41. Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Volksanwaltschaftsgesetz 1982 und das Heimopferrentengesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
(Verfassungsbestimmung)
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes
Das Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 89/2024, wird wie folgt geändert:Das Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In Art. 15 wird vor dem Text des durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 89/2024 eingefügten Abs. 5 die Absatzbezeichnung „(5)“ eingefügt.In Artikel 15, wird vor dem Text des durch das Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2024, eingefügten Absatz 5, die Absatzbezeichnung „(5)“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In Art. 148a Abs. 3 wird in der Z 2 das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt, in der Z 3 der Ausdruck „besuchen.“ durch die Wortfolge „besuchen sowie“ ersetzt und nach der Z 3 folgende Z 4 eingefügt:In Artikel 148 a, Absatz 3, wird in der Ziffer 2, das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt, in der Ziffer 3, der Ausdruck „besuchen.“ durch die Wortfolge „besuchen sowie“ ersetzt und nach der Ziffer 3, folgende Ziffer 4, eingefügt:
als unabhängiger Überwachungsmechanismus nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union weitere bundesgesetzlich vorgesehene Zuständigkeiten auszuüben.“
3.Novellierungsanordnung 3, In Art. 148a erhält der bisherige Abs. 6 die Absatzbezeichnung „(7)“ und wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 eingefügt:In Artikel 148 a, erhält der bisherige Absatz 6, die Absatzbezeichnung „(7)“ und wird nach Absatz 5, folgender Absatz 6, eingefügt:
„(6)Absatz 6,Der Volksanwaltschaft und der von ihr eingerichteten Rentenkommission (Art. 148h Abs. 4) obliegt die Mitwirkung an der Erledigung von Anträgen auf Heimopferrentenleistungen oder auf Feststellung des Vorliegens von Voraussetzungen dafür.“Der Volksanwaltschaft und der von ihr eingerichteten Rentenkommission (Artikel 148 h, Absatz 4,) obliegt die Mitwirkung an der Erledigung von Anträgen auf Heimopferrentenleistungen oder auf Feststellung des Vorliegens von Voraussetzungen dafür.“
4.Novellierungsanordnung 4, In Art. 148b Abs. 3 wird nach dem Wort „Kommissionen“ der Klammerausdruck „(Art. 148h Abs. 3 und 4)“ eingefügt.In Artikel 148 b, Absatz 3, wird nach dem Wort „Kommissionen“ der Klammerausdruck „(Artikel 148 h, Absatz 3 und 4)“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, In Art. 148c wird die Wortfolge „Empfehlungen für die in einem bestimmten Fall oder aus Anlass eines bestimmten Falles zu treffenden Maßnahmen“ durch die Wortfolge „jährlich, in einem bestimmten Fall oder aus Anlass eines bestimmten Falles Empfehlungen für die zu treffenden Maßnahmen“ ersetzt.In Artikel 148 c, wird die Wortfolge „Empfehlungen für die in einem bestimmten Fall oder aus Anlass eines bestimmten Falles zu treffenden Maßnahmen“ durch die Wortfolge „jährlich, in einem bestimmten Fall oder aus Anlass eines bestimmten Falles Empfehlungen für die zu treffenden Maßnahmen“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In Art. 148h erhält der bisherige Abs. 4 die Absatzbezeichnung „(5)“ und wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 eingefügt:In Artikel 148 h, erhält der bisherige Absatz 4, die Absatzbezeichnung „(5)“ und wird nach Absatz 3, folgender Absatz 4, eingefügt:
„(4)Absatz 4,Zur Besorgung der Aufgabe nach Art. 148a Abs. 6 hat die Volksanwaltschaft eine weisungsfreie Rentenkommission einzurichten. Dieser haben jedenfalls Vertreter von Opferhilfeorganisationen anzugehören.“Zur Besorgung der Aufgabe nach Artikel 148 a, Absatz 6, hat die Volksanwaltschaft eine weisungsfreie Rentenkommission einzurichten. Dieser haben jedenfalls Vertreter von Opferhilfeorganisationen anzugehören.“
7.Novellierungsanordnung 7, In Art. 148i Abs. 3 wird jeweils der Ausdruck „Art. 148a Abs. 3“ durch den Ausdruck „Art. 148a Abs. 3 Z 1 bis 3“ ersetzt.In Artikel 148 i, Absatz 3, wird jeweils der Ausdruck „"Art". 148a Absatz 3, durch den Ausdruck „"Art". 148a Absatz 3, Ziffer eins bis 3 ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Dem Art. 151 wird folgender Abs. 73 angefügt:Dem Artikel 151, wird folgender Absatz 73, angefügt:
„(73)Absatz 73,Für das Inkrafttreten der durch Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2026 geänderten Bestimmungen gilt Folgendes:Für das Inkrafttreten der durch Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2026, geänderten Bestimmungen gilt Folgendes:
Die Absatzbezeichnung des Art. 15 Abs. 5 tritt mit 19. Juli 2024 in Kraft.Die Absatzbezeichnung des Artikel 15, Absatz 5, tritt mit 19. Juli 2024 in Kraft.
