BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2026

Ausgegeben am 18. Februar 2026

Teil römisch eins

3. Bundesgesetz:

Änderung des Bildungsinvestitionsgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 28 Regierungsvorlage 369 Ausschussbericht 373 Sitzung 63,, Bundesrat:, Ausschussbericht 11766 Sitzung 986,, )

3. Bundesgesetz, mit dem das Bildungsinvestitionsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bildungsinvestitionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz 2 c und 3 lautet:

  1. Absatz 2 c,Der Betrag von 30 500 000 Euro in den Tabellen gemäß Absatz eins und 2 erhöht sich ab dem Jahr 2025 bis zum Außerkrafttreten des Finanzausgleichsgesetzes 2024 österreichweit jährlich um 10 000 000 Euro. Dieser zusätzliche Betrag steht ausschließlich für tatsächlich anfallende Personalkosten im Freizeitbereich in der bestehenden schulischen Tagesbetreuung sowie für bestehende außerschulische Betreuungsangebote an ganztägigen Schulformen in den Ferienzeiten bzw. an für schulfrei erklärten Tagen zur Verfügung und ist auf die Bundesländer nach der Volkszahl (Paragraph 11, Absatz 8, des Finanzausgleichsgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,) zu verteilen.
  2. Absatz 3,Werden die Beträge des Bundes gemäß Absatz 2 und 2 c im jeweiligen Bundesland nicht zur Gänze ausgeschöpft, können diese bis in das Jahr 2033 jeweils in das nächste und übernächste Jahr übertragen werden. Beträge gemäß Absatz 2 b, können bis 2033 ausgeschöpft werden.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Absatz 4 b, lautet:

  1. Absatz 4 b,In Ländern, in welchen der Anteil der Schülerinnen und Schüler in ganztägigen Schulen entsprechend den Daten der Stellenplananträge gemäß Artikel römisch vier, des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens geändert wird, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1962,, des jeweiligen Schuljahres bereits mindestens 30 % beträgt, stehen die Gesamtsummen gemäß Absatz 2, auch für Maßnahmen gemäß Absatz 4 a, zur Verfügung. Davon abweichend stehen in den Jahren 2026 und 2027 (Schuljahre 2025/26 und 2026/27) die Gesamtsummen gemäß Absatz 2, je Land auch dann für Maßnahmen gemäß Absatz 4 a, zur Verfügung, wenn der Anteil der Schülerinnen und Schüler in ganztägigen Schulen entsprechend den Daten der Stellenplananträge gemäß Artikel römisch vier, des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens geändert wird, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1962,, sich im Vergleich zum vorangegangenen Schuljahr um 0,5 Prozentpunkte erhöht hat, aber dennoch weniger als 30 % beträgt. Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, ins übernächste Jahr übertragene Mittel stehen befristet bis zum Jahr 2027 ebenfalls für Maßnahmen gemäß Absatz 4 a, zur Verfügung.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 4, Absatz eins, wird jeweils folgender Satz angefügt:

„Die jeweiligen Ausbaugrade der Schulerhalter in Relation zu den Zielsetzungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, sind hierbei zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 3, Absatz eins a, wird die Zahl „55 000“ durch die Zahl „60 000“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 4, Absatz 4, wird jeweils die Zahl „70“ durch die Zahl „85“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 4, Absatz 2, erster und zweiter Satz wird jeweils die Zahl „9 000“ durch die Zahl „10 000“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 4, Absatz 3, wird die Zahl „6 500“ durch die Zahl „7 000“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 12, entfällt jeweils die Wendung „ , Wissenschaft und Forschung“.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 9, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Nicht verbrauchte Mittel gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 2 c eines Jahres sind, sofern sie nicht gemäß Paragraph 2, Absatz 3, übertragen werden, spätestens im jeweils übernächsten Jahr an den Bund zurückzuzahlen. Eine Rückzahlung aller nicht verbrauchten Mittel hat jedenfalls im Jahr 2033 zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2026, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 2, Absatz 2 c, 3 und 4 b, Paragraph 3, Absatz eins a und 2, Paragraph 4, Absatz 2, 3 und 4 sowie Paragraph 9, Absatz 2, treten rückwirkend mit 1. September 2025 in Kraft;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 12, treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Van der Bellen

Stocker