39. Bundesgesetz, mit dem das Asylgesetz 2005, das BBU-Errichtungsgesetz, das BFA-Einrichtungsgesetz, das BFA-Verfahrensgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert werden (Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz – AMPAG)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung des Asylgesetzes 2005 |
Artikel 2 | Änderung des BBU-Errichtungsgesetzes |
Artikel 3 | Änderung des BFA-Einrichtungsgesetzes |
Artikel 4 | Änderung des BFA-Verfahrensgesetzes |
Artikel 5 | Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 |
Artikel 6 | Änderung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005 |
Artikel 7 | Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 |
Artikel 8 | Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes |
Artikel 1
Änderung des Asylgesetzes 2005
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2025 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 63/2025, wird wie folgt geändert:Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2025, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zur Überschrift des 2. Hauptstücks:
„2. Hauptstück: Flüchtlingseigenschaft und Status subsidiären Schutzes“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zur Überschrift des 1. Abschnittes des 2. Hauptstücks:
„1. Abschnitt: Flüchtlingseigenschaft“ |
3.Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 3:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 3 :
„§ 3. | Flüchtlingseigenschaft“ |
4.Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zur Überschrift des 2. Abschnittes des 2. Hauptstücks vor dem Wort „Unzuständigkeit“ die Wortfolge „Unzulässige Anträge und“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 4:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 4 :
„§ 4. | Unzulässige Anträge“ |
6.Novellierungsanordnung 6, Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zu § 4a und zum bisherigen § 6.Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zu Paragraph 4 a und zum bisherigen Paragraph 6,
7.Novellierungsanordnung 7, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 5 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 5, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 6. | Anträge von Unionsbürgern“ |
8.Novellierungsanordnung 8, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zur Überschrift des 3. Abschnittes des 2. Hauptstücks:
„3. Abschnitt: Entzug und Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft“ |
9.Novellierungsanordnung 9, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 7:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 7 :
„§ 7. | Entzug und Ende der Flüchtlingseigenschaft“ |
10.Novellierungsanordnung 10, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zur Überschrift des 4. Abschnitts des 2. Hauptstücks:
„4. Abschnitt: Status subsidiären Schutzes“ |
11.Novellierungsanordnung 11, Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu den §§ 8 und 9:Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu den Paragraphen 8 und 9 :
„§ 8. | Status subsidiären Schutzes |
§ 9.Paragraph 9, | Entzug und Ende des Status subsidiären Schutzes“ |
12.Novellierungsanordnung 12, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 11.Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu Paragraph 11,
13.Novellierungsanordnung 13, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zur Überschrift des 3. Hauptstücks das Wort „Asylwerber“ durch das Wort „Antragsteller“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 12:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 12 :
„§ 12. | Recht auf Verbleib im Bundesgebiet“ |
15.Novellierungsanordnung 15, Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zu den §§ 12a und 13.Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zu den Paragraphen 12 a und 13,
16.Novellierungsanordnung 16, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zur Überschrift des 2. Abschnitts des 3. Hauptstücks:
„2. Abschnitt: Kooperations- und Meldepflichten“ |
17.Novellierungsanordnung 17, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 15 die Wortfolge „Mitwirkungspflichten von Asylwerbern“ durch die Wortfolge „Kooperationspflichten von Antragstellern“ ersetzt.Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu Paragraph 15, die Wortfolge „Mitwirkungspflichten von Asylwerbern“ durch die Wortfolge „Kooperationspflichten von Antragstellern“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, Im Inhaltsverzeichnis entfällt im Eintrag zu § 15a die Wortfolge „im Zulassungsverfahren“.Im Inhaltsverzeichnis entfällt im Eintrag zu Paragraph 15 a, die Wortfolge „im Zulassungsverfahren“.
19.Novellierungsanordnung 19, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 15c folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 15 c, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 15d. | Aufenthaltsbeschränkung“ |
20.Novellierungsanordnung 20, Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu den §§ 17 bis 20:Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu den Paragraphen 17 bis 20 :
„§ 17. | Registrierung und Einreichung von Anträgen auf internationalen Schutz |
§ 18.Paragraph 18, | Suche nach Familienangehörigen |
§ 19.Paragraph 19, | Persönliche Anhörungen |
§ 20.Paragraph 20, | Durchführung persönlicher Anhörungen und von Beschwerdeverhandlungen“ |
21.Novellierungsanordnung 21, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 24.Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu Paragraph 24,
22.Novellierungsanordnung 22, Im Inhaltsverzeichnis entfällt im Eintrag zu § 25 die Wortfolge „und Zurückziehen“.Im Inhaltsverzeichnis entfällt im Eintrag zu Paragraph 25, die Wortfolge „und Zurückziehen“.
23.Novellierungsanordnung 23, Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zu den §§ 27, 27a und 28.Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zu den Paragraphen 27, 27 a und 28,
24.Novellierungsanordnung 24, Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Überschrift des 2. Abschnitts des 4. Hauptstücks.
25.Novellierungsanordnung 25, Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu den §§ 29 und 30:Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu den Paragraphen 29 und 30 :
„§ 29. | Mitteilungspflichten |
§ 30.Paragraph 30, | Prüfung der Notwendigkeit besonderer Verfahrensgarantien“ |
26.Novellierungsanordnung 26, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zur Überschrift des 3. Abschnitt des 4. Hauptstücks das Wort „Flughafenverfahren“ durch die Wortfolge „Asylverfahren an der Grenze“ ersetzt.
27.Novellierungsanordnung 27, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 31 die Wortfolge „einen Flughafen“ durch die Wortfolge „eine Außengrenze“ ersetzt.Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu Paragraph 31, die Wortfolge „einen Flughafen“ durch die Wortfolge „eine Außengrenze“ ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 33 die Wortfolge „Verfahrensregeln für das Flughafenverfahren“ durch das Wort „Verfahrensbestimmungen“ ersetzt.Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu Paragraph 33, die Wortfolge „Verfahrensregeln für das Flughafenverfahren“ durch das Wort „Verfahrensbestimmungen“ ersetzt.
29.Novellierungsanordnung 29, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 35.Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu Paragraph 35,
30.Novellierungsanordnung 30, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 39:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 39 :
„§ 39. | Recht auf Verbleib“ |
31.Novellierungsanordnung 31, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zur Überschrift des 6. Hauptstücks die Wortfolge „Asylwerber, Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte“ durch das Wort „Antragsteller“ ersetzt.
32.Novellierungsanordnung 32, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 51:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 51 :
„§ 51. | Form der Aufenthaltstitel“ |
33.Novellierungsanordnung 33, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 51a.Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu Paragraph 51 a,
34.Novellierungsanordnung 34, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 52:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 52 :
„§ 52. | Gegenstandslosigkeit von Aufenthaltstiteln“ |
35.Novellierungsanordnung 35, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 54 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 54, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 54a. | Aufenthaltstitel aus Gründen der Art. 2 oder 3 EMRK“Aufenthaltstitel aus Gründen der Artikel 2, oder 3 EMRK“ |
36.Novellierungsanordnung 36, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 59:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 59 :
„§ 59. | Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK und der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz““Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK und der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz““ |
37.Novellierungsanordnung 37, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zum 8. Hauptstück.
38.Novellierungsanordnung 38, Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zu den §§ 63, 67 und 68.Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zu den Paragraphen 63, 67 und 68,
39.Novellierungsanordnung 39, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 74 nach dem Wort „Flüchtlingskonvention“ die Wortfolge „und zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht“ angefügt.Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu Paragraph 74, nach dem Wort „Flüchtlingskonvention“ die Wortfolge „und zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht“ angefügt.
40.Novellierungsanordnung 40, Im Inhaltsverzeichnis wird den Paragraphenbezeichnungen in der linken Spalte jeweils ein Punkt angefügt, soweit dies noch nicht erfolgt ist.
41.Novellierungsanordnung 41, § 1 lautet samt Überschrift:Paragraph eins, lautet samt Überschrift:
„Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Dieses Bundesgesetz regelt
die Führung von Verfahren und die Erlassung von Überstellungsentscheidungen aufgrund der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung;
die Prüfung von und die Entscheidung über Anträge auf internationalen Schutz von Fremden, die in Österreich gestellt werden, sowie den Entzug des internationalen Schutzes aufgrund der Verfahrensverordnung und der Statusverordnung;
in welchen Fällen eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist;
die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen,
die besonderen Verfahrensbestimmungen zur Erlangung einer Entscheidung gemäß Z 1 bis 4.die besonderen Verfahrensbestimmungen zur Erlangung einer Entscheidung gemäß Ziffer eins bis 4,
Ein im Asylverfahren an der Grenze (Art. 43 bis 54 der Verfahrensverordnung) zu behandelnder Antrag auf internationalen Schutz und ein in einem anderen Mitgliedstaat gestellter Antrag auf internationalen Schutz, für dessen Behandlung Österreich auf Grund der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung zuständig ist, gelten – letzterenfalls mit dem Zeitpunkt der Überstellung des Antragstellers in das Bundesgebiet – für die Zwecke dieses Bundesgesetzes als in Österreich gestellt.“Ein im Asylverfahren an der Grenze (Artikel 43 bis 54 der Verfahrensverordnung) zu behandelnder Antrag auf internationalen Schutz und ein in einem anderen Mitgliedstaat gestellter Antrag auf internationalen Schutz, für dessen Behandlung Österreich auf Grund der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung zuständig ist, gelten – letzterenfalls mit dem Zeitpunkt der Überstellung des Antragstellers in das Bundesgebiet – für die Zwecke dieses Bundesgesetzes als in Österreich gestellt.“
42.Novellierungsanordnung 42, In § 2 lautet Abs. 1:In Paragraph 2, lautet Absatz eins :
„(1)Absatz eins,Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
die Genfer Flüchtlingskonvention: die Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, in der durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967, BGBl. Nr. 78/1974, geänderten Fassung;die Genfer Flüchtlingskonvention: die Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, geänderten Fassung;
die EMRK: die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958;die EMRK: die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,;
das Protokoll Nr. 6 zur Konvention: das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985;das Protokoll Nr. 6 zur Konvention: das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985,;
das Protokoll Nr. 13 zur Konvention: das Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005;das Protokoll Nr. 13 zur Konvention: das Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005,;
der EU-Vertrag: der Vertrag über die Europäische Union in der Fassung BGBl. III Nr. 171/2013;der EU-Vertrag: der Vertrag über die Europäische Union in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 171 aus 2013,;
die Asyl- und Migrationsmanagementverordnung: die Verordnung (EU) 2024/1351 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2024/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, ABl. Nr. L 2024/1351 vom 22.5.2024;die Asyl- und Migrationsmanagementverordnung: die Verordnung (EU) 2024/1351 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2024/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013,, ABl. Nr. L 2024/1351 vom 22.5.2024;
die Krisenbewältigungsverordnung: die Verordnung (EU) Nr. 2024/1359 zur Bewältigung von Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt im Bereich Migration und Asyl und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147, ABl. Nr. L 2024/1359 vom 22.05.2024;
die Statusverordnung: die Verordnung (EU) 2024/1347 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 2024/1347 vom 22.05.2024;
die Verfahrensverordnung: die Verordnung (EU) 2024/1348 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU, ABl. Nr. L 2024/1348 vom 22.05.2024;
die Grenzrückführungsverordnung: die Verordnung (EU) 2024/1349 zur Festlegung des Rückführungsverfahrens an der Grenze und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1148, ABl. Nr. L 2024/1349 vom 22.05.2024;
die Grundversorgungsvereinbarung: die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich, BGBl. I Nr. 80/2004;die Grundversorgungsvereinbarung: die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2004,;
ein Mitgliedstaat: jeder Staat, der Vertragspartei des EU-Vertrages (Z 5) ist;ein Mitgliedstaat: jeder Staat, der Vertragspartei des EU-Vertrages (Ziffer 5,) ist;
ein EWR-Staat: jeder Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist;
ein Drittstaat: jeder Staat, außer ein Mitgliedstaat des EWR-Abkommens oder die Schweiz;
Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;
Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist;
begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht;
EWR-Bürger: jedermann, der Staatsangehöriger eines EWR-Staates (Z 13) ist;EWR-Bürger: jedermann, der Staatsangehöriger eines EWR-Staates (Ziffer 13,) ist;
eine Patenschaftserklärung: die von einem österreichischen Notar oder einem inländischen Gericht beglaubigte und für mindestens drei Jahre gültige Erklärung Dritter mit Wohnsitz oder Sitz im Inland, dass sie für die Erfordernisse einer alle Risiken abdeckenden Krankenversicherung, einer Unterkunft und entsprechender Unterhaltsmittel aufkommen und für den Ersatz jener Kosten haften, die einer Gebietskörperschaft durch den Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet sowie bei der Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung, eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung, der Vollziehung der Schubhaft oder als Aufwendung für den Einsatz gelinderer Mittel, sowie aus dem Titel der Sozialhilfe oder eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die Grundversorgungsvereinbarung nach Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 80/2004, umsetzt, entstehen; die die Leistungsfähigkeit des Dritten begründenden Mittel sind in der Patenschaftserklärung zu bezeichnen; deren Vorhandensein ist durch geeignete Nachweise zum Zeitpunkt der Erklärung zu belegen; Mittel der öffentlichen Hand sind jedenfalls keine tauglichen Mittel, um die Leistungsfähigkeit des Dritten zu begründen; Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Patenschaftserklärung, wonach dem Dritten oder einem anderen eine Leistung oder ein sonstiger Vorteil versprochen oder verschafft werden soll, sind nichtig.eine Patenschaftserklärung: die von einem österreichischen Notar oder einem inländischen Gericht beglaubigte und für mindestens drei Jahre gültige Erklärung Dritter mit Wohnsitz oder Sitz im Inland, dass sie für die Erfordernisse einer alle Risiken abdeckenden Krankenversicherung, einer Unterkunft und entsprechender Unterhaltsmittel aufkommen und für den Ersatz jener Kosten haften, die einer Gebietskörperschaft durch den Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet sowie bei der Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung, eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung, der Vollziehung der Schubhaft oder als Aufwendung für den Einsatz gelinderer Mittel, sowie aus dem Titel der Sozialhilfe oder eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die Grundversorgungsvereinbarung nach Artikel 15 a, B-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2004,, umsetzt, entstehen; die die Leistungsfähigkeit des Dritten begründenden Mittel sind in der Patenschaftserklärung zu bezeichnen; deren Vorhandensein ist durch geeignete Nachweise zum Zeitpunkt der Erklärung zu belegen; Mittel der öffentlichen Hand sind jedenfalls keine tauglichen Mittel, um die Leistungsfähigkeit des Dritten zu begründen; Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Patenschaftserklärung, wonach dem Dritten oder einem anderen eine Leistung oder ein sonstiger Vorteil versprochen oder verschafft werden soll, sind nichtig.
eine aufenthaltsbeendende Maßnahme: eine Rückkehrentscheidung (§ 52 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005), eine Anordnung zur Außerlandesbringung (§ 61 FPG), eine Ausweisung (§ 66 FPG), ein Aufenthaltsverbot (§ 67 FPG) und eine Überstellungsentscheidung (Art. 42 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung).“eine aufenthaltsbeendende Maßnahme: eine Rückkehrentscheidung (Paragraph 52, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,), eine Anordnung zur Außerlandesbringung (Paragraph 61, FPG), eine Ausweisung (Paragraph 66, FPG), ein Aufenthaltsverbot (Paragraph 67, FPG) und eine Überstellungsentscheidung (Artikel 42, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung).“
43.Novellierungsanordnung 43, § 2 wird folgender Abs. 5 angefügt:Paragraph 2, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Soweit dieses Bundesgesetz auf Regionaldirektionen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) Bezug nimmt (§ 2 Abs. 2 des BFA-Einrichtungsgesetzes – BFA-G, BGBl. I Nr.87/2012), bezieht es sich auch auf deren Außenstellen.“Soweit dieses Bundesgesetz auf Regionaldirektionen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) Bezug nimmt (Paragraph 2, Absatz 2, des BFA-Einrichtungsgesetzes – BFA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.87 aus 2012,), bezieht es sich auch auf deren Außenstellen.“
44.Novellierungsanordnung 44, Die Überschrift des 2. Hauptstücks lautet:
„2. Hauptstück
Flüchtlingseigenschaft und Status subsidiären Schutzes“
45.Novellierungsanordnung 45, Die Überschrift des 1. Abschnitts des 2. Hauptstücks lautet:
„2. Abschnitt
Flüchtlingseigenschaft“
46.Novellierungsanordnung 46, § 3 lautet samt Überschrift:Paragraph 3, lautet samt Überschrift:
„Flüchtlingseigenschaft
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Art. 24 der Statusverordnung zu verbinden. Verlängerungen erfolgen auf Antrag, wobei § 59 Abs. 1 erster und zweiter Satz sowie Abs. 3 sinngemäß gilt. Nach der ersten Verlängerung der Gültigkeitsdauer um weitere drei Jahre gemäß Art. 24 Abs. 4 UAbs. 2 der Statusverordnung verlängert sich der Aufenthaltstitel jeweils um fünf Jahre.Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Artikel 24, der Statusverordnung zu verbinden. Verlängerungen erfolgen auf Antrag, wobei Paragraph 59, Absatz eins, erster und zweiter Satz sowie Absatz 3, sinngemäß gilt. Nach der ersten Verlängerung der Gültigkeitsdauer um weitere drei Jahre gemäß Artikel 24, Absatz 4, UAbs. 2 der Statusverordnung verlängert sich der Aufenthaltstitel jeweils um fünf Jahre.
(2)Absatz 2,Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen der Flüchtlingseigenschaft eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung gemäß Art. 9 der Statusverordnung maßgeblich sind, gekommen ist.“Im Rahmen der Staatendokumentation (Paragraph 5, BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen der Flüchtlingseigenschaft eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung gemäß Artikel 9, der Statusverordnung maßgeblich sind, gekommen ist.“
47.Novellierungsanordnung 47, In § 3a wird die Wortfolge „der Status des Asylberechtigten“ durch die Wortfolge „die Flüchtlingseigenschaft“ und die Wortfolge „des subsidiär Schutzberechtigten“ durch die Wortfolge „der Status subsidiären Schutzes“ ersetzt und nach dem Wort „völkerrechtlich“ die Wortfolge „oder aufgrund unmittelbar anwendbarer Vorschriften des Unionsrechts“ eingefügt.In Paragraph 3 a, wird die Wortfolge „der Status des Asylberechtigten“ durch die Wortfolge „die Flüchtlingseigenschaft“ und die Wortfolge „des subsidiär Schutzberechtigten“ durch die Wortfolge „der Status subsidiären Schutzes“ ersetzt und nach dem Wort „völkerrechtlich“ die Wortfolge „oder aufgrund unmittelbar anwendbarer Vorschriften des Unionsrechts“ eingefügt.
48.Novellierungsanordnung 48, In die Überschrift des 2. Abschnitts des 2. Hauptstücks wird vor dem Wort „Unzuständigkeit“ die Wortfolge „Unzulässige Anträge und“ eingefügt.
49.Novellierungsanordnung 49, § 4 lautet samt Überschrift:Paragraph 4, lautet samt Überschrift:
„Unzulässige Anträge
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig abzulehnen, wenn der Drittstaatsangehörige
in einem Drittstaat wirksamen Schutz gemäß Kapitel III Abschnitt V der Verfahrensverordnung gefunden hat (Schutz im ersten Asylstaat) oder finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat),in einem Drittstaat wirksamen Schutz gemäß Kapitel römisch drei Abschnitt römisch fünf der Verfahrensverordnung gefunden hat (Schutz im ersten Asylstaat) oder finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat),
in einem anderen Mitgliedstaat, einem EWR-Staat oder der Schweiz internationalen Schutz zuerkannt bekommen und dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat,
einer in Art. 38 Abs. 1 lit. d der Verfahrensverordnung genannten Maßnahme unterliegt odereiner in Artikel 38, Absatz eins, Litera d, der Verfahrensverordnung genannten Maßnahme unterliegt oder
den Antrag unter den in Art. 38 Abs. 1 lit. e der Verfahrensverordnung genannten Umständen gestellt hat.den Antrag unter den in Artikel 38, Absatz eins, Litera e, der Verfahrensverordnung genannten Umständen gestellt hat.
Mit der Ablehnungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Drittstaatsangehörige zu begeben hat.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht, wenn die mit der Ablehnung zu verbindende aufenthaltsbeendende Maßnahme zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 des BFA-Verfahrensgesetzes – BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012) führen würde.“Absatz eins, gilt nicht, wenn die mit der Ablehnung zu verbindende aufenthaltsbeendende Maßnahme zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz 2, des BFA-Verfahrensgesetzes – BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) führen würde.“
50.Novellierungsanordnung 50, § 4a entfällt samt Überschrift.Paragraph 4 a, entfällt samt Überschrift.
51.Novellierungsanordnung 51, In § 5 lautet Abs. 1:In Paragraph 5, lautet Absatz eins :
„(1)Absatz eins,Ein Antrag auf internationalen Schutz ist unzulässig, wenn ein anderer Staat
auf Grund der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung
zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Ein nach dem ersten Satz unzulässiger Antrag ist im Falle der Z 1 zurückzuweisen und im Falle der Z 2 durch Erlassung einer Überstellungsentscheidung (Art. 42 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) zu erledigen. Mit der Zurückweisungs- oder Überstellungentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.“zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Ein nach dem ersten Satz unzulässiger Antrag ist im Falle der Ziffer eins, zurückzuweisen und im Falle der Ziffer 2, durch Erlassung einer Überstellungsentscheidung (Artikel 42, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) zu erledigen. Mit der Zurückweisungs- oder Überstellungentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.“
52.Novellierungsanordnung 52, In § 5 Abs. 2 wird das Wort „Dublin - Verordnung“ durch die Wortfolge „Asyl- und Migrationsmanagementverordnung“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 2, wird das Wort „Dublin - Verordnung“ durch die Wortfolge „Asyl- und Migrationsmanagementverordnung“ ersetzt.
53.Novellierungsanordnung 53, In § 5 entfällt Abs. 3.In Paragraph 5, entfällt Absatz 3,
54.Novellierungsanordnung 54, Nach § 5 wird folgender § 6 (neu) samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 5, wird folgender Paragraph 6, (neu) samt Überschrift eingefügt:
„Anträge von Unionsbürgern
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Ein Antrag auf internationalen Schutz, den ein Unionsbürger (Art. 20 Abs. 1 AEUV), der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, in Österreich gestellt hat, ist als unzulässig abzulehnen, wenn die im Protokoll (Nr. 24) über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ABl. C 202 vom 7.6.2016 S. 304, genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.Ein Antrag auf internationalen Schutz, den ein Unionsbürger (Artikel 20, Absatz eins, AEUV), der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, in Österreich gestellt hat, ist als unzulässig abzulehnen, wenn die im Protokoll (Nr. 24) über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Amtsblatt , C 202 vom 7.6.2016 S. 304, genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
(2)Absatz 2,Für die Prüfung von Anträgen von Unionsbürgern, die nicht gemäß Abs. 1 als unzulässig abzulehnen sind, und für den Entzug des internationalen Schutzes gelten die Bestimmungen der Verfahrensverordnung, der Statusverordnung, dieses Bundesgesetzes und des BFA-VG sinngemäß.“Für die Prüfung von Anträgen von Unionsbürgern, die nicht gemäß Absatz eins, als unzulässig abzulehnen sind, und für den Entzug des internationalen Schutzes gelten die Bestimmungen der Verfahrensverordnung, der Statusverordnung, dieses Bundesgesetzes und des BFA-VG sinngemäß.“
55.Novellierungsanordnung 55, Die Überschrift des 3. Abschnitts des 2. Hauptstücks lautet:
„3. Abschnitt
Entzug und Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft“
56.Novellierungsanordnung 56, Der bisherige § 6 entfällt samt Überschrift.Der bisherige Paragraph 6, entfällt samt Überschrift.
57.Novellierungsanordnung 57, § 7 lautet samt Überschrift:Paragraph 7, lautet samt Überschrift:
„Entzug und Ende der Flüchtlingseigenschaft
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Verfahren zum Entzug der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 65 der Verfahrensverordnung sind in den Fällen, in denenVerfahren zum Entzug der Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 65, der Verfahrensverordnung sind in den Fällen, in denen
der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3),der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,),
gegen ihn wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist,
gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff der Strafprozeßordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975) odergegen ihn die Untersuchungshaft verhängt wurde (Paragraphen 173, ff der Strafprozeßordnung 1975 – StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,) oder
er bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist,er bei der Begehung eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) auf frischer Tat betreten worden ist,
vordringlich zu behandeln.
(2)Absatz 2,Sind zwischen der Zuerkennung und einem – wenn auch nicht rechtskräftigen – Entzug der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. a der Statusverordnung mindestens fünf Jahre verstrichen, so kann eine Rückkehrentscheidung (§ 52 Abs. 2 Z 1 oder 2 FPG) gegen ihn nur nach Maßgabe des § 9 Abs. 5 BFA-VG erlassen werden, sofern der Fremde nicht straffällig (§ 2 Abs. 3) geworden ist und seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat.Sind zwischen der Zuerkennung und einem – wenn auch nicht rechtskräftigen – Entzug der Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 14, Absatz eins, Litera a, der Statusverordnung mindestens fünf Jahre verstrichen, so kann eine Rückkehrentscheidung (Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 FPG) gegen ihn nur nach Maßgabe des Paragraph 9, Absatz 5, BFA-VG erlassen werden, sofern der Fremde nicht straffällig (Paragraph 2, Absatz 3,) geworden ist und seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat.
(3)Absatz 3,Der Entzug der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 14 der Statusverordnung ist mit der Feststellung, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 3 Z 1 der Statusverordnung nicht mehr zukommt, und mit dem Widerruf des Aufenthaltstitels gemäß Art. 24 Abs. 5 der Statusverordnung zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft des Entzugs Ausweise und Aufenthaltstitel, die die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, der Behörde aus Eigenem zurückzustellen.Der Entzug der Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 14, der Statusverordnung ist mit der Feststellung, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 3, Ziffer eins, der Statusverordnung nicht mehr zukommt, und mit dem Widerruf des Aufenthaltstitels gemäß Artikel 24, Absatz 5, der Statusverordnung zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft des Entzugs Ausweise und Aufenthaltstitel, die die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, der Behörde aus Eigenem zurückzustellen.
(4)Absatz 4,Außer in den Fällen gemäß Art. 14 der Statusverordnung endet die Flüchtlingseigenschaft auch dann, wenn ein Fall gemäß Art. 66 Abs. 6 der Verfahrensverordnung eintritt. Letzterenfalls ist dies mit Aktenvermerk unter Angabe der Rechtsgrundlage zu dokumentieren.“Außer in den Fällen gemäß Artikel 14, der Statusverordnung endet die Flüchtlingseigenschaft auch dann, wenn ein Fall gemäß Artikel 66, Absatz 6, der Verfahrensverordnung eintritt. Letzterenfalls ist dies mit Aktenvermerk unter Angabe der Rechtsgrundlage zu dokumentieren.“
58.Novellierungsanordnung 58, Die Überschrift des 4. Abschnitts des 2. Hauptstücks lautet:
„4. Abschnitt
Status subsidiären Schutzes“
59.Novellierungsanordnung 59, Die §§ 8 und 9 lauten samt Überschriften:Die Paragraphen 8 und 9 lauten samt Überschriften:
„Status subsidiären Schutzes
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Über die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes ist außer in dem Fall des Art. 18 der Statusverordnung in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 der Verfahrensverordnung auch dann zu entscheiden, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 14 der Statusverordnung entzogen worden ist.Über die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes ist außer in dem Fall des Artikel 18, der Statusverordnung in Verbindung mit Artikel 39, Absatz 2, der Verfahrensverordnung auch dann zu entscheiden, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 14, der Statusverordnung entzogen worden ist.
(2)Absatz 2,Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes ist in den Fällen des Abs. 1 mit dem Entzug der Flüchtlingseigenschaft und in den Fällen des Art. 39 Abs. 2 der Verfahrensverordnung mit der Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz als unbegründet hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft zu verbinden.Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes ist in den Fällen des Absatz eins, mit dem Entzug der Flüchtlingseigenschaft und in den Fällen des Artikel 39, Absatz 2, der Verfahrensverordnung mit der Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz als unbegründet hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft zu verbinden.
(3)Absatz 3,Die Ablehnung wegen eines Ausschlussgrundes als unbegründet ist für den Fall, dass die Abschiebung gemäß § 50 FPG unzulässig ist, mit einer Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG zu verbinden. Dies gilt sinngemäß auch für die Entscheidung, dass der Status subsidiären Schutzes nicht gemäß Abs. 1 zuerkannt wird.Die Ablehnung wegen eines Ausschlussgrundes als unbegründet ist für den Fall, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 50, FPG unzulässig ist, mit einer Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zu verbinden. Dies gilt sinngemäß auch für die Entscheidung, dass der Status subsidiären Schutzes nicht gemäß Absatz eins, zuerkannt wird.
(4)Absatz 4,Die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Art. 24 der Statusverordnung zu verbinden. Verlängerungen erfolgen auf Antrag, wobei § 59 Abs. 1 erster und zweiter Satz sowie Abs. 3 sinngemäß gilt. Nach der ersten Verlängerung der einjährigen Gültigkeitsdauer um drei Jahre gemäß Art. 24 Abs. 4 UAbs. 2 der Statusverordnung verlängert sich der Aufenthaltstitel jeweils um fünf Jahre.Die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Artikel 24, der Statusverordnung zu verbinden. Verlängerungen erfolgen auf Antrag, wobei Paragraph 59, Absatz eins, erster und zweiter Satz sowie Absatz 3, sinngemäß gilt. Nach der ersten Verlängerung der einjährigen Gültigkeitsdauer um drei Jahre gemäß Artikel 24, Absatz 4, UAbs. 2 der Statusverordnung verlängert sich der Aufenthaltstitel jeweils um fünf Jahre.
Entzug und Ende des Status subsidiären Schutzes
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Der Entzug des Status subsidiären Schutzes aufgrund eines Ausschlussgrundes ist für den Fall, dass die Abschiebung gemäß § 50 FPG unzulässig ist, mit einer Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG zu verbinden.Der Entzug des Status subsidiären Schutzes aufgrund eines Ausschlussgrundes ist für den Fall, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 50, FPG unzulässig ist, mit einer Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zu verbinden.
(2)Absatz 2,Verfahren zum Entzug des Status subsidiären Schutzes gemäß Art. 65 der Verfahrensverordnung sind in den Fällen, in denenVerfahren zum Entzug des Status subsidiären Schutzes gemäß Artikel 65, der Verfahrensverordnung sind in den Fällen, in denen
der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3),der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,),
gegen ihn wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist,
gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO) odergegen ihn die Untersuchungshaft verhängt wurde (Paragraphen 173, ff StPO) oder
er bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist,er bei der Begehung eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) auf frischer Tat betreten worden ist,
vordringlich zu behandeln.
(3)Absatz 3,Der Entzug des Status subsidiären Schutzes ist mit dem Widerruf des Aufenthaltstitels gemäß Art. 24 Abs. 5 der Statusverordnung zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft des Entzugs Ausweise und Aufenthaltstitel, die den Status subsidiären Schutzes bestätigen, der Behörde aus Eigenem zurückzustellen.Der Entzug des Status subsidiären Schutzes ist mit dem Widerruf des Aufenthaltstitels gemäß Artikel 24, Absatz 5, der Statusverordnung zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft des Entzugs Ausweise und Aufenthaltstitel, die den Status subsidiären Schutzes bestätigen, der Behörde aus Eigenem zurückzustellen.
(4)Absatz 4,Außer in den Fällen des Art. 19 der Statusverordnung endet der Status subsidiären Schutzes auch dann, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 der Statusverordnung zuerkannt wird oder ein Fall gemäß Art. 66 Abs. 6 Verfahrensverordnung eintritt. Letzterenfalls ist dies mit Aktenvermerk unter Angabe der Rechtsgrundlage zu dokumentieren.“Außer in den Fällen des Artikel 19, der Statusverordnung endet der Status subsidiären Schutzes auch dann, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 13, der Statusverordnung zuerkannt wird oder ein Fall gemäß Artikel 66, Absatz 6, Verfahrensverordnung eintritt. Letzterenfalls ist dies mit Aktenvermerk unter Angabe der Rechtsgrundlage zu dokumentieren.“
60.Novellierungsanordnung 60, § 10 lautet samt Überschrift:Paragraph 10, lautet samt Überschrift:
„Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10.Paragraph 10,
Ist gemäß Art. 37 der Verfahrensverordnung, § 52 Abs. 1 bis 3 oder § 61 Abs. 1 Z 1 FPG eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen, so ist mit dieser die zugrundeliegende Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz, den Entzug des internationalen Schutzes, den Antrag auf Erteilung oder die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück zu verbinden. Dies gilt nicht, wenn nach ausdrücklicher Rücknahme des Antrags auf internationalen Schutz eine Entscheidung gemäß Art. 40 Abs. 3 der Verfahrensverordnung ergeht.“ Ist gemäß Artikel 37, der Verfahrensverordnung, Paragraph 52, Absatz eins bis 3 oder Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen, so ist mit dieser die zugrundeliegende Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz, den Entzug des internationalen Schutzes, den Antrag auf Erteilung oder die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück zu verbinden. Dies gilt nicht, wenn nach ausdrücklicher Rücknahme des Antrags auf internationalen Schutz eine Entscheidung gemäß Artikel 40, Absatz 3, der Verfahrensverordnung ergeht.“
61.Novellierungsanordnung 61, § 11 entfällt samt Überschrift.Paragraph 11, entfällt samt Überschrift.
62.Novellierungsanordnung 62, In der Überschrift des 3. Hauptstücks wird das Wort „Asylwerber“ durch das Wort „Antragsteller“ ersetzt.
63.Novellierungsanordnung 63, § 12 lautet samt Überschrift:Paragraph 12, lautet samt Überschrift:
„Recht auf Verbleib im Bundesgebiet
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Liegt gegen den Antragsteller eine aufrechte und rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, so kann das Bundesamt dessen Recht auf Verbleib im Bundesgebiet (Art. 10 der Verfahrensverordnung) aufheben, wennLiegt gegen den Antragsteller eine aufrechte und rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, so kann das Bundesamt dessen Recht auf Verbleib im Bundesgebiet (Artikel 10, der Verfahrensverordnung) aufheben, wenn
aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit darstellt, oder
er einen Folgeantrag gestellt hat, auf den eine Voraussetzung gemäß Art. 56 lit. a oderb der Verfahrensverordnung zutrifft,er einen Folgeantrag gestellt hat, auf den eine Voraussetzung gemäß Artikel 56, Litera a, oderb der Verfahrensverordnung zutrifft,
sofern die Abschiebung keine reale Gefahr eines Verstoßes gegen § 50 oder § 51 FPG oder Art. 8 EMRK mit sich bringen würde.sofern die Abschiebung keine reale Gefahr eines Verstoßes gegen Paragraph 50, oder Paragraph 51, FPG oder Artikel 8, EMRK mit sich bringen würde.
(2)Absatz 2,Ein Antragsteller hat kein Recht auf Verbleib im Bundesgebiet
in den Fällen des Abs. 1 Z 1, wenn gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot vorliegt;in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins,, wenn gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot vorliegt;
in den Fällen des Abs. 1 Z 2, wenn er den Folgeantragin den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2,, wenn er den Folgeantrag
binnen achtzehn Tagen vor einem ihm nachweislich bekanntgegebenen Abschiebetermin und überdies
zu einem Zeitpunkt gestellt hat, als gegen ihn ein gelinderes Mittel angewendet oder er auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG, in Schubhaft, Straf- oder Untersuchungshaft angehalten wurde.zu einem Zeitpunkt gestellt hat, als gegen ihn ein gelinderes Mittel angewendet oder er auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG, in Schubhaft, Straf- oder Untersuchungshaft angehalten wurde.
Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.
(3)Absatz 3,In den Fällen des Abs. 2 ist dem Antragsteller das Recht auf Verbleib zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung eine reale Gefahr eines Verstoßes gegen § 50 oder § 51 FPG oder Art. 8 EMRK mit sich bringen würde. In den Fällen des Abs. 2 Z 2 ist ihm das Recht auf Verbleib überdies in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz nicht zur ungerechtfertigten Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wennIn den Fällen des Absatz 2, ist dem Antragsteller das Recht auf Verbleib zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung eine reale Gefahr eines Verstoßes gegen Paragraph 50, oder Paragraph 51, FPG oder Artikel 8, EMRK mit sich bringen würde. In den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2, ist ihm das Recht auf Verbleib überdies in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz nicht zur ungerechtfertigten Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
der Antragsteller glaubhaft macht, dass er den Antrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
sich seit der letzten Entscheidung auf Grund neuer Umstände (Art. 55 Abs. 3 der Verfahrensverordnung) der maßgebliche Sachverhalt entscheidungsrelevant geändert hat.sich seit der letzten Entscheidung auf Grund neuer Umstände (Artikel 55, Absatz 3, der Verfahrensverordnung) der maßgebliche Sachverhalt entscheidungsrelevant geändert hat.
Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist jeweils mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde ein Folgeantrag im Sinne des Art. 56 lit. b der Verfahrensverordnung binnen zwei Tagen vor dem Abschiebetermin gestellt, ist die Prüfung des Rechts auf Verbleib auf das Vorliegen der Voraussetzungen des ersten Satzes und der Z 2 zu beschränken und lediglich anhand der objektiven Situation im Herkunftsland vorzunehmen. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des Rechts auf Verbleib steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 1 nicht entgegen.“Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist jeweils mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde ein Folgeantrag im Sinne des Artikel 56, Litera b, der Verfahrensverordnung binnen zwei Tagen vor dem Abschiebetermin gestellt, ist die Prüfung des Rechts auf Verbleib auf das Vorliegen der Voraussetzungen des ersten Satzes und der Ziffer 2, zu beschränken und lediglich anhand der objektiven Situation im Herkunftsland vorzunehmen. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des Rechts auf Verbleib steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Absatz eins, nicht entgegen.“
64.Novellierungsanordnung 64, Die §§ 12a und 13 entfallen samt Überschriften.Die Paragraphen 12 a und 13 entfallen samt Überschriften.
65.Novellierungsanordnung 65, In § 14 Abs. 1 wird das Wort „Asylwerber“ durch das Wort „Antragsteller“, die Wortfolge „zurückweisenden oder abweisenden“ durch das Wort „ablehnenden“ und die Wortfolge „verbundenen Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG“ durch die Wortfolge „verbundene aufenthaltsbeendende Maßnahme“ ersetzt; der letzte Satz entfällt.In Paragraph 14, Absatz eins, wird das Wort „Asylwerber“ durch das Wort „Antragsteller“, die Wortfolge „zurückweisenden oder abweisenden“ durch das Wort „ablehnenden“ und die Wortfolge „verbundenen Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG“ durch die Wortfolge „verbundene aufenthaltsbeendende Maßnahme“ ersetzt; der letzte Satz entfällt.
66.Novellierungsanordnung 66, In § 14 entfällt Abs. 1a.In Paragraph 14, entfällt Absatz eins a,
67.Novellierungsanordnung 67, In § 14 Abs. 2 wird das Wort „Asylwerber“ durch das Wort „Antragsteller“, die Wortfolge „Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder Ausweisungsentscheidung gemäß § 66 FPG“ durch die Wortfolge „aufenthaltsbeendende Maßnahme“ und der Ausdruck „§ 15 Abs. 1 Z 4“ durch den Ausdruck „Art. 9 Abs. 2 lit. c der Verfahrensverordnung“ ersetzt.In Paragraph 14, Absatz 2, wird das Wort „Asylwerber“ durch das Wort „Antragsteller“, die Wortfolge „Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder Ausweisungsentscheidung gemäß Paragraph 66, FPG“ durch die Wortfolge „aufenthaltsbeendende Maßnahme“ und der Ausdruck „§ 15 Absatz eins, Ziffer 4, durch den Ausdruck „"Art". 9 Absatz 2, Litera c, der Verfahrensverordnung“ ersetzt.
68.Novellierungsanordnung 68, In § 14 Abs. 2 entfällt das Wort „schriftliches“; folgender wird Satz angefügt:In Paragraph 14, Absatz 2, entfällt das Wort „schriftliches“; folgender wird Satz angefügt:
„Liegt die Zustelladresse im Ausland, so gilt die Zustellung mit Eintreffen der Entscheidung an dieser Adresse als bewirkt.“
69.Novellierungsanordnung 69, In § 14 entfällt Abs. 4.In Paragraph 14, entfällt Absatz 4,
70.Novellierungsanordnung 70, Die Überschrift des 2. Abschnitts des 3. Hauptstücks lautet:
„2. Abschnitt
Kooperations- und Meldepflichten“
71.Novellierungsanordnung 71, § 15 lautet samt Überschrift:Paragraph 15, lautet samt Überschrift:
„Kooperationspflichten von Antragstellern im Verfahren
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Unbeschadet der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung ist der Antragsteller zu Beginn des Verfahrens auf seine Kooperationspflichten gemäß Art. 4 der Statusverordnung und Art. 9 der Verfahrensverordnung und die Folgen einer allfälligen Verletzung dieser nachweislich hinzuweisen. Ihm ist darüber hinaus – soweit möglich – ein Informationsblatt in einer ihm verständlichen Sprache auszufolgen.Unbeschadet der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung ist der Antragsteller zu Beginn des Verfahrens auf seine Kooperationspflichten gemäß Artikel 4, der Statusverordnung und Artikel 9, der Verfahrensverordnung und die Folgen einer allfälligen Verletzung dieser nachweislich hinzuweisen. Ihm ist darüber hinaus – soweit möglich – ein Informationsblatt in einer ihm verständlichen Sprache auszufolgen.
(2)Absatz 2,Kommt der Antragsteller
seiner Pflicht gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. a iVm Art. 27 Abs. 1 lit. a und b oder Art. 9 Abs. 2 lit. d oder f der Verfahrensverordnung, dem Bundesamt die für die Feststellung oder Überprüfung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit notwendigen Daten und Dokumente zur Verfügung zu stellen, oderseiner Pflicht gemäß Artikel 9, Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Artikel 27, Absatz eins, Litera a und b oder Artikel 9, Absatz 2, Litera d, oder f der Verfahrensverordnung, dem Bundesamt die für die Feststellung oder Überprüfung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit notwendigen Daten und Dokumente zur Verfügung zu stellen, oder
seiner Pflicht gemäß Art. 4 der Statusverordnung, dem Bundesamt alle ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen, darzulegen,seiner Pflicht gemäß Artikel 4, der Statusverordnung, dem Bundesamt alle ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen, darzulegen,
trotz schriftlicher Aufforderung nicht nach, so ist ihm, sofern er sich nicht in Haft befindet, die Erfüllung der jeweiligen Pflicht mit Bescheid aufzuerlegen.“
72.Novellierungsanordnung 72, In der Überschrift des § 15a entfällt die Wortfolge „im Zulassungsverfahren“.In der Überschrift des Paragraph 15 a, entfällt die Wortfolge „im Zulassungsverfahren“.
73.Novellierungsanordnung 73, In § 15a lautet Abs. 1:In Paragraph 15 a, lautet Absatz eins :
„(1)Absatz eins,Antragsteller unterliegen einer periodischen Meldeverpflichtung, wenn eine Anordnung zur Unterkunftnahme gemäß § 15b besteht und über den Fremden weder Schubhaft verhängt wurde noch gegen ihn ein gelinderes Mittel angewandt wird.“Antragsteller unterliegen einer periodischen Meldeverpflichtung, wenn eine Anordnung zur Unterkunftnahme gemäß Paragraph 15 b, besteht und über den Fremden weder Schubhaft verhängt wurde noch gegen ihn ein gelinderes Mittel angewandt wird.“
74.Novellierungsanordnung 74, In § 15a Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(§ 7 Abs. 1 VwGVG)“ durch den Klammerausdruck „(§ 7 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013)“ ersetzt.In Paragraph 15 a, Absatz 2, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 7, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,)“ ersetzt.
