BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2026

Ausgegeben am 18. Februar 2026

Teil römisch eins

2. Bundesgesetz:

Änderung des Schulorganisationsgesetzes, des Schulunterrichtsgesetzes, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, des Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetzes sowie des Berufsreifeprüfungsgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 28 Regierungsvorlage 368 Ausschussbericht 372 Sitzung 63,, Bundesrat:, Ausschussbericht 11765 Sitzung 986,, )

2. Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz und das Berufsreifeprüfungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Artikel 2

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Artikel 3

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Artikel 4

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes

Artikel 5

Änderung des Berufsreifeprüfungsgesetzes

Artikel 1
Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Das Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 6, Absatz 2, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 6, werden nach dem Absatz 2, folgende Absatz 2 a und 2 b eingefügt:

  1. Absatz 2 a,An Schulen, an denen die Bestimmungen über die semestrierte Oberstufe anzuwenden sind, sind die Lehrpläne ab der 10. Schulstufe zu semestrieren, indem sämtliche Kompetenzen sowie Lehrstoffe der betreffenden Unterrichtsgegenstände innerhalb einer Schulstufe dem jeweiligen Winter- oder Sommersemester ausgewogen zugeordnet werden, wobei die Semester der letzten Schulstufe ein Kompetenzmodul zu bilden haben. Die Erlassung der Semestrierung erfolgt durch Verordnung der Schulleitung und bedarf der Zustimmung der zuständigen Schulbehörde.
  2. Absatz 2 b,Wenn die Änderung eines für eine Schule zur Anwendung gelangenden Lehrplans gemäß Absatz eins, eine neuerliche Semestrierung durch die Schulleitung gemäß Absatz 2 a, erfordert, ist die Verordnung über die Semestrierung bis spätestens 1. Februar desjenigen Schuljahres, das dem Schuljahr vorangeht, in dem die Änderung des betreffenden Lehrplans in der 10. Schulstufe erstmals zur Anwendung gelangen soll, zu erlassen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 8, Litera g, Sub-Litera, d, d, wird nach der Wendung „kommendes Schuljahr,“ die Wendung „zur Sprachförderung in Deutsch,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 8 h, werden nach dem Absatz 3, folgende Absatz 3 a und 3 b eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Im Rahmen der Durchführung von Deutschförderklassen und Deutschförderkursen können an einzelnen Schulen bei Vorliegen eines Sprachförderkonzepts auf Anweisung der Schulleitung in Absprache mit den beteiligten Lehrpersonen Deutschfördermaßnahmen schulautonom umgesetzt werden. Dabei gelten die Absatz 2 und 3 mit der Maßgabe, dass
    1. Ziffer eins
      die darin vorgesehenen Mindestschülerzahlen nur als Grundlage für die Berechnung und Zuweisung der Lehrpersonalressourcen an die Schule heranzuziehen sind,
    2. Ziffer 2
      die Deutschförderklasse und der Deutschförderkurs auch unbeschadet der darin vorgesehenen Mindestschülerzahl parallel zum Unterricht geführt werden kann,
    3. Ziffer 3
      die darin für die parallele Führung von Deutschförderklassen bzw. Deutschförderkursen vorgesehenen Mindestwochenstundenanzahlen unterschritten werden können und
    4. Ziffer 4
      Schülerinnen und Schüler der Deutschförderklasse und des Deutschförderkurses nach den für sie jeweils geltenden Lehrplanbestimmungen gemeinsam parallel zum Unterricht in der Regelklasse unterrichtet werden können.
  2. Absatz 3 b,Das Sprachförderkonzept gemäß Absatz 3 a, ist bis spätestens 31. März des vorangehenden Schuljahres der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen und hat folgende Punkte zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      die organisatorische Umsetzung der Deutschförderung an der Schule,
    2. Ziffer 2
      die pädagogische Umsetzung der Deutschförderung,
    3. Ziffer 3
      die Qualifizierung der Lehrpersonen und
    4. Ziffer 4
      die Zielbeschreibung und -erreichung.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 8 h, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Bei der Durchführung von Deutschförderklassen und Deutschförderkursen sowie bei der schulautonomen Durchführung der Deutschförderung sind im Sinne der Qualitätssicherung und -entwicklung verpflichtend Diagnoseinstrumente einzusetzen, auf deren Grundlage individuelle Förderpläne zu erstellen sind. Der zuständige Bundesminister kann mit Verordnung festlegen, welche Diagnoseinstrumente für den Einsatz geeignet sind. Der Einsatz von Förderinstrumenten und das Erreichen der Förderziele sind zu dokumentieren.“

