BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2026

Ausgegeben am 23. April 2026

Teil römisch eins

27. Bundesgesetz:

Änderung des Börsegesetzes 2018, des Kapitalmarktgesetzes 2019, des Referenzwerte-Vollzugsgesetzes sowie des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 28 Regierungsvorlage 404 Ausschussbericht 430 Sitzung 73,, Bundesrat:, Ausschussbericht 11796 Sitzung 989,, )

 

[CELEX-Nr.: 32024L2811]

27. Bundesgesetz, mit dem das Börsegesetz 2018, das Kapitalmarktgesetz 2019, das Referenzwerte-Vollzugsgesetz und das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Börsegesetzes 2018

Artikel 2

Änderung des Kapitalmarktgesetzes 2019

Artikel 3

Änderung des Referenzwerte-Vollzugsgesetzes

Artikel 4

Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018

Artikel 1
Änderung des Börsegesetzes 2018

Das Börsegesetz 2018 – BörseG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 39, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 39a.

Besondere Bedingungen für die Zulassung von Aktien zum Handel“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 93, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 93a.

Form der elektronischen Kommunikation mit der FMA – elektronische Übermittlung“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Wertpapierbörsen: inländische Märkte, an denen Finanzinstrumente gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, gehandelt werden und zugleich auch ausländische Zahlungsmittel, Münzen und Edelmetalle gehandelt und die damit in Verbindung stehenden Hilfsgeschäfte getätigt werden können; Paragraph 44, des Emissionszertifikategesetzes 2011 – EZG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2011,, bleibt unberührt.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph eins, Ziffer 22, wird die Wortfolge „sowie die Angabe gemäß den Paragraphen 126 und 128 durch die Wortfolge „sowie die Angabe gemäß Paragraph 128, ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph eins, Ziffer 25, wird nach der Wortfolge „registriertes MTF“ die Wortfolge „oder MTF-Segment“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Kreditinstitute und CRR-Kreditinstitute gemäß Paragraph eins und Paragraph eins a, Ziffer eins, BWG, die zur Ausübung eines der Geschäfte gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7 und Ziffer 7 a, BWG, sowie Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, WAG 2018, die zur Ausübung eines der Geschäfte gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, 6 und 7 WAG 2018 berechtigt sind;“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 38, Absatz 3, wird der Verweis auf „§ 40 bis Paragraph 42, durch den Verweis auf „§§ 39a bis 42“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 38, Absatz 4, wird der Verweis „§§ 119 bis 126“ durch den Verweis „§§ 119 bis 125“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 39, wird folgender Paragraph 39 a, samt Überschrift eingefügt:

„Besondere Bedingungen für die Zulassung von Aktien zum Handel

Paragraph 39 a,

  1. Absatz eins,Die voraussichtliche Marktkapitalisierung des Unternehmens, für dessen Aktien die Zulassung zum Handel beantragt wird, oder, falls dies nicht beurteilt werden kann, das Eigenkapital dieses Unternehmens einschließlich Gewinn und Verlust aus dem letzten Geschäftsjahr hat sich auf mindestens eine Million Euro oder den Gegenwert in einer anderen Landeswährung als dem Euro zu belaufen.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für die Zulassung von Aktien zum Handel, die mit bereits zum Handel zugelassenen Aktien fungibel sind.
  3. Absatz 3,Auf geregelten Märkten haben mindestens 10 vH des gezeichneten Kapitals, das von der Aktiengattung vertreten wird, für die die Zulassung zum Handel beantragt wurde, zum Zeitpunkt der Zulassung zum Handel im Streubesitz zu sein.
  4. Absatz 4,Abweichend von Absatz 3, ist auf geregelten Märkten zum Zeitpunkt der Zulassung mindestens eine der folgenden Anforderungen für einen Antrag auf Zulassung von Aktien zum Handel zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      eine ausreichende Anzahl der Aktien wird vom Publikum gehalten;
    2. Ziffer 2
      die Aktien werden von einer ausreichenden Anzahl von Anteilseignern gehalten;
    3. Ziffer 3
      der Marktwert der vom Publikum gehaltenen Aktien stellt einen ausreichenden Anteil des gezeichneten Kapitals der betreffenden Aktiengattung dar.
  5. Absatz 5,Wird die Zulassung zum Handel für Aktien beantragt, die mit bereits zum Handel zugelassenen Aktien fungibel sind, so hat das Börseunternehmen zur Erfüllung der in Absatz 3, festgelegten Anforderung zu prüfen, ob eine ausreichende Streuung der Aktien im Publikum in Bezug auf alle ausgegebenen Aktien erreicht wurde und nicht nur in Bezug auf die Aktien, die mit bereits zum Handel zugelassenen Aktien fungibel sind.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, erster Satz lautet:

„Das Gesamtnominale der zur Zulassung beantragten Wertpapiere oder das Eigenkapital des Unternehmens muss bei anderen Wertpapieren als Aktien mindestens 250 000 Euro betragen.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Die Aktiengesellschaft muss den Jahresabschluss für ein volles Geschäftsjahr veröffentlicht haben.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 7, entfällt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 40, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 40, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Bei der Ausdehnung der Notierungsbewilligung auf weitere Wertpapiere derselben Gattung gilt die Beschränkung nach Absatz eins, Ziffer 2, nicht.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 41, Absatz 3, Einleitungsteil wird die Wortfolge „Zertifikate, die Aktien vertreten,“ durch die Wortfolge „Aktienzertifikate gemäß Paragraph eins, Ziffer 9, WAG 2018“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, wird der Verweis „§ 40 Absatz eins, Ziffer eins bis 3 durch den Verweis „§ 40 Absatz eins, Ziffer eins und 2 ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 42, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „und von einem Börsemitglied mitzufertigen, sofern nicht der Emittent selbst Mitglied der betreffenden Börse ist“.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 42, Absatz 3, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    der Jahresabschluss mit Bestätigung der Abschlussprüfer und der Lagebericht für das letzte volle Geschäftsjahr;“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 82, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „die Registrierung des MTF“ die Wortfolge „oder eines Segments davon“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 20, Der Einleitungsteil des Paragraph 82, Absatz 2, lautet:

„Die FMA hat ein MTF zu registrieren, wenn das MTF wirksamen Regeln, Systemen und Verfahren unterliegt, durch die sichergestellt wird, dass die folgenden Anforderungen eingehalten werden:“

