4. Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2025, wird wie folgt geändert:Das Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 1 Z 42 letzter Satz wird das Wort „ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 42, letzter Satz wird das Wort „ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 37 Abs. 4 Z 8 zweiter Satz wird die Wortfolge „In den Fällen der lit. b, c, d und e“ wird durch die Wortfolge „In den Fällen der Z 7 lit. b bis e“ ersetzt.In Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 8, zweiter Satz wird die Wortfolge „In den Fällen der Litera b, c, d und e“ wird durch die Wortfolge „In den Fällen der Ziffer 7, Litera b bis e“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 68 Abs. 1 lautet:Paragraph 68, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sowie Feiertagsarbeitsentgelt gemäß § 9 Abs. 5 Arbeitsruhegesetz (ARG) sind insgesamt bis 400 Euro monatlich steuerfrei.“Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sowie Feiertagsarbeitsentgelt gemäß Paragraph 9, Absatz 5, Arbeitsruhegesetz (ARG) sind insgesamt bis 400 Euro monatlich steuerfrei.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 124b Z 440 wird folgende lit. c angefügt:In Paragraph 124 b, Ziffer 440, wird folgende Litera c, angefügt:
Abweichend von lit. a sind im Anwendungsbereich des § 68 Abs. 2 für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen und vor dem 1. Jänner 2027 enden, die Zuschläge für die ersten 15 Überstunden im Monat im Ausmaß von höchstens 50% des Grundlohnes, insgesamt höchstens jedoch 170 Euro, steuerfrei. Wurden für derartige Lohnzahlungszeiträume die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen noch nicht berücksichtigt, hat der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Aufrollung gemäß § 77 Abs. 3 so bald als möglich, jedoch spätestens bis 31. Mai 2026 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.“Abweichend von Litera a, sind im Anwendungsbereich des Paragraph 68, Absatz 2, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen und vor dem 1. Jänner 2027 enden, die Zuschläge für die ersten 15 Überstunden im Monat im Ausmaß von höchstens 50% des Grundlohnes, insgesamt höchstens jedoch 170 Euro, steuerfrei. Wurden für derartige Lohnzahlungszeiträume die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen noch nicht berücksichtigt, hat der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Aufrollung gemäß Paragraph 77, Absatz 3, so bald als möglich, jedoch spätestens bis 31. Mai 2026 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 124b Z 462 wird die Wendung „31. Dezember 2025“ durch die Wendung „31. Dezember 2026“ ersetzt.In Paragraph 124 b, Ziffer 462, wird die Wendung „31. Dezember 2025“ durch die Wendung „31. Dezember 2026“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 124b wird folgende Z 492 angefügt:Dem Paragraph 124 b, wird folgende Ziffer 492, angefügt:
§ 68 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2026 ist erstmalig für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 enden. Wurden für derartige Lohnzahlungszeiträume § 68 Abs. 1 und § 124b Z 462, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2026, noch nicht berücksichtigt, hat der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Aufrollung gemäß § 77 Abs. 3 so bald als möglich, jedoch spätestens bis 31. Mai 2026 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.“Paragraph 68, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2026, ist erstmalig für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 enden. Wurden für derartige Lohnzahlungszeiträume Paragraph 68, Absatz eins und Paragraph 124 b, Ziffer 462,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2026,, noch nicht berücksichtigt, hat der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Aufrollung gemäß Paragraph 77, Absatz 3, so bald als möglich, jedoch spätestens bis 31. Mai 2026 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.“
Van der Bellen
Stocker