BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2026

Ausgegeben am 30. Juni 2026

Teil römisch eins

44. Bundesgesetz:

Unterstützungsfondsgesetz – Alleinerziehende

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 28 Regierungsvorlage 503 Ausschussbericht 511 Sitzung 81,, Bundesrat:, 11821 Ausschussbericht 11823 Sitzung 992,, )

44. Bundesgesetz über die Errichtung eines Unterstützungsfonds für Alleinerziehende (Unterstützungsfondsgesetz – Alleinerziehende – UFG-AE)

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Abschnitt
Unterstützungsfonds für Alleinerziehende

Errichtung und Fondszweck

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Mit diesem Bundesgesetz soll ein Beitrag zu den Mehraufwendungen geleistet werden, die sich aus der besonderen Belastungssituation alleinerziehender Personen mit Kindern ergeben, wenn Unterhaltszahlungen oder Zahlungen von Hinterbliebenenleistungen für ihre Kinder ausbleiben (Paragraph 4, Absatz 2,), um sozialen Notlagen vorzubeugen.
  2. Absatz 2,Zu diesem Zweck wird ein Fonds eingerichtet. Der Fonds trägt die Bezeichnung „Unterstützungsfonds für Alleinerziehende“.
  3. Absatz 3,Der Fonds ist ein Fonds öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Wien. Der Fonds dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken.
  4. Absatz 4,Der Fonds gilt abgabenrechtlich als Körperschaft öffentlichen Rechts und ist von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Abgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. Der Fonds unterliegt der Kontrolle durch den Rechnungshof gemäß Artikel 126 b, B-VG.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten die Begriffe:

  1. Ziffer eins
    Alleinerziehende Person: Alleinerziehende Personen sind Personen, die mit zumindest einem Kind, aber nicht mit einer Ehepartnerin bzw. einem Ehepartner, einer eingetragenen Partnerin bzw. einem eingetragenen Partner oder mit einer Lebensgefährtin bzw. einem Lebensgefährten, im gemeinsamen Haushalt leben.
  2. Ziffer 2
    Kind: Als Kinder gelten die minderjährigen Kinder, Wahlkinder oder Enkelkinder für deren Obsorge bzw. Pflege und Erziehung die alleinerziehende Person zuständig ist. Die Kindeseigenschaft besteht nach der Vollendung des 18. Lebensjahres fort, wenn und solange sich das Kind in einer zielstrebig verfolgten Schul- oder Berufsausbildung zur Absolvierung einer Erstausbildung befindet, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres, oder das Kind wegen einer, vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen Behinderung nachweislich entsprechender Bescheinigungen gemäß Paragraph 8, Absatz 6, Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG), Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, oder entsprechend gleichwertiger Nachweise, voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, FLAG).
  3. Ziffer 3
    Aussichtslosigkeit: Aussichtslos ist die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen jedenfalls, wenn die Unterhaltsschuldnerin bzw. der Unterhaltsschuldner nachweislich nicht leistungsfähig oder nicht greifbar ist oder eine Rechtsverfolgung im Ausland keine Aussicht auf Erfolg hat.
    1. Ziffer 4
      Unzumutbarkeit: Unzumutbar ist die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen jedenfalls, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass die Rechtsverfolgung die Gefahr von Gewalt durch die Unterhaltsschuldnerin bzw. den Unterhaltsschuldner nach sich ziehen würde.
    2. Ziffer 5
      Gemeinsamer Haushalt: Zusammenleben in einer Wohneinheit; die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn das Kind für die Zwecke einer Schul- oder Berufsausbildung notwendigerweise eine Zweitunterkunft im Bundesgebiet bewohnt. Gleiches gilt, wenn sich die alleinerziehende Person und/oder das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohneinheit aufhalten (zB infolge von häuslicher Gewalt).
    3. Ziffer 6
      Einrichtungen zum Schutz von Gewaltopfern: Opferschutzeinrichtungen nach Paragraph 25, Absatz 3, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, sowie andere staatlich finanzierte oder geförderte Einrichtungen, die mit der Betreuung von Gewaltopfern betraut sind.

Aufgaben des Fonds

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Fonds erreicht den Fondszweck gemäß Paragraph eins, Absatz eins, durch die Gewährung von Zuwendungen gemäß Paragraph 5, an Begünstigte und die Erteilung von Aufträgen gemäß Absatz 2, nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Fondsmittel.
  2. Absatz 2,Aufträge können zur Erreichung des Fondszwecks, insbesondere zur Evaluierung von aus Fondsmitteln finanzierten Zuwendungen oder zur Erarbeitung von Studien, erteilt werden.
  3. Absatz 3,Die Gewährung von Zuwendungen und die Vergabe von Aufträgen erfolgen im Rahmen und mit den Mitteln der Privatwirtschaftsverwaltung.