Novellierungsanordnung 21, Nach Paragraph 82, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Die FMA hat ein Segment eines MTF zu registrieren, wenn das betreffende Segment wirksamen Regeln, Systemen und Verfahren unterliegt, mit denen sichergestellt wird, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Das als KMU-Wachstumsmarkt registrierte Segment des MTF ist eindeutig von den anderen Marktsegmenten, die von der Wertpapierfirma oder dem Marktbetreiber des MTF betrieben werden, getrennt, was unter anderem durch einen anderen Namen, ein anderes Regelwerk, eine andere Marketingstrategie und eine andere Medienpräsenz sowie durch eine spezifische Zuweisung der Handelsplatz-Identifikationsnummer für das als KMU-Wachstumsmarkt registrierte Segment zum Ausdruck kommt;
    2. Ziffer 2
      die in dem betreffenden KMU-Wachstumsmarktsegment getätigten Geschäfte sind klar von anderem Marktgeschehen innerhalb der anderen Segmente des MTF zu unterscheiden;
    3. Ziffer 3
      auf Ersuchen der FMA legt das MTF ein umfassendes Verzeichnis der in dem betreffenden KMU-Wachstumsmarktsegment notierten Instrumente sowie alle von der zuständigen Behörde gegebenenfalls angeforderten Informationen über die Funktionsweise des KMU-Wachstumsmarktsegments vor.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 82, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die Einhaltung der in den Absatz 2 und 2 a festgelegten Bedingungen durch den Betreiber des MTF oder eines Segments davon berührt nicht die Einhaltung anderer Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von einem MTF gemäß diesem Bundesgesetz durch diesen Betreiber des MTF. Unbeschadet des Absatz 6, kann der Betreiber des MTF oder eines Segments davon zusätzliche Anforderungen festlegen.“

Novellierungsanordnung 23, Im Einleitungsteil des Paragraph 82, Absatz 4, sowie in Paragraph 82, Absatz 5, wird jeweils nach dem Wort „MTF“ die Wortfolge „oder eines Segments davon“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 82, Absatz 4, Ziffer eins und 2 lautet:

  1. Ziffer eins
    Der Betreiber des MTF oder eines Segments davon beantragt die Aufhebung seiner Registrierung;
  2. Ziffer 2
    die Anforderungen der Absatz 2, oder 2a im Zusammenhang mit dem MTF oder einem Segment davon werden nicht mehr erfüllt.“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 82, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Das Finanzinstrument eines Emittenten, das zum Handel auf einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen ist, darf nur dann auch auf einem anderen Handelsplatz gehandelt werden, wenn der Emittent unterrichtet wurde und keine Einwände erhoben hat. Ist der andere Handelsplatz
    1. Ziffer eins
      ein anderer KMU-Wachstumsmarkt oder ein Segment eines KMU-Wachstumsmarkts, so entstehen dem Emittenten im Hinblick auf diesen anderen KMU-Wachstumsmarkt keine Verpflichtungen in Bezug auf die Unternehmensführung und -kontrolle oder erstmalige, laufende oder punktuelle Veröffentlichungen.
    2. Ziffer 2
      kein KMU-Wachstumsmarkt, so ist der Emittent im Hinblick auf den anderen Handelsplatz über etwaige Verpflichtungen in Bezug auf die Unternehmensführung und -kontrolle oder erstmalige, laufende oder punktuelle Veröffentlichungen, denen er unterliegen wird, zu unterrichten.“

Novellierungsanordnung 26, Nach Paragraph 82, Absatz 6, wird folgender Absatz 6 a, eingefügt:

  1. Absatz 6 a,Registrierungen dürfen weder aufgehoben noch verweigert werden, nur weil die in Absatz 2, Ziffer eins, festgelegte Anforderung vorübergehend nicht erfüllt ist.“

Novellierungsanordnung 27, Nach Paragraph 93, wird folgender Paragraph 93 a, samt Überschrift eingefügt:

„Form der elektronischen Kommunikation mit der FMA – elektronische Übermittlung

Paragraph 93 a,

Die FMA kann durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen und sonstigen Übermittlungen gemäß Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz 2 und 3, Paragraph 10, Absatz 4, 7 und 9, Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 17, Absatz 2, 4 und 6, Paragraph 19, Absatz 7,, Paragraph 20, Absatz eins und 2, Paragraph 21, Absatz 3,, Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 5,, Paragraph 23, Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5,, Paragraph 27, Absatz eins,, Paragraph 28, Absatz 4,, Paragraph 29, Absatz 8,, Paragraph 39, Absatz 8 und 10, Paragraph 48, Absatz 5,, Paragraph 58, Absatz eins,, Paragraph 70, Absatz eins,, Paragraph 75, Absatz 6,, Paragraph 78, Absatz 8,, soweit diese Bestimmung Erklärungen von Betreibern von OTF betrifft, Paragraph 80, Absatz 4,, Paragraph 81, Absatz 3,, Paragraph 82, Absatz eins,, Paragraph 83,, Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer eins und 2, soweit diese Bestimmung Auskünfte von Börseunternehmen, Betreibern von MTF oder OTF und ihren Organen betrifft, sowie Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 15 und Paragraph 153, Absatz eins, Ziffer 6, dieses Bundesgesetzes, Artikel 4, Absatz eins und 2, Artikel 7, Absatz eins,, Artikel 9, Absatz eins und 2, Artikel 11, Absatz 3,, Artikel 13, Absatz 4,, Artikel 21 a, Absatz eins,, Artikel 25, Absatz 2,, Artikel 27 i, Absatz 4 b und Artikel 31, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen haben sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Des Weiteren kann die FMA in dieser Verordnung Abschlussprüfern für Berichte und Anzeigen gemäß Paragraph 27, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins und 2 WAG 2018 sowie für Übermittlungen gemäß Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 6, dieses Bundesgesetzes eine fakultative Teilnahme an dem elektronischen System der Übermittlung gemäß dem ersten Satz ermöglichen. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.“

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, Sub-Litera, a, a, entfällt die Wortfolge „§ 126 oder“.

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 119, Absatz 7, entfällt der Verweis „§ 126,“.

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 119, Absatz 15, entfällt die Wortfolge „nach den in Artikel 18, Absatz 6, 4. Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, genannten Standards“.

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 122, Absatz eins, wird nach der der Wortfolge „auf Deutsch“ die Wortfolge „oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 32, Dem Paragraph 122, Absatz 2, wird folgender Schlussteil angefügt:

„Hat der Emittent gemäß Ziffer 2, eine Veröffentlichung in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache gewählt, kann er auf eine Veröffentlichung auf Deutsch gemäß Ziffer eins, verzichten.“

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 122, Absatz 7, wird der Verweis auf „§§ 119 bis 121, Paragraph 124,, Paragraph 125,, Paragraph 126 und Paragraph 135,, Paragraph 138,, Paragraph 139, durch den Verweis auf „§§ 119 bis 121, 124, 125, 135, 138 und 139“ ersetzt und es entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 126, entfällt.

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 127, Absatz eins und 2 wird die Wortfolge „gemäß den Paragraphen 125 und 126 durch die Wortfolge „gemäß Paragraph 125, ersetzt.

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 129, Absatz eins, wird die Wortfolge „Die Paragraphen 124, 125 und 126 durch die Wortfolge „Die Paragraphen 124 und 125 ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 129, Absatz 4, wird der Verweis auf „§§ 124, 125 und 126“ durch den Verweis auf „die Paragraphen 124 und 125 ersetzt.

