte Rechenschaftsbericht“ die Wortfolge „ , der Abwicklungsbericht“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 17, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:

  1. Absatz 5,Die Abwicklung ist anhand eines mit einem Wirtschaftsprüfer abgestimmten Abwicklungsplans durchzuführen, der zumindest folgenden Inhalt aufweist:
    1. Ziffer eins
      die allgemeine Vorgehensweise der geplanten und gesetzten Maßnahmen für den Verkauf der gehaltenen Vermögenswerte des gegenständlichen Immobilienfonds,
    2. Ziffer 2
      den Zeitplan im Hinblick auf die Veräußerung der Vermögensgegenstände,
    3. Ziffer 3
      die geplante Rückführung von Kreditverbindlichkeiten,
    4. Ziffer 4
      die aktuellen Bewertungen der einzelnen Vermögensgegenstände,
    5. Ziffer 5
      die Beschreibung von Änderungen des Bewertungsprozesses im Hinblick auf die Abwicklung und
    6. Ziffer 6
      die Liquiditätsvorschau unter Berücksichtigung etwaiger Ausschüttungen an die Anteilinhaber.
  2. Absatz 6,Wird ein Immobilienfonds abgewickelt, so hat die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien anstatt des Rechenschaftsberichts und Halbjahresberichts einen Abwicklungsbericht zu erstellen. Der Abwicklungsbericht
    1. Ziffer eins
      hat den Anforderungen an den Rechenschaftsbericht zu entsprechen,
    2. Ziffer 2
      hat zusätzlich die im Zusammenhang mit der Abwicklung relevanten Angaben zu enthalten,
    3. Ziffer 3
      ist für jedes Rechnungsjahr sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung beendet ist, zu erstellen und
    4. Ziffer 4
      ist von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen; bei der Prüfung ist Paragraph 13, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 22, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Die genannten Begrenzungen gelten nicht für Immobilienfonds in Abwicklung gemäß Paragraph 17,

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 29, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Ein Sachverständiger darf für eine Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien für die Bewertung der Vermögenswerte nur für einen Zeitraum von maximal drei Jahren tätig sein. Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien darf einen Sachverständigen erst nach Ablauf von zwei Jahren seit Ende des im ersten Satz genannten Zeitraums mit der Bewertung der Vermögenswerte erneut bestellen.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 11, wird das Wort „Depotbank“ durch die Wortfolge „abwickelnde Stelle“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Nach Paragraph 43 a, Absatz 2, werden folgende Absatz 2 a bis 2 c eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Für Anteilinhaber, die zum Stichtag 31. Dezember 2026 Anteile an Immobilienfonds bei einer Depotbank auf ihren Namen hinterlegt haben, gilt bis zum 31. Dezember 2030 im Hinblick auf diese Anteile die Rückgabefrist gemäß Paragraph 11, Absatz eins, nicht, soweit die Rückgaben dieser Anteile je Anteilinhaber insgesamt folgende Beträge je Kalenderjahr je Immobilienfonds nicht übersteigen:
    1. Ziffer eins
      20 000 Euro in den Kalenderjahren 2027 und 2028,
    2. Ziffer 2
      10 000 Euro in den Kalenderjahren 2029 und 2030.
  2. Absatz 2 b,Bei Immobilienfonds, an denen zumindest ein Anteilinhaber, der die Voraussetzung gemäß Absatz 2 a, erfüllt, Anteilscheine hält,
    1. Ziffer eins
      hat die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien für den Zeitraum der Anwendbarkeit des Absatz 2 a, in den Fondsbestimmungen darauf hinzuweisen, dass für jene Anteilinhaber, die die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 a, erfüllen, und für andere Anteilinhaber unterschiedliche Rückgabefristen bestehen, und darzustellen, um welche Unterschiede es sich handelt, und
    2. Ziffer 2
      hat der Prospekt gemäß Paragraph 7, einen besonderen Hinweis auf den Hinweis und die Darstellung gemäß Ziffer eins, zu enthalten.
  3. Absatz 2 c,Absatz 2 a und 2 b sind nicht auf Immobilienspezialfonds anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 14, Dem Paragraph 44, wird folgender Absatz 23, angefügt:

  1. Absatz 23,Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 2, Absatz 14,, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz eins a,, Paragraph 13, Absatz eins, 2, 3 und 5, Paragraph 17, Absatz 5 und 6, Paragraph 22, Absatz 4,, Paragraph 29, Absatz eins a,, Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 11 und Paragraph 43 a, Absatz 2 a bis 2 c in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2026, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011

Das Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 38, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 38a.

Informationspflichten gegenüber den zuständigen Behörden“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 55, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 55a.

Liquiditätsmanagement“

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 56 :

„§ 56.

Aktivierung und Deaktivierung von Liquiditätsmanagement-Instrumenten“

Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu Paragraph 65,

Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 100 :

„§ 100.

Aussetzung von Zeichnung, Rückkauf und Rücknahme“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 20, wird der Verweis auf „§ 5 Absatz 2, Ziffer 3, oder 4“ durch den Verweis auf „§ 5 Absatz 2, Ziffer 3, 4, oder 5“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 3, Absatz 2, wird am Ende der Ziffer 37, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 38, angefügt:

  1. Ziffer 38
    Zentralverwahrer: ein Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2, Absatz eins, Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014,.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, wird die Wortfolge „eines oder mehrere der im Anhang römisch eins Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU genannten Instrumente“ durch die Wortfolge „eines oder mehrere der in Paragraph eins, Ziffer 7, WAG 2018 genannten Instrumente“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, wird am Ende der Litera b, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden folgende Litera c und d angefügt:

  1. Litera c
    Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben;
  2. Litera d
    jede andere Funktion oder Tätigkeit, die die Verwaltungsgesellschaft in Bezug auf einen OGAW, den sie gemäß Paragraph 5, verwaltet, oder in Bezug auf Dienstleistungen, die sie gemäß diesem Absatz erbringt, bereits wahrnimmt, sofern ein potenzieller Interessenkonflikt, der durch die Erbringung dieser Funktion oder Tätigkeit für andere Parteien entsteht, angemessen ausgeräumt wird;“

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 5, Absatz 2, wird folgende Ziffer 5, angefügt:

  1. Ziffer 5
    Verwaltung von Referenzwerten gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 5, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die ausschließliche Erbringung von Dienstleistungen gemäß Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 ist im Rahmen der Konzession als Verwaltungsgesellschaft nicht zulässig. Eine Verwaltungsgesellschaft darf die in Absatz 2, Ziffer 5, genannten Dienstleistungen, die in den von ihr verwalteten OGAW genutzt werden, nicht erbringen. Paragraph eins, Absatz 3, BWG gilt nicht für Verwaltungsgesellschaften.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 5, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 6, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Konzession Folgendes anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Die in Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, 2, 4, 5 und 6 BWG genannten Angaben und Unterlagen;
    2. Ziffer 2
      einen Geschäftsplan, aus dem der organisatorische Aufbau der Verwaltungsgesellschaft, die geplanten Strategien und Verfahren zur Überwachung, Steuerung und Begrenzung der in Paragraph 86, Absatz 3, beschriebenen Risiken und die Verfahren und Pläne gemäß den Paragraphen 86 bis 89, sowie Angaben zu den personellen und technischen Ressourcen, die für die Führung der Geschäfte der Verwaltungsgesellschaft eingesetzt werden und Informationen über die Personen, die die Geschäfte der Verwaltungsgesellschaft tatsächlich führen, hervorgehen, einschließlich
      1. Litera a
        einer Beschreibung der Funktion, des Titels und der Position der betreffenden Personen;
      2. Litera b
        einer Beschreibung der Berichtslinien und Zuständigkeiten der betreffenden Personen innerhalb und außerhalb der Verwaltungsgesellschaft;
      3. Litera c
        eines Überblicks über den Zeitaufwand, den jede dieser Personen für jede Aufgabe einsetzt;
      4. Litera d
        Angaben darüber, wie die Verwaltungsgesellschaft ihren Verpflichtungen aus diesem Bundesgesetz und ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 3, Absatz eins,, Artikel 6, Absatz eins, Buchstabe a und Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019 aus 2088, nachzukommen gedenkt, sowie eine ausführliche Beschreibung der geeigneten personellen und technischen Ressourcen, die die Verwaltungsgesellschaft zu diesem Zweck einsetzen wird; und
    3. Ziffer 3
      Informationen über Vereinbarungen zur Übertragung und Weiterübertragung von Aufgaben an Dritte gemäß Paragraph 28, mit zumindest folgenden Angaben:
      1. Litera a
        die offizielle Bezeichnung und die einschlägige Kennung der Verwaltungsgesellschaft;
      2. Litera b
        für jeden Beauftragten
        1. Sub-Litera, a, a
          die offizielle Bezeichnung und die einschlägige Kennung,
        2. Sub-Litera, b, b
          das Land, in dem er ansässig ist,
        3. Sub-Litera, c, c
          gegebenenfalls seine Aufsichtsbehörde;
      3. Litera c
        eine ausführliche Beschreibung der von der Verwaltungsgesellschaft eingesetzten personellen und technischen Ressourcen für
        1. Sub-Litera, a, a
          die Wahrnehmung der täglichen Aufgaben des Portfolio- oder Risikomanagements innerhalb der Verwaltungsgesellschaft,
        2. Sub-Litera, b, b
          die Überwachung der übertragenen Tätigkeit;
      4. Litera d
        in Bezug auf jeden OGAW, der von ihr verwaltet wird oder den sie zu verwalten beabsichtigt
        1. Sub-Litera, a, a
          eine kurze Beschreibung der übertragenen Portfoliomanagementfunktion, einschließlich der Frage, ob es sich bei einer solchen Übertragung um eine anteilige oder vollständige Übertragung handelt,
        2. Sub-Litera, b, b
          eine kurze Beschreibung der übertragenen Risikomanagementfunktion, einschließlich der Frage, ob es sich bei einer solchen Übertragung um eine anteilige oder vollständige Übertragung handelt;
      5. Litera e
        eine Beschreibung der Maßnahmen im Rahmen der Sorgfaltspflichten, die die Verwaltungsgesellschaft zur Überwachung der übertragenen Tätigkeit in regelmäßigen Abständen durchführen muss.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 10, lautet:

  1. Ziffer 10
    sämtliche Geschäftsleiter aufgrund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und Leitungserfahrung sowie die für den Betrieb einer Verwaltungsgesellschaft erforderliche Erfahrung haben, und ausreichend zuverlässig sind und mindestens zwei natürliche Personen als Geschäftsleiter auch in Bezug auf den Typ des von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten OGAW über ausreichende praktische und theoretische Erfahrung verfügen, wobei diese entweder auf Vollzeitbasis bei dieser Verwaltungsgesellschaft beschäftigt oder leitende Mitglieder oder Mitglieder des Leitungsgremiums der Verwaltungsgesellschaft sind, die sich auf Vollzeitbasis der Führung der Geschäfte dieser Verwaltungsgesellschaft widmen, und in der Union ansässig sind;“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 12, lautet:

  1. Ziffer 12
    im Falle der Erbringung von Dienstleistungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, oder 4 weiters über ausreichendes Anfangskapital gemäß Artikel 15, der Richtlinie 2014/65/EU verfügt;“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 10, Absatz 5, erster Satz lautet:

„Verwaltungsgesellschaften, die auch zur Erbringung von Dienstleistungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, oder 4 berechtigt sind, haben weiters hinsichtlich dieser Tätigkeiten Paragraph 29, Absatz eins bis 4 und 6, die Paragraphen 30 bis 33 und 38 bis 61 und Paragraphen 94 bis 96 WAG 2018 einzuhalten.“

Novellierungsanordnung 17, Der Einleitungsteil des Paragraph 28, Absatz eins, lautet:

„Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, eine oder mehrere ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins und 2 oder ihrer Dienstleistungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 in ihrem Namen zum Zwecke einer effizienteren Geschäftsführung an Dritte zu übertragen. Der Dritte handelt hierbei für Rechnung der Anteilinhaber. Folgende Voraussetzungen müssen dabei erfüllt sein:“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Die Verwaltungsgesellschaft muss der FMA unverzüglich, bevor die Übertragungsvereinbarung wirksam wird, gemäß Paragraph 151, die Übertragung anzeigen, wobei alle Angaben gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, zu übermitteln sind; die FMA hat diese Informationen unverzüglich den zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaats des OGAW gemäß Paragraph 161, zu übermitteln;“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, wird nach der Wortfolge „im Interesse ihrer Anleger“ die Wortfolge „und Kunden“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 7 bis 9 lautet:

  1. Ziffer 7
    es muss sichergestellt sein, dass die Verwaltungsgesellschaft den Unternehmen, denen Aufgaben oder die Erbringung von Dienstleistungen übertragen wurden, jederzeit weitere Anweisungen erteilen kann und der Auftrag jederzeit mit sofortiger Wirkung entzogen werden kann, wenn dies im Interesse der Anleger und Kunden ist;
  2. Ziffer 8
    unter Berücksichtigung der Art der zu übertragenden Aufgaben und Erbringung von Dienstleistungen muss das Unternehmen, dem diese Aufgaben oder Dienstleistungen übertragen werden sollen, über die entsprechende Qualifikation verfügen und in der Lage sein, die betreffenden Aufgaben wahrzunehmen bzw. die betreffenden Dienstleistungen zu erbringen;
  3. Ziffer 9
    in den OGAW-Prospekten (Paragraph 131,) sind die übertragenen Dienstleistungen und Aufgaben aufzulisten;“

