14. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und das Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2025, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 7 Z 4 lit. f wird die Wortfolge „von unabhängigen Verwaltungssenaten“ durch die Wortfolge „eines Landesverwaltungsgerichtes“ ersetzt.Im Paragraph 7, Ziffer 4, Litera f, wird die Wortfolge „von unabhängigen Verwaltungssenaten“ durch die Wortfolge „eines Landesverwaltungsgerichtes“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a sublit. aa wird der Ausdruck „§ 1 Abs. 1 Z 18 B-KUVG“ durch den Ausdruck „§ 1 Abs. 1 Z 18, 29 und 30 B-KUVG“ ersetzt.Im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, wird der Ausdruck „§ 1 Absatz eins, Ziffer 18, B-KUVG“ durch den Ausdruck „§ 1 Absatz eins, Ziffer 18, 29 und 30 B-KUVG“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 8 Abs. 1 Z 1 lit. b entfällt.Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 8 Abs. 1 Z 1 lit. d wird der Ausdruck „§ 1 Abs. 1 Z 17 bis 19 und 21 bis 23 B-KUVG“ durch den Ausdruck „§ 1 Abs. 1 Z 17 bis 19, 21 bis 23, 29 und 30 B-KUVG“ ersetzt.Im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, wird der Ausdruck „§ 1 Absatz eins, Ziffer 17 bis 19 und 21 bis 23 B-KUVG“ durch den Ausdruck „§ 1 Absatz eins, Ziffer 17 bis 19, 21 bis 23, 29 und 30 B-KUVG“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 31c Abs. 2 Z 2 entfällt.Paragraph 31 c, Absatz 2, Ziffer 2, entfällt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 88 Abs. 2 lit. b erster Halbsatz lautet:Paragraph 88, Absatz 2, Litera b, erster Halbsatz lautet:
„aus der Unfall- und Pensionsversicherung bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen die Hinterbliebenenrenten(pensionen);“
7.Novellierungsanordnung 7, Die Überschrift zu § 97 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 97, lautet:
„Wirksamkeitsbeginn von Änderungen in den Renten (Pensions)ansprüchen aus der Unfall- und Pensionsversicherung“
8.Novellierungsanordnung 8, § 97 Abs. 2 zweiter Satz lautet:Paragraph 97, Absatz 2, zweiter Satz lautet:
„Das gleiche gilt in der Unfall- und in der Pensionsversicherung für die Erhöhung von Waisenrenten(pensionen), für die Erhöhung von Renten (Pensionen) infolge Zuerkennung von Kinderzuschüssen sowie für die Weitergewährung von Kinderzuschüssen oder Waisenrenten(pensionen).“
9.Novellierungsanordnung 9, § 104 Abs. 5 zweiter Satz lautet:Paragraph 104, Absatz 5, zweiter Satz lautet:
„Solange diese Bestätigungen nicht beigebracht sind, können die Renten (Pensionen) zurückgehalten werden.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 106 Abs. 2 lautet:Paragraph 106, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Wird wahrgenommen, dass Waisenrenten(pensionen) oder Kinderzuschüsse vom Zahlungsempfänger nicht zugunsten des Kindes verwendet werden, so kann der Versicherungsträger mit Zustimmung des Pflegschaftsgerichtes einen anderen Zahlungsempfänger bestellen.“
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 134 Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 122 Abs. 2 Z 2 bis 4“ durch den Ausdruck „§ 122 Abs. 2 Z 2 und 3“ ersetzt.Im Paragraph 134, Absatz 3, wird der Ausdruck „§ 122 Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 durch den Ausdruck „§ 122 Absatz 2, Ziffer 2 und 3 ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, § 138 Abs. 2 lit. c lautet:Paragraph 138, Absatz 2, Litera c, lautet:
in der Krankenversicherung der Pensionisten Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 1,“in der Krankenversicherung der Pensionisten Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins,,“