75.Novellierungsanordnung 75, § 15a wird folgender Abs. 3 angefügt:Paragraph 15 a, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Unterliegt der Antragsteller einer Meldeverpflichtung gemäß Abs. 1, hat die Bekanntgabe der Änderung seines Aufenthaltsortes und seiner Anschrift gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. c der Verfahrensverordnung spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hiervon unberührt.“Unterliegt der Antragsteller einer Meldeverpflichtung gemäß Absatz eins,, hat die Bekanntgabe der Änderung seines Aufenthaltsortes und seiner Anschrift gemäß Artikel 9, Absatz 2, Litera c, der Verfahrensverordnung spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hiervon unberührt.“
76.Novellierungsanordnung 76, § 15b lautet samt Überschrift:Paragraph 15 b, lautet samt Überschrift:
„Anordnung der Unterkunftnahme
§ 15b.Paragraph 15 b,
(1)Absatz eins,Einem Antragsteller kann mittels Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) des Bundesamtes aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder bei Fluchtgefahr aufgetragen werden, in einem von der für die Grundversorgung zuständigen Gebietskörperschaft zur Verfügung gestellten Quartier durchgängig Unterkunft zu nehmen. Über die Verfahrensanordnung ist im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Einem Antragsteller kann mittels Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) des Bundesamtes aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder bei Fluchtgefahr aufgetragen werden, in einem von der für die Grundversorgung zuständigen Gebietskörperschaft zur Verfügung gestellten Quartier durchgängig Unterkunft zu nehmen. Über die Verfahrensanordnung ist im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(2)Absatz 2,Bei der Beurteilung, ob Gründe der öffentlichen Ordnung oder Fluchtgefahr vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob
Voraussetzungen für eine Entscheidung gemäß § 3 GVG-B 2005, BGBl. Nr. 405/1991, vorliegen,Voraussetzungen für eine Entscheidung gemäß Paragraph 3, GVG-B 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,, vorliegen,
sich der Antragsteller nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten hat,sich der Antragsteller nach Artikel 17, Absatz 4, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten hat,
der Antragsteller nach seiner Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in das Bundesgebiet, wo er sich nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung aufzuhalten hat, überstellt wurde,der Antragsteller nach seiner Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in das Bundesgebiet, wo er sich nach Artikel 17, Absatz 4, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung aufzuhalten hat, überstellt wurde,
vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Rückkehrentscheidung gegen den Drittstaatsangehörigen rechtskräftig erlassen wurde oder
gegen den Antragsteller eine Einreiseverweigerung gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, ABl. Nr. L 77 vom 23.03.2016 S. 1, erlassen wurde.gegen den Antragsteller eine Einreiseverweigerung gemäß Artikel 14, der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, Amtsblatt Nummer L 77 vom 23.03.2016 Seite 1, erlassen wurde.
(3)Absatz 3,Trotz Anordnung der Unterkunftnahme gemäß Abs. 1 ist es zulässig, vorläufig eine andere Unterkunft zu nehmen, wenn und solange dies aus den in § 15d Abs. 2 Z 3 genannten Gründen notwendig ist. Den beabsichtigten Beginn und die voraussichtliche Dauer der vorläufigen Unterkunftnahme hat der Antragsteller der Behörde 72 Stunden vorab, sonst spätestens mit Kenntnisnahme der die vorläufige Unterkunftnahme erfordernden Umstände begründet mitzuteilen. Der Antragsteller ist zur vorläufigen Unterkunftnahme berechtigt, wenn die Behörde diese nicht spätestens bis zu dem gemäß dem zweiten Satz mitgeteilten Aufenthaltsbeginn untersagt.Trotz Anordnung der Unterkunftnahme gemäß Absatz eins, ist es zulässig, vorläufig eine andere Unterkunft zu nehmen, wenn und solange dies aus den in Paragraph 15 d, Absatz 2, Ziffer 3, genannten Gründen notwendig ist. Den beabsichtigten Beginn und die voraussichtliche Dauer der vorläufigen Unterkunftnahme hat der Antragsteller der Behörde 72 Stunden vorab, sonst spätestens mit Kenntnisnahme der die vorläufige Unterkunftnahme erfordernden Umstände begründet mitzuteilen. Der Antragsteller ist zur vorläufigen Unterkunftnahme berechtigt, wenn die Behörde diese nicht spätestens bis zu dem gemäß dem zweiten Satz mitgeteilten Aufenthaltsbeginn untersagt.
(4)Absatz 4,Der Antragsteller hat die Behörde über Ladungen gemäß § 15d Abs. 2 Z 2 unverzüglich nach Zustellung der Ladung nachweislich in Kenntnis zu setzen.Der Antragsteller hat die Behörde über Ladungen gemäß Paragraph 15 d, Absatz 2, Ziffer 2, unverzüglich nach Zustellung der Ladung nachweislich in Kenntnis zu setzen.
(5)Absatz 5,Die Anordnung der Unterkunftnahme gilt bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz, solange dem Antragsteller das Quartier zur Verfügung gestellt wird, es sei denn, dem Antragsteller wurde der Status subsidiären Schutzes zuerkannt oder ein Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück erteilt. Bezieht sich die Anordnung auf eine Betreuungseinrichtung des Bundes, so tritt sie mit Zuweisung des Antragstellers an eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes außer Kraft.
(6)Absatz 6,Dem Antragsteller sind die Anordnung gemäß Abs. 1 und die Folgen einer allfälligen Missachtung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.“Dem Antragsteller sind die Anordnung gemäß Absatz eins und die Folgen einer allfälligen Missachtung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.“
77.Novellierungsanordnung 77, In § 15c Abs. 1 wird das Wort „Asylwerber“ jeweils durch das Wort „Antragsteller“ ersetzt, nach dem Wort „Wohnsitz“ der Ausdruck „gemäß § 1 Abs. 6 MeldeG“ eingefügt und die Wortfolge „des subsidiär Schutzberechtigten“ wird durch die Wortfolge „subsidiären Schutzes“ ersetzt.In Paragraph 15 c, Absatz eins, wird das Wort „Asylwerber“ jeweils durch das Wort „Antragsteller“ ersetzt, nach dem Wort „Wohnsitz“ der Ausdruck „gemäß Paragraph eins, Absatz 6, MeldeG“ eingefügt und die Wortfolge „des subsidiär Schutzberechtigten“ wird durch die Wortfolge „subsidiären Schutzes“ ersetzt.
78.Novellierungsanordnung 78, In § 15c Abs. 3 wird das Wort „Asylwerber“ durch das Wort „Antragsteller“ ersetzt.In Paragraph 15 c, Absatz 3, wird das Wort „Asylwerber“ durch das Wort „Antragsteller“ ersetzt.
79.Novellierungsanordnung 79, Nach § 15c wird folgender § 15d samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 15 c, wird folgender Paragraph 15 d, samt Überschrift eingefügt:
„Aufenthaltsbeschränkung
§ 15d.Paragraph 15 d,
(1)Absatz eins,Der Aufenthalt eines Antragstellers ist für die Dauer der Versorgung durch den Bund (§ 2 Abs. 1 und 1a GVG-B 2005) lediglich in dem politischen Bezirk, in dem sich die ihm zugewiesene Betreuungseinrichtung befindet (Versorgungsbezirk), zulässig.Der Aufenthalt eines Antragstellers ist für die Dauer der Versorgung durch den Bund (Paragraph 2, Absatz eins und eins a GVG-B 2005) lediglich in dem politischen Bezirk, in dem sich die ihm zugewiesene Betreuungseinrichtung befindet (Versorgungsbezirk), zulässig.
(2)Absatz 2,Darüber hinaus ist sein Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet zulässig, wenn und solange dies
zur Erfüllung von gesetzlichen Pflichten notwendig ist;
notwendig ist, um Ladungen von Gerichten, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden Folge zu leisten;
aus dringenden und schwerwiegenden familiären Gründen oder für die Inanspruchnahme einer medizinischen Versorgung und Behandlung notwendig ist; oder
notwendig ist, um Rechtsberatung (§ 52 BFA-VG) oder Unterstützungsleistungen durch anerkannte, im Bereich der Menschenrechte tätige Nichtregierungsorganisationen wie etwa Opferschutzeinrichtungen in Anspruch zu nehmen.notwendig ist, um Rechtsberatung (Paragraph 52, BFA-VG) oder Unterstützungsleistungen durch anerkannte, im Bereich der Menschenrechte tätige Nichtregierungsorganisationen wie etwa Opferschutzeinrichtungen in Anspruch zu nehmen.
(3)Absatz 3,Der Antragsteller hat der Behörde Aufenthalte außerhalb des Versorgungsbezirks, die nach Abs. 2 Z 3 oder 4 notwendig sind, deren beabsichtigten Beginn und deren voraussichtliche Dauer 72 Stunden vorab, sonst spätestens mit Kenntnisnahme der den Aufenthalt erfordernden Umstände begründet mitzuteilen. Der Antragsteller ist zum Verlassen des Versorgungsbezirks berechtigt, wenn die Behörde es nicht spätestens bis zu dem gemäß dem ersten Satz mitgeteilten Aufenthaltsbeginn untersagt.Der Antragsteller hat der Behörde Aufenthalte außerhalb des Versorgungsbezirks, die nach Absatz 2, Ziffer 3, oder 4 notwendig sind, deren beabsichtigten Beginn und deren voraussichtliche Dauer 72 Stunden vorab, sonst spätestens mit Kenntnisnahme der den Aufenthalt erfordernden Umstände begründet mitzuteilen. Der Antragsteller ist zum Verlassen des Versorgungsbezirks berechtigt, wenn die Behörde es nicht spätestens bis zu dem gemäß dem ersten Satz mitgeteilten Aufenthaltsbeginn untersagt.
(4)Absatz 4,Der Antragsteller hat die Behörde über Ladungen gemäß Abs. 2 Z 2 unverzüglich nach Zustellung nachweislich in Kenntnis zu setzen.Der Antragsteller hat die Behörde über Ladungen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, unverzüglich nach Zustellung nachweislich in Kenntnis zu setzen.
(5)Absatz 5,Dem Antragsteller sind die Aufenthaltsbeschränkung nach Abs. 1 und die Folgen einer allfälligen Missachtung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.“Dem Antragsteller sind die Aufenthaltsbeschränkung nach Absatz eins und die Folgen einer allfälligen Missachtung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.“
80.Novellierungsanordnung 80, § 17 lautet samt Überschrift:Paragraph 17, lautet samt Überschrift:
„Registrierung und Einreichung von Anträgen auf internationalen Schutz
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Ein nach Art. 26 der Verfahrensverordnung gestellter Antrag auf internationalen Schutz ist von der örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde – gegebenenfalls nach Abschluss der Überprüfung aufgrund der Screening-Verordnung – im Auftrag des Bundesamtes zu registrieren (Art. 27 der Verfahrensverordnung).Ein nach Artikel 26, der Verfahrensverordnung gestellter Antrag auf internationalen Schutz ist von der örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde – gegebenenfalls nach Abschluss der Überprüfung aufgrund der Screening-Verordnung – im Auftrag des Bundesamtes zu registrieren (Artikel 27, der Verfahrensverordnung).
(2)Absatz 2,Der Antrag auf internationalen Schutz gilt in den Fällen des § 43 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. b BFA-VG mit der Ankunft des Antragstellers in der vom Bundesamt bezeichneten Erstaufnahmestelle, Regionaldirektion oder Betreuungsstelle des Bundes, in den Fällen des § 43 Abs. 1 Z 2 lit. a BFA-VG mit der Vorführung zur Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion sowie in den Fällen des § 43 Abs. 2 BFA-VG mit dem Einlangen des gemäß Art. 28 Abs. 4 der Verfahrensverordnung ausgefüllten Formblattes beim Bundesamt als eingereicht. Das Datum der Einreichung des Antrags auf internationalen Schutz ist aktenkundig zu machen.Der Antrag auf internationalen Schutz gilt in den Fällen des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, BFA-VG mit der Ankunft des Antragstellers in der vom Bundesamt bezeichneten Erstaufnahmestelle, Regionaldirektion oder Betreuungsstelle des Bundes, in den Fällen des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, BFA-VG mit der Vorführung zur Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion sowie in den Fällen des Paragraph 43, Absatz 2, BFA-VG mit dem Einlangen des gemäß Artikel 28, Absatz 4, der Verfahrensverordnung ausgefüllten Formblattes beim Bundesamt als eingereicht. Das Datum der Einreichung des Antrags auf internationalen Schutz ist aktenkundig zu machen.
(3)Absatz 3,Antragsteller, die nicht hilfsbedürftig sind (Art. 2 Abs. 1 der Grundversorgungsvereinbarung), auf die Leistung von Grundversorgung verzichtet haben oder in einer von einer humanitären, kirchlichen oder privaten Einrichtung (Art. 3 Abs. 5 der Grundversorgungsvereinbarung) zur Verfügung gestellten Unterkunft untergebracht werden, haben den Antrag auf internationalen Schutz, sofern das Bundesamt nicht gemäß § 43 Abs. 1 Z 2 lit. a BFA-VG ihre Vorführung anordnet, bei einer Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion persönlich einzureichen. Solchen Antragstellern sind gemeinsam mit der Anordnung gemäß § 43 BFA-VG die Organisationseinheit des Bundesamtes, bei welcher der Antrag einzureichen ist, sowie die Frist, innerhalb derer der Antrag einzureichen ist, im Wege der Sicherheitsbehörde oder des Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes bekanntzugeben.Antragsteller, die nicht hilfsbedürftig sind (Artikel 2, Absatz eins, der Grundversorgungsvereinbarung), auf die Leistung von Grundversorgung verzichtet haben oder in einer von einer humanitären, kirchlichen oder privaten Einrichtung (Artikel 3, Absatz 5, der Grundversorgungsvereinbarung) zur Verfügung gestellten Unterkunft untergebracht werden, haben den Antrag auf internationalen Schutz, sofern das Bundesamt nicht gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, BFA-VG ihre Vorführung anordnet, bei einer Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion persönlich einzureichen. Solchen Antragstellern sind gemeinsam mit der Anordnung gemäß Paragraph 43, BFA-VG die Organisationseinheit des Bundesamtes, bei welcher der Antrag einzureichen ist, sowie die Frist, innerhalb derer der Antrag einzureichen ist, im Wege der Sicherheitsbehörde oder des Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes bekanntzugeben.
(4)Absatz 4,Ein Antrag auf internationalen Schutz von einem in Österreich nachgeborenen Kind eines Fremden, dem internationaler Schutz zukommt, ist abweichend von Abs. 1 bei einer Regionaldirektion zu stellen und gilt mit diesem Zeitpunkt als registriert und eingereicht.Ein Antrag auf internationalen Schutz von einem in Österreich nachgeborenen Kind eines Fremden, dem internationaler Schutz zukommt, ist abweichend von Absatz eins, bei einer Regionaldirektion zu stellen und gilt mit diesem Zeitpunkt als registriert und eingereicht.
(5)Absatz 5,Wird ein drittstaatszugehöriges Kind eines Antragstellers oder eines Fremden, der sich nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet ist (§ 46a FPG), in Österreich nachgeboren und ist der Antragsteller oder Fremde zu dessen Vertretung befugt, hat er dem Bundesamt die Geburt des Kindes binnen zwei Wochen anzuzeigen. Antragstellern ist die Anzeigepflicht gemäß dem ersten Satz nachweislich anlässlich der Registrierung des Antrags auf internationalen Schutz zur Kenntnis zu bringen.Wird ein drittstaatszugehöriges Kind eines Antragstellers oder eines Fremden, der sich nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet ist (Paragraph 46 a, FPG), in Österreich nachgeboren und ist der Antragsteller oder Fremde zu dessen Vertretung befugt, hat er dem Bundesamt die Geburt des Kindes binnen zwei Wochen anzuzeigen. Antragstellern ist die Anzeigepflicht gemäß dem ersten Satz nachweislich anlässlich der Registrierung des Antrags auf internationalen Schutz zur Kenntnis zu bringen.
(6)Absatz 6,Mit Einlangen der Anzeige (Abs. 5) über die Geburt beim Bundesamt oder sobald das Bundesamt auf sonstige Weise Kenntnis von der Geburt erlangt, gilt der Antrag auf internationalen Schutz für das Kind als gestellt und eingereicht, es sei denn, dem Kind kommt bereits ein Aufenthaltsrecht für mehr als 90 Tage nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz zu.Mit Einlangen der Anzeige (Absatz 5,) über die Geburt beim Bundesamt oder sobald das Bundesamt auf sonstige Weise Kenntnis von der Geburt erlangt, gilt der Antrag auf internationalen Schutz für das Kind als gestellt und eingereicht, es sei denn, dem Kind kommt bereits ein Aufenthaltsrecht für mehr als 90 Tage nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz zu.
(7)Absatz 7,Soweit die Republik Österreich aufgrund eines Durchführungsbeschlusses gemäß Art. 4 Abs. 3 der Krisenbewältigungsverordnung dazu ermächtigt oder verpflichtet ist, sind die in diesem Beschluss genehmigten Ausnahmeregelungen gemäß Kapitel IV der genannten Verordnung anzuwenden.“Soweit die Republik Österreich aufgrund eines Durchführungsbeschlusses gemäß Artikel 4, Absatz 3, der Krisenbewältigungsverordnung dazu ermächtigt oder verpflichtet ist, sind die in diesem Beschluss genehmigten Ausnahmeregelungen gemäß Kapitel römisch vier der genannten Verordnung anzuwenden.“
81.Novellierungsanordnung 81, § 17a entfällt.Paragraph 17 a, entfällt.
82.Novellierungsanordnung 82, Die §§ 18, 19 und 20 lauten samt Überschriften:Die Paragraphen 18, 19 und 20 lauten samt Überschriften:
„Suche nach Familienangehörigen
§ 18.Paragraph 18,
Das Bundesamt hat, sofern es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, eine Suche nach dessen Familienangehörigen im Herkunftsland, in einem Drittstaat oder Mitgliedstaat nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten durchzuführen.
Persönliche Anhörungen
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Vor jeder persönlichen Anhörung (Art. 11 oder 12 der Verfahrensverordnung) ist der Antragsteller ausdrücklich auf die Folgen einer unwahren Aussage hinzuweisen.Vor jeder persönlichen Anhörung (Artikel 11, oder 12 der Verfahrensverordnung) ist der Antragsteller ausdrücklich auf die Folgen einer unwahren Aussage hinzuweisen.
(2)Absatz 2,Ein Antragsteller darf auch dann in Begleitung einer Vertrauensperson sowie eines Vertreters zu persönlichen Anhörungen vor dem Bundesamt oder zu Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht erscheinen, wenn ein Rechtsberater (§ 49 BFA-VG) anwesend ist.Ein Antragsteller darf auch dann in Begleitung einer Vertrauensperson sowie eines Vertreters zu persönlichen Anhörungen vor dem Bundesamt oder zu Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht erscheinen, wenn ein Rechtsberater (Paragraph 49, BFA-VG) anwesend ist.
(3)Absatz 3,Das Bundesverwaltungsgericht kann in einem Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) das Bundesamt mit der Einvernahme des Antragstellers beauftragen.Das Bundesverwaltungsgericht kann in einem Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) das Bundesamt mit der Einvernahme des Antragstellers beauftragen.
Durchführung persönlicher Anhörungen und von Beschwerdeverhandlungen
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Von der Möglichkeit gemäß Art. 13 Abs. 9 der Verfahrensverordnung ist der Antragsteller nachweislich in Kenntnis zu setzen.Von der Möglichkeit gemäß Artikel 13, Absatz 9, der Verfahrensverordnung ist der Antragsteller nachweislich in Kenntnis zu setzen.
(2)Absatz 2,Im Beschwerdeverfahren gilt Art. 13 Abs. 9 der Verfahrensverordnung mit der Maßgabe, dass das Ersuchen um Durchführung der Verhandlung durch einen Einzelrichter und gegebenenfalls um Heranziehung eines Dolmetschers eines bestimmten Geschlechts nur gleichzeitig mit der Beschwerde gestellt werden kann; an die Stelle des Bundesamtes tritt das Bundesverwaltungsgericht.“Im Beschwerdeverfahren gilt Artikel 13, Absatz 9, der Verfahrensverordnung mit der Maßgabe, dass das Ersuchen um Durchführung der Verhandlung durch einen Einzelrichter und gegebenenfalls um Heranziehung eines Dolmetschers eines bestimmten Geschlechts nur gleichzeitig mit der Beschwerde gestellt werden kann; an die Stelle des Bundesamtes tritt das Bundesverwaltungsgericht.“
83.Novellierungsanordnung 83, In § 21 wird der Ausdruck „§ 15 Abs. 1 Z 5“ durch die Wortfolge „Art. 9 Abs. 2 lit. f der Verfahrensverordnung oder Art. 17 Abs. 3 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung“, das Wort „Asylwerber“ durch das Wort „Antragsteller“ und das Wort „Dublin - Verordnung“ durch die Wortfolge „Asyl- und Migrationsmanagementverordnung“ ersetzt; die Wortfolge „und Gegenstände“ entfällt.In Paragraph 21, wird der Ausdruck „§ 15 Absatz eins, Ziffer 5, durch die Wortfolge „"Art". 9 Absatz 2, Litera f, der Verfahrensverordnung oder Artikel 17, Absatz 3, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung“, das Wort „Asylwerber“ durch das Wort „Antragsteller“ und das Wort „Dublin - Verordnung“ durch die Wortfolge „Asyl- und Migrationsmanagementverordnung“ ersetzt; die Wortfolge „und Gegenstände“ entfällt.
84.Novellierungsanordnung 84, In § 22 wird Abs. 6 durch folgende Abs. 1 und 2 ersetzt:In Paragraph 22, wird Absatz 6, durch folgende Absatz eins und 2 ersetzt:
„(1)Absatz eins,Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz sind, wenn sich der Antragsteller in Schubhaft befindet, vordringlich zu behandeln.
(2)Absatz 2,Hat das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen (§ 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG), so verringert sich die nach Art. 35 der Verfahrensverordnung jeweils maßgebliche Entscheidungsfrist im zweiten und in jedem weiteren behördlichen Rechtsgang in den FällenHat das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen (Paragraph 28, Absatz 3, letzter Satz VwGVG), so verringert sich die nach Artikel 35, der Verfahrensverordnung jeweils maßgebliche Entscheidungsfrist im zweiten und in jedem weiteren behördlichen Rechtsgang in den Fällen
des Art. 35 Abs. 3 der Verfahrensverordnung auf zwölf Wochen unddes Artikel 35, Absatz 3, der Verfahrensverordnung auf zwölf Wochen und
des Art. 35 Abs. 4 der Verfahrensverordnung auf fünf Monate.“des Artikel 35, Absatz 4, der Verfahrensverordnung auf fünf Monate.“
85.Novellierungsanordnung 85, In § 22 erhalten die Abs. 7 und 8 die Absatzbezeichnungen „(3)“ und „(4)“; in Abs. 3 (neu) wird das Wort „Flughafenverfahren“ durch die Wortfolge „Asylverfahren an der Grenze“ ersetzt.In Paragraph 22, erhalten die Absatz 7 und 8 die Absatzbezeichnungen „(3)“ und „(4)“; in Absatz 3, (neu) wird das Wort „Flughafenverfahren“ durch die Wortfolge „Asylverfahren an der Grenze“ ersetzt.
86.Novellierungsanordnung 86, In § 22 wird nach Abs. 4 (neu) folgender Abs. 5 (neu) eingefügt:In Paragraph 22, wird nach Absatz 4, (neu) folgender Absatz 5, (neu) eingefügt:
„(5)Absatz 5,Kommt Art. 35 Abs. 7 der Verfahrensverordnung zur Anwendung, so ist der Antragsteller von der Verlängerung der Entscheidungsfrist mittels Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) zu unterrichten.“Kommt Artikel 35, Absatz 7, der Verfahrensverordnung zur Anwendung, so ist der Antragsteller von der Verlängerung der Entscheidungsfrist mittels Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) zu unterrichten.“
87.Novellierungsanordnung 87, In § 22 erhält Abs. 10 die Absatzbezeichnung „(6)“; das Wort „Abschiebeschutzes“ im ersten und letzten Satz wird jeweils durch die Wortfolge „Rechts auf Verbleib“ und der Ausdruck „§ 12a Abs. 2“ wird durch den Ausdruck „§ 12 Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 22, erhält Absatz 10, die Absatzbezeichnung „(6)“; das Wort „Abschiebeschutzes“ im ersten und letzten Satz wird jeweils durch die Wortfolge „Rechts auf Verbleib“ und der Ausdruck „§ 12a Absatz 2, wird durch den Ausdruck „§ 12 Absatz eins, ersetzt.
88.Novellierungsanordnung 88, §§ 24 und 27 bis 28 entfallen samt Überschriften.Paragraphen 24 und 27 bis 28 entfallen samt Überschriften.
89.Novellierungsanordnung 89, § 25 lautet samt Überschrift:Paragraph 25, lautet samt Überschrift:
„Gegenstandslosigkeit von Anträgen
§ 25.Paragraph 25,
Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als gegenstandslos abzulegen, wenn er schriftlich gestellt wurde.“
90.Novellierungsanordnung 90, Die Überschrift des 2. Abschnitts des 4. Hauptstücks entfällt.
91.Novellierungsanordnung 91, Die §§ 29 und 30 lauten samt Überschriften:Die Paragraphen 29 und 30 lauten samt Überschriften:
„Mitteilungspflichten
§ 29.Paragraph 29,
Nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen und unter Berücksichtigung relevanter besonderer Verfahrensgarantien hat das Bundesamt je nach Stand des Ermittlungsverfahrens dem Antragsteller mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen, Nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen und unter Berücksichtigung relevanter besonderer Verfahrensgarantien hat das Bundesamt je nach Stand des Ermittlungsverfahrens dem Antragsteller mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen,
dass die Zulässigkeit des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 38 Abs. 1 und Abs. 2 der Verfahrensverordnung geprüft wird;dass die Zulässigkeit des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Artikel 38, Absatz eins und Absatz 2, der Verfahrensverordnung geprüft wird;
dass das Zuständigkeitsverfahren nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung geführt wird;
dass das Verfahren gemäß Art. 42 Abs. 1 der Verfahrensverordnung beschleunigt geführt wird;dass das Verfahren gemäß Artikel 42, Absatz eins, der Verfahrensverordnung beschleunigt geführt wird;
dass der Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen eines Asylverfahrens an der Grenze (Art. 43 bis 54 der Verfahrensverordnung) geprüft wird; unddass der Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen eines Asylverfahrens an der Grenze (Artikel 43 bis 54 der Verfahrensverordnung) geprüft wird; und
wenn die Prüfung gemäß Z 1 bis 4 abgeschlossen ist und das Verfahren als Normverfahren gemäß Art. 39 der Verfahrensverordnung weitergeführt wird.wenn die Prüfung gemäß Ziffer eins bis 4 abgeschlossen ist und das Verfahren als Normverfahren gemäß Artikel 39, der Verfahrensverordnung weitergeführt wird.
Prüfung der Notwendigkeit besonderer Verfahrensgarantien
§ 30.Paragraph 30,
Das Bundesamt hat die Prüfung der Notwendigkeit besonderer Verfahrensgarantien gemäß Art. 20 der Verfahrensverordnung durchzuführen. Dabei sind, wenn vorhanden, die Ergebnisse der gemäß Art. 12 der Screening-Verordnung vorgenommenen Überprüfungen sowie der Beurteilung gemäß § 2b GVG-B 2005 zu berücksichtigen.“ Das Bundesamt hat die Prüfung der Notwendigkeit besonderer Verfahrensgarantien gemäß Artikel 20, der Verfahrensverordnung durchzuführen. Dabei sind, wenn vorhanden, die Ergebnisse der gemäß Artikel 12, der Screening-Verordnung vorgenommenen Überprüfungen sowie der Beurteilung gemäß Paragraph 2 b, GVG-B 2005 zu berücksichtigen.“
92.Novellierungsanordnung 92, In der Überschrift des 3. Abschnitts des 4. Hauptstücks wird das Wort „Flughafenverfahren“ durch die Wortfolge „Asylverfahren an der Grenze“ ersetzt.
93.Novellierungsanordnung 93, § 31 lautet samt Überschrift:Paragraph 31, lautet samt Überschrift:
„Anreise über eine Außengrenze und Vorführung
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Ein Fremder, der vor einer Grenzübergangsstelle an der Außengrenze (§ 1 Abs. 10 des Grenzkontrollgesetzes – GrekoG, BGBl. Nr. 435/1996) oder unmittelbar nach Grenzübertritt über eine Außengrenze einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, ist zur Durchführung des Asylverfahrens an der Grenze (Art. 43 bis 54 der Verfahrensverordnung) der hierfür eingerichteten Erstaufnahmestelle vorzuführen, es sei denn, das Bundesamt teilt gemäß Art. 53 der Verfahrensverordnung mit, dass dem Fremden die Einreise zu gestatten ist. Wird die Einreise gestattet, ist dieser Fremde dem Bundesamt vorzuführen; auf das weitere Verfahren sind die Bestimmungen dieses Abschnitts dann nicht anzuwenden. Mit Vorführung gemäß Satz 1 gilt der Antrag auf internationalen Schutz als eingereicht.Ein Fremder, der vor einer Grenzübergangsstelle an der Außengrenze (Paragraph eins, Absatz 10, des Grenzkontrollgesetzes – GrekoG, Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,) oder unmittelbar nach Grenzübertritt über eine Außengrenze einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, ist zur Durchführung des Asylverfahrens an der Grenze (Artikel 43 bis 54 der Verfahrensverordnung) der hierfür eingerichteten Erstaufnahmestelle vorzuführen, es sei denn, das Bundesamt teilt gemäß Artikel 53, der Verfahrensverordnung mit, dass dem Fremden die Einreise zu gestatten ist. Wird die Einreise gestattet, ist dieser Fremde dem Bundesamt vorzuführen; auf das weitere Verfahren sind die Bestimmungen dieses Abschnitts dann nicht anzuwenden. Mit Vorführung gemäß Satz 1 gilt der Antrag auf internationalen Schutz als eingereicht.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt sinngemäß, wenn ein Fremder nach einer Überstellung gemäß Art. 67 Abs. 11 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellt, sofern der Überstellungsmitgliedstaat dem Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des Asylverfahrens an der Grenze vorliegen.“Absatz eins, gilt sinngemäß, wenn ein Fremder nach einer Überstellung gemäß Artikel 67, Absatz 11, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellt, sofern der Überstellungsmitgliedstaat dem Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des Asylverfahrens an der Grenze vorliegen.“
94.Novellierungsanordnung 94, In § 32 Abs. 1 wird die Wortfolge „am Flughafen“ durch den Ausdruck „gemäß § 31 Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 32, Absatz eins, wird die Wortfolge „am Flughafen“ durch den Ausdruck „gemäß Paragraph 31, Absatz eins, ersetzt.
95.Novellierungsanordnung 95, In § 32 entfällt Abs. 2; Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“ und lautet:In Paragraph 32, entfällt Absatz 2,; Absatz 3, erhält die Absatzbezeichnung „(2)“ und lautet:
„(2)Absatz 2,Darüber hinaus kann die Sicherung der Zurückweisung aufrechterhalten werden
bis zum Ende der Beschwerdefrist,
für die Dauer des Beschwerdeverfahrens;
für die Dauer des Rückkehrverfahrens an der Grenze nach Kapitel II der Grenzrückführungsverordnung.“für die Dauer des Rückkehrverfahrens an der Grenze nach Kapitel römisch zwei der Grenzrückführungsverordnung.“
96.Novellierungsanordnung 96, In § 32 erhält Abs. 4 die Absatzbezeichnung „(3)“; in Abs. 3 (neu) wird das Wort „Asylwerber“ durch das Wort „Antragsteller“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.In Paragraph 32, erhält Absatz 4, die Absatzbezeichnung „(3)“; in Absatz 3, (neu) wird das Wort „Asylwerber“ durch das Wort „Antragsteller“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.
97.Novellierungsanordnung 97, § 33 lautet samt Überschrift:Paragraph 33, lautet samt Überschrift:
„Besondere Verfahrensbestimmungen
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Über Anträge auf internationalen Schutz im Asylverfahren an der Grenze hat das Bundesamt schnellstmöglich, längstens aber binnen sechs, in den Fällen des Art. 51 Abs. 2 UAbs. 3 der Verfahrensverordnung binnen acht Wochen zu entscheiden.Über Anträge auf internationalen Schutz im Asylverfahren an der Grenze hat das Bundesamt schnellstmöglich, längstens aber binnen sechs, in den Fällen des Artikel 51, Absatz 2, UAbs. 3 der Verfahrensverordnung binnen acht Wochen zu entscheiden.
(2)Absatz 2,Die Beschwerdefrist gegen eine Entscheidung des Bundesamtes im Asylverfahren an der Grenze beträgt eine Woche.
(3)Absatz 3,Das Bundesverwaltungsgericht hat im Asylverfahren an der Grenze binnen vier und in den Fällen des Art. 51 Abs. 2 UAbs. 3 der Verfahrensverordnung binnen sechs Wochen zu entscheiden. Eine Verhandlung im Beschwerdeverfahren ist in der Erstaufnahmestelle gemäß § 31 Abs. 1 durchzuführen. Dem Antragsteller ist mitzuteilen, dass es sich um eine Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes als Beschwerdeinstanz handelt.Das Bundesverwaltungsgericht hat im Asylverfahren an der Grenze binnen vier und in den Fällen des Artikel 51, Absatz 2, UAbs. 3 der Verfahrensverordnung binnen sechs Wochen zu entscheiden. Eine Verhandlung im Beschwerdeverfahren ist in der Erstaufnahmestelle gemäß Paragraph 31, Absatz eins, durchzuführen. Dem Antragsteller ist mitzuteilen, dass es sich um eine Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes als Beschwerdeinstanz handelt.
(4)Absatz 4,Im Asylverfahren an der Grenze ist über die aufenthaltsbeendende Maßnahme abweichend von Art. 37 der Verfahrensverordnung nicht abzusprechen. Die Zurückweisung darf erst nach Rechtskraft der gänzlich ablehnenden Entscheidung durchgesetzt werden.“Im Asylverfahren an der Grenze ist über die aufenthaltsbeendende Maßnahme abweichend von Artikel 37, der Verfahrensverordnung nicht abzusprechen. Die Zurückweisung darf erst nach Rechtskraft der gänzlich ablehnenden Entscheidung durchgesetzt werden.“
98.Novellierungsanordnung 98, § 34 lautet samt Überschrift:Paragraph 34, lautet samt Überschrift:
„Familienverfahren im Inland
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Stellt ein Familienangehöriger von
einem Fremden, dem internationaler Schutz zuerkannt worden ist, oder
einen Antrag auf internationalen Schutz oder einen Antrag gemäß Art. 23 Abs. 1 der Statusverordnung, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.einen Antrag auf internationalen Schutz oder einen Antrag gemäß Artikel 23, Absatz eins, der Statusverordnung, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Absatz 2,Die Behörde hat dem Familienangehörigen eines Fremden, dem internationaler Schutz zuerkannt worden ist (Bezugsperson), auf seinen Antrag (Abs. 1) hin unter den Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 3 bis 5 der Statusverordnung denselben Schutz zuzuerkennen, wenn gegen die Bezugsperson kein Entzugsverfahren gemäß Kapitel IV der Verfahrensverordnung anhängig ist. Wurde der Bezugsperson der Status subsidiären Schutzes zuerkannt und erfüllt der Familienangehörige die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling, so ist ihm abweichend vom ersten Satz die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.Die Behörde hat dem Familienangehörigen eines Fremden, dem internationaler Schutz zuerkannt worden ist (Bezugsperson), auf seinen Antrag (Absatz eins,) hin unter den Voraussetzungen des Artikel 23, Absatz 3 bis 5 der Statusverordnung denselben Schutz zuzuerkennen, wenn gegen die Bezugsperson kein Entzugsverfahren gemäß Kapitel römisch vier der Verfahrensverordnung anhängig ist. Wurde der Bezugsperson der Status subsidiären Schutzes zuerkannt und erfüllt der Familienangehörige die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling, so ist ihm abweichend vom ersten Satz die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
(3)Absatz 3,Über Anträge von Familienangehörigen eines Antragstellers (Abs. 1) ist gesondert zu entscheiden; die Verfahren sind gemeinsam zu führen. Unbeschadet des Abs. 2 letzter Satz erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang; Art. 23 Abs. 2 der Statusverordnung gilt sinngemäß. Soweit einem Antragsteller das Recht auf Verbleib gemäß Art. 10 oder 68 der Verfahrensverordnung zukommt, kommt es auch dessen Familienangehörigen zu.Über Anträge von Familienangehörigen eines Antragstellers (Absatz eins,) ist gesondert zu entscheiden; die Verfahren sind gemeinsam zu führen. Unbeschadet des Absatz 2, letzter Satz erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang; Artikel 23, Absatz 2, der Statusverordnung gilt sinngemäß. Soweit einem Antragsteller das Recht auf Verbleib gemäß Artikel 10, oder 68 der Verfahrensverordnung zukommt, kommt es auch dessen Familienangehörigen zu.
(4)Absatz 4,Die Abs. 1 bis 3 sind auf Familienangehörige einer Bezugsperson, der internationaler Schutz im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, nicht anzuwenden, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind. Dies gilt auch dann, wenn der Bezugsperson gemäß Abs. 2 letzter Satz die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist.Die Absatz eins bis 3 sind auf Familienangehörige einer Bezugsperson, der internationaler Schutz im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, nicht anzuwenden, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind. Dies gilt auch dann, wenn der Bezugsperson gemäß Absatz 2, letzter Satz die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist.
(5)Absatz 5,Familienangehörige im Sinne dieser Bestimmung sind Drittstaatsangehörige, die zu einem Fremden, dem internationaler Schutz zuerkannt worden ist, oder einem Antragsteller in einem Angehörigenverhältnis gemäß Art. 3 Z 9 der Statusverordnung stehen.“Familienangehörige im Sinne dieser Bestimmung sind Drittstaatsangehörige, die zu einem Fremden, dem internationaler Schutz zuerkannt worden ist, oder einem Antragsteller in einem Angehörigenverhältnis gemäß Artikel 3, Ziffer 9, der Statusverordnung stehen.“
99.Novellierungsanordnung 99, § 35 entfällt samt Überschrift.Paragraph 35, entfällt samt Überschrift.
100.Novellierungsanordnung 100, In § 36 Abs. 1 wird der Klammerausdruck nach dem Wort „Binnengrenzen“ durch den Klammerausdruck „(§ 10 Abs. 2 GrekoG)“ ersetzt.In Paragraph 36, Absatz eins, wird der Klammerausdruck nach dem Wort „Binnengrenzen“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 10, Absatz 2, GrekoG)“ ersetzt.
101.Novellierungsanordnung 101, In § 38 Abs. 2 wird nach dem Wort „Absicht“ ein Beistrich eingefügt.In Paragraph 38, Absatz 2, wird nach dem Wort „Absicht“ ein Beistrich eingefügt.
102.Novellierungsanordnung 102, Die Überschrift des § 39 lautet:Die Überschrift des Paragraph 39, lautet:
„Recht auf Verbleib“
103.Novellierungsanordnung 103, In § 39 wird der Ausdruck „§ 12 und § 12a“ durch den Ausdruck „Art. 10 der Verfahrensverordnung“, das Wort „Einbringung“ durch das Wort „Einreichung“ und die Wortfolge „faktischer Abschiebeschutz“ durch die Wortfolge „Recht auf Verbleib“ ersetzt.In Paragraph 39, wird der Ausdruck „§ 12 und Paragraph 12 a, durch den Ausdruck „"Art". 10 der Verfahrensverordnung“, das Wort „Einbringung“ durch das Wort „Einreichung“ und die Wortfolge „faktischer Abschiebeschutz“ durch die Wortfolge „Recht auf Verbleib“ ersetzt.
104.Novellierungsanordnung 104, In § 40 Abs. 1 wird die Wortfolge „faktischer Abschiebeschutz“ durch die Wortfolge „Recht auf Verbleib“ ersetzt.In Paragraph 40, Absatz eins, wird die Wortfolge „faktischer Abschiebeschutz“ durch die Wortfolge „Recht auf Verbleib“ ersetzt.
105.Novellierungsanordnung 105, In § 41 Abs. 2 und 3 wird jeweils das Wort „eingebracht“ durch das Wort „eingereicht“ ersetzt.In Paragraph 41, Absatz 2 und 3 wird jeweils das Wort „eingebracht“ durch das Wort „eingereicht“ ersetzt.
106.Novellierungsanordnung 106, In der Überschrift zum 6. Hauptstück wird die Wortfolge „Asylwerber, Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte“ durch das Wort „Antragsteller“ ersetzt.
107.Novellierungsanordnung 107, In § 50 lautet Abs. 1:In Paragraph 50, lautet Absatz eins :
„(1)Absatz eins,Das in Art. 29 Abs. 4 der Verfahrensverordnung genannte Dokument ist dem Antragsteller in Kartenform auszustellen (Verfahrenskarte).“Das in Artikel 29, Absatz 4, der Verfahrensverordnung genannte Dokument ist dem Antragsteller in Kartenform auszustellen (Verfahrenskarte).“
108.Novellierungsanordnung 108, In § 50 Abs. 2 wird im ersten Satz nach der Wortfolge „auf die“ die Wortfolge „Vorgaben des Art. 29 Abs. 4 der Verfahrensverordnung, “ eingefügt; der letzte Satz lautet:In Paragraph 50, Absatz 2, wird im ersten Satz nach der Wortfolge „auf die“ die Wortfolge „Vorgaben des Artikel 29, Absatz 4, der Verfahrensverordnung, “ eingefügt; der letzte Satz lautet:
„Die Verfahrenskarte hat neben den nach Art. 29 Abs. 4 der Verfahrensverordnung erforderlichen Angaben insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Verfahrenskarte“ zu enthalten.“„Die Verfahrenskarte hat neben den nach Artikel 29, Absatz 4, der Verfahrensverordnung erforderlichen Angaben insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Verfahrenskarte“ zu enthalten.“
109.Novellierungsanordnung 109, In § 50 Abs. 3 wird das Wort „Asylwerbers“ jeweils durch das Wort „Antragstellers“ ersetzt.In Paragraph 50, Absatz 3, wird das Wort „Asylwerbers“ jeweils durch das Wort „Antragstellers“ ersetzt.
110.Novellierungsanordnung 110, § 51 lautet samt Überschrift:Paragraph 51, lautet samt Überschrift:
„Form der Aufenthaltstitel
§ 51.Paragraph 51,
Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel gemäß Art. 23 und 24 der Statusverordnung durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere die Bezeichnung „Aufenthaltstitel“, Name, Vorname, Geburtsdatum und Lichtbild der Person, der internationaler Schutz gewährt wird, sowie die Bezeichnung der ausstellenden Behörde und die Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.“ Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel gemäß Artikel 23 und 24 der Statusverordnung durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere die Bezeichnung „Aufenthaltstitel“, Name, Vorname, Geburtsdatum und Lichtbild der Person, der internationaler Schutz gewährt wird, sowie die Bezeichnung der ausstellenden Behörde und die Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.“
111.Novellierungsanordnung 111, § 51a entfällt samt Überschrift.Paragraph 51 a, entfällt samt Überschrift.