Art. 148a Abs. 3, 6 und 7, Art. 148b Abs. 3, Art. 148c, Art. 148h Abs. 4 und 5 und Art. 148i Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2026 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.“Artikel 148 a, Absatz 3, 6 und 7, Artikel 148 b, Absatz 3,, Artikel 148 c,, Artikel 148 h, Absatz 4 und 5 und Artikel 148 i, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2026, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982
Das Volksanwaltschaftsgesetz 1982 – VAG, BGBl. Nr. 433/1982, zuletzt geändert durch das Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:Das Volksanwaltschaftsgesetz 1982 – VAG, Bundesgesetzblatt Nr. 433 aus 1982,, zuletzt geändert durch das Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „Art. 148h Abs. 4“ durch den Ausdruck „Art. 148h Abs. 5“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 2, erster Satz wird der Ausdruck „"Art". 148h Absatz 4, durch den Ausdruck „"Art". 148h Absatz 5, ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 Abs. 2 zweiter Satz lautet:Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz lautet:
„In der Geschäftsordnung oder in der Geschäftsverteilung kann vorgesehen werden, dass die Beschlüsse in bestimmten der kollegialen Beschlussfassung unterliegenden Angelegenheiten der Einstimmigkeit bedürfen oder dass bestimmte Angelegenheiten der kollegialen Beschlussfassung vorbehalten werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 5 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 5, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:
„Die in § 11 Abs. 1a angeführten Verordnungen der Europäischen Union bleiben unberührt.“„Die in Paragraph 11, Absatz eins a, angeführten Verordnungen der Europäischen Union bleiben unberührt.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 5 Abs. 6 Z 2 wird der Ausdruck „Art. 148a Abs. 3“ durch den Ausdruck „Art. 148a Abs. 3 Z 1 bis 3“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 6, Ziffer 2, wird der Ausdruck „"Art". 148a Absatz 3, durch den Ausdruck „"Art". 148a Absatz 3, Ziffer eins bis 3 ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 5 Abs. 8 wird der Ausdruck „§ 11 Abs. 6“ durch den Ausdruck „§ 11 Abs. 7“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 8, wird der Ausdruck „§ 11 Absatz 6, durch den Ausdruck „§ 11 Absatz 7, ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 11 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 11, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Der Volksanwaltschaft obliegt es, die Aufgaben des unabhängigen Überwachungsmechanismus im Sinne
des Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1356 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817, ABl. Nr. L 2024/1356 vom 22.05.2024, unddes Artikel 10, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2024/1356 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767 aus 2008,, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817, ABl. Nr. L 2024/1356 vom 22.05.2024, und
des Art. 43 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2024/1348 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU, ABl. Nr. L 2024/1348 vom 22.05.2024,des Artikel 43, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2024/1348 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU, ABl. Nr. L 2024/1348 vom 22.05.2024,
