BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2026

Ausgegeben am 23. April 2026

Teil römisch eins

21. Bundesgesetz:

Politische-Werbung-Gesetz sowie Änderung des KommAustria-Gesetzes und des Mediengesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 28 Regierungsvorlage 403 Ausschussbericht 414 Sitzung 71,, Bundesrat:, 11782 Ausschussbericht 11786 Sitzung 989,, )

21. Bundesgesetz, mit dem ein Politische-Werbung-Gesetz erlassen wird sowie das KommAustria-Gesetz und das Mediengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Bundesgesetz über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (Politische-Werbung-Gesetz – PolWG)

Gegenstand

Paragraph eins,

Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung der aus der Verordnung (EU) Nr. 2024/900 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung, ABl. Nr. L 2024/900 vom 20.03.2024 (im Folgenden: Verordnung), resultierenden Verpflichtungen.

Zuständige Behörde

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Zuständige Behörde im Sinne des Artikel 22, Absatz 3 und 4 sowie Artikel 21, Absatz 4, der Verordnung und damit für die Überwachung der Einhaltung der Pflichten nach Artikel 5 bis 7, 9 bis 12, Artikel 13, Absatz 2 bis 4, Artikel 14, Absatz eins,, Artikel 15, Absatz eins bis 10, Artikel 16, Absatz 3 bis 5, Artikel 17, Absatz eins, 3, 5 und 6, Artikel 20, sowie Artikel 21, Absatz eins und 3 der Verordnung, als Förderungseinrichtung gemäß Paragraph 8,, weiters als Strafbehörde für die Zwecke des Paragraph 6, sowie als nationale Kontaktstelle im Sinne des Artikel 22, Absatz 9, UAbs. 2 der Verordnung ist die gemäß Paragraph eins, des KommAustria-Gesetzes (KOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,, eingerichtete Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria). Die KommAustria hat fortlaufend für ein benutzerfreundliches, leicht zugängliches Informationsangebot über ihre Tätigkeit, zu oft gestellten Fragen zum Gegenstand der Verordnung und den dazugehörigen Antworten, insbesondere zum Anwendungsbereich, den Begriffsbestimmungen, den Pflichten der Sponsoren und Anbieter politischer Werbedienstleistungen sowie zu für Sponsoren und Anbieter politischer Werbedienstleistungen relevanten Entscheidungen zu sorgen.
  2. Absatz 2,Zur Unterstützung der KommAustria bei der Erfüllung der aus der Verordnung und aus diesem Bundesgesetz resultierenden Aufgaben ist die RTR-GmbH, Fachbereich Medien, berufen.

Behördenkooperation

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Soweit die KommAustria in Ausübung ihrer Funktion als nationale Kontaktstelle Informationen erhält, die den nach der Verordnung festgelegten Zuständigkeitsbereich der nach Paragraph 18, des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, eingerichteten Datenschutzbehörde oder des nach Paragraph 35 a, DSG eingerichteten Parlamentarischen Datenschutzkomitees betreffen, hat die KommAustria diese Informationen an die Datenschutzbehörde bzw. das Parlamentarische Datenschutzkomitee weiterzuleiten. Soweit die Datenschutzbehörde bzw. das Parlamentarische Datenschutzkomitee in Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Verordnung Informationen erhät, die den nach Paragraph 2, festgelegten Zuständigkeitsbereich der KommAustria betreffen, haben sie diese Informationen an die KommAustria weiterzuleiten.
  2. Absatz 2,Die Datenschutzbehörde, das Parlamentarische Datenschutzkomitee und die KommAustria haben in Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse nach der Verordnung einen regelmäßigen Erfahrungs- und Meinungsaustausch durchzuführen.
  3. Absatz 3,Die Datenschutzbehörde, das Parlamentarische Datenschutzkomitee und die KommAustria haben einander wechselseitig über die Einleitung und Beendigung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen eines Verstoßes gegen Verpflichtungen nach der Verordnung zu informieren und eine Ausfertigung des jeweiligen Straferkenntnisses zu übermitteln sowie bekanntzugeben, ob dieses in Rechtskraft erwachsen ist.