112.Novellierungsanordnung 112, § 52 lautet samt Überschrift:Paragraph 52, lautet samt Überschrift:
„Gegenstandslosigkeit von Aufenthaltstiteln
§ 52.Paragraph 52,
Aufenthaltstitel gemäß Art. 24 der Statusverordnung werden gegenstandslos, wenn Art. 66 Abs. 6 lit. a oder b der Verfahrensverordnung eintritt. § 61 Abs. 3 ist anzuwenden.“ Aufenthaltstitel gemäß Artikel 24, der Statusverordnung werden gegenstandslos, wenn Artikel 66, Absatz 6, Litera a, oder b der Verfahrensverordnung eintritt. Paragraph 61, Absatz 3, ist anzuwenden.“
113.Novellierungsanordnung 113, In § 53 Abs. 1 wird die Wortfolge „Karten nach diesem Bundesgesetz“ durch die Wortfolge „Verfahrenskarten nach der Verfahrensverordnung und Aufenthaltstitel nach der Statusverordnung“ ersetzt.In Paragraph 53, Absatz eins, wird die Wortfolge „Karten nach diesem Bundesgesetz“ durch die Wortfolge „Verfahrenskarten nach der Verfahrensverordnung und Aufenthaltstitel nach der Statusverordnung“ ersetzt.
114.Novellierungsanordnung 114, In § 53 Abs. 1 wird in Z 3 das Wort „oder“ durch einen Strichpunkt und der Punkt am Ende der Z 4 durch das Wort „oder“ ersetzt sowie nach Z 4 folgende Z 5 eingefügt:In Paragraph 53, Absatz eins, wird in Ziffer 3, das Wort „oder“ durch einen Strichpunkt und der Punkt am Ende der Ziffer 4, durch das Wort „oder“ ersetzt sowie nach Ziffer 4, folgende Ziffer 5, eingefügt:
zu einem späteren Zeitpunkt eine Karte mit gleichem Inhalt ausgestellt wurde.“
115.Novellierungsanordnung 115, § 53 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 53, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Dem Inhaber ist eine neue Karte auszustellen, wenn hierauf nach der Verfahrens- oder der Statusverordnung ein Anspruch besteht.“
116.Novellierungsanordnung 116, In § 53 Abs. 2 wird das Wort „Asylwerber“ durch das Wort „Antragsteller“ und die Wortfolge „Karten nach diesem Bundesgesetz“ durch die Wortfolge „Verfahrenskarten oder Aufenthaltstitel“ ersetzt; die Wortfolge „diese entzogen wurden oder“ entfällt.In Paragraph 53, Absatz 2, wird das Wort „Asylwerber“ durch das Wort „Antragsteller“ und die Wortfolge „Karten nach diesem Bundesgesetz“ durch die Wortfolge „Verfahrenskarten oder Aufenthaltstitel“ ersetzt; die Wortfolge „diese entzogen wurden oder“ entfällt.
117.Novellierungsanordnung 117, In § 54 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind“ die Wortfolge „unbeschadet des § 59 Abs. 1a“ eingefügt.In Paragraph 54, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind“ die Wortfolge „unbeschadet des Paragraph 59, Absatz eins a, eingefügt.
118.Novellierungsanordnung 118, Nach § 54 wird folgender § 54a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 54, wird folgender Paragraph 54 a, samt Überschrift eingefügt:
„Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK„Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK
§ 54a.Paragraph 54 a,
(1)Absatz eins,Einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist in den Fällen des § 58 Abs. 1 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Art. 17 der Statusverordnung von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.Einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist in den Fällen des Paragraph 58, Absatz eins, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Artikel 17, der Statusverordnung von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.
(2)Absatz 2,Eine Versagung oder Entziehung des Aufenthaltstitels wegen eines Ausschlussgrundes gemäß Art. 17 der Statusverordnung ist mit einer Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG zu verbinden.“Eine Versagung oder Entziehung des Aufenthaltstitels wegen eines Ausschlussgrundes gemäß Artikel 17, der Statusverordnung ist mit einer Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zu verbinden.“
119.Novellierungsanordnung 119, In § 56 Abs. 3 wird der Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 1 Z 26)“ durch den Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 1 Z 19)“ ersetzt.In Paragraph 56, Absatz 3, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 19,)“ ersetzt.
120.Novellierungsanordnung 120, In § 58 erhält Abs. 1 die Absatzbezeichnung „(1a)“; vor Abs. 1a (neu) wird folgender Abs. 1 (neu) eingefügt:In Paragraph 58, erhält Absatz eins, die Absatzbezeichnung „(1a)“; vor Absatz eins a, (neu) wird folgender Absatz eins, (neu) eingefügt:
„(1)Absatz eins,Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a von Amts wegen zu prüfen, wennDas Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, von Amts wegen zu prüfen, wenn
der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch bezüglich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes als unbegründet abgelehnt wird;
die Flüchtlingseigenschaft entzogen wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes kommt;
der Status subsidiären Schutzes entzogen wird.
Dies gilt auch, wenn ein nach einer Entscheidung gemäß Z 1, 2 oder 3 eingereichter Folgeantrag wegen entschiedener Sache (Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung oder § 68 AVG) zurückgewiesen oder abgelehnt wird, und für jeden weiteren aus diesem Grund zurückgewiesenen oder abgelehnten Folgeantrag.“Dies gilt auch, wenn ein nach einer Entscheidung gemäß Ziffer eins, 2, oder 3 eingereichter Folgeantrag wegen entschiedener Sache (Artikel 38, Absatz 2, der Verfahrensverordnung oder Paragraph 68, AVG) zurückgewiesen oder abgelehnt wird, und für jeden weiteren aus diesem Grund zurückgewiesenen oder abgelehnten Folgeantrag.“
121.Novellierungsanordnung 121, In § 58 Abs. 1a (neu) wird in Z 1 die Wortfolge „§§ 4 oder 4a zurückgewiesen“ durch die Wortfolge „§ 4 als unzulässig abgelehnt“ ersetzt.In Paragraph 58, Absatz eins a, (neu) wird in Ziffer eins, die Wortfolge „§§ 4 oder 4a zurückgewiesen“ durch die Wortfolge „§ 4 als unzulässig abgelehnt“ ersetzt.
122.Novellierungsanordnung 122, In § 58 Abs. 1a (neu) wird in Z 2 die Wortfolge „des Status des Asylberechtigten“ durch die Wortfolge „der Flüchtlingseigenschaft“ und die Wortfolge „des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen“ durch die Wortfolge „subsidiären Schutzes als unbegründet abgelehnt“ ersetzt.In Paragraph 58, Absatz eins a, (neu) wird in Ziffer 2, die Wortfolge „des Status des Asylberechtigten“ durch die Wortfolge „der Flüchtlingseigenschaft“ und die Wortfolge „des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen“ durch die Wortfolge „subsidiären Schutzes als unbegründet abgelehnt“ ersetzt.
123.Novellierungsanordnung 123, In § 58 Abs. 1a (neu) wird in Z 3 die Wortfolge „der Status des Asylberechtigten aberkannt“ durch die Wortfolge „die Flüchtlingseigenschaft entzogen“ und die Wortfolge „des subsidiär Schutzberechtigten“ durch die Wortfolge „subsidiären Schutzes“ ersetzt.In Paragraph 58, Absatz eins a, (neu) wird in Ziffer 3, die Wortfolge „der Status des Asylberechtigten aberkannt“ durch die Wortfolge „die Flüchtlingseigenschaft entzogen“ und die Wortfolge „des subsidiär Schutzberechtigten“ durch die Wortfolge „subsidiären Schutzes“ ersetzt.
124.Novellierungsanordnung 124, In § 58 Abs. 1a (neu) wird in Z 4 die Wortfolge „des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt“ durch die Wortfolge „subsidiären Schutzes entzogen“ ersetzt.In Paragraph 58, Absatz eins a, (neu) wird in Ziffer 4, die Wortfolge „des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt“ durch die Wortfolge „subsidiären Schutzes entzogen“ ersetzt.
125.Novellierungsanordnung 125, § 58 Abs. 1a (neu) wird folgender Schlussteil angefügt:Paragraph 58, Absatz eins a, (neu) wird folgender Schlussteil angefügt:
„und in den Fällen der Z 2 bis 4 ein Aufenthaltstitel gemäß § 54a jeweils nicht erteilt wird.“„und in den Fällen der Ziffer 2 bis 4 ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 54 a, jeweils nicht erteilt wird.“
126.Novellierungsanordnung 126, In § 58 Abs. 3 und 4 wird jeweils der Ausdruck „§§ 55“ durch den Ausdruck „§§ 54a, 55 “ ersetzt.In Paragraph 58, Absatz 3 und 4 wird jeweils der Ausdruck „§§ 55“ durch den Ausdruck „§§ 54a, 55 “ ersetzt.
127.Novellierungsanordnung 127, In § 58 lautet Abs. 5:In Paragraph 58, lautet Absatz 5 :
„(5)Absatz 5,Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 54a oder 57 können nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch im Wege des Datenfernverkehrs unter Inanspruchnahme der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) gemäß den §§ 4 ff des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, gestellt werden. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.“Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 54 a, oder 57 können nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch im Wege des Datenfernverkehrs unter Inanspruchnahme der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) gemäß den Paragraphen 4, ff des E-Government-Gesetzes (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, gestellt werden. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.“
128.Novellierungsanordnung 128, In § 58 Abs. 6 wird nach dem Wort „Antrag“ die Wortfolge „auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 oder auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 54a oder 57“ eingefügt; der Ausdruck „gemäß §§ 55 bis 57“ entfällt.In Paragraph 58, Absatz 6, wird nach dem Wort „Antrag“ die Wortfolge „auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 oder auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 54 a, oder 57“ eingefügt; der Ausdruck „gemäß Paragraphen 55 bis 57 entfällt.
129.Novellierungsanordnung 129, In § 58 Abs. 7 und 8 wird jeweils nach dem Ausdruck „57“ die Wortfolge „oder auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 54a oder 57“ eingefügt.In Paragraph 58, Absatz 7 und 8 wird jeweils nach dem Ausdruck „57“ die Wortfolge „oder auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 54 a, oder 57“ eingefügt.
130.Novellierungsanordnung 130, Die Überschrift zu § 59 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 59, lautet:
„Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK und der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ “„Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK und der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ “
131.Novellierungsanordnung 131, In § 59 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 59, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Der Aufenthaltstitel gemäß § 54a kann verlängert werden. Abs. 1 mit Ausnahme des zweiten Satzes ist sinngemäß anzuwenden. Wird der Verlängerungsantrag erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer, längstens aber innerhalb von drei Jahren nach diesem Zeitpunkt gestellt und kommt Abs. 3 nicht zur Anwendung, ist der Antrag dennoch als Verlängerungsantrag zu behandeln. Der Aufenthalt ist in diesem Fall jedoch erst wieder ab der Verlängerung des Aufenthaltstitels rechtmäßig; auf einen Verlängerungsantrag gemäß dem zweiten Satz ist § 58 Abs. 13 erster und zweiter Satz sinngemäß anzuwenden.“Der Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 54 a, kann verlängert werden. Absatz eins, mit Ausnahme des zweiten Satzes ist sinngemäß anzuwenden. Wird der Verlängerungsantrag erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer, längstens aber innerhalb von drei Jahren nach diesem Zeitpunkt gestellt und kommt Absatz 3, nicht zur Anwendung, ist der Antrag dennoch als Verlängerungsantrag zu behandeln. Der Aufenthalt ist in diesem Fall jedoch erst wieder ab der Verlängerung des Aufenthaltstitels rechtmäßig; auf einen Verlängerungsantrag gemäß dem zweiten Satz ist Paragraph 58, Absatz 13, erster und zweiter Satz sinngemäß anzuwenden.“
132.Novellierungsanordnung 132, In § 59 Abs. 4 wird in Z 1 die Wortfolge „Voraussetzung des § 57“ durch die Wortfolge „Voraussetzungen der §§ 54a oder 57“ und im Schlussteil der Ausdruck „§ 57“ durch den Ausdruck „§§ 54a oder 57“ ersetzt.In Paragraph 59, Absatz 4, wird in Ziffer eins, die Wortfolge „Voraussetzung des Paragraph 57, durch die Wortfolge „Voraussetzungen der Paragraphen 54 a, oder 57“ und im Schlussteil der Ausdruck „§ 57“ durch den Ausdruck „§§ 54a oder 57“ ersetzt.
133.Novellierungsanordnung 133, In § 61 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten“ durch die Wortfolge „internationaler Schutz“ ersetzt.In Paragraph 61, Absatz 2, Ziffer 3, wird die Wortfolge „der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten“ durch die Wortfolge „internationaler Schutz“ ersetzt.
134.Novellierungsanordnung 134, In § 61 Abs. 3 wird nach dem Wort „abzuliefern“ die Wortfolge „ ; dies gilt nicht im Falle der Ungültigkeit infolge des Ablaufs der Gültigkeitsdauer“ und nach dem Wort „führt“ ein Beistrich eingefügt.In Paragraph 61, Absatz 3, wird nach dem Wort „abzuliefern“ die Wortfolge „ ; dies gilt nicht im Falle der Ungültigkeit infolge des Ablaufs der Gültigkeitsdauer“ und nach dem Wort „führt“ ein Beistrich eingefügt.
135.Novellierungsanordnung 135, In § 61 Abs. 5 wird nach dem Ausdruck „Nr. 6“ die Wortfolge „oder das Protokoll Nr. 13“ eingefügt; die Wortfolge „zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985, oder das Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005, “ entfällt.In Paragraph 61, Absatz 5, wird nach dem Ausdruck „Nr. 6“ die Wortfolge „oder das Protokoll Nr. 13“ eingefügt; die Wortfolge „zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985,, oder das Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005,, “ entfällt.
136.Novellierungsanordnung 136, In § 61 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:In Paragraph 61, wird nach Absatz 5, folgender Absatz 5 a, eingefügt:
„(5a)Absatz 5 a,Drittstaatsangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a sind, ist dieser zu entziehen, wenn eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf § 50 FPG nicht erlassen werden kann, aber nachträglich ein Ausschlussgrund gemäß Art. 17 der Statusverordnung eintritt oder bekannt wird.“Drittstaatsangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, sind, ist dieser zu entziehen, wenn eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf Paragraph 50, FPG nicht erlassen werden kann, aber nachträglich ein Ausschlussgrund gemäß Artikel 17, der Statusverordnung eintritt oder bekannt wird.“
137.Novellierungsanordnung 137, Die Überschrift des 8. Hauptstücks sowie die §§ 63 und 68 samt Überschriften entfallen.Die Überschrift des 8. Hauptstücks sowie die Paragraphen 63 und 68 samt Überschriften entfallen.
138.Novellierungsanordnung 138, In § 70 wird nach der Wortfolge „Personenstandsurkunden sowie“ die Wortfolge „die Erstausstellung, in den Fällen der §§ 57 Abs. 1 Z 2 und 62 Abs. 4 auch“ eingefügt und die Wortfolge „von Aufenthaltsberechtigungen“ durch die Wortfolge „und die Neuausstellung von Aufenthaltstiteln,“ ersetzt.In Paragraph 70, wird nach der Wortfolge „Personenstandsurkunden sowie“ die Wortfolge „die Erstausstellung, in den Fällen der Paragraphen 57, Absatz eins, Ziffer 2 und 62 Absatz 4, auch“ eingefügt und die Wortfolge „von Aufenthaltsberechtigungen“ durch die Wortfolge „und die Neuausstellung von Aufenthaltstiteln,“ ersetzt.
139.Novellierungsanordnung 139, In § 71 wird nach dem Wort „Bundesgesetze“ die Wortfolge „oder auf unmittelbar anwendbare Vorschriften des Unionsrechts“ eingefügt.In Paragraph 71, wird nach dem Wort „Bundesgesetze“ die Wortfolge „oder auf unmittelbar anwendbare Vorschriften des Unionsrechts“ eingefügt.
140.Novellierungsanordnung 140, In § 72 entfällt Z 4 und wird in den Z 5 und 7 lit. a jeweils die Wortfolge „Europa, Integration und Äußeres“ durch die Wortfolge „europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt; nach Z 5 wird folgende Z 6 eingefügt:In Paragraph 72, entfällt Ziffer 4 und wird in den Ziffer 5 und 7 Litera a, jeweils die Wortfolge „Europa, Integration und Äußeres“ durch die Wortfolge „europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt; nach Ziffer 5, wird folgende Ziffer 6, eingefügt:
hinsichtlich des § 36 die Bundesregierung,“hinsichtlich des Paragraph 36, die Bundesregierung,“
141.Novellierungsanordnung 141, § 73 wird folgender Abs. 28 angefügt:Paragraph 73, wird folgender Absatz 28, angefügt:
„(28)Absatz 28,§ 1, § 2 Abs. 1 Z 4 bis 20 und Abs. 5, § 3 samt Überschrift, § 3a, § 4 samt Überschrift, § 5 Abs. 1 und 2, die §§ 6 bis 9 samt Überschriften, § 10, § 12 samt Überschrift, § 14 Abs. 1 und 2, die §§ 15 und 15a samt Überschriften, die §§ 15b und 15c, die §§ 15d, 17 und 18 bis 20 samt Überschriften, § 21, § 22, § 25 samt Überschrift, die §§ 29 bis 31 samt Überschriften, § 32 Abs. 1, 2 und 3, § 33 samt Überschrift, § 34, § 36 Abs. 1, § 38 Abs. 2, § 39 samt Überschrift, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 2 und 3, die §§ 50, 51 und 52 samt Überschriften, § 53, § 54 Abs. 2, § 54a samt Überschrift, § 56 Abs. 3, § 58 Abs. 1, 1a, 3, 4, 5, 6, 7 und 8, die Überschrift des § 59 und dessen Abs. 1a und 4, § 61 Abs. 2 Z 3, Abs. 3, Abs. 5 und 5a, § 70, § 71, § 72 Z 5, 6 und 7 lit. a, § 74 samt Überschrift und § 75 Abs. 31 bis 41, die Überschriften des 2. Hauptstücks und dessen 1. bis 4. Abschnitts, des 3. Hauptstücks und dessen 2. Abschnitts, des 3. Abschnitts des 4. Hauptstücks und des 6. und 8. Hauptstücks sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 39/2026, treten mit 12. Juni 2026 in Kraft. Gleichzeitig treten § 2 Abs. 1 Z 4, 7, 11 bis 17 und 22 bis 25, § 4a samt Überschrift, § 5 Abs. 3, § 6 samt Überschrift, § 11 samt Überschrift, die §§ 12a und 13 samt Überschriften, § 14 Abs. 1a und 4, § 17a, § 24 samt Überschrift, die §§ 27 bis 28 samt Überschriften, § 32 Abs. 2, die §§ 35, 51a, 63 und 68 samt Überschriften, § 72 Z 4 sowie die Überschrift des 2. Abschnitts des 4. Hauptstücks und die Überschrift des 8. Hauptstücks außer Kraft.“Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4 bis 20 und Absatz 5,, Paragraph 3, samt Überschrift, Paragraph 3 a,, Paragraph 4, samt Überschrift, Paragraph 5, Absatz eins und 2, die Paragraphen 6 bis 9 samt Überschriften, Paragraph 10,, Paragraph 12, samt Überschrift, Paragraph 14, Absatz eins und 2, die Paragraphen 15 und 15 a samt Überschriften, die Paragraphen 15 b und 15 c, die Paragraphen 15 d, 17 und 18 bis 20 samt Überschriften, Paragraph 21,, Paragraph 22,, Paragraph 25, samt Überschrift, die Paragraphen 29 bis 31 samt Überschriften, Paragraph 32, Absatz eins, 2 und 3, Paragraph 33, samt Überschrift, Paragraph 34,, Paragraph 36, Absatz eins,, Paragraph 38, Absatz 2,, Paragraph 39, samt Überschrift, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz 2 und 3, die Paragraphen 50, 51 und 52 samt Überschriften, Paragraph 53,, Paragraph 54, Absatz 2,, Paragraph 54 a, samt Überschrift, Paragraph 56, Absatz 3,, Paragraph 58, Absatz eins, eins a, 3, 4, 5, 6, 7 und 8, die Überschrift des Paragraph 59 und dessen Absatz eins a und 4, Paragraph 61, Absatz 2, Ziffer 3,, Absatz 3,, Absatz 5 und 5 a, Paragraph 70,, Paragraph 71,, Paragraph 72, Ziffer 5, 6 und 7 Litera a,, Paragraph 74, samt Überschrift und Paragraph 75, Absatz 31 bis 41, die Überschriften des 2. Hauptstücks und dessen 1. bis 4. Abschnitts, des 3. Hauptstücks und dessen 2. Abschnitts, des 3. Abschnitts des 4. Hauptstücks und des 6. und 8. Hauptstücks sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, treten mit 12. Juni 2026 in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, 7, 11 bis 17 und 22 bis 25, Paragraph 4 a, samt Überschrift, Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 6, samt Überschrift, Paragraph 11, samt Überschrift, die Paragraphen 12 a und 13 samt Überschriften, Paragraph 14, Absatz eins a und 4, Paragraph 17 a,, Paragraph 24, samt Überschrift, die Paragraphen 27 bis 28 samt Überschriften, Paragraph 32, Absatz 2,, die Paragraphen 35, 51 a, 63 und 68 samt Überschriften, Paragraph 72, Ziffer 4, sowie die Überschrift des 2. Abschnitts des 4. Hauptstücks und die Überschrift des 8. Hauptstücks außer Kraft.“
142.Novellierungsanordnung 142, § 74 lautet samt Überschrift:Paragraph 74, lautet samt Überschrift:
„Verhältnis zur Genfer Flüchtlingskonvention und zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht
§ 74.Paragraph 74,
Die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention und des Protokolls (Nr. 24) über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ABl. Nr. C 115 vom 9.5.2008 S. 305, bleiben unberührt.“
143.Novellierungsanordnung 143, § 75 werden folgende Abs. 31 bis 41 angefügt:Paragraph 75, werden folgende Absatz 31 bis 41 angefügt:
„(31)Absatz 31,Entscheidungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 ergangen sind, behalten ihre Gültigkeit und begründen in Verfahren, die in derselben Sache ab dem 12. Juni 2026 anhängig werden, den Zurückweisungs- oder Ablehnungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG oder Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung).Entscheidungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, ergangen sind, behalten ihre Gültigkeit und begründen in Verfahren, die in derselben Sache ab dem 12. Juni 2026 anhängig werden, den Zurückweisungs- oder Ablehnungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG oder Artikel 38, Absatz 2, der Verfahrensverordnung).
(32)Absatz 32,Alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren sind vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass § 12 BFA-VG in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach § 70 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist. Entscheidungen gemäß § 12a können in Asylverfahren im Sinne des ersten Satzes auch nach dem 12. Juni 2026 erlassen werden.Alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren sind vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass Paragraph 12, BFA-VG in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach Paragraph 70, in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist. Entscheidungen gemäß Paragraph 12 a, können in Asylverfahren im Sinne des ersten Satzes auch nach dem 12. Juni 2026 erlassen werden.
(33)Absatz 33,Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten am 12. Juni 2026 zukommt, gilt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 3 Z 1 der Statusverordnung als zuerkannt. Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten am 12. Juni 2026 zukommt, gilt der Status subsidiären Schutzes im Sinne des Art. 3 Z 2 der Statusverordnung als zuerkannt. Die Möglichkeit eines Entzugs gemäß Art. 14 oder 19 der Statusverordnung bleibt davon unberührt.Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten am 12. Juni 2026 zukommt, gilt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikel 3, Ziffer eins, der Statusverordnung als zuerkannt. Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten am 12. Juni 2026 zukommt, gilt der Status subsidiären Schutzes im Sinne des Artikel 3, Ziffer 2, der Statusverordnung als zuerkannt. Die Möglichkeit eines Entzugs gemäß Artikel 14, oder 19 der Statusverordnung bleibt davon unberührt.
(34)Absatz 34,Eine zum 12. Juni 2026 befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 3 Abs. 4 erster Satz in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 gilt ab diesem Stichtag unbefristet weiter. Gemäß § 51a in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 ausgestellte Karten für Asylberechtigte gelten als Aufenthaltstitel gemäß Art. 24 der Statusverordnung. Auf Antrag ist dem Inhaber gegen Rückgabe dieser Karte jedoch ein Aufenthaltstitel auszustellen. Ein solcher Antrag gilt als Verlängerungsantrag.Eine zum 12. Juni 2026 befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 3, Absatz 4, erster Satz in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, gilt ab diesem Stichtag unbefristet weiter. Gemäß Paragraph 51 a, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, ausgestellte Karten für Asylberechtigte gelten als Aufenthaltstitel gemäß Artikel 24, der Statusverordnung. Auf Antrag ist dem Inhaber gegen Rückgabe dieser Karte jedoch ein Aufenthaltstitel auszustellen. Ein solcher Antrag gilt als Verlängerungsantrag.
(35)Absatz 35,Ein Fremder, der am 12. Juni 2026 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter innehat, kann frühestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Art. 24 der Statusverordnung stellen. Ein am 12. Juni 2026 bereits gestellter, aber noch nicht erledigter Antrag gemäß § 8 Abs. 4 zweiter Satz in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 gilt ab diesem Stichtag als Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Art. 24 der Statusverordnung. Die im ersten und zweiten Satz genannten Anträge gelten als Verlängerungsanträge.Ein Fremder, der am 12. Juni 2026 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter innehat, kann frühestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Artikel 24, der Statusverordnung stellen. Ein am 12. Juni 2026 bereits gestellter, aber noch nicht erledigter Antrag gemäß Paragraph 8, Absatz 4, zweiter Satz in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, gilt ab diesem Stichtag als Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Artikel 24, der Statusverordnung. Die im ersten und zweiten Satz genannten Anträge gelten als Verlängerungsanträge.
(36)Absatz 36,Für Verlängerungsanträge gemäß Abs. 34 und 35 gelten die §§ 3 Abs. 1 letzter Satz und 8 Abs. 4 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 mit der Maßgabe, dass bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels auch der Zeitraum, in dem der Fremde bis zum 12. Juni 2026 als Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigter im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig war, zu berücksichtigen ist.Für Verlängerungsanträge gemäß Absatz 34 und 35 gelten die Paragraphen 3, Absatz eins, letzter Satz und 8 Absatz 4, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, mit der Maßgabe, dass bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels auch der Zeitraum, in dem der Fremde bis zum 12. Juni 2026 als Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigter im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig war, zu berücksichtigen ist.
(37)Absatz 37,Vor dem 12. Juni 2026 ausgestellte Karten nach diesem Bundesgesetz und die durch sie allenfalls bescheinigten Aufenthaltsberechtigungen behalten ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt. § 53 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Verfahrenskarte oder des Aufenthaltstitels die Karte im Sinne des ersten Satzes tritt.Vor dem 12. Juni 2026 ausgestellte Karten nach diesem Bundesgesetz und die durch sie allenfalls bescheinigten Aufenthaltsberechtigungen behalten ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt. Paragraph 53, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Verfahrenskarte oder des Aufenthaltstitels die Karte im Sinne des ersten Satzes tritt.
(38)Absatz 38,Verfahren über Anträge gemäß § 35 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2026, welche mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 bei der Vertretungsbehörde anhängig sind, sind ab dem 12. Juni 2026 vom Bundesamt mit folgenden Maßgaben zu Ende zu führen:Verfahren über Anträge gemäß Paragraph 35, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, welche mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, bei der Vertretungsbehörde anhängig sind, sind ab dem 12. Juni 2026 vom Bundesamt mit folgenden Maßgaben zu Ende zu führen:
Der Ablauf der Frist zur Entscheidung über den Antrag ist bis zum Inkrafttreten jenes Bundesgesetzes, welches für den bisherigen § 35 im NAG einen neuen § 46a als Nachfolgeregelung einführt, gehemmt.Der Ablauf der Frist zur Entscheidung über den Antrag ist bis zum Inkrafttreten jenes Bundesgesetzes, welches für den bisherigen Paragraph 35, im NAG einen neuen Paragraph 46 a, als Nachfolgeregelung einführt, gehemmt.
Eine Zurückweisung des Antrags wegen Wegfalls der bisherigen Rechtsgrundlage findet während der Hemmung gemäß Z 1 nicht statt.Eine Zurückweisung des Antrags wegen Wegfalls der bisherigen Rechtsgrundlage findet während der Hemmung gemäß Ziffer eins, nicht statt.
Nach Wegfall der Hemmung gemäß Z 1 ist über den Antrag anhand der Rechtslage, die durch das in Z 1 gennannte Bundesgesetz geschaffen wird, zu entscheiden.Nach Wegfall der Hemmung gemäß Ziffer eins, ist über den Antrag anhand der Rechtslage, die durch das in Ziffer eins, gennannte Bundesgesetz geschaffen wird, zu entscheiden.
§ 13 Abs. 3 AVG ist auch dann anzuwenden, wenn der Antrag vor dem 12. Juni 2026 nicht mangelhaft war.Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist auch dann anzuwenden, wenn der Antrag vor dem 12. Juni 2026 nicht mangelhaft war.
(39)Absatz 39,Ein am 12. Juni 2026 noch nicht in Rechtskraft erwachsener Bescheid einer Vertretungsbehörde gemäß § 35 gilt mit Inkrafttreten des in Abs. 38 Z 1 genannten Bundesgesetzes als vom Bundesamt nach der in Abs. 38 Z 1 gennannten Nachfolgeregelung erlassen. Ist die Zustellung eines solchen Bescheides bis zum Ablauf des 11. Juni 2026 veranlasst, aber noch nicht bewirkt worden, so gilt er dennoch gegenüber allen Parteien, denen gegenüber die Zustellung veranlasst worden ist, als zugestellt. Wird durch die Zustellung der Lauf einer Frist bestimmt, so beginnt diese Frist mit jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Bescheid gemäß den Bestimmungen des § 11 Abs. 3 FPG und des § 19 Konsulargesetz – KonsG, BGBl. I Nr. 40/2019, als zugestellt gelten würde. Tritt der im vorherigen Satz genannte Fall nicht bis zum Ablauf des 30. September 2026 ein, tritt der Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft. Über Beschwerden (Art. 130 Abs. 1 B-VG) in derartigen Verfahren, deren Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht mit Ablauf des 11. Juni 2026 noch nicht veranlasst wurde, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Maßgaben:Ein am 12. Juni 2026 noch nicht in Rechtskraft erwachsener Bescheid einer Vertretungsbehörde gemäß Paragraph 35, gilt mit Inkrafttreten des in Absatz 38, Ziffer eins, genannten Bundesgesetzes als vom Bundesamt nach der in Absatz 38, Ziffer eins, gennannten Nachfolgeregelung erlassen. Ist die Zustellung eines solchen Bescheides bis zum Ablauf des 11. Juni 2026 veranlasst, aber noch nicht bewirkt worden, so gilt er dennoch gegenüber allen Parteien, denen gegenüber die Zustellung veranlasst worden ist, als zugestellt. Wird durch die Zustellung der Lauf einer Frist bestimmt, so beginnt diese Frist mit jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Bescheid gemäß den Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 3, FPG und des Paragraph 19, Konsulargesetz – KonsG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2019,, als zugestellt gelten würde. Tritt der im vorherigen Satz genannte Fall nicht bis zum Ablauf des 30. September 2026 ein, tritt der Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft. Über Beschwerden (Artikel 130, Absatz eins, B-VG) in derartigen Verfahren, deren Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht mit Ablauf des 11. Juni 2026 noch nicht veranlasst wurde, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Maßgaben:
Belangte Behörde ist das Bundesamt.
Der Ablauf der Frist zur Entscheidung über die Beschwerde ist bis zum Inkrafttreten jenes Bundesgesetzes, welches für den bisherigen § 35 im NAG einen neuen § 46a als Nachfolgeregelung einführt, gehemmt.Der Ablauf der Frist zur Entscheidung über die Beschwerde ist bis zum Inkrafttreten jenes Bundesgesetzes, welches für den bisherigen Paragraph 35, im NAG einen neuen Paragraph 46 a, als Nachfolgeregelung einführt, gehemmt.
Eine Zurück- oder Abweisung der Beschwerde wegen Fehlens oder nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses findet während der Hemmung gemäß Z 2 nicht statt.Eine Zurück- oder Abweisung der Beschwerde wegen Fehlens oder nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses findet während der Hemmung gemäß Ziffer 2, nicht statt.
Nach Wegfall der Hemmung gemäß Z 2 ist über die Beschwerde anhand der Rechtslage, die durch das in Z 2 gennannte Bundesgesetz geschaffen wird, zu entscheiden.Nach Wegfall der Hemmung gemäß Ziffer 2, ist über die Beschwerde anhand der Rechtslage, die durch das in Ziffer 2, gennannte Bundesgesetz geschaffen wird, zu entscheiden.
§ 13 Abs. 3 AVG ist auch dann anzuwenden, wenn der Antrag vor dem 12. Juni 2026 nicht mangelhaft war.Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist auch dann anzuwenden, wenn der Antrag vor dem 12. Juni 2026 nicht mangelhaft war.
(40)Absatz 40,Alle mit Ablauf des 11. Juni 2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend § 35 sind ab 12. Juni 2026 vom Bundesverwaltungsgericht unter Beachtung des Abs. 39 Z 1 bis 4 zu Ende zu führen. § 13 Abs. 3 AVG ist auch dann anzuwenden, wenn der Antrag vor dem 12. Juni 2026 nicht mangelhaft war.Alle mit Ablauf des 11. Juni 2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend Paragraph 35, sind ab 12. Juni 2026 vom Bundesverwaltungsgericht unter Beachtung des Absatz 39, Ziffer eins bis 4 zu Ende zu führen. Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist auch dann anzuwenden, wenn der Antrag vor dem 12. Juni 2026 nicht mangelhaft war.
(41)Absatz 41,Wurde gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 35 rechtzeitig Beschwerde oder Revision erhoben und hat der Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof zum 12. Juni 2026 noch nicht darüber entschieden, so ist das jeweilige Rechtsmittel als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren ohne Anhörung des Beschwerdeführers oder Revisionswerbers sowie ohne Zuspruch von Aufwandersatz einzustellen. Dies gilt auch, wenn die Beschwerde oder Revision gegen eine Entscheidung im Sinne des ersten Satzes erst nach dem 12. Juni 2026 erhoben wurde. Mit der Verfahrenseinstellung tritt die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts außer Kraft. Die Rechtssache tritt in die Lage zurück, in der sie sich vor der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht befunden hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren über die bei ihm anhängige Beschwerde unter Beachtung des Abs. 39 Z 1 bis 4 zu Ende zu führen. § 13 Abs. 3 AVG ist vom Bundesverwaltungsgericht auch dann anzuwenden, wenn der vor dem 12. Juni 2026 gestellte Antrag nicht mangelhaft war.“Wurde gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Paragraph 35, rechtzeitig Beschwerde oder Revision erhoben und hat der Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof zum 12. Juni 2026 noch nicht darüber entschieden, so ist das jeweilige Rechtsmittel als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren ohne Anhörung des Beschwerdeführers oder Revisionswerbers sowie ohne Zuspruch von Aufwandersatz einzustellen. Dies gilt auch, wenn die Beschwerde oder Revision gegen eine Entscheidung im Sinne des ersten Satzes erst nach dem 12. Juni 2026 erhoben wurde. Mit der Verfahrenseinstellung tritt die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts außer Kraft. Die Rechtssache tritt in die Lage zurück, in der sie sich vor der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht befunden hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren über die bei ihm anhängige Beschwerde unter Beachtung des Absatz 39, Ziffer eins bis 4 zu Ende zu führen. Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist vom Bundesverwaltungsgericht auch dann anzuwenden, wenn der vor dem 12. Juni 2026 gestellte Antrag nicht mangelhaft war.“
Artikel 2
Änderung des BBU-Errichtungsgesetzes
Das BBU-Errichtungsgesetz (BBU-G), BGBl. I Nr. 53/2019, zuletzt geändert durch das Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:Das BBU-Errichtungsgesetz (BBU-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019,, zuletzt geändert durch das Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „obliegt“ die Wortfolge „ , und die Beurteilung besonderer Bedürfnisse von nicht in Haft befindlichen Antragstellern gemäß § 2b des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991“ eingefügt.In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Wort „obliegt“ die Wortfolge „ , und die Beurteilung besonderer Bedürfnisse von nicht in Haft befindlichen Antragstellern gemäß Paragraph 2 b, des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Ausdruck „BGBl. I Nr. 87/2012,“ der Klammerausdruck „(Rechtsauskunft und Verfahrensvertretung)“ und nach dem Ausdruck „§ 52 BFA-VG“ der Klammerausdruck „(Rechtsberatung und -vertretung)“ eingefügt.In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, wird nach dem Ausdruck „BGBl. römisch eins Nr. 87 aus 2012,,“ der Klammerausdruck „(Rechtsauskunft und Verfahrensvertretung)“ und nach dem Ausdruck „§ 52 BFA-VG“ der Klammerausdruck „(Rechtsberatung und -vertretung)“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 2 Abs. 1 Z 4 entfällt das Wort „ sowie“.In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, entfällt das Wort „ sowie“.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 2 Abs. 1 Z 5 wird am Ende das Wort „ sowie“ eingefügt.In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, wird am Ende das Wort „ sowie“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 2 Abs. 1 wird nach Z 5 folgende Z 6 eingefügt:In Paragraph 2, Absatz eins, wird nach Ziffer 5, folgende Ziffer 6, eingefügt:
die Unterstützung von unbegleiteten minderjährigen Fremden gemäß Art. 13 der Screening-Verordnung (§ 1 Z 13 GVG-B 2005), Art. 14 der Eurodac-Verordnung (§ 2 Abs. 4 Z 31 FPG) und Art. 23 der Verfahrensverordnung (§ 1 Z 10 GVG-B 2005), wenn oder soweit eine solche Unterstützung von der nach den zivilrechtlichen Bestimmungen mit der Obsorge betrauten Stelle in Ausnahmefällen nicht geleistet wird,“die Unterstützung von unbegleiteten minderjährigen Fremden gemäß Artikel 13, der Screening-Verordnung (Paragraph eins, Ziffer 13, GVG-B 2005), Artikel 14, der Eurodac-Verordnung (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 31, FPG) und Artikel 23, der Verfahrensverordnung (Paragraph eins, Ziffer 10, GVG-B 2005), wenn oder soweit eine solche Unterstützung von der nach den zivilrechtlichen Bestimmungen mit der Obsorge betrauten Stelle in Ausnahmefällen nicht geleistet wird,“
6.Novellierungsanordnung 6, § 2 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 2, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Dem zur Erfüllung der Aufgabe gemäß Abs. 1 Z 1 herangezogenen Personal der Bundesagentur obliegt es auch, die Aufgabe gemäß Abs. 1 Z 6 zu erfüllen.“„Dem zur Erfüllung der Aufgabe gemäß Absatz eins, Ziffer eins, herangezogenen Personal der Bundesagentur obliegt es auch, die Aufgabe gemäß Absatz eins, Ziffer 6, zu erfüllen.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 10 Abs. 1 Z 3 wird das Wort „das“ durch das Wort „die“ und das Wort „wird“ durch das Wort „werden“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, wird das Wort „das“ durch das Wort „die“ und das Wort „wird“ durch das Wort „werden“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 12 Abs. 4 wird nach dem Wort „Rechtsberatung“ die Wortfolge „und -vertretung“ eingefügt.In Paragraph 12, Absatz 4, wird nach dem Wort „Rechtsberatung“ die Wortfolge „und -vertretung“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 13 Abs. 5 wird das Wort „Asylwerber“ durch das Wort „Antragsteller“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz 5, wird das Wort „Asylwerber“ durch das Wort „Antragsteller“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 25 Abs. 1 wird der Ausdruck „Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. I Nr. 100/2005,“ durch den Ausdruck „GVG-B 2005“ ersetzt.In Paragraph 25, Absatz eins, wird der Ausdruck „Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG-B 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,,“ durch den Ausdruck „GVG-B 2005“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 31 wird folgender Abs. 4 angefügt:Paragraph 31, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,§ 2 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 Z 3, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 5 und § 25 Abs. 1 in der Fassung des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 39/2026, treten mit 12. Juni 2026 in Kraft.“Paragraph 2, Absatz eins und 2, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 12, Absatz 4,, Paragraph 13, Absatz 5 und Paragraph 25, Absatz eins, in der Fassung des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, treten mit 12. Juni 2026 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des BFA-Einrichtungsgesetzes
Das BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G), BGBl. I Nr. 87/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2018, wird wie folgt geändert:Das BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge „einem seiner beiden“ durch das Wort „seinem“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz eins, wird die Wortfolge „einem seiner beiden“ durch das Wort „seinem“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 2 erster Satz entfällt die Wortfolge „und jeweils eine Regionaldirektion in jedem Bundesland“. Nach dem ersten Satz wird folgender Satz eingefügt:In Paragraph 2, Absatz 2, erster Satz entfällt die Wortfolge „und jeweils eine Regionaldirektion in jedem Bundesland“. Nach dem ersten Satz wird folgender Satz eingefügt:
„Es kann in jedem Bundesland eine Regionaldirektion eingerichtet werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 2 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 2, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Die formale Behandlung der vom Bundesamt zu besorgenden Geschäfte ist vom Direktor in der Kanzleiordnung (Büroordnung) festzulegen.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 2 erhalten die Abs. 4 bis 6 die Absatzbezeichnungen „(5)“ bis „(7)“; nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:In Paragraph 2, erhalten die Absatz 4 bis 6 die Absatzbezeichnungen „(5)“ bis „(7)“; nach Absatz 3, wird folgender Absatz 4, eingefügt:
„(4)Absatz 4,Der Direktor hat festzulegen, wem die Genehmigung von Entscheidungen im Rahmen der Geschäftseinteilung zukommt, in welchen Angelegenheiten die Genehmigung dem Behördenleiter vorbehalten ist und wem die Genehmigung im Falle der Verhinderung obliegt (Geschäftsordnung). Hierbei kann im Interesse einer raschen Geschäftsbehandlung auch vorgesehen werden, dass der von der Geschäftsordnung Ermächtigte andere besonders geeignete Bedienstete mit der Genehmigung bestimmter Angelegenheiten betrauen kann.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 2 Abs. 5 (neu) wird nach dem Wort „Qualifikation“ die Wortfolge „und die Umsetzung diesbezüglicher Qualitätssicherungsmaßnahmen“ eingefügt und folgender Satz angefügt:In Paragraph 2, Absatz 5, (neu) wird nach dem Wort „Qualifikation“ die Wortfolge „und die Umsetzung diesbezüglicher Qualitätssicherungsmaßnahmen“ eingefügt und folgender Satz angefügt:
„Die Mitarbeiter des Bundesamtes sind zur Teilnahme an Ausbildungs- und regelmäßigen Fortbildungsmaßnahmen verpflichtet.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 2 Abs. 6 (neu) wird nach dem Ausdruck „42 Abs. 1“ das Wort „des“ eingefügt.In Paragraph 2, Absatz 6, (neu) wird nach dem Ausdruck „42 Absatz eins, das Wort „des“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 3 Abs. 2 wird das Wort „Dublin-Verordnung“ durch die Wortfolge „Asyl- und Migrationsmanagementverordnung“ sowie der Ausdruck „Z 8“ durch den Ausdruck „Z 6“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 2, wird das Wort „Dublin-Verordnung“ durch die Wortfolge „Asyl- und Migrationsmanagementverordnung“ sowie der Ausdruck „Z 8“ durch den Ausdruck „Z 6“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 5 Abs. 2 Z 2 wird das Wort „Asylwerbern“ durch das Wort „Antragstellern“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, wird das Wort „Asylwerbern“ durch das Wort „Antragstellern“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 8 wird folgender Abs. 6 angefügt:Paragraph 8, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Die §§ 2 Abs. 1 bis 7, 3 Abs. 2 und 5 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 39/2026, treten mit 12. Juni 2026 in Kraft.“Die Paragraphen 2, Absatz eins bis 7, 3 Absatz 2 und 5 Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, treten mit 12. Juni 2026 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des BFA-Verfahrensgesetzes
Das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, zuletzt geändert durch das Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:Das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 4 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 4, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 4a. | Sonstige Behörden im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der Verfahrensverordnung“Sonstige Behörden im Sinne des Artikel 4, Absatz 2, der Verfahrensverordnung“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 13 das Wort „Mitwirkung“ durch das Wort „Kooperation“ ersetzt.Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu Paragraph 13, das Wort „Mitwirkung“ durch das Wort „Kooperation“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 17; die Einträge zu den §§ 18 und 19 lauten:Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu Paragraph 17,; die Einträge zu den Paragraphen 18 und 19 lauten:
„§ 18. | Aufschiebende Wirkung |
§ 19.Paragraph 19, | Sichere Herkunftsländer und sichere Drittstaaten“ |
4.Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 22 die Wortfolge „faktischen Abschiebeschutzes“ durch die Wortfolge „Rechts auf Verbleib“ ersetzt.Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu Paragraph 22, die Wortfolge „faktischen Abschiebeschutzes“ durch die Wortfolge „Rechts auf Verbleib“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 40 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 40, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 40a. | Haft im Asylverfahren an der Grenze“ |
6.Novellierungsanordnung 6, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 42 das Wort „Befragung“ durch das Wort „Informationserhebung“ ersetzt.Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu Paragraph 42, das Wort „Befragung“ durch das Wort „Informationserhebung“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 47 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 47, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 48. | Dokumentationspflicht bei Missachtungen von Anordnungen der Unterkunftnahme und Aufenthaltsbeschränkungen“ |
8.Novellierungsanordnung 8, Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu den §§ 49 bis 52a:Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu den Paragraphen 49 bis 52 a, :
„§ 49. | Rechtsauskunft und Verfahrensvertretung vor dem Bundesamt |
§ 52.Paragraph 52, | Rechtsberatung und -vertretung vor dem Bundesverwaltungsgericht |
§ 52a.Paragraph 52 a, | Rückkehrberatung, Rückkehrhilfe und Reintegrationsunterstützung“ |
9.Novellierungsanordnung 9, In § 1 wird die Zahl „6“ durch die Zahl „9“ ersetzt.In Paragraph eins, wird die Zahl „6“ durch die Zahl „9“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 2 lautet Abs. 2:In Paragraph 2, lautet Absatz 2 :
„(2)Absatz 2,Im Übrigen gelten
§ 2 Abs. 1 Z 1, 2, 6, 8, 9, 12 bis 16, 18 und 20 sowie Abs. 2 AsylG 2005,Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 6, 8, 9, 12 bis 16, 18 und 20 sowie Absatz 2, AsylG 2005,
§ 2 Abs. 1 Z 23 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, undParagraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, und
§ 2 Abs. 3 und Abs. 4 Z 1, 2, 2a, 4, 5, 7, 11, 15, 18, 24, 27, 28 und 30 bis 32 sowie Abs. 5 Z 3 FPG.“Paragraph 2, Absatz 3 und Absatz 4, Ziffer eins, 2, 2 a, 4, 5, 7, 11, 15, 18, 24, 27, 28 und 30 bis 32 sowie Absatz 5, Ziffer 3, FPG.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 3 lautet Abs. 2:In Paragraph 3, lautet Absatz 2 :
„(2)Absatz 2,Dem Bundesamt obliegen
die Führung von Verfahren und die Erlassung von Überstellungsentscheidungen gemäß der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung,
die Zuerkennung und der Entzug des internationalen Schutzes gegenüber Fremden in Österreich gemäß der Status- und der Verfahrensverordnung,
die Erteilung und die Verlängerung von Aufenthaltstiteln gemäß dem AsylG 2005,
die Anordnung der Schubhaft und des gelinderen Mittels nach dem FPG sowie die Anordnung der Haft und des gelinderen Mittes im Asylverfahren an der Grenze gemäß § 40a,die Anordnung der Schubhaft und des gelinderen Mittels nach dem FPG sowie die Anordnung der Haft und des gelinderen Mittes im Asylverfahren an der Grenze gemäß Paragraph 40 a,,
die Anordnung der Abschiebung, die Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück des FPG,
die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG und Art. 37 der Verfahrensverordnung,die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG und Artikel 37, der Verfahrensverordnung,
die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
die Vorschreibung von Kosten gemäß § 53 unddie Vorschreibung von Kosten gemäß Paragraph 53, und
die Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren.“die Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG-B 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren.“
12.Novellierungsanordnung 12, Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 4, wird folgender Paragraph 4 a, samt Überschrift eingefügt:
„Sonstige Behörden im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der Verfahrensverordnung„Sonstige Behörden im Sinne des Artikel 4, Absatz 2, der Verfahrensverordnung
§ 4a.Paragraph 4 a,
Sonstige Behörden im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der Verfahrensverordnung sind die Landespolizeidirektionen, die nach § 3 Abs. 1 NAG zuständigen Behörden, die Vollzugsbehörden erster Instanz gemäß § 11 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes (StVG), BGBl. Nr. 144/1969, und die Justizwache gemäß § 13a StVG.“ Sonstige Behörden im Sinne des Artikel 4, Absatz 2, der Verfahrensverordnung sind die Landespolizeidirektionen, die nach Paragraph 3, Absatz eins, NAG zuständigen Behörden, die Vollzugsbehörden erster Instanz gemäß Paragraph 11, Absatz eins, des Strafvollzugsgesetzes (StVG), Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, und die Justizwache gemäß Paragraph 13 a, StVG.“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 5 wird das Wort „ oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Ausdruck „§ 40“ der Ausdruck „oder § 40a“ eingefügt.In Paragraph 5, wird das Wort „ oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Ausdruck „§ 40“ der Ausdruck „oder Paragraph 40 a, eingefügt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 7 Abs. 1 Z 5 wird der Ausdruck „6“ durch den Ausdruck „9“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, wird der Ausdruck „6“ durch den Ausdruck „9“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 8 wird nach dem Wort „Bescheide“ die Wortfolge „oder Maßnahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt “ eingefügt.In Paragraph 8, wird nach dem Wort „Bescheide“ die Wortfolge „oder Maßnahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt “ eingefügt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 9 Abs. 1 wird die Wortfolge „Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG“ durch die Wortfolge „aufenthaltsbeendende Maßnahme“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz eins, wird die Wortfolge „Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG“ durch die Wortfolge „aufenthaltsbeendende Maßnahme“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 9 Abs. 3 wird die Wortfolge „Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG“ im ersten und zweiten Satz jeweils durch die Wortfolge „aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ sowie im dritten Satz durch die Wortfolge „aufenthaltsbeendende Maßnahme“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 3, wird die Wortfolge „Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG“ im ersten und zweiten Satz jeweils durch die Wortfolge „aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ sowie im dritten Satz durch die Wortfolge „aufenthaltsbeendende Maßnahme“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 9 Abs. 3 wird die Wortfolge „Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005“ durch den Ausdruck „NAG“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 3, wird die Wortfolge „Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. römisch eins Nr. 100/2005“ durch den Ausdruck „NAG“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 10 Abs. 3 werden das Wort „mündiger“ durch das Wort „unbegleiteter“ und das Wort „einzubringen“ durch das Wort „einzureichen“ ersetzt sowie nach dem Wort „berechtigt“ ein Beistrich eingefügt; die Wortfolge „ , dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können,“ und der Ausdruck „ BFA-VG“ entfallen.In Paragraph 10, Absatz 3, werden das Wort „mündiger“ durch das Wort „unbegleiteter“ und das Wort „einzubringen“ durch das Wort „einzureichen“ ersetzt sowie nach dem Wort „berechtigt“ ein Beistrich eingefügt; die Wortfolge „ , dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können,“ und der Ausdruck „ BFA-VG“ entfallen.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 10 Abs. 3 dritter Satz wird der Ausdruck „Rechtsberater (§ 49),“ durch die Wortfolge „Verfahrensvertreter (§ 49 Abs. 2) und“ ersetzt; die Wortfolge „Zulassung des Verfahrens und nach “ entfällt.In Paragraph 10, Absatz 3, dritter Satz wird der Ausdruck „Rechtsberater (Paragraph 49,),“ durch die Wortfolge „Verfahrensvertreter (Paragraph 49, Absatz 2,) und“ ersetzt; die Wortfolge „Zulassung des Verfahrens und nach “ entfällt.
