BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2026

Ausgegeben am 1. Juli 2026

Teil römisch eins

45. Bundesgesetz:

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Behinderteneinstellungsgesetzes, des Bundesbehindertengesetzes, des Heeresentschädigungsgesetzes, des Impfschadengesetzes sowie des Verbrechensopfergesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 28 IA 818/A Ausschussbericht 512 Sitzung 81,, Bundesrat:, Ausschussbericht 11824 Sitzung 992,, )

45. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz, das Bundesbehindertengesetz, das Heeresentschädigungsgesetz, das Impfschadengesetz und das Verbrechensopfergesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2026,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 307 g, wird nach dem Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Auf Wunsch der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung (Paragraph 1034, ABGB) ist in Angelegenheiten der Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit und in den damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation bei der der Gutachtenserstellung zugrunde liegenden Untersuchung die Anwesenheit einer Person ihres Vertrauens zu ermöglichen. Hieraus entstehende Kosten werden nicht ersetzt. Über die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson ist die versicherte Person oder ihre gesetzliche Vertretung rechtzeitig zu informieren.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 824, wird folgender Paragraph 825, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2026,

Paragraph 825,

Paragraph 307 g, Absatz 3 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2026, tritt mit 1. September 2026 in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 171 a, wird nach dem Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Auf Wunsch der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung (Paragraph 1034, ABGB) ist in Angelegenheiten der Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit und in den damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation bei der der Gutachtenserstellung zugrunde liegenden Untersuchung die Anwesenheit einer Person ihres Vertrauens zu ermöglichen. Hieraus entstehende Kosten werden nicht ersetzt. Über die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson ist die versicherte Person oder ihre gesetzliche Vertretung rechtzeitig zu informieren.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 425, wird folgender Paragraph 426, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2026,

Paragraph 426,

Paragraph 171 a, Absatz 3 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2026, tritt mit 1. September 2026 in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 163 a, wird nach dem Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Auf Wunsch der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung (Paragraph 1034, ABGB) ist in Angelegenheiten der Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit und in den damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation bei der der Gutachtenserstellung zugrunde liegenden Untersuchung die Anwesenheit einer Person ihres Vertrauens zu ermöglichen. Hieraus entstehende Kosten werden nicht ersetzt. Über die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson ist die versicherte Person oder ihre gesetzliche Vertretung rechtzeitig zu informieren.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 419, wird folgender Paragraph 420, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2026,

Paragraph 420,

Paragraph 163 a, Absatz 3 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2026, tritt mit 1. September 2026 in Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes

Das Behinderteneinstellungsgesetz – BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 14, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Auf Wunsch des Menschen mit Behinderung oder seiner gesetzlichen Vertretung (Paragraph 1034, ABGB) ist bei der der Gutachtenserstellung zugrunde liegenden Untersuchung die Anwesenheit einer Person seines Vertrauens zu ermöglichen. Hieraus entstehende Kosten werden nicht ersetzt. Über die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson ist der Mensch mit Behinderung oder seine gesetzliche Vertretung rechtzeitig zu informieren.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 25, wird folgender Absatz 32, angefügt:

  1. Absatz 32,Paragraph 14, Absatz 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2026, tritt mit 1. September 2026 in Kraft.“

Artikel 5
Änderung des Bundesbehindertengesetzes

Das Bundesbehindertengesetz – BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 41, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Auf Wunsch des Menschen mit Behinderung oder seiner gesetzlichen Vertretung (Paragraph 1034, ABGB) ist bei der der Gutachtenserstellung zugrunde liegenden Untersuchung die Anwesenheit einer Person seines Vertrauens zu ermöglichen. Hieraus entstehende Kosten werden nicht ersetzt. Über die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson ist der Mensch mit Behinderung oder seine gesetzliche Vertretung rechtzeitig zu informieren.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 54, wird folgender Absatz 28, angefügt:

  1. Absatz 28,Paragraph 41, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2026, tritt mit 1. September 2026 in Kraft.“

Artikel 6
Änderung des Heeresentschädigungsgesetzes

Das Heeresentschädigungsgesetz – HEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 42, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Für Verfahren der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt nach diesem Bundesgesetz gilt das Verfahrensrecht des ASVG, wobei Paragraph 307 g, Absatz 3 a, ASVG bei Gesundheitsschäden gemäß Paragraph eins, sinngemäß anzuwenden ist. Für daraus entstehende Sozialgerichtsverfahren gilt das ASGG auch für den Personenkreis nach diesem Bundesgesetz.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 46, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Paragraph 42, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2026, tritt mit 1. September 2026 in Kraft.“

Artikel 7
Änderung des Impfschadengesetzes

Das Impfschadengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1973,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Auf Wunsch der antragstellenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung (Paragraph 1034, ABGB) ist bei einer Untersuchung, die im Zuge einer Befragung gemäß Paragraph 86, HVG erfolgt, die Anwesenheit und Anhörung einer Person ihres Vertrauens zu ermöglichen. Hieraus entstehende Kosten werden nicht ersetzt. Über die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson ist die antragstellende Person oder ihre gesetzliche Vertretung rechtzeitig zu informieren.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11,Paragraph 3, Absatz 3 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2026, tritt mit 1. September 2026 in Kraft.“

Artikel 8
Änderung des Verbrechensopfergesetzes

Das Verbrechensopfergesetz – VOG, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 9, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 a,Auf Wunsch der antragstellenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung (Paragraph 1034, ABGB) ist bei einer Untersuchung, die im Zuge einer Befragung gemäß Absatz 4, erster Satz erfolgt, die Anwesenheit und Anhörung einer Person ihres Vertrauens zu ermöglichen. Hieraus entstehende Kosten werden nicht ersetzt. Über die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson ist die antragstellende Person oder ihre gesetzliche Vertretung rechtzeitig zu informieren.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 24, angefügt:

  1. Absatz 24,Paragraph 9, Absatz 4 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2026, tritt mit 1. September 2026 in Kraft.“

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