Datenschutz und Datenverarbeitung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die KommAustria ist ermächtigt, personenbezogene Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 74 vom 04.03.2021 Seite 35, sowie personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln gemäß Artikel 10, DSGVO zum Zweck der Wahrnehmung der ihr entsprechend der Verordnung mit diesem Bundesgesetz übertragenen Befugnisse und Aufgaben, soweit sie zur
    1. Ziffer eins
      Identifizierung politischer Werbedienstleistungen nach Artikel 7, der Verordnung,
    2. Ziffer 2
      Identifizierung politischer Anzeigen nach Artikel 8, der Verordnung,
    3. Ziffer 3
      Überprüfung der Einhaltung der Artikel 5 bis 7, 9 bis 12 und 14 bis 17 sowie 20 der Verordnung durch Sponsoren, Anbieter politischer Werbedienstleistungen und Verantwortliche,
    4. Ziffer 4
      Kontrolle der Einhaltung von Artikel 21, der Verordnung über die Registrierung bevollmächtigter Vertreter,
    5. Ziffer 5
      Wahrnehmung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit nach Artikel 23, der Verordnung,
    6. Ziffer 6
      Bearbeitung, Beantwortung und Weiterleitung von Mitteilungen nach Artikel 24, der Verordnung,
    7. Ziffer 7
      Berichterstattung über verhängte Sanktionen nach Artikel 25, Absatz 8, der Verordnung sowie
    8. Ziffer 8
      Besorgung der Aufgaben und Befugnisse nach diesem Bundesgesetz wie jener gemäß 
      1. Litera a
        Paragraph 2, Absatz eins, als nationale Kontaktstelle mit den Aufgaben nach Artikel 22, Absatz 8 und 9 UAbs. 3 der Verordnung,
      2. Litera b
        Paragraph 3, im Rahmen der Behördenkooperation,
      3. Litera c
        Paragraph 5, über die Berichterstattung durch die KommAustria,
      4. Litera d
        Paragraph 6, zur Verfolgung von Verwaltungsübertretungen gegenüber Anbietern politischer Werbedienstleistungen, Sponsoren oder Verantwortlichen und
      5. Litera e
        Paragraph 8, zur Förderung von Einrichtungen der Selbstkontrolle
    erforderlich sind, zu verarbeiten und – soweit dies für die den Vorgaben der Verordnung entsprechende effiziente Aufgabenbesorgung nach den Ziffer 5 bis 8 Litera a bis d unerlässlich ist – an Dritte wie insbesondere in- und ausländische Behörden, sofern diese Dritten ihrerseits mit Aufgaben nach der Verordnung betraut sind, zu übermitteln. Besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen, soweit zumindest einer der in Artikel 9, Absatz 2, DSGVO angeführten Fälle vorliegt, jeweils nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß verarbeitet und übermittelt werden.
  2. Absatz 2,Die Ermächtigung zur Verarbeitung oder Übermittlung gemäß Absatz eins, umfasst bei Sponsoren, Anbietern von politischen Werbedienstleistungen und Verantwortlichen jedenfalls
    1. Ziffer eins
      Kontaktdaten über Geschäftsanschrift, Unternehmenssitz, Standort, Betriebsstätte, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Zustelladresse,
    2. Ziffer 2
      Personendaten über Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnsitz, private E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Staatsangehörigkeit,
    3. Ziffer 3
      Kennnummern wie Firmenbuchnummer, Vereinsregisternummer, Steueridentifikationsnummer und Personalausweisnummer,
    4. Ziffer 4
      Kontaktdaten im Sinne der Ziffer eins, und Personendaten im Sinne der Ziffer 2, von Kontaktpersonen, Aufsichts- und Kontrollorganen, zur Vertretung nach außen berufenen Personen, verantwortlichen Beauftragten oder bevollmächtigten Vertretern,
    5. Ziffer 5
      Betriebskennzahlen wie Umsatzzahlen, jährliche Einnahmen, Jahresbudgets im Sinne von Artikel 25, Absatz 2, der Verordnung sowie Bilanzsumme, Nettoumsatzerlöse und durchschnittliche Zahl der während eines Geschäftsjahres Beschäftigten sowie über die Größe und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Sinne von Artikel 25, Absatz 4, Litera f, der Verordnung,
