BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2026

Ausgegeben am 11. Juni 2026

Teil römisch eins

41. Bundesgesetz:

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes, des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 sowie des Heimopferrentengesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 28 IA 765/A Ausschussbericht 488 Sitzung 77,, Bundesrat:, 11812 Ausschussbericht 11819 Sitzung 991,, )

41. Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Volksanwaltschaftsgesetz 1982 und das Heimopferrentengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Das Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Artikel 15, wird vor dem Text des durch das Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2024, eingefügten Absatz 5, die Absatzbezeichnung „(5)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Artikel 148 a, Absatz 3, wird in der Ziffer 2, das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt, in der Ziffer 3, der Ausdruck „besuchen.“ durch die Wortfolge „besuchen sowie“ ersetzt und nach der Ziffer 3, folgende Ziffer 4, eingefügt:

  1. Ziffer 4
    als unabhängiger Überwachungsmechanismus nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union weitere bundesgesetzlich vorgesehene Zuständigkeiten auszuüben.“

Novellierungsanordnung 3, In Artikel 148 a, erhält der bisherige Absatz 6, die Absatzbezeichnung „(7)“ und wird nach Absatz 5, folgender Absatz 6, eingefügt:

  1. Absatz 6,Der Volksanwaltschaft und der von ihr eingerichteten Rentenkommission (Artikel 148 h, Absatz 4,) obliegt die Mitwirkung an der Erledigung von Anträgen auf Heimopferrentenleistungen oder auf Feststellung des Vorliegens von Voraussetzungen dafür.“

Novellierungsanordnung 4, In Artikel 148 b, Absatz 3, wird nach dem Wort „Kommissionen“ der Klammerausdruck „(Artikel 148 h, Absatz 3 und 4)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, In Artikel 148 c, wird die Wortfolge „Empfehlungen für die in einem bestimmten Fall oder aus Anlass eines bestimmten Falles zu treffenden Maßnahmen“ durch die Wortfolge „jährlich, in einem bestimmten Fall oder aus Anlass eines bestimmten Falles Empfehlungen für die zu treffenden Maßnahmen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Artikel 148 h, erhält der bisherige Absatz 4, die Absatzbezeichnung „(5)“ und wird nach Absatz 3, folgender Absatz 4, eingefügt:

  1. Absatz 4,Zur Besorgung der Aufgabe nach Artikel 148 a, Absatz 6, hat die Volksanwaltschaft eine weisungsfreie Rentenkommission einzurichten. Dieser haben jedenfalls Vertreter von Opferhilfeorganisationen anzugehören.“

Novellierungsanordnung 7, In Artikel 148 i, Absatz 3, wird jeweils der Ausdruck „"Art". 148a Absatz 3, durch den Ausdruck „"Art". 148a Absatz 3, Ziffer eins bis 3 ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Dem Artikel 151, wird folgender Absatz 73, angefügt:

  1. Absatz 73,Für das Inkrafttreten der durch Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2026, geänderten Bestimmungen gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die Absatzbezeichnung des Artikel 15, Absatz 5, tritt mit 19. Juli 2024 in Kraft.
    2. Ziffer 2
      Artikel 148 a, Absatz 3, 6 und 7, Artikel 148 b, Absatz 3,, Artikel 148 c,, Artikel 148 h, Absatz 4 und 5 und Artikel 148 i, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2026, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982

Das Volksanwaltschaftsgesetz 1982 – VAG, Bundesgesetzblatt Nr. 433 aus 1982,, zuletzt geändert durch das Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 2, erster Satz wird der Ausdruck „"Art". 148h Absatz 4, durch den Ausdruck „"Art". 148h Absatz 5, ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz lautet:

„In der Geschäftsordnung oder in der Geschäftsverteilung kann vorgesehen werden, dass die Beschlüsse in bestimmten der kollegialen Beschlussfassung unterliegenden Angelegenheiten der Einstimmigkeit bedürfen oder dass bestimmte Angelegenheiten der kollegialen Beschlussfassung vorbehalten werden.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 5, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:

„Die in Paragraph 11, Absatz eins a, angeführten Verordnungen der Europäischen Union bleiben unberührt.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 5, Absatz 6, Ziffer 2, wird der Ausdruck „"Art". 148a Absatz 3, durch den Ausdruck „"Art". 148a Absatz 3, Ziffer eins bis 3 ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 5, Absatz 8, wird der Ausdruck „§ 11 Absatz 6, durch den Ausdruck „§ 11 Absatz 7, ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 11, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Der Volksanwaltschaft obliegt es, die Aufgaben des unabhängigen Überwachungsmechanismus im Sinne
    1. Ziffer eins
      des Artikel 10, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2024/1356 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767 aus 2008,, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817, ABl. Nr. L 2024/1356 vom 22.05.2024, und
    2. Ziffer 2
      des Artikel 43, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2024/1348 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU, ABl. Nr. L 2024/1348 vom 22.05.2024,
    wahrzunehmen. Diese Aufgaben sind auf der Grundlage von Kontrollen vor Ort (Absatz 3,) sowie zufälligen und unangekündigten Kontrollen wahrzunehmen.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 11, Absatz 2, wird der Ausdruck „Abs. 1“ durch den Ausdruck „den Absatz eins und eins a ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 11, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Die genannten Befugnisse kommen der Volksanwaltschaft und den von ihr eingesetzten Kommissionen auch im Rahmen ihrer Aufgaben als unabhängiger Überwachungsmechanismus (Absatz eins a,) zu, wobei sie sich sinngemäß auf alle Orte beziehen, an denen die Überprüfung gemäß der Verordnung (EU) 2024/1356 oder das Asylverfahren an der Grenze gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 stattfindet.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 11, Absatz 5 und 6 wird durch folgende Absatz 5 bis 7 ersetzt:

  1. Absatz 5,Die Volksanwaltschaft und die von ihr eingesetzten Kommissionen sind, soweit dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte erforderlich ist, berechtigt,
    1. Ziffer eins
      in die den Krankheitsfall betreffenden Unterlagen (Pflegedokumentation, Krankengeschichte, Befunde und sonstige relevante Aufzeichnungen über den Betroffenen) des Trägers der Anstalt, die ein Ort gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist,
    2. Ziffer 2
      in die Meldungen an den Bewohnervertreter gemäß Paragraph 7, Absatz 2, des Heimaufenthaltsgesetzes – HeimAufG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2004,,
    3. Ziffer 3
      in die Meldungen über die weitergehenden Beschränkungen an den Vertreter des Patienten gemäß den Paragraphen 33, f des Unterbringungsgesetzes – UbG, Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990,, und
    4. Ziffer 4
      in die die vorläufige Gesundheitskontrolle und die vorläufige Prüfung der Vulnerabilität gemäß Artikel 12, der Verordnung (EU) 2024/1356 betreffenden Unterlagen
    Einsicht zu nehmen und von diesen Unterlagen kostenlos Abschriften und Kopien herzustellen oder die Übermittlung dieser Unterlagen zu verlangen. Bewohnervertreter und Patientenanwälte haben der Volksanwaltschaft und den von ihr eingesetzten Kommissionen die für die Besorgung ihrer Aufgaben gemäß Absatz eins, erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übermitteln.
  2. Absatz 6,Die Volksanwaltschaft und die von ihr eingesetzten Kommissionen sind, soweit dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte erforderlich ist, berechtigt, zu Dokumentationszwecken ihre Aktivitäten an jedem Ort und zu jeder Zeit in jeder technisch möglichen Form aufzuzeichnen. Dabei sind Privatsphäre, Sicherheit und Schutz der Betroffenen angemessen zu berücksichtigen.
  3. Absatz 7,Die Volksanwaltschaft und die von ihr eingesetzten Kommissionen haben
    1. Ziffer eins
      den Personenbezug der von ihnen verarbeiteten Daten, sofern nicht andere gesetzliche Regelungen eine Pflicht zur weiteren Verwendung der Daten vorsehen, und
    2. Ziffer 2
      gemäß Absatz 6, angefertigte Aufzeichnungen
    ab dem Zeitpunkt, zu dem die Daten oder Aufzeichnungen zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben des Schutzes und der Förderung der Menschenrechte nicht mehr benötigt werden, zu löschen.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 14, wird nach dem Ausdruck „§ 11 Absatz eins, der Ausdruck „und 1a“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 17, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „Orte einer Freiheitsentziehung“ die Wortfolge „und Orte im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, zweiter Satz“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 20, wird nach dem Wort „oder“ die Wortfolge „ , soweit Artikel 10, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2024/1356 und Artikel 43, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2024/1348 nicht anderes bestimmen,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 13, Dem Paragraph 23, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Für das Inkrafttreten der durch Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2026, geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.
    2. Ziffer 2
      Paragraph eins, Absatz 2, erster Satz, Paragraph 5, Absatz 5, letzter Satz, Absatz 6, Ziffer 2 und Absatz 8,, Paragraph 11, Absatz eins a, 2, 3 und 5 bis 7, Paragraph 14,, Paragraph 17, Absatz 2 und Paragraph 20, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2026, treten mit 12. Juni 2026 in Kraft.“

Artikel 3
(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Heimopferrentengesetzes

Das Heimopferrentengesetz – HOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 15, entfällt jeweils der Klammerausdruck „(Verfassungsbestimmung)“.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 20, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,(Verfassungsbestimmung) Paragraph 15, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2026, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.“

Van der Bellen

Stocker