13.Novellierungsanordnung 13, § 139 Abs. 5 lautet:Paragraph 139, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Die Dauer des Anspruches auf Krankengeld gemäß Abs. 1 erster Satz wird durch das Entstehen eines Anspruches auf Pension aus dem Versicherungsfall des Alters oder aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder eine Versehrtenrente aus der Unfallversicherung nicht berührt.“Die Dauer des Anspruches auf Krankengeld gemäß Absatz eins, erster Satz wird durch das Entstehen eines Anspruches auf Pension aus dem Versicherungsfall des Alters oder aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder eine Versehrtenrente aus der Unfallversicherung nicht berührt.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 222 Abs. 1 Z 2 lit. b lautet:Paragraph 222, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, lautet:
bei Invalidität die Invaliditätspension aus der Pensionsversicherung der Arbeiter (§ 254),“bei Invalidität die Invaliditätspension aus der Pensionsversicherung der Arbeiter (Paragraph 254,),“
15.Novellierungsanordnung 15, § 222 Abs. 1 Z 2 lit. c lautet:Paragraph 222, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, lautet:
bei Berufsunfähigkeit die Berufsunfähigkeitspension aus der Pensionsversicherung der Angestellten (§ 271),“bei Berufsunfähigkeit die Berufsunfähigkeitspension aus der Pensionsversicherung der Angestellten (Paragraph 271,),“
16.Novellierungsanordnung 16, § 222 Abs. 1 Z 3 lit. a lautet:Paragraph 222, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, lautet:
die Hinterbliebenenpensionen (§§ 257, 259, 270),“die Hinterbliebenenpensionen (Paragraphen 257, 259, 270,),“
17.Novellierungsanordnung 17, § 222 Abs. 2 Z 1 lit. b lautet:Paragraph 222, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, lautet:
die Knappschaftsalterspension (§ 276),“die Knappschaftsalterspension (Paragraph 276,),“
18.Novellierungsanordnung 18, § 222 Abs. 2 Z 2 lit. b lautet:Paragraph 222, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, lautet:
bei Dienstunfähigkeit die Knappschaftspension (§ 277),“bei Dienstunfähigkeit die Knappschaftspension (Paragraph 277,),“
19.Novellierungsanordnung 19, § 222 Abs. 2 Z 2 lit. c lautet:Paragraph 222, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, lautet:
bei Invalidität die Knappschaftsvollpension (§ 279),“bei Invalidität die Knappschaftsvollpension (Paragraph 279,),“
20.Novellierungsanordnung 20, § 222 Abs. 2 Z 3 lit. a lautet:Paragraph 222, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, lautet:
die Hinterbliebenenpensionen (§ 282),“die Hinterbliebenenpensionen (Paragraph 282,),“
21.Novellierungsanordnung 21, § 260 samt Überschrift lautet:Paragraph 260, samt Überschrift lautet:
„Waisenpension
§ 260.Paragraph 260,
Anspruch auf Waisenpension haben nach dem Tode des (der) Versicherten die Kinder im Sinne des § 252 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 2. Über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus wird Waisenpension nur auf besonderen Antrag gewährt.“ Anspruch auf Waisenpension haben nach dem Tode des (der) Versicherten die Kinder im Sinne des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz 2, Über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus wird Waisenpension nur auf besonderen Antrag gewährt.“
22.Novellierungsanordnung 22, Die Überschrift des § 271 lautet:Die Überschrift des Paragraph 271, lautet:
„Berufsunfähigkeitspension“
23.Novellierungsanordnung 23, Die Überschrift des § 277 lautet:Die Überschrift des Paragraph 277, lautet:
„Knappschaftspension“
24.Novellierungsanordnung 24, Die Überschrift des § 279 lautet:Die Überschrift des Paragraph 279, lautet:
„Knappschaftsvollpension“