    6. Ziffer 6
      Daten zu den für erbrachte Dienstleistungen von den Anbietern politischer Werbedienstleistungen in Rechnung gestellten Beträgen oder sonstigen Leistungen gemäß Artikel 9, Absatz eins, Litera c und d der Verordnung, sowie über die Gesamtbeträge und den Gesamtwert der Leistungen gemäß Artikel 12, Absatz eins, Litera d, der Verordnung und Daten darüber, woher diese Beträge oder sonstigen Leistungen stammen und wo sie ihren Ursprung haben,
    7. Ziffer 7
      Einkommens- und Gehaltsdaten sowie Daten über Vermögen und Verbindlichkeiten natürlicher Personen als Sponsoren, Anbieter von Werbedienstleistungen und Verantwortliche sowie als zur Vertretung nach außen berufene Personen oder als verantwortlicher Beauftragter; die Ermächtigung gilt in Bezug auf diese Daten nur insoweit, als die Verarbeitung und Übermittlung zur Bemessung der Höhe einer zu verhängenden Strafe gemäß Paragraph 6, Absatz 7 und zur Berichterstattung nach Artikel 25, Absatz 8, der Verordnung oder zur Wahrnehmung der Behördenkooperation nach Paragraph 3, oder der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit nach Artikel 23, der Verordnung unerlässlich ist,
    8. Ziffer 8
      Daten zu den Eigentums- und Einflussverhältnissen, insbesondere im Sinne der Ausübung einer Kontrolle über einen Sponsor gemäß Artikel 9, Absatz eins, Litera e,, Artikel 11, Absatz eins, Litera b, sowie Artikel 12, Absatz eins, Litera a und b der Verordnung,
    9. Ziffer 9
      Daten, die von Anbietern politischer Werbedienstleistungen aufgrund eines Ersuchens im Sinne von Artikel 16, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Litera a und b der Verordnung an die KommAustria übermittelt wurden,
    10. Ziffer 10
      Kontaktdaten im Sinne der Ziffer eins und Personendaten im Sinne der Ziffer 2, von Personen oder Einrichtungen, die eine Mitteilung in den Fällen des Artikel 24, der Verordnung vorgenommen haben sowie
    11. Ziffer 11
      Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten von Sponsoren, Anbietern von politischen Werbedienstleistungen und Verantwortlichen und auch von in Ziffer 4, angeführten Personen im Fall von Verstößen gegen Bestimmungen der Verordnung.
  3. Absatz 3,Die nach diesem Paragraphen verarbeiteten oder übermittelten Daten, insbesondere personenbezogene Daten bzw. besondere Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln, sind von der KommAustria ab der letztmaligen Verarbeitung oder Übermittlung sieben Jahre aufzubewahren. Werden diese Daten darüber hinaus für eine durch Gesetz oder Verordnung vorgesehene Verarbeitung oder Übermittlung benötigt, so sind sie mindestens sieben Jahre nach dem Wegfall dieser Notwendigkeit aufzubewahren. Soweit nach der letztmaligen Verarbeitung oder Übermittlung ein mit den jeweiligen Daten im Zusammenhang stehendes Verfahren eingeleitet wird, sind diese Daten mindestens sieben Jahre nach Rechtskraft der das Verfahren beendenden Entscheidung aufzubewahren.
  4. Absatz 4,Bei nach diesem Paragraphen verarbeiteten oder übermittelten personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln sind unverzüglich zu anonymisieren, wenn für die Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit diesem Bundesgesetz auch ohne Personenbezug das Auslangen gefunden werden kann. Die nach diesem Paragraphen verarbeiteten oder übermittelten Daten sind abweichend von Absatz 3, dann von der KommAustria unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Wahrnehmung der festgelegten Befugnisse und Aufgaben nicht mehr erforderlich sind. Daten über strafrechtliche Verurteilungen oder Straftaten sind nach Ablauf gesetzlicher Tilgungsfristen zu löschen. Stellt die KommAustria ein Verwaltungsstrafverfahren ein, hat sie die in diesem Verfahren verarbeiteten personenbezogenen Daten spätestens drei Jahre nach der Einstellung vollständig zu löschen.

