49. Bundesgesetz, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 und das Opferfürsorgegesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 – KOVG 1957, BGBl. Nr. 152/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2024, wird wie folgt geändert:Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 – KOVG 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 90 wird folgender § 90a eingefügt:Nach Paragraph 90, wird folgender Paragraph 90 a, eingefügt:
„§ 90a.Paragraph 90 a,
Auf Wunsch der versorgungswerbenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung (§ 1034 ABGB) ist bei einer Untersuchung, die im Zuge einer Befragung gemäß § 90 Abs. 1 erster Satz erfolgt, sowie bei einer Untersuchung gemäß § 90 Abs. 3 die Anwesenheit und Anhörung einer Person ihres Vertrauens zu ermöglichen. Hieraus entstehende Kosten werden nicht ersetzt. Über die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson ist die versorgungswerbende Person oder ihre gesetzliche Vertretung rechtzeitig zu informieren.“ Auf Wunsch der versorgungswerbenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung (Paragraph 1034, ABGB) ist bei einer Untersuchung, die im Zuge einer Befragung gemäß Paragraph 90, Absatz eins, erster Satz erfolgt, sowie bei einer Untersuchung gemäß Paragraph 90, Absatz 3, die Anwesenheit und Anhörung einer Person ihres Vertrauens zu ermöglichen. Hieraus entstehende Kosten werden nicht ersetzt. Über die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson ist die versorgungswerbende Person oder ihre gesetzliche Vertretung rechtzeitig zu informieren.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 115 wird folgender Abs. 20 angefügt:Dem Paragraph 115, wird folgender Absatz 20, angefügt:
„(20)Absatz 20,§ 90a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2026 tritt mit 1. September 2026 in Kraft.“Paragraph 90 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2026, tritt mit 1. September 2026 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Opferfürsorgegesetzes
Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2025, wird wie folgt geändert:Das Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 2 lautet:Paragraph 2, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Bestimmungen der §§ 11a, 14, 18, 19 bis 22, 32, 35a, 46b, 49, 51 bis 54a, 55a bis 55c, 61, 62, 64, 90a, 91a, 91b, 93, 113 und 113a Abs. 8 und 9 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 sind sinngemäß anzuwenden.“Die Bestimmungen der Paragraphen 11 a, 14, 18, 19 bis 22, 32, 35 a, 46 b, 49, 51 bis 54 a, 55 a bis 55 c, 61, 62, 64, 90 a, 91 a, 91 b, 93, 113 und 113 a Absatz 8 und 9 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 sind sinngemäß anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 19 wird folgender Abs. 21 angefügt:Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 21, angefügt:
„(21)Absatz 21,§ 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2026 tritt mit 1. September 2026 in Kraft.“Paragraph 2, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2026, tritt mit 1. September 2026 in Kraft.“
Van der Bellen
Stocker