25.Novellierungsanordnung 25, § 281 Abs. 2 erster Satz lautet:Paragraph 281, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Sind im Zeitpunkt des Todes des Versicherten die Voraussetzungen für den Anspruch auf Bergmannstreuegeld gemäß Abs. 1, mit Ausnahme des Anfalles einer der dort bezeichneten Leistungen, gegeben, so steht dieser Anspruch den Angehörigen, die nach dem Versicherten Anspruch auf Hinterbliebenenpension aus der Pensionsversicherung haben, und zwar im Verhältnis der Höhe ihrer Pension zu.“„Sind im Zeitpunkt des Todes des Versicherten die Voraussetzungen für den Anspruch auf Bergmannstreuegeld gemäß Absatz eins,, mit Ausnahme des Anfalles einer der dort bezeichneten Leistungen, gegeben, so steht dieser Anspruch den Angehörigen, die nach dem Versicherten Anspruch auf Hinterbliebenenpension aus der Pensionsversicherung haben, und zwar im Verhältnis der Höhe ihrer Pension zu.“
26.Novellierungsanordnung 26, § 282 samt Überschrift lautet:Paragraph 282, samt Überschrift lautet:
„Hinterbliebenenpensionen
§ 282.Paragraph 282,
Anspruch auf Hinterbliebenenpensionen besteht nach Maßgabe der entsprechend anzuwendenden §§ 257 bis 260.“ Anspruch auf Hinterbliebenenpensionen besteht nach Maßgabe der entsprechend anzuwendenden Paragraphen 257 bis 260,
27.Novellierungsanordnung 27, § 286 erster Satz lautet:Paragraph 286, erster Satz lautet:
„Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters, ausgenommen den Knappschaftssold, und zur Knappschaftsvollpension werden Kinderzuschüsse gewährt.“
28.Novellierungsanordnung 28, § 321 Abs. 3 lautet:Paragraph 321, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Gewährt ein Träger der Unfallversicherung einem Berechtigten, der eine Pension aus der Pensionsversicherung bezieht, Rente oder Anstaltspflege aus der Unfallversicherung oder treten Änderungen hierin ein, so ist der Träger der Pensionsversicherung unverzüglich zu benachrichtigen.“
29.Novellierungsanordnung 29, § 327 lautet:Paragraph 327, lautet:
„§ 327.Paragraph 327,
Aus den Pensionen und dem Übergangsgeld nach § 306 der Pensionsversicherung gebührt dem Träger der Sozialhilfe Ersatz für jede Leistung der Sozialhilfe im Sinne des § 324, für die nicht schon ein Ersatzanspruch nach § 325 oder nach § 326 besteht. Andere Leistungen der Pensionsversicherung als die Pensionen und das Übergangsgeld nach § 306 dürfen zur Befriedigung des Ersatzanspruches nicht herangezogen werden.“ Aus den Pensionen und dem Übergangsgeld nach Paragraph 306, der Pensionsversicherung gebührt dem Träger der Sozialhilfe Ersatz für jede Leistung der Sozialhilfe im Sinne des Paragraph 324,, für die nicht schon ein Ersatzanspruch nach Paragraph 325, oder nach Paragraph 326, besteht. Andere Leistungen der Pensionsversicherung als die Pensionen und das Übergangsgeld nach Paragraph 306, dürfen zur Befriedigung des Ersatzanspruches nicht herangezogen werden.“
30.Novellierungsanordnung 30, § 331 lautet:Paragraph 331, lautet:
„§ 331.Paragraph 331,
Hinsichtlich der Bevorschussung der Pensionen aus der Pensionsversicherung bzw. des Übergangsgeldes aus der Pensions- oder Unfallversicherung aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung, der Rückerstattung solcher Leistungen an die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und der Anrechnung auf die nachzuzahlenden Pensionsbeträge gelten die einschlägigen Vorschriften des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, in der jeweils geltenden Fassung.“
31.Novellierungsanordnung 31, Im § 343d Abs. 1 Z 4 wird der Ausdruck „§§ 342 Abs. 1 Z 1a, Abs. 2b und 2c sowie 342b“ durch den Ausdruck „§§ 342 Abs. 1 Z 1a und 342b“ ersetzt.Im Paragraph 343 d, Absatz eins, Ziffer 4, wird der Ausdruck „§§ 342 Absatz eins, Ziffer eins a,, Absatz 2 b und 2 c sowie 342b“ durch den Ausdruck „§§ 342 Absatz eins, Ziffer eins a und 342 b ersetzt.