Berichterstattung der KommAustria

Paragraph 5,

Die KommAustria hat im Rahmen ihres Tätigkeitsberichts nach Paragraph 19, Absatz 2, KOG einen mit den in Artikel 25, Absatz 8, der Verordnung genannten Informationen versehenen Berichtsteil über die zur Erfüllung der Verpflichtungen der Verordnung verhängten Sanktionen im Zusammenhang mit den Artikel 5 bis 7, 9 bis 17, 20 und 21 der Verordnung zur Übermittlung an die Europäische Kommission zu verfassen.

Strafbestimmungen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Wer als Anbieter politischer Werbedienstleistungen
    1. Ziffer eins
      entgegen Artikel 5, Absatz eins, UAbs. 1 der Verordnung die Erbringung seiner Dienstleistungen diskriminierenden Beschränkungen unterwirft, die allein auf dem Wohnsitz oder der Niederlassung des Sponsors beruhen, oder diese entgegen Artikel 5, Absatz eins, UAbs. 2 der Verordnung auf bestimmte Rechtsträger beschränkt,
    2. Ziffer 2
      entgegen Artikel 6, Absatz 2, der Verordnung vertragliche Vereinbarungen über die Erbringung einer politischen Werbedienstleistung so gestaltet, dass sie den Bestimmungen der Verordnung entgegenstehen, insbesondere indem sie von der Verordnung abweichende Verantwortlichkeiten für die Bereitstellung von Informationen vorsehen,
    3. Ziffer 3
      entgegen Artikel 7, Absatz eins, erster Satz der Verordnung keine Erklärung verlangt oder entgegen Artikel 7, Absatz 4, erster Satz der Verordnung bei einer offensichtlich fehlerhaften Erklärung keine Berichtigung verlangt,
    4. Ziffer 4
      entgegen Artikel 7, Absatz 5, der Verordnung die von ihm genutzte Online-Schnittstelle nicht so gestaltet und strukturiert, dass die Abgabe von Erklärungen erleichtert wird,
    5. Ziffer 5
      entgegen Artikel 9, Absatz eins und 2 der Verordnung keine oder nur unvollständige oder ungenaue Informationen aufbewahrt oder nicht dafür sorgt, dass die Informationen in der in Artikel 9, Absatz 3, der Verordnung vorgegebenen Art und Weise abgefasst und aufbewahrt werden,
    6. Ziffer 6
      die in Artikel 9, Absatz eins, Litera a bis f der Verordnung angeführten Informationen dem Herausgeber politischer Werbung nicht entsprechend Artikel 10, Absatz eins, UAbs. 1 und 2 der Verordnung mitteilt oder übermittelt oder es im Fall von Änderungen dieser Informationen entgegen Artikel 10, Absatz 2, der Verordnung verabsäumt, diese Informationen zu aktualisieren,
    7. Ziffer 7
      den Eingang eines auf der Grundlage von Artikel 16, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, der Verordnung ergangenen Ersuchens der KommAustria zur Übermittlung von Informationen nicht in der in Artikel 16, Absatz 3, erster Satz der Verordnung genannten Frist mit der Unterrichtung über die in Entsprechung des Auftrags unternommen Schritte bestätigt,
    8. Ziffer 8
      einem auf der Grundlage von Artikel 16, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, der Verordnung ergangenen Ersuchen der KommAustria zur Übermittlung von Informationen nicht in der in Artikel 16, Absatz eins, der Verordnung festgelegten Qualität oder nicht innerhalb der in Artikel 16, Absatz 3, der Verordnung oder gegebenenfalls nicht innerhalb der in Artikel 16, Absatz 4, der Verordnung genannten Fristen nachkommt,
    9. Ziffer 9
      entgegen Artikel 16, Absatz 5, der Verordnung der KommAustria keine Kontaktstelle benennt,
    10. Ziffer 10
      einem Interessenten im Sinne von Artikel 17, Absatz 2, der Verordnung entgegen Artikel 17, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 17, Absatz 3, der Verordnung erbetene Informationen nicht oder nicht fristgerecht übermittelt,
    11. Ziffer 11
      entgegen Artikel 17, Absatz 5, UAbs. 2 der Verordnung keine begründete Antwort einschließlich allfälliger Hinweise auf bestehende Rechtsbehelfe übermittelt,
    12. Ziffer 12
      ohne Niederlassung in der Europäischen Union entgegen Artikel 21, Absatz eins, UAbs. 1 der Verordnung keine juristische oder natürliche Person, die in einem der Mitgliedstaaten, in denen er seine Dienstleistungen anbietet, als sein bevollmächtigter Vertreter tätig ist, schriftlich benennt,