wahrzunehmen. Diese Aufgaben sind auf der Grundlage von Kontrollen vor Ort (Abs. 3) sowie zufälligen und unangekündigten Kontrollen wahrzunehmen.“wahrzunehmen. Diese Aufgaben sind auf der Grundlage von Kontrollen vor Ort (Absatz 3,) sowie zufälligen und unangekündigten Kontrollen wahrzunehmen.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 11 Abs. 2 wird der Ausdruck „Abs. 1“ durch den Ausdruck „den Abs. 1 und 1a“ ersetzt.In Paragraph 11, Absatz 2, wird der Ausdruck „Abs. 1“ durch den Ausdruck „den Absatz eins und eins a ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 11 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 11, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Die genannten Befugnisse kommen der Volksanwaltschaft und den von ihr eingesetzten Kommissionen auch im Rahmen ihrer Aufgaben als unabhängiger Überwachungsmechanismus (Abs. 1a) zu, wobei sie sich sinngemäß auf alle Orte beziehen, an denen die Überprüfung gemäß der Verordnung (EU) 2024/1356 oder das Asylverfahren an der Grenze gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 stattfindet.“„Die genannten Befugnisse kommen der Volksanwaltschaft und den von ihr eingesetzten Kommissionen auch im Rahmen ihrer Aufgaben als unabhängiger Überwachungsmechanismus (Absatz eins a,) zu, wobei sie sich sinngemäß auf alle Orte beziehen, an denen die Überprüfung gemäß der Verordnung (EU) 2024/1356 oder das Asylverfahren an der Grenze gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 stattfindet.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 11 Abs. 5 und 6 wird durch folgende Abs. 5 bis 7 ersetzt:Paragraph 11, Absatz 5 und 6 wird durch folgende Absatz 5 bis 7 ersetzt:
„(5)Absatz 5,Die Volksanwaltschaft und die von ihr eingesetzten Kommissionen sind, soweit dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte erforderlich ist, berechtigt,
in die den Krankheitsfall betreffenden Unterlagen (Pflegedokumentation, Krankengeschichte, Befunde und sonstige relevante Aufzeichnungen über den Betroffenen) des Trägers der Anstalt, die ein Ort gemäß Abs. 1 Z 1 ist,in die den Krankheitsfall betreffenden Unterlagen (Pflegedokumentation, Krankengeschichte, Befunde und sonstige relevante Aufzeichnungen über den Betroffenen) des Trägers der Anstalt, die ein Ort gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist,
in die Meldungen an den Bewohnervertreter gemäß § 7 Abs. 2 des Heimaufenthaltsgesetzes – HeimAufG, BGBl. I Nr. 11/2004,in die Meldungen an den Bewohnervertreter gemäß Paragraph 7, Absatz 2, des Heimaufenthaltsgesetzes – HeimAufG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2004,,
in die Meldungen über die weitergehenden Beschränkungen an den Vertreter des Patienten gemäß den §§ 33 f des Unterbringungsgesetzes – UbG, BGBl. Nr. 155/1990, undin die Meldungen über die weitergehenden Beschränkungen an den Vertreter des Patienten gemäß den Paragraphen 33, f des Unterbringungsgesetzes – UbG, Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990,, und
in die die vorläufige Gesundheitskontrolle und die vorläufige Prüfung der Vulnerabilität gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) 2024/1356 betreffenden Unterlagenin die die vorläufige Gesundheitskontrolle und die vorläufige Prüfung der Vulnerabilität gemäß Artikel 12, der Verordnung (EU) 2024/1356 betreffenden Unterlagen
Einsicht zu nehmen und von diesen Unterlagen kostenlos Abschriften und Kopien herzustellen oder die Übermittlung dieser Unterlagen zu verlangen. Bewohnervertreter und Patientenanwälte haben der Volksanwaltschaft und den von ihr eingesetzten Kommissionen die für die Besorgung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 1 erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übermitteln.Einsicht zu nehmen und von diesen Unterlagen kostenlos Abschriften und Kopien herzustellen oder die Übermittlung dieser Unterlagen zu verlangen. Bewohnervertreter und Patientenanwälte haben der Volksanwaltschaft und den von ihr eingesetzten Kommissionen die für die Besorgung ihrer Aufgaben gemäß Absatz eins, erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übermitteln.
