BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2026

Ausgegeben am 18. Februar 2026

Teil römisch eins

5. Bundesgesetz:

Finanzmarktsammelgesetz

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 28 Regierungsvorlage 366 Ausschussbericht 380 Sitzung 63,, Bundesrat:, 11763 Ausschussbericht 11768 Sitzung 986,, )

 

[CELEX-Nr.:32023L2864, 32024R0886, 32015L2366, 31998L0026]

5. Bundesgesetz, mit dem ein EuGB-Verordnung-Vollzugsgesetz erlassen wird und das Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 2018, das Finalitätsgesetz, das Finanzkonglomerategesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Kapitalmarktgesetz 2019, das MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetz, das Pensionskassengesetz, das PEPP-Vollzugsgesetz, das Pfandbriefgesetz, das PRIIP-Vollzugsgesetz, das Ratingagenturenvollzugsgesetz, das Referenzwerte-Vollzugsgesetz, das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, das SFT-Vollzugsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018, das Wertpapierfirmengesetz und das Zahlungsdienstegesetz 2018 geändert werden (Finanzmarktsammelgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

EuGB-Verordnung-Vollzugsgesetz (EuGB-VVG)

Artikel 2

Änderung des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetzes (APAG)

Artikel 3

Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes (AIFMG)

Artikel 4

Änderung des Bankwesengesetzes (BWG)

Artikel 5

Änderung des Börsegesetzes 2018 (BörseG 2018)

Artikel 6

Änderung des Finalitätsgesetzes

Artikel 7

Änderung des Finanzkonglomerategesetzes (FKG)

Artikel 8

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG)

Artikel 9

Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011 (InvFG 2011)

Artikel 10

Änderung des Kapitalmarktgesetzes 2019 (KMG 2019)

Artikel 11

Änderung des MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetzes (MiCA-VVG)

Artikel 12

Änderung des Pensionskassengesetzes (PKG)

Artikel 13

Änderung des PEPP-Vollzugsgesetzes

Artikel 14

Änderung des Pfandbriefgesetzes (PfandBG)

Artikel 15

Änderung des PRIIP-Vollzugsgesetzes

Artikel 16

Änderung des Ratingagenturenvollzugsgesetzes (RAVG)

Artikel 17

Änderung des Referenzwerte-Vollzugsgesetzes (RW-VG)

Artikel 18

Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (BaSAG)

Artikel 19

Änderung des SFT-Vollzugsgesetzes

Artikel 20

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016)

Artikel 21

Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 (WAG 2018)

Artikel 22

Änderung des Wertpapierfirmengesetzes (WPFG)

Artikel 23

Änderung des Zahlungsdienstegesetzes 2018 (ZaDiG 2018)

Artikel 1
Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2023/2631 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen (EuGB-Verordnung-Vollzugsgesetz – EuGB-VVG)

Inhaltsverzeichnis

Paragraph eins,

Zweck dieses Gesetzes

Paragraph 2,

Zuständige Behörde

Paragraph 3,

ESAP–Offenlegungspflichten

Paragraph 4,

Befugnisse der FMA

Paragraph 5,

Verwaltungsstrafen

Paragraph 6,

Wahrnehmung der Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse

Paragraph 7,

Veröffentlichung von Entscheidungen

Paragraph 8,

Meldung von Verwaltungsstrafen und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen an die ESMA

Paragraph 9,

Zusammenarbeit und Informationsaustausch

Paragraph 10,

Rechtsmittel

Paragraph 11,

Berufsgeheimnis

Paragraph 12,

Besondere Verfahrensbestimmungen

Paragraph 13,

Kosten

Paragraph 14,

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 15,

Verweise

Paragraph 16,

Umsetzungshinweis

Paragraph 17,

Inkrafttreten

Paragraph 18,

Vollziehung

Zweck dieses Gesetzes

Paragraph eins,

Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2023/2631 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen.

Zuständige Behörde

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die FMA ist gemäß Artikel 44, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2023/2631 die zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2023/2631.
  2. Absatz 2,Die FMA ist gemäß Artikel 44, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/2631 die zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung der Pflichten von Originatoren in Bezug auf Verbriefungen gemäß Titel römisch zwei Kapitel 2 und die Artikel 18 und 19 der Verordnung (EU) 2023/2631.

ESAP–Offenlegungspflichten

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die FMA ist gemäß Artikel 15 a, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2023/2631 die zuständige Sammelstelle gemäß Artikel 2, Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Veröffentlichung der Informationen gemäß Artikel 20 und 21 der Verordnung (EU) 2023/2631 im zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point – ESAP), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 eingerichtet wird.
  2. Absatz 2,Die FMA ist Sammelstelle gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter, in der Verordnung (EU) 2023/2631 angeführter Informationen.
  3. Absatz 3,Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Artikel 15 a, Absatz eins, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2631 durch Verordnung ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint.
  4. Absatz 4,Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Artikel 4, Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Absatz eins und 2 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 ermächtigt.

Befugnisse der FMA

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die FMA ist im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) 2023/2631 sowie allfälliger aufgrund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen eingeräumten Befugnisse jederzeit berechtigt
    1. Ziffer eins
      von Emittenten zu verlangen, die in Artikel 10, der Verordnung (EU) 2023/2631 genannten Informationsblätter für europäische grüne Anleihen zu veröffentlichen oder die in Anhang römisch eins der Verordnung (EU) 2023/2631 genannten Informationen in diese Informationsblätter aufzunehmen;
    2. Ziffer 2
      von Emittenten die Veröffentlichung von Prüfungen und Beurteilungen zu verlangen;
    3. Ziffer 3
      von Emittenten die Veröffentlichung jährlicher Allokationsberichte oder die Aufnahme der in Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) 2023/2631 aufgeführten Angaben in die jährlichen Allokationsberichte zu verlangen;
    4. Ziffer 4
      von Emittenten die Veröffentlichung eines Wirkungsberichts oder die Aufnahme der in Anhang römisch drei der Verordnung (EU) 2023/2631 aufgeführten Angaben in den Wirkungsbericht zu verlangen;
    5. Ziffer 5
      von Emittenten zu verlangen, die Veröffentlichung der in Artikel 15, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2023/2631 genannten Unterlagen gemäß Artikel 15, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2023/2631 zu melden;
    6. Ziffer 6
      von Emittenten, die die vorgesehenen gemeinsamen Vorlagen gemäß Artikel 21, der Verordnung (EU) 2023/2631 verwenden, zu verlangen, die darin aufgeführten Punkte in ihre regelmäßigen Offenlegungen nach der Emission aufzunehmen;
    7. Ziffer 7
      von den Abschlussprüfern und Führungskräften des Emittenten die Vorlage von Informationen und Unterlagen zu verlangen;
    8. Ziffer 8
      ein Angebot oder die Zulassung europäischer grüner Anleihen zum Handel an einem geregelten Markt für jeweils höchstens zehn aufeinanderfolgende Arbeitstage auszusetzen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Emittent einer Verpflichtung gemäß Titel römisch zwei Kapitel 2 oder Artikel 18, oder 19 der Verordnung (EU) 2023/2631 nicht nachgekommen ist;
    9. Ziffer 9
      ein Angebot oder die Zulassung europäischer grüner Anleihen zum Handel an einem geregelten Markt zu untersagen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Verstoß eines Emittenten gegen eine Verpflichtung nach Titel römisch zwei Kapitel 2 oder Artikel 18, oder 19 der Verordnung (EU) 2023/2631 anhält;
    10. Ziffer 10
      Werbeaktivitäten für höchstens zehn aufeinanderfolgende Arbeitstage auszusetzen oder von Emittenten europäischer grüner Anleihen bzw. beteiligten Finanzintermediären zu verlangen, Werbeaktivitäten für jeweils höchstens zehn aufeinanderfolgende Arbeitstage auszusetzen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass der Emittent einer Verpflichtung nach Titel römisch zwei Kapitel 2 oder Artikel 18, oder 19 der Verordnung (EU) 2023/2631 nicht nachgekommen ist;
    11. Ziffer 11
      Werbeaktivitäten zu untersagen oder von Emittenten europäischer grüner Anleihen bzw. von beteiligten Finanzintermediären die Einstellung von Werbeaktivitäten zu verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Emittent fortgesetzt gegen eine Verpflichtung nach Titel römisch zwei Kapitel 2 oder Artikel 18, oder 19 der Verordnung (EU) 2023/2631 verstößt;
    12. Ziffer 12
      den Umstand bekannt zu machen, dass ein Emittent europäischer grüner Anleihen der Verordnung (EU) 2023/2631 nicht nachkommt, und von dem betreffenden Emittenten zu verlangen, auf seiner Website über diesen Umstand Auskunft zu geben;
    13. Ziffer 13
      einem Emittenten die Emission europäischer grüner Anleihen für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr zu untersagen, wenn der betreffende Emittent wiederholt und schwerwiegend gegen Titel römisch zwei Kapitel 2 oder Artikel 18, oder 19 der Verordnung (EU) 2023/2631 verstoßen hat;
    14. Ziffer 14
      nach Ablauf einer Frist von drei Monaten dem an den Emittenten gerichteten Verlangen gemäß Ziffer 12,, den Umstand bekannt zu machen, dass der Emittent europäischer grüner Anleihen Artikel 3, der Verordnung (EU) 2023/2631 in Bezug auf die Verwendung der Bezeichnung „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ nicht mehr erfüllt, und von diesem Emittenten zu verlangen, diese Information auf seiner Website zu veröffentlichen;
    15. Ziffer 15
      Überprüfungen oder Ermittlungen vor Ort an anderen Standorten als den privaten Wohnräumen natürlicher Personen durchzuführen und zu jenem Zweck Zugang zu Räumlichkeiten zu erhalten, um Unterlagen und Daten gleich welcher Form einzusehen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass in Zusammenhang mit dem Gegenstand einer Überprüfung oder Ermittlung stehende Dokumente und andere Daten vorhanden sind, die als Nachweis für einen Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2023/2631 dienen können. Die Paragraphen 119 bis 122 der Strafprozessordnung 1975 – StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, sind sinngemäß anzuwenden; sofern sich der Betroffene der beabsichtigten Maßnahme der FMA widersetzt, hat erforderlichenfalls das Bundesverwaltungsgericht über einen Antrag der FMA mit Beschluss zu entscheiden, wobei der Grundsatz der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit nach Paragraph 5, StPO anzuwenden ist. Die FMA hat ihren Antrag zu begründen und dem Bundesverwaltungsgericht samt den Akten zu übermitteln;
    16. Ziffer 16
      wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, den Umstand öffentlich bekannt zu machen, dass ein Emittent europäischer grüner Anleihen den Verpflichtungen dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) 2023/2631 sowie allfälliger aufgrund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte nicht nachkommt und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist;
    17. Ziffer 17
      Verwaltungsstrafen gegen einen Emittenten europäischer grüner Anleihen nach der Verordnung (EU) 2023/2631 gemäß Paragraph 5, zu verhängen.
  2. Absatz 2,Die FMA nimmt ihre in Absatz eins, genannten Aufgaben und Befugnisse auf eine der folgenden Arten wahr:
    1. Ziffer eins
      unmittelbar,
    2. Ziffer 2
      in Zusammenarbeit mit anderen Behörden,
    3. Ziffer 3
      unter eigener Zuständigkeit, durch Übertragung von Aufgaben an die in Ziffer 2, genannten Behörden,
    4. Ziffer 4
      durch Antrag bei den zuständigen Gerichten.
  3. Absatz 3,Wenn eine natürliche oder juristische Person der FMA gemäß der Verordnung (EU) 2023/2631 Informationen übermittelt, gilt das nicht als Verstoß gegen eine etwaige vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelte Beschränkung der Offenlegung von Informationen und unterliegt für die Übermittlung derartiger Informationen an eine zuständige Behörde keinerlei Haftung.

Verwaltungsstrafen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Wer
    1. Ziffer eins
      gegen die Pflichten in Bezug auf das Informationsblatt zu grünen Anleihen und die Voremissionsprüfung gemäß Artikel 10, der Verordnung (EU) 2023/2631 verstößt, inbesondere
      1. Litera a
        wesentlich falsche oder irreführende Informationen veröffentlicht oder nachteilige Tatsachen verschweigt, die für den Anleger von Bedeutung sind, oder
      2. Litera b
        es unterlässt, sicherzustellen, dass ein ausgefülltes Informationsblatt rechtzeitig einer Voremissionsprüfung unterzogen wird und eine befürwortende Stellungnahme eines externen Prüfers vorliegt,
    2. Ziffer 2
      gegen die Pflichten in Bezug auf Allokationsberichte und Nachemissionsprüfungen dieser Berichte gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) 2023/2631 verstößt, inbesondere
      1. Litera a
        es unterlässt, einen Allokationsbericht zu erstellen oder diesen unrichtig, unvollständig oder in einer anderen Weise erstellt, die nicht den Vorgaben entspricht,
      2. Litera b
        einen Allokationsbericht nicht einer Nachemissionsprüfung unterzieht,
      3. Litera c
        einen Allokationsbericht nicht, unvollständig oder in einer den Vorgaben nicht entsprechenden Weise ändert, wenn nach der Veröffentlichung des Allokationsberichts bei der Verwendung der Erlöse eine Korrektur vorgenommen wurde,
      4. Litera d
        die rechtzeitige Veröffentlichung eines Allokationsberichts oder einer Überprüfung nicht sicherstellt, oder
      5. Litera e
        dem Prüfer nicht mindestens 90 Tage zur Überprüfung eines Allokationsberichts zur Verfügung stellt,
    3. Ziffer 3
      gegen die Pflichten in Bezug auf den Wirkungsbericht für europäische grüne Anleihen gemäß Artikel 12, der Verordnung (EU) 2023/2631 verstößt, und so eine Veröffentlichung des Wirkungsberichts nicht, unvollständig oder in einer nicht den Vorgaben entsprechenden Weise vornimmt,
    4. Ziffer 4
      gegen die Pflichten zur Erstellung eines Prospekts für europäische grüne Anleihen gemäß Artikel 14, der Verordnung (EU) 2023/2631 verstößt, inbesondere
      1. Litera a
        einen Prospekt veröffentlicht, der diesen Anforderungen nicht entspricht, oder
      2. Litera b
        einen Prospekt veröffentlicht, der trotz Erstellungspflicht gemäß Artikel 7, der Verordnung (EU) 2023/2631 keine oder eine unvollständige Zusammenfassung des CapEx-Plans enthält,
    5. Ziffer 5
      gegen die Pflichten in Bezug auf die Veröffentlichung auf der Website des Emittenten und Mitteilungen an die ESMA und die FMA gemäß Artikel 15, der Verordnung (EU) 2023/2631 verstößt, inbesondere
      1. Litera a
        eine Veröffentlichung nicht, unvollständig oder in einer nicht den Vorgaben entsprechenden Weise vornimmt,
      2. Litera b
        das Informationsblatt, die Voremissionsprüfung des Informationsblattes, den Link zu der Website, auf der im Falle der Veröffentlichung eines Prospekts dieser abgerufen werden kann, die Allokationsberichte, die Nachemissionsprüfungen, den Wirkungsbericht, den CapEx-Plan trotz Erstellungspflicht gemäß Artikel 7, der Verordnung (EU) 2023/2631 oder die Prüfung des Wirkungsberichts nicht zur Verfügung stellt, oder
      3. Litera c
        die notwendigen Mitteilungen über die entsprechenden Veröffentlichungen nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,
    6. Ziffer 6
      gegen die Pflichten in Bezug auf den Ausschluss bestimmter verbriefter Risikopositionen gemäß Artikel 18, der Verordnung (EU) 2023/2631 verstößt, inbesondere
      1. Litera a
        unzulässige Risikopositionen einbezieht,
      2. Litera b
        unzulässige Risikopositionen in den Pool der verbrieften Risikopositionen aufnimmt,
      3. Litera c
        die erforderlichen Erläuterungen nicht in das Informationsblatt aufnimmt, oder
      4. Litera d
        der FMA auf deren Ersuchen keinen Nachweis erbringt,
    7. Ziffer 7
      gegen die Pflichten in Bezug auf bei Verbriefungen zusätzlich geltende Offenlegungspflichten gemäß Artikel 19, der Verordnung (EU) 2023/2631 verstößt, inbesondere
      1. Litera a
        einen Prospekt erstellt, ohne die vorgeschriebene Erklärung beizufügen,
      2. Litera b
        einen Prospekt erstellt, der die erforderlichen Informationen nicht enthält, oder
      3. Litera c
        die erforderlichen Informationen nicht in das Informationsblatt oder den Allokationsbericht aufnimmt,
    8. Ziffer 8
      gegen die Pflichten in Bezug auf die nach der Emission erfolgende regelmäßige Offenlegung von Informationen durch Emittenten von als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen oder von an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen gemäß Artikel 21, der Verordnung (EU) 2023/2631 einschließlich des gemäß Artikel 21, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2023/2631 erlassenen delegierten Rechtsakts, verstößt,
    9. Ziffer 9
      bei einer Ermittlung oder Überprüfung gemäß Paragraph 4, nicht mit der FMA zusammenarbeitet,
    10. Ziffer 10
      gegen eine sonstige Anforderung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, verstößt,
    11. Ziffer 11
      eine Anleihe als „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ bezeichnet, ohne die Anforderungen gemäß Artikel 3, in Verbindung mit Titel römisch zwei der Verordnung (EU) 2023/2631 zu erfüllen,
    12. Ziffer 12
      gegen die Verpflichtung der Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 15 a, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2023/2631 an die zuständige Sammelstelle gemäß Artikel 2, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/2859 gleichzeitig mit deren Veröffentlichung verstößt, oder
    13. Ziffer 13
      gegen die Verpflichtung, sich eine Rechtsträgerkennung gemäß Artikel 15 a, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/2631 ausstellen zu lassen, verstößt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zur zweifachen Höhe der durch die Verstöße erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste zu bestrafen, sofern sich diese beziffern lassen, oder, falls diese Bezifferung nicht möglich ist, mit einer Geldstrafe von bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn natürliche Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
    1. Ziffer eins
      der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
    2. Ziffer 2
      der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
    3. Ziffer 3
      einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person
    innehaben, gegen die in Absatz eins, angeführten Verpflichtungen verstoßen haben.
  3. Absatz 3,Juristische Personen können wegen der in Absatz eins, genannten Verstöße auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz 2, genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat. Die Geldstrafe gegen eine juristische Person beträgt bis zu 500 000 Euro oder 0,5 vH des jährlichen Gesamtumsatzes der betreffenden juristischen Person nach dem letzten verfügbaren Abschluss, der vom Leitungsorgan gebilligt wurde.
  4. Absatz 4,Der jährliche Gesamtumsatz bestimmt sich nach dem letzten festgestellten Jahresabschluss. Handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft, die nach der Richtlinie 2013/34/EU einen konsolidierten Abschluss aufzustellen hat, so ist der relevante jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsvorschriften, der oder die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leistungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze gebilligt wurde. Soweit die FMA die Grundlagen für den jährlichen Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
  5. Absatz 5,Die FMA hat weiters die Befugnis, bei Verstößen gemäß Absatz eins, folgende Maßnahmen zu setzen:
    1. Ziffer eins
      die öffentliche Bekanntgabe der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person und die Art des Verstoßes gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 12,;
    2. Ziffer 2
      die bescheidmäßige Anordnung an die verantwortliche natürliche oder juristische Person, das den Verstoß darstellende Verhalten einzustellen;
    3. Ziffer 3
      die bescheidmäßige Untersagung der Ausgabe europäischer grüner Anleihen durch die natürliche oder juristische Person für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr.

Wahrnehmung der Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die FMA hat bei der Festsetzung der Verwaltungsstrafen oder sonstigen Verwaltungsmaßnahmen und bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe gemäß Paragraph 5,, soweit angemessen, insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      die Schwere und Dauer des Verstoßes;
    2. Ziffer 2
      den Grad der Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
    3. Ziffer 3
      die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielsweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;
    4. Ziffer 4
      die Auswirkungen des Verstoßes auf die Interessen der Anleger;
    5. Ziffer 5
      die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern sich diese beziffern lassen;
    6. Ziffer 6
      das Ausmaß der Zusammenarbeit der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person mit der zuständigen Behörde, unbeschadet des Erfordernisses, die erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste dieser Person einzuziehen;
    7. Ziffer 7
      frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
    8. Ziffer 8
      jedwede Maßnahmen, die die für den Verstoß verantwortliche Person nach dem Verstoß ergriffen hat, um eine Wiederholung zu verhindern.
  2. Absatz 2,Bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse zur Verhängung von Verwaltungsstrafen oder sonstigen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen nach Paragraph 5, hat die FMA mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten eng zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass die Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse sowie ihre gemäß der Verordnung (EU) 2023/2631 verhängten Verwaltungsstrafen und sonstigen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen wirksam und angemessen sind.