    13. Ziffer 13
      ohne Niederlassung in der Europäischen Union entgegen Artikel 21, Absatz 3, der Verordnung seinen bevollmächtigten Vertreter nicht mit den notwendigen Befugnissen und Ressourcen ausstattet, damit dieser mit den zuständigen Einrichtungen zusammenarbeiten und die Befolgung der Entscheidungen sicherstellen kann, oder
    14. Ziffer 14
      ohne Niederlassung in der Europäischen Union entgegen Artikel 21, Absatz eins, UAbs. 2 zweiter und dritter Satz der Verordnung der KommAustria nicht den Namen, die Postanschrift, die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer seines bevollmächtigten Vertreters, soweit dieser in Österreich ansässig oder niedergelassen ist, übermittelt, oder nicht dafür sorgt, dass diese Angaben richtig und stets aktuell sind,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist bei fahrlässiger Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer als Sponsor
    1. Ziffer eins
      eine Erklärung entgegen Artikel 7, Absatz eins, zweiter Satz der Verordnung nicht wahrheitsgemäß abgibt oder entgegen Artikel 7, Absatz 4, zweiter Satz der Verordnung trotz Verlangens zur Berichtigung nicht unverzüglich eine vollständige und genaue Berichtigung der Erklärung vornimmt,
    2. Ziffer 2
      entgegen Artikel 7, Absatz 3, UAbs. 1 der Verordnung nicht die vollständigen und richtigen Informationen zur Verfügung stellt oder entgegen Artikel 7, Absatz 3, UAbs. 2 der Verordnung Änderungen von übermittelten Informationen nicht unverzüglich, vollständig und korrekt aktualisiert oder entgegen Artikel 7, Absatz 3, UAbs. 3 der Verordnung die Vervollständigung oder Berichtigung von Informationen nicht unverzüglich übermittelt, oder
    3. Ziffer 3
      in dem in Artikel 10, Absatz eins, UAbs. 3 der Verordnung genannten Fall, dass der Herausgeber politischer Werbung der einzige Anbieter politischer Werbedienstleistungen ist, die in Artikel 9, Absatz eins, Litera a, bis f der Verordnung angeführten Informationen diesem Herausgeber nicht entsprechend Artikel 10, Absatz eins, UAbs. 1 und UAbs. 2 der Verordnung mitteilt oder übermittelt oder es im Fall von Änderungen dieser Informationen entgegen Artikel 10, Absatz 2, der Verordnung verabsäumt, diese Informationen zu aktualisieren,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist bei fahrlässiger Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Wer als Herausgeber politischer Werbung
    1. Ziffer eins
      nicht sicherstellt, dass eine politische Anzeige in der in Artikel 11, Absatz eins, Litera a bis e in Verbindung mit Absatz 3, UAbs. 2 der Verordnung in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2025/1410 vom 9. Juli 2025 über das Format, das Muster und die technischen Spezifikationen der Kennzeichnungen und Transparenzbekanntmachungen politischer Anzeigen gemäß den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EU) 2024/900, ABl. Nr. L 2025/1410 vom 16.07.2025, vorgegebenen Weise und mit allen dort verlangten Informationen bereitgestellt wird,
    2. Ziffer 2
      entgegen Artikel 11, Absatz 2, zweiter Satz der Verordnung nicht sicherstellt, dass die Informationen über die Abrufbarkeit der Transparenzbekanntmachung korrekt sind,
    3. Ziffer 3
      entgegen Artikel 12, Absatz eins, Litera a bis m und Absatz 2, UAbs. 1 bis 4 der Verordnung nicht sicherstellt, dass die Transparenzbekanntmachung die dort angeführten Informationen enthält und diese Informationen vollständig und richtig sind,
    4. Ziffer 4
      entgegen Artikel 12, Absatz 3, der Verordnung in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1410 nicht dafür sorgt, dass die Transparenzbekanntmachung in der vorgeschriebenen Art und Weise sowie Dauer verfügbar ist,
    5. Ziffer 5
      entgegen Artikel 12, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 5, der Verordnung die Aufbewahrungsdauer für Transparenzbekanntmachungen nicht einhält,
    6. Ziffer 6
      entgegen Artikel 13, Absatz 3, der Verordnung im Fall einer Sperre oder Entfernung einer politischen Anzeige den Zugang zu den in dieser Bestimmung bezeichneten Informationen nicht gewährt,