Begünstigte

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Empfängerinnen bzw. Empfänger von Zuwendungen sind alleinerziehende Personen, sofern
    1. Ziffer eins
      für ihr Kind Unterhaltszahlungen oder Hinterbliebenenleistungen ausbleiben (Absatz 2,) und
    2. Ziffer 2
      die alleinerziehende Person mit ihrem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt (Paragraph 2, Ziffer 5,) und
    3. Ziffer 3
      die alleinerziehende Person und ihr Kind
      1. Litera a
        österreichische Staatsbürgerinnen bzw. Staatsbürger sind oder
      2. Litera b
        EU- oder EWR-Bürgerinnen bzw. Bürger oder Schweizer Bürgerinnen bzw. Bürger sind, die nach den Paragraphen 51 bis 57 NAG zum Aufenthalt berechtigt und seit mehr als drei Monaten in Österreich aufhältig sind oder
      3. Litera c
        sich nach Paragraph 8, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ausgenommen Aufenthaltsbewilligungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12, NAG, oder nach den Paragraphen 54, ff des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, rechtmäßig in Österreich aufhalten oder
      4. Litera d
        Personen sind, denen Asyl nach dem AsylG 2005 gewährt wurde oder
      5. Litera e
        Personen sind, denen der Status einer bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten nach dem AsylG 2005 zuerkannt wurde oder
      6. Litera f
        Personen sind, denen der Status der Vertriebenen nach Paragraph 62, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit der Vertriebenen-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2022,, zuerkannt wurde und
    4. Ziffer 4
      die alleinerziehende Person und ihr Kind ihren gemeinsamen Hauptwohnsitz (Artikel 6, Absatz 3, B-VG) im Bundesgebiet haben und
    5. Ziffer 5
      die Erfordernisse gemäß Paragraph 6, erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Ein Ausbleiben von Unterhaltszahlungen oder Hinterbliebenenleistungen im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn
    1. Ziffer eins
      für das Kind kein Unterhalt (Paragraph 231, ABGB) und kein Unterhaltsvorschuss (Paragraphen eins, ff des Unterhaltsvorschussgesetzes 1985 (UVG), Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1985,) geleistet wird und die Geltendmachung von Rechtsansprüchen gegenüber der Unterhaltsschuldnerin bzw. dem Unterhaltsschuldner entweder aussichtslos (Paragraph 2, Ziffer 3,) oder unzumutbar (Paragraph 2, Ziffer 4,) ist, oder
    2. Ziffer 2
      das Kind Halbwaise oder Vollwaise ist, aber eine Waisenpension (Paragraph 260, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, Paragraph 138, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, Paragraph 129, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, Paragraph 64, des Notarversorgungsgesetzes (NVG 2020), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,) oder einen Waisenversorgungsgenuss (Paragraph 17, des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, oder gleichzuhaltende gesetzliche Bestimmungen) mangels Erfüllung der Wartezeit durch den verstorbenen Elternteil (Paragraph 236, ASVG, Paragraph 120, GSVG, Paragraph 111, BSVG, Paragraph 48, NVG 2020 sowie Paragraph 3, PG 1965 oder gleichzuhaltende gesetzliche Bestimmungen) nicht bezieht.
  3. Absatz 3,Bei Bezug einer wiederkehrenden Leistung nach Absatz 2, sowie gleichzuhaltenden Leistungen nach den Sozialentschädigungsgesetzen oder anderen gleichzuhaltenden Rechtsgrundlagen sowie entsprechenden ausländischen Leistungen kann eine Zuwendung nach diesem Bundesgesetz nicht gewährt werden.
  4. Absatz 4,Falls für das Kind weder Unterhalt noch Unterhaltsvorschuss geleistet wird, noch das Kind eine Waisenpension oder einen Waisenversorgungsgenuss im Sinne des Absatz 2, bezieht, hat die alleinerziehende Person darzulegen, aus welchen Gründen ein solcher Bezug nicht erfolgt und glaubhaft zu machen, dass die Geltendmachung dieser Rechtsansprüche aussichtslos oder unzumutbar ist. Die Beurteilung der Aussichtlosigkeit und Unzumutbarkeit obliegt der Abwicklungsstelle gemäß Paragraph 8,
  5. Absatz 5,Sofern die Glaubhaftmachung gemäß Absatz 4, nicht oder nicht vollständig durch Bescheide, gerichtliche Entscheidungen, Berichte von Vollstreckungsorganen (Paragraphen 25 d und 252 d der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,), Drittschuldnererklärungen (Paragraph 301, EO), Berichte der zentralen Behörde in Unterhaltssachen mit Auslandsbezug, Berichte oder qualifizierte Mitteilungen von Einrichtungen zum Schutz von Gewaltopfern oder des Kinder- und Jugendhilfeträgers, Nachweise anderer Stellen über die Einkommensverhältnisse der Unterhaltsschuldnerin bzw. des Unterhaltsschuldners, sonstige Urkunden oder anderweitig auf einfache Weise erfolgen kann, kann sie im Einzelfall durch eine der Wahrheit entsprechende Erklärung der antragstellenden Person erfolgen.
  6. Absatz 6,Nach letztmaliger Gewährung der Zuwendung gemäß Paragraph 5, hat die Abwicklungsstelle gemäß Paragraph 8, das Vorliegen der Zuwendungsvoraussetzungen bei den Zuwendungsempfängerinnen bzw. Zuwendungsempfängern zu überprüfen, sofern kein Folgeantrag gestellt wird. Dabei kann die Abwicklungsstelle von einem Stichprobenansatz Gebrauch machen.