21.Novellierungsanordnung 21, In § 10 entfallen der letzte Satz des Abs. 3 sowie die Abs. 4 bis 6.In Paragraph 10, entfallen der letzte Satz des Absatz 3, sowie die Absatz 4 bis 6,
22.Novellierungsanordnung 22, In § 11 Abs. 1 wird das Wort „Erstaufnahmestelle“ durch die Wortfolge „Organisationseinheit des Bundesamtes“ und das Wort „Asylwerber“ jeweils durch das Wort „Antragsteller“ ersetzt.In Paragraph 11, Absatz eins, wird das Wort „Erstaufnahmestelle“ durch die Wortfolge „Organisationseinheit des Bundesamtes“ und das Wort „Asylwerber“ jeweils durch das Wort „Antragsteller“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, In § 11 lautet Abs. 2:In Paragraph 11, lautet Absatz 2 :
„(2)Absatz 2,Bis zur Verständigung gemäß § 29 Z 5 AsylG 2005, dass die Prüfung der Zulässigkeit des Antrags auf internationalen Schutz abgeschlossen ist, sind Ladungen nur dem Antragsteller persönlich und – soweit eine Vertretung nach § 10 vorliegt oder der Antragsteller an den Verfahrensvertreter (§ 49) verwiesen wurde – einem Verfahrensvertreter zuzustellen. Hat der Antragsteller auch einen gewillkürten Vertreter, ist dieser vom Verfahrensvertreter über Ladungen und den Stand des Verfahrens schnellstmöglich zu verständigen, wenn der Antragsteller dies wünscht.“Bis zur Verständigung gemäß Paragraph 29, Ziffer 5, AsylG 2005, dass die Prüfung der Zulässigkeit des Antrags auf internationalen Schutz abgeschlossen ist, sind Ladungen nur dem Antragsteller persönlich und – soweit eine Vertretung nach Paragraph 10, vorliegt oder der Antragsteller an den Verfahrensvertreter (Paragraph 49,) verwiesen wurde – einem Verfahrensvertreter zuzustellen. Hat der Antragsteller auch einen gewillkürten Vertreter, ist dieser vom Verfahrensvertreter über Ladungen und den Stand des Verfahrens schnellstmöglich zu verständigen, wenn der Antragsteller dies wünscht.“
24.Novellierungsanordnung 24, In § 11 Abs. 5 wird das Wort „Rechtsberater“ durch das Wort „Verfahrensvertreter“ und dies Wortfolge „Kinder- und Jugendhilfeträger“ durch die Wortfolge „eine nach den zivilrechtlichen Bestimmungen berufene Stelle“ ersetzt.In Paragraph 11, Absatz 5, wird das Wort „Rechtsberater“ durch das Wort „Verfahrensvertreter“ und dies Wortfolge „Kinder- und Jugendhilfeträger“ durch die Wortfolge „eine nach den zivilrechtlichen Bestimmungen berufene Stelle“ ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, In § 11 Abs. 7 werden die Wortfolge „Fremder, dessen faktischer Abschiebeschutz aufgehoben wird (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005) oder dem ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 oder 3 AsylG 2005)“ durch die Wortfolge „Antragsteller, dem das Recht auf Verbleib gemäß Art. 10 oder 68 der Verfahrensverordnung nicht oder nicht mehr zukommt“ und der Ausdruck „§ 15 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005“ durch den Ausdruck „Art. 9 Abs. 2 lit. c der Verfahrensverordnung“ ersetzt.In Paragraph 11, Absatz 7, werden die Wortfolge „Fremder, dessen faktischer Abschiebeschutz aufgehoben wird (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005) oder dem ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (Paragraph 12 a, Absatz eins, oder 3 AsylG 2005)“ durch die Wortfolge „Antragsteller, dem das Recht auf Verbleib gemäß Artikel 10, oder 68 der Verfahrensverordnung nicht oder nicht mehr zukommt“ und der Ausdruck „§ 15 Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005“ durch den Ausdruck „"Art". 9 Absatz 2, Litera c, der Verfahrensverordnung“ ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, In § 11 Abs. 7 wird nach der Wortfolge „bekannten Zustelladresse“ die Wortfolge „oder, wenn der Fremde durch einen Verfahrensvertreter oder Rechtsberater vertreten ist, an diesen “ eingefügt; der letzte Satz entfällt.In Paragraph 11, Absatz 7, wird nach der Wortfolge „bekannten Zustelladresse“ die Wortfolge „oder, wenn der Fremde durch einen Verfahrensvertreter oder Rechtsberater vertreten ist, an diesen “ eingefügt; der letzte Satz entfällt.
27.Novellierungsanordnung 27, In § 12 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“, die Wortfolge „und des Bundesverwaltungsgerichtes“ und Abs. 2; das Wort „Entscheidungen“ wird durch das Wort „Bescheide“, das Wort „Fremdenverständlichen“ durch die Wortfolge „Fremden verständlichen“ und der Ausdruck „§ 71 AVG“ durch den Ausdruck „§ 33 VwGVG“ ersetzt.In Paragraph 12, entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“, die Wortfolge „und des Bundesverwaltungsgerichtes“ und Absatz 2,; das Wort „Entscheidungen“ wird durch das Wort „Bescheide“, das Wort „Fremdenverständlichen“ durch die Wortfolge „Fremden verständlichen“ und der Ausdruck „§ 71 AVG“ durch den Ausdruck „§ 33 VwGVG“ ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, In § 12a wird nach dem Wort „Befragung“ die Wortfolge „außer in den in Art. 22 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung und in Art. 13 der Verfahrensverordnung genannten Fällen“ eingefügt.In Paragraph 12 a, wird nach dem Wort „Befragung“ die Wortfolge „außer in den in Artikel 22, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung und in Artikel 13, der Verfahrensverordnung genannten Fällen“ eingefügt.
29.Novellierungsanordnung 29, In der Überschrift zu § 13 wird das Wort „Mitwirkung“ durch das Wort „Kooperation“ ersetzt.In der Überschrift zu Paragraph 13, wird das Wort „Mitwirkung“ durch das Wort „Kooperation“ ersetzt.
30.Novellierungsanordnung 30, In § 13 Abs. 1 wird die Wortfolge „Der Fremde hat“ durch die Wortfolge „Unbeschadet der Asyl- und Migrationsmanagement-, der Verfahrens- und der Statusverordnung hat der Fremde“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz eins, wird die Wortfolge „Der Fremde hat“ durch die Wortfolge „Unbeschadet der Asyl- und Migrationsmanagement-, der Verfahrens- und der Statusverordnung hat der Fremde“ ersetzt.
31.Novellierungsanordnung 31, In § 13 Abs. 3 wird der Ausdruck „Z 25 AsylG 2005“ durch den Ausdruck „Z 23 NAG“ ersetzt; folgender Satz wird angefügt:In Paragraph 13, Absatz 3, wird der Ausdruck „Z 25 AsylG 2005“ durch den Ausdruck „Z 23 NAG“ ersetzt; folgender Satz wird angefügt:
„Art. 25 der Verfahrensverordnung bleibt unberührt.“„"Art". 25 der Verfahrensverordnung bleibt unberührt.“
32.Novellierungsanordnung 32, In § 13 Abs. 5 wird nach dem Wort „ist“ die Wortfolge „unbeschadet der Verfahrensverordnung“ eingefügt.In Paragraph 13, Absatz 5, wird nach dem Wort „ist“ die Wortfolge „unbeschadet der Verfahrensverordnung“ eingefügt.
33.Novellierungsanordnung 33, In § 13 lautet Abs. 6:In Paragraph 13, lautet Absatz 6 :
„(6)Absatz 6,Ein unbegleiteter Minderjähriger hat, soweit er dazu in der Lage ist, an sämtlichen Maßnahmen zur Suche nach Familienangehörigen im Herkunftsstaat, in einem Drittstaat oder Mitgliedstaat, unabhängig davon, von wem diese geführt wird, mitzuwirken; die diesbezüglichen Ergebnisse sind dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen, soweit sie ihm nicht ohnehin zugänglich sind. Diese Mitwirkungspflicht besteht nicht, wenn die Suche nach dem Familienangehörigen nicht im Interesse des Kindeswohles gelegen ist.“
34.Novellierungsanordnung 34, In § 14 wird nach dem Ausdruck „AsylG 2005“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Ausdruck „FPG“ die Wortfolge „ , der Asyl- und Migrationsmanagement-, der Verfahrens- und der Statusverordnung“ eingefügt.In Paragraph 14, wird nach dem Ausdruck „AsylG 2005“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Ausdruck „FPG“ die Wortfolge „ , der Asyl- und Migrationsmanagement-, der Verfahrens- und der Statusverordnung“ eingefügt.
35.Novellierungsanordnung 35, In § 16 lauten die Abs. 1 und 2:In Paragraph 16, lauten die Absatz eins und 2 :
„(1)Absatz eins,Abweichend von § 7 Abs. 4 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Art. 67 Abs. 7 lit. a der Verfahrensverordnung zehn Tage; dies gilt auch für eine Beschwerde gegen die mit dem Bescheid allenfalls verbundenen Spruchpunkte.Abweichend von Paragraph 7, Absatz 4, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Artikel 67, Absatz 7, Litera a, der Verfahrensverordnung zehn Tage; dies gilt auch für eine Beschwerde gegen die mit dem Bescheid allenfalls verbundenen Spruchpunkte.
(2)Absatz 2,Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen
einen Bescheid, mit dem ein Antrag auf internationalen Schutz, zu dessen Prüfung Österreich nicht zuständig ist, gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 oder wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückgewiesen wird,einen Bescheid, mit dem ein Antrag auf internationalen Schutz, zu dessen Prüfung Österreich nicht zuständig ist, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 oder wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen wird,
einen Bescheid über den Entzug der Flüchtlingseigenschaft in den Fällen des § 7 Abs. 1 AsylG 2005,einen Bescheid über den Entzug der Flüchtlingseigenschaft in den Fällen des Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005,
eine Überstellungsentscheidung gemäß Art. 42 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (§ 5 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) undeine Überstellungsentscheidung gemäß Artikel 42, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005) und
die mit diesen Entscheidungen allenfalls verbundenen Spruchpunkte
beträgt abweichend von § 7 Abs. 4 VwGVG zwei Wochen, wenn die Entscheidung in den Fällen der Z 1 und 2 jeweils mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Z 1 gilt auch, wenn von der Verbindung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf Grund des § 59 Abs. 3 FPG abgesehen wurde. Kürzere Beschwerdefristen gemäß Abs. 1 bleiben unberührt.“beträgt abweichend von Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG zwei Wochen, wenn die Entscheidung in den Fällen der Ziffer eins und 2 jeweils mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Ziffer eins, gilt auch, wenn von der Verbindung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf Grund des Paragraph 59, Absatz 3, FPG abgesehen wurde. Kürzere Beschwerdefristen gemäß Absatz eins, bleiben unberührt.“
36.Novellierungsanordnung 36, In § 16 Abs. 3 wird die Wortfolge „zurückweisende oder abweisende“ durch das Wort „ablehnende“ und das Wort „Familienmitglied“ durch das Wort „Familienangehörigen“ ersetzt; der Klammerausdruck „(§ 2 Z 22 AsylG 2005)“ entfällt.In Paragraph 16, Absatz 3, wird die Wortfolge „zurückweisende oder abweisende“ durch das Wort „ablehnende“ und das Wort „Familienmitglied“ durch das Wort „Familienangehörigen“ ersetzt; der Klammerausdruck „(Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005)“ entfällt.
37.Novellierungsanordnung 37, In § 16 entfallen die Abs. 4 bis 6.In Paragraph 16, entfallen die Absatz 4 bis 6,
38.Novellierungsanordnung 38, § 17 entfällt samt Überschrift.Paragraph 17, entfällt samt Überschrift.
39.Novellierungsanordnung 39, Die Überschrift zu § 18 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 18, lautet:
„Aufschiebende Wirkung“
40.Novellierungsanordnung 40, In § 18 entfallen die Abs. 1 und 6; die Abs. 2 bis 7 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“ bis „(8)“.In Paragraph 18, entfallen die Absatz eins und 6; die Absatz 2 bis 7 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“ bis „(8)“.
41.Novellierungsanordnung 41, In § 18 werden vor Abs. 4 (neu) folgende Abs. 1 bis 3 eingefügt:In Paragraph 18, werden vor Absatz 4, (neu) folgende Absatz eins bis 3 eingefügt:
„(1)Absatz eins,Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes hat in den Fällen, in denen der Beschwerdeführer nicht zum Verbleib berechtigt ist (Art. 68 Abs. 3 der Verfahrensverordnung), keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Verbleib (Art. 68 Abs. 4 erster Satz der Verfahrensverordnung) gilt zugleich als Antrag, einer solchen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Art. 68 Abs. 5 lit. d der Verfahrensverordnung ist in den Fällen des Art. 68 Abs. 6 jener Verordnung nicht anzuwenden.Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes hat in den Fällen, in denen der Beschwerdeführer nicht zum Verbleib berechtigt ist (Artikel 68, Absatz 3, der Verfahrensverordnung), keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Verbleib (Artikel 68, Absatz 4, erster Satz der Verfahrensverordnung) gilt zugleich als Antrag, einer solchen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Artikel 68, Absatz 5, Litera d, der Verfahrensverordnung ist in den Fällen des Artikel 68, Absatz 6, jener Verordnung nicht anzuwenden.
(2)Absatz 2,Ein Antrag auf Verbleib ist gemeinsam mit der Beschwerde gemäß Abs. 1 erster Satz beim Bundesamt einzubringen. Das Bundesamt hat ihn gemeinsam mit der Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen; es ist im darüber zu führenden Verfahren belangte Behörde (Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG) und hat das Recht, gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Verbleib Revision zu erheben. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Antrag auf Verbleib binnen zehn Tagen ab Einlangen mit Beschluss zu entscheiden.Ein Antrag auf Verbleib ist gemeinsam mit der Beschwerde gemäß Absatz eins, erster Satz beim Bundesamt einzubringen. Das Bundesamt hat ihn gemeinsam mit der Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen; es ist im darüber zu führenden Verfahren belangte Behörde (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG) und hat das Recht, gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Verbleib Revision zu erheben. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Antrag auf Verbleib binnen zehn Tagen ab Einlangen mit Beschluss zu entscheiden.
(3)Absatz 3,Für Anträge auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung (Art. 43 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) gilt Abs. 2 mit Ausnahme des letzten Satzes mit der Maßgabe, dass der Antrag gemeinsam mit der Beschwerde gegen die Überstellungsentscheidung einzubringen ist. Wurde ein erster solcher Antrag rechtzeitig eingebracht, so gilt zudem Art. 68 Abs. 5 lit. d der Verfahrensverordnung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Antrags auf Verbleib der Antrag auf Aussetzung der Überstellungsentscheidung tritt.“Für Anträge auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung (Artikel 43, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) gilt Absatz 2, mit Ausnahme des letzten Satzes mit der Maßgabe, dass der Antrag gemeinsam mit der Beschwerde gegen die Überstellungsentscheidung einzubringen ist. Wurde ein erster solcher Antrag rechtzeitig eingebracht, so gilt zudem Artikel 68, Absatz 5, Litera d, der Verfahrensverordnung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Antrags auf Verbleib der Antrag auf Aussetzung der Überstellungsentscheidung tritt.“
42.Novellierungsanordnung 42, In § 18 Abs. 4 (neu) wird nach der Wortfolge „gegen eine“ die Wortfolge „nicht unter Abs. 1 fallende“ eingefügt.In Paragraph 18, Absatz 4, (neu) wird nach der Wortfolge „gegen eine“ die Wortfolge „nicht unter Absatz eins, fallende“ eingefügt.
43.Novellierungsanordnung 43, In § 18 lautet Abs. 7 (neu):In Paragraph 18, lautet Absatz 7, (neu):
„(7)Absatz 7,Der Beschwerde gegen eine Aberkennungsentscheidung gemäß Abs. 4 oder 5 ist trotz Vorliegens einer dafür maßgeblichen Voraussetzung stattzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung gegen § 50 Abs. 1 oder 2 FPG oder Art. 8 EMRK verstoßen würde. Mit der Abschiebung ist bis zum Ablauf der Beschwerdefrist, wird gegen die Aberkennungsentscheidung rechtzeitig Beschwerde erhoben, bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine solche Beschwerde binnen zehn Tagen zu entscheiden.“Der Beschwerde gegen eine Aberkennungsentscheidung gemäß Absatz 4, oder 5 ist trotz Vorliegens einer dafür maßgeblichen Voraussetzung stattzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung gegen Paragraph 50, Absatz eins, oder 2 FPG oder Artikel 8, EMRK verstoßen würde. Mit der Abschiebung ist bis zum Ablauf der Beschwerdefrist, wird gegen die Aberkennungsentscheidung rechtzeitig Beschwerde erhoben, bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine solche Beschwerde binnen zehn Tagen zu entscheiden.“
44.Novellierungsanordnung 44, In § 18 Abs. 8 (neu) wird die Wortfolge „bis 5“ durch die Wortfolge „bis 4“ und die Wortfolge „bis 6“ durch die Wortfolge „bis 7“ ersetzt.In Paragraph 18, Absatz 8, (neu) wird die Wortfolge „bis 5“ durch die Wortfolge „bis 4“ und die Wortfolge „bis 6“ durch die Wortfolge „bis 7“ ersetzt.
45.Novellierungsanordnung 45, Die Überschrift zu § 19 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 19, lautet:
„Sichere Herkunftsländer und sichere Drittstaaten“
46.Novellierungsanordnung 46, In § 19 Abs. 1 werden das Wort „Herkunftsstaaten“ durch das Wort „Herkunftsländer“ und der Ausdruck „18“ durch den Ausdruck „12“ ersetzt.In Paragraph 19, Absatz eins, werden das Wort „Herkunftsstaaten“ durch das Wort „Herkunftsländer“ und der Ausdruck „18“ durch den Ausdruck „12“ ersetzt.
47.Novellierungsanordnung 47, In § 19 entfallen die Abs. 2 bis 4; Abs. 5 wird durch folgenden Abs. 2 (neu) ersetzt:In Paragraph 19, entfallen die Absatz 2 bis 4; Absatz 5, wird durch folgenden Absatz 2, (neu) ersetzt:
„(2)Absatz 2,Die Bundesregierung ist – gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Art. 59 Abs. 2 und 61 Abs. 2 der Verfahrensverordnung – ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dassDie Bundesregierung ist – gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Artikel 59, Absatz 2 und 61 Absatz 2, der Verfahrensverordnung – ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass
andere als nach Art. 62 der Verfahrensverordnung benannte Staaten als sichere Herkunftsländer gelten oderandere als nach Artikel 62, der Verfahrensverordnung benannte Staaten als sichere Herkunftsländer gelten oder
andere als nach Art. 60 der Verfahrensverordnung benannte Staaten als sichere Drittstaaten gelten.“andere als nach Artikel 60, der Verfahrensverordnung benannte Staaten als sichere Drittstaaten gelten.“
48.Novellierungsanordnung 48, In § 20 Abs. 1 wird das Wort „In“ durch die Wortfolge „Unbeschadet der Verfahrensverordnung sowie der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung dürfen in“ ersetzt; das Wort „dürfen“ nach dem Wort „Bundesamtes“ entfällt.In Paragraph 20, Absatz eins, wird das Wort „In“ durch die Wortfolge „Unbeschadet der Verfahrensverordnung sowie der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung dürfen in“ ersetzt; das Wort „dürfen“ nach dem Wort „Bundesamtes“ entfällt.
49.Novellierungsanordnung 49, In § 21 lautet Abs. 2:In Paragraph 21, lautet Absatz 2 :
„(2)Absatz 2,Das Bundesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zurückgewiesen oder als unzulässig abgelehnt wurde, oder gegen Überstellungsentscheidungen binnen acht Wochen.“Das Bundesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zurückgewiesen oder als unzulässig abgelehnt wurde, oder gegen Überstellungsentscheidungen binnen acht Wochen.“
50.Novellierungsanordnung 50, In § 21 Abs. 2a Z 1 wird die Wortfolge „der Status des Asylberechtigten aberkannt“ durch die Wortfolge „die Flüchtlingseigenschaft entzogen“ und die Wortfolge „des subsidiär Schutzberechtigten“ durch die Wortfolge „subsidiären Schutzes“ ersetzt.In Paragraph 21, Absatz 2 a, Ziffer eins, wird die Wortfolge „der Status des Asylberechtigten aberkannt“ durch die Wortfolge „die Flüchtlingseigenschaft entzogen“ und die Wortfolge „des subsidiär Schutzberechtigten“ durch die Wortfolge „subsidiären Schutzes“ ersetzt.
51.Novellierungsanordnung 51, In § 21 Abs. 2a Z 2 wird die Wortfolge „des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt“ durch die Wortfolge „subsidiären Schutzes entzogen“ ersetzt.In Paragraph 21, Absatz 2 a, Ziffer 2, wird die Wortfolge „des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt“ durch die Wortfolge „subsidiären Schutzes entzogen“ ersetzt.
52.Novellierungsanordnung 52, In § 21 Abs. 2a Z 3 wird die Wortfolge „bei Fremden“ durch die Wortfolge „gegen Fremde“ ersetzt und nach dem Wort „war,“ die Wortfolge „eine Rückkehrentscheidung erlassen oder“ eingefügt.In Paragraph 21, Absatz 2 a, Ziffer 3, wird die Wortfolge „bei Fremden“ durch die Wortfolge „gegen Fremde“ ersetzt und nach dem Wort „war,“ die Wortfolge „eine Rückkehrentscheidung erlassen oder“ eingefügt.
53.Novellierungsanordnung 53, Im Schlussteil des § 21 Abs. 2a wird die Wortfolge „der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 2 AsylG 2005 aberkannt“ durch die Wortfolge „die Flüchtlingseigenschaft wegen eines Ausschlussgrundes (Art. 14 Abs. 1 lit. b der Statusverordnung) entzogen“ und die Wortfolge „des subsidiär Schutzberechtigten“ durch die Wortfolge „subsidiären Schutzes“ ersetzt.Im Schlussteil des Paragraph 21, Absatz 2 a, wird die Wortfolge „der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz 2, AsylG 2005 aberkannt“ durch die Wortfolge „die Flüchtlingseigenschaft wegen eines Ausschlussgrundes (Artikel 14, Absatz eins, Litera b, der Statusverordnung) entzogen“ und die Wortfolge „des subsidiär Schutzberechtigten“ durch die Wortfolge „subsidiären Schutzes“ ersetzt.
54.Novellierungsanordnung 54, In § 21 lautet Abs. 3:In Paragraph 21, lautet Absatz 3 :
„(3)Absatz 3,Die Entscheidungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG für Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen ein Antrag auf internationalen Schutz als unbegründet abgelehnt wurde, kann unter Einhaltung der Verfahrensschritte gemäß Art. 35 Abs. 7 lit. a, b und c der Verfahrensverordnung um bis zu 15 Monate überschritten werden, wenn aufgrund einer vorübergehenden ungewissen Lage im Herkunftsland hinreichend begründet angenommen werden kann, dass innerhalb dieser Frist nicht über die Beschwerde entschieden werden kann.“Die Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG für Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen ein Antrag auf internationalen Schutz als unbegründet abgelehnt wurde, kann unter Einhaltung der Verfahrensschritte gemäß Artikel 35, Absatz 7, Litera a, b und c der Verfahrensverordnung um bis zu 15 Monate überschritten werden, wenn aufgrund einer vorübergehenden ungewissen Lage im Herkunftsland hinreichend begründet angenommen werden kann, dass innerhalb dieser Frist nicht über die Beschwerde entschieden werden kann.“
55.Novellierungsanordnung 55, in § 21 Abs. 4 wird die Wortfolge „Flughafenverfahren (§ 33 AsylG 2005)“ durch die Wortfolge „Asylverfahren an der Grenze (Art. 43 bis 54 der Verfahrensverordnung und §§ 31 bis 33 AsylG 2005)“ ersetzt.in Paragraph 21, Absatz 4, wird die Wortfolge „Flughafenverfahren (Paragraph 33, AsylG 2005)“ durch die Wortfolge „Asylverfahren an der Grenze (Artikel 43 bis 54 der Verfahrensverordnung und Paragraphen 31 bis 33 AsylG 2005)“ ersetzt.
56.Novellierungsanordnung 56, In § 21 Abs. 6a werden die Wortfolge „von Gesetz wegen“ durch die Wortfolge „aufgrund unmittelbar anwendbarer Vorschriften des Unionsrechts“ und der Ausdruck „§ 17“ durch den Ausdruck „Art. 43 Abs. 3 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Art. 68 Abs. 3 der Verfahrensverordnung“ ersetzt; nach dem Ausdruck „§ 18“ wird der Ausdruck „Abs. 4“ eingefügt und die Wortfolge „und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren “ entfällt.In Paragraph 21, Absatz 6 a, werden die Wortfolge „von Gesetz wegen“ durch die Wortfolge „aufgrund unmittelbar anwendbarer Vorschriften des Unionsrechts“ und der Ausdruck „§ 17“ durch den Ausdruck „"Art". 43 Absatz 3, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Artikel 68, Absatz 3, der Verfahrensverordnung“ ersetzt; nach dem Ausdruck „§ 18“ wird der Ausdruck „Abs. 4“ eingefügt und die Wortfolge „und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren “ entfällt.
57.Novellierungsanordnung 57, § 21 werden folgende Abs. 8 bis 10 angefügt:Paragraph 21, werden folgende Absatz 8 bis 10 angefügt:
„(8)Absatz 8,Die ausdrückliche Rücknahme eines Antrags auf internationalen Schutz während des Beschwerdeverfahrens gilt als Zurückziehung der Beschwerde.
(9)Absatz 9,Das Beschwerdeverfahren ist einzustellen, wenn der Antragsteller ein Verhalten im Sinne des Art. 41 Abs. 1 lit. c bis e der Verfahrensverordnung setzt und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Beschwerdeverfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wieder möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist neu zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung nicht mehr zulässig.Das Beschwerdeverfahren ist einzustellen, wenn der Antragsteller ein Verhalten im Sinne des Artikel 41, Absatz eins, Litera c bis e der Verfahrensverordnung setzt und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Beschwerdeverfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wieder möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist neu zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung nicht mehr zulässig.
(10)Absatz 10,Bei freiwilliger Abreise des Antragstellers in das Herkunftsland ist das Beschwerdeverfahren mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn, der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Beschwerdeverfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens beginnt die Entscheidungsfrist neu zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung nicht mehr zulässig.“
58.Novellierungsanordnung 58, In der Überschrift zu § 22 wird die Wortfolge „faktischen Abschiebeschutzes“ durch die Wortfolge „Rechts auf Verbleib“ ersetzt.In der Überschrift zu Paragraph 22, wird die Wortfolge „faktischen Abschiebeschutzes“ durch die Wortfolge „Rechts auf Verbleib“ ersetzt.
59.Novellierungsanordnung 59, In § 22 Abs. 1 werden die Wortfolge „der faktische Abschiebeschutz“ durch die Wortfolge „das Recht auf Verbleib“ und der Ausdruck „§ 12a Abs. 2“ durch den Ausdruck „§ 12 Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 22, Absatz eins, werden die Wortfolge „der faktische Abschiebeschutz“ durch die Wortfolge „das Recht auf Verbleib“ und der Ausdruck „§ 12a Absatz 2, durch den Ausdruck „§ 12 Absatz eins, ersetzt.
60.Novellierungsanordnung 60, In § 22 Abs. 2 entfallen der erste Satz, die Wortfolge „Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden“ und der Ausdruck „gemäß § 46 FPG“; der Ausdruck „Abs. 10“ wird durch den Ausdruck „Abs. 6“ und das Wort „Abschiebeschutzes“ durch die Wortfolge „Rechts auf Verbleib“ ersetzt.In Paragraph 22, Absatz 2, entfallen der erste Satz, die Wortfolge „Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden“ und der Ausdruck „gemäß Paragraph 46, FPG“; der Ausdruck „Abs. 10“ wird durch den Ausdruck „Abs. 6“ und das Wort „Abschiebeschutzes“ durch die Wortfolge „Rechts auf Verbleib“ ersetzt.
61.Novellierungsanordnung 61, In § 22 Abs. 3 wird das Wort „Abschiebeschutzes“ durch die Wortfolge „Rechts auf Verbleib“ ersetzt.In Paragraph 22, Absatz 3, wird das Wort „Abschiebeschutzes“ durch die Wortfolge „Rechts auf Verbleib“ ersetzt.
62.Novellierungsanordnung 62, In § 24 Abs. 1 wird im Einleitungsteil nach dem Wort „ist“ die Wortfolge „unbeschadet der Eurodac-Verordnung, der Screening-Verordnung und der Verordnung (EU) 2024/1350 zur Schaffung eines Unionsrahmens für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147, ABl. Nr. L 2024/1350 vom 22.05.2024, “ eingefügt.In Paragraph 24, Absatz eins, wird im Einleitungsteil nach dem Wort „ist“ die Wortfolge „unbeschadet der Eurodac-Verordnung, der Screening-Verordnung und der Verordnung (EU) 2024/1350 zur Schaffung eines Unionsrahmens für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147, ABl. Nr. L 2024/1350 vom 22.05.2024, “ eingefügt.
63.Novellierungsanordnung 63, In § 24 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „Schutz“ der Ausdruck „gemäß Art. 3 Z 7 der Statusverordnung“ eingefügt.In Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Wort „Schutz“ der Ausdruck „gemäß Artikel 3, Ziffer 7, der Statusverordnung“ eingefügt.
64.Novellierungsanordnung 64, § 24 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 der Statusverordnung oder der Status subsidiären Schutzes gemäß Art. 18 jener Verordnung zuerkannt werden soll,“ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 13, der Statusverordnung oder der Status subsidiären Schutzes gemäß Artikel 18, jener Verordnung zuerkannt werden soll,“
65.Novellierungsanordnung 65, in § 24 Abs. 1 Z 6 wird das Wort „wurde“ durch die Wortfolge „werden soll“ ersetzt.in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 6, wird das Wort „wurde“ durch die Wortfolge „werden soll“ ersetzt.
66.Novellierungsanordnung 66, in § 24 Abs. 1 entfällt das Wort „oder“ am Ende der Z 8 und Z 9 erhält die Ziffernbezeichnung „10.“; nach Z 8 wird folgende Z 9 (neu) eingefügt:in Paragraph 24, Absatz eins, entfällt das Wort „oder“ am Ende der Ziffer 8 und Ziffer 9, erhält die Ziffernbezeichnung „10.“; nach Ziffer 8, wird folgende Ziffer 9, (neu) eingefügt:
ihm Rückehrhilfe gemäß § 52a gewährt werden soll oder“ihm Rückehrhilfe gemäß Paragraph 52 a, gewährt werden soll oder“
67.Novellierungsanordnung 67, In § 25 erhält Abs. 4 die Absatzbezeichnung „(5)“; nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 (neu) eingefügt:In Paragraph 25, erhält Absatz 4, die Absatzbezeichnung „(5)“; nach Absatz 3, wird folgender Absatz 4, (neu) eingefügt:
„(4)Absatz 4,Hinsichtlich der Pflicht zur Mitwirkung an der Erfassung biometrischer Daten gemäß Art. 13 Abs. 1 der Eurodac-Verordnung gilt Abs. 3 sinngemäß. Dies gilt auch für Minderjährige, die das sechste, aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben.“Hinsichtlich der Pflicht zur Mitwirkung an der Erfassung biometrischer Daten gemäß Artikel 13, Absatz eins, der Eurodac-Verordnung gilt Absatz 3, sinngemäß. Dies gilt auch für Minderjährige, die das sechste, aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben.“
68.Novellierungsanordnung 68, In § 25 Abs. 5 (neu) wird nach der Wortfolge „SPG“ die Wortfolge „oder FPG“ eingefügt.In Paragraph 25, Absatz 5, (neu) wird nach der Wortfolge „SPG“ die Wortfolge „oder FPG“ eingefügt.
69.Novellierungsanordnung 69, In § 27 Abs. 1 Z 20 wird das Wort „Gebietsbeschränkungen“ durch das Wort „Aufenthaltsbeschränkungen“ und der Ausdruck „§§ 12 Abs. 2, 15b oder 15c“ durch den Ausdruck „§§ 15b, 15c oder 15d“ ersetzt.In Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 20, wird das Wort „Gebietsbeschränkungen“ durch das Wort „Aufenthaltsbeschränkungen“ und der Ausdruck „§§ 12 Absatz 2, 15 b, oder 15c“ durch den Ausdruck „§§ 15b, 15c oder 15d“ ersetzt.
70.Novellierungsanordnung 70, Im Schlussteil des § 27 Abs. 1 wird nach dem Wort „SIS-Grenze“ die Wortfolge „sowie Daten gemäß Art. 17 Abs. 1 und Abs. 2, 19 Abs. 1, 21 Abs. 1, 22 Abs. 2 und 3, 23 Abs. 2 und 3, 24 Abs. 2 und 3 sowie 26 Abs. 2 der Eurodac-Verordnung oder gemäß Art. 17 der Screening-Verordnung“ eingefügt.Im Schlussteil des Paragraph 27, Absatz eins, wird nach dem Wort „SIS-Grenze“ die Wortfolge „sowie Daten gemäß Artikel 17, Absatz eins und Absatz 2, 19, Absatz eins, 21, Absatz eins, 22, Absatz 2 und 3, 23 Absatz 2 und 3, 24 Absatz 2 und 3 sowie 26 Absatz 2, der Eurodac-Verordnung oder gemäß Artikel 17, der Screening-Verordnung“ eingefügt.
71.Novellierungsanordnung 71, In § 28 Abs. 1 wird nach dem Wort „Rechtsmittel, “ die Wortfolge „das Ergebnis von nach der Screening-Verordnung vorgenommenen Prüfungen, das Ergebnis der Prüfung der Notwendigkeit besonderer Verfahrensgarantien gemäß Art. 20 der Verfahrensverordnung, “ eingefügt.In Paragraph 28, Absatz eins, wird nach dem Wort „Rechtsmittel, “ die Wortfolge „das Ergebnis von nach der Screening-Verordnung vorgenommenen Prüfungen, das Ergebnis der Prüfung der Notwendigkeit besonderer Verfahrensgarantien gemäß Artikel 20, der Verfahrensverordnung, “ eingefügt.
72.Novellierungsanordnung 72, In § 28 Abs. 4a wird der Klammerausdruck „(§ 1 Abs. 1 BBU-Errichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 53/2019)“ durch die Wortfolge „gemäß § 1 Abs. 1 des BBU-Errichtungsgesetzes (BBU-G), BGBl. I Nr. 53/2019 (Bundesagentur),“ ersetzt.In Paragraph 28, Absatz 4 a, wird der Klammerausdruck „(Paragraph eins, Absatz eins, BBU-Errichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019,)“ durch die Wortfolge „gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des BBU-Errichtungsgesetzes (BBU-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019, (Bundesagentur),“ ersetzt.