(6)Absatz 6,Die Volksanwaltschaft und die von ihr eingesetzten Kommissionen sind, soweit dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte erforderlich ist, berechtigt, zu Dokumentationszwecken ihre Aktivitäten an jedem Ort und zu jeder Zeit in jeder technisch möglichen Form aufzuzeichnen. Dabei sind Privatsphäre, Sicherheit und Schutz der Betroffenen angemessen zu berücksichtigen.
(7)Absatz 7,Die Volksanwaltschaft und die von ihr eingesetzten Kommissionen haben
den Personenbezug der von ihnen verarbeiteten Daten, sofern nicht andere gesetzliche Regelungen eine Pflicht zur weiteren Verwendung der Daten vorsehen, und
gemäß Abs. 6 angefertigte Aufzeichnungengemäß Absatz 6, angefertigte Aufzeichnungen
ab dem Zeitpunkt, zu dem die Daten oder Aufzeichnungen zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben des Schutzes und der Förderung der Menschenrechte nicht mehr benötigt werden, zu löschen.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 14 wird nach dem Ausdruck „§ 11 Abs. 1“ der Ausdruck „und 1a“ eingefügt.In Paragraph 14, wird nach dem Ausdruck „§ 11 Absatz eins, der Ausdruck „und 1a“ eingefügt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 17 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Orte einer Freiheitsentziehung“ die Wortfolge „und Orte im Sinne des § 11 Abs. 3 zweiter Satz“ eingefügt.In Paragraph 17, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „Orte einer Freiheitsentziehung“ die Wortfolge „und Orte im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, zweiter Satz“ eingefügt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 20 wird nach dem Wort „oder“ die Wortfolge „ , soweit Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1356 und Art. 43 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2024/1348 nicht anderes bestimmen,“ eingefügt.In Paragraph 20, wird nach dem Wort „oder“ die Wortfolge „ , soweit Artikel 10, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2024/1356 und Artikel 43, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2024/1348 nicht anderes bestimmen,“ eingefügt.
13.Novellierungsanordnung 13, Dem § 23 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 23, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8,Für das Inkrafttreten der durch Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2026 geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:Für das Inkrafttreten der durch Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2026, geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:
§ 1 Abs. 2 zweiter Satz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.
§ 1 Abs. 2 erster Satz, § 5 Abs. 5 letzter Satz, Abs. 6 Z 2 und Abs. 8, § 11 Abs. 1a, 2, 3 und 5 bis 7, § 14, § 17 Abs. 2 und § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2026 treten mit 12. Juni 2026 in Kraft.“Paragraph eins, Absatz 2, erster Satz, Paragraph 5, Absatz 5, letzter Satz, Absatz 6, Ziffer 2 und Absatz 8,, Paragraph 11, Absatz eins a, 2, 3 und 5 bis 7, Paragraph 14,, Paragraph 17, Absatz 2 und Paragraph 20, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2026, treten mit 12. Juni 2026 in Kraft.“
Artikel 3
(Verfassungsbestimmung)
Änderung des Heimopferrentengesetzes
Das Heimopferrentengesetz – HOG, BGBl. I Nr. 69/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2024, wird wie folgt geändert:Das Heimopferrentengesetz – HOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 15 entfällt jeweils der Klammerausdruck „(Verfassungsbestimmung)“.In Paragraph 15, entfällt jeweils der Klammerausdruck „(Verfassungsbestimmung)“.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 20 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 20, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10,(Verfassungsbestimmung) § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2026 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.“(Verfassungsbestimmung) Paragraph 15, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2026, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.“
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