Zuwendungen des Fonds

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Zuwendungen an Begünstigte gemäß Paragraph 4, Absatz eins, können in Form von monatlich wiederkehrenden, zeitlich befristeten Leistungen (Paragraph 9, Absatz 2,) pro Kind 12-mal jährlich in Höhe des halben Richtsatzes für pensionsberechtigte Halbwaisen gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera c, Sub-Litera, a, a, erster Fall ASVG, vervielfacht mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor nach Paragraph 108 f, ASVG gewährt werden. Begünstigte gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, erhalten zusätzlich zwei Zuwendungen jährlich.
  2. Absatz 2,Begünstigten gemäß Paragraph 4, Absatz eins,, denen die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen nicht zumutbar ist (Paragraph 2, Ziffer 4,), kann in besonderen Härtefällen, im Falle von Gewaltbetroffenheit, zusätzlich zu den Zuwendungen gemäß Absatz eins, eine Starthilfe in Form einer Einmalleistung von bis zu 4 000 Euro gewährt werden.
  3. Absatz 3,Zuwendungen können abweichend von Paragraph 4, alleinerziehenden Personen auch zur Vermeidung sozialer Härtefälle gewährt werden, sofern dies aufgrund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere aus gesundheitlichen Gründen, geboten ist. Zuwendungen können in Form einer Einmalleistung oder als regelmäßige Leistung gewährt werden. Absatz 5, gilt sinngemäß.
  4. Absatz 4,Auf die Gewährung von Zuwendungen des Fonds besteht kein Rechtsanspruch.
  5. Absatz 5,Zuwendungen nach Absatz eins bis 3 gelten weder als Einkommen der beziehenden alleinerziehenden Person noch des Kindes nach bundesgesetzlichen Vorschriften und mindern nicht deren Unterhaltsansprüche. Zuwendungen nach Absatz 2, gelten in der Sozialhilfe als nicht anrechenbare Leistung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 5 a, des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBI. römisch eins Nr. 41 aus 2019,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. römisch eins Nr. 25 aus 2025,.