Novellierungsanordnung 38, Paragraph 153, Absatz eins, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    bestehende Aufzeichnungen von Telefongesprächen, elektronischen Mitteilungen oder Datenverkehrsaufzeichnungen im Besitz von Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Paragraph 4, WAG 2018, Kreditinstituten oder Finanzinstituten sowie Referenzwert-Administratoren und beaufsichtigten Kontributoren anzufordern;“

Novellierungsanordnung 39, In Paragraph 155, Absatz eins, Ziffer 2, wird nach der Wortfolge „technischen Durchführungsstandards“ die Wortfolge „oder bei gestreckten Vorgängen gegen vorgelagerte Geheimhaltungspflichten gemäß Artikel 17, Absatz eins a, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 155, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die FMA ist ermächtigt, mit Verordnung den in Artikel 19, Absatz 8, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, festgelegten Schwellenwert auf Basis der Ermächtigung in Artikel 19, Absatz 9, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, auf 50 000 Euro anzuheben oder auf 10 000 Euro zu senken, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und dem Informationsbedürfnis der Anleger zweckmäßig ist.“

Novellierungsanordnung 41, Paragraph 156, Absatz 3, 3 a und 4 lautet:

  1. Absatz 3,Die Geldstrafe gemäß Absatz eins und 2 beträgt
    1. Ziffer eins
      im Falle von Verstößen gegen die in Artikel 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, festgelegten Verbote oder Verpflichtungen bis zu 15 vH des jährlichen Gesamtumsatzes gemäß Absatz 4, oder 15 Millionen Euro oder bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, oder
    2. Ziffer 2
      im Falle von Verstößen gegen Artikel 16, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, bis zu 2 vH des jährlichen Gesamtumsatzes gemäß Absatz 4, oder 2,5 Millionen Euro oder bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, oder
    3. Ziffer 3
      im Falle von Verstößen gegen Artikel 17, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, bis zu 2 vH des jährlichen Gesamtumsatzes gemäß Absatz 4, oder bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, oder
    4. Ziffer 4
      im Falle von Verstößen gegen Artikel 18 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, bis zu 0,8 vH des jährlichen Gesamtumsatzes gemäß Absatz 4, oder bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, oder
    5. Ziffer 5
      im Falle von Verstößen gegen Artikel 20, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, bis zu 0,8 vH des jährlichen Gesamtumsatzes gemäß Absatz 4, oder einer Million Euro oder bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt.
  2. Absatz 3 a,Ist die FMA der Auffassung, dass die auf dem jährlichen Gesamtumsatz basierende Geldstrafe im Hinblick auf Paragraph 158, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 bis 9 unverhältnismäßig niedrig wäre, so hat die FMA
    1. Ziffer eins
      im Falle des Absatz 3, Ziffer 3, eine Geldstrafe bis zu 2,5 Millionen Euro oder, wenn es sich bei der juristischen Person jedoch um ein KMU handelt, bis zu einer Million Euro zu verhängen, oder
    2. Ziffer 2
      im Falle des Absatz 3, Ziffer 4, eine Geldstrafe bis zu einer Million Euro oder, wenn es sich bei der juristischen Person jedoch um ein KMU handelt, bis zu 400 000 Euro zu verhängen.
  3. Absatz 4,Der jährliche Gesamtumsatz gemäß Absatz 3, ist bei Kreditinstituten der Gesamtbetrag aller in Ziffer eins bis 7 der Anlage 2 zu Paragraph 43, BWG angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen. Der jährliche Gesamtumsatz bei Versicherungsunternehmen ist die Summe der in Paragraph 146, Absatz 4, Ziffer eins bis 8 und 10 bis 11 VAG 2016 angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen. Handelt es sich bei dem Unternehmen um eine Tochtergesellschaft, ist auf den jährlichen Gesamtumsatz abzustellen, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss der Muttergesellschaft an der Spitze der Gruppe ausgewiesen ist. Bei sonstigen juristischen Personen ist der jährliche Gesamtumsatz maßgeblich. Soweit die FMA die Grundlagen für den Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.“

Novellierungsanordnung 42, In Paragraph 157, Absatz 2, Ziffer 5, wird nach der Wortfolge „im Rechtsträger gemäß Paragraph 26, WAG 2018“ die Wortfolge „sowie in Referenzwert-Administratoren oder in beaufsichtigten Kontributoren“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 43, Paragraph 157, Absatz 2, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    bei wiederholten Verstößen gegen Artikel 14, oder 15 der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, ein für mindestens zehn Jahre geltendes Verbot für Personen, die in einem Rechtsträger gemäß Paragraph 26, WAG 2018, einem Referenzwert-Administrator oder einem beaufsichtigten Kontributor Führungsaufgaben wahrnehmen, oder eine andere verantwortliche natürliche Person, im Rechtsträger gemäß Paragraph 26, WAG 2018 sowie in Referenzwert-Administratoren oder in beaufsichtigten Kontributoren Führungsaufgaben wahrzunehmen;“

Novellierungsanordnung 44, In Paragraph 157, Absatz 2, Ziffer 7, wird nach der Wortfolge „in einem Rechtsträger gemäß Paragraph 26, WAG 2018“ die Wortfolge „ , einem Referenzwert-Administrator oder einem beaufsichtigten Kontributor“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 45, In Paragraph 158, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 7, das Wort „und“ durch einen Strichpunkt ersetzt.

Novellierungsanordnung 46, Paragraph 158, Absatz eins, Ziffer 8, lautet:

  1. Ziffer 8
    Maßnahmen, die von der für den Verstoß verantwortlichen Person ergriffen wurden, um eine Wiederholung des Verstoßes zu verhindern, und“

Novellierungsanordnung 47, Dem Paragraph 158, Absatz eins, wird folgende Ziffer 9, angefügt:

  1. Ziffer 9
    den Nachteil, der der für den Verstoß verantwortlichen Person dadurch entsteht, dass für ein und dasselbe Verhalten sowohl strafrechtliche als auch verwaltungsrechtliche Verfahren und Strafen greifen.“

Novellierungsanordnung 48, In Paragraph 181, Absatz 2, wird der Verweis „gemäß Paragraph 126, Absatz 2, oder Paragraph 128, Absatz 4, Aktiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965, in der Fassung BGBl. Nr. 63/2019“ durch den Verweis „gemäß Paragraph 128, Absatz 4, AktG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 49, In Paragraph 190, Absatz 4, wird am Ende der Ziffer 21, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 22, angefügt:

  1. Ziffer 22
    Richtlinie (EU) 2024/2811 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Union für Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für kleine und mittlere Unternehmen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/34/EG, ABl. Nr. L 2024/2811 vom 14.11.2024.“

Novellierungsanordnung 50, Paragraph 190, Absatz 5, Ziffer 18, lautet:

  1. Ziffer 18
    Verordnung (EU) 2017/1129 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG, Amtsblatt Nummer L 168 vom 30.06.2017 Seite 12, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/2809, ABl. Nr. L 2024/2809 vom 14.11.2024;“

Novellierungsanordnung 51, In Paragraph 190, Absatz 5, wird am Ende der Ziffer 23, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 24, angefügt:

  1. Ziffer 24
    Verordnung (EU) 2024/2809 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1129, (EU) Nr. 596 aus 2014, und (EU) Nr. 600 aus 2014, zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Union für Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für kleine und mittlere Unternehmen in Österreich, ABl. Nr. L 2024/2809 vom 14.11.2024.“

Novellierungsanordnung 52, Dem Paragraph 192 a, wird folgender Absatz 13, angefügt:

  1. Absatz 13,Das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2026, dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2811 sowie dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2024/2809.“

Novellierungsanordnung 53, Dem Paragraph 194, wird folgender Absatz 16, angefügt:

  1. Absatz 16,Der Eintrag zu Paragraph 39 a, im Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Ziffer eins, 22 und 25, Paragraph 38, Absatz 3 und 4, Paragraph 39 a,, Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3,, Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 3,, Paragraph 42, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 6,, Paragraph 82, Absatz eins, 2, 2 a, 3, 4, 5, 6 und 6 a, Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, Sub-Litera, a, a,, Paragraph 119, Absatz 7 und 15, Paragraph 122, Absatz eins, 2 und 7, Paragraph 127, Absatz eins und 2, Paragraph 129, Absatz eins und 4, Paragraph 153, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 155, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3,, Paragraph 156, Absatz 3, 3 a und 4, Paragraph 157, Absatz 2, Ziffer 5 bis 7, Paragraph 158, Absatz eins, Ziffer 7 bis 9, Paragraph 181, Absatz 2,, Paragraph 190, Absatz 4, Ziffer 21 und 22 und Absatz 5, Ziffer 18, 23 und 24 und Paragraph 192 a, Absatz 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2026, treten mit 6. Juni 2026 in Kraft und zugleich treten Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 7,, Paragraph 40, Absatz 2 und Paragraph 126, außer Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Kapitalmarktgesetzes 2019

Das Kapitalmarktgesetz 2019 – KMG 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) der Eintrag zu Paragraph 7, lautet:

„§ 7.

Billigung des Prospekts“

b) der Eintrag zu Paragraph 29, lautet:

„§ 29.

Verweise und Verordnungen“

Novellierungsanordnung 1a, Dem Paragraph eins, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Der FMA stehen sinngemäß die Befugnisse gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins bis 6, 9, 11 und 12 unter Berücksichtigung des Paragraph 14, Absatz 3, im Zusammenhang mit der Aufsicht über öffentliche Angebote von Veranlagungen im Sinne dieses Hauptstücks zu.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz eins, wird das Wort „kontrollierter“ durch das Wort „gebilligter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Anteilscheine von Investmentfonds gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 30, des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,;“

Novellierungsanordnung 4, Nach dem Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, werden folgende Ziffer eins a bis eins c eingefügt:

  1. Ziffer eins a
    Anteilscheine von Immobilienfonds gemäß Paragraph eins, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes – ImmoInvFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003,;
  2. Ziffer eins b
    Anteilscheine von offenen alternativen Investmentfonds (AIF), die die Voraussetzungen des Artikel eins, Absatz 2, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694 aus 2014, erfüllen;
  3. Ziffer eins c
    Anteilscheine von geschlossenen AIF, die als europäische langfristige Investmentfonds (ELTIF) gemäß der Verordnung (EU) 2015/760 zugelassen sind;“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 5, Absatz 3, erster und zweiter Satz lautet:

„Sofern das öffentliche Angebot von Veranlagungen einen Gesamtgegenwert im EWR von weniger als zwölf Millionen Euro während eines Zeitraums von zwölf Monaten beträgt, kann statt des Prospekts gemäß der Anlage A ein vereinfachter Prospekt gemäß der Anlage D erstellt werden. Kann eine geplante Emission von Veranlagungen dazu führen, dass binnen zwölf Monaten der Gesamtgegenwert im EWR durch die Ausgabe von Wertpapieren oder Veranlagungen den Betrag von zwölf Millionen Euro erreicht oder übersteigt, so genügt der vereinfachte Prospekt nicht und der erste Satz gilt daher nicht.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 6, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Jeder wichtige neue Umstand oder jede wesentliche Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit in Bezug auf die im Prospekt enthaltenen Angaben, die die Bewertung der Veranlagungen beeinflussen könnten und die zwischen der Billigung des Prospekts und dem endgültigen Schluss des öffentlichen Angebots auftreten oder festgestellt werden, müssen in einem Nachtrag (ändernde oder ergänzende Angaben) zum Prospekt genannt werden. Dieser Nachtrag ist vom Anbieter der FMA zur Billigung vorzulegen und bei der Meldestelle zu hinterlegen. Die FMA hat dem Anbieter innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Vorlage des Nachtrags ihre Entscheidung hinsichtlich der Billigung mitzuteilen. Für die Billigung des Nachtrags gilt Paragraph 7, sinngemäß. Nach erfolgter Billigung ist der Nachtrag vom Anbieter unverzüglich, so wie der Prospekt, gemäß Paragraph 8, Absatz 3, zu veröffentlichen. Der Anbieter hat der Meldestelle eine Ausfertigung des mit dem Billigungsvermerk (Amtssignatur) der FMA versehenen Nachtrags unverzüglich zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 7, samt Überschrift lautet:

„Billigung des Prospekts

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Prospekt ist vor der Veröffentlichung vom Emittenten der FMA zur Billigung vorzulegen. Die FMA hat dem Emittenten innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Vorlage des Prospekts ihre Entscheidung hinsichtlich der Billigung mitzuteilen. Die Billigung hat mittels Amtssignatur zu erfolgen. Paragraph 13, Absatz 4, ist anzuwenden.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, beträgt die Frist 20 Arbeitstage, wenn das öffentliche Angebot von Veranlagungen einen Emittenten betrifft, der zuvor noch keine Veranlagungen öffentlich angeboten hat.
  3. Absatz 3,Stellt die FMA fest, dass der Prospekt die für die Billigung vorausgesetzten Anforderungen bezüglich Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz nicht erfüllt oder dass Änderungen oder ergänzende Informationen erforderlich sind, hat sie den Emittenten zeitnah, spätestens innerhalb der in Absatz eins, oder 2 genannten Frist, zu informieren und klar die Änderungen oder ergänzenden Informationen anzugeben. In diesen Fällen beginnt die Frist gemäß Absatz eins, oder 2 ab dem Tag neu zu laufen, an dem der geänderte Prospekt oder die verlangten ergänzenden Informationen bei der FMA eingelangt sind.
  4. Absatz 4,Ist der Emittent nicht in der Lage oder nicht willens, innerhalb einer angemessenen Frist die erforderlichen Änderungen vorzunehmen oder die ergänzenden Informationen vorzulegen, kann die FMA den Antrag auf Billigung des Prospekts ablehnen. Sie hat dem Emittenten ihre Entscheidung und die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.
  5. Absatz 5,Der Prospekt von Veranlagungen ist mit der Billigung (Amtssignatur) der FMA vom Anbieter der Meldestelle so rechtzeitig zu übersenden, dass er ihr spätestens am Bankarbeitstag der Veröffentlichung vorliegt.
  6. Absatz 6,Der Prospekt ist nach seiner Billigung 12 Monate für öffentliche Angebote gültig, sofern er um etwaige gemäß Paragraph 6, erforderliche Nachträge ergänzt wird.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 8, Absatz eins, wird das Wort „Prospektkontrolle“ durch das Wort „Prospektbilligung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 8, Absatz 2, wird das Wort „Kontrolle“ durch das Wort „Billigung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    auf einer Internetseite der FMA oder auf der Internetseite einer von dieser dazu gegen angemessene Vergütung beauftragten Einrichtung veröffentlicht wurde, wenn die FMA entschieden hat, diese Dienstleistung anzubieten, oder auf einer Internetseite des Rechtsträgers der Meldestelle, wenn dieser sich entschieden hat, die Dienstleistung anzubieten.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 9, Ziffer 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 10, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Wer im Zusammenhang mit einem öffentlichen Angebot von Veranlagungen, das nach diesem Bundesgesetz prospektpflichtig ist,
    1. Ziffer eins
      keinen Prospekt veröffentlicht oder nicht die gemäß Paragraph 6, ändernden oder ergänzenden Angaben veröffentlicht oder Veranlagungen anbietet oder gewerbsmäßig vermittelt, wenn der Prospekt oder die nach Paragraph 6, ändernden oder ergänzenden Angaben oder deren Veröffentlichung den Vorschriften dieses Bundesgesetzes widersprechen, oder, auch wenn das öffentliche Angebot bereits beendet ist, als Emittent einen Rechenschaftsbericht diesem Bundesgesetz widersprechend erstellt oder veröffentlicht oder überhaupt keinen Rechenschaftsbericht veröffentlicht;
    2. Ziffer 2
      als Emittent in einem Prospekt oder in einer nach Paragraph 6, ergänzenden oder ändernden Angabe oder als Emittent oder als Abschlussprüfer in einem Rechenschaftsbericht falsche Angaben macht;
    3. Ziffer 3
      entgegen der Vorschrift des Paragraph 4, wirbt;
    4. Ziffer 4
      als Anbieter oder Emittent nicht gemäß Paragraph 23, Absatz 2, oder als Meldepflichtiger nicht gemäß Paragraph 24 und zwar auch dann, wenn kein öffentliches Angebot gegeben ist oder sonst, auch wenn eine Prospektausnahme gegeben ist, die Meldestelle in Kenntnis setzt;
    5. Ziffer 5
      als Anbieter nicht rechtzeitig den mit dem Billigungsvermerk (Amtssignatur) der FMA versehenen Prospekt der Meldestelle übersendet;
    6. Ziffer 6
      trotz Vorliegens eines Ausschlussgrundes einen Rechenschaftsbericht als Abschlussprüfer prüft oder eine derartige Prüfung durch einen Prüfer veranlasst, bei dem ein Ausschlussgrund vorliegt;
    7. Ziffer 7
      als Anbieter nicht unverzüglich gemäß Paragraph 6, Absatz eins, den mit dem Billigungsvermerk (Amtssignatur) der FMA versehenen Prospektnachtrag an die Meldestelle übersendet;
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 12, Absatz 2, wird die Wortfolge „Prospektpflicht gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129“ durch die Wortfolge „Prospektpflicht gemäß Absatz 3, ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 12, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Sofern ein öffentliches Angebot von Wertpapieren einen Gesamtgegenwert im EWR von weniger als zwölf Millionen Euro während eines Zeitraums von zwölf Monaten beträgt, ist ein vereinfachter Prospekt gemäß der Anlage D zu erstellen. In diesem Fall kann stattdessen freiwillig ein Prospekt gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt werden, womit aber auch alle Rechtsfolgen des 2. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes verbunden sind. Emissionen von Wertpapieren gemäß AltFG sind einzurechnen.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 12, Absatz 4, zweiter Satz lautet:

„Die Billigung der FMA hat mittels Amtssignatur zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 13, Absatz 4, erster Satz lautet:

„Die der FMA durch Artikel eins, Absatz 4, zweiter Unterabsatz, Artikel eins, Absatz 5, dritter Unterabsatz und Artikel 27, der Verordnung (EU) 2017/1129 eingeräumte Ermächtigung zur Anerkennung von Sprachen zur Erstellung von Dokumenten gemäß Artikel eins, Absatz 4, erster Unterabsatz Buchstabe da Ziffer iii sowie Buchstabe db Ziffer iii und Artikel eins, Absatz 5, erster Unterabsatz Buchstabe ba Ziffer iii der Verordnung (EU) 2017/1129 und zur Prospekterstellung hat jene durch Erlassung einer Verordnung wahrzunehmen.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    nicht in den Prospekt, die Prospektzusammenfassung, den Basisprospekt oder das einheitliche Registrierungsformular die gemäß Artikel 6,, Artikel 7, Absatz eins bis 11 oder 12a, Artikel 8,, Artikel 9, oder Artikel 10, der Verordnung (EU) 2017/1129 erforderlichen Informationen aufnimmt oder sonst gegen diese Bestimmungen verstößt;“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    gegen die Prospektregeln für den EU-Folgeprospekt gemäß Artikel 14 a, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2017/1129 oder gegen die Prospektregeln für den EU-Wachstumsemissionsprospekt gemäß Artikel 15 a, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2017/1129 verstößt;“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 8, wird der Verweis „"Art". 23 Absatz eins bis 3 a oder 5“ durch den Verweis „"Art". 23 Absatz eins bis 3, 4 a oder 5“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 15, Absatz eins, Schlussteil lautet:

„oder gegen die daran anknüpfenden Verpflichtungen gemäß der aufgrund der Verordnung (EU) 2017/1129 erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsverordnungen verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zur zweifachen Höhe der durch die Verstöße erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste, sofern diese sich beziffern lassen, zu bestrafen, falls diese Bezifferung jedoch nicht möglich ist, mit einer Geldstrafe von bis zu 700 000 Euro zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 17, wird die Wortfolge „innerhalb der in Artikel 20, Absatz 2, 3 und 6 der Verordnung (EU) 2017/1129“ durch die Wortfolge „innerhalb der in Paragraph 7, oder in Artikel 20, Absatz 2, 3, 6 und 6 a der Verordnung (EU) 2017/1129“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Paragraph 11, Absatz 2, gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 5, wird das Wort „Prospektkontrolle“ durch das Wort „Prospektbilligung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, Im Schlussteil des Paragraph 22, Absatz eins, entfällt der erste Satz.

Novellierungsanordnung 26, Im Einleitungsteil des Paragraph 22, Absatz 9, entfällt die Wortfolge „oder der speziellen Zusammenfassung eines EU-Wachstumsprospekts nach Artikel 15, Absatz eins, Unterabs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1129“.