32.Novellierungsanordnung 32, Der bisherige § 424 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neue Abs. 2 bis 4 werden angefügt:Der bisherige Paragraph 424, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neue Absatz 2 bis 4 werden angefügt:
„(2)Absatz 2,Im Falle der Verhängung einer Geldstrafe auf Grund des Verstoßes gegen verwaltungsstrafrechtliche Bestimmungen in Ausübung des Amtes eines Mitglieds eines Verwaltungskörpers ist diese vom Versicherungsträger (Dachverband) zu tragen. Ein Ersatzanspruch gegenüber Mitgliedern der Verwaltungskörper ist nach den Bestimmungen des Organhaftpflichtgesetzes zu beurteilen.
(3)Absatz 3,Bei der Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit nach bundesgesetzlichen Bestimmungen, die im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes gemäß den Artikeln 10 oder 11 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, erlassen wurden, sind Verwaltungsübertretungen, die ausschließlich in Ausübung einer Funktion als Versichertenvertreter in Organen eines Sozialversicherungsträgers begangen wurden, nur insoweit zu berücksichtigen, als deren Art und Umstände Rückschlüsse auf die nicht ordnungsgemäße Ausübung der jeweiligen beruflichen Tätigkeit zulassen.Bei der Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit nach bundesgesetzlichen Bestimmungen, die im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes gemäß den Artikeln 10 oder 11 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, erlassen wurden, sind Verwaltungsübertretungen, die ausschließlich in Ausübung einer Funktion als Versichertenvertreter in Organen eines Sozialversicherungsträgers begangen wurden, nur insoweit zu berücksichtigen, als deren Art und Umstände Rückschlüsse auf die nicht ordnungsgemäße Ausübung der jeweiligen beruflichen Tätigkeit zulassen.
(4)Absatz 4,Abweichende Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen, welche im Rahmen der genannten Kompetenzartikel beschlossen wurden, über die Berücksichtigung solcher Verwaltungsübertretungen bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit treten, soweit sie denselben Sachverhalt betreffen, hinter Absatz 3 zurück.“
33.Novellierungsanordnung 33, § 446a erster Satz lautet:Paragraph 446 a, erster Satz lautet:
„Beschlüsse der Verwaltungskörper über eine Beteiligung an fremden Einrichtungen gemäß den §§ 23 Abs. 3, 24 Abs. 3 und 25 Abs. 3 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (§ 446 Abs. 3) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.“„Beschlüsse der Verwaltungskörper über eine Beteiligung an fremden Einrichtungen gemäß den Paragraphen 23, Absatz 3, 24, Absatz 3 und 25 Absatz 3, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (Paragraph 446, Absatz 3,) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.“
34.Novellierungsanordnung 34, § 512a Abs. 4 lautet:Paragraph 512 a, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Hinsichtlich des Anspruches auf die Leistungen der Krankenversicherung sind die im Abs. 1 bezeichneten Personen den krankenversicherten Beziehern einer Pension aus der Pensionsversicherung (§ 8 Abs. 1 Z 1) gleichgestellt.“Hinsichtlich des Anspruches auf die Leistungen der Krankenversicherung sind die im Absatz eins, bezeichneten Personen den krankenversicherten Beziehern einer Pension aus der Pensionsversicherung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins,) gleichgestellt.“
35.Novellierungsanordnung 35, § 522 Abs. 2 lautet:Paragraph 522, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Leistungen aus der Pensionsversicherung gelten nicht für Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes, wenn der Stichtag (§ 223 Abs. 2) zwar nach dem 31. Dezember 1955 liegt, aber im Zeitpunkt des Todes ein Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder des Alters mit Ausnahme des Knappschaftssoldes und der Knappschaftspension aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1956 bestand oder ein solcher Anspruch auf Grund eines vor dem 1. Jänner 1956 eingeleiteten Verfahrens nachträglich für die Zeit bis zum Tode anerkannt wurde.“Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Leistungen aus der Pensionsversicherung gelten nicht für Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes, wenn der Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) zwar nach dem 31. Dezember 1955 liegt, aber im Zeitpunkt des Todes ein Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder des Alters mit Ausnahme des Knappschaftssoldes und der Knappschaftspension aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1956 bestand oder ein solcher Anspruch auf Grund eines vor dem 1. Jänner 1956 eingeleiteten Verfahrens nachträglich für die Zeit bis zum Tode anerkannt wurde.“
