BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2026

Ausgegeben am 23. April 2026

Teil römisch eins

28. Bundesgesetz:

ESG-Rating-Verordnung-Vollzugsgesetz sowie Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 28 Regierungsvorlage 384 Ausschussbericht 428 Sitzung 73,, Bundesrat:, Ausschussbericht 11794 Sitzung 989,, )

28. Bundesgesetz, mit dem das ESG-Rating-Verordnung-Vollzugsgesetz erlassen und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

ESG-Rating-Verordnung-Vollzugsgesetz

Artikel 2

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Artikel 1
Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2024/3005 über die Transparenz und Integrität von Rating-Tätigkeiten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/2088 und (EU) 2023/2859 (ESG-Rating-Verordnung-Vollzugsgesetz)

Inhaltsverzeichnis

Paragraph eins,

Zweck dieses Gesetzes

Paragraph 2,

Zuständige Behörde

Paragraph 3,

Pflichten und Befugnisse der FMA

Paragraph 4,

Zusammenarbeit

Paragraph 5,

Informationsaustausch

Paragraph 6,

Vollstreckung der Verwaltungsstrafen der ESMA

Paragraph 7,

Berufsgeheimnis

Paragraph 8,

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 9,

Verweise

Paragraph 10,

Inkrafttreten

Paragraph 11,

Vollziehung

Zweck dieses Gesetzes

Paragraph eins,

Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2024/3005 über die Transparenz und Integrität von Rating-Tätigkeiten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019 aus 2088, und (EU) 2023/2859.

Zuständige Behörde

Paragraph 2,

Die FMA ist gemäß Artikel 30, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2024/3005 die zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung dieses Bundesgesetzes und die Zwecke der Verordnung (EU) 2024/3005.

Pflichten und Befugnisse der FMA

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die FMA hat gemäß Artikel 33, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2024/3005 die ESMA auf Ersuchen bei der Durchführung allgemeiner Untersuchungen in Österreich zu unterstützen.
  2. Absatz 2,Die FMA sowie sonstige von ihr ermächtigte oder bestellte Personen haben auf Ersuchen der ESMA diese gemäß Artikel 34, Absatz 5, der Verordnung (EU) 2024/3005 aktiv bei einer Vor-Ort-Prüfung in Österreich zu unterstützen.
  3. Absatz 3,Die FMA hat auf Ersuchen der ESMA die in Artikel 34, Absatz 6 und in Artikel 33, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2024/3005 vorgesehenen spezifischen Untersuchungsaufgaben wahrzunehmen und Vor-Ort-Prüfungen im Namen der ESMA durchzuführen. Hierzu stehen der FMA die Befugnisse nach Artikel 34 und Artikel 33, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2024/3005 zu.
  4. Absatz 4,Die FMA hat der ESMA die gemäß Artikel 34, Absatz 7, der Verordnung (EU) 2024/3005 erforderliche Unterstützung bei der Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen zu gewähren, wenn die ESMA feststellt, dass sich eine Person der nach Maßgabe des Artikel 34, der Verordnung (EU) 2024/3005 angeordneten Vor-Ort-Prüfung widersetzt. Die Paragraphen 119 bis 122 der Strafprozessordnung 1975 – StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, sind sinngemäß anzuwenden; sofern sich der Betroffene der beabsichtigten Maßnahme der FMA widersetzt, hat erforderlichenfalls das Bundesverwaltungsgericht über einen Antrag der FMA mit Beschluss zu entscheiden, wobei der Grundsatz der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit nach Paragraph 5, StPO anzuwenden ist. Die FMA hat ihren Antrag zu begründen und dem Bundesverwaltungsgericht samt den Akten zu übermitteln.
  5. Absatz 5,Die FMA ist gemäß Artikel 43, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2024/3005 berechtigt, die folgenden Aufsichtsaufgaben gemäß den nach Artikel 16, der Verordnung (EU) Nr. 1095 aus 2010, herausgegebenen Leitlinien der ESMA wahrzunehmen, sofern diese von der ESMA für die ordnungsgemäße Erfüllung übertragen wurden:
    1. Ziffer eins
      die Befugnis zur Anforderung von Informationen gemäß Artikel 32, der Verordnung (EU) 2024/3005,
    2. Ziffer 2
      die Befugnis, Untersuchungen und Vor-Ort-Prüfungen gemäß den Artikel 33 und 34 der Verordnung (EU) 2024/3005 durchzuführen.