    7. Ziffer 7
      der in Artikel 13, Absatz 4, der Verordnung geregelten Archivierungspflicht von über einen Online-Dienst veröffentlichten politischen Anzeigen nicht oder nicht fristgerecht nachkommt,
    8. Ziffer 8
      entgegen Artikel 14, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, der Verordnung keine Angaben in einer Anlage zum Lagebericht macht oder die genannten Angaben nicht der KommAustria zur Verfügung stellt,
    9. Ziffer 9
      über kein den Anforderungen des Artikel 15, Absatz eins bis 4 der Verordnung entsprechendes Meldeverfahren verfügt oder die Verpflichtungen nach Artikel 15, Absatz 6, nicht erfüllt,
    10. Ziffer 10
      der ihn nach Artikel 15, Absatz 7, der Verordnung treffenden Pflicht zur Bearbeitung einer Meldung nicht fristgerecht nachkommt,
    11. Ziffer 11
      entgegen Artikel 15, Absatz 8, der Verordnung keine Informationen über Rechtsbehelfsmöglichkeiten bereitstellt oder
    12. Ziffer 12
      entgegen Artikel 15, Absatz 9, der Verordnung seiner Unterrichtungspflicht nicht unverzüglich nachkommt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist bei fahrlässiger Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
  4. Absatz 4,Wer es als Verantwortlicher im Sinne von Artikel 3, Ziffer 14, der Verordnung entgegen Artikel 20, der Verordnung verabsäumt, geeignete Maßnahmen zu treffen, um Informationen nach Artikel 19, der Verordnung kostenlos zu übermitteln, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist bei fahrlässiger Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
  5. Absatz 5,Wer als Anbieter politischer Werbedienstleistungen
    1. Ziffer eins
      seine Dienstleistungen entgegen Artikel 5, Absatz 2, der Verordnung für eine nicht in dieser Bestimmung in Litera a bis c genannte Person erbringt oder
    2. Ziffer 2
      die vertraglichen Vereinbarungen über die Erbringung einer politischen Werbedienstleistung entgegen Artikel 7, Absatz 2, der Verordnung ausgestaltet,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
  6. Absatz 6,Wer als Herausgeber politischer Werbung
    1. Ziffer eins
      entgegen Artikel 12, Absatz 2, UAbs. 5 der Verordnung eine politische Anzeige, obwohl er festgestellt hat oder darauf hingewiesen wurde, dass Informationen in der Transparenzbekanntmachung unvollständig oder nicht korrekt sind, zur Verfügung stellt oder deren Bereitstellung nicht unverzüglich beendet,
    2. Ziffer 2
      in der Form einer sehr großen Online-Plattform oder sehr großen Online-Suchmaschine gemäß Artikel 33, der Verordnung (EU) Nr. 2022 aus 2065, über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste), Amtsblatt Nummer L 277 vom 27.10.2022 Seite 1, nicht dafür sorgt, dass jede politische Anzeige wie in Artikel 13, Absatz 2, der Verordnung inhaltlich und zeitlich vorgegeben archiviert und zugänglich gemacht wird oder
    3. Ziffer 3
      in der Form einer sehr großen Online-Plattform oder sehr großen Online-Suchmaschine gemäß Artikel 33, des Gesetzes über digitale Dienste über kein den Anforderungen des Artikel 15, Absatz eins bis 4 der Verordnung entsprechendes Meldeverfahren verfügt oder die Verpflichtungen nach Artikel 15, Absatz 5, der Verordnung nicht erfüllt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen nach Ziffer eins, mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro, in den Fällen der Ziffer 2 und 3 mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 Euro zu bestrafen.
  7. Absatz 7,Bei der Bemessung der Höhe einer zu verhängenden Geldstrafe nach den vorstehenden Absätzen hat die KommAustria insbesondere die in Artikel 25, Absatz eins, UAbs. 2, Absatz 2, 4 und 5 der Verordnung genannten Vorgaben und Umstände zu berücksichtigen.
  8. Absatz 8,Die nach dieser Bestimmung verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu. Insgesamt ist der RTR-GmbH jährlich ein Drittel der Summe der verhängten Geldstrafen als finanzieller Beitrag zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben zu überweisen.