Veröffentlichung von Entscheidungen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Eine Entscheidung, wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die Verordnung (EU) 2023/2631 oder einen aufgrund dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakt eine Verwaltungsstrafe oder sonstige verwaltungsrechtliche Maßnahmen zu verhängen, ist von der FMA auf ihrer Website unverzüglich, nachdem die von der Entscheidung betroffene natürliche oder juristische Person darüber informiert wurde, zu veröffentlichen. Diese Veröffentlichung umfasst Angaben zur Art des Verstoßes und zur Identität der verantwortlichen Personen.
  2. Absatz 2,Ist die FMA nach einer einzelfallbezogenen Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Veröffentlichung derartiger Daten zu der Ansicht gelangt, dass die Veröffentlichung der Identität von Rechtspersönlichkeiten oder der Identität oder der personenbezogenen Daten von natürlichen Personen unverhältnismäßig wäre, oder eine solche Veröffentlichung die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden würde, so hat die FMA:
    1. Ziffer eins
      die Veröffentlichung der Entscheidung zur Verhängung einer Verwaltungsstrafe oder sonstigen verwaltungsrechtlichen Maßnahme zu verschieben, bis die Gründe für ihre Nichtveröffentlichung weggefallen sind;
    2. Ziffer 2
      die Entscheidung zur Verhängung einer Verwaltungsstrafe oder sonstigen verwaltungsrechtlichen Maßnahme im Einklang mit den sonstigen gesetzlichen Bestimmungen in anonymisierter Form zu veröffentlichen, wenn eine solche anonymisierte Veröffentlichung einen wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet;
    3. Ziffer 3
      die Entscheidung zur Verhängung einer Verwaltungsstrafe oder einer sonstigen verwaltungsrechtlichen Maßnahme nicht zu veröffentlichen, wenn die Möglichkeiten nach Ziffer eins und Ziffer 2, ihrer Ansicht nach nicht ausreichen, um zu gewährleisten, dass
      1. Litera a
        die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird oder
      2. Litera b
        die Bekanntmachung einer derartigen Entscheidung auch bei geringfügigen Maßnahmen verhältnismäßig ist.
    Bei der Entscheidung, eine Verwaltungsstrafe oder sonstige verwaltungsrechtliche Maßnahme in anonymisierter Form gemäß Absatz 2, Ziffer 2, zu veröffentlichen, kann die Veröffentlichung der relevanten Daten für vertretbare Zeit zurückgestellt werden, wenn vorhersehbar ist, dass die Gründe für die anonymisierte Veröffentlichung nach Ablauf dieser Zeitspanne nicht mehr bestehen.
  3. Absatz 3,Werden gegen eine Entscheidung zur Verhängung einer Verwaltungsstrafe oder sonstigen verwaltungsrechtlichen Maßnahme Rechtsmittel bei den Gerichten oder sonstigen Behörden eingelegt, hat die FMA dies auf ihrer Website umgehend zu veröffentlichen und dort auch über den Ausgang dieses Verfahrens zu informieren. Ferner wird jede Entscheidung, mit der eine frühere Entscheidung über die Verhängung einer Verwaltungsstrafe oder sonstigen verwaltungsrechtlichen Maßnahme für ungültig erklärt wird, veröffentlicht.
  4. Absatz 4,Die FMA hat sicherzustellen, dass Veröffentlichungen nach dieser Bestimmung sowie jede diesbezügliche Ergänzung vom Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung an während eines Zeitraums von fünf Jahren auf ihrer Website zugänglich bleiben. In der Veröffentlichung enthaltene personenbezogene Daten dürfen jedoch nur so lange auf der Website der FMA einsehbar bleiben, wie dies nach den geltenden Datenschutzbestimmungen zulässig ist.

Meldung von Verwaltungsstrafen und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen an die ESMA

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die FMA hat der ESMA jährlich aggregierte Informationen über alle gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Verwaltungsstrafen und sonstigen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Hat die FMA Verwaltungsstrafen oder sonstige verwaltungsrechtliche Maßnahmen öffentlich gemacht, so hat sie diese gleichzeitig der ESMA zu melden.
  3. Absatz 3,Die FMA hat der ESMA alle Verwaltungsstrafen und sonstige verwaltungsrechtliche Maßnahmen mitzuteilen, die verhängt, nicht jedoch gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, veröffentlicht wurden, einschließlich aller in diesem Zusammenhang eingelegten Rechtsmittel und der Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren.

Zusammenarbeit und Informationsaustausch

Paragraph 9,

Die FMA hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2023/2631 mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der ESMA zusammenzuarbeiten und Informationen auszutauschen.

Rechtsmittel

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Gegen jede Entscheidung der FMA über die Verhängung von Verwaltungsstrafen oder sonstigen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen aufgrund eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2023/2631 besteht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  2. Absatz 2,Der von einer Veröffentlichung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 12, 14 und 16 oder Paragraph 7, Absatz eins, Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wird einer Beschwerde gegen einen Bescheid, der gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 12, 14 und 16 oder Paragraph 7, Absatz eins, bekannt gemacht worden ist, in einem Verfahren vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn der Bescheid aufgehoben wird.

Berufsgeheimnis

Paragraph 11,

Nach anderen Bundesgesetzen bestehende Vorschriften über das Berufsgeheimnis bleiben von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.

Besondere Verfahrensbestimmungen

Paragraph 12,

Die von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

Kosten

Paragraph 13,

Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde sind demjenigen Rechnungskreis gemäß Paragraph 19, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, oder, soweit innerhalb des Rechnungskreises gemäß Bundesgesetz Subrechnungskreise einzurichten sind, demjenigen Subrechnungskreis zuzuordnen, dem die Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben nach den in Paragraph 2, Absatz 3, FMABG angeführten Aufsichtsgesetzen zuzuordnen ist.

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 14,

Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Verweise

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2,Wenn in diesem Bundesgesetz auf folgende Rechtsakte der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, sofern nichts Anderes angeordnet ist, jeweils in der folgenden Fassung anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Verordnung (EU) 2023/2631 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen ABl. Nr. L 2023/2631 vom 30.11.2023 in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023;
    2. Ziffer 2
      Verordnung (EU) 2023/2859 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen, ABl. Nr. L 2023/2859 vom 20.12.2023, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1760, ABl. Nr. L 2024/1760 vom 05.07.2024;
    3. Ziffer 3
      Verordnung (EU) 2016/679 zur Änderung bestimmter Verordnungen in Bezug auf den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl.Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 74 vom 04.03.2021 Seite 35;
    4. Ziffer 4
      Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, Amtsblatt Nummer L 182 vom 29.06.2013 Seite 19, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1306, ABl. Nr. L 2024/1306 vom 08.05.2024.

Umsetzungshinweis

Paragraph 16,

Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2023/2631 und dem wirksamen Vollzug der Verordnung (EU) 2023/2859.

Inkrafttreten

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 3 und Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 12 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026, sind ab dem 10. Jänner 2030 anzuwenden. Die FMA hat der ESMA bis zum 9. Jänner 2030 mitzuteilen, dass sie zuständige Sammelstelle gemäß Artikel 15 a, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2023/2631 und Sammelstelle gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter, in der Verordnung (EU) 2023/2631 angeführter Informationen ist.

Vollziehung

Paragraph 18,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel 2
Änderung des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetzes

Das Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 lauten:

  1. Ziffer eins
    Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates, Amtsblatt Nummer L 157 vom 09.06.2006 Seite 87, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864, ABl. Nr. L 2023/2864 vom 20.12.2023, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 2024/90411 vom 15.07.2024 in österreichisches Recht und
  2. Ziffer 2
    Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission, Amtsblatt Nummer L 158 vom 27.05.2014 Seite 77, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023.
  3. Ziffer 3
    Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/2859 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen, ABl. Nr. L 2023/2859 vom 20.12.2023, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1760, ABl. Nr. L 2024/1760 vom 05.07.2024“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 4, werden folgende Absatz 4 bis 6 angefügt:

  1. Absatz 4,Die APAB ist Sammelstelle im Sinne von Artikel 2, Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen, ABl. Nr. L 2023/2859 vom 20.12.2023, (ESAP-Sammelstelle) für die Informationen gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 3, Paragraph 64, Absatz eins bis 3 und Artikel 13, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, und hat diese Informationen im zentralen europäische Zugangsportal (European Single Access Point), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 eingerichtet wird (ESAP), zugänglich zu machen.
  2. Absatz 5,Die APAB ist ESAP-Sammelstelle gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter, in der Richtlinie 2006/43/EG und der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, angeführter Informationen.
  3. Absatz 6,Die APAB ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Absatz 4 und 5 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 52, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Die Informationen gemäß Absatz eins und 3 sind in einem datenextrahierbaren Format gemäß Artikel 2, Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 im ESAP bereitzustellen und haben folgende Metadaten zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      alle Namen des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft, auf den bzw. die sich die Informationen beziehen,
    2. Ziffer 2
      soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung der Prüfungsgesellschaft gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859,
    3. Ziffer 3
      die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859 und
    4. Ziffer 4
      eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 55, lautet:

Paragraph 55,

  1. Absatz eins,Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die eine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen, haben gemäß Artikel 13, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, jährlich einen Transparenzbericht zu erstellen, zu veröffentlichen und der APAB gemäß Artikel 13 a, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die APAB kann für die Übermittlung der Daten gemäß Paragraph 4, Absatz 5 und Artikel 13 a, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, durch Verordnung ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 64, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Die Informationen gemäß Absatz eins bis 3 sind in einem datenextrahierbaren Format gemäß Artikel 2, Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 im ESAP bereitzustellen und haben folgende Metadaten zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      alle Namen des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft, auf den bzw. die sich die Informationen beziehen,
    2. Ziffer 2
      soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung der Prüfungsgesellschaft gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859,
    3. Ziffer 3
      die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859 und
    4. Ziffer 4
      eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 85, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 3, Paragraph 4, Absatz 4 bis 6, Paragraph 52, Absatz 8,, Paragraph 55, Absatz eins und 2 und Paragraph 64, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 4, Absatz 4 und 6, Paragraph 52, Absatz 8,, Paragraph 64, Absatz 4, sind ab 10. Jänner 2030 anzuwenden. Die APAB hat der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) bis zum 9. Jänner 2030 mitzuteilen, dass sie ESAP-Sammelstelle gemäß Artikel 13 a, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, und ESAP-Sammelstelle gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter, in der Richtlinie 2006/43/EG und der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, angeführter Informationen ist.“

Artikel 3
Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes

Das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 54 :

„§ 54.

Benennung der zuständigen Behörde und ESAP-Sammelstelle“

Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift zu Paragraph 54, lautet:

„Benennung der zuständigen Behörde und ESAP-Sammelstelle“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 54, werden folgende Absatz 4 bis 6 angefügt:

  1. Absatz 4,Die FMA ist die Sammelstelle im Sinne des Artikel 2, Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Artikel 18 a, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2019 aus 2088, für AIFM und hat diese Informationen im ESAP zugänglich zu machen.
  2. Absatz 5,Die FMA ist Sammelstelle im Sinne des Artikel 2, Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen, die in
    1. Ziffer eins
      der Richtlinie 2011/61/EU,
    2. Ziffer 2
      der Verordnung (EU) Nr. 345 aus 2013,,
    3. Ziffer 3
      der Verordnung (EU) Nr. 346 aus 2013,,
    4. Ziffer 4
      der Verordnung (EU) 2015/760,
    5. Ziffer 5
      der Verordnung (EU) 2017/1131 und
    6. Ziffer 6
      der Verordnung (EU) 2019 aus 2088,, sofern die Informationen von AIFM übermittelt wurden,
    angeführt sind.
  3. Absatz 6,Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Absatz 4 und 5 durch Verordnung ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 56, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Artikel 4, Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Paragraph 54, Absatz 4 und 5 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 60, Absatz 2, werden nach der Ziffer 11 e, folgende Ziffer 11 f und 11 g eingefügt:

  1. Ziffer 11 f
    gegen die Verpflichtung zur Übermittlung der in Artikel 3, Absatz eins und 2, Artikel 4, Absatz eins, 3 und 4, Artikel 5, Absatz eins und Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019 aus 2088, genannten Informationen gleichzeitig mit deren Veröffentlichung an die FMA gemäß Artikel 18 a, der Verordnung (EU) 2019 aus 2088,;
  2. Ziffer 11 g
    gegen die Verpflichtung, sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen, gemäß Artikel 18 a, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2019 aus 2088,;“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 71, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060 aus 2009, und (EU) Nr. 1095 aus 2010,, Amtsblatt Nummer L 174 vom 01.07.2011 Seite 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864, ABl. Nr. L 2023/2864 vom 20.12.2023;“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 71, Absatz 2, Ziffer 20 bis 23 lauten:

  1. Ziffer 20
    Verordnung (EU) Nr. 345 aus 2013, über Europäische Risikokapitalfonds, Amtsblatt Nummer L 115 vom 25.04.2013 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023;
  2. Ziffer 21
    Verordnung (EU) Nr. 346 aus 2013, über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum, Amtsblatt Nummer L 115 vom 25.04.2013 Seite 18, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023;
  3. Ziffer 22
    Verordnung (EU) 2015/760 über europäische langfristige Investmentfonds, Amtsblatt Nummer L 123 vom 19.05.2015 Seite 98, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023;
  4. Ziffer 23
    Verordnung (EU) 2017/1131 über Geldmarktfonds, Amtsblatt Nummer L 169 vom 30.06.2017 Seite 8, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023;“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 71, Absatz 2, Ziffer 26, lautet:

  1. Ziffer 26
    Verordnung (EU) 2019 aus 2088, über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor, Amtsblatt Nummer L 17 vom 09.12.2019 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023;“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 71, Absatz 2, wird am Ende der Ziffer 31, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 32 bis 34 angefügt:

  1. Ziffer 32
    Verordnung (EU) 2023/2859 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen, ABl. Nr. L 2023/2859 vom 20.12.2023, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1760, ABl. Nr. L 2024/1760 vom 05.07.2024;
  2. Ziffer 33
    Richtlinie (EU) 2023/2864 zur Änderung bestimmter Richtlinien in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals, ABl. Nr. L 2023/2864 vom 20.12.2023, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 2024/90411 vom 15.07.2024;
  3. Ziffer 34
    Verordnung (EU) 2023/2869 zur Änderung bestimmter Verordnungen in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 71 a, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,Das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026, dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2864 und dem wirksamen Vollzug der Verordnung (EU) 2023/2859 sowie der Verordnung (EU) 2023/2869.“

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 74, wird folgender Absatz 23, angefügt:

  1. Absatz 23,Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich Paragraph 54,, die Überschrift zu Paragraph 54,, Paragraph 54, Absatz 4 bis 6, Paragraph 56, Absatz 7,, Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 11 f und 11 g, Paragraph 71, Absatz 2, Ziffer eins, 20 bis 23, 26 und 32 bis 34 und Paragraph 71 a, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 54, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026, ist ab dem 10. Jänner 2028 anzuwenden. Die FMA hat der ESMA bis zum 9. Jänner 2028 mitzuteilen, dass sie Sammelstelle gemäß Artikel 18 a, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2019 aus 2088, ist. Paragraph 54, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026, ist ab dem 10. Jänner 2030 anzuwenden. Die FMA hat der ESMA bis zum 9. Jänner 2030 mitzuteilen, dass sie Sammelstelle gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen ist, die in der Richtlinie 2011/61/EU, der Verordnung (EU) Nr. 345 aus 2013,, der Verordnung (EU) Nr. 346 aus 2013,, der Verordnung (EU) 2015/760, der Verordnung (EU) 2017/1131 und der Verordnung (EU) 2019 aus 2088, angeführt sind.“

Artikel 4
Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu Paragraph 77 c, folgende Einträge zu den Paragraphen 77 d und 77 e eingefügt:

„§ 77d.

Aufsicht durch die Europäische Zentralbank – einheitlicher Aufsichtsmechanismus

Paragraph 77 e,

Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Absatz 4 a, Ziffer 2, wird der Verweis „§ 10 Absatz 5, Ziffer eins, WAG 2018“ durch den Verweis „"Art". 13 Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019/2033“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 21 b, Absatz eins, wird der Verweis „"Art". 124 Absatz eins a und 2 durch den Verweis „"Art". 124 Absatz 8 und 9 der Verweis „"Art". 125 Absatz 3, durch den Verweis „"Art". 125 Absatz 2,, Artikel 126, Absatz 2 und der Verweis „"Art". 164 Absatz 6, durch den Verweis „"Art". 164 Absatz 5 und 6 ersetzt.

Novellierungsanordnung 3a, Nach Paragraph 23 h, wird folgender Paragraph 23 i, samt Überschrift eingefügt:

„Analyse der Auswirkungen makroprudenzieller Maßnahmen auf die Realwirtschaft

Paragraph 23 i,

Die FMA hat im Rahmen ihrer Begründungen zu den Verordnungen gemäß den Paragraphen 23 a, 23 c, 23 d, 23 e, 23 g und 23 h auch die zu erwartenden Auswirkungen auf die Realwirtschaft sowohl für den Fall der Nichtdurchführung der beabsichtigten Maßnahmen als auch für den Fall der Durchführung der beabsichtigten Maßnahmen zu erörtern und dies zu veröffentlichen. Die Oesterreichische Nationalbank hat der FMA zu diesem Zwecke in ihren gutachtlichen Äußerungen gemäß den Paragraphen 23 a, 23 c, 23 d, 23 e, 23 g und 23 h entsprechende Informationen zur Verfügung zu stellen.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 30, wird nach Absatz 7 a, folgender Absatz 7 b, eingefügt:

  1. Absatz 7 b,Kreditinstitute mit Sitz im Inland haben die Untergrenze gemäß Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, nicht auf Ebene des Einzelinstituts anzuwenden, wenn diese Untergrenze auf Basis des konsolidierten Gesamtrisikobetrags vom verantwortlichen Unternehmen gemäß Absatz 6, eingehalten wird.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 63, Absatz 4, Ziffer 8, entfällt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 69 a, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Ergibt die nach Absatz 3, durchgeführte Berechnung für ein Kreditinstitut einen Betrag in Höhe von mehr als 1,30 vT seiner Kostenzahl (Absatz 2,) im Geschäftsjahr 2026, 1,36 vT seiner Kostenzahl im Geschäftsjahr 2027, 1,43 vT seiner Kostenzahl im Geschäftsjahr 2028 und 1,5 vT seiner Kostenzahl ab dem Geschäftsjahr 2029, so ist dem Kreditinstitut ein Betrag von 1,30 vT seiner Kostenzahl im Geschäftsjahr 2026, 1,36 vT seiner Kostenzahl im Geschäftsjahr 2027, 1,43 vT seiner Kostenzahl im Geschäftsjahr 2028 und 1,5 vT seiner Kostenzahl ab dem Geschäftsjahr 2029 als Aufsichtskosten vorzuschreiben.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 77, Absatz 4, wird am Ende der Ziffer 20, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 21, angefügt:

  1. Ziffer 21
    Informationen, die gemäß Paragraph 77 e, bereitgestellt werden.“

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 77 d, wird folgender Paragraph 77 e, samt Überschrift eingefügt:

„Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal

Paragraph 77 e,

  1. Absatz eins,Die FMA hat als ESAP-Sammelstelle gemäß Artikel 2, Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 dem zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point – ESAP) die Informationen gemäß Paragraph 23 c, Absatz 9 und Paragraph 99 c, Absatz 2 und 3 bereitzustellen. Dabei sind diese Informationen in einem datenextrahierbaren Format gemäß Artikel 2, Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und haben folgende Metadaten zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      alle Namen der natürlichen Person oder des Instituts, auf die oder das sich die Informationen beziehen;
    2. Ziffer 2
      soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Instituts gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;
    3. Ziffer 3
      die Art der Information gemäß der Einstufung in Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859;
    4. Ziffer 4
      eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
  2. Absatz 2,Die FMA ist Sammelstelle gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter, in der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, und der Richtlinie 2013/36/EU angeführter Informationen.
  3. Absatz 3,Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung die Datenformate der nach den Absatz 2 und 3 übermittelten Informationen sowie beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festzulegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint.“