73.Novellierungsanordnung 73, In § 29 Abs. 1 Z 6 wird das Wort „Dublin-Verordnung“ durch die Wortfolge „Asyl- und Migrationsmanagementverordnung“ ersetzt.In Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 6, wird das Wort „Dublin-Verordnung“ durch die Wortfolge „Asyl- und Migrationsmanagementverordnung“ ersetzt.
74.Novellierungsanordnung 74, In § 29 Abs. 1 Z 7 wird das Wort „Asylgewährung“ durch die Wortfolge „Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz“ und das Wort „Asylwerber“ durch das Wort „Antragsteller“ ersetzt sowie nach dem Wort „möglich“ das Wort „sind“ eingefügt.In Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 7, wird das Wort „Asylgewährung“ durch die Wortfolge „Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz“ und das Wort „Asylwerber“ durch das Wort „Antragsteller“ ersetzt sowie nach dem Wort „möglich“ das Wort „sind“ eingefügt.
75.Novellierungsanordnung 75, § 29 Abs. 1 Z 15 lautet:Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 15, lautet:
76.Novellierungsanordnung 76, In § 29 Abs. 1 entfällt Z 16; die Z 17 bis 20 erhalten die Ziffernbezeichnungen „16.“ bis „19.“.In Paragraph 29, Absatz eins, entfällt Ziffer 16,; die Ziffer 17 bis 20 erhalten die Ziffernbezeichnungen „16.“ bis „19.“.
77.Novellierungsanordnung 77, In § 29 Abs. 1 wird Z 21 durch folgende Z 20 (neu) ersetzt:In Paragraph 29, Absatz eins, wird Ziffer 21, durch folgende Ziffer 20, (neu) ersetzt:
78.Novellierungsanordnung 78, In § 30 entfällt Abs. 3.In Paragraph 30, entfällt Absatz 3,
79.Novellierungsanordnung 79, In § 30 Abs. 6 entfällt der Ausdruck „gemäß § 26 StbG“.In Paragraph 30, Absatz 6, entfällt der Ausdruck „gemäß Paragraph 26, StbG“.
80.Novellierungsanordnung 80, In § 31 Abs. 2 entfällt Z 2; Z 3 erhält die Ziffernbezeichnung „2.“.In Paragraph 31, Absatz 2, entfällt Ziffer 2,; Ziffer 3, erhält die Ziffernbezeichnung „2.“.
81.Novellierungsanordnung 81, In § 33 Abs. 4 wird das Wort „Asylwerbers“ durch das Wort „Antragstellers“, die Wortfolge „den Herkunftsstaat“ durch die Wortfolge „das Herkunftsland oder einen sonstigen Drittstaat“, die Wortfolge „ab- oder zurückgewiesen“ durch die Wortfolge „abgelehnt oder gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zurückgewiesen“ und die Wortfolge „Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt“ durch die Wortfolge „Antragsteller das Recht auf Verbleib im Bundesgebiet gemäß Art. 10 der Verfahrensverordnung nicht oder nicht mehr zukommt“ ersetzt.In Paragraph 33, Absatz 4, wird das Wort „Asylwerbers“ durch das Wort „Antragstellers“, die Wortfolge „den Herkunftsstaat“ durch die Wortfolge „das Herkunftsland oder einen sonstigen Drittstaat“, die Wortfolge „ab- oder zurückgewiesen“ durch die Wortfolge „abgelehnt oder gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zurückgewiesen“ und die Wortfolge „Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt“ durch die Wortfolge „Antragsteller das Recht auf Verbleib im Bundesgebiet gemäß Artikel 10, der Verfahrensverordnung nicht oder nicht mehr zukommt“ ersetzt.
82.Novellierungsanordnung 82, Im Einleitungsteil des § 33 Abs. 5 wird die Wortfolge „den Herkunftsstaat“ durch die Wortfolge „das Herkunftsland ist außerdem“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „ist jedoch“.Im Einleitungsteil des Paragraph 33, Absatz 5, wird die Wortfolge „den Herkunftsstaat“ durch die Wortfolge „das Herkunftsland ist außerdem“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „ist jedoch“.
83.Novellierungsanordnung 83, § 33 Abs. 5 Z 1 lautet:Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer eins, lautet:
dieses ein sicheres Herkunftsland ist oder“
84.Novellierungsanordnung 84, In § 33 Abs. 5 entfällt die Z 2 und erhält die Z 3 die Ziffernbezeichnung „2.“.In Paragraph 33, Absatz 5, entfällt die Ziffer 2 und erhält die Ziffer 3, die Ziffernbezeichnung „2.“.
85.Novellierungsanordnung 85, In § 33 Abs. 5 Z 2 (neu) wird das Wort „zurück-“ durch die Wortfolge „als unzulässig“, die Wortfolge „des Status des Asylberechtigten“ durch die Wortfolge „der Flüchtlingseigenschaft“ und die Wortfolge „des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen“ durch die Wortfolge „subsidiären Schutzes als unbegründet abgelehnt“ ersetzt.In Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer 2, (neu) wird das Wort „zurück-“ durch die Wortfolge „als unzulässig“, die Wortfolge „des Status des Asylberechtigten“ durch die Wortfolge „der Flüchtlingseigenschaft“ und die Wortfolge „des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen“ durch die Wortfolge „subsidiären Schutzes als unbegründet abgelehnt“ ersetzt.
86.Novellierungsanordnung 86, In § 34 Abs. 3 Z 1 wird nach dem Ausdruck „§ 76 FPG“ die Wortfolge „oder der Haft im Asylverfahren an der Grenze nach § 40a Abs. 1“ und nach dem Ausdruck „§ 77 Abs. 1 FPG“ der Ausdruck „oder § 40a“ eingefügt.In Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, wird nach dem Ausdruck „§ 76 FPG“ die Wortfolge „oder der Haft im Asylverfahren an der Grenze nach Paragraph 40 a, Absatz eins und nach dem Ausdruck „§ 77 Absatz eins, FPG“ der Ausdruck „oder Paragraph 40 a, eingefügt.
87.Novellierungsanordnung 87, In § 34 entfällt Abs. 4; die Abs. 5 bis 9 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“ bis „(8)“.In Paragraph 34, entfällt Absatz 4,; die Absatz 5 bis 9 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“ bis „(8)“.
88.Novellierungsanordnung 88, § 34 Abs. 7 (neu) lautet:Paragraph 34, Absatz 7, (neu) lautet:
„(7)Absatz 7,Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn der Antragsteller aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen.“
89.Novellierungsanordnung 89, In § 35a Abs. 1 wird das Wort „Asylwerbers“ durch das Wort „Antragstellers“ ersetzt.In Paragraph 35 a, Absatz eins, wird das Wort „Asylwerbers“ durch das Wort „Antragstellers“ ersetzt.
90.Novellierungsanordnung 90, In § 38 Abs. 2 wird das Wort „Asylwerbers“ durch das Wort „Antragstellers“, das Wort „Asylwerber“ durch das Wort „Antragsteller“ und der Ausdruck „§ 15 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005“ durch den Ausdruck „Art. 9 Abs. 2 lit. f der Verfahrensverordnung“ ersetzt.In Paragraph 38, Absatz 2, wird das Wort „Asylwerbers“ durch das Wort „Antragstellers“, das Wort „Asylwerber“ durch das Wort „Antragsteller“ und der Ausdruck „§ 15 Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005“ durch den Ausdruck „"Art". 9 Absatz 2, Litera f, der Verfahrensverordnung“ ersetzt.
91.Novellierungsanordnung 91, In § 39 Abs. 1 wird im zweiten Satz nach dem Wort „sicherzustellen“ die Wortfolge „ , wobei die Verhältnismäßigkeit und die besonderen Bedürfnisse gemäß § 2a Abs. 1 GVG-B 2005 zu beachten sind“ eingefügt und im dritten Satz der Ausdruck „1b bis 1e“ durch den Ausdruck „1c bis 1f“ ersetzt.In Paragraph 39, Absatz eins, wird im zweiten Satz nach dem Wort „sicherzustellen“ die Wortfolge „ , wobei die Verhältnismäßigkeit und die besonderen Bedürfnisse gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, GVG-B 2005 zu beachten sind“ eingefügt und im dritten Satz der Ausdruck „1b bis 1e“ durch den Ausdruck „1c bis 1f“ ersetzt.
92.Novellierungsanordnung 92, In § 39 Abs. 1b wird der Ausdruck „1b“ durch den Ausdruck „1c“ ersetzt.In Paragraph 39, Absatz eins b, wird der Ausdruck „1b“ durch den Ausdruck „1c“ ersetzt.
93.Novellierungsanordnung 93, In § 39 wird nach Abs. 1b folgender Abs. 1c eingefügt:In Paragraph 39, wird nach Absatz eins b, folgender Absatz eins c, eingefügt:
„(1c)Absatz eins c,Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, mit Verordnung die in Abs. 1 genannten Beträge entsprechend der Änderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten aktuellen Verbraucherpreisindex anzupassen.“Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, mit Verordnung die in Absatz eins, genannten Beträge entsprechend der Änderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten aktuellen Verbraucherpreisindex anzupassen.“
94.Novellierungsanordnung 94, In § 39 Abs. 3 letzter Satz und im Einleitungsteil des § 40 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Asylwerber“ durch das Wort „Antragsteller“ ersetzt.In Paragraph 39, Absatz 3, letzter Satz und im Einleitungsteil des Paragraph 40, Absatz 2, wird jeweils das Wort „Asylwerber“ durch das Wort „Antragsteller“ ersetzt.
95.Novellierungsanordnung 95, In § 40 Abs. 2 entfällt die Z 3.In Paragraph 40, Absatz 2, entfällt die Ziffer 3,
96.Novellierungsanordnung 96, In § 40 Abs. 2 Z 5 wird nach dem Wort „Prüfung“ der Ausdruck „gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005“ und nach dem Wort „werden“ die Wortfolge „oder gegen ihn eine Überstellungsentscheidung nach Art. 42 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung ergehen“ eingefügt.In Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 5, wird nach dem Wort „Prüfung“ der Ausdruck „gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005“ und nach dem Wort „werden“ die Wortfolge „oder gegen ihn eine Überstellungsentscheidung nach Artikel 42, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung ergehen“ eingefügt.
97.Novellierungsanordnung 97, In § 40 Abs. 6 werden das Wort „Flughafenverfahren“ durch die Wortfolge „Asylverfahren an der Grenze und im Rückkehrverfahren an der Grenze“ und das Wort „Asylwerber“ durch das Wort „Antragsteller“ ersetzt.In Paragraph 40, Absatz 6, werden das Wort „Flughafenverfahren“ durch die Wortfolge „Asylverfahren an der Grenze und im Rückkehrverfahren an der Grenze“ und das Wort „Asylwerber“ durch das Wort „Antragsteller“ ersetzt.
98.Novellierungsanordnung 98, Nach § 40 wird folgender § 40a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 40, wird folgender Paragraph 40 a, samt Überschrift eingefügt:
„Haft im Asylverfahren an der Grenze
§ 40a.Paragraph 40 a,
(1)Absatz eins,Fremde können festgenommen und angehalten werden, um im Rahmen des Asylverfahrens an der Grenze (Art. 43 bis 54 der Verfahrensverordnung) über das Recht des Antragstellers auf Einreise in das Hoheitsgebiet zu entscheiden, sofern Fluchtgefahr vorliegt und die Festnahme und die Aufrechterhaltung der Anhaltung verhältnismäßig sind. Die Dauer der Anhaltung darf die Entscheidungsfrist gemäß § 33 Abs. 1 und 3 AsylG 2005 nicht überschreiten. Die §§ 76 Abs. 1a, 78, 80 Abs. 6, 81 Abs. 1 Z 2 und 3 FPG und § 22a gelten.Fremde können festgenommen und angehalten werden, um im Rahmen des Asylverfahrens an der Grenze (Artikel 43 bis 54 der Verfahrensverordnung) über das Recht des Antragstellers auf Einreise in das Hoheitsgebiet zu entscheiden, sofern Fluchtgefahr vorliegt und die Festnahme und die Aufrechterhaltung der Anhaltung verhältnismäßig sind. Die Dauer der Anhaltung darf die Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 33, Absatz eins und 3 AsylG 2005 nicht überschreiten. Die Paragraphen 76, Absatz eins a, 78, 80, Absatz 6, 81, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 FPG und Paragraph 22 a, gelten.
(2)Absatz 2,Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde sich dem Asylverfahren an der Grenze entziehen wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz eins, liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde sich dem Asylverfahren an der Grenze entziehen wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
ob Umstände gemäß § 76 Abs. 3 FPG mit Ausnahme der Z 7 und 8 vorliegen;ob Umstände gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG mit Ausnahme der Ziffer 7 und 8 vorliegen;
ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel gemäß Abs. 3 nicht nachkommt;ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel gemäß Absatz 3, nicht nachkommt;
ob Mitwirkungspflichten gemäß Art. 9 der Verfahrensverordnung verletzt wurden.ob Mitwirkungspflichten gemäß Artikel 9, der Verfahrensverordnung verletzt wurden.
(3)Absatz 3,Es ist ein gelinderes Mittel anzuwenden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Zweck der Festnahme und Anhaltung gemäß Abs. 1 durch Anwendung eines gelinderen Mittels erreicht werden kann. § 77 FPG gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Schubhaft die Festnahme und Anhaltung gemäß Abs. 1 tritt.Es ist ein gelinderes Mittel anzuwenden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Zweck der Festnahme und Anhaltung gemäß Absatz eins, durch Anwendung eines gelinderen Mittels erreicht werden kann. Paragraph 77, FPG gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Schubhaft die Festnahme und Anhaltung gemäß Absatz eins, tritt.
(4)Absatz 4,Die Haft ist schriftlich mit Bescheid vom Bundesamt anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß dem ersten Satz gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.“Die Haft ist schriftlich mit Bescheid vom Bundesamt anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß dem ersten Satz gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.“
99.Novellierungsanordnung 99, In der Überschrift zu § 42 wird das Wort „Befragung“ durch das Wort „Informationserhebung“ ersetzt.In der Überschrift zu Paragraph 42, wird das Wort „Befragung“ durch das Wort „Informationserhebung“ ersetzt.
100.Novellierungsanordnung 100, In § 42 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „eine erste Befragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 durchzuführen und “ und wird die Wortfolge „sofern dies noch nicht erfolgt ist und dieser das 14. Lebensjahr vollendet hat“ durch die Wortfolge „die in Art. 27 Abs. 1 und 4 der Verfahrensverordnung genannten Informationen zu erheben und gegebenenfalls die in Art. 16 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung erforderlichen Maßnahmen zu setzen“ ersetzt.In Paragraph 42, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „eine erste Befragung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 durchzuführen und “ und wird die Wortfolge „sofern dies noch nicht erfolgt ist und dieser das 14. Lebensjahr vollendet hat“ durch die Wortfolge „die in Artikel 27, Absatz eins und 4 der Verfahrensverordnung genannten Informationen zu erheben und gegebenenfalls die in Artikel 16, Absatz 4, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung erforderlichen Maßnahmen zu setzen“ ersetzt.
101.Novellierungsanordnung 101, In § 42 wird Abs. 2 durch folgende Abs. 2 und 3 ersetzt:In Paragraph 42, wird Absatz 2, durch folgende Absatz 2 und 3 ersetzt:
„(2)Absatz 2,Ein Bericht über das Ergebnis der nach Abs. 1 getroffenen Maßnahmen und einer allfälligen Durchsuchung nach § 38 sowie – wenn vorhanden – das Überprüfungsformular nach Art. 17 der Screening-Verordnung sind unverzüglich dem Bundesamt zu übermitteln. Anlässlich dieser Übermittlung ist eine Anordnung zur weiteren Vorgangsweise (§ 43) beim Bundesamt einzuholen.Ein Bericht über das Ergebnis der nach Absatz eins, getroffenen Maßnahmen und einer allfälligen Durchsuchung nach Paragraph 38, sowie – wenn vorhanden – das Überprüfungsformular nach Artikel 17, der Screening-Verordnung sind unverzüglich dem Bundesamt zu übermitteln. Anlässlich dieser Übermittlung ist eine Anordnung zur weiteren Vorgangsweise (Paragraph 43,) beim Bundesamt einzuholen.
(3)Absatz 3,Nach Abs. 1 und 2 ist auch vorzugehen, wenn eine andere Behörde oder das Bundesamt die Sicherheitsbehörde von einem bei ihr oder ihm direkt gestellten Antrag auf internationalen Schutz gemäß Art. 27 Abs. 3 der Verfahrensverordnung oder § 6 Abs. 1 AVG unterrichtet oder den Antragsteller an die Sicherheitsbehörde verweist.“Nach Absatz eins und 2 ist auch vorzugehen, wenn eine andere Behörde oder das Bundesamt die Sicherheitsbehörde von einem bei ihr oder ihm direkt gestellten Antrag auf internationalen Schutz gemäß Artikel 27, Absatz 3, der Verfahrensverordnung oder Paragraph 6, Absatz eins, AVG unterrichtet oder den Antragsteller an die Sicherheitsbehörde verweist.“
102.Novellierungsanordnung 102, In § 43 Abs. 1 Z 1 wird das Wort „vierzehn“ durch das Wort „einundzwanzig“ ersetzt.In Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, wird das Wort „vierzehn“ durch das Wort „einundzwanzig“ ersetzt.
103.Novellierungsanordnung 103, In § 43 Abs. 1 Z 2 lit. b wird der Ausdruck „1a“ durch den Ausdruck „1b“ ersetzt.In Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, wird der Ausdruck „1a“ durch den Ausdruck „1b“ ersetzt.
104.Novellierungsanordnung 104, § 43 Abs. 1 wird folgender Schlussteil angefügt:Paragraph 43, Absatz eins, wird folgender Schlussteil angefügt:
„Für Antragsteller im Sinne des § 17 Abs. 3 AsylG 2005 gilt Z 2 lit. b mit der Maßgabe, dass dem Antragsteller die Anreise zu einer bestimmten Organisationseinheit des Bundesamtes, bei der er den Antrag auf internationalen Schutz persönlich einzureichen hat, zu ermöglichen ist.“„Für Antragsteller im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, AsylG 2005 gilt Ziffer 2, Litera b, mit der Maßgabe, dass dem Antragsteller die Anreise zu einer bestimmten Organisationseinheit des Bundesamtes, bei der er den Antrag auf internationalen Schutz persönlich einzureichen hat, zu ermöglichen ist.“
105,Novellierungsanordnung 105,, In § 43 Abs. 2 werden in Z 1 die Wortfolge „betreffende Fremde“ durch das Wort „Antragsteller“ und in Z 2 das Wort „Asylwerbers“ durch das Wort „Antragstellers“ ersetzt.In Paragraph 43, Absatz 2, werden in Ziffer eins, die Wortfolge „betreffende Fremde“ durch das Wort „Antragsteller“ und in Ziffer 2, das Wort „Asylwerbers“ durch das Wort „Antragstellers“ ersetzt.
106.Novellierungsanordnung 106, Im Einleitungsteil des § 46 werden das Wort „Karten“ durch das Wort „Verfahrenskarten“ und der Ausdruck „§§ 50 bis 52“ durch den Ausdruck „§ 50“ ersetzt; nach dem Ausdruck „AsylG 2005“ wird die Wortfolge „sowie Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder nach Art. 24 der Statusverordnung“ eingefügt.Im Einleitungsteil des Paragraph 46, werden das Wort „Karten“ durch das Wort „Verfahrenskarten“ und der Ausdruck „§§ 50 bis 52“ durch den Ausdruck „§ 50“ ersetzt; nach dem Ausdruck „AsylG 2005“ wird die Wortfolge „sowie Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder nach Artikel 24, der Statusverordnung“ eingefügt.
107.Novellierungsanordnung 107, In § 47 Abs. 2 wird der Ausdruck „Abs. 5“ durch den Ausdruck „Abs. 6“ ersetzt.In Paragraph 47, Absatz 2, wird der Ausdruck „Abs. 5“ durch den Ausdruck „Abs. 6“ ersetzt.
108.Novellierungsanordnung 108, Nach § 47 wird folgender § 48 samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 47, wird folgender Paragraph 48, samt Überschrift eingefügt:
„Dokumentationspflicht bei Missachtungen von Anordnungen der Unterkunftnahme und Aufenthaltsbeschränkungen
§ 48.Paragraph 48,
Im Fall, dass Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen ihrer Befugnisausübung Missachtungen von Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß § 15b AsylG 2005 oder Aufenthaltsbeschränkungen gemäß § 15d AsylG 2005 wahrnehmen, haben sie diese zu dokumentieren und dem Bundesamt mitzuteilen.“ Im Fall, dass Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen ihrer Befugnisausübung Missachtungen von Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraph 15 b, AsylG 2005 oder Aufenthaltsbeschränkungen gemäß Paragraph 15 d, AsylG 2005 wahrnehmen, haben sie diese zu dokumentieren und dem Bundesamt mitzuteilen.“
109.Novellierungsanordnung 109, § 49 lautet samt Überschrift:Paragraph 49, lautet samt Überschrift:
„Rechtsauskunft und Verfahrensvertretung vor dem Bundesamt
§ 49.Paragraph 49,
(1)Absatz eins,Ein Ersuchen um Rechtsauskunft gemäß Art. 21 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Art. 15 Abs. 2 der Verfahrensverordnung ist an das Bundesamt zu richten. Die Erteilung der Rechtsauskunft hat grundsätzlich während der Amtsstunden des Bundesamtes zu erfolgen.Ein Ersuchen um Rechtsauskunft gemäß Artikel 21, Absatz 2, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Artikel 15, Absatz 2, der Verfahrensverordnung ist an das Bundesamt zu richten. Die Erteilung der Rechtsauskunft hat grundsätzlich während der Amtsstunden des Bundesamtes zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Unbegleiteten Minderjährigen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, ist spätestens bei der Registrierung des Antrags (Art. 27 der Verfahrensverordnung, § 17 AsylG 2005) mitzuteilen, dass ihnen nach Maßgabe des Art. 23 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung und des Art. 23 der Verfahrensverordnung kostenlos ein Vertreter im weiteren Verfahren (Verfahrensvertreter) beigegeben wird.“Unbegleiteten Minderjährigen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, ist spätestens bei der Registrierung des Antrags (Artikel 27, der Verfahrensverordnung, Paragraph 17, AsylG 2005) mitzuteilen, dass ihnen nach Maßgabe des Artikel 23, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung und des Artikel 23, der Verfahrensverordnung kostenlos ein Vertreter im weiteren Verfahren (Verfahrensvertreter) beigegeben wird.“
110.Novellierungsanordnung 110, In der Überschrift zu § 52 wird nach dem Wort „Rechtsberatung“ die Wortfolge „und -vertretung“ eingefügt.In der Überschrift zu Paragraph 52, wird nach dem Wort „Rechtsberatung“ die Wortfolge „und -vertretung“ eingefügt.
111.Novellierungsanordnung 111, In § 52 lautet Abs. 1:In Paragraph 52, lautet Absatz eins :
„(1)Absatz eins,Über seine Informationspflichten gemäß Art. 19 Abs. 1 lit. l der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung und Art. 8 Abs. 2 lit. d der Verfahrensverordnung hinaus hat das Bundesamt den Fremden oder Antragsteller bei Erlassung einer Entscheidung nach § 3 Abs. 2 Z 3 bis 6 oder 9 oder nach dem VVG schriftlich darüber zu informieren, dass ihm die Möglichkeit offensteht, auf Ersuchen kostenlose Rechtsberatung im Beschwerdeverfahren in Anspruch zu nehmen. Zugleich hat es ihn an die Bundesagentur zu verweisen. Ein Ersuchen um Rechtsberatung in einer Angelegenheit gemäß dem ersten Satz ist an die Bundesagentur zu richten.“Über seine Informationspflichten gemäß Artikel 19, Absatz eins, Litera l, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung und Artikel 8, Absatz 2, Litera d, der Verfahrensverordnung hinaus hat das Bundesamt den Fremden oder Antragsteller bei Erlassung einer Entscheidung nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3 bis 6 oder 9 oder nach dem VVG schriftlich darüber zu informieren, dass ihm die Möglichkeit offensteht, auf Ersuchen kostenlose Rechtsberatung im Beschwerdeverfahren in Anspruch zu nehmen. Zugleich hat es ihn an die Bundesagentur zu verweisen. Ein Ersuchen um Rechtsberatung in einer Angelegenheit gemäß dem ersten Satz ist an die Bundesagentur zu richten.“
112.Novellierungsanordnung 112, In § 52 erhält Abs. 2 die Absatzbezeichnung „(3)“, nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 (neu) eingefügt:In Paragraph 52, erhält Absatz 2, die Absatzbezeichnung „(3)“, nach Absatz eins, wird folgender Absatz 2, (neu) eingefügt:
„(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht bei Entscheidungen gemäß §§ 46 Abs. 2 bis 2b, 60 Abs. 1 und 2 sowie 69 Abs. 2 FPG.“Absatz eins, gilt nicht bei Entscheidungen gemäß Paragraphen 46, Absatz 2 bis 2 b, 60 Absatz eins und 2 sowie 69 Absatz 2, FPG.“
113.Novellierungsanordnung 113, In § 52 Abs. 3 (neu) wird im ersten und im zweiten Satz jeweils das Wort „Asylwerber“ durch das Wort „Antragsteller“ ersetzt; im letzten Satz wird nach dem Wort „Bundesgesetz“ die Wortfolge „ , in den Fällen des § 18 Abs. 1 oder 3 auch auf den Antrag auf Verbleib oder auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung“ eingefügt.In Paragraph 52, Absatz 3, (neu) wird im ersten und im zweiten Satz jeweils das Wort „Asylwerber“ durch das Wort „Antragsteller“ ersetzt; im letzten Satz wird nach dem Wort „Bundesgesetz“ die Wortfolge „ , in den Fällen des Paragraph 18, Absatz eins, oder 3 auch auf den Antrag auf Verbleib oder auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung“ eingefügt.
114.Novellierungsanordnung 114, In der Überschrift zu § 52a wird das Wort „ und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Rückkehrhilfe“ die Wortfolge „und Reintegrationsunterstützung“ eingefügt.In der Überschrift zu Paragraph 52 a, wird das Wort „ und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Rückkehrhilfe“ die Wortfolge „und Reintegrationsunterstützung“ eingefügt.
115.Novellierungsanordnung 115, In § 52a lautet Abs. 1:In Paragraph 52 a, lautet Absatz eins :
„(1)Absatz eins,Ein im Bundesgebiet aufhältiger Fremder kann unabhängig von seinem Aufenthaltsstatus Rückkehrberatung durch die Rückkehrberatungsstellen der Bundesagentur in Anspruch nehmen. Die Rückkehrberatung umfasst die Abklärung der Perspektiven, Pflichten und Folgen allfälliger Pflichtverletzungen vor, während und nach Abschluss des Verfahrens.“
116.Novellierungsanordnung 116, In § 52a wird nach Abs. 1 folgender Abs. 2 (neu) eingefügt:In Paragraph 52 a, wird nach Absatz eins, folgender Absatz 2, (neu) eingefügt:
„(2)Absatz 2,Ein Fremder, der ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß Abs. 3 in Anspruch nimmt, hat gegenüber der Rückkehrberatungsstelle eine Erklärung über seine Rückkehrbereitschaft abzugeben; in den übrigen Fällen (Abs. 4 oder 5) kann er eine solche Erklärung abgeben. Mit dem Fremden kann hierüber eine Niederschrift aufgenommen werden, die nähere Angaben über den weiteren Ablauf, allfällige Mitwirkungspflichten und den zeitlichen Rahmen der freiwilligen Ausreise enthalten kann.“Ein Fremder, der ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß Absatz 3, in Anspruch nimmt, hat gegenüber der Rückkehrberatungsstelle eine Erklärung über seine Rückkehrbereitschaft abzugeben; in den übrigen Fällen (Absatz 4, oder 5) kann er eine solche Erklärung abgeben. Mit dem Fremden kann hierüber eine Niederschrift aufgenommen werden, die nähere Angaben über den weiteren Ablauf, allfällige Mitwirkungspflichten und den zeitlichen Rahmen der freiwilligen Ausreise enthalten kann.“
117.Novellierungsanordnung 117, In § 52a erhalten der bisherige Abs. 2 und Abs. 2a die Absatzbezeichnungen „(3)“ und „(7)“; der bisherige Abs. 3 und Abs. 4 entfallen.In Paragraph 52 a, erhalten der bisherige Absatz 2 und Absatz 2 a, die Absatzbezeichnungen „(3)“ und „(7)“; der bisherige Absatz 3 und Absatz 4, entfallen.
118.Novellierungsanordnung 118, In § 52a Abs. 3 (neu) entfällt in Z 2 die Wortfolge „oder rechtskräftig“ und lauten die Z 3 und 4:In Paragraph 52 a, Absatz 3, (neu) entfällt in Ziffer 2, die Wortfolge „oder rechtskräftig“ und lauten die Ziffer 3 und 4 :
gegen einen unrechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar wird oder
gegen einen Antragsteller eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar wird.“
119.Novellierungsanordnung 119, In § 52a werden nach Abs. 3 (neu) folgende Abs. 4 bis 6 (neu) eingefügt:In Paragraph 52 a, werden nach Absatz 3, (neu) folgende Absatz 4 bis 6 (neu) eingefügt:
„(4)Absatz 4,Eine Rückkehrberatung kann bei Bedarf bereits in einem früheren Verfahrensstadium mit Verfahrensanordnung angeordnet werden, wenn
das Asylverfahren beschleunigt geführt wird (Art. 42 der Verfahrensverordnung),das Asylverfahren beschleunigt geführt wird (Artikel 42, der Verfahrensverordnung),
beabsichtigt ist, gegen den Antragsteller oder Fremden eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen, oder
ein Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes nach Kapitel IV der Verfahrensverordnung eingeleitet wird.ein Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes nach Kapitel römisch vier der Verfahrensverordnung eingeleitet wird.
(5)Absatz 5,Das Bundesamt und die Rückkehrberatungsstellen sind ermächtigt, Fremden, gegen die eine Rückkehrentscheidung – wenn auch nicht rechtskräftig – erlassen wurde, weitere Rückkehrberatungsgespräche anzubieten. Fremde sind im Falle eines nachweislich angebotenen Rückkehrberatungsgesprächs verpflichtet, dieses in Anspruch zu nehmen.
(6)Absatz 6,Fremde haben ein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch (Abs. 3, 4 oder 5) unverzüglich, längstens binnen zehn Tagen ab Entstehen der Verpflichtung in Anspruch zu nehmen. Wird bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt, so ist das Rückehrberatungsgespräch spätestens am nächsten Werktag in Anspruch zu nehmen. Das Bundesamt hat die Rückkehrberatungsstellen von allen nach dem ersten oder zweiten Satz bestehenden Verpflichtungen, einschließlich des Verpflichtungsgrundes, in Kenntnis zu setzen.“Fremde haben ein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch (Absatz 3, 4, oder 5) unverzüglich, längstens binnen zehn Tagen ab Entstehen der Verpflichtung in Anspruch zu nehmen. Wird bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt, so ist das Rückehrberatungsgespräch spätestens am nächsten Werktag in Anspruch zu nehmen. Das Bundesamt hat die Rückkehrberatungsstellen von allen nach dem ersten oder zweiten Satz bestehenden Verpflichtungen, einschließlich des Verpflichtungsgrundes, in Kenntnis zu setzen.“
120.Novellierungsanordnung 120, In § 52a Abs. 7 (neu) wird nach dem Wort „Informationsblatt“ die Wortfolge „zur Verpflichtung“ eingefügt sowie der Ausdruck „Abs. 2 Z 2 oder 4“ durch den Ausdruck „Abs. 3 Z 2 bis 4“ und die Wortfolge „eines Beschlusses gemäß § 18 Abs. 5 durchführbar oder aufgrund der“ durch das Wort „einer“ ersetzt; die Wortfolge „im Beschwerdeverfahren“ entfällt und folgender Satz wird angefügt:In Paragraph 52 a, Absatz 7, (neu) wird nach dem Wort „Informationsblatt“ die Wortfolge „zur Verpflichtung“ eingefügt sowie der Ausdruck „Abs. 2 Ziffer 2, oder 4“ durch den Ausdruck „Abs. 3 Ziffer 2 bis 4 und die Wortfolge „eines Beschlusses gemäß Paragraph 18, Absatz 5, durchführbar oder aufgrund der“ durch das Wort „einer“ ersetzt; die Wortfolge „im Beschwerdeverfahren“ entfällt und folgender Satz wird angefügt:
„In den übrigen Fällen ist das Informationsblatt vom Bundesamt auszufolgen.“
121.Novellierungsanordnung 121, § 52a werden folgende Abs. 8 bis 10 angefügt:Paragraph 52 a, werden folgende Absatz 8 bis 10 angefügt:
„(8)Absatz 8,Die zuständige Rückkehrberatungsstelle hat das Bundesamt, in den Fällen des Abs. 7 dritter Satz das Bundesverwaltungsgericht darüber zu informieren, ob und gegebenenfalls mit welchem Inhalt und Ergebnis ein Rückkehrberatungsgespräch stattgefunden hat. Das Ergebnis eines Rückkehrberatungsgespräches umfasst alle verfahrensrelevanten Informationen für den Rückkehrprozess, jedenfalls die Information und Begründung über die Rückkehrwilligkeit oder -unwilligkeit und die weitere Vorgehensweise. Hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder im Rahmen einer verpflichtenden Rückkehrberatung erklärt, nicht rückkehrbereit zu sein (Abs. 2 erster Satz), oder eine verpflichtende Rückkehrberatung nicht oder nicht fristgerecht (Abs. 6) in Anspruch genommen, so ist davon die zuständige Landespolizeidirektion in Kenntnis zu setzen, soweit dies für die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach § 120 Abs. 1b FPG erforderlich ist.Die zuständige Rückkehrberatungsstelle hat das Bundesamt, in den Fällen des Absatz 7, dritter Satz das Bundesverwaltungsgericht darüber zu informieren, ob und gegebenenfalls mit welchem Inhalt und Ergebnis ein Rückkehrberatungsgespräch stattgefunden hat. Das Ergebnis eines Rückkehrberatungsgespräches umfasst alle verfahrensrelevanten Informationen für den Rückkehrprozess, jedenfalls die Information und Begründung über die Rückkehrwilligkeit oder -unwilligkeit und die weitere Vorgehensweise. Hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder im Rahmen einer verpflichtenden Rückkehrberatung erklärt, nicht rückkehrbereit zu sein (Absatz 2, erster Satz), oder eine verpflichtende Rückkehrberatung nicht oder nicht fristgerecht (Absatz 6,) in Anspruch genommen, so ist davon die zuständige Landespolizeidirektion in Kenntnis zu setzen, soweit dies für die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach Paragraph 120, Absatz eins b, FPG erforderlich ist.
(9)Absatz 9,Einem zur dauerhaften freiwilligen Rückkehr in das Herkunftsland oder einen sonst in Betracht kommenden Zielstaat bereiten, im Bundesgebiet aufhältigen Fremden kann unabhängig von seinem Aufenthaltsstatus Rückkehrhilfe gewährt werden. Die Rückkehrhilfe kann die organisatorische Unterstützung der Ausreise und bei Bedürftigkeit finanzielle Unterstützung, wie beispielsweise Übernahme der Reisekosten und sonstige Geld- oder Sachleistungen umfassen, wobei finanzielle Unterstützung nur einmalig gewährt werden kann. Im besonderen Bedarfsfall kann eingeschränkte Rückkehrhilfe auch bei zwangsweiser Außerlandesbringung gewährt werden.
(10)Absatz 10,Einem Fremden kann bei dauerhafter Rückkehr in das Herkunftsland oder einen sonst in Betracht kommenden Zielstaat Reintegrationsunterstützung durch das Bundesamt gewährt werden.“
122:Novellierungsanordnung 122:, In § 53 Abs. 1 wird der Ausdruck „30 Dublin-Verordnung“ durch den Ausdruck „47 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung“ ersetzt.In Paragraph 53, Absatz eins, wird der Ausdruck „30 Dublin-Verordnung“ durch den Ausdruck „47 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung“ ersetzt.
123.Novellierungsanordnung 123, In § 55 wird nach dem Wort „Bundesgesetze“ die Wortfolge „oder auf unmittelbar anwendbare Vorschriften des Unionsrechts“ eingefügt.In Paragraph 55, wird nach dem Wort „Bundesgesetze“ die Wortfolge „oder auf unmittelbar anwendbare Vorschriften des Unionsrechts“ eingefügt.
124.Novellierungsanordnung 124, § 56 wird folgender Abs. 20 angefügt:Paragraph 56, wird folgender Absatz 20, angefügt:
„(20)Absatz 20,§ 1, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2, § 4a samt Überschrift, § 5, § 7 Abs. 1 Z 5, § 8, § 9 Abs. 1 und 3, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1, 2, 5 und 7, § 12, § 12a, die Überschrift des § 13 und dessen Abs. 1, 3, 5 und 6, § 14, § 16, die §§ 18 und 19 samt Überschriften, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 2, 2a, 3, 4, 6a und 8 bis 10, § 22 samt Überschrift, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 4 und 5, der Schlussteil sowie die Z 20 des § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1 und 4a, § 29 Abs. 1 Z 6, 7, 15 bis 20, § 30 Abs. 6, § 31 Abs. 2 Z 2, § 33 Abs. 4 und 5, § 34 Abs. 3 bis 8, § 35a Abs. 1, § 38 Abs. 2, § 39 Abs. 1, 1b, 1c und 3, § 40 Abs. 2 und 6, die §§ 40a und 42 samt Überschriften, § 43, § 46, § 47 Abs. 2, die §§ 48 bis 52a samt Überschriften, § 53 Abs. 1, § 55 und § 58 Abs. 7 bis 10 sowie die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses in der Fassung des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 39/2026, treten mit 12. Juni 2026 in Kraft. Gleichzeitig treten § 10 Abs. 4 bis 6, § 17 samt Überschrift, § 30 Abs. 3 und § 40 Abs. 2 Z 3 in der Fassung vor Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes außer Kraft.“Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4 a, samt Überschrift, Paragraph 5,, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 8,, Paragraph 9, Absatz eins und 3, Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 11, Absatz eins, 2, 5 und 7, Paragraph 12,, Paragraph 12 a,, die Überschrift des Paragraph 13 und dessen Absatz eins, 3, 5 und 6, Paragraph 14,, Paragraph 16,, die Paragraphen 18 und 19 samt Überschriften, Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 21, Absatz 2, 2 a, 3, 4, 6 a und 8 bis 10, Paragraph 22, samt Überschrift, Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz 4 und 5, der Schlussteil sowie die Ziffer 20, des Paragraph 27, Absatz eins,, Paragraph 28, Absatz eins und 4 a, Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 6, 7, 15 bis 20, Paragraph 30, Absatz 6,, Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 33, Absatz 4 und 5, Paragraph 34, Absatz 3 bis 8, Paragraph 35 a, Absatz eins,, Paragraph 38, Absatz 2,, Paragraph 39, Absatz eins, eins b, eins c und 3, Paragraph 40, Absatz 2 und 6, die Paragraphen 40 a und 42 samt Überschriften, Paragraph 43,, Paragraph 46,, Paragraph 47, Absatz 2,, die Paragraphen 48 bis 52 a samt Überschriften, Paragraph 53, Absatz eins,, Paragraph 55 und Paragraph 58, Absatz 7 bis 10 sowie die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses in der Fassung des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, treten mit 12. Juni 2026 in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph 10, Absatz 4 bis 6, Paragraph 17, samt Überschrift, Paragraph 30, Absatz 3 und Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 3, in der Fassung vor Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes außer Kraft.“
125.Novellierungsanordnung 125, § 58 werden folgende Abs. 7 bis 10 angefügt:Paragraph 58, werden folgende Absatz 7 bis 10 angefügt:
„(7)Absatz 7,Entscheidungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes ergangen sind, behalten ihre Gültigkeit und begründen in Verfahren, die in derselben Sache nach dem 12. Juni 2026 anhängig werden, den Zurückweisungs- oder Ablehnungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG oder Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung).Entscheidungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes ergangen sind, behalten ihre Gültigkeit und begründen in Verfahren, die in derselben Sache nach dem 12. Juni 2026 anhängig werden, den Zurückweisungs- oder Ablehnungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG oder Artikel 38, Absatz 2, der Verfahrensverordnung).
(8)Absatz 8,Alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren sind vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass § 12 in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach § 70 AsylG 2005 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist.Alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren sind vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass Paragraph 12, in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, AsylG 2005 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach Paragraph 70, AsylG 2005 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist.
(9)Absatz 9,§ 46 in der Fassung des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes ist auf Karten im Sinne des § 75 Abs. 37 erster Satz AsylG 2005 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 46, in der Fassung des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes ist auf Karten im Sinne des Paragraph 75, Absatz 37, erster Satz AsylG 2005 sinngemäß anzuwenden.