Novellierungsanordnung 6, (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 8 h, Absatz 6, wird die Verweisung „Abs. 1 bis 3“ durch die Verweisung „Abs. 1 bis 3a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 8 i, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Durchführung von Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit gemäß Paragraph 8, Litera g, Sub-Litera, d, d, (Sommerschule) kann klassen-, schulstufen-, schulstandort- und schulartenübergreifend erfolgen und bedarf abweichend von Paragraph 8 a, Absatz eins, Ziffer 3, der Zustimmung der Schulbehörde, außer in dem Fall, in dem Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme an der Sommerschule mit Sprachförderung in Deutsch (Paragraph 12, Absatz 6 a, des Schulunterrichtsgesetzes) verpflichtet sind. Die gemäß Paragraph 14, Absatz 6, des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1955,, für die Einrichtung der Sommerschule notwendige Zustimmung des Schulerhalters bleibt davon unberührt. Die Schulbehörde hat dem Bundesminister für Bildung
    1. Ziffer eins
      die Gruppenplanung mit Ende des Unterrichtsjahres und
    2. Ziffer 2
      die tatsächliche Gruppendurchschnittsgröße nach Durchführung der Sommerschule
    zur Kenntnis zu bringen. Zur Sicherstellung der Sommerschule mit Sprachförderung in Deutsch (Paragraph 12, Absatz 6 a, des Schulunterrichtsgesetzes) hat die Schulbehörde die dafür vorgesehenen Schulstandorte bis zum 31. Jänner jedes Jahres mit Verordnung festzulegen. Der Unterricht kann entweder von Lehrpersonen oder von Lehramtsstudierenden unter Betreuung durch die Schulleitung oder die mit der Leitung der Sommerschule betraute Lehrperson erteilt werden. An Bildungsanstalten für Elementarpädagogik kann dieser Förderunterricht auch zur Erfüllung von Praktika gemäß Paragraph 20, Absatz 3 und 4 des Schulunterrichtsgesetzes sowie gemäß Paragraph 78, in den Praxiskindergärten, die zu diesem Zweck während des Zeitraumes gemäß Paragraph 2, Absatz 9, des Schulzeitgesetzes 1985 geöffnet werden dürfen, durchgeführt werden.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    als Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Geschichte und Politische Bildung, Geografie und wirtschaftliche Bildung, Mathematik, Geometrisches Zeichnen, Biologie und Umweltbildung, Chemie, Physik, Digitale Grundbildung, Musik, Kunst und Gestaltung, Technik und Design, Ernährung und Haushalt, Bewegung und Sport;“

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 21 b, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Bestimmungen über den Pflichtgegenstand Lebende Fremdsprache sind auf den Pflichtgegenstand Englisch als Unterrichtssprache, soweit eine Abweichung nicht ausdrücklich vorgesehen ist, sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 21 c, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Eine Feststellung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, des Schulunterrichtsgesetzes ersetzt den erfolgreichen Abschluss der 4. Stufe der Volksschule gemäß Absatz eins, erster Satz.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 35, Absatz 4, wird die Verweisung „§ 37 Absatz eins, Ziffer eins und 2 durch die Verweisung „§ 37 Absatz eins, Ziffer 2, ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wendung „Aufbaugymnasium und das Aufbaurealgymnasium“ durch das Wort „Werkschulheim“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 37, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 3, der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Ziffer 4,

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 37, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Das Werkschulheim umfasst eine fünfjährige Oberstufe, in der neben der höheren Allgemeinbildung eine Handwerksausbildung zu vermitteln ist.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 37, erhält Absatz 5, die Absatzbezeichnung „(4)“ und entfällt der Absatz 6,