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 103 z, eins, wird folgender Paragraph 103 z, 2, eingefügt:

Paragraph 103 z, 2,

Paragraph 77, Absatz 4, Ziffer 21 und Paragraph 77 e, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026, sind ab dem 10. Jänner 2030 anzuwenden. Paragraph 69 a, Absatz 6, ist auf Geschäftsjahre der FMA anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 105, Absatz 5, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.06.2013 Seite 338, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/2994, ABl. Nr. L 2024/2994 vom 04.12.2024;“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 105, Absatz 20, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Verordnung (EU) 2019 aus 2033, über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093 aus 2010,, (EU) Nr. 575 aus 2013,, (EU) Nr. 600 aus 2014, und (EU) Nr. 806 aus 2014,, Amtsblatt Nummer L 314 vom 05.12.2019 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023 und der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 261 vom 22.07.2021 Seite 60.“

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 105, werden folgende Absatz 26 und 27 angefügt:

  1. Absatz 26,Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) 2023/2859 verwiesen wird, so ist, sofern nichts anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) 2023/2859 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen, ABl. Nr. L 2023/2859 vom 20.12.2023, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1760, ABl. Nr. L 2024/1760 vom 05.07.2024, anzuwenden.
  2. Absatz 27,Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) 2019 aus 2088, verwiesen wird, so ist, sofern nichts anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) 2019 aus 2088, über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor, Amtsblatt Nummer L 17 vom 09.12.2019 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023, anzuwenden;“

Novellierungsanordnung 13, Dem Paragraph 107, wird folgender Absatz 120, angefügt:

  1. Absatz 120,Paragraph 3, Absatz 4 a, Ziffer 2,, Paragraph 21 b, Absatz eins,, Paragraph 23 i, samt Überschrift, Paragraph 69 a, Absatz 6,, Paragraph 105, Absatz 5, Ziffer eins und Absatz 20, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Paragraph 30, Absatz 7 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026, tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich Paragraph 77 d und Paragraph 77 e, samt Überschriften, Paragraph 77, Absatz 4,, Paragraph 77 e, samt Überschrift, Paragraph 103 z, 2,, Paragraph 105, Absatz 26 und Paragraph 109, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 63, Absatz 4, Ziffer 8, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026, außer Kraft. Die FMA hat der ESMA bis zum 9. Jänner 2030 mitzuteilen, dass sie Sammelstelle gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter, in der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, und der Richtlinie 2013/36/EU angeführter Informationen ist.“

Novellierungsanordnung 14, Dem Paragraph 109, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026, dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2023/2869 zur Änderung bestimmter Verordnungen in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023 und der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2864 zur Änderung bestimmter Richtlinien in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals, ABl. Nr. L 2023/2864 vom 20.12.2023, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 2024/90411 vom 15.07.2024.“

Artikel 5
Änderung des Börsegesetzes 2018

Das Börsegesetz 2018 – BörseG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) nach dem Eintrag zu Paragraph 75, wird folgender Eintrag eingefügt:

„§ 75a.

ESAP-Sammelstelle für freiwillige Übermittlungen von Informationen“

b) der Eintrag zu Paragraph 123, lautet:

„§ 123.

Speichersystem, ESAP-Sammelstelle und Behördenkompetenzen“

c) nach dem Eintrag zu Paragraph 123, wird folgender Eintrag eingefügt:

„§ 123a.

Übermittlung von Informationen für das ESAP“

d) nach dem Eintrag zu Paragraph 152, wird folgender Eintrag eingefügt:

„§ 152a.

ESAP-Sammelstelle“

e) nach dem Eintrag zu Paragraph 176, wird folgender Eintrag eingefügt:

„§ 176a.

ESAP-Sammelstelle“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 48, werden folgende Absatz 11 bis 14 angefügt:

  1. Absatz 11,Börseunternehmen haben die Informationen gemäß Absatz eins, 2 und 4 gleichzeitig mit der Veröffentlichung zum Zwecke der Zugänglichmachung über das zentrale europäische Zugangsportal (European Single Access Point – ESAP) an die FMA zu übermitteln. Die FMA ist für diese Informationen ESAP-Sammelstelle gemäß Artikel 2, Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.
  2. Absatz 12,Die Informationen gemäß Absatz eins, 2 und 4 haben folgende Anforderungen zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Sie sind in einem datenextrahierbaren Format gemäß Artikel 2, Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht, insbesondere nach den gemäß Artikel 87 a, Absatz 7, der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen technischen Durchführungsstandards, vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2, Nr. 4 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und
    2. Ziffer 2
      sie haben folgende Metadaten zu enthalten:
      1. Litera a
        alle Namen des Börseunternehmens, auf das sich die Informationen beziehen,
      2. Litera b
        die Rechtsträgerkennung des Börseunternehmens gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859,
      3. Litera c
        die Größenklasse des Börseunternehmens gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/2859,
      4. Litera d
        die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859 und
      5. Litera e
        eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
  3. Absatz 13,Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Absatz 11, durch Verordnung ein bestimmtes Format nach Maßgabe von Absatz 12,, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Artikel 4, Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Absatz 11, zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.
  4. Absatz 14,Für die Zwecke von Absatz 12, Ziffer 2, Litera b, sind Börseunternehmen verpflichtet, sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 75, wird folgender Paragraph 75 a, samt Überschrift eingefügt:

„ESAP-Sammelstelle für freiwillige Übermittlungen von Informationen

Paragraph 75 a,

  1. Absatz eins,Die FMA ist Sammelstelle im Sinne des Artikel 2, Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen, die in der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, angeführt sind.
  2. Absatz 2,Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Absatz eins, durch Verordnung ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Absatz 4, Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Absatz eins, zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 82, werden folgende Absatz 7 bis 10 angefügt:

  1. Absatz 7,Betreiber eines MTF haben die Informationen gemäß Absatz 2, Ziffer 3, 4 und 6 gleichzeitig mit der Veröffentlichung zum Zwecke der Zugänglichmachung über das zentrale europäische Zugangsportal (European Single Access Point – ESAP) an die FMA zu übermitteln. Die FMA ist für diese Informationen ESAP-Sammelstelle gemäß Artikel 2, Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.
  2. Absatz 8,Die Informationen gemäß Absatz 2, Ziffer 3, 4 und 6 haben folgende Anforderungen zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Sie sind in einem datenextrahierbaren Format gemäß Artikel 2, Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht, insbesondere nach den gemäß Artikel 87 a, Absatz 7, der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen technischen Durchführungsstandards, vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2, Nr. 4 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und
    2. Ziffer 2
      sie haben folgende Metadaten zu enthalten:
      1. Litera a
        alle Namen des Betreibers eines MTF, auf den sich die Informationen beziehen,
      2. Litera b
        die Rechtsträgerkennung des Betreibers eines MTF gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859,
      3. Litera c
        die Größenklasse des Betreibers eines MTF gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/2859,
      4. Litera d
        die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859 und
      5. Litera e
        eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
  3. Absatz 9,Die FMA kann für die Übermittlung gemäß Absatz 7, durch Verordnung ein bestimmtes Format nach Maßgabe von Absatz 8 und zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Artikel 4, Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Absatz 7, zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.
  4. Absatz 10,Für die Zwecke von Absatz 8, Ziffer 2, Litera b, sind Betreiber eines MTF verpflichtet, sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 92, werden folgende Absatz 6 bis 8 angefügt:

  1. Absatz 6,Die FMA ist für Informationen gemäß Paragraph 17, Absatz 2 und Paragraph 81, Absatz 2 und 3 ESAP-Sammelstelle gemäß Artikel 2, Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 und hat diese Informationen im ESAP zugänglich zu machen.
  2. Absatz 7,Die Informationen gemäß Paragraph 17, Absatz 2 und Paragraph 81, Absatz 2 und 3 haben für die Zwecke des Absatz 6, folgende Anforderungen zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Sie sind in einem datenextrahierbaren Format gemäß Artikel 2, Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und
    2. Ziffer 2
      sie haben folgende Metadaten zu enthalten:
      1. Litera a
        alle Namen des Marktbetreibers, auf den sich die Informationen beziehen,
      2. Litera b
        soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Marktbetreibers gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859,
      3. Litera c
        die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859 und
      4. Litera d
        eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
  3. Absatz 8,Die FMA kann für die Übermittlung gemäß Absatz 6, durch Verordnung ein bestimmtes Format nach Maßgabe von Absatz 7,, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Artikel 4, Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Absatz 6, zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, Sub-Litera, a, a, wird die Wortfolge „§ 119 Absatz eins, 7, 8, 10, oder 12“ durch die Wortfolge „§ 119 Absatz eins, 7 bis 9 oder 12“ ersetzt und nach der Wortfolge „§ 123 Absatz eins, oder 4“ die Wortfolge „ , Paragraph 123 a, eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 107, Absatz eins, wird folgende Ziffer 12, angefügt:

  1. Ziffer 12
    gegen die Verpflichtung gemäß Paragraph 123 a, Absatz 3,, sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen, verstößt,“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 107, Absatz eins, Schlussteil wird die Zahl „11“ durch die Zahl „12“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 107, Absatz 7, wird am Ende der Ziffer 5, der Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt; nach der Ziffer 5, werden folgende Ziffer 6 bis 9 eingefügt:

  1. Ziffer 6
    gegen die Verpflichtung zur Übermittlung der in Paragraph 48, Absatz eins, 2 und 4 genannten Informationen an die FMA gemäß Paragraph 48, Absatz 11, 12, oder 13 verstößt;
  2. Ziffer 7
    gegen die Verpflichtung zur Übermittlung der in Paragraph 82, Absatz 2, Ziffer 3, 4 und 6 genannten Informationen an die FMA gemäß Paragraph 82, Absatz 7, 8, oder 9 verstößt;
  3. Ziffer 8
    gegen die Verpflichtung zur Übermittlung der in Paragraph 17, Absatz 2 und Paragraph 81, Absatz 2 und 3 genannten Informationen an die FMA gemäß Paragraph 92, Absatz 7, oder 8 verstößt;
  4. Ziffer 9
    gegen die Verpflichtung, sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen, gemäß Paragraph 48, Absatz 14, oder Paragraph 82, Absatz 10, verstößt,“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 110, Absatz 5, entfällt die Wortfolge „vor dem Bundesverwaltungsgericht oder“.

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 110, werden folgende Absatz 9 bis 11 angefügt:

  1. Absatz 9,Die FMA ist für Informationen gemäß Absatz eins, 2 und 5 ESAP-Sammelstelle gemäß Artikel 2, Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 und hat diese Informationen im ESAP zugänglich zu machen.
  2. Absatz 10,Die Informationen gemäß Absatz eins, 2 und 5 haben für die Zwecke des Absatz 9, folgende Anforderungen zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Sie sind in einem datenextrahierbaren Format gemäß Artikel 2, Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und
    2. Ziffer 2
      sie haben folgende Metadaten zu enthalten:
      1. Litera a
        alle Namen des Marktbetreibers, auf den sich die Informationen beziehen,
      2. Litera b
        soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Marktbetreibers gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859,
      3. Litera c
        die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859 und
      4. Litera d
        eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
  3. Absatz 11,Die FMA kann für die Übermittlung gemäß Absatz 9, durch Verordnung ein bestimmtes Format nach Maßgabe von Absatz 10,, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Artikel 4, Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Absatz 9, zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 118, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 17, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 18 bis 22 angefügt:

  1. Ziffer 18
    ESAP: das zentrale europäische Zugangsportal (European Single Access Point), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 eingerichtet wird;
  2. Ziffer 19
    datenextrahierbares Format: ein Format gemäß Artikel 2, Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859;
  3. Ziffer 20
    maschinenlesbares Format: ein Format gemäß Artikel 2, Nr. 13 der Richtlinie (EU) 2019/1024;
  4. Ziffer 21
    personenbezogene Daten: Daten gemäß Artikel 4, Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679;
  5. Ziffer 22
    ESAP-Sammelstelle: eine Sammelstelle im Sinne von Artikel 2, Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.“

Novellierungsanordnung 13, Die Überschrift zu Paragraph 123, lautet:

„Speichersystem, ESAP-Sammelstelle und Behördenkompetenzen“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 123, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die OeKB fungiert im Rahmen ihrer Tätigkeit als Speichersystem nach Absatz 5, auch als ESAP-Sammelstelle für die Übermittlung von Informationen gemäß Paragraph 123 a, Die OeKB ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Artikel 4, Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit diesen Informationen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.“

Novellierungsanordnung 15, Dem Paragraph 123, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Die FMA ist ESAP-Sammelstelle gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung von freiwillig übermittelter, in der Richtlinie 2004/109/EG angeführter Informationen. Die FMA kann für die Übermittlung dieser Daten durch Verordnung ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit diesen Informationen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.“

Novellierungsanordnung 16, Nach Paragraph 123, wird folgender Paragraph 123 a, samt Überschrift eingefügt:

„Übermittlung von Informationen für das ESAP

Paragraph 123 a,

  1. Absatz eins,Der Emittent oder jede andere Person, die ohne Zustimmung des Emittenten die Zulassung von dessen Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt beantragt hat, hat die vorgeschriebenen Informationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung gemäß Paragraph 123, Absatz eins, zum Zwecke der Zugänglichmachung über das ESAP an die OeKB zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die vorgeschriebenen Informationen sind in einem datenextrahierbaren Format oder, sofern nach Unionsrecht, insbesondere nach den gemäß Artikel 23 a, Absatz 5, der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen technischen Durchführungsstandards, oder nationalem Recht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format zu übermitteln und haben folgende Metadaten zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      alle Namen des Emittenten, auf den sich die Informationen beziehen,
    2. Ziffer 2
      die Rechtsträgerkennung des Emittenten gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859,
    3. Ziffer 3
      die Größenklasse des Emittenten gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/2859,
    4. Ziffer 4
      den Wirtschaftszweig bzw. die Wirtschaftszweige der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Emittenten gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/2859,
    5. Ziffer 5
      die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859,
    6. Ziffer 6
      eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten,
    7. Ziffer 7
      weitere Angaben aufgrund eines gemäß Artikel 23 a, Absatz 5, Buchstabe a der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen technischen Durchführungsstandards.
  3. Absatz 3,Für die Zwecke von Absatz 2, Ziffer 2, sind Emittenten verpflichtet sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen.
  4. Absatz 4,Soweit sich aus den Artikel 5, Absatz 11,, Artikel 7, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2023/2859, Artikel 23 a, Absatz 5, der Richtlinie 2004/109/EG oder gemäß diesen Bestimmungen erlassenen technischen Durchführungsstandards der Kommission zusätzliche Metadaten oder weitere Spezifikationen zu Art und Weise der Übermittlung von Informationen ergeben, können diese von der Sammelstelle auch gegenüber den nach Absatz eins, zur Übermittlung Verpflichteten vorgesehen werden, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint.
  5. Absatz 5,Verwirft die OeKB eine nach Absatz eins, übermittelte Information gemäß den Bestimmungen des Artikel 5, Absatz 2, oder 3 der Verordnung (EU) 2023/2859, so bleibt hiervon die Möglichkeit der Speicherung und des Zugangs der Information nach Paragraph 123, Absatz 5, unberührt.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 145, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „§ 123 Absatz eins, oder 3“ die Wortfolge „ , Paragraph 123 a, eingefügt.

Novellierungsanordnung 18, Dem Paragraph 145, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:

  1. Absatz 5,Die FMA ist ESAP-Sammelstelle für die Informationen gemäß Absatz eins und hat diese Informationen im ESAP zugänglich zu machen. Die Informationen sind in einem datenextrahierbaren Format bereitzustellen und haben folgende Metadaten zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      alle Namen der natürlichen oder juristischen Personen, auf die sich die Informationen beziehen,
    2. Ziffer 2
      soweit verfügbar die Rechtsträgerkennung der juristischen Person gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859,
    3. Ziffer 3
      die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859,
    4. Ziffer 4
      eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
  2. Absatz 6,Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Artikel 4, Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Absatz 5, zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.“

Novellierungsanordnung 19, Nach Paragraph 152, wird folgender Paragraph 152 a, samt Überschrift eingefügt:

„ESAP-Sammelstelle

Paragraph 152 a,

  1. Absatz eins,Die FMA ist für die Informationen gemäß Artikel 17, Absatz eins und 2 und Artikel 19, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, ESAP-Sammelstelle im Sinne des Artikel 2, Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Artikel 21 a, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, und hat diese Informationen im ESAP zugänglich zu machen.
  2. Absatz 2,Die FMA ist Sammelstelle im Sinne des Artikel 2, Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen, die in der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, angeführt sind.
  3. Absatz 3,Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Absatz eins und 2 durch Verordnung ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Artikel 4, Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Absatz eins und 2 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.“

Novellierungsanordnung 20, Nach Paragraph 155, Absatz eins, Ziffer 5, werden folgende Ziffer 6 bis 8 eingefügt:

  1. Ziffer 6
    gegen Artikel 21 a, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, verstößt, indem er die Informationen gemäß Artikel 17, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gleichzeitig mit der Veröffentlichung dieser Informationen an die FMA übermittelt,
  2. Ziffer 7
    gegen Artikel 21 a, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, verstößt, indem er sich keine Rechtsträgerkennung ausstellen lässt,
  3. Ziffer 8
    gegen Artikel 21 a, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, verstößt, indem er die Informationen gemäß Artikel 19, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gleichzeitig mit der Veröffentlichung dieser Informationen an die FMA übermittelt,“

Novellierungsanordnung 21, Im Schlussteil des Paragraph 155, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „von der FMA“ die Wortfolge „hinsichtlich der Ziffer 6 bis 8 mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro, hinsichtlich der Ziffer eins bis 5 eingefügt.