Verfahren der Datenschutzbehörde und des Parlamentarischen Datenschutzkomitees

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die der Datenschutzbehörde und dem Parlamentarischen Datenschutzkomitee in Paragraph 22, Absatz eins bis 5 DSG eingeräumten Befugnisse sind von diesen mit der Maßgabe auszuüben, dass die in Paragraph 22, Absatz 3, DSG geregelte Beschränkung der Verwendung von Informationen und die Pflicht zur Geheimhaltung gegenüber der KommAustria als nach diesem Bundesgesetz zuständiger Behörde (Paragraph 2,) nicht Anwendung finden, soweit im Sinne einer wirksamen und strukturierten Zusammenarbeit und Koordinierung dieser Behörden gemäß Artikel 22, Absatz 7, der Verordnung Informationen, die den nach Paragraph 2, festgelegten Aufgabenbereich der KommAustria betreffen, im Rahmen der Behördenkooperation gemäß Paragraph 3, Absatz eins, weitergeleitet werden.
  2. Absatz 2,Die Datenschutzbehörde und das Parlamentarische Datenschutzkomitee haben im Rahmen ihres Tätigkeitsberichts nach Paragraph 23, Absatz eins, DSG einen mit den in Artikel 25, Absatz 8, der Verordnung genannten Informationen versehenen Berichtsteil über die zur Erfüllung der Verpflichtungen der Verordnung verhängten Sanktionen im Zusammenhang mit den Artikel 18 und 19 der Verordnung zur Übermittlung an die Europäische Kommission zu verfassen.
  3. Absatz 3,Über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde und des Parlamentarischen Datenschutzkomitees in Angelegenheiten der Verordnung und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in solchen Angelegenheiten entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat. Paragraph 27, Absatz 2 bis 4 DSG kommt nicht zur Anwendung. Paragraph 27, Absatz 5, DSG ist anzuwenden.
  4. Absatz 4,Bei der Verhängung von Geldbußen durch die Datenschutzbehörde oder das Parlamentarische Datenschutzkomitee gemäß Artikel 25, Absatz 6, der Verordnung ist Paragraph 30, Absatz 4, DSG mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Verweises auf Paragraph 22, Absatz 5, DSG der Verweis auf Artikel 25, Absatz 6, der Verordnung tritt.

Förderung der Ausarbeitung von Verhaltensrichtlinien

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der KommAustria sind für die Gewährung von Zuschüssen an Einrichtungen der Selbstkontrolle (Paragraph 32 a, Absatz 2, KOG) im Bereich der kommerziellen Kommunikation zur Förderung des Beitrags der freiwilligen Selbstkontrolle zur ordnungsgemäßen Anwendung der Kennzeichnungs- und Transparenzanforderungen gemäß Artikel 11, der Verordnung vom Bund jährlich per 31. Jänner 25 000 Euro zu überweisen. Paragraph 33, Absatz 2 und 3 KOG ist anzuwenden. Wenn Einrichtungen der Selbstkontrolle bei der KommAustria um einen Zuschuss ansuchen, ist dieser bei Erfüllung der Voraussetzungen der Absatz 2 bis 4 zur Deckung der angefallenen Kosten zuzüglich allfälliger Rücklagen und Zinsen zu gewähren.
  2. Absatz 2,Die Verhaltensrichtlinien der Einrichtung beinhalten Bestimmungen über Kennzeichnungs- und Transparenzanforderungen politischer Anzeigen im Sinne von Artikel 11, der Verordnung.
  3. Absatz 3,Die Verhaltensrichtlinien zielen darauf ab, dass politische Anzeigen alle nach Artikel 11, Absatz eins, der Verordnung nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2025/1410 erforderlichen Informationen durch klare, eindeutige und deutlich sichtbare Kennzeichnung vermitteln und die Herausgeber politischer Werbung die Vollständigkeit der Informationen gemäß Artikel 11, Absatz 2, der Verordnung und der Transparenzbekanntmachung gemäß Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung sicherstellen.
  4. Absatz 4,Die Einrichtungen der Selbstkontrolle berichten der KommAustria jährlich bis 31. März des Folgejahres über die Wirksamkeit der Regelungen der Verhaltensrichtlinien sowie über die Art, Anzahl und Erledigung von Beschwerdefällen.

Verweisungen und Bezeichnungen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für alle Geschlechter.