Zusammenarbeit

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die FMA hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2024/3005 mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der ESMA zusammenzuarbeiten.
  2. Absatz 2,Stellt die FMA fest, dass ein Ratinganbieter in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat gegen diese Verordnung verstößt, so hat sie die ESMA gemäß Artikel 45, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2024/3005 darüber in Kenntnis zu setzen. Wenn die FMA es für Untersuchungszwecke für angemessen hält, kann sie der ESMA vorschlagen, von den Befugnissen nach Artikel 32, der Verordnung (EU) 2024/3005 Gebrauch zu machen.
  3. Absatz 3,Ist die FMA der Auffassung, dass ein im Register gemäß Artikel 14, der Verordnung (EU) 2024/3005 eingetragener ESG-Rating-Anbieter, dessen ESG-Ratings in Österreich verwendet werden, auf eine Weise gegen die Verordnung (EU) 2024/3005 verstoßen hat, dass der Anlegerschutz oder die Stabilität des österreichischen Finanzsystems erheblich beeinträchtigt wird, kann sie die ESMA ersuchen, die Abgabe von ESG-Ratings durch den betreffenden ESG-Rating-Anbieter gemäß Artikel 45, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2024/3005 auszusetzen. Die FMA hat der ESMA sämtliche Gründe für ihr Ersuchen zu übermitteln.

Informationsaustausch

Paragraph 5,

Die FMA hat der ESMA gemäß Artikel 44, der Verordnung (EU) 2024/3005 unverzüglich die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/3005 oder ihrer jeweiligen Aufsichtsbefugnisse und -mandate erforderlichen Informationen zu übermitteln.

Vollstreckung der Verwaltungsstrafen der ESMA

Paragraph 6,

Die FMA hat gemäß Artikel 38, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2024/3005 die von der ESMA verhängten Geldbußen und Zwangsgelder in Österreich zu vollstrecken. Die Vollstreckung erfolgt nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,.

Berufsgeheimnis

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die FMA ist gemäß Artikel 46, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2024/3005 zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet.
  2. Absatz 2,Alle Informationen, die die FMA im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/3005 mit der ESMA, der EBA, der EIOPA und dem durch die Verordnung (EU) 1092 aus 2010, eingerichteten Europäischen Ausschuss für Systemrisiken austauscht und die Geschäfts- und Betriebsbedingungen und andere wirtschaftliche oder persönliche Angelegenheiten betreffen, gelten gemäß Artikel 46, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2024/3005 als vertraulich, sofern nicht,
    1. Ziffer eins
      die FMA, die ESMA oder eine andere Behörde oder Stelle zum Zeitpunkt der Mitteilung erklärt, dass diese Informationen offengelegt werden können;
    2. Ziffer 2
      die Offenlegung solcher Informationen für ein Gerichtsverfahren erforderlich ist;
    3. Ziffer 3
      die offengelegten Informationen in einer Zusammenfassung oder in einer aggregierten Form verwendet werden, bei der einzelne Finanzmarktteilnehmer nicht identifiziert werden können.

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 8,

Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Verweise

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2,Wenn in diesem Bundesgesetz auf folgende Rechtsakte der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes angeordnet ist, jeweils in der folgenden Fassung anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Verordnung (EU) 2024/3005 über die Transparenz und Integrität von Rating-Tätigkeiten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019 aus 2088, und (EU) 2023/285, ABl. Nr. L 2024/3005 vom 12. 12. 2024;
    2. Ziffer 2
      Verordnung (EU) 1095 aus 2010, zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission, Amtsblatt Nummer L 331 vom 15. 12. 2010 Seite 84;
    3. Ziffer 3
      Verordnung (EU) 1092 aus 2010, über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, Amtsblatt Nummer L 331 vom 15. 12. 2010 Seite 1.

Inkrafttreten

Paragraph 10,

Dieses Bundesgesetz tritt mit 2. Juli 2026 in Kraft.

Vollziehung

Paragraph 11,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel 2
Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 2, Absatz 3, wird nach der Ziffer 26, folgende Ziffer 27, angefügt:

  1. Ziffer 27
    in der Verordnung (EU) 2024/3005 über die Transparenz und Integrität von Rating-Tätigkeiten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019 aus 2088, und (EU) 2023/2859 ABl.Nr. L 2024/3005 vom 12.12.2024, und im EU-ESG-Rating-Verordnung-Vollzugsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2026,,“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 28, wird folgender Absatz 58, angefügt:

  1. Absatz 58,Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2026, tritt mit 2. Juli 2026 in Kraft.“

Van der Bellen

Stocker