Berücksichtigung des Einkommens

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Unter Einkommen ist grundsätzlich die Summe aller Geldleistungen zu verstehen, die einer alleinerziehenden Person aus dauernden Ertragsquellen zufließt. Zum anrechenbaren Einkommen zählen jedoch nicht:
    1. Ziffer eins
      Pflegegeld oder vergleichbare Leistungen auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften,
    2. Ziffer 2
      Leistungen aufgrund einer Behinderung,
    3. Ziffer 3
      Sonderzahlungen,
    4. Ziffer 4
      Familienbeihilfen (Paragraph 8, FLAG),
    5. Ziffer 5
      Mehrkindzuschläge (Paragraph 9, FLAG),
    6. Ziffer 6
      Kinderabsetzbetrag (Paragraph 33, Absatz 3, Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,),
    7. Ziffer 7
      Familienbonus Plus (Paragraph 33, Absatz 3 a, EStG 1988),
    8. Ziffer 8
      Kindermehrbetrag (Paragraph 33, Absatz 7, EStG 1988),
    9. Ziffer 9
      Alleinerzieherabsetzbetrag (Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 2, EStG 1988),
    10. Ziffer 10
      Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,,
    11. Ziffer 11
      Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz (StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,,
    12. Ziffer 12
      Wohnbeihilfen,
    13. Ziffer 13
      Familienförderungen nach landesgesetzlichen Vorschriften,
    14. Ziffer 14
      Leistungen zur Abdeckung krisenbedingter Sonder- und Mehrbedarfe.
  2. Absatz 2,Zuwendungen gemäß Paragraph 5, können gewährt werden, wenn das monatliche Netto-Gesamteinkommen der begünstigten Person gemäß Paragraph 4, Absatz eins, einen Betrag von 2 768 Euro pro Monat 12-mal nicht übersteigt. Bei schwankendem Einkommen gilt ein Zwölftel des innerhalb eines Kalenderjahres erzielten Einkommens als monatliches Einkommen.
  3. Absatz 3,Der Betrag in Absatz 2, wird jährlich mit dem jeweils geltenden Anpassungsfaktor gemäß Paragraph 108 f, ASVG vervielfacht.
  4. Absatz 4,Übersteigt das Einkommen die jeweilige Einkommensgrenze um weniger als den doppelten Betrag der wiederkehrenden Leistung gemäß Paragraph 5, Absatz eins,, so ist die wiederkehrende Leistung um den halben Differenzbetrag zu verringern und als Zuwendung zu gewähren. Bei einer Zuwendungshöhe von weniger als 10 Euro ist keine Zuwendung zu gewähren.
  5. Absatz 5,Der Nachweis ist durch den letzten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid, durch Lohnzettel, eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, eine Bilanz, eine Einkommensteuererklärung, Kontoauszüge oder durch Bestätigungen der auszahlenden Stellen zu erbringen. Die Nachweiserbringung kann entfallen, wenn die jeweilige Geldleistung aus der Transparenzdatenbank ersichtlich ist.
  6. Absatz 6,Die Voraussetzung gemäß Absatz 2, gilt nicht für Begünstigte gemäß Paragraph 4, Absatz eins,, die den Bezug folgender Leistungen oder das Vorliegen folgender Befreiungen nachweisen:
    1. Ziffer eins
      Befreiung von der Beitragspflicht gemäß Paragraph 5, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,,
    2. Ziffer 2
      Ausgleichszulage gemäß Paragraph 292, ASVG, Paragraph 149, GSVG oder Paragraph 140, BSVG oder einer vergleichbaren Leistung nach bundesgesetzlichen Vorschriften,
    3. Ziffer 3
      Leistungen nach den Grundversorgungsgesetzen der Länder,
    4. Ziffer 4
      Leistungen nach den Mindestsicherungs- und Sozialhilfegesetzen der Länder,
    5. Ziffer 5
      Befreiung von der Rezeptgebühr gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 15 und Paragraph 136, Absatz 5 und 6 ASVG,
    6. Ziffer 6
      Kinderzuschlag gemäß Paragraph 104, EStG 1988.

Ausschluss von Zuwendungen des Fonds

Paragraph 7,

Keine Zuwendung nach diesem Gesetz kann für Kinder gewährt werden, die auf Grund einer Maßnahme der Sozial- oder Behindertenhilfe oder der vollen Erziehung im Sinne des Kinder- und Jugendhilferechts, bei Pflegepersonen, in einer sozialpädagogischen Einrichtung oder in einer sonstigen Einrichtung untergebracht sind, in der eine Vollversorgung des Kindes gewährleistet ist.

Zuständigkeit

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Mit der Abwicklung von Zuwendungen gemäß Paragraph 5, wird das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) betraut.
  2. Absatz 2,Anträge auf Zuwendungen sind unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) persönlich, schriftlich oder elektronisch einzubringen.

Anträge

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Zuwendungen sind auf Antrag der alleinerziehenden Person zu gewähren. Soweit diese nicht entscheidungsfähig ist, kann der Antrag von ihrer gesetzlichen Vertretung gemäß Paragraph 1034, ABGB bzw. auch vom Kinder- und Jugendhilfeträger gestellt werden.
  2. Absatz 2,Zuwendungen können frühestens ab dem Beginn des Monats der Antragstellung gewährt werden. Monatlich wiederkehrende Leistungen gemäß Paragraph 5, sind mit längstens zwölf Monaten zu befristen.
  3. Absatz 3,Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben und Vollmachten sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit.