Novellierungsanordnung 22, Nach Paragraph 176, wird folgender Paragraph 176 a, samt Überschrift eingefügt:

„ESAP-Sammelstelle

Paragraph 176 a,

  1. Absatz eins,Die FMA ist für die Informationen gemäß Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 236 aus 2012, die ESAP-Sammelstelle im Sinne des Artikel 2, Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Artikel 11 a, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 236 aus 2012, und hat diese Informationen im ESAP zugänglich zu machen.
  2. Absatz 2,Die FMA ist Sammelstelle im Sinne des Artikel 2, Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen, die in der Verordnung (EU) Nr. 236 aus 2012, angeführt sind.
  3. Absatz 3,Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Absatz eins und 2 durch Verordnung ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Artikel 4, Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Absatz eins und 2 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.
  4. Absatz 4,Wer
    1. Ziffer eins
      gegen Artikel 11 a, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 236 aus 2012, verstößt, indem er die Informationen gemäß Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 236 aus 2012, nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gleichzeitig mit der Veröffentlichung dieser Informationen an die FMA übermittelt oder
    2. Ziffer 2
      gegen Artikel 11 a, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 236 aus 2012, verstößt, indem er sich keine Rechtsträgerkennung ausstellen lässt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 190, Absatz 4, Ziffer 8, wird die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/50/EU, Amtsblatt Nummer L 294 vom 06.11.2013 Seite 13“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864, ABl. Nr. L 2023/2864 vom 20.12.2023, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 2024/90411 vom 15.07.2024“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 190, Absatz 4, wird am Ende der Ziffer 18, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 19 und 20 angefügt:

  1. Ziffer 19
    Richtlinie (EU) 2023/2864 zur Änderung bestimmter Richtlinien in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals, ABl. Nr. L 2023/2864 vom 20.12.2023, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 2024/90411 vom 15.07.2024;
  2. Ziffer 20
    Richtlinie (EU) 2019/1024 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, Amtsblatt , L 172 vom 26.06.2019, S. 56.“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 190, Absatz 5, Ziffer 12, lautet:

  1. Ziffer 12
    Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.06.2014 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023;“

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 190, Absatz 5, Ziffer 17, wird vor dem Strichpunkt die Wortfolge samt Satzzeichen „ , in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 74 vom 04.03.2021 Seite 35“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 190, Absatz 5, wird am Ende der Ziffer 20, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 21 und 22 angefügt:

  1. Ziffer 21
    Verordnung (EU) 2023/2859 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen, ABl. Nr. L 2023/2859 vom 20.12.2023, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1760, ABl. Nr. L 2024/1760 vom 05.07.2024;
  2. Ziffer 22
    Verordnung (EU) 2023/2869 zur Änderung bestimmter Verordnungen in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023.“

Novellierungsanordnung 28, Dem Paragraph 192 a, wird folgender neuer Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11,Das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026, dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2864 und dem wirksamen Vollzug der Verordnung (EU) 2023/2859 sowie der Verordnung (EU) 2023/2869.“

Novellierungsanordnung 29, Dem Paragraph 194, wird folgender Absatz 15, angefügt:

  1. Absatz 15,Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der Paragraphen 75 a, 123, 123 a, 152 a und 176 a, Paragraph 48, Absatz 11 bis 14, Paragraph 75 a, samt Überschrift, Paragraph 82, Absatz 7 bis 10, Paragraph 92, Absatz 6 bis 8, Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, Sub-Litera, a, a,, Ziffer 12,, Paragraph 107, Absatz eins, Schlussteil, Paragraph 107, Absatz 7, Ziffer 5 bis 9, Paragraph 110, Absatz 5 und 9 bis 11, Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 18 bis 22, die Überschrift zu Paragraph 123 und Paragraph 123, Absatz 2 und Absatz 7,, Paragraph 123 a, samt Überschrift, Paragraph 145, Absatz eins, 5 und 6, Paragraph 152 a, samt Überschrift, Paragraph 155, Absatz eins,, Paragraph 176 a, samt Überschrift, Paragraph 190, Absatz 4, Ziffer 8, 19 und 20 und Absatz 5, Ziffer 12, 17,, Ziffer 21 und 22 und Paragraph 192 a, Absatz 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 123 a,, Paragraph 145, Absatz eins,, Absatz 5 und 6 sind ab 10. Juli 2026 anzuwenden. Paragraph 152 a und Paragraph 155, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026, sind ab dem 10. Jänner 2028 anzuwenden. Paragraph 48, Absatz 11 bis 14, Paragraph 75 a,, Paragraph 82, Absatz 7 bis 10, Paragraph 92, Absatz 6 bis 8, Paragraph 110, Absatz 9 bis 11, Paragraph 123, Absatz 7 und Paragraph 176 a, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026, sind ab dem 10. Jänner 2030 anzuwenden. Die FMA hat der ESMA bis zum 9. Jänner 2028 mitzuteilen, dass sie Sammelstelle gemäß Artikel 21 a, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, ist. Die FMA hat der ESMA bis zum 9. Jänner 2030 mitzuteilen, dass sie Sammelstelle gemäß Artikel 87 a, Absatz 3, erster Unterabsatz der Richtlinie 2014/65/EU und Sammelstelle gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen ist, die in der Richtlinie 2004/109/EG, der Verordnung (EU) Nr. 236 aus 2012,, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014,, der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, angeführt sind.“

Artikel 6
Änderung des Finalitätsgesetzes

Das Finalitätsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 a,Systeme aus Drittstaaten stehen den Systemen gemäß Absatz eins, gleich, sofern sie im Wesentlichen den Anforderungen von Artikel 2, Buchstabe a erster Spiegelstrich der Richtlinie 98/26/EG entsprechen. Die Oesterreichische Nationalbank hat über Antrag eines Teilnehmers diese Gleichwertigkeit durch Bescheid festzustellen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Österreichische Kreditinstitute und Kreditinstitute im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.06.2013 Seite 1, einschließlich der in Artikel 2, Absatz 5, der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S.338, angeführten Einrichtungen;“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, wird das Wort „Gemeinschaft“ jeweils durch das Wort „Union“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 3, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 4, der Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 5 und 6 angefügt:

  1. Ziffer 5
    Zahlungsinstitute im Sinne des Artikel 4, Nr. 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG, Amtsblatt Nummer L 337 vom 23.12.2015 Seite 35, ausgenommen natürliche oder juristische Personen, für die eine Ausnahme gemäß Artikel 32, oder 33 der Richtlinie (EU) 2015/2366 gilt;
  2. Ziffer 6
    E-Geld-Institute im Sinne des Artikel 2, Nr. 1 der Richtlinie 2009/110/EG über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG, Amtsblatt Nummer L 267 vom 10.10.2009 Seite 7, ausgenommen juristische Personen, für die eine Ausnahme gemäß Artikel 9, Absatz eins, der Richtlinie 2009/110/EG gilt.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 3, Absatz eins, entfällt der Schlussteil.

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 3, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Ein Institut gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4, das Teilnehmer eines Systems ist, haftet für die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen aufgrund von Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen innerhalb dieses Systems. Ein Institut gemäß Absatz eins, Ziffer 5 und 6, das an einem System beteiligt ist, dessen Geschäft darin besteht, Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, auszuführen, haftet für die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen aufgrund dieser Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge innerhalb dieses Systems.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 3, Absatz 2, wird die Wortfolge „ausschließlich Übertragungsaufträge“ durch die Wortfolge „ausschließlich Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 7, wird folgender Satz angefügt:

„Je nach den Regeln des Systems kann ein und derselbe Teilnehmer als zentrale Gegenpartei, als Verrechnungsstelle oder als Clearingstelle auftreten oder alle diese Funktionen ganz oder teilweise ausüben.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 21, lautet:

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Der Systembetreiber gemäß Paragraph 2, Absatz eins, hat der Oesterreichischen Nationalbank mitzuteilen, wer seine Teilnehmer, einschließlich etwaiger indirekter Teilnehmer, sind, und hat ihr jede diesbezügliche Änderung unverzüglich mitzuteilen. Ein Systembetreiber, der diese Mitteilungen unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Ein in Österreich niedergelassener Teilnehmer eines Systems aus einem Drittstaat gemäß Paragraph 2, Absatz 4 a, hat der Oesterreichischen Nationalbank seine Teilnahme an einem solchen System mitzuteilen und hat ihr jede diesbezügliche Änderung unverzüglich mitzuteilen.“

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 23, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Paragraph 2, Absatz 4 a,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, 4 bis 6, Absatz eins a,, Absatz 2,, Paragraph 7, sowie Paragraph 21, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 7
Änderung des Finanzkonglomerategesetzes

Das Finanzkonglomerategesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    „Wertpapierfirma“ ist eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, Nr. 1 der Richtlinie 2014/65/EU Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.06.2014 Seite 349) in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864 (ABl. Nr. L 2023/2864 vom 20.12.2023), einschließlich der in Artikel 4, Nr. 25 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, genannten Unternehmen, oder ein Unternehmen, das seinen Sitz in einem Drittland hat und das gemäß der Richtlinie 2014/65/EU eine Zulassung benötigen würde, wenn sich sein Sitz in einem Vertragsstaat befände.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 11, werden folgende Absatz 6 bis 9 angefügt:

  1. Absatz 6,Die beaufsichtigten Unternehmen haben die Beschreibung ihrer Rechtsstruktur sowie Governance- und Organisationsstruktur gleichzeitig mit der Veröffentlichung gemäß Absatz 5, zum Zwecke der Zugänglichmachung über das zentrale europäische Zugangsportal (European Single Access Point – ESAP) an die FMA zu übermitteln. Die FMA ist für diese Informationen Sammelstelle gemäß Artikel 2, Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.
  2. Absatz 7,Die Informationen gemäß Absatz 6, sind in einem datenextrahierbaren Format gemäß Artikel 2, Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht, insbesondere nach den gemäß Artikel 30 b, Absatz 4, der Richtlinie 2002/87/EG erlassenen technischen Durchführungsstandards, vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2, Nr. 4 der Verordnung (EU) 2023/2859 an die FMA zu übermitteln und haben folgende Metadaten zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      alle Namen des beaufsichtigten Unternehmens, auf das sich die Informationen beziehen,
    2. Ziffer 2
      die Rechtsträgerkennung des beaufsichtigten Unternehmens gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859,
    3. Ziffer 3
      die Größenklasse des beaufsichtigten Unternehmens gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/2859,
    4. Ziffer 4
      die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859,
    5. Ziffer 5
      eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten,
    6. Ziffer 6
      weitere Angaben aufgrund eines gemäß Artikel 30 b, Absatz 4, Buchstabe a der Richtlinie 2002/87/EG erlassenen technischen Durchführungsstandards.
  3. Absatz 8,Für die Zwecke von Absatz 7, Ziffer 2, sind die beaufsichtigten Unternehmen verpflichtet sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen.
  4. Absatz 9,Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Paragraph 11, Absatz 6 und Paragraph 14, Absatz 7, durch Verordnung ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Die FMA ist Sammelstelle gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter, in der Richtlinie 2002/87/EG angeführter Informationen.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 18, wird folgender Absatz 13, angefügt:

  1. Absatz 13,Paragraph 11, Absatz 6 bis 9, Paragraph 14, Absatz 7 und Paragraph 20, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 11, Absatz 6 bis 8 sind ab 10. Jänner 2030 anzuwenden. Die FMA hat der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) bis zum 9. Jänner 2030 mitzuteilen, dass sie Sammelstelle gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter, in der Richtlinie 2002/87/EG angeführter Informationen ist.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 20, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Rechtsakte der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, sofern nichts Anderes angeordnet ist, in der nachfolgend genannten Fassung anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Richtlinie 2002/87/EG über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG, Amtsblatt Nummer L 35 vom 11.02.2003 Seite 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864, ABl. Nr. L 2023/2864 vom 20.12.2023,
    2. Ziffer 2
      Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 074 vom 04.03.2021 Seite 35,
    3. Ziffer 3
      Verordnung (EU) 2023/2859 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen, ABl. Nr. L 2023/2859 vom 20.12.2023, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1760, ABl. Nr. L 2024/1760 vom 05.07.2024, anzuwenden.
    4. Ziffer 4
      Richtlinie (EU) 2023/2864 zur Änderung bestimmter Richtlinien in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals, ABl. Nr. L 2023/2864 vom 20.12.2023, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 2024/90411 vom 15.07.2024“

Artikel 8
Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz 3, wird nach der Ziffer 25, folgende Ziffer 26, eingefügt:

  1. Ziffer 26
    in der Verordnung (EU) 2023/2631 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen ABl. Nr. L 2023/2631 vom 30.11.2023 in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023, und im EuGB-Verordnung-Vollzugsgesetz – EuGB-VVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026,,“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 8, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind bei der Ausübung ihres Mandats an keine Weisungen der sie entsendenden Institutionen gebunden.“

Novellierungsanordnung 2a, In Paragraph 13, Absatz 3, wird nach Ziffer 4, folgende Ziffer 4 a, eingefügt:

  1. Ziffer 4 a
    die Erörterung der Einschätzungen der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Paragraph 44 c, Absatz eins, Ziffer 4, NBG,“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 17, wird folgender Paragraph 17 a, samt Überschrift eingefügt:

„Mehrjähriger Finanzplan

Paragraph 17 a,

  1. Absatz eins,Der Vorstand der FMA hat einen Finanzplan mit einem Planungshorizont von drei Jahren (mehrjähriger Finanzplan) aufzustellen, der bei der Haushaltsführung und Personalbewirtschaftung einen mittelfristigen strategischen Planungshorizont sicherstellen soll und dem Aufsichtsrat zur Kenntnisnahme vorzulegen ist.
  2. Absatz 2,In den mehrjährigen Finanzplan sind sämtliche im Planungshorizont (Absatz eins,) zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben der FMA voneinander getrennt in voller Höhe (brutto) aufzunehmen. Die Voranschlagsbeträge sind zu errechnen oder, wenn dies nicht möglich ist, zu schätzen. Durch Angaben im mehrjährigen Finanzplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
  3. Absatz 3,Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat jährlich über die Einhaltung des mehrjährigen Finanzplanes zu berichten und gegebenenfalls Anpassungen vorzuschlagen. Der mehrjährige Finanzplan ist samt Erläuterungen dem Aufsichtsrat erstmalig zum 31. Oktober 2026 und die aktualisierte Version bis längstens 31. Oktober des laufenden Geschäftsjahres zur Kenntisnahme vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat ehestmöglich, jedoch spätestens bis 15. Dezember des laufenden Geschäftsjahres über die Kenntnisnahme des mehrjährigen Finanzplans zu beschließen.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 18, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „und der Wertpapieraufsicht gemäß Paragraph 22, Absatz 5, MiCA-VVG,“ die Wortfolge „soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 19, Absatz 5, wird am Ende der Ziffer 5, die Wendung „ , oder“ eingefügt und folgende Ziffer 6, angefügt:

  1. Ziffer 6
    gemäß Paragraph 22, Absatz 5, MiCA-VVG mitgeteilte Kosten der Wertpapieraufsicht den Betrag von 500 000 Euro“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 19, Absatz 5 f, wird nach der Wortfolge „und der Wertpapieraufsicht zuzuordnenden Kosten zu bemessen“ die Wortfolge „und betragen höchstens 500 000 Euro“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 26 e, werden folgende Paragraph 26 f und Paragraph 26 g, eingefügt:

Paragraph 26 f,

Abweichend von Paragraph 19, Absatz eins,, Absatz 5, Ziffer eins und Absatz 5 a, gilt für die Geschäftsjahre 2026, 2027 und 2028 anstatt des dort jeweils genannten Betrags von „acht Millionen Euro“ ein Betrag von „sieben Millionen Euro“. Die FMA kann in diesen Geschäftsjahren den Erstattungsbetrag darüber hinaus in Ausnahmefällen auch von sieben Millionen Euro auf 6,5 Millionen Euro reduzieren, wenn die aufgrund der in diesen Geschäftsjahren gemäß Paragraph 69 a, Absatz 6, BWG jeweils geltenden Kostendeckel nicht ausreichen, um eine Unterfinanzierung der FMA im Rechnungskreis 1 zu verhindern.

Paragraph 26 g,

Der Bundesminister für Finanzen hat bis zum 30. November 2027 die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften betreffend die Bankenaufsicht im Hinblick auf die Identifikation von gegebenenfalls bestehenden, zusätzlichen Synergien zu evaluieren und in einem Bericht festzuhalten. Im Rahmen dieser Evaluierung sind auch die aktuellen und prognostizierten Kosten der Bankenaufsicht zu erheben und zu bewerten, wobei insbesondere die Anzahl der Kreditinstitute sowie deren Bilanzsumme zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus sind im Bericht mögliche Synergien insbesondere bei der FMA und OeNB sowie allenfalls vorhandene Kostenersparnispotenziale zu identifizieren und mögliche gesetzliche Anpassungen für das Jahr 2027 zu berichten.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 28, wird folgender Absatz 57, angefügt:

  1. Absatz 57,Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 26,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 17 a, samt Überschrift, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz 5 f,, Paragraph 26 f und Paragraph 26 g, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 2026, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Artikel 9
Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011

Das Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 7, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 7a.

Veröffentlichung im ESAP“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 143, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 143a.

ESAP-Sammelstelle“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 7, wird folgender Paragraph 7 a, samt Überschrift eingefügt:

„Veröffentlichung im ESAP

Paragraph 7 a,

  1. Absatz eins,Die Informationen über jede gemäß Paragraph 6, Absatz 3, erteilte Konzession sind von der FMA im europäischen Zugangsportal (European Single Access Point – ESAP) zugänglich zu machen, wobei die FMA Sammelstelle im Sinne von Artikel 2, Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 ist.
  2. Absatz 2,Die Informationen gemäß Absatz eins, haben die folgenden Anforderungen zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Sie sind in einem datenextrahierenden Format im Sinne von Artikel 2, Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und
    2. Ziffer 2
      sie haben die folgenden Metadaten zu enthalten:
      1. Litera a
        alle Namen der Verwaltungsgesellschaft, auf die sich die Informationen beziehen;
      2. Litera b
        soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung der Verwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;
      3. Litera c
        die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859;
      4. Litera d
        eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
  3. Absatz 3,Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Absatz eins, durch Verordnung nach Maßgabe von Absatz 2, ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 136, Absatz 4, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) oder sonst in wenigstens einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet oder“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 137, Absatz 3, werden folgende Absatz 3 a und 3 b eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Die Informationen gemäß Absatz eins, sind der FMA als ESAP-Sammelstelle jedoch jedenfalls gleichzeitig mit deren Veröffentlichung zum Zwecke der Zugänglichmachung über das zentrale europäische Zugangsportal (European Single Access Point – ESAP) zu übermitteln. Die Informationen sind selbst dann spätestens gleichzeitig mit deren Veröffentlichung an die FMA zu übermitteln, wenn dies zu einer Unterschreitung der unter Absatz 3, angeführten Fristen führt. Die FMA fungiert betreffend diese Informationen als Sammelstelle im Sinne des Artikel 2, Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Artikel 4, Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit diesen Informationen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.
  2. Absatz 3 b,Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Absatz 3 a, durch Verordnung, nach Maßgabe von Absatz 138, Absatz 9, ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 138, werden folgende Absatz 9 und 10 angefügt:

  1. Absatz 9,Die Informationen gemäß Paragraph 137, Absatz eins, haben für die Zwecke des Paragraph 137, Absatz 3 a, die nachstehenden Anforderungen zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Sie sind in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2, Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht, insbesondere nach den gemäß Artikel 82 b, Absatz 6, der Richtlinie 2009/65/EG erlassenen technischen Durchführungsstandards, vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2, Nr. 4 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln;
    2. Ziffer 2
      sie haben die folgenden Metadaten zu enthalten:
      1. Litera a
        alle Namen des OGAW, auf den sich die Informationen beziehen;
      2. Litera b
        die Rechtsträgerkennung des OGAW gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;
      3. Litera c
        die Größenklasse des OGAW gemäß Artikel 7 Absatz 4, Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/2859;
      4. Litera d
        die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859;
      5. Litera e
        eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
  2. Absatz 10,Für die Zwecke des Absatz 9, Ziffer 2, Litera b, sind OGAW verpflichtet, sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen.“

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 143, wird folgender Paragraph 143 a, samt Überschrift eingefügt:

„ESAP-Sammelstelle für die Verordnung (EU) 2019 aus 2088, und freiwillig übermittelte Informationen

Paragraph 143 a,

  1. Absatz eins,Die FMA ist Sammelstelle im Sinne des Artikel 2, Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Artikel 18 a, Absatz eins und 3 der Verordnung (EU) 2019 aus 2088, für Verwaltungsgesellschaften und hat diese Informationen im ESAP zugänglich zu machen. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Artikel 4, Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit diesen Informationen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.
  2. Absatz 2,Die FMA ist Sammelstelle im Sinne des Artikel 2, Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen, die in der Richtlinie 2009/65/EG und der Verordnung (EU) 2019 aus 2088,, sofern die Informationen von Verwaltungsgesellschaften übermittelt wurden, angeführt sind.
  3. Absatz 3,Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Absatz eins und 2 durch Verordnung ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 150, werden nach Absatz 3, folgende Absatz 3 a bis 3 c eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Die Informationen gemäß Absatz eins bis 3 sind von der FMA im ESAP zugänglich zu machen, wobei die FMA Sammelstelle im Sinne des Artikel 2, Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 ist.
  2. Absatz 3 b,Die Informationen gemäß Absatz eins bis 3 haben für die Zwecke des Absatz 3 a, die folgenden Anforderungen zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Sie sind in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2, Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln;
    2. Ziffer 2
      sie haben die folgenden Metadaten zu enthalten:
      1. Litera a
        alle Namen der Verwaltungsgesellschaft, auf die sich die Informationen beziehen;
      2. Litera b
        soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung der Verwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;
      3. Litera c
        die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859;
      4. Litera d
        eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
  3. Absatz 3 c,Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Absatz 3 a, durch Verordnung, nach Maßgabe des Absatz 3 b,, ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Artikel 4, Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Absatz 3 a, zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 190, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    die Anzeigepflichten gemäß den Paragraphen 37, 113, Absatz eins, 125, Absatz 3, 137, 138, Absatz 9, oder 151 verletzt;“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 190, Absatz 2, werden nach der Ziffer 19, folgende Ziffer 19 a und 19 b eingefügt:

  1. Ziffer 19 a
    gegen die Verpflichtung zur Übermittlung der in Artikel 3, Absatz eins und 2, Artikel 4, Absatz eins, 3 und 4, Artikel 5, Absatz eins und Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019 aus 2088, genannten Informationen gleichzeitig mit deren Veröffentlichung an die FMA gemäß Artikel 18 a, der Verordnung (EU) 2019 aus 2088, verstößt;
  2. Ziffer 19 b
    gegen die Verpflichtung, sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen, gemäß Artikel 18 a, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2019 aus 2088, verstößt;“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 190, Absatz 2, wird am Ende des Schlussteils der Ziffer 20, der Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt und nach Ziffer 20, folgende Ziffer 21, eingefügt:

  1. Ziffer 21
    gegen die Verpflichtung, sich gemäß Paragraph 138, Absatz 10, eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen, verstößt,“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 196, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), Amtsblatt Nummer L 302 vom 17.11.2009 Seite 32, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864, ABl. Nr. L 2023/2864 vom 20.12.2023;“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 196, Absatz 2, Ziffer 24, lautet:

  1. Ziffer 24
    Verordnung (EU) 2019 aus 2088, über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor, Amtsblatt Nummer L 17 vom 09.12.2019 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023;“

Novellierungsanordnung 14, Dem Paragraph 196, Absatz 2, werden folgende Ziffer 31 bis 33 angefügt:

  1. Ziffer 31
    Verordnung (EU) 2023/2859 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen, ABl. Nr. L 2023/2859 vom 20.12.2023, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1760, ABl. Nr. L 2024/1760 vom 05.07.2024;
  2. Ziffer 32
    Richtlinie (EU) 2023/2864 zur Änderung bestimmter Richtlinien in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals, ABl. Nr. L 2023/2864 vom 20.12.2023, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 2024/90411 vom 15.07.2024;
  3. Ziffer 33
    Verordnung (EU) 2023/2869 zur Änderung bestimmter Verordnungen in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 196 a, erhält der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2025, angefügte Absatz 11, die Absatzbezeichnung „(10)“ und es wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11,Das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026, dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2864 und dem wirksamen Vollzug der Verordnung (EU) 2023/2859 sowie der Verordnung (EU) 2023/2869.“

Novellierungsanordnung 16, Dem Paragraph 200, wird folgender Absatz 41, angefügt:

  1. Absatz 41,Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der Paragraphen 7 a und 143 a, Paragraph 7 a, samt Überschrift, Paragraph 137, Absatz 3 a und 3 b, Paragraph 138, Absatz 9 und 10, Paragraph 143 a, samt Überschrift, die Überschrift zu Paragraph 150,, Paragraph 150, Absatz 3 a bis 3 c, Paragraph 190, Absatz 2, Ziffer eins, 19 a, 19 b, 20 und 21, Paragraph 196, Absatz 2, Ziffer eins, 24, 31 bis 33 und Paragraph 196 a, Absatz 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 7 a,, Paragraph 138, Absatz 9 und 10, Paragraph 143 a, Absatz eins,, Paragraph 150, Absatz 3 a bis 3 c und Paragraph 190, Absatz 2, Ziffer eins, 19 a, 19 b und 21 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026, sind ab dem 10. Jänner 2028 anzuwenden. Paragraph 143 a, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026, ist ab dem 10. Jänner 2030 anzuwenden. Die FMA hat der ESMA bis zum 9. Jänner 2030 mitzuteilen, dass sie Sammelstelle gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen ist, die in der Richtlinie 2009/65/EG und der Verordnung (EU) 2019 aus 2088, angeführt sind.“

Artikel 10
Änderung des Kapitalmarktgesetzes 2019

Das Kapitalmarktgesetz 2019 – KMG 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 13, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Die Meldestelle kann im Rahmen ihrer Tätigkeit gemäß Paragraph 23, Absatz eins, über die in Absatz 3, genannten Aufgaben hinaus auch Aufgaben einer Sammelstelle gemäß Artikel 5, der Verordnung (EU) 2023/2859 übernehmen, sofern und soweit ihr solche Aufgaben im Rahmen einer Vereinbarung nach Artikel 5, Absatz 8, dieser Verordnung übertragen werden.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 13, werden folgende Absatz 7 und 8 angefügt:

  1. Absatz 7,Die FMA ist Sammelstelle im Sinne des Artikel 2, Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen, die in der Verordnung (EU) 2017/1129 angeführt sind. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Artikel 4, Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 im Zusammenhang mit diesen Informationen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 ermächtigt.
  2. Absatz 8,Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Absatz 7, durch Verordnung ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 29, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:

  1. Absatz 3,Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) 2016/679 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 74 vom 04.03.2021 Seite 35, anzuwenden.
  2. Absatz 4,Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) 2023/2859 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) 2023/2859 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen, ABl. Nr. L 2023/2859 vom 20.12.2023, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1760, ABl. Nr. L 2024/1760 vom 05.07.2024, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 30, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Paragraph 13, Absatz 7 und 8 sowie Paragraph 29, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 13, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026, ist ab dem 10. Jänner 2030 anzuwenden. Die FMA hat der ESMA bis zum 9. Jänner 2030 mitzuteilen, dass sie Sammelstelle gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen ist, die in der Verordnung (EU) 2017/1129 angeführt sind.“

Artikel 11
Änderung des MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetzes

Das MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetz – MiCA-VVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 23 :

„§ 23.

Übergangsbestimmungen“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph eins, werden folgende Absatz 3 bis 6 angefügt:

  1. Absatz 3,Die FMA ist für die Informationen gemäß Artikel 88, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2023/1114 die ESAP-Sammelstelle im Sinne von Artikel 2, Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Artikel 110 a, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2023/1114 und hat diese Informationen im ESAP zugänglich zu machen.
  2. Absatz 4,Die FMA ist Sammelstelle im Sinne des Artikel 2, Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen, die in der Verordnung (EU) 2023/1114 angeführt sind.
  3. Absatz 5,Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Absatz 3 und 4 durch Verordnung ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint.
  4. Absatz 6,Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Artikel 4, Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Absatz 3 und 4 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679ermächtigt.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 14, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 2, das Wort „oder“ eingefügt und folgende Ziffer 3 und 4 angefügt:

  1. Ziffer 3
    gegen Artikel 110 a, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2023/1114 verstößt, indem er die Informationen gemäß Artikel 88, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2023/1114 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gleichzeitig mit der Veröffentlichung dieser Informationen an die FMA übermittelt, oder
  2. Ziffer 4
    gegen Artikel 110 a, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/1114 verstößt, indem er keine Rechtsträgerkennung ausstellen lässt,“

Novellierungsanordnung 4, Im Schlussteil des Paragraph 14, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „von der FMA“ die Wortfolge „hinsichtlich der Ziffer 3 und 4 mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro, hinsichtlich der Ziffer eins und 2 eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Die Überschrift zu Paragraph 23, lautet:

„Übergangsbestimmungen“

Novellierungsanordnung 6, Der bestehende Paragraph 23, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es werden folgende Absatz 2 und 3 angefügt:

  1. Absatz 2,Für die Geschäftsjahre 2026 und 2027 sind Kosten, die dem gemäß Paragraph 22, Absatz 3, gebildeten Subrechnungskreis zurechenbar sind, in Höhe von jährlich 1 800 000 Euro aus der gemäß Paragraph 20, Absatz eins, FMABG gebildeten Rücklage sowie in Höhe von jährlich weiteren 700 000 Euro aus der gemäß Paragraph 23 a, Absatz 8, FMABG gebildeten Rücklage zu bedecken. Der jährliche Gesamtbetrag ist von den Gesamtkosten des gemäß Paragraph 22, Absatz 3, gebildeten Subrechnungskreises abzuziehen, bevor der verbleibende Differenzbetrag auf die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 22, Absatz 2, umgelegt wird.
  2. Absatz 3,Linear verteilt über die Geschäftsjahre 2028 bis 2031 sind die gemäß Paragraph 20, Absatz eins und Paragraph 23 a, Absatz 8, FMABG gebildeten Rücklagen in Höhe der gemäß Absatz 2, entnommenen Beträge neu zu dotieren. Abweichend von Paragraph 19, Absatz 2, dritter Satz FMABG zählen diese Rücklagendotierungen zu den Kosten, die dem gemäß Paragraph 22, Absatz 3, gebildeten Subrechnungskreis zurechenbar sind, und werden nicht auf die Dotierungsgrenze gemäß Paragraph 20, Absatz 2, FMABG angerechnet. Abweichend von Paragraph 19, Absatz 5, FMABG ist der auf jeden einzelnen Kostenpflichtigen im vorgenannten Subrechnungskreis entfallende Anteil an den in diesem Absatz geregelten Dotierungskosten für die Geschäftsjahre 2028 bis 2031 mit Kostenbescheid zeitgleich zur IST-Kostenverrechnung für das Geschäftsjahr 2028 vorzuschreiben, aufgrund dessen die Kostenpflichtigen den vorgeschriebenen Gesamtbetrag in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens 15. Jänner der Jahre 2030 bis 2033 zu leisten haben. Die geleisteten Kostenbeiträge sind ausschließlich zur Rücklagendotierung zu verwenden.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 26, werden folgende Absatz 3 bis 5 angefügt:

  1. Absatz 3,Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) 2023/2859 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) 2023/2859 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen, ABl. Nr. L 2023/2859 vom 20.12.2023, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1760, ABl. Nr. L 2024/1760 vom 05.07.2024, anzuwenden.
  2. Absatz 4,Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) 2023/2869 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) 2023/2869 zur Änderung bestimmter Verordnungen in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023, anzuwenden.
  3. Absatz 5,Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) 2016/679 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 74 vom 04.03.2021 Seite 35, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 8, Der bestehende Paragraph 27, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026, dient dem wirksamen Vollzug der Verordnung (EU) 2023/2859 sowie der Verordnung (EU) 2023/2869.“

Novellierungsanordnung 9, Der bestehende Paragraph 28, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph eins, Absatz 3 bis 6, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, der Schlussteil des Paragraph 14, Absatz eins und Paragraph 26, Absatz 3 bis 5 und Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph eins, Absatz 3 bis 6, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sowie der Schlussteil des Paragraph 14, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026, sind ab dem 10. Jänner 2030 anzuwenden. Die FMA hat der ESMA bis zum 9. Jänner 2030 mitzuteilen, dass sie ESAP-Sammelstelle gemäß Artikel 110 a, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2023/1114 ist und dass sie Sammelstelle gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen ist, die in der Verordnung (EU) 2023/1114 angeführt sind.“

Artikel 12
Änderung des Pensionskassengesetzes

Das Pensionskassengesetz – PKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 281 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 5, wird der Punkt am Ende der Ziffer 8, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 9 bis 12 angefügt:

  1. Ziffer 9
    ESAP: das zentrale europäische Zugangsportal (European Single Access Point), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 eingerichtet wird;
  2. Ziffer 10
    datenextrahierbares Format: ein Format gemäß Artikel 2, Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859;
  3. Ziffer 11
    maschinenlesbares Format: ein Format gemäß Artikel 2, Nr. 13 der Richtlinie (EU) 2019/1024;
  4. Ziffer 12
    ESAP-Sammelstelle: eine Sammelstelle im Sinne von Artikel 2, Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 11 g, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Die Pensionskasse hat ihre Vergütungspolitik gleichzeitig mit der Veröffentlichung gemäß Absatz 3, unter Berücksichtigung von Paragraph 36 b, zum Zwecke der Zugänglichmachung über das ESAP an die FMA zu übermitteln. Die FMA ist für diese Informationen ESAP-Sammelstelle.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 25 a, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Die Pensionskasse hat ihre Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik gleichzeitig mit der Veröffentlichung gemäß Absatz 3, unter Berücksichtigung von Paragraph 36 b, zum Zwecke der Zugänglichmachung über das ESAP an die FMA zu übermitteln. Die FMA ist für diese Informationen ESAP-Sammelstelle.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 30 a, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Die Pensionskasse hat ihren Jahresabschluss und Lagebericht gleichzeitig mit der Offenlegung gemäß Paragraph 277, UGB unter Berücksichtigung von Paragraph 36 b, zum Zwecke der Zugänglichmachung über das ESAP an die FMA zu übermitteln. Die FMA ist für diese Informationen ESAP-Sammelstelle.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Text des Paragraph 36 a, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Paragraph 11 g, Absatz 4,, Paragraph 25 a, Absatz 4,, Paragraph 30 a, Absatz 4 und Paragraph 36 c, Absatz eins, und 2 durch Verordnung ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 36 a, werden folgende Paragraphen 36 b und 36 c samt Überschrift eingefügt:

„Übermittlung von Informationen für das ESAP

Paragraph 36 b,

  1. Absatz eins,Die Informationen gemäß Paragraph 11 g, Absatz 4,, Paragraph 25 a, Absatz 4 und Paragraph 30 a, Absatz 4, sind in einem datenextrahierbaren Format oder, sofern nach Unionsrecht, insbesondere nach den gemäß Artikel 63 a, Absatz 5, der Richtlinie (EU) 2016/2341 erlassenen technischen Durchführungsstandards, vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format an die jeweilige ESAP-Sammelstelle zu übermitteln und haben folgende Metadaten zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      alle Namen der Pensionskasse, auf die sich die Informationen beziehen,
    2. Ziffer 2
      die Rechtsträgerkennung der Pensionskasse gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859,
    3. Ziffer 3
      die Größenklasse der Pensionskasse gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/2859,
    4. Ziffer 4
      die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859,
    5. Ziffer 5
      eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten,
    6. Ziffer 6
      weitere Angaben aufgrund eines gemäß Artikel 63 a, Absatz 5, Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/2341 erlassenen technischen Durchführungsstandards.
  2. Absatz 2,Für die Zwecke von Absatz eins, Ziffer 2, sind Pensionskassen verpflichtet sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen.
  3. Absatz 3,Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Paragraph 11 g, Absatz 4,, Paragraph 25 a, Absatz 4 und Paragraph 30 a, Absatz 4, zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.

Paragraph 36 c,

  1. Absatz eins,Die FMA ist ESAP-Sammelstelle gemäß Artikel 18 a, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2019 aus 2088, für Pensionskassen.
  2. Absatz 2,Die FMA ist ESAP-Sammelstelle gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter, in der Richtlinie (EU) 2016/2341 angeführter, sowie für die Erhebung freiwillig übermittelter, in der Verordnung (EU) 2019 aus 2088, angeführter Informationen, sofern diese von Pensionskassen übermittelt werden.
  3. Absatz 3,Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Absatz eins und 2 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 19, wird der Beistrich nach dem Wort „verstößt“ durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden folgende Ziffer 20 bis 23 angefügt:

  1. Ziffer 20
    der Pflicht zur Übermittlung der Vergütungspolitik gemäß Paragraph 11 g, Absatz 4,, der Veranlagungspolitik gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 und des Jahresabschlusses und Lageberichts gemäß Paragraph 30 a, Absatz 4, jeweils in dem gemäß Paragraph 36 b, vorgeschriebenen Format an die FMA nicht nachkommt;
  2. Ziffer 21
    der Pflicht, sich gemäß Paragraph 36 b, Absatz 2, eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen, nicht nachkommt;
  3. Ziffer 22
    der Pflicht zur Übermittlung der in Artikel 3, Absatz eins und 2, Artikel 4, Absatz eins, 3 und 4, Artikel 5, Absatz eins und Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019 aus 2088, genannten Informationen gemäß Artikel 18 a, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019 aus 2088, an die FMA nicht nachkommt; oder
  4. Ziffer 23
    der Pflicht, sich gemäß Artikel 18 a, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2019 aus 2088, eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen, nicht nachkommt,“

Novellierungsanordnung 8, Im Schlussteil des Paragraph 46 a, Absatz eins, wird die Wortfolge „Z 18 und 19“ durch die Wortfolge „Z 18 bis 23“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 47 b, werden folgende Absatz 6 und 7 angefügt:

  1. Absatz 6,Die FMA ist ESAP-Sammelstelle für die Informationen gemäß Absatz eins, und 2 und hat diese Informationen im ESAP zugänglich zu machen. Die Informationen sind in einem datenextrahierbaren Format bereitzustellen und haben folgende Metadaten zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      alle Namen der Personen, gegen die die Sanktion oder andere Maßnahme verhängt wurde und auf die sich die Informationen beziehen,
    2. Ziffer 2
      soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859 der Person, gegen die die Sanktion oder andere Maßnahme verhängt wurde,
    3. Ziffer 3
      die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859 und
    4. Ziffer 4
      eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
  2. Absatz 7,Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Absatz 6, zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 49 b, Absatz eins a, Ziffer eins, wird vor dem Strichpunkt die Wortfolge „ , in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864, ABl. Nr. L 2023/2864 vom 20.12.2023“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 49 b, Absatz eins a, Ziffer 8, wird vor dem Strichpunkt die Wortfolge „ , in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 74 vom 04.03.2021 Seite 35“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 49 b, Absatz eins a, Ziffer 10, wird die Wortfolge „Verordnung (EU) 2020/852, Amtsblatt Nummer L 198 vom 22.06.2020 Seite 13“ durch die Wortfolge „Verordnung (EU) 2023/2869, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 49 b, Absatz eins a, Ziffer 12, wird der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 13 und 14 angefügt:

  1. Ziffer 13
    Verordnung (EU) 2023/2859 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen, ABl. Nr. L 2023/2859 vom 20.12.2023, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1760, ABl. Nr. L 2024/1760 vom 05.07.2024;
  2. Ziffer 14
    Richtlinie (EU) 2023/2864 zur Änderung bestimmter Richtlinien in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals, ABl. Nr. L 2023/2864 vom 20.12.2023, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 2024/90411 vom 15.07.2024.“

Novellierungsanordnung 14, Dem Paragraph 49 c, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026, dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2864 zur Änderung bestimmter Richtlinien in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals, ABl. Nr. L 2023/2864 vom 20.12.2023, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 2024/90411 vom 15.07.2024, und dem wirksamen Vollzug der Verordnung (EU) 2023/2859.“

Novellierungsanordnung 15, Dem Paragraph 51, wird folgender Absatz 46, angefügt:

  1. Absatz 46,Paragraph 5, Ziffer 8 bis 12, Paragraph 11 g, Absatz 4,, Paragraph 25 a, Absatz 4,, Paragraph 30 a, Absatz 4,, Paragraph 36 a,, Paragraph 36 b,, Paragraph 36 c,, Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 19 bis 23, Paragraph 46 a, Absatz eins, Schlussteil, Paragraph 47 b, Absatz 6 und 7, Paragraph 49 b, Absatz eins a, Ziffer eins, 8, 10, 12 bis 14 und Paragraph 49 c, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 11 g, Absatz 4,, Paragraph 25 a, Absatz 4,, Paragraph 30 a, Absatz 4,, Paragraph 36 b, Absatz eins und 2 und Paragraph 47 b, Absatz 6, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026, sind ab 10. Jänner 2030 anzuwenden. Die FMA hat der Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) bis zum 9. Jänner 2028 mitzuteilen, dass sie ESAP-Sammelstelle gemäß Artikel 18 a, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2019 aus 2088, für Pensionskassen ist und bis zum 9. Jänner 2030 mitzuteilen, dass sie ESAP-Sammelstelle für die Informationen gemäß Artikel 63 a, Absatz 3, der Richtlinie (EU) 2016/2341 ist und dass sie ESAP-Sammelstelle gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter, in der Richtlinie (EU) 2016/2341, sowie für die Erhebung freiwillig übermittelter, in der Verordnung (EU) 2019 aus 2088, angeführter Informationen, sofern sie von Pensionskassen übermittelt werden, ist.“

Artikel 13
Änderung des PEPP-Vollzugsgesetzes

Das PEPP-Vollzugsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, wird vor dem abschließenden Punkt der Halbsatz „ , in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869 zur Änderung bestimmter Verordnungen in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 2, wird folgender Paragraph 2 a, samt Überschrift eingefügt:

„ESAP-Sammelstelle

Paragraph 2 a,

  1. Absatz eins,Die FMA ist die Sammelstelle im Sinne von Artikel 2, Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 (ESAP-Sammelstelle) gemäß Artikel 70 a, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2019/1238.
  2. Absatz 2,Die FMA ist Sammelstelle gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung von freiwillig übermittelter, in der Verordnung (EU) 2019/1238 angeführter Informationen.
  3. Absatz 3,Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Absatz eins und 2 sowie Artikel 70 a, Absatz 5, der Verordnung (EU) 2019/1238 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Die FMA ist in ihrem Zuständigkeitsbereich gemäß Paragraph 2 a, bei Verstößen gegen Artikel 70 a, Absatz eins, und 2 der Verordnung (EU) 2019/1238 gegenüber Rechtsträgern befugt, unter Androhung einer Zwangsstrafe mit Bescheid aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11,Wer gegen Artikel 70 a, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019/1238 verstößt, indem er das in Artikel 26, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019/1238 genannte PEPP-Basisinformationsblatt nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gleichzeitig mit der Veröffentlichung dieses PEPP-Basisinformationsblatts an die FMA übermittelt oder gegen Artikel 70 a, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2019/1238 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 14, wird vor der Wortfolge „§ 13 Absatz 2 und 3 die Wortfolge „§ 2a Absatz 2,,“ eingefügt und die Wortfolge „und Artikel 21, durch die Wortfolge „ , Artikel 21 und Artikel 70 a, Absatz eins, ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Dem Text des Paragraph 21, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz auf folgende Rechtsakte der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes angeordnet ist, in der nachfolgend genannten Fassung anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Verordnung (EU) 2019/1238 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP), Amtsblatt Nummer L 198 vom 25.07.2019 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869 zur Änderung bestimmter Verordnungen in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023;
    2. Ziffer 2
      Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 74 vom 04.03.2021 Seite 35;
    3. Ziffer 3
      Verordnung (EU) 2023/2859 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen, ABl. Nr. L 2023/2859 vom 20.12.2023, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1760, ABl. Nr. L 2024/1760 vom 05.07.2024.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph eins,, Paragraph 2 a, samt Überschrift, Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 4, Absatz 11,, Paragraph 14 und Paragraph 21, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die FMA hat der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) bis zum 9. Jänner 2028 mitzuteilen, dass sie Sammelstelle im Sinne von Artikel 2, Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Artikel 70 a, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2019/1238 ist. Die FMA hat der ESMA bis zum 9. Jänner 2030 mitzuteilen, dass sie Sammelstelle gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter, in der Verordnung (EU) 2019/1238 angeführter Informationen ist.“

Artikel 14
Änderung des Pfandbriefgesetzes

Das Pfandbriefgesetz – PfandBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 29. Berichts- und Meldepflichten des emittierenden Kreditinstituts“ der Eintrag „§ 29a. Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 29, wird der folgende Paragraph 29 a, samt Überschrift eingefügt:

„Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal

Paragraph 29 a,

  1. Absatz eins,Kreditinstitute, die gedeckte Schuldverschreibungen begeben dürfen, haben die Informationen gemäß Paragraph 23, zum Zwecke der Zugänglichmachung über das zentrale europäische Zugangsportal (European Single Access Point – ESAP) gleichzeitig mit ihrer Offenlegung an die FMA als ESAP-Sammelstelle gemäß Artikel 2, Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die Informationen sind in einem datenextrahierbaren Format gemäß Artikel 2, Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht, insbesondere nach den gemäß Artikel 26 a, Absatz 5, der Richtlinie (EU) 2019/2162 erlassenen technischen Durchführungsstandards, vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2, Nr. 4 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und haben folgende Metadaten zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      alle Namen des Kreditinstituts, das gedeckte Schuldverschreibungen begeben darf und auf das sich die Informationen beziehen;
    2. Ziffer 2
      die Rechtsträgerkennung des Kreditinstituts, das gedeckte Schuldverschreibungen begeben darf, gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;
    3. Ziffer 3
      die Größenklasse des Kreditinstituts, das gedeckte Schuldverschreibungen begeben darf, gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/2859;
    4. Ziffer 4
      die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859;
    5. Ziffer 5
      eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
  3. Absatz 3,Für die Zwecke von Absatz 2, Ziffer 2, ist das Kreditinstitut, das gedeckte Schuldverschreibungen begeben darf, dazu verpflichtet, sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen.
  4. Absatz 4,Die FMA ist ESAP-Sammelstelle gemäß Artikel 2, Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für Informationen gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Paragraph 37, Absatz eins, Sie hat diese über das zentrale europäische Zugangsportal zugänglich zu machen. Dabei sind die Informationen in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2, Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und haben folgende Metadaten zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      alle Namen des Kreditinstituts, das gedeckte Schuldverschreibungen begeben darf und auf das sich die Informationen beziehen;
    2. Ziffer 2
      soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Kreditinstituts, das gedeckte Schuldverschreibungen begeben darf, gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;
    3. Ziffer 3
      die Art der Information gemäß der Einstufung in Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859;
    4. Ziffer 4
      eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
  5. Absatz 5,Die FMA ist Sammelstelle gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter, in der Richtlinie (EU) 2019/2162 aufgeführter Informationen.
  6. Absatz 6,Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung die Datenformate der nach Absatz 2, und 5 übermittelten Informationen sowie beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festzulegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint.
  7. Absatz 7,Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, Verordnung (EU) 2016/679 in ihrer Funktion als ESAP-Sammelstelle gemäß Absatz eins, 4 und 5 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 33, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 11, der Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden folgende Ziffer 12 und 13 angefügt:

  1. Ziffer 12
    gegen die Übermittlungspflicht gemäß Paragraph 29 a, Absatz eins, verstößt;
  2. Ziffer 13
    gegen die Verpflichtung, sich gemäß Paragraph 29 a, Absatz 3, eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen, verstößt,“

Novellierungsanordnung 4, Im Schlussteil des Paragraph 33, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „soweit sich dieser beziffern lässt,“ die Wortfolge „in den Fällen der Ziffer 12 und 13 jedoch mit bis zu 60 000 Euro“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 41, Absatz 2, wird am Ende der Ziffer 5, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 6, angefügt:

  1. Ziffer 6
    Verordnung (EU) 2023/2859 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen, ABl. Nr. L 2023/2859 vom 20.12.2023, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1760, ABl. Nr. L 2024/1760 vom 05.07.2024.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 42, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026, wird die Richtlinie (EU) 2023/2864 zur Änderung bestimmter Richtlinien in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals, ABl. Nr. L 2023/2864 vom 20.12.2023, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 2024/90411 vom 15.07.2024 umgesetzt.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 44, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich Paragraph 29 a, sowie Paragraph 29 a, samt Überschrift, Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 11 bis 13 und Schlussteil, Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 5 und 6 und Paragraph 42, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 29 a, Absatz 4, erster Satz ist ab dem 9. Jänner 2030 anzuwenden. Paragraph 29 a, Absatz eins bis 3, Absatz 4, zweiter und dritter Satz und Absatz 7 und Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 11 bis 13 und Schlussteil in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026, sind ab dem 10. Jänner 2030 anzuwenden. Die FMA hat der ESMA bis zum 9. Jänner 2030 mitzuteilen, dass sie Sammelstelle gemäß Artikel 26 a, Absatz 3, der Richtlinie (EU) 2019/2162 ist und dass sie Sammelstelle gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter, in der Richtlinie (EU) 2019/2162 angeführter Informationen ist.“

Artikel 15
Änderung des PRIIP-Vollzugsgesetzes

Das PRIIP-Vollzugsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2018,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, lautet:

Paragraph eins,

Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) Nr. 1286 aus 2014, über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP), Amtsblatt Nummer L 352 vom 09.12.2014 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2023/2869 zur Änderung bestimmter Verordnungen in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023.“

Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift zu Paragraph 3, lautet:

„Zuständige Behörde und ESAP-Sammelstelle“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 3, werden folgende Absatz 3 bis 5 angefügt:

  1. Absatz 3,Die FMA ist die Sammelstelle im Sinne von Artikel 2, Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Artikel 29 a, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 1286 aus 2014,.
  2. Absatz 4,Die FMA ist Sammelstelle gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter, in der Verordnung (EU) Nr. 1286 aus 2014, angeführter Informationen.
  3. Absatz 5,Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Absatz 3 und 4 sowie gemäß Artikel 29 a, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1286 aus 2014, zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 4, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „§ 3 Absatz eins, die Wortfolge „und 3“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 4, Absatz 2, wird die Wortfolge „"Art". 14 und Artikel 19, durch die Wortfolge „"Art". 14, Artikel 19 und Artikel 29 a, Absatz eins und 2 ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, wird das Wort „Basisinformationsbatts“ durch das Wort „Basisinformationsblatts“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 4, Absatz 4, wird nach der Wortfolge „§ 21 Abs“ ein Punkt eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Paragraph 3, Absatz 4 und Artikel 29 a, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1286 aus 2014, durch Verordnung ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 6, Absatz 3, entfällt nach dem Beistrich die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/102/EU, Amtsblatt Nummer L 334 vom 21.11.2014 Seite 86,“.

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Wer gegen Artikel 29 a, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1286 aus 2014, verstößt, indem er das in Artikel 5, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1286 aus 2014, genannte Basisinformationsblatt nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gleichzeitig mit der Veröffentlichung dieses Basisinformationsblatts an die FMA übermittelt oder gegen Artikel 29 a, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1286 aus 2014, verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 11, Dem Text des Paragraph 16, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz auf folgende Rechtsakte der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes angeordnet ist, in der nachfolgend genannten Fassung anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. L 182 vom 29.6.2013 S. 19, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1306, ABl. Nr. L 2024/1306 vom 8.5.2024;
    2. Ziffer 2
      Verordnung (EU) Nr. 1286 aus 2014, über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP), Amtsblatt Nummer L 352 vom 9.12.2014 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023;
    3. Ziffer 3
      Verordnung (EU) 2023/2859 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen, ABl. Nr. L 2023/2859 vom 20.12.2023, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1760, ABl. Nr. L 2024/1760 vom 05.07.2024.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 17, samt Überschrift lautet:

„Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Paragraph 17,

Paragraph eins,, die Überschrift zu Paragraph 3,, Paragraph 3, Absatz 3 bis 5, Paragraph 4, Absatz 2, 4 und 7, Paragraph 6, Absatz 3 und 4 und Paragraph 16, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die FMA hat der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) bis zum 9. Jänner 2028 mitzuteilen, dass sie Sammelstelle im Sinne von Artikel 2, Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Artikel 29 a, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 1286 aus 2014, ist. Die FMA hat der ESMA bis zum 9. Jänner 2030 mitzuteilen, dass sie Sammelstelle gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter, in der Verordnung (EU) Nr. 1286 aus 2014, angeführter Informationen ist.“

Artikel 16
Änderung des Ratingagenturenvollzugsgesetzes

Das Ratingagenturenvollzugsgesetz – RAVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der bestehende Paragraph 2, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Die FMA ist Sammelstelle im Sinne des Artikel 2, Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen, die in der Verordnung (EG) Nr. 1060 aus 2009, angeführt sind. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, Verordnung (EU) 2016/679 im Zusammenhang mit diesen Informationen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 7, lautet:

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) 2016/679 verwiesen wird, so ist, sofern nichts anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 74 vom 04.03.2021 Seite 35, anzuwenden.
  2. Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) 2023/2859 verwiesen wird, so ist, sofern nichts anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) 2023/2859 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen, ABl. Nr. L 2023/2859 vom 20.12.2023, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1760, ABl. Nr. L 2024/1760 vom 05.07.2024, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Paragraph 2, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 2, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026, ist ab dem 10. Jänner 2030 anzuwenden. Die FMA hat der ESMA bis zum 9. Jänner 2030 mitzuteilen, dass sie Sammelstelle gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen, die in der Verordnung (EG) Nr. 1060 aus 2009, angeführt sind, ist.“

Artikel 17
Änderung des Referenzwerte-Vollzugsgesetzes

Das Referenzwerte-Vollzugsgesetz – RW-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph eins, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026, dient dem wirksamen Vollzug der Verordnung (EU) 2023/2859 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen, ABl. Nr. L 2023/2859 vom 20.12.2023, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1760, ABl. Nr. L 2024/1760 vom 05.07.2024, sowie der Verordnung (EU) 2023/2869 zur Änderung bestimmter Verordnungen in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 2, werden folgende Absatz 4 bis 6 angefügt:

  1. Absatz 4,Die FMA ist für die Informationen gemäß Artikel 4, Absatz 5,, Artikel 11, Absatz eins, Buchstabe c, Artikel 12, Absatz 3,, Artikel 13, Absatz eins,, Artikel 25, Absatz 7,, Artikel 26, Absatz 3,, Artikel 27, Absatz eins und Artikel 28, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/1011 die ESAP-Sammelstelle im Sinne des Artikel 2, Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Artikel 28 a, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2016/1011 und hat diese Informationen im ESAP zugänglich zu machen.
  2. Absatz 5,Die FMA ist Sammelstelle im Sinne des Artikel 2, Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen, die in der Verordnung (EU) 2016/1011 angeführt sind.
  3. Absatz 6,Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Absatz 4 und 5 durch Verordnung ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Artikel 4, Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 74 vom 04.03.2021 Seite 35, im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Absatz 4 und 5 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 ermächtigt.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 11, werden folgende Ziffer 12 und 13 angefügt:

  1. Ziffer 12
    gegen die Verpflichtung zur Übermittlung der in Artikel 4, Absatz 5,, Artikel 11, Buchstabe c, Artikel 12, Absatz 3,, Artikel 13, Absatz eins,, Artikel 25, Absatz 7,, Artikel 26, Absatz 3,, Artikel 27, Absatz eins und Artikel 28, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016 aus 2011, genannten Informationen gleichzeitig mit deren Veröffentlichung an die FMA gemäß Artikel 28 a, der Verordnung (EU) 2016/1011 oder
  2. Ziffer 13
    gegen die Verpflichtung, sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen, gemäß Artikel 28 a, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2016/1011“

Novellierungsanordnung 4, Im Schlussteil des Paragraph 4, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „von der FMA“ die Wortfolge „hinsichtlich der Ziffer 13 und 14 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph eins, Absatz 3 und Paragraph 2, Absatz 4 bis 6 sowie Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 2, Absatz 4 und Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 12 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026, sind ab dem 10. Jänner 2028 anzuwenden. Paragraph 2, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026, ist ab dem 10. Jänner 2030 anzuwenden. Die FMA hat der ESMA bis zum 9. Jänner 2030 mitzuteilen, dass sie Sammelstelle gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen ist, die in der Verordnung (EU) 2016/1011 angeführt sind.“

Artikel 18
Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes

Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – BaSAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 162. Abbaugesellschaft“ der Eintrag „§ 162a. Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Absatz 3, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Diese Verpflichtung besteht nicht in Bezug auf CRR-Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 2, Ziffer 3,

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 105, Absatz 3 a, wird der Verweis „der Ziffer eins, durch den Verweis „Abs. 1 und 2“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 105, Absatz 3 a, Ziffer eins, Litera b, wird der Ausdruck „Abwicklungseinheiten“ durch den Ausdruck „Liquidationseinheiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 105, Absatz 5 a, wird der Verweis „Abs. 1“ durch den Verweis „Abs. 1 und 2“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 162, wird folgender Paragraph 162 a, samt Überschrift eingefügt:

„Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal

Paragraph 162 a,

  1. Absatz eins,Das betreffende Unternehmen hat die Informationen gemäß Paragraph 43 und Paragraph 105 c, Absatz 3, zum Zwecke der Zugänglichmachung über das zentrale europäische Zugangsportal (European Single Access Point – ESAP) gleichzeitig mit ihrer Offenlegung an die FMA als ESAP-Sammelstelle gemäß Artikel 2, Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die Informationen sind in einem datenextrahierbaren Format gemäß Artikel 2, Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht, insbesondere nach den gemäß Artikel 128 a, Absatz 6, der Richtlinie 2014/59/EU erlassenen technischen Durchführungsstandards, vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2, Nr. 4 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und haben folgende Metadaten zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      alle Namen des betreffenden Unternehmens, auf das sich die Informationen beziehen;
    2. Ziffer 2
      die Rechtsträgerkennung des betreffenden Unternehmens gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;
    3. Ziffer 3
      die Größenklasse des betreffenden Unternehmens gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/2859;
    4. Ziffer 4
      die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859;
    5. Ziffer 5
      eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
  3. Absatz 3,Für die Zwecke von Absatz 2, Ziffer 2, ist das betreffende Unternehmen verpflichtet, sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen.
  4. Absatz 4,Die FMA ist ESAP-Sammelstelle gemäß Artikel 2, Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für Informationen gemäß Paragraph 46, Absatz 5,, Paragraph 47 a, Absatz 8,, Paragraph 68, Absatz eins,, Paragraph 116, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 und Paragraph 155, Sie hat diese über das zentrale europäische Zugangsportal zugänglich zu machen. Dabei sind die Informationen in einem datenextrahierbaren Format gemäß Artikel 2, Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2869 zu übermitteln und haben folgende Metadaten zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      alle Namen des betreffenden Instituts, auf das sich die Informationen beziehen;
    2. Ziffer 2
      soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Instituts gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;
    3. Ziffer 3
      die Art der Information gemäß der Einstufung in Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859;
    4. Ziffer 4
      eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
  5. Absatz 5,Die FMA ist Sammelstelle gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter, in der Richtlinie 2014/59/EU angeführter Informationen.
  6. Absatz 6,Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung die Datenformate der nach Absatz 2 und 5 übermittelten Informationen sowie beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festzulegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint.
  7. Absatz 7,Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Artikel 4, Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 in ihrer Funktion als ESAP-Sammelstelle gemäß Absatz eins, 4 und 5 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 164, Absatz 2, wird am Ende der Ziffer 11, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 12 und 13 angefügt:

  1. Ziffer 12
    Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 74 vom 04.03.2021 Seite 35;
  2. Ziffer 13
    Verordnung (EU) 2023/2859 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen, ABl. Nr. L 2023/2859 vom 20.12.2023, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1760, ABl. Nr. L 2024/1760 vom 05.07.2024.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 167, wird folgender Absatz 15, angefügt:

  1. Absatz 15,Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich Paragraph 162 a, sowie Paragraph 105, Absatz 3 a,, Absatz 3 a, Ziffer eins, Litera b und Absatz 5 a,, Paragraph 152, Absatz 2, Ziffer 5 bis 7, Paragraph 162 a, samt Überschrift, Paragraph 164, Absatz 2, Ziffer 11 und 12 und Paragraph 168, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 162 a, Absatz 4, erster Satz ist ab dem 9. Jänner 2030 anzuwenden. Paragraph 162 a, Absatz eins bis 3, Absatz 4, zweiter und dritter Satz und Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026, sind ab dem 10. Jänner 2030 anzuwenden. Die FMA hat der ESMA bis zum 9. Jänner 2030 mitzuteilen, dass sie Sammelstelle gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter, in der Richtlinie 2014/59/EU angeführter Informationen ist.“

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 168, wird Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026, wird die Richtlinie (EU) 2023/2864 zur Änderung bestimmter Richtlinien in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals, ABl. Nr. L 2023/2864 vom 20.12.2023, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 2024/90411 vom 15.07.2024 umgesetzt.“

Artikel 19
Änderung des SFT-Vollzugsgesetzes

Das SFT-Vollzugsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der bestehende Paragraph 2, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es werden folgende Absatz 2, und 3 angefügt:

  1. Absatz 2,Die FMA ist Sammelstelle im Sinne des Artikel 2, Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen, die in der Verordnung (EU) 2015/2365 angeführt sind. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Artikel 4, Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit diesen Informationen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.
  2. Absatz 3,Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Absatz 2, durch Verordnung ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint.“

Novellierungsanordnung 2, Der bestehende Paragraph 13, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es werden folgende Absatz 2 und 3 angefügt:

  1. Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) 2016/679 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 74 vom 04.03.2021 Seite 35, anzuwenden.
  2. Absatz 3,Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) 2023/2859 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) 2023/2859 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen, ABl. Nr. L 2023/2859 vom 20.12.2023, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1760, ABl. Nr. L 2024/1760 vom 05.07.2024, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Paragraph 2, Absatz eins bis 3 sowie Paragraph 13, Absatz eins bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 2, Absatz eins bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026, ist ab dem 10. Jänner 2030 anzuwenden. Die FMA hat der ESMA bis zum 9. Jänner 2030 mitzuteilen, dass sie Sammelstelle gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen ist, die in der Verordnung (EU) 2015/2365 angeführt sind.“

Artikel 20
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016

Das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) nach dem Eintrag zu Paragraph 246, wird folgender Eintrag eingefügt:

„§ 246a.

Übermittlung von Informationen für Zwecke des ESAP“

b) nach dem Eintrag zu Paragraph 251, werden folgende Einträge eingefügt:

„§ 252.