36.Novellierungsanordnung 36, Die Überschrift des § 522k lautet:Die Überschrift des Paragraph 522 k, lautet:
„Witwenpension aus der Pensionsversicherung bei Eintritt des Versicherungsfalles vor dem 1. Jänner 1939“
37.Novellierungsanordnung 37, § 522k Abs. 1 lautet:Paragraph 522 k, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Anspruch auf Witwenpension aus der Pensionsversicherung hat auch die Witwe, deren Ehegatte vor dem 1. Jänner 1939 verstorben ist, und die nicht schon nach den bisher in Geltung gestandenen Bestimmungen Anspruch auf Witwenpension hat, wenn für den Verstorbenen Beitragszeiten im Sinne des § 226 Abs. 1 oder Ersatzzeiten im Sinne des § 229 in der Mindestdauer von 60 Monaten nachgewiesen werden; hiebei sind die vor dem 1. Juli 1927 liegenden Zeiten mit der vollen zurückgelegten Dauer zu zählen.“Anspruch auf Witwenpension aus der Pensionsversicherung hat auch die Witwe, deren Ehegatte vor dem 1. Jänner 1939 verstorben ist, und die nicht schon nach den bisher in Geltung gestandenen Bestimmungen Anspruch auf Witwenpension hat, wenn für den Verstorbenen Beitragszeiten im Sinne des Paragraph 226, Absatz eins, oder Ersatzzeiten im Sinne des Paragraph 229, in der Mindestdauer von 60 Monaten nachgewiesen werden; hiebei sind die vor dem 1. Juli 1927 liegenden Zeiten mit der vollen zurückgelegten Dauer zu zählen.“
38.Novellierungsanordnung 38, § 522k Abs. 3 zweiter Satz lautet:Paragraph 522 k, Absatz 3, zweiter Satz lautet:
„Der Aufwand gilt zur Gänze als Pensionsaufwand des hienach leistungszuständigen Versicherungsträgers.“
39.Novellierungsanordnung 39, § 718 Abs. 16 entfällt.Paragraph 718, Absatz 16, entfällt.
40.Novellierungsanordnung 40, Nach § 821 wird folgender § 822 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 821, wird folgender Paragraph 822, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2026„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2026,
§ 822.Paragraph 822,
(1)Absatz eins,Die §§ 7 Z 4 lit. f, 8 Abs. 1 Z 1 lit. a sublit. aa und lit. d, 88 Abs. 2 lit. b erster Halbsatz, 97 Überschrift und Abs. 2 zweiter Satz, 104 Abs. 5 zweiter Satz, 106 Abs. 2, 134 Abs. 3, 138 Abs. 2 lit. c, 139 Abs. 5, 222 Abs. 1 Z 2 lit.b und c, Abs. 1 Z 3 lit. a, Abs. 2 Z 1 lit. b, Abs. 2 Z 2 lit. b und c, Abs. 2 Z 3 lit. a, 260 samt Überschrift, 271 Überschrift, 277 Überschrift, 279 Überschrift, 281 Abs. 2 erster Satz, 282 samt Überschrift, 286 erster Satz, 321 Abs. 3, 327, 331, 343d Abs. 1 Z 4, 424, 446a erster Satz, 512a Abs. 4, 522 Abs. 2 sowie 522k Überschrift, Abs. 1 und Abs. 3 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2026 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Paragraphen 7, Ziffer 4, Litera f,, 8 Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Sub-Litera, a, a und Litera d,, 88 Absatz 2, Litera b, erster Halbsatz, 97 Überschrift und Absatz 2, zweiter Satz, 104 Absatz 5, zweiter Satz, 106 Absatz 2, 134, Absatz 3, 138, Absatz 2, Litera c,, 139 Absatz 5, 222, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und c, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b,, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b und c, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a,, 260 samt Überschrift, 271 Überschrift, 277 Überschrift, 279 Überschrift, 281 Absatz 2, erster Satz, 282 samt Überschrift, 286 erster Satz, 321 Absatz 3, 327, 331, 343 d, Absatz eins, Ziffer 4, 424, 446 a, erster Satz, 512a Absatz 4, 522, Absatz 2, sowie 522k Überschrift, Absatz eins und Absatz 3, zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2026, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2)Absatz 2,Die §§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. b, 31c Abs. 2 Z 2 und 718 Abs. 16 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2026 außer Kraft.Die Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,, 31c Absatz 2, Ziffer 2 und 718 Absatz 16, treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2026, außer Kraft.