Clearingstelle

Paragraph 10,

Zur Behandlung von Beschwerden gegen ablehnende Entscheidungen und Entscheidungen über die Rückforderung von Zuwendungen wird im Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine Clearingstelle eingerichtet.

Aufbringung der Fondsmittel

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:
    1. Ziffer eins
      Zuwendungen aus allgemeinen Budgetmitteln des Bundeshaushalts in der Höhe von bis zu 35 Millionen Euro jährlich,
    2. Ziffer 2
      Zuwendungen und Schenkungen,
    3. Ziffer 3
      Rückflüsse aufgrund von Rückforderungen gemäß Paragraph 17,,
    4. Ziffer 4
      sonstige Einnahmen wie Drittmittel sowie
    5. Ziffer 5
      Zinsen und sonstige Erträgnisse des Fondsvermögens.
  2. Absatz 2,Der Fonds hat seine Mittel nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu verwalten.

Verwaltung des Fonds

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Der Fonds wird durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz verwaltet und nach außen vertreten.
  2. Absatz 2,Das Fondsvermögen ist ausschließlich im Sinne des Fondszweckes zu verwenden. Der aus der Vollziehung der Bestimmungen über den Fonds erwachsende Verwaltungsaufwand ist vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu tragen.

Evaluierung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Tätigkeit des Fonds einer begleitenden Evaluierung zu unterziehen, um die Wirksamkeit der Zuwendungen und die Treffsicherheit des Einsatzes der Fondsmittel zu überprüfen.
  2. Absatz 2,Die Evaluierung ist vom Bundesministerium für Arbeit Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder von einer von diesem zu beauftragenden Stelle in zwei Stufen durchzuführen.
  3. Absatz 3,Im Rahmen der ersten Stufe der Evaluierung sollen insbesondere die Wechselwirkungen der Fondsleistungen mit Maßnahmen geprüft werden, die seit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Umsetzung einer Zukunftssicherung für Kinder implementiert wurden. Die erste Stufe der Evaluierung ist bis 31. Jänner 2029 abzuschließen.
  4. Absatz 4,Im Rahmen der zweiten Stufe der Evaluierung sollen die Zuwendungen des Fonds insbesondere im Hinblick auf ihren Wirkungsgrad sowie ihre Treffsicherheit und Reichweite überprüft werden. Die zweite Stufe der Evaluierung ist bis 31. Oktober 2030 abzuschließen.
  5. Absatz 5,Die Ergebnisse der Evaluierung gemäß Absatz 3 und 4 sind jeweils dem Nationalrat als Bericht zuzuleiten.
  6. Absatz 6,Die Abwicklungsstelle ist verpflichtet, die Evaluierung des Fonds im Sinne der Zielerreichung zu unterstützen.

Rechtsgeschäfte über Zuwendungen aus dem Fonds

Paragraph 14,

Über Zuwendungen aus dem Fonds kann weder durch Abtretung, Anweisung, Pfändung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise verfügt werden.

2. Abschnitt
Verfahren

Informations- und Mitwirkungspflicht

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Abwicklungsstelle gemäß Paragraph 8, informiert und berät die antragstellende Person, soweit dies zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes notwendig ist.
  2. Absatz 2,Die antragstellende Person hat an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken und die dafür erforderlichen Urkunden und Unterlagen beizubringen.
  3. Absatz 3,Kommt die antragstellende Person ihrer Mitwirkungspflicht gemäß Absatz 2, ohne triftigen Grund nicht nach, kann die Abwicklungsstelle ihrer Entscheidung den bisher festgestellten Sachverhalt zugrunde legen. In diesem Fall muss auf die Folgen einer fehlenden Mitwirkung hingewiesen worden sein.

