BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2026

Ausgegeben am 23. April 2026

Teil römisch eins

29. Bundesgesetz:

Änderung des Fiskalrat- und Produktivitätsratgesetzes 2021

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 28 Regierungsvorlage 397 Ausschussbericht 429 Sitzung 73,, Bundesrat:, Ausschussbericht 11795 Sitzung 989,, )

 

[CELEX-Nr.: 32024L1265]

29. Bundesgesetz, mit dem das Fiskalrat- und Produktivitätsratgesetz 2021 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Fiskalrat- und Produktivitätsgesetz 2021 (FPRG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 226 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    Aufgaben gemäß Artikel 8 a, Absatz 5, Litera b, und d der Richtlinie. 2011/85/EU über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 306 vom 23.11.2011, in der Fassung der Richtlinie. 2024/1265, ABl.Nr. L vom 30.4.2024 (im Folgenden: Haushaltsrahmenrichtlinie) und gemäß Artikel 5, der Verordnung. (EU). Nr. 473 aus 2013, über die gemeinsame Bestimmung für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro Währungsgebiet, ABl. Nr. L 140 vom 27.5.2013 („Twopack“). Diese Aufgaben sind insbesondere:
    1. Litera a
      Überwachung der Einhaltung der länderspezifischen numerischen Haushaltsregeln im Einklang mit Artikel 6, der Haushaltsrahmenrichtlinie;
    2. Litera b
      Bewertung der Einheitlichkeit, Kohärenz und Wirksamkeit des nationalen Haushaltsrahmens;“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    jährliche Erstattung eines Berichtes über die der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen gemäß Ziffer 4 und 5 gegebenen Bewertungen und Empfehlungen unter Anschluss der Ergebnisse der Untersuchungen und Analysen gemäß Ziffer eins bis 3, den die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen dem Nationalrat und der Bundesregierung vorzulegen hat;“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph eins, Ziffer 9, lautet:

  1. Ziffer 9
    regelmäßige Durchführung von objektiven und umfassenden Ex-Post-Bewertungen von makroökonomischen und Haushaltsprognosen für die jährliche und mehrjährige Finanzplanung;“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph eins, wird am Ende der Ziffer 10, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 11, wird angefügt:

  1. Ziffer 11
    auf Einladung des Nationalrates, die Teilnahme an Sitzungen des Ausschusses des Nationalrates, in dem der dem Nationalrat vorzulegende Bericht gemäß Ziffer 6, vorberaten wird, aufgrund eines Beschlusses dieses Ausschusses gemäß Paragraph 40, des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975,.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 2, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die gemäß Absatz 3, entsandten Mitglieder des Fiskalrates müssen anerkannte Expertinnen und Experten im Bereich des Finanz- und Budgetwesens sein. Die Mitglieder des Fiskalrates sind weisungsfrei. Sie dürfen weder von der entsendenden Stelle noch den Haushaltsbehörden oder anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen Weisungen einholen oder entgegennehmen. Tätigkeiten von besonderem Interesse außerhalb des Fiskalrates sind auf der Profilseite jeder Person auf der Homepage des Fiskalrates einsehbar. Die Tätigkeiten von besonderem Interesse sind in der Geschäftsordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 8, näher zu regeln. Es ist auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis in der Zusammensetzung des Fiskalrates zu achten.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 2, Absatz 6, wird der Ausdruck §°4 das Gradzeichen durch ein geschütztes Leerzeichen ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 3, Absatz 9, lautet:

  1. Absatz 9,Anfragen des Fiskalrates zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph eins, sind von den Gebietskörperschaften sowie allen öffentlichen Einrichtungen und Institutionen in angemessener Frist zu beantworten. Die Bundesanstalt Statistik Austria stellt alle diesbezüglichen Daten über die Gebarung der Gebietskörperschaften und fiskalischen Einheiten auf Anfrage unverzüglich und elektronisch zur Verfügung.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 3, wird folgenden Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12,Der Fiskalrat hat sich alle fünf Jahre einer externen Evaluierung durch eine unabhängige Bewerterin bzw. einen unabhängigen Bewerter zu unterziehen.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 5, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    jährliche Erstattung eines Berichtes („Produktivitätsbericht“) über die der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus gemäß Ziffer 4, gegebenen Empfehlungen unter Anschluss der Ergebnisse der Untersuchungen und Analysen gemäß Ziffer eins, bis 3, den die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus dem Nationalrat und der Bundesregierung vorzulegen hat;“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 9, wird das Zitat Paragraph 3, Absatz 3, durch das Zitat Paragraph 2, Absatz 3, ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 10, samt Überschrift lautet:

„Vollziehung

Paragraph 10,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der Angelegenheiten des Paragraph 5, Ziffer 5, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus betraut.“

Novellierungsanordnung 12, Der bisherige Text des Paragraph 11, erhält die Absatzbezeichnung (1), folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph eins, Ziffer 5,, 6, 9, 10 und 11, Paragraph 2, Absatz 2, und 6, Paragraph 3, Absatz 9, und 12, Paragraph 5, Ziffer 5,, Paragraph 9,, Paragraph 10 und Paragraph 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2026, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Van der Bellen

Stocker