Jahrgang 2026 | Ausgegeben am 30. Juni 2026 | Teil römisch eins |
44. Bundesgesetz: | Unterstützungsfondsgesetz – Alleinerziehende |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 28 Regierungsvorlage 503 Ausschussbericht 511 Sitzung 81,, Bundesrat:, 11821 Ausschussbericht 11823 Sitzung 992,, ) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten die Begriffe:
Keine Zuwendung nach diesem Gesetz kann für Kinder gewährt werden, die auf Grund einer Maßnahme der Sozial- oder Behindertenhilfe oder der vollen Erziehung im Sinne des Kinder- und Jugendhilferechts, bei Pflegepersonen, in einer sozialpädagogischen Einrichtung oder in einer sonstigen Einrichtung untergebracht sind, in der eine Vollversorgung des Kindes gewährleistet ist.
Zur Behandlung von Beschwerden gegen ablehnende Entscheidungen und Entscheidungen über die Rückforderung von Zuwendungen wird im Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine Clearingstelle eingerichtet.
Über Zuwendungen aus dem Fonds kann weder durch Abtretung, Anweisung, Pfändung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise verfügt werden.
Die Organe folgender Behörden, Gerichte und Einrichtungen haben der Abwicklungsstelle auf deren Ersuchen die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und folgende für die Entscheidung erforderlichen Daten elektronisch zu übermitteln, soweit eine elektronische Übermittlung möglich ist:
Der Fonds kann nur durch Bundesgesetz aufgelöst werden.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2026 in Kraft. Wenn die Evaluierung gemäß Paragraph 13, ergibt, dass der Fondszweck durch Maßnahmen der Zukunftssicherung für Kinder erreicht werden kann, schlägt die Bundesregierung dem Nationalrat ein Außerkrafttreten des Gesetzes mit 31. Oktober 2030 vor.
Van der Bellen
Stocker