Meldepflicht und Einstellung

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Empfängerinnen bzw. Empfänger von Zuwendungen aus dem Fonds sowie die gesetzliche Vertretung gemäß Paragraph 1034, ABGB bzw. auch der Kinder- und Jugendhilfeträger in Fällen des Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Satz haben der Abwicklungsstelle jede Änderung von Umständen, die sich auf die Zuerkennung von Fondszuwendungen auswirken, innerhalb von 21 Tagen ab dem Tag des Bekanntwerdens zu melden. Dies betrifft
    1. Ziffer eins
      Änderungen der Haushaltszusammensetzung oder der Familienverhältnisse;
    2. Ziffer 2
      Erreichen der Volljährigkeit des Kindes;
    3. Ziffer 3
      Änderungen hinsichtlich des Zuflusses von Geldunterhaltsleistungen, Unterhaltsvorschussleistungen, Hinterbliebenenleistungen oder Leistungen nach den Sozialentschädigungsgesetzen;
    4. Ziffer 4
      Änderungen des Wohnsitzes der Zuwendungsempfängerin bzw. des Zuwendungsempfängers, des Kindes sowie – soweit bekannt – der Unterhaltsschuldnerin bzw. des Unterhaltsschuldners;
    5. Ziffer 5
      Änderungen des Aufenthaltsstatus der Zuwendungsempfängerin bzw. des Zuwendungsempfängers, des Kindes sowie – soweit bekannt – der Unterhaltsschuldnerin bzw. des Unterhaltsschuldners sowie deren bzw. dessen Aufenthaltsort; insbesondere jede Änderung des Aufenthaltstitels und eines allfälligen Verlustes des Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet;
    6. Ziffer 6
      länger als 21 Tage andauernde Aufenthalte der Zuwendungsempfängerin bzw. des Zuwendungsempfängers und ihres bzw. seines Kindes im Ausland;
    7. Ziffer 7
      Aufnahme und Beendigung einer Schul- oder Berufsausbildung des Kindes;
    8. Ziffer 8
      Änderungen hinsichtlich des Vorliegens einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit (Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, FLAG).
    9. Ziffer 9
      Änderungen der Einkommenssituation der Empfängerinnen bzw. Empfänger (Paragraph 6,).
  2. Absatz 2,Liegen die für eine Zuwendung maßgeblichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, nicht mehr vor oder sind diese nachträglich weggefallen, sind Leistungen nach Paragraph 5, einzustellen oder ruhend zu stellen, sofern dies nicht mit besonderen Härten für die Zuwendungsempfängerin bzw. den Zuwendungsempfänger verbunden wäre.

Rückforderung

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Personen, die Zuwendungen nach Paragraph 5, mangels Bekanntgabe von Änderungen nach Paragraph 16, Absatz eins, oder wegen unwahrer Angaben oder Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht erhalten haben, haben diese an den Fonds rückzuzahlen.
  2. Absatz 2,Die Abwicklungsstelle ist berechtigt, anstatt der Rückforderung gemäß Absatz eins, die Aufrechnung gegen zukünftig gebührende Zuwendungen zu verfügen.
  3. Absatz 3,Sofern die Einbringung mit besonderen Härten für die zahlungspflichtige Person verbunden wäre, kann die vorgeschriebene Frist für die Rückzahlung verlängert (Stundung) oder die Entrichtung in Teilbeträgen (Ratenzahlung) gestattet werden. Die Abwicklungsstelle kann auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichten, wenn der mit der Rückforderung verbundene Verwaltungs- und Kostenaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen würde.
  4. Absatz 4,Die Pflicht zur Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Zuwendung verjährt innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Zuwendung zuletzt gewährt wurde.

Amtshilfe- und Auskunftspflichten

Paragraph 18,

Die Organe folgender Behörden, Gerichte und Einrichtungen haben der Abwicklungsstelle auf deren Ersuchen die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und folgende für die Entscheidung erforderlichen Daten elektronisch zu übermitteln, soweit eine elektronische Übermittlung möglich ist:

  1. Ziffer eins
    Fremdenbehörden nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, dem Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, und dem AsylG 2005 über Daten aus fremdenpolizeilichen, asyl- und niederlassungsrechtlichen Verfahren;
  2. Ziffer 2
    das Bundesministerium für Inneres zur Beauskunftung der Abwicklungsstelle zu Opferschutzeinrichtungen nach Paragraph 25, Absatz 3, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,;
  3. Ziffer 3
    Kinder- und Jugendhilfeträger zu Verfahren zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und Unterhaltsvorschüssen;
  4. Ziffer 4
    Zivilgerichte zu Unterhalts- und Unterhaltsexekutionsverfahren, Verfahren über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen sowie zu einstweiligen Verfügungen, sofern diese Daten nicht durch Akteneinsicht der antragstellenden Person in Erfahrung gebracht werden können und dem keine berechtigten Interessen Dritter entgegenstehen;
  5. Ziffer 5
    Sicherheitsbehörden zu Strafverfahren und strafrechtlichen Verurteilungen im Zusammenhang mit der beantragten Hilfeleistung, wie Anzeigebestätigungen oder andere polizeiliche Dokumente, soweit diese unmittelbar eine Gefährdungssituation betreffen; die Übermittlung ist nur zulässig, wenn die Glaubhaftmachung nicht bereits durch die in Paragraph 4, Absatz 5, genannten oder sonstige gleich geeignete und gelindere Nachweise erbracht werden kann oder die antragstellende Person ihrer Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, nicht nachkommen kann;
  6. Ziffer 6
    Strafgerichte und Staatsanwaltschaften zu Strafverfahren und strafrechtlichen Verurteilungen im Zusammenhang mit der beantragten Hilfeleistung, wie gerichtliche Entscheidungen, Anzeigebestätigungen oder andere polizeiliche oder gerichtliche Dokumente, sofern es sich dabei um nach den Bestimmungen der StPO ermittelte Daten nach Maßgabe des Paragraph 76, Absatz 4, StPO handelt und soweit diese unmittelbar eine Gefährdungssituation betreffen; die Übermittlung hat nur dann zu erfolgen, wenn diese Auskünfte nicht bereits durch Behörden gemäß Ziffer 5, bereitgestellt werden können; die Übermittlung ist nur zulässig, wenn die Glaubhaftmachung nicht bereits durch die in Paragraph 4, Absatz 5, genannten oder sonstige gleich geeignete und gelindere Nachweise erbracht werden kann oder die antragstellende Person ihrer Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, nicht nachkommen kann;
  7. Ziffer 7
    der jeweils zuständige Träger der Pensionsversicherung über Leistungen aus der Pensionsversicherung;
  8. Ziffer 8
    der jeweils zuständige Träger der Unfallversicherung über Leistungen aus der Unfallversicherung;
  9. Ziffer 9
    der jeweils zuständige Träger über Leistungen nach den Sozialentschädigungsgesetzen;
  10. Ziffer 10
    der jeweils zuständige Träger für die Gewährung von Waisenversorgungsgenüssen;
  11. Ziffer 11
    das Finanzamt Österreich;
  12. Ziffer 12
    das Arbeitsmarktservice;
  13. Ziffer 13
    der jeweils zuständige Träger der Sozialversicherung und andere Sozialleistungen gewährende Stellen.

Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche bzw. datenschutzrechtlich Verantwortlicher zur Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten insoweit ermächtigt, als diese zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben, insbesondere zum Zweck der Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich ausbleibender Unterhaltszahlungen und Hinterbliebenenleistungen, der Prüfung der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen, der Abwicklung und Rückforderung der Zuwendungen sowie zu Evaluierungszwecken benötigt werden. Dabei handelt es sich um:
    1. Ziffer eins
      Daten
      1. Litera a
        der antragstellenden Person (Zuwendungswerberin bzw. Zuwendungswerber) sowie aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder, wie insbesondere Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Adress- und Kontaktdaten, Bankverbindung, Wirtschafts- bzw. Einkommensdaten, wie insbesondere Einkommensverhältnisse (Höhe, Art und Herkunft von Einkommen sowie sämtliche Zuflüsse in Geldeswert), Sozialversicherungsnummer, Familiensituation, Haushaltszusammensetzung, Aufenthaltsstatus, Angaben zu Obsorgeverhältnissen, Unterhaltsansprüchen, Unterhaltsvorschussansprüchen sowie Angaben zum Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit (Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, FLAG), wobei vorrangig das verschlüsselte bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) nach Paragraph 9, E-Government-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2024,, zu verwenden ist;
      2. Litera b
        der antragstellenden Person gemäß Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Satz, wie insbesondere Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Adress- und Kontaktdaten, Angaben zu den Vertretungsverhältnissen, wobei vorrangig das bPK zu verwenden ist;
      3. Litera c
        der Unterhaltsschuldnerin bzw. des Unterhaltsschuldners, wie insbesondere Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Adress- und Kontaktdaten, Sozialversicherungsverhältnisse, Sozialversicherungsnummer, Aufenthaltsstatus, Unterhaltsverpflichtungen, Daten über strafrechtliche Verurteilungen, wobei vorrangig das bPK zu verwenden ist;
    2. Ziffer 2
      Daten, die die besondere Belastungssituation der antragstellenden Person (Zuwendungswerberin bzw. Zuwendungswerber) nachweisen, wie insbesondere
      1. Litera a
        Berichte und Dokumentationen von Einrichtungen zum Schutz von Gewaltopfern oder sonstige Berichte;
      2. Litera b
        Gerichtliche Entscheidungen, Anzeigebestätigungen oder andere polizeiliche oder gerichtliche Dokumente;
    3. Ziffer 3
      Folgende Gesundheitsdaten, die die besondere Belastungssituation der antragstellenden Person (Zuwendungswerberin bzw. Zuwendungswerber) nachweisen: Krankenhausberichte, ärztliche Befunde oder Sachverständigengutachten;
    4. Ziffer 4
      Daten der jeweils zuständigen Träger der Pensionsversicherung, der jeweils zuständigen Träger der Unfallversicherung, der für die Gewährung von Waisenversorgungsgenüssen jeweils zuständigen Träger, sowie der jeweils zuständigen Träger über Leistungen nach den Sozialentschädigungsgesetzen, die Feststellungen über den Status des Kindes als Halb- oder Vollwaise sowie über das Vorliegen von Ansprüchen auf Hinterbliebenenleistungen oder Leistungen nach den Sozialentschädigungsgesetzen für Waisen treffen;
    5. Ziffer 5
      Daten der Kinder- und Jugendhilfeträger, die zur Überprüfung der Voraussetzungen für eine Zuwendung benötigt werden, wie insbesondere Bestätigungen über die Aussichtslosigkeit der Unterhaltsexekution sowie sonstige erforderliche Nachweise;
    6. Ziffer 6
      Daten, die zur Nachweisbarkeit einer Exekution benötigt werden, wie insbesondere Berichte von Vollstreckungsorganen und Drittschuldnererklärungen;
    7. Ziffer 7
      Daten des Arbeitsmarktservices, der in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung und anderer Sozialleistungen gewährenden Stellen über Beschäftigungs- oder Versicherungsverhältnisse oder über das Einkommen der Unterhaltsschuldnerin bzw. des Unterhaltsschuldners, die zum Nachweis des Vorliegens eines Unterhaltsanspruchs des Kindes dem Grund und der Höhe nach benötigt werden.
    8. Ziffer 8
      Daten, die das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) bei der alleinerziehenden Person im Zusammenhang mit der dauerhaften Erwerbsunfähigkeit erhoben hat.
  2. Absatz 2,Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere von besonderen Kategorien personenbezogener Daten, sind zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen, die unter anderem Protokollierungspflichten sowie Zugangs- und Zugriffsbeschränkungen einschließen.
  3. Absatz 3,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist hinsichtlich der in Absatz eins, festgelegten Zwecke und Daten, unbeschadet besonderer gesetzlicher Abfrageberechtigungen, zur Abfrage folgender Register und Datenbanken mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und zur weiteren Verarbeitung befugt:
    1. Ziffer eins
      Zentrales Personenstandsregister,
    2. Ziffer 2
      Zentrales Melderegister,
    3. Ziffer 3
      Zentrales Fremdenregister,
    4. Ziffer 4
      Register des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger,
    5. Ziffer 5
      Transparenzportal (Paragraph 25, Absatz eins c, Transparenzdatenbankgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,)
    soweit vorhanden und zulässig jeweils einschließlich der Verarbeitung der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) nach Paragraphen 9, ff E-Government-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2024,.
  4. Absatz 4,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist berechtigt, personenbezogene Daten gemäß Absatz eins, an mitwirkende Stellen und Einrichtungen im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz, wie die Fremdenbehörden, die Kinder- und Jugendhilfeträger, die Einrichtungen zum Schutz von Gewaltopfern, die Zivilgerichte, die Sicherheitsbehörden, die Strafgerichte, Staatsanwaltschaften sowie die jeweils zuständigen Träger der Leistungen aus der Pensionsversicherung und der Unfallversicherung, von Waisenversorgungsgenüssen sowie von Leistungen nach den Sozialentschädigungsgesetzen, das Arbeitsmarktservice, die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung und anderer Sozialleistungen gewährenden Stellen sowie die Finanzämter zu übermitteln, soweit dies zur Durchführung der Verfahren oder zur Abwicklung der Zuwendungen erforderlich ist.
  5. Absatz 5,Personenbezogene Daten sind nur so lange aufzubewahren, wie dies zur Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Zwecke erforderlich ist oder gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen.

3. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Auflösung des Fonds

Paragraph 20,

Der Fonds kann nur durch Bundesgesetz aufgelöst werden.

Verweisungen

Paragraph 21,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Vollziehung

Paragraph 22,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.

Inkrafttreten

Paragraph 23,

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2026 in Kraft. Wenn die Evaluierung gemäß Paragraph 13, ergibt, dass der Fondszweck durch Maßnahmen der Zukunftssicherung für Kinder erreicht werden kann, schlägt die Bundesregierung dem Nationalrat ein Außerkrafttreten des Gesetzes mit 31. Oktober 2030 vor.

Van der Bellen

Stocker