Novellierungsanordnung 21, Nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 9, wird folgende Ziffer 9 a, eingefügt:

  1. Ziffer 9 a
    die Verwaltungsgesellschaft muss in der Lage sein, ihre gesamte Struktur zur Übertragung von Aufgaben mit objektiven Gründen zu rechtfertigen;“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 28, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Pflichten der Verwaltungsgesellschaft sowie die Pflichten der Depotbank gemäß diesem Bundesgesetz werden durch eine solche Übertragung nicht berührt. Die Verwaltungsgesellschaft haftet für das Verhalten des Dritten wie für ihr eigenes Verhalten. Die Verwaltungsgesellschaft darf ihre Aufgaben oder Dienstleistungen nicht in einem Umfang an Dritte übertragen, der dazu führt, dass sie im Wesentlichen nicht mehr als Verwalter des OGAW oder als Erbringer der in Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 genannten Dienstleistungen angesehen werden kann und zu einer Briefkastenfirma wird.“

Novellierungsanordnung 23, Dem Paragraph 28, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:

  1. Absatz 3,Abweichend von Absatz eins und 2 gilt, ungeachtet jeglicher Vertriebsvereinbarung zwischen der Verwaltungsgesellschaft und der Vertriebsstelle, in Fällen, in denen die in Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, genannte Vertriebsfunktion von einer oder mehreren Vertriebsstellen wahrgenommen wird, die in eigenem Namen handelt bzw. handeln und die OGAW gemäß der Richtlinie 2014/65/EU oder über Versicherungsanlageprodukte gemäß der Richtlinie (EU) 2016/97 vertreibt bzw. vertreiben, diese Funktion nicht als eine den Anforderungen der Absatz eins und 2 unterliegende Übertragung.
  2. Absatz 4,Die Verwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass die Wahrnehmung der in Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins und 2 genannten Aufgaben und die Erbringung der in Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 genannten Dienstleistungen diesem Bundesgesetz entsprechen. Diese Verpflichtung gilt unabhängig vom aufsichtsrechtlichen Status oder vom Standort eines Beauftragten oder Unterbeauftragten.“

Novellierungsanordnung 24, Dem Paragraph 29, werden folgende Absatz 6 und 7 angefügt:

  1. Absatz 6,Verwaltet oder beabsichtigt eine Verwaltungsgesellschaft, einen OGAW auf Initiative eines Dritten zu verwalten, einschließlich der Fälle, in denen dieser OGAW den Namen eines als Initiator auftretenden Dritten verwendet oder in denen eine Verwaltungsgesellschaft einen als Initiator auftretenden Dritten als Beauftragten gemäß Paragraph 28, bestellt, so hat die Verwaltungsgesellschaft der FMA unter Berücksichtigung etwaiger Interessenkonflikte ausführliche Erläuterungen und Belege für die Einhaltung von Absatz 3, letzter Satz vorzulegen. Die Verwaltungsgesellschaft hat insbesondere darzulegen, welche angemessenen Schritte sie unternommen hat, um Interessenkonflikte zu verhindern, die sich aus der Beziehung zu dem Dritten ergeben, oder, falls sich diese Konflikte nicht verhindern lassen, wie sie diese Interessenkonflikte ermittelt, handhabt, überwacht und gegebenenfalls offenlegt, damit sie die Interessen des OGAW und seiner Anleger nicht beeinträchtigen.
  2. Absatz 7,Die FMA hat ESMA zum Zweck der Erstellung des Berichts gemäß Artikel 14, Absatz 4, der Richtlinie 2009/65/EG und im Einklang mit Artikel 35, der Verordnung (EU) Nr. 1095 aus 2010, einmalig Daten über Kosten, einschließlich aller Gebühren, Entgelte und sonstiger Kosten, die mittelbar oder unmittelbar von den Anlegern oder der Verwaltungsgesellschaft im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des OGAW getragen werden und die direkt oder indirekt dem OGAW zugeordnet werden sollen, zu übermitteln. Die FMA hat diese Daten ESMA im Rahmen ihrer Befugnisse zur Verfügung zu stellen, zu denen auch die Befugnis gehört, Verwaltungsgesellschaften gemäß Paragraph 147, Absatz 2, zur Übermittlung von Informationen zu verpflichten.“

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 36, Absatz 6, Ziffer 2, entfällt die Wortfolge „lit. a und b“.

Novellierungsanordnung 26, Nach Paragraph 38, wird folgender Paragraph 38 a, samt Überschrift eingefügt:

„Informationspflichten gegenüber den zuständigen Behörden

Paragraph 38 a,

  1. Absatz eins,Die Verwaltungsgesellschaft hat die FMA regelmäßig über die Märkte und Instrumente, auf bzw. mit denen sie für Rechnung des von ihr verwalteten OGAW handelt, zu unterrichten. Die Verwaltungsgesellschaft hat in Bezug auf jedem von ihr verwalteten OGAW Informationen zu den Instrumenten, mit denen er handelt, zu den Märkten, in denen er Mitglied ist oder am Handel aktiv teilnimmt, sowie zu den Risiken und Vermögenswerten jedes OGAW vorzulegen. Diese Angaben müssen die Kennungen umfassen, die erforderlich sind, um die bereitgestellten Daten über Vermögenswerte, OGAW und Verwaltungsgesellschaften mit anderen aufsichtlichen oder öffentlich zugänglichen Datenquellen zu verknüpfen.
  2. Absatz 2,Die Verwaltungsgesellschaft hat der FMA in Bezug auf jeden von ihr verwalteten OGAW Folgendes zur Verfügung zu stellen:
    1. Ziffer eins
      Die Vorkehrungen für die Steuerung der Liquidität des OGAW, einschließlich der derzeitigen Auswahl der Liquiditätsmanagement-Instrumente und deren Aktivierung oder Deaktivierung;
    2. Ziffer 2
      das gegenwärtige Risikoprofil des OGAW, einschließlich des Marktrisikos, des Liquiditätsrisikos, des Risikos des Ausfalls der Gegenpartei, sonstiger Risiken, darunter des operativen Risikos, und des Gesamtbetrags der vom OGAW eingesetzten Hebelfinanzierung;
    3. Ziffer 3
      die Ergebnisse der gemäß den Paragraphen 85 und 86 durchgeführten Stresstests;
    4. Ziffer 4
      Informationen über Übertragungsvereinbarungen in Bezug auf Funktionen der Portfolioverwaltung oder des Risikomanagements wie folgt:
      1. Litera a
        Angaben zu den Beauftragten unter Angabe ihres Namens und ihres Wohnsitzes oder satzungsmäßigen Sitzes oder der Zweigniederlassung, ob sie enge Verbindungen zur Verwaltungsgesellschaft haben, ob sie für die Zwecke der Vermögensverwaltung zugelassene oder beaufsichtigte Unternehmen sind, gegebenenfalls zu ihrer Aufsichtsbehörde, einschließlich der Kennungen der Beauftragten, die erforderlich sind, um die bereitgestellten Informationen mit anderen aufsichtlichen oder öffentlich zugänglichen Datenquellen zu verknüpfen;
      2. Litera b
        die Zahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten, die die Verwaltungsgesellschaft für die laufenden Portfolioverwaltungs- und Risikomanagementaufgaben innerhalb der betreffenden Verwaltungsgesellschaft einsetzt;
      3. Litera c
        eine Liste und Beschreibung der Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Funktionen der Portfolioverwaltung und des Risikomanagements, die übertragen werden;
      4. Litera d
        im Falle der Übertragung einer Portfolioverwaltungsfunktion der Betrag und der prozentuale Anteil der OGAW-Vermögenswerte, die Übertragungsvereinbarungen in Bezug auf die Portfolioverwaltungsfunktion unterliegen;
      5. Litera e
        die Zahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten, die die Verwaltungsgesellschaft zur Überwachung der Übertragungsvereinbarungen einsetzt;
      6. Litera f
        die Anzahl und die Daten der regelmäßigen Überprüfungen im Rahmen der Sorgfaltspflichten (Due Diligence), die die Verwaltungsgesellschaft zur Überwachung der übertragenen Tätigkeit durchführt, eine Liste der ermittelten Probleme und gegebenenfalls der zur Behebung dieser Probleme ergriffenen Maßnahmen sowie den Zeitpunkt, bis zu dem diese Maßnahmen umgesetzt werden müssen;
      7. Litera g
        im Falle von Vereinbarungen über eine Weiterübertragung die nach den Litera a, c und d erforderlichen Informationen über die Unterbeauftragten und die Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Funktionen der Portfolioverwaltung und des Risikomanagements, die weiterübertragen werden;
      8. Litera h
        das Datum des Beginns und des Auslaufens der Übertragungsvereinbarungen und der Vereinbarungen über eine Weiterübertragung;
    5. Ziffer 5
      die Liste der Mitgliedstaaten, in denen die Anteile des OGAW von seiner Verwaltungsgesellschaft oder von einer Vertriebsstelle, die im Namen dieser Verwaltungsgesellschaft handelt, tatsächlich vertrieben werden.
  3. Absatz 3,Die FMA hat alle gemäß dieser Bestimmung eingeholten Informationen über alle von ihr beaufsichtigten OGAW und die gemäß den Paragraphen 6 bis 8 und 151 gesammelten Informationen anderen zuständigen Behörden, ESMA, EBA, EIOPA und dem ESRB nach den in den Paragraphen 157 bis 159 festgelegten Verfahren zur Verfügung zu stellen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
  4. Absatz 4,Die FMA hat sämtliche Informationen zu den ihrer Aufsicht unterliegenden OGAW, die gemäß dieser Bestimmung erhoben wurden, dem ESZB allein für statistische Zwecke nach den in den Paragraphen 157 bis 159 vorgesehenen Verfahren zur Verfügung zu stellen.
  5. Absatz 5,Die FMA hat unverzüglich nach den in den Paragraphen 157 bis 159 vorgesehenen Verfahren sowie bilateral die zuständigen Behörden der unmittelbar betroffenen Mitgliedstaaten zu unterrichten, falls von einer ihrer Aufsicht unterliegenden Verwaltungsgesellschaft oder von einem OGAW, der von der entsprechenden Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, ein erhebliches Gegenparteirisiko für ein Kreditinstitut oder sonstige systemrelevante Institute in anderen Mitgliedstaaten oder für die Stabilität des Finanzsystems in einem anderen Mitgliedstaat ausgehen könnte.
  6. Absatz 6,Sofern dies für die wirksame Überwachung von Systemrisiken erforderlich ist, kann die FMA von der Verwaltungsgesellschaft regelmäßig oder spontan eine ergänzende Berichterstattung zu der in Absatz eins, festgelegten Berichterstattung anfordern. Die FMA hat ESMA über etwaige zusätzliche Berichtspflichten zu informieren.
  7. Absatz 7,Die FMA kann mittels Verordnung unter Bedachtnahme auf die europäischen Gepflogenheiten nähere Kriterien im Hinblick auf die Informationspflichten gemäß dieser Bestimmung sowie die Art der Übermittlung festlegen, wobei insbesondere die Verwendung elektronischer Meldesysteme oder Datenträger sowie EDV-Formate vorgeschrieben werden können.“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 42 a, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    die Depotbank ist bei der Auswahl und Bestellung eines Dritten, dem sie Teile ihrer Aufgaben übertragen möchte, mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vorgegangen, es sei denn, bei diesem Dritten handelt es sich um einen Zentralverwahrer, der in seiner Eigenschaft als Zentralverwahrer auf Investorenseite gemäß dem aufgrund von Artikel 29, Absatz 3 und Artikel 48, Absatz 10, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, erlassenen delegierten Rechtsakt handelt, und“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 42 a, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Für die Zwecke des Paragraph 42 a, ist die Erbringung von Dienstleistungen durch einen Zentralverwahrer, der in seiner Eigenschaft als Zentralverwahrer auf Emittentenseite gemäß dem aufgrund von Artikel 29, Absatz 3 und Artikel 48, Absatz 10, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, erlassenen delegierten Rechtsakt handelt, nicht als Übertragung der Verwahrfunktionen der Verwahrstelle zu betrachten. Für die Zwecke des Paragraph 42 a, gilt die Erbringung von Dienstleistungen durch einen Zentralverwahrer, der in seiner Eigenschaft als Zentralverwahrer auf Investorenseite gemäß dem genannten delegierten Rechtsakts handelt, als Übertragung der Verwahrfunktionen der Verwahrstelle.“

Novellierungsanordnung 29, Nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 8, wird folgende Ziffer 8 a, eingefügt:

  1. Ziffer 8 a
    welche Liquiditätsmanagement-Instrumente gemäß Paragraph 55 a, für den OGAW vorgesehen sind;“

Novellierungsanordnung 30, Nach Paragraph 55, wird folgender Paragraph 55 a, samt Überschrift eingefügt:

„Liquiditätsmanagement

Paragraph 55 a,

  1. Absatz eins,Ein OGAW hat mindestens zwei geeignete Liquiditätsmanagement-Instrumente aus den in Anlage römisch zwei Ziffer 2 bis 8 genannten Instrumenten auszuwählen, nachdem er die Eignung dieser Instrumente in Bezug auf seine verfolgte Anlagestrategie, sein Liquiditätsprofil und seine Rücknahmepolitik bewertet hat. Der OGAW hat diese Instrumente in seine Fondsbestimmungen gemäß Paragraph 53, oder die Satzung aufzunehmen, damit sie im Interesse der Anleger des OGAW eingesetzt werden können. Diese Auswahl darf sich nicht nur auf die in Anlage römisch zwei Ziffer 5 und 6 genannten Instrumente beschränken.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, kann ein OGAW beschließen, nur ein einziges der in Anlage römisch zwei Ziffer 2 bis 8 genannten Liquiditätsmanagement-Instrumente auszuwählen, wenn dieser OGAW als Geldmarktfonds gemäß der Verordnung (EU) 2017/1131 zugelassen ist.
  3. Absatz 3,Der OGAW hat detaillierte Strategien und Verfahren für die Aktivierung und Deaktivierung eines ausgewählten Liquiditätsmanagement-Instruments sowie die operativen und administrativen Vorkehrungen für den Einsatz eines solchen Instruments umzusetzen. Die Auswahl im Sinne der Absatz eins und 2 sowie die detaillierten Strategien und Verfahren für die Aktivierung und Deaktivierung sind der FMA mitzuteilen.
  4. Absatz 4,Die Sachauskehr gemäß Anlage römisch zwei Ziffer 8, darf nur aktiviert werden, um Rücknahmeverlangen professioneller Anleger zu erfüllen und wenn die Sachauskehr einem proportionalen Anteil an den von dem OGAW gehaltenen Vermögenswerten entspricht.
  5. Absatz 5,Abweichend von Absatz 4, muss die Sachauskehr nicht einem proportionalen Anteil an den vom OGAW gehaltenen Vermögenswerten entsprechen, wenn der OGAW ausschließlich an professionelle Anleger vertrieben wird oder wenn das Ziel der Anlagepolitik dieses OGAW darin besteht, die Zusammensetzung eines bestimmten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden, und wenn dieser OGAW ein börsengehandelter Fonds gemäß Paragraph eins, Ziffer 10, WAG 2018 ist.“

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 56, samt Überschrift lautet:

„Aktivierung und Deaktivierung von Liquiditätsmanagement-Instrumenten

Paragraph 56,

  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 55, Absatz 2, darf ein OGAW im Interesse seiner Anteilinhaber die Zeichnung, den Rückkauf und die Rücknahme seiner Anteile gemäß Anlage römisch zwei Ziffer eins, vorläufig aussetzen oder ein anderes Liquiditätsmanagement-Instrument, das gemäß Anlage römisch zwei Ziffer 2 bis 8 ausgewählt wurde, gemäß Paragraph 55 a, Absatz eins, aktivieren oder deaktivieren. Der OGAW kann im Interesse seiner Anteilinhaber auch die in Anlage römisch zwei Ziffer 9, genannte Abspaltung illiquider Anlagen aktivieren. Die FMA kann im Interesse der Anleger unter außergewöhnlichen Umständen und nach Konsultation des OGAW von einem OGAW verlangen, ein Liquiditätsmanagement-Instrument gemäß Anlage römisch zwei Ziffer eins, zu aktivieren oder zu deaktivieren, wenn Risiken für den Anlegerschutz oder die Finanzstabilität bestehen, die bei vernünftiger und ausgewogener Betrachtung eine solche Aktivierung oder Deaktivierung erforderlich machen.
  2. Absatz 2,Ein OGAW darf Aussetzungen von Zeichnungen, Rückkäufen und Rücknahmen oder Abspaltungen illiquider Anlagen gemäß Absatz eins, erster und zweiter Satz nur in außergewöhnlichen Fällen einsetzen, wenn Umstände vorliegen, die dies erforderlich machen und wenn es unter Berücksichtigung der Interessen seiner Anteilinhaber gerechtfertigt ist.
  3. Absatz 3,Der OGAW hat die FMA unverzüglich zu informieren, wenn er
    1. Ziffer eins
      das in Anlage römisch zwei Ziffer eins, genannte Liquiditätsmanagement-Instrument aktiviert oder deaktiviert; oder
    2. Ziffer 2
      eines der in Anlage römisch zwei Ziffer 2 bis 8 genannten Liquiditätsmanagement-Instrumente in einer Weise aktiviert oder deaktiviert, die nicht dem normalen Geschäftsverlauf gemäß den Fondsbestimmungen oder der Satzung des OGAW entspricht.
  4. Absatz 4,Ein OGAW hat die FMA innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor der Aktivierung oder Deaktivierung des in Anlage römisch zwei Ziffer 9, genannten Liquiditätsmanagement-Instrument über diese Aktivierung oder Deaktivierung zu unterrichten. In den in Absatz 3, sowie in diesem Absatz genannten Fällen hat die Verwaltungsgesellschaft auch die Anteilinhaber in geeigneter und in den Fondsbestimmungen vereinbarter Art und Weise über die Aktivierung und Deaktivierung von Liquiditätsmanagement-Instrumenten zu informieren.
  5. Absatz 5,Die FMA hat unverzüglich die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft, die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW, ESMA und, falls potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB über jede gemäß Absatz 3 und 4 eingegangene Meldung zu unterrichten.
  6. Absatz 6,Macht die FMA als zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaats eines OGAW von den Befugnissen gemäß Absatz eins, letzter Satz Gebrauch, so hat sie die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW, die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft, ESMA und, falls potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB darüber zu unterrichten.
  7. Absatz 7,Die FMA kann als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW oder als zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaats des OGAW ersuchen, die Befugnisse gemäß Artikel 84, Absatz 2, Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG auszuüben, wobei sie die Gründe für das Ersuchen anzugeben und ESMA und, falls potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB davon zu unterrichten hat.
  8. Absatz 8,Stimmt die FMA als zuständige Behörden des Herkunftmitgliedstaats des OGAW einem Antrag gemäß Artikel 84, Absatz 3 b, der Richtlinie 2009/65/EG nicht zu, so hat sie die ersuchenden zuständigen Behörden, ESMA und, falls potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB hiervon unter Angabe der Gründe für die Nichtzustimmung zu unterrichten.
  9. Absatz 9,Handelt die FMA als zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaats des OGAW nicht im Einklang mit der Stellungnahme der ESMA gemäß Artikel 84, Absatz 3 d, der Richtlinie 2009/65/EG oder beabsichtigt sie nicht, dieser Stellungnahme nachzukommen, so hat sie ESMA und die ersuchenden zuständigen Behörden unter Angabe der Gründe für ihre Nichtbefolgung oder ihre entsprechende Absicht zu unterrichten.“

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 65, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 33, Nach Paragraph 79, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Aktiviert ein OGAW die in Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz genannte Abspaltung illiquider Anlagen mittels Trennung der Vermögenswerte, so können die getrennten Vermögenswerte von der Berechnung der in den Paragraphen 66 bis 78 festgelegten Anlagegrenzen ausgenommen werden.“

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 100, samt Überschrift lautet:

„Aussetzung von Zeichnung, Rückkauf und Rücknahme

Paragraph 100,

  1. Absatz eins,Wenn ein Master-OGAW unbeschadet der Paragraphen 55, Absatz 2 und 56 auf eigene Initiative, oder sofern der Master-OGAW in einem anderen Mitgliedstaat bewilligt ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde seines Herkunftmitgliedstaates, den Rückkauf, die Rücknahme oder Zeichnung seiner Anteile zeitweilig aussetzt, so ist jeder seiner Feeder-OGAW dazu berechtigt, den Rückkauf, die Rücknahme oder Zeichnung seiner Anteile ungeachtet der in Paragraph 56, Absatz eins und 2 formulierten Bedingungen während des gleichen Zeitraums wie der Master-OGAW auszusetzen.
  2. Absatz 2,Haben die Anteilinhaber des Feeder-OGAW gemäß diesem Bundesgesetz das Recht, im Falle einer Abwicklung, Verschmelzung oder Spaltung des Master-OGAW eine Auszahlung zu verlangen, so darf die Ausübung dieses Rechtes nicht durch den Feeder-OGAW mittels einer befristeten Aussetzung des Rückkaufs und der Rücknahme untergraben werden, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor, die dies zur Wahrung der Interessen der Anteilinhaber erfordern.“

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 134, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Das Kundeninformationsdokument, einschließlich des Namens des OGAW, ist eine vorvertragliche Information.“

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 139, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Die FMA hat eine E-Mail-Adresse bekannt zu geben, an die Änderungen der Unterlagen und Informationen gemäß Absatz eins, entweder mittels Beschreibung der Änderung oder unter Beifügung einer neuen Fassung in einem allgemein üblichen elektronischen Format, geschickt werden können.“

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 145, Absatz 5, wird nach der Wortfolge „im Rahmen eines gerichtlichen Strafverfahrens,“ die Wortfolge „zwischen der FMA und den Abgabenbehörden gemäß den Paragraphen 49 und 50 der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, im Rahmen eines Steuerverfahrens,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 38, Dem Paragraph 147, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4,Die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats eines OGAW kann in begründeten Fällen die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaats des OGAW ersuchen, unverzüglich die Befugnisse gemäß Artikel 98, Absatz 2, mit Ausnahme von Buchstabe j der Richtlinie 2009/65/EG auszuüben, wobei sie die Gründe für ihr Ersuchen so genau wie möglich anzugeben und ESMA und, falls potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB davon in Kenntnis zu setzen hat.
  2. Absatz 5,Die FMA als zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaats des OGAW hat im Falle eines Ersuchens gemäß Artikel 98, Absatz 3, erster Unterabsatz der Richtlinie 2009/65/EG unverzüglich die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW, ESMA und, falls potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB über die ausgeübten Befugnisse und ihre Erkenntnisse zu unterrichten.“

Novellierungsanordnung 39, Paragraph 150, Absatz 4, erster Satz lautet:

„Die FMA kann durch Kundmachung im Internet oder durch Veröffentlichung auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Ausgabe von OGAW-Anteilen (Paragraph 50, Absatz eins,), zur Verwaltung von Investmentfonds (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, BWG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins und 2 dieses Bundesgesetzes), zur individuellen Portfolioverwaltung (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3,), zur Anlageberatung oder Verwahrung (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4,) oder zur Verwaltung von Referenzwerten (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 5,) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit nach Art und Schwere des Verstoßes erforderlich ist, die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet ist, nicht nachteilig für die Interessen der Anleger ist und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. “

Novellierungsanordnung 40, Der Einleitungsteil des Paragraph 151, lautet:

„Die Verwaltungsgesellschaft hat der FMA unverzüglich und vor deren Anwendung jede für die Konzessionserteilung maßgebliche Änderung, insbesondere Änderungen der in Paragraph 6, Absatz eins und 2 genannten Angaben, schriftlich mitzuteilen – wobei im Fall einer Beschlussfassung das Eintreten der Wirksamkeit des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist – und zwar:“

Novellierungsanordnung 41, Paragraph 151, Ziffer 2 und 3 lautet:

  1. Ziffer 2
    jede Änderung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, 7, 9 und 13 BWG und Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 8,, bis 10 dieses Bundesgesetzes bei bestehenden Geschäftsleitern;
  2. Ziffer 3
    jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie die Einhaltung von Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, 7 und 9 bis 13 BWG und Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 8 bis 10 dieses Bundesgesetzes;“

Novellierungsanordnung 42, Paragraph 151, Ziffer 15, entfällt.

Novellierungsanordnung 43, Paragraph 153, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank und unter Bedachtnahme auf die europäischen Gepflogenheiten durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen und Übermittlungen gemäß den Paragraphen 37, 38, 38 a, 50,, Paragraph 53, Absatz 2 und 4, Paragraphen 56, 60, 61, 62, 95, 101, 102, 104, 105, 115, 127,, Paragraph 139, Absatz eins,, Paragraph 139 a, Absatz 3,, Paragraphen 151 und 152 dieses Bundesgesetzes und Paragraph 20, Absatz 3, 28 a, Absatz 4,, Paragraph 44, Absatz eins, erster Satz und Absatz 4 und Paragraph 70 a, Absatz 5, BWG sowie Paragraph 2, Absatz 2, der Mündelsicherheitsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1993,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2003, ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen haben sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben.“

Novellierungsanordnung 44, In Paragraph 157, Absatz 2, wird am Ende der Ziffer 2, das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, entfällt am Ende der Ziffer 3, das Wort „sowie“, wird am Ende der Ziffer 4, das Wort „und“ eingefügt und nach der Ziffer 4, folgende Ziffer 5, eingefügt:

  1. Ziffer 5
    dem ESRB“

Novellierungsanordnung 45, In Paragraph 164, Absatz eins, zweiter Satz entfällt die Wortfolge „ , wobei Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 und Ziffer 10, sowie Absatz 2, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass von der Anwendung des Absatz eins, Ziffer 3 und 5 abgesehen werden kann, sofern dazu ein schriftlicher Auftrag der Anleger vorliegt“.

Novellierungsanordnung 46, In Paragraph 190, Absatz 2, Ziffer 3, wird nach dem Verweis auf „§§ 10 bis 35,“ der Verweis auf „38a Absatz eins und 2,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 47, Paragraph 190, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    die Paragraphen 46, Absatz 2 und 3, 47 Absatz eins und 2, 49, 52, 53 Absatz 4, 57, 59 bis 61, 63 oder 65 verletzt;“

Novellierungsanordnung 48, Paragraph 190, Absatz 2, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    die Rücknahme oder Auszahlung von Anteilen gemäß Paragraph 55, ohne Vorliegen außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Paragraph 56, Absatz eins und 2 aussetzt oder die Pflichten gemäß Paragraph 55 a, oder Paragraph 56, Absatz eins bis 4 verletzt;“

Novellierungsanordnung 49, Paragraph 190, Absatz 2, Ziffer 11, entfällt.