(3)Absatz 3,§ 424 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2026 ist auf Geldstrafen anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2026 mit rechtskräftiger Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren verhängt wurden.“Paragraph 424, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2026, ist auf Geldstrafen anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2026 mit rechtskräftiger Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren verhängt wurden.“
Artikel 2
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
Das Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:Das Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 1 Z 16 entfällt.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 16, entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 63 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „§ 11 des Psychotheraphiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990“ durch den Ausdruck „§ 22 des Psychotheraphiegesetzes 2024 (PThG 2024), BGBl. I Nr. 49/2024“ ersetzt.Im Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Ausdruck „§ 11 des Psychotheraphiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990“ durch den Ausdruck „§ 22 des Psychotheraphiegesetzes 2024 (PThG 2024), BGBl. römisch eins Nr. 49/2024“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Der bisherige § 136 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neue Abs. 2 bis 4 werden angefügt:Der bisherige Paragraph 136, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neue Absatz 2 bis 4 werden angefügt:
„(2)Absatz 2,Im Falle der Verhängung einer Geldstrafe auf Grund des Verstoßes gegen verwaltungsstrafrechtliche Bestimmungen in Ausübung des Amtes eines Mitglieds eines Verwaltungskörpers ist diese vom Versicherungsträger zu tragen. Ein Ersatzanspruch gegenüber Mitgliedern der Verwaltungskörper ist nach den Bestimmungen des Organhaftpflichtgesetzes zu beurteilen.
(3)Absatz 3,Bei der Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit nach bundesgesetzlichen Bestimmungen, die im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes gemäß den Artikeln 10 oder 11 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, erlassen wurden, sind Verwaltungsübertretungen, die ausschließlich in Ausübung einer Funktion als Versichertenvertreter in Organen eines Sozialversicherungsträgers begangen wurden, nur insoweit zu berücksichtigen, als deren Art und Umstände Rückschlüsse auf die nicht ordnungsgemäße Ausübung der jeweiligen beruflichen Tätigkeit zulassen.Bei der Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit nach bundesgesetzlichen Bestimmungen, die im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes gemäß den Artikeln 10 oder 11 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, erlassen wurden, sind Verwaltungsübertretungen, die ausschließlich in Ausübung einer Funktion als Versichertenvertreter in Organen eines Sozialversicherungsträgers begangen wurden, nur insoweit zu berücksichtigen, als deren Art und Umstände Rückschlüsse auf die nicht ordnungsgemäße Ausübung der jeweiligen beruflichen Tätigkeit zulassen.
(4)Absatz 4,Abweichende Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen, welche im Rahmen der genannten Kompetenzartikel beschlossen wurden, über die Berücksichtigung solcher Verwaltungsübertretungen bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit treten, soweit sie denselben Sachverhalt betreffen, hinter Absatz 3 zurück.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 255 Abs. 5 entfällt.Paragraph 255, Absatz 5, entfällt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 296 Abs. 1 wird der Ausdruck „treten mit xxx in Kraft“ durch den Ausdruck „treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft“ ersetzt.Im Paragraph 296, Absatz eins, wird der Ausdruck „treten mit xxx in Kraft“ durch den Ausdruck „treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 296 wird folgender § 297 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 296, wird folgender Paragraph 297, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2026„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2026,
§ 297.Paragraph 297,
(1)Absatz eins,Die §§ 63 Abs. 1 Z 3, 136 und 296 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2026 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Paragraphen 63, Absatz eins, Ziffer 3, 136 und 296 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2026, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2)Absatz 2,Die §§ 1 Abs. 1 Z 16 und 255 Abs. 5 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2026 außer Kraft.Die Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer 16 und 255 Absatz 5, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2026, außer Kraft.