(10)Absatz 10,An die Stelle der Rechtsberatung vor dem Bundesamt, die vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes angeboten wurde, tritt ab dem 12. Juni 2026 die Rechtsauskunft im Sinne des III. Abschnittes des II. Kapitels der Verfahrensverordnung. Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe, die vor dem 12. Juni 2026 angeboten, gewährt oder in Anspruch genommen wurden, gelten ab diesem Tag als Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe nach diesem Bundesgesetz in der Fassung des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes.“An die Stelle der Rechtsberatung vor dem Bundesamt, die vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes angeboten wurde, tritt ab dem 12. Juni 2026 die Rechtsauskunft im Sinne des römisch drei. Abschnittes des römisch zwei. Kapitels der Verfahrensverordnung. Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe, die vor dem 12. Juni 2026 angeboten, gewährt oder in Anspruch genommen wurden, gelten ab diesem Tag als Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe nach diesem Bundesgesetz in der Fassung des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes.“
Artikel 5
Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005
Das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2025, wird wie folgt geändert:Das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Titel wird das Wort „Einreisetitel“ durch das Wort „Einreisetiteln“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 26.Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu Paragraph 26,
3.Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 45a nach dem Wort „Zurückschiebung“ das Wort „(Refoulementverbot)“ angefügt.Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu Paragraph 45 a, nach dem Wort „Zurückschiebung“ das Wort „(Refoulementverbot)“ angefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 56 das Wort „Gewährung“ durch das Wort „Einräumung“ ersetzt.Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu Paragraph 56, das Wort „Gewährung“ durch das Wort „Einräumung“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis wird den Paragraphenbezeichnungen in der linken Spalte jeweils ein Punkt angefügt, soweit dies noch nicht erfolgt ist.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 1 lautet Abs. 2:In Paragraph eins, lautet Absatz 2 :
„(2)Absatz 2,Auf Antragsteller gemäß Art. 3 Z 13 der Verfahrensverordnung (§ 2 Abs. 4 Z 35) sind die §§ 27a und 41 bis 43 nicht anzuwenden. Auf Fremde, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, sind darüber hinaus die §§ 39 und 76 nicht anzuwenden.“Auf Antragsteller gemäß Artikel 3, Ziffer 13, der Verfahrensverordnung (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 35,) sind die Paragraphen 27 a und 41 bis 43 nicht anzuwenden. Auf Fremde, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, sind darüber hinaus die Paragraphen 39 und 76 nicht anzuwenden.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 2 Abs. 2 wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:In Paragraph 2, Absatz 2, wird nach Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eingefügt:
die Überprüfung gemäß der Screening-Verordnung (Abs. 4 Z 30),“die Überprüfung gemäß der Screening-Verordnung (Absatz 4, Ziffer 30,),“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 2 Abs. 2 entfällt in Z 4 das Wort „und“; nach Z 4 wird folgende Z 4a eingefügt:In Paragraph 2, Absatz 2, entfällt in Ziffer 4, das Wort „und“; nach Ziffer 4, wird folgende Ziffer 4 a, eingefügt:
die Durchführung der Überstellung gemäß Art. 23a SGK (Abs. 4 Z 22a), und“die Durchführung der Überstellung gemäß Artikel 23 a, SGK (Absatz 4, Ziffer 22 a,), und“
9.Novellierungsanordnung 9, § 2 Abs. 2 wird folgender Schlussteil angefügt:Paragraph 2, Absatz 2, wird folgender Schlussteil angefügt:
„Die Aufgabe gemäß Z 1a umfasst unbeschadet der den Gesundheitsbehörden vorbehaltenen Zuständigkeiten auch die vorläufige Gesundheitskontrolle gemäß Art. 12 der Screening-Verordnung.“„Die Aufgabe gemäß Ziffer eins a, umfasst unbeschadet der den Gesundheitsbehörden vorbehaltenen Zuständigkeiten auch die vorläufige Gesundheitskontrolle gemäß Artikel 12, der Screening-Verordnung.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 2 Abs. 4 Z 14 wird nach dem Ausdruck „NAG“ ein Beistrich eingefügt, nach dem Ausdruck „100/2005“ die Wortfolge „ oder im Sinn“ durch einen Beistrich ersetzt und der Beistrich nach der Bezeichnung „AsylG 2005 “ durch die Wortfolge „ oder des Art. 24 der Statusverordnung (Z 32), “ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 14, wird nach dem Ausdruck „NAG“ ein Beistrich eingefügt, nach dem Ausdruck „100/2005“ die Wortfolge „ oder im Sinn“ durch einen Beistrich ersetzt und der Beistrich nach der Bezeichnung „AsylG 2005 “ durch die Wortfolge „ oder des Artikel 24, der Statusverordnung (Ziffer 32,), “ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 2 Abs. 4 werden nach Z 29 folgende Z 30 bis 36 angefügt:In Paragraph 2, Absatz 4, werden nach Ziffer 29, folgende Ziffer 30 bis 36 angefügt:
Screening-Verordnung: die Verordnung (EU) 2024/1356 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817, ABl. Nr. L 2024/1356 vom 22.05.2024 in der geltenden Fassung;Screening-Verordnung: die Verordnung (EU) 2024/1356 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767 aus 2008,, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817, ABl. Nr. L 2024/1356 vom 22.05.2024 in der geltenden Fassung;
Eurodac-Verordnung: die Verordnung (EU) 2024/1358 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 2024/1358 vom 22.05.2024 in der geltenden Fassung;Eurodac-Verordnung: die Verordnung (EU) 2024/1358 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 2024/1358 vom 22.05.2024 in der geltenden Fassung;
Statusverordnung: die Verordnung (EU) 2024/1347 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 2024/1347 vom 22.05.2024 in der geltenden Fassung;
Grenzrückführungsverordnung: die Verordnung (EU) 2024/1349 zur Festlegung des Rückführungsverfahrens an der Grenze und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1148, ABl. Nr. L 2024/1349 vom 22.05.2024 in der geltenden Fassung;
Asyl- und Migrationsmanagementverordnung: die Verordnung (EU) 2024/1351 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, ABl. Nr. L 2024/1351 vom 22.05.2024 in der geltenden Fassung;Asyl- und Migrationsmanagementverordnung: die Verordnung (EU) 2024/1351 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013,, ABl. Nr. L 2024/1351 vom 22.05.2024 in der geltenden Fassung;
Verfahrensverordnung: die Verordnung (EU) 2024/1348 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU, ABl. Nr. L 2024/1348 vom 22.05.2024 in der geltenden Fassung;
Überprüfungsort: eine der Dienststellen der Landespolizeidirektionen, die gemäß Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 der Screening-Verordnung von Österreich benannt wurde.“Überprüfungsort: eine der Dienststellen der Landespolizeidirektionen, die gemäß Artikel 8, Absatz eins und Absatz 2, der Screening-Verordnung von Österreich benannt wurde.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 6 Abs. 9 wird der Beistrich nach der Wortfolge „beschränkt ist“ durch das Wort „ oder“ ersetzt; die Wortfolgen „oder § 15b AsylG 2005“ und „oder nach dem Bundesland, in dem der Asylwerber seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gemäß § 15c AsylG 2005 zu begründen hat“ entfallen.In Paragraph 6, Absatz 9, wird der Beistrich nach der Wortfolge „beschränkt ist“ durch das Wort „ oder“ ersetzt; die Wortfolgen „oder Paragraph 15 b, AsylG 2005“ und „oder nach dem Bundesland, in dem der Asylwerber seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gemäß Paragraph 15 c, AsylG 2005 zu begründen hat“ entfallen.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 9 Abs. 1 wird nach dem Wort „Entscheidungen“ die Wortfolge „und Maßnahmen“ eingefügt.In Paragraph 9, Absatz eins, wird nach dem Wort „Entscheidungen“ die Wortfolge „und Maßnahmen“ eingefügt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 12 Abs. 4 wird der Ausdruck „Z 25 AsylG 2005“ durch den Ausdruck „Z 23 NAG“ ersetzt.In Paragraph 12, Absatz 4, wird der Ausdruck „Z 25 AsylG 2005“ durch den Ausdruck „Z 23 NAG“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In den §§ 18 Abs. 2 und 30 Abs. 5 wird jeweils die Wortfolge „der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommt“ durch die Wortfolge „internationaler Schutz zuerkannt wurde“ ersetzt.In den Paragraphen 18, Absatz 2 und 30 Absatz 5, wird jeweils die Wortfolge „der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommt“ durch die Wortfolge „internationaler Schutz zuerkannt wurde“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 20 Abs. 1 entfällt Z 6.In Paragraph 20, Absatz eins, entfällt Ziffer 6,
17.Novellierungsanordnung 17, § 26 samt Überschrift entfällt.Paragraph 26, samt Überschrift entfällt.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 27a Abs. 3 wird das Wort „hiebei“ durch das Wort „hierbei“ ersetzt.In Paragraph 27 a, Absatz 3, wird das Wort „hiebei“ durch das Wort „hierbei“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 28 Abs. 1 wird das Wort „österreichischem“ durch das Wort „österreichischen“ ersetzt.In Paragraph 28, Absatz eins, wird das Wort „österreichischem“ durch das Wort „österreichischen“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 31 Abs. 1 Z 4 wird nach dem Ausdruck „AsylG 2005“ die Wortfolge „ , der Status- oder der Verfahrensverordnung“ eingefügt.In Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, wird nach dem Ausdruck „AsylG 2005“ die Wortfolge „ , der Status- oder der Verfahrensverordnung“ eingefügt.
21.Novellierungsanordnung 21, In § 32 Abs. 4 wird die Wortfolge „Karten nach §§ 51 bis 52 AsylG 2005“ durch die Wortfolge „einen Aufenthaltstitel nach Art. 24 der Statusverordnung“ ersetzt.In Paragraph 32, Absatz 4, wird die Wortfolge „Karten nach Paragraphen 51 bis 52 AsylG 2005“ durch die Wortfolge „einen Aufenthaltstitel nach Artikel 24, der Statusverordnung“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, In § 35 erhält der bisherige Inhalt die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:In Paragraph 35, erhält der bisherige Inhalt die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zum Zweck der Überprüfung nach der Screening-Verordnung ermächtigt, den Fremden zum Überprüfungsort (§ 2 Abs. 4 Z 36) zu verbringen.“Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zum Zweck der Überprüfung nach der Screening-Verordnung ermächtigt, den Fremden zum Überprüfungsort (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 36,) zu verbringen.“
23.Novellierungsanordnung 23, In § 37 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 37, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zum Zwecke der Durchführung der Sicherheitskontrolle nach Art. 15 Abs. 1 der Screening-Verordnung ermächtigt, die Kleidung und die mitgeführten Behältnisse Fremder zu durchsuchen.“Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zum Zwecke der Durchführung der Sicherheitskontrolle nach Artikel 15, Absatz eins, der Screening-Verordnung ermächtigt, die Kleidung und die mitgeführten Behältnisse Fremder zu durchsuchen.“
24.Novellierungsanordnung 24, In § 37 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Abs. 1“ die Wortfolge „oder 1a“ und nach dem Wort „Beweismittel“ die Wortfolge „oder der Sicherheitskontrolle unterliegenden Gegenstände“ eingefügt.In Paragraph 37, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „Abs. 1“ die Wortfolge „oder 1a“ und nach dem Wort „Beweismittel“ die Wortfolge „oder der Sicherheitskontrolle unterliegenden Gegenstände“ eingefügt.
25.Novellierungsanordnung 25, In § 38 Abs. 1 und 2 wird jeweils nach dem Wort „Hauptstück“ die Wortfolge „oder für eine Überprüfung aufgrund der Screening-Verordnung“ eingefügt.In Paragraph 38, Absatz eins und 2 wird jeweils nach dem Wort „Hauptstück“ die Wortfolge „oder für eine Überprüfung aufgrund der Screening-Verordnung“ eingefügt.
26.Novellierungsanordnung 26, In § 39 Abs. 1 lautet die Z 3:In Paragraph 39, Absatz eins, lautet die Ziffer 3 :
er eine Gebietsbeschränkung nach § 52a oder eine Wohnsitzauflage nach § 57 missachtet.“er eine Gebietsbeschränkung nach Paragraph 52 a, oder eine Wohnsitzauflage nach Paragraph 57, missachtet.“
27.Novellierungsanordnung 27, In § 39 Abs. 2 entfällt die Z 3; nach dem Wort „Fremden“ wird die Wortfolge „ , der auf Grund einer Übernahmeerklärung (§ 19) eingereist ist,“ eingefügt und der Beistrich nach dem Wort „anzuhalten“ wird durch einen Punkt ersetzt.In Paragraph 39, Absatz 2, entfällt die Ziffer 3,; nach dem Wort „Fremden“ wird die Wortfolge „ , der auf Grund einer Übernahmeerklärung (Paragraph 19,) eingereist ist,“ eingefügt und der Beistrich nach dem Wort „anzuhalten“ wird durch einen Punkt ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, In § 39 werden nach Abs. 3 folgende Abs. 3a bis 3e eingefügt:In Paragraph 39, werden nach Absatz 3, folgende Absatz 3 a bis 3 e eingefügt:
„(3a)Absatz 3 a,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden, der einer Überprüfung nach Maßgabe der Screening-Verordnung unterliegt, zur Erfüllung seiner Verpflichtung gemäß Art. 9 Abs. 1 der Screening-Verordnung festzunehmen und bis zu 72 Stunden anzuhalten, sofern Fluchtgefahr vorliegt. Die Festnahme und die Aufrechterhaltung der Anhaltung sind nur zulässig, solange sie verhältnismäßig sind. Die Festnahme ist aktenkundig zu machen.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden, der einer Überprüfung nach Maßgabe der Screening-Verordnung unterliegt, zur Erfüllung seiner Verpflichtung gemäß Artikel 9, Absatz eins, der Screening-Verordnung festzunehmen und bis zu 72 Stunden anzuhalten, sofern Fluchtgefahr vorliegt. Die Festnahme und die Aufrechterhaltung der Anhaltung sind nur zulässig, solange sie verhältnismäßig sind. Die Festnahme ist aktenkundig zu machen.
(3b)Absatz 3 b,Findet die Überprüfung gemäß Art. 5 der Screening-Verordnung an der Außengrenze statt und kann sie während der in Abs. 3a genannten Anhaltedauer nicht abgeschlossen werden, so kann die jeweils zuständige Landespolizeidirektion deren Verlängerung anordnenFindet die Überprüfung gemäß Artikel 5, der Screening-Verordnung an der Außengrenze statt und kann sie während der in Absatz 3 a, genannten Anhaltedauer nicht abgeschlossen werden, so kann die jeweils zuständige Landespolizeidirektion deren Verlängerung anordnen
im Falle von Fremden im Sinne des Art. 5 Abs. 1 lit. a der Screening-Verordnung, die dem Art. 22 Abs. 1 und 4 der Eurodac-Verordnung unterliegen und länger als 72 Stunden an der Außengrenze verbleiben, um bis zu 24 Stunden,im Falle von Fremden im Sinne des Artikel 5, Absatz eins, Litera a, der Screening-Verordnung, die dem Artikel 22, Absatz eins und 4 der Eurodac-Verordnung unterliegen und länger als 72 Stunden an der Außengrenze verbleiben, um bis zu 24 Stunden,
in den übrigen Fällen um bis zu 96 Stunden,
soweit eine Sicherung der Überprüfung im Sinne des Abs. 3a weiterhin erforderlich ist und die Aufrechterhaltung der Anhaltung verhältnismäßig ist. Die Anordnung der Landespolizeidirektion ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und ist aktenkundig zu machen.soweit eine Sicherung der Überprüfung im Sinne des Absatz 3 a, weiterhin erforderlich ist und die Aufrechterhaltung der Anhaltung verhältnismäßig ist. Die Anordnung der Landespolizeidirektion ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und ist aktenkundig zu machen.
(3c)Absatz 3 c,Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 3a liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde vom Überprüfungsort (§ 2 Abs. 4 Z 36) entfernen und dadurch dem Überprüfungsverfahren entziehen wird, und im Sinne des Abs. 3c, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde sich dem Asylverfahren an der Grenze entziehen wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 3 a, liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde vom Überprüfungsort (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 36,) entfernen und dadurch dem Überprüfungsverfahren entziehen wird, und im Sinne des Absatz 3 c,, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde sich dem Asylverfahren an der Grenze entziehen wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
ob Umstände gemäß § 76 Abs. 3 Z 2, 3 oder 6 vorliegen;ob Umstände gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, 3, oder 6 vorliegen;
ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel gemäß § 39 Abs. 7a oder 7b nicht nachkommt;ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel gemäß Paragraph 39, Absatz 7 a, oder 7b nicht nachkommt;
ob Mitwirkungspflichten gemäß Art. 9 der Screening-Verordnung oder Art. 9 der Verfahrensverordnung verletzt wurden.ob Mitwirkungspflichten gemäß Artikel 9, der Screening-Verordnung oder Artikel 9, der Verfahrensverordnung verletzt wurden.
(3d)Absatz 3 d,Der Bundesminister für Inneres hat mit Verordnung die gemäß Art. 8 Abs. 1 oder 2 der Screening-Verordnung vorgesehenen Überprüfungsorte (§ 2 Abs. 4 Z 36) zu bezeichnen.Der Bundesminister für Inneres hat mit Verordnung die gemäß Artikel 8, Absatz eins, oder 2 der Screening-Verordnung vorgesehenen Überprüfungsorte (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 36,) zu bezeichnen.
(3e)Absatz 3 e,Eine Festnahme gemäß Art. 5 Abs. 2 und 3 der Grenzrückführungsverordnung ist zulässig, wenn die Landespolizeidirektion diese mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) anordnet. Es ist ein gelinderes Mittel anzuwenden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Zweck der Festnahme gemäß Art. 5 Abs. 2 und 3 der Grenzrückführungsverordnung durch Anwendung eines gelinderen Mittels gesichert ist. Es besteht Anspruch auf Rechtsberatung und -vertretung gemäß § 52 BFA-VG. Zudem gelten § 76 Abs. 1a erster Satz, § 77 Abs. 3, 4, 8 und 9, § 80 Abs. 6 sowie § 22a BFA-VG mit der Maßgabe, dass anstelle des Bundesamtes die Landespolizeidirektion und anstelle der Anordnung der Schubhaft der Bescheid der Landespolizeidirektion tritt.“Eine Festnahme gemäß Artikel 5, Absatz 2 und 3 der Grenzrückführungsverordnung ist zulässig, wenn die Landespolizeidirektion diese mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) anordnet. Es ist ein gelinderes Mittel anzuwenden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Zweck der Festnahme gemäß Artikel 5, Absatz 2 und 3 der Grenzrückführungsverordnung durch Anwendung eines gelinderen Mittels gesichert ist. Es besteht Anspruch auf Rechtsberatung und -vertretung gemäß Paragraph 52, BFA-VG. Zudem gelten Paragraph 76, Absatz eins a, erster Satz, Paragraph 77, Absatz 3, 4, 8 und 9, Paragraph 80, Absatz 6, sowie Paragraph 22 a, BFA-VG mit der Maßgabe, dass anstelle des Bundesamtes die Landespolizeidirektion und anstelle der Anordnung der Schubhaft der Bescheid der Landespolizeidirektion tritt.“
29.Novellierungsanordnung 29, In § 39 Abs. 4 wird der Ausdruck „Abs. 1 oder 3“ durch den Ausdruck „Abs. 1, 3, 3a oder 3b“ und das Wort „kann“ durch das Wort „können“ ersetzt sowie nach dem Wort „Festnahme“ die Wortfolge „und die Anhaltung“ eingefügt.In Paragraph 39, Absatz 4, wird der Ausdruck „Abs. 1 oder 3“ durch den Ausdruck „Abs. 1, 3, 3a oder 3b“ und das Wort „kann“ durch das Wort „können“ ersetzt sowie nach dem Wort „Festnahme“ die Wortfolge „und die Anhaltung“ eingefügt.
30.Novellierungsanordnung 30, In § 39 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 6a eingefügt:In Paragraph 39, wird nach Absatz 6, folgender Absatz 6 a, eingefügt:
„(6a)Absatz 6 a,Die Landespolizeidirektion ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass eine Anhaltung nach dieser Bestimmung so kurz wie möglich dauert. Eine Anhaltung darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.“
31.Novellierungsanordnung 31, In § 39 wird nach Abs. 7 folgender Abs. 7a eingefügt:In Paragraph 39, wird nach Absatz 7, folgender Absatz 7 a, eingefügt:
„(7a)Absatz 7 a,In den Fällen des Abs. 3a oder 3b hat die Landespolizeidirektion ein gelinderes Mittel anzuordnen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Durchführung der Überprüfung durch Anwendung eines gelinderen Mittels gesichert ist. § 76 Abs. 1a erster Satz und § 77 Abs. 3, 4 und 9 gelten sinngemäß, mit der Maßgabe, dass anstelle des Bundesamtes die Landespolizeidirektion und anstelle der Schubhaft die Anhaltung nach Abs. 3a oder 3b tritt. Die Anordnung der Landespolizeidirektion ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und ist aktenkundig zu machen.“In den Fällen des Absatz 3 a, oder 3b hat die Landespolizeidirektion ein gelinderes Mittel anzuordnen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Durchführung der Überprüfung durch Anwendung eines gelinderen Mittels gesichert ist. Paragraph 76, Absatz eins a, erster Satz und Paragraph 77, Absatz 3, 4 und 9 gelten sinngemäß, mit der Maßgabe, dass anstelle des Bundesamtes die Landespolizeidirektion und anstelle der Schubhaft die Anhaltung nach Absatz 3 a, oder 3b tritt. Die Anordnung der Landespolizeidirektion ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und ist aktenkundig zu machen.“
32.Novellierungsanordnung 32, In § 39 Abs. 8 wird der Ausdruck „Abs. 5a oder 5b“ durch den Ausdruck „Abs. 3a, 3b, 5a oder 5b oder gemäß Art. 5 Abs. 2 und 3 der Grenzrückführungsverordnung“ ersetzt und nach dem Ausdruck „Abs. 7“ der Ausdruck „oder 7a“ eingefügt.In Paragraph 39, Absatz 8, wird der Ausdruck „Abs. 5a oder 5b“ durch den Ausdruck „Abs. 3a, 3b, 5a oder 5b oder gemäß Artikel 5, Absatz 2 und 3 der Grenzrückführungsverordnung“ ersetzt und nach dem Ausdruck „Abs. 7“ der Ausdruck „oder 7a“ eingefügt.
33.Novellierungsanordnung 33, In § 40 Abs. 1 wird der Ausdruck „Abs. 1 bis 3“ durch den Ausdruck „Abs. 1 bis 3b und gemäß Art. 5 Abs. 2 und 3 der Grenzrückführungsverordnung“ ersetzt.In Paragraph 40, Absatz eins, wird der Ausdruck „Abs. 1 bis 3“ durch den Ausdruck „Abs. 1 bis 3b und gemäß Artikel 5, Absatz 2 und 3 der Grenzrückführungsverordnung“ ersetzt.
34.Novellierungsanordnung 34, In den §§ 45a Abs. 2 und 50 Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005)“ durch die Wortfolge „interne Schutzalternative gemäß Art. 8 der Statusverordnung“ ersetzt.In den Paragraphen 45 a, Absatz 2 und 50 Absatz 2, wird jeweils die Wortfolge „innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005)“ durch die Wortfolge „interne Schutzalternative gemäß Artikel 8, der Statusverordnung“ ersetzt.
35.Novellierungsanordnung 35, In § 46 Abs. 1 wird nach dem Wort „Rückkehrentscheidung,“ die Wortfolge „eine Überstellungsentscheidung (Art. 42 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung),“ eingefügt.In Paragraph 46, Absatz eins, wird nach dem Wort „Rückkehrentscheidung,“ die Wortfolge „eine Überstellungsentscheidung (Artikel 42, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung),“ eingefügt.
36.Novellierungsanordnung 36, In § 46 Abs. 3 wird die Wortfolge „deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde“ durch die Wortfolge „denen gemäß § 12 AsylG 2005 oder Art. 68 Abs. 3 der Verfahrensverordnung kein Recht auf Verbleib mehr zukommt“ ersetzt.In Paragraph 46, Absatz 3, wird die Wortfolge „deren faktischer Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde“ durch die Wortfolge „denen gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 oder Artikel 68, Absatz 3, der Verfahrensverordnung kein Recht auf Verbleib mehr zukommt“ ersetzt.
37.Novellierungsanordnung 37, In § 46a Abs. 1 wird das Wort „solange“ durch das Wort „wenn“ ersetzt; die Z 1 und 2 lauten:In Paragraph 46 a, Absatz eins, wird das Wort „solange“ durch das Wort „wenn“ ersetzt; die Ziffer eins und 2 lauten:
deren Abschiebung gemäß §§ 50 oder 51 unzulässig ist;deren Abschiebung gemäß Paragraphen 50, oder 51 unzulässig ist;
deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3 oder 9 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig festgestellt wurde oder denen ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK (§ 54a AsylG 2005) wegen eines Ausschlussgrundes nicht erteilt oder entzogen wurde (§ 54a Abs. 2 AsylG 2005);“deren Abschiebung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3, oder 9 Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig festgestellt wurde oder denen ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK (Paragraph 54 a, AsylG 2005) wegen eines Ausschlussgrundes nicht erteilt oder entzogen wurde (Paragraph 54 a, Absatz 2, AsylG 2005);“
38.Novellierungsanordnung 38, § 46a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 46 a, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Kommen mehrere Zielstaaten in Betracht, so ist der Aufenthalt nur zu dulden, wenn die Abschiebung in sämtliche dieser Staaten unmöglich oder unzulässig ist.“
39.Novellierungsanordnung 39, In § 46a Abs. 4 wird der Beistrich nach dem Wort „Behörde“ durch die Wortfolge „ und das“ ersetzt; die Wortfolge „und Namen des Genehmigenden“ entfällt.In Paragraph 46 a, Absatz 4, wird der Beistrich nach dem Wort „Behörde“ durch die Wortfolge „ und das“ ersetzt; die Wortfolge „und Namen des Genehmigenden“ entfällt.
40.Novellierungsanordnung 40, In § 52 Abs. 2 wird die Wortfolge „unter einem (§ 10 AsylG 2005)“ durch die Wortfolge „ – über die in Art. 37 der Verfahrensverordnung genannten Fälle hinaus und unbeschadet des § 59 Abs. 3 – “ ersetzt; die Z 1 und 2 entfallen, die Z 3 und 4 erhalten die Ziffernbezeichnungen „1.“ und „2.“.In Paragraph 52, Absatz 2, wird die Wortfolge „unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005)“ durch die Wortfolge „ – über die in Artikel 37, der Verfahrensverordnung genannten Fälle hinaus und unbeschadet des Paragraph 59, Absatz 3, – “ ersetzt; die Ziffer eins und 2 entfallen, die Ziffer 3 und 4 erhalten die Ziffernbezeichnungen „1.“ und „2.“.
41.Novellierungsanordnung 41, In § 52 Abs. 2 Z 1 (neu) wird die Wortfolge „der Status des Asylberechtigten aberkannt“ durch die Wortfolge „die Flüchtlingseigenschaft entzogen“ und die Wortfolge „des subsidiär Schutzberechtigten“ durch die Wortfolge „subsidiären Schutzes“ ersetzt.In Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, (neu) wird die Wortfolge „der Status des Asylberechtigten aberkannt“ durch die Wortfolge „die Flüchtlingseigenschaft entzogen“ und die Wortfolge „des subsidiär Schutzberechtigten“ durch die Wortfolge „subsidiären Schutzes“ ersetzt.
42.Novellierungsanordnung 42, In § 52 Abs. 2 Z 2 (neu) wird die Wortfolge „des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt“ durch die Wortfolge „subsidiären Schutzes entzogen“ ersetzt.In Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, (neu) wird die Wortfolge „des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt“ durch die Wortfolge „subsidiären Schutzes entzogen“ ersetzt.
43.Novellierungsanordnung 43, In § 52 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „unter einem“; nach dem Wort „Erteilung“ wird die Wortfolge „oder Verlängerung“ eingefügt und der Ausdruck „§§ 55, 56 oder 57“ wird durch die Wortfolge „dem 7. Hauptstück des“ ersetzt.In Paragraph 52, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „unter einem“; nach dem Wort „Erteilung“ wird die Wortfolge „oder Verlängerung“ eingefügt und der Ausdruck „§§ 55, 56 oder 57“ wird durch die Wortfolge „dem 7. Hauptstück des“ ersetzt.
44.Novellierungsanordnung 44, Im Einleitungsteil des § 52 Abs. 4 wird die Wortfolge „sich rechtmäßig“ durch die Wortfolge „zum rechtmäßigen Aufenthalt“ und das Wort „aufhält“ durch die Wortfolge „berechtigt ist“ ersetzt.Im Einleitungsteil des Paragraph 52, Absatz 4, wird die Wortfolge „sich rechtmäßig“ durch die Wortfolge „zum rechtmäßigen Aufenthalt“ und das Wort „aufhält“ durch die Wortfolge „berechtigt ist“ ersetzt.
45.Novellierungsanordnung 45, In § 52 Abs. 4 Z 1 wird nach dem Ausdruck „AsylG 2005“ die Wortfolge „ , ausgenommen Abs. 2 Z 3,“ und nach dem Ausdruck „NAG“ die Wortfolge „ , ausgenommen Abs. 2 Z 4, oder Art. 17 der Statusverordnung“ eingefügt.In Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, wird nach dem Ausdruck „AsylG 2005“ die Wortfolge „ , ausgenommen Absatz 2, Ziffer 3,,“ und nach dem Ausdruck „NAG“ die Wortfolge „ , ausgenommen Absatz 2, Ziffer 4,, oder Artikel 17, der Statusverordnung“ eingefügt.
46.Novellierungsanordnung 46, In § 52 Abs. 4 entfallen die Z 2 und 3; im Schlussteil wird nach dem Wort „verpflichtet“ ein Beistrich eingefügt.In Paragraph 52, Absatz 4, entfallen die Ziffer 2 und 3; im Schlussteil wird nach dem Wort „verpflichtet“ ein Beistrich eingefügt.
47.Novellierungsanordnung 47, In § 52 Abs. 6 wird nach dem Wort „erforderlich, “ die Wortfolge „etwa weil er einen die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtfertigenden Sachverhalt verwirklicht, so“ eingefügt.In Paragraph 52, Absatz 6, wird nach dem Wort „erforderlich, “ die Wortfolge „etwa weil er einen die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtfertigenden Sachverhalt verwirklicht, so“ eingefügt.
48.Novellierungsanordnung 48, In § 52 lautet Abs. 8:In Paragraph 52, lautet Absatz 8 :
„(8)Absatz 8,Die Rückkehrentscheidung wird durchsetzbar
in den Fällen des § 18 Abs. 1 letzter Satz BFA-VG mit ihrer Erlassung durch das Bundesamt,in den Fällen des Paragraph 18, Absatz eins, letzter Satz BFA-VG mit ihrer Erlassung durch das Bundesamt,
in den Fällen des § 18 Abs. 1 erster Satz BFA-VG zu dem nach Art. 68 Abs. 5 lit. d der Verfahrensverordnung jeweils maßgeblichen Zeitpunkt, sofern das Bundesverwaltungsgericht einem Antrag auf Verbleib nicht stattgibt oder ein solcher Antrag nicht gestellt wird,in den Fällen des Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz BFA-VG zu dem nach Artikel 68, Absatz 5, Litera d, der Verfahrensverordnung jeweils maßgeblichen Zeitpunkt, sofern das Bundesverwaltungsgericht einem Antrag auf Verbleib nicht stattgibt oder ein solcher Antrag nicht gestellt wird,
in den Fällen des § 18 Abs. 4 BFA-VG mit der Abweisung der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung oder dem ungenutzten Ablauf der Frist zur Erhebung einer solchen Beschwerde,in den Fällen des Paragraph 18, Absatz 4, BFA-VG mit der Abweisung der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung oder dem ungenutzten Ablauf der Frist zur Erhebung einer solchen Beschwerde,
mit Eintritt der Rechtskraft, wenn die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat oder das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen der Z 2 und 3 dem Antrag auf Verbleib oder der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stattgibt.mit Eintritt der Rechtskraft, wenn die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat oder das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen der Ziffer 2 und 3 dem Antrag auf Verbleib oder der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stattgibt.
Eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung verpflichtet den Drittstaatsangehörigen, unverzüglich oder, wenn ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde, innerhalb dieser in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder – bei Zustimmung des Drittstaatsangehörigen – einen anderen zur Aufnahme bereiten Drittstaat auszureisen.“
49.Novellierungsanordnung 49, In § 52 Abs. 9 wird das Wort „ob“ durch das Wort „dass“ ersetzt.In Paragraph 52, Absatz 9, wird das Wort „ob“ durch das Wort „dass“ ersetzt.
50.Novellierungsanordnung 50, In § 52a Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „6 oder die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005“ durch den Ausdruck „4“ ersetzt.In Paragraph 52 a, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Wortfolge „6 oder die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005“ durch den Ausdruck „4“ ersetzt.
51.Novellierungsanordnung 51, In § 53 Abs. 1 wird das Wort „Mit“ durch die Wortfolge „Auf Grund oder in Verbindung mit“ ersetzt.In Paragraph 53, Absatz eins, wird das Wort „Mit“ durch die Wortfolge „Auf Grund oder in Verbindung mit“ ersetzt.
52.Novellierungsanordnung 52, § 53 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 53, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Abs. 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen.“„Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Absatz 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen.“
53.Novellierungsanordnung 53, In § 53 Abs. 2 erhalten die Z 7, 8 und 9 die Ziffernbezeichnungen „6.“, „7.“ und „8.“.In Paragraph 53, Absatz 2, erhalten die Ziffer 7, 8 und 9 die Ziffernbezeichnungen „6.“, „7.“ und „8.“.
54.Novellierungsanordnung 54, In § 53 erhalten die Abs. 4, 5 und 6 die Absatzbezeichnungen „(5)“, „(6)“ und „(7)“; nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 (neu) eingefügt:In Paragraph 53, erhalten die Absatz 4, 5 und 6 die Absatzbezeichnungen „(5)“, „(6)“ und „(7)“; nach Absatz 3, wird folgender Absatz 4, (neu) eingefügt:
„(4)Absatz 4,Gegen einen Drittstaatsangehörigen ist ein Einreiseverbot zu erlassen, wenn
ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 nicht eingeräumt oder deren Einräumung gemäß § 55 Abs. 5 widerrufen wurde oderihm eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 4, nicht eingeräumt oder deren Einräumung gemäß Paragraph 55, Absatz 5, widerrufen wurde oder
er seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig und fristgerecht nachkommt.
Ein Einreiseverbot gemäß dem ersten Satz ist für die Dauer von höchstens drei Jahren zu erlassen, es sei denn, es liegen in den Fällen der Z 1 Tatsachen gemäß Abs. 2 oder 3 vor; diesfalls ist die Dauer gemäß Abs. 2 oder gegebenenfalls gemäß Abs. 3 zu bemessen. Bei der Bemessung der Dauer ist auf das Verhalten des Drittstaatsangehörigen im Einzelfall, insbesondere auf seine Mitwirkung im Verfahren, Bedacht zu nehmen.“Ein Einreiseverbot gemäß dem ersten Satz ist für die Dauer von höchstens drei Jahren zu erlassen, es sei denn, es liegen in den Fällen der Ziffer eins, Tatsachen gemäß Absatz 2, oder 3 vor; diesfalls ist die Dauer gemäß Absatz 2, oder gegebenenfalls gemäß Absatz 3, zu bemessen. Bei der Bemessung der Dauer ist auf das Verhalten des Drittstaatsangehörigen im Einzelfall, insbesondere auf seine Mitwirkung im Verfahren, Bedacht zu nehmen.“
55.Novellierungsanordnung 55, In § 55 werden die Abs. 1, 1a, 2, 3 und 4 durch folgende Abs. 1 bis 4 ersetzt:In Paragraph 55, werden die Absatz eins, eins a, 2, 3 und 4 durch folgende Absatz eins bis 4 ersetzt:
„(1)Absatz eins,Vorbehaltlich des Abs. 4 wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.Vorbehaltlich des Absatz 4, wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.
(2)Absatz 2,Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn die Durchsetzbarkeit gemäß § 59 Abs. 2 oder 4 aufgeschoben ist, ab Wegfall des Aufschiebungsgrundes.Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn die Durchsetzbarkeit gemäß Paragraph 59, Absatz 2, oder 4 aufgeschoben ist, ab Wegfall des Aufschiebungsgrundes.
(3)Absatz 3,Bei Überwiegen besonderer Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als 14 Tage festgesetzt werden. Diese Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen unter Bekanntgabe eines Ausreisetermins nachzuweisen. § 37 AVG gilt.Bei Überwiegen besonderer Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als 14 Tage festgesetzt werden. Diese Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen unter Bekanntgabe eines Ausreisetermins nachzuweisen. Paragraph 37, AVG gilt.
(4)Absatz 4,Eine Frist für die freiwillige Ausreise ist nicht einzuräumen,
wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde,
wenn Fluchtgefahr besteht oder
für den Fall einer ablehnenden Entscheidung als unzulässig gemäß Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung oder § 68 AVG.für den Fall einer ablehnenden Entscheidung als unzulässig gemäß Artikel 38, Absatz 2, der Verfahrensverordnung oder Paragraph 68, AVG.
Wird gegen den Drittstaatsangehörigen ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 oder 3 erlassen, ist Z 1, wird seiner Beschwerde gemäß § 18 Abs. 4 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, ist Z 2 jedenfalls anzuwenden.“Wird gegen den Drittstaatsangehörigen ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 erlassen, ist Ziffer eins,, wird seiner Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, ist Ziffer 2, jedenfalls anzuwenden.“
56.Novellierungsanordnung 56, § 55 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 55, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:
„In den Fällen des Abs. 4 Z 3 ist sie überdies zu widerrufen, wenn eine Rückkehrentscheidung gemäß Art. 37 zweiter Satz der Verfahrensverordnung oder § 59 Abs. 3 nicht erlassen wird.“„In den Fällen des Absatz 4, Ziffer 3, ist sie überdies zu widerrufen, wenn eine Rückkehrentscheidung gemäß Artikel 37, zweiter Satz der Verfahrensverordnung oder Paragraph 59, Absatz 3, nicht erlassen wird.“
57.Novellierungsanordnung 57, In der Überschrift zu § 56 wird das Wort „Gewährung“ durch das Wort „Einräumung“ ersetzt.In der Überschrift zu Paragraph 56, wird das Wort „Gewährung“ durch das Wort „Einräumung“ ersetzt.
58.Novellierungsanordnung 58, In § 56 Abs. 1 wird die Wortfolge „gemäß § 55 festgelegt“ durch das Wort „eingeräumt“ ersetzt.In Paragraph 56, Absatz eins, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 55, festgelegt“ durch das Wort „eingeräumt“ ersetzt.
59.Novellierungsanordnung 59, In § 57 Abs. 1 entfällt in Z 2 der Punkt; folgender Schlussteil wird angefügt:In Paragraph 57, Absatz eins, entfällt in Ziffer 2, der Punkt; folgender Schlussteil wird angefügt:
„und sich seit der mit der Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung verbundenen Abwägung gemäß Art. 8 EMRK keine neuen oder ergänzenden Umstände ergeben haben, aufgrund derer die Anordnung einer Wohnsitzauflage im Hinblick auf eine Verletzung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 BFA-VG) unzulässig ist. Treten nach Erlassung einer Wohnsitzauflage Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts ein, hat der Drittstaatsangehörige diese unverzüglich dem Bundesamt zur Kenntnis zu bringen.“„und sich seit der mit der Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung verbundenen Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK keine neuen oder ergänzenden Umstände ergeben haben, aufgrund derer die Anordnung einer Wohnsitzauflage im Hinblick auf eine Verletzung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG) unzulässig ist. Treten nach Erlassung einer Wohnsitzauflage Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts ein, hat der Drittstaatsangehörige diese unverzüglich dem Bundesamt zur Kenntnis zu bringen.“
60.Novellierungsanordnung 60, In § 57 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „Abs. 2“ durch den Ausdruck „Abs. 3“ ersetzt.In Paragraph 57, Absatz 2, Ziffer eins, wird der Ausdruck „Abs. 2“ durch den Ausdruck „Abs. 3“ ersetzt.
61.Novellierungsanordnung 61, In § 57 Abs. 2 Z 3 wird nach dem Wort „mitwirkt“ die Wortfolge „oder solche Handlungen nicht aus Eigenem setzt“ eingefügt.In Paragraph 57, Absatz 2, Ziffer 3, wird nach dem Wort „mitwirkt“ die Wortfolge „oder solche Handlungen nicht aus Eigenem setzt“ eingefügt.
62.Novellierungsanordnung 62, In § 57 Abs. 3 entfällt in Z 4 der Punkt; folgender Schlussteil wird angefügt:In Paragraph 57, Absatz 3, entfällt in Ziffer 4, der Punkt; folgender Schlussteil wird angefügt:
„und sich seit der mit der Erlassung der rechtskräftigen Anordnung zur Außerlandesbringung verbundenen Abwägung gemäß Art. 8 EMRK keine neuen oder ergänzenden Umstände ergeben haben, aufgrund derer die Anordnung einer Wohnsitzauflage im Hinblick auf eine Verletzung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 BFA-VG) unzulässig ist. Treten nach Erlassung einer Wohnsitzauflage Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts ein, hat der Drittstaatsangehörige diese unverzüglich dem Bundesamt zur Kenntnis zu bringen.“„und sich seit der mit der Erlassung der rechtskräftigen Anordnung zur Außerlandesbringung verbundenen Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK keine neuen oder ergänzenden Umstände ergeben haben, aufgrund derer die Anordnung einer Wohnsitzauflage im Hinblick auf eine Verletzung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG) unzulässig ist. Treten nach Erlassung einer Wohnsitzauflage Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts ein, hat der Drittstaatsangehörige diese unverzüglich dem Bundesamt zur Kenntnis zu bringen.“
63.Novellierungsanordnung 63, In § 57 Abs. 4 Z 1 entfällt die Wortfolge „oder die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005“.In Paragraph 57, Absatz 4, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge „oder die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005“.
64.Novellierungsanordnung 64, In § 57 lautet Abs. 6:In Paragraph 57, lautet Absatz 6 :
„(6)Absatz 6,Im Bescheid nach Abs. 1 oder 3 sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen.“Im Bescheid nach Absatz eins, oder 3 sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen.“
65.Novellierungsanordnung 65, § 57 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:Paragraph 57, werden folgende Absatz 7 und 8 angefügt:
„(7)Absatz 7,Einer Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 1 oder 3 kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde auf Antrag des Drittstaatsangehörigen binnen einer Woche ab deren Vorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Wohnsitzauflage gegen Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 BFA-VG) verstößt. Über die Beschwerde gegen die Wohnsitzauflage ist binnen drei Monaten zu entscheiden.Einer Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz eins, oder 3 kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde auf Antrag des Drittstaatsangehörigen binnen einer Woche ab deren Vorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Wohnsitzauflage gegen Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG) verstößt. Über die Beschwerde gegen die Wohnsitzauflage ist binnen drei Monaten zu entscheiden.
(8)Absatz 8,Die Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder 3 ist von Amts wegen durch formlose Mitteilung aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Ist die Wohnsitzauflage formlos aufgehoben worden, gilt der ihr zugrundeliegende Bescheid als widerrufen; das Bundesamt hat dies aktenkundig zu machen.“Die Wohnsitzauflage gemäß Absatz eins, oder 3 ist von Amts wegen durch formlose Mitteilung aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Ist die Wohnsitzauflage formlos aufgehoben worden, gilt der ihr zugrundeliegende Bescheid als widerrufen; das Bundesamt hat dies aktenkundig zu machen.“
66.Novellierungsanordnung 66, In § 59 erhalten die Abs. 3 und 4 die Absatzbezeichnungen „(1)“ und „(2)“; die Abs. 5 und 6 werden durch folgende Abs. 3 (neu) und 4 (neu) ersetzt:In Paragraph 59, erhalten die Absatz 3 und 4 die Absatzbezeichnungen „(1)“ und „(2)“; die Absatz 5 und 6 werden durch folgende Absatz 3, (neu) und 4 (neu) ersetzt:
„(3)Absatz 3,Verwirklicht ein Drittstaatsangehöriger, gegen den bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, erneut einen Sachverhalt gemäß § 52, so ist eine neuerliche Rückkehrentscheidung nicht zu erlassen. Dies gilt unabhängig davon, ob die bestehende Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot verbunden ist oder nicht.Verwirklicht ein Drittstaatsangehöriger, gegen den bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, erneut einen Sachverhalt gemäß Paragraph 52,, so ist eine neuerliche Rückkehrentscheidung nicht zu erlassen. Dies gilt unabhängig davon, ob die bestehende Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot verbunden ist oder nicht.
(4)Absatz 4,Die Durchsetzbarkeit einer gegen einen Antragsteller (Art. 3 Z 13 der Verfahrensverordnung) bestehenden, aufrechten und rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ist aufgeschoben, solange diesem das Recht auf Verbleib (Art. 10 und 68 der Verfahrensverordnung sowie § 12 AsylG 2005) zukommt. § 52 Abs. 8 gilt sinngemäß, die Z 1 und 4 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Erlassung und des Eintritts der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung die Erlassung und der Eintritt der Rechtskraft der den Antrag auf internationalen Schutz ablehnenden Entscheidung treten.“Die Durchsetzbarkeit einer gegen einen Antragsteller (Artikel 3, Ziffer 13, der Verfahrensverordnung) bestehenden, aufrechten und rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ist aufgeschoben, solange diesem das Recht auf Verbleib (Artikel 10 und 68 der Verfahrensverordnung sowie Paragraph 12, AsylG 2005) zukommt. Paragraph 52, Absatz 8, gilt sinngemäß, die Ziffer eins und 4 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Erlassung und des Eintritts der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung die Erlassung und der Eintritt der Rechtskraft der den Antrag auf internationalen Schutz ablehnenden Entscheidung treten.“
67.Novellierungsanordnung 67, In § 60 Abs. 3 Z 1 wird die Wortfolge „der Status des Asylberechtigten“ durch die Wortfolge „internationaler Schutz“ ersetzt.In Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer eins, wird die Wortfolge „der Status des Asylberechtigten“ durch die Wortfolge „internationaler Schutz“ ersetzt.