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 23, Absatz eins, zweiter Satz lautet:

„Sie hat die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, oder Paragraph 7, Absatz 5, oder auf Basis einer Übertragungsvereinbarung nach Paragraph 13, Absatz 3, bei ihr eingelangten Prospekte und sonstigen Angaben nach diesem Bundesgesetz auf das Vorhandensein der Billigung (Amtssignatur) der FMA oder einer Notifizierungsbestätigung zu prüfen und aufzubewahren.“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 23, Absatz 2, erster und zweiter Satz lautet:

„Die Meldestelle ist verpflichtet, raschestmöglich, längstens jedoch binnen fünf Werktagen, Anfragen darüber zu beantworten, ob für Wertpapiere oder Veranlagungen, die Gegenstand der Anfrage sind, ein Prospekt oder sonstige Angaben nach diesem Bundesgesetz veröffentlicht und der Meldestelle übermittelt wurden und ob zu einem Prospekt oder den sonstigen Angaben nach diesem Bundesgesetz der Billigungsvermerk (Amtssignatur) oder die Notifizierungsbestätigung (Certificate of Approval) der FMA vorliegen. Gleichzeitig sind über Anfrage Ort und Datum der Veröffentlichung anzugeben.“

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 24, Absatz 2, wird der Verweis „§ 3 Absatz eins, Ziffer eins und 3 durch den Verweis „§ 3 Absatz eins, Ziffer eins, eins a bis eins c und 3 ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 24, Absatz 3, letzter Satz lautet:

„Die Meldestelle hat das Veröffentlichungsorgan und jede Änderung desselben auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (Paragraph 5, WZEVI-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2023,) bekanntzugeben.“

Novellierungsanordnung 31, Die Überschrift zu Paragraph 29, lautet:

„Verweise und Verordnungen“

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 29, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) 2017/1129 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) 2017/1129 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG, Amtsblatt Nummer L 168 vom 30.06.2017 Seite 12, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/2809 anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 33, Dem Paragraph 29, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:

  1. Absatz 5,Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 694 aus 2014, verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 694 aus 2014, zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Bestimmung der Arten von Verwaltern alternativer Investmentfonds, Amtsblatt Nummer L 183 vom 24.06.2014 Seite 18, anzuwenden.
  2. Absatz 6,Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) 2015/760 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) 2015/760 über europäische langfristige Investmentfonds, Amtsblatt Nummer L 123 vom 19.05.2015 Seite 98, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 34, Dem Paragraph 30, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 12, Absatz 2 und 3, Paragraph 13, Absatz 4,, Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 8, Paragraph 15, Absatz eins, Schlussteil, Paragraph 17 und Paragraph 22, Absatz 9, Einleitungsteil in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2026, treten mit 6. Juni 2026 in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich Paragraph 7,, Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 7, samt Überschrift, Paragraph 8, Absatz eins und 2, Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 4,, Entfall des Paragraph 9, Ziffer 2,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz 4,, Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 22, Absatz eins, Schlussteil, Paragraph 23, Absatz eins und 2, Anlage A und Anlage D in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2026, treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft und zugleich treten Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3 und Anlage E außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 35, Die Überschrift zu KAPITEL 6 der Anlage A lautet:

„KAPITEL 6
Billigungsvermerk (Amtssignatur) der FMA“

Novellierungsanordnung 36, Die Überschrift zu KAPITEL 6 der Anlage D lautet:

„KAPITEL 6
Billigungsvermerk (Amtssignatur) der FMA“

Novellierungsanordnung 37, Anlage E entfällt.

Artikel 3
Änderung des Referenzwerte-Vollzugsgesetzes

Das Referenzwerte-Vollzugsgesetz – RW-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph eins, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2026, dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2025/914 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 bezüglich des Geltungsbereichs der Vorschriften für Referenzwerte, der Verwendung in der Union von Referenzwerten, die von einem in einem Drittstaat angesiedelten Administrator bereitgestellt werden, und bestimmter Meldepflichten, ABl. Nr. L 2025/914 vom 19.05.2025.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) ist die für Österreich zuständige Behörde gemäß Artikel 40, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2016/1011. Sie nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die den zuständigen Behörden gemäß Artikel 41, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/1011 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr und hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2016/1011 zu überwachen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Absatz 3, wird der Verweis „"Art". 23b Absatz 5 a und 6 der Verordnung (EU) 2016/1011“ durch den Verweis „"Art". 23b Absatz 5, Buchstabe a und Absatz 6, der Verordnung (EU) 2016/1011“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Einleitungsteil des Paragraph 3, wird der Verweis „"Art". 3 Nr. 17 der Verordnung (EU) 2016/1011“ durch den Verweis „"Art". 3 Absatz eins, Nr. 17 der Verordnung (EU) 2016/1011“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 3, Ziffer 10, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden folgende Ziffer 11 und 12 angefügt:

  1. Ziffer 11
    einen Referenzwert nach Artikel 24, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2016/1011 als signifikant einzustufen;
  2. Ziffer 12
    bei hinreichendem Grund für die Annahme, dass eine der in Titel römisch drei Kapitel 3A der Verordnung (EU) 2016/1011 festgelegten Anforderungen nicht eingehalten wird, zu verlangen, dass ein Administrator höchstens zwölf Monate lang
    1. Litera a
      keine EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel oder Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte mehr bereitstellt;
    2. Litera b
      im Namen der Referenzwerte, die er für die Verwendung in der Union bereitstellt, oder in den Rechts- oder Marketingunterlagen für diese Referenzwerte nicht mehr die Begriffe „EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel“ oder „Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte“ verwendet;
    3. Litera c
      im Namen der Referenzwerte, die er für die Verwendung in der Union bereitstellt, oder in den Rechts- oder Marketingunterlagen für diese Referenzwerte nicht mehr den Eindruck erweckt, dass die für diese Bereitstellung geltenden Anforderungen erfüllt sind.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 8, wird nach der Wortfolge „gemäß Artikel 24, der Verweis „ , 24a“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 10, wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 4, Absatz 2, wird am Ende der Ziffer 11, ein Beistrich eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 4, Absatz 2, wird folgende Ziffer 14, angefügt:

  1. Ziffer 14
    gegen die Anforderung in Bezug auf die Zusammenarbeit bei einer Untersuchung oder Prüfung oder in Bezug auf ein unter Artikel 41, der Verordnung (EU) 2016 aus 2011, fallendes Ersuchen“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 4, Absatz 2, Schlussteil wird der Verweis „Z 13 und 14“ durch den Verweis „Z 12 und 13“ ersetzt und der Verweis „Z 3“ durch den Verweis „Z 3 und 14“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, wird nach der Wortfolge „gemäß Artikel 24, der Verweis „ , 24a“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 8, Absatz 3, wird jeweils das Wort „Personen“ durch das Wort „Person“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraph 2, Absatz eins und 3, Paragraph 3, Einleitungsteil, Paragraph 3, Ziffer 10 bis 12, Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 8 und 10, 11 und 14, Paragraph 4, Absatz 2, Schlussteil, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9 und Paragraph 8, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2026, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018

Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Einleitungsteil des Paragraph 27, Absatz 2, wird die Wortfolge „dem Börseunternehmen“ durch die Wortfolge „der zuständigen Behörde des Handelsplatzes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 27, Absatz 6, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    der Rechtsträger muss eine rechtlich bindende schriftliche Vereinbarung mit dem Handelsplatz schließen, in der zumindest die Verpflichtungen des Rechtsträgers im Einklang mit Ziffer eins, festgelegt werden, und“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 27, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,Für die Zwecke dieser Bestimmung wird angenommen, dass ein Rechtsträger, der algorithmischen Handel betreibt, eine Market-Making-Strategie verfolgt, wenn er Mitglied oder Teilnehmer des Handelsplatzes ist und seine Strategie beim Handel auf eigene Rechnung beinhaltet, dass er in Bezug auf ein oder mehrere Finanzinstrumente an einem einzelnen Handelsplatz oder an verschiedenen Handelsplätzen feste, zeitgleiche Geld- und Briefkurse vergleichbarer Höhe zu wettbewerbsfähigen Preisen stellt, sodass der Gesamtmarkt regelmäßig und kontinuierlich mit Liquidität versorgt wird.“

Novellierungsanordnung 4, Im Einleitungsteil des Paragraph 28, Absatz eins, wird die Wortfolge „zum Börseunternehmen“ durch die Wortfolge „zu einem Handelsplatz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, wird das Wort „Börseunternehmens“ durch das Wort „Handelsplatzes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 28, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Ein Rechtsträger, der einen direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz bietet, hat der FMA dies zu melden. Der Rechtsträger, der an einem Handelsplatz eines anderen Mitgliedstaates einen direkten elektronischen Zugang bietet, hat zusätzlich der zuständigen Behörde des betreffenden anderen Mitgliedstaates eine entsprechende Meldung zu machen.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 30, Absatz 9 und 13 wird jeweils das Wort „inbesondere“ durch das Wort „insbesondere“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 49, lautet:

Paragraph 49,

  1. Absatz eins,Alle Informationen, einschließlich Marketingmitteilungen, die ein Rechtsträger an Kunden richtet, müssen redlich und eindeutig sein und dürfen nicht irreführend sein. Zu diesen Informationen zählen auch der Name und die Firma des Rechtsträgers. Marketingmitteilungen müssen eindeutig als solche erkennbar sein und dürfen nicht im Widerspruch zu den gemäß der Verordnung (EU) 2019 aus 2088, veröffentlichten Informationen stehen.
  2. Absatz 2,Analysen, die von einem Rechtsträger oder einem Dritten erbracht und die von einem Rechtsträger, seinen Kunden oder potenziellen Kunden verwendet oder an einen Rechtsträger, seine Kunden oder potenzielle Kunden verbreitet werden, müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein. Die Analysen müssen klar als solche oder in ähnlicher Form erkennbar sein, sofern alle für die Analysen geltenden, in der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
  3. Absatz 3,Rechtsträger, die Portfolioverwaltungs- oder andere Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen erbringen, haben sicherzustellen, dass die von ihnen an Kunden oder potenzielle Kunden verbreiteten Analysen, die ganz oder teilweise von einem Emittenten bezahlt wurden, nur dann als „emittentenfinanzierte Analysen“ bezeichnet werden, wenn sie im Einklang mit dem EU-Verhaltenskodex für emittentenfinanzierte Analysen gemäß Artikel 24, Absatz 3 c, der Richtlinie 2014/65/EU erstellt werden.
  4. Absatz 4,Rechtsträger, die emittentenfinanzierte Analysen erstellen oder verbreiten, haben organisatorische Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass diese Analysen im Einklang mit dem EU-Verhaltenskodex für emittentenfinanzierte Analysen gemäß Artikel 24, Absatz 3 c, der Richtlinie 2014/65/EU erstellt werden und die Vorgaben der Absatz 2, 3 und 6 erfüllen.
  5. Absatz 5,Jeder Emittent hat seine emittentenfinanzierten Analysen gemäß Absatz 3, an die FMA als zuständige Sammelstelle im Sinne des Artikel 2, Nr. 2 Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln. Bei der Übermittlung dieser Analysen hat der Emittent sicherzustellen, dass ihnen Metadaten beigefügt werden, aus denen hervorgeht, dass die Informationen mit dem EU-Verhaltenskodex für emittentenfinanzierte Analysen im Einklang stehen. Diese Analysen sind weder als vorgeschriebene Informationen gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 9, BörseG 2018 noch als Finanzanalysen gemäß Paragraph 54, zu betrachten und unterliegen daher nicht dem gleichen Grad an regulatorischer Kontrolle wie vorgeschriebene Informationen oder Finanzanalysen.
  6. Absatz 6,Bei Analysen, die als „emittentenfinanzierte Analysen“ gekennzeichnet sind, ist auf der Titelseite klar und deutlich darauf hinzuweisen, dass sie im Einklang mit dem EU-Verhaltenskodex für emittentenfinanzierte Analysen gemäß Artikel 24, Absatz 3 c, der Richtlinie 2014/65/EU erstellt wurden. Anderes Analysematerial, das ganz oder teilweise vom Emittenten bezahlt wird, aber nicht im Einklang mit diesem EU-Verhaltenskodex für emittentenfinanzierte Analysen erstellt wurde, ist als Marketingmitteilung zu kennzeichnen.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 54, Absatz 10, lautet:

  1. Absatz 10,Stellen Dritte Analysen an Rechtsträger bereit, die Portfolioverwaltungs- oder andere Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen für Kunden erbringen, so sind die Verpflichtungen gemäß Paragraph 47, Absatz eins, erfüllt, wenn
    1. Ziffer eins
      eine Vereinbarung zwischen dem Rechtsträger und dem Drittanbieter von Ausführungsdienstleistungen und Analysen getroffen wurde, in der eine Vergütungsmethode festgelegt ist, einschließlich der Art und Weise, wie bei der Festlegung der Gesamtgebühren für Wertpapierdienstleistungen die Gesamtkosten für Analysen generell berücksichtigt werden,
    2. Ziffer 2
      der Rechtsträger seine Kunden über seine Wahl informiert, Zahlungen für Ausführungsdienstleistungen und Analysen entweder gemeinsam oder separat zu leisten, und sie über seine Grundsätze in Bezug auf die Zahlung von Ausführungsdienstleistungen und Analysen in Kenntnis setzt, einschließlich über die Art der Informationen, die er zur Verfügung stellen kann, je nachdem, welche Zahlungsart der Rechtsträger wählt und wie der Rechtsträger gegebenenfalls Interessenkonflikte gemäß den Paragraphen 45 und 46 verhütet oder bewältigt, wenn er eine gemeinsame Zahlungsart für Ausführungsdienstleistungen und Analysen anwendet,
    3. Ziffer 3
      der Rechtsträger jährlich die Qualität, die Nutzbarkeit und den Wert der verwendeten Analysen sowie die Fähigkeit der verwendeten Analysen, zu besseren Anlageentscheidungen beizutragen, bewertet,
    4. Ziffer 4
      in dem Fall, in dem der Rechtsträger die Wahl trifft, Zahlungen für Ausführungsdienstleistungen und Analysen Dritter separat zu leisten, die Bereitstellung von Analysen Dritter an den Rechtsträger auf eine der folgenden Weisen beglichen wird:
      1. Litera a
        direkte Zahlungen des Rechtsträgers aus dessen eigenen Mitteln,
      2. Litera b
        Zahlungen von einem separaten, von dem Rechtsträger kontrollierten Analysekonto.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 54, Absatz 11, lautet:

  1. Absatz 11,Für die Zwecke der Paragraphen 47 bis 54 gilt:
    1. Ziffer eins
      der Ausdruck „Analysen“ bezeichnet Analysematerial oder Analysedienste in Bezug auf eines oder mehrere Finanzinstrumente oder sonstige Vermögenswerte oder die Emittenten oder potenziellen Emittenten von Finanzinstrumenten oder Analysematerial oder Analysedienstleistungen, die in engem Zusammenhang zu einem bestimmten Wirtschaftszweig oder Markt stehen, sodass die Analysen die Grundlage für die Einschätzung von Finanzinstrumenten, Vermögenswerten oder Emittenten des Wirtschaftszweigs oder des Markts liefern;
    2. Ziffer 2
      Handelskommentare und andere maßgeschneiderte Handelsberatungsdienstleistungen, die unmittelbar mit der Ausführung eines Geschäfts mit Finanzinstrumenten verbunden sind, gelten nicht als Analysen.
    Zur Analyse gemäß Ziffer eins, gehören auch Material oder Dienstleistungen, mit denen explizit oder implizit eine Anlagestrategie empfohlen oder nahegelegt und eine fundierte Stellungnahme zum aktuellen oder künftigen Wert oder Preis solcher Instrumente oder Vermögenswerte abgegeben oder anderweitig eine Analyse und neuartige Erkenntnisse vermittelt werden und auf der Grundlage neuer oder bereits vorhandener Informationen Schlussfolgerungen gezogen werden könnten, um eine Anlagestrategie zu begründen, und die für die Entscheidungen, die der Rechtsträger für die die Analysegebühr entrichtenden Kunden trifft, relevant und von Mehrwert sein könnten.“

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 54, werden folgende Absatz 12 und 13 angefügt:

  1. Absatz 12,Erhält ein Rechtsträger Analysen von einem Analyseanbieter, der keine Ausführungsdienstleistungen erbringt und nicht Teil einer Finanzdienstleistungsgruppe ist, zu der auch ein Rechtsträger gehört, der Ausführungs- oder Vermittlungsdienstleistungen anbietet, so gilt die Bereitstellung dieser Analysen an den Rechtsträger als Erfüllung der Verpflichtungen nach Paragraph 47, Absatz eins, In solchen Fällen muss der Rechtsträger die Anforderung gemäß Absatz 10, Ziffer 3, erfüllen.
  2. Absatz 13,Der Rechtsträger hat über die Gesamtkosten, die den ihm bereitgestellten Analysen Dritter zuzurechnen sind, Buch zu führen, sofern er Kenntnis von diesen Kosten hat. Diese Informationen sind den Kunden des Rechtsträgers auf Anfrage jährlich zur Verfügung zu stellen.“

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 66, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Ein in Absatz 2, genanntes Unternehmen kann beim Rechtsträger ein höheres Schutzniveau, insbesondere dass es nicht als professioneller Kunde behandelt wird, beantragen, wenn es glaubt, dass es die mit der Anlage verbundenen Risiken nicht korrekt beurteilen oder steuern kann. Für die Gewährung des höheren Schutzniveaus ist es erforderlich, dass der Rechtsträger und das antragstellende Unternehmen schriftlich vereinbaren, dass das Unternehmen im Sinne der geltenden Wohlverhaltensregeln nicht als professioneller Kunde behandelt wird. In dieser Vereinbarung ist festzulegen, ob dies für eine oder mehrere Dienstleistungen oder Geschäfte oder für eine oder mehrere Arten von Produkten oder Geschäften gilt.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 72, Absatz 3, wird der Verweis „§ 271 Absatz eins, UGB“ durch den Verweis „§ 268 Absatz 4, UGB“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 90, Absatz 3, wird am Ende der Ziffer 15, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden folgende Ziffer 16 bis 18 angefügt:

  1. Ziffer 16
    alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um zu überprüfen, ob Rechtsträger gemäß Absatz eins, organisatorische Vorkehrungen getroffen haben, um sicherzustellen, dass die emittentenfinanzierten Analysen, die sie erstellen oder verbreiten, im Einklang mit dem EU-Verhaltenskodex für emittentenfinanzierte Analysen stehen;
  2. Ziffer 17
    die Verbreitung von emittentenfinanzierten Analysen durch Rechtsträger gemäß Absatz eins, auszusetzen, die nicht im Einklang mit dem EU-Verhaltenskodex für emittentenfinanzierte Analysen erstellt wurden;
  3. Ziffer 18
    wenn eine als „emittentenfinanzierte Analyse“ gekennzeichnete Analyse, die von einem Rechtsträger gemäß Absatz eins, verbreitet wird, nicht im Einklang mit dem EU-Verhaltenskodex für emittentenfinanzierte Analysen erstellt wurde, die Öffentlichkeit davor zu warnen, dass diese Analyse nicht im Einklang mit dem EU-Verhaltenskodex für emittentenfinanzierte Analysen erstellt wurde.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 114, Absatz 3, wird am Ende der Ziffer 16, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 17, angefügt:

  1. Ziffer 17
    Richtlinie (EU) 2024/2811 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Union für Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für kleine und mittlere Unternehmen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/34/EG, ABl. Nr. L 2024/2811 vom 14.11.2024.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 114, Absatz 4, Ziffer 15, lautet:

  1. Ziffer 15
    Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.06.2014 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/2809, ABl. Nr. L 2024/2809 vom 14.11.2024;“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 114, Absatz 4, wird am Ende der Ziffer 27, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 28, angefügt:

  1. Ziffer 28
    Verordnung (EU) 2024/2809 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1129, (EU) Nr. 596 aus 2014, und (EU) Nr. 600 aus 2014, zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Union für Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für kleine und mittlere Unternehmen in Österreich, ABl. Nr. L 2024/2809 vom 14.11.2024.“

Novellierungsanordnung 18, Dem Paragraph 114 a, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11,Das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2026, dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2811 sowie dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2024/2809.“

Novellierungsanordnung 19, Dem Paragraph 117, wird folgender Absatz 16, angefügt:

  1. Absatz 16,Paragraph 49,, Paragraph 54, Absatz 10 bis 13, Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 15 bis 18, Paragraph 114, Absatz 3, Ziffer 16 und 17 und Absatz 4, Ziffer 15, 27 und 28 und Paragraph 114 a, Absatz 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2026, treten mit 6. Juni 2026 in Kraft.“

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