ESAP-Sammelstelle für Informationen gemäß Offenlegungsverordnung

Paragraph 253,

ESAP-Sammelstelle für freiwillige Übermittlungen von Informationen“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 5, werden folgende Ziffer 66 und 67 angefügt:

  1. Ziffer 66
    ESAP: das zentrale europäische Zugangsportal (European Single Access Point), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 eingerichtet wird;
  2. Ziffer 67
    ESAP-Sammelstelle: eine Sammelstelle im Sinne von Artikel 2, Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 246, wird folgender Paragraph 246 a, samt Überschrift eingefügt:

„Übermittlung von Informationen für Zwecke des ESAP

Paragraph 246 a,

  1. Absatz eins,Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben den Bericht über die Solvabilität und Finanzlage gemäß Paragraph 241, Absatz eins und den Bericht über die Solvabilität und Finanzlage auf Gruppenebene gemäß Paragraph 245, Absatz eins, gleichzeitig mit der Veröffentlichung zum Zwecke der Zugänglichmachung über das ESAP an die FMA zu übermitteln. Die FMA ist für diese Informationen ESAP-Sammelstelle.
  2. Absatz 2,Die Informationen gemäß Absatz eins, sind in einem datenextrahierbaren Format gemäß Artikel 2, Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht, insbesondere nach den gemäß Artikel 304 b, Absatz 6, der Richtlinie 2009/138/EG erlassenen technischen Durchführungsstandards, vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2, Nr. 4 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und haben folgende Metadaten zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      alle Namen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, auf das sich die Informationen beziehen,
    2. Ziffer 2
      die Rechtsträgerkennung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859,
    3. Ziffer 3
      die Größenklasse des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/2859,
    4. Ziffer 4
      die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859,
    5. Ziffer 5
      eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten,
    6. Ziffer 6
      weitere Angaben aufgrund eines gemäß Artikel 304 b, Absatz 6, Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG erlassenen technischen Durchführungsstandards.
  3. Absatz 3,Für die Zwecke von Absatz 2, Ziffer 2, sind Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmens verpflichtet sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 251, wird folgender Paragraph 252, samt Überschrift eingefügt:

„ESAP-Sammelstelle für Informationen gemäß Offenlegungsverordnung

Paragraph 252,

Die FMA ist ESAP-Sammelstelle gemäß Artikel 18 a, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2019 aus 2088, für Versicherungsunternehmen.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 252, wird folgender Paragraph 253, samt Überschrift eingefügt:

„ESAP-Sammelstelle für freiwillige Übermittlungen von Informationen

Paragraph 253,

Die FMA ist ESAP-Sammelstelle gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter, in der Richtlinie 2009/138/EG und der Richtlinie (EU) 2016/97 angeführter Informationen, sowie für Erhebung freiwillig übermittelter, in der Verordnung (EU) 2019 aus 2088, angeführter Informationen, sofern sie von Versicherungsunternehmen übermittelt werden.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 256 a, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Die FMA ist ESAP-Sammelstelle für die Informationen gemäß Absatz eins bis 4 und hat diese Informationen im ESAP zugänglich zu machen. Diese Informationen sind in einem datenextrahierbaren Format gemäß Artikel 2, Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 im ESAP bereitzustellen und haben folgende Metadaten zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      alle Namen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, auf das sich die Informationen beziehen,
    2. Ziffer 2
      soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Unternehmens gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859,
    3. Ziffer 3
      die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859 und
    4. Ziffer 4
      eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 269, wird nach der Wortfolge „§ 225 Absatz eins und 2,“ die Wortfolge „§ 246a,“, nach der Wortfolge „§ 250 Absatz eins und 2,“ die Wortfolge „§ 253,“ und nach der Wortfolge „§ 306 Absatz eins, die Wortfolge „und 6“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 271, Absatz 3, fünfter Satz wird der Ausdruck „0,8 vT“ durch „1,0 vT“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 297, werden folgende Absatz 4 bis 6 angefügt:

  1. Absatz 4,Die FMA hat die Entscheidung betreffend eine Sanierungsmaßnahme auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes gemäß Paragraph 5, WZEVI-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2023,, sowie außerdem durch unverzügliche Veröffentlichung eines Auszugs aus dem die Sanierungsmaßnahme anordnenden Schriftstück im Amtsblatt der Europäischen Union in deutscher Sprache bekanntzumachen. In der Bekanntmachung sind die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, das maßgebliche Recht und ein gegebenenfalls bestellter Verwalter anzugeben.
  2. Absatz 5,Die Bekanntmachung nach Absatz 4, kann unterbleiben, wenn durch die Sanierungsmaßnahmen ausschließlich die Rechte von Anteilseignern, Mitgliedern oder Arbeitnehmern eines Versicherungsunternehmens in einer dieser Eigenschaften beeinträchtigt werden.
  3. Absatz 6,Die FMA ist ESAP-Sammelstelle für die Informationen gemäß Absatz 4 und hat diese Informationen im ESAP zugänglich zu machen. Diese Informationen sind in einem datenextrahierbaren Format gemäß Artikel 2, Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und haben folgende Metadaten zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      alle Namen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, auf das sich die Informationen beziehen,
    2. Ziffer 2
      soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859,
    3. Ziffer 3
      die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859 und
    4. Ziffer 4
      eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.“

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 306, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Die FMA ist ESAP-Sammelstelle für die Informationen gemäß Absatz 2 und hat diese Informationen im ESAP zugänglich zu machen. Diese Informationen sind in einem datenextrahierbaren Format gemäß Artikel 2, Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und haben folgende Metadaten zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      alle Namen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, auf das sich die Informationen beziehen,
    2. Ziffer 2
      soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859,
    3. Ziffer 3
      die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859 und
    4. Ziffer 4
      eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 309, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Die FMA hat als Sammelstelle gemäß Artikel 2, Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 das Insolvenzedikt im ESAP zugänglich zu machen. Paragraph 306, Absatz 6, ist anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 317, Absatz eins, Ziffer 20, wird der Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt und es wird folgende Ziffer 21, angefügt:

  1. Ziffer 21
    Übermittlung der in Artikel 3, Absatz eins und 2, Artikel 4, Absatz eins, 3 und 4, Artikel 5, Absatz eins und Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019 aus 2088, genannten Informationen gemäß Artikel 18 a, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019 aus 2088, an die FMA oder Ausstellung einer Rechtsträgerkennung gemäß Artikel 18 a, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2019 aus 2088, verstößt,“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 318, wird nach dem Verweis auf Paragraph 245, die Wortfolge „oder eine Pflicht gemäß Paragraph 246 a, Absatz eins bis 3 eingefügt.

Novellierungsanordnung 14, Dem Paragraph 340, wird folgender Absatz 15, angefügt:

  1. Absatz 15,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 5, Ziffer 66 und 67, Paragraph 246 a, samt Überschrift, Paragraph 252, samt Überschrift, Paragraph 253, samt Überschrift, Paragraph 256 a, Absatz 6,, Paragraph 269,, Paragraph 297, Absatz 4 bis 6, Paragraph 306, Absatz 6,, Paragraph 309, Absatz 2 a,, Paragraph 317, Absatz eins, Ziffer 20 und 21 und Paragraph 318, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 271, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und ist auf Geschäftsjahre der FMA anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen. Paragraph 246 a,, Paragraph 256 a, Absatz 6,, Paragraph 297, Absatz 6,, Paragraph 306, Absatz 6 und Paragraph 309, Absatz 2 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026, sind ab 10. Jänner 2030 anzuwenden. Die FMA hat der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) bis zum 9. Jänner 2028 mitzuteilen, dass sie ESAP-Sammelstelle gemäß Artikel 18 a, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2019 aus 2088, für Versicherungsunternehmen ist und bis zum 9. Jänner 2030 mitzuteilen, dass sie ESAP-Sammelstelle für die Informationen gemäß Artikel 304 b, Absatz 3, der Richtlinie 2009/138/EG ist und dass sie ESAP-Sammelstelle gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter, in der Richtlinie 2009/138/EG und der Richtlinie (EU) 2016/97 angeführter Informationen, sowie für Erhebung freiwillig übermittelter, in der Verordnung (EU) 2019 aus 2088, angeführter Informationen, sofern sie von Versicherungsunternehmen übermittelt werden, ist.“

Novellierungsanordnung 15, Der bestehende Paragraph 341 a, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026, dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2864 zur Änderung bestimmter Richtlinien in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals, ABl. Nr. L 2023/2864 vom 20.12.2023, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 2004/90411 vom 15.07.2024, sowie dem wirksamen Vollzug der Verordnung (EU) 2023/2859.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 342, Absatz 2, Ziffer 4, wird die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/2177, Amtsblatt Nummer L 334 vom 27.12.2019, Seite 155“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864, ABl. Nr. L 2023/2864 vom 20.12.2023“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 342, Absatz 2, Ziffer 11, wird die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019 aus 1935,, Amtsblatt Nummer L 301 vom 22.11.2019 Seite 3“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864, ABl. Nr. L 2023/2864 vom 20.12.2023“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 342, Absatz 2, Ziffer 12, wird vor dem Punkt die Wortfolge „ , in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864, ABl. Nr. L 2023/2864 vom 20.12.2023“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 19, Dem Paragraph 342, Absatz 2, wird folgende Ziffer 13, angefügt:

  1. Ziffer 13
    Richtlinie (EU) 2023/2864 zur Änderung bestimmter Richtlinien in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals, ABl. Nr. L 2023/2864 vom 20.12.2023, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 2004/90411 vom 15.07.2024.“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 342, Absatz 3, Ziffer 12, wird die Wortfolge „Berichtigung Amtsblatt Nummer L 127 vom 23.05.2018 Seite 2“ durch die Wortfolge „Berichtigung Amtsblatt Nummer L 74 vom 04.03.2021 Seite 35“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 342, Absatz 3, Ziffer 15, wird die Wortfolge „Verordnung (EU) 2020/852, Amtsblatt Nummer L 198 vom 22.06.2020 Seite 13“ durch die Wortfolge „Verordnung (EU) 2023/2869, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Dem Paragraph 342, Absatz 3, wird folgende Ziffer 18, angefügt:

  1. Ziffer 18
    Verordnung (EU) 2023/2859 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen, ABl. Nr. L 2023/2859 vom 20.12.2023, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1760, ABl. Nr. L 2024/1760 vom 05.07.2024.“

Artikel 21
Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018

Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 90, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 90a.

ESAP-Sammelstelle“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 36, werden nach dem Absatz 6, folgende Absatz 6 a und 6 b eingefügt:

  1. Absatz 6 a,Die FMA, die das öffentliche Register gemäß Absatz 6, führt, ist für Informationen gemäß Absatz 4 und 6 ESAP-Sammelstelle gemäß Artikel 2, Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 und hat diese Informationen im ESAP zugänglich zu machen.
  2. Absatz 6 b,Die Informationen gemäß Absatz 4 und 6 haben für die Zwecke des Absatz 6 a, folgende Anforderungen zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Sie sind in einem datenextrahierbaren Format gemäß Artikel 2, Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und
    2. Ziffer 2
      sie haben folgende Metadaten zu enthalten:
      1. Litera a
        alle Namen des vertraglich gebundenen Vermittlers, auf den sich die Informationen beziehen,
      2. Litera b
        soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des vertraglich gebundenen Vermittlers gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859,
      3. Litera c
        die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859 und
      4. Litera d
        eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 90, wird folgender Paragraph 90 a, samt Überschrift eingefügt:

„ESAP-Sammelstelle für die Verordnung (EU) 2019 aus 2088, und freiwillig übermittelte Informationen

Paragraph 90 a,

  1. Absatz eins,Die FMA ist die Sammelstelle im Sinne des Artikel 2, Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Artikel 18 a, Absatz eins und 3 der Verordnung (EU) 2019 aus 2088, für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, die als Finanzmarktteilnehmer gemäß Artikel 2, Nr. 1 der Verordnung (EU) 2019 aus 2088, oder als Finanzberater gemäß Artikel 2, Nr. 11 der Verordnung (EU) 2019 aus 2088, handeln, und hat diese Informationen im ESAP zugänglich zu machen.
  2. Absatz 2,Die FMA ist Sammelstelle im Sinne des Artikel 2, Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen, die in
    1. Ziffer eins
      der Richtlinie 2014/65/EU,
    2. Ziffer 2
      der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, und
    3. Ziffer 3
      der Verordnung (EU) 2019 aus 2088,, sofern die Informationen von Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen, die als Finanzmarktteilnehmer gemäß Artikel 2, Nr. 1 der Verordnung (EU) 2019 aus 2088, oder als Finanzberater gemäß Artikel 2, Nr. 11 der Verordnung (EU) 2019 aus 2088, handeln, übermittelt werden,
    angeführt sind.
  3. Absatz 3,Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Absatz 2, durch Verordnung ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Artikel 4, Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Absatz eins und 2 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 95, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Rechtsträgers
    1. Ziffer eins
      gegen die Informationspflichten des Paragraph 73, Absatz 6 bis 9,
    2. Ziffer 2
      gegen die Verpflichtung zur Übermittlung der in Paragraph 36, Absatz 4 und 6 genannten Informationen an das öffentliche Register gemäß Paragraph 36, Absatz 6 b,,
    3. Ziffer 3
      gegen die Verpflichtung zur Übermittlung der in Artikel 3, Absatz eins und 2, Artikel 4, Absatz eins, 3 und 4, Artikel 5, Absatz eins und Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019 aus 2088, genannten Informationen gleichzeitig mit deren Veröffentlichung an die FMA gemäß Artikel 18 a, der Verordnung (EU) 2019 aus 2088,, oder
    4. Ziffer 4
      gegen die Verpflichtung, sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen, gemäß Artikel 18 a, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2019 aus 2088,,
    verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 100, werden folgende Absatz 9 bis 11 angefügt:

  1. Absatz 9,Die FMA ist für Informationen gemäß Absatz eins, 2 und 5 ESAP-Sammelstelle gemäß Artikel 2, Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 und hat diese Informationen im ESAP zugänglich zu machen.
  2. Absatz 10,Die Informationen gemäß Absatz eins, 2 und 5 haben für die Zwecke des Absatz 9, folgende Anforderungen zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Sie sind in einem datenextrahierbaren Format gemäß Artikel 2, Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und
    2. Ziffer 2
      sie haben folgende Metadaten zu enthalten:
      1. Litera a
        alle Namen der Wertpapierfirma, auf die sich die Informationen beziehen,
      2. Litera b
        soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung der Wertpapierfirma gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859,
      3. Litera c
        die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859 und
      4. Litera d
        eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
  3. Absatz 11,Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Absatz 9, durch Verordnung ein bestimmtes Format nach Maßgabe des Absatz 10,, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Artikel 4, Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Absatz 9, zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 114, Absatz 4, Ziffer 21, lautet:

  1. Ziffer 21
    Verordnung (EU) 2019 aus 2088, über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor, Amtsblatt Nummer L 17 vom 09.12.2019 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023;“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 114, Absatz 4, wird am Ende der Ziffer 24, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 25 bis 27 angefügt:

  1. Ziffer 25
    Verordnung (EU) 2023/2859 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen, ABl. Nr. L 2023/2859 vom 20.12.2023, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1760, ABl. Nr. L 2024/1760 vom 05.07.2024;
  2. Ziffer 26
    Richtlinie (EU) 2023/2864 zur Änderung bestimmter Richtlinien in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals, ABl. Nr. L 2023/2864 vom 20.12.2023, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 2024/90411 vom 15.07.2024;
  3. Ziffer 27
    Verordnung (EU) 2023/2869 zur Änderung bestimmter Verordnungen in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 114 a, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,Das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026, dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2864 und dem wirksamen Vollzug der Verordnung (EU) 2023/2859 sowie der Verordnung (EU) 2023/2869.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 117, erhält der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2024, angefügte Absatz 11, die Absatzbezeichnung „(12)“ und folgender Absatz 15, wird angefügt:

  1. Absatz 15,Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich Paragraph 90 a,, Paragraph 36, Absatz 6 a und 6 b, Paragraph 90 a, samt Überschrift, Paragraph 95, Absatz 3,, Paragraph 100, Absatz 9 bis 11, Paragraph 114, Absatz 4, Ziffer 21, 24 bis 27 und Paragraph 114 a, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 90 a, Absatz eins und Paragraph 95, Absatz 3, Ziffer 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026, sind ab dem 10. Jänner 2028 anzuwenden. Die FMA hat der ESMA bis zum 9. Jänner 2028 mitzuteilen, dass sie Sammelstelle gemäß Artikel 18 a, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2019 aus 2088, ist. Paragraph 36, Absatz 6 a und 6 b, Paragraph 90 a, Absatz 2,, Paragraph 95, Absatz 3, Ziffer 2, sowie Paragraph 100, Absatz 9 bis 11 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026, sind ab dem 10. Jänner 2030 anzuwenden. Die FMA hat der ESMA bis zum 9. Jänner 2030 mitzuteilen, dass sie Sammelstelle gemäß Artikel 87 a, Absatz 3, erster Unterabsatz der Richtlinie 2014/65/EU und Sammelstelle gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen ist, die in der Richtlinie 2014/65/EU, der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, und der Verordnung (EU) 2019 aus 2088, angeführt sind.“

Artikel 22
Änderung des Wertpapierfirmengesetzes

Das Wertpapierfirmengesetz – WPFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, wird am Ende der Ziffer 37, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und dem Paragraph 2, werden folgende Ziffer 38 und 39 angefügt:

  1. Ziffer 38
    ESAP: das zentrale europäische Zugangsportal (European Single Access Point), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 eingerichtet wird;
  2. Ziffer 39
    ESAP-Sammelstelle: eine Sammelstelle im Sinne des Artikel 2, Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 5 und 6 angefügt:

  1. Absatz 5,Die FMA ist ESAP-Sammelstelle gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen, die in der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, und der Richtlinie (EU) 2019 aus 2034, angeführt sind.
  2. Absatz 6,Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Absatz 5, durch Verordnung ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Artikel 4, Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Absatz 5, zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.“

Novellierungsanordnung 3, Der bestehende Paragraph 34, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es werden folgende Absatz 2 bis 5 angefügt:

  1. Absatz 2,Wertpapierfirmen oder Mutterunternehmen haben die Informationen gemäß Absatz eins, gleichzeitig mit der Veröffentlichung zum Zwecke der Zugänglichmachung über das ESAP an die FMA zu übermitteln. Die FMA ist für diese Informationen ESAP-Sammelstelle.
  2. Absatz 3,Die Informationen gemäß Absatz eins, haben folgende Anforderungen zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Sie sind in einem datenextrahierbaren Format gemäß Artikel 2, Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht, insbesondere nach den gemäß Artikel 44 a, Absatz 5, der Richtlinie (EU) 2019 aus 2034, erlassenen technischen Durchführungsstandards, vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2, Nr. 4 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und
    2. Ziffer 2
      sie haben folgende Metadaten zu enthalten:
      1. Litera a
        alle Namen der Wertpapierfirma oder des Mutterunternehmens, auf die oder das sich die Informationen beziehen,
      2. Litera b
        die Rechtsträgerkennung der Wertpapierfirma oder des Mutterunternehmens gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859,
      3. Litera c
        die Größenklasse der Wertpapierfirma oder des Mutterunternehmens gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/2859,
      4. Litera d
        die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859 und
      5. Litera e
        eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
  3. Absatz 4,Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Absatz 2, durch Verordnung ein bestimmtes Format nach Maßgabe von Absatz 3,, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Artikel 4, Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Absatz 2, zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.
  4. Absatz 5,Für die Zwecke von Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, sind Wertpapierfirmen und Mutterunternehmen verpflichtet, sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 8, werden folgende Ziffer 9 und 10 eingefügt:

  1. Ziffer 9
    gegen die Verpflichtung zur Übermittlung der in Paragraph 34, Absatz eins, genannten Informationen an die FMA gemäß Paragraph 34, Absatz 2, 3, oder 4 verstößt;
  2. Ziffer 10
    gegen die Verpflichtung, sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen, gemäß Paragraph 34, Absatz 5, verstößt;“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 50, werden folgende Absatz 9 bis 11 angefügt:

  1. Absatz 9,Die FMA ist für Informationen gemäß Absatz eins, 2 und 7 ESAP-Sammelstelle und hat diese Informationen im ESAP zugänglich zu machen.
  2. Absatz 10,Die Informationen gemäß Absatz eins, 2 und 7 haben für die Zwecke des Absatz 9, folgende Anforderungen zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Sie sind in einem datenextrahierbaren Format gemäß Artikel 2, Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und
    2. Ziffer 2
      sie haben folgende Metadaten zu enthalten:
      1. Litera a
        alle Namen der Wertpapierfirma, auf die sich die Informationen beziehen,
      2. Litera b
        soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung der Wertpapierfirma gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859,
      3. Litera c
        die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859 und
      4. Litera d
        eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
  3. Absatz 11,Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Absatz 9, durch Verordnung ein bestimmtes Format nach Maßgabe von Absatz 10,, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Artikel 4, Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Absatz 9, zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 53, Absatz 2, wird am Ende der Ziffer 11, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 12 und 13 angefügt:

  1. Ziffer 12
    Verordnung (EU) 2023/2859 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen, ABl. Nr. L 2023/2859 vom 20.12.2023, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1760, ABl. Nr. L 2024/1760 vom 05.07.2024;
  2. Ziffer 13
    Richtlinie (EU) 2023/2864 zur Änderung bestimmter Richtlinien in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals, ABl. Nr. L 2023/2864 vom 20.12.2023, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 2024/90411 vom 15.07.2024.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 54, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026, dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2864 und dem wirksamen Vollzug der Verordnung (EU) 2023/2859.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 56, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 2, Ziffer 37 bis 39, Paragraph 3, Absatz 5 und 6, Paragraph 34,, Paragraph 50, Absatz 9 bis 11, Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 11 bis 13 und Paragraph 54, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 3, Absatz 5 und 6, Paragraph 34,, Paragraph 50, Absatz 9 bis 11 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026, sind ab dem 10. Jänner 2030 anzuwenden. Die FMA hat der ESMA bis zum 9. Jänner 2030 mitzuteilen, dass sie Sammelstelle gemäß Artikel 44 a, Absatz 3, erster Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2019 aus 2034, und Sammelstelle gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen ist, die in der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, und der Richtlinie (EU) 2019 aus 2034, angeführt sind.“

Artikel 23
Änderung des Zahlungsdienstegesetzes 2018

Das Zahlungsdienstegesetz 2018 – ZaDiG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag „§ 5. Zugang zu Zahlungssystemen“ der Eintrag „§ 5a. Bedingungen für die Beantragung der Teilnahme an benannten Zahlungssystemen“ sowie nach dem Eintrag „§ 101. Strafbestimmungen für Zahlungsdienstleister im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Zahlungen“ der Eintrag „§ 101a. Strafbestimmungen für Zahlungsdienstleister im Zusammenhang mit Echtzeitüberweisungen und Empfängerüberprüfungen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 5, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die Bestimmungen gemäß Absatz eins und 2 gelten nicht für Zahlungssysteme, die ausschließlich aus einer einzigen Gruppe angehörenden Zahlungsdienstleistern bestehen. Ein Teilnehmer eines benannten Zahlungssystems im Sinne des Paragraph 2, des Finalitätsgesetzes, der einem konzessionierten oder registrierten Zahlungsdienstleister, der kein Teilnehmer des Systems ist, gestattet, Überweisungsaufträge über das System zu erteilen, hat anderen konzessionierten oder registrierten Zahlungsdienstleistern auf Antrag dieselbe Möglichkeit in objektiver, verhältnismäßiger und nichtdiskriminierender Weise zu gewähren. Der Teilnehmer hat dem beantragenden Zahlungsdienstleister bei einer Ablehnung eine umfassende Begründung mitzuteilen.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 5, wird folgender Paragraph 5 a, samt Überschrift eingefügt:

„Bedingungen für die Beantragung der Teilnahme an benannten Zahlungssystemen

Paragraph 5 a,

  1. Absatz eins,Zur Sicherung der Stabilität und Integrität von Zahlungssystemen verfügen Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute, die die Teilnahme an im Einklang mit der Richtlinie 98/26/EG benannten Systemen beantragen oder an solchen Systemen teilnehmen, über
    1. Ziffer eins
      eine Beschreibung der Maßnahmen, die zur Sicherung der Geldbeträge der Zahlungsdienstnutzer ergriffen wurden,
    2. Ziffer 2
      eine Beschreibung der Regelungen zur Unternehmenssteuerung und der internen Kontrollmechanismen des Zahlungsinstituts oder E-Geld-Instituts für die Zahlungsdienste oder E-Geld-Dienste, die es zu erbringen beabsichtigt, einschließlich der Verwaltungs-, Risikomanagement- und Rechnungslegungsverfahren, sowie eine Beschreibung der Regelungen für die Nutzung von Diensten der Informations- und Kommunikationstechnologie des Zahlungsinstituts oder E-Geld-Instituts, in Bezug auf Artikel 6 und 7 der Verordnung (EU) 2022/2554, sowie
    3. Ziffer 3
      einen Abwicklungsplan im Falle eines Ausfalls.
  2. Absatz 2,Für die Zwecke von Absatz eins, Ziffer eins, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Sichert das Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut die Geldbeträge des Zahlungsdienstnutzers durch Hinterlegung von Geldbeträgen auf einem gesonderten Konto bei einem Kreditinstitut oder durch Investition in von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats als solche definierte sichere liquide Aktiva mit niedrigem Risiko ab, so enthält die Beschreibung der Sicherungsmaßnahmen
      1. Litera a
        eine Beschreibung der Investitionsstrategie, damit sichergestellt ist, dass die ausgewählten Aktiva sicher und liquide und mit einem niedrigen Risiko verbunden sind,
      2. Litera b
        die Anzahl und Funktionen der Personen, die Zugang zu dem Sicherungskonto haben,
      3. Litera c
        eine Beschreibung des Verwaltungs- und Kontenabstimmungsprozesses, mit dem sichergestellt wird, dass die Geldbeträge des Zahlungsdienstnutzers in seinem Interesse gegen Ansprüche anderer Gläubiger des Zahlungsinstituts oder E-Geld-Instituts abgesichert sind, insbesondere im Falle einer Insolvenz,
      4. Litera d
        eine Kopie des Entwurfs des Vertrags mit dem Kreditinstitut, sowie
      5. Litera e
        eine ausdrückliche Erklärung des Zahlungsinstituts oder E-Geld-Instituts, dass Artikel 10, der Richtlinie (EU) 2015/2366 eingehalten wird.
    2. Ziffer 2
      Sichert das Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut die Geldbeträge der Zahlungsdienstnutzer durch eine Versicherungspolizze oder eine vergleichbare Garantie eines Versicherungsunternehmens oder eines Kreditinstituts ab, so enthält die Beschreibung der Sicherungsmaßnahmen
      1. Litera a
        eine Bestätigung, dass die Versicherungspolizze oder vergleichbare Garantie eines Versicherungsunternehmens oder eines Kreditinstituts von einem Unternehmen stammt, das nicht Teil derselben Gruppe wie das Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut ist,
      2. Litera b
        Einzelheiten zum bestehenden Kontenabstimmungsverfahren, mit dem sichergestellt wird, dass die Versicherungspolizze oder vergleichbare Garantie ausreicht, um die Sicherungspflichten des Zahlungsinstituts oder E-Geld-Instituts zu jeder Zeit zu erfüllen,
      3. Litera c
        Dauer und Bedingungen einer Verlängerung der Absicherung, sowie
      4. Litera d
        eine Kopie oder einen Entwurf des Versicherungsvertrags oder der vergleichbaren Garantie.
  3. Absatz 3,Für die Zwecke von Absatz eins, Ziffer 2, wird in der Beschreibung nachgewiesen, dass die Regelungen zur Unternehmenssteuerung, die internen Kontrollmechanismen und die Regelungen für die Nutzung von Diensten der Informations- und Kommunikationstechnologie verhältnismäßig, angemessen, zuverlässig und ausreichend sind. Darüber hinaus umfassen die Regelungen zur Unternehmenssteuerung und die internen Kontrollmechanismen
    1. Ziffer eins
      eine Darstellung der vom Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut ermittelten Risiken, einschließlich der Art der Risiken und der Verfahren, die das Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut zur Bewertung und Vermeidung solcher Risiken eingerichtet hat oder einrichten wird,
    2. Ziffer 2
      die verschiedenen Verfahren zur Durchführung von regelmäßigen und ständigen Kontrollen, einschließlich Angaben zur Häufigkeit der Kontrollen und zum hierfür zugewiesenen Personal,
    3. Ziffer 3
      die Rechnungslegungsverfahren, anhand derer das Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut seine Finanzinformationen erfassen und melden wird,
    4. Ziffer 4
      den Namen sowie einen aktuellen Lebenslauf der Person oder der Personen, die für die internen Kontrollfunktionen, einschließlich der regelmäßigen und ständigen Kontrolle sowie der Kontrolle der Einhaltung, verantwortlich ist oder sind,
    5. Ziffer 5
      die Namen von Prüfern, die keine Abschlussprüfer gemäß Artikel 2, Nr. 2 der Richtlinie 2006/43/EG sind,
    6. Ziffer 6
      die Zusammensetzung des Leitungsorgans sowie gegebenenfalls anderer Aufsichtsorgane oder -ausschüsse,
    7. Ziffer 7
      eine Beschreibung dessen, wie ausgelagerte Aufgaben überwacht und kontrolliert werden, damit die Qualität der internen Kontrollen des Zahlungsinstituts oder E-Geld-Instituts nicht beeinträchtigt wird,
    8. Ziffer 8
      eine Beschreibung dessen, wie alle Agenten und Zweigniederlassungen im Rahmen der internen Kontrollen des Zahlungsinstituts oder E-Geld-Instituts überwacht und kontrolliert werden, sowie
    9. Ziffer 9
      eine Beschreibung der Steuerung der Unternehmensgruppe, falls es sich beim Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut um eine Tochtergesellschaft eines regulierten Unternehmens in einem anderen EU-Mitgliedstaat handelt.
  4. Absatz 4,Für die Zwecke von Absatz eins, Ziffer 3, wird der Abwicklungsplan an die geplante Größe und das geplante Geschäftsmodell des Zahlungsinstituts oder E-Geld-Instituts angepasst. Der Abwicklungsplan enthält eine Beschreibung der vom Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut im Falle der Beendigung seiner Zahlungsdienste zu ergreifenden Risikominderungsmaßnahmen, die die Ausführung noch ausstehender Zahlungsvorgänge und die Beendigung bestehender Verträge gewährleisten würden.
  5. Absatz 5,Die FMA hat die Einhaltung der Anforderungen gemäß Absatz eins bis 4 durch die Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute zu überprüfen, soweit dies noch nicht bei der Prüfung der Angaben und Unterlagen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, oder Paragraph 4, Absatz eins und 2 E-Geld-Gesetz 2010 im Rahmen des Konzessionsverfahrens erfolgte.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz wird nach dem Wort „Zahlungsinstitute“ die Wortfolge „und E-Geld-Institute gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, wird jeweils nach der Wortfolge „des Zahlungsinstituts“ die Wortfolge „oder des E-Geld-Instituts gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2 und nach der Wortfolge „bei einem Kreditinstitut“ die Wortfolge „oder einer Zentralbank nach Ermessen dieser Zentralbank“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, wird nach der Wortfolge „das Zahlungsinstitut“ die Wortfolge „oder das E-Geld-Institut gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2 und nach der Wortfolge „des Zahlungsinstituts“ die Wortfolge „oder des E-Geld-Instituts gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 18, Absatz 3, wird jeweils nach dem Wort „Zahlungsinstitut“ die Wortfolge „oder, soweit anwendbar, das E-Geld-Institut gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 86, Absatz 7, Einleitungsteil lautet:

  1. Absatz 7,Absatz eins und 2 sind nicht anzuwenden auf:“

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 88, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,Die FMA ist die zuständige Behörde für die Zwecke des Artikel 15, Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 260 aus 2012,. Die Meldungen sind in standardisierter Form elektronisch an die Oesterreichische Nationalbank zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 89, Absatz 6, wird der Ausdruck „1,25 vT“ jeweils durch den Ausdruck „1,5 vT“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 100, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „eines Zahlungsinstituts gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, lit. a“ die Wortfolge „ , eines E-Geld-Instituts gemäß Paragraph 3, Absatz 2, E-Geldgesetz 2010“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 12, Nach Paragraph 101, wird folgender Paragraph 101 a, samt Überschrift eingefügt:

„Strafbestimmungen für Zahlungsdienstleister im Zusammenhang mit Echtzeitüberweisungen und Empfängerüberprüfungen

Paragraph 101 a,

  1. Absatz eins,Wer gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 260 aus 2012, verstößt, indem er
    1. Ziffer eins
      entgegen Artikel 5 a, Absatz eins, erster Unterabsatz nicht die Versendung und den Empfang von Echtzeitüberweisungen anbietet,
    2. Ziffer 2
      entgegen Artikel 5 a, Absatz eins, zweiter Unterabsatz nicht die Erreichbarkeit von Zahlungskonten für Echtzeitüberweisungen sicherstellt, vorausgesetzt es liegt kein Fall der Nichtverfügbarkeit gemäß Artikel 11, Absatz eins c, vor,
    3. Ziffer 3
      Echtzeitüberweisungen entgegen den Anforderungen gemäß Artikel 5 a, Absatz 4, Buchstaben a bis e ausführt,
    4. Ziffer 4
      entgegen Artikel 5 a, Absatz 5, das Zahlungskonto nicht unverzüglich wieder auf den Stand bringt, auf dem es sich ohne Zahlungsvorgang befunden hätte,
    5. Ziffer 5
      entgegen Artikel 5 a, Absatz 6, dem Zahlungsdienstnutzer auf dessen Verlangen nicht die Festlegung eines per Echtzeitüberweisung versendbaren Höchstbetrags nach Maßgabe der dortigen Vorgaben ermöglicht,
    6. Ziffer 6
      entgegen Artikel 5 a, Absatz 7, nicht die Möglichkeit zur Bündelung von Zahlungsaufträgen bietet,
    7. Ziffer 7
      entgegen Artikel 5 b, Absatz eins, für die Versendung und Entgegennahme von Euro-Echtzeitüberweisungen höhere Entgelte erhebt als für die Versendung und Entgegennahme anderer Überweisungen,
    8. Ziffer 8
      entgegen Artikel 5 b, Absatz 2, für die Empfängerüberprüfung bei Zahlungsaufträgen ein Entgelt verrechnet,
    9. Ziffer 9
      entgegen Artikel 5 c, Absatz eins, bei Zahlungsaufträgen keine Empfängerüberprüfung erbringt oder eine Empfängerprüfung erbringt, die nicht den Vorgaben des Artikel 5 c, Absatz eins, entspricht,
    10. Ziffer 10
      entgegen Artikel 5 c, Absatz 2, nicht sicherstellt, dass die Angaben zum Zahlungsempfänger bei Zahlungsaufträgen korrekt sind,
    11. Ziffer 11
      entgegen Artikel 5 c, Absatz 3, nicht über solide interne Verfahren verfügt, mit denen sichergestellt wird, dass die Angaben zu den Zahlungsempfängern korrekt sind,
    12. Ziffer 12
      entgegen Artikel 5 c, Absatz 4, die Empfängerprüfung im Falle papiergestützter Zahlungsaufträge nicht zum Zeitpunkt des Eingangs des Zahlungsauftrags durchführt,
    13. Ziffer 13
      entgegen Artikel 5 c, Absatz 5, nicht sicherstellt, dass die Erbringung der Empfängerüberprüfung bei Zahlungsaufträgen und der unter Artikel 5 c, Absatz 2, beschriebenen Dienstleistung den Zahler nicht an der Autorisierung der betreffenden Überweisung hindert,
    14. Ziffer 14
      entgegen Artikel 5 c, Absatz 6, es Zahlungsdienstnutzern, bei denen es sich nicht um Verbraucher handelt, nicht ermöglicht, auf die Empfängerüberprüfung bei Zahlungsaufträgen zu verzichten, wenn sie mehrere Zahlungsaufträge als Bündel einreichen oder nicht sicherstellt, dass Zahlungsdienstleister jederzeit das Recht haben, die Empfängerüberprüfung nach Verzicht wieder in Anspruch zu nehmen,
    15. Ziffer 15
      entgegen Artikel 5 c, Absatz 7, keine oder keine ordnungsgemäße Unterrichtung des Zahlungsdienstnutzers durchführt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer als Zahlungsdienstleister, der Echtzeitüberweisungen gemäß Artikel 2, Nr. 1a der Verordnung (EU) Nr. 260 aus 2012, anbietet, entgegen Artikel 5 d, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 260 aus 2012, nicht unverzüglich nach Inkrafttreten einer neuen oder geänderten gezielten finanziellen restriktiven Maßnahme sowie mindestens einmal pro Kalendertag eine Überprüfung durchführt, ob einer seiner Zahlungsdienstnutzer eine Person oder Einrichtung ist, die einer solchen Maßnahme unterliegt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA
    1. Ziffer eins
      im Falle einer juristischen Person mit Geldstrafe bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr,
    2. Ziffer 2
      im Falle einer natürlichen Person mit Geldstrafe bis zu 5 000 000 Euro
    zu bestrafen. Für die Zwecke von Ziffer eins, ist der maßgebliche Umsatz für den Fall, dass es sich bei der juristischen Person um ein Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens gemäß Artikel 2, Nr. 9 der Richtlinie 2013/34/EU oder eines sonstigen Unternehmens, das tatsächlich einen beherrschenden Einfluss auf diese juristische Person ausübt, handelt, der Umsatz, der sich aus dem konsolidierten Abschluss des obersten Mutterunternehmens im vorangegangenen Geschäftsjahr ergibt.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 117, Absatz 3, Ziffer 9, wird die Wortfolge „Berichtigung, Amtsblatt Nummer L 169 vom 28.06.2016 Seite 18“ durch die Wortfolge „Verordnung (EU) 2024/886, ABl. Nr. L 2024/886 vom 19.03.2024“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 117, Absatz 3, werden nach der Ziffer 9, folgende Ziffer 10 bis 12 angefügt:

  1. Ziffer 10
    Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen, Amtsblatt Nummer L 166 vom 11.06.1998 Seite 45, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/886, ABl. Nr. L 2024/886 vom 19.03.2024;
  2. Ziffer 11
    Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates, Amtsblatt Nummer L 157 vom 09.06.2006 Seite 87, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864, ABl. Nr. L 2023/2864 vom 20.12.2023;
  3. Ziffer 12
    Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S 19, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1306, ABl. Nr. L 2024/1306 vom 08.05.2024.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 117, Absatz 4, wird in Ziffer 5, vor dem Strichpunkt die Wortfolge „ , in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/886, ABl. Nr. L 2024/886 vom 19.03.2024“ eingefügt sowie der Punkt am Ende der Ziffer 12, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 13, angefügt:

  1. Ziffer 13
    Verordnung (EU) Nr. 2024/886 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 260 aus 2012, und (EU) 2021/1230 und der Richtlinien 98/26/EG und (EU) 2015/2366 im Hinblick auf Echtzeitüberweisungen in Euro, ABl. Nr. L 2024/886 vom 19.03.2024.“ 

Novellierungsanordnung 16, Dem Paragraph 117 a, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026, dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) Nr. 2024/886 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 260 aus 2012, und (EU) 2021/1230 und der Richtlinien 98/26/EG und (EU) 2015/2366 im Hinblick auf Echtzeitüberweisungen in Euro, ABl. Nr. L 2024/886 vom 19.03.2024.“

Novellierungsanordnung 17, Dem Paragraph 119, wird der folgende Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich Paragraph 5 a und Paragraph 101 a,, Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 5 a, samt Überschrift, Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz, Ziffer eins, Litera b,, Ziffer 2 und Absatz 3,, Paragraph 86, Absatz 7, Einleitungsteil, Paragraph 88, Absatz 9,, Paragraph 89, Absatz 6,, Paragraph 100, Absatz 2,, Paragraph 101 a, samt Überschrift, Paragraph 117, Absatz 3, Ziffer 10 bis 12 und Absatz 4, Ziffer 5, 12, und 13 sowie Paragraph 117 a, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 2026, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 89, Absatz 6, ist auf Geschäftsjahre der FMA anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen.“

Van der Bellen

Stocker