68.Novellierungsanordnung 68, In § 60 Abs. 3 Z 2 wird der Ausdruck „§§ 55 bis 57“ durch die Wortfolge „dem 7. Hauptstück des“ ersetzt.In Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, wird der Ausdruck „§§ 55 bis 57“ durch die Wortfolge „dem 7. Hauptstück des“ ersetzt.
69.Novellierungsanordnung 69, In § 61 Abs. 1 lautet die Z 1:In Paragraph 61, Absatz eins, lautet die Ziffer eins :
dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 Abs. 1 Z 2 oder 5 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unzulässig abgelehnt oder zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer solchen Entscheidung folgenden, Entscheidung gemäß Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung oder § 68 Abs. 1 AVG,“dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer 2, oder 5 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unzulässig abgelehnt oder zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer solchen Entscheidung folgenden, Entscheidung gemäß Artikel 38, Absatz 2, der Verfahrensverordnung oder Paragraph 68, Absatz eins, AVG,“
70.Novellierungsanordnung 70, In § 61 Abs. 1 entfällt die Z 2; Z 3 erhält die Ziffernbezeichnung „2.“.In Paragraph 61, Absatz eins, entfällt die Ziffer 2,; Ziffer 3, erhält die Ziffernbezeichnung „2.“.
71.Novellierungsanordnung 71, In § 61 Abs. 1 Z 2 (neu) wird die Wortfolge „der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten“ durch die Wortfolge „internationaler Schutz“ ersetzt.In Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, (neu) wird die Wortfolge „der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten“ durch die Wortfolge „internationaler Schutz“ ersetzt.
72.Novellierungsanordnung 72, In § 61 entfällt Abs. 4.In Paragraph 61, entfällt Absatz 4,
73.Novellierungsanordnung 73, In § 67 Abs. 1 wird nach dem Wort „Kindes“ der Ausdruck „ , BGBl. Nr. 7/1993,“ eingefügt.In Paragraph 67, Absatz eins, wird nach dem Wort „Kindes“ der Ausdruck „ , Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,,“ eingefügt.
74.Novellierungsanordnung 74, In § 69 Abs. 3 wird die Wortfolge „der Status des Asylberechtigten“ durch die Wortfolge „die Flüchtlingseigenschaft“ ersetzt.In Paragraph 69, Absatz 3, wird die Wortfolge „der Status des Asylberechtigten“ durch die Wortfolge „die Flüchtlingseigenschaft“ ersetzt.
75.Novellierungsanordnung 75, In § 70 Abs. 1 wird nach dem Wort „auszureisen“ die Wortfolge „und seinen Aufenthalt im Bundesgebiet tatsächlich und wirksam zu beenden“ eingefügt.In Paragraph 70, Absatz eins, wird nach dem Wort „auszureisen“ die Wortfolge „und seinen Aufenthalt im Bundesgebiet tatsächlich und wirksam zu beenden“ eingefügt.
76.Novellierungsanordnung 76, In § 76 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.In Paragraph 76, Absatz eins, entfällt der letzte Satz.
77.Novellierungsanordnung 77, In § 76 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 76, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel (§ 77) anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann, und sofernUnmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel (Paragraph 77,) anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann, und sofern
sich im Fall begleiteter Minderjähriger ein Elternteil, ein Erziehungsberechtigter oder die primäre Betreuungsperson in Haft befindet, oder
dies zum Wohl des Kindes notwendig wäre, wie es im Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, BGBl. I Nr. 4/2011, vorgesehen ist.dies zum Wohl des Kindes notwendig wäre, wie es im Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2011,, vorgesehen ist.
Diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.“Diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
78.Novellierungsanordnung 78, In § 76 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „§ 67“ durch den Ausdruck „§ 53“ ersetzt.In Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, wird der Ausdruck „§ 67“ durch den Ausdruck „§ 53“ ersetzt.
79.Novellierungsanordnung 79, In § 76 Abs. 2 Z 3 und Abs. 2a wird die Wortfolge „Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung“ jeweils durch die Wortfolge „Art. 44 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung“ ersetzt.In Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 2 a, wird die Wortfolge „"Art". 28 Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung“ jeweils durch die Wortfolge „"Art". 44 Absatz 2, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung“ ersetzt.
80.Novellierungsanordnung 80, Im Schlussteil des § 76 Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(§ 59 Abs. 5)“ durch den Klammerausdruck „(§ 59 Abs. 3)“ ersetzt.Im Schlussteil des Paragraph 76, Absatz 2, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 59, Absatz 5,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 59, Absatz 3,)“ ersetzt.
81.Novellierungsanordnung 81, In § 76 Abs. 3 wird die Wortfolge „Art. 2 lit n Dublin-Verordnung“ durch die Wortfolge „Art. 2 Abs. 18 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung“ ersetzt.In Paragraph 76, Absatz 3, wird die Wortfolge „"Art". 2 Litera n, Dublin-Verordnung“ durch die Wortfolge „"Art". 2 Absatz 18, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung“ ersetzt.
82.Novellierungsanordnung 82, In § 76 Abs. 3 lautet Z 4:In Paragraph 76, Absatz 3, lautet Ziffer 4 :
ob dem Fremden, wenn er einen Folgeantrag im Sinne des Art. 3 Z 19 der Verfahrensverordnung gestellt hat, das Recht auf Verbleib gemäß § 12 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zukommt oder gemäß Art. 68 Abs. 4 der genannten Verordnung nicht zuerkannt wurde;“ob dem Fremden, wenn er einen Folgeantrag im Sinne des Artikel 3, Ziffer 19, der Verfahrensverordnung gestellt hat, das Recht auf Verbleib gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zukommt oder gemäß Artikel 68, Absatz 4, der genannten Verordnung nicht zuerkannt wurde;“
83.Novellierungsanordnung 83, In § 76 Abs. 3 Z 6 wird das Wort „Dublin-Verordnung“ durch die Wortfolge „Asyl- und Migrationsmanagementverordnung“ ersetzt.In Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, wird das Wort „Dublin-Verordnung“ durch die Wortfolge „Asyl- und Migrationsmanagementverordnung“ ersetzt.
84.Novellierungsanordnung 84, In § 76 Abs. 3 Z 6 entfällt in lit. b das Wort „oder“ und wird in lit. c der Strichpunkt durch das Wort „ oder“ ersetzt; folgende lit. d wird angefügt:In Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, entfällt in Litera b, das Wort „oder“ und wird in Litera c, der Strichpunkt durch das Wort „ oder“ ersetzt; folgende Litera d, wird angefügt:
sich der Fremde nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten hat; “sich der Fremde nach Artikel 17, Absatz 4, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten hat; “
85.Novellierungsanordnung 85, In § 76 Abs. 3 wird nach Z 6 folgende Z 6a eingefügt:In Paragraph 76, Absatz 3, wird nach Ziffer 6, folgende Ziffer 6 a, eingefügt:
ob der Fremde nach seiner Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in das Bundesgebiet, wo er sich nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung aufzuhalten hat, überstellt wurde;“ob der Fremde nach seiner Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in das Bundesgebiet, wo er sich nach Artikel 17, Absatz 4, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung aufzuhalten hat, überstellt wurde;“
86.Novellierungsanordnung 86, In § 76 Abs. 3 lautet Z 8:In Paragraph 76, Absatz 3, lautet Ziffer 8 :
ob Auflagen, Kooperationspflichten nach Art. 17 Abs. 3 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Art. 9 der Verfahrensverordnung, Verpflichtungen gemäß § 52a Abs. 3 bis 5 BFA-VG, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen, Anordnungen der Unterkunftnahme Wohnsitz- oder Aufenthaltsbeschränkungen gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a, 15b, 15c oder 15d AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;“ob Auflagen, Kooperationspflichten nach Artikel 17, Absatz 3, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Artikel 9, der Verfahrensverordnung, Verpflichtungen gemäß Paragraph 52 a, Absatz 3 bis 5 BFA-VG, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen, Anordnungen der Unterkunftnahme Wohnsitz- oder Aufenthaltsbeschränkungen gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, 15 b, 15 c, oder 15d AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;“
87.Novellierungsanordnung 87, In § 76 Abs. 6 wird nach dem Wort „Verzögerung“ die Wortfolge „eines anhängigen Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder“ eingefügt und nach der Wortfolge „Vollstreckung einer“ das Wort „aufenthaltsbeendenden“ durch das Wort „solchen“ ersetzt; der Ausdruck „Abs. 1“ entfällt.In Paragraph 76, Absatz 6, wird nach dem Wort „Verzögerung“ die Wortfolge „eines anhängigen Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder“ eingefügt und nach der Wortfolge „Vollstreckung einer“ das Wort „aufenthaltsbeendenden“ durch das Wort „solchen“ ersetzt; der Ausdruck „Abs. 1“ entfällt.
88.Novellierungsanordnung 88, In § 77 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.In Paragraph 77, Absatz eins, entfällt der letzte Satz.
89.Novellierungsanordnung 89, In § 77 Abs. 3 Z 1 wird nach dem Wort „bestimmten“ die Wortfolge „– im Falle der Unterbringung von minderjährigen Kindern beziehungsweise Familien mit solchen familien- und kindgerechten –“ eingefügt.In Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins, wird nach dem Wort „bestimmten“ die Wortfolge „– im Falle der Unterbringung von minderjährigen Kindern beziehungsweise Familien mit solchen familien- und kindgerechten –“ eingefügt.
90.Novellierungsanordnung 90, In § 78 Abs. 6 wird im zweiten Satz nach der Wortfolge „möglich ist“ die Wortfolge „ und es sich bei dem Fremden um keinen mündigen minderjährigen Schubhäftling handelt“ eingefügt.In Paragraph 78, Absatz 6, wird im zweiten Satz nach der Wortfolge „möglich ist“ die Wortfolge „ und es sich bei dem Fremden um keinen mündigen minderjährigen Schubhäftling handelt“ eingefügt.
91.Novellierungsanordnung 91, In § 79 Abs. 2 wird die Wortfolge „Fremde unter sechzehn Jahren“ durch die Wortfolge „Mündige Minderjährige“ ersetzt.In Paragraph 79, Absatz 2, wird die Wortfolge „Fremde unter sechzehn Jahren“ durch die Wortfolge „Mündige Minderjährige“ ersetzt.
92.Novellierungsanordnung 92, In § 79 werden nach Abs. 2 folgende Abs. 2a bis 2c eingefügt:In Paragraph 79, werden nach Absatz 2, folgende Absatz 2 a bis 2 c eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen dürfen in Schubhaft angehalten werden, wenn und solange – auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Prüfung nach § 2b GVG-B 2005 – gewährleistet ist, dass die Anhaltung deren körperliche und psychische Gesundheit nicht gefährdet.Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen dürfen in Schubhaft angehalten werden, wenn und solange – auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Prüfung nach Paragraph 2 b, GVG-B 2005 – gewährleistet ist, dass die Anhaltung deren körperliche und psychische Gesundheit nicht gefährdet.
(2b)Absatz 2 b,Nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten sind Schubhäftlinge, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, und Schubhäftlinge, bei denen dies nicht der Fall ist, getrennt voneinander anzuhalten.
(2c)Absatz 2 c,Schubhäftlinge verschiedenen Geschlechts können gemeinsam in Schubhaft angehalten werden, wenn sie zueinander in einem Angehörigenverhältnis gemäß Art. 3 Z 9 der Statusverordnung stehen und sämtliche Betroffene der gemeinsamen Anhaltung zugestimmt haben.“Schubhäftlinge verschiedenen Geschlechts können gemeinsam in Schubhaft angehalten werden, wenn sie zueinander in einem Angehörigenverhältnis gemäß Artikel 3, Ziffer 9, der Statusverordnung stehen und sämtliche Betroffene der gemeinsamen Anhaltung zugestimmt haben.“
93.Novellierungsanordnung 93, In § 79 Abs. 3 wird das Wort „ oder“ durch das Wort „ , einen“ ersetzt sowie nach dem Wort „Erziehungsberechtigten“ die Wortfolge „oder die primäre Bezugsperson“ und nach dem Wort „diesem“ die Wortfolge „oder dieser“ eingefügt.In Paragraph 79, Absatz 3, wird das Wort „ oder“ durch das Wort „ , einen“ ersetzt sowie nach dem Wort „Erziehungsberechtigten“ die Wortfolge „oder die primäre Bezugsperson“ und nach dem Wort „diesem“ die Wortfolge „oder dieser“ eingefügt.
94.Novellierungsanordnung 94, In § 80 Abs. 2 und 5 wird jeweils das Wort „Dublin-Verordnung“ durch die Wortfolge „Asyl- und Migrationsmanagementverordnung“ ersetzt.In Paragraph 80, Absatz 2 und 5 wird jeweils das Wort „Dublin-Verordnung“ durch die Wortfolge „Asyl- und Migrationsmanagementverordnung“ ersetzt.
95.Novellierungsanordnung 95, In § 80 Abs. 5 wird die Wortfolge „Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat,“ durch das Wort „Antragsteller“ ersetzt.In Paragraph 80, Absatz 5, wird die Wortfolge „Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat,“ durch das Wort „Antragsteller“ ersetzt.
96.Novellierungsanordnung 96, In § 80 werden nach Abs. 5a folgende Abs. 5b und 5c eingefügt:In Paragraph 80, werden nach Absatz 5 a, folgende Absatz 5 b und 5 c eingefügt:
„(5b)Absatz 5 b,Die Dauer der Haft im Asylverfahren an der Grenze gemäß § 40a BFA-VG ist auf die Dauer der Schubhaft gemäß Abs. 5 anzurechnen.Die Dauer der Haft im Asylverfahren an der Grenze gemäß Paragraph 40 a, BFA-VG ist auf die Dauer der Schubhaft gemäß Absatz 5, anzurechnen.
(5c)Absatz 5 c,Die Anrechnung gemäß Abs. 5 und 5a lässt die Anrechnung gemäß Art. 5 Abs. 4 der Grenzrückführungsverordnung unberührt.“Die Anrechnung gemäß Absatz 5 und 5 a lässt die Anrechnung gemäß Artikel 5, Absatz 4, der Grenzrückführungsverordnung unberührt.“
97.Novellierungsanordnung 97, In § 81 Abs. 1 wird in Z 1 das Wort „ oder“ durch einen Beistrich und in Z 2 der Punkt durch das Wort „ , oder“ ersetzt sowie folgende Z 3 angefügt:In Paragraph 81, Absatz eins, wird in Ziffer eins, das Wort „ oder“ durch einen Beistrich und in Ziffer 2, der Punkt durch das Wort „ , oder“ ersetzt sowie folgende Ziffer 3, angefügt:
das Bundesverwaltungsgericht die Überprüfung gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 oder Abs. 4 BFA-VG nicht innerhalb von 21 Tagen nach Einbringung der Beschwerde oder Vorlage der Verwaltungsakten abgeschlossen hat.“das Bundesverwaltungsgericht die Überprüfung gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, oder Absatz 4, BFA-VG nicht innerhalb von 21 Tagen nach Einbringung der Beschwerde oder Vorlage der Verwaltungsakten abgeschlossen hat.“
98.Novellierungsanordnung 98, In § 82 Abs. 2 wird der Ausdruck „§§ 39 Abs. 5 bis 5b“ durch den Ausdruck „§ 39 Abs. 3, 3a, 3b sowie Abs. 5 bis 5b und Art. 5 Abs. 2 und 3 der Grenzrückführungsverordnung“ und die Wortfolge „zur Sicherung der Zurückschiebung“ durch den Ausdruck „gemäß § 39 oder Art. 5 Abs. 2 und 3 der Grenzrückführungsverordnung“ ersetzt.In Paragraph 82, Absatz 2, wird der Ausdruck „§§ 39 Absatz 5 bis 5 b durch den Ausdruck „§ 39 Absatz 3, 3 a, 3 b, sowie Absatz 5 bis 5 b und Artikel 5, Absatz 2 und 3 der Grenzrückführungsverordnung“ und die Wortfolge „zur Sicherung der Zurückschiebung“ durch den Ausdruck „gemäß Paragraph 39, oder Artikel 5, Absatz 2 und 3 der Grenzrückführungsverordnung“ ersetzt.
99.Novellierungsanordnung 99, In § 88 lautet Abs. 2a:In Paragraph 88, lautet Absatz 2 a, :
„(2a)Absatz 2 a,Das in Art. 25 Abs. 2 der Statusverordnung vorgesehene Reisedokument wird Fremden, denen in Österreich der Status subsidiären Schutzes zukommt, als Fremdenpass ausgestellt.“Das in Artikel 25, Absatz 2, der Statusverordnung vorgesehene Reisedokument wird Fremden, denen in Österreich der Status subsidiären Schutzes zukommt, als Fremdenpass ausgestellt.“
100.Novellierungsanordnung 100, In § 90 Abs. 2 wird das Wort „Bei“ durch die Wortfolge „Unbeschadet der Statusverordnung darf bei“ ersetzt und nach dem Wort „Monaten“ entfällt das Wort „darf“.In Paragraph 90, Absatz 2, wird das Wort „Bei“ durch die Wortfolge „Unbeschadet der Statusverordnung darf bei“ ersetzt und nach dem Wort „Monaten“ entfällt das Wort „darf“.
101.Novellierungsanordnung 101, In § 92 Abs. 1 wird nach dem Wort „ist“ die Wortfolge „unbeschadet der Statusverordnung“ eingefügt.In Paragraph 92, Absatz eins, wird nach dem Wort „ist“ die Wortfolge „unbeschadet der Statusverordnung“ eingefügt.
102.Novellierungsanordnung 102, In § 93 erhalten die Abs. 2, 3, und 4 die Absatzbezeichnungen „(3)“, „(4)“ und „(5)“; nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 (neu) eingefügt:In Paragraph 93, erhalten die Absatz 2, 3,, und 4 die Absatzbezeichnungen „(3)“, „(4)“ und „(5)“; nach Absatz eins, wird folgender Absatz 2, (neu) eingefügt:
„(2)Absatz 2,Ein Fremdenpass wird ungültig, wenn der Inhaber die österreichische Staatsbürgerschaft erwirbt oder ihm der Status subsidiären Schutzes rechtskräftig entzogen wird.“
103.Novellierungsanordnung 103, In § 93 Abs. 3 (neu) wird nach dem Wort „entzogene“ die Wortfolge „und ungültige“ eingefügt.In Paragraph 93, Absatz 3, (neu) wird nach dem Wort „entzogene“ die Wortfolge „und ungültige“ eingefügt.
104.Novellierungsanordnung 104, In § 93 Abs. 4 (neu) wird nach dem Wort „dieser“ die Wortfolge „ungültig oder“ eingefügt.In Paragraph 93, Absatz 4, (neu) wird nach dem Wort „dieser“ die Wortfolge „ungültig oder“ eingefügt.
105.Novellierungsanordnung 105, In § 93 Abs. 5 (neu) wird nach dem Wort „Staatsbürgerschaft“ die Wortfolge „ , wird ihm der Status subsidiären Schutzes entzogen“ eingefügt.In Paragraph 93, Absatz 5, (neu) wird nach dem Wort „Staatsbürgerschaft“ die Wortfolge „ , wird ihm der Status subsidiären Schutzes entzogen“ eingefügt.
106.Novellierungsanordnung 106, In § 94 entfallen die Abs. 1 und 4; die Abs. 2, 3 und 5 erhalten die Absatzbezeichnungen „(1)“, „(2)“ und „(3)“.In Paragraph 94, entfallen die Absatz eins und 4; die Absatz 2, 3 und 5 erhalten die Absatzbezeichnungen „(1)“, „(2)“ und „(3)“.
107.Novellierungsanordnung 107, In § 94 Abs. 1 (neu) entfällt die Wortfolge „Konventionsreisepässe können darüber hinaus“; die Wortfolge „der Status des Asylberechtigten gewährt“ wird durch die Wortfolge „als Österreich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt“ ersetzt und nach dem Wort „wurde,“ wird die Wortfolge „kann ein Konventionsreisepass nur dann“ eingefügt.In Paragraph 94, Absatz eins, (neu) entfällt die Wortfolge „Konventionsreisepässe können darüber hinaus“; die Wortfolge „der Status des Asylberechtigten gewährt“ wird durch die Wortfolge „als Österreich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt“ ersetzt und nach dem Wort „wurde,“ wird die Wortfolge „kann ein Konventionsreisepass nur dann“ eingefügt.
108.Novellierungsanordnung 108, In § 94 Abs. 2 (neu) wird der Ausdruck „Abs. 2“ durch den Ausdruck „Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 94, Absatz 2, (neu) wird der Ausdruck „Abs. 2“ durch den Ausdruck „Abs. 1“ ersetzt.
109.Novellierungsanordnung 109, In § 94 Abs. 3 (neu) wird dem Ausdruck „§§ 88“ die Wortfolge „Unbeschadet der Statusverordnung gelten die“ vorangestellt; das Wort „gelten“ nach dem Ausdruck „93“ entfällt.In Paragraph 94, Absatz 3, (neu) wird dem Ausdruck „§§ 88“ die Wortfolge „Unbeschadet der Statusverordnung gelten die“ vorangestellt; das Wort „gelten“ nach dem Ausdruck „93“ entfällt.
110.Novellierungsanordnung 110, § 94a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 94 a, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht für Personen, denen der Status subsidiären Schutzes gemäß Art. 18 der Statusverordnung zuerkannt wurde.“„Dies gilt nicht für Personen, denen der Status subsidiären Schutzes gemäß Artikel 18, der Statusverordnung zuerkannt wurde.“
111.Novellierungsanordnung 111, In § 94a Abs. 2 wird nach dem Wort „Behörde“ der Beistrich durch das Wort „ und“ ersetzt; die Wortfolge „und Unterschrift des Genehmigenden“ entfällt.In Paragraph 94 a, Absatz 2, wird nach dem Wort „Behörde“ der Beistrich durch das Wort „ und“ ersetzt; die Wortfolge „und Unterschrift des Genehmigenden“ entfällt.
112.Novellierungsanordnung 112, In § 96 Abs. 4 wird das Wort „Inneres“ durch die Wortfolge „europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.In Paragraph 96, Absatz 4, wird das Wort „Inneres“ durch die Wortfolge „europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.
113.Novellierungsanordnung 113, In § 99 Abs. 1 wird nach dem Wort „sind“ die Wortfolge „unbeschadet der Eurodac-Verordnung“ eingefügt.In Paragraph 99, Absatz eins, wird nach dem Wort „sind“ die Wortfolge „unbeschadet der Eurodac-Verordnung“ eingefügt.
114.Novellierungsanordnung 114, In § 104 Abs. 1 wird nach dem Wort „Rechtsmittel,“ die Wortfolge „ das Ergebnis von nach der Screening-Verordnung vorgenommenen Prüfungen,“ eingefügt.In Paragraph 104, Absatz eins, wird nach dem Wort „Rechtsmittel,“ die Wortfolge „ das Ergebnis von nach der Screening-Verordnung vorgenommenen Prüfungen,“ eingefügt.
115.Novellierungsanordnung 115, In § 111 Abs. 1 wird die Wortfolge „der Person“ durch die Wortfolge „die Person“ ersetzt.In Paragraph 111, Absatz eins, wird die Wortfolge „der Person“ durch die Wortfolge „die Person“ ersetzt.
116.Novellierungsanordnung 116, In § 111 Abs. 2 wird die Wortfolge „mit einem Luft- oder Wasserfahrzeug oder im Rahmen des internationalen Linienverkehrs mit einem Autobus“ durch die Wortfolge „über die Außengrenze“ sowie im Schlussteil der Ausdruck „48“ durch den Ausdruck „24“ ersetzt.In Paragraph 111, Absatz 2, wird die Wortfolge „mit einem Luft- oder Wasserfahrzeug oder im Rahmen des internationalen Linienverkehrs mit einem Autobus“ durch die Wortfolge „über die Außengrenze“ sowie im Schlussteil der Ausdruck „48“ durch den Ausdruck „24“ ersetzt.
117.Novellierungsanordnung 117, In § 111 Abs. 2 Z 6 wird die Wortfolge „mit der“ durch die Wortfolge „mit dem“ und das Wort „Beförderung“ durch das Wort „Beförderungsmittel“ ersetzt.In Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 6, wird die Wortfolge „mit der“ durch die Wortfolge „mit dem“ und das Wort „Beförderung“ durch das Wort „Beförderungsmittel“ ersetzt.
118.Novellierungsanordnung 118, § 111 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 111, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Modalitäten der Datenübermittlung nach diesem Absatz zu erlassen.“
119.Novellierungsanordnung 119, In § 111 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 111, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Nach der Einreise der beförderten Personen sind die Daten binnen 24 Stunden nach ihrer Übermittlung von der Grenzkontrollbehörde zu löschen, es sei denn, sie werden zu einem späteren Zeitpunkt nach Maßgabe des GrekoG oder anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen benötigt.“
120.Novellierungsanordnung 120, In § 111 Abs. 3 entfallen die Wortfolgen „mit einem Luft- oder Wasserfahrzeug“ und „auf Anfrage“ sowie das Wort „kostenlos“.In Paragraph 111, Absatz 3, entfallen die Wortfolgen „mit einem Luft- oder Wasserfahrzeug“ und „auf Anfrage“ sowie das Wort „kostenlos“.
121.Novellierungsanordnung 121, In § 111 Abs. 4 wird die Wortfolge „mit einem Luft-, Land- oder Wasserfahrzeug eines Beförderungsunternehmers“ durch die Wortfolge „von einem Beförderungsunternehmer“ ersetzt und nach dem Wort „Österreich“ die Wortfolge „über die Außengrenze“ eingefügt.In Paragraph 111, Absatz 4, wird die Wortfolge „mit einem Luft-, Land- oder Wasserfahrzeug eines Beförderungsunternehmers“ durch die Wortfolge „von einem Beförderungsunternehmer“ ersetzt und nach dem Wort „Österreich“ die Wortfolge „über die Außengrenze“ eingefügt.
122.Novellierungsanordnung 122, In § 112 Abs. 1 Z 1 wird das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.In Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer eins, wird das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
123.Novellierungsanordnung 123, In § 112 Abs. 2 wird die Wortfolge „Asyl oder subsidiärer Schutz nach dem Asylgesetz 2005 gewährt“ durch die Wortfolge „internationaler Schutz nach Art. 13 oder 18 der Statusverordnung zuerkannt“ ersetzt.In Paragraph 112, Absatz 2, wird die Wortfolge „Asyl oder subsidiärer Schutz nach dem Asylgesetz 2005 gewährt“ durch die Wortfolge „internationaler Schutz nach Artikel 13, oder 18 der Statusverordnung zuerkannt“ ersetzt.
124.Novellierungsanordnung 124, In § 120 Abs. 1b wird der Ausdruck „Abs. 2“ durch den Ausdruck „Abs. 3“ sowie die Wortfolge „bis zum Eintritt der Rechtskraft und Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung“ durch die Wortfolge „bis zum Ablauf der Frist gemäß § 52a Abs. 6 BFA-VG“ ersetzt.In Paragraph 120, Absatz eins b, wird der Ausdruck „Abs. 2“ durch den Ausdruck „Abs. 3“ sowie die Wortfolge „bis zum Eintritt der Rechtskraft und Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung“ durch die Wortfolge „bis zum Ablauf der Frist gemäß Paragraph 52 a, Absatz 6, BFA-VG“ ersetzt.
125.Novellierungsanordnung 125, In § 120 Abs. 7 wird die Wortfolge „der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten“ durch die Wortfolge „internationaler Schutz“ ersetzt.In Paragraph 120, Absatz 7, wird die Wortfolge „der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten“ durch die Wortfolge „internationaler Schutz“ ersetzt.
126.Novellierungsanordnung 126, In § 120 Abs. 11 wird die Wortfolge „der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten“ durch die Wortfolge „internationaler Schutz“ ersetzt.In Paragraph 120, Absatz 11, wird die Wortfolge „der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten“ durch die Wortfolge „internationaler Schutz“ ersetzt.
127.Novellierungsanordnung 127, In § 121 Abs. 1a entfällt die Wortfolge „ , eine Anordnung der Unterkunftnahme nach § 15b AsylG 2005 oder eine Wohnsitzbeschränkung nach § 15c AsylG 2005“.In Paragraph 121, Absatz eins a, entfällt die Wortfolge „ , eine Anordnung der Unterkunftnahme nach Paragraph 15 b, AsylG 2005 oder eine Wohnsitzbeschränkung nach Paragraph 15 c, AsylG 2005“.
128.Novellierungsanordnung 128, In § 121 Abs. 2 entfallen das Wort „sich“ sowie die Wortfolgen „außerhalb des Gebietes, in dem er gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 geduldet ist, aufhält, oder“ und „oder § 15a AsylG 2005“.In Paragraph 121, Absatz 2, entfallen das Wort „sich“ sowie die Wortfolgen „außerhalb des Gebietes, in dem er gemäß Paragraph 12, Absatz 2, AsylG 2005 geduldet ist, aufhält, oder“ und „oder Paragraph 15 a, AsylG 2005“.
129.Novellierungsanordnung 129, In § 125 entfällt Abs. 29; die Abs. 30 und 31 erhalten die Absatzbezeichnungen „(29)“ und „(30)“.In Paragraph 125, entfällt Absatz 29,; die Absatz 30 und 31 erhalten die Absatzbezeichnungen „(29)“ und „(30)“.
130.Novellierungsanordnung 130, § 125 werden folgende Abs. 31 bis 33 angefügt:Paragraph 125, werden folgende Absatz 31 bis 33 angefügt:
„(31)Absatz 31,Entscheidungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 39/2026, ergangen sind, behalten ihre Gültigkeit und begründen in Verfahren, die in derselben Sache nach dem 12. Juni 2026 anhängig werden, gegebenenfalls den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG oder Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung).Entscheidungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, ergangen sind, behalten ihre Gültigkeit und begründen in Verfahren, die in derselben Sache nach dem 12. Juni 2026 anhängig werden, gegebenenfalls den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG oder Artikel 38, Absatz 2, der Verfahrensverordnung).
(32)Absatz 32,In Asylverfahren, auf die § 75 Abs. 32 AsylG 2005 anzuwenden ist, richtet sich die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes.In Asylverfahren, auf die Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 anzuwenden ist, richtet sich die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes.
(33)Absatz 33,Vor Inkrafttreten Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes nach dem 11. Hauptstück ausgestellte Dokumente behalten ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt.“
131.Novellierungsanordnung 131, § 126 werden folgende Abs. 30 und 31 angefügt:Paragraph 126, werden folgende Absatz 30 und 31 angefügt:
„(30)Absatz 30,§ 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2 und 4, § 6 Abs. 9, § 9 Abs. 1, § 12 Abs. 4, § 18 Abs. 2, § 27a Abs. 3, § 28 Abs. 1, § 30 Abs. 5, § 31 Abs. 1 Z 4, § 32 Abs. 4, § 35, § 37 Abs. 1a und 2, § 38, § 39 Abs. 1 Z 3, Abs. 2, 3a bis 4, Abs. 6a und 7a bis 8, § 40 Abs. 1, § 45a Abs. 2, § 46 Abs. 1 und 3, § 46a Abs. 1 und 4, § 50 Abs. 2, § 52 Abs. 2, 3, 4, 6, 8 und 9, § 52a Abs. 2 Z 1, § 53 Abs. 1, 2 und 4 bis 7, § 55 Abs. 1 bis 5, die Überschrift des § 56 und dessen Abs. 1, § 57, § 59, § 60 Abs. 3, § 61 Abs. 1, § 67 Abs. 1, § 69 Abs. 3, § 70 Abs. 1, § 76 Abs. 1 bis 3 und 6, § 77 Abs. 1 und 3, § 78 Abs. 6, § 79 Abs. 2 bis 3, § 80 Abs. 2, 5, 5b und 5c, § 81 Abs. 1, § 82 Abs. 2, § 88 Abs. 2a, § 90 Abs. 2, § 92 Abs. 1, § 93 Abs. 2 bis 5, § 94, § 94a Abs. 1 und 2, § 96 Abs. 4, § 99 Abs. 1, § 104 Abs. 1, § 111 Abs. 1 bis 4, § 112, § 120 Abs. 1b, 7 und 11, § 121 Abs. 1a und 2, § 125 Abs. 31 bis 33, § 127 sowie die Änderung des Titels und das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 39/2026, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens aber am 12. Juni 2026 in Kraft. Gleichzeitig treten § 20 Abs. 1 Z 6, § 26 samt Überschrift, § 55 Abs. 1a, § 61 Abs. 4 und § 125 Abs. 29 außer Kraft.Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 2, Absatz 2 und 4, Paragraph 6, Absatz 9,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz 4,, Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraph 27 a, Absatz 3,, Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 30, Absatz 5,, Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 32, Absatz 4,, Paragraph 35,, Paragraph 37, Absatz eins a und 2, Paragraph 38,, Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 2, 3 a bis 4, Absatz 6 a und 7 a bis 8, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 45 a, Absatz 2,, Paragraph 46, Absatz eins und 3, Paragraph 46 a, Absatz eins und 4, Paragraph 50, Absatz 2,, Paragraph 52, Absatz 2, 3, 4, 6, 8 und 9, Paragraph 52 a, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 53, Absatz eins, 2 und 4 bis 7, Paragraph 55, Absatz eins bis 5, die Überschrift des Paragraph 56 und dessen Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 59,, Paragraph 60, Absatz 3,, Paragraph 61, Absatz eins,, Paragraph 67, Absatz eins,, Paragraph 69, Absatz 3,, Paragraph 70, Absatz eins,, Paragraph 76, Absatz eins bis 3 und 6, Paragraph 77, Absatz eins und 3, Paragraph 78, Absatz 6,, Paragraph 79, Absatz 2 bis 3, Paragraph 80, Absatz 2, 5, 5 b und 5 c, Paragraph 81, Absatz eins,, Paragraph 82, Absatz 2,, Paragraph 88, Absatz 2 a,, Paragraph 90, Absatz 2,, Paragraph 92, Absatz eins,, Paragraph 93, Absatz 2 bis 5, Paragraph 94,, Paragraph 94 a, Absatz eins und 2, Paragraph 96, Absatz 4,, Paragraph 99, Absatz eins,, Paragraph 104, Absatz eins,, Paragraph 111, Absatz eins bis 4, Paragraph 112,, Paragraph 120, Absatz eins b, 7 und 11, Paragraph 121, Absatz eins a und 2, Paragraph 125, Absatz 31 bis 33, Paragraph 127, sowie die Änderung des Titels und das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens aber am 12. Juni 2026 in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 26, samt Überschrift, Paragraph 55, Absatz eins a,, Paragraph 61, Absatz 4 und Paragraph 125, Absatz 29, außer Kraft.
(31)Absatz 31,Die Anordnungen des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 39/2026, sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beziehen, die sie durch das Zweite EU-Informationssysteme-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2025, erhalten würden.“Die Anordnungen des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beziehen, die sie durch das Zweite EU-Informationssysteme-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2025,, erhalten würden.“
132.Novellierungsanordnung 132, § 127 samt Überschrift lautet:Paragraph 127, samt Überschrift lautet:
„Vollziehung
§ 127.Paragraph 127,
Mit der Vollziehung der §§ 17 Abs. 1 und 2, 19 Abs. 4, 30 Abs. 2, 45c sowie 108 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung der §§ 11, 16 Abs. 1, 17 Abs. 3, 21, 30 Abs. 3 und 31 Abs. 4 ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, mit der Vollziehung des § 23 ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der Vollziehung der §§ 8 Abs. 1 2. Satz und 96 ist der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, mit der Vollziehung der §§ 114, 115, 116, 117, 118 und 119 ist der Bundesminister für Justiz, und mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres betraut.“ Mit der Vollziehung der Paragraphen 17, Absatz eins und 2, 19 Absatz 4, 30, Absatz 2, 45 c, sowie 108 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung der Paragraphen 11, 16, Absatz eins, 17, Absatz 3, 21, 30, Absatz 3 und 31 Absatz 4, ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, mit der Vollziehung des Paragraph 23, ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der Vollziehung der Paragraphen 8, Absatz eins, 2. Satz und 96 ist der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, mit der Vollziehung der Paragraphen 114, 115, 116, 117, 118 und 119 ist der Bundesminister für Justiz, und mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres betraut.“
Artikel 6
Änderung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005
Das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2019, wird wie folgt geändert:Das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG-B 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Titel wird die Wortfolge „Asylwerbern im Zulassungsverfahren und bestimmten anderen Fremden“ durch die Wortfolge „bestimmten Fremden durch den Bund“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 lautet:Paragraph eins, lautet:
„§ 1.Paragraph eins,
Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
Antrag auf internationalen Schutz oder Antrag: Antrag gemäß Art. 3 Z 12 der Verfahrensverordnung (Z 10);Antrag auf internationalen Schutz oder Antrag: Antrag gemäß Artikel 3, Ziffer 12, der Verfahrensverordnung (Ziffer 10,);
Antragsteller: ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser gemäß Art. 3 Z 13 der Verfahrensverordnung;Antragsteller: ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser gemäß Artikel 3, Ziffer 13, der Verfahrensverordnung;
Familienangehöriger: ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der mit dem Antragsteller in einem Angehörigenverhältnis gemäß Art. 3 Z 9 der Statusverordnung (Z 11) steht;Familienangehöriger: ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der mit dem Antragsteller in einem Angehörigenverhältnis gemäß Artikel 3, Ziffer 9, der Statusverordnung (Ziffer 11,) steht;
unbegleiteter Minderjähriger: ein Minderjähriger gemäß Art. 3 Z 7 der Verfahrensverordnung;unbegleiteter Minderjähriger: ein Minderjähriger gemäß Artikel 3, Ziffer 7, der Verfahrensverordnung;
Grundversorgungsvereinbarung: die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich in der geltenden Fassung;Grundversorgungsvereinbarung: die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich in der geltenden Fassung;
Grundversorgung: die gemäß der Grundversorgungsvereinbarung zu erbringenden Leistungen;
Betreuungseinrichtung: jede Einrichtung, in der die Versorgung der Grundbedürfnisse eines Antragstellers faktisch gewährleistet wird;
Zuwendung zur Deckung des täglichen Bedarfs: eine im Rahmen der Grundversorgung gewährte Zuwendung, die Antragstellern regelmäßig als Geldbetrag, in Form von Gutscheinen, Sachleistungen oder als Kombination daraus, sofern eine solche Zuwendung einen Geldbetrag enthält, bereitgestellt werden, um ihnen in ihrem täglichen Leben ein Mindestmaß an Eigenständigkeit zu ermöglichen;
im Rahmen der Grundversorgung gewährte materielle Leistungen: die im Rahmen der Grundversorgung gewährten Vorteile, unter anderem Unterkunft, Verpflegung, Kleidung und Produkte für die persönliche Hygiene in Form von Sach- oder Geldleistungen oder Gutscheinen oder einer Kombination davon sowie Zuwendungen zur Deckung des täglichen Bedarfs;
Organ der Betreuungseinrichtungen des Bundes: ein nachgeordnetes Organ gemäß Art. 20 Abs. 1 B-VG oder ein Arbeitnehmer der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß § 1 Abs. 1 des BBU-Errichtungsgesetzes (BBU-G), BGBl. I Nr. 53/2019 (Bundesagentur), das oder der einer Betreuungseinrichtung gemäß Z 4 zur Dienstleistung zugewiesen ist und mit einer dem § 5 Abs. 4 und 5 entsprechenden selbstverantwortlichen Anordnungsbefugnis ausgestattet ist;Organ der Betreuungseinrichtungen des Bundes: ein nachgeordnetes Organ gemäß Artikel 20, Absatz eins, B-VG oder ein Arbeitnehmer der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des BBU-Errichtungsgesetzes (BBU-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019, (Bundesagentur), das oder der einer Betreuungseinrichtung gemäß Ziffer 4, zur Dienstleistung zugewiesen ist und mit einer dem Paragraph 5, Absatz 4 und 5 entsprechenden selbstverantwortlichen Anordnungsbefugnis ausgestattet ist;
DSGVO: die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der geltenden Fassung;DSGVO: die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der geltenden Fassung;
die Aufnahmerichtlinie: die Richtlinie (EU) 2024/1346 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, ABl. Nr. L 2024/1346 vom 22.05.2024, in der geltenden Fassung;
die Verfahrensverordnung: die Verordnung (EU) 2024/1348 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU, ABl. Nr. L 2024/1348 vom 22.05.2024;
die Statusverordnung: Verordnung (EU) 2024/1347 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 2024/1347 vom 22.05.2024;
die Asyl- und Migrationsmanagementverordnung: die Verordnung (EU) 2024/1351 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, ABl. Nr. L 2024/1351 vom 22.05.2024;die Asyl- und Migrationsmanagementverordnung: die Verordnung (EU) 2024/1351 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013,, ABl. Nr. L 2024/1351 vom 22.05.2024;
die Screening-Verordnung: die Verordnung (EU) 2024/1356 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817, ABl. Nr. L 2024/1356 vom 22.05.2024.“die Screening-Verordnung: die Verordnung (EU) 2024/1356 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767 aus 2008,, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817, ABl. Nr. L 2024/1356 vom 22.05.2024.“
3.Novellierungsanordnung 3, In der Überschrift zu § 2 wird das Wort „Versorgung“ durch das Wort „Grundversorgung“ ersetzt.In der Überschrift zu Paragraph 2, wird das Wort „Versorgung“ durch das Wort „Grundversorgung“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 2 werden die Abs. 1 und 1a durch die folgenden Abs. 1 bis 1b ersetzt:In Paragraph 2, werden die Absatz eins und eins a durch die folgenden Absatz eins bis eins b ersetzt:
„(1)Absatz eins,Der Bund leistet Antragstellern Grundversorgung ab Stellung des Antrags, solange
die Behörde die Zulässigkeit des Antrags gemäß Art. 38 Abs. 1 der Verfahrensverordnung prüft,die Behörde die Zulässigkeit des Antrags gemäß Artikel 38, Absatz eins, der Verfahrensverordnung prüft,
die Behörde die Zulässigkeit eines Folgeantrags gemäß Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung prüft, sofern der Bund dem Antragsteller die Grundversorgung bereits bei Abschluss des vorangegangenen Verfahrens geleistet hat,die Behörde die Zulässigkeit eines Folgeantrags gemäß Artikel 38, Absatz 2, der Verfahrensverordnung prüft, sofern der Bund dem Antragsteller die Grundversorgung bereits bei Abschluss des vorangegangenen Verfahrens geleistet hat,
das Zuständigkeitsverfahren nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung geführt wird,
das Verfahren gemäß Art. 42 Abs. 1 lit. a, c, d, e und j der Verfahrensverordnung beschleunigt geführt wird, oderdas Verfahren gemäß Artikel 42, Absatz eins, Litera a, c, d, e und j der Verfahrensverordnung beschleunigt geführt wird, oder
die Behörde den Antrag im Rahmen eines Asylverfahrens an der Grenze (Art. 43 bis 54 der Verfahrensverordnung) prüft.die Behörde den Antrag im Rahmen eines Asylverfahrens an der Grenze (Artikel 43 bis 54 der Verfahrensverordnung) prüft.