Novellierungsanordnung 50, Paragraph 190, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    im Rahmen der kollektiven Portfolioverwaltung die Paragraphen 46, Absatz 2 und 3, 47 Absatz eins und 2, 49, 52, 53 Absatz 4, 57, 59 bis 61, 63 oder 65 verletzt;“

Novellierungsanordnung 51, Paragraph 190, Absatz 3, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    die Rücknahme oder Auszahlung von Anteilen gemäß Paragraph 55, ohne Vorliegen außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Paragraph 56, Absatz eins und 2 aussetzt oder die Pflichten gemäß Paragraph 55 a, oder Paragraph 56, Absatz eins bis 4 verletzt;“

Novellierungsanordnung 52, In Paragraph 190, Absatz 3, wird am Ende der Ziffer 5, der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und die Ziffer 6, entfällt.

Novellierungsanordnung 53, Paragraph 190, Absatz 4, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    die Paragraphen 46, Absatz 2 und 3, 47 Absatz eins und 2, 49, 52, 53 Absatz 4, 57, 59 bis 61, 63 oder 65 verletzt;“

Novellierungsanordnung 54, Paragraph 190, Absatz 4, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    die Rücknahme oder Auszahlung von Anteilen gemäß Paragraph 55, ohne Vorliegen außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Paragraph 56, Absatz eins und 2 aussetzt oder die Pflichten gemäß Paragraph 55 a, oder Paragraph 56, Absatz eins bis 4 verletzt;“

Novellierungsanordnung 55, In Paragraph 190, Absatz 4, wird am Ende der Ziffer 5, der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und die Ziffer 6, entfällt.

Novellierungsanordnung 56, Dem Paragraph 195, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,Auf Abspaltungen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2026, bewilligt wurden, ist Paragraph 65, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019, weiter anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 57, Paragraph 196, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), Amtsblatt Nummer L 302 vom 17.11.2009 Seite 32, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/2994, ABl. Nr. L 2024/2994 vom 04.12.2024;“

Novellierungsanordnung 58, In Paragraph 196, Absatz 2, wird am Ende der Ziffer 33, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 34 bis 36 angefügt:

  1. Ziffer 34
    Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.06.2014 Seite 84, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2845, ABl. Nr. L 2023/2845 vom 27.12.2023;
  2. Ziffer 35
    Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014,, Amtsblatt Nummer L 171 vom 29.06.2016 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2025/914, ABl. Nr. L 2025/914 vom 19.05.2025;
  3. Ziffer 36
    Richtlinie (EU) 2016/97 über Versicherungsvertrieb, Amtsblatt Nummer L 25 vom 02.02.2016 Seite 19, in der Fassung der delegierten Verordnung (EU) 2024/896 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/97 durch technische Regulierungsstandards zur Anpassung der Grundbeträge in Euro für die Berufshaftpflichtversicherung und die finanzielle Leistungsfähigkeit von Versicherungsvermittlern, Rückversicherungsvermittlern und Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit, ABl. Nr. L 2024/896 vom 20.03.2024.“

Novellierungsanordnung 59, Dem Paragraph 196 a, wird folgender Absatz 13, angefügt:

  1. Absatz 13,Das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2026, dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 zur Änderung der Richtlinien 2011/61/EU und 2009/65/EG im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds, ABl. Nr. L 2024/927 vom 26.03.2024.“

Novellierungsanordnung 60, Paragraph 199, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    hinsichtlich der Paragraphen 130 und 194 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und“

Novellierungsanordnung 61, Dem Paragraph 200, wird folgender Absatz 42, angefügt:

  1. Absatz 42,Das Inhaltsverzeichnis zu den Paragraphen 55 a, 56 und 100, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 20, 37 und 38, Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3,, Ziffer 4, Litera b bis d, Absatz 2, Ziffer 5 und Absatz 3,, Paragraph 6, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 10 und 12, Paragraph 10, Absatz 5,, der Einleitungsteil des Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 7 bis 9, 9 a, Absatz 2 bis 4, Paragraph 29, Absatz 6 und 7, Paragraph 36, Absatz 6, Ziffer 2,, Paragraph 42 a, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 6,, Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 8 a,, Paragraph 55 a, samt Überschrift, Paragraph 56, samt Überschrift, Paragraph 79, Absatz 2 a,, Paragraph 100, samt Überschrift, Paragraph 134, Absatz 2,, Paragraph 145, Absatz 5,, Paragraph 147, Absatz 4 und 5, Paragraph 150, Absatz 4,, der Einleitungsteil des Paragraph 151,, Paragraph 151, Ziffer 2 und 3, Paragraph 153, Absatz eins,, Paragraph 157, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5, Paragraph 164, Absatz eins,, Paragraph 190, Absatz 2, Ziffer 3 bis 5, Absatz 3, Ziffer 2, 3 und 5, Absatz 4, Ziffer 2, 3 und 5, Paragraph 195, Absatz 10,, Paragraph 196, Absatz 2, Ziffer eins und 33 bis 36, Paragraph 196 a, Absatz 13,, Paragraph 199, Ziffer 2, sowie Anlage römisch eins Schema A und Anlage römisch zwei zu Paragraph 55 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2026, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 38 a und Paragraph 38 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2026, treten mit 16. April 2027 in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 65,, Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 65, samt Überschrift, Paragraph 151, Ziffer 15,, Paragraph 190, Absatz 2, Ziffer 11,, Absatz 3, Ziffer 6 und Absatz 4, Ziffer 6, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 62, Die Ziffer eins Punkt 13, in Anlage römisch eins Schema A römisch eins. Investmentfonds lautet:

  1. eins Punkt 13
    Modalitäten und Bedingungen des Rückkaufs und der Rücknahme der Anteile sowie Voraussetzungen, unter denen die Zeichnung, der Rückkauf und die Rücknahme ausgesetzt oder andere Liquiditätsmanagement-Instrumente eingesetzt werden können“

Novellierungsanordnung 63, Die Ziffer eins Punkt 13, in Anlage römisch eins Schema A römisch drei. Investmentgesellschaft lautet:

  1. eins Punkt 13
    Modalitäten und Bedingungen des Rückkaufs und der Rücknahme der Anteile sowie Voraussetzungen, unter denen die Zeichnung, der Rückkauf und die Rücknahme ausgesetzt oder andere Liquiditätsmanagement-Instrumente eingesetzt werden können. Im Falle von Investmentgesellschaften mit unterschiedlichen Teilfonds, Angabe der Art und Weise, wie ein Anteilinhaber von einem Teilfonds in den anderen wechseln kann, und welche Kosten damit verbunden sind“

Novellierungsanordnung 64, Nach der Anlage römisch eins zu Artikel 2, InvFG 2011 wird folgende Anlage römisch zwei zu Paragraph 55 a, eingefügt:

„Anlage römisch zwei zu Paragraph 55 a

Für OGAW verfügbare Liquiditätsmanagement-Instrumente
  1. Ziffer eins
    Aussetzung von Zeichnungen, Rückkäufen und Rücknahmen: Die Aussetzung von Zeichnungen, Rückkäufen und Rücknahmen bedeutet, dass den Anteilinhabern bzw. -eignern die Zeichnung, der Rückkauf oder die Rückgabe von Anteilen des Fonds vorübergehend untersagt wird.
  2. Ziffer 2
    Rücknahmebeschränkung: Eine Rücknahmebeschränkung bedeutet eine vorübergehende und teilweise Beschränkung des Rechts der Anteilinhaber bzw. -eigner auf Rückgabe ihrer Anteile, sodass die Anleger nur einen bestimmten Teil ihrer Anteile zurückgeben können.
  3. Ziffer 3
    Verlängerung der Kündigungsfristen: Die Verlängerung der Kündigungsfrist bedeutet, dass die Kündigungsfrist über eine dem Fonds angemessene Mindestfrist hinaus verlängert wird, die die Anteilinhaber bzw. -eigner den Fondsmanagern vor der Rückgabe ihrer Anteile einräumen müssen.
  4. Ziffer 4
    Rückgabegebühr: Die Rückgabegebühr ist eine Gebühr, die innerhalb einer vorgegebenen Bandbreite unter Berücksichtigung der Liquiditätskosten von den Anteilinhabern bzw. -eignern bei der Rückgabe von Anteilen an den Fonds gezahlt und mit der sichergestellt wird, dass Anteilinhaber bzw. -eigner, die im Fonds verbleiben, nicht unangemessen benachteiligt werden.
  5. Ziffer 5
    Swing Pricing: Bei Swing Pricing handelt es sich um einen im Voraus festgelegten Mechanismus, bei dem der Nettoinventarwert der Anteile eines Investmentfonds durch Anwendung eines Faktors (Swing-Faktor) angepasst wird, der die Liquiditätskosten berücksichtigt.
  6. Ziffer 6
    Dual Pricing: Bei Dual Pricing handelt es sich um einen im Voraus festgelegten Mechanismus, bei dem die Zeichnungs-, Rückkaufs- und Rücknahmepreise für die Anteile eines Investmentfonds festgelegt werden, indem der Nettoinventarwert pro Anteil um einen Faktor, der die Liquiditätskosten abbildet, angepasst wird.
  7. Ziffer 7
    Verwässerungsschutzgebühr: Die Verwässerungsschutzgebühr ist eine Gebühr, die ein Anteilinhaber bzw. -eigner bei der Zeichnung, dem Rückkauf oder der Rücknahme von Anteilen an den Fonds zahlt, die den Fonds für die aufgrund des Umfangs dieser Transaktion entstandenen Liquiditätskosten entschädigt und sicherstellt, dass andere Anteilinhaber bzw. -eigner nicht in ungerechtfertigter Weise benachteiligt werden.
  8. Ziffer 8
    Sachauskehr: Die Sachauskehr bedeutet, dass vom Fonds gehaltene Vermögenswerte anstelle von Bargeld übertragen werden, um Auszahlungsaufträge von Anteilinhabern bzw. -eignern zu erfüllen.
  9. Ziffer 9
    Abspaltung illiquider Anlagen (Side Pockets): Bei der Abspaltung illiquider Anlagen geht es darum, dass bestimmte Vermögenswerte, deren wirtschaftliche oder rechtliche Merkmale sich erheblich verändert haben oder aufgrund außergewöhnlicher Umstände unsicher geworden sind, von den anderen Vermögenswerten des Fonds getrennt werden.“

Artikel 4
Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018

Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2026,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph eins, Ziffer 71, wird folgende Ziffer 72, eingefügt:

  1. Ziffer 72
    Umschichtung von Finanzinstrumenten: Verkauf eines Finanzinstruments und Kauf eines anderen Finanzinstruments oder die Inanspruchnahme eines Rechts, eine Änderung im Hinblick auf ein bestehendes Finanzinstrument vorzunehmen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Absatz 3, erster Satz lautet:

„Auf Verwaltungsgesellschaften gemäß Paragraph 5, Absatz eins, InvFG 2011, die Dienstleistungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, oder 4 InvFG 2011 erbringen, und auf AIFM gemäß Paragraph 4, AIFMG, die Dienstleistungen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, oder Ziffer 2, AIFMG erbringen, sind Paragraph 29, Absatz eins bis 4 und 6, die Paragraphen 30 bis 33 und 38 bis 61 und Paragraphen 94 bis 96 anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 19, Absatz 2, wird der Verweis auf „§ 20 Absatz eins und 7 durch den Verweis auf „§ 20 Absatz eins, 4 und 7 ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 66, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Der Rechtsträger hat vor Erbringung jeglicher Dienstleistungen gegenüber einem in Absatz 2, genannten Unternehmen darauf hinzuweisen, dass es aufgrund der vorliegenden Informationen als professioneller Kunde eingestuft und behandelt wird, sofern der Rechtsträger und das betreffende Unternehmen nichts Anderes schriftlich vereinbaren. In dieser Vereinbarung ist festzulegen, ob dies für eine oder mehrere Dienstleistungen oder Geschäfte oder für eine oder mehrere Arten von Produkten oder Geschäften gilt. Weiters hat ein Rechtsträger professionelle Kunden über die Möglichkeit zur Änderung der Einstufung gemäß Artikel 45, Absatz 2, der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zu informieren.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 72, Absatz 3, wird der Verweis auf „§§ 7 und 10“ durch den Verweis auf „§ 4 Absatz 3 und 5, Paragraph 7, ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 92, Absatz 11, wird der Verweis auf „§ 3 Absatz 2, Ziffer eins bis 5 durch den Verweis auf „§ 3 Absatz 2, Ziffer eins bis 14 ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 100, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,Hat die FMA eine Verwaltungsmaßnahme oder eine Sanktion der Öffentlichkeit bekannt gemacht, so hat sie die ESMA gleichzeitig darüber zu unterrichten.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 114, Absatz 3, Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), Amtsblatt Nummer L 302 vom 17.11.2009 Seite 32, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/2994, ABl. Nr. L 2024/2994 vom 04.12.2024;“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 114, Absatz 3, Ziffer 10, lautet:

  1. Ziffer 10
    Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060 aus 2009, und (EU) Nr. 1095 aus 2010,, Amtsblatt Nummer L 174 vom 01.07.2011 Seite 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/927, ABl. Nr. L 2024/927 vom 26.03.2024;“

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 117, wird folgender Absatz 17, angefügt:

  1. Absatz 17,Paragraph eins, Ziffer 72,, Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 19, Absatz 2,, Paragraph 66, Absatz 3,, Paragraph 72, Absatz 3,, Paragraph 92, Absatz 11,, Paragraph 100, Absatz 7 und Paragraph 114, Absatz 3, Ziffer 7 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2026, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Van der Bellen

Stocker