(3)Absatz 3,§ 136 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2026 ist auf Geldstrafen anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2026 mit rechtskräftiger Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren verhängt wurden.“Paragraph 136, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2026, ist auf Geldstrafen anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2026 mit rechtskräftiger Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren verhängt wurden.“
Artikel 3
Änderung des Selbständigen-Sozialversicherungsgesetzes
Das Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz – SVSG, BGBl. I Nr. 100/2018, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:Das Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz – SVSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 12 Abs. 2 Z 2 wird nach dem Ausdruck „Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts,“ der Ausdruck „Verwaltungsgerichten,“ eingefügt.Im Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, wird nach dem Ausdruck „Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts,“ der Ausdruck „Verwaltungsgerichten,“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Der bisherige § 21 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neue Abs. 2 bis 4 werden angefügt:Der bisherige Paragraph 21, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neue Absatz 2 bis 4 werden angefügt:
„(2)Absatz 2,Im Falle der Verhängung einer Geldstrafe auf Grund des Verstoßes gegen verwaltungsstrafrechtliche Bestimmungen in Ausübung des Amtes eines Mitglieds eines Verwaltungskörpers ist diese vom Versicherungsträger zu tragen. Ein Ersatzanspruch gegenüber Mitgliedern der Verwaltungskörper ist nach den Bestimmungen des Organhaftpflichtgesetzes zu beurteilen.
(3)Absatz 3,Bei der Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit nach bundesgesetzlichen Bestimmungen, die im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes gemäß den Artikeln 10 oder 11 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, erlassen wurden, sind Verwaltungsübertretungen, die ausschließlich in Ausübung einer Funktion als Versichertenvertreter in Organen eines Sozialversicherungsträgers begangen wurden, nur insoweit zu berücksichtigen, als deren Art und Umstände Rückschlüsse auf die nicht ordnungsgemäße Ausübung der jeweiligen beruflichen Tätigkeit zulassen.Bei der Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit nach bundesgesetzlichen Bestimmungen, die im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes gemäß den Artikeln 10 oder 11 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, erlassen wurden, sind Verwaltungsübertretungen, die ausschließlich in Ausübung einer Funktion als Versichertenvertreter in Organen eines Sozialversicherungsträgers begangen wurden, nur insoweit zu berücksichtigen, als deren Art und Umstände Rückschlüsse auf die nicht ordnungsgemäße Ausübung der jeweiligen beruflichen Tätigkeit zulassen.
(4)Absatz 4,Abweichende Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen, welche im Rahmen der genannten Kompetenzartikel beschlossen wurden, über die Berücksichtigung solcher Verwaltungsübertretungen bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit treten, soweit sie denselben Sachverhalt betreffen, hinter Absatz 3 zurück.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 31 Abs. 6 wird der Ausdruck „Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ durch den Ausdruck „Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.Im Paragraph 31, Absatz 6, wird der Ausdruck „Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ durch den Ausdruck „Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 53 Abs. 9 entfällt.Paragraph 53, Absatz 9, entfällt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 60 wird die Wortfolge „Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen“ durch die Wortfolge „Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen“ ersetzt.Im Paragraph 60, wird die Wortfolge „Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen“ durch die Wortfolge „Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 61 wird folgender § 62 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 61, wird folgender Paragraph 62, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2026„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2026,
§ 62.Paragraph 62,
(1)Absatz eins,Die §§ 12 Abs. 2 Z 2, 21, 31 Abs. 6 und 60 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2026 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Paragraphen 12, Absatz 2, Ziffer 2, 21, 31, Absatz 6 und 60 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2026, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2)Absatz 2,§ 53 Abs. 9 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2026 außer Kraft.Paragraph 53, Absatz 9, tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2026, außer Kraft.
(3)Absatz 3,§ 21 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2026 ist auf Geldstrafen anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2026 mit rechtskräftiger Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren verhängt wurden.“Paragraph 21, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2026, ist auf Geldstrafen anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2026 mit rechtskräftiger Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren verhängt wurden.“
Van der Bellen
Stocker