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 39, Absatz eins,, Paragraph 55 a, Absatz eins und Paragraph 68 a, Absatz eins, wird jeweils das Wort „Geographie“ durch das Wort „Geografie“ und in Paragraph 39, Absatz eins, die Wendung „Informations- und Kommunikationstechnologie“ durch die Wendung „Medien und Informatik“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 39, Absatz 5, wird die Verweisung „§ 37 Absatz 6, durch die Verweisung „§ 37 Absatz 2, ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 40, Absatz 6, entfällt der erste Satz und wird die Verweisung „§ 37 Absatz eins, Ziffer 3 und 4 durch die Verweisung „§ 37 Absatz eins, Ziffer eins und 3 ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 45, Absatz 2, entfällt die Wendung „Bundes-Aufbaugymnasium und Bundes-Aufbaurealgymnasium,“.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 128 e, Absatz 4, wird im Einleitungsteil nach dem Wort „Bildungsanstalt“ die Wendung „für Leistungssport“ eingefügt und wird nach der Wendung „9. Schulstufe“ die Wendung „ , die Bildungsanstalt für darstellende Kunst ab der 5. Schulstufe,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 21, Nach Paragraph 130 c, werden folgende Paragraphen 130 d und 130 e samt Überschriften eingefügt:

„Übergangsbestimmung zur Festlegung der Schulstandorte der Sommerschule für das Schuljahr 2025/2026

Paragraph 130 d,

Abweichend von Paragraph 8 i, Absatz eins, vierter Satz sind die Schulstandorte für die Sommerschule mit Sprachförderung in Deutsch für das Schuljahr 2025 aus 2026, spätestens zwei Wochen nach Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2026, durch die zuständige Schulbehörde mit Verordnung festzulegen.

Übergangsbestimmung zur Umsetzung schulautonomer Deutschfördermaßnahmen für das Schuljahr 2026/2027

Paragraph 130 e,

Abweichend von Paragraph 8 h, Absatz 3 b, sind Sprachförderkonzepte für die schulautonome Umsetzung von Deutschfördermaßnahmen (Paragraph 8 h, Absatz 3 a,) für das Schuljahr 2026 aus 2027, der zuständigen Schulbehörde bis spätestens 15. April 2026 zur Kenntnis zu bringen.“

Novellierungsanordnung 23, Dem Paragraph 131, wird folgender Absatz 52, angefügt:

  1. Absatz 52,Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2026, treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 8, Litera g, Sub-Litera, d, d,, Paragraph 8 h, Absatz 3 a, 3 b und 4, Paragraph 8 i, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 21 b, Absatz eins,, Paragraph 21 c, Absatz 3,, Paragraph 39, Absatz eins,, Paragraph 55 a, Absatz eins,, Paragraph 68 a, Absatz eins,, Paragraph 128 e, Absatz 4 und Paragraph 130 e, samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 130 d, samt Überschrift tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 6, Absatz 2, 2 a und 2 b tritt mit 1. August 2027 in Kraft;
    4. Ziffer 4
      Paragraph 35, Absatz 4,, Paragraph 37, Absatz eins, 2 und 4, Paragraph 39, Absatz 5,, Paragraph 40, Absatz 6 und Paragraph 45, Absatz 2, treten mit 1. September 2027 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 37, Absatz 6, außer Kraft;
    5. Ziffer 5
      (Grundsatzbestimmung) Paragraph 8 h, Absatz 6, tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Das Schulunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 11, Absatz 5, wird das Wort „Pflichgegenstandes“ durch das Wort „Pflichtgegenstandes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 12, wird nach Absatz 6, folgender Absatz 6 a, eingefügt:

  1. Absatz 6 a,Für Schülerinnen und Schüler, die am ersten Tag des zweiten Semesters eine Deutschförderklasse besuchen oder die im Laufe des Sommersemesters als außerordentliche Schülerinnen bzw. Schüler gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Absatz 2 a, Ziffer 3, aufgenommen werden, ausgenommen an Berufsschulen, besteht abweichend von Absatz 6, jedenfalls eine Verpflichtung zur Teilnahme am Förderunterricht gemäß Paragraph 8, Litera g, Sub-Litera, d, d, des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule) mit Sprachförderung in Deutsch.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 12, Absatz 6 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2026, lautet:

  1. Absatz 6 a,Für Schülerinnen und Schüler, die am ersten Tag des zweiten Semesters eine Deutschförderklasse oder einen Deutschförderkurs besuchen oder die im Laufe des Sommersemesters als außerordentliche Schülerinnen bzw. Schüler gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, aufgenommen werden, ausgenommen an Berufsschulen, besteht abweichend von Absatz 6, jedenfalls eine Verpflichtung zur Teilnahme am Förderunterricht gemäß Paragraph 8, Litera g, Sub-Litera, d, d, des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule) mit Sprachförderung in Deutsch.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 12, Absatz 10, wird folgender Satz angefügt:

„Wenn für Schülerinnen und Schüler eine Verpflichtung zur Teilnahme gemäß Absatz 6 a, besteht, hat die Anmeldung durch die Schulleitung amtswegig zu erfolgen und sind die Erziehungsberechtigten darüber zu informieren.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 12, Absatz 11, wird nach der Wendung „in den Pflichtgegenständen“ die Wendung „und im Fall des Absatz 6 a, jedenfalls Sprachförderung in Deutsch“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 13 a, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen im Sinne des Paragraph 13, sind, können zu schulbezogenen Veranstaltungen erklärt werden, wenn sie auf einem lehrplanmäßigen Unterricht aufbauen und der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule gemäß Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes dienen. Die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung obliegt dem Klassen- bzw. Schulforum (Paragraph 63 a,) bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuss (Paragraph 64,) und darf nur erfolgen, sofern die hiefür erforderlichen Lehrer sich zur Durchführung bereit erklären, die Finanzierung sichergestellt ist und allenfalls erforderliche Zustimmungen anderer Stellen eingeholt worden sind. Abweichend davon kann entweder die zuständige Schulbehörde, sofern mehr als eine Schule davon betroffen ist, oder der zuständige Bundesminister, wenn Schulen in mehr als einem Bundesland betroffen sind, Veranstaltungen zu schulbezogenen Veranstaltungen erklären.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 18, Absatz 8, wird die Wendung „Musikerziehung, Bildnerischer Erziehung und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken)“ durch die Wendung „Musik, Kunst und Gestaltung, Technik und Design“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 18, Absatz 14, entfällt der erste Satz und wird die Wendung „die vom Schulleiter oder auf Anordnung der zuständigen Schulbehörde von dieser jedenfalls am Ende des betreffenden Semesters“ durch die Wendung „die vom Schulleiter, auf Antrag der Schülerin bzw. des Schülers einmal je Unterrichtsjahr oder auf Anordnung der zuständigen Schulbehörde von dieser und jedenfalls am Ende des zweiten Semesters“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 18, Absatz 15, wird nach der Wendung „des Schulorganisationsgesetzes“ die Wendung „auf Antrag der Schülerin bzw. des Schülers einmal je Unterrichtsjahr und“ eingefügt und die Wendung „eines jeden Semesters“ durch die Wendung „des zweiten Semesters“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 22, Absatz 11, erster Satz entfällt die Wendung „sowie gegebenenfalls über den Besuch einer Deutschförderklasse“.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 22 a, Absatz eins, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Das Erlassen dieser Anordnung bedarf eines semestrierten Lehrplans, dem die zuständige Schulbehörde zugestimmt hat.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 22 a, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Wird in den Fällen des Paragraph 6, Absatz 2 b, des Schulorganisationsgesetzes eine neuerliche Semestrierung der Lehrpläne gemäß Paragraph 6, Absatz 2 a, des Schulorganisationsgesetzes nicht vorgenommen, sind die Bestimmungen über die semestrierte Oberstufe für die an der Schule geführten Schularten, Schulformen, Fachrichtungen, Klassen und Jahrgänge, die von der Lehrplanänderung betroffen sind, nicht mehr anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 22 a, Absatz 5,, Paragraph 23 a, Absatz 7,, Paragraph 23 b, Absatz 4 und Paragraph 30 a, Absatz 2, wird die Wendung „Bildungs- und Lehraufgaben“ jeweils durch das Wort „Kompetenzen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 25, Absatz 4, wird die Wendung „Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Schreiben, Technisches und textiles Werken“ durch die Wendung „Musik, Kunst und Gestaltung, Technik und Design“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 25, Absatz 5 c, wird im ersten Satz das Wort „Sommersemester“ durch die Wendung „zweiten Semester“ ersetzt und entfällt im zweiten Satz die Wendung „im Fall des Paragraph 18, Absatz 14, Ziffer eins,

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 25, Absatz 5 d, lautet:

  1. Absatz 5 d,Schüler, die einen Deutschförderkurs besucht haben, sind dann berechtigt, im nächstfolgenden Schuljahr die nächsthöhere Schulstufe zu besuchen, wenn ihre Schulbesuchsbestätigung
    1. Ziffer eins
      in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung gemäß Paragraph 22, Absatz 11, Ziffer eins, aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält oder
    2. Ziffer 2
      in zumindest einem Pflichtgegenstand eine Beurteilung mit „Nicht genügend“ oder eine Nichtbeurteilung aufweist und die Klassenkonferenz bzw. an Schulen mit Klassenlehrersystem die Schulkonferenz feststellt, dass die Schülerin bzw. der Schüler auf Grund der Fortschritte im Erlernen der Unterrichtssprache Deutsch und der Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe aufweist.
    Absatz 3, ist nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 28, wird nach Absatz eins, folgender Absatz 2, eingefügt:

  1. Absatz 2,Bei Schülerinnen und Schülern, die am Ende des zweiten Semesters außerordentliche Schülerinnen bzw. Schüler gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 14, Ziffer 2, sind, ersetzt eine begründete Feststellung der Schulkonferenz der Volksschule, dass der Besuch der Mittelschule für die Schülerin bzw. den Schüler eine bessere Entwicklungsmöglichkeit bietet als der Verbleib in der Volksschule, den erfolgreichen Abschluss der 4. Stufe der Volksschule als Voraussetzung für die Aufnahme in die 1. Stufe einer Mittelschule.“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 32, Absatz 7, entfällt die Wendung „ , des Aufbaugymnasiums und des Aufbaurealgymnasiums“.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 33, Absatz 4, entfällt die Wendung „ , ausgenommen in ein Aufbaugymnasium oder -realgymnasium. Die erwähnte Ausnahme findet jedoch auf Schüler, die die zulässige Höchstdauer des Schulbesuches in einem Aufbaugymnasium oder -realgymnasium überschreiten, keine Anwendung“.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wendung „die Schulleitung, wenn sie nicht gemäß Ziffer eins, zum Vorsitz bestellt wurde“ durch die Wendung „die Schulleitung oder ein von dieser zu bestellender Abteilungsvorstand, wenn weder die Schulleitung noch ein Abteilungsvorstand gemäß Ziffer eins, Litera a, oder c zum Vorsitz bestellt wurde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 35, Absatz 3, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der vorsitzführenden Person den Ausschlag.“

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 36, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 a,Ist die gesamte oder teilweise Durchführung der Klausurprüfung, der mündlichen Prüfung, einer allfälligen Kompensationsprüfung oder der Präsentation und Diskussion der abschließenden Arbeit (Absatz 4, Ziffer 2 und 3) aufgrund zwingender Gründe zum festgelegten Zeitpunkt organisatorisch nicht möglich oder schwerwiegend beeinträchtigt oder ist das Erreichen des Prüfungsortes für eine größere Anzahl der Prüfungskandidatinnen und -kandidaten nicht zumutbar, so hat die zuständige Schulbehörde, bei standardisierten Klausurprüfungen und deren mündlichen Kompensationsprüfungen im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister, durch Verordnung einen Ersatzprüfungstermin für die betroffene Schule festzulegen. Dieser hat ehestmöglich nach Wegfall des Verhinderungsgrundes vor Beginn des nächsten Prüfungstermins gemäß Absatz 2, Ziffer eins a bis 3 stattzufinden.“

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 37, Absatz 3 b, entfällt die Wendung „ , Wissenschaft und Forschung“.

Novellierungsanordnung 24, Nach Paragraph 55 d, wird folgender Paragraph 55 e, samt Überschrift eingefügt:

„Lehramtsstudierende in der Schulpraxis

Paragraph 55 e,

Studierende in Lehramtsstudien, die ihre Schulpraxis an einer Schule gemäß Paragraph 33 a, Absatz eins, oder 2 des Schulorganisationsgesetzes im Ausmaß von zumindest 44 Unterrichtseinheiten innerhalb von vier zusammenhängenden Schulwochen absolvieren, sind möglichst umfassend in die unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Tätigkeiten einer Lehrperson einzuführen, insbesondere auch durch die Teilnahme an Lehrerkonferenzen und an Gesprächen mit den Erziehungsberechtigten sowie durch Einblick in Klassenbücher.“

Novellierungsanordnung 25, Dem Paragraph 82, wird folgender Abs. xx angefügt:

„(xx) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2026, treten wie folgt in Kraft:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 11, Absatz 5,, Paragraph 12, Absatz 6 a, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 2, des genannten Bundesgesetzes, Paragraph 12, Absatz 10 und 11, Paragraph 13 a, Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz 8, 14 und 15, Paragraph 22, Absatz 11,, Paragraph 25, Absatz 4,, 5c und 5d, Paragraph 28, Absatz 2,, Paragraph 36, Absatz 4 a,, Paragraph 37, Absatz 3 b und Paragraph 55 e, samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft;
  2. Ziffer 2
    Paragraph 35, Absatz 2 und 3 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und findet auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2026 Anwendung;
  3. Ziffer 3
    Paragraph 12, Absatz 6 a, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 3, des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Oktober 2026 in Kraft;
  4. Ziffer 4
    Paragraph 22 a, Absatz eins, eins a und 5, Paragraph 23 a, Absatz 7,, Paragraph 23 b, Absatz 4,, Paragraph 30 a, Absatz 2 und Paragraph 82 c, Absatz 3, treten mit 1. August 2027 in Kraft;
  5. Ziffer 5
    Paragraph 32, Absatz 7 und Paragraph 33, Absatz 4, treten mit 1. September 2027 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 26, Dem Paragraph 82 c, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,An Schulen, an denen die Bestimmungen über die semestrierte Oberstufe zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2026, bereits anzuwenden sind, sind die für sie zur Anwendung gelangenden Lehrpläne, soweit sie nach dem 1. August 2027 ohne Semestrierung in Kraft treten, nach den Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 2 b, des Schulorganisationsgesetzes zu semestrieren, andernfalls die Bestimmungen über die semestrierte Oberstufe für jene Schularten, Schulformen, Fachrichtungen, Klassen und Jahrgänge nicht mehr anzuwenden sind.“

Artikel 3
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der den Paragraph 41 a, betreffende Eintrag und wird nach dem den Paragraph 61, betreffenden Eintrag folgender Eintrag eingefügt:

„§ 61a.

Elektronische Zustellungen und Urkundenarchiv“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 24, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Für die Formulare von Zeugnissen sind die für öffentliche Schulen vorgesehenen Unterdruckpapiere zu verwenden.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wendung „die Schulleitung, wenn sie nicht gemäß Ziffer eins, zum Vorsitz bestellt wurde“ durch die Wendung „die Schulleitung oder ein von dieser zu bestellender Abteilungsvorstand, wenn weder die Schulleitung noch ein Abteilungsvorstand gemäß Ziffer eins, Litera a, oder c zum Vorsitz bestellt wurde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 34, Absatz 3, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der vorsitzführenden Person den Ausschlag.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 35, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 a,Ist die gesamte oder teilweise Durchführung der Klausurprüfung, der mündlichen Prüfung, einer allfälligen Kompensationsprüfung oder der Präsentation und Diskussion der abschließenden Arbeit (Absatz 4, Ziffer 2 und 3) aufgrund zwingender Gründe zum festgelegten Zeitpunkt organisatorisch nicht möglich oder schwerwiegend beeinträchtigt oder ist das Erreichen des Prüfungsortes für eine größere Anzahl der Prüfungskandidatinnen und -kandidaten nicht zumutbar, so hat die zuständige Schulbehörde, bei standardisierten Klausurprüfungen und deren mündlichen Kompensationsprüfungen im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister, durch Verordnung einen Ersatzprüfungstermin für die betroffene Schule festzulegen. Dieser hat ehestmöglich nach Wegfall des Verhinderungsgrundes vor Beginn des nächsten Prüfungstermins gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 stattzufinden.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 69, wird folgender Abs. xx angefügt:

„(xx) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2026, treten wie folgt in Kraft:

  1. Ziffer eins
    Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 24, Absatz 4 und Paragraph 35, Absatz 4 a, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft;
  2. Ziffer 2
    Paragraph 34, Absatz 2 und 3 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und findet auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2026 Anwendung.“

Artikel 4
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 5, Absatz 2, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 5, werden nach dem Absatz 2, folgende Absatz 2 a und 2 b eingefügt:

  1. Absatz 2 a,An Schulen, an denen die Bestimmungen über die semestrierte Oberstufe anzuwenden sind, sind die Lehrpläne ab der 10. Schulstufe zu semestrieren, indem sämtliche Kompetenzen sowie Lehrstoffe der betreffenden Unterrichtsgegenstände innerhalb einer Schulstufe dem jeweiligen Winter- oder Sommersemester ausgewogen zugeordnet werden, wobei die Semester der letzten Schulstufe ein Kompetenzmodul zu bilden haben. Die Erlassung der Semestrierung erfolgt durch Verordnung der Schulleitung und bedarf der Zustimmung der zuständigen Schulbehörde.
  2. Absatz 2 b,Wenn die Änderung eines für eine Schule zur Anwendung gelangenden Lehrplans gemäß Absatz eins, eine neuerliche Semestrierung durch die Schulleitung gemäß Absatz 2 a, erfordert, ist die Verordnung über die Semestrierung bis spätestens 1. Februar desjenigen Schuljahres, das dem Schuljahr vorangeht, in dem die Änderung des betreffenden Lehrplans in der 10. Schulstufe erstmals zur Anwendung gelangen soll, zu erlassen.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 35, wird folgender Absatz 22, angefügt:

  1. Absatz 22,Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2026, treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 5, Absatz 2, 2 a und 2 b tritt mit 1. August 2027 in Kraft;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 42, samt Überschrift tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 42, samt Überschrift entfällt.

Artikel 5
Änderung des Berufsreifeprüfungsgesetzes

Das Berufsreifeprüfungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 lautet:

  1. Ziffer 2
    Facharbeiterprüfung nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz – LFBAG, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990,, oder dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz 2024 – LFBAG 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2024,,
  2. Ziffer 3
    mindestens dreijährige
    1. Litera a
      mittlere Schule oder
    2. Litera b
      Schule nach einem vom zuständigen Bundesminister genehmigten oder erlassenen Organisationsstatut, mit deren erfolgreichem Abschluss zumindest eine Berufsberechtigung für ein aufgrund einer bundes- oder landesgesetzlichen Regelung erlassenes Berufsbild verbunden ist,“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8, lautet:

  1. Ziffer 8
    land- und forstwirtschaftliche Meisterprüfung nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz – LFBAG, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990,, oder dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz 2024 – LFBAG 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2024,,“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, wird nach der Wendung „M BUO 2,“ die Wendung „M BUO,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 8 a, Absatz 4, Ziffer eins, wird die Wendung „Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens gemäß Artikel eins, des BIFIE-Gesetzes 2008, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 25,“ durch die Wendung „Bundesminister für Bildung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 8 a, Absatz 4 b, lautet:

  1. Absatz 4 b,Die Beurteilung der Leistungen der Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen hat nach Maßgabe der Leistungsbeurteilungsverordnung für abschließende Prüfungen – LBVO-abschlPrüf, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2021,, zu erfolgen. Im Bereich der standardisierten schriftlichen Klausurprüfungen sowie der Kompensationsprüfung im Prüfungsgebiet „(Angewandte) Mathematik“ sind die zentralen Korrektur- und Beurteilungsanleitungen des zuständigen Bundesministers zu beachten.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 8 b, Absatz 2, zweiter Satz lautet:

„Erfolgreich abgelegte Klausurprüfungen in den standardisierten Prüfungsgebieten „Deutsch“ und „(Angewandte) Mathematik“ im Rahmen der Reife- bzw. Reife- und Diplomprüfung an einer höheren Schule sind jedenfalls als Teilprüfung im entsprechenden Prüfungsgebiet der Berufsreifeprüfung anzuerkennen.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 8 b, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Weiters sind erfolgreich abgelegte Teilprüfungen von Studienberechtigungsprüfungen in den Pflichtfächern „Mathematik 3“ und „Lebende Fremdsprache 2“ gemäß dem Studienberechtigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1985,, und dem Hochschul-Studienberechtigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2008,, als Teilprüfungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 anzuerkennen, wie auch erfolgreich abgelegte Teilprüfungen in den Pflichtfächern „Mathematik“ und „Lebende Fremdsprache“ gemäß dem Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, dem Hochschulgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, dem Fachhochschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, und dem Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, sofern diese dem Anforderungsniveau der Reife- bzw. Reife- und Diplomprüfung entsprechen.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 8 b, Absatz 3 und 4 wird das Zitat „Abs. 1 und 2“ jeweils durch das Zitat „Abs. 1, 2 und 2a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 11 d, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 17, angefügt:

  1. Absatz 17,Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, 3, 8 und 9, Paragraph 8 a, Absatz 4, Ziffer eins und Absatz 4 b, sowie Paragraph 8 b, Absatz 2, 2 a, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2026, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 11 d, samt Überschrift außer Kraft.“

Van der Bellen

Stocker