Vollziehung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Tätigkeit der KommAustria der Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport und – soweit es um die Tätigkeit der Datenschutzbehörde geht – die Bundesministerin für Justiz betraut.

Inkrafttreten

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Paragraphen eins bis 5 und 7 bis 10 Absatz eins, samt Überschriften treten mit 1. Mai 2026 in Kraft. Paragraph 6, samt Überschrift tritt mit 15. Mai 2026 in Kraft und findet auf Sachverhalte Anwendung, die sich nach dem 31. Mai 2026 ereignen.

Artikel 2
Änderung des KommAustria-Gesetzes

Das KommAustria-Gesetz – KOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz eins, wird folgende Ziffer 20, angefügt:

  1. Ziffer 20
    Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Politische-Werbung-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2026,, in Durchführung von Artikel 21, Absatz 4 und 22 Absatz 3 und 4 sowie 9 der Verordnung (EU) Nr. 2024/900 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung, ABl. Nr. L 2024/900 vom 20.03.2024.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz 3, wird das Wort „und“ am Ende der Ziffer 10, durch einen Strichpunkt und der Punkt am Ende der Ziffer 11, durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Ziffer 12, angefügt:

  1. Ziffer 12
    die Gewährleistung der Transparenz politischer Werbung.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 9, Absatz eins, wird das Wort „drei“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, wird der Verweis auf „§ 31 Absatz 19, erster bis fünfter Satz“ durch den Verweis auf „§ 7a Absatz 14, ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 13, Absatz 4, wird folgende Ziffer 6, angefügt:

  1. Ziffer 6
    Aufgaben nach dem Politische-Werbung-Gesetz in Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 2024/900.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 19, Absatz 3, wird der Punkt am Ende der Ziffer 7, durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Ziffer 8, angefügt:

  1. Ziffer 8
    zu den Aufgaben nach dem Politische-Werbung-Gesetz und den verhängten Sanktionen.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 35, Absatz eins, wird die Wortfolge „nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4 und 5 durch die Wortfolge „nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Vor Paragraph 35, Absatz 2, wird folgender Absatz eins g, eingefügt:

  1. Absatz eins g,Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach dem Politische-Werbung-Gesetz entstehenden Aufwandes der KommAustria und der RTR-GmbH stellt der Bund im Jahr 2026 einen Betrag in Höhe von 202 000 Euro zur Verfügung. Beginnend mit dem Jahr 2027 stellt der Bund weiters für den durch die Erfüllung der Aufgaben nach dem Politische-Werbung-Gesetz entstehenden laufenden Aufwand der KommAustria und der RTR-GmbH jährlich einen Betrag von insgesamt 190 000 Euro zur Verfügung. Diese Mittel sind der RTR-GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 31. Jänner und 30. Juni zu überweisen.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 39, Absatz eins, entfällt am Ende der Ziffer 4, das Wort „sowie“, erhält die bisherige Ziffer 5, die Bezeichnung „6.“ und wird nach Ziffer 4, folgende neue Ziffer 5, eingefügt:

  1. Ziffer 5
    gemäß Paragraph 2, Absatz eins, TIB-G in Verbindung mit Artikel 3, Absatz eins,, Artikel 4, Absatz 4, sowie Artikel 5, Absatz 4, 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 784 aus 2021, zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte sowie“

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 44, wird folgender Absatz 40, angefügt:

  1. Absatz 40,Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20, sowie Absatz 3, Ziffer 10, bis 12, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 6,, Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 7 und 8, Paragraph 35, Absatz eins und eins g sowie Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2026, treten mit 1. Mai 2026 in Kraft. Für das Jahr 2026 ist Paragraph 35, Absatz eins g, letzter Satz mit der Maßgabe anzuwenden, dass der erste Teilbetrag per 15. Mai zu überweisen ist.“

Artikel 3
Änderung des Mediengesetzes

Das Mediengesetz – MedienG, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2023, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift zu Paragraph 26, lautet:

„Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 26, entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und Absatz 2,

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 27, Absatz eins, wird der Strichpunkt am Ende der Ziffer 2, durch einen Punkt ersetzt; Ziffer 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 55, wird folgender Absatz 15, angefügt:

  1. Absatz 15,Paragraph 26, samt Überschrift und Paragraph 27, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2026, treten mit 1. Mai 2026 in Kraft.“

Van der Bellen

Stocker