45. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz, das Bundesbehindertengesetz, das Heeresentschädigungsgesetz, das Impfschadengesetz und das Verbrechensopfergesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2026, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2026,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 307g wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:Im Paragraph 307 g, wird nach dem Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 a,Auf Wunsch der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung (§ 1034 ABGB) ist in Angelegenheiten der Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit und in den damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation bei der der Gutachtenserstellung zugrunde liegenden Untersuchung die Anwesenheit einer Person ihres Vertrauens zu ermöglichen. Hieraus entstehende Kosten werden nicht ersetzt. Über die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson ist die versicherte Person oder ihre gesetzliche Vertretung rechtzeitig zu informieren.“Auf Wunsch der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung (Paragraph 1034, ABGB) ist in Angelegenheiten der Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit und in den damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation bei der der Gutachtenserstellung zugrunde liegenden Untersuchung die Anwesenheit einer Person ihres Vertrauens zu ermöglichen. Hieraus entstehende Kosten werden nicht ersetzt. Über die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson ist die versicherte Person oder ihre gesetzliche Vertretung rechtzeitig zu informieren.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 824 wird folgender § 825 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 824, wird folgender Paragraph 825, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2026„Schlussbestimmung zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2026,
§ 825.Paragraph 825,
§ 307g Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2026 tritt mit 1. September 2026 in Kraft.“ Paragraph 307 g, Absatz 3 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2026, tritt mit 1. September 2026 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2025, wird wie folgt geändert:Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 171a wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:Im Paragraph 171 a, wird nach dem Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 a,Auf Wunsch der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung (§ 1034 ABGB) ist in Angelegenheiten der Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit und in den damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation bei der der Gutachtenserstellung zugrunde liegenden Untersuchung die Anwesenheit einer Person ihres Vertrauens zu ermöglichen. Hieraus entstehende Kosten werden nicht ersetzt. Über die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson ist die versicherte Person oder ihre gesetzliche Vertretung rechtzeitig zu informieren.“Auf Wunsch der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung (Paragraph 1034, ABGB) ist in Angelegenheiten der Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit und in den damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation bei der der Gutachtenserstellung zugrunde liegenden Untersuchung die Anwesenheit einer Person ihres Vertrauens zu ermöglichen. Hieraus entstehende Kosten werden nicht ersetzt. Über die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson ist die versicherte Person oder ihre gesetzliche Vertretung rechtzeitig zu informieren.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 425 wird folgender § 426 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 425, wird folgender Paragraph 426, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2026„Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2026,
§ 426.Paragraph 426,
§ 171a Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2026 tritt mit 1. September 2026 in Kraft.“ Paragraph 171 a, Absatz 3 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2026, tritt mit 1. September 2026 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2025, wird wie folgt geändert:Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 163a wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:Im Paragraph 163 a, wird nach dem Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 a,Auf Wunsch der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung (§ 1034 ABGB) ist in Angelegenheiten der Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit und in den damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation bei der der Gutachtenserstellung zugrunde liegenden Untersuchung die Anwesenheit einer Person ihres Vertrauens zu ermöglichen. Hieraus entstehende Kosten werden nicht ersetzt. Über die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson ist die versicherte Person oder ihre gesetzliche Vertretung rechtzeitig zu informieren.“Auf Wunsch der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung (Paragraph 1034, ABGB) ist in Angelegenheiten der Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit und in den damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation bei der der Gutachtenserstellung zugrunde liegenden Untersuchung die Anwesenheit einer Person ihres Vertrauens zu ermöglichen. Hieraus entstehende Kosten werden nicht ersetzt. Über die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson ist die versicherte Person oder ihre gesetzliche Vertretung rechtzeitig zu informieren.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 419 wird folgender § 420 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 419, wird folgender Paragraph 420, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2026„Schlussbestimmung zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2026,
§ 420.Paragraph 420,
§ 163a Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2026 tritt mit 1. September 2026 in Kraft.“ Paragraph 163 a, Absatz 3 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2026, tritt mit 1. September 2026 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes
Das Behinderteneinstellungsgesetz – BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:Das Behinderteneinstellungsgesetz – BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 14 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 14, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Auf Wunsch des Menschen mit Behinderung oder seiner gesetzlichen Vertretung (§ 1034 ABGB) ist bei der der Gutachtenserstellung zugrunde liegenden Untersuchung die Anwesenheit einer Person seines Vertrauens zu ermöglichen. Hieraus entstehende Kosten werden nicht ersetzt. Über die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson ist der Mensch mit Behinderung oder seine gesetzliche Vertretung rechtzeitig zu informieren.“Auf Wunsch des Menschen mit Behinderung oder seiner gesetzlichen Vertretung (Paragraph 1034, ABGB) ist bei der der Gutachtenserstellung zugrunde liegenden Untersuchung die Anwesenheit einer Person seines Vertrauens zu ermöglichen. Hieraus entstehende Kosten werden nicht ersetzt. Über die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson ist der Mensch mit Behinderung oder seine gesetzliche Vertretung rechtzeitig zu informieren.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 25 wird folgender Abs. 32 angefügt:Dem Paragraph 25, wird folgender Absatz 32, angefügt:
„(32)Absatz 32,§ 14 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2026 tritt mit 1. September 2026 in Kraft.“Paragraph 14, Absatz 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2026, tritt mit 1. September 2026 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Bundesbehindertengesetzes
Das Bundesbehindertengesetz – BBG, BGBl. Nr. 283/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:Das Bundesbehindertengesetz – BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 41 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 41, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Auf Wunsch des Menschen mit Behinderung oder seiner gesetzlichen Vertretung (§ 1034 ABGB) ist bei der der Gutachtenserstellung zugrunde liegenden Untersuchung die Anwesenheit einer Person seines Vertrauens zu ermöglichen. Hieraus entstehende Kosten werden nicht ersetzt. Über die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson ist der Mensch mit Behinderung oder seine gesetzliche Vertretung rechtzeitig zu informieren.“Auf Wunsch des Menschen mit Behinderung oder seiner gesetzlichen Vertretung (Paragraph 1034, ABGB) ist bei der der Gutachtenserstellung zugrunde liegenden Untersuchung die Anwesenheit einer Person seines Vertrauens zu ermöglichen. Hieraus entstehende Kosten werden nicht ersetzt. Über die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson ist der Mensch mit Behinderung oder seine gesetzliche Vertretung rechtzeitig zu informieren.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 54 wird folgender Abs. 28 angefügt:Dem Paragraph 54, wird folgender Absatz 28, angefügt:
„(28)Absatz 28,§ 41 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2026 tritt mit 1. September 2026 in Kraft.“Paragraph 41, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2026, tritt mit 1. September 2026 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Heeresentschädigungsgesetzes
Das Heeresentschädigungsgesetz – HEG, BGBl. I Nr. 162/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:Das Heeresentschädigungsgesetz – HEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 42 Abs. 2 lautet:Paragraph 42, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Für Verfahren der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt nach diesem Bundesgesetz gilt das Verfahrensrecht des ASVG, wobei § 307g Abs. 3a ASVG bei Gesundheitsschäden gemäß § 1 sinngemäß anzuwenden ist. Für daraus entstehende Sozialgerichtsverfahren gilt das ASGG auch für den Personenkreis nach diesem Bundesgesetz.“Für Verfahren der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt nach diesem Bundesgesetz gilt das Verfahrensrecht des ASVG, wobei Paragraph 307 g, Absatz 3 a, ASVG bei Gesundheitsschäden gemäß Paragraph eins, sinngemäß anzuwenden ist. Für daraus entstehende Sozialgerichtsverfahren gilt das ASGG auch für den Personenkreis nach diesem Bundesgesetz.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 46 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 46, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,§ 42 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2026 tritt mit 1. September 2026 in Kraft.“Paragraph 42, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2026, tritt mit 1. September 2026 in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Impfschadengesetzes
Das Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2024, wird wie folgt geändert:Das Impfschadengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1973,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:In Paragraph 3, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 a,Auf Wunsch der antragstellenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung (§ 1034 ABGB) ist bei einer Untersuchung, die im Zuge einer Befragung gemäß § 86 HVG erfolgt, die Anwesenheit und Anhörung einer Person ihres Vertrauens zu ermöglichen. Hieraus entstehende Kosten werden nicht ersetzt. Über die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson ist die antragstellende Person oder ihre gesetzliche Vertretung rechtzeitig zu informieren.“Auf Wunsch der antragstellenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung (Paragraph 1034, ABGB) ist bei einer Untersuchung, die im Zuge einer Befragung gemäß Paragraph 86, HVG erfolgt, die Anwesenheit und Anhörung einer Person ihres Vertrauens zu ermöglichen. Hieraus entstehende Kosten werden nicht ersetzt. Über die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson ist die antragstellende Person oder ihre gesetzliche Vertretung rechtzeitig zu informieren.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 9 wird folgender Abs. 11 angefügt:Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11,§ 3 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2026 tritt mit 1. September 2026 in Kraft.“Paragraph 3, Absatz 3 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2026, tritt mit 1. September 2026 in Kraft.“
Artikel 8
Änderung des Verbrechensopfergesetzes
Das Verbrechensopfergesetz – VOG, BGBl. Nr. 288/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2024, wird wie folgt geändert:Das Verbrechensopfergesetz – VOG, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 9 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:In Paragraph 9, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„(4a)Absatz 4 a,Auf Wunsch der antragstellenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung (§ 1034 ABGB) ist bei einer Untersuchung, die im Zuge einer Befragung gemäß Abs. 4 erster Satz erfolgt, die Anwesenheit und Anhörung einer Person ihres Vertrauens zu ermöglichen. Hieraus entstehende Kosten werden nicht ersetzt. Über die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson ist die antragstellende Person oder ihre gesetzliche Vertretung rechtzeitig zu informieren.“Auf Wunsch der antragstellenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung (Paragraph 1034, ABGB) ist bei einer Untersuchung, die im Zuge einer Befragung gemäß Absatz 4, erster Satz erfolgt, die Anwesenheit und Anhörung einer Person ihres Vertrauens zu ermöglichen. Hieraus entstehende Kosten werden nicht ersetzt. Über die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson ist die antragstellende Person oder ihre gesetzliche Vertretung rechtzeitig zu informieren.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 16 wird folgender Abs. 24 angefügt:Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 24, angefügt:
„(24)Absatz 24,§ 9 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2026 tritt mit 1. September 2026 in Kraft.“Paragraph 9, Absatz 4 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2026, tritt mit 1. September 2026 in Kraft.“
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