(1a)Absatz eins a,Neben den in Abs. 1 angeführten Fällen leistet der Bund Antragstellern Grundversorgung,Neben den in Absatz eins, angeführten Fällen leistet der Bund Antragstellern Grundversorgung,
deren Antrag als unzulässig gemäß Art. 38 Abs. 1 der Verfahrensverordnung abgelehnt wurde, sofern gemäß Art. 68 Abs. 3 lit. b der Verfahrensverordnung kein Recht auf Verbleib besteht und solange das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde nicht mit Beschluss gemäß Art. 68 Abs. 4 der Verfahrensverordnung die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat,deren Antrag als unzulässig gemäß Artikel 38, Absatz eins, der Verfahrensverordnung abgelehnt wurde, sofern gemäß Artikel 68, Absatz 3, Litera b, der Verfahrensverordnung kein Recht auf Verbleib besteht und solange das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde nicht mit Beschluss gemäß Artikel 68, Absatz 4, der Verfahrensverordnung die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat,
deren Folgeantrag als unzulässig gemäß Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung abgelehnt wurde, sofern der Bund dem Antragsteller die Grundversorgung bereits bei Abschluss des vorangegangenen Verfahrens geleistet hat und gemäß Art. 68 Abs. 3 lit. b der Verfahrensverordnung kein Recht auf Verbleib besteht und solange das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde nicht mit Beschluss gemäß Art. 68 Abs. 4 der Verfahrensverordnung die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat,deren Folgeantrag als unzulässig gemäß Artikel 38, Absatz 2, der Verfahrensverordnung abgelehnt wurde, sofern der Bund dem Antragsteller die Grundversorgung bereits bei Abschluss des vorangegangenen Verfahrens geleistet hat und gemäß Artikel 68, Absatz 3, Litera b, der Verfahrensverordnung kein Recht auf Verbleib besteht und solange das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde nicht mit Beschluss gemäß Artikel 68, Absatz 4, der Verfahrensverordnung die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat,
gegen die eine Überstellungsentscheidung im Sinne der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung erlassen wurde; § 3 Abs. 8 gilt,gegen die eine Überstellungsentscheidung im Sinne der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung erlassen wurde; Paragraph 3, Absatz 8, gilt,
deren Antrag in einem Verfahren gemäß Art. 42 Abs. 1 lit. a, c, d, e und j der Verfahrensverordnung als unbegründet abgelehnt wurde, solange das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde nicht mit Beschluss gemäß Art. 68 Abs. 4 der Verfahrensverordnung die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat, oderderen Antrag in einem Verfahren gemäß Artikel 42, Absatz eins, Litera a, c, d, e und j der Verfahrensverordnung als unbegründet abgelehnt wurde, solange das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde nicht mit Beschluss gemäß Artikel 68, Absatz 4, der Verfahrensverordnung die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat, oder
deren Antrag im Rahmen eines Asylverfahrens an der Grenze (Art. 43 bis 54 der Verfahrensverordnung) abgelehnt wurde,deren Antrag im Rahmen eines Asylverfahrens an der Grenze (Artikel 43 bis 54 der Verfahrensverordnung) abgelehnt wurde,
bis diese das Bundesgebiet verlassen. Bei Führung von Konsultationen gemäß der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung können im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes Antragsteller in Betreuungseinrichtungen des betroffenen Bundeslandes untergebracht werden und von diesen versorgt werden.
(1b)Absatz eins b,Es besteht kein Anspruch auf Grundversorgung in einer bestimmten Betreuungseinrichtung des Bundes oder in einem bestimmten Bundesland. Wenn notwendig ist eine Verlegung von Antragstellern, die bereits in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, in eine andere Betreuungseinrichtung des Bundes zulässig. Dem Antragsteller ist formlos mitzuteilen, in welcher Betreuungseinrichtung des Bundes ihm künftig die Grundversorgung gewährt wird und es ist ihm die kostenlose Anreise zu dieser zu ermöglichen. Diesfalls ist der Antragsteller nicht mehr zum Aufenthalt in der Betreuungseinrichtung, in der ihm bisher Grundversorgung geleistet wurde, berechtigt.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 2 erhalten die Abs. 1b (alt) bis 1e (alt) die Absatzbezeichnungen „(1c)“, „(1d)“, „(1e)“ und „(1f)“.In Paragraph 2, erhalten die Absatz eins b, (alt) bis 1e (alt) die Absatzbezeichnungen „(1c)“, „(1d)“, „(1e)“ und „(1f)“.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 2 Abs. 1c (neu) wird jeweils das Wort „Asylwerber“ durch das Wort „Antragsteller“ sowie jeweils der Ausdruck „§ 39 Abs. 1 oder 1b“ durch den Ausdruck „§ 39 Abs. 1, 1b oder 1c“ ersetzt; nach dem Ausdruck „gemäß Abs. 1“ wird der Ausdruck „oder 1a“ eingefügt und der Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 2 Z 22 AsylG 2005)“ entfällt.In Paragraph 2, Absatz eins c, (neu) wird jeweils das Wort „Asylwerber“ durch das Wort „Antragsteller“ sowie jeweils der Ausdruck „§ 39 Absatz eins, oder 1b“ durch den Ausdruck „§ 39 Absatz eins, eins b, oder 1c“ ersetzt; nach dem Ausdruck „gemäß Absatz eins, wird der Ausdruck „oder 1a“ eingefügt und der Klammerausdruck „(Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 22, AsylG 2005)“ entfällt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 2 Abs. 1d (neu) wird jeweils das Wort „Versorgung“ durch das Wort „Grundversorgung“ und das Wort „Asylwerber“ durch das Wort „Antragsteller“ sowie der Ausdruck „gemäß Abs. 1b“ durch den Ausdruck „gemäß Abs. 1c“sowie der Ausdruck „§ 39 Abs. 1 oder 1b“ durch den Ausdruck „§ 39 Abs. 1, 1b oder 1c“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz eins d, (neu) wird jeweils das Wort „Versorgung“ durch das Wort „Grundversorgung“ und das Wort „Asylwerber“ durch das Wort „Antragsteller“ sowie der Ausdruck „gemäß Absatz eins b, durch den Ausdruck „gemäß Absatz eins c, s, o, w, i, e, der Ausdruck „§ 39 Absatz eins, oder 1b“ durch den Ausdruck „§ 39 Absatz eins, eins b, oder 1c“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 2 Abs. 1e (neu) wird der Ausdruck „Abs. 1c“ durch den Ausdruck „Abs. 1d“, das Wort „Versorgung“ durch das Wort „Grundversorgung“ und das Wort „Asylwerber“ durch das Wort „Antragsteller“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz eins e, (neu) wird der Ausdruck „Abs. 1c“ durch den Ausdruck „Abs. 1d“, das Wort „Versorgung“ durch das Wort „Grundversorgung“ und das Wort „Asylwerber“ durch das Wort „Antragsteller“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 2 Abs. 1f (neu) wird jeweils das Wort „Asylwerber“ durch das Wort „Antragsteller“ sowie jeweils der Ausdruck „§ 39 Abs. 1 oder 1b“ durch den Ausdruck „§ 39 Abs. 1, 1b oder 1c“ ersetzt und nach dem Ausdruck „gemäß Abs. 1“ der Ausdruck „oder 1a“ eingefügt; die Wortfolge „nach der Beendigung des Zulassungsverfahrens oder der Einstellung des Asylverfahrens (§ 24 AsylG 2005) – je nachdem, welcher dieser Zeitpunkte früher eintritt –“ entfällt.In Paragraph 2, Absatz eins f, (neu) wird jeweils das Wort „Asylwerber“ durch das Wort „Antragsteller“ sowie jeweils der Ausdruck „§ 39 Absatz eins, oder 1b“ durch den Ausdruck „§ 39 Absatz eins, eins b, oder 1c“ ersetzt und nach dem Ausdruck „gemäß Absatz eins, der Ausdruck „oder 1a“ eingefügt; die Wortfolge „nach der Beendigung des Zulassungsverfahrens oder der Einstellung des Asylverfahrens (Paragraph 24, AsylG 2005) – je nachdem, welcher dieser Zeitpunkte früher eintritt –“ entfällt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 2 Abs. 2 wird die Wortfolge „Asylwerbern und sonstigen Fremden nach Abs. 1“ durch das Wort „Antragstellern“ und das Wort „Versorgung“ durch das Wort „Grundversorgung“ ersetzt; der letzte Satz entfällt.In Paragraph 2, Absatz 2, wird die Wortfolge „Asylwerbern und sonstigen Fremden nach Absatz eins, durch das Wort „Antragstellern“ und das Wort „Versorgung“ durch das Wort „Grundversorgung“ ersetzt; der letzte Satz entfällt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 2 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „Abs. 1“ der Ausdruck „und 1a“ eingefügt.In Paragraph 2, Absatz 3, wird nach dem Ausdruck „Abs. 1“ der Ausdruck „und 1a“ eingefügt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 2 lautet Abs. 4:In Paragraph 2, lautet Absatz 4 :
„(4)Absatz 4,Dem Antragsteller in einer Betreuungseinrichtung des Bundes ist eine medizinische Untersuchung zu ermöglichen.“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 2 entfallen die Abs. 5 bis 7.In Paragraph 2, entfallen die Absatz 5 bis 7,
14.Novellierungsanordnung 14, Nach § 2 werden folgende §§ 2a und 2b samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph 2, werden folgende Paragraphen 2 a und 2 b samt Überschriften eingefügt:
„Berücksichtigungswürdige Umstände
§ 2a.Paragraph 2 a,
(1)Absatz eins,Im Rahmen der Grundversorgung ist auf die spezielle Situation von Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen, auf bestehende familiäre Beziehungen, auf ethnische Besonderheiten und auf das Wohl des Kindes im Sinne des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, und dahingehend insbesondere auf einen der Entwicklung des Kindes entsprechenden angemessenen Lebensstandard gemäß Art. 27 Abs. 1 jenes Übereinkommens, während der gesamten Dauer der Grundversorgung Bedacht zu nehmen.Im Rahmen der Grundversorgung ist auf die spezielle Situation von Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen, auf bestehende familiäre Beziehungen, auf ethnische Besonderheiten und auf das Wohl des Kindes im Sinne des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,, und dahingehend insbesondere auf einen der Entwicklung des Kindes entsprechenden angemessenen Lebensstandard gemäß Artikel 27, Absatz eins, jenes Übereinkommens, während der gesamten Dauer der Grundversorgung Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2,Bei der Unterbringung sind geeignete Maßnahmen zur größtmöglichen Wahrung der Familieneinheit zu treffen, soweit der Antragsteller diesen zustimmt.
Beurteilung besonderer Bedürfnisse
§ 2b.Paragraph 2 b,
(1)Absatz eins,Innerhalb von 30 Tagen ab Stellung des Antrags auf internationalen Schutz ist zu beurteilen, ob der Antragsteller besondere Bedürfnisse hat. In die Beurteilung ist insbesondere miteinzubeziehen, ob der Antragsteller zu einer der in Abs. 2 genannten Personengruppen gehört.Innerhalb von 30 Tagen ab Stellung des Antrags auf internationalen Schutz ist zu beurteilen, ob der Antragsteller besondere Bedürfnisse hat. In die Beurteilung ist insbesondere miteinzubeziehen, ob der Antragsteller zu einer der in Absatz 2, genannten Personengruppen gehört.
(2)Absatz 2,Personengruppen gemäß Abs. 1 zweiter Satz sind insbesonderePersonengruppen gemäß Absatz eins, zweiter Satz sind insbesondere
begleitete oder unbegleitete Minderjährige,
Personen mit Behinderungen,
homosexuelle, bisexuelle, inter- oder transgeschlechtliche Personen,
Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern,
Opfer von Menschenhandel,
Personen mit schweren Erkrankungen,
Personen, die an einer krankheitswertigen belastungsabhängigen Störung oder einer psychischen Erkrankung von vergleichbarem Gewicht leiden, und
Opfer von Zwangsehen, Kinderehen, Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schweren Formen psychischer, physischer oder sexueller, insbesondere geschlechtsspezifischer, Gewalt.
(3)Absatz 3,Die Beurteilung gemäß Abs. 1 erfolgt insbesondere anhandDie Beurteilung gemäß Absatz eins, erfolgt insbesondere anhand
sichtbarer äußerlicher körperlicher Merkmale, Äußerungen oder Verhaltensweisen des Antragstellers, oder
Äußerungen der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters.
Erforderlichenfalls ist ein Dolmetscher beizuziehen. Die Ergebnisse der gemäß Art. 12 der Screening-Verordnung vorgenommenen Überprüfungen sind, wenn vorhanden, bei der Beurteilung der besonderen Bedürfnisse zu berücksichtigen. Ergibt die Beurteilung, dass besondere Bedürfnisse im Sinne des Abs. 1 vorliegen, so ist deren Fortbestand während der Dauer der Grundversorgung in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und die Art der Durchführung der Grundversorgung gegebenenfalls anzupassen. Das Ergebnis der Beurteilung ist dem Bundesamt und einmalig dem Antragsteller mitzuteilen.Erforderlichenfalls ist ein Dolmetscher beizuziehen. Die Ergebnisse der gemäß Artikel 12, der Screening-Verordnung vorgenommenen Überprüfungen sind, wenn vorhanden, bei der Beurteilung der besonderen Bedürfnisse zu berücksichtigen. Ergibt die Beurteilung, dass besondere Bedürfnisse im Sinne des Absatz eins, vorliegen, so ist deren Fortbestand während der Dauer der Grundversorgung in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und die Art der Durchführung der Grundversorgung gegebenenfalls anzupassen. Das Ergebnis der Beurteilung ist dem Bundesamt und einmalig dem Antragsteller mitzuteilen.
(4)Absatz 4,Bei in Haft befindlichen Antragstellern ist die Beurteilung der besonderen Bedürfnisse, sofern sie noch nicht durchgeführt wurde, im Rahmen der Untersuchung der Haftfähigkeit durchzuführen. Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß anzuwenden.Bei in Haft befindlichen Antragstellern ist die Beurteilung der besonderen Bedürfnisse, sofern sie noch nicht durchgeführt wurde, im Rahmen der Untersuchung der Haftfähigkeit durchzuführen. Absatz eins bis 3 sind sinngemäß anzuwenden.
(5)Absatz 5,Wenn die besonderen Bedürfnisse erst in einer späteren Phase des Asylverfahrens auftreten, sind sie zu diesem Zeitpunkt zu beurteilen. Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß anzuwenden.“Wenn die besonderen Bedürfnisse erst in einer späteren Phase des Asylverfahrens auftreten, sind sie zu diesem Zeitpunkt zu beurteilen. Absatz eins bis 3 sind sinngemäß anzuwenden.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 3 samt Überschrift lautet:Paragraph 3, samt Überschrift lautet:
„Kürzung, Entzug und Ausschluss von der Grundversorgung; Kostenersatz
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie Schweizer Bürger sind von der Grundversorgung ausgeschlossen.
(2)Absatz 2,Die Zuwendung zur Deckung des täglichen Bedarfs (§ 1 Z 5) mit Ausnahme einer angemessenen Verpflegung (Art. 6 Abs. 1 Z 2 der Grundversorgungsvereinbarung) kann gekürzt oder entzogen werden, wenn AntragstellerDie Zuwendung zur Deckung des täglichen Bedarfs (Paragraph eins, Ziffer 5,) mit Ausnahme einer angemessenen Verpflegung (Artikel 6, Absatz eins, Ziffer 2, der Grundversorgungsvereinbarung) kann gekürzt oder entzogen werden, wenn Antragsteller
trotz Aufforderung nicht an der Feststellung ihrer Identität oder ihrer Hilfsbedürftigkeit mitwirken;
einen Folgeantrag gemäß Art. 3 Z 19 der Verfahrensverordnung eingereicht haben;einen Folgeantrag gemäß Artikel 3, Ziffer 19, der Verfahrensverordnung eingereicht haben;
nicht an der Feststellung des für die Asylverfahrensführung notwendigen Sachverhalts mitwirken;
sich ohne rechtzeitige Mitteilung oder trotz Untersagung eine andere Unterkunft gemäß § 15b Abs. 3 AsylG 2005 nehmen oder das Gebiet des Versorgungsbezirks gemäß § 15d Abs. 3 AsylG 2005 verlassen; sich ohne rechtzeitige Mitteilung oder trotz Untersagung eine andere Unterkunft gemäß Paragraph 15 b, Absatz 3, AsylG 2005 nehmen oder das Gebiet des Versorgungsbezirks gemäß Paragraph 15 d, Absatz 3, AsylG 2005 verlassen;
verschwiegen haben, dass sie ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten können und dadurch zu Unrecht in den Genuss der Grundversorgung gekommen sind;
die Aufrechterhaltung der Ordnung durch grobe oder wiederholte Verstöße gegen die Hausordnung der Betreuungseinrichtungen (§ 5) gefährden;die Aufrechterhaltung der Ordnung durch grobe oder wiederholte Verstöße gegen die Hausordnung der Betreuungseinrichtungen (Paragraph 5,) gefährden;
gemäß § 38a des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, aus der Betreuungseinrichtung weggewiesen werden; odergemäß Paragraph 38 a, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, aus der Betreuungseinrichtung weggewiesen werden; oder
innerhalb der Betreuungseinrichtung einen gefährlichen Angriff (§ 16 Abs. 2 und 3 SPG) gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit begangen haben und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie werden einen weiteren solchen begehen.innerhalb der Betreuungseinrichtung einen gefährlichen Angriff (Paragraph 16, Absatz 2, und 3 SPG) gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit begangen haben und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie werden einen weiteren solchen begehen.
Diese Entscheidung darf jedoch nicht den Zugang zur unbedingt erforderlichen medizinischen Versorgung beschränken. Auf die Verhältnismäßigkeit, die besonderen Bedürfnisse gemäß § 2a Abs. 1 und auf die Gewährung eines angemessenen Lebensstandards im Sinne von Art. 23 Abs. 4 der Aufnahmerichtlinie (§ 1 Z 9) ist Bedacht zu nehmen.Diese Entscheidung darf jedoch nicht den Zugang zur unbedingt erforderlichen medizinischen Versorgung beschränken. Auf die Verhältnismäßigkeit, die besonderen Bedürfnisse gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins und auf die Gewährung eines angemessenen Lebensstandards im Sinne von Artikel 23, Absatz 4, der Aufnahmerichtlinie (Paragraph eins, Ziffer 9,) ist Bedacht zu nehmen.
(3)Absatz 3,Andere im Rahmen der Grundversorgung gewährte materielle Leistungen (§ 1 Z 6) können in den Fällen des Abs. 2 Z 1 bis 5 gekürzt und in den Fällen des Abs. 2 Z 6 bis 8 entzogen werden. Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt.Andere im Rahmen der Grundversorgung gewährte materielle Leistungen (Paragraph eins, Ziffer 6,) können in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins bis 5 gekürzt und in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 6 bis 8 entzogen werden. Absatz 2, zweiter und dritter Satz gilt.
(4)Absatz 4,Antragsteller, denen Grundversorgung gemäß § 2 geleistet wurde, aber die zum Zeitpunkt der Grundversorgung ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mittel hätten bestreiten können, ist von der Behörde der Ersatz der notwendigen Betreuungskosten vorzuschreiben. Auf die Verhältnismäßigkeit und die besonderen Bedürfnisse gemäß § 2a Abs. 1 ist Bedacht zu nehmen.Antragsteller, denen Grundversorgung gemäß Paragraph 2, geleistet wurde, aber die zum Zeitpunkt der Grundversorgung ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mittel hätten bestreiten können, ist von der Behörde der Ersatz der notwendigen Betreuungskosten vorzuschreiben. Auf die Verhältnismäßigkeit und die besonderen Bedürfnisse gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, ist Bedacht zu nehmen.
(5)Absatz 5,Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde und deren Verfahren bereits vor Überstellung in eine Betreuungseinrichtung eines Bundeslandes rechtskräftig positiv beendet wurde und die gemäß § 6 Abs. 3 in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, sind spätestens vier Monate nach Abschluss ihres Verfahrens von der Grundversorgung auszuschließen.Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde und deren Verfahren bereits vor Überstellung in eine Betreuungseinrichtung eines Bundeslandes rechtskräftig positiv beendet wurde und die gemäß Paragraph 6, Absatz 3, in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, sind spätestens vier Monate nach Abschluss ihres Verfahrens von der Grundversorgung auszuschließen.
(6)Absatz 6,Vor der Entscheidung, die Grundversorgung nach Abs. 2 oder 3 zu kürzen oder zu entziehen, ist der Betroffene zur schriftlichen Stellungnahme aufzufordern.Vor der Entscheidung, die Grundversorgung nach Absatz 2, oder 3 zu kürzen oder zu entziehen, ist der Betroffene zur schriftlichen Stellungnahme aufzufordern.
(7)Absatz 7,Liegen im Falle des Abs. 2 Z 1, 3, 4 und 6 – letzterenfalls, soweit die Grundversorgung wegen beharrlicher Nichtteilnahme an in der Hausordnung vorgesehenen Grundregelkursen gekürzt oder entzogen wurde – die Umstände, auf die sich die Kürzung oder der Entzug der Grundversorgung gemäß Abs. 2 oder 3 gründet, nicht mehr vor, kann der Bescheid auf begründeten Antrag aufgehoben oder abgeändert werden.Liegen im Falle des Absatz 2, Ziffer eins, 3, 4 und 6 – letzterenfalls, soweit die Grundversorgung wegen beharrlicher Nichtteilnahme an in der Hausordnung vorgesehenen Grundregelkursen gekürzt oder entzogen wurde – die Umstände, auf die sich die Kürzung oder der Entzug der Grundversorgung gemäß Absatz 2, oder 3 gründet, nicht mehr vor, kann der Bescheid auf begründeten Antrag aufgehoben oder abgeändert werden.
(8)Absatz 8,Mit der Zustellung der Überstellungsentscheidung gemäß Art. 42 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung an den Antragsteller entfällt der Anspruch auf Grundversorgung, mit Ausnahme der Grundversorgungsleistung gemäß Art. 6 Abs. 1 Z 10 der Grundversorgungsvereinbarung. Darüber ist der Antragsteller im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung zu unterrichten. Ein Lebensstandard im Sinne von Art. 21 UAbs. 1 der Aufnahmerichtlinie ist zu gewährleisten.“Mit der Zustellung der Überstellungsentscheidung gemäß Artikel 42, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung an den Antragsteller entfällt der Anspruch auf Grundversorgung, mit Ausnahme der Grundversorgungsleistung gemäß Artikel 6, Absatz eins, Ziffer 10, der Grundversorgungsvereinbarung. Darüber ist der Antragsteller im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung zu unterrichten. Ein Lebensstandard im Sinne von Artikel 21, UAbs. 1 der Aufnahmerichtlinie ist zu gewährleisten.“
16.Novellierungsanordnung 16, In der Überschrift zu § 4 wird das Wort „Versorgung“ durch das Wort „Grundversorgung“ ersetzt.In der Überschrift zu Paragraph 4, wird das Wort „Versorgung“ durch das Wort „Grundversorgung“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 4 Abs. 1 wird das Wort „Versorgung“ durch das Wort „Grundversorgung“ ersetzt; die Wortfolge „für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 1 Abs. 1 BBU-Errichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 53/2019)“ entfällt.In Paragraph 4, Absatz eins, wird das Wort „Versorgung“ durch das Wort „Grundversorgung“ ersetzt; die Wortfolge „für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Paragraph eins, Absatz eins, BBU-Errichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019,)“ entfällt.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 4 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Versorgung“ durch das Wort „Grundversorgung“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 2, wird jeweils das Wort „Versorgung“ durch das Wort „Grundversorgung“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, In der Überschrift zu § 5 wird das Wort „Betreuungsstellen“ durch das Wort „Betreuungseinrichtungen“ ersetzt.In der Überschrift zu Paragraph 5, wird das Wort „Betreuungsstellen“ durch das Wort „Betreuungseinrichtungen“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 5 Abs. 1 wird der Ausdruck „Z 5“ durch den Ausdruck „Z 4“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz eins, wird der Ausdruck „Z 5“ durch den Ausdruck „Z 4“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, In § 5 Abs. 3 entfällt der Klammerausdruck „(§ 1 Z 5)“ und das Wort „Versorgung“ wird durch das Wort „Grundversorgung“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 3, entfällt der Klammerausdruck „(Paragraph eins, Ziffer 5,)“ und das Wort „Versorgung“ wird durch das Wort „Grundversorgung“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, In § 5 Abs. 5 Z 1 wird das Wort „Betreuungsstelle“ durch das Wort „Betreuungseinrichtung“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer eins, wird das Wort „Betreuungsstelle“ durch das Wort „Betreuungseinrichtung“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, Die Überschrift zu § 6 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 6, lautet:
„Grundversorgung durch den Bund nach erfolgtem Zuständigkeitsübergang“
24.Novellierungsanordnung 24, In § 6 lauten die Abs. 1 und 2:In Paragraph 6, lauten die Absatz eins und 2 :
„(1)Absatz eins,Die erstmalige Unterbringung in einer Betreuungseinrichtung eines Bundeslandes erfolgt gemäß Art. 3 Abs. 2 Z 1 der Grundversorgungsvereinbarung. Dem Antragsteller ist formlos mitzuteilen, in welcher Betreuungseinrichtung eines Bundeslandes ihm künftig die Grundversorgung gewährt wird und es ist ihm die kostenlose Anreise zu dieser zu ermöglichen.Die erstmalige Unterbringung in einer Betreuungseinrichtung eines Bundeslandes erfolgt gemäß Artikel 3, Absatz 2, Ziffer eins, der Grundversorgungsvereinbarung. Dem Antragsteller ist formlos mitzuteilen, in welcher Betreuungseinrichtung eines Bundeslandes ihm künftig die Grundversorgung gewährt wird und es ist ihm die kostenlose Anreise zu dieser zu ermöglichen.
(2)Absatz 2,Der Bund kann Antragsteller bis zur Umsetzung der Zuteilung auf die Länder gemäß Art. 3 Abs. 2 Z 1 der Grundversorgungsvereinbarung im unbedingt erforderlichen Ausmaß in der Betreuungseinrichtung des Bundes bis maximal 14 Tage nach erstmaliger Zuteilung auf die Länder weiter versorgen.“Der Bund kann Antragsteller bis zur Umsetzung der Zuteilung auf die Länder gemäß Artikel 3, Absatz 2, Ziffer eins, der Grundversorgungsvereinbarung im unbedingt erforderlichen Ausmaß in der Betreuungseinrichtung des Bundes bis maximal 14 Tage nach erstmaliger Zuteilung auf die Länder weiter versorgen.“
25.Novellierungsanordnung 25, In § 6 Abs. 2a wird nach der Wortfolge „Verpflegung und“ die Wortfolge „die unbedingt erforderliche“ eingefügt.In Paragraph 6, Absatz 2 a, wird nach der Wortfolge „Verpflegung und“ die Wortfolge „die unbedingt erforderliche“ eingefügt.
26.Novellierungsanordnung 26, In § 6 Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 2 Abs. 4 bis 7“ durch den Ausdruck „§ 3“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 3, wird der Ausdruck „§ 2 Absatz 4 bis 7 durch den Ausdruck „§ 3“ ersetzt.
27.Novellierungsanordnung 27, In der Überschrift zu § 7 wird das Wort „Asylwerber“ durch das Wort „Antragsteller“ ersetzt.In der Überschrift zu Paragraph 7, wird das Wort „Asylwerber“ durch das Wort „Antragsteller“ ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, In § 7 Abs. 1 wird das Wort „Asylwerber“ durch das Wort „Antragsteller“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz eins, wird das Wort „Asylwerber“ durch das Wort „Antragsteller“ ersetzt.
29.Novellierungsanordnung 29, In § 7 lautet Abs. 2:In Paragraph 7, lautet Absatz 2 :
„(2)Absatz 2,Die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist zulässig, wenn seit der Registrierung des Antrags auf internationalen Schutz mindestens drei Monate vergangen sind, das Verfahren nicht oder nicht mehr gemäß Art. 42 Abs. 1 lit. a bis f der Verfahrensverordnung beschleunigt geführt wird und der Antragsteller zum Verbleib im Bundesgebiet berechtigt ist. Der Beginn und das Ende einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind der Behörde mitzuteilen.“Die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist zulässig, wenn seit der Registrierung des Antrags auf internationalen Schutz mindestens drei Monate vergangen sind, das Verfahren nicht oder nicht mehr gemäß Artikel 42, Absatz eins, Litera a bis f der Verfahrensverordnung beschleunigt geführt wird und der Antragsteller zum Verbleib im Bundesgebiet berechtigt ist. Der Beginn und das Ende einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind der Behörde mitzuteilen.“
30.Novellierungsanordnung 30, In § 7 Abs. 3 Z 1 wird die Wortfolge „Asylwerber und Fremde nach § 2 Abs. 1“ durch das Wort „Antragsteller“ ersetzt; der Klammerausdruck „(§ 1 Z 5)“ entfällt.In Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, wird die Wortfolge „Asylwerber und Fremde nach Paragraph 2, Absatz eins, durch das Wort „Antragsteller“ ersetzt; der Klammerausdruck „(Paragraph eins, Ziffer 5,)“ entfällt.
31.Novellierungsanordnung 31, In § 7 Abs. 3a und 5 wird jeweils das Wort „Asylwerber“ durch das Wort „Antragsteller“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 3 a und 5 wird jeweils das Wort „Asylwerber“ durch das Wort „Antragsteller“ ersetzt.
32.Novellierungsanordnung 32, In § 7 Abs. 4 wird die Wortfolge „Asylwerber, deren Verfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wurde,“ durch das Wort „Antragsteller“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 4, wird die Wortfolge „Asylwerber, deren Verfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wurde,“ durch das Wort „Antragsteller“ ersetzt.
33.Novellierungsanordnung 33, In § 8 Abs. 1 wird jeweils das Wort „Versorgung“ durch das Wort „Grundversorgung“ ersetzt und nach dem Wort „Gesundheitszustand“ die Wortfolge „ , die Ergebnisse der Beurteilungen gemäß § 2b“ eingefügt.In Paragraph 8, Absatz eins, wird jeweils das Wort „Versorgung“ durch das Wort „Grundversorgung“ ersetzt und nach dem Wort „Gesundheitszustand“ die Wortfolge „ , die Ergebnisse der Beurteilungen gemäß Paragraph 2 b, eingefügt.
34.Novellierungsanordnung 34, In § 8 Abs. 1a entfällt die Wortfolge „für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung“.In Paragraph 8, Absatz eins a, entfällt die Wortfolge „für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung“.
35.Novellierungsanordnung 35, In § 8 Abs. 13 und 14 wird jeweils das Wort „Versorgung“ durch das Wort „Grundversorgung“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz 13 und 14 wird jeweils das Wort „Versorgung“ durch das Wort „Grundversorgung“ ersetzt.
36.Novellierungsanordnung 36, In § 9a wird die Wortfolge „Zur Vorbereitung periodischer Analysen gemäß“ durch die Wortfolge „Unter Berücksichtigung von“ und das Wort „Versorgung“ durch das Wort „Grundversorgung“ ersetzt.In Paragraph 9 a, wird die Wortfolge „Zur Vorbereitung periodischer Analysen gemäß“ durch die Wortfolge „Unter Berücksichtigung von“ und das Wort „Versorgung“ durch das Wort „Grundversorgung“ ersetzt.
37.Novellierungsanordnung 37, In § 10 Abs. 2 wird das Wort „Asylwerber“ durch das Wort „Antragsteller“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz 2, wird das Wort „Asylwerber“ durch das Wort „Antragsteller“ ersetzt.
38.Novellierungsanordnung 38, In § 11 Abs. 2 wird die Wortfolge „Betreuungsstelle gemäß § 1 Z 4“ durch die Wortfolge „Betreuungseinrichtung des Bundes“ ersetzt.In Paragraph 11, Absatz 2, wird die Wortfolge „Betreuungsstelle gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, durch die Wortfolge „Betreuungseinrichtung des Bundes“ ersetzt.
39.Novellierungsanordnung 39, In § 12 lautet Abs. 1:In Paragraph 12, lautet Absatz eins :
„(1)Absatz eins,Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, deren Antrag abgelehnt wurde, sowie Antragstellern, soweit diese Personen jeweils bedürftig und bereit sind, in ihr Herkunftsland dauerhaft zurückzukehren, kann Rückkehrhilfe nach Maßgabe des § 52a BFA-VG gewährt werden.“Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, deren Antrag abgelehnt wurde, sowie Antragstellern, soweit diese Personen jeweils bedürftig und bereit sind, in ihr Herkunftsland dauerhaft zurückzukehren, kann Rückkehrhilfe nach Maßgabe des Paragraph 52 a, BFA-VG gewährt werden.“
40.Novellierungsanordnung 40, In § 12 entfällt Abs. 2 und Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.In Paragraph 12, entfällt Absatz 2 und Absatz 3, erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.
41.Novellierungsanordnung 41, In § 12 Abs. 2 (neu) entfällt die Wortfolge „für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 1 Abs. 1 BBU-Errichtungsgesetz)“.In Paragraph 12, Absatz 2, (neu) entfällt die Wortfolge „für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Paragraph eins, Absatz eins, BBU-Errichtungsgesetz)“.
42.Novellierungsanordnung 42, In § 14 wird nach dem Wort „Bundesgesetze“ die Wortfolge „oder auf unmittelbar anwendbare Vorschriften des Unionsrechts“ eingefügt.In Paragraph 14, wird nach dem Wort „Bundesgesetze“ die Wortfolge „oder auf unmittelbar anwendbare Vorschriften des Unionsrechts“ eingefügt.
43.Novellierungsanordnung 43, Vor § 16 wird folgende Überschrift eingefügt:Vor Paragraph 16, wird folgende Überschrift eingefügt:
„Inkrafttreten“
44.Novellierungsanordnung 44, Dem § 16 wird folgender Abs. 25 angefügt:Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 25, angefügt:
„(25)Absatz 25,Die Änderung des Titels, die Überschriften der §§ 2 bis 7 und 17 sowie § 1, § 2 Abs. 1 bis 4, § 2a, § 2b, § 3, § 4, § 5 Abs. 1, 3 und 5, § 6, § 7 Abs. 1 bis 5, § 8 Abs. 1, 1a, 13 und 14, § 9a, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 1 und 2, § 14 und § 17 in der Fassung des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 39/2026, treten mit 12. Juni 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 2 Abs. 5 bis 7 außer Kraft.“Die Änderung des Titels, die Überschriften der Paragraphen 2 bis 7 und 17 sowie Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz eins bis 4, Paragraph 2 a,, Paragraph 2 b,, Paragraph 3,, Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz eins, 3 und 5, Paragraph 6,, Paragraph 7, Absatz eins bis 5, Paragraph 8, Absatz eins, eins a, 13 und 14, Paragraph 9 a,, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 12, Absatz eins und 2, Paragraph 14 und Paragraph 17, in der Fassung des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, treten mit 12. Juni 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 2, Absatz 5 bis 7 außer Kraft.“
45.Novellierungsanordnung 45, Nach § 16 wird folgender § 17 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 16, wird folgender Paragraph 17, samt Überschrift angefügt:
„Übergangsbestimmungen
§ 17.Paragraph 17,
Fremde, denen der Bund am 12. Juni 2026 Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes leistet, werden bis zur erstmaligen Zuteilung auf die Länder gemäß § 6 Abs. 1 und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 39/2026, in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 Z 1 der Grundversorgungsvereinbarung oder bis zu ihrer Ausreise gemäß § 6 Abs. 2a in der Fassung vor Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes weiter vom Bund versorgt.“ Fremde, denen der Bund am 12. Juni 2026 Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes leistet, werden bis zur erstmaligen Zuteilung auf die Länder gemäß Paragraph 6, Absatz eins und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, in Verbindung mit Artikel 3, Absatz 2, Ziffer eins, der Grundversorgungsvereinbarung oder bis zu ihrer Ausreise gemäß Paragraph 6, Absatz 2 a, in der Fassung vor Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes weiter vom Bund versorgt.“
Artikel 7
Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985
Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2025, wird wie folgt geändert:Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 5 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 2 Abs. 1 Z 25 AsylG 2005“ durch den Ausdruck „§ 2 Abs. 1 Z 23 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz eins, wird der Ausdruck „§ 2 Absatz eins, Ziffer 25, AsylG 2005“ durch den Ausdruck „§ 2 Absatz eins, Ziffer 23, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. römisch eins Nr. 100/2005“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 10 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „8, 9“ durch den Ausdruck „7, 8“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, wird der Ausdruck „8, 9“ durch den Ausdruck „7, 8“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 10 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005“ durch den Ausdruck „NAG“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wortfolge „Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. römisch eins Nr. 100/2005“ durch den Ausdruck „NAG“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 11a Abs. 7 wird die Wortfolge „der Status als Asylberechtigter zukommt“ durch die Wortfolge „die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde“ und der Ausdruck „nach § 7 AsylG 2005“ durch die Wortfolge „zu deren Entzug“ ersetzt.In Paragraph 11 a, Absatz 7, wird die Wortfolge „der Status als Asylberechtigter zukommt“ durch die Wortfolge „die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde“ und der Ausdruck „nach Paragraph 7, AsylG 2005“ durch die Wortfolge „zu deren Entzug“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 15 Abs. 1 Z 2 wird der Strichpunkt am Ende durch das Wort „ oder“ ersetzt.In Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Strichpunkt am Ende durch das Wort „ oder“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 15 Abs. 1 Z 3 wird das Wort „oder“ durch einen Punkt ersetzt.In Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, wird das Wort „oder“ durch einen Punkt ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 15 Abs. 1 entfällt Z 4.In Paragraph 15, Absatz eins, entfällt Ziffer 4,
8.Novellierungsanordnung 8, In § 16 Abs. 1 Z 2 lit. b wird die Wortfolge „zum Zeitpunkt der Antragstellung der Status des Asylberechtigten“ durch die Wortfolge „die Flüchtlingseigenschaft“ ersetzt.In Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, wird die Wortfolge „zum Zeitpunkt der Antragstellung der Status des Asylberechtigten“ durch die Wortfolge „die Flüchtlingseigenschaft“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 59 Abs. 3 wird der Beistrich nach dem Ausdruck „§§ 41a Abs. 8“ durch das Wort „ und“ ersetzt und entfällt der der Ausdruck „und 48 Abs. 5“.In Paragraph 59, Absatz 3, wird der Beistrich nach dem Ausdruck „§§ 41a Absatz 8, durch das Wort „ und“ ersetzt und entfällt der der Ausdruck „und 48 Absatz 5,
10.Novellierungsanordnung 10, In § 60 entfällt nach dem Ausdruck „§§ 7a“ der Ausdruck „Abs. 2“.In Paragraph 60, entfällt nach dem Ausdruck „§§ 7a“ der Ausdruck „Abs. 2“.
11.Novellierungsanordnung 11, § 64a wird folgender Abs. 40 angefügt:Paragraph 64 a, wird folgender Absatz 40, angefügt:
„(40)Absatz 40,§ 5 Abs. 1, § 10 Abs. 2 Z 1 und 2, § 11a Abs. 7, § 15 Abs. 1 Z 2 und 3, § 16 Abs. 1 Z 2 lit. b, § 59 Abs. 3, § 60 und § 66 Z 1 lit. b in der Fassung des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 39/2026, treten mit 12. Juni 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 15 Abs. 1 Z 4 außer Kraft.“Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2, Paragraph 11 a, Absatz 7,, Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,, Paragraph 59, Absatz 3,, Paragraph 60 und Paragraph 66, Ziffer eins, Litera b, in der Fassung des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, treten mit 12. Juni 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, außer Kraft.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 66 Z 1 lit. b entfällt der Ausdruck „§ 19 Abs. 3, “.In Paragraph 66, Ziffer eins, Litera b, entfällt der Ausdruck „§ 19 Absatz 3,, “.
Artikel 8
Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2025, wird wie folgt geändert:Das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 2 lit. a lautet:Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, lautet:
Ausländer, denen in Österreich internationaler Schutz zuerkannt wurde;“
2.Novellierungsanordnung 2, § 4 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
der Ausländer
über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oderüber ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder
Antragsteller im Sinne des Art. 3 Z 13 der Verordnung (EU) 2024/1348 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU, ABl. Nr. L 2024/1348 vom 22.05.2024 (Verfahrensverordnung), ist, sein Antrag auf internationalen Schutz seit drei Monaten gemäß Art. 27 dieser Verordnung registriert ist und ihm gemäß Art. 10 dieser Verordnung ein Recht auf Verbleib zukommt, es sei denn der Antrag wird in einem beschleunigten Verfahren gemäß Art. 42 Abs. 1 lit. a bis f dieser Verordnung geprüft, oderAntragsteller im Sinne des Artikel 3, Ziffer 13, der Verordnung (EU) 2024/1348 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU, ABl. Nr. L 2024/1348 vom 22.05.2024 (Verfahrensverordnung), ist, sein Antrag auf internationalen Schutz seit drei Monaten gemäß Artikel 27, dieser Verordnung registriert ist und ihm gemäß Artikel 10, dieser Verordnung ein Recht auf Verbleib zukommt, es sei denn der Antrag wird in einem beschleunigten Verfahren gemäß Artikel 42, Absatz eins, Litera a bis f dieser Verordnung geprüft, oder
über ein Aufenthaltsrecht gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 oder 3 AsylG 2005 verfügt,“über ein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 AsylG 2005 verfügt,“
3.Novellierungsanordnung 3, § 9 Abs. 1 lautet:Paragraph 9, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Beschäftigungsbewilligung ist zu widerrufen, wenn
der Antragsteller im Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat,
im Fall der Beschäftigung einer Saisonarbeitskraft oder eines Erntehelfers (§ 5) die vom oder über den Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Unterkunft entgegen § 4 Abs. 1 Z 11 nicht ortsüblich ist und der Arbeitgeber nicht binnen einer Frist von zwei Wochen eine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung gestellt hat oderim Fall der Beschäftigung einer Saisonarbeitskraft oder eines Erntehelfers (Paragraph 5,) die vom oder über den Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Unterkunft entgegen Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 11, nicht ortsüblich ist und der Arbeitgeber nicht binnen einer Frist von zwei Wochen eine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung gestellt hat oder
im Fall der Beschäftigung eines Ausländers, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, dieser Antrag in einem beschleunigten Verfahren gemäß Art. 42 Abs. 1 lit. a bis f der Verfahrensverordnung geprüft wird.“im Fall der Beschäftigung eines Ausländers, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, dieser Antrag in einem beschleunigten Verfahren gemäß Artikel 42, Absatz eins, Litera a bis f der Verfahrensverordnung geprüft wird.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 9 Abs. 2 lit. a lautet:Paragraph 9, Absatz 2, Litera a, lautet:
sich die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde (§ 4 Abs. 1 bis 3), wesentlich geändert haben oder die im Sinne des § 4 Abs. 1 erklärten Umstände nicht mehr zutreffen, es sei denn der Ausländer hat nach Art. 68 der Verfahrensverordnung ein Recht auf Verbleib oder ihm ist der weitere Verbleib gestattet,“sich die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde (Paragraph 4, Absatz eins bis 3), wesentlich geändert haben oder die im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, erklärten Umstände nicht mehr zutreffen, es sei denn der Ausländer hat nach Artikel 68, der Verfahrensverordnung ein Recht auf Verbleib oder ihm ist der weitere Verbleib gestattet,“
5.Novellierungsanordnung 5, § 33b lautet:Paragraph 33 b, lautet:
„§ 33b.Paragraph 33 b,
Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf alle Geschlechter in gleicher Weise.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 34 wird folgender Abs. 63 angefügt:Paragraph 34, wird folgender Absatz 63, angefügt:
„(63)Absatz 63,Die §§ 1 Abs. 2 lit. a, 4 Abs. 1 Z 1, 9 Abs. 1 und 2 lit. a und 33b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 treten mit 12. Juni 2026 in Kraft.“Die Paragraphen eins, Absatz 2, Litera a,, 4 Absatz eins, Ziffer eins, 9, Absatz eins und 2 Litera a und 33b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, treten mit 12. Juni 2026 in Kraft.“
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